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AC090003

Grundsatz 'in dubio pro reo', Verbot willkürlicher BeweiswürdigungBeschleunigungsgebot

Zh Kassationsgericht · 2009-11-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 A.X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 1.1 Der Verteidiger von A.X. macht geltend, L. habe +Z. im Scheidungs- verfahren (Scheidung von der Schwester der beiden Angeklagten) geholfen, ehe- liche Ersparnisse beiseite zu schaffen. Dafür habe er einen fiktiven Darlehens- vertrag über Fr. 15'000.-- und eine unzutreffende Quittung unterschrieben, das Darlehen erhalten zu haben. Tatsächlich habe weder eine Schuld noch eine Geldzahlung existiert. L sei dem "Lager Z." zuzurechnen. Im vorliegenden Straf- verfahren habe er zu Beginn bestritten, dass es sich beim Darlehensvertrag und der Quittung um fingierte Dokumente gehandelt habe, habe dies dann im Verlaufe der Befragung doch eingestanden, dann aber sein Eingeständnis ein Jahr später

- 6 - zurückgenommen, es jedoch am gleichen Tag wieder bestätigt (KG act. 1 S. 10). An diesem 23. November 2005 habe er mithin in Anwesenheit des Staatsanwal- tes, zweier Parteivertreter, einem Polizisten und der Dolmetscherin während über zwei Stunden hartnäckig gelogen, und zwar auch, nachdem ihm der Staatsanwalt klar zu erkennen gegeben hatte, dass er ihm nicht glaube. Trotz dieser Umstände sei das Geschworenengericht zum Schluss gelangt, abgesehen von einer Ein- schränkung (gerade bezüglich dieser Umstände) sei an der allgemeinen Glaub- würdigkeit von L. nicht zu zweifeln. Dieser Schluss sei willkürlich. L. habe im Zusammenhang mit dem fiktiven Darlehensvertrag wissentlich einen Prozess- betrug unterstützt. Auf Ermahnungen des Staatsanwaltes habe er mehrfach betont, jetzt sage er wirklich die Wahrheit. Das sei aber wiederum eine Lüge gewesen. Damit habe er seine Glaubwürdigkeit vollends zerstört. Seine Aussagen in der Sache seien daher mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (KG act. 1 S. 11). Seine Arbeitskollegen M. und N. hätten erklärt, dass er nicht immer die Wahrheit sage (KG act. 1 S. 11 f.). Unkritisch und willkürlich habe die Vorinstanz auch die konkreten Aussagen von L. gewürdigt. Bezüglich verschiedener Details auch zum "Kernanklagesachverhalt" habe er ungereimte und widersprüchliche Aussagen gemacht (KG act. 1 S. 12 - 15, S. 16 - 18 mit detaillierten Darlegun- gen). Die Vorinstanz habe diese Ungereimtheiten und Widersprüche pauschal mit der Bemerkung abgetan, abgesehen von nebensächlichen Details sei L. bei seinen nachvollziehbaren Aussagen geblieben; Abweichungen in Details könnten bei Schilderungen eines dynamischen, mehrphasigen Ereignisses wie dem vor- liegenden immer wieder vorkommen (KG act. 1 S. 15). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aus- sagen von L. (und im Vergleich mit den Aussagen von N und O.; KG act. 1 S. 18) sei eine solche Pauschalwürdigung willkürlich. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Aussagen von L. als glaubhafter einzustufen als diejenigen von A.X. (KG act. 1 S. 16, S. 18).

E. 1.2 Der Verteidiger von B.X. macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, L. habe vor Schranken den Vorhalt bestätigen können, dass beide Angeklagten ihn zum Verlassen des Zimmers (gemeint: des Pausenraums) auf- gefordert hätten. Vielmehr habe L. nach Vorhalt seiner in der Untersuchung gemachten Aussagen drei Mal ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob beide An-

- 7 - geklagten oder nur einer dies gesagt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 9 f.) Trotz festgestellter Urkundenfälschung zugunsten von +Z. und entsprechender Falschaussage des Zeugen L. im Untersuchungsverfahren habe ihm die Vor- instanz mit dieser Einschränkung dennoch eine allgemeine Glaubwürdigkeit attestiert. Dies sei willkürlich (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 11, S. 13). L. habe im Untersuchungsverfahren hartnäckig gelogen, mehrfach seine Aussagen ge- ändert und das Untersuchungsverfahren mit Lügen skrupellos obstruiert (Kass.- Nr. AC070023 act. 15 S. 11 f.). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass auch M. und N. erklärt hätten, dass L. nicht immer die Wahrheit sage (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 12). Bei der vorinstanzlichen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von L. sei nicht erkennbar, dass dessen Falschaussage im Zusammen- hang mit der Urkundenfälschung irgendeinen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt habe. Seine widersprüchlichen Aussagen seien in Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" uneingeschränkt gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 13 f.). Im Folgenden zeigt auch der Verteidiger von B.X. verschiedene Wider- sprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen von L. zu wesentlichen Sach- verhaltsfragen auf (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 15 - 18). Dies seien Lügen- signale (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 14). Die Vorinstanz habe diese Wider- sprüche willkürlich als nebensächliche Details qualifiziert, während sie ein klares Indiz mindestens dafür seien, dass sich L. nicht sicher gewesen sei, wohl aber gelogen habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 19 f.). Trotz augenfälliger Wider- sprüche in den Aussagen von L. auch zum Kerngeschehen im Pausenraum habe die Vorinstanz gestützt auf die zu positiv festgestellte allgemeine Glaubwürdigkeit und durch das indifferente Abstellen auf die widersprüchlichen Aussagen von L. den Sachverhalt willkürlich zulasten der Beschwerdeführer festgestellt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 20 - 23).

E. 1.3 Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund

- 8 - angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). In die freie Beweiswürdigung des Sachrichters darf nur eingegriffen werden, wenn diese abwegig, d.h. schlecht- hin unvertretbar ist (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430, mit zahlreichen Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (Kass.-Nr. AC070005 vom 2.4.2008 Erw. II.1.b).

E. 1.4 Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Grundlagen der Beweiswürdi- gung", weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person stehe im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aus- sagen. Dabei komme es vorwiegend auf den inneren Gehalt einer Aussage an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vortrage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre all- gemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Vielmehr sei die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung (KG act. 2 S. 22). Diese allgemeinen Erwägungen werden von den Beschwerde- führern (zu Recht) nicht beanstandet. In der Folge hielt die Vorinstanz zur all- gemeinen Glaubwürdigkeit und zur Person des Zeugen L. fest, dessen allgemeine Glaubwürdigkeit werde dadurch getrübt, dass er +Z. zu Lebzeiten beim "Abzügeln" der ehelichen Ersparnisse geholfen und überdies in der Untersuchung lange bestritten habe, dass sowohl dem von ihm unterzeichneten Darlehens- vertrag über Fr. 15'000.-- wie auch der unterschriebenen Quittung effektiv keine

- 9 - Geldzahlung zugrunde gelegen habe (KG act. 2 S. 52). Zu Beginn der Ein- vernahme vom 7.12.2004 habe L. bestritten, dass es sich beim Darlehensvertrag und der Quittung um fingierte Dokumente gehandelt habe, habe dies dann im Verlaufe der Befragung doch eingestanden, um dann sein Eingeständnis ein knappes Jahr später zurückzunehmen und am gleichen Nachmittag des gleichen Tages wieder zu bestätigen. Am 23.11.2005 habe er in Anwesenheit des Staats- anwalts, zweier Parteivertreter, einem Polizisten und der Dolmetscherin während über zwei Stunden hartnäckig gelogen; dies auch noch, nachdem ihm der Staats- anwalt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er ihm nicht glaube. Für sein Verhalten sei er schliesslich mit Strafbefehl vom 12.1.2006 wegen Urkunden- fälschung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden (KG act. 2 S. 52 f.). Abgese- hen von dieser Einschränkung sei an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. nicht zu zweifeln (KG act. 2 S. 54). Die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen sei nicht bereits aufgrund seines Aussageverhaltens hinsichtlich der Dar- lehensproblematik grundsätzlich in Frage zu stellen. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob ihn M. zwar nicht als Lügner, aber auch nicht als jemanden bezeichne, der immer die Wahrheit sage, und auch nicht darauf, dass N. u.a. gesagt habe, L. sei nicht wie normal, sage mal so und dann wieder anders oder übertreibe nach dem Vorfall einfach. Einerseits stehe nicht die Persönlichkeit von L. im Allgemeinen, wie sie ausserhalb des Prozesses eingeschätzt werde, im Vor- dergrund, sondern sein Aussageverhalten und seine konkreten Aussagen als Zeuge. Andererseits sei N. nicht in der Lage, über das konkrete Aussageverhalten von L. Angaben zu machen (KG act. 2 S. 54 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei (im Gegensatz zu gegenteiligen Behauptungen in den Nichtigkeitsbeschwerden) alle Umstände, welche gemäss den Beschwerdeführern die allgemeine Glaubwürdigkeit von L. zerstörten. Zwar ist die Erwägung nicht ganz nachvollziehbar, "abgesehen von der eingehend behandelten Einschränkung" sei an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. nicht zu zweifeln. Laut dieser Einschränkung schreckt L. offenbar nicht davor zurück, auch gegenüber Behördenvertretern hartnäckig zu lügen, wenn er dies in seinem Interesse für opportun erachtet. So wird denn auch seine Wahr- heitstreue von Arbeitskollegen allgemein verneint. Es ist nicht ganz nachvollzieh- bar, inwiefern L. "abgesehen von der eingehend behandelten Einschränkung" -

- 10 - d.h. neben seiner hartnäckigen Lügenhaftigkeit auch gegenüber Behörden- vertretern je nach subjektiver Opportunität - noch eine allgemeine Glaubwürdig- keit seiner Person zugebilligt werden könnte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt aber in dieser nicht ganz nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägung nicht. Zur Er- füllung eines Nichtigkeitsgrundes müsste sich die allenfalls mangelhafte vor- instanzliche Erwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt haben (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von L. und bezüglich seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit als Person wäre das nur dann der Fall, wenn die Vorinstanz gerade wegen einer (willkürlich) angenomme- nen allgemeinen Glaubwürdigkeit von L. auf Aussagen von diesem abgestellt hätte, welche die Beschwerdeführer belasteten. Das war indes nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte im Gegenteil gerade erwogen, dass die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person nicht im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen, und sie hatte sich auch bei der Würdigung der Aussa- gen von L. an diesen Grundsatz gehalten, indem sie nicht etwa einfach deswegen auf seine Aussagen abgestellt hätte, weil sie seine Person als glaubwürdig be- urteilt hätte, sondern weil sie seine konkreten Aussagen im Einzelnen geprüft hat (KG act. 2 S. 55 ff.). Bezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. können die Beschwerdeführer deswegen keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Ihre diesbezüglichen Rügen gehen fehl. Die gewichtigen Einschränkungen betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person von L. sind indes bei der Prüfung der vorinstanzlichen Würdigung der konkreten Aussagen von L. zu berücksichtigen.

E. 1.5 Die Vorinstanz unterzog die konkreten Aussagen von L. bezüglich der den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handlungen einer eingehenden Prüfung (KG act. 2 S. 55 ff.). Sie stellte die von den Beschwer- deführern in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragenen "Abweichungen" (oder m.a.W. Ungereimtheiten oder Widersprüche) in den Aussagen von L. auch fest:

- 11 - Wer was zu welchem Zeitpunkt nach dem Erscheinen der Gebrüder X. im Pausenraum der I. AG gefragt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 12 Ziff. 35; KG act. 2 S. 55, S. 57 f.);  Wer +Z. wie viele Male die Frage gestellt habe, was dieser "der Frau" gesagt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 36; KG act. 2 S. 55, S. 57 f.);  Ob B.X. sofort nach dem Betreten des Pausenraums oder erst später +Z. geschlagen habe (Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 15; KG act. 2 S. 58);  Ob A.X. +Z. aufgefordert habe, sich hinzuknien, oder ob er ihn auf- gefordert habe, sich hinzusetzen (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 13 Ziff. 37; KG act. 2 S. 57 i.V. mit GG Prot. S. 219; KG act. 2 S. 79 lit. d);  Ob +Z. auf eine solche Aufforderung hingekniet sei oder sich hin- gesetzt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 38; KG act. 2 S. 57, S. 79 f. lit. d);  Ob +Z. auf Aufforderung von A.X., sich niederzuknien, auf die Knie gegangen sei, oder ob er infolge von Schlägen von B.X. umgefallen sei (worin entgegen der Beschwerde von B.X. kein Widerspruch liegen muss; beides kann nacheinander geschehen sein) (Beschwer- de B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17; KG act. 2 S. 78 - 80);  Ob L. selber während des Vorfalls im Pausenraum gesessen oder gestanden sei (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 39; KG act. 2 S. 58);  Ob +Z. L. gebeten habe, Hilfe zu holen bzw. P. zu rufen (Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 16; KG act. 2 S. 57);  Ob L. von A.X. oder von B.X. oder von beiden aufgefordert worden sei, den Pausenraum zu verlassen bzw. zu verschwinden (Beschwerde

- 12 - A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 40; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 9 f., S. 16, KG act. 2 S. 58 f.);  Wer wo gestanden sei, als L. zusammen mit N. und O. zum Pausen- raum zurückgekehrt war (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 42; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17; KG act. 2 S. 62);  Ob und wer den Pausenraum nach der Rückkehr von L. mit N. und O. betreten habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 15 Ziff. 43; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17 f.; KG act. 2 S. 62);  Wo genau im Pausenraum die Leiche von +Z. gelegen sei (Beschwer- de A.X. KG act. 1 S. 15 Ziff. 44; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 18; KG act. 2 S. 62).

a) Die Vorinstanz erwog zu den konkreten Aussagen von L. und den vor- stehenden Abweichungen (oder Ungereimtheiten oder Widersprüchen), L. habe in seiner ersten Einvernahme am 8. September 2004 (in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer noch jegliche Beteiligung bestritten hätten und eben erst habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das Kerngeschehen sich im Pausen- raum der I. AG ereignet habe) von sich aus zuerst eine zusammengefasste und später auf konkrete Fragestellungen zu den einzelnen Schritten hin eine detaillier- te Schilderung der Abläufe gegeben. Dass anlässlich der detaillierten Befragung neue, allenfalls auch andere Erinnerungen als in der spontan vorgebrachten Kurzversion auftauchen könnten, sei nachvollziehbar (KG act. 2 S. 55). Die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten anlässlich der ersten Befragung spreche für eine wahrheitsgetreue Aussage. Dass es sich um eine von L. erfundene Geschichte handeln sollte, sei schwer vorstellbar, zumal er nicht den Eindruck gemacht habe, die Beschwerdeführer unnötig belasten zu wollen. L. habe nicht im Geringsten den Eindruck hinterlassen, als wolle er die Beschwerde- führer zu Unrecht übermässig belasten und ihnen etwas unterstellen, was sich gemäss seiner Erinnerung nach bestem Wissen nicht so abgespielt habe. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass er lange geschwiegen habe. Erst als ihm klar gemacht worden sei, dass N. Aussagen über die Abläufe in den Räum- lichkeiten der I. AG am 14. August 2004 gemacht habe, habe er sein Schweigen

- 13 - gebrochen und sich am 8. September 2004 als Auskunftsperson und am

E. 2 Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2006 warf die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A.X. und B.X. kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (neben zwei weiteren im Verhältnis dazu sehr untergeordneten Delikten [Vergehen gegen das Waffengesetz betreffend A.X., grobe Verletzung der Verkehrsregeln betreffend B.X.]): Die Gebrüder X. hätten sich am 14. August 2004 entschlossen, +Z. an dessen Arbeitsplatz aufzusuchen, und hätten das auch getan. Sie seien in den Pausenraum gegangen, wo sich +Z. und L. aufhielten. Sofort habe B.X. begonnen, mit den Fäusten auf +Z. einzuschlagen. A.X. habe seine Pistole zur Hand genommen und +Z. aufgefordert, sich niederzuknien. Dieser habe das getan. A.X. habe von hinten auf den Rücken von +Z. gezielt. B.X. habe L. aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nachdem dieser gegangen sei, habe A.X. aus einer Distanz von wenigen Zentimetern +Z. in den Rücken geschossen und dabei die Hauptschlagader (Aorta) durchschossen. +Z. sei innert weniger Minuten verblutet. A.X. habe +Z. töten wollen oder zumindest seinen Tod in Kauf genommen. B.X. sei damit einverstanden gewesen und habe ebenfalls den Tod von +Z. herbeiführen wollen oder die Todesfolge zumindest in Kauf genommen (Anklageschrift GG act. 69).

- 3 -

E. 2.1 und 2.2 werden nach Einreichung ihrer Kostennoten aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 44 - Das Gericht beschliesst:

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, eine Betrachtung der Aussagen von A.X. zum Kerngeschehen während der Untersuchung und vor Schranken lasse eine Steigerung der geltend gemachten Aggressivität im Verhalten von +Z. im Pausen- raum erkennen (KG act. 2 S. 35). Die Beschwerde von A.X. bezeichnet dies als willkürliche Wertung (KG act. 1 S. 7 Ziff. 16).

a) Die Vorinstanz zog diesen Schluss aus folgenden Aussagen von A.X.: Die bereits im Rahmen der ersten Version geltend gemachte aggressive Reaktion von +Z. auf die Ansage, man wolle mit ihm sprechen, habe A.X. dahin- gehend beschrieben, dass +Z. aufgestanden sei und gesagt habe, dass er nichts mit ihnen zu besprechen habe, bzw. dass er eine abfällige Handbewegung gemacht habe. Nach einer Aussage vor Geschworenengericht soll die Reaktion auf die Ankündigung, man wolle mit ihm reden, nicht nur das Aufspringen und Heben des rechten Arms, sondern auch das Austeilen von Schimpfwörtern be- inhaltet haben. Dasselbe Bild zeige sich in der Beschreibung der Aggressivität nach dem Hervorziehen der Pistole durch A.X.. Im Rahmen der (zweiten) Version, als A.X. die Schussabgabe eingestanden hatte, soll +Z. B.X. gegen A.X. gestos- sen haben. Schliesslich habe A.X. in zwei der letzten Einvernahmen der Unter- suchung sowie vor Geschworenengericht vorgebracht, +Z. habe versucht, ihm die Waffe aus der Hand zu reissen, bzw. dieser habe ihn angegriffen (KG act. 2 S. 35 f.).

- 19 -

b) Aus diesen Aussagen durfte die Vorinstanz willkürfrei den beanstandeten Schluss ziehen. Die Ausführungen in der Beschwerde von A.X. dazu (KG act. 1 S. 7 Ziff. 16) übergehen massgebende Teile davon.

E. 2.3 A.X. hatte vor Geschworenengericht u.a. folgende Schilderung der Geschehnisse im Pausenraum abgegeben: "… Ich habe dann die Waffe hervorgeholt. … ________ (+Z.) griff mich dann an. … Er griff nach der Waffe. …Ich hielt sie am Griff. … Es gelang mir irgendwie, die Waffe wegzuziehen. Dann habe ich ihn mit der Waffe ins Gesicht geschlagen, … . Dann gab es einen gewissen Abstand zwischen uns. Ich schubste ihn ein wenig weg. Nach ein paar Sekunden griff er wieder an. Dann habe ich ihn mit beiden Armen am Bauch umfasst und er hat versucht, mir einen Faustschlag zu versetzen. Ich trug einen weiten Mantel. Er hat dann an meinem Mantel gezogen, er hat mir den Mantel am linken Arm fast ausgezogen. Und hinten hat der Bruder gezogen. In diesem Moment hat sich ein Schuss gelöst. Dann ist er auf meinen Schoss zusammengesackt. …" (KG act. 2 S. 34 f. mit Verweisung auf GG Prot. S. 63 f.). Die Vorinstanz fand, "die vorgebrachte Konstellation mit +Z., der vor A.X. gestanden haben, ihm am Ärmel seines weiten Mantels gezogen haben soll und dahinterstehend dann auch noch sein Bruder gezogen habe", wirke "ziemlich skurril" (KG act. 2 S. 36 lit. c).

a) In der Beschwerde von A.X. wird ausgeführt, es sei unbegreiflich, warum seine Schilderung skurril wirken solle. Aus den Fotos der Tatrekonstruktion gehe der Ablauf der Geschehnisse genau so hervor, wie er zuvor und auch später von A.X. dargestellt worden sei (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 17 mit Verweisung auf GG act. HD 8 Fotos 1/1-19).

b) Die Bezeichnung der behaupteten Situation, in der +Z. vorne und B.X. hinten am Mantel von A.X. gezogen haben sollen, als skurril wirkend ist durchaus nachvollziehbar und nicht willkürlich. Aus den in der Beschwerde von A.X. in diesem Zusammenhang zitierten Fotos (GG act. HD 8/1/1-19 [Fotos]) zeigt sich nicht, dass +Z. und B.X. am Mantel von A.X. gezogen hätten, +Z. vorne, B.X. hin-

- 20 - ten. Die vorinstanzliche Einschätzung der Situation ist unter Willkürgesichts- punkten (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu beanstanden.

E. 2.4 Die Beschwerdeführer versuchten, mittels Kassibern zu kolludieren, d.h. ihre Aussagen abzusprechen (KG act. 2 S. 38). U.a. schrieb B.X. in einem an seinen Bruder gerichteten Kassiber: "Wir gingen nicht, um ihn umzubringen, sondern zu sprechen, ist es so in Ordnung?" (KG act. 2 S. 50 mit Verweisung auf GG Prot. S. 182 i.V. mit GG act. 6/2).

a) Die Vorinstanz erwog, es sei unverständlich, weshalb B.X. seinen Bruder frage, ob es in Ordnung sei, dass sie +Z. nicht aufsuchten, um ihn umzubringen, wenn es - so die Erwägung der Vorinstanz weiter - ein Unfall gewesen sein soll (KG act. 2 S. 50). Gewisse Formulierungen in den Kassibern indizierten, dass der Sachverhalt so wie in der Anklage beschrieben passiert sei. Eine plausible Er- klärung dafür, weshalb namentlich habe abgesprochen werden müssen, dass man mit +Z. reden und ihn nicht habe umbringen wollen, seien die Angeklagten schuldig geblieben (KG act. 2 S. 88).

b) In der Beschwerde von A.X. wird dem entgegengehalten, eine plausible Erklärung dafür könne sein, dass es eben genau so gewesen sei (KG act. 2 S. 8). In diesem Fall wäre indes gar keine Absprache nötig gewesen, wie die Vorinstanz erwogen hat (KG act. 2 S. 39), oder hätte ein Ersuchen, die Wahrheit zu sagen, genügt. Jedenfalls ist es keineswegs unhaltbar, in solchen Abspracheversuchen Indizien für den in der Anklage aufgeführten Sachverhalt zu sehen. Die weiteren (appellatorisch anmutenden) Ausführungen zu diesem Thema in der Beschwerde von A.X. (KG act. 1 S. 8 Ziff. 18) setzen sich nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Kassibern auseinander (KG act. 2 S. 50 f., S. 38 f.) und ver- mögen deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen.

E. 2.5 Die Vorinstanz erwog, klar gegen die Unfallvariante der Angeklagten und für die Version der Anklage sprächen die Aussagen der Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (KG act. 2 S. 87).

a) In der Beschwerde von A.X. wird diese Erwägung als klar falsch, akten- widrig gerügt. Q. vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich habe erklärt, dass sowohl der Boden als auch die Wand als Aufprallstelle für das

- 21 - Projektil in Frage kämen. Entsprechend sei auch die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die mögliche Aufprallstelle an der Wand und die Fundstelle des Projektils keine Schlüsse bezüglich der Schussabgabe zuliessen. Die vom Waffenexperten R. vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich gemachten Ausführungen zum Druckpunkt einer Pistole Walther PP Browning 7.65 mm seien irrelevant. Die Vorinstanz selber sei zum Schluss gelangt, es könne nicht erstellt werden, dass die tödliche Kugel aus einer solchen Pistole gestammt habe oder aber aus einer Waffe der Marke Czech. Überdies vermöge die Bemerkung des Experten R., dass die Abzugszunge betätigt werden müsse, damit ein Schuss losgehe, nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.X. zum Kernsachverhalt zu ändern. Dieser habe nie behauptet, die Abzugszunge sei mit Sicherheit nicht betätigt worden. Er habe vielmehr erklärt, der Schuss habe sich im Rahmen des Gerangels gelöst (KG act. 1 S. 9).

b) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nicht, welche Aussagen "der Experten" des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mit Aus- nahme der Aussagen des Experten R. zur Betätigung der Abzugszunge klar gegen die Unfallvariante der Angeklagten und für die Version der Anklage sprächen. Die Vorinstanz prüfte die zitierten Aussagen zweier Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, nämlich von Q. und R. (KG act. 2 S. 84 f.). Bezüglich der Aussagen von Q. zur Aufprallstelle des Projektils an der Wand und zur Fundstelle des Projektils erwog die Vorinstanz selber, wie der Beschwerdeführer zutreffend zitiert, dass diese keine Schlüsse bezüglich der Schussabgabe zuliessen (KG act. 2 S. 87). Es verbleibt damit einzig die zitierte Aussage von R. zur Betätigung der Abzugszunge. Allerdings wurden Q. und R. als Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich von der Vorinstanz gemeinsam befragt (GG Prot. S. 646), so dass sich daraus die Ver- wendung des Plurals durch die Vorinstanz ("die Aussagen der Experten") auch nur für die Aussagen (von R.) zur Betätigung der Abzugszunge erklären lässt und daraus keine Willkür oder Aktenwidrigkeit hervorgeht (vgl. auch nachfolgend lit. e).

- 22 -

c) R. erläuterte vor Vorinstanz auf die Aufforderung zu erklären, was es brauche, bis ein Schuss aus einer Waffe losgehe, man spitze die Patrone ins Magazin ab, führe das Magazin in das Griffstück ein, mache eine Ladebewegung, nun sei die Waffe gespannt und schussbereit. Der Hammer sei hinten. Wenn man den Sicherungshebel betätigt habe, gehe der Hammer nach vorn, man könne nicht abdrücken. Wenn man schiessen wolle, müsse der Hammer wieder gespannt werden. Man könne aber auch direkt schiessen; dann müsse man aber das höhere Abzugsgewicht überwinden (GG Prot. S. 657). Auf die Anschluss- frage, ob sich ein Abzugshahn ("Abzugszunge") auch nach hinten bewegen könne, ohne dass man dort den Finger dranhalte und irgendeine Bewegung mache, antwortete R., es sei schwer vorstellbar, dass sich ein Schuss einfach lösen könne. Sie hätten diesen Fall noch nie gehabt, dass sich ein Schuss in einer Pistole lösen könne, ohne dass man die Abzugszunge betätige (GG Prot. S. 658).

d) Diese Aussagen bezogen sich nicht nur auf eine Pistole Walther PP Browning 7.65 mm, sondern allgemein auf Pistolen mit der betreffenden Sicherungsvorrichtung. Sie können demnach durchaus auch zutreffen und relevant sein, wenn A.X. eine Pistole der Marke Czech hatte, wie er behauptete (KG act. 1 S. 9 Ziff. 21, KG act. 2 S. 81 f., GG Prot. S. 87 - 99). Entgegen der Beschwerde sprechen diese Aussagen durchaus gegen die Unfallversion von A.X. und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gemäss dieser Unfallversion habe er, A.X., die Waffe in der Hand gehabt. +Z. habe ihn angegrif- fen. Er habe seine Hand gehalten und nach der Waffe gegriffen. Er, A.X., habe sie am Griff gehalten. Es sei ihm irgendwie gelungen, die Waffe wegzuziehen. Dann habe er ihn mit der Waffe ins Gesicht geschlagen. Dann habe er ihn weg- geschubst, es habe einen gewissen Abstand gegeben. Nach ein paar Sekunden habe +Z. wieder angegriffen. Er, A.X., habe ihn mit beiden Armen am Bauch um- fasst, und er habe versucht, ihm einen Faustschlag zu versetzen. +Z. habe dann an seinem Mantel gezogen, und hinten habe sein Bruder gezogen. In diesem Moment habe sich ein Schuss gelöst (GG Prot. S. 63 f.). Gemäss den Aussagen von R. ist es schwer vorstellbar, dass sich ein Schuss einfach lösen könne. Viel- mehr müsse die Abzugszunge betätigt werden. Gemäss den Aussagen von A.X. habe sich aber ein Schuss einfach gelöst. Die vorinstanzliche Würdigung, dass

- 23 - die Aussagen von R. gegen die Unfallversion der Angeklagten sprächen, ist (insbesondere auch anbetrachts des Umstandes, dass +Z. in den Rücken geschossen wurde [KG act. 2 S. 83 f., S 86 lit. g]) ohne weiteres haltbar.

e) Neben der - von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten - Fest- stellung, dass aus einer Distanz von wenigen Zentimetern in den Rücken von +Z. geschossen wurde (KG act. 2 S. 86), stellte die Vorinstanz an dieser Stelle einzig fest, dass aufgrund der Aussagen des Experten R. der Schuss entgegen der Unfallversion der Angeklagten nicht einfach so losgehen konnte, sondern die Abzugszunge betätigt werden musste und es nicht vorstellbar sei, dass im Moment der Schussabgabe +Z. in den Abzug gegriffen haben könnte (KG act. 2 S. 87). Diese Erwägungen sind haltbar und nicht willkürlich. Weitere Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich wirkten sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus.

E. 2.6 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Würdigung, dass das Aus- sageverhalten von A.X. nicht zu überzeugen vermöge und (sinngemäss) auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne, soweit sie nicht mit denjenigen glaub- würdiger Aussagepersonen übereinstimmten oder mit denen er sich nicht selbst belastete (KG act. 2 S. 39 Erw. 1.2.9), mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet.

3. Die Vorinstanz erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen A.X. und dem Opfer nach dem Verlassen des Raumes ein Kampf statt- gefunden habe. In der Beschwerde von A.X. wird auch diese Erwägung als krass falsch, unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass sowohl A.X. wie auch B.X. genau eine solche Kampfsituation geltend gemacht hätten, und zwar mit im Kernanklagesachverhalt konstanten Aussagen (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). Bezüglich der Würdigung der Aussagen von A.X. als unglaubhaft, soweit sie nicht mit denjenigen glaubwürdiger Aussagepersonen übereinstimmten oder mit welchen sich A.X. nicht selber belastete, wies die Beschwerde von A.X. keinen Nichtigkeitsgrund nach. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von B.X. als unglaubhaft (ebenfalls soweit sie nicht mit denjenigen glaubhafter Aus- sagepersonen übereinstimmten oder mit welchen sich B.X. selber belastete) (KG

- 24 - act. 2 S. 51 Erw. 2.2.10) setzt sich die Beschwerde von A.X. nicht auseinander (ebensowenig die Beschwerde von B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15). Bereits deshalb geht die ausschliesslich auf die Aussagen von A.X. und B.X. gestützte Rüge fehl. Zudem setzt sich die Beschwerde von A.X. nicht mit den weiteren vor- instanzlichen Erwägungen zur Frage einer Kampfsituation (KG act. 2 S. 88) aus- einander, zeigt nicht auf, was für Anhaltspunkte (ausser den Aussagen von A.X. und B.X. selber) entgegen der vorinstanzlichen Erwägung für eine Kampfsituation sprächen und kann auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei der vorinstanzlichen Feststellung des objektiven Anklagesachverhalts - Schuss- abgabe durch A.X. in den Rücken von +Z. aus einer Distanz von wenigen Zentimetern unter (ausschliesslicher) Anwesenheit von B.X., Verbluten von +Z. aufgrund dieser Schussabgabe (Erstellung des in der Anklage umschriebenen objektiven Sachverhalts) - keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen haben.

5. A.X. beanstandet nicht, dass die Vorinstanz aus den äusseren Um- ständen der Tatausführung, welche sie als erstellt erachtete, schloss, dass der innere Sachverhalt hinsichtlich der Tötungsabsicht von A.X. im Sinne eines direkten Vorsatzes erstellt sei (KG act. 2 S. 98 f. Erw. 2.2). Hingegen rügt er die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, dass die von ihm begangene direkt- vorsätzliche Tötung aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens erfolgt sei und sich überdies durch kaltblütiges Vorgehen bei der Tat- ausführung ausgezeichnet habe (KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 56 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 113 [Erw. 1.2.5]). Willkürlich sei die Vorinstanz dabei davon ausgegan- gen, dass er +Z. getötet habe, weil ihm missfallen habe, wie dieser sich gegen- über seiner Schwester (d.h. der Schwester der Gebrüder X., K.) verhalten habe, oder um ihn für das Verhalten im Zusammenhang mit K. zu bestrafen. Konkret habe die Vorinstanz dabei das Finanzgebaren von +Z. im Rahmen der Scheidung einerseits sowie die Behauptung von +Z., seine Ehefrau K. pflege ein ehewidriges Verhältnis mit einem S. andererseits genannt (KG act. 2 S. 19).

- 25 -

a) Die Vorinstanz erwog, A.X. habe +Z. aus krassem Egoismus getötet. Die Tötung habe einzig dazu gedient, um eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen. Ab dem Frühjahr 2002 sei es zwischen A.X. und +Z. wegen der Trennung der Eheleute Z. zu Spannungen, ver- balen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Anlass dazu hätten namentlich drei den Eheleuten gehörende Liegenschaften in der Türkei gebildet, welche +Z. der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren entzogen habe, indem er sie seinem Bruder zwecks Tilgung angeblicher Schul- den überschrieben habe. Dabei habe sich +Z. illegaler Mittel bedient. Ferner habe der Umstand Gegenstand der (auch tätlichen) Auseinandersetzungen gebildet, dass +Z. seiner Ehefrau gegenüber mehreren Landsleuten ein ehewidriges Verhalten zu S. angelastet habe. A.X. habe nicht gepasst, wie sich +Z. gegenüber seiner Schwester verhalten habe. Zwar seien diese Verhaltensweisen von +Z. zum Zeitpunkt der Tat über zwei Jahre zurückgelegen. Der Verteidigung könne aber nicht dabei gefolgt werden, dass sie für die Beschwerdeführer im Tatzeit- punkt keine Aktualität mehr gehabt hätten. Einerseits sei das Scheidungsverfah- ren noch immer hängig gewesen. Anderseits sei auch die Sache mit der (behaup- teten) Beziehung zwischen K. und S. nicht aus der Welt geschafft worden, sondern dieses Thema habe in den Monaten vor der Tat eine neue Dynamik erhalten. Es habe im Juni 2004 ein Zerwürfnis zwischen K. und den beiden Beschwerdeführern nach sich gezogen. A.X. habe das Verhalten von +Z., welches den Ursprung für die Spannungen zwischen den beiden gebildet habe, nach wie vor nicht akzeptiert. Nicht anders lasse sich erklären, dass das Ver- hältnis zwischen den beiden auch Jahre später noch angespannt gewesen sei und man beispielsweise bis zum Tode von +Z. in getrennten Schichten gearbeitet habe oder +Z. ein Hausverbot habe niederschreiben lassen, weil er sich offen- sichtlich von den Beschwerdeführern bedroht gefühlt habe. Die Aktualität der Unzufriedenheit der Beschwerdeführer über das Finanzgebaren von +Z. und des- sen Anlastung einer ehewidrigen Beziehung gegenüber ihrer Schwester K. habe sich in einer im türkischen Konsulat am 26. Juli 2004 von B.X. ausgesprochenen Drohung manifestiert. Dass die Bemerkungen von +Z. über die Fremdbeziehung seiner Ehefrau hierbei klar im Vordergrund gestanden seien, erhelle die Situation im Pausenraum, wie sie sich vor dem Verlassen des Raumes durch L. präsentiert

- 26 - habe. Der Vorhalt "Was du der/dieser frau gesagt", den A.X. mit der auf +Z. ge- richteten Pistole an diesen gerichtet habe, könne nicht anders gedeutet werden, zumal A.X. vor Schranken eingeräumt habe, +Z. im Rahmen der Auseinander- setzung am Arbeitsplatz anfangs 2002 im Zusammenhang mit der seiner Schwester durch diesen angelasteten Fremdbeziehung genau diese Worte verwendet zu haben. A.X. habe +Z. getötet, weil ihm missfallen habe, wie dieser sich gegenüber seiner Schwester verhalten hatte, bzw. um ihn für das Verhalten im Zusammenhang mit K. zu bestrafen (KG act. 2 S. 109 - 111).

b) In der Beschwerde von A.X. wird geltend gemacht, K. sei der Grund für die Trennung und Scheidung gewesen. Sie habe +Z. aus der ehelichen Wohnung geworfen und die Scheidungsklage eingeleitet. Sie sei es ursprünglich gewesen, nicht +Z., welche die Scheidung gewollt habe. Die Scheidung sei also an sich kein Motiv für eine Tötung (KG act. 1 S. 19). Gleiches gelte auch für die von +Z. in der Folge veranlasste Übertragung von Familienvermögen zwecks Tilgung fiktiver Schulden. Damit habe +Z. unrechtmässig Familienvermögen (Liegenschaften) der güterrechtlichen Auseinandersetzung entzogen. Zwar sei das Verhältnis zwischen A.X. und +Z. dadurch frostig geworden. Der Tiefpunkt sei zum Jahreswechsel 2002/2003 erreicht gewesen. Im Zeitpunkt des Todes von +Z. im August 2004 habe es aber der lange schwelenden Scheidung und der damit zusammen- hängenden Liegenschaftenübertragung an Aktualität gefehlt, um als Motiv für einen Mord in Frage zu kommen. Entscheidend komme hinzu, dass rund zwei Monate vor dem Tod von +Z. ein heftiger Streit zwischen A.X. und seiner Schwester K. wegen Hinweisen auf eine Beziehung zwischen ihr und S. entbrannt sei. A.X. und K. hätten seither nicht mehr miteinander gesprochen. Die Annahme, dass A.X. genau in dieser Zeitspanne das über zwei Jahre zurückliegende finan- zielle Gebaren von +Z. in der Scheidung für seine Schwester habe rächen wollen, sei lebensfremd und willkürlich. Gleiches gelte auch für die Äusserung von +Z., seine Ehefrau pflege ein ehewidriges Verhältnis zu S.. In einem Streit anfangs 2002 zwischen +Z. und A.X. habe dieser eingeräumt, +Z. gefragt zu haben, "was er der Frau gesagt habe". Entgegen der Vorinstanz könne aus dieser Aussage aber nichts für spätere Abläufe abgeleitet werden. Dass dieser Verdacht eines Verhältnisses zwischen K. und S., der sich schliesslich sogar bewahrheitet habe, A.X. zweieinhalb Jahre später als Anlass für eine Tötung habe dienen sollen,

- 27 - gerade in einer Zeit, als er jeglichen Kontakt zu seiner Schwester abgebrochen habe, sei haltlos. Die Annahme einer Bestrafungsaktion bei dieser Sachlage und Chronologie sei abwegig und willkürlich. Vielmehr sei es genau umgekehrt gewesen. Als A.X. von der Heiratsabsicht von K. gehört habe, sei ihm der Kragen geplatzt. Spontan habe er sich am 14. August 2004 entschlossen, seiner Schwester eins auszuwischen. Dafür habe er mit seinem Bruder die I. AG auf- gesucht. Er habe +Z. darüber aufklären wollen, dass die Anzeige von K. gegen ihn wegen Diebstahl des Familienschmucks nicht den Tatsachen entsprochen habe (KG act. 1 S. 19 - 21).

c) Diese Rüge geht an der Tatsache vorbei - und scheitert bereits deshalb -, dass A.X. +Z. mit dem direktem Vorsatz der Tötung in den Rücken schoss. Aus- gehend von dieser Tatsache prüfte die Vorinstanz den Beweggrund von A.X. für diese vorsätzliche Tötung. Da sich dieser dazu nicht äusserte (vielmehr die Tötungsabsicht mit der Behauptung eines Unfalls in Abrede gestellt hatte), konnte sich die Vorinstanz nur mit den ihr bekanntgewordenen Umständen befassen. Als solcher war insbesondere der Streit zwischen A.X. und +Z. wegen K. bekannt. Wenn auch dessen Anlass zum Zeitpunkt der Tötung bereits längere Zeit zurück- lag und selbst wenn sich in der Zwischenzeit herausgestellt haben mochte, dass allenfalls K. die Verursacherin war und A.X. (auch) mit ihr deswegen zerstritten war, durfte die Vorinstanz aufgrund der am 26. Juli 2004 durch B.X. an die Adresse von +Z. ausgesprochenen Drohung (welche in der Beschwerde von A.X. ebenfalls [wie der Umstand, dass A.X. mit direktem Tötungsvorsatz in den Rücken geschossen hat] übergangen wird) willkürfrei davon ausgehen, dass die "Unzufriedenheit" der Beschwerdeführer mit +Z. aus den früher entstandenen Gründen (Finanzgebaren in der Auseinandersetzung mit K., Anlastung einer ehewidrigen Beziehung) nach wie vor aktuell und für die Beschwerdeführer Anlass war, +Z. zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Dass A.X. +Z. bereits anfangs 2002 im Zusammenhang mit der seiner Schwester angelasteten Fremd- beziehung gefragt hatte, was er "der Frau gesagt" habe, erlangt im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde von A.X. (KG act. 1 S. 21 Ziff. 66) deshalb Bedeu- tung, weil A.X. ebendiese Worte +Z. auch am 14. August 2004 vorhielt und die Vorinstanz daraus willkürfrei folgerte, dass die Äusserungen von +Z. über die Fremdbeziehung seiner Ehefrau für A.X. eben noch am 14. August 2004 nach wie

- 28 - vor wesentliche Bedeutung hatten. Auch das wird in der Beschwerde von A.X. übergangen. Werden im Gegensatz zu dieser Beschwerde die Umstände berück- sichtigt, dass A.X. +Z. mit Tötungsvorsatz in den Rücken schoss, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aus früher entstandenen Gründen mit +Z. "unzufrieden" waren und ihn deswegen zur Rechenschaft ziehen wollten, dass A.X. +Z. vor der Tötung Worte bezüglich dessen Äusserungen über seine Schwester vorhielt, welche er ihm schon 2002 in einem Streit vorgehalten hatte, und dass A.X. kein anderes Motiv für die vorsätzliche Tötung nannte, er- scheint die vorinstanzliche Folgerung als durchaus folgerichtig und haltbar, jeden- falls nicht als willkürlich, dass A.X. +Z. tötete, weil ihm missfiel, wie dieser sich gegenüber seiner Schwester verhalten hatte. Die Rüge geht fehl.

6. Bei der Strafzumessung erwog die Vorinstanz unter dem Titel "Tat- vorgehen", die Beschwerdeführer hätten ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt, indem sie sich von der Anwesenheit von L. in keiner Weise hätten abschrecken lassen, sondern +Z. trotzdem töteten, nachdem L. den Raum zu verlassen geheissen worden sei (KG act. 2 S. 126 Erw. 2.1.2). Unter dem Titel "Grösse des Tatbeitrages / hierarchische Stellung" erwog die Vor- instanz, eine tatbezogene Hierarchie zwischen den beiden Beschwerdeführern lasse sich "- vorderhand aufgrund des Fehlens eines Tatplanes -" nicht ausma- chen (KG act. 2 S. 126 Erw. 2.1.3). Unter dem Titel "Direkter Vorsatz / Zeitpunkt des Tatentschlusses" erwog die Vorinstanz, die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern es sei davon auszugehen, dass A.X. seinen Tat- entschluss erst unmittelbar vor der Tat im Pausenraum der I. AG gefasst habe (KG act. 2 S. 128 Erw. 2.1.6).

- 29 -

a) In der Beschwerde von A.X. wird in diesen Erwägungen ein Widerspruch gesehen. Wenn die Beschwerdeführer keinen Tatplan gehabt hätten, also +Z. nicht aufgesucht hätten, um ihn umzubringen, sei die Erwägung abwegig, die Anwesenheit von L. bzw. dessen Wegweisung offenbare ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Es sei ja beim Erscheinen der Beschwerdeführer bzw. beim Wegweisen von L. noch nicht darum gegangen, +Z. umzubringen (KG act. 1 S. 21

f. Ziff. 71).

b) Die Vorinstanz erwog nicht, dass die Beschwerdeführer L. deshalb weg- gewiesen hätten, um +Z. zu töten. Vielmehr sah die Vorinstanz darin ein erheb- liches Mass an krimineller Energie, dass sich die Beschwerdeführer von der Anwesenheit von L. nicht abschrecken liessen, sondern +Z. trotzdem töteten, nachdem sie L. weggewiesen hatten. Das erhebliche Mass an krimineller Energie sah die Vorinstanz offenbar darin, dass die Beschwerdeführer +Z. töteten, obwohl sie wussten, dass L. von ihrer alleinigen Anwesenheit mit +Z. Kenntnis hatte und damit bei einer Tötung von +Z. unweigerlich auf die Täter- schaft der Beschwerdeführer schliessen musste und dies so bezeugen konnte. Darin liegt kein Widerspruch zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer +Z. nicht bereits mit einer Tötungsabsicht aufgesucht hatten. Auch diese Rüge geht fehl. Ob der von der Vorinstanz festgestellte Umstand auf ein erhebliches Mass an krimineller Energie schliessen lässt, ist eine Rechtsfrage, auf die im vorliegen- den Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. nachfolgend Erw. 7.d dritter Absatz).

- 30 -

7. Zum Tötungsvorsatz von B.X. erwog die Vorinstanz, zugunsten der Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass diese weder vor noch nach der Äusserung des Vorschlags durch A.X., +Z. am Arbeitsort aufzusuchen, vereinbart hätten, dass dieser getötet werden bzw. dass A.X. auf ihn schiessen sollte. Die Aussage von B.X., er habe die Waffe erst gesehen, als sein Bruder diese im Pausenraum hervorgenommen habe, lasse sich nicht widerlegen. Keine vernünf- tigen Zweifel könnten hingegen darüber bestehen, dass B.X. habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder eine Waffe mitgeführt habe, als sie die I. AG bzw. den Pausenraum betreten hätten. Sodann habe A.X. zweifelsohne auch mit einer drohenden Abrechnung rechnen müssen, als man damals +Z. aufgesucht habe (KG act. 2 S. 100). Nach dem Hervornehmen der Waffe durch A.X. habe B.X. auch damit rechnen müssen, dass A.X. auf das Opfer schiessen könnte. Er habe nicht dagegen protestiert, als sein Bruder die Pistole hervorgenommen habe (KG act. 2 S. 101). Die Gesamtheit der Umstände, namentlich sein Verhalten im türkischen Konsulat sowie das Einschlagen auf das Opfer zu Beginn der Aus- einandersetzung im Pausenraum und insbesondere - mit dem Wissen darum, dass die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte - der Umstand, dass er nicht dagegen protestierte, nachdem sein Bruder die Waffe hervorgenommen habe, und auch nicht den geringsten Versuch unternommen habe, tatsächlich einzugreifen, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders habe stellen wollen, mit ande- ren Worten einen tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf genommen habe. Dass er sich nicht nur passiv verhalten, sondern das Geschehen aktiv beeinflusst habe (Einschlagen auf das Opfer, Wegschicken von L.), ohne dass er von seinem Bruder dazu aufgefordert worden wäre, zeige übrigens mit aller Deut- lichkeit, dass er keineswegs als willenloser Befehlsempfänger seines Bruders fungiert habe (KG act. 2 S. 102). Auch der innere Sachverhalt hinsichtlich dem Tötungsvorsatz von B.X. gegenüber dem Opfer, abgesehen vom direkten Vor- satz, sei ohne vernünftige Zweifel gemäss der Anklageschrift erstellt. Direkter Vorsatz falle ausser Betracht, da B.X. auf der Wissensseite aufgrund des Fehlens einer Abmachung nur damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf +Z. schiessen und damit dessen Tod herbeiführen könnte (KG act. 2 S. 103).

- 31 -

a) In der Beschwerde von B.X. wird dazu vorab geltend gemacht, es sei von einem Zeitrahmen von höchstens ca. zwei Minuten auszugehen, in welchem die Schussabgabe erfolgt sein müsse. Das habe die Vorinstanz nur unzureichend berücksichtigt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 23 f.). Die Vorinstanz erachtete den durch die Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt, ohne dass die Beschwerdeführer dabei einen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen hätten. Demnach nahm A.X. seine Pistole hervor, während B.X. auf +Z. einschlug. A.X. hielt +Z. an, sich auf dem Boden niederzuknien, zielte darauf von hinten auf den Rücken von +Z. und hielt diesem vor, er solle sagen, was er der Frau gesagt habe. Darauf verliess L, der dieses Geschehen bis dahin mitverfolgt und insbesondere gesehen hatte, dass A.X. die Pistole hervorgenommen und auf den Rücken von +Z. gerichtet hatte, aufforderungsgemäss den Raum. "Kurz danach" schoss A.X. in den Rücken von +Z. (vgl. Anklage GG act. 69 S. 5). Die Vorinstanz ging von keinem längeren Zeitraum aus. Die Rüge geht fehl. Überdies hatte B.X. nach der Position in seiner Beschwerde immerhin genügend Zeit für die Annahme, sein Bruder setze die Pistole lediglich als Druckmittel ein (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26; dazu nachfolgend lit. c). Die gleiche Zeit hatte er dafür, damit zu rechnen, dass A.X. schiessen könnte.

b) In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde von B.X. weiter geltend gemacht, selbst wenn er rund drei Wochen vor der Tat seines Bruders im türkischen Konsulat Drohungen gegenüber +Z. geäussert hätte, könne dies nicht als willentliche Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 25). Dies tat die Vorinstanz auch nicht. Sie würdigte das Verhalten von B.X. im türkischen Konsulat lediglich - aber immerhin - als ein Indiz neben weiteren dafür, dass er sich nicht gegen das Vorgehen seines Bruders (damit gemeint: die Schussabgabe auf +Z. mit tödlichem Ausgang) habe stellen wollen. Daran geht diese Rüge vorbei und damit fehl.

c) Weiter lässt B.X. geltend machen, er habe in der damaligen Situation, als sein Bruder auch für ihn unerwartet die Pistole gegen +Z. gerichtet habe, an-

- 32 - nehmen können und dürfen, sein Bruder würde die Pistole lediglich als Druck- mittel einsetzen. Das habe die Vorinstanz verkannt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26). Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, dass und wo dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden wäre (vgl. zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren von Rechenberg, a.a.O., S. 16, sowie Donatsch/Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430), erläuterte die Vorinstanz, weshalb B.X. damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte (KG act. 2 S. 100 f.). Damit setzt sich die Beschwerde mit der bloss appellatorischen Behauptung des blossen Druckmittels nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die vorinstanzliche Erwägung, dass B.X. aus den von der Vorinstanz genannten Gründen damit habe rechnen müssen, dass A.X. auf +Z. schiessen könnte, ist jedenfalls nicht willkürlich.

d) B.X. lässt ausführen, jedenfalls könne unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nicht ohne weiteres auf eine Inkaufnahme der Schussabgabe durch ihn geschlossen werden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26 f.). Einerseits hat die Vorinstanz auch nicht "ohne weiteres" angenommen, dass B.X. eine Schussabgabe seines Bruders in Kauf genommen hatte. Vielmehr schloss sie aus den Umständen, dass B.X. am 26. Juli 2004 auf dem türkischen Konsulat in Zürich gegenüber der Tante von +Z.erklärt hatte, sie würden +Z. zur Rechenschaft ziehen (KG act. 2 S. 73 - 77), dass er zu Beginn der Auseinander- setzung im Pausenraum der I. AG auf +Z. eingeschlagen hatte, und dass er mit dem Wissen darum, dass die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte, nicht dagegen protestiert oder eingegriffen hatte, nachdem sein Bruder die Waffe hervorgenommen hatte, darauf, dass er sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders stellen wollte (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 102). Die Rüge geht an diesen verschiedenen Umständen vorbei und damit insoweit fehl, als gerügt wird, die Vorinstanz habe" ohne weiteres" auf eine Inkaufnahme geschlossen.

- 33 - Der Feststellung, dass sich B.X. nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders (Pistoleneinsatz mit tödlichem Ausgang) hatte stellen wollen, setzte die Vorinstanz die Schlussfolgerung gleich ("mit anderen Worten"), dass B.X. einen tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf genommen habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 102 lit. a a.E.). Ob diese rechtliche Schlussfolgerung mit der im gleichen Zug genannten Feststellung gleichgesetzt oder aus dieser Fest- stellung abgeleitet werden kann, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts, nämlich von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB bzw. von Art. 18 aStGB. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO; vgl. die entsprechende Erkenntnis in der Beschwerde von B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 4 Ziff. 2).

e) Ob B.X. unter den von der Vorinstanz festgestellten Umständen eine Rechts- oder Garantenpflicht traf, die er durch Protestieren oder tatsächliches Eingreifen zum Schutze des Lebens von +Z. hätte wahrnehmen müssen (Kass.- Nr. AC070023 act. 15 S. 27), ist ebenfalls eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.

f) In der Beschwerde von B.X. wird weiter gerügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er habe "die vorausgesetzte Tatherrschaft, mithin" einen "gemein- samen Tatentschluss" konkludent zum Ausdruck gebracht (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 27). Das ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen. Weder erwähnte die Vorinstanz eine Tatherrschaft von B.X. noch einen gemein- samen Tatentschluss. Die Beschwerde geht auch insoweit am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Soweit sie auch hierunter beanstandet, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den Aussagen von B.X. im türkischen Konsulat und der ihm von der Vorinstanz angelasteten Inkaufnahme der Schuss- abgabe bestehe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 28), ist auf vorstehende lit. b zu verweisen. Soweit B.X. hierunter die vorinstanzliche Erwägung beanstanden woll- te, er sei dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten (KG act. 2 S. 116 lit. b a.E.), kann auch darauf nicht eingetreten werden: Diesen Schluss leitete die Vor- instanz ausschliesslich aus der Feststellung ab, B.X. habe das Vorgehen seines Bruders in Kauf genommen. Bereits bei dieser Feststellung handelt es sich um

- 34 - eine Frage der Anwendung des Bundesrechts (vorstehend lit. d). Das gilt auch für die daraus abgeleitete Schlussfolgerung.

g) Die Vorinstanz erwog, L. habe ausgesagt, A.X. habe vor dem Pausen- raum auf die Frage von N., was sie gemacht hätten, ausgeführt, sie, A.X. und "_____" (= B.X.), hätten (ihn) geputzt. Wenn er (A.X.) das so sage, nehme er (L.) an, sie hätten ihn (+Z.) umgebracht (KG act. 2 S. 60). In der Beschwerde von B.X. wird behauptet, die Vorinstanz habe den Gebrauch des Plurals in dieser Aussage von A.X. als massgebendes Indiz für eine Tatbeteiligung von B.X. gewertet und sei damit in Willkür verfallen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 28 f.). In der Beschwerde wird indes unterlassen aufzuzeigen, wo die Vorinstanz eine solche Wertung vorgenommen hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Ins- besondere lässt sich eine solche Erwägung nicht bei der vorinstanzlichen Prüfung des subjektiven Sachverhalts von B.X. finden (KG act. 2 S. 99 - 103). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.

h) Weiter wird in der Beschwerde von B.X. gerügt, die Vorinstanz habe ein Nachtatverhalten als Indiz für seine konkludente Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes des Opfers gewertet (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 30). Das hat die Vorinstanz indes nicht gemacht. An der in der Beschwerde dazu zitierten Stelle im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 138 Erw. 2.1.6) findet sich keinerlei Bezug auf das Nachtatverhalten. Auch diese Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.

i) Sodann lässt B.X. beanstanden, die Vorinstanz habe Kassiber als mass- gebliches Indiz für seine Tatbeteiligung gewürdigt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 31 - 33). Ausführungen von B.x. in Kassibern könnten keineswegs seine Mit- täterschaft durch willentliche Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes von +Z. begründen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 32). Auch das hat aber die Vor- instanz nicht getan. Insbesondere schloss sie aus der einzigen Bezugnahme auf die Kassiber bei der Prüfung des subjektiven Sachverhalts von B.X. (KG act. 2 S. 99 - 103) gerade nicht auf eine willentliche Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes des Opfers, sondern ging im Gegenteil trotz Anweisungen in Kassibern nicht davon aus, dass die Tat geplant gewesen war (KG act. 2 S. 99).

- 35 -

8. Bei der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens von B.X. ging die Vor- instanz davon aus, dass die Tötung von +Z. auch aus Sicht von B.X. einzig dazu gedient habe, +Z. für das Verhalten gegenüber seiner Schwester zu bestrafen. B.X. habe mit der Tötung eigene, im Verhältnis zum Leben von +Z. unbedeutende Interessen durchgesetzt. Das sei als krass egoistisch zu werten. Auch bei B.X. sei ansatzweise eine Gefühlskälte bei der Tatausführung zu beobachten. Er habe im Pausenraum mit einer drohenden Abrechnung rechnen müssen. Darüber hinaus habe er einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit des Opfers geleistet, indem er auf +Z. eingeschlagen habe, bis dieser am Boden gelegen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte, mithin die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte. Das habe er auch in Kauf genommen. Die von B.X. eventualvorsätzlich begangene Tötung sei aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens erfolgt. Sie habe sich überdies durch ansatzweise kaltblütiges Vorgehen bei der Tatausfüh- rung ausgezeichnet. Deshalb sei sie als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu werten (KG act. 2 S. 118 f.). 8.1. B.X. lässt diesen Erwägungen entgegengehalten, die vorinstanzliche Schlussfolgerung (dass er mit seinen Faustschlägen einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit des Opfers geleistet habe und dass er damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte) impliziere, dass er habe annehmen müssen, sein Bruder würde die durch seine Faust- schläge verursachte Wehrlosigkeit von +Z. für eine Erschiessung ausnützen. Diese Schlussfolgerung sei eine nicht belegbare Mutmassung, zumal er nach der vorinstanzlichen Feststellung selber nicht habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder die mitgeführte Pistole hervorziehen würde (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 43 f.).

- 36 - 8.2. Die vorinstanzliche Erwägung impliziert nicht, dass B.X. habe wissen oder annehmen müssen, dass sein Bruder eine durch seine Faustschläge ver- ursachte Wehrlosigkeit von +Z. für eine Erschiessung ausnützen würde. Eine solche Feststellung traf die Vorinstanz ebensowenig wie eine "kausale Wechsel- wirkung" zwischen den Faustschlägen von B.X. und der Schussabgabe von A.X. (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 44). Zwar stellte die Vorinstanz innerhalb ihrer Erwägungen zur "Gefühlskälte bei der Tatausführung" fest, B.X. habe mit seinen Schlägen einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit von +Z. geleistet (KG act. 2 S. 119). Einerseits beinhaltet aber diese Feststellung nicht, dass die durch die Schläge von B.X. (teil-)verursachte Wehrlosigkeit des Opfers die Schuss- abgabe durch A.X. veranlasste oder förderte. Die Rüge geht insoweit an den vor- instanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl. Andererseits ist es eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts, ob und inwiefern die von der Vorinstanz beobachtete ansatzweise Gefühlskälte bei der Tatausführung - in welchem Zusammenhang die Vorinstanz den massgebenden Beitrag von B.X. zur Wehr- losigkeit des Opfers durch seine Schläge erwähnte - für die Frage der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens von B.X. relevant ist. Darauf kann nicht eingetreten werden; ebensowenig wie auf die ebenfalls rechtliche Frage, ob die Faustschläge von B.X. durch das Gewalt- und Schädigungspotential der Pistole "konsumiert" wurden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 44). 8.3. B.X. lässt weiter rügen, lebensfremd und abwegig sei die vorinstanz- liche Annahme, er habe vom Zeitpunkt an, als sein Bruder die Pistole hervor- genommen habe, "also" während wenigen danach noch ausgeteilten Schlägen aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens gehandelt, mithin dadurch die Schussabgabe bzw. den Tod des Opfers in Kauf genommen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 45). 8.4. Die Verteidigung von B.X. scheint dabei (auch dabei; vgl. vorstehend Erw. 8.1 und 8.2) anzunehmen, dass die Vorinstanz deswegen von einer eventualvorsätzlichen Tötung aus krassem Egoismus und extremer Gering- schätzung des Lebens ausging, weil er +Z. noch geschlagen habe, als A.X. bereits die Pistole hervorgenommen habe, und um mit seinen Schlägen die Tötung zu fördern. Auch diese Annahme trifft aber nicht zu. Die Vorinstanz

- 37 - rechnete (auch) B.X. als krassen Egoismus und extreme Geringschätzung des Lebens an, dass auch aus seiner Sicht die Tötung von +Z. einzig dazu gedient habe, diesen für das Verhalten seiner Schwester gegenüber zu bestrafen (KG act. 2 S. 118 lit. a). Damit setzt sich die Beschwerde von B.X. nicht aus- einander, und daran geht die Rüge vorbei und damit fehl. 8.5. Schliesslich lässt B.X. geltend machen, die Vorinstanz unterstelle ihm alle seine früher gegen das Opfer zum Ausdruck gebrachten Ressentiments und gegen dieses gemachte Aussagen als erstellte Elemente seiner besonderen Skrupellosigkeit. Das verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 45 f. mit Verweisung auf KG act. 2 S. 118). 8.6. Ob aus bestimmten Aussagen auf eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB geschlossen werden muss oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Wie aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde von B.X. hervorgeht, beanstandet dieser aber nicht eigentlich die rechtliche Subsumtion als besonders skrupellos, sondern (wiederum) die vor- instanzlichen Schlussfolgerungen, dass er mit einer Schussabgabe seines Bruders und deshalb mit einem tödlichen Verlauf rechnen musste, dass er diesen Verlauf in Kauf genommen hatte und dass er damit dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten war (Kass.-Nr. AC070023 S. 46). Dazu ist auf die vorstehen- den Erwägungen zu verweisen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die sie zu diesen Schlüssen führte, sind als solche entweder nicht beanstandet oder nicht willkürlich, sondern haltbar. Es handelt sich dabei um die Feststellun- gen, dass B.X. im türkischen Konsulat gedroht hatte, mit +Z. abzurechnen, zu Beginn der Auseinandersetzung im Pausenraum der I. AG auf +Z. eingeschlagen hatte, vom Zeitpunkt an, in welchem sein Bruder die Waffe hervorgeholt und +Z. damit bedroht hatte, damit hatte rechnen müssen, dass sein Bruder +Z. töten könnte, er nicht dagegen protestiert hatte und nicht dagegen eingeschritten war und sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders hatte stellen wollen. Bezüglich dieser Feststellungen wies B.X. keinen Nichtigkeitsgrund nach. Ob aus diesen Feststellungen die Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, dass er das Vorgehen seines Bruders, d.h. die Tötung in Kauf genommen hatte, dass er dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten war und dass er besonders

- 38 - skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hatte, sind Fragen der An- wendung des materiellen Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.

E. 3 Die Angeklagten A.X. und B.X. bestritten insbesondere eine Tötungs- absicht. Nachdem L. den Pausenraum verlassen habe, habe es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf sich - von den Angeklagten unbeabsichtigt, als Unfall

- der tödliche Schuss gelöst habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 [in Kass.-Nr. AC090003] S. 19 f.).

E. 4 Mit Urteil vom 19. September 2007 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich beide Angeklagten, sowohl A.X. als auch B.X., des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig. A.X. sprach es überdies des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung von 1'130 Tagen Haft bis zum Tag des Urteils. B.X. sprach es überdies der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, widerrief die Gewährung des bedingten Vollzugs einer gegenüber B.X. mit Straf- befehl vom 22. Februar 2002 ausgefällten Strafe von drei Monaten Gefängnis und bestrafte ihn unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren als Gesamtstrafe, unter Anrechung von 1'129 Tagen Haft bis zum Tag des Urteils (KG act. 2 [in Kass.-Nr. AC090003] S. 163). Mit Verfügung des Präsidenten des Geschworenengerichts vom 2. Oktober 2007 wurde beiden Angeklagten der vor- zeitige Strafantritt bewilligt (GG act. 150). Seither befinden sie sich im vorzeitigen Strafvollzug.

E. 5 Mit Eingabe vom 26. September 2007 (vor Begründung des geschwore- nengerichtlichen Urteils) ersuchte B.X. um Bestellung eines anderen amtlichen Verteidigers (GG act. 144, Kass.-Nr. AC070023 act. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wurde dieses Gesuch abgewiesen und das mit diesem Gesuch eröffnete Kassationsverfahren sistiert (Kass.-Nr. AC070023 act. 6). Mit Eingabe vom 17. März 2008 ersuchte B.X. erneut um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers (Kass.-Nr. AC070023 act. 11). Mit Verfügung vom

25. März 2008 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen (Kass.-Nr. AC070023 act. 12). Am 2. (B.X.) bzw. 9. Dezember 2008 (A.X.) wurde das begründete geschwo- renengerichtliche Urteil den Angeklagten zugestellt und ihnen je eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die rechtzeitig angemeldeten (GG act. 145 und 146) Nichtigkeitsbeschwerden zu begründen (GG act. 167, 168/4 und 168/9). Innert dieser Frist (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) reichten sowohl B.X.

- 4 - (Kass.-Nr. AC070023 act. 15) als auch A.X. (Kass.-Nr. AC090003 act. 1) (bzw. ihre amtlichen Verteidiger) je eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragen sie in erster Linie und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Geschworenengericht zur Neubeurteilung (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 3, Kass.-Nr. AC090003 act. 1 S. 2). B.X. beantragt überdies die Feststellung, dass das Geschworenengericht das Beschleunigungsgebot und die Verteidigungsrechte verletzt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 3).

E. 6 Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete bezüglich beider Beschwerden auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr. AC070023 act. 24, Kass.-Nr. AC090003 act. 7). Die Beschwerdegegner 2.1 und 2.2 verzichteten explizit auf eine Beantwortung beider Beschwerden (Kass.-Nr. AC070023 act. 43, Kass.-Nr. AC090003 act. 24). Die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 erklärten bezüglich der Beschwerde von B.X., auf eigene Anträge und eine Vernehmlassung zu ver- zichten. Sie seien mit dem geschworenengerichtlichen Urteil vollumfänglich ein- verstanden und beantragten, dass das Kassationsgericht dieses Urteil schütze (Kass.-Nr. AC070023 act. 44). Bezüglich der Beschwerde von A.X. beantragten die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 mit ihrer Beschwerdeantwort die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Kass.-Nr. AC090003 act. 21 S. 2). Die Vorinstanz reichte in beiden Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung ein (Kass.-Nr. AC070023 act. 25, Kass.-Nr. AC090003 act. 8), welche den Parteien zur Stellungnahme zu- gestellt wurden (Kass.-Nr. AC070023 act. 26, Kass.-Nr. AC090003 act. 9). Der Verteidiger von B.X. nahm mit Eingabe vom 19. März 2009 Stellung zur vor- instanzlichen Vernehmlassung (Kass.-Nr. AC070023 act. 37). Der Verteidiger von A.X. erklärte, an der Beschwerde festzuhalten und unter Verweisung auf seine Beschwerdebegründung auf weitere Ausführungen zu verzichten (Kass.-Nr. AC090003 act. 20). Die Stellungnahme des Verteidigers von B.X. wurde dem Geschworenengericht und den übrigen Parteien zur freigestellten Äusserung zugestellt (Kass.-Nr. AC070023 act. 39). Die Eingaben der Beschwerdegegner

E. 9 Zusammenfassend weisen die Beschwerden keinen im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts und den Schuldsprüchen nach. Mit welchen vorstehend nicht bereits geprüften entlastenden Indizien und Vorbringen der Verteidigung sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 33), wird in der Beschwerde von B.X. nicht substantiiert. Zum wiederholt erwähnten Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung, d.h. des Grundsatzes "in dubio pro reo" (z.B. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 33, S. 45) ist Folgendes anzufügen: Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz «in dubio pro reo» weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Überein- stimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 40 f.; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweis- lastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislastregel verletzt, d.h. die Beschwerdeführer trotz Zweifeln an ihrer Schuld verurteilt, weil sie nicht ihre Unschuld bewiesen hätten. Vielmehr machen die Beschwerdeführer auch mit den Rügen der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel geltend. Diese erschöpft sich im bereits behandelten Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung.

E. 10 In der Beschwerde von B.X. wird eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK festgeschriebenen Beschleunigungsgebots gerügt. B.X. sei am 17. August 2004 verhaftet worden. Das geschworenengerichtliche

- 39 - Urteil sei am 19. September 2007 eröffnet worden. Dessen Begründung sei am

20. Oktober 2008 versandbereit gewesen (wurde aber aufgrund des Ersuchens der Verteidiger der Beschwerdeführer [GG act. 162, 164 und 165] erst am

1. Dezember 2008 versandt [GG act. 168]). Insbesondere die Dauer von

E. 10.1 In einem Urteil vom 6. Februar 2008 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde eines Beschwerdeführers, der am 8. Oktober 2002 verhaftet, gegen den nach knapp zweijähriger Untersuchungsdauer am 8. September 2004 An- klage erhoben und am 23. Juni 2005 das geschworenengerichtliche Urteil ver- kündet worden war und worauf die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung rund 19 Monate in Anspruch genommen hatte. Das Bundesgericht erwog, bis zur Urteilsverkündung sei das Verfahren zügig durchgeführt worden. Der Zeit- raum zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsbegründung von rund 19 Monaten sei zwar ein verhältnismässig langer, nicht aber ein übermässig aus- gedehnter Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach der mündlichen Urteilsverkündung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen gewesen sei. Zu- sammenfassend hätten weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch genommen (mit Verweisung auf das Bundesgerichtsurteil 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 zu einem ähnlich langen Verfahren bei einem Tötungsdelikt) (6S.74/2007 Erw. 3.2).

E. 10.2 In einem Entscheid vom 13. Januar 2006 beurteilte das Kassations- gericht die Beschwerde eines Beschwerdeführers, der wegen einer Tat vom

E. 10.3 Der vorliegende Fall ist bezüglich Beschleunigungsgebot mit den vor- stehend zitierten Verfahren vergleichbar. Das Tötungsdelikt war am 14. August 2004 begangen worden. Am 16. August 2004 war A.X., am 17. August 2004 B.X. verhaftet worden. Die Anklageschrift datiert vom 25. Oktober 2006. Am 9. Januar 2007 wurde die Anklage zugelassen und wurden die Beschwerdeführer dem Geschworenengericht zur Aburteilung überwiesen. Am 19. September 2007 fällte und eröffnete das Geschworenengericht das Urteil. Am 20. Oktober 2008 lag die schriftliche Begründung versandbereit vor und wurde den Verteidigern der Beschwerdeführer auf deren Ersuchen (erst) am 1. Dezember 2008 zugestellt. Wird überdies berücksichtigt, dass im Gegensatz zu den vorstehend zitierten Verfahren, in welchen jeweils ein Angeklagter zu beurteilen war, im vorliegenden Verfahren zwei Angeklagte beurteilt werden mussten, was auch zeitlich mehr Auf- wand erforderte, bewegt sich der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens durchaus im Rahmen der zitierten Vergleichsfälle, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt wurde. Das Gleiche gilt auch für das vor- liegende Verfahren. Die Rüge geht fehl.

11. Am 20. Oktober 2008 ersuchte der Verteidiger von B.X. darum, ihm zusammen mit der begründeten Ausfertigung des Urteils zugleich das Verhand- lungsprotokoll zuzustellen (GG act. 164). Mit Präsidialverfügung vom

- 41 -

1. Dezember 2008 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm gemäss § 431 StPO eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht einzureichen (GG act. 167). Diese Verfügung wurde dem Verteidiger von B.X. am 2. Dezember 2008 zusammen mit der Urteilsbegründung zugestellt (GG act. 168/4). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 monierte der Verteidiger, dass ihm das begründete Urteil ohne das Protokoll zugestellt worden sei. Er ersuchte um Zustellung des Pro- tokolls unter Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ab Zustellung des Protokolls (GG act. 169). Am 4. Dezember 2008 teilte ihm der vorinstanzliche Gerichtssekretär mit, dass die Urteilsbegründung und das Pro- tokoll gleichzeitig versandt worden seien, allerdings die Urteilsbegründung mit Briefpost und das Protokoll mit Paketpost. Der Verteidiger bestätigte, das Pro- tokoll an diesem Tag, dem 4. Dezember 2008 erhalten zu haben, hielt aber am Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde fest (GG act. 170, 171). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies der Präsi- dent der Vorinstanz das Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ab (GG act. 172). 11.1. Der Verteidiger von B.X. rügt, der Umstand, dass er das Protokoll nicht zeitgleich mit dem Urteil erhalten habe, sondern erst zwei Tage später, verletze seinen aus Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK fliessenden Anspruch auf Gewährleistung von ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 37 - 39). 11.2. Die Vorinstanz versandte die schriftliche Urteilsbegründung und das Verhandlungsprotokoll gleichzeitig, allerdings (umfangbedingt) auf verschiedenem postalischen Weg. Dass der Verteidiger von B.X. das Protokoll zwei Tage später als die Urteilsbegründung erhalten hat, liegt an der postalischen Zustellung und nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz. Zutreffend wies der vorinstanzliche Präsident in der Verfügung vom 12. Dezember 2008 darauf hin, dass es sich bei der 30-tägigen Begründungsfrist von § 431 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, welche die Vorinstanz deshalb weder erstrecken noch neu ansetzen konnte (§ 189 Abs. 1 GVG). Eine Verletzung eines Verfahrens- grundsatzes durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon substan-

- 42 - tiiert der Verteidiger von B.X. nicht und ist auch nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der Umstand, dass er das Protokoll (erst bzw. schon) zwei Tage nach der Urteilsbegründung erhalten hat, die Verteidigungsarbeit wesentlich hätte beeinträchtigen können. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte er überdies die Möglichkeit gehabt, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wenn er die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht hätte fertig stellen können (§ 199 GVG). Verzichtete er auf diesen Rechtsbehelf, kann er nicht der Vor- instanz eine Verletzung eines behaupteten (aber eben selber nicht ausgeschöpf- ten) Anspruchs vorwerfen. Auch diese Rüge geht fehl.

12. Die Beschwerden wiesen keinen Nichtigkeitsgrund nach, soweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im vorliegenden Verfahren geprüft werden können. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung der Geschädigten 2.1 und 2.2, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 396a StPO), und zwar die Gerichtsgebühr und die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung je zur Hälfte sowie je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung. Die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 beantragten mit ihrer Beantwortung der Beschwerde von A.X. deren Abweisung (KG act. 21). Die Beschwerde wird abgewiesen, die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 obsiegen diesbezüglich. A.X. ist entsprechend zu verpflichten, sie für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 396a StPO). Zur Beschwerde von B.X. verzichteten die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 auf die Stellung von Anträgen und auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr. AC070023 act. 44). Entsprechend sind sie bezüglich dieser Beschwerde nicht obsiegende Parteien im Sinne von § 396a StPO und hat ihnen B.X. keine Entschädigung zu bezahlen. Die amtlichen Ver- teidiger der Beschwerdeführer und der unentgeltliche Vertreter der Geschädigten

- 43 -

E. 13 Monaten zwischen Urteilsfällung und Zustellung der Urteilsbegründung, aber auch die gesamte Verfahrensdauer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens von mehr als vier Jahren und zwei Monaten seien Verletzungen des Beschleunigungsgebotes (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 34 - 36).

E. 16 März 2001 am 9. April 2001 verhaftet worden war. Die Anklage war am

31. Januar 2003 eingereicht und am 11. März 2003 zugelassen worden. Das Geschworenengericht hatte ihn am 14. November 2003 verurteilt. Die schriftliche Urteilsbegründung war am 4. November 2004 zugestellt worden. Das Kassations- gericht erwog, die Ausarbeitung einer Urteilsbegründung bedürfe hoher Sorgfalt. Der damals angefochtene Entscheid umfasste rund 180 Seiten, was der Komple- xität jenes Falles durchaus angemessen erscheine. Die Redaktion einer Urteils-

- 40 - begründung dieses Ausmasses sei mit einem grossen Zeitaufwand verbunden. Zu beachten sei weiter, dass die mit der Ausarbeitung und Durchsicht der damaligen Urteilsbegründung betrauten Richter und Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichts auch mit anderen Verfahren befasst gewesen seien, für welche ebenfalls das Beschleunigungsgebot gelte. Die Dauer von knapp zwölf Monaten für die Ausarbeitung jener Urteilsbegründung liege jedenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren, und es beständen keine Anhaltspunkte, dass die ent- sprechende Arbeit nach der Urteilseröffnung über Gebühr liegen geblieben sei. Immerhin sei das angefochtene Urteil zwei Tage nach den Plädoyers und dem Schlusswort eröffnet worden, so dass der dortige Beschwerdeführer recht rasch über den Ausgang des Strafverfahrens - selbstverständlich unter Vorbehalt von Rechtsmittelverfahren - orientiert gewesen sei. Die auch dort gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei zu verneinen (Kass.-Nr. AC040127 vom 13.1.2006 Erw. II.1 - II.3 [= RB 2006 Nr. 9]).

Dispositiv
  1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC070023 und Kass.-Nr. AC090003 werden vereinigt und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt. Das Verfahren Kass.- Nr. AC070023 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten 2.1 und 2.2, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Überdies werden ihnen je die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren auferlegt.
  5. A.X. wird verpflichtet, den Geschädigten 2.3 - 2.5 für die anwaltlichen Aufwendun- gen in seinem Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG ent- sprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenen- gerichtes vom 19. September 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC090003/U/la dv AC070023 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2009 in Sachen

1. A.X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

2. B.X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Fürsprecher gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

2. †Z., bzw. dessen Hinterbliebene: 2.1. C., 2.2 D., 2.1-2.2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt 2.3. E. und F., 2.4 G., 2.5 H., 2.3-2.5 vertreten durch Rechtsanwalt Geschädigte und Beschwerdegegner 2.1 - 2.5 betreffend Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2007 (WG070001/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Am 14. August 2004 wurde +Z. in einem Pausenraum im 1. Unter- geschoss an seinem Arbeitsplatz in der Firma I. AG in Zürich mit einer Pistole erschossen, die A.X. gehörte. Zum Zeitpunkt der tödlichen Schussabgabe waren in diesem Raum lediglich +Z. und die mit diesem verfeindeten Gebrüder A.X. und B.X. anwesend. +Z. war der Ehemann von K., einer Schwester von A.X. und B.X.. Die Eheleute Z. und K. standen in einem Scheidungsverfahren.

2. Mit Anklageschrift vom 25. Oktober 2006 warf die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A.X. und B.X. kurz zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes vor (neben zwei weiteren im Verhältnis dazu sehr untergeordneten Delikten [Vergehen gegen das Waffengesetz betreffend A.X., grobe Verletzung der Verkehrsregeln betreffend B.X.]): Die Gebrüder X. hätten sich am 14. August 2004 entschlossen, +Z. an dessen Arbeitsplatz aufzusuchen, und hätten das auch getan. Sie seien in den Pausenraum gegangen, wo sich +Z. und L. aufhielten. Sofort habe B.X. begonnen, mit den Fäusten auf +Z. einzuschlagen. A.X. habe seine Pistole zur Hand genommen und +Z. aufgefordert, sich niederzuknien. Dieser habe das getan. A.X. habe von hinten auf den Rücken von +Z. gezielt. B.X. habe L. aufgefordert, den Raum zu verlassen. Nachdem dieser gegangen sei, habe A.X. aus einer Distanz von wenigen Zentimetern +Z. in den Rücken geschossen und dabei die Hauptschlagader (Aorta) durchschossen. +Z. sei innert weniger Minuten verblutet. A.X. habe +Z. töten wollen oder zumindest seinen Tod in Kauf genommen. B.X. sei damit einverstanden gewesen und habe ebenfalls den Tod von +Z. herbeiführen wollen oder die Todesfolge zumindest in Kauf genommen (Anklageschrift GG act. 69).

- 3 -

3. Die Angeklagten A.X. und B.X. bestritten insbesondere eine Tötungs- absicht. Nachdem L. den Pausenraum verlassen habe, habe es ein Gerangel gegeben, in dessen Verlauf sich - von den Angeklagten unbeabsichtigt, als Unfall

- der tödliche Schuss gelöst habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 [in Kass.-Nr. AC090003] S. 19 f.).

4. Mit Urteil vom 19. September 2007 sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich beide Angeklagten, sowohl A.X. als auch B.X., des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig. A.X. sprach es überdies des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, unter Anrechnung von 1'130 Tagen Haft bis zum Tag des Urteils. B.X. sprach es überdies der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, widerrief die Gewährung des bedingten Vollzugs einer gegenüber B.X. mit Straf- befehl vom 22. Februar 2002 ausgefällten Strafe von drei Monaten Gefängnis und bestrafte ihn unter Einbezug dieser Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren als Gesamtstrafe, unter Anrechung von 1'129 Tagen Haft bis zum Tag des Urteils (KG act. 2 [in Kass.-Nr. AC090003] S. 163). Mit Verfügung des Präsidenten des Geschworenengerichts vom 2. Oktober 2007 wurde beiden Angeklagten der vor- zeitige Strafantritt bewilligt (GG act. 150). Seither befinden sie sich im vorzeitigen Strafvollzug.

5. Mit Eingabe vom 26. September 2007 (vor Begründung des geschwore- nengerichtlichen Urteils) ersuchte B.X. um Bestellung eines anderen amtlichen Verteidigers (GG act. 144, Kass.-Nr. AC070023 act. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wurde dieses Gesuch abgewiesen und das mit diesem Gesuch eröffnete Kassationsverfahren sistiert (Kass.-Nr. AC070023 act. 6). Mit Eingabe vom 17. März 2008 ersuchte B.X. erneut um Auswechslung seines amtlichen Verteidigers (Kass.-Nr. AC070023 act. 11). Mit Verfügung vom

25. März 2008 wurde auch dieses Gesuch abgewiesen (Kass.-Nr. AC070023 act. 12). Am 2. (B.X.) bzw. 9. Dezember 2008 (A.X.) wurde das begründete geschwo- renengerichtliche Urteil den Angeklagten zugestellt und ihnen je eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die rechtzeitig angemeldeten (GG act. 145 und 146) Nichtigkeitsbeschwerden zu begründen (GG act. 167, 168/4 und 168/9). Innert dieser Frist (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) reichten sowohl B.X.

- 4 - (Kass.-Nr. AC070023 act. 15) als auch A.X. (Kass.-Nr. AC090003 act. 1) (bzw. ihre amtlichen Verteidiger) je eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragen sie in erster Linie und im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Geschworenengericht zur Neubeurteilung (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 3, Kass.-Nr. AC090003 act. 1 S. 2). B.X. beantragt überdies die Feststellung, dass das Geschworenengericht das Beschleunigungsgebot und die Verteidigungsrechte verletzt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 3).

6. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete bezüglich beider Beschwerden auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr. AC070023 act. 24, Kass.-Nr. AC090003 act. 7). Die Beschwerdegegner 2.1 und 2.2 verzichteten explizit auf eine Beantwortung beider Beschwerden (Kass.-Nr. AC070023 act. 43, Kass.-Nr. AC090003 act. 24). Die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 erklärten bezüglich der Beschwerde von B.X., auf eigene Anträge und eine Vernehmlassung zu ver- zichten. Sie seien mit dem geschworenengerichtlichen Urteil vollumfänglich ein- verstanden und beantragten, dass das Kassationsgericht dieses Urteil schütze (Kass.-Nr. AC070023 act. 44). Bezüglich der Beschwerde von A.X. beantragten die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 mit ihrer Beschwerdeantwort die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Kass.-Nr. AC090003 act. 21 S. 2). Die Vorinstanz reichte in beiden Beschwerdeverfahren eine Vernehmlassung ein (Kass.-Nr. AC070023 act. 25, Kass.-Nr. AC090003 act. 8), welche den Parteien zur Stellungnahme zu- gestellt wurden (Kass.-Nr. AC070023 act. 26, Kass.-Nr. AC090003 act. 9). Der Verteidiger von B.X. nahm mit Eingabe vom 19. März 2009 Stellung zur vor- instanzlichen Vernehmlassung (Kass.-Nr. AC070023 act. 37). Der Verteidiger von A.X. erklärte, an der Beschwerde festzuhalten und unter Verweisung auf seine Beschwerdebegründung auf weitere Ausführungen zu verzichten (Kass.-Nr. AC090003 act. 20). Die Stellungnahme des Verteidigers von B.X. wurde dem Geschworenengericht und den übrigen Parteien zur freigestellten Äusserung zugestellt (Kass.-Nr. AC070023 act. 39). Die Eingaben der Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 vom 23. März 2009 und vom 2. April 2009 (Beschwerdeantwort Kass.-Nr. AC090003 act. 21, Kass.-Nr. AC070023 act. 44) wurden den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Kass.-Nr. AC070023 act. 45, Kass.-Nr. AC090003 act. 22). Am 17. September 2009 ersuchte der Verteidiger von B.X. - unter Hinweis

- 5 - auf das seiner Auffassung nach verletzte Beschleunigungsgebot - um Mitteilung des Verfahrensstandes (Kass.-Nr. AC070023 act. 47 und 48), am 25. September 2009 wies er auf Abwesenheiten hin (KG act. 49). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II. Das Geschworenengericht beurteilte die Anklagen gegen die beiden Angeklagten A.X. und B.X. im gleichen, gemeinsamen Verfahren und in einem einzigen gesamthaften Urteil. Die beiden Beschwerden richten sich gegen dieses gleiche Urteil. Es rechtfertigt sich, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Sie werden gemeinsam unter der Kass.-Nr. AC090003 weitergeführt. Das Ver- fahren Kass.-Nr. AC070023 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die nach- folgenden Aktenverweisungen beziehen sich ohne speziellen Vermerk auf das Verfahren Kass.-Nr. AC090003. Akten aus dem Verfahren Kass.-Nr. AC070023 werden unter Voranstellung dieser Verfahrensnummer zitiert. III.

1. Die Vorinstanz erachtete den von der Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt. Dabei stellte sie massgeblich auf die Aussagen von L. ab (KG act. 2 S. 78 - 82, S. 85 lit. d, S. 87 f.). Beide Beschwer- den bezeichnen dies als willkürlich (KG act. 1 S. 10 - 18; Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 9 - 23): 1.1. Der Verteidiger von A.X. macht geltend, L. habe +Z. im Scheidungs- verfahren (Scheidung von der Schwester der beiden Angeklagten) geholfen, ehe- liche Ersparnisse beiseite zu schaffen. Dafür habe er einen fiktiven Darlehens- vertrag über Fr. 15'000.-- und eine unzutreffende Quittung unterschrieben, das Darlehen erhalten zu haben. Tatsächlich habe weder eine Schuld noch eine Geldzahlung existiert. L sei dem "Lager Z." zuzurechnen. Im vorliegenden Straf- verfahren habe er zu Beginn bestritten, dass es sich beim Darlehensvertrag und der Quittung um fingierte Dokumente gehandelt habe, habe dies dann im Verlaufe der Befragung doch eingestanden, dann aber sein Eingeständnis ein Jahr später

- 6 - zurückgenommen, es jedoch am gleichen Tag wieder bestätigt (KG act. 1 S. 10). An diesem 23. November 2005 habe er mithin in Anwesenheit des Staatsanwal- tes, zweier Parteivertreter, einem Polizisten und der Dolmetscherin während über zwei Stunden hartnäckig gelogen, und zwar auch, nachdem ihm der Staatsanwalt klar zu erkennen gegeben hatte, dass er ihm nicht glaube. Trotz dieser Umstände sei das Geschworenengericht zum Schluss gelangt, abgesehen von einer Ein- schränkung (gerade bezüglich dieser Umstände) sei an der allgemeinen Glaub- würdigkeit von L. nicht zu zweifeln. Dieser Schluss sei willkürlich. L. habe im Zusammenhang mit dem fiktiven Darlehensvertrag wissentlich einen Prozess- betrug unterstützt. Auf Ermahnungen des Staatsanwaltes habe er mehrfach betont, jetzt sage er wirklich die Wahrheit. Das sei aber wiederum eine Lüge gewesen. Damit habe er seine Glaubwürdigkeit vollends zerstört. Seine Aussagen in der Sache seien daher mit grösster Zurückhaltung zu würdigen (KG act. 1 S. 11). Seine Arbeitskollegen M. und N. hätten erklärt, dass er nicht immer die Wahrheit sage (KG act. 1 S. 11 f.). Unkritisch und willkürlich habe die Vorinstanz auch die konkreten Aussagen von L. gewürdigt. Bezüglich verschiedener Details auch zum "Kernanklagesachverhalt" habe er ungereimte und widersprüchliche Aussagen gemacht (KG act. 1 S. 12 - 15, S. 16 - 18 mit detaillierten Darlegun- gen). Die Vorinstanz habe diese Ungereimtheiten und Widersprüche pauschal mit der Bemerkung abgetan, abgesehen von nebensächlichen Details sei L. bei seinen nachvollziehbaren Aussagen geblieben; Abweichungen in Details könnten bei Schilderungen eines dynamischen, mehrphasigen Ereignisses wie dem vor- liegenden immer wieder vorkommen (KG act. 1 S. 15). Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Ungereimtheiten, Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aus- sagen von L. (und im Vergleich mit den Aussagen von N und O.; KG act. 1 S. 18) sei eine solche Pauschalwürdigung willkürlich. Es gebe keinen vernünftigen Grund, die Aussagen von L. als glaubhafter einzustufen als diejenigen von A.X. (KG act. 1 S. 16, S. 18). 1.2. Der Verteidiger von B.X. macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, L. habe vor Schranken den Vorhalt bestätigen können, dass beide Angeklagten ihn zum Verlassen des Zimmers (gemeint: des Pausenraums) auf- gefordert hätten. Vielmehr habe L. nach Vorhalt seiner in der Untersuchung gemachten Aussagen drei Mal ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob beide An-

- 7 - geklagten oder nur einer dies gesagt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 9 f.) Trotz festgestellter Urkundenfälschung zugunsten von +Z. und entsprechender Falschaussage des Zeugen L. im Untersuchungsverfahren habe ihm die Vor- instanz mit dieser Einschränkung dennoch eine allgemeine Glaubwürdigkeit attestiert. Dies sei willkürlich (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 11, S. 13). L. habe im Untersuchungsverfahren hartnäckig gelogen, mehrfach seine Aussagen ge- ändert und das Untersuchungsverfahren mit Lügen skrupellos obstruiert (Kass.- Nr. AC070023 act. 15 S. 11 f.). Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass auch M. und N. erklärt hätten, dass L. nicht immer die Wahrheit sage (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 12). Bei der vorinstanzlichen Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen von L. sei nicht erkennbar, dass dessen Falschaussage im Zusammen- hang mit der Urkundenfälschung irgendeinen Einfluss auf die Beweiswürdigung gehabt habe. Seine widersprüchlichen Aussagen seien in Verletzung der Unschuldsvermutung und des Grundsatzes "in dubio pro reo" uneingeschränkt gegen die Beschwerdeführer verwertet worden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 13 f.). Im Folgenden zeigt auch der Verteidiger von B.X. verschiedene Wider- sprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen von L. zu wesentlichen Sach- verhaltsfragen auf (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 15 - 18). Dies seien Lügen- signale (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 14). Die Vorinstanz habe diese Wider- sprüche willkürlich als nebensächliche Details qualifiziert, während sie ein klares Indiz mindestens dafür seien, dass sich L. nicht sicher gewesen sei, wohl aber gelogen habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 19 f.). Trotz augenfälliger Wider- sprüche in den Aussagen von L. auch zum Kerngeschehen im Pausenraum habe die Vorinstanz gestützt auf die zu positiv festgestellte allgemeine Glaubwürdigkeit und durch das indifferente Abstellen auf die widersprüchlichen Aussagen von L. den Sachverhalt willkürlich zulasten der Beschwerdeführer festgestellt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 20 - 23). 1.3. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund

- 8 - angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). In die freie Beweiswürdigung des Sachrichters darf nur eingegriffen werden, wenn diese abwegig, d.h. schlecht- hin unvertretbar ist (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430, mit zahlreichen Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (Kass.-Nr. AC070005 vom 2.4.2008 Erw. II.1.b). 1.4. Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Grundlagen der Beweiswürdi- gung", weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person stehe im Vordergrund, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aus- sagen. Dabei komme es vorwiegend auf den inneren Gehalt einer Aussage an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vortrage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre all- gemeine Glaubwürdigkeit abgestellt werden. Vielmehr sei die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung (KG act. 2 S. 22). Diese allgemeinen Erwägungen werden von den Beschwerde- führern (zu Recht) nicht beanstandet. In der Folge hielt die Vorinstanz zur all- gemeinen Glaubwürdigkeit und zur Person des Zeugen L. fest, dessen allgemeine Glaubwürdigkeit werde dadurch getrübt, dass er +Z. zu Lebzeiten beim "Abzügeln" der ehelichen Ersparnisse geholfen und überdies in der Untersuchung lange bestritten habe, dass sowohl dem von ihm unterzeichneten Darlehens- vertrag über Fr. 15'000.-- wie auch der unterschriebenen Quittung effektiv keine

- 9 - Geldzahlung zugrunde gelegen habe (KG act. 2 S. 52). Zu Beginn der Ein- vernahme vom 7.12.2004 habe L. bestritten, dass es sich beim Darlehensvertrag und der Quittung um fingierte Dokumente gehandelt habe, habe dies dann im Verlaufe der Befragung doch eingestanden, um dann sein Eingeständnis ein knappes Jahr später zurückzunehmen und am gleichen Nachmittag des gleichen Tages wieder zu bestätigen. Am 23.11.2005 habe er in Anwesenheit des Staats- anwalts, zweier Parteivertreter, einem Polizisten und der Dolmetscherin während über zwei Stunden hartnäckig gelogen; dies auch noch, nachdem ihm der Staats- anwalt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er ihm nicht glaube. Für sein Verhalten sei er schliesslich mit Strafbefehl vom 12.1.2006 wegen Urkunden- fälschung mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden (KG act. 2 S. 52 f.). Abgese- hen von dieser Einschränkung sei an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. nicht zu zweifeln (KG act. 2 S. 54). Die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen sei nicht bereits aufgrund seines Aussageverhaltens hinsichtlich der Dar- lehensproblematik grundsätzlich in Frage zu stellen. Es könne auch nicht darauf ankommen, ob ihn M. zwar nicht als Lügner, aber auch nicht als jemanden bezeichne, der immer die Wahrheit sage, und auch nicht darauf, dass N. u.a. gesagt habe, L. sei nicht wie normal, sage mal so und dann wieder anders oder übertreibe nach dem Vorfall einfach. Einerseits stehe nicht die Persönlichkeit von L. im Allgemeinen, wie sie ausserhalb des Prozesses eingeschätzt werde, im Vor- dergrund, sondern sein Aussageverhalten und seine konkreten Aussagen als Zeuge. Andererseits sei N. nicht in der Lage, über das konkrete Aussageverhalten von L. Angaben zu machen (KG act. 2 S. 54 f.). Die Vorinstanz berücksichtigte dabei (im Gegensatz zu gegenteiligen Behauptungen in den Nichtigkeitsbeschwerden) alle Umstände, welche gemäss den Beschwerdeführern die allgemeine Glaubwürdigkeit von L. zerstörten. Zwar ist die Erwägung nicht ganz nachvollziehbar, "abgesehen von der eingehend behandelten Einschränkung" sei an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. nicht zu zweifeln. Laut dieser Einschränkung schreckt L. offenbar nicht davor zurück, auch gegenüber Behördenvertretern hartnäckig zu lügen, wenn er dies in seinem Interesse für opportun erachtet. So wird denn auch seine Wahr- heitstreue von Arbeitskollegen allgemein verneint. Es ist nicht ganz nachvollzieh- bar, inwiefern L. "abgesehen von der eingehend behandelten Einschränkung" -

- 10 - d.h. neben seiner hartnäckigen Lügenhaftigkeit auch gegenüber Behörden- vertretern je nach subjektiver Opportunität - noch eine allgemeine Glaubwürdig- keit seiner Person zugebilligt werden könnte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt aber in dieser nicht ganz nachvollziehbaren vorinstanzlichen Erwägung nicht. Zur Er- füllung eines Nichtigkeitsgrundes müsste sich die allenfalls mangelhafte vor- instanzliche Erwägung zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt haben (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Im Zusammenhang mit der Würdigung der Aussagen von L. und bezüglich seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit als Person wäre das nur dann der Fall, wenn die Vorinstanz gerade wegen einer (willkürlich) angenomme- nen allgemeinen Glaubwürdigkeit von L. auf Aussagen von diesem abgestellt hätte, welche die Beschwerdeführer belasteten. Das war indes nicht der Fall. Die Vorinstanz hatte im Gegenteil gerade erwogen, dass die allgemeine Glaub- würdigkeit einer Person nicht im Vordergrund stehe, sondern vielmehr die Glaub- haftigkeit ihrer Aussagen, und sie hatte sich auch bei der Würdigung der Aussa- gen von L. an diesen Grundsatz gehalten, indem sie nicht etwa einfach deswegen auf seine Aussagen abgestellt hätte, weil sie seine Person als glaubwürdig be- urteilt hätte, sondern weil sie seine konkreten Aussagen im Einzelnen geprüft hat (KG act. 2 S. 55 ff.). Bezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Person von L. können die Beschwerdeführer deswegen keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Ihre diesbezüglichen Rügen gehen fehl. Die gewichtigen Einschränkungen betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person von L. sind indes bei der Prüfung der vorinstanzlichen Würdigung der konkreten Aussagen von L. zu berücksichtigen. 1.5. Die Vorinstanz unterzog die konkreten Aussagen von L. bezüglich der den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Handlungen einer eingehenden Prüfung (KG act. 2 S. 55 ff.). Sie stellte die von den Beschwer- deführern in den Nichtigkeitsbeschwerden vorgetragenen "Abweichungen" (oder m.a.W. Ungereimtheiten oder Widersprüche) in den Aussagen von L. auch fest:

- 11 - Wer was zu welchem Zeitpunkt nach dem Erscheinen der Gebrüder X. im Pausenraum der I. AG gefragt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 12 Ziff. 35; KG act. 2 S. 55, S. 57 f.);  Wer +Z. wie viele Male die Frage gestellt habe, was dieser "der Frau" gesagt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 36; KG act. 2 S. 55, S. 57 f.);  Ob B.X. sofort nach dem Betreten des Pausenraums oder erst später +Z. geschlagen habe (Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 15; KG act. 2 S. 58);  Ob A.X. +Z. aufgefordert habe, sich hinzuknien, oder ob er ihn auf- gefordert habe, sich hinzusetzen (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 13 Ziff. 37; KG act. 2 S. 57 i.V. mit GG Prot. S. 219; KG act. 2 S. 79 lit. d);  Ob +Z. auf eine solche Aufforderung hingekniet sei oder sich hin- gesetzt habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 38; KG act. 2 S. 57, S. 79 f. lit. d);  Ob +Z. auf Aufforderung von A.X., sich niederzuknien, auf die Knie gegangen sei, oder ob er infolge von Schlägen von B.X. umgefallen sei (worin entgegen der Beschwerde von B.X. kein Widerspruch liegen muss; beides kann nacheinander geschehen sein) (Beschwer- de B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17; KG act. 2 S. 78 - 80);  Ob L. selber während des Vorfalls im Pausenraum gesessen oder gestanden sei (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 39; KG act. 2 S. 58);  Ob +Z. L. gebeten habe, Hilfe zu holen bzw. P. zu rufen (Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 16; KG act. 2 S. 57);  Ob L. von A.X. oder von B.X. oder von beiden aufgefordert worden sei, den Pausenraum zu verlassen bzw. zu verschwinden (Beschwerde

- 12 - A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 40; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 9 f., S. 16, KG act. 2 S. 58 f.);  Wer wo gestanden sei, als L. zusammen mit N. und O. zum Pausen- raum zurückgekehrt war (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 14 Ziff. 42; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17; KG act. 2 S. 62);  Ob und wer den Pausenraum nach der Rückkehr von L. mit N. und O. betreten habe (Beschwerde A.X. KG act. 1 S. 15 Ziff. 43; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 17 f.; KG act. 2 S. 62);  Wo genau im Pausenraum die Leiche von +Z. gelegen sei (Beschwer- de A.X. KG act. 1 S. 15 Ziff. 44; Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 18; KG act. 2 S. 62).

a) Die Vorinstanz erwog zu den konkreten Aussagen von L. und den vor- stehenden Abweichungen (oder Ungereimtheiten oder Widersprüchen), L. habe in seiner ersten Einvernahme am 8. September 2004 (in einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführer noch jegliche Beteiligung bestritten hätten und eben erst habe in Erfahrung gebracht werden können, dass das Kerngeschehen sich im Pausen- raum der I. AG ereignet habe) von sich aus zuerst eine zusammengefasste und später auf konkrete Fragestellungen zu den einzelnen Schritten hin eine detaillier- te Schilderung der Abläufe gegeben. Dass anlässlich der detaillierten Befragung neue, allenfalls auch andere Erinnerungen als in der spontan vorgebrachten Kurzversion auftauchen könnten, sei nachvollziehbar (KG act. 2 S. 55). Die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten anlässlich der ersten Befragung spreche für eine wahrheitsgetreue Aussage. Dass es sich um eine von L. erfundene Geschichte handeln sollte, sei schwer vorstellbar, zumal er nicht den Eindruck gemacht habe, die Beschwerdeführer unnötig belasten zu wollen. L. habe nicht im Geringsten den Eindruck hinterlassen, als wolle er die Beschwerde- führer zu Unrecht übermässig belasten und ihnen etwas unterstellen, was sich gemäss seiner Erinnerung nach bestem Wissen nicht so abgespielt habe. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass er lange geschwiegen habe. Erst als ihm klar gemacht worden sei, dass N. Aussagen über die Abläufe in den Räum- lichkeiten der I. AG am 14. August 2004 gemacht habe, habe er sein Schweigen

- 13 - gebrochen und sich am 8. September 2004 als Auskunftsperson und am

9. September 2004 erstmals als Zeuge zum Geschehen geäussert. Sein Ver- halten vor Schranken habe den Anschein erweckt, als hätte er es vorgezogen, sich überhaupt nicht mehr zur Sache vernehmen zu lassen. Schliesslich habe er nach anfänglichen Ausweichversuchen doch begonnen, sich, zurückhaltend und oft erst auf Nachfrage, zur Sache zu äussern (KG act. 2 S. 56). Von Anfang an habe er klar gemacht, die Schussabgabe weder gesehen noch gehört zu haben. Wäre es ihm - so die Vorinstanz weiter - darum gegangen, die Beschwerdeführer zu Unrecht belasten zu wollen, hätte er das kaum so gemacht (KG act. 2 S. 57). Eine genaue Betrachtung der Aussagen von L. während der Untersuchung und vor Schranken offenbare Abweichungen im Detail, wie sie bei Schilderungen eines dynamischen, mehrphasigen Ereignisses wie dem vorliegenden immer wieder vorkommen könnten. Überdies dürfte - so die weitere vorinstanzliche Würdigung - L. durch das plötzliche und unerwartete Auftauchen einer Schuss- waffe aufgeregt gewesen sein (KG act. 2 S. 58). Abweichungen solcher Art, wie sie vorliegend in den Aussagen von L. auftauchten, seien ohne weiteres erklärbar und in keiner Weise ein Anhaltspunkt für insgesamt unglaubhafte und unverläss- liche Aussagen, zumal der Kerngehalt der Aussagen stets der gleiche geblieben sei. Sodann liessen sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass L. seine Aus- sagen in den jeweiligen Einvernahmen nicht so gemacht hätte, wie er sie nach bestem Wissen in Erinnerung gehabt habe. Auch Drittpersonen gegenüber habe er die Vorfälle im Pausenraum der I. AG im Wesentlichen gleich geschildert wie den Untersuchungsbehörden gegenüber. Er habe schlüssig, realitätsnah und im Kern widerspruchsfrei geschildert, was sich im Pausenraum bis zum Zeitpunkt, als er diesen verlassen habe, abgespielt habe. Sein Aussageverhalten sei zurückhaltend. Mithin habe er nicht im Geringsten den Eindruck erweckt, die Beschwerdeführer unnötig belasten zu wollen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien damit als glaubhaft und verlässlich zu werten (KG act. 2 S. 59). Bereits in der ersten Einvernahme habe L. ausgesagt, A.X. habe vor dem Pausenraum auf die Frage von N., was sie gemacht hätten, ausgeführt, sie, A.X. und "_____" (B.X.), hätten "geputzt" bzw. sie hätten ihn "geputzt" (mit der Bedeutung, sie hätten ihn [+Z.] umgebracht). Bei diesem Ausdruck handle es sich um eine derart individualisierte Expression, welche L. nicht einfach erfunden, sondern so gehört haben müsse (KG act. 2 S. 60). (Auch) seine Schilderungen der Abläufe beim

- 14 - Pausenraum offenbarten zwar einige Abweichungen. Diese Abweichungen beträfen aber nicht den Kerngehalt der Aussage, sondern nebensächliche Details. Sie liessen sich ohne weiteres damit erklären, dass es um die Schilderung hektischer Abläufe gegangen und L. zweifellos wegen des Todes von +Z. auf- geregt gewesen sei. Die Abweichungen in seinen Aussagen zum Nachtatverhal- ten seien daher ohne weiteres erklärbar und kein Anhaltspunkt für insgesamt unglaubhafte und unverlässliche Aussagen (KG act. 2 S. 62).

b) Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass +Z. aus der Pistole von A.X. in den Rücken geschossen wurde, überzeugt diese Würdigung der Aussagen von L.. Sie erscheint als sorgfältig und auch bei Beachtung der erheblichen Be- einträchtigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit von L. und nach dem Studium seiner Aussagen vor Geschworenengericht (GG Prot. S. 205 - 274) sowie nach Prüfung der Einwendungen der Beschwerdeführer in den Beschwerden nicht als willkürlich (vgl. vorstehend Erw. 1.3), sondern als haltbar. Insbesondere die Er- wägungen, dass L. nur zögerlich und zurückhaltend ausgesagt habe, Schilderun- gen abgegeben und Ausdrücke und Details verwendet habe, welche er kaum erfunden haben könne, und allgemein keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass und weshalb er die Beschwerdeführer zu Unrecht übermässig belasten wollte, sind nachvollziehbar. Der von den Beschwerdeführern betonte Umstand, dass L. erstelltermassen auch gegenüber Behördenvertretern unverfro- ren und hartnäckig lügen kann, verliert im vorliegenden Zusammenhang deshalb an Bedeutung, weil nicht ersichtlich ist, weshalb er die Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Die Abweichungen und teilweisen Widersprüche in seinen Aussagen, auf welche die Beschwerdeführer hinweisen (vgl. vorstehend), sind keine solchen, welche nur mit bewussten Unwahrheiten und nicht mit den von der Vorinstanz dargelegten Gründen (insbesondere zeitliche Unterschiede und Entfernung, Hektik, Aufgeregtheit und gedächtnismässige Unsicherheiten) erklärt werden könnten, auch wenn der Kernbereich der Umstände des Todes von +Z. weiter als von der Vorinstanz gefasst wird (vgl. z.B. Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 19) und sich einzelne Widersprüche in den Aussagen von L. selbst auf Details dieses Kernbereichs beziehen (vgl. z.B. Beschwerde B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 20). Die Beschwerdeführer beanstanden die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass L. eigentlich gar nicht

- 15 - aussagen wollte, lange geschwiegen hatte und bei seinen schliesslichen Aus- sagen zurückhaltend war, woraus (neben weiteren Indizien) die Vorinstanz in einleuchtender Weise folgerte, dass nichts dafür sprach, dass er die Beschwerde- führer zu Unrecht übermässig hätte belasten wollen, sinngemäss weil er, wenn er dies hätte tun wollen, schon früher dezidierte und gravierendere Anschuldigungen vorgebracht hätte. Die Rügen betreffend die Würdigung der Aussagen von L. gehen fehl.

c) In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass auch die in der Beschwerde von B.X. vorgetragene Rüge fehl geht, aktenwidrig sei die vor- instanzliche Feststellung, beide Beschwerdeführer hätten L. zum Verlassen des Pausenraumes aufgefordert (Kass.-Nr. AC070023 S. 9 f. mit Bezug auf KG act. 2 S. 82 lit. g unten). Die Vorinstanz begründete diese Schlussfolgerung unter Zitierung verschiedener Aussagen von L. (KG act. 2 S. 82 lit. g). B.X. bezeichnet die darin enthaltene Erwägung als aktenwidrig, L. habe vor Schranken den Vor- halt bestätigen können, dass beide Angeklagten ihn zum Verlassen des Zimmers aufgefordert hätten. Demgegenüber habe L. vor den Schranken mehrere Male er- klärt, er wisse nicht mehr, ob ihn beide Beschwerdeführer oder nur einer zum Ver- lassen des Raumes aufgefordert hätten (Kass.-Nr. AC070023 S. 9). In der vorinstanzlichen Zeugeneinvernahme erklärte L. auf die Frage, ob er von jemandem aufgefordert worden sei, den Raum zu verlassen, A.X. habe gesagt, er soll sich nicht einmischen, er solle hinausgehen (GG Prot. S. 220 f.). Auf die Nachfrage: "Und ____?", antwortete L., auch dieser habe das Gleiche gesagt. Auf weitere Vorhalte von Aussagen während der Untersuchung bestätigte L. vorerst Aussagen seinerseits, dass ihn "_____" (B.X.) aufgefordert habe, hinauszugehen, um dann zu erklären, einer von beiden habe das gesagt. Er wisse nicht mehr, ob es A.X. oder "_____" (B.X.) gewesen sei. Sodann bestätigte er den Vorhalt, in der Untersuchung habe er zwei Mal gesagt, dass sowohl A.X. als auch "_____" (B.X.) ihn aufgefordert hätten zu verschwinden, mit den Worten "Ja, beide haben das gesagt" (GG Prot. S. 221). Schliesslich erklärte er auf weite- re Vorhalte zwei Mal, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es der eine oder der andere oder beide gewesen seien (die ihn zum Verlassen des Raumes aufgefor- dert hätten) (GG Prot. S. 222).

- 16 - Die Vorinstanz erkannte diese Unsicherheit von L. und überging sie nicht (eine Aktenwidrigkeit liegt mithin nicht vor), stellte indes aufgrund von Aussagen in der Untersuchung, welche L. vor Schranken habe bestätigen können, fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass sowohl A.X. als auch B.X. L. zum Ver- lassen des Raumes aufgefordert hatten. Diese Würdigung ist anbetrachts der zitierten Aussagen, auf welche die Beschwerde von B.X. nicht eingeht, haltbar, auch wenn sich L. in der Zeugeneinvernahme vor Vorinstanz nicht mehr genau erinnern konnte.

2. A.X. hatte (nach früheren anderen Aussagen, mit welchen er abgestritten hatte, einen Schuss auf +Z. abgegeben zu haben; nachfolgend mit "Version 1" bezeichnet) erklärt, im Moment, als L. den Pausenraum verlassen habe, sei B.X. zwischen ihm und +Z. gestanden. Er, A.X., habe L. nachgerufen, er solle nicht gehen. Während er dies gerufen habe, habe +Z. B.X. gegen ihn gestossen. Sein Bruder habe ihm geholfen, aufzustehen. In diesem Gewühl sei der (tödliche) Schuss gefallen (nachfolgend mit "Version 2" bezeichnet). Später erklärte er, +Z. habe im Rahmen der Auseinandersetzung im Pausenraum versucht, ihm die Waffe wegzunehmen (KG act. 2 S. 27 f.; nachfolgend mit "Version 3" bezeichnet). Die Vorinstanz erwog, das allgemeine Aussageverhalten von A.X. kennzeichne sich durch mehrmaliges Ändern der Darstellungen der Ereignisse, insbesondere verschiedener Versionen zur Schussabgabe, und durch eine damit einhergehen- de Verstrickung in Widersprüche. Er habe eingestehen müssen, dass er gelogen habe. Auch nach seiner Beteuerung am 27. Oktober 2004, jetzt die Wahrheit zu sagen, habe er der Lüge überführt werden können. In dieses Bild füge sich das Anpassen an die aktuelle Beweislage ein (KG act. 2 S. 30). Bei der Prüfung ver- schiedener konkreter Aussagen von A.X. machte die Vorinstanz verschiedene Lügensignale aus (KG act. 2 S. 31 - 36). Die beiden Beschwerdeführer hätten nicht nur den Versuch unternommen, zu kolludieren, sondern es sei ihnen auch gelungen, sich mittels Kassibern auf einheitliche Tatversionen festzulegen. Nega- tiv auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.X. wirke sich der Umstand aus, dass überhaupt über Kassiber habe kommuniziert werden müssen. Wer die Wahrheit sage, brauche sich nämlich grundsätzlich nicht abzusprechen. Zusam- menfassend sei festzuhalten, dass das Aussageverhalten von A.X. alles andere als zu überzeugen vermöge. Seine Aussagen mit Widersprüchen und weiteren

- 17 - Lügensignalen seien unglaubhaft und daher nicht verlässlich (KG act. 2 S. 38 f.). Mit diesen Erwägungen stellte die Vorinstanz nicht auf Aussagen von A.X. ab, soweit diese ihn entlasten sollten (sondern bezüglich konkreter Umstände bis zum Verlassen des Pausenraums wie vorstehend behandelt auf die Aussagen von L.). 2.1. In der Beschwerde von A.X. wird geltend gemacht, ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Version 2 präsentiert worden sei, also ab der polizeilichen Ein- vernahme vom 27. Oktober 2004, habe A.X. zum Kernbereich konstante Aus- sagen gemacht. Die Versionen 2 und 3 unterschieden sich nämlich gar nicht (KG act. 1 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 27. Oktober 2004 hatte A.X. erklärt, im Pausen- raum sei im Moment, als L. den Raum verlassen habe, B.X. zwischen ihm und +Z. gestanden. +Z. habe B.X. gegen ihn (A.X.) gestossen. Der Schuss sei im Gewühl oder Handgemenge miteinander gefallen, vermutlich, als sein Bruder (B.X.) ihm geholfen habe aufzustehen (GG Prot. S. 66 f.). In der Einvernahme vom 14. Juni 2005 (GG HD act. 17/20) erklärte A.X. erstmals, +Z. habe versucht, ihm die Waffe zu entreissen (GG Prot. S. 67 mit Zitierung von GG HD act. 17/20 S. 8). Zwar bedeutet der Umstand, dass A.X. in der Einvernahme vom

27. Oktober 2004 bei der Schilderung des Geschehens nichts davon gesagt hatte, dass +Z. versucht habe, ihm die Waffe zu entreissen, nicht zwingend einen un- verträglichen Widerspruch mit seiner entsprechenden Darstellung in der Ein- vernahme vom 14. Juni 2005. Theoretisch wäre es möglich, dass A.X. erst später bei einer weiteren Schilderung wieder in den Sinne gekommen wäre, dass +Z. (auch, innerhalb des am 27. Oktober 2004 geschilderten Ablaufs) versucht hatte, ihm die Pistole wegzunehmen. Doch ist die vorinstanzliche Feststellung, bei der Darstellung, +Z. habe versucht, A.X. die Waffe wegzunehmen, handle es sich um eine neue, andere Version als zuvor (bei welcher A.X. geschildert hatte, dass sich sein Bruder zwischen ihm und +Z. befand und dass sich der Schuss im Gewühl gelöst hatte, vermutlich, als sein Bruder ihm geholfen habe aufzustehen), zumin- dest haltbar und nicht willkürlich.

- 18 - 2.2. Die Vorinstanz erwog, eine Betrachtung der Aussagen von A.X. zum Kerngeschehen während der Untersuchung und vor Schranken lasse eine Steigerung der geltend gemachten Aggressivität im Verhalten von +Z. im Pausen- raum erkennen (KG act. 2 S. 35). Die Beschwerde von A.X. bezeichnet dies als willkürliche Wertung (KG act. 1 S. 7 Ziff. 16).

a) Die Vorinstanz zog diesen Schluss aus folgenden Aussagen von A.X.: Die bereits im Rahmen der ersten Version geltend gemachte aggressive Reaktion von +Z. auf die Ansage, man wolle mit ihm sprechen, habe A.X. dahin- gehend beschrieben, dass +Z. aufgestanden sei und gesagt habe, dass er nichts mit ihnen zu besprechen habe, bzw. dass er eine abfällige Handbewegung gemacht habe. Nach einer Aussage vor Geschworenengericht soll die Reaktion auf die Ankündigung, man wolle mit ihm reden, nicht nur das Aufspringen und Heben des rechten Arms, sondern auch das Austeilen von Schimpfwörtern be- inhaltet haben. Dasselbe Bild zeige sich in der Beschreibung der Aggressivität nach dem Hervorziehen der Pistole durch A.X.. Im Rahmen der (zweiten) Version, als A.X. die Schussabgabe eingestanden hatte, soll +Z. B.X. gegen A.X. gestos- sen haben. Schliesslich habe A.X. in zwei der letzten Einvernahmen der Unter- suchung sowie vor Geschworenengericht vorgebracht, +Z. habe versucht, ihm die Waffe aus der Hand zu reissen, bzw. dieser habe ihn angegriffen (KG act. 2 S. 35 f.).

- 19 -

b) Aus diesen Aussagen durfte die Vorinstanz willkürfrei den beanstandeten Schluss ziehen. Die Ausführungen in der Beschwerde von A.X. dazu (KG act. 1 S. 7 Ziff. 16) übergehen massgebende Teile davon. 2.3. A.X. hatte vor Geschworenengericht u.a. folgende Schilderung der Geschehnisse im Pausenraum abgegeben: "… Ich habe dann die Waffe hervorgeholt. … ________ (+Z.) griff mich dann an. … Er griff nach der Waffe. …Ich hielt sie am Griff. … Es gelang mir irgendwie, die Waffe wegzuziehen. Dann habe ich ihn mit der Waffe ins Gesicht geschlagen, … . Dann gab es einen gewissen Abstand zwischen uns. Ich schubste ihn ein wenig weg. Nach ein paar Sekunden griff er wieder an. Dann habe ich ihn mit beiden Armen am Bauch umfasst und er hat versucht, mir einen Faustschlag zu versetzen. Ich trug einen weiten Mantel. Er hat dann an meinem Mantel gezogen, er hat mir den Mantel am linken Arm fast ausgezogen. Und hinten hat der Bruder gezogen. In diesem Moment hat sich ein Schuss gelöst. Dann ist er auf meinen Schoss zusammengesackt. …" (KG act. 2 S. 34 f. mit Verweisung auf GG Prot. S. 63 f.). Die Vorinstanz fand, "die vorgebrachte Konstellation mit +Z., der vor A.X. gestanden haben, ihm am Ärmel seines weiten Mantels gezogen haben soll und dahinterstehend dann auch noch sein Bruder gezogen habe", wirke "ziemlich skurril" (KG act. 2 S. 36 lit. c).

a) In der Beschwerde von A.X. wird ausgeführt, es sei unbegreiflich, warum seine Schilderung skurril wirken solle. Aus den Fotos der Tatrekonstruktion gehe der Ablauf der Geschehnisse genau so hervor, wie er zuvor und auch später von A.X. dargestellt worden sei (KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 17 mit Verweisung auf GG act. HD 8 Fotos 1/1-19).

b) Die Bezeichnung der behaupteten Situation, in der +Z. vorne und B.X. hinten am Mantel von A.X. gezogen haben sollen, als skurril wirkend ist durchaus nachvollziehbar und nicht willkürlich. Aus den in der Beschwerde von A.X. in diesem Zusammenhang zitierten Fotos (GG act. HD 8/1/1-19 [Fotos]) zeigt sich nicht, dass +Z. und B.X. am Mantel von A.X. gezogen hätten, +Z. vorne, B.X. hin-

- 20 - ten. Die vorinstanzliche Einschätzung der Situation ist unter Willkürgesichts- punkten (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu beanstanden. 2.4. Die Beschwerdeführer versuchten, mittels Kassibern zu kolludieren, d.h. ihre Aussagen abzusprechen (KG act. 2 S. 38). U.a. schrieb B.X. in einem an seinen Bruder gerichteten Kassiber: "Wir gingen nicht, um ihn umzubringen, sondern zu sprechen, ist es so in Ordnung?" (KG act. 2 S. 50 mit Verweisung auf GG Prot. S. 182 i.V. mit GG act. 6/2).

a) Die Vorinstanz erwog, es sei unverständlich, weshalb B.X. seinen Bruder frage, ob es in Ordnung sei, dass sie +Z. nicht aufsuchten, um ihn umzubringen, wenn es - so die Erwägung der Vorinstanz weiter - ein Unfall gewesen sein soll (KG act. 2 S. 50). Gewisse Formulierungen in den Kassibern indizierten, dass der Sachverhalt so wie in der Anklage beschrieben passiert sei. Eine plausible Er- klärung dafür, weshalb namentlich habe abgesprochen werden müssen, dass man mit +Z. reden und ihn nicht habe umbringen wollen, seien die Angeklagten schuldig geblieben (KG act. 2 S. 88).

b) In der Beschwerde von A.X. wird dem entgegengehalten, eine plausible Erklärung dafür könne sein, dass es eben genau so gewesen sei (KG act. 2 S. 8). In diesem Fall wäre indes gar keine Absprache nötig gewesen, wie die Vorinstanz erwogen hat (KG act. 2 S. 39), oder hätte ein Ersuchen, die Wahrheit zu sagen, genügt. Jedenfalls ist es keineswegs unhaltbar, in solchen Abspracheversuchen Indizien für den in der Anklage aufgeführten Sachverhalt zu sehen. Die weiteren (appellatorisch anmutenden) Ausführungen zu diesem Thema in der Beschwerde von A.X. (KG act. 1 S. 8 Ziff. 18) setzen sich nicht weiter mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Kassibern auseinander (KG act. 2 S. 50 f., S. 38 f.) und ver- mögen deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 2.5. Die Vorinstanz erwog, klar gegen die Unfallvariante der Angeklagten und für die Version der Anklage sprächen die Aussagen der Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (KG act. 2 S. 87).

a) In der Beschwerde von A.X. wird diese Erwägung als klar falsch, akten- widrig gerügt. Q. vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich habe erklärt, dass sowohl der Boden als auch die Wand als Aufprallstelle für das

- 21 - Projektil in Frage kämen. Entsprechend sei auch die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass die mögliche Aufprallstelle an der Wand und die Fundstelle des Projektils keine Schlüsse bezüglich der Schussabgabe zuliessen. Die vom Waffenexperten R. vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich gemachten Ausführungen zum Druckpunkt einer Pistole Walther PP Browning 7.65 mm seien irrelevant. Die Vorinstanz selber sei zum Schluss gelangt, es könne nicht erstellt werden, dass die tödliche Kugel aus einer solchen Pistole gestammt habe oder aber aus einer Waffe der Marke Czech. Überdies vermöge die Bemerkung des Experten R., dass die Abzugszunge betätigt werden müsse, damit ein Schuss losgehe, nichts an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.X. zum Kernsachverhalt zu ändern. Dieser habe nie behauptet, die Abzugszunge sei mit Sicherheit nicht betätigt worden. Er habe vielmehr erklärt, der Schuss habe sich im Rahmen des Gerangels gelöst (KG act. 1 S. 9).

b) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich nicht, welche Aussagen "der Experten" des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich mit Aus- nahme der Aussagen des Experten R. zur Betätigung der Abzugszunge klar gegen die Unfallvariante der Angeklagten und für die Version der Anklage sprächen. Die Vorinstanz prüfte die zitierten Aussagen zweier Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, nämlich von Q. und R. (KG act. 2 S. 84 f.). Bezüglich der Aussagen von Q. zur Aufprallstelle des Projektils an der Wand und zur Fundstelle des Projektils erwog die Vorinstanz selber, wie der Beschwerdeführer zutreffend zitiert, dass diese keine Schlüsse bezüglich der Schussabgabe zuliessen (KG act. 2 S. 87). Es verbleibt damit einzig die zitierte Aussage von R. zur Betätigung der Abzugszunge. Allerdings wurden Q. und R. als Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich von der Vorinstanz gemeinsam befragt (GG Prot. S. 646), so dass sich daraus die Ver- wendung des Plurals durch die Vorinstanz ("die Aussagen der Experten") auch nur für die Aussagen (von R.) zur Betätigung der Abzugszunge erklären lässt und daraus keine Willkür oder Aktenwidrigkeit hervorgeht (vgl. auch nachfolgend lit. e).

- 22 -

c) R. erläuterte vor Vorinstanz auf die Aufforderung zu erklären, was es brauche, bis ein Schuss aus einer Waffe losgehe, man spitze die Patrone ins Magazin ab, führe das Magazin in das Griffstück ein, mache eine Ladebewegung, nun sei die Waffe gespannt und schussbereit. Der Hammer sei hinten. Wenn man den Sicherungshebel betätigt habe, gehe der Hammer nach vorn, man könne nicht abdrücken. Wenn man schiessen wolle, müsse der Hammer wieder gespannt werden. Man könne aber auch direkt schiessen; dann müsse man aber das höhere Abzugsgewicht überwinden (GG Prot. S. 657). Auf die Anschluss- frage, ob sich ein Abzugshahn ("Abzugszunge") auch nach hinten bewegen könne, ohne dass man dort den Finger dranhalte und irgendeine Bewegung mache, antwortete R., es sei schwer vorstellbar, dass sich ein Schuss einfach lösen könne. Sie hätten diesen Fall noch nie gehabt, dass sich ein Schuss in einer Pistole lösen könne, ohne dass man die Abzugszunge betätige (GG Prot. S. 658).

d) Diese Aussagen bezogen sich nicht nur auf eine Pistole Walther PP Browning 7.65 mm, sondern allgemein auf Pistolen mit der betreffenden Sicherungsvorrichtung. Sie können demnach durchaus auch zutreffen und relevant sein, wenn A.X. eine Pistole der Marke Czech hatte, wie er behauptete (KG act. 1 S. 9 Ziff. 21, KG act. 2 S. 81 f., GG Prot. S. 87 - 99). Entgegen der Beschwerde sprechen diese Aussagen durchaus gegen die Unfallversion von A.X. und beeinträchtigen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Gemäss dieser Unfallversion habe er, A.X., die Waffe in der Hand gehabt. +Z. habe ihn angegrif- fen. Er habe seine Hand gehalten und nach der Waffe gegriffen. Er, A.X., habe sie am Griff gehalten. Es sei ihm irgendwie gelungen, die Waffe wegzuziehen. Dann habe er ihn mit der Waffe ins Gesicht geschlagen. Dann habe er ihn weg- geschubst, es habe einen gewissen Abstand gegeben. Nach ein paar Sekunden habe +Z. wieder angegriffen. Er, A.X., habe ihn mit beiden Armen am Bauch um- fasst, und er habe versucht, ihm einen Faustschlag zu versetzen. +Z. habe dann an seinem Mantel gezogen, und hinten habe sein Bruder gezogen. In diesem Moment habe sich ein Schuss gelöst (GG Prot. S. 63 f.). Gemäss den Aussagen von R. ist es schwer vorstellbar, dass sich ein Schuss einfach lösen könne. Viel- mehr müsse die Abzugszunge betätigt werden. Gemäss den Aussagen von A.X. habe sich aber ein Schuss einfach gelöst. Die vorinstanzliche Würdigung, dass

- 23 - die Aussagen von R. gegen die Unfallversion der Angeklagten sprächen, ist (insbesondere auch anbetrachts des Umstandes, dass +Z. in den Rücken geschossen wurde [KG act. 2 S. 83 f., S 86 lit. g]) ohne weiteres haltbar.

e) Neben der - von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten - Fest- stellung, dass aus einer Distanz von wenigen Zentimetern in den Rücken von +Z. geschossen wurde (KG act. 2 S. 86), stellte die Vorinstanz an dieser Stelle einzig fest, dass aufgrund der Aussagen des Experten R. der Schuss entgegen der Unfallversion der Angeklagten nicht einfach so losgehen konnte, sondern die Abzugszunge betätigt werden musste und es nicht vorstellbar sei, dass im Moment der Schussabgabe +Z. in den Abzug gegriffen haben könnte (KG act. 2 S. 87). Diese Erwägungen sind haltbar und nicht willkürlich. Weitere Erwägungen der Vorinstanz zu den Aussagen der Experten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich wirkten sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. 2.6. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Würdigung, dass das Aus- sageverhalten von A.X. nicht zu überzeugen vermöge und (sinngemäss) auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne, soweit sie nicht mit denjenigen glaub- würdiger Aussagepersonen übereinstimmten oder mit denen er sich nicht selbst belastete (KG act. 2 S. 39 Erw. 1.2.9), mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet.

3. Die Vorinstanz erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen A.X. und dem Opfer nach dem Verlassen des Raumes ein Kampf statt- gefunden habe. In der Beschwerde von A.X. wird auch diese Erwägung als krass falsch, unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass sowohl A.X. wie auch B.X. genau eine solche Kampfsituation geltend gemacht hätten, und zwar mit im Kernanklagesachverhalt konstanten Aussagen (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). Bezüglich der Würdigung der Aussagen von A.X. als unglaubhaft, soweit sie nicht mit denjenigen glaubwürdiger Aussagepersonen übereinstimmten oder mit welchen sich A.X. nicht selber belastete, wies die Beschwerde von A.X. keinen Nichtigkeitsgrund nach. Mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen von B.X. als unglaubhaft (ebenfalls soweit sie nicht mit denjenigen glaubhafter Aus- sagepersonen übereinstimmten oder mit welchen sich B.X. selber belastete) (KG

- 24 - act. 2 S. 51 Erw. 2.2.10) setzt sich die Beschwerde von A.X. nicht auseinander (ebensowenig die Beschwerde von B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15). Bereits deshalb geht die ausschliesslich auf die Aussagen von A.X. und B.X. gestützte Rüge fehl. Zudem setzt sich die Beschwerde von A.X. nicht mit den weiteren vor- instanzlichen Erwägungen zur Frage einer Kampfsituation (KG act. 2 S. 88) aus- einander, zeigt nicht auf, was für Anhaltspunkte (ausser den Aussagen von A.X. und B.X. selber) entgegen der vorinstanzlichen Erwägung für eine Kampfsituation sprächen und kann auch deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.

4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer bei der vorinstanzlichen Feststellung des objektiven Anklagesachverhalts - Schuss- abgabe durch A.X. in den Rücken von +Z. aus einer Distanz von wenigen Zentimetern unter (ausschliesslicher) Anwesenheit von B.X., Verbluten von +Z. aufgrund dieser Schussabgabe (Erstellung des in der Anklage umschriebenen objektiven Sachverhalts) - keinen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen haben.

5. A.X. beanstandet nicht, dass die Vorinstanz aus den äusseren Um- ständen der Tatausführung, welche sie als erstellt erachtete, schloss, dass der innere Sachverhalt hinsichtlich der Tötungsabsicht von A.X. im Sinne eines direkten Vorsatzes erstellt sei (KG act. 2 S. 98 f. Erw. 2.2). Hingegen rügt er die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, dass die von ihm begangene direkt- vorsätzliche Tötung aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens erfolgt sei und sich überdies durch kaltblütiges Vorgehen bei der Tat- ausführung ausgezeichnet habe (KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 56 mit Verweisung auf KG act. 2 S. 113 [Erw. 1.2.5]). Willkürlich sei die Vorinstanz dabei davon ausgegan- gen, dass er +Z. getötet habe, weil ihm missfallen habe, wie dieser sich gegen- über seiner Schwester (d.h. der Schwester der Gebrüder X., K.) verhalten habe, oder um ihn für das Verhalten im Zusammenhang mit K. zu bestrafen. Konkret habe die Vorinstanz dabei das Finanzgebaren von +Z. im Rahmen der Scheidung einerseits sowie die Behauptung von +Z., seine Ehefrau K. pflege ein ehewidriges Verhältnis mit einem S. andererseits genannt (KG act. 2 S. 19).

- 25 -

a) Die Vorinstanz erwog, A.X. habe +Z. aus krassem Egoismus getötet. Die Tötung habe einzig dazu gedient, um eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen. Ab dem Frühjahr 2002 sei es zwischen A.X. und +Z. wegen der Trennung der Eheleute Z. zu Spannungen, ver- balen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen. Anlass dazu hätten namentlich drei den Eheleuten gehörende Liegenschaften in der Türkei gebildet, welche +Z. der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren entzogen habe, indem er sie seinem Bruder zwecks Tilgung angeblicher Schul- den überschrieben habe. Dabei habe sich +Z. illegaler Mittel bedient. Ferner habe der Umstand Gegenstand der (auch tätlichen) Auseinandersetzungen gebildet, dass +Z. seiner Ehefrau gegenüber mehreren Landsleuten ein ehewidriges Verhalten zu S. angelastet habe. A.X. habe nicht gepasst, wie sich +Z. gegenüber seiner Schwester verhalten habe. Zwar seien diese Verhaltensweisen von +Z. zum Zeitpunkt der Tat über zwei Jahre zurückgelegen. Der Verteidigung könne aber nicht dabei gefolgt werden, dass sie für die Beschwerdeführer im Tatzeit- punkt keine Aktualität mehr gehabt hätten. Einerseits sei das Scheidungsverfah- ren noch immer hängig gewesen. Anderseits sei auch die Sache mit der (behaup- teten) Beziehung zwischen K. und S. nicht aus der Welt geschafft worden, sondern dieses Thema habe in den Monaten vor der Tat eine neue Dynamik erhalten. Es habe im Juni 2004 ein Zerwürfnis zwischen K. und den beiden Beschwerdeführern nach sich gezogen. A.X. habe das Verhalten von +Z., welches den Ursprung für die Spannungen zwischen den beiden gebildet habe, nach wie vor nicht akzeptiert. Nicht anders lasse sich erklären, dass das Ver- hältnis zwischen den beiden auch Jahre später noch angespannt gewesen sei und man beispielsweise bis zum Tode von +Z. in getrennten Schichten gearbeitet habe oder +Z. ein Hausverbot habe niederschreiben lassen, weil er sich offen- sichtlich von den Beschwerdeführern bedroht gefühlt habe. Die Aktualität der Unzufriedenheit der Beschwerdeführer über das Finanzgebaren von +Z. und des- sen Anlastung einer ehewidrigen Beziehung gegenüber ihrer Schwester K. habe sich in einer im türkischen Konsulat am 26. Juli 2004 von B.X. ausgesprochenen Drohung manifestiert. Dass die Bemerkungen von +Z. über die Fremdbeziehung seiner Ehefrau hierbei klar im Vordergrund gestanden seien, erhelle die Situation im Pausenraum, wie sie sich vor dem Verlassen des Raumes durch L. präsentiert

- 26 - habe. Der Vorhalt "Was du der/dieser frau gesagt", den A.X. mit der auf +Z. ge- richteten Pistole an diesen gerichtet habe, könne nicht anders gedeutet werden, zumal A.X. vor Schranken eingeräumt habe, +Z. im Rahmen der Auseinander- setzung am Arbeitsplatz anfangs 2002 im Zusammenhang mit der seiner Schwester durch diesen angelasteten Fremdbeziehung genau diese Worte verwendet zu haben. A.X. habe +Z. getötet, weil ihm missfallen habe, wie dieser sich gegenüber seiner Schwester verhalten hatte, bzw. um ihn für das Verhalten im Zusammenhang mit K. zu bestrafen (KG act. 2 S. 109 - 111).

b) In der Beschwerde von A.X. wird geltend gemacht, K. sei der Grund für die Trennung und Scheidung gewesen. Sie habe +Z. aus der ehelichen Wohnung geworfen und die Scheidungsklage eingeleitet. Sie sei es ursprünglich gewesen, nicht +Z., welche die Scheidung gewollt habe. Die Scheidung sei also an sich kein Motiv für eine Tötung (KG act. 1 S. 19). Gleiches gelte auch für die von +Z. in der Folge veranlasste Übertragung von Familienvermögen zwecks Tilgung fiktiver Schulden. Damit habe +Z. unrechtmässig Familienvermögen (Liegenschaften) der güterrechtlichen Auseinandersetzung entzogen. Zwar sei das Verhältnis zwischen A.X. und +Z. dadurch frostig geworden. Der Tiefpunkt sei zum Jahreswechsel 2002/2003 erreicht gewesen. Im Zeitpunkt des Todes von +Z. im August 2004 habe es aber der lange schwelenden Scheidung und der damit zusammen- hängenden Liegenschaftenübertragung an Aktualität gefehlt, um als Motiv für einen Mord in Frage zu kommen. Entscheidend komme hinzu, dass rund zwei Monate vor dem Tod von +Z. ein heftiger Streit zwischen A.X. und seiner Schwester K. wegen Hinweisen auf eine Beziehung zwischen ihr und S. entbrannt sei. A.X. und K. hätten seither nicht mehr miteinander gesprochen. Die Annahme, dass A.X. genau in dieser Zeitspanne das über zwei Jahre zurückliegende finan- zielle Gebaren von +Z. in der Scheidung für seine Schwester habe rächen wollen, sei lebensfremd und willkürlich. Gleiches gelte auch für die Äusserung von +Z., seine Ehefrau pflege ein ehewidriges Verhältnis zu S.. In einem Streit anfangs 2002 zwischen +Z. und A.X. habe dieser eingeräumt, +Z. gefragt zu haben, "was er der Frau gesagt habe". Entgegen der Vorinstanz könne aus dieser Aussage aber nichts für spätere Abläufe abgeleitet werden. Dass dieser Verdacht eines Verhältnisses zwischen K. und S., der sich schliesslich sogar bewahrheitet habe, A.X. zweieinhalb Jahre später als Anlass für eine Tötung habe dienen sollen,

- 27 - gerade in einer Zeit, als er jeglichen Kontakt zu seiner Schwester abgebrochen habe, sei haltlos. Die Annahme einer Bestrafungsaktion bei dieser Sachlage und Chronologie sei abwegig und willkürlich. Vielmehr sei es genau umgekehrt gewesen. Als A.X. von der Heiratsabsicht von K. gehört habe, sei ihm der Kragen geplatzt. Spontan habe er sich am 14. August 2004 entschlossen, seiner Schwester eins auszuwischen. Dafür habe er mit seinem Bruder die I. AG auf- gesucht. Er habe +Z. darüber aufklären wollen, dass die Anzeige von K. gegen ihn wegen Diebstahl des Familienschmucks nicht den Tatsachen entsprochen habe (KG act. 1 S. 19 - 21).

c) Diese Rüge geht an der Tatsache vorbei - und scheitert bereits deshalb -, dass A.X. +Z. mit dem direktem Vorsatz der Tötung in den Rücken schoss. Aus- gehend von dieser Tatsache prüfte die Vorinstanz den Beweggrund von A.X. für diese vorsätzliche Tötung. Da sich dieser dazu nicht äusserte (vielmehr die Tötungsabsicht mit der Behauptung eines Unfalls in Abrede gestellt hatte), konnte sich die Vorinstanz nur mit den ihr bekanntgewordenen Umständen befassen. Als solcher war insbesondere der Streit zwischen A.X. und +Z. wegen K. bekannt. Wenn auch dessen Anlass zum Zeitpunkt der Tötung bereits längere Zeit zurück- lag und selbst wenn sich in der Zwischenzeit herausgestellt haben mochte, dass allenfalls K. die Verursacherin war und A.X. (auch) mit ihr deswegen zerstritten war, durfte die Vorinstanz aufgrund der am 26. Juli 2004 durch B.X. an die Adresse von +Z. ausgesprochenen Drohung (welche in der Beschwerde von A.X. ebenfalls [wie der Umstand, dass A.X. mit direktem Tötungsvorsatz in den Rücken geschossen hat] übergangen wird) willkürfrei davon ausgehen, dass die "Unzufriedenheit" der Beschwerdeführer mit +Z. aus den früher entstandenen Gründen (Finanzgebaren in der Auseinandersetzung mit K., Anlastung einer ehewidrigen Beziehung) nach wie vor aktuell und für die Beschwerdeführer Anlass war, +Z. zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Dass A.X. +Z. bereits anfangs 2002 im Zusammenhang mit der seiner Schwester angelasteten Fremd- beziehung gefragt hatte, was er "der Frau gesagt" habe, erlangt im Gegensatz zur Auffassung in der Beschwerde von A.X. (KG act. 1 S. 21 Ziff. 66) deshalb Bedeu- tung, weil A.X. ebendiese Worte +Z. auch am 14. August 2004 vorhielt und die Vorinstanz daraus willkürfrei folgerte, dass die Äusserungen von +Z. über die Fremdbeziehung seiner Ehefrau für A.X. eben noch am 14. August 2004 nach wie

- 28 - vor wesentliche Bedeutung hatten. Auch das wird in der Beschwerde von A.X. übergangen. Werden im Gegensatz zu dieser Beschwerde die Umstände berück- sichtigt, dass A.X. +Z. mit Tötungsvorsatz in den Rücken schoss, dass die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach wie vor aus früher entstandenen Gründen mit +Z. "unzufrieden" waren und ihn deswegen zur Rechenschaft ziehen wollten, dass A.X. +Z. vor der Tötung Worte bezüglich dessen Äusserungen über seine Schwester vorhielt, welche er ihm schon 2002 in einem Streit vorgehalten hatte, und dass A.X. kein anderes Motiv für die vorsätzliche Tötung nannte, er- scheint die vorinstanzliche Folgerung als durchaus folgerichtig und haltbar, jeden- falls nicht als willkürlich, dass A.X. +Z. tötete, weil ihm missfiel, wie dieser sich gegenüber seiner Schwester verhalten hatte. Die Rüge geht fehl.

6. Bei der Strafzumessung erwog die Vorinstanz unter dem Titel "Tat- vorgehen", die Beschwerdeführer hätten ein erhebliches Mass an krimineller Energie an den Tag gelegt, indem sie sich von der Anwesenheit von L. in keiner Weise hätten abschrecken lassen, sondern +Z. trotzdem töteten, nachdem L. den Raum zu verlassen geheissen worden sei (KG act. 2 S. 126 Erw. 2.1.2). Unter dem Titel "Grösse des Tatbeitrages / hierarchische Stellung" erwog die Vor- instanz, eine tatbezogene Hierarchie zwischen den beiden Beschwerdeführern lasse sich "- vorderhand aufgrund des Fehlens eines Tatplanes -" nicht ausma- chen (KG act. 2 S. 126 Erw. 2.1.3). Unter dem Titel "Direkter Vorsatz / Zeitpunkt des Tatentschlusses" erwog die Vorinstanz, die Tat sei nicht von langer Hand geplant gewesen, sondern es sei davon auszugehen, dass A.X. seinen Tat- entschluss erst unmittelbar vor der Tat im Pausenraum der I. AG gefasst habe (KG act. 2 S. 128 Erw. 2.1.6).

- 29 -

a) In der Beschwerde von A.X. wird in diesen Erwägungen ein Widerspruch gesehen. Wenn die Beschwerdeführer keinen Tatplan gehabt hätten, also +Z. nicht aufgesucht hätten, um ihn umzubringen, sei die Erwägung abwegig, die Anwesenheit von L. bzw. dessen Wegweisung offenbare ein erhebliches Mass an krimineller Energie. Es sei ja beim Erscheinen der Beschwerdeführer bzw. beim Wegweisen von L. noch nicht darum gegangen, +Z. umzubringen (KG act. 1 S. 21

f. Ziff. 71).

b) Die Vorinstanz erwog nicht, dass die Beschwerdeführer L. deshalb weg- gewiesen hätten, um +Z. zu töten. Vielmehr sah die Vorinstanz darin ein erheb- liches Mass an krimineller Energie, dass sich die Beschwerdeführer von der Anwesenheit von L. nicht abschrecken liessen, sondern +Z. trotzdem töteten, nachdem sie L. weggewiesen hatten. Das erhebliche Mass an krimineller Energie sah die Vorinstanz offenbar darin, dass die Beschwerdeführer +Z. töteten, obwohl sie wussten, dass L. von ihrer alleinigen Anwesenheit mit +Z. Kenntnis hatte und damit bei einer Tötung von +Z. unweigerlich auf die Täter- schaft der Beschwerdeführer schliessen musste und dies so bezeugen konnte. Darin liegt kein Widerspruch zur Feststellung, dass die Beschwerdeführer +Z. nicht bereits mit einer Tötungsabsicht aufgesucht hatten. Auch diese Rüge geht fehl. Ob der von der Vorinstanz festgestellte Umstand auf ein erhebliches Mass an krimineller Energie schliessen lässt, ist eine Rechtsfrage, auf die im vorliegen- den Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. nachfolgend Erw. 7.d dritter Absatz).

- 30 -

7. Zum Tötungsvorsatz von B.X. erwog die Vorinstanz, zugunsten der Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass diese weder vor noch nach der Äusserung des Vorschlags durch A.X., +Z. am Arbeitsort aufzusuchen, vereinbart hätten, dass dieser getötet werden bzw. dass A.X. auf ihn schiessen sollte. Die Aussage von B.X., er habe die Waffe erst gesehen, als sein Bruder diese im Pausenraum hervorgenommen habe, lasse sich nicht widerlegen. Keine vernünf- tigen Zweifel könnten hingegen darüber bestehen, dass B.X. habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder eine Waffe mitgeführt habe, als sie die I. AG bzw. den Pausenraum betreten hätten. Sodann habe A.X. zweifelsohne auch mit einer drohenden Abrechnung rechnen müssen, als man damals +Z. aufgesucht habe (KG act. 2 S. 100). Nach dem Hervornehmen der Waffe durch A.X. habe B.X. auch damit rechnen müssen, dass A.X. auf das Opfer schiessen könnte. Er habe nicht dagegen protestiert, als sein Bruder die Pistole hervorgenommen habe (KG act. 2 S. 101). Die Gesamtheit der Umstände, namentlich sein Verhalten im türkischen Konsulat sowie das Einschlagen auf das Opfer zu Beginn der Aus- einandersetzung im Pausenraum und insbesondere - mit dem Wissen darum, dass die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte - der Umstand, dass er nicht dagegen protestierte, nachdem sein Bruder die Waffe hervorgenommen habe, und auch nicht den geringsten Versuch unternommen habe, tatsächlich einzugreifen, lasse keinen anderen Schluss zu, als dass er sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders habe stellen wollen, mit ande- ren Worten einen tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf genommen habe. Dass er sich nicht nur passiv verhalten, sondern das Geschehen aktiv beeinflusst habe (Einschlagen auf das Opfer, Wegschicken von L.), ohne dass er von seinem Bruder dazu aufgefordert worden wäre, zeige übrigens mit aller Deut- lichkeit, dass er keineswegs als willenloser Befehlsempfänger seines Bruders fungiert habe (KG act. 2 S. 102). Auch der innere Sachverhalt hinsichtlich dem Tötungsvorsatz von B.X. gegenüber dem Opfer, abgesehen vom direkten Vor- satz, sei ohne vernünftige Zweifel gemäss der Anklageschrift erstellt. Direkter Vorsatz falle ausser Betracht, da B.X. auf der Wissensseite aufgrund des Fehlens einer Abmachung nur damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf +Z. schiessen und damit dessen Tod herbeiführen könnte (KG act. 2 S. 103).

- 31 -

a) In der Beschwerde von B.X. wird dazu vorab geltend gemacht, es sei von einem Zeitrahmen von höchstens ca. zwei Minuten auszugehen, in welchem die Schussabgabe erfolgt sein müsse. Das habe die Vorinstanz nur unzureichend berücksichtigt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 23 f.). Die Vorinstanz erachtete den durch die Staatsanwaltschaft eingeklagten Sachverhalt in objektiver Hinsicht als erstellt, ohne dass die Beschwerdeführer dabei einen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen hätten. Demnach nahm A.X. seine Pistole hervor, während B.X. auf +Z. einschlug. A.X. hielt +Z. an, sich auf dem Boden niederzuknien, zielte darauf von hinten auf den Rücken von +Z. und hielt diesem vor, er solle sagen, was er der Frau gesagt habe. Darauf verliess L, der dieses Geschehen bis dahin mitverfolgt und insbesondere gesehen hatte, dass A.X. die Pistole hervorgenommen und auf den Rücken von +Z. gerichtet hatte, aufforderungsgemäss den Raum. "Kurz danach" schoss A.X. in den Rücken von +Z. (vgl. Anklage GG act. 69 S. 5). Die Vorinstanz ging von keinem längeren Zeitraum aus. Die Rüge geht fehl. Überdies hatte B.X. nach der Position in seiner Beschwerde immerhin genügend Zeit für die Annahme, sein Bruder setze die Pistole lediglich als Druckmittel ein (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26; dazu nachfolgend lit. c). Die gleiche Zeit hatte er dafür, damit zu rechnen, dass A.X. schiessen könnte.

b) In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde von B.X. weiter geltend gemacht, selbst wenn er rund drei Wochen vor der Tat seines Bruders im türkischen Konsulat Drohungen gegenüber +Z. geäussert hätte, könne dies nicht als willentliche Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 25). Dies tat die Vorinstanz auch nicht. Sie würdigte das Verhalten von B.X. im türkischen Konsulat lediglich - aber immerhin - als ein Indiz neben weiteren dafür, dass er sich nicht gegen das Vorgehen seines Bruders (damit gemeint: die Schussabgabe auf +Z. mit tödlichem Ausgang) habe stellen wollen. Daran geht diese Rüge vorbei und damit fehl.

c) Weiter lässt B.X. geltend machen, er habe in der damaligen Situation, als sein Bruder auch für ihn unerwartet die Pistole gegen +Z. gerichtet habe, an-

- 32 - nehmen können und dürfen, sein Bruder würde die Pistole lediglich als Druck- mittel einsetzen. Das habe die Vorinstanz verkannt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26). Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, dass und wo dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden wäre (vgl. zum Novenverbot im Beschwerdeverfahren von Rechenberg, a.a.O., S. 16, sowie Donatsch/Schmid, a.a.O., N 34 zu § 430), erläuterte die Vorinstanz, weshalb B.X. damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte (KG act. 2 S. 100 f.). Damit setzt sich die Beschwerde mit der bloss appellatorischen Behauptung des blossen Druckmittels nicht auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die vorinstanzliche Erwägung, dass B.X. aus den von der Vorinstanz genannten Gründen damit habe rechnen müssen, dass A.X. auf +Z. schiessen könnte, ist jedenfalls nicht willkürlich.

d) B.X. lässt ausführen, jedenfalls könne unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses nicht ohne weiteres auf eine Inkaufnahme der Schussabgabe durch ihn geschlossen werden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 26 f.). Einerseits hat die Vorinstanz auch nicht "ohne weiteres" angenommen, dass B.X. eine Schussabgabe seines Bruders in Kauf genommen hatte. Vielmehr schloss sie aus den Umständen, dass B.X. am 26. Juli 2004 auf dem türkischen Konsulat in Zürich gegenüber der Tante von +Z.erklärt hatte, sie würden +Z. zur Rechenschaft ziehen (KG act. 2 S. 73 - 77), dass er zu Beginn der Auseinander- setzung im Pausenraum der I. AG auf +Z. eingeschlagen hatte, und dass er mit dem Wissen darum, dass die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte, nicht dagegen protestiert oder eingegriffen hatte, nachdem sein Bruder die Waffe hervorgenommen hatte, darauf, dass er sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders stellen wollte (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 102). Die Rüge geht an diesen verschiedenen Umständen vorbei und damit insoweit fehl, als gerügt wird, die Vorinstanz habe" ohne weiteres" auf eine Inkaufnahme geschlossen.

- 33 - Der Feststellung, dass sich B.X. nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders (Pistoleneinsatz mit tödlichem Ausgang) hatte stellen wollen, setzte die Vorinstanz die Schlussfolgerung gleich ("mit anderen Worten"), dass B.X. einen tödlichen Ausgang der Auseinandersetzung in Kauf genommen habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 102 lit. a a.E.). Ob diese rechtliche Schlussfolgerung mit der im gleichen Zug genannten Feststellung gleichgesetzt oder aus dieser Fest- stellung abgeleitet werden kann, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts, nämlich von Art. 12 Abs. 2 zweiter Satz StGB bzw. von Art. 18 aStGB. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO; vgl. die entsprechende Erkenntnis in der Beschwerde von B.X. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 4 Ziff. 2).

e) Ob B.X. unter den von der Vorinstanz festgestellten Umständen eine Rechts- oder Garantenpflicht traf, die er durch Protestieren oder tatsächliches Eingreifen zum Schutze des Lebens von +Z. hätte wahrnehmen müssen (Kass.- Nr. AC070023 act. 15 S. 27), ist ebenfalls eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.

f) In der Beschwerde von B.X. wird weiter gerügt, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, er habe "die vorausgesetzte Tatherrschaft, mithin" einen "gemein- samen Tatentschluss" konkludent zum Ausdruck gebracht (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 27). Das ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen. Weder erwähnte die Vorinstanz eine Tatherrschaft von B.X. noch einen gemein- samen Tatentschluss. Die Beschwerde geht auch insoweit am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Soweit sie auch hierunter beanstandet, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den Aussagen von B.X. im türkischen Konsulat und der ihm von der Vorinstanz angelasteten Inkaufnahme der Schuss- abgabe bestehe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 28), ist auf vorstehende lit. b zu verweisen. Soweit B.X. hierunter die vorinstanzliche Erwägung beanstanden woll- te, er sei dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten (KG act. 2 S. 116 lit. b a.E.), kann auch darauf nicht eingetreten werden: Diesen Schluss leitete die Vor- instanz ausschliesslich aus der Feststellung ab, B.X. habe das Vorgehen seines Bruders in Kauf genommen. Bereits bei dieser Feststellung handelt es sich um

- 34 - eine Frage der Anwendung des Bundesrechts (vorstehend lit. d). Das gilt auch für die daraus abgeleitete Schlussfolgerung.

g) Die Vorinstanz erwog, L. habe ausgesagt, A.X. habe vor dem Pausen- raum auf die Frage von N., was sie gemacht hätten, ausgeführt, sie, A.X. und "_____" (= B.X.), hätten (ihn) geputzt. Wenn er (A.X.) das so sage, nehme er (L.) an, sie hätten ihn (+Z.) umgebracht (KG act. 2 S. 60). In der Beschwerde von B.X. wird behauptet, die Vorinstanz habe den Gebrauch des Plurals in dieser Aussage von A.X. als massgebendes Indiz für eine Tatbeteiligung von B.X. gewertet und sei damit in Willkür verfallen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 28 f.). In der Beschwerde wird indes unterlassen aufzuzeigen, wo die Vorinstanz eine solche Wertung vorgenommen hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Ins- besondere lässt sich eine solche Erwägung nicht bei der vorinstanzlichen Prüfung des subjektiven Sachverhalts von B.X. finden (KG act. 2 S. 99 - 103). Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.

h) Weiter wird in der Beschwerde von B.X. gerügt, die Vorinstanz habe ein Nachtatverhalten als Indiz für seine konkludente Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes des Opfers gewertet (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 30). Das hat die Vorinstanz indes nicht gemacht. An der in der Beschwerde dazu zitierten Stelle im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 138 Erw. 2.1.6) findet sich keinerlei Bezug auf das Nachtatverhalten. Auch diese Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.

i) Sodann lässt B.X. beanstanden, die Vorinstanz habe Kassiber als mass- gebliches Indiz für seine Tatbeteiligung gewürdigt (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 31 - 33). Ausführungen von B.x. in Kassibern könnten keineswegs seine Mit- täterschaft durch willentliche Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes von +Z. begründen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 32). Auch das hat aber die Vor- instanz nicht getan. Insbesondere schloss sie aus der einzigen Bezugnahme auf die Kassiber bei der Prüfung des subjektiven Sachverhalts von B.X. (KG act. 2 S. 99 - 103) gerade nicht auf eine willentliche Inkaufnahme der Schussabgabe und des Todes des Opfers, sondern ging im Gegenteil trotz Anweisungen in Kassibern nicht davon aus, dass die Tat geplant gewesen war (KG act. 2 S. 99).

- 35 -

8. Bei der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens von B.X. ging die Vor- instanz davon aus, dass die Tötung von +Z. auch aus Sicht von B.X. einzig dazu gedient habe, +Z. für das Verhalten gegenüber seiner Schwester zu bestrafen. B.X. habe mit der Tötung eigene, im Verhältnis zum Leben von +Z. unbedeutende Interessen durchgesetzt. Das sei als krass egoistisch zu werten. Auch bei B.X. sei ansatzweise eine Gefühlskälte bei der Tatausführung zu beobachten. Er habe im Pausenraum mit einer drohenden Abrechnung rechnen müssen. Darüber hinaus habe er einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit des Opfers geleistet, indem er auf +Z. eingeschlagen habe, bis dieser am Boden gelegen sei. Er habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte, mithin die Auseinandersetzung einen tödlichen Ausgang nehmen könnte. Das habe er auch in Kauf genommen. Die von B.X. eventualvorsätzlich begangene Tötung sei aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens erfolgt. Sie habe sich überdies durch ansatzweise kaltblütiges Vorgehen bei der Tatausfüh- rung ausgezeichnet. Deshalb sei sie als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu werten (KG act. 2 S. 118 f.). 8.1. B.X. lässt diesen Erwägungen entgegengehalten, die vorinstanzliche Schlussfolgerung (dass er mit seinen Faustschlägen einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit des Opfers geleistet habe und dass er damit habe rechnen müssen, dass sein Bruder auf das Opfer schiessen könnte) impliziere, dass er habe annehmen müssen, sein Bruder würde die durch seine Faust- schläge verursachte Wehrlosigkeit von +Z. für eine Erschiessung ausnützen. Diese Schlussfolgerung sei eine nicht belegbare Mutmassung, zumal er nach der vorinstanzlichen Feststellung selber nicht habe damit rechnen müssen, dass sein Bruder die mitgeführte Pistole hervorziehen würde (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 43 f.).

- 36 - 8.2. Die vorinstanzliche Erwägung impliziert nicht, dass B.X. habe wissen oder annehmen müssen, dass sein Bruder eine durch seine Faustschläge ver- ursachte Wehrlosigkeit von +Z. für eine Erschiessung ausnützen würde. Eine solche Feststellung traf die Vorinstanz ebensowenig wie eine "kausale Wechsel- wirkung" zwischen den Faustschlägen von B.X. und der Schussabgabe von A.X. (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 44). Zwar stellte die Vorinstanz innerhalb ihrer Erwägungen zur "Gefühlskälte bei der Tatausführung" fest, B.X. habe mit seinen Schlägen einen massgebenden Beitrag zur Wehrlosigkeit von +Z. geleistet (KG act. 2 S. 119). Einerseits beinhaltet aber diese Feststellung nicht, dass die durch die Schläge von B.X. (teil-)verursachte Wehrlosigkeit des Opfers die Schuss- abgabe durch A.X. veranlasste oder förderte. Die Rüge geht insoweit an den vor- instanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl. Andererseits ist es eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts, ob und inwiefern die von der Vorinstanz beobachtete ansatzweise Gefühlskälte bei der Tatausführung - in welchem Zusammenhang die Vorinstanz den massgebenden Beitrag von B.X. zur Wehr- losigkeit des Opfers durch seine Schläge erwähnte - für die Frage der rechtlichen Subsumtion des Verhaltens von B.X. relevant ist. Darauf kann nicht eingetreten werden; ebensowenig wie auf die ebenfalls rechtliche Frage, ob die Faustschläge von B.X. durch das Gewalt- und Schädigungspotential der Pistole "konsumiert" wurden (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 44). 8.3. B.X. lässt weiter rügen, lebensfremd und abwegig sei die vorinstanz- liche Annahme, er habe vom Zeitpunkt an, als sein Bruder die Pistole hervor- genommen habe, "also" während wenigen danach noch ausgeteilten Schlägen aus krassem Egoismus und extremer Geringschätzung des Lebens gehandelt, mithin dadurch die Schussabgabe bzw. den Tod des Opfers in Kauf genommen (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 45). 8.4. Die Verteidigung von B.X. scheint dabei (auch dabei; vgl. vorstehend Erw. 8.1 und 8.2) anzunehmen, dass die Vorinstanz deswegen von einer eventualvorsätzlichen Tötung aus krassem Egoismus und extremer Gering- schätzung des Lebens ausging, weil er +Z. noch geschlagen habe, als A.X. bereits die Pistole hervorgenommen habe, und um mit seinen Schlägen die Tötung zu fördern. Auch diese Annahme trifft aber nicht zu. Die Vorinstanz

- 37 - rechnete (auch) B.X. als krassen Egoismus und extreme Geringschätzung des Lebens an, dass auch aus seiner Sicht die Tötung von +Z. einzig dazu gedient habe, diesen für das Verhalten seiner Schwester gegenüber zu bestrafen (KG act. 2 S. 118 lit. a). Damit setzt sich die Beschwerde von B.X. nicht aus- einander, und daran geht die Rüge vorbei und damit fehl. 8.5. Schliesslich lässt B.X. geltend machen, die Vorinstanz unterstelle ihm alle seine früher gegen das Opfer zum Ausdruck gebrachten Ressentiments und gegen dieses gemachte Aussagen als erstellte Elemente seiner besonderen Skrupellosigkeit. Das verletze den Grundsatz in dubio pro reo (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 45 f. mit Verweisung auf KG act. 2 S. 118). 8.6. Ob aus bestimmten Aussagen auf eine besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB geschlossen werden muss oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Wie aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerde von B.X. hervorgeht, beanstandet dieser aber nicht eigentlich die rechtliche Subsumtion als besonders skrupellos, sondern (wiederum) die vor- instanzlichen Schlussfolgerungen, dass er mit einer Schussabgabe seines Bruders und deshalb mit einem tödlichen Verlauf rechnen musste, dass er diesen Verlauf in Kauf genommen hatte und dass er damit dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten war (Kass.-Nr. AC070023 S. 46). Dazu ist auf die vorstehen- den Erwägungen zu verweisen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, die sie zu diesen Schlüssen führte, sind als solche entweder nicht beanstandet oder nicht willkürlich, sondern haltbar. Es handelt sich dabei um die Feststellun- gen, dass B.X. im türkischen Konsulat gedroht hatte, mit +Z. abzurechnen, zu Beginn der Auseinandersetzung im Pausenraum der I. AG auf +Z. eingeschlagen hatte, vom Zeitpunkt an, in welchem sein Bruder die Waffe hervorgeholt und +Z. damit bedroht hatte, damit hatte rechnen müssen, dass sein Bruder +Z. töten könnte, er nicht dagegen protestiert hatte und nicht dagegen eingeschritten war und sich nicht gegen ein solches Vorgehen seines Bruders hatte stellen wollen. Bezüglich dieser Feststellungen wies B.X. keinen Nichtigkeitsgrund nach. Ob aus diesen Feststellungen die Schlussfolgerungen gezogen werden dürfen, dass er das Vorgehen seines Bruders, d.h. die Tötung in Kauf genommen hatte, dass er dem Tatentschluss seines Bruders beigetreten war und dass er besonders

- 38 - skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB gehandelt hatte, sind Fragen der An- wendung des materiellen Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.

9. Zusammenfassend weisen die Beschwerden keinen im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund bei der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts und den Schuldsprüchen nach. Mit welchen vorstehend nicht bereits geprüften entlastenden Indizien und Vorbringen der Verteidigung sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 33), wird in der Beschwerde von B.X. nicht substantiiert. Zum wiederholt erwähnten Vorwurf der Verletzung der Unschuldsvermutung, d.h. des Grundsatzes "in dubio pro reo" (z.B. Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 33, S. 45) ist Folgendes anzufügen: Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz «in dubio pro reo» weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Überein- stimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 40 f.; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweis- lastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, die Vorinstanz habe die Beweislastregel verletzt, d.h. die Beschwerdeführer trotz Zweifeln an ihrer Schuld verurteilt, weil sie nicht ihre Unschuld bewiesen hätten. Vielmehr machen die Beschwerdeführer auch mit den Rügen der Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel geltend. Diese erschöpft sich im bereits behandelten Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung.

10. In der Beschwerde von B.X. wird eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK festgeschriebenen Beschleunigungsgebots gerügt. B.X. sei am 17. August 2004 verhaftet worden. Das geschworenengerichtliche

- 39 - Urteil sei am 19. September 2007 eröffnet worden. Dessen Begründung sei am

20. Oktober 2008 versandbereit gewesen (wurde aber aufgrund des Ersuchens der Verteidiger der Beschwerdeführer [GG act. 162, 164 und 165] erst am

1. Dezember 2008 versandt [GG act. 168]). Insbesondere die Dauer von 13 Monaten zwischen Urteilsfällung und Zustellung der Urteilsbegründung, aber auch die gesamte Verfahrensdauer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Ver- fahrens von mehr als vier Jahren und zwei Monaten seien Verletzungen des Beschleunigungsgebotes (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 34 - 36). 10.1. In einem Urteil vom 6. Februar 2008 beurteilte das Bundesgericht die Beschwerde eines Beschwerdeführers, der am 8. Oktober 2002 verhaftet, gegen den nach knapp zweijähriger Untersuchungsdauer am 8. September 2004 An- klage erhoben und am 23. Juni 2005 das geschworenengerichtliche Urteil ver- kündet worden war und worauf die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung rund 19 Monate in Anspruch genommen hatte. Das Bundesgericht erwog, bis zur Urteilsverkündung sei das Verfahren zügig durchgeführt worden. Der Zeit- raum zwischen Urteilsverkündung und schriftlicher Urteilsbegründung von rund 19 Monaten sei zwar ein verhältnismässig langer, nicht aber ein übermässig aus- gedehnter Zeitraum im Sinne einer eigentlichen Verfahrensverschleppung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach der mündlichen Urteilsverkündung über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht länger im Ungewissen gewesen sei. Zu- sammenfassend hätten weder die Gesamtheit noch die einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch genommen (mit Verweisung auf das Bundesgerichtsurteil 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 zu einem ähnlich langen Verfahren bei einem Tötungsdelikt) (6S.74/2007 Erw. 3.2). 10.2. In einem Entscheid vom 13. Januar 2006 beurteilte das Kassations- gericht die Beschwerde eines Beschwerdeführers, der wegen einer Tat vom

16. März 2001 am 9. April 2001 verhaftet worden war. Die Anklage war am

31. Januar 2003 eingereicht und am 11. März 2003 zugelassen worden. Das Geschworenengericht hatte ihn am 14. November 2003 verurteilt. Die schriftliche Urteilsbegründung war am 4. November 2004 zugestellt worden. Das Kassations- gericht erwog, die Ausarbeitung einer Urteilsbegründung bedürfe hoher Sorgfalt. Der damals angefochtene Entscheid umfasste rund 180 Seiten, was der Komple- xität jenes Falles durchaus angemessen erscheine. Die Redaktion einer Urteils-

- 40 - begründung dieses Ausmasses sei mit einem grossen Zeitaufwand verbunden. Zu beachten sei weiter, dass die mit der Ausarbeitung und Durchsicht der damaligen Urteilsbegründung betrauten Richter und Gerichtsschreiberin des Geschworenengerichts auch mit anderen Verfahren befasst gewesen seien, für welche ebenfalls das Beschleunigungsgebot gelte. Die Dauer von knapp zwölf Monaten für die Ausarbeitung jener Urteilsbegründung liege jedenfalls noch im Rahmen des Vertretbaren, und es beständen keine Anhaltspunkte, dass die ent- sprechende Arbeit nach der Urteilseröffnung über Gebühr liegen geblieben sei. Immerhin sei das angefochtene Urteil zwei Tage nach den Plädoyers und dem Schlusswort eröffnet worden, so dass der dortige Beschwerdeführer recht rasch über den Ausgang des Strafverfahrens - selbstverständlich unter Vorbehalt von Rechtsmittelverfahren - orientiert gewesen sei. Die auch dort gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes sei zu verneinen (Kass.-Nr. AC040127 vom 13.1.2006 Erw. II.1 - II.3 [= RB 2006 Nr. 9]). 10.3. Der vorliegende Fall ist bezüglich Beschleunigungsgebot mit den vor- stehend zitierten Verfahren vergleichbar. Das Tötungsdelikt war am 14. August 2004 begangen worden. Am 16. August 2004 war A.X., am 17. August 2004 B.X. verhaftet worden. Die Anklageschrift datiert vom 25. Oktober 2006. Am 9. Januar 2007 wurde die Anklage zugelassen und wurden die Beschwerdeführer dem Geschworenengericht zur Aburteilung überwiesen. Am 19. September 2007 fällte und eröffnete das Geschworenengericht das Urteil. Am 20. Oktober 2008 lag die schriftliche Begründung versandbereit vor und wurde den Verteidigern der Beschwerdeführer auf deren Ersuchen (erst) am 1. Dezember 2008 zugestellt. Wird überdies berücksichtigt, dass im Gegensatz zu den vorstehend zitierten Verfahren, in welchen jeweils ein Angeklagter zu beurteilen war, im vorliegenden Verfahren zwei Angeklagte beurteilt werden mussten, was auch zeitlich mehr Auf- wand erforderte, bewegt sich der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens durchaus im Rahmen der zitierten Vergleichsfälle, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt wurde. Das Gleiche gilt auch für das vor- liegende Verfahren. Die Rüge geht fehl.

11. Am 20. Oktober 2008 ersuchte der Verteidiger von B.X. darum, ihm zusammen mit der begründeten Ausfertigung des Urteils zugleich das Verhand- lungsprotokoll zuzustellen (GG act. 164). Mit Präsidialverfügung vom

- 41 -

1. Dezember 2008 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm gemäss § 431 StPO eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht einzureichen (GG act. 167). Diese Verfügung wurde dem Verteidiger von B.X. am 2. Dezember 2008 zusammen mit der Urteilsbegründung zugestellt (GG act. 168/4). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 monierte der Verteidiger, dass ihm das begründete Urteil ohne das Protokoll zugestellt worden sei. Er ersuchte um Zustellung des Pro- tokolls unter Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ab Zustellung des Protokolls (GG act. 169). Am 4. Dezember 2008 teilte ihm der vorinstanzliche Gerichtssekretär mit, dass die Urteilsbegründung und das Pro- tokoll gleichzeitig versandt worden seien, allerdings die Urteilsbegründung mit Briefpost und das Protokoll mit Paketpost. Der Verteidiger bestätigte, das Pro- tokoll an diesem Tag, dem 4. Dezember 2008 erhalten zu haben, hielt aber am Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde fest (GG act. 170, 171). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies der Präsi- dent der Vorinstanz das Gesuch um Neuansetzung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ab (GG act. 172). 11.1. Der Verteidiger von B.X. rügt, der Umstand, dass er das Protokoll nicht zeitgleich mit dem Urteil erhalten habe, sondern erst zwei Tage später, verletze seinen aus Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK fliessenden Anspruch auf Gewährleistung von ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Kass.-Nr. AC070023 act. 15 S. 37 - 39). 11.2. Die Vorinstanz versandte die schriftliche Urteilsbegründung und das Verhandlungsprotokoll gleichzeitig, allerdings (umfangbedingt) auf verschiedenem postalischen Weg. Dass der Verteidiger von B.X. das Protokoll zwei Tage später als die Urteilsbegründung erhalten hat, liegt an der postalischen Zustellung und nicht im Verantwortungsbereich der Vorinstanz. Zutreffend wies der vorinstanzliche Präsident in der Verfügung vom 12. Dezember 2008 darauf hin, dass es sich bei der 30-tägigen Begründungsfrist von § 431 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, welche die Vorinstanz deshalb weder erstrecken noch neu ansetzen konnte (§ 189 Abs. 1 GVG). Eine Verletzung eines Verfahrens- grundsatzes durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon substan-

- 42 - tiiert der Verteidiger von B.X. nicht und ist auch nicht nachvollziehbar, dass und inwiefern der Umstand, dass er das Protokoll (erst bzw. schon) zwei Tage nach der Urteilsbegründung erhalten hat, die Verteidigungsarbeit wesentlich hätte beeinträchtigen können. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte er überdies die Möglichkeit gehabt, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen, wenn er die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht hätte fertig stellen können (§ 199 GVG). Verzichtete er auf diesen Rechtsbehelf, kann er nicht der Vor- instanz eine Verletzung eines behaupteten (aber eben selber nicht ausgeschöpf- ten) Anspruchs vorwerfen. Auch diese Rüge geht fehl.

12. Die Beschwerden wiesen keinen Nichtigkeitsgrund nach, soweit die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe im vorliegenden Verfahren geprüft werden können. Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Geschädigten- vertretung der Geschädigten 2.1 und 2.2, den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 396a StPO), und zwar die Gerichtsgebühr und die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung je zur Hälfte sowie je die Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung. Die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 beantragten mit ihrer Beantwortung der Beschwerde von A.X. deren Abweisung (KG act. 21). Die Beschwerde wird abgewiesen, die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 obsiegen diesbezüglich. A.X. ist entsprechend zu verpflichten, sie für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 396a StPO). Zur Beschwerde von B.X. verzichteten die Beschwerdegegner 2.3 - 2.5 auf die Stellung von Anträgen und auf eine Beschwerdeantwort (Kass.-Nr. AC070023 act. 44). Entsprechend sind sie bezüglich dieser Beschwerde nicht obsiegende Parteien im Sinne von § 396a StPO und hat ihnen B.X. keine Entschädigung zu bezahlen. Die amtlichen Ver- teidiger der Beschwerdeführer und der unentgeltliche Vertreter der Geschädigten

- 43 - 2.1 und 2.2 werden nach Einreichung ihrer Kostennoten aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 44 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC070023 und Kass.-Nr. AC090003 werden vereinigt und unter der letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt. Das Verfahren Kass.- Nr. AC070023 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Ver- tretung der Geschädigten 2.1 und 2.2, werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. Überdies werden ihnen je die Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidi- gung im Beschwerdeverfahren auferlegt.

5. A.X. wird verpflichtet, den Geschädigten 2.3 - 2.5 für die anwaltlichen Aufwendun- gen in seinem Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG ent- sprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Geschworenen- gerichtes vom 19. September 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: