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KD160005

Kostenerlass

Zürich OG · 2016-09-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Rekurrent schuldet dem Kanton Zürich Kosten aus verschiedenen erledigten Verfahren. Am 18. November 2014 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts sein Gesuch um Erlass der Kosten ab, was er mit Rekurs an- focht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 beschloss die Rekurskommission, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und auf die diversen Aus- standsbegehren nicht einzutreten, und sie wies den Rekurs in der Sache ab (Ver- fahren KD140004). In der Folge bediente der Rekurrent die Rekurskommission mit verschiedenen Schreiben, welche die Kommission, das Migrationsamt, den Präsidenten des Verwaltungsgerichts und das Bundesgericht kritisierten. Da sie keine erkennbaren Rechtsmittelanträge enthielten, wurden sie informell abgelegt. Am 22. September 2015 ging der Rekurskommission eine Eingabe des Rekurren- ten zu, welche als Rekurs gegen einen neuerlichen Entscheid der Verwaltungs- kommission vom 9. September 2015 behandelt wurde. Der Rekurs wurde abge- wiesen, so weit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren KD150011). Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab (BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016). Am 12. Juli 2016 verweigerte die Verwaltungskommission dem Rekurrenten erneut den Erlass der Kosten (VU160013). Mit Eingabe vom 9. August 2016 wen- det sich der Rekurrent an das Obergericht mit einer "Beschwerde", einer "Klage" und einem "Antrag" (act. 2). Das Schreiben wurde der Rekurskommission zugelei- tet. Die Rekurskommission zog die Akten des Verfahrens VU160013 der Ver- waltungskommission bei. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht ge- troffen. 2.1 Die Eingabe vom 9. August 2016 ist unter anderem als "Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.07.2016" bezeichnet, und dieser Entscheid liegt bei. Offenkundig will der Rekurrent damit den Rekurs als das zulässige Rechts- mittel ergreifen. Der "Antrag auf Erlass der Gerichtskosten über des Höhe ich kei- nen Überblick mehr habe" ist eigentlich klar. Allerdings scheint der Rekurrent

- 3 - gleichzeitig zu bemängeln, die Verwaltungskommission habe (unter Auflage von Kosten) entschieden, ohne dass ihr ein entsprechender Antrag vorlag. 2.2 Der Rekurrent legt seiner Eingabe die Kopie eines Schreibens an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte bei, welchem er fett die Bemerkung voranstell- te, das sei "kein Antrag zur Vorlage an die Verwaltungskommission" (act. 3/1). Das ist der Verwaltungskommission nicht entgangen. In ihrem Entscheid nimmt sie darauf ausdrücklich Bezug und führt aus, die Inkassostelle habe dem Rekur- renten auf diesen Brief hin mitgeteilt, sie verzichte zur Zeit auf Inkassomassnah- men für ihre ausstehenden Guthaben. Der Rekurrent habe daraufhin aber erneut und mehrfach geschrieben, er halte an seinem Gesuch um definitiven Erlass fest. Darum sei das Dossier erneut der Verwaltungskommission vorgelegt worden (Erw. I/3). Damit setzt sich der Rekurs nicht auseinander - dass der angefochtene Entscheid eine "mutwillige, unzulässige Wiederholungstat" sei, ist kein Argument gegen die Erwägungen der Verwaltungskommission. Der Rekurrent wusste aus den früheren Verfahren, dass die Zentrale Inkassostelle der Gerichte streitige Fäl- le der Verwaltungskommission vorlegt. Die Inkassostelle hat die Sache richtig an die zuständige Instanz (die Verwaltungskommission) weiter geleitet, und diese hat korrekterweise über den Antrag entschieden. Ein Verfahrensfehler ist nicht zu er- kennen. Der Rekurrent macht Ausführungen zu seiner finanziellen Lage. Diese ist of- fenbar nach wie vor ungünstig. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid den von der Verwaltungs- und der Rekurskommission ausgedrückten Hoffnungen widersprochen, der Rekurrent könnte vielleicht doch noch eine Anstellung finden (BGer 5D_191/2015, E 4.3.1). Von da her ist es verständlich, wenn der Rekurrent den kantonalen Instanzen wiederum seine ungünstige Situation erläutert. Er über- sieht dabei allerdings, dass die Verwaltungskommission ihren erneut ablehnen- den Entscheid gar nicht damit begründet, er könne die Kosten zahlen. Vielmehr stützt sie sich ausdrücklich auf andere Gründe: namentlich, dass über ein bereits behandeltes Erlassgesuch nur bei Vorliegen wesentlicher neuer Umstände neu befunden werden könne; dass ein Erlass eine dauerhafte Sanierung des Schuld- ners ermöglichen sollte, was kaum zu erreichen sei, wenn er immer wieder neue

- 4 - aussichtslose Verfahren anstrenge; dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu diene, gerichtliche Kostenentscheide zu überprüfen; dass ein Erlass die Forderung des Staates endgültig untergehen lasse und darum nur zurückhaltend gewährt werden könne; dass die pauschale Behauptung, die Verweigerung eines Kostenerlasses sei gemäss anderen Urteilen rechtswidrig, nicht näher spezifiziert werde; endlich, dass die zentrale Inkassostelle ihre Forderungen provisorisch ab- geschrieben habe, sodass sie den Rekurrenten faktisch nicht mehr belasteten, so lange er nicht in günstigere finanzielle Verhältnisse komme (im Einzelnen Erw. 4). Damit setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Zu ergänzen bleibt, dass die Rekurskommission es in Überein- stimmung mit der Praxis mehrere anderer oberer kantonaler Gerichte ablehnt, mit einem Kostenerlass den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im sei- nerzeitigen Verfahren zu korrigieren: ein Gesuchsteller muss also darlegen, dass seine Mittellosigkeit nach dem Prozess eingetreten ist (OGerZH KD160001 vom

18. März 2016, mit Verweisen auf Entscheide anderer Gerichte) - dazu ist dem Rekurs aber nichts zu entnehmen. Endlich kann dem Rekurrent sein Hinweis auf den Kostenerlass durch ein deutsches Gericht nicht helfen: die EMRK, welche er erwähnt, gilt wohl für Deutschland und für die Schweiz, aber sie enthält nur be- stimmte Verfahrensgarantien und keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftig gesprochene Gerichtskosten erlassen werden können oder sollen. Für eine "Klage" des Rekurrenten gegen die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte, die Verwaltungskommission und die Rekurskommission ist ausser dem er- griffenen Rechtsmittel weder eine gesetzlichen Grundlage noch eine Zuständig- keit der Rekurskommission erkennbar. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der "Antrag auf Aufhörung der automatisierten Rechtsprechung (besser: -verweigerung)" wird in der Begründung nicht erkennbar aufgenommen. Möglich- erweise will der Rekurrent damit die in einem früheren Verfahren erhobene Bean- standung wieder aufnehmen, die Entscheide von Verwaltungs- und Rekurskom- mission "generierten aus Kosten weitere Kosten". Das ist insofern zutreffend, als die Entscheide über den Kostenerlass wiederum Kosten auslösen, aber es ist

- 5 - richtig. Es gibt keine Bestimmung, dass Gesuche um Erlass von Gerichtskosten kostenfrei zu behandeln wären. In Einzelfällen können die damit befassten In- stanzen ausnahmsweise von der Auflage von Kosten absehen, insbesondere, wenn der negative Entscheid nicht ohne Weiteres vorhersehbar war und der Ge- suchsteller seinen Antrag in guten Treuen einbrachte. Eine grundsätzliche Kos- tenfreiheit würde bedeuten, dass ein Schuldner jederzeit und auch wiederholt Ge- suche um Kostenerlass stellen könnte, mit denen sich die Verwaltungs- und die Rekurskommission befassen müssen und trotz des damit verbundenen nicht un- erheblichen Aufwandes von vorneherein keine Gebühr erheben könnten. Gerade im Fall des heutigen Rekurrenten, der seine Argumente wiederholt und zum Teil formuliert, ohne Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden zur Kenntnis zu nehmen (BGer 5D_191/2015, Erw. 4.3.1; zur Frage der Mittellosigkeit in diesem Entscheid S. 3 unten; einmal mehr die Rüge, die Kostenauflagen beruhten auf "Rechtsbeugungen": act. 2 S. 1 unten), wäre das verfehlt. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2.3 Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Rekurrenten. Sie sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Seinem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1, handschriftliche Beifügung zu den Anträgen) kann we- gen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N. 42 und 45). Ein Anwalt war und ist ihm nicht von Amtes wegen beizugeben: einerseits auch hier mangels Aussichten des Rechtsmittels, aber auch, weil das Gericht nur dann tätig wird, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage ist, ihre Sache zu vertreten (§ 16 Abs. 2 VRG und dazu zit. Kommentar VRG § 16 N. 80 ff.; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 ZPO) - und der Rekurrent kann im Gegenteil seinen Standpunkt offensichtlich selber vertreten.

E. 3 Der Rekurrent erklärt, er habe den Überblick über seine Schulden nicht mehr (act. 2 S. 1 unten). Im Entscheid vom 19. Oktober 2015 ging es um offene Kosten von Fr. 8'670.--. Seither sind mit dem heutigen Entscheid Fr. 1'900.-- hin- zu gekommen (KD140006: Fr. 500.--; VU150050: Fr. 200.--; KD150011:

- 6 - Fr. 500.--; VU160013: Fr. 200.--; KD160005: Fr. 500.--). Es geht also mittlerweile um Fr. 10'590.--. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abge- wiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachstehenden Ent- scheid. Es wird erkannt:
  3. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Verwaltungskommis- sion (unter Beilage von deren Akten und einer Kopie der Rekursschrift act. 2) je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 10'590.--. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD160005-O/U Mitwirkend: die Oberrichterinnen und Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsi- dent, Dr. H.A. Müller, Dr. M. Schaffitz, Dr. H. Kneubühler Dienst und Ch. Spiess sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 20. September 2016 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Rekurrent betreffend Kostenerlass Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 12. Juli 2016; Proz. VU160013

- 2 - Erwägungen:

1. Der Rekurrent schuldet dem Kanton Zürich Kosten aus verschiedenen erledigten Verfahren. Am 18. November 2014 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts sein Gesuch um Erlass der Kosten ab, was er mit Rekurs an- focht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 beschloss die Rekurskommission, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und auf die diversen Aus- standsbegehren nicht einzutreten, und sie wies den Rekurs in der Sache ab (Ver- fahren KD140004). In der Folge bediente der Rekurrent die Rekurskommission mit verschiedenen Schreiben, welche die Kommission, das Migrationsamt, den Präsidenten des Verwaltungsgerichts und das Bundesgericht kritisierten. Da sie keine erkennbaren Rechtsmittelanträge enthielten, wurden sie informell abgelegt. Am 22. September 2015 ging der Rekurskommission eine Eingabe des Rekurren- ten zu, welche als Rekurs gegen einen neuerlichen Entscheid der Verwaltungs- kommission vom 9. September 2015 behandelt wurde. Der Rekurs wurde abge- wiesen, so weit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren KD150011). Das Bundesgericht wies eine dagegen gerichtete Beschwerde ab (BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016). Am 12. Juli 2016 verweigerte die Verwaltungskommission dem Rekurrenten erneut den Erlass der Kosten (VU160013). Mit Eingabe vom 9. August 2016 wen- det sich der Rekurrent an das Obergericht mit einer "Beschwerde", einer "Klage" und einem "Antrag" (act. 2). Das Schreiben wurde der Rekurskommission zugelei- tet. Die Rekurskommission zog die Akten des Verfahrens VU160013 der Ver- waltungskommission bei. Weitere prozessleitende Anordnungen wurden nicht ge- troffen. 2.1 Die Eingabe vom 9. August 2016 ist unter anderem als "Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.07.2016" bezeichnet, und dieser Entscheid liegt bei. Offenkundig will der Rekurrent damit den Rekurs als das zulässige Rechts- mittel ergreifen. Der "Antrag auf Erlass der Gerichtskosten über des Höhe ich kei- nen Überblick mehr habe" ist eigentlich klar. Allerdings scheint der Rekurrent

- 3 - gleichzeitig zu bemängeln, die Verwaltungskommission habe (unter Auflage von Kosten) entschieden, ohne dass ihr ein entsprechender Antrag vorlag. 2.2 Der Rekurrent legt seiner Eingabe die Kopie eines Schreibens an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte bei, welchem er fett die Bemerkung voranstell- te, das sei "kein Antrag zur Vorlage an die Verwaltungskommission" (act. 3/1). Das ist der Verwaltungskommission nicht entgangen. In ihrem Entscheid nimmt sie darauf ausdrücklich Bezug und führt aus, die Inkassostelle habe dem Rekur- renten auf diesen Brief hin mitgeteilt, sie verzichte zur Zeit auf Inkassomassnah- men für ihre ausstehenden Guthaben. Der Rekurrent habe daraufhin aber erneut und mehrfach geschrieben, er halte an seinem Gesuch um definitiven Erlass fest. Darum sei das Dossier erneut der Verwaltungskommission vorgelegt worden (Erw. I/3). Damit setzt sich der Rekurs nicht auseinander - dass der angefochtene Entscheid eine "mutwillige, unzulässige Wiederholungstat" sei, ist kein Argument gegen die Erwägungen der Verwaltungskommission. Der Rekurrent wusste aus den früheren Verfahren, dass die Zentrale Inkassostelle der Gerichte streitige Fäl- le der Verwaltungskommission vorlegt. Die Inkassostelle hat die Sache richtig an die zuständige Instanz (die Verwaltungskommission) weiter geleitet, und diese hat korrekterweise über den Antrag entschieden. Ein Verfahrensfehler ist nicht zu er- kennen. Der Rekurrent macht Ausführungen zu seiner finanziellen Lage. Diese ist of- fenbar nach wie vor ungünstig. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid den von der Verwaltungs- und der Rekurskommission ausgedrückten Hoffnungen widersprochen, der Rekurrent könnte vielleicht doch noch eine Anstellung finden (BGer 5D_191/2015, E 4.3.1). Von da her ist es verständlich, wenn der Rekurrent den kantonalen Instanzen wiederum seine ungünstige Situation erläutert. Er über- sieht dabei allerdings, dass die Verwaltungskommission ihren erneut ablehnen- den Entscheid gar nicht damit begründet, er könne die Kosten zahlen. Vielmehr stützt sie sich ausdrücklich auf andere Gründe: namentlich, dass über ein bereits behandeltes Erlassgesuch nur bei Vorliegen wesentlicher neuer Umstände neu befunden werden könne; dass ein Erlass eine dauerhafte Sanierung des Schuld- ners ermöglichen sollte, was kaum zu erreichen sei, wenn er immer wieder neue

- 4 - aussichtslose Verfahren anstrenge; dass das Institut des Kostenerlasses nicht dazu diene, gerichtliche Kostenentscheide zu überprüfen; dass ein Erlass die Forderung des Staates endgültig untergehen lasse und darum nur zurückhaltend gewährt werden könne; dass die pauschale Behauptung, die Verweigerung eines Kostenerlasses sei gemäss anderen Urteilen rechtswidrig, nicht näher spezifiziert werde; endlich, dass die zentrale Inkassostelle ihre Forderungen provisorisch ab- geschrieben habe, sodass sie den Rekurrenten faktisch nicht mehr belasteten, so lange er nicht in günstigere finanzielle Verhältnisse komme (im Einzelnen Erw. 4). Damit setzt sich der Rekurrent nicht auseinander. Insofern ist auf den Rekurs nicht einzutreten. Zu ergänzen bleibt, dass die Rekurskommission es in Überein- stimmung mit der Praxis mehrere anderer oberer kantonaler Gerichte ablehnt, mit einem Kostenerlass den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im sei- nerzeitigen Verfahren zu korrigieren: ein Gesuchsteller muss also darlegen, dass seine Mittellosigkeit nach dem Prozess eingetreten ist (OGerZH KD160001 vom

18. März 2016, mit Verweisen auf Entscheide anderer Gerichte) - dazu ist dem Rekurs aber nichts zu entnehmen. Endlich kann dem Rekurrent sein Hinweis auf den Kostenerlass durch ein deutsches Gericht nicht helfen: die EMRK, welche er erwähnt, gilt wohl für Deutschland und für die Schweiz, aber sie enthält nur be- stimmte Verfahrensgarantien und keine Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen rechtskräftig gesprochene Gerichtskosten erlassen werden können oder sollen. Für eine "Klage" des Rekurrenten gegen die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte, die Verwaltungskommission und die Rekurskommission ist ausser dem er- griffenen Rechtsmittel weder eine gesetzlichen Grundlage noch eine Zuständig- keit der Rekurskommission erkennbar. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der "Antrag auf Aufhörung der automatisierten Rechtsprechung (besser: -verweigerung)" wird in der Begründung nicht erkennbar aufgenommen. Möglich- erweise will der Rekurrent damit die in einem früheren Verfahren erhobene Bean- standung wieder aufnehmen, die Entscheide von Verwaltungs- und Rekurskom- mission "generierten aus Kosten weitere Kosten". Das ist insofern zutreffend, als die Entscheide über den Kostenerlass wiederum Kosten auslösen, aber es ist

- 5 - richtig. Es gibt keine Bestimmung, dass Gesuche um Erlass von Gerichtskosten kostenfrei zu behandeln wären. In Einzelfällen können die damit befassten In- stanzen ausnahmsweise von der Auflage von Kosten absehen, insbesondere, wenn der negative Entscheid nicht ohne Weiteres vorhersehbar war und der Ge- suchsteller seinen Antrag in guten Treuen einbrachte. Eine grundsätzliche Kos- tenfreiheit würde bedeuten, dass ein Schuldner jederzeit und auch wiederholt Ge- suche um Kostenerlass stellen könnte, mit denen sich die Verwaltungs- und die Rekurskommission befassen müssen und trotz des damit verbundenen nicht un- erheblichen Aufwandes von vorneherein keine Gebühr erheben könnten. Gerade im Fall des heutigen Rekurrenten, der seine Argumente wiederholt und zum Teil formuliert, ohne Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden zur Kenntnis zu nehmen (BGer 5D_191/2015, Erw. 4.3.1; zur Frage der Mittellosigkeit in diesem Entscheid S. 3 unten; einmal mehr die Rüge, die Kostenauflagen beruhten auf "Rechtsbeugungen": act. 2 S. 1 unten), wäre das verfehlt. Zusammengefasst ist der Rekurs abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. 2.3 Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Rekurrenten. Sie sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Seinem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 1, handschriftliche Beifügung zu den Anträgen) kann we- gen der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1 VRG; Kommentar VRG-Plüss 3. Aufl. 2014, § 16 N. 42 und 45). Ein Anwalt war und ist ihm nicht von Amtes wegen beizugeben: einerseits auch hier mangels Aussichten des Rechtsmittels, aber auch, weil das Gericht nur dann tätig wird, wenn die betreffende Partei nicht in der Lage ist, ihre Sache zu vertreten (§ 16 Abs. 2 VRG und dazu zit. Kommentar VRG § 16 N. 80 ff.; vgl. auch Art. 69 Abs. 2 ZPO) - und der Rekurrent kann im Gegenteil seinen Standpunkt offensichtlich selber vertreten.

3. Der Rekurrent erklärt, er habe den Überblick über seine Schulden nicht mehr (act. 2 S. 1 unten). Im Entscheid vom 19. Oktober 2015 ging es um offene Kosten von Fr. 8'670.--. Seither sind mit dem heutigen Entscheid Fr. 1'900.-- hin- zu gekommen (KD140006: Fr. 500.--; VU150050: Fr. 200.--; KD150011:

- 6 - Fr. 500.--; VU160013: Fr. 200.--; KD160005: Fr. 500.--). Es geht also mittlerweile um Fr. 10'590.--. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abge- wiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachstehenden Ent- scheid. Es wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Rekurrenten auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an den Rekurrenten und an die Verwaltungskommis- sion (unter Beilage von deren Akten und einer Kopie der Rekursschrift act. 2) je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 10'590.--.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: