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KD150012

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2016-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 30. April 2013 entschied das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren betreffend Kollokation einer ungesicherten Forderung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Nachlassliquidati- on der Nachlassmasse der B._____ AG in der Sache (Geschäfts-Nr. FB060144; act. 5/4/118). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hob das Obergericht des Kan- tons Zürich den Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurück (Geschäfts-Nr. NE130006-O; act. 5/4/125). Das zurückgewiesene Verfahren FB060144 wird neu unter der Geschäftsnummer FB140001 geführt (vgl. act. 5/11/1 S. 2).

E. 2 Mit Eingabe vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Anträge beim Bezirksgericht Zürich. Deren Antrag 1 lautete wie folgt (act. 5/11/2 S. 2 = act. 5/3/2 S. 2): "1. Das vorliegende, […] zurückgewiesene Verfahren sei nicht von Bezirks- richter C._____ weiter zu führen, sondern von einem anderen Bezirksrichter zu übernehmen." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag 1 auf Ersetzung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ dem Präsidium des Bezirksgerichts Zürich zu unterbreiten sei, sofern das zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nicht von sich aus bereit sei, einen anderen Einzelrichter einzusetzen (act. 5/3/2 S. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gebunden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 1.4 sowie ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246). Zutreffend wies die Verwal- tungskommission darauf hin (act. 4 S. 4), dass ein Ablehnungsgrund nach der kla- ren und gefestigten Praxis der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts nach Treu und Glauben unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zu machen ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 4; KassGer ZH, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2 sowie BGer, 4D_8/2011 vom 27. April 2011, E. 4 m.w.H.; BGE 134 I 20, E. 4.3.1; 132 II 485, E. 4.3; 121 I 225, E. 3). Gleiches gilt für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Ablehnungsbegehrens (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; ZR 91-92/1992-1993 Nr. 54, E. 4). In Art. 49 Abs. 1 ZPO wurde diese langjährige Praxis nunmehr in das positive Recht übernommen (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7273).

E. 2.2 Wer das Ablehnungsbegehren nicht unverzüglich stellt, verwirkt den An- spruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 117 Ia 322, E. 1c m.w.H.; 136 I 207, E. 3.4; vgl. auch Hauser/Schweri,

- 6 - a.a.O., § 98 N 4; zum neuen Recht vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einen erst mit einem Rechtsmittel geltend gemachten Ableh- nungsgrund gegen erstinstanzliche Richter, sondern auch innerhalb eines Verfah- rens derselben Instanz (KassGer ZH, AA060192 vom 25. Juli 2007, E. III.2.5 zi- tiert in KassGer, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2). Liegt ein vermeintlicher Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeamte dementsprechend so früh wie mög- lich – d.h. "bei erster Gelegenheit" (BGE 132 II 485, E. 4.3) – abzulehnen (BGE 117 Ia 322, E. 1c). Das Bundesgericht handhabt dieses Erfordernis streng. Im Kern ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt den Parteien eine Ausstands- rüge objektiv zumutbar war (KuKo ZPO-Kiener, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 5).

E. 2.3 Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der perso- nellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Bereits bekannte Ausstandsgrün- de sind deshalb (erst) geltend zu machen, sobald für die Parteien nach Treu und Glauben erkennbar ist, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren durchgeführt werden wird. Zwar besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsvertei- lungsplans (BGer, 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis hat eine anwaltlich vertretene Partei jedoch grundsätzlich die ordentliche Besetzung des Gerichts zu kennen (BGE 132 II 485, E. 4.4; 117 Ia 322, E. 1c; 139 III 120, E. 3.2.1 m.w.H.; BGer, 2C_164/2008 vom 28. Juli 2008, E. 3.1). Lediglich wenn sich für die Zuteilung eines Geschäfts vielfache Wahlmög- lichkeiten ergeben, kann nicht von einer vorgängigen Kenntnis ausgegangen wer- den (BGer, 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012, E. 5.2 m.w.H.).

3. Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Kenntnisnah- me des Rückweisungsentscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 (act. 5/4/125) klar gewesen sein, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ voraussicht- lich auch das Verfahren nach der Rückweisung leiten werde, was sie übrigens auch einräumt (act. 2 S. 5) - und weshalb sie ja auch das erwähnte Gesuch an das Präsidium des Bezirksgerichts formulierte. Gewiss wäre die Zuteilung an ei- nen anderen Richter möglich und zulässig gewesen. In der publizierten Beset- zung und Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Zürich ist aber "für SchKG- Klagen" einzig Bezirksrichter lic. iur. C._____ als ordentlicher Richter genannt. Im

- 7 - Übrigen ist es feste Praxis, dass nach einer Rückweisung die Besetzung oder das Gerichtsmitglied den Fall weiterführt, welche oder welches den angefochtenen Entscheid getroffen hatte. Und beim vorliegenden Verfahren FB140001 handelt es sich um ein bereits seit 2006 rechtshängiges und komplexes Verfahren von grosser Tragweite und umfangreichen Akten, bei welchem der Sach- und Dos- sierkenntnis besonderes Gewicht zukommt. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben konkret damit rechnen musste, die Sache werde weiterhin von Bezirksrichter lic. iur. C._____ geführt werden. Damit war sie verpflichtet, das Ablehnungsgesuch gegen den ihr nicht genehmen Richter unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids des Ober- gerichts vom 23. Oktober 2014 zu stellen, da sich die behaupteten vorbestehen- den Ablehnungsgründe nach ihrer eigenen Darstellung mit dem Rückweisungs- beschluss aktualisiert hatten (act. 3/10 S. 7). 4.

E. 3 Am 28. Januar 2015 überwies Bezirksrichter lic. iur. C._____ das Begehren samt gewissenhafter Erklärung, nicht befangen zu sein, an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich, welches indes am 3. Februar 2015 mangels Zuständigkeit nicht darauf eintrat. Von einer Überweisung des Begehrens an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich sah das Präsidium im Weiteren ab (act. 5/11/1 = act. 5/3/3).

- 3 -

E. 4 Am 17. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch, Antrag 1 in ihrer Eingabe vom 6. November 2014 als Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 5/3/8 S. 5). Entsprechend überwies das Bezirksgericht Zürich das Begehren am

20. Februar 2015 an die Verwaltungskommission (act. 5/1 = act. 5/3/9).

E. 4.1 Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (§ 50 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin (act. 2 S. 5 f.) stellte sie mit ihrer Eingabe vom 6. November 2014 an das Bezirksgericht Zürich kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 98 ff. GVG/ZH. Auch in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 wiederholt die Beschwer- deführerin, dass sie selbst den fraglichen Antrag vom 6. November 2014 formali- ter nicht als Ausstandsbegehren verstanden haben wollte (act. 2 S. 5). Dahinge- hende Ausführungen machte sie schon am 17. Februar 2015 (act. 5/3/8 S. 3 ff.), worauf die Vorinstanz unter Anführung der einschlägigen Zitate bereits zutreffend hinwies und ebenso zutreffend festhielt, dass die Beschwerdeführerin am

E. 4.2 Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fett hervorgeho- ben um Beurteilung des fraglichen Antrags durch das Präsidium des Bezirksge- richts Zürich, sofern das Einzelgericht nicht von sich aus einen anderen als Be- zirksrichter lic. iur. C._____ einsetze (act. 5/3/2 S. 6). Dabei war der Beschwerde- führerin aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung (§ 101 Abs. 1 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 OrgV OG) sowie der einschlägigen Prozesserfah- rung (BGE 137 III 424 sowie BGer, 5A_320/2011 vom 8. August 2011) klar, dass für strittige Ausstandsbegehren die Verwaltungskommission zuständig ist. Indem sie jedoch im bewussten Gegensatz dazu einen Entscheid durch das Bezirksge- richtspräsidium beantragte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass es ihr nicht um ein eigentliches Ablehnungsbegehren, sondern um eine direkte Einfluss- nahme einer Partei auf die Besetzung des Spruchkörpers ging.

E. 4.3 Zutreffend erkannte die Verwaltungskommission, dass die Beschwerdefüh- rerin erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 an das Bezirksgerichtspräsidium (act. 5/3/8 S. 5; act. 5/2) um Behandlung des Antrags 1 vom 6. November 2014 als Ablehnungsbegehren ersuchte (act. 4 S. 6). Aus den oben genannten Grün- den kann dem fraglichen Antrag für sich nicht die Qualität eines Ablehnungsbe- gehrens zugemessen werden. Es bestand somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5) auch kein Anlass, die Sache von Amtes wegen und entgegen dem damals klar geäusserten Willen der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde zu überweisen (§ 194 GVG/ZH). Behauptet die Be- schwerdeführerin im Nachhinein, dass die Eingabe vom 6. November 2014 be- reits einen Ablehnungsantrag enthalte (vgl. etwa act. 2 S. 5 f. oder act. 5/10 S. 2 f.), so setzt sie sich in treuwidrigen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und ihrem eigenen Verhalten. Dies ist nicht zu schützen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin vor dem

17. Februar 2015 nie den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. C._____ verlangte, obwohl sie dazu nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids vom 23. Oktober 2014 verpflichtet gewesen wäre. Erst am 17. Februar 2015 bat sie um Behandlung des Antrags 1 in der Eingabe vom 6. November

- 9 - 2014 als Ablehnungsbegehren. Das ist offenkundig verspätet im Sinne der Recht- sprechung (vgl. Ziff. III.2).

E. 5 Nach Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten (act. 5/7-11) wies die Verwaltungskommission das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom

21. November 2015 ab (act. 5/14 = act. 3/1 = act. 4). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei an- zuweisen, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, in den Aus- stand zu treten und sich künftig jeglicher Amtshandlungen zu enthalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 MwSt.) zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Im Übrigen stellte sie den prozessualen Antrag, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ anzuweisen sei, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens im Verfahren FB140001 keine Amtshandlungen vorzunehmen (act. 2 S. 2 a.E.). Den mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 7-8). Die Akten der Ver- waltungskommission wurden beigezogen (act. 5/1-15). Auf die Einholung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren in der Sache mit der Geschäftsnummer FB140001, vormals FB060144, nahm seinen Anfang noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung im Jahre 2006 und untersteht daher dem alten kantonalen Pro-

- 4 - zessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3 m.w.H.), worauf auch die Verwaltungskommission bereits zutreffend hinwies. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Be- zirksgerichte ist danach ein prozessleitender Zwischenentscheid, der in die Zu- ständigkeit der Verwaltungskommission fällt (§ 101 Abs.1 i.V.m. § 106 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]).

2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefass- ten erstinstanzlichen Beschlüsse können an die Rekurskommission weitergezo- gen werden (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Da der Entscheid der Verwaltungskommissi- on nach dem 1. Januar 2011 eröffnet worden ist, richtet sich das Rechtsmittelver- fahren – auch für die Anfechtung prozessleitender Zwischenentscheide (ZR 110/2011 Nr. 32; BGE 137 III 424, E. 2.3 f.) – nach dem neuen Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen Entscheide über den Ausstand steht entgegen der Terminologie in § 19 Abs. 1 OrgV OG deshalb die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO; vgl. auch act. 4 S. 25). Die materielle Beurteilung der erhobenen Rügen hat indes nach dem alten Recht zu erfolgen, da der angefochtene Entscheid dieses anzuwenden hatte (BGE 138 I 1, E. 2.1 sowie ZR 110/2011 Nr. 6, E. 3). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 5/15/1) ist damit einzutreten. III.

1. Die Verwaltungskommission stellte in ihrer Begründung des abweisenden Beschlusses zunächst in Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegeh- ren rechtzeitig gestellt hatte. Sie liess diese Eintretensfrage letztlich jedoch offen und wies das Ausstandsbegehren in der Sache ab, indem sie sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ablehnungsgründe verwarf (act. 4 S. 4 ff.). In ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin zum zeitlichen Aspekt zusammenge- fasst aus, dass sie das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt habe. So habe sie bereits neun Tage nach Zustellung des rückweisenden Entscheids des Oberge-

- 5 - richts am 6. November 2014 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Zuteilung des Verfahrens an einen anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. C._____ bean- tragt. Ebenso habe sie den Überweisungsantrag an die Verwaltungskommission vom 17. Februar 2015 unverzüglich gestellt, nachdem das Präsidium des Be- zirksgerichts Zürich am 3. Februar 2015 auf das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war. Dieses wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die Eingabe vom 6. November 2014 von Amtes wegen an die Verwaltungskom- mission weiterzuleiten. Es verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn der Formulierung der Eingabe vom 6. November 2014 keine Qualität eines Ablehnungsantrags beigemessen werde (act. 2 S. 4-6). 2.

E. 6 Damit kommt die Frage des Ausstandes in der Sache infolge Verwirkung des Antragsrechts nicht zur Beurteilung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch er- wähnt, dass die Rekurskommission die Auffassung der Verwaltungskommission teilt, wonach eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ nicht bestehe. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese Auf- fassung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Verwaltungskommission hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass vorliegend kein Aus- standsgrund erfüllt ist. Auf deren zutreffende Ausführungen kann hier verwiesen werden (act. 4 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die nicht schon in erster Instanz widerlegt worden sind. Ergänzend sei trotzdem Fol- gendes ausgeführt:

E. 6.1 Wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend ausführte (act. 4 S. 7 f.) und die Beschwerdeführerin auch bestätigt (act. 2 S. 7 ff.), gewährleisten Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH den Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter. Für eine Ab- lehnung reichen bereits Umstände aus, die Misstrauen in die Unparteilichkeit ei- nes Richters erwecken. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet er- scheinen (BGE 139 III 433, E. 2.1.2). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken und den Verfahrensausgang nicht mehr als offen erschei- nen lassen (BGE 139 III 120, E. 3.2.1; 136 I 207, E. 3.1; 134 I 238, E. 2.1, je mit Hinweisen).

E. 6.2 Die Verwaltungskommission hat gestützt auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin geprüft, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ krasse Fehler in der Pro- zessführung vorzuwerfen sind, welche den Anschein der Befangenheit begründen (act. 4 S. 9). Sie hat insbesondere festgehalten, dass für ihren Entscheid offen ge- lassen werden könne, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ die in den von ihm in den Prozess eingeführten Zeitungsartikeln enthaltenen Sachverhaltselemente zu Un-

- 10 - recht als gerichtsnotorische Tatsachen bezeichnet und ebenso unrechtmässig Beweise aus dem Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlass- masse der D._____ AG in Nachlassliquidation eingeführt habe. Dies sei für die Frage der Voreingenommenheit nicht ausschlaggebend, da sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der entsprechenden Problematik bewusst gewesen war und sich damit in seinem Urteil eingehend auseinandergesetzt habe. Ein krasser Verfah- rensfehler, welcher einen Ablehnungsgrund zu begründen vermöge, liege dadurch nicht vor. Gleiches gelte für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Weder aus der behaupteten Verletzung von Art. 8 ZGB (Weigerung, [i] der bean- tragten Edition von Urkunden nachzukommen sowie [ii] ein Beweisverfahren über die Höhe des Konkursausfalls und über das Verschulden der Beschwerdegegne- rin anzuordnen), noch aus einer mutmasslich unzulässigen antizipierten Beweis- würdigung, noch aus der Berechnung der Gerichtsgebühr, noch aus der Verlet- zung des Rechts der Beschwerdeführerin zur Duplik, könnten – weder für sich al- leine noch in ihrer Gesamtheit – Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. C._____ entnommen werden, welche den Anschein der Befangenheit begründen würden (act. 4 S. 9 ff.).

E. 6.3 Richterliche Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Wie die Verwaltungskommission bereits zu Recht anführte (act. 4 S. 8), bleiben be- sonders krasse und wiederholte Irrtümer vorbehalten, die einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken (BGE 138 IV 142, E. 2.3; BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3 m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 9 f.) greift es dementsprechend nicht zu kurz, wenn die Verwaltungskommissi- on aus dieser Überlegung den Schluss zog, dass die blosse Gesetzmässigkeit der bezirksrichterlichen Erwägungen unter dem Titel fraglicher Ausstandsgründe nicht zu überprüfen sei (act. 4 S. 9).

E. 6.4 Auch vor der Rekurskommission begründet die Beschwerdeführerin die an- gebliche persönliche Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ einzig mit richterlichen Rechtsfehlern, welche aber in erster Linie im Rechtsmittelverfahren

- 11 - zu beheben sind (vgl. Ziff. III.6.3). Entsprechend hat auch das Obergericht das Verfahren unter anderem zur Korrektur des der Beschwerdeführerin verweigerten Replikrechts zurückgewiesen (act. 5/4/125 S. 7 ff.). Der richterliche Rechtsfehler kann und wird behoben werden. Wenn die Verwaltungskommission aus der unter- lassenen Zustellung der rund 100-seitigen Duplikschrift der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin – entgegen deren Ansicht (act. 2 S. 10-12) – eine Be- fangenheit indes verneinte, ist dies ohne weiteres vertretbar. Ausführlich leitet die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit weiter aus dem Umstand ab, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ zur Entscheidfindung auf aus seiner Sicht ge- richtsnotorische Tatsachen aus anderen Verfahren und eigens eingeführten Pres- seartikeln abgestellt habe (act. 2 S. 12-18). Wenn überhaupt, stellt dies einen richterlichen Rechtsfehler dar, welcher nicht über ein Ausstandsverfahren zu lö- sen ist. Ein krasser Irrtum oder eine Amtspflichtverletzung kann darin nicht erblickt werden, wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend festhielt (act. 4 S. 9 ff.).

E. 6.5 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltungskommission habe gar nicht in Abrede gestellt, dass Bezirksrichter lic. iur C._____ das kantona- le Verbot einer antizipierten Beweiswürdigung vor Erlass eines formellen Beweis- auflagebeschlusses missachtet habe, was ihn qualifiziert befangen erscheinen lasse (act. 2 S. 19-22). Wenn die Verwaltungskommission indes eine krasse Amtspflichtverletzung mit dem zutreffenden Argument verneinte (act. 4 S. 14 ff.; vgl. auch act. 5/4/118 S. 77 ff.), dass die jeweilige Argumentation im Urteil zeige, dass sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der Problematik bewusst war und seine Ansicht jeweils begründete, erscheint dies nicht als Verletzung der Regeln über den Ausstand. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Ziffer 8.3. des angefochtenen Entscheids (act. 2 S. 22 f.) sind im Übrigen nicht zielführend. Die dortigen Erwägungen sind als obiter dictum zu betrachten und hatten keine Entscheidrelevanz (vgl. act. 4 S. 16 ff.).

E. 6.6 Wie das Bundesgericht bereits zusammenfassend im Urteil betreffend den Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlassmasse der D._____ AG in Nachlassliquidation festhielt (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015), lau-

- 12 - fen die wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Kritik jedes einzelnen Prozessschrittes von Bezirksrichter lic. iur. C._____ hinaus. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Mit der Tätigkeit des Richters ist indes- sen untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kont- rovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Wie die Verwaltungskom- mission bereits richtig festgehalten hat, sind im konkreten Fall sowohl einzeln als auch gesamthaft betrachtet keine Verletzungen der Richterpflicht ersichtlich, in denen sich eine den Vorwurf mangelnder Unvoreingenommenheit rechtfertigende Haltung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ manifestieren würde (act. 4 S. 23 f.).

E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ablehnungsbegehren in Folge Verspätung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Ziff. III.5). Gleichzeitig erweist sich die Beschwerde jedoch auch in der Sache als unbegründet (vgl. Ziff. III.6.6). Da es für die Beschwerdeführerin am negativen Ausgang des Verfahrens nichts ändert, besteht vorliegend kein Anlass, den Entscheid der Verwaltungskommissi- on aufzuheben und einen neuen Entscheid zu fällen. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen.

E. 7 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin den An- trag, der Abgelehnte sei vorsorglich anzuweisen, im Prozess FB140001 keine Amtshandlungen mehr vorzunehmen, solange das vorliegende Beschwerdever- fahren pendent sei (act. 2 S. 2). Mit dem heute ergehenden Endentscheid erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos.

- 13 - V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und im Sinne von Art. 111 ZPO mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Anweisung von Bezirksrichter lic. iur. C._____, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens keine Amtshandlungen vorzunehmen, wird abgeschrie- ben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus dem von ihr bei der Rekurskommission geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.
  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich und zuhan- - 14 - den der Beschwerdeführerin, - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdegegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 2, - Bezirksrichter lic. iur. C._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2, - die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Ge- schäfts-Nr. VV150003), unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rück- sendung der Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit Ausnahme der act. 5/3 sowie act. 5/4/118 und act. 5/4/125, welche dem Bezirksgericht Zürich zu retournieren sind.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD150012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Oberrichterin Dr. H. Kneubühler Dienst und Oberrichter lic. iur. C. Spiess sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus. Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2016 in Sachen Masse en faillite ancillaire de A._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Nachlassmasse der B._____ AG in Nachlassliquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. November 2015; Proz. VV150003

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 30. April 2013 entschied das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren betreffend Kollokation einer ungesicherten Forderung der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Nachlassliquidati- on der Nachlassmasse der B._____ AG in der Sache (Geschäfts-Nr. FB060144; act. 5/4/118). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 hob das Obergericht des Kan- tons Zürich den Entscheid auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zürich zurück (Geschäfts-Nr. NE130006-O; act. 5/4/125). Das zurückgewiesene Verfahren FB060144 wird neu unter der Geschäftsnummer FB140001 geführt (vgl. act. 5/11/1 S. 2).

2. Mit Eingabe vom 6. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ver- schiedene Anträge beim Bezirksgericht Zürich. Deren Antrag 1 lautete wie folgt (act. 5/11/2 S. 2 = act. 5/3/2 S. 2): "1. Das vorliegende, […] zurückgewiesene Verfahren sei nicht von Bezirks- richter C._____ weiter zu führen, sondern von einem anderen Bezirksrichter zu übernehmen." Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag 1 auf Ersetzung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ dem Präsidium des Bezirksgerichts Zürich zu unterbreiten sei, sofern das zuständige Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nicht von sich aus bereit sei, einen anderen Einzelrichter einzusetzen (act. 5/3/2 S. 6).

3. Am 28. Januar 2015 überwies Bezirksrichter lic. iur. C._____ das Begehren samt gewissenhafter Erklärung, nicht befangen zu sein, an das Präsidium des Bezirksgerichts Zürich, welches indes am 3. Februar 2015 mangels Zuständigkeit nicht darauf eintrat. Von einer Überweisung des Begehrens an die Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich sah das Präsidium im Weiteren ab (act. 5/11/1 = act. 5/3/3).

- 3 -

4. Am 17. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Präsidium des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch, Antrag 1 in ihrer Eingabe vom 6. November 2014 als Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic. iur. C._____ an die Verwal- tungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich weiterzuleiten (act. 5/3/8 S. 5). Entsprechend überwies das Bezirksgericht Zürich das Begehren am

20. Februar 2015 an die Verwaltungskommission (act. 5/1 = act. 5/3/9).

5. Nach Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten (act. 5/7-11) wies die Verwaltungskommission das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom

21. November 2015 ab (act. 5/14 = act. 3/1 = act. 4). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin am 4. Dezember 2015 Beschwerde und stellte folgenden Antrag (act. 2 S. 2): "Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin sei gutzuheissen und Bezirksrichter lic. iur. C._____ sei an- zuweisen, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, in den Aus- stand zu treten und sich künftig jeglicher Amtshandlungen zu enthalten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 8 MwSt.) zu Lasten der Ge- suchsgegnerin." Im Übrigen stellte sie den prozessualen Antrag, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ anzuweisen sei, während der Dauer des vorliegenden Verfahrens im Verfahren FB140001 keine Amtshandlungen vorzunehmen (act. 2 S. 2 a.E.). Den mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– leistete die Gesuchstellerin fristgerecht (act. 7-8). Die Akten der Ver- waltungskommission wurden beigezogen (act. 5/1-15). Auf die Einholung einer Stellungnahme beziehungsweise einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 sowie Art. 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren in der Sache mit der Geschäftsnummer FB140001, vormals FB060144, nahm seinen Anfang noch vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivil- prozessordnung im Jahre 2006 und untersteht daher dem alten kantonalen Pro-

- 4 - zessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGer 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3 m.w.H.), worauf auch die Verwaltungskommission bereits zutreffend hinwies. Der Entscheid über ein Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Be- zirksgerichte ist danach ein prozessleitender Zwischenentscheid, der in die Zu- ständigkeit der Verwaltungskommission fällt (§ 101 Abs.1 i.V.m. § 106 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Oberge- richts vom 3. November 2010 [OrgVO OG]).

2. Die von der Verwaltungskommission im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefass- ten erstinstanzlichen Beschlüsse können an die Rekurskommission weitergezo- gen werden (§ 19 Abs. 1 OrgV OG). Da der Entscheid der Verwaltungskommissi- on nach dem 1. Januar 2011 eröffnet worden ist, richtet sich das Rechtsmittelver- fahren – auch für die Anfechtung prozessleitender Zwischenentscheide (ZR 110/2011 Nr. 32; BGE 137 III 424, E. 2.3 f.) – nach dem neuen Verfahrensrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Gegen Entscheide über den Ausstand steht entgegen der Terminologie in § 19 Abs. 1 OrgV OG deshalb die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung (Art. 49 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 50 Abs. 2 ZPO; vgl. auch act. 4 S. 25). Die materielle Beurteilung der erhobenen Rügen hat indes nach dem alten Recht zu erfolgen, da der angefochtene Entscheid dieses anzuwenden hatte (BGE 138 I 1, E. 2.1 sowie ZR 110/2011 Nr. 6, E. 3). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (act. 5/15/1) ist damit einzutreten. III.

1. Die Verwaltungskommission stellte in ihrer Begründung des abweisenden Beschlusses zunächst in Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegeh- ren rechtzeitig gestellt hatte. Sie liess diese Eintretensfrage letztlich jedoch offen und wies das Ausstandsbegehren in der Sache ab, indem sie sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ablehnungsgründe verwarf (act. 4 S. 4 ff.). In ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin zum zeitlichen Aspekt zusammenge- fasst aus, dass sie das Ausstandsbegehren rechtzeitig gestellt habe. So habe sie bereits neun Tage nach Zustellung des rückweisenden Entscheids des Oberge-

- 5 - richts am 6. November 2014 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag auf Zuteilung des Verfahrens an einen anderen Richter als Bezirksrichter lic. iur. C._____ bean- tragt. Ebenso habe sie den Überweisungsantrag an die Verwaltungskommission vom 17. Februar 2015 unverzüglich gestellt, nachdem das Präsidium des Be- zirksgerichts Zürich am 3. Februar 2015 auf das Ausstandsbegehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten war. Dieses wäre im Übrigen verpflichtet gewesen, die Eingabe vom 6. November 2014 von Amtes wegen an die Verwaltungskom- mission weiterzuleiten. Es verstosse gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn der Formulierung der Eingabe vom 6. November 2014 keine Qualität eines Ablehnungsantrags beigemessen werde (act. 2 S. 4-6). 2. 2.1. Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des erstinstanzlichen Entscheides gebunden (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; vgl. auch BGE 138 III 374, E. 4.3.1; 133 II 249, E. 1.4.1; 130 III 136, E. 1.4 sowie ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246). Zutreffend wies die Verwal- tungskommission darauf hin (act. 4 S. 4), dass ein Ablehnungsgrund nach der kla- ren und gefestigten Praxis der kantonalen Gerichte und des Bundesgerichts nach Treu und Glauben unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend zu machen ist (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 98 N 4; KassGer ZH, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2 sowie BGer, 4D_8/2011 vom 27. April 2011, E. 4 m.w.H.; BGE 134 I 20, E. 4.3.1; 132 II 485, E. 4.3; 121 I 225, E. 3). Gleiches gilt für den Fall der rechtsmissbräuchlichen Verzögerung des Ablehnungsbegehrens (Hauser/Schweri, a.a.O., § 99 N 2; ZR 91-92/1992-1993 Nr. 54, E. 4). In Art. 49 Abs. 1 ZPO wurde diese langjährige Praxis nunmehr in das positive Recht übernommen (vgl. auch Botschaft ZPO, S. 7273). 2.2. Wer das Ablehnungsbegehren nicht unverzüglich stellt, verwirkt den An- spruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 117 Ia 322, E. 1c m.w.H.; 136 I 207, E. 3.4; vgl. auch Hauser/Schweri,

- 6 - a.a.O., § 98 N 4; zum neuen Recht vgl. Botschaft ZPO, S. 7273). Dies gilt nicht nur im Hinblick auf einen erst mit einem Rechtsmittel geltend gemachten Ableh- nungsgrund gegen erstinstanzliche Richter, sondern auch innerhalb eines Verfah- rens derselben Instanz (KassGer ZH, AA060192 vom 25. Juli 2007, E. III.2.5 zi- tiert in KassGer, AC110010 vom 1. Juni 2012, E. III.7.2). Liegt ein vermeintlicher Ausstandsgrund vor, so ist der Justizbeamte dementsprechend so früh wie mög- lich – d.h. "bei erster Gelegenheit" (BGE 132 II 485, E. 4.3) – abzulehnen (BGE 117 Ia 322, E. 1c). Das Bundesgericht handhabt dieses Erfordernis streng. Im Kern ist darauf abzustellen, ab welchem Zeitpunkt den Parteien eine Ausstands- rüge objektiv zumutbar war (KuKo ZPO-Kiener, 2. Aufl. 2014, Art. 49 N 5). 2.3. Die Geltendmachung von Ausstandsgründen setzt die Kenntnis der perso- nellen Zusammensetzung des Gerichts voraus. Bereits bekannte Ausstandsgrün- de sind deshalb (erst) geltend zu machen, sobald für die Parteien nach Treu und Glauben erkennbar ist, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren durchgeführt werden wird. Zwar besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsvertei- lungsplans (BGer, 5A_605/2013 vom 11. November 2013, E. 3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Praxis hat eine anwaltlich vertretene Partei jedoch grundsätzlich die ordentliche Besetzung des Gerichts zu kennen (BGE 132 II 485, E. 4.4; 117 Ia 322, E. 1c; 139 III 120, E. 3.2.1 m.w.H.; BGer, 2C_164/2008 vom 28. Juli 2008, E. 3.1). Lediglich wenn sich für die Zuteilung eines Geschäfts vielfache Wahlmög- lichkeiten ergeben, kann nicht von einer vorgängigen Kenntnis ausgegangen wer- den (BGer, 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012, E. 5.2 m.w.H.).

3. Es musste der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Kenntnisnah- me des Rückweisungsentscheids des Obergerichts vom 23. Oktober 2014 (act. 5/4/125) klar gewesen sein, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ voraussicht- lich auch das Verfahren nach der Rückweisung leiten werde, was sie übrigens auch einräumt (act. 2 S. 5) - und weshalb sie ja auch das erwähnte Gesuch an das Präsidium des Bezirksgerichts formulierte. Gewiss wäre die Zuteilung an ei- nen anderen Richter möglich und zulässig gewesen. In der publizierten Beset- zung und Geschäftsverteilung des Bezirksgerichts Zürich ist aber "für SchKG- Klagen" einzig Bezirksrichter lic. iur. C._____ als ordentlicher Richter genannt. Im

- 7 - Übrigen ist es feste Praxis, dass nach einer Rückweisung die Besetzung oder das Gerichtsmitglied den Fall weiterführt, welche oder welches den angefochtenen Entscheid getroffen hatte. Und beim vorliegenden Verfahren FB140001 handelt es sich um ein bereits seit 2006 rechtshängiges und komplexes Verfahren von grosser Tragweite und umfangreichen Akten, bei welchem der Sach- und Dos- sierkenntnis besonderes Gewicht zukommt. Unter diesen Umständen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben konkret damit rechnen musste, die Sache werde weiterhin von Bezirksrichter lic. iur. C._____ geführt werden. Damit war sie verpflichtet, das Ablehnungsgesuch gegen den ihr nicht genehmen Richter unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids des Ober- gerichts vom 23. Oktober 2014 zu stellen, da sich die behaupteten vorbestehen- den Ablehnungsgründe nach ihrer eigenen Darstellung mit dem Rückweisungs- beschluss aktualisiert hatten (act. 3/10 S. 7). 4. 4.1. Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (§ 50 ZPO/ZH bzw. Art. 52 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin (act. 2 S. 5 f.) stellte sie mit ihrer Eingabe vom 6. November 2014 an das Bezirksgericht Zürich kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 98 ff. GVG/ZH. Auch in der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 wiederholt die Beschwer- deführerin, dass sie selbst den fraglichen Antrag vom 6. November 2014 formali- ter nicht als Ausstandsbegehren verstanden haben wollte (act. 2 S. 5). Dahinge- hende Ausführungen machte sie schon am 17. Februar 2015 (act. 5/3/8 S. 3 ff.), worauf die Vorinstanz unter Anführung der einschlägigen Zitate bereits zutreffend hinwies und ebenso zutreffend festhielt, dass die Beschwerdeführerin am

6. November 2014 kein Ablehnungsbegehren gestellt, sondern – nach ihren eige- nen Angaben – einzig um präsidiales Einschreiten bei der Zuteilung des Verfah- rens nach Rückweisung durch das Obergericht ersucht habe (act. 4 S. 5 f.). Aus dem Wortlaut des einschlägigen Antrags vom 6. November 2014 und dessen Be- gründung geht denn auch nichts anderes hervor (act. 5/3/2 S. 1-6).

- 8 - 4.2. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin ausdrücklich und fett hervorgeho- ben um Beurteilung des fraglichen Antrags durch das Präsidium des Bezirksge- richts Zürich, sofern das Einzelgericht nicht von sich aus einen anderen als Be- zirksrichter lic. iur. C._____ einsetze (act. 5/3/2 S. 6). Dabei war der Beschwerde- führerin aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung (§ 101 Abs. 1 GVG/ZH i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 OrgV OG) sowie der einschlägigen Prozesserfah- rung (BGE 137 III 424 sowie BGer, 5A_320/2011 vom 8. August 2011) klar, dass für strittige Ausstandsbegehren die Verwaltungskommission zuständig ist. Indem sie jedoch im bewussten Gegensatz dazu einen Entscheid durch das Bezirksge- richtspräsidium beantragte, machte die Beschwerdeführerin deutlich, dass es ihr nicht um ein eigentliches Ablehnungsbegehren, sondern um eine direkte Einfluss- nahme einer Partei auf die Besetzung des Spruchkörpers ging. 4.3. Zutreffend erkannte die Verwaltungskommission, dass die Beschwerdefüh- rerin erst in der Eingabe vom 17. Februar 2015 an das Bezirksgerichtspräsidium (act. 5/3/8 S. 5; act. 5/2) um Behandlung des Antrags 1 vom 6. November 2014 als Ablehnungsbegehren ersuchte (act. 4 S. 6). Aus den oben genannten Grün- den kann dem fraglichen Antrag für sich nicht die Qualität eines Ablehnungsbe- gehrens zugemessen werden. Es bestand somit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5) auch kein Anlass, die Sache von Amtes wegen und entgegen dem damals klar geäusserten Willen der Beschwerdeführerin an die zuständige Behörde zu überweisen (§ 194 GVG/ZH). Behauptet die Be- schwerdeführerin im Nachhinein, dass die Eingabe vom 6. November 2014 be- reits einen Ablehnungsantrag enthalte (vgl. etwa act. 2 S. 5 f. oder act. 5/10 S. 2 f.), so setzt sie sich in treuwidrigen Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und ihrem eigenen Verhalten. Dies ist nicht zu schützen.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin vor dem

17. Februar 2015 nie den Ausstand von Bezirksrichter lic. iur. C._____ verlangte, obwohl sie dazu nach Treu und Glauben unverzüglich nach Kenntnisnahme des Entscheids vom 23. Oktober 2014 verpflichtet gewesen wäre. Erst am 17. Februar 2015 bat sie um Behandlung des Antrags 1 in der Eingabe vom 6. November

- 9 - 2014 als Ablehnungsbegehren. Das ist offenkundig verspätet im Sinne der Recht- sprechung (vgl. Ziff. III.2).

6. Damit kommt die Frage des Ausstandes in der Sache infolge Verwirkung des Antragsrechts nicht zur Beurteilung. Der Vollständigkeit halber sei jedoch er- wähnt, dass die Rekurskommission die Auffassung der Verwaltungskommission teilt, wonach eine begründete Besorgnis der Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ nicht bestehe. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, diese Auf- fassung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Verwaltungskommission hat im angefochtenen Entscheid überzeugend dargelegt, dass vorliegend kein Aus- standsgrund erfüllt ist. Auf deren zutreffende Ausführungen kann hier verwiesen werden (act. 4 S. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die nicht schon in erster Instanz widerlegt worden sind. Ergänzend sei trotzdem Fol- gendes ausgeführt: 6.1. Wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend ausführte (act. 4 S. 7 f.) und die Beschwerdeführerin auch bestätigt (act. 2 S. 7 ff.), gewährleisten Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie §§ 95 ff. GVG/ZH den Anspruch auf einen unparteiischen, unbefangenen und unvoreingenommenen Richter. Für eine Ab- lehnung reichen bereits Umstände aus, die Misstrauen in die Unparteilichkeit ei- nes Richters erwecken. Das Misstrauen muss in objektiver Weise begründet er- scheinen (BGE 139 III 433, E. 2.1.2). Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreinge- nommenheit erwecken und den Verfahrensausgang nicht mehr als offen erschei- nen lassen (BGE 139 III 120, E. 3.2.1; 136 I 207, E. 3.1; 134 I 238, E. 2.1, je mit Hinweisen). 6.2. Die Verwaltungskommission hat gestützt auf die Vorbringen der Beschwer- deführerin geprüft, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ krasse Fehler in der Pro- zessführung vorzuwerfen sind, welche den Anschein der Befangenheit begründen (act. 4 S. 9). Sie hat insbesondere festgehalten, dass für ihren Entscheid offen ge- lassen werden könne, ob Bezirksrichter lic. iur. C._____ die in den von ihm in den Prozess eingeführten Zeitungsartikeln enthaltenen Sachverhaltselemente zu Un-

- 10 - recht als gerichtsnotorische Tatsachen bezeichnet und ebenso unrechtmässig Beweise aus dem Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlass- masse der D._____ AG in Nachlassliquidation eingeführt habe. Dies sei für die Frage der Voreingenommenheit nicht ausschlaggebend, da sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der entsprechenden Problematik bewusst gewesen war und sich damit in seinem Urteil eingehend auseinandergesetzt habe. Ein krasser Verfah- rensfehler, welcher einen Ablehnungsgrund zu begründen vermöge, liege dadurch nicht vor. Gleiches gelte für die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin. Weder aus der behaupteten Verletzung von Art. 8 ZGB (Weigerung, [i] der bean- tragten Edition von Urkunden nachzukommen sowie [ii] ein Beweisverfahren über die Höhe des Konkursausfalls und über das Verschulden der Beschwerdegegne- rin anzuordnen), noch aus einer mutmasslich unzulässigen antizipierten Beweis- würdigung, noch aus der Berechnung der Gerichtsgebühr, noch aus der Verlet- zung des Rechts der Beschwerdeführerin zur Duplik, könnten – weder für sich al- leine noch in ihrer Gesamtheit – Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten von Bezirksrichter lic. iur. C._____ entnommen werden, welche den Anschein der Befangenheit begründen würden (act. 4 S. 9 ff.). 6.3. Richterliche Rechtsfehler sind im Rechtsmittelverfahren zu beheben und vermögen keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen. Wie die Verwaltungskommission bereits zu Recht anführte (act. 4 S. 8), bleiben be- sonders krasse und wiederholte Irrtümer vorbehalten, die einer schweren Amts- pflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Prozess- parteien auswirken (BGE 138 IV 142, E. 2.3; BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015, E. 2.3 m.w.H.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 9 f.) greift es dementsprechend nicht zu kurz, wenn die Verwaltungskommissi- on aus dieser Überlegung den Schluss zog, dass die blosse Gesetzmässigkeit der bezirksrichterlichen Erwägungen unter dem Titel fraglicher Ausstandsgründe nicht zu überprüfen sei (act. 4 S. 9). 6.4. Auch vor der Rekurskommission begründet die Beschwerdeführerin die an- gebliche persönliche Befangenheit von Bezirksrichter lic. iur. C._____ einzig mit richterlichen Rechtsfehlern, welche aber in erster Linie im Rechtsmittelverfahren

- 11 - zu beheben sind (vgl. Ziff. III.6.3). Entsprechend hat auch das Obergericht das Verfahren unter anderem zur Korrektur des der Beschwerdeführerin verweigerten Replikrechts zurückgewiesen (act. 5/4/125 S. 7 ff.). Der richterliche Rechtsfehler kann und wird behoben werden. Wenn die Verwaltungskommission aus der unter- lassenen Zustellung der rund 100-seitigen Duplikschrift der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin – entgegen deren Ansicht (act. 2 S. 10-12) – eine Be- fangenheit indes verneinte, ist dies ohne weiteres vertretbar. Ausführlich leitet die Beschwerdeführerin den Anschein der Befangenheit weiter aus dem Umstand ab, dass Bezirksrichter lic. iur. C._____ zur Entscheidfindung auf aus seiner Sicht ge- richtsnotorische Tatsachen aus anderen Verfahren und eigens eingeführten Pres- seartikeln abgestellt habe (act. 2 S. 12-18). Wenn überhaupt, stellt dies einen richterlichen Rechtsfehler dar, welcher nicht über ein Ausstandsverfahren zu lö- sen ist. Ein krasser Irrtum oder eine Amtspflichtverletzung kann darin nicht erblickt werden, wie die Verwaltungskommission bereits zutreffend festhielt (act. 4 S. 9 ff.). 6.5. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verwaltungskommission habe gar nicht in Abrede gestellt, dass Bezirksrichter lic. iur C._____ das kantona- le Verbot einer antizipierten Beweiswürdigung vor Erlass eines formellen Beweis- auflagebeschlusses missachtet habe, was ihn qualifiziert befangen erscheinen lasse (act. 2 S. 19-22). Wenn die Verwaltungskommission indes eine krasse Amtspflichtverletzung mit dem zutreffenden Argument verneinte (act. 4 S. 14 ff.; vgl. auch act. 5/4/118 S. 77 ff.), dass die jeweilige Argumentation im Urteil zeige, dass sich Bezirksrichter lic. iur. C._____ der Problematik bewusst war und seine Ansicht jeweils begründete, erscheint dies nicht als Verletzung der Regeln über den Ausstand. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Ziffer 8.3. des angefochtenen Entscheids (act. 2 S. 22 f.) sind im Übrigen nicht zielführend. Die dortigen Erwägungen sind als obiter dictum zu betrachten und hatten keine Entscheidrelevanz (vgl. act. 4 S. 16 ff.). 6.6. Wie das Bundesgericht bereits zusammenfassend im Urteil betreffend den Parallelprozess der Beschwerdeführerin gegen die Nachlassmasse der D._____ AG in Nachlassliquidation festhielt (BGer, 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015), lau-

- 12 - fen die wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Kritik jedes einzelnen Prozessschrittes von Bezirksrichter lic. iur. C._____ hinaus. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Mit der Tätigkeit des Richters ist indes- sen untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kont- rovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Wie die Verwaltungskom- mission bereits richtig festgehalten hat, sind im konkreten Fall sowohl einzeln als auch gesamthaft betrachtet keine Verletzungen der Richterpflicht ersichtlich, in denen sich eine den Vorwurf mangelnder Unvoreingenommenheit rechtfertigende Haltung von Bezirksrichter lic. iur. C._____ manifestieren würde (act. 4 S. 23 f.). 6.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Ablehnungsbegehren in Folge Verspätung nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Ziff. III.5). Gleichzeitig erweist sich die Beschwerde jedoch auch in der Sache als unbegründet (vgl. Ziff. III.6.6). Da es für die Beschwerdeführerin am negativen Ausgang des Verfahrens nichts ändert, besteht vorliegend kein Anlass, den Entscheid der Verwaltungskommissi- on aufzuheben und einen neuen Entscheid zu fällen. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen.

7. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin den An- trag, der Abgelehnte sei vorsorglich anzuweisen, im Prozess FB140001 keine Amtshandlungen mehr vorzunehmen, solange das vorliegende Beschwerdever- fahren pendent sei (act. 2 S. 2). Mit dem heute ergehenden Endentscheid erweist sich dieser Antrag als gegenstandslos.

- 13 - V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzli- che Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und im Sinne von Art. 111 ZPO mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin wurde in dieses Verfahren nicht einbezogen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Anweisung von Bezirksrichter lic. iur. C._____, im Prozess FB140001, vormals FB060144, Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen und summarische Verfahren, während der Dauer des vorlie- genden Verfahrens keine Amtshandlungen vorzunehmen, wird abgeschrie- ben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt und aus dem von ihr bei der Rekurskommission geleisteten Kosten- vorschuss bezogen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:

- die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dreifach, für sich und zuhan-

- 14 - den der Beschwerdeführerin,

- den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, zweifach, für sich und zu- handen der Beschwerdegegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 2,

- Bezirksrichter lic. iur. C._____, unter Beilage einer Kopie von act. 2,

- die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Ge- schäfts-Nr. VV150003), unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rück- sendung der Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, mit Ausnahme der act. 5/3 sowie act. 5/4/118 und act. 5/4/125, welche dem Bezirksgericht Zürich zu retournieren sind.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: MLaw P. Klaus versandt am: