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AC110004

Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde; Sachverständigen­gu­tach­ten im Wiederaufnahmeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2011-07-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte den Beschwerdeführer angeklagt, in den Jahren 1995, 1997 und 1998 mit verschiedenen (in der An- klageschrift genau personifizierten) Männern ungeschützten Oral- und Analsex gehabt zu haben, wobei er gewusst habe, dass er Träger des HI-Virus gewesen sei, und auch gewusst habe, dass es sich dabei um einen durch ungeschützten Sexualverkehr übertragbaren Krankheitserreger gehandelt habe. Dadurch habe er zumindest in Kauf genommen, diese Sexualpartner, denen er seine HIV-Infektion verschwiegen habe, mit dem HI-Virus zu infizieren und sie damit mit einer Krankheit anzustecken, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führe. Tatsächlich habe keine nachweisbare Infektion dieser Sexualpartner durch den Beschwerdeführer stattgefunden, so dass sein Vorgehen im Stadium des Versuchs steckengeblieben sei (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Juli 2002 mit Ergänzung vom 10. Juli 2003, angeheftet an die Urteile des Geschworenengerichts vom 15. Juli 2003 (OG act. [= Akten der Revisionskammer des Obergerichts Geschäfts-Nr. UW100007 = KG act. 6/1] 16) und vom 19. Mai 2005 (OG act. 6). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich erachtete die eingeklagten Sachverhalte im Wesentlichen als erstellt (OG act. 16 S. 53 Erw. 2.3, S. 58 Erw. 3.4, S. 62 Erw. 4.4, S. 68 Erw. 5.5, S. 71 Erw. 6.6, S. 77 Erw. 7.4), sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 2003 schuldig der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren Gefängnis (OG act. 16 S. 115). Auf eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwer- deführers hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neu- beurteilung an das Geschworenengericht zurück, weil der Beschwerdeführer bezüglich einiger angeklagter Tathandlungen zum Nachteil eines der Geschädig-

- 3 - ten, A., zu Unrecht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden sei und das Geschworenengericht daher die Strafe neu zuzumessen habe (OG act. 6 S. 5). In einem neuen Urteil vom 19. Mai 2005 hielt das Geschworenengericht fest, dass das Bundesgericht den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der weiteren vier Geschädigten bestätigt habe. Es könne auf die entsprechenden Ausführungen im geschworenengericht- lichen Urteil vom 15. Juli 2003 verwiesen werden (OG act. 6 S. 14 Erw. 4.2). Der Geschädigte A. habe zu einem unbekannten Zeitpunkt in der anklagerelevanten Periode von ca. Februar 1997 bis anfangs Juni 1997 mittels eines Briefs vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser HIV-positiv sei. Auch danach sei es noch zu ungeschütztem Verkehr zwischen A. und dem Beschwerdeführer gekommen. Im Urteil vom 15. Juli 2003 sei das Geschworenengericht davon ausgegangen, dass Niklaus A. in diese versuchten schweren Körperverletzungen nicht habe einwilligen können (OG act. 6 S. 9 Erw. 2.3). Demgegenüber habe das Bundes- gericht erwogen, bei der gegebenen Konstellation liege straflose Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vor (OG act. 6 S. 10). Bei der geschworenengericht- lichen neuen Beurteilung komme es deshalb darauf an, wie viele der ungeschütz- ten sexuellen Kontakte (zwischen dem Beschwerdeführer und A.) in die Zeit vor und wie viele in die Zeit nach der Kenntnisnahme des Geschädigten vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers fielen (OG act. 6 S. 10 f. Erw. 2.5). Der genaue Zeitpunkt sei unklar (OG act. 6 S. 11 - 14 Erw. 3). Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer unbekannten Anzahl, sicher jedoch bei einer Vielzahl von Gelegenheiten, ungeschützten Sexualverkehr mit A. gepflegt habe, während A. von der Ansteckung des Beschwerdeführers noch nichts gewusst habe. Da nach den Erwägungen des Bundesgerichts kein Anlass bestehe, auf das Erkenntnis des Geschworenengerichts zurückzukom- men, wonach diese Handlungen unter den Tatbestand des Art. 122 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 StGB) zu subsumieren seien, bleibe es auch im Hinblick auf den Geschädigten A. dabei, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (OG act. 6 S. 14 Erw. 4.1). Das Geschworenengericht

- 4 - sprach den Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 19. Mai 2005 wiederum schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des mehr- fachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten und bestrafte ihn mit drei Jahren Gefängnis (OG act. 6 S. 25).

E. 1.1 Aus der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren 30-tägigen Begründungsfrist gemäss § 431 StPO ZH (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 431) folgt, dass die Beschwerdeschrift den vorgenannten Anforderungen innert dieser Frist gerecht werden muss. Spätere Nennung von Nichtigkeitsgründen oder spätere Begründungen für fristgerecht genannte Nichtigkeitsgründe sind nicht zulässig und können nicht beachtet werden.

E. 1.2 Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung mit der Ansetzung der 30-tägigen Frist für die Begründung der Beschwerde am 23. März 2011 zugestellt (OG act. 21). Die Frist lief somit am 22. April 2011 ab. Die E-Mails des Beschwer- deführers vom 25. Mai 2011 erfolgten weit nach Ablauf dieser Frist. Damit geltend gemachte Beschwerdegründe und Begründungen können nicht beachtet werden. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin vor diesem Entscheid zur Kenntnis zu bringen.

E. 1.3 Da die Nichtigkeitsinstanz einzig zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid im Blick auf die damalige Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind neue Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich nicht zulässig (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 und N 34 zu § 430 mit weiteren Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eingereichte Artikel "Über die wissenschaftliche AIDS- Kritik" (OG act. 20 = KG act. 3) war in den vorinstanzlichen Akten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses (OG act. 17) noch nicht vorhanden. Er kann nicht beachtet werden.

2. In der Beschwerdeanmeldung vom 12. März 2011 kritisiert der Beschwer- deführer zwar den angefochtenen Beschluss (KG act. 1A). Die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO ZH ist indes auch nicht sinngemäss nicht ersichtlich.

- 8 -

3. In der Beschwerdebegründung vom 25. März 2011 macht der Beschwer- deführer geltend, die Vorinstanz habe in Erw. III.3.1 festgehalten, dass Dr. C. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.11.2010 in Bezug auf HIV nur eine Ansicht vorgelegt habe. Diese Feststellung sei unzulässig. Dr. C. habe vielmehr die überprüfbare Tatsachenfeststellung gemacht, dass es keine einzige wissen- schaftliche Publikation gebe, in der der Beweis für die Existenz des behaupteten HI-Virus publiziert worden sei (KG act. 1B). Sinngemäss rügt der Beschwerde- führer, die Vorinstanz habe sich mit dem eingereichten Beweismittel gar nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Ferner habe die Vorinstanz die eidesstattliche Versicherung von C. willkürlich gewürdigt. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH.

E. 2 Mit Eingabe vom 12. September 2007 reichte der Vater des Beschwerde- führers beim Geschworenengericht ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit diesem machte er u.a. geltend, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten B. mit dem HI-Virus infiziert habe, und es gebe nirgends auf der Welt wissenschaftliche Dokumente, die bewiesen, dass HIV eine tödliche Krank- heit sei (KG act. 6/2 [= Akten der Revisionskammer des Obergerichts Geschäfts- Nr. UW070002] act. 1). Die Revisionskammer des Obergerichts wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 25. September 2007 ab. Sie erwog, der Beschwerde- führer verkenne offensichtlich das Wesen des Revisionsverfahrens. Dieses sei keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht. Es stehe nicht zur Ver- fügung, um die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Sachgerichts einer (neuen) Überprüfung unterziehen zu lassen. Es sei Sache des Revisionsklägers, selber allfällige neue, konkrete Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen, welche seines Erachtens dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen seine Frei- sprechung oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen könnten. Das habe der Beschwerdeführer in seiner gesamten Gesuchsbegründung in keiner Weise gemacht (KG act. 6/2/12).

E. 3 Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Revisionskammer des Obergerichts ein neues Revisionsgesuch ein. Er mach- te geltend, das geschworenengerichtliche Urteil sei nach den Erkenntnissen verschiedener Virologen rechtswidrig und müsse sofort aufgehoben werden. Er reiche eine eidesstattliche Erklärung und Erkenntnisse in der HIV-Forschung von Dr.rer.nat. C. ein. HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein Aids. Das HI-Virus sei auf der ganzen Welt noch nie isoliert worden (OG act. 2).

E. 3.1 Die Vorinstanz setzte sich durchaus inhaltlich mit der eidesstattlichen Erklärung von C. auseinander und begründete, weshalb die Verweisung auf dessen Theorie hinsichtlich HIV und Aids keine urteilsrelevanten Umstände zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 4 - 6 Erw. 3.1 und 4). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.

E. 3.2 Bei den Fragen, ob es das HI-Virus überhaupt gibt (was C. zu verneinen scheint), ob und wie es übertragbar ist und ob eine Infektion damit zur Immun- schwäche Aids führt, lebensgefährlich oder gar tödlich ist, handelt es sich um biologische und medizinische Fachfragen, deren Beantwortung besonderer Kenntnisse bedarf, über welche das Gericht in der Regel nicht selber verfügt, sondern wozu gemäss § 109 Abs. 1 StPO ZH Sachverständige beizuziehen sind. So zog denn auch das Geschworenengericht im Verfahren gegen den Beschwer- deführer zur diesbezüglichen Beurteilung eine Sachverständige bei, nämlich Dr.med. D., und stützte sich bei seinem Urteil auf deren Gutachten bzw. stellte gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin fest, dass sich die Recht- sprechung, welche die HIV-Infektion als lebensgefährlich werte und damit die Übertragung des HI-Virus auf einen anderen Menschen unter Art. 122 Abs. 1 StGB subsumiere, nach wie vor als zutreffend erweise (vgl. OG act. 16 S. 81 f. mit Verweisung bezüglich der Rechtsprechung auf BGE 125 IV 242, 248).

- 9 - Vor der in BGE 125 IV 242, 247 f. Erw. 2.b.cc getroffenen Feststellung, dass die Infektion mit dem HI-Virus auch nach dem heutigen Kenntnisstand und bei Ein- satz der heute verfügbaren Medikamente nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immun- schwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führe, verwies das Bundesgericht für die Ausgangserwägung, dass die HIV-Infektion eine gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 StGB ist, auf BGE 116 IV 125 = Pra 80 (1991) Nr. 105 (BGE 125 IV 242, 245 Erw. 2.a.aa). In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht zur Darstellung der Auswirkungen des HIV-Virus auf den gesundheitlichen Zustand eines Menschen auf die zur Zeit verfügbaren medizinischen Kenntnisse ab und verwies auf das "AIDS-Konzept FMH in Schweiz. Ärztezeitung 70 [1989] 1997 f." (Pra 80 Nr. 105 Erw. 2.c), mithin auf medizinische Fachmeinungen. Die Feststellungen zum HI-Virus, zu dessen Übertragung, der Infektion damit und den Folgen daraus, welche das Geschworenengericht seinem Urteil vom 15. Juli 2003 und damit auch seinem Urteil vom 19. Mai 2005 zugrundelegte und in welchen der Beschwerdeführer den geltend gemachten Revisionsgrund sieht, beruhen auf gutachterlichen Feststellungen im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH. Sie könnten höchstens durch bessere biologisch/medizinische Erkennt- nisse in Zweifel gezogen werden. Auch für solche fehlten dem Gericht die not- wendigen besonderen Kenntnisse; es wäre auch dafür auf Sachverständige im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH angewiesen.

E. 3.3 Prozessrelevante Äusserungen von Sachverständigen im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH erfolgen mittels eines Gutachtens (vgl. §§ 113 und 126 StPO ZH). Die gesetzliche Regelung des Sachverständigen-Beweises in den §§ 109 ff. StPO ZH bezieht sich auf Expertisen, welche durch amtlich als Sach- verständige bestellte Personen erstellt werden. Vom Angeschuldigten oder Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten sind sogenannte Privat- oder Parteigutachten (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 109). Die vom Beschwerde- führer eingereichte eidesstattliche Erklärung von C. (OG act. 3) ist (aus der Sicht des Beschwerdeführers) bestenfalls ein Parteigutachten zur Frage der Existenz

- 10 - des HI-Virus (als blosse Meinungsäusserung irgendeiner Privatperson wäre sie weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO ZH und könnte von vornherein keine revisionsrechtliche Relevanz haben).

E. 3.4 Ein im Wiederaufnahmeverfahren eingereichtes Parteigutachten ist nicht per se ein "neues" Beweismittel. Dies um so weniger, als Vorbringen in privat eingeholten Expertisen in prozessualer Hinsicht grundsätzlich als blosse Parteibehauptungen zu betrachten sind. Anders zu entscheiden hiesse, dass es einem Verurteilten frei stünde, Streitfragen, welche im Strafverfahren bereits beurteilt worden sind, jederzeit erneut und in appellatorischer Weise zum Gegen- stand eines Revisionsverfahrens erheben zu können, indem er diesbezüglich ein- fach ein "neues" Privatgutachten einreicht bzw. neue Parteibehauptungen auf- stellt. Dies aber widerspräche Sinn und Zweck des ausserordentlichen Rechts- mittels der Revision. Entscheidend erscheint vielmehr, was im Wiederaufnahme- verfahren gestützt auf das fragliche Beweismittel konkret (inhaltlich) vorgebracht wird. Dabei ist zwischen echten neuen Fakten und blosser Kritik an der Würdi- gung bereits vorliegender Beweisergebnisse zu unterscheiden (Bundesgericht, Entscheid vom 23.7.2002, publiziert in Pra 92 [2003] Nr. 38 Erw. 5 mit weiteren Hinweisen; zitiert und insoweit vom Kassationsgericht auf das kantonale Revisionsverfahren angewandt im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 22.12.2003 Kass.-Nr. AC030115 Erw. II.4.a; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 449).

E. 3.5 C. behauptet in seiner eidesstattlichen Erklärung nicht, er habe ein neues Faktum entdeckt. Vielmehr führt er aus, seit 1995 werde durch Staats- bürger an die zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland die Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis der Existenz des sog. AIDS-Virus HIV gestellt. Seit 2000 werde in Deutschland diese Frage auf alle im Humanbereich als biologisch-existent behaupteten, Krankheiten verursachenden Viren gestellt. Jahrzehntelang sei die wissenschaftlich nachgewiesene biologische Existenz dieser als Krankheitserreger beschuldigten Viren in Deutschland durch die zuständigen staatlichen Stellen als Tatsache behauptet worden (wohl gemeint: staatliche Stellen hätten behauptet, dass die Existenz solcher Viren

- 11 - wissenschaftlich nachgewiesen sei). Intern habe sich aber die Sprachregelung durchgesetzt, dass das HIV nur noch als wissenschaftlich nachgewiesen gelte bzw. dass die biologische Existenz solcher behaupteter Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Eine Anerkennung, dass etwas als existent nach- gewiesen gelte, bedeute das interne Eingeständnis, dass etwas tatsächlich nicht nachgewiesen worden sei (OG act. 3). Es ist schwierig nachzuvollziehen, was der Beschwerdeführer damit bezüg- lich des geschworenengerichtlichen Urteils vom 19. Mai 2005 dartun möchte. Zwar behauptete er in diesem Zusammenhang, HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein Aids. Das HI-Virus sei auf der ganzen Welt noch nie isoliert worden (OG act. 2). Einerseits folgt dies indes nicht aus der zitierten eidesstatt- lichen Versicherung von C. vom 16.11./4.12.2010. Daraus folgt höchstens sinn- gemäss die Behauptung, dass die Existenz des HI-Virus nicht empirisch- wissenschaftlich nachgewiesen worden sei (und dass dies deutschen Behörden bekannt sei). Wenn andererseits dies die Tatsache sein soll, auf welche sich das Revisionsbegehren stützen soll, so ist das auf jeden Fall kein echtes neues Faktum im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern war nach dieser Behaup- tung schon seit jeher so. Sollen mit dieser eidesstattlichen Erklärung die Fest- stellungen zum HI-Virus, zu dessen Übertragung, der Infektion damit und den Folgen daraus, welche das Geschworenengericht seinem Urteil vom 15. Juli 2003 und damit auch seinem Urteil vom 19. Mai 2005 zugrundelegte, widerlegt werden wollen, so erweist sie sich - wie bereits das frühere Revisionsgesuch vom

12. September 2007 - als blosse Kritik an der Würdigung bereits vorliegender Beweisergebnisse. Eine solche kann nicht zu einer Gutheissung des Revisions- gesuchs führen. Schon deshalb ist die Kritik am angefochtenen Beschluss ver- fehlt. Der Beschwerdeführer kann nicht jederzeit erneut eine Revision verlangen mit der appellatorischen, nicht auf neue fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Behauptung, HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein AIDS.

E. 3.6 Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Würdigung der eidesstattlichen Erklärung von C. nicht willkürlich. Zutreffend und vom Beschwerdeführer insoweit

- 12 - auch gar nicht beanstandet wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Geschworenengericht mit der Frage, ob das HI-Virus zum Ausbruch der Immun- schwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen könne, eingehend auseinandergesetzt und sowohl auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen habe (auf BGE 125 IV 242 Erw. 2.b.dd) als auch auf Ausführungen der Sachverständigen Dr.med. D., welche in überzeugender Weise den Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit dem HI-Virus, der Erkrankung an Aids und dem Todeseintritt darzulegen vermocht habe. Die Vor- instanz verwies überdies auch auf die ausführliche Abhandlung von Peter Mösch Payot und Kurt Pärli, "Der strafrechtliche Umgang mit HIV/Aids in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV/Aids-Prävention: Status quo, Reflexion, Folgerun- gen", in AJP 2009 S. 1270 ff. Anschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass weder die Sachverständige noch das Bundesgericht die Existenz des HI-Virus bezweifel- ten. Es sei nicht ersichtlich, wie die eidesstattliche Erklärung die gemachten Fest- stellungen zu erschüttern vermöge (KG act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den von der Vorinstanz zitierten Feststellungen der Sachverständigen und des Bundesgerichts auseinander. Der blosse Hinweis auf die Aussage von C., dass es keine wissenschaftliche Publikation gebe, in der der Beweis für die Existenz des HI-Virus publiziert worden sei, bedeutet keine Aus- einandersetzung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr.med. D., gemäss welchen sich das HI-Virus an den T4-Lymphozyten vermehre, worauf diese vom eigenen Immunsystem als fremd erkannt und eliminiert würden, was zur so genannten Abwehrschwäche führe, deren Endstadium Aids mit dem Ver- sagen des Immunsystems sei (OG act. 16 S. 81), und mit der bundesgerichtlichen Praxis, welche in langjähriger Rechtsprechung u.a. gestützt auf ein "AIDS- Konzept FMH in schweiz. Ärztezeitung 70 (1989) 1997 f." von HIV-Infektionen nach Eindringen des HIV-Virus in den Organismus ausgeht (BGE 125 IV 242 mit Verweisung auf BGE 116 IV 125 = Pra 80 [1991] Nr. 105 und weitere; vgl. auch Mösch Payot/ Pärli, a.a.O., insbes. S. 1277 f. und mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 IV 1 ["Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere {lebensgefährli- che} Körperverletzung {Bestätigung der Rechtsprechung}"] und 134 IV 193 in FN 105 und 109 - 111). Anbetrachts dieser Feststellungen ist es nicht willkürlich, dass

- 13 - es für die Vorinstanz nicht ersichtlich war, wie die eidesstattliche Erklärung von C. (dass er keine wissenschaftliche Publikation mit einem empirisch-wissenschaft- lichen Virusexistenzbeweis gefunden habe) die geschworenengerichtlichen Fest- stellungen zu erschüttern vermöge. Die Rüge geht auch unter diesem Aspekt fehl.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Tatsächlich beinhaltet sein erneutes Revisionsbegeh- ren wiederum blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Geschworenengerichts, nicht aber eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO ZH. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

E. 4 Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. Februar 2011 auch dieses Revisionsgesuch ab. Es erwog, weder die eidesstattliche

- 5 - Erklärung von C. noch der eingereichte Artikel seien geeignet, die der Verurtei- lung des Geschworenengerichts zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Das Wieder- aufnahmebegehren sei mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisions- gründen abzuweisen (KG act. 2).

E. 5 Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid wurde am 21. Feb- ruar 2011 gefällt. Art. 454 Abs. 2 StPO bestimmt, dass für Rechtsmittel bisheriges Recht gilt, wenn sie sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid einer höheren Gerichtsinstanz richten, der nach Inkrafttreten der StPO nach bisherigem Recht gefällt wurde. Ein Revisionsentscheid des Obergerichts gilt - obwohl die Revision selber ein Rechtsmittel darstellt - als erstinstanzlicher Entscheid (ZR 105 [2006] Nr. 47). Das Obergericht ist eine höhere Gerichtsinstanz. Im angefochtenen Beschluss wandte es das bisherige Prozessrecht an (KG act. 2 S. 2 f. Erw. II). Für Rechtsmittel dagegen gelangen daher die Bestimmungen der (auf den

31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zur Anwendung. Gegen den angefochtenen obergerichtlichen Revisionsentscheid ist deshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 428 StPO ZH

- 6 - zulässig (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 6 Erw. IV und S. 7 lit. a). Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwer- deverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III.

1. Der Beschwerdeführer hat binnen einer Frist von 30 Tagen, die ihm der Präsident des urteilenden Gerichts ansetzt, die Beschwerdeschrift beim Kassati- onsgericht einzureichen (§ 431 StPO ZH). In der Beschwerdeschrift ist jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). Die Nichtigkeits- beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches nur zur Überprüfung auf bestimmte Nichtigkeitsgründe hin geführt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid wird nicht allgemein und frei auf irgendwelche Mängel hin überprüft. § 430 Abs. 2 StPO ZH statuierte deshalb für das Nichtigkeitsverfahren das Rüge- prinzip. Das bedeutet, dass die angeblichen Fehler des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu nennen und wenn möglich mit einem der (in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 StPO ZH aufgelisteten) Nichtigkeitsgründe zu bezeichnen sind. Die Rügen müssen in der Begründung dargelegt werden, wobei die behaupteten Nichtigkeitsgründe und die betreffenden Aktenstellen, aus denen sich die behaup- teten Nichtigkeitsgründe ergeben sollen, genau zu bezeichnen sind (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32 zu § 430, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz darf nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht berücksichtigen und auch

- 7 - die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Nichtigkeitsklägers nicht von sich aus ergänzen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 33 zu § 430).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 21. Februar 2011 mit Beschwerde an das Bundesgericht - 14 - neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC110004-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner so- wie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2011 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 21. Februar 2011 (UW100007-O/U/Ma)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hatte den Beschwerdeführer angeklagt, in den Jahren 1995, 1997 und 1998 mit verschiedenen (in der An- klageschrift genau personifizierten) Männern ungeschützten Oral- und Analsex gehabt zu haben, wobei er gewusst habe, dass er Träger des HI-Virus gewesen sei, und auch gewusst habe, dass es sich dabei um einen durch ungeschützten Sexualverkehr übertragbaren Krankheitserreger gehandelt habe. Dadurch habe er zumindest in Kauf genommen, diese Sexualpartner, denen er seine HIV-Infektion verschwiegen habe, mit dem HI-Virus zu infizieren und sie damit mit einer Krankheit anzustecken, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immunschwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führe. Tatsächlich habe keine nachweisbare Infektion dieser Sexualpartner durch den Beschwerdeführer stattgefunden, so dass sein Vorgehen im Stadium des Versuchs steckengeblieben sei (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Juli 2002 mit Ergänzung vom 10. Juli 2003, angeheftet an die Urteile des Geschworenengerichts vom 15. Juli 2003 (OG act. [= Akten der Revisionskammer des Obergerichts Geschäfts-Nr. UW100007 = KG act. 6/1] 16) und vom 19. Mai 2005 (OG act. 6). Das Geschworenengericht des Kantons Zürich erachtete die eingeklagten Sachverhalte im Wesentlichen als erstellt (OG act. 16 S. 53 Erw. 2.3, S. 58 Erw. 3.4, S. 62 Erw. 4.4, S. 68 Erw. 5.5, S. 71 Erw. 6.6, S. 77 Erw. 7.4), sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Juli 2003 schuldig der mehrfachen ver- suchten schweren Körperverletzung und des mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten und bestrafte ihn mit dreieinhalb Jahren Gefängnis (OG act. 16 S. 115). Auf eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwer- deführers hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neu- beurteilung an das Geschworenengericht zurück, weil der Beschwerdeführer bezüglich einiger angeklagter Tathandlungen zum Nachteil eines der Geschädig-

- 3 - ten, A., zu Unrecht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden sei und das Geschworenengericht daher die Strafe neu zuzumessen habe (OG act. 6 S. 5). In einem neuen Urteil vom 19. Mai 2005 hielt das Geschworenengericht fest, dass das Bundesgericht den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der weiteren vier Geschädigten bestätigt habe. Es könne auf die entsprechenden Ausführungen im geschworenengericht- lichen Urteil vom 15. Juli 2003 verwiesen werden (OG act. 6 S. 14 Erw. 4.2). Der Geschädigte A. habe zu einem unbekannten Zeitpunkt in der anklagerelevanten Periode von ca. Februar 1997 bis anfangs Juni 1997 mittels eines Briefs vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser HIV-positiv sei. Auch danach sei es noch zu ungeschütztem Verkehr zwischen A. und dem Beschwerdeführer gekommen. Im Urteil vom 15. Juli 2003 sei das Geschworenengericht davon ausgegangen, dass Niklaus A. in diese versuchten schweren Körperverletzungen nicht habe einwilligen können (OG act. 6 S. 9 Erw. 2.3). Demgegenüber habe das Bundes- gericht erwogen, bei der gegebenen Konstellation liege straflose Mitwirkung an fremder Selbstgefährdung vor (OG act. 6 S. 10). Bei der geschworenengericht- lichen neuen Beurteilung komme es deshalb darauf an, wie viele der ungeschütz- ten sexuellen Kontakte (zwischen dem Beschwerdeführer und A.) in die Zeit vor und wie viele in die Zeit nach der Kenntnisnahme des Geschädigten vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers fielen (OG act. 6 S. 10 f. Erw. 2.5). Der genaue Zeitpunkt sei unklar (OG act. 6 S. 11 - 14 Erw. 3). Als Fazit sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer unbekannten Anzahl, sicher jedoch bei einer Vielzahl von Gelegenheiten, ungeschützten Sexualverkehr mit A. gepflegt habe, während A. von der Ansteckung des Beschwerdeführers noch nichts gewusst habe. Da nach den Erwägungen des Bundesgerichts kein Anlass bestehe, auf das Erkenntnis des Geschworenengerichts zurückzukom- men, wonach diese Handlungen unter den Tatbestand des Art. 122 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 21 Abs. 1 StGB) zu subsumieren seien, bleibe es auch im Hinblick auf den Geschädigten A. dabei, dass der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen sei (OG act. 6 S. 14 Erw. 4.1). Das Geschworenengericht

- 4 - sprach den Beschwerdeführer mit dem Urteil vom 19. Mai 2005 wiederum schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des mehr- fachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten und bestrafte ihn mit drei Jahren Gefängnis (OG act. 6 S. 25).

2. Mit Eingabe vom 12. September 2007 reichte der Vater des Beschwerde- führers beim Geschworenengericht ein Wiedererwägungsgesuch ein. Mit diesem machte er u.a. geltend, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten B. mit dem HI-Virus infiziert habe, und es gebe nirgends auf der Welt wissenschaftliche Dokumente, die bewiesen, dass HIV eine tödliche Krank- heit sei (KG act. 6/2 [= Akten der Revisionskammer des Obergerichts Geschäfts- Nr. UW070002] act. 1). Die Revisionskammer des Obergerichts wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 25. September 2007 ab. Sie erwog, der Beschwerde- führer verkenne offensichtlich das Wesen des Revisionsverfahrens. Dieses sei keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachgericht. Es stehe nicht zur Ver- fügung, um die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Sachgerichts einer (neuen) Überprüfung unterziehen zu lassen. Es sei Sache des Revisionsklägers, selber allfällige neue, konkrete Tatsachen oder Beweismittel geltend zu machen, welche seines Erachtens dem erkennenden Richter nicht bekannt gewesen waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen seine Frei- sprechung oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen könnten. Das habe der Beschwerdeführer in seiner gesamten Gesuchsbegründung in keiner Weise gemacht (KG act. 6/2/12).

3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer bei der Revisionskammer des Obergerichts ein neues Revisionsgesuch ein. Er mach- te geltend, das geschworenengerichtliche Urteil sei nach den Erkenntnissen verschiedener Virologen rechtswidrig und müsse sofort aufgehoben werden. Er reiche eine eidesstattliche Erklärung und Erkenntnisse in der HIV-Forschung von Dr.rer.nat. C. ein. HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein Aids. Das HI-Virus sei auf der ganzen Welt noch nie isoliert worden (OG act. 2).

4. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 21. Februar 2011 auch dieses Revisionsgesuch ab. Es erwog, weder die eidesstattliche

- 5 - Erklärung von C. noch der eingereichte Artikel seien geeignet, die der Verurtei- lung des Geschworenengerichts zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre. Das Wieder- aufnahmebegehren sei mangels Vorbringens von urteilsrelevanten Revisions- gründen abzuweisen (KG act. 2).

5. Gegen den ihm am 11. März 2011 zugestellten (OG act. 18/1) ober- gerichtlichen Beschluss vom 21. Februar 2011 meldete der Beschwerdeführer am

12. März 2001 und damit rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 19 = KG act. 1A). Auf entsprechende vorinstanzliche Fristansetzung (OG Prot. S. 5, act. 21) reichte er ebenfalls innert Frist eine Begründung der Nichtig- keitsbeschwerde ein (OG act. 22 = KG act. 1B). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 4). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit zwei E-Mails vom 25. Mai 2011 wandte sich der Beschwerdeführer an den juristischen Sekretär des Kassationsgerichts (KG act. 9 und 10). II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Der angefochtene Entscheid wurde am 21. Feb- ruar 2011 gefällt. Art. 454 Abs. 2 StPO bestimmt, dass für Rechtsmittel bisheriges Recht gilt, wenn sie sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid einer höheren Gerichtsinstanz richten, der nach Inkrafttreten der StPO nach bisherigem Recht gefällt wurde. Ein Revisionsentscheid des Obergerichts gilt - obwohl die Revision selber ein Rechtsmittel darstellt - als erstinstanzlicher Entscheid (ZR 105 [2006] Nr. 47). Das Obergericht ist eine höhere Gerichtsinstanz. Im angefochtenen Beschluss wandte es das bisherige Prozessrecht an (KG act. 2 S. 2 f. Erw. II). Für Rechtsmittel dagegen gelangen daher die Bestimmungen der (auf den

31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen StPO vom 4. Mai 1919 (StPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zur Anwendung. Gegen den angefochtenen obergerichtlichen Revisionsentscheid ist deshalb die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach den §§ 428 StPO ZH

- 6 - zulässig (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 6 Erw. IV und S. 7 lit. a). Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwer- deverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 430 StPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III.

1. Der Beschwerdeführer hat binnen einer Frist von 30 Tagen, die ihm der Präsident des urteilenden Gerichts ansetzt, die Beschwerdeschrift beim Kassati- onsgericht einzureichen (§ 431 StPO ZH). In der Beschwerdeschrift ist jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO ZH). Die Nichtigkeits- beschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches nur zur Überprüfung auf bestimmte Nichtigkeitsgründe hin geführt werden kann. Der vorinstanzliche Entscheid wird nicht allgemein und frei auf irgendwelche Mängel hin überprüft. § 430 Abs. 2 StPO ZH statuierte deshalb für das Nichtigkeitsverfahren das Rüge- prinzip. Das bedeutet, dass die angeblichen Fehler des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu nennen und wenn möglich mit einem der (in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 6 StPO ZH aufgelisteten) Nichtigkeitsgründe zu bezeichnen sind. Die Rügen müssen in der Begründung dargelegt werden, wobei die behaupteten Nichtigkeitsgründe und die betreffenden Aktenstellen, aus denen sich die behaup- teten Nichtigkeitsgründe ergeben sollen, genau zu bezeichnen sind (Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 32 zu § 430, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeinstanz darf nicht geltend gemachte Nichtigkeitsgründe nicht berücksichtigen und auch

- 7 - die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des Nichtigkeitsklägers nicht von sich aus ergänzen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 33 zu § 430). 1.1. Aus der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren 30-tägigen Begründungsfrist gemäss § 431 StPO ZH (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 431) folgt, dass die Beschwerdeschrift den vorgenannten Anforderungen innert dieser Frist gerecht werden muss. Spätere Nennung von Nichtigkeitsgründen oder spätere Begründungen für fristgerecht genannte Nichtigkeitsgründe sind nicht zulässig und können nicht beachtet werden. 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung mit der Ansetzung der 30-tägigen Frist für die Begründung der Beschwerde am 23. März 2011 zugestellt (OG act. 21). Die Frist lief somit am 22. April 2011 ab. Die E-Mails des Beschwer- deführers vom 25. Mai 2011 erfolgten weit nach Ablauf dieser Frist. Damit geltend gemachte Beschwerdegründe und Begründungen können nicht beachtet werden. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin vor diesem Entscheid zur Kenntnis zu bringen. 1.3. Da die Nichtigkeitsinstanz einzig zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid im Blick auf die damalige Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind neue Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätz- lich nicht zulässig (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 und N 34 zu § 430 mit weiteren Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer zusammen mit der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde eingereichte Artikel "Über die wissenschaftliche AIDS- Kritik" (OG act. 20 = KG act. 3) war in den vorinstanzlichen Akten vor Erlass des angefochtenen Beschlusses (OG act. 17) noch nicht vorhanden. Er kann nicht beachtet werden.

2. In der Beschwerdeanmeldung vom 12. März 2011 kritisiert der Beschwer- deführer zwar den angefochtenen Beschluss (KG act. 1A). Die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO ZH ist indes auch nicht sinngemäss nicht ersichtlich.

- 8 -

3. In der Beschwerdebegründung vom 25. März 2011 macht der Beschwer- deführer geltend, die Vorinstanz habe in Erw. III.3.1 festgehalten, dass Dr. C. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.11.2010 in Bezug auf HIV nur eine Ansicht vorgelegt habe. Diese Feststellung sei unzulässig. Dr. C. habe vielmehr die überprüfbare Tatsachenfeststellung gemacht, dass es keine einzige wissen- schaftliche Publikation gebe, in der der Beweis für die Existenz des behaupteten HI-Virus publiziert worden sei (KG act. 1B). Sinngemäss rügt der Beschwerde- führer, die Vorinstanz habe sich mit dem eingereichten Beweismittel gar nicht ernsthaft auseinandergesetzt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Ferner habe die Vorinstanz die eidesstattliche Versicherung von C. willkürlich gewürdigt. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer auf den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO ZH. 3.1. Die Vorinstanz setzte sich durchaus inhaltlich mit der eidesstattlichen Erklärung von C. auseinander und begründete, weshalb die Verweisung auf dessen Theorie hinsichtlich HIV und Aids keine urteilsrelevanten Umstände zu begründen vermöge (KG act. 2 S. 4 - 6 Erw. 3.1 und 4). Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.2. Bei den Fragen, ob es das HI-Virus überhaupt gibt (was C. zu verneinen scheint), ob und wie es übertragbar ist und ob eine Infektion damit zur Immun- schwäche Aids führt, lebensgefährlich oder gar tödlich ist, handelt es sich um biologische und medizinische Fachfragen, deren Beantwortung besonderer Kenntnisse bedarf, über welche das Gericht in der Regel nicht selber verfügt, sondern wozu gemäss § 109 Abs. 1 StPO ZH Sachverständige beizuziehen sind. So zog denn auch das Geschworenengericht im Verfahren gegen den Beschwer- deführer zur diesbezüglichen Beurteilung eine Sachverständige bei, nämlich Dr.med. D., und stützte sich bei seinem Urteil auf deren Gutachten bzw. stellte gestützt auf die Ausführungen der Gutachterin fest, dass sich die Recht- sprechung, welche die HIV-Infektion als lebensgefährlich werte und damit die Übertragung des HI-Virus auf einen anderen Menschen unter Art. 122 Abs. 1 StGB subsumiere, nach wie vor als zutreffend erweise (vgl. OG act. 16 S. 81 f. mit Verweisung bezüglich der Rechtsprechung auf BGE 125 IV 242, 248).

- 9 - Vor der in BGE 125 IV 242, 247 f. Erw. 2.b.cc getroffenen Feststellung, dass die Infektion mit dem HI-Virus auch nach dem heutigen Kenntnisstand und bei Ein- satz der heute verfügbaren Medikamente nach ungewisser, relativ langer Zeit bei vielen Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch der Immun- schwäche AIDS und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führe, verwies das Bundesgericht für die Ausgangserwägung, dass die HIV-Infektion eine gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 StGB ist, auf BGE 116 IV 125 = Pra 80 (1991) Nr. 105 (BGE 125 IV 242, 245 Erw. 2.a.aa). In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht zur Darstellung der Auswirkungen des HIV-Virus auf den gesundheitlichen Zustand eines Menschen auf die zur Zeit verfügbaren medizinischen Kenntnisse ab und verwies auf das "AIDS-Konzept FMH in Schweiz. Ärztezeitung 70 [1989] 1997 f." (Pra 80 Nr. 105 Erw. 2.c), mithin auf medizinische Fachmeinungen. Die Feststellungen zum HI-Virus, zu dessen Übertragung, der Infektion damit und den Folgen daraus, welche das Geschworenengericht seinem Urteil vom 15. Juli 2003 und damit auch seinem Urteil vom 19. Mai 2005 zugrundelegte und in welchen der Beschwerdeführer den geltend gemachten Revisionsgrund sieht, beruhen auf gutachterlichen Feststellungen im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH. Sie könnten höchstens durch bessere biologisch/medizinische Erkennt- nisse in Zweifel gezogen werden. Auch für solche fehlten dem Gericht die not- wendigen besonderen Kenntnisse; es wäre auch dafür auf Sachverständige im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH angewiesen. 3.3. Prozessrelevante Äusserungen von Sachverständigen im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO ZH erfolgen mittels eines Gutachtens (vgl. §§ 113 und 126 StPO ZH). Die gesetzliche Regelung des Sachverständigen-Beweises in den §§ 109 ff. StPO ZH bezieht sich auf Expertisen, welche durch amtlich als Sach- verständige bestellte Personen erstellt werden. Vom Angeschuldigten oder Geschädigten in Auftrag gegebene Gutachten sind sogenannte Privat- oder Parteigutachten (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 109). Die vom Beschwerde- führer eingereichte eidesstattliche Erklärung von C. (OG act. 3) ist (aus der Sicht des Beschwerdeführers) bestenfalls ein Parteigutachten zur Frage der Existenz

- 10 - des HI-Virus (als blosse Meinungsäusserung irgendeiner Privatperson wäre sie weder eine Tatsache noch ein Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO ZH und könnte von vornherein keine revisionsrechtliche Relevanz haben). 3.4. Ein im Wiederaufnahmeverfahren eingereichtes Parteigutachten ist nicht per se ein "neues" Beweismittel. Dies um so weniger, als Vorbringen in privat eingeholten Expertisen in prozessualer Hinsicht grundsätzlich als blosse Parteibehauptungen zu betrachten sind. Anders zu entscheiden hiesse, dass es einem Verurteilten frei stünde, Streitfragen, welche im Strafverfahren bereits beurteilt worden sind, jederzeit erneut und in appellatorischer Weise zum Gegen- stand eines Revisionsverfahrens erheben zu können, indem er diesbezüglich ein- fach ein "neues" Privatgutachten einreicht bzw. neue Parteibehauptungen auf- stellt. Dies aber widerspräche Sinn und Zweck des ausserordentlichen Rechts- mittels der Revision. Entscheidend erscheint vielmehr, was im Wiederaufnahme- verfahren gestützt auf das fragliche Beweismittel konkret (inhaltlich) vorgebracht wird. Dabei ist zwischen echten neuen Fakten und blosser Kritik an der Würdi- gung bereits vorliegender Beweisergebnisse zu unterscheiden (Bundesgericht, Entscheid vom 23.7.2002, publiziert in Pra 92 [2003] Nr. 38 Erw. 5 mit weiteren Hinweisen; zitiert und insoweit vom Kassationsgericht auf das kantonale Revisionsverfahren angewandt im kassationsgerichtlichen Beschluss vom 22.12.2003 Kass.-Nr. AC030115 Erw. II.4.a; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 13 zu § 449). 3.5. C. behauptet in seiner eidesstattlichen Erklärung nicht, er habe ein neues Faktum entdeckt. Vielmehr führt er aus, seit 1995 werde durch Staats- bürger an die zuständigen staatlichen Stellen in Deutschland die Frage nach einem publizierten empirisch-wissenschaftlichen Beweis der Existenz des sog. AIDS-Virus HIV gestellt. Seit 2000 werde in Deutschland diese Frage auf alle im Humanbereich als biologisch-existent behaupteten, Krankheiten verursachenden Viren gestellt. Jahrzehntelang sei die wissenschaftlich nachgewiesene biologische Existenz dieser als Krankheitserreger beschuldigten Viren in Deutschland durch die zuständigen staatlichen Stellen als Tatsache behauptet worden (wohl gemeint: staatliche Stellen hätten behauptet, dass die Existenz solcher Viren

- 11 - wissenschaftlich nachgewiesen sei). Intern habe sich aber die Sprachregelung durchgesetzt, dass das HIV nur noch als wissenschaftlich nachgewiesen gelte bzw. dass die biologische Existenz solcher behaupteter Viren international wissenschaftlich anerkannt sei. Eine Anerkennung, dass etwas als existent nach- gewiesen gelte, bedeute das interne Eingeständnis, dass etwas tatsächlich nicht nachgewiesen worden sei (OG act. 3). Es ist schwierig nachzuvollziehen, was der Beschwerdeführer damit bezüg- lich des geschworenengerichtlichen Urteils vom 19. Mai 2005 dartun möchte. Zwar behauptete er in diesem Zusammenhang, HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein Aids. Das HI-Virus sei auf der ganzen Welt noch nie isoliert worden (OG act. 2). Einerseits folgt dies indes nicht aus der zitierten eidesstatt- lichen Versicherung von C. vom 16.11./4.12.2010. Daraus folgt höchstens sinn- gemäss die Behauptung, dass die Existenz des HI-Virus nicht empirisch- wissenschaftlich nachgewiesen worden sei (und dass dies deutschen Behörden bekannt sei). Wenn andererseits dies die Tatsache sein soll, auf welche sich das Revisionsbegehren stützen soll, so ist das auf jeden Fall kein echtes neues Faktum im Sinne der zitierten Rechtsprechung, sondern war nach dieser Behaup- tung schon seit jeher so. Sollen mit dieser eidesstattlichen Erklärung die Fest- stellungen zum HI-Virus, zu dessen Übertragung, der Infektion damit und den Folgen daraus, welche das Geschworenengericht seinem Urteil vom 15. Juli 2003 und damit auch seinem Urteil vom 19. Mai 2005 zugrundelegte, widerlegt werden wollen, so erweist sie sich - wie bereits das frühere Revisionsgesuch vom

12. September 2007 - als blosse Kritik an der Würdigung bereits vorliegender Beweisergebnisse. Eine solche kann nicht zu einer Gutheissung des Revisions- gesuchs führen. Schon deshalb ist die Kritik am angefochtenen Beschluss ver- fehlt. Der Beschwerdeführer kann nicht jederzeit erneut eine Revision verlangen mit der appellatorischen, nicht auf neue fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Behauptung, HIV sei keine tödliche Krankheit und verursache kein AIDS. 3.6. Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Würdigung der eidesstattlichen Erklärung von C. nicht willkürlich. Zutreffend und vom Beschwerdeführer insoweit

- 12 - auch gar nicht beanstandet wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich das Geschworenengericht mit der Frage, ob das HI-Virus zum Ausbruch der Immun- schwäche Aids und anschliessend mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führen könne, eingehend auseinandergesetzt und sowohl auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen habe (auf BGE 125 IV 242 Erw. 2.b.dd) als auch auf Ausführungen der Sachverständigen Dr.med. D., welche in überzeugender Weise den Kausalzusammenhang zwischen der Ansteckung mit dem HI-Virus, der Erkrankung an Aids und dem Todeseintritt darzulegen vermocht habe. Die Vor- instanz verwies überdies auch auf die ausführliche Abhandlung von Peter Mösch Payot und Kurt Pärli, "Der strafrechtliche Umgang mit HIV/Aids in der Schweiz im Lichte der Anliegen der HIV/Aids-Prävention: Status quo, Reflexion, Folgerun- gen", in AJP 2009 S. 1270 ff. Anschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass weder die Sachverständige noch das Bundesgericht die Existenz des HI-Virus bezweifel- ten. Es sei nicht ersichtlich, wie die eidesstattliche Erklärung die gemachten Fest- stellungen zu erschüttern vermöge (KG act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit den von der Vorinstanz zitierten Feststellungen der Sachverständigen und des Bundesgerichts auseinander. Der blosse Hinweis auf die Aussage von C., dass es keine wissenschaftliche Publikation gebe, in der der Beweis für die Existenz des HI-Virus publiziert worden sei, bedeutet keine Aus- einandersetzung mit den Ausführungen der Sachverständigen Dr.med. D., gemäss welchen sich das HI-Virus an den T4-Lymphozyten vermehre, worauf diese vom eigenen Immunsystem als fremd erkannt und eliminiert würden, was zur so genannten Abwehrschwäche führe, deren Endstadium Aids mit dem Ver- sagen des Immunsystems sei (OG act. 16 S. 81), und mit der bundesgerichtlichen Praxis, welche in langjähriger Rechtsprechung u.a. gestützt auf ein "AIDS- Konzept FMH in schweiz. Ärztezeitung 70 (1989) 1997 f." von HIV-Infektionen nach Eindringen des HIV-Virus in den Organismus ausgeht (BGE 125 IV 242 mit Verweisung auf BGE 116 IV 125 = Pra 80 [1991] Nr. 105 und weitere; vgl. auch Mösch Payot/ Pärli, a.a.O., insbes. S. 1277 f. und mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 IV 1 ["Die HIV-Infektion ist schon als solche objektiv eine schwere {lebensgefährli- che} Körperverletzung {Bestätigung der Rechtsprechung}"] und 134 IV 193 in FN 105 und 109 - 111). Anbetrachts dieser Feststellungen ist es nicht willkürlich, dass

- 13 - es für die Vorinstanz nicht ersichtlich war, wie die eidesstattliche Erklärung von C. (dass er keine wissenschaftliche Publikation mit einem empirisch-wissenschaft- lichen Virusexistenzbeweis gefunden habe) die geschworenengerichtlichen Fest- stellungen zu erschüttern vermöge. Die Rüge geht auch unter diesem Aspekt fehl.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Tatsächlich beinhaltet sein erneutes Revisionsbegeh- ren wiederum blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Geschworenengerichts, nicht aber eine Tatsache oder ein Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO ZH. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 21. Februar 2011 mit Beschwerde an das Bundesgericht

- 14 - neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: