Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsgegner und Rekurrent (fortan Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 im Sinne von § 7 NotG zur Notariatsprüfung zuge- lassen. Die mündliche und die schriftliche Prüfung hat er bestanden. Die von ihm zwischen dem … [Datum] und … [Datum] auf dem Notariat B._____ absolvierte praktische Prüfung wurde mit Beschluss der Prüfungskommission vom 6. Mai 2020 als ungenügend bewertet. Dagegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erho- ben. Das Beschwerdeverfahren ist pendent. Der Gesuchsgegner möchte zur Wiederholung der praktischen Prüfung zugelassen werden (act. 4/1 S. 1).
E. 2 Mit Eingabe vom 12. August 2020 (act. 4/1) teilte die Notariatsprü- fungskommission (Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, fortan Gesuchstellerin) der gemäss § 10 NotPV für einen allfälligen Widerruf der Zulassung zur Prüfung zuständigen Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit, dass bei ihr aufgrund mehrerer Vorkommnisse gewisse Zweifel hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Kandidaten aufgekommen seien. Der Kandidat sei da- von in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Wiederholung der praktischen Prüfung nur durchgeführt werden könne, wenn die Zulassung nicht widerrufen werde, und dass eine Meldung an die Verwaltungskommission erfolgt sei (Urk. 4/1 S. 2 und 3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Beizug der Akten des Ver- waltungsgerichts sowie weiterer Unterlagen der Gesuchstellerin widerrief die Verwaltungskommission mit Beschluss vom 12. November 2020 die Zulassung des Gesuchsgegners zur Notariatsprüfung (act. 4/14 S. 2 und S. 15 = act. 5 S. 2 und S. 15). Zusammenfassend hielt sie fest, dass sich die Hinweise der Gesuch- stellerin in wesentlichen Teilen als zutreffend erwiesen hätten. So habe der Ge- suchsgegner zu privaten Zwecken Aufnahmen in einem Drittbüro getätigt, habe seine geschäftliche E-Mail-Adresse sowie die entsprechende elektronische Signa-
- 3 - tur unter Inkaufnahme einer möglichen Täuschung des Adressaten für eine pri- vate Anfrage verwendet, habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2020.00392, ohne erforderliche Bewilligung Doku- mente des Notariats C._____ benutzt und habe schliesslich dem Prüfungsleiter und der Prüfungskommission erheblich unterschiedliche Prüfungsdokumente ein- gereicht. Dem Gesuchsgegner könne selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen, den negativen Prüfungsbescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange- fochten zu haben. Es habe aber von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich in diesem Beschwerdeverfahren korrekt verhalte und namentlich nicht Beweismittel einreiche, die er in mindestens fragwürdiger bis widerrechtlicher Art und Weise er- langt habe. Selbst wenn jeder einzelne Vorfall für sich alleine wohl einen Entzug der Zulassung zur Notariatsprüfung nicht rechtfertigen würde, summierten sich die wiederholten Verfehlungen in ihrer Gesamtheit in einem Masse, das die Integrität und das tadellose Geschäftsgebaren, welches von einem angehenden Notarpa- tentinhaber erwartet werden dürfe, ganz massgeblich erschüttere. In Würdigung aller Umstände erachte die Verwaltungskommission die Vertrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners als derart herabgesetzt, dass dessen Zulassung zur Notariats- prüfung zu widerrufen sei (act. 5 passim). Demgemäss sprach sie diesen Widerruf aus (Disp. Ziff. 1). Kosten wurden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp. Ziff. 2 und 3).
E. 2.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz einleitend vor, sie übernehme praktisch ungeprüft die Ansicht der Gesuchstellerin. Eine eigentliche Abwägung mit seinen Argumenten sei kaum ersichtlich. Insbesondere werde seine Vertrau- enswürdigkeit losgelöst vom Umstand geprüft, dass er im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gravierende Mängel im Prüfungsverfahren geltend mache. Die angeblich rechtswidrigen Beweismittel und deren Beschaffung durch den Ge- suchsgegner müssten in den richtigen Kontext gestellt werden. Ebenfalls unbe- rücksichtigt geblieben sei, dass er seit über zehn Jahren auf dem zürcherischen Notariatswesen und davon sechs Jahre als Urkundsperson tätig sei. Während dieses Zeitraums habe er sich nichts zuschulden kommen lassen, was zu einer verminderten Vertrauenswürdigkeit geführt hätte. Vielmehr bilde erst diese Nota- riatsprüfung - ja gar erst der Umstand der erhobenen Beschwerde - Anlass für diese Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Mit dem Widerruf zur Zulassung zur Notari- atsprüfung solle er offenbar dafür bestraft werden, dass er sich gegen diese Prü- fung vor dem Verwaltungsgericht wehre. Zugleich solle wohl auf diese Weise ein Entscheid des Verwaltungsgerichts (zum Ergebnis der ersten praktischen Prü- fung) unterlaufen werden. Unter diesem Gesichtspunkt erwähnenswert sei, dass der Widerruf der Zulassung zur Prüfung erst Monate nach der eingereichten Be- schwerde erfolgt sei (act. 2 S. 2 f. Rz 2 f.).
E. 2.2 Der Vorwurf des Gesuchsgegners, die Verwaltungskommission habe die Vorwürfe ungeprüft übernommen, trifft nicht zu. Sie hat sich eingehend mit
- 6 - den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Ereignissen, welche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen sollen, und den diesbezüglichen Argu- menten des Gesuchsgegners (act. 4/6) auseinandergesetzt (act. 5 S. 7 ff. E. III./4.1.-4.4.). Dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit ihrem Gesuch einzig dafür bestrafen wolle, dass er gegen das Prüfungsergebnis eine Beschwer- de beim Verwaltungsgericht erhoben hat, lässt sich naturgemäss weder schlüssig nachweisen noch widerlegen; der Gesuchsgegner vermag aber, auch wenn der zeitliche Ablauf ein gewisses Indiz für seine Vermutung darstellt, keine konkreten Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufzuzeigen. Zwar beziehen sich drei Vorkom- mnisse, die bei der Gesuchstellerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Ge- suchsgegners erweckt haben, auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das al- lein reicht aber nicht aus zur Annahme, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Strafaktion der Notariatsprüfungskommission gegen den beschwerdefüh- renden Gesuchsgegner handle. Dass es während der bisherigen Tätigkeit des Gesuchsgegners im zürcherischen Notariatswesen keine Verfehlungen gegeben haben soll, die zu einer verminderten Vertrauenswürdigkeit geführt haben, stellt sodann keine Gewähr für ein künftiges korrektes Verhalten dar. Ob ein bestimm- tes Verhalten einen Widerruf der Prüfungszulassung rechtfertigt, entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände - wobei ein langes klagloses Dienstverhältnis nur ein Element unter vielen darstellt und namentlich ein krasses Fehlverhalten nicht zu kompensieren vermag.
E. 3 Soweit der Gesuchsgegner pauschal eine rudimentäre Umschreibung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit durch die Vorinstanz beanstandet (act. 2 S. 3 f. Rz 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend und einlässlich und unter Hinweis auf Entscheide kantonaler Gerichte und des Bun- desgerichts dargelegt, was unter dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit, der weder im Notariatsgesetz noch in der Notariatsprüfungsverordnung näher definiert ist, nach gängiger Praxis zu verstehen ist (act. 5 S. 6 f. E. III./3.2.-3.3.). Wenn der Gesuchsgegner weder betreibungs- noch strafrechtliche Einträge aufweist und ihm sämtliche Arbeitszeugnisse eine grosse Vertrauenswürdigkeit bescheinigen, wie er geltend macht (act. 2 S. 3 f. Rz 4), bedeutet das nicht, dass seine Vertrau- enswürdigkeit durch die beschriebenen Vorfälle aus jüngster Zeit nicht in Zweifel
- 7 - gezogen werden könnte. Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz auch nicht nur auf ein Verteidigungsmittel im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens abgestellt. Zutreffend hat sie sodann erwogen, dass erhöhte Anforderungen an die berufsethische Grundhaltung von Notaren zu stellen sind und auch mehrere geringfügige Fehler und Missbräuche daher die Vertrauens- würdigkeit tangieren können (act. 5 S. 7 E. III./3.3.). Ergänzend festgehalten wer- den kann, dass Notaren zum einen spezielle Sachkenntnisse zugerechnet wer- den, sie zum anderen aber auch ein besonderes Ansehen geniessen bzw. in sie ein erhöhtes Vertrauen gesetzt wird, weshalb auch erwartet werden darf, dass sie entsprechend persönlich integer sind. Dies rechtfertigt eine strengere Beurteilung als bei anderen Berufsgattungen, bei denen einzig die fachlichen Qualifikationen im Vordergrund stehen (BGer 2C_655/2009 vom 23. März 2010, E. 4.4 m.H.). Ob der Gesuchsgegner, wie bisher, weiterhin als zürcherische Urkundsperson tätig sein dürfe (act. 2 S. 4 Rz 4), hatte die Vorinstanz nicht zu beurteilen.
E. 4 Zu den einzelnen von der Vorinstanz gewürdigten Elementen:
E. 4.1 Dem Gesuchsgegner wird vorgeworfen, er habe seine geschäftliche E- Mail-Adresse missbraucht im Zusammenhang mit einer fachlichen Frage im Rahmen einer Prüfungsnachbereitung an einen Professor. Die Vorinstanz hielt dazu fest, solche Anfragen seien grundsätzlich zulässig. Jedoch müssten sie ex- plizit als private Auskunftsersuchen gekennzeichnet werden. Insbesondere dürfe hierfür nicht die Geschäfts-E-Mail verwendet werden bzw. sollte zumindest der Hinweis angebracht werden, es handle sich um eine private und nicht um eine geschäftliche Angelegenheit. Soweit der Gesuchsgegner für seine Anfrage die E- Mailadresse und die E-Mailsignatur des Notariats C._____ verwendet habe, habe beim Adressaten der Eindruck entstehen können, es handle sich um eine ge- schäftliche Anfrage des besagten Notariats. Aus seinen Ausführungen habe sich nicht hinreichend klar ergeben, dass die Frage seine eigene Notariatsprüfung be- troffen habe, und auch nicht, dass er die Antwort gegebenenfalls im eigenen Be- schwerdeverfahren verwenden möchte. Vielmehr habe der Gesuchsgegner mit seinem Vorgehen die Annahme zugelassen, es habe sich um eine Drittprüfung gehandelt, wobei er mit der entsprechenden Abklärung beauftragt worden sei. Die
- 8 - Vermischung von privaten und geschäftlichen Angelegenheiten und die damit verbundene mögliche Täuschung des angefragten Professors stehe nicht im Ein- klang mit der Pflicht von angehenden Notarpatentinhabern zu einem korrekten Verhalten im Geschäftsverkehr, und setze insoweit die Vertrauenswürdigkeit klar herab (act. 5 S. 8 f. E. III./4.2.). Der Gesuchsgegner macht dazu geltend, Anlass für die Anfrage habe ein Kritikpunkt in der praktischen Notariatsprüfung über ein angeblich ungenaues Stichwort in einer Grundbuchanmeldung gebildet. Indem die Notariatsprüfungs- kommission diese Aufgabe als unrichtig taxiert habe, habe sie ihm die Beweislast für die offensichtliche Unterbewertung der Prüfungsleistung auferlegt. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte die E-Mail mittels eines privaten E-Mail-Accounts versen- den sollen, sei realitätsfremd, habe doch auch der Präsident der Notariatsprü- fungskommission ihn mehrmals auf dieser geschäftlichen E-Mail-Adresse kontak- tiert. Ferner habe sich auch Notar D._____ an die geschäftliche E-Mail-Adresse gewandt. Kaum eine andere praktische Prüfung sei derart eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden wie die Notariatsprüfung. Ausgesprochen spitzfindig sei dar- über hinaus die Ansicht, der Professor sei getäuscht worden, um welche Prüfung es sich handle. Bei Unklarheiten und soweit von Belang hätte der Professor ihn ja um ergänzende Auskunft ersuchen können. Vielmehr sei anzunehmen, dass für den Professor klar gewesen sei, um welche Prüfung es sich handle oder dass ihm dies gleichgültig gewesen sei. Fragwürdig sei auch, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass er den Professor nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, seine Antwort in einem Beschwerdeverfahren zu verwenden; dem Verwaltungsge- richt sei ein Gutachten dieses Professors angeboten worden (act. 2 S. 5 f. Rz 6). Vorab ist festzuhalten, dass Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate die Nutzung des (Geschäfts-)E-Mails während und ausserhalb der Arbeitszeit für pri- vate Zwecke nicht verboten ist, solange sie im Rahmen bleibt (vgl. § 4 der Ver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E- Mail vom 8. Juni 2004 [LS 211.22], welche für alle Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen, also auch den Notariaten Geltung hat [vgl. § 72, 73 und 81 GOG]). Zutreffend hat der Gesuchsgegner denn auch
- 9 - darauf hingewiesen, dass er im Zusammenhang mit seiner Notariatsprüfung vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission und von Notar D._____ mehrmals auf seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse kontaktiert worden ist (act. 3/2-3), was zulässig erscheint. Diese Mails konnten aber zu keinen Missverständnissen füh- ren, und es ist anders, wenn ein Empfänger einer E-Mail durch die Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse, insbesondere in Verbindung mit der E- Mailsignatur, über die Person, die um Auskunft ersucht, den Inhalt der Anfrage oder über den Verwendungszweck der Antwort getäuscht werden könnte. Entge- gen der Darstellung des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz sodann nicht die An- sicht geäussert, der angefragte Professor sei tatsächlich getäuscht worden. Viel- mehr hat sie erwogen, soweit für die Anfrage die E-Mailadresse und die E- Mailsignatur des Notariats C._____ verwendet worden seien, habe der falsche Eindruck entstehen können, es handle sich um eine geschäftliche Anfrage, zumal ein Hinweis auf eine Privatangelegenheit gefehlt habe. Die Argumentation, der Professor hätte ja bei Unklarheiten oder soweit von Belang rückfragen können, ist nicht schlüssig, weil ein Getäuschter keinen Anlass für eine Rückfrage hat. Eben- so wenig kann angenommen werden, dass für den Professor klar war, um wessen Prüfung es sich handelte oder dass es ihm gleichgültig war. Konkrete Anhalts- punkte oder Beweismittel liefert der Gesuchsgegner dafür nicht. Unbehilflich ist die Argumentation des Gesuchsgegners auch, soweit er suggerieren will, er habe den Professor über seine Absicht, dessen Antwort in einem Beschwerdeverfahren zu verwenden, in Kenntnis gesetzt. Der genannten E-Mailanfrage (act. 4/10/5/19) lässt sich ein entsprechender Hinweis nicht entnehmen. Und die Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht ein Gutachten "dieses Professors" (ohne Namensanga- be) angeboten wurde (act. 4/10/12 S. 28 Rz 103), stellt keinen Beleg dafür dar, dass "dieser Professor" davon wusste. Gleichwohl scheint die Einschätzung der Vorinstanz zu streng, die Verwen- dung der geschäftlichen Mailadresse und die damit verbundene mögliche Täu- schung des angefragten Professors stehe nicht im Einklang mit der Pflicht von angehenden Notarpatentinhabern zu einem korrekten Verhalten im Geschäftsver- kehr und setzte insoweit die Vertrauenswürdigkeit klar herab. Seit die Rechtspfle- ge ihren Angehörigen das Verwenden der geschäftlichen Mailadresse auch für
- 10 - Privates erlaubt, wird davon Gebrauch gemacht. Häufig wird dabei auch die Mail- signatur angefügt. Das birgt die Gefahr von Missverständnissen oder sogar einer vorsätzlichen Täuschung. In einem klaren oder krassen Fall kann und muss das beanstandet, falls nötig auch sanktioniert werden. Eine sichere Trennung liesse sich aber nur erreichen, wenn die Verwendung des geschäftlichen Mails für priva- te Zwecke ganz unterbunden würde - wie etwa das Verwenden des amtlichen Briefkopfes oder von Briefumschlägen mit dem Aufdruck des Gerichtes oder Am- tes für private Zwecke selbstverständlich verboten ist. Der hier zu diskutierende und zu beurteilende Sachverhalt bewegt sich aber nach der Auffassung der Re- kurskommission klar in einem wenn auch nicht ganz bedenkenfreien, aber in der Praxis regelmässig geübten Rahmen. Und auch wenn eine Klarstellung des Re- kurrenten denk- und wünschbar gewesen wäre, er wende sich in eigener Sache an den Professor, erreicht der Punkt nicht die Schwelle einer Unkorrektheit, wel- che für die Zutrauenswürdigkeit eines Notar-Stellvertreters oder Notars relevant sein könnte.
E. 4.2 Zum Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Urkunden des No- tariats C._____ im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erwog die Vo- rinstanz, entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners handle es sich bei der Statutenänderung der E._____ AG vom 18. Mai 2020 (act. 4/10/5/24) und dem Ehevertrag und Testament gemäss act. 4/10/5/25 nicht um frei oder öffentlich zu- gängliche Dokumente. Diese Aktenstücke habe der Gesuchgegner offenbar vom Notariat C._____ bezogen und ohne Genehmigung der zuständigen Person bzw. Instanz verwendet. Zudem sei die Anonymisierung dieser Dokumente (und eines weiteren Urkundenausschnittes in act. 4/10/5/21) äusserst rudimentär und unzu- reichend erfolgt. Die Verwendung von nur dem Notariat C._____ zugänglichen und nur rudimentär anonymisierten Aktenstücken in einem eigenen Verfahren oh- ne vorgängige Einholung einer Bewilligung im Sinne von § 143 Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz (LS 177.111) tangiere nicht nur mutmasslich das Amtsgeheimnis, sondern missachte auch das noch gültige Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Notariate betreffend Anlegung privater Sammlungen von Musterbeispielen vom 10. April 1963 bzw. von § 121 NotV, und widerspreche damit dem Geschäftsgebaren, wel-
- 11 - ches von einem Notariatsprüfungskandidaten erwartet werden dürfe. Dies insbe- sondere im Hinblick darauf, dass es dem Gesuchsgegner möglich gewesen wäre, diese Urkunden, welche er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzu- reichen beabsichtigt habe, rechtmässig zu beschaffen, sei es durch ein beim Verwaltungsgericht gestelltes Beizugsersuchen oder sei es durch eine vorgängig beantragte Amtsgeheim- nisentbindung. Im Mindesten hätte er aber die Urkunden unbedingt ausreichend anonymisieren müssen. Dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Prozesses zur Erlangung des Fähigkeitsausweises im Wissen darum, dass in diesem die Ver- trauenswürdigkeit von hoher Bedeutung ist, ein solches Verhalten an den Tag ge- legt habe, zeige klar, dass er seine Interessen eigennützig und ohne Rücksicht- nahme auf Drittinteressen in den Vordergrund stelle. Ein solches Verhalten zeuge von fehlendem Pflichtbewusstsein sowie von mangelnder Verlässlichkeit. Daran vermöge auch die Frage, ob es sich beim Verwaltungsgericht um eine Drittperson handle oder nicht, nichts zu ändern, da das Amtsgeheimnis zwischen Behörden ebenfalls gelte. Mit diesem Vorgehen habe der Gesuchsgegner seine Vertrau- enswürdigkeit erheblich herabgesetzt (act. 5 S. 10 ff. E. III./4.3.). Der Gesuchsgegner beanstandet vorab, die Vorinstanz setzte sich in einen Widerspruch, wenn sie einerseits ausführe, dass er mit einer Anonymisierung der Urkunden die geltenden Bestimmungen nicht umgehen dürfe, andererseits aber festhalte, dass im Mindesten die Urkunden hätten unbedingt ausreichend anony- misiert werden müssen. Inwiefern die Statutenänderung E._____ AG einen ande- ren Inhalt als die öffentlich einsehbaren aufweise, lege der angefochtene Be- schluss nicht dar. Inwiefern die übrigen vom Notariat C._____ verwendeten Ur- kunden unzureichend anonymisiert worden sein sollten, werde nicht dargetan. Die Dokumente liessen jedenfalls keinen Schluss auf die teilnehmenden Personen zu. Selbst wenn dem aber so sein sollte, unterliege das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich selbst dem Amtsgeheimnis. Dies sei vorliegend sehr wohl relevant, seien die Unterlagen nicht etwa unberechtigten Dritten zugetragen worden. Inwie- fern also tatsächlich ein Geheimnis offenbart worden sei, werde nicht dargetan. Eine Schädigung Dritter sei nicht ersichtlich. Wäre die Handlung tatsächlich straf-
- 12 - bar gewesen, frage sich, weshalb die Gesuchstellerin nicht auch diesbezüglich Anzeige erstattet habe (act. 2 S. 6 f. Rz 7). Ein Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanz erwog allgemein, die Verwendung der Dokumente des Notariats C._____ sei nicht rechtmässig gewesen. Im Mindesten hätten diese aber unbe- dingt ausreichend anonymisiert werden müssen. Mit Bezug auf § 121 NotV, wo- nach Dritten die Einsicht in ein Testament nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin ge- währt werde, hielt die Vorinstanz zudem fest, es stehe dem Gesuchsgegner nicht zu, diese Bestimmung mittels Anonymisierung zu umgehen. Irrelevant ist, dass die Vorinstanz sich nicht zum Inhalt der Statutenänderung E._____ AG äusserte. Massgeblich ist nicht, inwiefern der Inhalt dieser Urkunde von anderen öffentlich einsehbaren Urkunden abweicht, sondern dass die Urkunde, entgegen der Dar- stellung des Gesuchsgegners, nicht frei oder öffentlich zugänglich war. Zutreffend ist aber, dass die Vorinstanz nicht weiter dargetan hat, inwiefern die übrigen vom Notariat C._____ verwendeten Urkunden unzureichend anonymisiert worden sein sollen. Das wäre auch nicht zutreffend. Zweck der Anonymisierung eines Doku- ments ist es grundsätzlich, dass keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Name sichtbar bleibt. Es können auch weitere Umstände, z.B. Orts- oder Berufsangaben, auf die Identität einer Person hinweisen, und Adressen, Strassennamen und Strassennummern, Ortschaften, Geburtsdaten, aber auch Ämter oder Behörden zur Erkennbarkeit führen. Aller- dings ist auch zu berücksichtigen, dass eine komplette Anonymisierung in der Praxis meist gar nicht möglich ist. Wer die Beteiligten oder sogar den in Frage stehenden Lebenssachverhalt kennt, wird auch ohne Namen, Adressen und wei- tere Angaben erkennen, um wen es geht, auch wenn er vorher in das betreffende Dokument keinen Einblick hatte - das ist so bei vielen der jährlich hunderten oder tausenden von Entscheiden, welche die Zürcher Gerichte in Nachachtung von Art. 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung gedruckt oder elektronisch veröffentlichen. In act. 4/10/5/21 hat der Gesuchsgegner den Nachnamen der drei beteiligten Perso- nen eingeschwärzt. In act. 4/10/5/25 (Ehevertrag und Testament) wurden betref- fend den Ehevertrag beim Ehemann Vor- und Nachname, die Staatsangehörigkeit
- 13 - sowie ein Teil des Strassennamens eingeschwärzt, bei der Ehefrau der Nachna- me, ein Teil der Jahreszahl beim Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit sowie ein Teil des Strassennamens. Gleich wurde beim Testament verfahren, wobei zu- sätzlich Vor- und Nachname der Vermächtnisnehmerin der Testatorin, deren Ad- resse in … [Ort] sowie die Bezeichnung eines dortigen Grundstücks geschwärzt wurde. Das entspricht ohne Weiteres einem üblichen Vorgehen, und dem Ge- suchsgegner ist darin beizupflichten, dass die drei Dokumente, jedenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand, keinen Schluss auf die teilnehmenden Personen zulassen. Da ihm also in diesem Punkt überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, fällt das Element auch für die Beurteilung der Zutrauenswürdigkeit ausser Betracht. - Nicht zutreffend ist die Argumentation des Gesuchsgegners, ein Ge- heimnis sei nicht offenbart worden, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich selbst dem Amtsgeheimnis unterliege. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, gilt das Amtsgeheimnis auch gegenüber Gerichten und Behörden, und es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger seinerseits einem Berufs- oder Amtsgeheimnis untersteht (BGE 119 II 222 E. 2b/dd mit Hinweis auf BGE 106 IV 132). Er war vom Amtsgeheimnis aber nur insoweit entbunden worden, als er berechtigt wor- den war, seiner Rechtsvertreterin Einsicht in jene prüfungsrelevanten Unterlagen des Prüfungs-Notariats B._____ zu gewähren (und damit ans Verwaltungsgericht weiter zu geben oder weiter geben zu lassen), welche für das Anfechten des Prü- fungsentscheides notwendig waren (act. 4/11). Dass die Gesuchstellerin bezüg- lich dieser Handlung keine Strafanzeige erstattet habe, spielt keine Rolle. Der Gesuchsgegner hätte die genannten Urkunden rechtmässig beschaffen können, durch ein entsprechend ergänztes Gesuch. Insofern war sein Verhalten nicht kor- rekt. Allerdings ist der Kern des Vorwurfes hier nicht, er habe Geheimnisse offen- bart, welche das Amt für Private zu wahren hatte, sondern es ging um Muster und Vorlagen des Amtes. Für die Schwere des Vorwurfes spielt es sodann durchaus eine Rolle, wenn nicht öffentliche Dokumente einer Stelle zugänglich gemacht werden, welche ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Da die verschie- denen Notariate bisweilen je eigene Auffassungen zu rechtlichen Fragen oder Vorlieben für bestimmte Formulierungen haben (was für einen Prüfungskandida-
- 14 - ten durchaus schwierig ist und bei der Beurteilung seiner Prüfungsarbeiten wichtig sein kann), ist das Nicht-Weitergeben von Mustern durchaus sinnvoll, damit beim Publikum keine Verwirrung entsteht. Die Verletzung der entsprechenden Vor- schriften kann aber der Schwere nach nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Verletzung eines eigentlichen Amtsgeheimnisses qualifiziert werden. Entspre- chend erreicht der Fehler des Gesuchsgegners nicht die Schwelle, welche für die Zutrauenswürdigkeit relevant sein könnte.
E. 4.3 Die Vorinstanz erwog weiter (act. 5 S. 12 f. E.III./4.4.), den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Prüfungsleitung und anschliessend der Prüfungskommission zwei verschiedene Testamentsentwürfe vorgelegt zu haben, weise der Gesuchs- gegner zurück, ohne dies indes näher zu begründen. Die Vorinstanz prüfte die Akten, wie sie dem Verwaltungsgericht vorliegen, namentlich die Beurteilung der ersten praktischen Prüfungsarbeit des Gesuchsgegners durch den Prüfungsrefe- renten und Notarinspektor F._____, und kam zum Schluss, der Prüfungsleiter ha- be sich ausdrücklich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zu den Ziffern 5 und 6 des Testaments befasst. Gemäss dem Ordner, welcher der Gesuchstellerin als Prüfungskommission vorgelegt worden sei und sich in den beigezogenen Ak- ten des Verwaltungsgerichts befänden, enthalte der massgebliche Testaments- entwurf weder eine Ziffer 5 noch eine Ziffer 6, sondern ende mit der Ziffer 4. Ein Vergleich der Ausführungen des Prüfungsleiters und des der Gesuchstellerin vor- liegenden Testamentsentwurfs ergebe, dass Ziffer 4 der Version des Prüfungslei- ters in etwa Ziffer 3 der der Gesuchstellerin vorgelegten Version und Ziffer 5 der Version des Prüfungsleiters Ziffer 4 der Version der Gesuchstellerin entsprochen hätten. Diese Diskrepanz zwischen den Ziffern und das Fehlen der Ziffern 5 und 6 in der Ausfertigung für die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 nicht begründen können. Auch aus seiner Stellungnahme zum Antrag der Prüfungsleitung vom 16. Oktober 2019 ergebe sich nichts Klärendes. Damit bleibe letztlich offen, weshalb dem Prüfungsleiter und der Prüfungskommission verschiedene Testamentsentwürfe vorgelegt wor- den seien, namentlich, ob dies absichtlich oder versehentlich geschehen sei. Dem Gesuchsgegner hätte dies jedenfalls auffallen müssen. Eine solche offenkundige Diskrepanz sei der zu erwartenden Integrität eines angehenden Notarpatentinha-
- 15 - bers unwürdig, zeuge im Mindesten von grober Unsorgfalt und lasse ebenfalls Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners aufkommen. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz verletze den Untersu- chungsgrundsatz und beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht nach den ge- nauen Umständen erkundigt. Aus den Abweichungen zwischen den verschiede- nen Exemplaren leite sie einzig eine fehlende Integrität und grobe Unsorgfalt ab. Ihm sei eine Nachprüfungszeit namentlich für Kopien verweigert und eine über- mässige Prüfung zugemutet worden. Daher sei es naheliegend, dass er aufgrund der grossen Arbeitslast habe Prioritäten setzen müssen und sich daher den Schlusskopien für die Prüfungsordner nicht mehr habe widmen können. Es bleibe anzumerken, dass die Tatsachenbehauptung im Schreiben vom 3. September 2020 bestritten worden sei. Im angefochtenen Beschluss werde einseitig auf die Begründung der Gesuchstellerin abgestellt (act. 2 S. 7 Rz 8). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine Diskrepanz zwischen den Tes- tamentsentwürfen besteht, welche er der Prüfungsleitung und anschliessend der Prüfungskommission vorgelegt hat, bestreitet der Gesuchsgegner nicht. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diese Tatsache weder in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 (act. 4/6 S. 2 lit. e) noch in seiner Stellungnahme zum Antrag der Prüfungsleitung vom 16. Oktober 2019 (act. 4/10/10/26 S. 9) in irgend- einer Weise begründet oder zumindest zu erklären versucht hat. Er hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 einzig fest, diese Bemerkung über- rasche ihn und es bleibe ihm nur übrig, die Mutmassungen des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen (act. 4/6 S. 2 lit. e). Das Vorliegen unterschiedlicher Testamentsentwürfe ist indessen keine Mutmassung, sondern eine Tatsache, welche sich aus den Akten ergibt. Wenn die Vorinstanz festhielt, es bleibe damit letztlich offen, weshalb verschiedene Testamentsentwürfe vorge- legt worden seien und namentlich, ob dies absichtlich oder versehentlich gesche- hen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Behörden haben nicht alle Tatsachen- behauptungen von Amtes wegen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Vielmehr müssen sie den Sachverhalt nur dann abklären, wenn Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestehen (Bosshart/Kölz/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs-
- 16 - rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 7 N 7 f., mit weiteren Verweisen; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N 12 f., N 18 f.). Was die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage für weitere Abklärungen hätte tätigen müssen und können, ist nicht zu sehen: wenn der Gesuchsgegner die Diskrepanz nicht erklären kann, dürften auch weitere Untersuchungen nicht zum Ziel führen. Sein Argument, er habe sich wegen grosser Arbeitslast und ver- weigerter Nachprüfungszeit den Schlusskopien für die Prüfungsordner nicht mehr widmen können, vermag die Tatsache des Vorliegens unterschiedlicher Testa- mentsentwürfe, insbesondere die Diskrepanz zwischen den Ziffern und das Feh- len der Ziffern 5 und 6 in der Ausfertigung für die Gesuchstellerin zu erklären, aber nicht eigentlich zu entschuldigen. Auch im bisweilen eng getakteten Arbeits- alltag eines Notar-Stellvertreters oder Notars kann es zu Drucksituationen kom- men, unter denen die Genauigkeit nicht leiden sollte. Völlig vermeiden lassen sich solche Fehler freilich nie - wie auch an den Gerichten bei grosser Arbeitslast bis- weilen in der Rückschau nur schwer verständliche Fehler vorkommen. Die Situa- tion des Kandidaten in einer praktischen Prüfung ist zudem besonders: einerseits geht es um seine berufliche Zukunft, er steht also ganz besonders unter Druck, anderseits ist es bekannt, dass die Leistung, welche von ihm im Prüfungsmonat erwartet wird, auf Dauer nicht erbracht werden kann. Das relativiert den Vorwurf der Unsorgfalt doch erheblich. Im Ergebnis erreicht der Punkt nach Auffassung der Rekurskommission nicht eine Schwere, welche für das Beurteilen der Zutrau- enswürdigkeit des Gesuchsgegners relevant sein könnte.
E. 4.4 Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Gesuchsgegner in den Büroräumlichkeiten von Notar-Stellvertreter G._____ ohne Einverständnis Auf- nahmen eines karierten Blocks mit den Worten "WTF" und "Motivation" und des Büroinnenraumes in Form eines Videos gemacht habe. Damit habe er den gebüh- renden Anstand verletzt und die Privatsphäre (des Büroinhabers) missachtet. Ein solches Vorgehen entspreche nicht demjenigen Verhalten, welches von einem angehenden Notar erwartet werden könne, stelle einen Vertrauensmissbrauch dar und lasse die erforderliche Loyalität missen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass Gegenstand der Aufnahme eine unsachgemässe Bemerkung ("WTF" = "What the fuck") gewesen und das eingeleitete Strafverfahren infolge fehlenden
- 17 - Strafantrages nicht anhand genommen worden sei. Ohnehin könne aus einem nicht strafbaren Verhalten nicht per se auf eine intakte Vertrauenswürdigkeit ge- schlossen werden. Mit seinem Vorgehen habe der Gesuchsgegner Zweifel an der notwendigen Integrität erweckt (act. 5 S. 8 E. III./4.1.). Der Gesuchsgegner macht geltend, im Beschwerdeverfahren stehe die Fra- ge im Raum, ob der Notar-Stellvertreter G._____ befangen sei. Für die Beurtei- lung des Streitpunkts sei die Videoaufnahme von Relevanz. Ihm stehe der An- spruch auf rechtliches Gehör und mithin das Recht auf Beweis zu. Ohne Video- aufnahme wäre die Existenz der Notiz wohl bestritten worden. Zudem könne nicht von einer Privatsphäre gesprochen werden, wenn alle Türen offen stünden und er gar angehalten worden sei, Akten in dieses Büro zu transportieren. Selbstredend könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese unsachgemässe Notiz gelesen zu haben, die offen auf dem Tisch gelegen sei. Weiter frage sich, ob eine unsachgemässe Äusserung des an der Prüfung mitwirkenden Notar- Stellvertreters schutzwürdig sei. Diesfalls könnte er gar nicht beweisen, was Nachteiliges über ihn kundgetan worden sei, und würde er in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Prüfungsleitung beschnitten. Ihm bei der Durchsetzung seines Rechtes auf eine faire Bewertung der Prüfung Illoyalität vorzuwerfen, sei ungerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die eingereichte, je- doch nicht an Hand genommene Strafanzeige irrelevant sein solle. Der unterblie- bene Strafantrag lasse vielmehr den Schluss zu, dass Notar-Stellvertreter G.______ sich nicht als Geschädigten sehe. Der Umstand allein, dass die Ge- suchstellerin eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe, vermöge seine Ver- trauenswürdigkeit nicht herabzusetzen (act. 2 S. 4 f. Rz 5). Richtig ist, dass dem Gesuchsgegner schon von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV) ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, der auch einen Anspruch auf Mitwirkung bei Beweiserhebungen und auf Abnahme der angebote- nen, erheblichen Beweise mitumfasst (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N 29 und 34). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass zur Abklärung des Sachver- halts unzulässige (oder rechtswidrig erlangte) Beweismittel eingesetzt werden dürfen. Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel. Der Beweis dafür, dass Notar-
- 18 - Stellvertreter G.______ die fragliche Notiz geschrieben habe, was bei der Frage seiner Befangenheit eine Rolle spielen könnte, liess sich grundsätzlich auch mit anderen Beweismitteln führen, und es stand damals auch gar noch nicht fest, ob G.______ die Existenz der Notiz überhaupt bestreiten würde. Immerhin indiziert der ausserordentlich derbe und in einem gewissen Sinn abschätzige Inhalt der Notiz ein wenig vertrauensvolles Klima bei der Prüfung des Rekursgegners. Für einen Kandidaten, der unter grösstem Druck eine ausserordentliche Leistung er- bringen muss, ist das fatal. Es bleibt freilich dabei, dass es eine Verletzung des gebührenden Anstands und eine Missachtung der Privatsphäre des Notar- Stellvertreters darstellte, wenn der Gesuchsgegner die fragliche persönliche Notiz mit seinem Smartphone aufnahm. Dass die Bürotüre offen stand und er (der Re- kursgegner) Akten in das Büro zu bringen hatte, hebt die Rechtswidrigkeit nicht auf (BSK Strafrecht II-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N 6 und 11). Im Pri- vatbereich wird die Person vor visueller Bespitzelung geschützt (Ra- mel/Vogelsang, a.a.O. N 2). Wenn die Vorinstanz das beanstandete Verhalten daher als Vertrauensmissbrauch und Illoyalität qualifiziert hat, ist das nicht zu be- mängeln. Zutreffend hat die Vorinstanz gefolgert, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass infolge des fehlenden Strafantrages kein Strafverfahren anhand ge- nommen worden sei. Zwar ist es denkbar, dass der Strafantrag unterblieb, weil Notar-Stellvertreter G._____ sich nicht als Geschädigten gesehen hat. Denkbar sind aber auch andere Gründe für das Abstand nehmen von einem Strafantrag. Entscheidend ist zudem ohnehin, dass es - wie die Vorinstanz erwogen hat (act. 5 S. 8 E. III./4.1.) - auf ein strafbares Verhalten gar nicht ankommt. Im Ergebnis ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach das Vor- gehen des Gesuchsgegners nicht demjenigen Verhalten entspreche, welches von einem angehenden Notar erwartet werden könne, einen Vertrauensmissbrauch darstelle und die erforderliche Loyalität missen lasse. Der Punkt ist grundsätzlich geeignet, die Zutrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Die vorstehend dargestellten Umstände rund um die zu missbilligende Handlung rela- tivieren den Vorwurf allerdings doch erheblich.
- 19 -
E. 4.5 Für sich allein kann das unzulässige Aufnehmen der Notiz des Notar- Stellvertreters G.______ nicht zur Folge haben, dass dem Gesuchsgegner die Vertrauenswürdigkeit als Notar-Stellvertreter oder Notar abgesprochen wird. Das wäre auch der Fall, wenn man die anderen dem Gesuchsgegner vorgeworfenen Handlungen als für die Beurteilung seiner Zutrauenswürdigkeit grundsätzlich (ne- gativ) relevant ansähe. Es ist hier wiederum auf die Umstände zu verweisen. Der Prüfungsstress und die Situation nach dem ungünstigen Prüfungsbescheid sind singulär. Insbesondere können sie mit dem Druck auf einem Notariat nicht ohne Weiteres verglichen werden. Selbstredend gibt es Zeiten, in welchen viele und/ oder dringende Geschäfte die Mitarbeitenden eines Notariates, besonders auch den Chef oder seinen Stellvertreter, unter Druck setzen. Es ist aber etwas sehr Anderes, ob sich Amtsgeschäfte häufen, oder ob man persönlich betroffen ist. Im letzteren Fall ist eine milde Beurteilung von nicht allzu schwer wiegenden Fehlern angezeigt. - Im Ganzen gibt sich nicht das Bild des Gesuchsgegners als einer des Zutrauens unwürdigen Person.
E. 5 Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angefügt: Der Gesuchsgegner hält den Entscheid der Vorinstanz auch für unange- messen. Der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung schränke ihn beruflich ausserordentlich ein. Mit dem Widerruf würden sämtliche Prüfungserfolge und der universitäre Abschluss unbrauchbar. Das Bundesgericht halte den Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines Notarberufs als besonders schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und prüfe unter diesem Gesichtspunkt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (unter Hinweis auf BGer 2C_89/2019 vom 22. August 2019, E. 7.3). In diesem Zusammenhang seien insbesondere sein Alter und seine finan- zielle Situation relevant. Er befinde sich am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, und weil zürcherische Notare über keinen juristischen Abschluss verfügten, sei sein Fortkommen in einem anderen juristischen Bereich zusätzlich erschwert. Der Entzug der Zulassung zur Notariatsprüfung habe für ihn ferner erhebliche finanzi- elle Auswirkungen zur Folge. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er bereits zwei von drei Teilen der zürcherischen Notariatsprüfung absolviert habe. Selbst wenn seine Handlungen das Amtsgeheimnis oder die Privatsphäre verletzt hätten, sei
- 20 - unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Tatschwere zu prüfen. Unverein- barkeit mit der Anwalts- oder Notariatstätigkeit werde angenommen, wenn ein Verbrechen gegen Leib und Leben, Delikte gegen das Vermögen oder die Wil- lensfreiheit und Urkundenfälschung vorlägen. Gefordert werde zudem ein vorsätz- lich begangenes Delikt. Auch unter diesem Aspekt sei der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung unverhältnismässig. Im angefochtenen Entscheid werde un- ter Verweis auf Entscheide des Verwaltungs- bzw. Bundesgerichts angeführt, dass mehrere geringfügige Fehler und Missbräuche die Vertrauenswürdigkeit tangierten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich jedoch markant von jenem in den zitierten Entscheiden. Er sei strafrechtlich nicht verfolgt worden, und die Vertrauenswürdigkeitsprüfung hänge einzig und allein mit der eingereichten Beschwerde zusammen. Ohne die aufgeführten Beweismittel könne er sich weniger gut gegen den Prüfungsentscheid wehren. Sollte der angefochte- ne Beschluss geschützt werden, wäre er in seinen Anfechtungsmöglichkeiten un- gerechtfertigt beschnitten. Darüber hinaus werde er zusätzlich sanktioniert, indem ihm zumindest für längere Zeit kein Wiederholungsversuch zustehe. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG kann mit Rekurs auch die Unangemessen- heit der angefochtenen Anordnung gerügt werden. Der Begriff der Angemessen- heit bezeichnet die den Umständen angepasste und zweckmässige Lösung in- nerhalb des rechtlich nicht normierten Handlungsspielraums der Verwaltung. Un- angemessen ist eine Anordnung, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspiel- raums liegt und die allgemeinen Verfassungsprinzipien sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N 50). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt von einer Verwaltungsmassnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffs- zweck und Eingriffswirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 21 Rz 2). Es trifft zu, dass der heute gut …-jährige Gesuchsgegner durch den Wider- ruf der Zulassung zur Notariatsprüfung in seinem beruflichen Fortkommen emp-
- 21 - findlich eingeschränkt würde. Wer zur Prüfung nicht zugelassen wurde (worunter nach der Systematik auch der Widerruf der Zulassung zu subsumieren ist), unter- liegt gemäss § 11 NotPV einer Wartefrist von zwei Jahren, bis er/sie zur Prüfung wieder zugelassen wird, und wenn die Nichtzulassung auf einer mangelnden Zu- trauenswürdigkeit beruhte, dürfte das eine neue Prüfungsanmeldung vielleicht nicht zwingend ausschliessen, stellte aber doch eine sehr hohe Hürde dar. Die mündliche und schriftliche Prüfung, die der Gesuchsgegner bereits bestanden hat, müsste er auf jeden Fall wiederholen. Zwar würde das Teilstudium an der Universität, welches der Gesuchsgegner absolviert hat, für eine weitere Prü- fungsanmeldung nicht ungültig. Gemäss § 8 Abs. 2 NotPV gelten als Fachausbil- dung - ohne zeitliche Beschränkung - einerseits a) eine erfolgreich abgeschlosse- ne kaufmännische Lehre oder Mittelschule und der Abschluss des Notariatsstudi- enganges an der Universität Zürich oder ein gleichwertiges auf die Prüfungsfä- cher bezogenes Teilstudium einer schweizerischen Universität sowie andererseits
b) der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität. Der Gesuchsgegner absolvierte vom … [Datum] bis … [Datum] beim Notariat, Grundbuch-und Kon- kursamt H._____ seine Lehre (erweiterte kaufmännische Grundbildung mit Be- rufsmatura). In der Folge arbeitete er auf verschiedenen Notariaten und absolvier- te den Notariatsstudiengang an der Universität Zürich (vgl. die verschiedenen Ar- beitszeugnisse in act. 4/10/5/33). Richtig dürfte aber sein, dass der Abschluss des Notariatsstudienganges kaum Zugang zu einem anderen juristischen Bereich er- öffnet. Es ist ferner durchaus nicht sicher, dass der Gesuchsgegner in seiner an- gestammten oder in einer anderen Funktion im Zürcher Notariatswesen weiter ar- beiten könnte. Gewiss ist die Zutrauenswürdigkeit speziell für den Notar- Stellvertreter und den Notar als Chef des Amtes Voraussetzung. Im Grunde ist sie aber auch für andere Funktionen auf einem Notariat bedeutsam, sei es im Grund- buchbereich, bei der Beurkundung oder im Konkurs, wo Angestellte ohne Fähig- keitsausweis für Notar-Stellvertreter in weitgehend selbständigen Funktionen ar- beiten. Und unabhängig davon würde das Verdikt "nicht zutrauenswürdig" den Gesuchsgegner im ganzen Notariatswesen stigmatisieren. Diese negativen Folgen wären hinzunehmen als unvermeidliche Folge sei- nes Verhaltens, wenn sich der Gesuchsgegner schwerwiegende Verfehlungen
- 22 - hätte zuschulden kommen lassen. Das ist nach Auffassung der Rekurskommissi- on allerdings nicht der Fall. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann zudem die jahrelange erfolgreiche und gut qualifizierte Arbeit des Gesuchsgegners für das Notariatswesen nicht ausser Acht gelassen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung in Würdigung aller Umstände als unverhältnismässig erwiese. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Vertrauens- würdigkeit des Gesuchsgegners sei durch die von der Gesuchstellerin angeführ- ten und vorstehend erörterten Umstände i.S.v. § 10 NotPV beeinträchtigt und er- fordere einen Widerruf der Zulassung zur Prüfung. Ein solcher Widerruf wäre auch nicht verhältnismässig. Der Rekurs des Gesuchsgegners ist daher gutzu- heissen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsgegner keine Kosten aufzuerlegen. Die Verwaltungskommission hat keine Kosten festgesetzt, und so ist es auch für das Rekursverfahren zu halten. Für das Verfahren vor der Verwaltungskommission ist eine Parteientschädi- gung ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 VRG). Der Rekurs war für den Gesuchsgegner wohl von grosser Bedeutung, es waren aber weder komplizierte Sachverhalte darzulegen noch bewirkten schwierige Rechtsfragen einen besonderen Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Und auch wenn die Rekurskommission den Rekurs gut- heisst, kann der angefochtene Entscheid nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b VRG als "offensichtlich unbegründet" beurteilt werden. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Rekurs des Gesuchsgegners wird gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. Der Antrag, den Rekur- - 23 - renten mangels Zutrauenswürdigkeit vom weiteren Prüfungsverfahren aus- zuschliessen, wird abgewiesen.
- Eine Entscheidgebühr für das Rekursverfahren entfällt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), allenfalls nach Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungs- beschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD200004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. H. Kneubühler Dienst und Dr. L. Hunziker Schnider und die Oberrichter lic. iur. C. Spiess und lic. iur. R. Naef sowie Gerichts- schreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 18. Februar 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Rekursgegner betreffend Prüfung eines allfälligen Widerrufs der Zulassung zur Notariats- prüfung Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 12. November 2020; Proz. VN200002
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Gesuchsgegner und Rekurrent (fortan Gesuchsgegner) wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2018 im Sinne von § 7 NotG zur Notariatsprüfung zuge- lassen. Die mündliche und die schriftliche Prüfung hat er bestanden. Die von ihm zwischen dem … [Datum] und … [Datum] auf dem Notariat B._____ absolvierte praktische Prüfung wurde mit Beschluss der Prüfungskommission vom 6. Mai 2020 als ungenügend bewertet. Dagegen hat der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erho- ben. Das Beschwerdeverfahren ist pendent. Der Gesuchsgegner möchte zur Wiederholung der praktischen Prüfung zugelassen werden (act. 4/1 S. 1).
2. Mit Eingabe vom 12. August 2020 (act. 4/1) teilte die Notariatsprü- fungskommission (Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, fortan Gesuchstellerin) der gemäss § 10 NotPV für einen allfälligen Widerruf der Zulassung zur Prüfung zuständigen Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich mit, dass bei ihr aufgrund mehrerer Vorkommnisse gewisse Zweifel hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Kandidaten aufgekommen seien. Der Kandidat sei da- von in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Wiederholung der praktischen Prüfung nur durchgeführt werden könne, wenn die Zulassung nicht widerrufen werde, und dass eine Meldung an die Verwaltungskommission erfolgt sei (Urk. 4/1 S. 2 und 3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und dem Beizug der Akten des Ver- waltungsgerichts sowie weiterer Unterlagen der Gesuchstellerin widerrief die Verwaltungskommission mit Beschluss vom 12. November 2020 die Zulassung des Gesuchsgegners zur Notariatsprüfung (act. 4/14 S. 2 und S. 15 = act. 5 S. 2 und S. 15). Zusammenfassend hielt sie fest, dass sich die Hinweise der Gesuch- stellerin in wesentlichen Teilen als zutreffend erwiesen hätten. So habe der Ge- suchsgegner zu privaten Zwecken Aufnahmen in einem Drittbüro getätigt, habe seine geschäftliche E-Mail-Adresse sowie die entsprechende elektronische Signa-
- 3 - tur unter Inkaufnahme einer möglichen Täuschung des Adressaten für eine pri- vate Anfrage verwendet, habe im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich, Geschäfts-Nr. VB.2020.00392, ohne erforderliche Bewilligung Doku- mente des Notariats C._____ benutzt und habe schliesslich dem Prüfungsleiter und der Prüfungskommission erheblich unterschiedliche Prüfungsdokumente ein- gereicht. Dem Gesuchsgegner könne selbstredend nicht zum Vorwurf gereichen, den negativen Prüfungsbescheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange- fochten zu haben. Es habe aber von ihm erwartet werden dürfen, dass er sich in diesem Beschwerdeverfahren korrekt verhalte und namentlich nicht Beweismittel einreiche, die er in mindestens fragwürdiger bis widerrechtlicher Art und Weise er- langt habe. Selbst wenn jeder einzelne Vorfall für sich alleine wohl einen Entzug der Zulassung zur Notariatsprüfung nicht rechtfertigen würde, summierten sich die wiederholten Verfehlungen in ihrer Gesamtheit in einem Masse, das die Integrität und das tadellose Geschäftsgebaren, welches von einem angehenden Notarpa- tentinhaber erwartet werden dürfe, ganz massgeblich erschüttere. In Würdigung aller Umstände erachte die Verwaltungskommission die Vertrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners als derart herabgesetzt, dass dessen Zulassung zur Notariats- prüfung zu widerrufen sei (act. 5 passim). Demgemäss sprach sie diesen Widerruf aus (Disp. Ziff. 1). Kosten wurden nicht erhoben, und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Disp. Ziff. 2 und 3).
3. Der Beschluss vom 12. November 2020 wurde dem Gesuchsgegner am 18. November 2020 zugestellt (act. 4/15/1). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Rekurs mit folgendem Begehren: "1. Der Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2020 sei aufzuheben und den Rekurrenten wieder zur Notariatsprüfung zuzulassen.
2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin." Die Akten der Vorinstanz, eingeschlossen ein Teil der Akten des Beschwerdever- fahrens vor Verwaltungsgericht, wurden beigezogen (act. 4/1-15). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt, der Re- kurrent auf die Besetzung der Rekurskommission hingewiesen, die Referentin be- stimmt und die weitere Prozessleitung delegiert (act. 6). Nach einer ersten Zirku-
- 4 - lation der Akten bei der Rekurskommission setzte die Referentin der Gesuchstel- lerin und der Vorinstanz Frist für eine schriftliche Vernehmlassung an (Prot. S. 3, act. 8). Beide Instanzen verzichteten auf eine Äusserung (act. 10 und 11). Diese Mitteilungen wurden dem Rekurrenten zur Kenntnis gebracht (act. 12). Das Ver- fahren ist spruchreif. II.
1. Gemäss § 19 Abs. 1 OrgV OGer können die von der Verwaltungskom- mission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefassten erstinstanzlichen Beschlüsse mit Rekurs an die Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich (OS 175.2; OGer ZH KD130001 vom 18.04.2013).
2. In prozessualer Hinsicht rügt der Gesuchsgegner, die Vorinstanz habe mit den Ausführungen in Ziff. 4.4 den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Nach § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen sowie durch Augenschein oder auf andere Weise (Abs. 1). Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (Abs. 2). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relati- viert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Oblie- genheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N 43 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf weitere Untersuchungshandlungen verzichtet hat, ist im Rahmen der materiellen Prüfung des Vorwurfs zu klären (hinten E. III./4.3.).
- 5 - III.
1. Die Vorinstanz hat die Vorkommnisse, gestützt auf welche bei der Ge- suchstellerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners aufge- kommen sind, korrekt aufgeführt (act. 5 S. 3 f. E. III./1.1.-1.5.). Sie hat ferner die Argumente, die der Gesuchsgegner dagegen vorträgt, zutreffend wiedergegeben (act. 5 S. 4 f. E. III./2.1.-2.4.). Ebenso hat sie die Voraussetzungen der Erteilung und des Widerrufs der Zulassung zur Notariatsprüfung richtig dargelegt (act. 5 S. 6 f. E. III./3.1.-3.3.). Auf alle diese Ausführungen kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG). 2.1 Der Gesuchsgegner wirft der Vorinstanz einleitend vor, sie übernehme praktisch ungeprüft die Ansicht der Gesuchstellerin. Eine eigentliche Abwägung mit seinen Argumenten sei kaum ersichtlich. Insbesondere werde seine Vertrau- enswürdigkeit losgelöst vom Umstand geprüft, dass er im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gravierende Mängel im Prüfungsverfahren geltend mache. Die angeblich rechtswidrigen Beweismittel und deren Beschaffung durch den Ge- suchsgegner müssten in den richtigen Kontext gestellt werden. Ebenfalls unbe- rücksichtigt geblieben sei, dass er seit über zehn Jahren auf dem zürcherischen Notariatswesen und davon sechs Jahre als Urkundsperson tätig sei. Während dieses Zeitraums habe er sich nichts zuschulden kommen lassen, was zu einer verminderten Vertrauenswürdigkeit geführt hätte. Vielmehr bilde erst diese Nota- riatsprüfung - ja gar erst der Umstand der erhobenen Beschwerde - Anlass für diese Vertrauenswürdigkeitsprüfung. Mit dem Widerruf zur Zulassung zur Notari- atsprüfung solle er offenbar dafür bestraft werden, dass er sich gegen diese Prü- fung vor dem Verwaltungsgericht wehre. Zugleich solle wohl auf diese Weise ein Entscheid des Verwaltungsgerichts (zum Ergebnis der ersten praktischen Prü- fung) unterlaufen werden. Unter diesem Gesichtspunkt erwähnenswert sei, dass der Widerruf der Zulassung zur Prüfung erst Monate nach der eingereichten Be- schwerde erfolgt sei (act. 2 S. 2 f. Rz 2 f.). 2.2 Der Vorwurf des Gesuchsgegners, die Verwaltungskommission habe die Vorwürfe ungeprüft übernommen, trifft nicht zu. Sie hat sich eingehend mit
- 6 - den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Ereignissen, welche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit aufkommen lassen sollen, und den diesbezüglichen Argu- menten des Gesuchsgegners (act. 4/6) auseinandergesetzt (act. 5 S. 7 ff. E. III./4.1.-4.4.). Dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner mit ihrem Gesuch einzig dafür bestrafen wolle, dass er gegen das Prüfungsergebnis eine Beschwer- de beim Verwaltungsgericht erhoben hat, lässt sich naturgemäss weder schlüssig nachweisen noch widerlegen; der Gesuchsgegner vermag aber, auch wenn der zeitliche Ablauf ein gewisses Indiz für seine Vermutung darstellt, keine konkreten Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufzuzeigen. Zwar beziehen sich drei Vorkom- mnisse, die bei der Gesuchstellerin Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Ge- suchsgegners erweckt haben, auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Das al- lein reicht aber nicht aus zur Annahme, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Strafaktion der Notariatsprüfungskommission gegen den beschwerdefüh- renden Gesuchsgegner handle. Dass es während der bisherigen Tätigkeit des Gesuchsgegners im zürcherischen Notariatswesen keine Verfehlungen gegeben haben soll, die zu einer verminderten Vertrauenswürdigkeit geführt haben, stellt sodann keine Gewähr für ein künftiges korrektes Verhalten dar. Ob ein bestimm- tes Verhalten einen Widerruf der Prüfungszulassung rechtfertigt, entscheidet sich aufgrund der konkreten Umstände - wobei ein langes klagloses Dienstverhältnis nur ein Element unter vielen darstellt und namentlich ein krasses Fehlverhalten nicht zu kompensieren vermag.
3. Soweit der Gesuchsgegner pauschal eine rudimentäre Umschreibung des Begriffs der Vertrauenswürdigkeit durch die Vorinstanz beanstandet (act. 2 S. 3 f. Rz 4), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend und einlässlich und unter Hinweis auf Entscheide kantonaler Gerichte und des Bun- desgerichts dargelegt, was unter dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit, der weder im Notariatsgesetz noch in der Notariatsprüfungsverordnung näher definiert ist, nach gängiger Praxis zu verstehen ist (act. 5 S. 6 f. E. III./3.2.-3.3.). Wenn der Gesuchsgegner weder betreibungs- noch strafrechtliche Einträge aufweist und ihm sämtliche Arbeitszeugnisse eine grosse Vertrauenswürdigkeit bescheinigen, wie er geltend macht (act. 2 S. 3 f. Rz 4), bedeutet das nicht, dass seine Vertrau- enswürdigkeit durch die beschriebenen Vorfälle aus jüngster Zeit nicht in Zweifel
- 7 - gezogen werden könnte. Entgegen dem Dafürhalten des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz auch nicht nur auf ein Verteidigungsmittel im Rahmen eines Be- schwerdeverfahrens abgestellt. Zutreffend hat sie sodann erwogen, dass erhöhte Anforderungen an die berufsethische Grundhaltung von Notaren zu stellen sind und auch mehrere geringfügige Fehler und Missbräuche daher die Vertrauens- würdigkeit tangieren können (act. 5 S. 7 E. III./3.3.). Ergänzend festgehalten wer- den kann, dass Notaren zum einen spezielle Sachkenntnisse zugerechnet wer- den, sie zum anderen aber auch ein besonderes Ansehen geniessen bzw. in sie ein erhöhtes Vertrauen gesetzt wird, weshalb auch erwartet werden darf, dass sie entsprechend persönlich integer sind. Dies rechtfertigt eine strengere Beurteilung als bei anderen Berufsgattungen, bei denen einzig die fachlichen Qualifikationen im Vordergrund stehen (BGer 2C_655/2009 vom 23. März 2010, E. 4.4 m.H.). Ob der Gesuchsgegner, wie bisher, weiterhin als zürcherische Urkundsperson tätig sein dürfe (act. 2 S. 4 Rz 4), hatte die Vorinstanz nicht zu beurteilen.
4. Zu den einzelnen von der Vorinstanz gewürdigten Elementen: 4.1 Dem Gesuchsgegner wird vorgeworfen, er habe seine geschäftliche E- Mail-Adresse missbraucht im Zusammenhang mit einer fachlichen Frage im Rahmen einer Prüfungsnachbereitung an einen Professor. Die Vorinstanz hielt dazu fest, solche Anfragen seien grundsätzlich zulässig. Jedoch müssten sie ex- plizit als private Auskunftsersuchen gekennzeichnet werden. Insbesondere dürfe hierfür nicht die Geschäfts-E-Mail verwendet werden bzw. sollte zumindest der Hinweis angebracht werden, es handle sich um eine private und nicht um eine geschäftliche Angelegenheit. Soweit der Gesuchsgegner für seine Anfrage die E- Mailadresse und die E-Mailsignatur des Notariats C._____ verwendet habe, habe beim Adressaten der Eindruck entstehen können, es handle sich um eine ge- schäftliche Anfrage des besagten Notariats. Aus seinen Ausführungen habe sich nicht hinreichend klar ergeben, dass die Frage seine eigene Notariatsprüfung be- troffen habe, und auch nicht, dass er die Antwort gegebenenfalls im eigenen Be- schwerdeverfahren verwenden möchte. Vielmehr habe der Gesuchsgegner mit seinem Vorgehen die Annahme zugelassen, es habe sich um eine Drittprüfung gehandelt, wobei er mit der entsprechenden Abklärung beauftragt worden sei. Die
- 8 - Vermischung von privaten und geschäftlichen Angelegenheiten und die damit verbundene mögliche Täuschung des angefragten Professors stehe nicht im Ein- klang mit der Pflicht von angehenden Notarpatentinhabern zu einem korrekten Verhalten im Geschäftsverkehr, und setze insoweit die Vertrauenswürdigkeit klar herab (act. 5 S. 8 f. E. III./4.2.). Der Gesuchsgegner macht dazu geltend, Anlass für die Anfrage habe ein Kritikpunkt in der praktischen Notariatsprüfung über ein angeblich ungenaues Stichwort in einer Grundbuchanmeldung gebildet. Indem die Notariatsprüfungs- kommission diese Aufgabe als unrichtig taxiert habe, habe sie ihm die Beweislast für die offensichtliche Unterbewertung der Prüfungsleistung auferlegt. Die Ansicht der Vorinstanz, er hätte die E-Mail mittels eines privaten E-Mail-Accounts versen- den sollen, sei realitätsfremd, habe doch auch der Präsident der Notariatsprü- fungskommission ihn mehrmals auf dieser geschäftlichen E-Mail-Adresse kontak- tiert. Ferner habe sich auch Notar D._____ an die geschäftliche E-Mail-Adresse gewandt. Kaum eine andere praktische Prüfung sei derart eng mit der beruflichen Tätigkeit verbunden wie die Notariatsprüfung. Ausgesprochen spitzfindig sei dar- über hinaus die Ansicht, der Professor sei getäuscht worden, um welche Prüfung es sich handle. Bei Unklarheiten und soweit von Belang hätte der Professor ihn ja um ergänzende Auskunft ersuchen können. Vielmehr sei anzunehmen, dass für den Professor klar gewesen sei, um welche Prüfung es sich handle oder dass ihm dies gleichgültig gewesen sei. Fragwürdig sei auch, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, dass er den Professor nicht darüber in Kenntnis gesetzt habe, seine Antwort in einem Beschwerdeverfahren zu verwenden; dem Verwaltungsge- richt sei ein Gutachten dieses Professors angeboten worden (act. 2 S. 5 f. Rz 6). Vorab ist festzuhalten, dass Mitarbeitenden der Gerichte und Notariate die Nutzung des (Geschäfts-)E-Mails während und ausserhalb der Arbeitszeit für pri- vate Zwecke nicht verboten ist, solange sie im Rahmen bleibt (vgl. § 4 der Ver- ordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E- Mail vom 8. Juni 2004 [LS 211.22], welche für alle Gerichte des Kantons und der ihnen unterstellten Behörden und Amtsstellen, also auch den Notariaten Geltung hat [vgl. § 72, 73 und 81 GOG]). Zutreffend hat der Gesuchsgegner denn auch
- 9 - darauf hingewiesen, dass er im Zusammenhang mit seiner Notariatsprüfung vom Präsidenten der Notariatsprüfungskommission und von Notar D._____ mehrmals auf seiner geschäftlichen E-Mail-Adresse kontaktiert worden ist (act. 3/2-3), was zulässig erscheint. Diese Mails konnten aber zu keinen Missverständnissen füh- ren, und es ist anders, wenn ein Empfänger einer E-Mail durch die Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse, insbesondere in Verbindung mit der E- Mailsignatur, über die Person, die um Auskunft ersucht, den Inhalt der Anfrage oder über den Verwendungszweck der Antwort getäuscht werden könnte. Entge- gen der Darstellung des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz sodann nicht die An- sicht geäussert, der angefragte Professor sei tatsächlich getäuscht worden. Viel- mehr hat sie erwogen, soweit für die Anfrage die E-Mailadresse und die E- Mailsignatur des Notariats C._____ verwendet worden seien, habe der falsche Eindruck entstehen können, es handle sich um eine geschäftliche Anfrage, zumal ein Hinweis auf eine Privatangelegenheit gefehlt habe. Die Argumentation, der Professor hätte ja bei Unklarheiten oder soweit von Belang rückfragen können, ist nicht schlüssig, weil ein Getäuschter keinen Anlass für eine Rückfrage hat. Eben- so wenig kann angenommen werden, dass für den Professor klar war, um wessen Prüfung es sich handelte oder dass es ihm gleichgültig war. Konkrete Anhalts- punkte oder Beweismittel liefert der Gesuchsgegner dafür nicht. Unbehilflich ist die Argumentation des Gesuchsgegners auch, soweit er suggerieren will, er habe den Professor über seine Absicht, dessen Antwort in einem Beschwerdeverfahren zu verwenden, in Kenntnis gesetzt. Der genannten E-Mailanfrage (act. 4/10/5/19) lässt sich ein entsprechender Hinweis nicht entnehmen. Und die Tatsache, dass dem Verwaltungsgericht ein Gutachten "dieses Professors" (ohne Namensanga- be) angeboten wurde (act. 4/10/12 S. 28 Rz 103), stellt keinen Beleg dafür dar, dass "dieser Professor" davon wusste. Gleichwohl scheint die Einschätzung der Vorinstanz zu streng, die Verwen- dung der geschäftlichen Mailadresse und die damit verbundene mögliche Täu- schung des angefragten Professors stehe nicht im Einklang mit der Pflicht von angehenden Notarpatentinhabern zu einem korrekten Verhalten im Geschäftsver- kehr und setzte insoweit die Vertrauenswürdigkeit klar herab. Seit die Rechtspfle- ge ihren Angehörigen das Verwenden der geschäftlichen Mailadresse auch für
- 10 - Privates erlaubt, wird davon Gebrauch gemacht. Häufig wird dabei auch die Mail- signatur angefügt. Das birgt die Gefahr von Missverständnissen oder sogar einer vorsätzlichen Täuschung. In einem klaren oder krassen Fall kann und muss das beanstandet, falls nötig auch sanktioniert werden. Eine sichere Trennung liesse sich aber nur erreichen, wenn die Verwendung des geschäftlichen Mails für priva- te Zwecke ganz unterbunden würde - wie etwa das Verwenden des amtlichen Briefkopfes oder von Briefumschlägen mit dem Aufdruck des Gerichtes oder Am- tes für private Zwecke selbstverständlich verboten ist. Der hier zu diskutierende und zu beurteilende Sachverhalt bewegt sich aber nach der Auffassung der Re- kurskommission klar in einem wenn auch nicht ganz bedenkenfreien, aber in der Praxis regelmässig geübten Rahmen. Und auch wenn eine Klarstellung des Re- kurrenten denk- und wünschbar gewesen wäre, er wende sich in eigener Sache an den Professor, erreicht der Punkt nicht die Schwelle einer Unkorrektheit, wel- che für die Zutrauenswürdigkeit eines Notar-Stellvertreters oder Notars relevant sein könnte. 4.2 Zum Vorwurf der unrechtmässigen Verwendung von Urkunden des No- tariats C._____ im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht erwog die Vo- rinstanz, entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners handle es sich bei der Statutenänderung der E._____ AG vom 18. Mai 2020 (act. 4/10/5/24) und dem Ehevertrag und Testament gemäss act. 4/10/5/25 nicht um frei oder öffentlich zu- gängliche Dokumente. Diese Aktenstücke habe der Gesuchgegner offenbar vom Notariat C._____ bezogen und ohne Genehmigung der zuständigen Person bzw. Instanz verwendet. Zudem sei die Anonymisierung dieser Dokumente (und eines weiteren Urkundenausschnittes in act. 4/10/5/21) äusserst rudimentär und unzu- reichend erfolgt. Die Verwendung von nur dem Notariat C._____ zugänglichen und nur rudimentär anonymisierten Aktenstücken in einem eigenen Verfahren oh- ne vorgängige Einholung einer Bewilligung im Sinne von § 143 Vollzugsverord- nung zum Personalgesetz (LS 177.111) tangiere nicht nur mutmasslich das Amtsgeheimnis, sondern missachte auch das noch gültige Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Notariate betreffend Anlegung privater Sammlungen von Musterbeispielen vom 10. April 1963 bzw. von § 121 NotV, und widerspreche damit dem Geschäftsgebaren, wel-
- 11 - ches von einem Notariatsprüfungskandidaten erwartet werden dürfe. Dies insbe- sondere im Hinblick darauf, dass es dem Gesuchsgegner möglich gewesen wäre, diese Urkunden, welche er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einzu- reichen beabsichtigt habe, rechtmässig zu beschaffen, sei es durch ein beim Verwaltungsgericht gestelltes Beizugsersuchen oder sei es durch eine vorgängig beantragte Amtsgeheim- nisentbindung. Im Mindesten hätte er aber die Urkunden unbedingt ausreichend anonymisieren müssen. Dass der Gesuchsgegner im Rahmen des Prozesses zur Erlangung des Fähigkeitsausweises im Wissen darum, dass in diesem die Ver- trauenswürdigkeit von hoher Bedeutung ist, ein solches Verhalten an den Tag ge- legt habe, zeige klar, dass er seine Interessen eigennützig und ohne Rücksicht- nahme auf Drittinteressen in den Vordergrund stelle. Ein solches Verhalten zeuge von fehlendem Pflichtbewusstsein sowie von mangelnder Verlässlichkeit. Daran vermöge auch die Frage, ob es sich beim Verwaltungsgericht um eine Drittperson handle oder nicht, nichts zu ändern, da das Amtsgeheimnis zwischen Behörden ebenfalls gelte. Mit diesem Vorgehen habe der Gesuchsgegner seine Vertrau- enswürdigkeit erheblich herabgesetzt (act. 5 S. 10 ff. E. III./4.3.). Der Gesuchsgegner beanstandet vorab, die Vorinstanz setzte sich in einen Widerspruch, wenn sie einerseits ausführe, dass er mit einer Anonymisierung der Urkunden die geltenden Bestimmungen nicht umgehen dürfe, andererseits aber festhalte, dass im Mindesten die Urkunden hätten unbedingt ausreichend anony- misiert werden müssen. Inwiefern die Statutenänderung E._____ AG einen ande- ren Inhalt als die öffentlich einsehbaren aufweise, lege der angefochtene Be- schluss nicht dar. Inwiefern die übrigen vom Notariat C._____ verwendeten Ur- kunden unzureichend anonymisiert worden sein sollten, werde nicht dargetan. Die Dokumente liessen jedenfalls keinen Schluss auf die teilnehmenden Personen zu. Selbst wenn dem aber so sein sollte, unterliege das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich selbst dem Amtsgeheimnis. Dies sei vorliegend sehr wohl relevant, seien die Unterlagen nicht etwa unberechtigten Dritten zugetragen worden. Inwie- fern also tatsächlich ein Geheimnis offenbart worden sei, werde nicht dargetan. Eine Schädigung Dritter sei nicht ersichtlich. Wäre die Handlung tatsächlich straf-
- 12 - bar gewesen, frage sich, weshalb die Gesuchstellerin nicht auch diesbezüglich Anzeige erstattet habe (act. 2 S. 6 f. Rz 7). Ein Widerspruch in der Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanz erwog allgemein, die Verwendung der Dokumente des Notariats C._____ sei nicht rechtmässig gewesen. Im Mindesten hätten diese aber unbe- dingt ausreichend anonymisiert werden müssen. Mit Bezug auf § 121 NotV, wo- nach Dritten die Einsicht in ein Testament nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Einwilligung des Testators oder auf gerichtliche Anordnung hin ge- währt werde, hielt die Vorinstanz zudem fest, es stehe dem Gesuchsgegner nicht zu, diese Bestimmung mittels Anonymisierung zu umgehen. Irrelevant ist, dass die Vorinstanz sich nicht zum Inhalt der Statutenänderung E._____ AG äusserte. Massgeblich ist nicht, inwiefern der Inhalt dieser Urkunde von anderen öffentlich einsehbaren Urkunden abweicht, sondern dass die Urkunde, entgegen der Dar- stellung des Gesuchsgegners, nicht frei oder öffentlich zugänglich war. Zutreffend ist aber, dass die Vorinstanz nicht weiter dargetan hat, inwiefern die übrigen vom Notariat C._____ verwendeten Urkunden unzureichend anonymisiert worden sein sollen. Das wäre auch nicht zutreffend. Zweck der Anonymisierung eines Doku- ments ist es grundsätzlich, dass keine Rückschlüsse auf Personen möglich sind. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Name sichtbar bleibt. Es können auch weitere Umstände, z.B. Orts- oder Berufsangaben, auf die Identität einer Person hinweisen, und Adressen, Strassennamen und Strassennummern, Ortschaften, Geburtsdaten, aber auch Ämter oder Behörden zur Erkennbarkeit führen. Aller- dings ist auch zu berücksichtigen, dass eine komplette Anonymisierung in der Praxis meist gar nicht möglich ist. Wer die Beteiligten oder sogar den in Frage stehenden Lebenssachverhalt kennt, wird auch ohne Namen, Adressen und wei- tere Angaben erkennen, um wen es geht, auch wenn er vorher in das betreffende Dokument keinen Einblick hatte - das ist so bei vielen der jährlich hunderten oder tausenden von Entscheiden, welche die Zürcher Gerichte in Nachachtung von Art. 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung gedruckt oder elektronisch veröffentlichen. In act. 4/10/5/21 hat der Gesuchsgegner den Nachnamen der drei beteiligten Perso- nen eingeschwärzt. In act. 4/10/5/25 (Ehevertrag und Testament) wurden betref- fend den Ehevertrag beim Ehemann Vor- und Nachname, die Staatsangehörigkeit
- 13 - sowie ein Teil des Strassennamens eingeschwärzt, bei der Ehefrau der Nachna- me, ein Teil der Jahreszahl beim Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit sowie ein Teil des Strassennamens. Gleich wurde beim Testament verfahren, wobei zu- sätzlich Vor- und Nachname der Vermächtnisnehmerin der Testatorin, deren Ad- resse in … [Ort] sowie die Bezeichnung eines dortigen Grundstücks geschwärzt wurde. Das entspricht ohne Weiteres einem üblichen Vorgehen, und dem Ge- suchsgegner ist darin beizupflichten, dass die drei Dokumente, jedenfalls ohne unverhältnismässigen Aufwand, keinen Schluss auf die teilnehmenden Personen zulassen. Da ihm also in diesem Punkt überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, fällt das Element auch für die Beurteilung der Zutrauenswürdigkeit ausser Betracht. - Nicht zutreffend ist die Argumentation des Gesuchsgegners, ein Ge- heimnis sei nicht offenbart worden, weil das Verwaltungsgericht des Kantons Zü- rich selbst dem Amtsgeheimnis unterliege. Wie die Vorinstanz festgehalten hat, gilt das Amtsgeheimnis auch gegenüber Gerichten und Behörden, und es kommt nicht darauf an, ob der Empfänger seinerseits einem Berufs- oder Amtsgeheimnis untersteht (BGE 119 II 222 E. 2b/dd mit Hinweis auf BGE 106 IV 132). Er war vom Amtsgeheimnis aber nur insoweit entbunden worden, als er berechtigt wor- den war, seiner Rechtsvertreterin Einsicht in jene prüfungsrelevanten Unterlagen des Prüfungs-Notariats B._____ zu gewähren (und damit ans Verwaltungsgericht weiter zu geben oder weiter geben zu lassen), welche für das Anfechten des Prü- fungsentscheides notwendig waren (act. 4/11). Dass die Gesuchstellerin bezüg- lich dieser Handlung keine Strafanzeige erstattet habe, spielt keine Rolle. Der Gesuchsgegner hätte die genannten Urkunden rechtmässig beschaffen können, durch ein entsprechend ergänztes Gesuch. Insofern war sein Verhalten nicht kor- rekt. Allerdings ist der Kern des Vorwurfes hier nicht, er habe Geheimnisse offen- bart, welche das Amt für Private zu wahren hatte, sondern es ging um Muster und Vorlagen des Amtes. Für die Schwere des Vorwurfes spielt es sodann durchaus eine Rolle, wenn nicht öffentliche Dokumente einer Stelle zugänglich gemacht werden, welche ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden ist. Da die verschie- denen Notariate bisweilen je eigene Auffassungen zu rechtlichen Fragen oder Vorlieben für bestimmte Formulierungen haben (was für einen Prüfungskandida-
- 14 - ten durchaus schwierig ist und bei der Beurteilung seiner Prüfungsarbeiten wichtig sein kann), ist das Nicht-Weitergeben von Mustern durchaus sinnvoll, damit beim Publikum keine Verwirrung entsteht. Die Verletzung der entsprechenden Vor- schriften kann aber der Schwere nach nur als Ordnungswidrigkeit und nicht als Verletzung eines eigentlichen Amtsgeheimnisses qualifiziert werden. Entspre- chend erreicht der Fehler des Gesuchsgegners nicht die Schwelle, welche für die Zutrauenswürdigkeit relevant sein könnte. 4.3 Die Vorinstanz erwog weiter (act. 5 S. 12 f. E.III./4.4.), den Vorwurf der Gesuchstellerin, der Prüfungsleitung und anschliessend der Prüfungskommission zwei verschiedene Testamentsentwürfe vorgelegt zu haben, weise der Gesuchs- gegner zurück, ohne dies indes näher zu begründen. Die Vorinstanz prüfte die Akten, wie sie dem Verwaltungsgericht vorliegen, namentlich die Beurteilung der ersten praktischen Prüfungsarbeit des Gesuchsgegners durch den Prüfungsrefe- renten und Notarinspektor F._____, und kam zum Schluss, der Prüfungsleiter ha- be sich ausdrücklich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zu den Ziffern 5 und 6 des Testaments befasst. Gemäss dem Ordner, welcher der Gesuchstellerin als Prüfungskommission vorgelegt worden sei und sich in den beigezogenen Ak- ten des Verwaltungsgerichts befänden, enthalte der massgebliche Testaments- entwurf weder eine Ziffer 5 noch eine Ziffer 6, sondern ende mit der Ziffer 4. Ein Vergleich der Ausführungen des Prüfungsleiters und des der Gesuchstellerin vor- liegenden Testamentsentwurfs ergebe, dass Ziffer 4 der Version des Prüfungslei- ters in etwa Ziffer 3 der der Gesuchstellerin vorgelegten Version und Ziffer 5 der Version des Prüfungsleiters Ziffer 4 der Version der Gesuchstellerin entsprochen hätten. Diese Diskrepanz zwischen den Ziffern und das Fehlen der Ziffern 5 und 6 in der Ausfertigung für die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 nicht begründen können. Auch aus seiner Stellungnahme zum Antrag der Prüfungsleitung vom 16. Oktober 2019 ergebe sich nichts Klärendes. Damit bleibe letztlich offen, weshalb dem Prüfungsleiter und der Prüfungskommission verschiedene Testamentsentwürfe vorgelegt wor- den seien, namentlich, ob dies absichtlich oder versehentlich geschehen sei. Dem Gesuchsgegner hätte dies jedenfalls auffallen müssen. Eine solche offenkundige Diskrepanz sei der zu erwartenden Integrität eines angehenden Notarpatentinha-
- 15 - bers unwürdig, zeuge im Mindesten von grober Unsorgfalt und lasse ebenfalls Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners aufkommen. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz verletze den Untersu- chungsgrundsatz und beanstandet, die Vorinstanz habe sich nicht nach den ge- nauen Umständen erkundigt. Aus den Abweichungen zwischen den verschiede- nen Exemplaren leite sie einzig eine fehlende Integrität und grobe Unsorgfalt ab. Ihm sei eine Nachprüfungszeit namentlich für Kopien verweigert und eine über- mässige Prüfung zugemutet worden. Daher sei es naheliegend, dass er aufgrund der grossen Arbeitslast habe Prioritäten setzen müssen und sich daher den Schlusskopien für die Prüfungsordner nicht mehr habe widmen können. Es bleibe anzumerken, dass die Tatsachenbehauptung im Schreiben vom 3. September 2020 bestritten worden sei. Im angefochtenen Beschluss werde einseitig auf die Begründung der Gesuchstellerin abgestellt (act. 2 S. 7 Rz 8). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine Diskrepanz zwischen den Tes- tamentsentwürfen besteht, welche er der Prüfungsleitung und anschliessend der Prüfungskommission vorgelegt hat, bestreitet der Gesuchsgegner nicht. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er diese Tatsache weder in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 (act. 4/6 S. 2 lit. e) noch in seiner Stellungnahme zum Antrag der Prüfungsleitung vom 16. Oktober 2019 (act. 4/10/10/26 S. 9) in irgend- einer Weise begründet oder zumindest zu erklären versucht hat. Er hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 3. September 2020 einzig fest, diese Bemerkung über- rasche ihn und es bleibe ihm nur übrig, die Mutmassungen des Präsidenten der Notariatsprüfungskommission zurückzuweisen (act. 4/6 S. 2 lit. e). Das Vorliegen unterschiedlicher Testamentsentwürfe ist indessen keine Mutmassung, sondern eine Tatsache, welche sich aus den Akten ergibt. Wenn die Vorinstanz festhielt, es bleibe damit letztlich offen, weshalb verschiedene Testamentsentwürfe vorge- legt worden seien und namentlich, ob dies absichtlich oder versehentlich gesche- hen sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Behörden haben nicht alle Tatsachen- behauptungen von Amtes wegen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Vielmehr müssen sie den Sachverhalt nur dann abklären, wenn Unklarheiten oder Ungereimtheiten bestehen (Bosshart/Kölz/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs-
- 16 - rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 1999, § 7 N 7 f., mit weiteren Verweisen; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N 12 f., N 18 f.). Was die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage für weitere Abklärungen hätte tätigen müssen und können, ist nicht zu sehen: wenn der Gesuchsgegner die Diskrepanz nicht erklären kann, dürften auch weitere Untersuchungen nicht zum Ziel führen. Sein Argument, er habe sich wegen grosser Arbeitslast und ver- weigerter Nachprüfungszeit den Schlusskopien für die Prüfungsordner nicht mehr widmen können, vermag die Tatsache des Vorliegens unterschiedlicher Testa- mentsentwürfe, insbesondere die Diskrepanz zwischen den Ziffern und das Feh- len der Ziffern 5 und 6 in der Ausfertigung für die Gesuchstellerin zu erklären, aber nicht eigentlich zu entschuldigen. Auch im bisweilen eng getakteten Arbeits- alltag eines Notar-Stellvertreters oder Notars kann es zu Drucksituationen kom- men, unter denen die Genauigkeit nicht leiden sollte. Völlig vermeiden lassen sich solche Fehler freilich nie - wie auch an den Gerichten bei grosser Arbeitslast bis- weilen in der Rückschau nur schwer verständliche Fehler vorkommen. Die Situa- tion des Kandidaten in einer praktischen Prüfung ist zudem besonders: einerseits geht es um seine berufliche Zukunft, er steht also ganz besonders unter Druck, anderseits ist es bekannt, dass die Leistung, welche von ihm im Prüfungsmonat erwartet wird, auf Dauer nicht erbracht werden kann. Das relativiert den Vorwurf der Unsorgfalt doch erheblich. Im Ergebnis erreicht der Punkt nach Auffassung der Rekurskommission nicht eine Schwere, welche für das Beurteilen der Zutrau- enswürdigkeit des Gesuchsgegners relevant sein könnte. 4.4 Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Gesuchsgegner in den Büroräumlichkeiten von Notar-Stellvertreter G._____ ohne Einverständnis Auf- nahmen eines karierten Blocks mit den Worten "WTF" und "Motivation" und des Büroinnenraumes in Form eines Videos gemacht habe. Damit habe er den gebüh- renden Anstand verletzt und die Privatsphäre (des Büroinhabers) missachtet. Ein solches Vorgehen entspreche nicht demjenigen Verhalten, welches von einem angehenden Notar erwartet werden könne, stelle einen Vertrauensmissbrauch dar und lasse die erforderliche Loyalität missen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass Gegenstand der Aufnahme eine unsachgemässe Bemerkung ("WTF" = "What the fuck") gewesen und das eingeleitete Strafverfahren infolge fehlenden
- 17 - Strafantrages nicht anhand genommen worden sei. Ohnehin könne aus einem nicht strafbaren Verhalten nicht per se auf eine intakte Vertrauenswürdigkeit ge- schlossen werden. Mit seinem Vorgehen habe der Gesuchsgegner Zweifel an der notwendigen Integrität erweckt (act. 5 S. 8 E. III./4.1.). Der Gesuchsgegner macht geltend, im Beschwerdeverfahren stehe die Fra- ge im Raum, ob der Notar-Stellvertreter G._____ befangen sei. Für die Beurtei- lung des Streitpunkts sei die Videoaufnahme von Relevanz. Ihm stehe der An- spruch auf rechtliches Gehör und mithin das Recht auf Beweis zu. Ohne Video- aufnahme wäre die Existenz der Notiz wohl bestritten worden. Zudem könne nicht von einer Privatsphäre gesprochen werden, wenn alle Türen offen stünden und er gar angehalten worden sei, Akten in dieses Büro zu transportieren. Selbstredend könne ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, diese unsachgemässe Notiz gelesen zu haben, die offen auf dem Tisch gelegen sei. Weiter frage sich, ob eine unsachgemässe Äusserung des an der Prüfung mitwirkenden Notar- Stellvertreters schutzwürdig sei. Diesfalls könnte er gar nicht beweisen, was Nachteiliges über ihn kundgetan worden sei, und würde er in seinem Recht auf eine unvoreingenommene Prüfungsleitung beschnitten. Ihm bei der Durchsetzung seines Rechtes auf eine faire Bewertung der Prüfung Illoyalität vorzuwerfen, sei ungerechtfertigt. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, dass die eingereichte, je- doch nicht an Hand genommene Strafanzeige irrelevant sein solle. Der unterblie- bene Strafantrag lasse vielmehr den Schluss zu, dass Notar-Stellvertreter G.______ sich nicht als Geschädigten sehe. Der Umstand allein, dass die Ge- suchstellerin eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht habe, vermöge seine Ver- trauenswürdigkeit nicht herabzusetzen (act. 2 S. 4 f. Rz 5). Richtig ist, dass dem Gesuchsgegner schon von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV) ein Anspruch auf rechtliches Gehör zusteht, der auch einen Anspruch auf Mitwirkung bei Beweiserhebungen und auf Abnahme der angebote- nen, erheblichen Beweise mitumfasst (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N 29 und 34). Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass zur Abklärung des Sachver- halts unzulässige (oder rechtswidrig erlangte) Beweismittel eingesetzt werden dürfen. Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel. Der Beweis dafür, dass Notar-
- 18 - Stellvertreter G.______ die fragliche Notiz geschrieben habe, was bei der Frage seiner Befangenheit eine Rolle spielen könnte, liess sich grundsätzlich auch mit anderen Beweismitteln führen, und es stand damals auch gar noch nicht fest, ob G.______ die Existenz der Notiz überhaupt bestreiten würde. Immerhin indiziert der ausserordentlich derbe und in einem gewissen Sinn abschätzige Inhalt der Notiz ein wenig vertrauensvolles Klima bei der Prüfung des Rekursgegners. Für einen Kandidaten, der unter grösstem Druck eine ausserordentliche Leistung er- bringen muss, ist das fatal. Es bleibt freilich dabei, dass es eine Verletzung des gebührenden Anstands und eine Missachtung der Privatsphäre des Notar- Stellvertreters darstellte, wenn der Gesuchsgegner die fragliche persönliche Notiz mit seinem Smartphone aufnahm. Dass die Bürotüre offen stand und er (der Re- kursgegner) Akten in das Büro zu bringen hatte, hebt die Rechtswidrigkeit nicht auf (BSK Strafrecht II-Ramel/Vogelsang, Art. 179quater StGB N 6 und 11). Im Pri- vatbereich wird die Person vor visueller Bespitzelung geschützt (Ra- mel/Vogelsang, a.a.O. N 2). Wenn die Vorinstanz das beanstandete Verhalten daher als Vertrauensmissbrauch und Illoyalität qualifiziert hat, ist das nicht zu be- mängeln. Zutreffend hat die Vorinstanz gefolgert, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass infolge des fehlenden Strafantrages kein Strafverfahren anhand ge- nommen worden sei. Zwar ist es denkbar, dass der Strafantrag unterblieb, weil Notar-Stellvertreter G._____ sich nicht als Geschädigten gesehen hat. Denkbar sind aber auch andere Gründe für das Abstand nehmen von einem Strafantrag. Entscheidend ist zudem ohnehin, dass es - wie die Vorinstanz erwogen hat (act. 5 S. 8 E. III./4.1.) - auf ein strafbares Verhalten gar nicht ankommt. Im Ergebnis ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, wonach das Vor- gehen des Gesuchsgegners nicht demjenigen Verhalten entspreche, welches von einem angehenden Notar erwartet werden könne, einen Vertrauensmissbrauch darstelle und die erforderliche Loyalität missen lasse. Der Punkt ist grundsätzlich geeignet, die Zutrauenswürdigkeit des Gesuchsgegners in Frage zu stellen. Die vorstehend dargestellten Umstände rund um die zu missbilligende Handlung rela- tivieren den Vorwurf allerdings doch erheblich.
- 19 - 4.5 Für sich allein kann das unzulässige Aufnehmen der Notiz des Notar- Stellvertreters G.______ nicht zur Folge haben, dass dem Gesuchsgegner die Vertrauenswürdigkeit als Notar-Stellvertreter oder Notar abgesprochen wird. Das wäre auch der Fall, wenn man die anderen dem Gesuchsgegner vorgeworfenen Handlungen als für die Beurteilung seiner Zutrauenswürdigkeit grundsätzlich (ne- gativ) relevant ansähe. Es ist hier wiederum auf die Umstände zu verweisen. Der Prüfungsstress und die Situation nach dem ungünstigen Prüfungsbescheid sind singulär. Insbesondere können sie mit dem Druck auf einem Notariat nicht ohne Weiteres verglichen werden. Selbstredend gibt es Zeiten, in welchen viele und/ oder dringende Geschäfte die Mitarbeitenden eines Notariates, besonders auch den Chef oder seinen Stellvertreter, unter Druck setzen. Es ist aber etwas sehr Anderes, ob sich Amtsgeschäfte häufen, oder ob man persönlich betroffen ist. Im letzteren Fall ist eine milde Beurteilung von nicht allzu schwer wiegenden Fehlern angezeigt. - Im Ganzen gibt sich nicht das Bild des Gesuchsgegners als einer des Zutrauens unwürdigen Person.
5. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes angefügt: Der Gesuchsgegner hält den Entscheid der Vorinstanz auch für unange- messen. Der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung schränke ihn beruflich ausserordentlich ein. Mit dem Widerruf würden sämtliche Prüfungserfolge und der universitäre Abschluss unbrauchbar. Das Bundesgericht halte den Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines Notarberufs als besonders schweren Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und prüfe unter diesem Gesichtspunkt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (unter Hinweis auf BGer 2C_89/2019 vom 22. August 2019, E. 7.3). In diesem Zusammenhang seien insbesondere sein Alter und seine finan- zielle Situation relevant. Er befinde sich am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, und weil zürcherische Notare über keinen juristischen Abschluss verfügten, sei sein Fortkommen in einem anderen juristischen Bereich zusätzlich erschwert. Der Entzug der Zulassung zur Notariatsprüfung habe für ihn ferner erhebliche finanzi- elle Auswirkungen zur Folge. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er bereits zwei von drei Teilen der zürcherischen Notariatsprüfung absolviert habe. Selbst wenn seine Handlungen das Amtsgeheimnis oder die Privatsphäre verletzt hätten, sei
- 20 - unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit die Tatschwere zu prüfen. Unverein- barkeit mit der Anwalts- oder Notariatstätigkeit werde angenommen, wenn ein Verbrechen gegen Leib und Leben, Delikte gegen das Vermögen oder die Wil- lensfreiheit und Urkundenfälschung vorlägen. Gefordert werde zudem ein vorsätz- lich begangenes Delikt. Auch unter diesem Aspekt sei der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung unverhältnismässig. Im angefochtenen Entscheid werde un- ter Verweis auf Entscheide des Verwaltungs- bzw. Bundesgerichts angeführt, dass mehrere geringfügige Fehler und Missbräuche die Vertrauenswürdigkeit tangierten. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich jedoch markant von jenem in den zitierten Entscheiden. Er sei strafrechtlich nicht verfolgt worden, und die Vertrauenswürdigkeitsprüfung hänge einzig und allein mit der eingereichten Beschwerde zusammen. Ohne die aufgeführten Beweismittel könne er sich weniger gut gegen den Prüfungsentscheid wehren. Sollte der angefochte- ne Beschluss geschützt werden, wäre er in seinen Anfechtungsmöglichkeiten un- gerechtfertigt beschnitten. Darüber hinaus werde er zusätzlich sanktioniert, indem ihm zumindest für längere Zeit kein Wiederholungsversuch zustehe. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c VRG kann mit Rekurs auch die Unangemessen- heit der angefochtenen Anordnung gerügt werden. Der Begriff der Angemessen- heit bezeichnet die den Umständen angepasste und zweckmässige Lösung in- nerhalb des rechtlich nicht normierten Handlungsspielraums der Verwaltung. Un- angemessen ist eine Anordnung, wenn sie zwar innerhalb des Ermessensspiel- raums liegt und die allgemeinen Verfassungsprinzipien sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig ausgeübt wird (Marco Donatsch, in: Kommentar VRG, § 20 N 50). Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt von einer Verwaltungsmassnahme, dass sie geeignet, erforderlich und bezüglich Eingriffs- zweck und Eingriffswirkung ausgewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allg. Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 21 Rz 2). Es trifft zu, dass der heute gut …-jährige Gesuchsgegner durch den Wider- ruf der Zulassung zur Notariatsprüfung in seinem beruflichen Fortkommen emp-
- 21 - findlich eingeschränkt würde. Wer zur Prüfung nicht zugelassen wurde (worunter nach der Systematik auch der Widerruf der Zulassung zu subsumieren ist), unter- liegt gemäss § 11 NotPV einer Wartefrist von zwei Jahren, bis er/sie zur Prüfung wieder zugelassen wird, und wenn die Nichtzulassung auf einer mangelnden Zu- trauenswürdigkeit beruhte, dürfte das eine neue Prüfungsanmeldung vielleicht nicht zwingend ausschliessen, stellte aber doch eine sehr hohe Hürde dar. Die mündliche und schriftliche Prüfung, die der Gesuchsgegner bereits bestanden hat, müsste er auf jeden Fall wiederholen. Zwar würde das Teilstudium an der Universität, welches der Gesuchsgegner absolviert hat, für eine weitere Prü- fungsanmeldung nicht ungültig. Gemäss § 8 Abs. 2 NotPV gelten als Fachausbil- dung - ohne zeitliche Beschränkung - einerseits a) eine erfolgreich abgeschlosse- ne kaufmännische Lehre oder Mittelschule und der Abschluss des Notariatsstudi- enganges an der Universität Zürich oder ein gleichwertiges auf die Prüfungsfä- cher bezogenes Teilstudium einer schweizerischen Universität sowie andererseits
b) der Bachelor of Law an einer schweizerischen Universität. Der Gesuchsgegner absolvierte vom … [Datum] bis … [Datum] beim Notariat, Grundbuch-und Kon- kursamt H._____ seine Lehre (erweiterte kaufmännische Grundbildung mit Be- rufsmatura). In der Folge arbeitete er auf verschiedenen Notariaten und absolvier- te den Notariatsstudiengang an der Universität Zürich (vgl. die verschiedenen Ar- beitszeugnisse in act. 4/10/5/33). Richtig dürfte aber sein, dass der Abschluss des Notariatsstudienganges kaum Zugang zu einem anderen juristischen Bereich er- öffnet. Es ist ferner durchaus nicht sicher, dass der Gesuchsgegner in seiner an- gestammten oder in einer anderen Funktion im Zürcher Notariatswesen weiter ar- beiten könnte. Gewiss ist die Zutrauenswürdigkeit speziell für den Notar- Stellvertreter und den Notar als Chef des Amtes Voraussetzung. Im Grunde ist sie aber auch für andere Funktionen auf einem Notariat bedeutsam, sei es im Grund- buchbereich, bei der Beurkundung oder im Konkurs, wo Angestellte ohne Fähig- keitsausweis für Notar-Stellvertreter in weitgehend selbständigen Funktionen ar- beiten. Und unabhängig davon würde das Verdikt "nicht zutrauenswürdig" den Gesuchsgegner im ganzen Notariatswesen stigmatisieren. Diese negativen Folgen wären hinzunehmen als unvermeidliche Folge sei- nes Verhaltens, wenn sich der Gesuchsgegner schwerwiegende Verfehlungen
- 22 - hätte zuschulden kommen lassen. Das ist nach Auffassung der Rekurskommissi- on allerdings nicht der Fall. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann zudem die jahrelange erfolgreiche und gut qualifizierte Arbeit des Gesuchsgegners für das Notariatswesen nicht ausser Acht gelassen werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich der Widerruf der Zulassung zur Notariatsprüfung in Würdigung aller Umstände als unverhältnismässig erwiese. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Vertrauens- würdigkeit des Gesuchsgegners sei durch die von der Gesuchstellerin angeführ- ten und vorstehend erörterten Umstände i.S.v. § 10 NotPV beeinträchtigt und er- fordere einen Widerruf der Zulassung zur Prüfung. Ein solcher Widerruf wäre auch nicht verhältnismässig. Der Rekurs des Gesuchsgegners ist daher gutzu- heissen. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsgegner keine Kosten aufzuerlegen. Die Verwaltungskommission hat keine Kosten festgesetzt, und so ist es auch für das Rekursverfahren zu halten. Für das Verfahren vor der Verwaltungskommission ist eine Parteientschädi- gung ausgeschlossen (§ 17 Abs. 1 VRG). Der Rekurs war für den Gesuchsgegner wohl von grosser Bedeutung, es waren aber weder komplizierte Sachverhalte darzulegen noch bewirkten schwierige Rechtsfragen einen besonderen Aufwand (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Und auch wenn die Rekurskommission den Rekurs gut- heisst, kann der angefochtene Entscheid nicht im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b VRG als "offensichtlich unbegründet" beurteilt werden. Eine Parteientschädigung ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Rekurs des Gesuchsgegners wird gutgeheissen, und Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben. Der Antrag, den Rekur-
- 23 - renten mangels Zutrauenswürdigkeit vom weiteren Prüfungsverfahren aus- zuschliessen, wird abgewiesen.
2. Eine Entscheidgebühr für das Rekursverfahren entfällt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verwaltungskommission (unter Beilage von deren Akten), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten), allenfalls nach Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungs- beschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: