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KD150010

Aufsichtsbeschwerde

Zürich OG · 2015-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 3. August 2015 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Beschwerde der Rekurrentin vom 20. April 2015 ab (act. 4). Am 17. August 2015 gingen bei der Rekurskommission zwei Schreiben ein, welche am 14. August 2015 der deutschen Post übergeben worden waren. Im ersten Schreiben, welches auf das Dossier der Verwaltungskommission Bezug nimmt, wird beantragt, "den Entscheid des Obergerichtes für nichtig aufzuklären und aufzuheben", und "a. die Aufsichtsbeschwerde gegen das Obergericht an eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu leiten

b. die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuheben" (act. 2) Das zweite Schreiben enthält die Anträge, "1. die versäumte Rechtspflege nachzuholen und sämtliche Schritte zur Beseitigung der Verhinderung

E. 2 der gesetzkonformen Rechtspflege zu ergreifen." (act. 3)

E. 2.1 Der Briefumschlag nennt zwar allgemein die Adresse "Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission", der darin enthaltene Brief nimmt aber Bezug auf den "Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2015" und erklärt aus- drücklich, es werde "Rekurs" erhoben. Die Verwaltungskommission hat das in ih- rem Entscheid als Rechtsmittelbelehrung angegeben (act. 4, Dispositiv Ziff. 6 auf S. 9), und es ist richtig, dass die Rekurskommission erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission überprüfen kann (§ 19 Abs. 1 OrgVO OG). A._____ will offenkundig den Entscheid der Verwaltungskommission überprüft haben. Da- für ist die Rekurskommission zuständig, und die Einhaltung der 30-tägigen Frist steht ausser Frage.

E. 2.2 Die Rekurrentin wünscht, ihre Eingabe möge "an eine unabhängige Aufsichtsbehörde" weiter geleitet werden. Wenn sie ausdrücklich Rekurs erhebt, ist dafür die Rekurskommission zuständig. Die allgemeine (Ober-)Aufsicht über

- 3 - die Justiz übt zwar der Kantonsrat aus (§ 79 Abs. 1 GOG), das betrifft aber nicht konkrete einzelne Geschäfte, für welche ausschliesslich der gesetzliche Rechts- mittelzug zur Verfügung steht. Eine Überweisung des Rekurses von Amtes wegen an den Kantonsrat ist nicht vorzunehmen. Die Rekurrentin schreibt (1.), die Aufsichtsbeschwerde wurde beim Regie- rungsrat erhoben. Der Verwaltungskommission ging ein Schreiben vom 20. April 2015 zu, das adressiert war "An das Obergericht des Kantons Zürich" und eine Beschwerde unter anderem gegen das Bezirksgericht (Zürich) enthielt (act. 5/2). Die Aufsicht über die Bezirksgerichte liegt beim Obergericht, innerhalb dessen bei der Verwaltungskommission. Diese war offenkundig zuständig. Die Rekurrentin meint (2.), das Obergericht habe "über eigene Verfehlun- gen" entschieden, und als "angegriffene Behörde" könne es das nicht tun. Was die Verwaltungskommission und/oder die Rekurskommission in Sachen der Re- kurrentin bereits entschieden haben könnten, ist nicht zu sehen. Ein in den Akten der Verwaltungskommission dokumentierter Versuch, ein Strafverfahren wegen behaupteter Vermögensdelikte (Veruntreuung und Geldwäscherei zum Nachteil von zwei liechtensteinischen Stiftungen, vgl. dazu act. 5/8) in Gang zu setzen, war an der III. Strafkammer des Obergerichts offenbar nicht erfolgreich, ebenso wenig wie eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich in einer Zivilsache (BGer 4A_702/2014 vom 16. Dezember 2014, act. 5/7/2). Daraus kann eine Befangenheit von Verwaltungskommission und/oder Rekurskommission nicht abgeleitet werden, und wenn das gemeint sein sollte, wäre darauf mangels konkreter Behauptungen nicht einzutreten. Über welchen Ablehnungsantrag die Verwaltungskommission zu befinden versäumte, und weshalb der angefochtene Entscheid "schon aus diesem Grund aufzuheben" wäre (3.), erläutert die Rekurrentin nicht, und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass sich ihre Beschwerde "nicht gegen das Schreibens des Bezirksgerichts" gerichtet habe, sondern ausdrücklich "gegen willkürliche Vorge- hensweise des Obergerichts", ist aktenwidrig (vgl. act. 5/2 vordere Seite oben).

- 4 - Allgemeine Betrachtungen darüber, wie rechtsstaatliche Verfahren ablaufen sollten (4.), geben der Rekurskommission nicht Anlass, den Entscheid der Ver- waltungskommission aufzuheben. Die Rekurrentin wurde von der Verwaltungskommission nicht "mit der ge- setzwidrigen Gerichtsgebühr abgestraft" (II.); diese Gebühr ergibt sich aus dem anwendbaren Tarif (§ 20 GebV OG) und stellt übrigens das Minimum dar. Der Rekurs ist abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist.

E. 2.3 Das zweite Schreiben von A._____ beklagt ohne Spezifizierung, dass "das Obergericht" nicht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, auf ein Ablehnungsge- such und auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Verweigerung der Kostenhilfe und sonstige Anträge reagiere. Welche Geschäfte das betreffen könnte, wird nicht erläutert. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn die Rekurrentin das offene Verfahren der III. Strafkammer meinen sollte, das am 1. Juli 2015 eröffnet wurde und als einziges der aus der Geschäftsverwaltung ersichtlichen und A._____ be- treffenden Geschäfte noch offen ist, hat sie sich an die zuständige Kammer zu wenden.

E. 3 Die Rekurrentin hat ausgangsgemäss auch die Kosten dieses Verfah- rens zu tragen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Rekurrentin aufer- legt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und an die Verwaltungskommission (unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3), je gegen Empfangsschein. Die Akten der Verwaltungs- kommission gehen an diese zurück nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht. - 5 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich offenbar letztlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert aber nicht bekannt ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD150010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Präsident, Oberrichter Dr. H.A. Müller, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Oberrichter lic. iur. P. Helm und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 24. August 2015 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Rekurrentin betreffend Aufsichtsbeschwerde Rekurs gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge- richtes des Kantons Zürich vom 3. August 2015; Proz. VB150007

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 3. August 2015 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts eine Beschwerde der Rekurrentin vom 20. April 2015 ab (act. 4). Am 17. August 2015 gingen bei der Rekurskommission zwei Schreiben ein, welche am 14. August 2015 der deutschen Post übergeben worden waren. Im ersten Schreiben, welches auf das Dossier der Verwaltungskommission Bezug nimmt, wird beantragt, "den Entscheid des Obergerichtes für nichtig aufzuklären und aufzuheben", und "a. die Aufsichtsbeschwerde gegen das Obergericht an eine unabhängige Aufsichtsbehörde zu leiten

b. die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- aufzuheben" (act. 2) Das zweite Schreiben enthält die Anträge, "1. die versäumte Rechtspflege nachzuholen und sämtliche Schritte zur Beseitigung der Verhinderung

2. der gesetzkonformen Rechtspflege zu ergreifen." (act. 3) 2.1 Der Briefumschlag nennt zwar allgemein die Adresse "Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission", der darin enthaltene Brief nimmt aber Bezug auf den "Entscheid des Obergerichts vom 3. August 2015" und erklärt aus- drücklich, es werde "Rekurs" erhoben. Die Verwaltungskommission hat das in ih- rem Entscheid als Rechtsmittelbelehrung angegeben (act. 4, Dispositiv Ziff. 6 auf S. 9), und es ist richtig, dass die Rekurskommission erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission überprüfen kann (§ 19 Abs. 1 OrgVO OG). A._____ will offenkundig den Entscheid der Verwaltungskommission überprüft haben. Da- für ist die Rekurskommission zuständig, und die Einhaltung der 30-tägigen Frist steht ausser Frage. 2.2 Die Rekurrentin wünscht, ihre Eingabe möge "an eine unabhängige Aufsichtsbehörde" weiter geleitet werden. Wenn sie ausdrücklich Rekurs erhebt, ist dafür die Rekurskommission zuständig. Die allgemeine (Ober-)Aufsicht über

- 3 - die Justiz übt zwar der Kantonsrat aus (§ 79 Abs. 1 GOG), das betrifft aber nicht konkrete einzelne Geschäfte, für welche ausschliesslich der gesetzliche Rechts- mittelzug zur Verfügung steht. Eine Überweisung des Rekurses von Amtes wegen an den Kantonsrat ist nicht vorzunehmen. Die Rekurrentin schreibt (1.), die Aufsichtsbeschwerde wurde beim Regie- rungsrat erhoben. Der Verwaltungskommission ging ein Schreiben vom 20. April 2015 zu, das adressiert war "An das Obergericht des Kantons Zürich" und eine Beschwerde unter anderem gegen das Bezirksgericht (Zürich) enthielt (act. 5/2). Die Aufsicht über die Bezirksgerichte liegt beim Obergericht, innerhalb dessen bei der Verwaltungskommission. Diese war offenkundig zuständig. Die Rekurrentin meint (2.), das Obergericht habe "über eigene Verfehlun- gen" entschieden, und als "angegriffene Behörde" könne es das nicht tun. Was die Verwaltungskommission und/oder die Rekurskommission in Sachen der Re- kurrentin bereits entschieden haben könnten, ist nicht zu sehen. Ein in den Akten der Verwaltungskommission dokumentierter Versuch, ein Strafverfahren wegen behaupteter Vermögensdelikte (Veruntreuung und Geldwäscherei zum Nachteil von zwei liechtensteinischen Stiftungen, vgl. dazu act. 5/8) in Gang zu setzen, war an der III. Strafkammer des Obergerichts offenbar nicht erfolgreich, ebenso wenig wie eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht gegen einen Entscheid des Be- zirksgerichts Zürich in einer Zivilsache (BGer 4A_702/2014 vom 16. Dezember 2014, act. 5/7/2). Daraus kann eine Befangenheit von Verwaltungskommission und/oder Rekurskommission nicht abgeleitet werden, und wenn das gemeint sein sollte, wäre darauf mangels konkreter Behauptungen nicht einzutreten. Über welchen Ablehnungsantrag die Verwaltungskommission zu befinden versäumte, und weshalb der angefochtene Entscheid "schon aus diesem Grund aufzuheben" wäre (3.), erläutert die Rekurrentin nicht, und es ergibt sich auch nicht aus den Akten. Dass sich ihre Beschwerde "nicht gegen das Schreibens des Bezirksgerichts" gerichtet habe, sondern ausdrücklich "gegen willkürliche Vorge- hensweise des Obergerichts", ist aktenwidrig (vgl. act. 5/2 vordere Seite oben).

- 4 - Allgemeine Betrachtungen darüber, wie rechtsstaatliche Verfahren ablaufen sollten (4.), geben der Rekurskommission nicht Anlass, den Entscheid der Ver- waltungskommission aufzuheben. Die Rekurrentin wurde von der Verwaltungskommission nicht "mit der ge- setzwidrigen Gerichtsgebühr abgestraft" (II.); diese Gebühr ergibt sich aus dem anwendbaren Tarif (§ 20 GebV OG) und stellt übrigens das Minimum dar. Der Rekurs ist abzuweisen, so weit darauf einzutreten ist. 2.3 Das zweite Schreiben von A._____ beklagt ohne Spezifizierung, dass "das Obergericht" nicht auf eine Nichtigkeitsbeschwerde, auf ein Ablehnungsge- such und auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Verweigerung der Kostenhilfe und sonstige Anträge reagiere. Welche Geschäfte das betreffen könnte, wird nicht erläutert. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Wenn die Rekurrentin das offene Verfahren der III. Strafkammer meinen sollte, das am 1. Juli 2015 eröffnet wurde und als einziges der aus der Geschäftsverwaltung ersichtlichen und A._____ be- treffenden Geschäfte noch offen ist, hat sie sich an die zuständige Kammer zu wenden.

3. Die Rekurrentin hat ausgangsgemäss auch die Kosten dieses Verfah- rens zu tragen. Es wird erkannt:

1. Der Rekurs wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und der Rekurrentin aufer- legt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Rekurrentin auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe und an die Verwaltungskommission (unter Beilage von Kopien der act. 2 und 3), je gegen Empfangsschein. Die Akten der Verwaltungs- kommission gehen an diese zurück nach Ablauf der Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht.

- 5 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich offenbar letztlich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Streitwert aber nicht bekannt ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Hinden versandt am: