Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A.,
E. 1.1 X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2008 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung bzw. unge- treuer Geschäftsbesorgung erstatten (OG AK act. 2/1). Zusammengefasst wurde in der Strafanzeige ausgeführt, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Betreibungsamtes Y.-Z. im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens betreffend Grundpfandverwertung Miet- zinseinnahmen veruntreut habe.
E. 1.2 Auf Anfrage der (zuständigen) Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nann- te der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den früheren Gemeindeammann von Y., C., als Hauptverdächtigen (OG AK act. 2/3). In Anwendung von § 22 Abs.
E. 1.3 Mit Schreiben vom 28. August 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Erweiterung der Strafuntersuchung auf A. und B., welche beide früher für das erwähnte Be- treibungsamt tätig gewesen seien (OG AK act. 2/6). Diese Staatsanwaltschaft ver- fügte am 12. November 2008 auch insofern die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 1).
E. 1.4 Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 4. Dezember 2008 auch insofern Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt zudem fest, es
- 3 - werde gegen A. und B. (Beschwerdegegner 1 und 2) keine Strafuntersuchung er- öffnet (OG AK act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Re- kurs (OG ZK act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivil- kammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai 2009 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 keine Strafuntersuchung eröffnet. Zudem wies die II. Zivilkammer ein Ge- such des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ab (OG ZK act. 9 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerde- führer am 12. Mai 2009 zugestellt (OG ZK act. 10/1).
2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). Der Beschwerdeführer will damit offenbar rü- gen, dass sein Rekurs sowie sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden (vgl. KG act. 1 S. 2/3). 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss (einzig) die Beschwerde (in Strafsachen) an das Bundesgericht als zulässiges Rechtsmittel angegeben. Der Beschwerdeführer führt einleitend aus, er habe vom Bundesgericht und von der juristischen Sekretärin des Obergerichtes, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, je die telefonische Auskunft erhalten, gegen den Be- schluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 könne kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde geführt werden (KG act. 1 S. 2 oben). 3.2 Es erscheint äusserst fraglich, dass der Beschwerdeführer entsprechen- de (vorbehaltlose) Auskünfte erhalten hat; letztlich kann diese Frage indessen of- fen bleiben. 3.3 Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Danach ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Ge- schworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428
- 4 - StPO). Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde gegen deren Beschluss (in all seinen Teilen) gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig (anstatt vieler vgl. etwa: Kass.-Nr. AC050095, Beschluss vom 20.7.2005 i.S. G. Erw. 3.3). Daran könnte nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Aus- künfte erhalten hätte, denn dadurch wird keine (vom Gesetz nicht vorgesehene) Zuständigkeit begründet (anstatt vieler vgl. etwa BGE 129 IV 200/201 Erw. 1.5 m.H. sowie Proz.-Nr. 1B_10/2009, Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 14.5.2009 i.S. X. Erw. 2 a.A. m.H.). 3.4 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass auf die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich, offenbar für den Fall der Gutheis- sung der Beschwerde, gestellten Anträge (vgl. KG act. 1 S. 3) nicht einzutreten. Der Antrag auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kas- sationsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen. 3.5 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Daran könnte (ebenfalls) nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Auskünfte erhalten hätte. Einerseits enthält der angefochtene Entscheid eine zutreffende Rechtsmit- telbelehrung; andererseits hätte sich der Beschwerdeführer beim Kassationsge- richt betreffend der Frage der Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde in diesem Fall erkundigen können. Insofern könnte er sich somit nicht auf die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in guten Treuen berufen. Da den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Gelegenheit für eine Beschwer- deantwort zu erteilen war (vgl. Erw. 3.5), haben sie naturgemäss keine Anträge
- 5 - gestellt und sind sie daher nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO zu betrachten, weshalb sie keinen Anspruch auf Prozessentschädigung haben. 3.7 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Be- schwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kas- sationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wer- den kann. Hingegen ist die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 8. Mai 2009 mittels Beschwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erho- ben, läuft die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Er- öffnung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE 134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesge- richtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kas- sationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7). Das Gericht beschliesst:
E. 2 B., Angezeigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2009 (NS090002/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
E. 6 StPO verfügte diese Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2008 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröff- nung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 2/4). Da C. bereits verstorben war, beschloss die Ankla- gekammer des Obergerichtes am 17. Juni 2008 Nichteintreten auf die Strafanzei- ge bzw. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen C. (OG AK act. 2/5).
Dispositiv
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. Auf seine übrigen Anträge wird nicht eingetreten. - 6 -
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 400.-- festge- setzt.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft (für sich und zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft), je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC090008/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der juristische Sekre- tär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2009 in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
1. A.,
2. B., Angezeigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2009 (NS090002/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.1 X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Januar 2008 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Veruntreuung bzw. unge- treuer Geschäftsbesorgung erstatten (OG AK act. 2/1). Zusammengefasst wurde in der Strafanzeige ausgeführt, es bestünden gewichtige Indizien dafür, dass ein ehemaliger Mitarbeiter des Betreibungsamtes Y.-Z. im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens betreffend Grundpfandverwertung Miet- zinseinnahmen veruntreut habe. 1.2 Auf Anfrage der (zuständigen) Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nann- te der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den früheren Gemeindeammann von Y., C., als Hauptverdächtigen (OG AK act. 2/3). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte diese Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2008 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröff- nung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 2/4). Da C. bereits verstorben war, beschloss die Ankla- gekammer des Obergerichtes am 17. Juni 2008 Nichteintreten auf die Strafanzei- ge bzw. Nichteröffnung einer Strafuntersuchung gegen C. (OG AK act. 2/5). 1.3 Mit Schreiben vom 28. August 2008 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Erweiterung der Strafuntersuchung auf A. und B., welche beide früher für das erwähnte Be- treibungsamt tätig gewesen seien (OG AK act. 2/6). Diese Staatsanwaltschaft ver- fügte am 12. November 2008 auch insofern die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (OG AK act. 1). 1.4 Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 4. Dezember 2008 auch insofern Nichteintreten auf die Strafanzeige und hielt zudem fest, es
- 3 - werde gegen A. und B. (Beschwerdegegner 1 und 2) keine Strafuntersuchung er- öffnet (OG AK act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Re- kurs (OG ZK act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivil- kammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. Mai 2009 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 keine Strafuntersuchung eröffnet. Zudem wies die II. Zivilkammer ein Ge- such des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters ab (OG ZK act. 9 bzw. KG act. 2). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerde- führer am 12. Mai 2009 zugestellt (OG ZK act. 10/1).
2. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 erhebt der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). Der Beschwerdeführer will damit offenbar rü- gen, dass sein Rekurs sowie sein Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurden (vgl. KG act. 1 S. 2/3). 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss (einzig) die Beschwerde (in Strafsachen) an das Bundesgericht als zulässiges Rechtsmittel angegeben. Der Beschwerdeführer führt einleitend aus, er habe vom Bundesgericht und von der juristischen Sekretärin des Obergerichtes, welche am angefochtenen Entscheid mitgewirkt habe, je die telefonische Auskunft erhalten, gegen den Be- schluss der II. Zivilkammer vom 8. Mai 2009 könne kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde geführt werden (KG act. 1 S. 2 oben). 3.2 Es erscheint äusserst fraglich, dass der Beschwerdeführer entsprechen- de (vorbehaltlose) Auskünfte erhalten hat; letztlich kann diese Frage indessen of- fen bleiben. 3.3 Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Danach ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Ge- schworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428
- 4 - StPO). Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde gegen deren Beschluss (in all seinen Teilen) gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig (anstatt vieler vgl. etwa: Kass.-Nr. AC050095, Beschluss vom 20.7.2005 i.S. G. Erw. 3.3). Daran könnte nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Aus- künfte erhalten hätte, denn dadurch wird keine (vom Gesetz nicht vorgesehene) Zuständigkeit begründet (anstatt vieler vgl. etwa BGE 129 IV 200/201 Erw. 1.5 m.H. sowie Proz.-Nr. 1B_10/2009, Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 14.5.2009 i.S. X. Erw. 2 a.A. m.H.). 3.4 Abschliessend ist daher festzuhalten, dass auf die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer zusätzlich, offenbar für den Fall der Gutheis- sung der Beschwerde, gestellten Anträge (vgl. KG act. 1 S. 3) nicht einzutreten. Der Antrag auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kas- sationsverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen. 3.5 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Be- schwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Daran könnte (ebenfalls) nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Auskünfte erhalten hätte. Einerseits enthält der angefochtene Entscheid eine zutreffende Rechtsmit- telbelehrung; andererseits hätte sich der Beschwerdeführer beim Kassationsge- richt betreffend der Frage der Zulässigkeit einer Kassationsbeschwerde in diesem Fall erkundigen können. Insofern könnte er sich somit nicht auf die Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde in guten Treuen berufen. Da den Beschwerdegegnern 1 und 2 keine Gelegenheit für eine Beschwer- deantwort zu erteilen war (vgl. Erw. 3.5), haben sie naturgemäss keine Anträge
- 5 - gestellt und sind sie daher nicht als obsiegende Partei im Sinne von § 396a StPO zu betrachten, weshalb sie keinen Anspruch auf Prozessentschädigung haben. 3.7 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Be- schwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kas- sationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wer- den kann. Hingegen ist die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 8. Mai 2009 mittels Beschwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erho- ben, läuft die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Er- öffnung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE 134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesge- richtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kas- sationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7). Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. Auf seine übrigen Anträge wird nicht eingetreten.
- 6 -
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird auf Fr. 400.-- festge- setzt.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
5. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft (für sich und zuhanden der zuständigen Staatsanwaltschaft), je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: