Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Am Bezirksgericht Hinwil ist seit dem 30. März 2007 ein Aberken- nungsprozess zwischen A._____ als Kläger (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) und B._____ als Beklagter (nachfolgend Beschwerdegegner) hängig (Geschäfts-Nr. CG070010).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 13. September 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsiden- tin Dr. C._____, den Vizepräsident lic. iur. D._____, die Bezirksrichterin lic. iur. E._____, den Ersatzrichter lic. iur. F._____ sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ wegen Befangenheit (act. 4/2), welches er mit Eingabe vom 15. September 2011 bezüglich lic. iur. D._____ zurückzog (vgl. act.
E. 2 S. 4). Am 4. Oktober 2011 übermittelte das Bezirksgericht das Ablehnungsbe- gehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 4/1). Die vom Ab- lehnungsbegehren betroffenen Gerichtsmitglieder gaben die gewissenhafte Erklä- rung ab, es liege kein Ablehnungsgrund gegen sie nach § 96 Ziff. 1 bis 3 GVG vor, und sie fühlten sich nicht befangen (act. 4/3). Die Verwaltungskommission gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Während der Beschwerdefüh- rer an seinem Antrag auf Ablehnung festhielt (act. 4/6 und act. 4/16), trug der Be- schwerdegegner auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens an (act. 4/10). Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 schrieb die Verwaltungskommission das Ableh- nungsbegehren betreffend Vizepräsident D._____ als durch Rückzug erledigt ab, trat auf das Ablehnungsbegehren gegen die Gerichtsschreiberinnen G._____ und H._____ nicht ein und wies das Begehren im Übrigen ab (act. 3). Gegen den Entscheid der Verwaltungskommission richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2012 (act. 2), mit dem Antrag: "Der Beschluss der Verwaltungskommission vom 11. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. VV110020) sei aufzuheben und das Ablehnungs- begehren gegen
a) Frau Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____,
b) Frau Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und
c) Herr Ersatzrichter lic. iur. F._____,
- 3 - sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Be- schwerdegegners]." Die Rekurskommission holte den gesetzlichen (Art. 98 ZPO) Kostenvor- schuss ein (act. 7 und 9) und zog neben dem Dossier der Verwaltungskommissi- on (Geschäfts-Nr. VV110020) auch die Akten des Bezirksgerichts im parallelen Aberkennungsprozess zwischen dem Beschwerdeführer und I._____ (Geschäfts- Nr. CG080014) bei (act. 10). Auf eine Beschwerdeantwort wurde ebenso verzich- tet wie auf eine Stellungnahme der Verwaltungskommission (Art. 322 und 324 ZPO).
E. 2.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Für Rechtsmittel gilt das neue Recht, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Praxis wendet Art. 405 ZPO insbesondere auch auf Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide an (OGerZH LA110009, Ver- fügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Februar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 32; gleich und die gegenteilige Ansicht verwerfend BGE 137 III 424). Beim Beschluss der Verwaltungskommission vom 11. Juli 2012 handelt es sich um ei- nen derartigen Zwischenentscheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2012 eröffnet (act. 4/22/1). Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommen mithin die ZPO sowie das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) zur Anwendung. Gegen Entscheide über den Ausstand steht die Be- schwerde zur Verfügung (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Nach § 48 GOG ist das Obergericht Beschwerdeinstanz. § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) bestimmt sodann, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission an die Rekurskommission weitergezogen werden können. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich noch nach dem bishe- rigen Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), so dass ebenfalls mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
- 4 - (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) anwendbar sind. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt vorab klar, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde ausschliesslich das Ablehnungsbegehren gegen die vorgenann- ten Richter – ohne lic. iur. D._____ (act. 2 S. 3 f.). Die Verwaltungskommission hat zutreffend erwogen, dass Ablehnungsbegehren gegen Kanzleibeamte (Ge- richtsschreiber) der Bezirksgerichte von diesen zu entscheiden seien (§ 101 Abs. 3 GVG). Mit Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Bezirksgericht das Ablehnungs- gesuch, soweit sich dieses gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. H._____ richtet, als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen (vgl. act. 10/174). Zur Diskussion stehen damit heute die Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin C._____, Bezirksrichterin E._____ sowie Ersatz- richter F._____. 3.2 Die Verwaltungskommission erachtet die abgelehnten Richter nicht für befangen. Sie weist darauf hin, dass Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden nach § 21 Abs. 1 der (ebenfalls auf den 31. Dezember 2010 auf- gehobenen) zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) bzw. nach § 167 GOG verpflichtet seien, ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen, wobei ihnen kein Ermes- sensspielraum zustehe. Dementsprechend vermöge allein der Umstand, dass ein Richter in Ausübung seiner Anzeigepflicht, bei Vorliegen eines konkreten erhebli- chen Tatverdachts, eine Strafanzeige einreiche, keinen Anschein der Befangen- heit zu begründen. Offen gelassen werden könne die Frage, ob ein Ablehnungs- grund anzunehmen sei, wenn eine Strafanzeige offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereicht werde. Vorliegend bestünden kei- ne Hinweise dafür, dass die Abgelehnten ohne hinreichende Gründe Strafanzeige erstattet hätten. Gestützt auf die aktenkundigen Schreiben der J._____ AG an die K._____ vom 29. Mai 2006, welche einmal durch den Beschwerdeführer und ein- mal durch L._____ unterzeichnet worden seien, sei die Annahme, der Beschwer- deführer habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, nicht offensicht- lich abwegig gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verzollungsauftrages vom
- 5 -
9. Juli 2007. Nachdem laut der M._____ AG (nachfolgend M._____) kein solcher Verzollungsauftrag gefunden worden sei, sei die Folgerung der Abgelehnten, das massgebliche Dokument könne allenfalls gefälscht sein, nicht offensichtlich halt- los. Nicht massgebend sei sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Möglich- keit eingeräumt worden sei, sich zu den Vorwürfen vorgängig zu äussern, habe den Abgelehnten doch keine Pflicht oblegen, dem potentiell Fehlbaren vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör zu gewähren oder selbst wei- tere Abklärungen zu treffen. Abschliessend hält die Verwaltungskommission fest, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abge- lehnten entnommen werden könnten, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abge- lehnten Richter zu wecken (act. 3 Erw. 3.2. bis 3.4). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltungskommission verkenne den Gegenstand seines Ablehnungsbegehrens. Abgesehen davon, dass ihre Auffas- sung nicht zutreffe, die Erstattung einer Strafanzeige könne für sich genommen keinen Ablehnungsgrund begründen, stehe im vorliegenden Fall nicht die Tatsa- che der Anzeigeerstattung an sich zur Diskussion, sondern ergebe sich die Be- fangenheit der beteiligten Gerichtsmitglieder viel augenfälliger aus den Umstän- den der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer habe die Richter weder abge- lehnt, weil sie eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten noch, weil sie ihm das rechtliche Gehör verweigert hätten, sondern weil sich die Richter von ver- schiedenen denkbaren und viel naheliegenderen Sachverhaltseinschätzungen spontan auf die offensichtlich unlogischste, für ihn aber nachteiligste und ihn kri- minalisierende Variante konzentriert hätten und gestützt auf diese spontane Überzeugung, er habe in prozessbetrügerischer Absicht Urkunden gefälscht, oh- ne weitere Abklärung von offenkundigen Widersprüchen und ohne ihn anzuhören eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten. Dies erwecke nicht nur den An- schein von Befangenheit, sondern beweise ohne Weiteres eine Voreingenom- menheit und klare Belastungstendenz ihm gegenüber. Ein objektiver Mensch könne den Vorgang nur so verstehen, dass der Beschwerdeführer einen von ihm abgezeichneten Entwurf eines dann von L._____ versandten Schreibens einge- reicht habe. Demgegenüber hätten die Abgelehnten diese lebensnahe Tatsache
- 6 - zur Seite geschoben bzw. in ihrer Voreingenommenheit schon gar nicht wahrzu- nehmen vermocht und sich stattdessen auf die exotische Annahme fokussiert, der Beschwerdeführer habe einen Brief und ein Verzollungsformular in prozessbetrü- gerischer Absicht gefälscht. Eine solche Annahme zu treffen, ohne den Be- schwerdeführer anzuhören und weitere Abklärungen zu treffen, sei unter den ge- gebenen Umständen haltlos und abwegig. Durch ihre vorschnell eingereichte Strafanzeige hätten die Abgelehnten die vorgefasste Meinung offenbart, dass der Gesuchsteller selber ein Unterschriftenfälscher sei. Damit könne er keine unvor- eingenommene Prüfung seiner Klage mehr erwarten. Streitig sei ja gerade, ob L._____ auf dem angeblichen Forderungstitel die Unterschrift des Beschwerde- führers gefälscht habe (act. 2 S. 4 ff.). 3.4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten den Anspruch der Parteien auf Beurteilung ihres Falles durch ein unabhängiges, unvoreinge- nommenes und unparteiisches Gericht. Beim streitigen Ausstandsbegehren steht die Generalklausel nach § 96 Ziff. 4 GVG in Frage, nämlich "andere Umstände", die einen Justizbeamten als befangen erscheinen lassen (vgl. die analoge Be- stimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und dazu Diggelmann, Dike-Komm-ZPO [online-Stand 16. April 2012], Art. 47 N 23 ff.). Befangenheit oder – mit einem an- deren Wort – Parteilichkeit liegt vor, wenn vom Standpunkt der betroffenen Partei aus objektive Gründe vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünf- tigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu wecken. Das Gericht und die einzelnen Gerichtspersonen müssen Gewähr für Entscheid- Offenheit bieten. Wichtig ist jedoch, dass das Misstrauen nicht bloss im subjekti- ven Empfinden der antragstellenden Partei wurzelt. Das geäusserte Misstrauen – der Abgelehnte werde aus unsachlichen Gründen gegen den Gesuchsteller Stel- lung nehmen – muss durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten objektiv gerechtfertigt erscheinen (BGE 131 I 24 E. 1.1, S. 25; BGer 4A_222/2009 vom
17. Juni 2009, E. 4.2.). Nicht vorausgesetzt ist freilich, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird (BGE 126 I 68 E. 3a, S. 73; BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240; ZR 86/1987 Nr. 42 mit Hin-
- 7 - weisen; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, 2002, § 96 N 31). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder wäh- rend eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zudem dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren (oder in einem früheren Stadium des aktuellen Verfahrens) mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sog. Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfah- ren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrens- ausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht ge- nerell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächli- chen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung noch als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, S. 116 f.; BGE 131 I 24 E. 1.2, S. 26). Dabei ist zu beachten, dass – im Gegensatz zum Strafverfahren, wo die Vorbefassung in der Regel einen Aus- standsgrund begründet – mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund begründen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6, S. 118 f.; BGE 131 I 24 E. 1.3, S. 26 f.). Das ist mit Art. 47 Abs. 2 ZPO Gesetz geworden: Kein Aus- standsgrund für sich allein ist nach dieser Bestimmung insbesondere die Mitwir- kung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, beim Schlichtungsver- fahren, bei der Rechtsöffnung, der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie beim Eheschutzverfahren (vgl. zum Ganzen Diggelmann, op. cit., Art. 47 N 47 ff.).
- 8 - 3.5 Die Vorgänge, welche im Rahmen des Aberkennungsprozesses CG080014 zur Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer führten, sind unbestritten: Nach dem schriftlich geführten Hauptverfahren auferlegte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer den Beweis insbesondere dafür, dass sei- ne Unterschriften auf den Verträgen mit dem Beschwerdegegner gefälscht seien (act. 10/40 S. 3). Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beweisantretung ein graphologisches Gutachten (act. 10/53). Das Bezirksgericht nahm das beantragte Beweismittel ab (act. 10/90) und forderte den Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf, acht von ihm persönlich unterzeichnete Originaldokumente mit Datum bis zu einem Jahr vor dem 4. Oktober 2006 und acht weitere mit Datum bis zu einem Jahr nach dem 4. Oktober 2006 beizubringen (act. 10/120). Der Be- schwerdeführer reichte nebst weiteren Dokumenten ein durch ihn unterzeichnetes Schreiben der J._____ AG an die K._____ vom 29. Mai 2006 in Kopie (act. 10/125/2) sowie ein von ihm für die N._____ GmbH (nachfolgend N._____) unterzeichnetes Formular "Verzollungsauftrag" der M._____ vom 9. Juli 2007 ein (act. 10/125/15). Die K._____ edierte auf entsprechende Aufforderung hin das Original des Schreibens der J._____ AG vom 29. Mai 2006; es trägt die Unter- schrift von L._____ (act. 10/141). Auch die M._____ wurde gerichtlich um Edition der Originalurkunde ersucht. Eine Mitarbeiterin der M._____ teilte darauf hin der Gerichtsschreiberin G._____ telefonisch mit, dass sie von der N._____ lediglich einen Verzollungsauftrag aus dem Jahr 2003 und einen aus dem Jahr 2008 besit- ze, jedoch keinen vom 9. Juli 2007 (act. 10 Prot. S. 69). Die M._____ bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2011, dass sie keine Verzollung der N._____ am
9. Juli 2007 gefunden habe (act. 10/139). In der von der Gerichtspräsidentin Dr. C._____ unterzeichneten Strafanzeige vom 4. Mai 2011 werden diese Vorgänge geschildert, und es wird geschlossen, aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Betruges bzw. der Urkundenfäl- schung strafbar gemacht haben könnte. Der leitende Staatsanwalt der Staatsan- waltschaft See/Oberland werde daher darum ersucht, die notwendigen Schritte einzuleiten (vgl. act. 10/149). 3.6 Nun leuchtet ein, dass in Fällen, wo das Gericht bzw. dessen Präsident von Amtes wegen Strafanzeige erstattet hat, dieses Gericht in derselben Angele-
- 9 - genheit nicht als Strafgericht wirken kann. Das ist stete Praxis (vgl. Obergericht TG vom 14. November 2005, RBOG 2005, S. 159). Analog verhält es sich mit der Ausübung der Anwaltsaufsicht durch eine aus den Gerichtspräsidenten der obers- ten Kantonsgerichte zusammengesetzte Verwaltungskommission, wenn die Dis- ziplinaranzeige von einem der mitwirkenden Gerichtspräsidenten stammt. Hier hat der betreffende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten (vgl. BGer 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998 auszugsweise publiziert in SJZ 94/1998 S. 360). Ebenso wenig wie mehrfache Funktionen des Zivilrichters im Laufe eines Verfah- rens, zieht hingegen die Tatsache, dass in einem Zivilprozess Strafanzeige gegen eine Partei erstattet werden musste, für sich allein eine Ausstandspflicht für die- sen und weitere Zivilprozesse nach sich. Wohl entschied das Bundesgericht – der Beschwerdeführer verweist darauf (act. 4/2 S. 10) – ein Richter sei gehalten, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige erho- ben habe, und diese Partei in einem späteren (Zivil-)Verfahren beteiligt sei (BGE 134 I 20; vgl. BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Das betraf jedoch den Fall, dass ein Richter in Reaktion auf Angriffe einer Partei Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen diese eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hatte. Das Bun- desgericht erwog, in einem solchen Fall nehme der Konflikt eine persönliche Wendung ("une tournure personnelle") und sei daher wegen seines gerichtlichen Nachspiels objektiv geeignet, die Unparteilichkeit des Richters im Rahmen eines anderen Verfahrens, in das sein Gegner verwickelt sei, zu beeinträchtigen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2, S. 22). Dass ein Richter, der mit einer Partei in einem persönli- chen Konflikt steht, in den Ausstand zu treten hat, dürfte ausser Frage stehen. Selbst ohne solche Auseinandersetzungen sind freilich Konstellationen vorstell- bar, wo der Ausgang eines Zivilprozesses nach einer gerichtlichen Strafanzeige nicht mehr offen erscheint und die an der Anzeige beteiligten Richter in den Aus- stand zu treten haben. Zu erwähnen ist mit der Verwaltungskommission etwa der Fall einer offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereichten Strafanzeige, und auch eine Strafanzeige, welche in der Begrün- dung die nötige Distanz vermissen lässt, kann den Anzeigeerstatter unter Um- ständen befangen erscheinen lassen.
- 10 - Der Beschwerdeführer argumentiert mit den Umständen der Anzeigeerstattung, und er unterstreicht den Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Gegen- stand des Aberkennungsprozesses: Weil die Abgelehnten mit der Anzeige ihre Auffassung offenbart hätten, dass der Kläger selber ein Unterschriftenfälscher sei, könne er keine unvoreingenommene Prüfung seiner Klage auf Aberkennung we- gen Fälschung des Forderungstitels mehr erwarten. Dass ein gewisser Zusam- menhang zwischen der Strafanzeige und dem vor dem Bezirksgericht geführten Zivilprozess besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Allein: Der Ausgang des Aberkennungsprozesses ist mit der Strafanzeige weder rechtlich noch faktisch präjudiziert. Am 17. Mai 2007 hat das Bezirksgericht O._____, Forensisches Insti- tut Zürich, mit dem vom Kläger beantragten Schriftgutachten betraut (act. 10/153 f.); dieses liegt vor (act. 10/158). Die Strafanzeige bezieht sich (nur) auf zwei der eingereichten Referenzunterschriften bzw. Urkunden; sie ist mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert und enthält insbesondere keine unnötigen Verunglimp- fungen des Beschwerdeführers. Er wird darin verdächtigt, nicht vorverurteilt. Die Abgelehnten wissen um die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), und die Führung der Strafuntersuchung liegt nicht in ihrer Hand. Ihre Professionalität ermöglicht ihnen die nötige Differenzierung zwischen der aufgrund der Anzeige eingeleiteten Strafuntersuchung und dem von ihnen zu entscheidenden Aberkennungsprozess. Ungeachtet der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer bleiben sie subjektiv-innerlich frei, um im Aberkennungspro- zess eine unvoreingenommene Würdigung seiner Vorbringen und Beweismittel vornehmen zu können. 3.7 Aus objektiver Sicht ergibt sich nichts anderes. Wie die Verwaltungs- kommission korrekt ausgeführt hat, sind die Behörden und Angestellten im Kan- ton Zürich zur Anzeige verpflichtet, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht. Die Anzeigepflicht gründet auf dem Offizial- und Legalitätsprinzip. Bei ihrer Ausübung besteht kein Ermessenspielraum. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann nicht nur disziplinarrechtliche Massnahmen nach sich ziehen, sondern ist auch straf- rechtlich relevant. Würden die Gerichte trotz Tatverdacht auf eine Strafanzeige verzichten, würden sie sich gegebenenfalls der Begünstigung nach Art. 305 StGB schuldig machen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich
- 11 - 2012, § 167 N 2 ff., 28). Ermessensfrage ist allerdings, ob ein ausreichender Tat- verdacht vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall mussten zwei Dinge Bedenken wecken: Erstens, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines von ihm unter- zeichneten Schreibens an die K._____ vom 29. Mai 2006 einreichte, die K._____ als Original hingegen ein von L._____ unterzeichnetes Schreiben gleichen Wort- lauts und gleichen Datums edierte. Und zweitens, dass die M._____ – wie sie zu- nächst telefonisch mitteilte und alsdann zu Handen der Gerichtsakten schriftlich festhielt – keinen Verzollungsauftrag der N._____ vom 9. Juli 2007 habe finden können, obschon der Beschwerdeführer die Kopie desselben eingereicht hatte. Wenngleich das Schreiben an die K._____ mit der Unterschrift des Beschwerde- führers nicht auf dem Briefpapier der J._____ AG erstellt ist, erscheint es entge- gen seiner Auffassung nicht als blosser Entwurf, ist es doch bereits korrekt adres- siert, datiert und unterschrieben – und nicht, wie der Beschwerdeführer behaup- tet, bloss "abgezeichnet". Ebenso wenig war aufgrund der telefonischen und schriftlichen Mitteilungen der M._____ davon auszugehen, dass die Dokumenten- verwaltung der M._____ mangelhaft sei und die zuständige Mitarbeiterin nicht fä- hig sei, das Original eines im Jahr 2007 erhaltenen Verzollungsauftrages vorzule- gen. Die erste Auskunft der M._____, sie verfüge nur über Verzollungsaufträge der N._____ aus dem Jahr 2003 und 2008, war zwar angesichts der Tatsache, dass die N._____ erst am 19. Februar 2007 im Handelsregister eingetragen wur- de (vgl. act. 4/7/8 S. 3), (teilweise) falsch. Die M._____ insistierte jedoch, sie be- sitze keinen Verzollungsauftrag der N._____ vom 9. Juli 2007, und bestätigte das schriftlich. Wenn die Abgelehnten unter diesen Umständen die für den Beschwer- deführer nachteilige Variante – nämlich, dass der Beschwerdeführer das von ihm unterzeichnete Schreiben an die K._____ und/oder den Verzollungsauftrag erst nachträglich und im Hinblick auf die Einreichung der Urkunde erstellt, mithin ge- fälscht habe, als ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit erachteten, war dies nicht haltlos oder gar abwegig, sondern angebracht. Dass der Beschwerde- führer die Möglichkeit, er könnte die eingereichten Schreiben gefälscht haben, für die unwahrscheinlichste und unlogischste Variante hält, ist eine nachvollziehbare, gleichwohl aber rein subjektive Empfindung, welche kein objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit der Abgelehnten erwecken kann. Da bereits aufgrund der ein-
- 12 - gereichten Urkunden, der Edition des Originals durch die K._____ und der Aus- kunft der M._____ ein hinreichender Tatverdacht vorlag, stösst das Argument des Beschwerdeführers, die Abgelehnten hätten weitere Abklärungen treffen und den Beschwerdeführer anhören müssen, ebenso ins Leere. Der Beschwerdeführer kann seine Argumente im Strafverfahren einbringen – er wird damit der Staats- anwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens beantragen, und nach einer all- fälligen Anklageerhebung dem Strafgericht einen Freispruch. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. 4.1 Die Streitsumme des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Aberkennungsprozesses CG070010 beträgt Fr. 50'201.25 (vgl. act. 6). Nach dem grundsätzlich anwendbaren (vgl. Art. 96 ZPO) kantonalen Tarif ergäbe sich so freilich eine zu hohe Gebühr von über Fr. 5'500.-- (§§ 2 und 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG). In Analogie zu den "präparatorischen" Verfahren wie etwa vorsorglichen Massnahmen und im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip ist eine Reduktion angezeigt (vgl. Diggelmann, op. cit., Art. 91 N 16). Dabei fällt ebenfalls in Betracht, dass zwei weitere, den gleichen Sachverhalt betreffende Ableh- nungsbegehren des Beschwerdeführers gegen dieselben Richter hängig sind (KD120006 und KD120008), welche keinen entsprechenden Mehraufwand verur- sachen, mithin die sich aus den Parallelverfahren ergebenden Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Die Entscheidgebühr ist daher vorliegend auf Fr. 500.-- fest- zusetzen. 4.2 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzu- sprechen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch; der Be- schwerdegegner wurde nicht begrüsst und hatte keine zu einer Entschädigung berechtigenden Aufwendungen, stellte aber entsprechend auch keine Anträge, mit welchen er unterlegen sein könnte.
- 13 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die abgelehnten Richter des Be- zirksgerichts Hinwil – die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, die Be- zirksrichterin lic. iur. E._____ sowie den Ersatzrichter lic. iur. F._____ – und an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, an Letztere unter Rücksendung der eingereichten Akten, je gegen Empfangs- schein.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der dem Verfahren zugrunde liegenden Klage beträgt Fr. 50'201.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Geschäfts-Nr.: KD120007-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer (Vorsitzender), Oberrichter lic. iur. P. Dig- gelmann, Oberrichter Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. P. Martin sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler Beschluss vom 24. September 2012 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Ablehnungsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012; Proz. VV110020
- 2 - Erwägungen:
1. Am Bezirksgericht Hinwil ist seit dem 30. März 2007 ein Aberken- nungsprozess zwischen A._____ als Kläger (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) und B._____ als Beklagter (nachfolgend Beschwerdegegner) hängig (Geschäfts-Nr. CG070010). 1.2 Mit Eingabe vom 13. September 2011 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsiden- tin Dr. C._____, den Vizepräsident lic. iur. D._____, die Bezirksrichterin lic. iur. E._____, den Ersatzrichter lic. iur. F._____ sowie die Gerichtsschreiberinnen lic. iur. G._____ und lic. iur. H._____ wegen Befangenheit (act. 4/2), welches er mit Eingabe vom 15. September 2011 bezüglich lic. iur. D._____ zurückzog (vgl. act. 2 S. 4). Am 4. Oktober 2011 übermittelte das Bezirksgericht das Ablehnungsbe- gehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts (act. 4/1). Die vom Ab- lehnungsbegehren betroffenen Gerichtsmitglieder gaben die gewissenhafte Erklä- rung ab, es liege kein Ablehnungsgrund gegen sie nach § 96 Ziff. 1 bis 3 GVG vor, und sie fühlten sich nicht befangen (act. 4/3). Die Verwaltungskommission gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Während der Beschwerdefüh- rer an seinem Antrag auf Ablehnung festhielt (act. 4/6 und act. 4/16), trug der Be- schwerdegegner auf Abweisung des Ablehnungsbegehrens an (act. 4/10). Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 schrieb die Verwaltungskommission das Ableh- nungsbegehren betreffend Vizepräsident D._____ als durch Rückzug erledigt ab, trat auf das Ablehnungsbegehren gegen die Gerichtsschreiberinnen G._____ und H._____ nicht ein und wies das Begehren im Übrigen ab (act. 3). Gegen den Entscheid der Verwaltungskommission richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 23. Juli 2012 (act. 2), mit dem Antrag: "Der Beschluss der Verwaltungskommission vom 11. Juli 2012 (Geschäfts-Nr. VV110020) sei aufzuheben und das Ablehnungs- begehren gegen
a) Frau Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____,
b) Frau Bezirksrichterin lic. iur. E._____ und
c) Herr Ersatzrichter lic. iur. F._____,
- 3 - sei gutzuheissen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des [Be- schwerdegegners]." Die Rekurskommission holte den gesetzlichen (Art. 98 ZPO) Kostenvor- schuss ein (act. 7 und 9) und zog neben dem Dossier der Verwaltungskommissi- on (Geschäfts-Nr. VV110020) auch die Akten des Bezirksgerichts im parallelen Aberkennungsprozess zwischen dem Beschwerdeführer und I._____ (Geschäfts- Nr. CG080014) bei (act. 10). Auf eine Beschwerdeantwort wurde ebenso verzich- tet wie auf eine Stellungnahme der Verwaltungskommission (Art. 322 und 324 ZPO). 2.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (SR 272) in Kraft getreten. Für Rechtsmittel gilt das neue Recht, wenn der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Praxis wendet Art. 405 ZPO insbesondere auch auf Rechtsmittel gegen prozessleitende Entscheide an (OGerZH LA110009, Ver- fügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 17. Februar 2011 = ZR 110/2011 Nr. 32; gleich und die gegenteilige Ansicht verwerfend BGE 137 III 424). Beim Beschluss der Verwaltungskommission vom 11. Juli 2012 handelt es sich um ei- nen derartigen Zwischenentscheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am
18. Juli 2012 eröffnet (act. 4/22/1). Auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren kommen mithin die ZPO sowie das kantonale Gesetz über die Gerichts- und Be- hördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010 (LS 211.1) zur Anwendung. Gegen Entscheide über den Ausstand steht die Be- schwerde zur Verfügung (Art. 50 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO). Nach § 48 GOG ist das Obergericht Beschwerdeinstanz. § 19 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) bestimmt sodann, dass Beschlüsse der Verwaltungskommission an die Rekurskommission weitergezogen werden können. Das Verfahren vor dem Bezirksgericht richtet sich noch nach dem bishe- rigen Prozessrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO), so dass ebenfalls mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
- 4 - (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) anwendbar sind. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt vorab klar, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde ausschliesslich das Ablehnungsbegehren gegen die vorgenann- ten Richter – ohne lic. iur. D._____ (act. 2 S. 3 f.). Die Verwaltungskommission hat zutreffend erwogen, dass Ablehnungsbegehren gegen Kanzleibeamte (Ge- richtsschreiber) der Bezirksgerichte von diesen zu entscheiden seien (§ 101 Abs. 3 GVG). Mit Urteil vom 4. Juli 2012 hat das Bezirksgericht das Ablehnungs- gesuch, soweit sich dieses gegen Gerichtsschreiberin lic. iur. H._____ richtet, als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen (vgl. act. 10/174). Zur Diskussion stehen damit heute die Ablehnungsbegehren gegen die Bezirksgerichtspräsidentin C._____, Bezirksrichterin E._____ sowie Ersatz- richter F._____. 3.2 Die Verwaltungskommission erachtet die abgelehnten Richter nicht für befangen. Sie weist darauf hin, dass Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemeinden nach § 21 Abs. 1 der (ebenfalls auf den 31. Dezember 2010 auf- gehobenen) zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO/ZH) bzw. nach § 167 GOG verpflichtet seien, ihnen bei der Ausübung ihrer Amtstätigkeit bekannt gewordene strafbare Handlungen anzuzeigen, wobei ihnen kein Ermes- sensspielraum zustehe. Dementsprechend vermöge allein der Umstand, dass ein Richter in Ausübung seiner Anzeigepflicht, bei Vorliegen eines konkreten erhebli- chen Tatverdachts, eine Strafanzeige einreiche, keinen Anschein der Befangen- heit zu begründen. Offen gelassen werden könne die Frage, ob ein Ablehnungs- grund anzunehmen sei, wenn eine Strafanzeige offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereicht werde. Vorliegend bestünden kei- ne Hinweise dafür, dass die Abgelehnten ohne hinreichende Gründe Strafanzeige erstattet hätten. Gestützt auf die aktenkundigen Schreiben der J._____ AG an die K._____ vom 29. Mai 2006, welche einmal durch den Beschwerdeführer und ein- mal durch L._____ unterzeichnet worden seien, sei die Annahme, der Beschwer- deführer habe sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht, nicht offensicht- lich abwegig gewesen. Gleiches gelte hinsichtlich des Verzollungsauftrages vom
- 5 -
9. Juli 2007. Nachdem laut der M._____ AG (nachfolgend M._____) kein solcher Verzollungsauftrag gefunden worden sei, sei die Folgerung der Abgelehnten, das massgebliche Dokument könne allenfalls gefälscht sein, nicht offensichtlich halt- los. Nicht massgebend sei sodann, dass dem Beschwerdeführer keine Möglich- keit eingeräumt worden sei, sich zu den Vorwürfen vorgängig zu äussern, habe den Abgelehnten doch keine Pflicht oblegen, dem potentiell Fehlbaren vor der Einreichung der Strafanzeige das rechtliche Gehör zu gewähren oder selbst wei- tere Abklärungen zu treffen. Abschliessend hält die Verwaltungskommission fest, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten der Abge- lehnten entnommen werden könnten, welche geeignet wären, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit der abge- lehnten Richter zu wecken (act. 3 Erw. 3.2. bis 3.4). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Verwaltungskommission verkenne den Gegenstand seines Ablehnungsbegehrens. Abgesehen davon, dass ihre Auffas- sung nicht zutreffe, die Erstattung einer Strafanzeige könne für sich genommen keinen Ablehnungsgrund begründen, stehe im vorliegenden Fall nicht die Tatsa- che der Anzeigeerstattung an sich zur Diskussion, sondern ergebe sich die Be- fangenheit der beteiligten Gerichtsmitglieder viel augenfälliger aus den Umstän- den der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdeführer habe die Richter weder abge- lehnt, weil sie eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten noch, weil sie ihm das rechtliche Gehör verweigert hätten, sondern weil sich die Richter von ver- schiedenen denkbaren und viel naheliegenderen Sachverhaltseinschätzungen spontan auf die offensichtlich unlogischste, für ihn aber nachteiligste und ihn kri- minalisierende Variante konzentriert hätten und gestützt auf diese spontane Überzeugung, er habe in prozessbetrügerischer Absicht Urkunden gefälscht, oh- ne weitere Abklärung von offenkundigen Widersprüchen und ohne ihn anzuhören eine Strafanzeige gegen ihn eingereicht hätten. Dies erwecke nicht nur den An- schein von Befangenheit, sondern beweise ohne Weiteres eine Voreingenom- menheit und klare Belastungstendenz ihm gegenüber. Ein objektiver Mensch könne den Vorgang nur so verstehen, dass der Beschwerdeführer einen von ihm abgezeichneten Entwurf eines dann von L._____ versandten Schreibens einge- reicht habe. Demgegenüber hätten die Abgelehnten diese lebensnahe Tatsache
- 6 - zur Seite geschoben bzw. in ihrer Voreingenommenheit schon gar nicht wahrzu- nehmen vermocht und sich stattdessen auf die exotische Annahme fokussiert, der Beschwerdeführer habe einen Brief und ein Verzollungsformular in prozessbetrü- gerischer Absicht gefälscht. Eine solche Annahme zu treffen, ohne den Be- schwerdeführer anzuhören und weitere Abklärungen zu treffen, sei unter den ge- gebenen Umständen haltlos und abwegig. Durch ihre vorschnell eingereichte Strafanzeige hätten die Abgelehnten die vorgefasste Meinung offenbart, dass der Gesuchsteller selber ein Unterschriftenfälscher sei. Damit könne er keine unvor- eingenommene Prüfung seiner Klage mehr erwarten. Streitig sei ja gerade, ob L._____ auf dem angeblichen Forderungstitel die Unterschrift des Beschwerde- führers gefälscht habe (act. 2 S. 4 ff.). 3.4 Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV gewährleisten den Anspruch der Parteien auf Beurteilung ihres Falles durch ein unabhängiges, unvoreinge- nommenes und unparteiisches Gericht. Beim streitigen Ausstandsbegehren steht die Generalklausel nach § 96 Ziff. 4 GVG in Frage, nämlich "andere Umstände", die einen Justizbeamten als befangen erscheinen lassen (vgl. die analoge Be- stimmung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO und dazu Diggelmann, Dike-Komm-ZPO [online-Stand 16. April 2012], Art. 47 N 23 ff.). Befangenheit oder – mit einem an- deren Wort – Parteilichkeit liegt vor, wenn vom Standpunkt der betroffenen Partei aus objektive Gründe vorliegen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünf- tigen Menschen geeignet sind, Misstrauen an der Unparteilichkeit zu wecken. Das Gericht und die einzelnen Gerichtspersonen müssen Gewähr für Entscheid- Offenheit bieten. Wichtig ist jedoch, dass das Misstrauen nicht bloss im subjekti- ven Empfinden der antragstellenden Partei wurzelt. Das geäusserte Misstrauen – der Abgelehnte werde aus unsachlichen Gründen gegen den Gesuchsteller Stel- lung nehmen – muss durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten objektiv gerechtfertigt erscheinen (BGE 131 I 24 E. 1.1, S. 25; BGer 4A_222/2009 vom
17. Juni 2009, E. 4.2.). Nicht vorausgesetzt ist freilich, dass der Richter in einer Angelegenheit tatsächlich befangen und nicht zu einem unparteiischen Urteil fähig ist. Es genügt, wenn aufgrund gewisser Umstände der Anschein einer – wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen – Voreingenommenheit erweckt wird (BGE 126 I 68 E. 3a, S. 73; BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240; ZR 86/1987 Nr. 42 mit Hin-
- 7 - weisen; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, 2002, § 96 N 31). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können insbesondere vor oder wäh- rend eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 134 I 238 E. 2.1, S. 240). Eine gewisse Be- sorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien zudem dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren (oder in einem früheren Stadium des aktuellen Verfahrens) mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sog. Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfah- ren als nicht mehr offen erscheinen lassen. Ob eine unzulässige, den Verfahrens- ausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht ge- nerell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall – anhand aller tatsächli- chen und verfahrensrechtlichen Umstände – zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Frage trotz Vorbefassung noch als offen erscheint (BGE 131 I 113 E. 3.4, S. 116 f.; BGE 131 I 24 E. 1.2, S. 26). Dabei ist zu beachten, dass – im Gegensatz zum Strafverfahren, wo die Vorbefassung in der Regel einen Aus- standsgrund begründet – mehrfache Funktionen des Zivilrichters, der sich in demselben Verfahren wiederholt mit einer Streitsache zu befassen hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund begründen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6, S. 118 f.; BGE 131 I 24 E. 1.3, S. 26 f.). Das ist mit Art. 47 Abs. 2 ZPO Gesetz geworden: Kein Aus- standsgrund für sich allein ist nach dieser Bestimmung insbesondere die Mitwir- kung beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege, beim Schlichtungsver- fahren, bei der Rechtsöffnung, der Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie beim Eheschutzverfahren (vgl. zum Ganzen Diggelmann, op. cit., Art. 47 N 47 ff.).
- 8 - 3.5 Die Vorgänge, welche im Rahmen des Aberkennungsprozesses CG080014 zur Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer führten, sind unbestritten: Nach dem schriftlich geführten Hauptverfahren auferlegte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer den Beweis insbesondere dafür, dass sei- ne Unterschriften auf den Verträgen mit dem Beschwerdegegner gefälscht seien (act. 10/40 S. 3). Der Beschwerdeführer beantragte mit der Beweisantretung ein graphologisches Gutachten (act. 10/53). Das Bezirksgericht nahm das beantragte Beweismittel ab (act. 10/90) und forderte den Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang auf, acht von ihm persönlich unterzeichnete Originaldokumente mit Datum bis zu einem Jahr vor dem 4. Oktober 2006 und acht weitere mit Datum bis zu einem Jahr nach dem 4. Oktober 2006 beizubringen (act. 10/120). Der Be- schwerdeführer reichte nebst weiteren Dokumenten ein durch ihn unterzeichnetes Schreiben der J._____ AG an die K._____ vom 29. Mai 2006 in Kopie (act. 10/125/2) sowie ein von ihm für die N._____ GmbH (nachfolgend N._____) unterzeichnetes Formular "Verzollungsauftrag" der M._____ vom 9. Juli 2007 ein (act. 10/125/15). Die K._____ edierte auf entsprechende Aufforderung hin das Original des Schreibens der J._____ AG vom 29. Mai 2006; es trägt die Unter- schrift von L._____ (act. 10/141). Auch die M._____ wurde gerichtlich um Edition der Originalurkunde ersucht. Eine Mitarbeiterin der M._____ teilte darauf hin der Gerichtsschreiberin G._____ telefonisch mit, dass sie von der N._____ lediglich einen Verzollungsauftrag aus dem Jahr 2003 und einen aus dem Jahr 2008 besit- ze, jedoch keinen vom 9. Juli 2007 (act. 10 Prot. S. 69). Die M._____ bestätigte mit Schreiben vom 6. April 2011, dass sie keine Verzollung der N._____ am
9. Juli 2007 gefunden habe (act. 10/139). In der von der Gerichtspräsidentin Dr. C._____ unterzeichneten Strafanzeige vom 4. Mai 2011 werden diese Vorgänge geschildert, und es wird geschlossen, aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer des Betruges bzw. der Urkundenfäl- schung strafbar gemacht haben könnte. Der leitende Staatsanwalt der Staatsan- waltschaft See/Oberland werde daher darum ersucht, die notwendigen Schritte einzuleiten (vgl. act. 10/149). 3.6 Nun leuchtet ein, dass in Fällen, wo das Gericht bzw. dessen Präsident von Amtes wegen Strafanzeige erstattet hat, dieses Gericht in derselben Angele-
- 9 - genheit nicht als Strafgericht wirken kann. Das ist stete Praxis (vgl. Obergericht TG vom 14. November 2005, RBOG 2005, S. 159). Analog verhält es sich mit der Ausübung der Anwaltsaufsicht durch eine aus den Gerichtspräsidenten der obers- ten Kantonsgerichte zusammengesetzte Verwaltungskommission, wenn die Dis- ziplinaranzeige von einem der mitwirkenden Gerichtspräsidenten stammt. Hier hat der betreffende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten (vgl. BGer 2P.231/1997 vom 19. Mai 1998 auszugsweise publiziert in SJZ 94/1998 S. 360). Ebenso wenig wie mehrfache Funktionen des Zivilrichters im Laufe eines Verfah- rens, zieht hingegen die Tatsache, dass in einem Zivilprozess Strafanzeige gegen eine Partei erstattet werden musste, für sich allein eine Ausstandspflicht für die- sen und weitere Zivilprozesse nach sich. Wohl entschied das Bundesgericht – der Beschwerdeführer verweist darauf (act. 4/2 S. 10) – ein Richter sei gehalten, von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn er gegen eine Partei Strafanzeige erho- ben habe, und diese Partei in einem späteren (Zivil-)Verfahren beteiligt sei (BGE 134 I 20; vgl. BSK ZPO-Weber, Art. 47 N 47). Das betraf jedoch den Fall, dass ein Richter in Reaktion auf Angriffe einer Partei Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen diese eingereicht und Zivilklage auf Genugtuung erhoben hatte. Das Bun- desgericht erwog, in einem solchen Fall nehme der Konflikt eine persönliche Wendung ("une tournure personnelle") und sei daher wegen seines gerichtlichen Nachspiels objektiv geeignet, die Unparteilichkeit des Richters im Rahmen eines anderen Verfahrens, in das sein Gegner verwickelt sei, zu beeinträchtigen (BGE 134 I 20 E. 4.3.2, S. 22). Dass ein Richter, der mit einer Partei in einem persönli- chen Konflikt steht, in den Ausstand zu treten hat, dürfte ausser Frage stehen. Selbst ohne solche Auseinandersetzungen sind freilich Konstellationen vorstell- bar, wo der Ausgang eines Zivilprozesses nach einer gerichtlichen Strafanzeige nicht mehr offen erscheint und die an der Anzeige beteiligten Richter in den Aus- stand zu treten haben. Zu erwähnen ist mit der Verwaltungskommission etwa der Fall einer offensichtlich grundlos bzw. ohne konkreten erheblichen Tatverdacht eingereichten Strafanzeige, und auch eine Strafanzeige, welche in der Begrün- dung die nötige Distanz vermissen lässt, kann den Anzeigeerstatter unter Um- ständen befangen erscheinen lassen.
- 10 - Der Beschwerdeführer argumentiert mit den Umständen der Anzeigeerstattung, und er unterstreicht den Zusammenhang zwischen der Anzeige und dem Gegen- stand des Aberkennungsprozesses: Weil die Abgelehnten mit der Anzeige ihre Auffassung offenbart hätten, dass der Kläger selber ein Unterschriftenfälscher sei, könne er keine unvoreingenommene Prüfung seiner Klage auf Aberkennung we- gen Fälschung des Forderungstitels mehr erwarten. Dass ein gewisser Zusam- menhang zwischen der Strafanzeige und dem vor dem Bezirksgericht geführten Zivilprozess besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Allein: Der Ausgang des Aberkennungsprozesses ist mit der Strafanzeige weder rechtlich noch faktisch präjudiziert. Am 17. Mai 2007 hat das Bezirksgericht O._____, Forensisches Insti- tut Zürich, mit dem vom Kläger beantragten Schriftgutachten betraut (act. 10/153 f.); dieses liegt vor (act. 10/158). Die Strafanzeige bezieht sich (nur) auf zwei der eingereichten Referenzunterschriften bzw. Urkunden; sie ist mit der gebotenen Zurückhaltung formuliert und enthält insbesondere keine unnötigen Verunglimp- fungen des Beschwerdeführers. Er wird darin verdächtigt, nicht vorverurteilt. Die Abgelehnten wissen um die verfassungsrechtlich garantierte Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV), und die Führung der Strafuntersuchung liegt nicht in ihrer Hand. Ihre Professionalität ermöglicht ihnen die nötige Differenzierung zwischen der aufgrund der Anzeige eingeleiteten Strafuntersuchung und dem von ihnen zu entscheidenden Aberkennungsprozess. Ungeachtet der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer bleiben sie subjektiv-innerlich frei, um im Aberkennungspro- zess eine unvoreingenommene Würdigung seiner Vorbringen und Beweismittel vornehmen zu können. 3.7 Aus objektiver Sicht ergibt sich nichts anderes. Wie die Verwaltungs- kommission korrekt ausgeführt hat, sind die Behörden und Angestellten im Kan- ton Zürich zur Anzeige verpflichtet, wenn ein erheblicher Tatverdacht besteht. Die Anzeigepflicht gründet auf dem Offizial- und Legalitätsprinzip. Bei ihrer Ausübung besteht kein Ermessenspielraum. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann nicht nur disziplinarrechtliche Massnahmen nach sich ziehen, sondern ist auch straf- rechtlich relevant. Würden die Gerichte trotz Tatverdacht auf eine Strafanzeige verzichten, würden sie sich gegebenenfalls der Begünstigung nach Art. 305 StGB schuldig machen (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum GOG, Zürich
- 11 - 2012, § 167 N 2 ff., 28). Ermessensfrage ist allerdings, ob ein ausreichender Tat- verdacht vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall mussten zwei Dinge Bedenken wecken: Erstens, dass der Beschwerdeführer eine Kopie eines von ihm unter- zeichneten Schreibens an die K._____ vom 29. Mai 2006 einreichte, die K._____ als Original hingegen ein von L._____ unterzeichnetes Schreiben gleichen Wort- lauts und gleichen Datums edierte. Und zweitens, dass die M._____ – wie sie zu- nächst telefonisch mitteilte und alsdann zu Handen der Gerichtsakten schriftlich festhielt – keinen Verzollungsauftrag der N._____ vom 9. Juli 2007 habe finden können, obschon der Beschwerdeführer die Kopie desselben eingereicht hatte. Wenngleich das Schreiben an die K._____ mit der Unterschrift des Beschwerde- führers nicht auf dem Briefpapier der J._____ AG erstellt ist, erscheint es entge- gen seiner Auffassung nicht als blosser Entwurf, ist es doch bereits korrekt adres- siert, datiert und unterschrieben – und nicht, wie der Beschwerdeführer behaup- tet, bloss "abgezeichnet". Ebenso wenig war aufgrund der telefonischen und schriftlichen Mitteilungen der M._____ davon auszugehen, dass die Dokumenten- verwaltung der M._____ mangelhaft sei und die zuständige Mitarbeiterin nicht fä- hig sei, das Original eines im Jahr 2007 erhaltenen Verzollungsauftrages vorzule- gen. Die erste Auskunft der M._____, sie verfüge nur über Verzollungsaufträge der N._____ aus dem Jahr 2003 und 2008, war zwar angesichts der Tatsache, dass die N._____ erst am 19. Februar 2007 im Handelsregister eingetragen wur- de (vgl. act. 4/7/8 S. 3), (teilweise) falsch. Die M._____ insistierte jedoch, sie be- sitze keinen Verzollungsauftrag der N._____ vom 9. Juli 2007, und bestätigte das schriftlich. Wenn die Abgelehnten unter diesen Umständen die für den Beschwer- deführer nachteilige Variante – nämlich, dass der Beschwerdeführer das von ihm unterzeichnete Schreiben an die K._____ und/oder den Verzollungsauftrag erst nachträglich und im Hinblick auf die Einreichung der Urkunde erstellt, mithin ge- fälscht habe, als ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit erachteten, war dies nicht haltlos oder gar abwegig, sondern angebracht. Dass der Beschwerde- führer die Möglichkeit, er könnte die eingereichten Schreiben gefälscht haben, für die unwahrscheinlichste und unlogischste Variante hält, ist eine nachvollziehbare, gleichwohl aber rein subjektive Empfindung, welche kein objektives Misstrauen in die Unparteilichkeit der Abgelehnten erwecken kann. Da bereits aufgrund der ein-
- 12 - gereichten Urkunden, der Edition des Originals durch die K._____ und der Aus- kunft der M._____ ein hinreichender Tatverdacht vorlag, stösst das Argument des Beschwerdeführers, die Abgelehnten hätten weitere Abklärungen treffen und den Beschwerdeführer anhören müssen, ebenso ins Leere. Der Beschwerdeführer kann seine Argumente im Strafverfahren einbringen – er wird damit der Staats- anwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens beantragen, und nach einer all- fälligen Anklageerhebung dem Strafgericht einen Freispruch. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. 4.1 Die Streitsumme des dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Aberkennungsprozesses CG070010 beträgt Fr. 50'201.25 (vgl. act. 6). Nach dem grundsätzlich anwendbaren (vgl. Art. 96 ZPO) kantonalen Tarif ergäbe sich so freilich eine zu hohe Gebühr von über Fr. 5'500.-- (§§ 2 und 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GebV OG). In Analogie zu den "präparatorischen" Verfahren wie etwa vorsorglichen Massnahmen und im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip ist eine Reduktion angezeigt (vgl. Diggelmann, op. cit., Art. 91 N 16). Dabei fällt ebenfalls in Betracht, dass zwei weitere, den gleichen Sachverhalt betreffende Ableh- nungsbegehren des Beschwerdeführers gegen dieselben Richter hängig sind (KD120006 und KD120008), welche keinen entsprechenden Mehraufwand verur- sachen, mithin die sich aus den Parallelverfahren ergebenden Synergieeffekte zu berücksichtigen sind. Die Entscheidgebühr ist daher vorliegend auf Fr. 500.-- fest- zusetzen. 4.2 Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzu- sprechen. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch; der Be- schwerdegegner wurde nicht begrüsst und hatte keine zu einer Entschädigung berechtigenden Aufwendungen, stellte aber entsprechend auch keine Anträge, mit welchen er unterlegen sein könnte.
- 13 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die abgelehnten Richter des Be- zirksgerichts Hinwil – die Bezirksgerichtspräsidentin Dr. C._____, die Be- zirksrichterin lic. iur. E._____ sowie den Ersatzrichter lic. iur. F._____ – und an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, an Letztere unter Rücksendung der eingereichten Akten, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der dem Verfahren zugrunde liegenden Klage beträgt Fr. 50'201.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich Rekurskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. V. Seiler versandt am: