Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, 8058 Zürich-Flughafen,
E. 2 Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 11. November 2008 Rekurs bei der III. Strafkammer des Obergerichtes (OG act. 2/3). Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wies die III. Strafkammer den Rekurs ab (OG act. 8 bzw. KG act. 2). In der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses wurde die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht als zuläs- siges Rechtsmittel bezeichnet (OG act. 8 S. 12/13). Der obergerichtliche Be- schluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zugestellt (OG act. 9/1).
E. 3 Der Beschwerdeführer erhob gegen den obergerichtlichen Beschluss Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. April 2009 trat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 13/2).
E. 4 Mit Schreiben vom 20. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Obergerichtes und meldete bezüglich des Beschlusses der III. Strafkammer vom 20. Januar 2009 (nachträglich) kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde an und ersuchte um Ansetzung der entsprechenden Begründungsfrist (OG act. 12). Mit Verfügung vom 27. April 2009 setzte der Präsident der III. Straf- kammer dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde an, unter dem Hinweis, dass im Lichte von § 428 StPO gegen den Rekursentscheid vom 20. Januar 2009 keine kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben werden könne, es indessen dem Beschwerdeführer anheim- zustellen sei, ob er die angesetzte Frist wahrnehmen wolle oder nicht (OG Prot.
- 3 - S. 3). Die obergerichtliche Fristverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 zugestellt (OG act. 16). 5.1 In seinem Schreiben vom 16. Mai 2009 an das Kassationsgericht brach- te der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er gegen den obergerichtlichen Be- schluss vom 20. Januar 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führen will (KG act. 1); zur Begründung dieses Rechtsmittels verwies er vollumfänglich auf die dem Obergericht zusammen mit der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde eingereichte Kopie seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht (OG act. 13/3). 5.2 Mit Brief vom 28. Mai 2009 (KG act. 3) wurde dem Beschwerdeführer seitens des Kassationsgerichtes im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Nach er- folgtem Beizug der Verfahrensakten ergebe sich, dass im Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes vom 20. Januar 2009 sein gegen eine staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 15. Oktober 2008 gerichteter Rekurs abgewiesen wor- den sei. Gegen diesen Beschluss könne keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben werden, weil dieses Gericht gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ausschliesslich Erledigungsent- scheide des Geschworenengerichtes und (der Strafkammern) des Obergerichtes als erster Instanz überprüfen könne. Die III. Strafkammer habe im vorliegenden Fall einen Rekursentscheid gefällt und somit nicht als erste Instanz, sondern als Rechtsmittelinstanz entschieden. Die entsprechenden Erwägungen des Präsiden- ten der III. Strafkammer in der Verfügung vom 27. April 2009 betreffend Fristan- setzung zur Beschwerdebegründung seien zutreffend. Zu Recht habe die III. Strafkammer in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses die kantonale Kas- sationsbeschwerde nicht als zulässiges Rechtsmittel aufgeführt. Zufolge der Un- zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde werde davon abgesehen, ein Kassati- onsverfahren in dieser Sache zu eröffnen. Es stehe dem Beschwerdeführer in- dessen frei, innert fünf Tagen ab Empfang dieses Schreibens dennoch die Durch- führung eines Kassationsverfahrens zu beantragen, doch werde er darauf hinge- wiesen, dass diesfalls ein Nichteintretensentscheid unter Kostenfolge ergehen würde.
- 4 - 5.3 Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zugestellt (KG act. 4). Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (und damit innert angesetzter Frist) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Kassationsverfahrens (KG act. 5). Er führt darin zusammengefasst aus, es sei ihm bewusst, dass das Kassationsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen müsse, weil es nicht zuständig sei. Aus dem Bundesgerichtsgesetz ergebe sich jedoch zwingend, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bezüglich des obergerichtlichen Entscheides erst mit dem Datum der Zustellung des Entscheids einer zusätzlichen kantonalen Instanz, vorliegend des Kassationsgerichtes, be- ginne. Er werde nach Ansetzung der entsprechenden Frist beim Bundesgericht im Sinne einer Ergänzung seiner bereits erhobenen Beschwerde in Strafsachen eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Damit bringt der Beschwerdeführer im Ergebnis vor, er beantrage trotz Un- zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Durchführung des Kassa- tionsverfahrens, damit er nach Zustellung des Erledigungsbeschlusses des Kas- sationsgericht zufolge (Neu-)Beginns der entsprechenden Frist den obergerichtli- chen Entscheid (erneut) beim Bundesgericht anfechten könne. 5.4 Nach dem Gesagten (und auch nach Ansicht des Beschwerdeführers) erweist sich die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein als unzulässig. Dies hat ein Nichteintreten zur Folge. Damit kann offen bleiben, ob auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil sie erst ca. drei Monate nach der Zustellung des obergerichtlichen Beschlus- ses und damit nicht innert zehn Tagen (vgl. § 431 StPO) angemeldet worden ist. In Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ist davon abzusehen, der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde einzuräumen. 5.5 Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 396a StPO).
- 5 - 5.6 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Be- schwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kas- sationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wer- den kann. Hingegen ist (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 20. Januar 2009 mittels Be- schwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bun- desgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, läuft die Frist zur An- fechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Eröffnung des kassationsge- richtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE 134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7).
- 6 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die III. Strafkammer des Ober- gerichtes, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC090007/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner so- wie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2009 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, 8058 Zürich-Flughafen,
2. Y., Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Einstellung der Untersuchung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2009 (UK080373/U/gk)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit Eingabe vom 21. Sep- tember 2008 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flugha- fen (Beschwerdegegnerin 1), Strafanzeige gegen Y. (Beschwerdegegner 2) we- gen Falschbeurkundung und Nötigung (StA act. 1/2). Mit Verfügung vom 15. Ok- tober 2008 stellte die Beschwerdegegnerin 1 die Strafuntersuchung ein (StA act. 3).
2. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 11. November 2008 Rekurs bei der III. Strafkammer des Obergerichtes (OG act. 2/3). Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 wies die III. Strafkammer den Rekurs ab (OG act. 8 bzw. KG act. 2). In der Rechtsmittelbelehrung des Be- schlusses wurde die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht als zuläs- siges Rechtsmittel bezeichnet (OG act. 8 S. 12/13). Der obergerichtliche Be- schluss wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2009 zugestellt (OG act. 9/1).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den obergerichtlichen Beschluss Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 6. April 2009 trat die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 13/2).
4. Mit Schreiben vom 20. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer an den Präsidenten des Obergerichtes und meldete bezüglich des Beschlusses der III. Strafkammer vom 20. Januar 2009 (nachträglich) kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde an und ersuchte um Ansetzung der entsprechenden Begründungsfrist (OG act. 12). Mit Verfügung vom 27. April 2009 setzte der Präsident der III. Straf- kammer dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde an, unter dem Hinweis, dass im Lichte von § 428 StPO gegen den Rekursentscheid vom 20. Januar 2009 keine kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben werden könne, es indessen dem Beschwerdeführer anheim- zustellen sei, ob er die angesetzte Frist wahrnehmen wolle oder nicht (OG Prot.
- 3 - S. 3). Die obergerichtliche Fristverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2009 zugestellt (OG act. 16). 5.1 In seinem Schreiben vom 16. Mai 2009 an das Kassationsgericht brach- te der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er gegen den obergerichtlichen Be- schluss vom 20. Januar 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führen will (KG act. 1); zur Begründung dieses Rechtsmittels verwies er vollumfänglich auf die dem Obergericht zusammen mit der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde eingereichte Kopie seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundes- gericht (OG act. 13/3). 5.2 Mit Brief vom 28. Mai 2009 (KG act. 3) wurde dem Beschwerdeführer seitens des Kassationsgerichtes im Wesentlichen Folgendes mitgeteilt: Nach er- folgtem Beizug der Verfahrensakten ergebe sich, dass im Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes vom 20. Januar 2009 sein gegen eine staatsanwalt- schaftliche Verfügung vom 15. Oktober 2008 gerichteter Rekurs abgewiesen wor- den sei. Gegen diesen Beschluss könne keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht erhoben werden, weil dieses Gericht gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung ausschliesslich Erledigungsent- scheide des Geschworenengerichtes und (der Strafkammern) des Obergerichtes als erster Instanz überprüfen könne. Die III. Strafkammer habe im vorliegenden Fall einen Rekursentscheid gefällt und somit nicht als erste Instanz, sondern als Rechtsmittelinstanz entschieden. Die entsprechenden Erwägungen des Präsiden- ten der III. Strafkammer in der Verfügung vom 27. April 2009 betreffend Fristan- setzung zur Beschwerdebegründung seien zutreffend. Zu Recht habe die III. Strafkammer in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses die kantonale Kas- sationsbeschwerde nicht als zulässiges Rechtsmittel aufgeführt. Zufolge der Un- zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde werde davon abgesehen, ein Kassati- onsverfahren in dieser Sache zu eröffnen. Es stehe dem Beschwerdeführer in- dessen frei, innert fünf Tagen ab Empfang dieses Schreibens dennoch die Durch- führung eines Kassationsverfahrens zu beantragen, doch werde er darauf hinge- wiesen, dass diesfalls ein Nichteintretensentscheid unter Kostenfolge ergehen würde.
- 4 - 5.3 Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zugestellt (KG act. 4). Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 (und damit innert angesetzter Frist) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Kassationsverfahrens (KG act. 5). Er führt darin zusammengefasst aus, es sei ihm bewusst, dass das Kassationsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen müsse, weil es nicht zuständig sei. Aus dem Bundesgerichtsgesetz ergebe sich jedoch zwingend, dass die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bezüglich des obergerichtlichen Entscheides erst mit dem Datum der Zustellung des Entscheids einer zusätzlichen kantonalen Instanz, vorliegend des Kassationsgerichtes, be- ginne. Er werde nach Ansetzung der entsprechenden Frist beim Bundesgericht im Sinne einer Ergänzung seiner bereits erhobenen Beschwerde in Strafsachen eine Verfassungsbeschwerde einreichen. Damit bringt der Beschwerdeführer im Ergebnis vor, er beantrage trotz Un- zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Durchführung des Kassa- tionsverfahrens, damit er nach Zustellung des Erledigungsbeschlusses des Kas- sationsgericht zufolge (Neu-)Beginns der entsprechenden Frist den obergerichtli- chen Entscheid (erneut) beim Bundesgericht anfechten könne. 5.4 Nach dem Gesagten (und auch nach Ansicht des Beschwerdeführers) erweist sich die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein als unzulässig. Dies hat ein Nichteintreten zur Folge. Damit kann offen bleiben, ob auf die Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil sie erst ca. drei Monate nach der Zustellung des obergerichtlichen Beschlus- ses und damit nicht innert zehn Tagen (vgl. § 431 StPO) angemeldet worden ist. In Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO ist davon abzusehen, der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde einzuräumen. 5.5 Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (§ 396a StPO).
- 5 - 5.6 Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG müssen Entscheide, die der Be- schwerde an das Bundesgericht unterliegen, eine Rechtsmittelbelehrung enthal- ten. Es ist daher festzuhalten, dass gegen diesen Erledigungsbeschluss des Kas- sationsgerichtes Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben wer- den kann. Hingegen ist (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheides vom 20. Januar 2009 mittels Be- schwerde an das Bundesgericht nicht neu anzusetzen. Gemäss Praxis des Bun- desgerichtes zu Art. 100 Abs. 6 BGG sind nur zulässige Rechtsmittel zu nennen (vgl. Proz.-Nr. 1B_25/2008, Urteil des Bundesgerichts vom 2.7.2008 i.S. X., Erw. 1.2.4 m.H.); wird also beim Kassationsgericht (wie im vorliegenden Fall) eine von vornherein unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, läuft die Frist zur An- fechtung des obergerichtlichen Entscheids nach der Eröffnung des kassationsge- richtlichen Nichteintretensentscheids nicht neu (BGE 134 III 94 Erw. 1.2 und 95 Erw. 1.4, je m.H.; vgl. ferner z.B. Urteile des Bundesgerichtes vom 18.4.2008 i.S. A. [Proz.-Nr. 4D_38/2008], und vom 3.4.2009 i.S. X. Erw. 1.3 [Proz.-Nr. 5A_771/2008]; s.a. Kass.-Nr. AC080026, Beschluss des Kassationsgerichtes vom 6.3.2009 i.S. X. Erw. III/7).
- 6 - Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die III. Strafkammer des Ober- gerichtes, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: