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KD200002

Kostenerlass

Zürich OG · 2020-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Das Verfahren der Rekurskommission untersteht im Bereich der Ein- forderung und des Erlasses von Kosten dem kantonalen Verwaltungsrecht. Da- nach gilt zwar eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, aber wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift, muss sie immerhin dartun, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sei - wobei an Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden. Im Rekurs sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zu- lässig (Griffel et al., Kommentar zum VRG, N. 33 zu § 7, N. 43 zu § 20, ferner § 20a VRG). 3.1 Die Persönlichkeit und damit auch die Rechtsfähigkeit, also die Fähig- keit, Rechte und Pflichten zu haben, endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Das gilt im schweizerischen Recht universell, auch wo es wie zum Beispiel in Art. 66 ZPO nicht ausdrücklich gesagt wird. Es war daher rechtlich unmöglich, dass die Rekurrentin im Namen ihres verstorbenen Ehemannes ein Erlassgesuch stellte. Wohl gibt es Ausnahmebestimmungen, welche etwa eine Betreibung "der Erb- schaft" erlauben (Art. 49 SchKG) oder das Handeln des Willensvollstreckers "im Namen des Nachlasses" für das Durchsetzen von Forderungen des Verstorbenen (Art. 518 ZGB), allerdings sind dann gleichwohl die Erben materiell die Betriebe- nen resp. die Berechtigten. Die Verwaltungskommission hat ausgeführt, weshalb die Rekurrentin nicht legitimiert sei, den Erlass von (Kosten-)Schulden ihres verstorbenen Ehemannes zu verlangen (act. 3/1, Erw. III/1). Die Rekurrentin bringt dagegen nichts vor, und insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Rekurskommission pflichtet der Verwaltungskommission im Übrigen in der Sache bei, und sie führt den Verstor- benen darum im Rubrum dieses Entscheides nicht auf.

- 4 - 3.2 Die Rekurrentin setzt sich auch nicht mit den Erwägungen der Verwal- tungskommission auseinander, was die Voraussetzungen für den Erlass ihrer ei- genen Kostenschulden wären und weshalb diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 3/1, Erw. III/2.1. ff.). Auch insoweit kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden - und auch in diesem Punkt sind die Überlegungen der Ver- waltungskommission nach Auffassung der Rekurskommission zutreffend. 3.3 Die Rekurrentin macht (nach allem Anschein neu) geltend, sie sei krank, sie müsse demnächst ihr Heim verlassen und in der aktuellen Pandemie- Situation werde empfohlen "bleiben Sie zu Hause" (im Einzelnen act. 2). Gemäss einem Zeugnis vom 5. Juni 2020 sei die Rekurrentin seit Oktober 2019 in ärztlicher Behandlung; sie stehe wegen des drohenden Verlustes des Heims unter Stress und leide Asthma-bedingt unter vermehrter Atemnot (act. 3/2). Am 26. Februar 2020 wurde bescheinigt, dass die Rekurrentin (offenbar als Folge psychischer Störungen bei ihrem Ehemann) unter psychischen Beschwerden bis zur Suizidgefahr litt (act. 3/3). Am 24. März 2020 bescheinigte der Hausarzt der Rekurrentin bis auf Weiteres Verhandlungsunfähigkeit (act. 3/4). Möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen liess die Rekurrentin den Rekurs von einer nicht näher bekannten Hilfsperson verfassen (act. 2). Immerhin konnte sie ihn selber unterzeichnen; im Übrigen war es ihr trotz der bescheinigten Probleme möglich, nicht nur den heute zu beurteilenden Rekurs zu unterzeichnen, sondern am

27. Mai 2020 im Zusammenhang mit der Ausweisung aus der Wohnung, welche sie auch heute thematisiert, das Bundesgericht anzurufen (BGer 5A_426/2020, Urteil vom 8. Juni 2020, Erw. 1). Sie ist also in der Lage, ihre Sache zu vertreten. Im Übrigen würde in einer allfälligen Betreibung Krankheit wohl als Grund für ei- nen Rechtsstillstand zu prüfen sein (Art. 61 SchKG), könnte aber den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten nicht rechtfertigen. Wo die Rekurrentin im Rekurs erneut Kostenschulden von B._____ themati- siert (act. 2 S. 2 oben), ist sie auf Ziffer 3.1 vorstehend zu verweisen. Nach den vorgelegten Belegen hat das Konkursamt der Rekurrentin das Verlassen des von ihr bewohnten Hauses auf Ende Juni 2020 befohlen (act. 3/9).

- 5 - Das ist offenbar eine Folge der gutgeheissenen paulianischen Anfechtungsklage gegen sie. Es bringt sie persönlich gewiss in eine schwierige Lage, ist aber kein ausreichender Grund für den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten, wie die Verwaltungskommission zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid S. 7). Ob sie der Ausweisung unter Hinweis auf die aktuelle Corona-Pandemie entge- hen kann, steht nicht in der Zuständigkeit der Rekurskommission und hat mit dem Kostenerlass keinen direkten Zusammenhang. 3.4 Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 4 Die Kosten dieses Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 20 GebV OG) und der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung entfällt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Kosten werden festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Rekurrentin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift act. 2), an die Verwal- tungskommission (unter Beilage von deren Akten und einer Kopie von act. 2), alles gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 30'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD200002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Katzenstein, Dr. H. Kneubühler Dienst und Dr. L. Hunziker Schnider, Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Rekurrentin betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 13. Mai 2020; Proz. VW200002

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Rekurrentin und ihr am tt.mm 2018 verstorbener Ehemann B._____ waren in den vergangenen Jahren an einer grossen Zahl von gerichtli- chen Verfahren beteiligt. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte weist fällige Gut- haben gegenüber der Rekurrentin von Fr. 7'500.-- und einen "nicht betreibbaren" Betrag von Fr. 560.-- aus, gegenüber dem Nachlass von B._____ Forderungen von Fr. 20'798.65, ferner "nicht betreibbare" Fr. 1'636.80. Sowohl die Rekurrentin als auch ihr verstorbener Ehemann hatten ab 2009 immer wieder um Erlass von Kosten ersucht. Die zuständigen Instanzen wiesen diese Gesuche ab, gewährten aber immerhin mehrfach Stundungen und Raten- zahlungen. Am 6. Februar 2020 stellte die Rekurrentin ein neuestes Erlassgesuch, so- wohl im eigenen Namen als in dem ihres verstorbenen Ehemannes (VK- act. 4/2/48). Die Verwaltungskommission erwog im heute angefochtenen Be- schluss vom 13. Mai 2020, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, soweit es Schul- den von B._____ betreffe. Die Forderungen gegenüber der Rekurrentin persönlich resultierten aus rechtskräftigen Kostenentscheiden, welche nur auf dem Weg ei- nes Erlasses abgeändert werden dürften, wenn das sozial-ethische Gedanken aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, namentlich einer Verschlechte- rung der finanziellen Situation, rechtfertigten. Die Rekurrentin habe trotz Aufforde- rung dazu keine Unterlagen beigebracht, und weder der über ihren verstorbenen Ehemann noch zu dessen Lebzeiten eröffnete Konkurs noch der Umstand, dass nach Gutheissung einer paulianischen Anfechtungsklage in absehbarer Zeit die Liegenschaft …-strasse … in C._____ in diesem Konkurs verwertet werde, erset- ze solche Behauptungen und Belege. Im Ergebnis wies die Verwaltungskommis- sion das Gesuch um Kostenerlass ab, unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekur- rentin (act. 3/1). Der Entscheid ging der Rekurrentin am 18. Mai 2020 zu (VK-act. 7/1).

- 3 - 1.2 Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 ficht die Rekurrentin den Beschluss der Verwaltungskommission vom 13. Mai 2020 an. Sie erklärt, sie bestehe nach wie vor auf einem vollständigen Kostenerlass (act. 2). Die Rekurskommission hat die Akten der Verwaltungskommission und darin enthalten die der Zentralen Inkassostelle der Gerichte beigezogen. Weitere pro- zessleitende Anordnungen wurden nicht getroffen.

2. Das Verfahren der Rekurskommission untersteht im Bereich der Ein- forderung und des Erlasses von Kosten dem kantonalen Verwaltungsrecht. Da- nach gilt zwar eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, aber wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift, muss sie immerhin dartun, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sei - wobei an Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden. Im Rekurs sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zu- lässig (Griffel et al., Kommentar zum VRG, N. 33 zu § 7, N. 43 zu § 20, ferner § 20a VRG). 3.1 Die Persönlichkeit und damit auch die Rechtsfähigkeit, also die Fähig- keit, Rechte und Pflichten zu haben, endet mit dem Tod (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Das gilt im schweizerischen Recht universell, auch wo es wie zum Beispiel in Art. 66 ZPO nicht ausdrücklich gesagt wird. Es war daher rechtlich unmöglich, dass die Rekurrentin im Namen ihres verstorbenen Ehemannes ein Erlassgesuch stellte. Wohl gibt es Ausnahmebestimmungen, welche etwa eine Betreibung "der Erb- schaft" erlauben (Art. 49 SchKG) oder das Handeln des Willensvollstreckers "im Namen des Nachlasses" für das Durchsetzen von Forderungen des Verstorbenen (Art. 518 ZGB), allerdings sind dann gleichwohl die Erben materiell die Betriebe- nen resp. die Berechtigten. Die Verwaltungskommission hat ausgeführt, weshalb die Rekurrentin nicht legitimiert sei, den Erlass von (Kosten-)Schulden ihres verstorbenen Ehemannes zu verlangen (act. 3/1, Erw. III/1). Die Rekurrentin bringt dagegen nichts vor, und insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Rekurskommission pflichtet der Verwaltungskommission im Übrigen in der Sache bei, und sie führt den Verstor- benen darum im Rubrum dieses Entscheides nicht auf.

- 4 - 3.2 Die Rekurrentin setzt sich auch nicht mit den Erwägungen der Verwal- tungskommission auseinander, was die Voraussetzungen für den Erlass ihrer ei- genen Kostenschulden wären und weshalb diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien (act. 3/1, Erw. III/2.1. ff.). Auch insoweit kann daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden - und auch in diesem Punkt sind die Überlegungen der Ver- waltungskommission nach Auffassung der Rekurskommission zutreffend. 3.3 Die Rekurrentin macht (nach allem Anschein neu) geltend, sie sei krank, sie müsse demnächst ihr Heim verlassen und in der aktuellen Pandemie- Situation werde empfohlen "bleiben Sie zu Hause" (im Einzelnen act. 2). Gemäss einem Zeugnis vom 5. Juni 2020 sei die Rekurrentin seit Oktober 2019 in ärztlicher Behandlung; sie stehe wegen des drohenden Verlustes des Heims unter Stress und leide Asthma-bedingt unter vermehrter Atemnot (act. 3/2). Am 26. Februar 2020 wurde bescheinigt, dass die Rekurrentin (offenbar als Folge psychischer Störungen bei ihrem Ehemann) unter psychischen Beschwerden bis zur Suizidgefahr litt (act. 3/3). Am 24. März 2020 bescheinigte der Hausarzt der Rekurrentin bis auf Weiteres Verhandlungsunfähigkeit (act. 3/4). Möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen liess die Rekurrentin den Rekurs von einer nicht näher bekannten Hilfsperson verfassen (act. 2). Immerhin konnte sie ihn selber unterzeichnen; im Übrigen war es ihr trotz der bescheinigten Probleme möglich, nicht nur den heute zu beurteilenden Rekurs zu unterzeichnen, sondern am

27. Mai 2020 im Zusammenhang mit der Ausweisung aus der Wohnung, welche sie auch heute thematisiert, das Bundesgericht anzurufen (BGer 5A_426/2020, Urteil vom 8. Juni 2020, Erw. 1). Sie ist also in der Lage, ihre Sache zu vertreten. Im Übrigen würde in einer allfälligen Betreibung Krankheit wohl als Grund für ei- nen Rechtsstillstand zu prüfen sein (Art. 61 SchKG), könnte aber den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten nicht rechtfertigen. Wo die Rekurrentin im Rekurs erneut Kostenschulden von B._____ themati- siert (act. 2 S. 2 oben), ist sie auf Ziffer 3.1 vorstehend zu verweisen. Nach den vorgelegten Belegen hat das Konkursamt der Rekurrentin das Verlassen des von ihr bewohnten Hauses auf Ende Juni 2020 befohlen (act. 3/9).

- 5 - Das ist offenbar eine Folge der gutgeheissenen paulianischen Anfechtungsklage gegen sie. Es bringt sie persönlich gewiss in eine schwierige Lage, ist aber kein ausreichender Grund für den Erlass von rechtskräftig auferlegten Kosten, wie die Verwaltungskommission zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid S. 7). Ob sie der Ausweisung unter Hinweis auf die aktuelle Corona-Pandemie entge- hen kann, steht nicht in der Zuständigkeit der Rekurskommission und hat mit dem Kostenerlass keinen direkten Zusammenhang. 3.4 Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Kosten dieses Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 20 GebV OG) und der unterliegenden Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Parteientschä- digung entfällt. Es wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten werden festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Rekurrentin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin, an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (unter Beilage einer Kopie der Rekursschrift act. 2), an die Verwal- tungskommission (unter Beilage von deren Akten und einer Kopie von act. 2), alles gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von rund Fr. 30'500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: