Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich
E. 2 Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Dezember 2008 des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. Sie versetzte den Beschwerdeführer zurück in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Straf- restes mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. September 2004 ausgefällten Strafe. Weiter ordnete das Obergericht die Verwahrung des Beschwerdeführers an und entschied über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten (KG act. 2).
E. 3 Gegen das Urteil des Obergerichts liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger eine mit 10. Dezember 2008 datierte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen (Poststempel 11. Dezember 2008), welche dieser rechtzeitig angemeldet und begründet hat (KG act. 1) . Die Vor- instanz hat auf Vernehmlassung zu dieser Beschwerde verzichtet (KG act. 10). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) und der Geschädigte Z. (Beschwerdegegner 2) haben auf eine Beantwortung dieser Beschwerde verzichtet (KG act. 9, act. 11).
E. 4 Seiten. Es ist dem Kassationsgericht verwehrt, an der bezeichneten Beschwer- destelle nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Der Hinweis auf die in "Fn 23" (gemeint offenbar: KG act. 1 S. 26 und dortige Anmerkung 23) angeführten Aussagen von I. ist nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund (in Form willkürlicher Beweiswürdigung) schliessen zu können. I. äusserte wohl zu Beginn der polizeilichen Befragung vom 19. August 2006 seinen Unmut über den Beschwerdeführer (OG act. HD 17/1 S. 1/2). Dies
- 15 - vermag aber auch nicht zu erstaunen, nachdem er zunächst als (Mit-)Tat- verdächtiger verhaftet worden war. Dass er in der Folge geneigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bewusst zu belasten, kann indessen nicht gesagt werden. Am 4. September 2006 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson statt. Zu diesem Zeit- punkt befand sich I. seit rund 2 Wochen in Untersuchungshaft. Zu Beginn der Einvernahme verzichtete I. zu seinem Schutz auf eine Videoübertragung in einen anderen Raum und auf die Stellung eines Strafantrages gegen den Beschwerde- führer wegen (einfacher) Körperverletzung (vgl. OG act. HD 17/3). I. scheute also nicht vor einer direkten Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und bewahrte ihn darüber hinaus vor einer weitergehenden Strafuntersuchung. Diese Umstände sprechen gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Freundschaft und eine bewusste Falschaussage zu Lasten des Beschwerdeführers. Jedenfalls erweist sich die vorinstanzliche Annahme, die Glaubwürdigkeit von I. erscheine kaum ein- geschränkt (vgl. KG act. 2 S. 22), nicht als willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung der von ihm beantragten Tat- rekonstruktion bei entsprechenden Lichtverhältnissen verzichtet, geht die Rüge fehl. Die Vorinstanz legte vorab die ihrer Ansicht nach massgeblichen Kriterien der Aussagenwürdigung dar. Unter anderem seien – so die Vorinstanz - die Aus- sagen der Beteiligten im Blick darauf zu würdigen, ob und wie sie von ihrer per- sönlichen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her in der Lage gewesen seien, Beobachtungen zu machen (vgl. KG act. 2 S. 22 oben). Im Rahmen der anschliessenden Würdigung der Aussagen von I. sah die Vorinstanz keinen Anlass, in dieser Hinsicht Vorbehalte zu machen, sondern betrachtete die Aussagen als einer Würdigung grundsätzlich zugänglich. Auch der Beschwerde- führer weist nicht auf Stellen des Einvernahmeprotokolls hin, wo I. aufgrund der konkreten Umstände Bedenken oder Unsicherheiten hinsichtlich seiner Beobach- tungen wegen der Wahrnehmungssituation äusserte. I. konnte das Geschehen aus einer Distanz von wenigen Metern bzw. aus nächster Distanz verfolgen (vgl. etwa: KG act. 2 S. 10-12), und aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die gegebenen Örtlichkeiten zur Tatzeit (ca. 00.25 Uhr) beleuchtet (Strassenbeleuch-
- 16 - tung) waren (vgl. OG act. HD 1 S. 5). Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich I. in einer übermässigen (psychischen oder physischen) Stress- situation befunden hätte, welche sein Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsver- mögen beeinträchtigt haben könnte. Im Gegenteil: I. war nicht unmittelbar und direkt in das Turbulenzgeschehen involviert. Dass die Vorinstanz im Kontext mit der Würdigung der Aussagen von I. keine weitergehenden Beweismassnahmen veranlasste, sondern die Aussagen als einer Würdigung zugänglich erachtete, gereicht ihr nach dem Gesagten nicht zum Vorwurf. Weitere Rügen, welche hinreichend substanziiert wurden, auf welche bereits an dieser Stelle weiter eingegangen zu werden bräuchte oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. Erw. II.2.b,
3. Abschnitt, Erw. II.4.b, 1. Abschnitt a.E.), können den Vorbringen auf den S. 21-31 der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann.
E. 5 Die Vorbringen auf den S. 31-35 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von Z. (Beschwerdegegner 2).
a) Der Beschwerdeführer zitiert vorab jene Passagen des angefochtenen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von Z. zusammenfasste und sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen äusserte (vgl. KG act. 1 S. 31-33). Daran anschliessend zitiert er Stellen aus den vorinstanzlichen Plädoyernotizen (vgl. KG act. 1 S. 33-34) und hält unter dem Titel "Nichtigkeitsgründe" fest, die Vorinstanz halte in willkürlicher Weise entgegen den detaillierten Aussagen von Z. fest, dieser könne sich nicht mehr an den Ablauf des Kerngeschehens erinnern. Z. habe wiederholt und detailliert ausgesagt, dass er zuerst gestochen worden und erst dann zu Boden gegangen sei, wo ihm die Schnittverletzungen zugefügt worden seien. Auch habe Z. ausgesagt, dass ihm zuerst das Blut warm herunter gelaufen sei. Z. müsse zu diesem Zeitpunkt also noch gestanden haben. Sodann würden widersprechende Aussagen von I. und Z. hinsichtlich des Ablaufs des Faustkampfes und der Messerschnitte vorliegen. Hierzu verweist der Beschwer- deführer auf Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 34-35).
- 17 -
b) Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz nicht fest, Z. habe sich nicht mehr an den Ablauf des Kerngeschehens erinnern können. Die Vorinstanz stellte differenzierter fest, Z. habe sich nicht mehr genau erinnern können, wie der Beschwerdeführer ihn verletzt habe (vgl. KG act. 2 S. 24). Führt man sich die zusammenfassende Darstellung der Aussagen von Z. im angefochtenen Entscheid vor Augen (vgl. KG act. 2 S. 13-15), erscheint diese Feststellung als vertretbar. Soweit Z. überhaupt genauere Angaben zum Ablauf machte, drückte er sich vorsichtig aus (KG act. 2 S. 14 oben bzw. HD act. 18/2 S. 8/9: "Ich bin jetzt nicht mehr ganz sicher. Ich denke, dass ich zuerst in den linken Oberarm gestochen wurde und erst dann zu Boden fiel. Dann realisierte ich nichts mehr, d.h. ich glaube, dass mir die Halsverletzungen erst am Boden zugefügt worden sind."). Weiter legt der Beschwerdeführer nicht genau dar, welche seiner unter Ziffer 3.2. der Beschwer- deschrift zitierten Plädoyervorbringen einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten. Die Rüge der sich widersprechenden Aussagen von I. und Z. ver- mag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen; der Verweis auf Ziffer 2 und 3 der Beschwerdebegründung ist zu pauschal und unbestimmt. Das Gleiche gilt für die Querverweise auf andere Stellen der Beschwerdebegründung. Auf die dortigen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der entsprechen- den Rügen gegebenenfalls noch näher zurückzukommen sein. Weitere Rügen, welche hinreichend substanziiert wurden, auf welche bereits an dieser Stelle weiter eingegangen zu werden bräuchte oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. Erw. II.2.b,
3. Abschnitt, Erw. II.4.b, 1. Abschnitt a.E.), können den Vorbringen auf den S. 31-35 der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann.
E. 6 Die Vorbringen auf den S. 36-38 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von K. Auch hier zitiert der Beschwerdeführer vorab jene Passagen des angefochtenen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von K. zusammenfasste und sich zur Glaubhaftigkeit äusserte (vgl. KG act. 1 S. 36-37). Die anschliessenden Vorbringen erschöpfen sich in einer Wiederholung seiner
- 18 - einleitenden, allgemein gehaltenen Kritik an der vorinstanzlichen Beweis- würdigung (vgl. KG act. 1 S. 37-38, vgl. vorstehend Erw. II.2.a-c). Weitere Aus- führungen erübrigen sich daher und es kann auf die entsprechenden Erwägungen hiervor verwiesen werden (insbes. Erw. II.2.b, 3. Abschnitt, Erw. II.4.b,
1. Abschnitt a.E.).
E. 7 Die Vorbringen auf den S. 38-40 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von C. Der Beschwerdeführer zitiert die Passagen des angefochte- nen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von C. zusammenfasste und sich zur Glaubwürdigkeit seiner Person äusserte (vgl. KG act. 1 S. 38-39). Im Rahmen der weiteren Vorbringen verweist der Beschwerdeführer wiederum auf andere Stellen der Beschwerdebegründung; auf die dortigen Ausführungen wird gegebenenfalls noch näher zurückzukommen sein. Weitere Einwände, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. vorstehend Erw. II.2.a-c), können der entsprechenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Gleich verhält es sich mit den Vor- bringen auf den S. 40-41 bzw. S. 41-42 der Beschwerdeschrift, welche sich um die Aussagen von N. bzw. O. drehen. An dieser Stelle braucht daher nicht weiter auf die Vorbringen eingegangen zu werden.
E. 8 Der Beschwerdeführer zitiert die vorinstanzlichen Erwägungen zum Thema "Blutalkoholanalyse" und bemängelt, dass die Vorinstanz auf den Alkohol- konsum von I., Z. und C. überhaupt nicht eingegangen sei (vgl. KG act. 1 S. 42). Soweit die Vorbringen nicht ohnehin weiterführende Querweise auf andere Stellen der Beschwerdeschrift enthalten, erweisen sie sich als zu pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. vorstehend Erw. II.3.c). Weitere Ausführungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.
E. 9 a) Die Vorbringen auf den S. 42-45 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des chemisch-toxikologischen Untersuchungsberichtes. Konkret stellte die Vorinstanz auf S. 21 ihres Urteils fest: "Ausserdem wurde am 13. Oktober 2006 ein chemisch-toxikologischer Untersuchungsbericht über den Angeklagten erstellt und hierzu ein Ergänzungsgutachten vom 5. Dezember 2006 ausgearbei-
- 19 - tet. Aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung ergab sich die Erkenntnis, dass der An- geklagte innerhalb der Zeitperiode von etwa Mitte Februar bis etwa Mitte August 2006 vereinzelt Kokain konsumierte [Urk. HD act. 21/1/7 und Urk. HD 21/1/9 S. 3)."
b) Der Beschwerdeführer erachtet diese Schlussfolgerung als aktenwidrig oder willkürlich. Unter Hinweis auf den chemisch-toxikologischen Untersuchungs- bericht und das Ergänzungsgutachten wendet er ein, das Vorliegen einer Kokain- Wirkung im Zeitpunkt des Ereignisses – insbesondere auch bei einem niedrig dosierten Kokain-Konsum – lasse sich weder sicher ausschliessen noch be- stätigen. Vorliegend handle es sich nicht um eine niedrige Dosierung, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ziffer 6.10.3. der Beschwerdeschrift. Da selbst bei niedriger Dosierung eine Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies umso mehr bei erhöhter Menge anzunehmen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kokainkonsum eine psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebs- steigerung, Aggression, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungs- veränderung beim Beschwerdeführer hervorgerufen habe. Ein anderer Schluss lasse sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht recht- fertigen. Man könne nicht, wie es das Gutachten der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich mache, mangels sicherer Bestätigung oder Ausschluss einer Wirkung einfach auf fehlende Wirkung schliessen. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 5.7. der Beschwerdeschrift. Es komme auf die zugunsten des Be- schwerdeführers nicht ausschliessbare höchstmögliche Kokainwirkung zur Tatzeit an (vgl. KG act. 1 S.43). Die Vorinstanz zeigte im fraglichen Kontext nur auf, welche (gesicherte) Erkenntnis die chemisch-toxikologische Untersuchung in Bezug auf das Kokain- konsumverhalten des Beschwerdeführers in den 6 Monaten vor seiner Verhaftung ergeben habe, und gab dabei das Ergebnis des auf entsprechenden Auftrag hin erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 5. Dezember 2006 wieder (vgl. OG act. HD 21/1/8 und 21/1/9 S. 3). Inwiefern diese Feststellungen (vorstehend lit. a) aktenwidrig oder willkürlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Zur Frage einer tat- zeitaktuellen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wegen des
- 20 - (allfälligen) Konsums psychotroper Substanzen (in Verbindung mit der Persönlich- keitsstörung) äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P. vom 25. Juni 2007 (KG act. 2 S. 43 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort ein. Soweit die Rüge überhaupt aus- reichend substanziiert wurde, erweist sie sich als unbegründet. Auf die Querver- weise bzw. die dort gemachten Ausführungen wird allenfalls noch näher zurück- zukommen sein.
c) Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die Wirkung des Cannabiskonsums bzw. die Wechselwirkung von Cannabis, Kokain und Alkohol hinweist und – zumindest sinngemäss – eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geltend macht (vgl. KG act. 1 S. 43 f.).
d) Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer konkret ein, es sei gerichtsnotorisch, dass die Alkohol-Kokain-Verbindung zu unerwarteten Zu- ständen führe. Entgegen den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auf S. 51 des Gutachtens lasse sich eine solche Wirkung nicht einfach damit ver- neinen, dass der Beschwerdeführer ja um die Wirkung gewusst habe (vgl. KG act. 1 S. 44). Der Beschwerdeführer gibt die thematisierte Stelle im Gutachten verzerrt wieder. Der Gutachter verneinte im fraglichen Zusammenhang nicht, dass die Alkohol-Kokain-Verbindung zu unerwarteten Zuständen führen könne. Gegenteils räumte er ein, dass im Bedingungsgefüge des Tathandelns der tatzeitaktuellen Alkoholisierung und allenfalls dem Einfluss von Kokain eine zusätzlich ent- hemmende und aggressionsbegünstigende Rolle zukomme. Weiter erklärte der Gutachter, dass diese Wirkung dem pharmakologisch grundsätzlich Erwartbaren entspreche und den Exploranden nicht von einem grossen Teil vergleichbar Handelnder unterscheide. In Klammern merkte er an, dass dem Exploranden diese Wirkung von ihm konsumierter Substanzen bekannt gewesen sei, da er in der Vorgeschichte Aggressionshandlungen wiederholt mit vorgängigem Alkohol- konsum begründet habe (vgl. OG act. HD 25/8 S. 51). Der Gutachter bejahte somit eine Wechselwirkung psychotroper Substanzen und führte lediglich relati-
- 21 - vierend an, dass dem Beschwerdeführer diese Wirkung bekannt gewesen sei. Inwiefern diese Überlegungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausreichend substanziiert dar- getan. Ferner belegt der Beschwerdeführer nicht mit den erforderlichen Akten- stellen, wo bzw. dass die Vorinstanz und das Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen seien, er sei "regelmässiger Konsument" (vgl. KG act. 1 S. 44 unten). Mithin erübrigen sich weitergehende Ausführungen an dieser Stelle, und auf die Querverweise bzw. die dortigen Vorbringen wird gegebenenfalls noch näher zurück zukommen sein. 10.a) Die Vorbringen auf den S. 45-47 der Beschwerdeschrift drehen sich um das "IRM-Gutachten" (gemeint wohl: psychiatrisches Gutachten). Der Beschwerdeführer zitiert vorab über zwei Seiten jene Erwägungen, in welchen sich die Vorinstanz mit dem psychiatrischen Gutachten auseinandersetzte (KG act. 1 S. 45-46). Hernach beanstandet er, dass sie – die Vorinstanz - "keine eigentliche Begründung ihrer Überzeugungsgründe" vorgenommen habe, weshalb die Begründung objektiv nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe sich mit den "zahlreichen Vorbehalten gegen das Gutachten" nicht auseinander- gesetzt, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ziffer 6.10.3. der Beschwer- deschrift (vgl. KG act. 1 S. 47).
b) Auch diese Ausführungen genügen den Substantiierungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde (vorstehend Erw. II.3.b und c und nachfolgend Erw. II.1) offensichtlich nicht. Mit einer Zitierung von zwei Seiten vorinstanzlicher Erwägungen (vgl. KG act. 2 S. 43 - 45) und einer daran anschliessenden blossen Bemerkung, die Vorinstanz nehme "keine eigentliche Begründung ihrer Über- zeugungsgründe" vor, wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf spätere Ausführungen (in Ziff. 6.10.3 = S. 76 - 88 der Beschwerde) verweist, ist nachfolgend darauf einzugehen (vgl. insbes. Erw. II.11.5).
- 22 -
E. 11 Auf den S. 47-90 der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf einzelne Abschnitte der Anklageschrift ein. Dabei legt er jeweils dar, anhand welcher Beweise seiner Ansicht nach die Vorinstanz den betreffenden Abschnitt der Anklageschrift als erstellt erachtet habe, und zitiert seine im Rahmen des vor- instanzlichen Plädoyers im jeweiligen Kontext gemachten Einwendungen. Im Anschluss daran begründet der Beschwerdeführer, inwiefern er die angerufenen Nichtigkeitsgründe als erfüllt betrachtet.
E. 11.1 Bevor auf die einzelnen Beschwerdepunkte näher eingegangen wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde nur hinreichend substanziierte Rügen geprüft werden. Dazu gehört nach dem Gesagten (vgl. Erw. II.3.c), dass sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt und behaup- tet wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine sub- stanziierte Rüge bedingt daher, dass im Einzelnen erklärt und mittels Aktenstelle belegt wird, welche entscheidrelevanten Erwägungen aus welchen Gründen will- kürlich erscheinen. Bereits gesagt wurde auch, dass der Beschwerdeführer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu sichten und daraus die erheblichen Argumente herauszulesen, welche allenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt).
E. 11.2 a) Vorab geht es um den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer sei bereits im (Restaurant A.) als sehr aggressiv in Erscheinung getreten und habe angekündigt, er werde jemanden zerschneiden (vgl. KG act. 1 S. 47-49).
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass N. als Zeuge erklärt habe, von aggressiven Sprüchen bzw. der Ankündigung des "Zerschneidens" nichts mitbekommen zu haben (KG act. 1 S. 48 i.V.m. S. 47 Fn 47).
- 23 - Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die glaubhafte Darstellung von I. als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im (Restaurant A.) gesagt habe, er wolle heute einen mit dem Messer "zerschneiden" (vgl. KG act. 2 S. 35). Dass die Vorinstanz auf die erwähnte Aussage N.'s nicht weiter eingegangen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. N. verliess das (Restaurant A.) bereits um 23.00 Uhr, mithin rund 1.5 h früher als der Beschwerdeführer und I. (vgl. etwa: OG act. HD 17/1 S. 7), was auch der Vorinstanz nicht entging (vgl. KG act. 2 S. 15 unten). Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer die fragliche Aussage nach dem Weggang von N. machte oder Letzterer zuvor nichts davon mitbekommen hatte. Jedenfalls erweist sich das alleinige Abstellen auf die Darstellung von I. unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich. Auch erübrigte sich in Anbetracht der vorinstanzlichen Entscheidgründe eine weiter- gehende Auseinandersetzung mit den Plädoyervorbringen der Verteidigung, soweit die Rüge der Gehörsverletzung überhaupt als ausreichend substanziiert erachtet werden kann (vgl. vorstehend Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). Zur Frage, ob bzw. inwieweit I. ein Interesse gehabt habe, den Beschwerde- führer bewusst falsch zu belasten, wurde bereits Stellung genommen (vgl. KG act. 1 S. 48, vorstehend Erw. II.4.b, 2. Abschnitt). Weitere Ausführungen erübri- gen sich an dieser Stelle. Woraus sich ergeben sollte, dass sich die "Gebrüder [I. und M.] in der Tatnacht noch besprochen" hätten, bleibt unerfindlich bzw. wird in der Beschwerdebegründung nicht belegt (vgl. KG act. 1 S. 48). Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, im Umstand des angekündigten Zerschneidens könne entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine Ankündi- gung für die spätere Tat erblickt werden (vgl. KG act. 1 S. 48). Die Vorinstanz interpretierte indessen die fragliche Aussage nicht als eine konkrete Ankündigung der Tat, sondern schloss auf eine Tatbereitschaft des Beschwerdeführers, welche offenbar losgelöst von einer bestimmten Person existierte (vgl. KG act. 2 S. 35). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung beim Auto wegrannte, spricht nicht gegen das grundsätzliche Vorhandensein einer ent- sprechenden Tatbereitschaft. Immerhin hatte der Beschwerdeführer nach der von
- 24 - ihm beschädigten Autotüre auch Anlass dazu, und es hielten sich in jenem Zeit- punkt noch andere Personen in unmittelbarer Nähe auf. Ein Nichtigkeitsgrund (in Form willkürlicher Beweiswürdigung oder einer Gehörsverletzung) liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit die Beschwerdevorbringen überhaupt ausreichend substanziiert wurden.
E. 11.3 a) Weiter geht es um den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verlassen des (Restaurant A.) dem ihm entgegenkommenden C. in den Weg gestellt und ihn ohne Grund belästigt (vgl. KG act. 1 S. 49-50).
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Belästigung ohne Grund werde durch die Vorinstanz nicht erstellt. Statt dessen begnüge sie sich mit einer Zusammenfassung der Aussagen und erkläre den Sachverhalt in pauschaler Weise für erstellt. Namentlich beziehe sie die gegenteiligen Aussagen von C. in willkürlicher Weise nicht in die Beweiswürdigung mit ein (vgl. a.a.O.). Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, C. ohne Grund belästigt zu haben. I. sagte gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid zur fraglichen Begegnung aus: "[...] Nach ca. 50 Metern sei der Angeklagte plötzlich umgekehrt und sei auf einen Mofafahrer zugegangen, der gerade herangefahren sei. Der Angeklagte habe sich diesem in den Weg gestellt, so dass dieser habe anhalten müssen. [...]" (KG act. 2 S. 10). C. sagte gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid insoweit aus: "[...] Dann seien plötz- lich zwei Typen auf der Strasse gestanden. Die beiden hätten sich sehr aggressiv verhalten und ihnen den Weg versperrt." Diese Schilderung korrigierte C. in der zweiten polizeilichen Befragung gemäss Darstellung der Vorinstanz dahingehend, dass er bei der Begegnung mit dem Beschwerdeführer und I. alleine gewesen sei. Weiter erklärte C. zur fraglichen Begegnung gemäss vorinstanzlicher Darstellung: "Als er das Mofa schiebend vor dem [Restaurant Q.] angelangt sei, seien ihm zwei Männer entgegengekommen, welche sich ihm in den Weg gestellt hätten." (KG act. 2 S. 18). Sodann bestätigte C. in der polizeilichen Befragung selber, es sei zunächst zu einem verbalen Disput gekommen (OG act. HD 19/4 S. 2 unten, KG act. 2 S. 18/19), und in der staats-
- 25 - anwaltschaftlichen Einvernahme sprach er als Auskunftsperson von einer "An- pöbelei" (OG act. HG 19/5 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Sachverhaltsabschnitt insbesondere gestützt auf die Aussagen von I., sowie ergänzend auf jene von C., als erstellt. Das ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 22 (unten) und S. 25 (2. Abschnitt) des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, weshalb die von der Vorinstanz als massgeblich beurteilten Aus- sagen der Beteiligten keine entsprechende Schlussfolgerung erlauben bzw. das Abstellen darauf offensichtlich abwegig sei. Stattdessen beschränkt er sich auf eine Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunktes, indem er aus den Plädoyernotizen zitiert. Ein solches Vorgehen läuft der Sache nach auf eine im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hörende appellatorische Kritik hinaus. Auch lagen im fraglichen Punkt keine gegenteiligen Angaben von C. vor, welche einer weitergehenden Auseinander- setzung bedurft hätten. Zu wiederholen ist schliesslich, dass der Beschwerde- führer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu sichten und daraus die allenfalls erheblichen Argumente herauszulesen (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Substanziierungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann.
E. 11.4 a) Sodann geht es um den Anklagevorwurf, Z. habe C. in Bedrängnis gesehen, worauf er – Z. – den Beschwerdeführer aus dem offenen Fahrerfenster angesprochen habe (vgl. KG act. 1 S. 50 - 52).
b) Der Beschwerdeführer übt wie bereits im Rahmen der vorstehenden Rüge und im Sinne seiner einleitenden Bemerkungen (vgl. vorstehend Erw. II.2) grundsätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und sieht seinen Gehörsanspruch verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Plädoyer- vorbringen auseinandergesetzt habe.
- 26 - Gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid sagte I. (u.a.) aus (KG act. 2 S. 10): "[...] Der Angeklagte habe den Mofafahrer 'angezündet', wobei er nicht genau ver- standen habe, was gesprochen worden sei. Er sei ca. 10 Meter von den beiden entfernt ge- standen. Während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Mofa- fahrer habe ein mit zwei Personen besetzter Personenwagen auf der Höhe des Mofas angehalten, worauf der Lenker das Türfenster geöffnet und etwas zu den beiden Kontrahenten gerufen habe. [...])." Die Aussagen von Z. zum fraglichen Thema gab die Vorinstanz wie folgt wieder (KG act. 2 S. 13): "Auf der Fahrt dorthin habe er drei Personen gesehen, die auf der Strasse gestanden seien. Die eine Person, [C.], habe er gekannt. Dieser sei offenbar mit einem Mofa unterwegs gewesen und haben neben seinem Mofa gestanden. Die beiden anderen Männer seien bei [C. gestanden, der Kleinere etwas hinter ihm, der Grössere habe vor ihm gestanden. [Z.] schilderte dann, dass er angehalten und das Fenster heruntergelassen habe. Er habe [C.] gefragt, ob irgendetwas sei, worauf dieser ihm gesagt habe, dass die beiden anderen ihn 'anmachen' würden. Darauf habe er den beiden gesagt, dass sie [C.] in Ruhe lassen sollten. [...]." K. sagte gemäss Darstellung der Vorinstanz (u.a.) aus (KG act. 2 S. 14): "[...], dass sie auf der Fahrt zum Restaurant Bierfass einen Bekannten namens [C.] gesehen hätten. Dieser habe auf seinem stillstehenden Mofa gesessen und neben ihm seien zwei Männer gestanden. Weil ihnen diese Situation verdächtig vorgekommen sei, hätten sie angehalten. [Z.] habe das Fenster heruntergelassen und [C.] gefragt, ob alles in Ordnung sei. [...]" Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Sachverhaltsabschnitt insbesondere gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen als erstellt. Das ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägun- gen auf S. 22 und S. 25 (2. Abschnitt) des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer zeigt auch hier nicht konkret auf, weshalb die von der Vor- instanz als massgeblich beurteilten Aussagen der Beteiligten keine entsprechen- de Schlussfolgerung erlauben bzw. das Abstellen darauf geradezu unvertretbar sei. Statt dessen beschränkt er sich auf eine Wiederholung seines bereits vor Vor- instanz vertretenen Standpunktes, indem er aus den Plädoyernotizen zitiert. Ein solches Vorgehen läuft der Sache nach auf eine im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hörende appellatorische Kritik hinaus. Zu wieder- holen ist auch, dass der Beschwerdeführer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu
- 27 - sichten und daraus allfällige erhebliche Argumente herauszulesen (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt).
E. 11.5 Die nachfolgenden Beschwerdeabschnitte (KG act. 1 S. 52-57, S. 57- 65, S. 66-67, S. 67-69, S. 69-71, S. 71-75, S. 75-90) zeigen die gleichen, forma- len Mängel: Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf einzelne Passagen der Anklageschrift und bemängelt vorab, dass die Vorinstanz den jeweiligen Vorwurf nicht konkret bzw. ohne nähere Auseinandersetzung für erstellt erkläre (vgl. KG act. 1 S. 52, 58, 69 f., 75 f.). Weiter zitiert er – teilweise über mehrere Seiten hin- weg – aus seinen vorinstanzlichen Plädoyernotizen, bemängelt unter dem Titel "Nichtigkeitsgründe", dass sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe und wiederholt im Sinne seiner einleitenden Bemerkungen (vgl. vorstehend Erw. II.2) seine grundsätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. KG act. 1 S. 57, 65, 66 f., 68 f., 70 f.). Dabei findet jedoch keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt; die Einwände sind zu unbestimmt und pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeits- grund schliessen zu können, soweit sie nicht ohnehin wiederum Querverweise auf andere Stellen der Beschwerdeschrift enthalten (vgl. KG act. 1 S. 69, 75, 88 ff.).
E. 12 Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anklage- vorwurfs Mordversuch keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Auf die weiteren Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer nachweisen will, dass sich die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Rahmen der Mordsubsumtion und der Strafzumessung zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. KG act. 1 S. 90-94).
E. 13 Im letzten Teil der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2008 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Schuldspruch hinsichtlich des ihm in ND 1 vorgeworfenen Raufhandels (KG act. 1 S. 94-99). Vorab zitiert er die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen und die entsprechenden vorinstanzlichen Plädoyer- notizen (vgl. KG act. 1 S. 95-97 bzw. S. 97-98). Unter dem Titel "Nichtigkeits- gründe" wirft er der Vorinstanz vor, auf die Einwände nicht eingegangen zu sein.
- 28 - Weiter sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, weil sie in den dargelegten Aus- sagen von R. und S. eine Bestätigung der Aussagen von G. erblicke. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die Aussagen von T. nicht einbezogen habe, welche die Aussagen von R. bestätigen würden und erhebliche Zweifel an den Aussagen des verletzt am Boden liegenden G. entstehen liessen. Die Vorinstanz habe nach Belieben bzw. ohne nähere Auseinandersetzung Aussagen in ihre Urteilsfindung einfliessen lassen (vgl. KG act. 1 S. 98-99). Auch diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Zum einen erweisen sie sich als zu pauschal und unbestimmt und zum anderen erfolgt keine argumentative Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Über- legungen der Vorinstanz. Der Sache nach übt der Beschwerdeführer wiederum bloss appellatorische Kritik (vgl. vorstehend Erw. II.3.c; II.11.1). Folglich ist auf den letzten Teil der Beschwerdebegründung vom
10. Dezember 2008 nicht einzutreten.
E. 14 Der Gutachter hielt fest, dass während der ganzen (durch den Gutachter am 29. und 31.5.2007 während knapp 3 bzw. 1 ½ Stunden durchgeführten) Unter- suchung die emotionale Schwingungsfähigkeit und Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert gewirkt hätten und seine Angaben meist knapp und kaum je durch das Bemühen um eine Auseinandersetzung mit dem jeweils gegebenen Thema gekennzeichnet gewesen seien (OG act. HD 25/8 S. 30). Der Beschwerdeführer weist unter Bezugnahme auf diese Stelle im Gut- achten auf die Wirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente hin und macht geltend, der Gutachter begründe nicht, worauf die von ihm festgestellte Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit und Ansprechbarkeit zurückgeführt werden könne. Der Gutachter unterlasse es, den offensichtlich (so der Beschwerdeführer) vorliegenden Zusammenhang zwischen den Medikamen- ten und der gutachterlich festgestellten Verminderung zu diskutieren (KG act. 18 S. 9 f. Ziff. 39 - 43).
a) An der Stelle im Gutachten, auf welche der Beschwerdeführer diese Rüge bezieht, schilderte der Gutachter ein Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchungen vom 29. und 31. Mai 2007, ohne dieses Verhalten zu inter- pretieren. Damit hatte der Gutachter zumindest an dieser Stelle auch keinen Anlass, mögliche Gründe für das geschilderte Verhalten darzulegen. Insoweit geht die Rüge fehl.
- 41 -
b) Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang aber auch darauf, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Legalprognose (OG act. HD 25/8 S. 53) festgestellt habe, es bestehe keine Bereitschaft des Beschwerde- führers, sich intensiv mit dem Delikt und mit Verhaltensstrategien zur Vermeidung vergleichbarer Verhaltensbereitschaften in der Zukunft zu beschäftigen (KG act. 18 S. 10 Ziff. 43). Inwiefern die vom Beschwerdeführer geschilderte Medika- mentation (KG act. 18 S. 9) für diese Aussage des Gutachters bedeutsam sein soll, erklärt er aber nicht. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
E. 15 Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Auseinander- setzung, eine Motivanalyse, eine Beschäftigung mit eigenen Erlebnis- und Reaktionsbereitschaften ablehne (OG act. HD 25/8 S. 54, S. 59). Der Beschwer- deführer rügt, der Gutachter begründe diese Feststellung nicht. Er - der Beschwerdeführer - habe solches nicht erklärt (KG act. 18 S. 10 f. Ziff. 44 - 47). Aus den gutachterlichen Schilderungen über die Untersuchung des Beschwerdeführers (OG act. HD 25/8 S. 30 ff.) ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer mit den Delikten kaum oder gar nicht auseinandersetzt und sich nicht mit einer persönlichen Änderung befasst (vgl. insbes. OG act. HD 25/8 S. 33). Tatsächlich ergibt sich daraus aber nicht, dass der Beschwerdeführer eine solche Auseinandersetzung, eine Motivanalyse, eine Beschäftigung mit eigenen Erlebnis- und Reaktionsbereitschaften (geradezu) ablehnt. Für diese Beurteilung findet sich im Gutachten keine Begründung. Diese Rüge ist begründet. Ob dies- bezüglich ein eigentlicher Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt, muss aber nicht eingehender geprüft, sondern kann offengelassen werden, da bereits ein anderer Nichtigkeitsgrund vorliegt, der zur (teilweisen) Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Notwendigkeit weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz führt (vgl. vorstehend Erw. III.9 und nachfolgend Erw. III.18), in deren Rahmen der Gutachter zur Begründung angehalten werden kann.
E. 16 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Gutachter begründe auch seine Aussage nicht, dass das Vorhandensein ausgeprägter Psychopathie- Merkmale in der Literatur als Gegenindikation für psychotherapeutische Mass-
- 42 - nahmen gesehen würde (KG act. 18 S. 11 Ziff. 48 f. mit Bezug auf OG act. HD 25/7 S. 58). Tatsächlich erklärt der Gutachter nicht, auf welche Literaturstellen er sich bei dieser Aussage stützt. Dies wäre wünschenswert gewesen und darf eigentlich bei solchen Aussagen aufgrund der erforderlichen Überprüfbarkeit erwartet werden. Ein Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers wird durch diesen Mangel aber nicht nachgewiesen. Bei der gutachterlichen Aussage handelt es sich vielmehr bloss um einen zusätzlichen Hinweis nach der vorangehenden, nicht darauf gestützten Begründung, dass und weshalb sich die Empfehlung einer ärztlichen Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung verbiete (OG act. HD 25/8 S. 58).
E. 17 Der Gutachter erklärte, beim Beschwerdeführer kämen zu den ohnehin bei der Behandlung dissozialer Persönlichkeitsstörungen bestehenden Schwierig- keiten eine Reihe von Faktoren hinzu, welche die Behandlungsprognose zusätz- lich verschlechterten, nämlich eine geringe Introspektionsfähigkeit und -bereit- schaft, eine geringe Offenheit, eine gänzlich mangelnde Bereitschaft zu einer intensiven Auseinandersetzung mit der Tathandlung und eigenen Tatbereit- schaften sowie wiederum Faktoren der "Psychopathie", nämlich eine mangelnde Anteilnahme an den Folgen eigenen Fehlverhaltens, Empathiemangel, mangel- hafte Verhaltenskontrolle (OG act. HD 25/8 S. 58).
a) Der Beschwerdeführer beanstandet dabei, diese vom Gutachter genann- ten Faktoren, welche nach Auffassung des Gutachters die Behandlungsprognose zusätzlich verschlechterten, seien bereits Bestandteil der vom Gutachter diagnos- tizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die Feststellung, dass über die fest- gestellte Persönlichkeitsstörung hinaus noch weitere Faktoren vorlägen, die eine Behandelbarkeit zusätzlich erschwerten, sei deshalb willkürlich (KG act. 18 S. 12 Ziff. 52 f.).
b) Als Schwierigkeiten, die ohnehin bei der Behandlung dissozialer Persön- lichkeitsstörungen beständen, nannte der Gutachter, dass es keine gut wirksame Behandlungsmethode gebe; die Störung gelte als generell zumindest nur schwer
- 43 - behandelbar. Wenn der Gutachter anschliessend an diese generelle Feststellung auf spezielle konkret beim Beschwerdeführer vorhandene Faktoren hinweist, welche die generelle (schlechte) Behandlungsprognose zusätzlich verschlechter- ten, liegt darin keine logisch fehlerhafte doppelte Berücksichtigung derselben Faktoren, auch wenn die beim Beschwerdeführer speziell festgestellten Faktoren allgemein Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sind. Vielmehr ist der Hinweis auf solche Faktoren als Hinweis auf eine Verstärkung der generellen Schwierigkeiten durch die beim Beschwerdeführer konkret vorhandenen zu ver- stehen. Diese Rüge geht fehl.
E. 18 Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. April 2010 insoweit begründet, als sie nachwies, dass das psychiatrische Gutachten vom
25. Juni 2007, welches die Vorinstanz ihrem Urteil zugrundelegte, in zwei Punkten unvollständig ist (vorstehend Erw. III.9 und III.15) und das angefochtene Urteil zumindest bezüglich des ersten dieser beiden Punkte (vorstehend Erw. III.9) am Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO leidet (vorstehend Erw. III.9.e). Da der Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. Dezember 2008 keinen Nichtigkeitsgrund nachwies (vorstehend Erw. II.14) und sich die Nichtig- keitsbeschwerde vom 26. April 2010 einzig gegen die vorinstanzliche Anordnung der Verwahrung richtet (vorstehend Erw. III.1 mit Verweisung auf KG act. 18 S. 3 Ziff. 2 und S. 13), sind (nur) die mit dem Nichtigkeitsgrund behaftete Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Anordnung der Verwahrung) und die auch davon (bzw. von allfälligen Weiterungen) abhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv Ziffern 8 - 10) aufzuheben (§ 435 StPO; vgl. dazu ZR 95 [1996] Nr. 23, Kass.-Nr. AC060031 vom 5.2.2008 Erw. II.20 und Kass.-Nr. AC050125 vom 2.4.2007 Erw. VIII). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und ist die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen III.9 und III.14 und zu neuem Entscheid betreffend Massnahme / Verwahrung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es der Vorinstanz überlassen, ob sie vorab den bisherigen Gutachter mit den Mängeln konfrontieren und ihm Gelegen- heit zur Behebung geben oder ob sie bezüglich der Frage einer Massnahme / Verwahrung direkt ein neues Gutachten einholen möchte. Im Gegensatz zur
- 44 - Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 18 S. 12 f. Ziff. 54) steht vor einer möglichen Ergänzung durch den bisherigen Gutachter nicht bereits jetzt fest, dass die Mängel nur durch einen anderen Gutachter behoben werden könnten. IV. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, schrieb sie aber gestützt auf § 190a StPO (Verhältnisse des Beschwerdeführers) sofort definitiv ab (KG act. 2 S. 55 Erw. VII und S. 57 Ziff. 9). Der Beschwerde- führer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich deshalb seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils offenkundig nicht verbessert. Soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, rechtfertigte es sich deshalb, auch diese sofort definitiv ab- zuschreiben. Dem Beschwerdegegner 2, der sich im Beschwerdeverfahren nicht äusserte und keine Anträge stellte, sind weder Kosten aufzuerlegen noch hat er eine Prozessentschädigung zu bezahlen noch ist ihm eine solche zuzusprechen. Die amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter diesen Umständen ist es nicht nötig, das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Beschwerdeführers zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. BGE 133 IV 137 = Pra 2007 Nr. 144). Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zu- lässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 45 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 sowie 8 - 10 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008 aufgehoben und wird die Sache insoweit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie zur Kenntnis an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080031/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2010 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer bisher amtlich verteidigt durch neu amtlich verteidigt durch gegen
1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach, 8026 Zürich
2. Z., Geschädigter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend versuchten Mord etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008 (SE080002/U/cs)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
29. November 2007 wirft dem Beschwerdeführer im Hauptdossier vor, in der Nacht auf Samstag, 19. August 2006, nach dem Verlassen des (Restaurant A.) in B. sich auf der ______gasse dem ihm entgegenkommenden C. in den Weg gestellt und diesen ohne Grund belästigt zu haben. In diesem Moment sei der Geschädigte Z. mit seinem Personenwagen in die ______gasse eingebogen und habe seinem Kollegen C., der vom Beschwerdeführer mittlerweile einen Faust- schlag gegen den Kopf erhalten habe, zu Hilfe kommen wollen. In der Folge habe der Beschwerdeführer, der vom Geschädigten Z. aus dem offenen Fahrerfenster angesprochen worden sei, gegen die Autotüre getreten und dem Geschädigten durchs offene Fenster einen Faustschlag ins Gesicht versetzt. Durch den Tritt habe der Beschwerdeführer eine Beule in der Autotüre und damit einen Sach- schaden zum Nachteil des Geschädigten Z. in Höhe von Fr. 800.– verursacht. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in Richtung _______gasse davon gerannt. Der Geschädigte Z. habe den Beschwerdeführer verfolgt und eingeholt, worauf sich die beiden Kontrahenten einen Faustkampf geliefert hätten, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer den Geschädigten zu Boden geschlagen habe, wo dieser bewusstlos liegen geblieben sei. Dann habe der Beschwerdeführer mit der grossen Klinge seines Taschenmessers dem Geschädigten schwere Schnitt- und Stichverletzungen zugefügt, darunter eine weit klaffende, 15 cm lange und 4 cm tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite. Infolge der Schnittverletzungen habe der Geschädigte einen Blutverlust von 1,5 Litern erlitten und sich in akuter, besonders nahe liegender Lebensgefahr befunden. Angesichts der geschilderten Halsverletzung habe der Beschwerdeführer um die möglicherweise tödlichen Folgen seines Vorgehens gewusst und den Geschädigten damit töten wollen oder die möglichen Todesfolgen zumindest in Kauf genommen, wobei er im Gesamt- zusammenhang gesehen besonders skrupellos gehandelt habe.
- 3 - Im Nebendossier wirft die Anklageschrift dem Beschwerdeführer (zu- sammengefasst) vor, sich am 31. August 2002, ca. 23.00 Uhr, vor dem Dancing D. in E. in eine tätliche Auseinandersetzung zwischen F. und G. eingemischt zu haben, in deren Verlauf G. erhebliche Verletzungen erlitten habe.
2. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Dezember 2008 des versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschä- digung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig. Sie versetzte den Beschwerdeführer zurück in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2004 ausgefällten Freiheitsstrafe und bestrafte ihn unter Einbezug dieses Straf- restes mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
23. September 2004 ausgefällten Strafe. Weiter ordnete das Obergericht die Verwahrung des Beschwerdeführers an und entschied über die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten (KG act. 2).
3. Gegen das Urteil des Obergerichts liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger eine mit 10. Dezember 2008 datierte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen (Poststempel 11. Dezember 2008), welche dieser rechtzeitig angemeldet und begründet hat (KG act. 1) . Die Vor- instanz hat auf Vernehmlassung zu dieser Beschwerde verzichtet (KG act. 10). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin 1) und der Geschädigte Z. (Beschwerdegegner 2) haben auf eine Beantwortung dieser Beschwerde verzichtet (KG act. 9, act. 11).
4. Mit Zwischenbeschluss vom 24. März 2010 entliess das Kassationsgericht den bisherigen amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, bestellte Rechts- anwalt H. als neuen amtlichen Verteidiger für das Kassationsverfahren, stellte die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde wieder her und setzte eine neue Frist zur Einreichung einer solchen an (KG act. 12). Innert dieser Frist (KG act. 13/3, act. 18) reichte der neue amtliche Verteidiger ebenfalls eine Begründung ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (KG
- 4 - act. 18). Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner verzichteten auch zu dieser auf eine Vernehmlassung bzw. eine Beantwortung (KG act. 22 - 24). II. Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. Dezember 2008 (KG act. 1)
1. Die Vorinstanz stellte einleitend fest, die Verteidigung habe im Rahmen des Zulassungsverfahrens mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bezüglich des ihm im Hauptdossier (Mordversuch/Sachbeschädigung) vorgeworfenen Sachver- haltes "im Wesentlichen geständig" sei, dass indessen die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde bestritten werde (vgl. KG act. 2 S. 6/7). Im Anschluss daran fasste die Vorinstanz die im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen des Beschwerdeführers zusammen (vgl. KG act. 2 S. 7-10) und stellte fest: "Angesichts der Aussagen des in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich geständigen Angeklagten [Beschwerdeführer], wonach er sich an wesentliche Punkte im Tatablauf nicht mehr erinnern könne, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Sachverhalt im Sinne des Anklagevorwurfs erstellt werden kann und ob das grundsätzliche Geständnis mit dem Untersuchungsergebnis überein- stimmt." Hierauf fasste die Vorinstanz die Aussagen von I., Z., K., L., M. und C. zusammen (KG act. 2 S. 10-19) und erwähnte die weiteren, im Recht liegenden Beweismittel wie das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) (vgl. KG act. 2 S. 19-21). In den anschliessenden Abschnitten würdigte die Vorinstanz die Beweise und beurteilte vorweg die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, von I., Z., K., M. und C. (vgl. KG act. 2 S. 22 f.). Weiter stellte die Vorinstanz unter Wiedergabe der entsprechenden Aussagen fest, dass der Beschwerdeführer ein "Teilgeständnis" abgelegt habe (vgl. KG act. 2 S. 23). Sodann äusserte sich die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von I. (vgl. KG act. 2 S. 23 f.). Die Aussagen von I. würden auch gestützt durch die Aussagen der übrigen zumindest in der Nähe des eigentlichen Tatortes anwesenden Personen, deren Schilderung mit der Darstellung von I. vereinbar seien und diese jedenfalls nicht in Frage stell- ten (vgl. KG act. 2 S. 24). Weiter prüfte die Vorinstanz, inwieweit die Aussagen von M. (Bruder von I.), Z. und K. ins Bild passten (vgl. KG act. 2 S. 24-25). Abschliessend stellte die Vorinstanz fest (KG act. 2 S. 25): "Der Anklagesachverhalt bezüglich des Hauptdossiers (Mordversuch) ist somit aufgrund der obigen Würdigung der Bewei-
- 5 - se, insbesondere der Aussagen von [I.], des damit übereinstimmenden Teilgeständnisses des Angeklagten und der Angaben des Geschädigten [Beschwerdegegners 2] und von [K.] sowie des IRM-Gutachtens als erstellt zu betrachten. Zu korrigieren ist einzig, dass [I.] nicht den Angeklagten vom Opfer, sondern das Opfer vom Angeklagten weggezogen hat. [...] Bezüglich des ebenfalls im Hauptdossier enthaltenen Anklagevorwurfes der Sachbeschädigung an der vorderen linken Auto- türe an dem von [Z.] gelenkten Personenwagen Audi A6 [...] ist der Sachverhalt aufgrund der auch in diesem Punkt glaubhaften Aussagen von [I.] [...] und [Z.] [...] sowie der Fotodokumentation über den Sachschaden [...] rechtsgenügend erstellt. [...]".
2. a) Auf den Seiten 3-21 der Beschwerdebegründung äussert sich der Beschwerdeführer kritisch zur "argumentative[n] Vorgehensweise" der Vorinstanz im Hauptanklagepunkt (Mordversuch) und stellt grundsätzliche Mängel fest. Seine Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Vorinstanz verkenne die Plädoyervorbringen seines Verteidigers (Rz 1-22). Dieser habe die anklägerischen Behauptungen, wie es zu der mit den Messerschnitten endenden Auseinandersetzung gekommen sei, substanziiert bestritten und wesentliche Entlastungsbehauptungen vorgebracht. Anerkannt habe er nur, Z. die Schnitte zugefügt zu haben. Dies decke sich auch mit den weiteren Untersuchungsergebnissen. Alle weiteren Anklagepunkte, namentlich wie es zur Tat gekommen sei, habe er bestritten. Die Vorinstanz hätte diese Punkte beweismässig erstellen müssen. Statt dessen nehme sie eine Abkürzung, indem sie aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers, Z. mit dem Messer verletzt zu haben, auf eine grundsätzliche Anerkennung des "ganzen eingeklagten Tatablaufes" schliesse. Das sei unzulässig. Der damalige amtliche Verteidiger habe im Anklagezulassungsverfahren nur festgehalten, der Beschwer- deführer sei "im Wesentlichen geständig". Ein weitergehendes Geständnis in dem Sinne, dass der ganze Anklagesachverhalt anerkannt worden wäre, könne daraus nicht gefolgert werden. Als Folge dieses falschen Verständnisses habe die Vor- instanz die Aussagen des Beschwerdeführers lediglich vor dem Hintergrund des vermeintlichen grundsätzlichen Geständnisses gewürdigt. Überhaupt erfolge keine konkrete Erstellung des Sachverhaltsablaufes. Die Vorinstanz begnüge sich damit, den eingeklagten Sachverhalt als erstellt zu erklären unter pauschalem Hinweis auf die Aussagen von I., das Teilgeständnis des Beschwerdeführers, die
- 6 - Angaben des Beschwerdegegners 2 und von K. sowie des IRM-Gutachtens. Es sei offensichtlich ungenügend, wenn mit diesem pauschalem Hinweis der bestrittene Tatablauf (konkreter Ablauf vom Anhalten des Mofafahrers bis zum Verletzt-am-Boden-liegen) bejaht werde. Die Vorinstanz habe einzig den unbestrittenen Sachverhaltsabschnitt erstellt, nämlich dass der Beschwerdeführer am Ende der Auseinandersetzung auf dem Beschwerdegegner 2 gelegen und ihm Schnitte zugefügt habe. Eine Überprüfung des bestrittenen Teils des Sach- verhaltes sei dadurch verunmöglicht worden. Die verkürzte Sichtweise der Vor- instanz sei schlicht willkürlich. Das für die rechtliche Subsumtion Entscheidende (wie es zur Tat gekommen sei, deren Ablauf, die Verfassung des Beschwerde- führers und der weiteren Beteiligten etc.) sei nicht erstellt worden. Die Sachver- haltserstellung sei lückenhaft, und es könne mangels Tatbestandsfeststellungen nicht geprüft werden, ob materielles Recht verletzt worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz den Anklage- sachverhalt als erwiesen und aus welchen Gründen sie die zahlreichen Vor- bringen der Verteidigung verworfen habe.
b) Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer die eben zusammengefassten Vorbringen im Sinne eigenständiger Rügen behandelt wissen will oder ob sie als Einleitung mit Blick auf seine weiteren Vorbringen verstanden werden sollten. Auch wenn eher Letzteres der Fall zu sein scheint (vgl. insbesondere KG act. 1 S. 21: "Diese aufgezeigten Mängel ziehen sich durch das ganze Urteil. Ich werde Ihnen in der Folge konkret aufzeigen," [...]), drängen sich dennoch vorab die nachfolgenden Erwägungen auf: Im Lichte der einleitend dargelegten Entscheidgründe (Erw. II.1) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aufgrund des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers, Z. mit dem Messer verletzt zu haben, auf eine grundsätzliche Anerkennung des "ganzen eingeklagten Tatablaufes" geschlossen und lediglich eine reduzierte bzw. "abgekürzte" Würdigung der Beweise vorgenommen haben sollte. Die Vorinstanz konnte in den Aussagen des Beschwerdeführers nur ein "Teilgeständnis" erkennen, und zwar insoweit, als er zugab, dem Beschwerde- gegner 2 die Schnitte mit dem Messer zugefügt zu haben. Das ergibt sich aus den
- 7 - Erwägungen der Vorinstanz auf S. 23 des Urteils und den dort wiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 23, 2. Abschnitt). Dieses Teilgeständnis bildete in der Folge nur ein Element der vorinstanzlichen Beweis- führung (vgl. KG act. 2 S. 25). Ein Mehreres lässt sich auch nicht aus den vor- instanzlichen Formulierungen "des in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich geständigen An- geklagten" und "das grundsätzliche Geständnis" ableiten. Die Vorinstanz meinte damit (nur), dass der Beschwerdeführer über das Teilgeständnis hinaus den Sach- verhalt, wie er später Eingang in die Anklage fand, in den Grundzügen – und nicht hinsichtlich sämtlicher Details - zugegeben oder anerkannt habe. Wie aus der zusammenfassenden Darstellung der Aussagen im angefochtenen Entscheid her- vorgeht, räumte der Beschwerdeführer z.B. ein, am fraglichen Abend zusammen mit I. im (Restaurant A.) gewesen zu sein, das Lokal nach Mitternacht mit ihm zusammen verlassen zu haben und in der Folge in eine körperliche Auseinander- setzung mit einem Autofahrer bzw. dem Beschwerdegegner 2 geraten zu sein (vgl. KG act. 2 S. 7-10). Auch stellte die Vorinstanz klar, dass der Beschwerde- führer Erinnerungslücken hinsichtlich des Tatablaufs aufgewiesen habe (vgl. KG act. 2 S. 10), und sie legte dar, inwiefern der Beschwerdeführer Zugaben relativierte bzw. solche wieder zurück nahm (vgl. KG act. 2 S. 7-10). Im Sinne des vorstehend Gesagten resümierte die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung (KG act. 2 S. 42/43): "Leicht strafmindernd ist das grundsätzliche Geständnis des Angeklag- ten bezüglich des im Hauptdossier vorgeworfenen Sachverhaltes zu berücksichtigen. Dabei ist zu bemerken, dass er sein Geständnis nur sehr allgemein hielt und erst aufgrund des Vorhaltes der Aussagen von [I.] ablegte. In der Folge relativierte er immer wieder den Tathergang zu seinen Gunsten. Jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass sein Geständnis die Unter- suchung massgeblich erleichtert hätte, mussten doch sämtliche in Frage kommenden Personen als Auskunftspersonen bzw. Zeugen befragt werden." Die vorliegende Anklage stützt sich insbesondere auf die Angaben verschie- dener Aussagepersonen. In solchen Fällen kann es als ausreichend erscheinen, wenn das Sachgericht – wie vorliegend - die seiner Ansicht nach massgeblichen Aussagen darlegt, als glaubhaft beurteilt und erklärt, der Anklagesachverhalt habe sich aufgrund der gewürdigten Beweise erstellen lassen. Dies gilt umso mehr für Fälle der vorliegenden Art, in welchen neben den Personenbeweisen ein Teil- geständnis des Angeklagten sowie Sachbeweise vorliegen. Das Vorgehen der
- 8 - Vorinstanz verunmöglicht auch nicht eine Überprüfung der Sachverhaltserstel- lung. So kann z.B. nachgeprüft werden, ob die in der Begründung dargelegten Aussagen den Anklagesachverhalt tatsächlich abdecken und einer Glaubhaftig- keitsprüfung standhalten. Allein darin liegt daher noch kein Nichtigkeitsgrund begründet, und der Einwand, die Vorinstanz habe sich damit begnügt, den An- klagesachverhalt als erstellt zu erklären unter pauschalem Hinweis auf verschie- dene Beweise, ist als solcher nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können.
c) Soweit der Beschwerdeführer im vorstehenden Kontext geltend macht, die Sachverhaltserstellung sei lückenhaft und es könne mangels Tatbestands- feststellungen nicht geprüft werden, ob materielles Recht verletzt worden sei (vgl. insbesondere KG act. 1 S. 16, 21, 38, 39, 93), ist auf die in § 430b Abs. 1 StPO statuierte Kompetenzausscheidung zwischen der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde und der bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen hinzuweisen. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Das Bundesgericht überprüft im bundesrechtlichen Beschwerdeverfahren ins- besondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Als eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne der eben genannten Bestimmung gilt auch, wenn der kantonale Sachrichter nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt hat, welche zur Rechtsanwendung nötig sind. Ein Entscheid, welcher nicht die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen enthält, ist folglich bundes- rechtswidrig. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, ist die unvoll- ständige oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung (auch rechtsfehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung genannt) somit nach Art. 97 Abs. 1 BGG mittels Beschwerde in Strafsachen geltend zu machen (BGE 133 IV 293, E. 3/4; vgl. SEILER, Bundes- gerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 24 zu Art. 97; vgl. SCHOTT, BSK, Bundes- gerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N 19 zu Art. 97 BGG; vgl. BGE 6B_179/2007,
27. Oktober 2007, E. 5/4/3), weshalb entsprechende Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind.
- 9 - Zu berücksichtigen ist im vorstehenden Zusammenhang auch, dass nach Art. 112 Abs. 1 BGG Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und recht- licher Art enthalten müssen (lit. b). Daraus folgt, dass Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, klar den massgeblichen Sach- verhalt und die rechtlichen Schlüsse, die daraus gezogen werden, angeben müssen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedliche Über- prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Genügt der angefochtene Entscheid diesen Anforderungen nicht und ist deshalb das Bundesgericht nicht in der Lage, über die Sache zu befinden, ist er nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Angelegenheit an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückzuweisen, damit diese einen Ent- scheid treffe, der Art. 112 Abs. 1 BGG entspricht (BGE 1B_187/2009, Urteil vom
3. Juli 2009, Erw. 1.1 m.w.H.; BGE 1B_61/2008, Urteil vom 3. April 2008 m.w.H.; vgl. SEILER, a.a.O., N 9f. und 24ff. zu Art. 112 BGG; vgl. EHRENZELLER, BSK, a.a.O., N 8 und 22 zu Art. 112 BGG). Auch in diesen Bereichen kommt somit die subsidiäre Natur der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zum Tragen.
3. Auf den Seiten 21-94 der Beschwerdebegründung konkretisiert der Beschwerdeführer seinen einleitenden Ausführungen folgend die geltend gemachten Mängel (vgl. KG act. 1 S. 21). Im Hinblick auf die Behandlung der einzelnen Rügen ist das Folgende festzuhalten.
a) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Die Entscheidmotivation soll den Betroffenen ausserdem in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten. Für Letztere ist eine nachvollziehbare
- 10 - Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Recht- mässigkeitsprüfung. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem recht- lichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls still- schweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539; ZR 81 Nr. 88 E. 2). Immerhin erhöhen sich die An- forderungen an die Begründungsdichte (u.a.), je komplexer die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen sind, je weiter der der entscheidenden Behörde zu- kommende Ermessens- oder Beurteilungsspielraum ist oder je stärker der Ent- scheid vom bisher Üblichen oder von einer gefestigten Rechtsprechung abweicht (vgl. ZR 106 Nr. 78 Erw. II.2.2.c m.w.H.; ZR 100 Nr. 7 m.w.H.).
b) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 Erw. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50). Weiter geht auch die Unschulds- vermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zwei- fel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).
- 11 -
c) Schliesslich muss der behauptete Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht darf in den vorinstanzlichen Akten nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (vgl. ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 Erw. 3.b sowie ZR 81 Nr. 88 Erw 6; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwer- de in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430).
4. Die Vorbringen auf den S. 21-31 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von I.
a) Der Beschwerdeführer zitiert vorab jene Passagen des angefochtenen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von I. zusammenfasste und sich zur Glaubwürdigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit der Aussagen äusserte (vgl. KG act. 1 S. 21-25). Daran anschliessend zitiert er Stellen aus den vorinstanz- lichen Plädoyernotizen (vgl. KG act. 1 S. 25-28) und hält unter dem Titel "Nichtig- keitsgründe" fest, dass die Verteidigung die Aussagen von I. nicht einfach als unwahr verworfen habe, sondern eingehend und differenziert diskutiert habe. Es sei konkret aufgezeigt worden, inwiefern die Aussagen wohl zutreffend seien und
- 12 - inwiefern eben nicht. Entsprechend sei unverständlich, weshalb sich die Vor- instanz mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz seien bei I. Umstände ersichtlich, welche dessen Aus- sageverhalten beeinflussen würden. Das vorinstanzliche Urteil sei darauf nur beschränkt und auch noch falsch eingegangen. Es sei eben nicht so, dass I. nur "präzisierende Angaben" gemacht habe, sondern er übernehme bspw. offensicht- lich die Ohnmachtshypothese des Staatsanwaltes. Hierzu verweist der Beschwer- deführer auf Ziffer 6.6.3. der Beschwerdeschrift und erwähnt, dass in diesem Zusammenhang auch die vertiefte Auseinandersetzung mit den Aussagen von I. unter Ziffer 6.4.3. und 6.5.3. der Beschwerdeschrift zu beachten sei. Der Beschwerdeführer fährt fort, selbst wenn man mit der Vorinstanz davon ausgehe, dass I.'s Aussagen konstant und inhaltlich plausibel seien, ändere dies nichts dar- an, dass diese im Widerspruch zu den Aussagen von C. und Z. stünden. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 6.4.3, 6.5.3. und 6.7.3. der Beschwerde- schrift. Zumindest hätte der Klärungsbedarf erkannt und eingehend diskutiert werden müssen, so der Beschwerdeführer weiter. Es sei eben gerade nicht so, dass die Aussagen von I. mit den Aussagen der übrigen zumindest in der Nähe des eigentlichen Tatortes anwesenden Personen vereinbar seien und durch diese zumindest nicht in Frage gestellt würden. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 6.4.3. und 6.5.3. der Beschwerdeschrift. Diese Feststellung sei schlicht willkürlich und aktenwidrig. Bei kritischer Würdigung würden die Widersprüche offen zu Tage treten. Die Rolle von I. bei der Auseinandersetzung müsse deshalb viel kritischer hinterfragt werden. Seine – I.'s – im Laufe der Zeit immer detaillier- teren Aussagen seien verdächtig. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob I. die von ihm behaupteten Beobachtungen in seinem Zustand und bei den vorherr- schenden Lichtverhältnissen tatsächlich habe wahrnehmen können und ob er nicht Erinnerungslücken musterimmanent ausfülle. Die Vorinstanz stelle sich diese Fragen in unhaltbarer Weise nicht und verzichte willkürlich auf eine Nach- stellung bei entsprechenden Lichtverhältnissen. Die Vorinstanz setze sich mit der Motivlage und den Beobachtungsmöglichkeiten im Rahmen der Glaubhaftigkeits- prüfung nicht auseinander. Lediglich bei der Glaubwürdigkeit finde sich die Binsenwahrheit, dass Freunde bestrebt seien, sich gegenseitig so wenig wie
- 13 - möglich zu belasten. Vorliegend sei offensichtlich das Gegenteil der Fall. Die Vor- instanz verkenne, dass I. noch in der Zeit seiner Inhaftierung nicht nur einmal ein- vernommen worden sei und entsprechend davon habe ausgehen müssen, eben- falls für die Taten belangt zu werden. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Tat gegenüber I. sinngemäss "ausgerufen", er sei nicht alleine schuld. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 2.1. der Beschwerdeschrift. I. habe daher ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer zu belasten. Dies ergebe sich auch aus den Einvernahmestellen, wo I. seinen Unmut über seinen "Freund" äussere "(siehe FN 23)". Tatsächlich seien daher die Aussagen von I. mit Vorsicht zu würdigen. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 6.4.3., 6.5.3. und 6.6.3. der Beschwerdeschrift. Die Würdigung der Aussagen von I. sei viel zu pauschal und willkürlich. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer
3. der Beschwerdeschrift. Die Aussagen von I. würden nach Belieben in die Urteilsfindung miteinbezogen oder ausser Acht gelassen. Namentlich stelle die Vorinstanz in pauschaler Weise auf diese Aussagen ab, obwohl vernünftigerweise begründeter Anlass zu erheblichen und unüberwindbaren Zweifeln bestanden habe. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 6 der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 29-31).
b) Die Vorbringen enthalten zahlreiche Querverweise auf andere Stellen der Beschwerdebegründung. Auf die dortigen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Rügen gegebenenfalls noch zurückzukommen sein. Im Übrigen erweisen sich die Vorbringen über weite Strecke als zu wenig substanziiert, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. vor- stehend Erw. II.3.c). Namentlich genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer seine vorinstanzlichen Plädoyervorbringen den obergerichtlichen Entscheid- gründen gegenüberstellt und eine Gehörsverletzung bzw. Verletzung der Be- gründungspflicht rügt. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf Argumente in den Plädoyernotizen eingeht oder anderweitig – z.B. durch Bezeichnung der entsprechenden Fundstelle – zum Ausdruck bringt, dass einer bestimmten Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werden könne. Allein daraus lässt sich jedoch noch nicht auf eine Gehörsverletzung schliessen. Wie gesagt müssen sich aus der Begründung nur die für den Entscheid wesentlichen
- 14 - Gesichtspunkte ergeben. Es ist nicht nötig, dass sich der Sachrichter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument aus- einandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegrün- det betrachtet worden sind (vgl. vorstehend Erw. II.3.a). Die Vorinstanz hat die Plädoyervorbringen der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom
23. September 2008 jedenfalls gehört bzw. zur Kenntnis genommen (vgl. OG Prot. S. 6, S. 29 ff.) und setzte sich im Rahmen der Urteilsbegründung auf ca. 4 Seiten mit den Aussagen von I. auseinander, wobei sie sich insbesondere zur Glaubwürdigkeit / Glaubhaftigkeit äusserte (vgl. vorstehend Erw. II.1 und dortige Belegstellen). Es liegt daher auf der Hand, dass die Vorinstanz die Argumente der Verteidigung als zu wenig stichhaltig erachtet und durch Darlegung ihrer eigenen, gegenteiligen Entscheidgründe die verteidigerseits vorgebrachten Einwände implizit oder stillschweigend verworfen hat. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdeführer genau darlegen müssen, welche seiner Vorbringen einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten. Es ist nicht Aufgabe des Kassationsgerichts, die fraglichen, knapp 4 Seiten umfassenden Plädoyernotizen (inklusive die in Fussnoten erfolgten Anmerkungen) zu sichten und daraus die erheblichen Argumente herauszulesen, welche allenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten. Hinsichtlich des Einwandes, I. habe ein Interesse daran gehabt, den Beschwerdeführer zu belasten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend belegt, wo er unmittelbar nach der Tat gegenüber I. sinngemäss "ausgerufen" habe, er sei nicht alleine schuld. Der Verweis auf Ziffer 2.1. der Beschwerdeschrift ist ungenügend. Die dortigen Ausführungen umfassen ca. 4 Seiten. Es ist dem Kassationsgericht verwehrt, an der bezeichneten Beschwer- destelle nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Der Hinweis auf die in "Fn 23" (gemeint offenbar: KG act. 1 S. 26 und dortige Anmerkung 23) angeführten Aussagen von I. ist nicht geeignet, um auf einen Nichtigkeitsgrund (in Form willkürlicher Beweiswürdigung) schliessen zu können. I. äusserte wohl zu Beginn der polizeilichen Befragung vom 19. August 2006 seinen Unmut über den Beschwerdeführer (OG act. HD 17/1 S. 1/2). Dies
- 15 - vermag aber auch nicht zu erstaunen, nachdem er zunächst als (Mit-)Tat- verdächtiger verhaftet worden war. Dass er in der Folge geneigt gewesen wäre, den Beschwerdeführer bewusst zu belasten, kann indessen nicht gesagt werden. Am 4. September 2006 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine staats- anwaltschaftliche Einvernahme von I. als Auskunftsperson statt. Zu diesem Zeit- punkt befand sich I. seit rund 2 Wochen in Untersuchungshaft. Zu Beginn der Einvernahme verzichtete I. zu seinem Schutz auf eine Videoübertragung in einen anderen Raum und auf die Stellung eines Strafantrages gegen den Beschwerde- führer wegen (einfacher) Körperverletzung (vgl. OG act. HD 17/3). I. scheute also nicht vor einer direkten Konfrontation mit dem Beschwerdeführer und bewahrte ihn darüber hinaus vor einer weitergehenden Strafuntersuchung. Diese Umstände sprechen gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Freundschaft und eine bewusste Falschaussage zu Lasten des Beschwerdeführers. Jedenfalls erweist sich die vorinstanzliche Annahme, die Glaubwürdigkeit von I. erscheine kaum ein- geschränkt (vgl. KG act. 2 S. 22), nicht als willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung der von ihm beantragten Tat- rekonstruktion bei entsprechenden Lichtverhältnissen verzichtet, geht die Rüge fehl. Die Vorinstanz legte vorab die ihrer Ansicht nach massgeblichen Kriterien der Aussagenwürdigung dar. Unter anderem seien – so die Vorinstanz - die Aus- sagen der Beteiligten im Blick darauf zu würdigen, ob und wie sie von ihrer per- sönlichen Eignung und der konkreten Wahrnehmungssituation her in der Lage gewesen seien, Beobachtungen zu machen (vgl. KG act. 2 S. 22 oben). Im Rahmen der anschliessenden Würdigung der Aussagen von I. sah die Vorinstanz keinen Anlass, in dieser Hinsicht Vorbehalte zu machen, sondern betrachtete die Aussagen als einer Würdigung grundsätzlich zugänglich. Auch der Beschwerde- führer weist nicht auf Stellen des Einvernahmeprotokolls hin, wo I. aufgrund der konkreten Umstände Bedenken oder Unsicherheiten hinsichtlich seiner Beobach- tungen wegen der Wahrnehmungssituation äusserte. I. konnte das Geschehen aus einer Distanz von wenigen Metern bzw. aus nächster Distanz verfolgen (vgl. etwa: KG act. 2 S. 10-12), und aus dem Polizeirapport ergibt sich, dass die gegebenen Örtlichkeiten zur Tatzeit (ca. 00.25 Uhr) beleuchtet (Strassenbeleuch-
- 16 - tung) waren (vgl. OG act. HD 1 S. 5). Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich I. in einer übermässigen (psychischen oder physischen) Stress- situation befunden hätte, welche sein Wahrnehmungs- und/oder Erinnerungsver- mögen beeinträchtigt haben könnte. Im Gegenteil: I. war nicht unmittelbar und direkt in das Turbulenzgeschehen involviert. Dass die Vorinstanz im Kontext mit der Würdigung der Aussagen von I. keine weitergehenden Beweismassnahmen veranlasste, sondern die Aussagen als einer Würdigung zugänglich erachtete, gereicht ihr nach dem Gesagten nicht zum Vorwurf. Weitere Rügen, welche hinreichend substanziiert wurden, auf welche bereits an dieser Stelle weiter eingegangen zu werden bräuchte oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. Erw. II.2.b,
3. Abschnitt, Erw. II.4.b, 1. Abschnitt a.E.), können den Vorbringen auf den S. 21-31 der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann.
5. Die Vorbringen auf den S. 31-35 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von Z. (Beschwerdegegner 2).
a) Der Beschwerdeführer zitiert vorab jene Passagen des angefochtenen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von Z. zusammenfasste und sich zur Glaubhaftigkeit der Aussagen äusserte (vgl. KG act. 1 S. 31-33). Daran anschliessend zitiert er Stellen aus den vorinstanzlichen Plädoyernotizen (vgl. KG act. 1 S. 33-34) und hält unter dem Titel "Nichtigkeitsgründe" fest, die Vorinstanz halte in willkürlicher Weise entgegen den detaillierten Aussagen von Z. fest, dieser könne sich nicht mehr an den Ablauf des Kerngeschehens erinnern. Z. habe wiederholt und detailliert ausgesagt, dass er zuerst gestochen worden und erst dann zu Boden gegangen sei, wo ihm die Schnittverletzungen zugefügt worden seien. Auch habe Z. ausgesagt, dass ihm zuerst das Blut warm herunter gelaufen sei. Z. müsse zu diesem Zeitpunkt also noch gestanden haben. Sodann würden widersprechende Aussagen von I. und Z. hinsichtlich des Ablaufs des Faustkampfes und der Messerschnitte vorliegen. Hierzu verweist der Beschwer- deführer auf Ziff. 2 und 3 der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 34-35).
- 17 -
b) Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz nicht fest, Z. habe sich nicht mehr an den Ablauf des Kerngeschehens erinnern können. Die Vorinstanz stellte differenzierter fest, Z. habe sich nicht mehr genau erinnern können, wie der Beschwerdeführer ihn verletzt habe (vgl. KG act. 2 S. 24). Führt man sich die zusammenfassende Darstellung der Aussagen von Z. im angefochtenen Entscheid vor Augen (vgl. KG act. 2 S. 13-15), erscheint diese Feststellung als vertretbar. Soweit Z. überhaupt genauere Angaben zum Ablauf machte, drückte er sich vorsichtig aus (KG act. 2 S. 14 oben bzw. HD act. 18/2 S. 8/9: "Ich bin jetzt nicht mehr ganz sicher. Ich denke, dass ich zuerst in den linken Oberarm gestochen wurde und erst dann zu Boden fiel. Dann realisierte ich nichts mehr, d.h. ich glaube, dass mir die Halsverletzungen erst am Boden zugefügt worden sind."). Weiter legt der Beschwerdeführer nicht genau dar, welche seiner unter Ziffer 3.2. der Beschwer- deschrift zitierten Plädoyervorbringen einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten. Die Rüge der sich widersprechenden Aussagen von I. und Z. ver- mag den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht zu genügen; der Verweis auf Ziffer 2 und 3 der Beschwerdebegründung ist zu pauschal und unbestimmt. Das Gleiche gilt für die Querverweise auf andere Stellen der Beschwerdebegründung. Auf die dortigen Ausführungen wird im Rahmen der Behandlung der entsprechen- den Rügen gegebenenfalls noch näher zurückzukommen sein. Weitere Rügen, welche hinreichend substanziiert wurden, auf welche bereits an dieser Stelle weiter eingegangen zu werden bräuchte oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. Erw. II.2.b,
3. Abschnitt, Erw. II.4.b, 1. Abschnitt a.E.), können den Vorbringen auf den S. 31-35 der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die entsprechenden Beschwerdepunkte eingetreten werden kann.
6. Die Vorbringen auf den S. 36-38 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von K. Auch hier zitiert der Beschwerdeführer vorab jene Passagen des angefochtenen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von K. zusammenfasste und sich zur Glaubhaftigkeit äusserte (vgl. KG act. 1 S. 36-37). Die anschliessenden Vorbringen erschöpfen sich in einer Wiederholung seiner
- 18 - einleitenden, allgemein gehaltenen Kritik an der vorinstanzlichen Beweis- würdigung (vgl. KG act. 1 S. 37-38, vgl. vorstehend Erw. II.2.a-c). Weitere Aus- führungen erübrigen sich daher und es kann auf die entsprechenden Erwägungen hiervor verwiesen werden (insbes. Erw. II.2.b, 3. Abschnitt, Erw. II.4.b,
1. Abschnitt a.E.).
7. Die Vorbringen auf den S. 38-40 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Aussagen von C. Der Beschwerdeführer zitiert die Passagen des angefochte- nen Entscheids, in welchen die Vorinstanz die Aussagen von C. zusammenfasste und sich zur Glaubwürdigkeit seiner Person äusserte (vgl. KG act. 1 S. 38-39). Im Rahmen der weiteren Vorbringen verweist der Beschwerdeführer wiederum auf andere Stellen der Beschwerdebegründung; auf die dortigen Ausführungen wird gegebenenfalls noch näher zurückzukommen sein. Weitere Einwände, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen oder welche nicht bereits durch das vorstehend Gesagte entkräftet worden sind (vgl. vorstehend Erw. II.2.a-c), können der entsprechenden Stelle der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Gleich verhält es sich mit den Vor- bringen auf den S. 40-41 bzw. S. 41-42 der Beschwerdeschrift, welche sich um die Aussagen von N. bzw. O. drehen. An dieser Stelle braucht daher nicht weiter auf die Vorbringen eingegangen zu werden.
8. Der Beschwerdeführer zitiert die vorinstanzlichen Erwägungen zum Thema "Blutalkoholanalyse" und bemängelt, dass die Vorinstanz auf den Alkohol- konsum von I., Z. und C. überhaupt nicht eingegangen sei (vgl. KG act. 1 S. 42). Soweit die Vorbringen nicht ohnehin weiterführende Querweise auf andere Stellen der Beschwerdeschrift enthalten, erweisen sie sich als zu pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeitsgrund schliessen zu können (vgl. vorstehend Erw. II.3.c). Weitere Ausführungen erübrigen sich daher an dieser Stelle.
9. a) Die Vorbringen auf den S. 42-45 der Beschwerdeschrift drehen sich um die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des chemisch-toxikologischen Untersuchungsberichtes. Konkret stellte die Vorinstanz auf S. 21 ihres Urteils fest: "Ausserdem wurde am 13. Oktober 2006 ein chemisch-toxikologischer Untersuchungsbericht über den Angeklagten erstellt und hierzu ein Ergänzungsgutachten vom 5. Dezember 2006 ausgearbei-
- 19 - tet. Aus der chemisch-toxikologischen Untersuchung ergab sich die Erkenntnis, dass der An- geklagte innerhalb der Zeitperiode von etwa Mitte Februar bis etwa Mitte August 2006 vereinzelt Kokain konsumierte [Urk. HD act. 21/1/7 und Urk. HD 21/1/9 S. 3)."
b) Der Beschwerdeführer erachtet diese Schlussfolgerung als aktenwidrig oder willkürlich. Unter Hinweis auf den chemisch-toxikologischen Untersuchungs- bericht und das Ergänzungsgutachten wendet er ein, das Vorliegen einer Kokain- Wirkung im Zeitpunkt des Ereignisses – insbesondere auch bei einem niedrig dosierten Kokain-Konsum – lasse sich weder sicher ausschliessen noch be- stätigen. Vorliegend handle es sich nicht um eine niedrige Dosierung, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ziffer 6.10.3. der Beschwerdeschrift. Da selbst bei niedriger Dosierung eine Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne, sei dies umso mehr bei erhöhter Menge anzunehmen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Kokainkonsum eine psychische und motorische Erregung, Enthemmung, Euphorie, erhöhte Risikobereitschaft, Antriebs- steigerung, Aggression, Verfolgungswahn, Stimmungs- und Wahrnehmungs- veränderung beim Beschwerdeführer hervorgerufen habe. Ein anderer Schluss lasse sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht recht- fertigen. Man könne nicht, wie es das Gutachten der Psychiatrischen Universitäts- klinik Zürich mache, mangels sicherer Bestätigung oder Ausschluss einer Wirkung einfach auf fehlende Wirkung schliessen. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf Ziffer 5.7. der Beschwerdeschrift. Es komme auf die zugunsten des Be- schwerdeführers nicht ausschliessbare höchstmögliche Kokainwirkung zur Tatzeit an (vgl. KG act. 1 S.43). Die Vorinstanz zeigte im fraglichen Kontext nur auf, welche (gesicherte) Erkenntnis die chemisch-toxikologische Untersuchung in Bezug auf das Kokain- konsumverhalten des Beschwerdeführers in den 6 Monaten vor seiner Verhaftung ergeben habe, und gab dabei das Ergebnis des auf entsprechenden Auftrag hin erstatteten Ergänzungsgutachtens vom 5. Dezember 2006 wieder (vgl. OG act. HD 21/1/8 und 21/1/9 S. 3). Inwiefern diese Feststellungen (vorstehend lit. a) aktenwidrig oder willkürlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Zur Frage einer tat- zeitaktuellen Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit wegen des
- 20 - (allfälligen) Konsums psychotroper Substanzen (in Verbindung mit der Persönlich- keitsstörung) äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung unter Hinweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. P. vom 25. Juni 2007 (KG act. 2 S. 43 ff.). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Beschwerdeführer jedoch mit keinem Wort ein. Soweit die Rüge überhaupt aus- reichend substanziiert wurde, erweist sie sich als unbegründet. Auf die Querver- weise bzw. die dort gemachten Ausführungen wird allenfalls noch näher zurück- zukommen sein.
c) Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer auf die Wirkung des Cannabiskonsums bzw. die Wechselwirkung von Cannabis, Kokain und Alkohol hinweist und – zumindest sinngemäss – eine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit geltend macht (vgl. KG act. 1 S. 43 f.).
d) Darüber hinaus wendet der Beschwerdeführer konkret ein, es sei gerichtsnotorisch, dass die Alkohol-Kokain-Verbindung zu unerwarteten Zu- ständen führe. Entgegen den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auf S. 51 des Gutachtens lasse sich eine solche Wirkung nicht einfach damit ver- neinen, dass der Beschwerdeführer ja um die Wirkung gewusst habe (vgl. KG act. 1 S. 44). Der Beschwerdeführer gibt die thematisierte Stelle im Gutachten verzerrt wieder. Der Gutachter verneinte im fraglichen Zusammenhang nicht, dass die Alkohol-Kokain-Verbindung zu unerwarteten Zuständen führen könne. Gegenteils räumte er ein, dass im Bedingungsgefüge des Tathandelns der tatzeitaktuellen Alkoholisierung und allenfalls dem Einfluss von Kokain eine zusätzlich ent- hemmende und aggressionsbegünstigende Rolle zukomme. Weiter erklärte der Gutachter, dass diese Wirkung dem pharmakologisch grundsätzlich Erwartbaren entspreche und den Exploranden nicht von einem grossen Teil vergleichbar Handelnder unterscheide. In Klammern merkte er an, dass dem Exploranden diese Wirkung von ihm konsumierter Substanzen bekannt gewesen sei, da er in der Vorgeschichte Aggressionshandlungen wiederholt mit vorgängigem Alkohol- konsum begründet habe (vgl. OG act. HD 25/8 S. 51). Der Gutachter bejahte somit eine Wechselwirkung psychotroper Substanzen und führte lediglich relati-
- 21 - vierend an, dass dem Beschwerdeführer diese Wirkung bekannt gewesen sei. Inwiefern diese Überlegungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht ausreichend substanziiert dar- getan. Ferner belegt der Beschwerdeführer nicht mit den erforderlichen Akten- stellen, wo bzw. dass die Vorinstanz und das Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen seien, er sei "regelmässiger Konsument" (vgl. KG act. 1 S. 44 unten). Mithin erübrigen sich weitergehende Ausführungen an dieser Stelle, und auf die Querverweise bzw. die dortigen Vorbringen wird gegebenenfalls noch näher zurück zukommen sein. 10.a) Die Vorbringen auf den S. 45-47 der Beschwerdeschrift drehen sich um das "IRM-Gutachten" (gemeint wohl: psychiatrisches Gutachten). Der Beschwerdeführer zitiert vorab über zwei Seiten jene Erwägungen, in welchen sich die Vorinstanz mit dem psychiatrischen Gutachten auseinandersetzte (KG act. 1 S. 45-46). Hernach beanstandet er, dass sie – die Vorinstanz - "keine eigentliche Begründung ihrer Überzeugungsgründe" vorgenommen habe, weshalb die Begründung objektiv nicht nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz habe sich mit den "zahlreichen Vorbehalten gegen das Gutachten" nicht auseinander- gesetzt, so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Ziffer 6.10.3. der Beschwer- deschrift (vgl. KG act. 1 S. 47).
b) Auch diese Ausführungen genügen den Substantiierungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde (vorstehend Erw. II.3.b und c und nachfolgend Erw. II.1) offensichtlich nicht. Mit einer Zitierung von zwei Seiten vorinstanzlicher Erwägungen (vgl. KG act. 2 S. 43 - 45) und einer daran anschliessenden blossen Bemerkung, die Vorinstanz nehme "keine eigentliche Begründung ihrer Über- zeugungsgründe" vor, wird kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer dabei auf spätere Ausführungen (in Ziff. 6.10.3 = S. 76 - 88 der Beschwerde) verweist, ist nachfolgend darauf einzugehen (vgl. insbes. Erw. II.11.5).
- 22 -
11. Auf den S. 47-90 der Beschwerdeschrift geht der Beschwerdeführer auf einzelne Abschnitte der Anklageschrift ein. Dabei legt er jeweils dar, anhand welcher Beweise seiner Ansicht nach die Vorinstanz den betreffenden Abschnitt der Anklageschrift als erstellt erachtet habe, und zitiert seine im Rahmen des vor- instanzlichen Plädoyers im jeweiligen Kontext gemachten Einwendungen. Im Anschluss daran begründet der Beschwerdeführer, inwiefern er die angerufenen Nichtigkeitsgründe als erfüllt betrachtet. 11.1 Bevor auf die einzelnen Beschwerdepunkte näher eingegangen wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde nur hinreichend substanziierte Rügen geprüft werden. Dazu gehört nach dem Gesagten (vgl. Erw. II.3.c), dass sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen dargelegt und behaup- tet wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine sub- stanziierte Rüge bedingt daher, dass im Einzelnen erklärt und mittels Aktenstelle belegt wird, welche entscheidrelevanten Erwägungen aus welchen Gründen will- kürlich erscheinen. Bereits gesagt wurde auch, dass der Beschwerdeführer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu sichten und daraus die erheblichen Argumente herauszulesen, welche allenfalls einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). 11.2 a) Vorab geht es um den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer sei bereits im (Restaurant A.) als sehr aggressiv in Erscheinung getreten und habe angekündigt, er werde jemanden zerschneiden (vgl. KG act. 1 S. 47-49).
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass N. als Zeuge erklärt habe, von aggressiven Sprüchen bzw. der Ankündigung des "Zerschneidens" nichts mitbekommen zu haben (KG act. 1 S. 48 i.V.m. S. 47 Fn 47).
- 23 - Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die glaubhafte Darstellung von I. als erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits im (Restaurant A.) gesagt habe, er wolle heute einen mit dem Messer "zerschneiden" (vgl. KG act. 2 S. 35). Dass die Vorinstanz auf die erwähnte Aussage N.'s nicht weiter eingegangen ist, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. N. verliess das (Restaurant A.) bereits um 23.00 Uhr, mithin rund 1.5 h früher als der Beschwerdeführer und I. (vgl. etwa: OG act. HD 17/1 S. 7), was auch der Vorinstanz nicht entging (vgl. KG act. 2 S. 15 unten). Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer die fragliche Aussage nach dem Weggang von N. machte oder Letzterer zuvor nichts davon mitbekommen hatte. Jedenfalls erweist sich das alleinige Abstellen auf die Darstellung von I. unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich. Auch erübrigte sich in Anbetracht der vorinstanzlichen Entscheidgründe eine weiter- gehende Auseinandersetzung mit den Plädoyervorbringen der Verteidigung, soweit die Rüge der Gehörsverletzung überhaupt als ausreichend substanziiert erachtet werden kann (vgl. vorstehend Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). Zur Frage, ob bzw. inwieweit I. ein Interesse gehabt habe, den Beschwerde- führer bewusst falsch zu belasten, wurde bereits Stellung genommen (vgl. KG act. 1 S. 48, vorstehend Erw. II.4.b, 2. Abschnitt). Weitere Ausführungen erübri- gen sich an dieser Stelle. Woraus sich ergeben sollte, dass sich die "Gebrüder [I. und M.] in der Tatnacht noch besprochen" hätten, bleibt unerfindlich bzw. wird in der Beschwerdebegründung nicht belegt (vgl. KG act. 1 S. 48). Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, im Umstand des angekündigten Zerschneidens könne entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keine Ankündi- gung für die spätere Tat erblickt werden (vgl. KG act. 1 S. 48). Die Vorinstanz interpretierte indessen die fragliche Aussage nicht als eine konkrete Ankündigung der Tat, sondern schloss auf eine Tatbereitschaft des Beschwerdeführers, welche offenbar losgelöst von einer bestimmten Person existierte (vgl. KG act. 2 S. 35). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung beim Auto wegrannte, spricht nicht gegen das grundsätzliche Vorhandensein einer ent- sprechenden Tatbereitschaft. Immerhin hatte der Beschwerdeführer nach der von
- 24 - ihm beschädigten Autotüre auch Anlass dazu, und es hielten sich in jenem Zeit- punkt noch andere Personen in unmittelbarer Nähe auf. Ein Nichtigkeitsgrund (in Form willkürlicher Beweiswürdigung oder einer Gehörsverletzung) liegt nach dem Gesagten nicht vor. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit die Beschwerdevorbringen überhaupt ausreichend substanziiert wurden. 11.3 a) Weiter geht es um den Anklagevorwurf, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Verlassen des (Restaurant A.) dem ihm entgegenkommenden C. in den Weg gestellt und ihn ohne Grund belästigt (vgl. KG act. 1 S. 49-50).
b) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Belästigung ohne Grund werde durch die Vorinstanz nicht erstellt. Statt dessen begnüge sie sich mit einer Zusammenfassung der Aussagen und erkläre den Sachverhalt in pauschaler Weise für erstellt. Namentlich beziehe sie die gegenteiligen Aussagen von C. in willkürlicher Weise nicht in die Beweiswürdigung mit ein (vgl. a.a.O.). Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, C. ohne Grund belästigt zu haben. I. sagte gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid zur fraglichen Begegnung aus: "[...] Nach ca. 50 Metern sei der Angeklagte plötzlich umgekehrt und sei auf einen Mofafahrer zugegangen, der gerade herangefahren sei. Der Angeklagte habe sich diesem in den Weg gestellt, so dass dieser habe anhalten müssen. [...]" (KG act. 2 S. 10). C. sagte gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid insoweit aus: "[...] Dann seien plötz- lich zwei Typen auf der Strasse gestanden. Die beiden hätten sich sehr aggressiv verhalten und ihnen den Weg versperrt." Diese Schilderung korrigierte C. in der zweiten polizeilichen Befragung gemäss Darstellung der Vorinstanz dahingehend, dass er bei der Begegnung mit dem Beschwerdeführer und I. alleine gewesen sei. Weiter erklärte C. zur fraglichen Begegnung gemäss vorinstanzlicher Darstellung: "Als er das Mofa schiebend vor dem [Restaurant Q.] angelangt sei, seien ihm zwei Männer entgegengekommen, welche sich ihm in den Weg gestellt hätten." (KG act. 2 S. 18). Sodann bestätigte C. in der polizeilichen Befragung selber, es sei zunächst zu einem verbalen Disput gekommen (OG act. HD 19/4 S. 2 unten, KG act. 2 S. 18/19), und in der staats-
- 25 - anwaltschaftlichen Einvernahme sprach er als Auskunftsperson von einer "An- pöbelei" (OG act. HG 19/5 S. 2). Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Sachverhaltsabschnitt insbesondere gestützt auf die Aussagen von I., sowie ergänzend auf jene von C., als erstellt. Das ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 22 (unten) und S. 25 (2. Abschnitt) des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer zeigt nicht konkret auf, weshalb die von der Vorinstanz als massgeblich beurteilten Aus- sagen der Beteiligten keine entsprechende Schlussfolgerung erlauben bzw. das Abstellen darauf offensichtlich abwegig sei. Stattdessen beschränkt er sich auf eine Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunktes, indem er aus den Plädoyernotizen zitiert. Ein solches Vorgehen läuft der Sache nach auf eine im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hörende appellatorische Kritik hinaus. Auch lagen im fraglichen Punkt keine gegenteiligen Angaben von C. vor, welche einer weitergehenden Auseinander- setzung bedurft hätten. Zu wiederholen ist schliesslich, dass der Beschwerde- führer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu sichten und daraus die allenfalls erheblichen Argumente herauszulesen (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Substanziierungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann. 11.4 a) Sodann geht es um den Anklagevorwurf, Z. habe C. in Bedrängnis gesehen, worauf er – Z. – den Beschwerdeführer aus dem offenen Fahrerfenster angesprochen habe (vgl. KG act. 1 S. 50 - 52).
b) Der Beschwerdeführer übt wie bereits im Rahmen der vorstehenden Rüge und im Sinne seiner einleitenden Bemerkungen (vgl. vorstehend Erw. II.2) grundsätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und sieht seinen Gehörsanspruch verletzt, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Plädoyer- vorbringen auseinandergesetzt habe.
- 26 - Gemäss Darstellung im angefochtenen Entscheid sagte I. (u.a.) aus (KG act. 2 S. 10): "[...] Der Angeklagte habe den Mofafahrer 'angezündet', wobei er nicht genau ver- standen habe, was gesprochen worden sei. Er sei ca. 10 Meter von den beiden entfernt ge- standen. Während der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Mofa- fahrer habe ein mit zwei Personen besetzter Personenwagen auf der Höhe des Mofas angehalten, worauf der Lenker das Türfenster geöffnet und etwas zu den beiden Kontrahenten gerufen habe. [...])." Die Aussagen von Z. zum fraglichen Thema gab die Vorinstanz wie folgt wieder (KG act. 2 S. 13): "Auf der Fahrt dorthin habe er drei Personen gesehen, die auf der Strasse gestanden seien. Die eine Person, [C.], habe er gekannt. Dieser sei offenbar mit einem Mofa unterwegs gewesen und haben neben seinem Mofa gestanden. Die beiden anderen Männer seien bei [C. gestanden, der Kleinere etwas hinter ihm, der Grössere habe vor ihm gestanden. [Z.] schilderte dann, dass er angehalten und das Fenster heruntergelassen habe. Er habe [C.] gefragt, ob irgendetwas sei, worauf dieser ihm gesagt habe, dass die beiden anderen ihn 'anmachen' würden. Darauf habe er den beiden gesagt, dass sie [C.] in Ruhe lassen sollten. [...]." K. sagte gemäss Darstellung der Vorinstanz (u.a.) aus (KG act. 2 S. 14): "[...], dass sie auf der Fahrt zum Restaurant Bierfass einen Bekannten namens [C.] gesehen hätten. Dieser habe auf seinem stillstehenden Mofa gesessen und neben ihm seien zwei Männer gestanden. Weil ihnen diese Situation verdächtig vorgekommen sei, hätten sie angehalten. [Z.] habe das Fenster heruntergelassen und [C.] gefragt, ob alles in Ordnung sei. [...]" Die Vorinstanz erachtete den fraglichen Sachverhaltsabschnitt insbesondere gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen als erstellt. Das ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägun- gen auf S. 22 und S. 25 (2. Abschnitt) des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer zeigt auch hier nicht konkret auf, weshalb die von der Vor- instanz als massgeblich beurteilten Aussagen der Beteiligten keine entsprechen- de Schlussfolgerung erlauben bzw. das Abstellen darauf geradezu unvertretbar sei. Statt dessen beschränkt er sich auf eine Wiederholung seines bereits vor Vor- instanz vertretenen Standpunktes, indem er aus den Plädoyernotizen zitiert. Ein solches Vorgehen läuft der Sache nach auf eine im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu hörende appellatorische Kritik hinaus. Zu wieder- holen ist auch, dass der Beschwerdeführer genau darzulegen hat, welche seiner vorinstanzlichen Einwände einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätten, und es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, die in Frage kommenden Plädoyernotizen (inklusive die in den Fussnoten gemachten Anmerkungen) zu
- 27 - sichten und daraus allfällige erhebliche Argumente herauszulesen (vgl. auch Erw. II.4.b, 1. und 2. Abschnitt). 11.5 Die nachfolgenden Beschwerdeabschnitte (KG act. 1 S. 52-57, S. 57- 65, S. 66-67, S. 67-69, S. 69-71, S. 71-75, S. 75-90) zeigen die gleichen, forma- len Mängel: Der Beschwerdeführer nimmt Bezug auf einzelne Passagen der Anklageschrift und bemängelt vorab, dass die Vorinstanz den jeweiligen Vorwurf nicht konkret bzw. ohne nähere Auseinandersetzung für erstellt erkläre (vgl. KG act. 1 S. 52, 58, 69 f., 75 f.). Weiter zitiert er – teilweise über mehrere Seiten hin- weg – aus seinen vorinstanzlichen Plädoyernotizen, bemängelt unter dem Titel "Nichtigkeitsgründe", dass sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt habe und wiederholt im Sinne seiner einleitenden Bemerkungen (vgl. vorstehend Erw. II.2) seine grundsätzliche Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. KG act. 1 S. 57, 65, 66 f., 68 f., 70 f.). Dabei findet jedoch keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt; die Einwände sind zu unbestimmt und pauschal gehalten, um auf einen Nichtigkeits- grund schliessen zu können, soweit sie nicht ohnehin wiederum Querverweise auf andere Stellen der Beschwerdeschrift enthalten (vgl. KG act. 1 S. 69, 75, 88 ff.).
12. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Anklage- vorwurfs Mordversuch keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Auf die weiteren Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer nachweisen will, dass sich die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Rahmen der Mordsubsumtion und der Strafzumessung zu seinem Nachteil ausgewirkt hätten, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden (vgl. KG act. 1 S. 90-94).
13. Im letzten Teil der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2008 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den Schuldspruch hinsichtlich des ihm in ND 1 vorgeworfenen Raufhandels (KG act. 1 S. 94-99). Vorab zitiert er die von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen und die entsprechenden vorinstanzlichen Plädoyer- notizen (vgl. KG act. 1 S. 95-97 bzw. S. 97-98). Unter dem Titel "Nichtigkeits- gründe" wirft er der Vorinstanz vor, auf die Einwände nicht eingegangen zu sein.
- 28 - Weiter sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, weil sie in den dargelegten Aus- sagen von R. und S. eine Bestätigung der Aussagen von G. erblicke. Unhaltbar sei auch, dass die Vorinstanz die Aussagen von T. nicht einbezogen habe, welche die Aussagen von R. bestätigen würden und erhebliche Zweifel an den Aussagen des verletzt am Boden liegenden G. entstehen liessen. Die Vorinstanz habe nach Belieben bzw. ohne nähere Auseinandersetzung Aussagen in ihre Urteilsfindung einfliessen lassen (vgl. KG act. 1 S. 98-99). Auch diese Vorbringen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Zum einen erweisen sie sich als zu pauschal und unbestimmt und zum anderen erfolgt keine argumentative Auseinandersetzung mit den effektiv angestellten Über- legungen der Vorinstanz. Der Sache nach übt der Beschwerdeführer wiederum bloss appellatorische Kritik (vgl. vorstehend Erw. II.3.c; II.11.1). Folglich ist auf den letzten Teil der Beschwerdebegründung vom
10. Dezember 2008 nicht einzutreten.
14. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2008 keinen Nichtigkeitsgrund nach- zuweisen vermochte. Vielmehr ergab sich bei der Prüfung dieser Beschwerde- begründung, dass eine unzureichende Verteidigung vorlag. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenbeschluss vom 24. März 2010 ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt, und die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde wurde wiederhergestellt (KG act. 12). Dessen Beschwerdebegründung vom 26. April 2010 ist nachfolgend zu prüfen. III. Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. April 2010 (KG act. 18)
1. Die vom neuen amtlichen Verteidiger verfasste Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. April 2010 richtet sich (ausschliesslich) gegen die vorinstanzliche An- ordnung der Verwahrung (vgl. KG act. 18 S. 3 Ziff. 2, S. 13) und macht geltend, die Vorinstanz habe für die Anordnung der Verwahrung auf ein mangelhaftes
- 29 - psychiatrisches Gutachten von Dr.med. P. vom 25. Juni 2007 (KG act. 18 S. 3 Ziff. 2 mit Verweisung auf OG act. HD 25/8) abgestellt (KG act. 18 S. 13).
2. Voraussetzung für das Eintreten auf eine Rüge ist, dass sich der behaup- tete Mangel auf das angefochtene Urteil ausgewirkt hat. Die beschwerdeführende Partei muss sich also konkret mit diesem Urteil auseinandersetzen und in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern sich der Mangel zu ihrem Nachteil ausgewirkt haben soll (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Nicht jeder Mangel der Unter- suchung ist für das Urteil von Bedeutung; ein Zusammenhang fehlt vor allem dann, wenn die mangelhafte Untersuchungshandlung bzw. deren Ergebnis gar nicht in die Urteilsfindung einbezogen worden ist (ZR 88 [1989] Nr. 63 Erw. 6).
3. Die Vorinstanz berücksichtigte das vom Beschwerdeführer als mangelhaft gerügte psychiatrische Gutachten sowohl bei der Strafzumessung (vgl. KG act. 2 S. 38, S. 43 - 45) als auch bei der Frage der Anordnung einer Massnahme / Ver- wahrung (KG act. 2 S. 47, S. 49 - 52). Mit der Nichtigkeitsbeschwerde vom
26. April 2010 wird einzig beanstandet, dass die Vorinstanz für die Frage der Anordnung einer Massnahme / Verwahrung auf dieses Gutachten abgestellt habe (KG act. 18 S. 13). Auf die Beanstandungen zum Gutachten kann nach dem vor- stehend Ausgeführten nur soweit eingetreten werden, als sich die gerügten Mängel auf diesen Bereich ausgewirkt haben. Das trifft einerseits auf behauptete Mängel zu, welche das Gutachten als solches betreffen (insbes. formelle Mängel), andererseits auf Aussagen und Schlussfolgerungen im Gutachten, welche die Frage der Massnahme / Verwahrung betreffen. Auf behauptete Mängel, welche nur Aussagen und Schlussfolgerungen im Gutachten zu Fragen der Straf- zumessung, insbes. zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 38) und zur Zurechungsfähigkeit betreffen, kann nicht eingetreten werden, da sie sich nicht zum gerügten Nachteil des Beschwer- deführers auswirkten.
4. Unter Bezugnahme auf einen "Leitfaden zur Gutachtenerstellung" der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung vom Dezember 2006 (KG act. 19/2) macht der Beschwerdeführer als ersten Mangel des psychiatrischen Gutachtens geltend, dieses nenne unter dem Titel "Aktenlage" die dem Gutachter
- 30 - zur Verfügung gestellten Akten und verweise dazu jeweils auf verschiedene Aktenstellen. Es werde jedoch mit einer Ausnahme nicht auch nur ansatzweise angegeben, wo diese Aktenstellen zu finden wären. Die allgemeinen Hinweise des Gutachters auf die Akten könnten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden, ohne dass der Gutachter auch sage, wo diese Hinweise in den Akten zu finden seien. Die vom Gutachter zitierten Aktenstellen bildeten Grundlage für den Befund. Könne nicht nachvollzogen werden, ob die Grundlagen zuträfen, könne auch der Befund nicht überprüft werden (KG act. 18 S. 4 f. Ziff. 9 - 11).
a) Diese Rüge ist ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungs- anforderungen vgl. vorstehend Erw. II.3.c). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche der vom Gutachter zitierten Aktenstellen einerseits nicht überprüfbar seien, andererseits sich inwiefern zum Nachteil des Beschwerdeführers aus- wirkten. Eine solche Spezifizierung wäre besonders deshalb nötig gewesen, weil einerseits der Gutachter verschiedentlich durchaus detailliert darauf hinwies, aus welchen Akten er die Zitate entnommen hatte. So ergibt sich beispielsweise aus dem Titel "Akten der Jugendanwaltschaft Bülach" (OG act. HD 25/8 S. 2) und den Datumsangaben (z.B. 17.9.1998, 7.10.1998, 22.12.1998; OG act. HD 25/8 S. 3), dass der Gutachter aus den entsprechenden jugendanwaltschaftlichen Ein- vernahmeprotokollen zitierte. Andererseits kommt es im Rahmen der Beschwerde vom 26. April 2010, in welcher es allein um die Frage der Massnahme / Ver- wahrung geht, auf vom Gutachter zitierte Aktenstellen, welche sich nur auf die Fragen der Schuld und der Zurechnungsfähigkeit auswirken konnten, nicht an. Der Beschwerdeführer hätte deshalb diejenigen Aktenstellen, die er nicht über- prüfen konnte, die aber für die vorliegend einzig zu beurteilende Frage bedeutsam sind, genau bezeichnen müssen, damit vom Kassationsgericht geprüft werden könnte, ob die diesbezügliche Rüge begründet ist. Das tat der Beschwerdeführer aber nicht. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.
b) Abgesehen davon hat zwar ein Gutachten anzugeben, auf welche Akten es sich stützt (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 und N 8 zu § 127). Diese Angaben enthält das vorliegende Gutachten auch, indem es "die zur Verfügung gestellten Akten (Stand 13.3.2007)" (damit sind offensichtlich die dem Gutachter von der
- 31 - Staatsanwaltschaft mit dem Gutachtensauftrag [OG act. HD 25/1] übermittelten Untersuchungsakten im vorliegenden Strafverfahren gemeint), die Kranken- geschichte vom Dezember 2006 bis Mai 2007 und eigene Untersuchungen des Beschwerdeführers angibt (OG act. HD 25/8 S. 2). Zwar wäre es wünschenswert - es erleichterte die Überprüfbarkeit wesentlich -, dass auch ein Gutachten zu jedem Zitat aus den Akten präzis die entsprechende Aktenstelle und Seitenzahl angibt. Ein medizinisches Gutachten ist jedoch keine rechtswissenschaftliche Abhandlung, keine Nichtigkeitsbeschwerde und kein Gerichtsurteil. Eine nur ungefähre und übersichtsmässige Zitierweise macht ein Gutachten weder unvoll- ständig noch ungenau oder undeutlich im Sinne von § 127 StPO, sofern einiger- massen erkenntlich ist, aus welchen Akten der Gutachter die zitierten Aussagen, Tatsachen oder Feststellungen entnahm, und wenn dies - wenn auch evtl. erst nach Suchen in den Akten - überprüfbar ist. Dass das vorliegende Gutachten diese Anforderungen verletzte, ist nicht genügend substantiiert gerügt.
5. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten stütze sich auch auf seine vom Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) des Amtes für Justizvollzug erstellte Krankengeschichte. Diese Krankengeschichte unterstehe dem Arzt- geheimnis. Er habe die ihn in diesem Rahmen behandelnden Ärzte nicht vom Arztgeheimnis entbunden. Der Gutachter habe diese Krankengeschichte deshalb rechtswidrig erlangt. Weil sich das Gutachten trotzdem darauf stütze, sei es nicht verwertbar (KG act. 18 S. 5 Ziff. 12 f.). Im Übrigen sei das Gutachten auch dies- bezüglich nicht überprüfbar, zumal die Krankengeschichte nicht zu den Akten genommen worden sei (KG act. 18 S. 5 Ziff. 14).
a) In diesem Verfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Beizug der durch den PPD erstellten Krankengeschichte nur bei einer Entbindungserklärung des Beschwerdeführers zulässig gewesen wäre (immerhin kann dazu auf ZR 104 [2005] Nr. 74 hingewiesen werden), ob der Beschwerdeführer keine solche Erklä- rung abgegeben hatte und ob deshalb die Krankengeschichte nicht verwertbar wäre. Diese Fragen hätten sich nur dann als Vorfragen gestellt (vgl. auch KG act. 18 S. 5 Ziff. 13), wenn der Beschwerdeführer dargetan hätte, dass sich der Beizug dieser Krankengeschichte im angefochtenen Urteil bzw. bei der vor-
- 32 - instanzlichen Anordnung der Verwahrung zu seinem Nachteil auswirkte (vgl. vor- stehend Erw. III.2 und 3). Das ist aber nicht der Fall:
b) Zwar erwähnte der Gutachter auf S. 2 des Gutachtens, dass sich dieses auch auf die Krankengeschichte des PPD stütze, und zitierte auf den S. 27 - 29 des Gutachtens aus dieser Krankengeschichte (vgl. KG act. 18 S. 5 Ziff. 12). Es ist indes nicht ersichtlich, dass und inwiefern sich der Gutachter bei seiner Be- antwortung der Fragen zur Rückfallgefahr und zu einer Massnahme (vgl. OG act. HD 25/1 S. 3 f.; HD 25/8 S. 53 - 59) zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diese Krankengeschichte bzw. auf Erkenntnisse daraus gestützt hätte (bzw. dass diese Krankengeschichte bei der vorinstanzlichen Anordnung der Verwahrung eine Bedeutung gehabt hätte). Auch der Beschwerdeführer zeigt nichts Der- gleichen auf. Selbst wenn die Krankengeschichte mangels Erklärung des Beschwerdeführers, dass er die behandelnden Ärzte/Therapeuten vom Arzt- geheimnis entbinde, widerrechtlich Eingang ins Gutachten gefunden hätte, und auch wenn die gutachterlichen Zitate aus der Krankengeschichte nicht überprüf- bar sind, könnte auf die Rügen mangels Darlegung einer nachteiligen Auswirkung auf den Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil nicht eingetreten werden.
c) Die einzige Berücksichtigung, welche die durch den PPD erstellte Kran- kengeschichte im Gutachten erfährt (neben den Zitaten daraus auf den S. 27 - 29, welche indes bloss beschreibend sind, ohne jegliche Wertung oder Folgerung daraus), findet sich auf S. 55 des Gutachtens. Hier erwähnt der Gutachter, der Beschwerdeführer habe auch in der aktuellen psychiatrischen Behandlung nie eine überdauernde Persönlichkeitsproblematik oder die Bedeutung des eigenen Tathandelns erwähnt oder gar zum Gegenstand eines Therapiegesprächs gemacht (OG act. HD 25/8 S. 55 oben). Damit erklärte der Gutachter höchstens, aus dem Verlauf der aktuellen Behandlung ergebe sich keine andere Bewertung, als er selber, ohne Berücksichtigung dieser Behandlung, vorgenommen habe (vgl. OG act. HD 25/8 S. 54). Auch insofern wirkte sich die Berücksichtigung der Krankengeschichte zwar nicht zum Vorteil, aber auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, indem demnach die Würdigung des Gutachters für ihn
- 33 - nicht günstiger ausgefallen wäre, wenn der Gutachter die Krankengeschichte gar nicht berücksichtigt hätte.
6. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, ein Gutachten habe präzise die Daten und die Dauer der eigenen Untersuchungen des Gutachters anzugeben. Im vorliegenden Gutachten würden eigene Untersuchungen am 29. und 31. Mai 2006 erwähnt. Diese Angaben seien offensichtlich falsch. Der Gutachtensauftrag sei ja erst am 30. November 2006 erteilt worden (KG act. 18 S. 5 Ziff. 15 - 17). Bei der Angabe der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29. und 31.5.2006 auf S. 2 des Gutachtens handelt es sich um einen offensichtlichen Verschrieb der Jahreszahl. Später erwähnte der Gutachter offensichtlich richtig, die Untersuchung des Beschwerdeführers sei am 29. und 31.5.2007 erfolgt (OG act. HD 28/5 S. 30). Der Verschrieb auf S. 2 beeinträchtigt die Verwertbarkeit und die Qualität des Gutachtens in keiner Weise. Daraus entstehen im Gegensatz zur Beschwerde (KG act. 18 S. 6 Ziff. 18) auch keine Zweifel betreffend die Angaben über die Häufigkeit und Dauer dieser Besuche. Weshalb aus dem Umstand, dass der Gutachter das Gutachten am 10. Mai 2007 noch nicht in Angriff genommen habe, Zweifel daran entstehen sollten, dass der Gutachter den Beschwerdeführer am 29. und 31. Mai 2007 untersucht habe (KG act. 18 S. 6 Ziff. 19), ist nicht nachvollziehbar. Die Rüge geht fehl.
7. Im Gutachten wird erwähnt, ein am 3. November 2006 in Auftrag gegebe- nes Gutachten des IRM zu den bereits von der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) beantworteten Fragen habe zum Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens noch nicht vorgelegen bzw. sei nicht Teil der zur Verfügung gestellten Akten gewesen (OG act. HD 25/8 S. 18). In der Beschwerde wird kritisiert, das Gutachten des IRM sei am 8. Januar 2007 verfasst und den Untersuchungsbehörden eingereicht worden. Die gegenteilige Be- hauptung des psychiatrischen Gutachters sei falsch. Richtig sei zwar, dass das Gutachten des IRM nicht Teil der dem psychiatrischen Gutachter von den Unter- suchungsbehörden zur Verfügung gestellten Akten gewesen sei. Ob es für das psychiatrische Gutachten überhaupt von Relevanz gewesen sei, erkläre der Gutachter nicht. Wenn er Kenntnis von ihm nicht zur Verfügung gestellten Akten
- 34 - habe, müsse er begründen, weshalb er auf deren Beizug verzichte (KG act. 18 S. 6 f. Ziff. 20 - 23).
a) Ein psychiatrischer Gutachter muss nicht jeden Verzicht auf einen Beizug irgendwelcher Akten explizit begründen. Zieht er ihm bekannte Akten nicht bei, so offensichtlich deshalb, weil er sie für seine Aufgabe nicht als relevant erachtet. Wird geltend gemacht, sie hätten vom Gutachter doch beigezogen werden müssen, ist darzulegen, weshalb sie doch für das Gutachten relevant sein sollen bzw. weshalb der Verzicht auf einen Beizug die Qualität des Gutachtens be- einträchtige. Das unterliess der Beschwerdeführer. Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.
b) Der hierunter gemeinte Gutachtensauftrag an das Institut für Rechts- medizin der Universität Zürich (IRM) vom 3.11.2006 betraf die Verletzungen des Geschädigten Z. (OG act. HD 21/1/10). Der psychiatrische Gutachter erwähnte dazu, dass die Fragen bereits von der Klinik für Unfallchirurgie USZ beantwortet worden seien (OG act. HD 25/8 S. 18). Damit meinte er das "Gutachten" der Klinik für Unfallchirurgie USZ vom 17.10.06 (OG act. HD 25/8 S. 17; "Gutachten" der Klinik für Unfallchirurgie USZ vom 17.10.2006 = OG act. HD 20/4), das im Auftragsschreiben der Beschwerdegegnerin an das IRM vom 3. November 2006 als Beilage erwähnt worden ist (OG act. HD 21/1/10 S. 3). Der psychiatrische Gut- achter mass den Antworten des IRM auf die mit Auftrag vom 3.11.2006 gestellten Fragen zu den Verletzungen des Geschädigten offensichtlich für seine Beurtei- lung der ihm gestellten Fragen keine weitere, über die bereits durch die Klinik für Unfallchirurgie gegebenen Antworten hinausgehende Bedeutung bei und verzich- tete deshalb auf eine Nachfrage nach dem Eingang des IRM-Gutachtens vor Ab- gabe seines eigenen Gutachtens. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch deshalb kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden.
8. Der Beschwerdeführer rügt, das psychiatrische Gutachten weise darauf hin, dass er nach durch den Gefängnispfleger erfolgter Anmeldung am
11. Dezember 2006 erstmals psychiatrisch untersucht worden sei. Diese Fest- stellung könne nicht zutreffen. An einem anderen Ort weise der Gutachter selber
- 35 - darauf hin, dass sogar einmal ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden sei (KG act. 18 S. 7 Ziff. 24 f.). Die Rüge geht in zweifacher Hinsicht fehl. Einerseits bedeutet die Aussage im psychiatrischen Gutachten unter dem Titel "Krankengeschichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes Justizvollzug Zürich", am 11.12.2006 sei der Beschwerdeführer nach durch den Gefängnispfleger erfolgter Anmeldung erstmals psychiatrisch untersucht worden (OG act. HD 25/8 S. 27), nicht, dass der Beschwerdeführer damals zum ersten Mal in seinem Leben psychiatrisch unter- sucht worden sei, sondern lediglich, dass er erstmals während des aktuellen Gefängnisaufenthalts psychiatrisch untersucht wurde. Andererseits hielt der psychiatrische Gutachter nicht als eigene Feststellung fest, dass ein psychiatri- sches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt worden sei, als dieser in der Rekrutenschule gewesen war, sondern der psychiatrische Gutachter stellte dies in der indirekten Rede als Aussage des Beschwerdeführers dar (OG act. HD 25/8 S. 6). Ein Nichtigkeitsgrund in diesem Zusammenhang wird nicht dargetan.
9. Der Beschwerdeführer kritisiert, im Gutachten seien ein im Zusammen- hang mit dem Besuch der Rekrutenschule durch den Beschwerdeführer erstelltes psychiatrisches Gutachten und eine schulpsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers erwähnt. Es werde im Gutachten aber nicht begründet, weshalb der Gutachter diese Unterlagen nicht beigezogen habe, obwohl der (…) Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtungen darauf hinweise, dass auf psychiatrische Erkrankungen des Exploranden in der Vergangenheit und auf psychiatrische Behandlungen ein- zugehen sei (KG act. 18 S. 7 f. Ziff. 25 - 32).
a) Der vom Beschwerdeführer erwähnte und eingereichte "Leitfaden zur Gutachtenerstellung" (KG act. 19/2; vgl. auch im Internet unter www.gd.zh.ch/ internet/gd/de/berufsleute/Arzt unter Diverses, Leitfaden zur forensisch- psychiatrischen Gutachtenerstellung) resultierte aus einem Auftrag der (vom Regierungsrat des Kantons Zürich gewählten; vgl. Verordnung über psychiatri- sche Gutachten im Strafverfahren; LS 321.4) Fachkommission für psychiatrische Begutachtung nach vorgängigen Diskussionen über Minimalstandards der
- 36 - psychiatrischen Begutachtung. Dieser Leitfaden versteht sich zwar als blosse Anregung und bezeichnet gutachterliche Darstellungen, die mit guten Gründen einem anderen Aufbau folgen oder nicht alle darin dargestellten Elemente um- fassen, als möglich. Fallweise Abweichungen davon sollten aber begründet sein (Leitfaden S. 1). Wenn sich dieser Leitfaden auch als blosse Anregung versteht, so verleiht er doch der Auffassung der Fachkommission für psychiatrische Begutachtung über Minimalstandards der psychiatrischen Begutachtung Ausdruck und kann als Stand der Lehre dafür gelten, welche dem Richter zur Überprüfung eines psychi- atrischen Gutachtens in formeller Hinsicht dient (vgl. dazu auch Norbert Nedopil, Volker Dittmann, Martin Kiesewetter, Qualitätsanforderungen an psychiatrische Gutachten, in: ZStrR 123 [2005] S. 127 ff., S. 134 ff.). Wesentliche Abweichungen davon sollten begründet werden, um ein Gutachten nicht als formell mangelhaft im Sinne von § 127 StPO erscheinen zu lassen.
b) Gemäss dem Leitfaden ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend betont, in einem Abschnitt zur psychiatrischen Anamnese auf psychiatrische Erkrankun- gen des Exploranden in der Vergangenheit ("welche Symptome, in welchem Zeit- raum, in welcher Form und Ausprägung etc.?") und auf psychiatrische Behand- lungen ("wann, wie oft, in welcher Form, bei wem, aus welchem Grund, mit wel- chem Erfolg etc.?") einzugehen (Leitfaden S. 4).
c) Gemäss dem Handbuch von Ulrich Venzlaff / Klaus Foerster sind frühere Gutachten über den Probanden "unbedingt beizuziehen". Ebenfalls zu berück- sichtigen seien Berichte über frühere psychiatrische Behandlungen (unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Probanden). Das sei auch dann sinnvoll, wenn solche Behandlungen länger zurücklägen, da auf diese Weise eine Längs- schnittbetrachtung des Krankheitsverlaufes bzw. des Lebenslaufes des Proban- den möglich sei (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage, München 2006, S. 22 Ziff. 2.4.1). Die fehlende Beachtung von früheren Behand- lungen könne diagnostisch in die Irre führen. Sofern der Proband seine Einwilli- gung gebe, sollte daher der Sachverständige die entsprechenden Unterlagen beiziehen (Venzlaff/Foerster, a.a.O., S., 45 Ziff. 4.2.3). Bei Nedopil wird der
- 37 - Umstand, dass wesentliche Vorerkrankungen nicht erhoben, frühere Kranken- akten oder Gutachten nicht beigezogen wurden, als Fehlermöglichkeit bei der Begutachtung bezeichnet (Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Auflage, Stuttgart 2007, S. 350). Mario Gmür verweist in zustimmendem Sinne auf Venzlaff, wonach eine erschöpfende Sachaufklärung erst durch Hinzuziehung weiterer Quellen, wie Krankengeschichten oder Befundberichte früher behandelnder Ärzte möglich sei (Gmür, die Anforderungen an psychiatrische Gutachten, in: plädoyer 4/99 S. 28 ff.; diesbezüglich ohne Widerspruch seitens Arnulf Möller / Philipp Maier / Frank Urbaniok in plädoyer 5/99 S. 2 ff.). So sieht es wohl auch Ronald Furger, gemäss welchem die Darlegung der Entstehung und des bisherigen Verlaufs des seelischen Gestörtseins mit zur Diagnose gehöre und sich der pathologische Stellenwert von Befunden am Besten an Art und Ausmass der Auswirkungen von Krankhaftem in verschiedenen Lebensbereichen des Exploranden messen lasse (Furger, Hinweise zum kritischen Umgang mit psychiatrischen Gutachten, in: ZStrR 105 [1988] S. 385 ff., S. 398).
d) Gemäss soweit ersichtlich insoweit einhelliger Lehre zur Erstellung forensisch-psychiatrischer Gutachten sind Hinweise auf frühere (evtl. weit frühere) psychische Erkrankungen des Exploranden zu beachten und diesbezüglich an- gelegte Krankengeschichten, Befund- und Verlaufsberichte, Gutachten etc. soweit möglich (d.h. wenn überhaupt bekannt und insbesondere unter dem Vorbehalt der zu erfragenden Einwilligung des Exploranden) beizuziehen, weil sie für die aktuel- le Beurteilung wesentliche Aspekte enthalten können. Ist dem psychiatrischen Gutachter die Existenz solcher früheren Unterlagen bekannt bzw. werden sie ihm gegenüber erwähnt, muss er deshalb erklären, d.h. begründen, wenn er im konkreten Fall trotzdem auf deren Beizug und Studium verzichtet. Verzichtet er darauf, unterlässt er aber eine Begründung für diesen Verzicht, ist das Gutachten unvollständig im Sinne von § 127 StPO (vgl. Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 zu § 127).
e) Dem im vorliegenden Strafverfahren beauftragten psychiatrischen Gut- achter Dr. med. P. war, wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt (KG act. 18 S. 7 Ziff. 25 f.), bekannt, dass der Beschwerdeführer erklärt hatte, es sei ein
- 38 - psychiatrisches Gutachten über ihn erstellt worden, als er in der Rekrutenschule gewesen sei (OG act. HD 25/8 S. 6). Ferner hatte Dr. P. eine Aussage des Beschwerdeführers erwähnt, dass die Schulpflege nach schulpsychologischer Untersuchung seine Einweisung in ein Schulheim verfügt habe (OG act. HD 25/8 S. 22). Bei diesen Umständen handelt es sich um Hinweise auf frühere psychi- sche Erkrankungen des Beschwerdeführers oder diesbezügliche psychiatrische und psychologische Abklärungen. Nach dem vorstehend Gesagten hätte der psychiatrische Gutachter diesen Hinweisen nachgehen oder zumindest erklären müssen, weshalb er ihnen nicht nachgegangen sei. Im psychiatrischen Gutachten vom 25. Juni 2007 sind indes keine Erläuterungen dazu vorhanden, weder dazu, dass und mit welchem Ergebnis der Gutachter diesen Hinweisen nachgegangen wäre noch weshalb er darauf verzichtet hat. Das psychiatrische Gutachten erweist sich insofern als unvollständig im Sinne von § 127 StPO. Leidet das Gutachten an einem solchen formellen Mangel, wird dadurch das Parteirecht auf ein formell mängelfreies Gutachten tangiert, dessen wesentliche Beeinträchtigung eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO bedeutet (ZR 104 [2005] Nr. 7 mit Verweisung auf Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 19 zu § 127 und N 22 zu § 430 sowie auf Kass.-Nr. 2000/033 vom 28.2.2001 Erw. 11.6.c). Diese Rüge ist begründet.
10. Im psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass Bewusstseins- störungen für die Vorgeschichte nicht nachweisbar seien (OG act. HD 25/8 S. 34). Der Beschwerdeführer beanstandet diese Feststellung mit der Begründung, ohne Beizug und Beurteilung der vorstehend erwähnten Unterlagen (vorstehend Erw. III.9) sei eine solche Feststellung nicht zulässig (KG act. 18 S. 8 Ziff. 32). Die gutachterliche Feststellung bezieht sich auf den dem Gutachter vor- liegenden Aktenstand. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die gerügte Feststellung bei diesem Aktenstand nicht zulässig wäre. Insoweit geht die Rüge fehl. Ob die Akten zu ergänzen sind und ob sich ggfs. daraus andere Erkennt- nisse ergeben, ist eine andere Frage (vgl. dazu die vorstehende Erw. III.9).
11. Der psychiatrische Gutachter gelangte zur Beurteilung, dass aktuell eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10: F23) (mit Wahnwahr-
- 39 - nehmungen, Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn, Stimmenhören und Gedankenausbreitung) auf dem Hintergrund einer akuten psychosozialen Belastung (Leben in Untersuchungshaft) vorliege. Diese aktuell zu diagnostizie- rende psychotische Störung habe zum Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vor- geworfenen Tathandlungen im Jahre 2002 und 2006 nicht vorgelegen (OG act. HD 25/8 S. 40). Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung, diese Störung habe zum Zeit- punkt der Tathandlungen 2002 und 2006 nicht vorgelegen, sei nicht nachvollzieh- bar und nicht erstellt (KG act. 18 S. 8 Ziff. 33). Der Gutachter diagnostizierte diese akute vorübergehende psychotische Störung aufgrund der genannten Symptome (Wahnwahrnehmungen etc.) vor dem Hintergrund der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei in den Jahren 2002 und 2006 in Untersuchungshaft gewesen und er habe in diesen Jahren solche Symptome gehabt. Mithin ist die gutachterliche Fest- stellung ohne weiteres nachvollziehbar. Diese Rüge geht fehl.
12. Als nicht nachvollziehbar bezeichnet der Beschwerdeführer auch die gut- achterliche Feststellung, dass keine Anhaltspunkte für das tatzeitaktuelle Vor- liegen einer organischen psychischen Störung, einer Störung aus dem Formen- kreis der Schizophrenien und einer affektiven Störung etwa im Sinne einer Depression (OG act. HD 28/5 S. 40) vorliegen würden (KG act. 18 S. 8 Ziff. 34). Der Gutachter erklärt, dass keine Anhaltspunkte für eine solche Störung beständen. Das ist selbsterklärend und ohne weiteres nachvollziehbar. Um diese Feststellung in Zweifel ziehen zu können, hätte der Beschwerdeführer dartun müssen, was für ein Anhaltspunkt entgegen der gutachterlichen Feststellung vor- handen sei. Das hat er nicht gemacht (zur Frage der Depression vgl. nachfol- gend). Seine Rüge ist ungenügend begründet und geht daher fehl.
13. Der Beschwerdeführer weist auf die Behandlung einer Depression im Gefängnis hin und macht geltend, deshalb sei die gutachterliche Feststellung,
- 40 - dass keine Anhaltspunkte für eine Depression vorlägen, nicht nachvollziehbar (KG act. 18 S. 8 f. Ziff. 35 - 38). Der Gutachter stellte nicht fest, dass keine Anhaltspunkte für eine aktuelle Depression vorlägen, sondern für das tatzeitaktuelle Vorliegen einer solchen (OG act. HD 25/8 S. 40). Aus einer aktuellen Depression vor dem Hintergrund der "akuten psychosozialen Belastung (Leben in Untersuchungshaft)" (OG act. HD 25/8 S. 40) kann kein Anhaltspunkt für eine tatzeitaktuelle Depression abgeleitet werden. Im Übrigen ist dazu auf vorstehende Erw. III.12 zu verweisen. Auch diese Rüge geht fehl.
14. Der Gutachter hielt fest, dass während der ganzen (durch den Gutachter am 29. und 31.5.2007 während knapp 3 bzw. 1 ½ Stunden durchgeführten) Unter- suchung die emotionale Schwingungsfähigkeit und Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert gewirkt hätten und seine Angaben meist knapp und kaum je durch das Bemühen um eine Auseinandersetzung mit dem jeweils gegebenen Thema gekennzeichnet gewesen seien (OG act. HD 25/8 S. 30). Der Beschwerdeführer weist unter Bezugnahme auf diese Stelle im Gut- achten auf die Wirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente hin und macht geltend, der Gutachter begründe nicht, worauf die von ihm festgestellte Verminderung der emotionalen Schwingungsfähigkeit und Ansprechbarkeit zurückgeführt werden könne. Der Gutachter unterlasse es, den offensichtlich (so der Beschwerdeführer) vorliegenden Zusammenhang zwischen den Medikamen- ten und der gutachterlich festgestellten Verminderung zu diskutieren (KG act. 18 S. 9 f. Ziff. 39 - 43).
a) An der Stelle im Gutachten, auf welche der Beschwerdeführer diese Rüge bezieht, schilderte der Gutachter ein Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchungen vom 29. und 31. Mai 2007, ohne dieses Verhalten zu inter- pretieren. Damit hatte der Gutachter zumindest an dieser Stelle auch keinen Anlass, mögliche Gründe für das geschilderte Verhalten darzulegen. Insoweit geht die Rüge fehl.
- 41 -
b) Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang aber auch darauf, dass der Gutachter bei der Beurteilung der Legalprognose (OG act. HD 25/8 S. 53) festgestellt habe, es bestehe keine Bereitschaft des Beschwerde- führers, sich intensiv mit dem Delikt und mit Verhaltensstrategien zur Vermeidung vergleichbarer Verhaltensbereitschaften in der Zukunft zu beschäftigen (KG act. 18 S. 10 Ziff. 43). Inwiefern die vom Beschwerdeführer geschilderte Medika- mentation (KG act. 18 S. 9) für diese Aussage des Gutachters bedeutsam sein soll, erklärt er aber nicht. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
15. Der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Auseinander- setzung, eine Motivanalyse, eine Beschäftigung mit eigenen Erlebnis- und Reaktionsbereitschaften ablehne (OG act. HD 25/8 S. 54, S. 59). Der Beschwer- deführer rügt, der Gutachter begründe diese Feststellung nicht. Er - der Beschwerdeführer - habe solches nicht erklärt (KG act. 18 S. 10 f. Ziff. 44 - 47). Aus den gutachterlichen Schilderungen über die Untersuchung des Beschwerdeführers (OG act. HD 25/8 S. 30 ff.) ergibt sich zwar, dass sich der Beschwerdeführer mit den Delikten kaum oder gar nicht auseinandersetzt und sich nicht mit einer persönlichen Änderung befasst (vgl. insbes. OG act. HD 25/8 S. 33). Tatsächlich ergibt sich daraus aber nicht, dass der Beschwerdeführer eine solche Auseinandersetzung, eine Motivanalyse, eine Beschäftigung mit eigenen Erlebnis- und Reaktionsbereitschaften (geradezu) ablehnt. Für diese Beurteilung findet sich im Gutachten keine Begründung. Diese Rüge ist begründet. Ob dies- bezüglich ein eigentlicher Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt, muss aber nicht eingehender geprüft, sondern kann offengelassen werden, da bereits ein anderer Nichtigkeitsgrund vorliegt, der zur (teilweisen) Auf- hebung des angefochtenen Urteils und zur Notwendigkeit weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz führt (vgl. vorstehend Erw. III.9 und nachfolgend Erw. III.18), in deren Rahmen der Gutachter zur Begründung angehalten werden kann.
16. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, der Gutachter begründe auch seine Aussage nicht, dass das Vorhandensein ausgeprägter Psychopathie- Merkmale in der Literatur als Gegenindikation für psychotherapeutische Mass-
- 42 - nahmen gesehen würde (KG act. 18 S. 11 Ziff. 48 f. mit Bezug auf OG act. HD 25/7 S. 58). Tatsächlich erklärt der Gutachter nicht, auf welche Literaturstellen er sich bei dieser Aussage stützt. Dies wäre wünschenswert gewesen und darf eigentlich bei solchen Aussagen aufgrund der erforderlichen Überprüfbarkeit erwartet werden. Ein Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers wird durch diesen Mangel aber nicht nachgewiesen. Bei der gutachterlichen Aussage handelt es sich vielmehr bloss um einen zusätzlichen Hinweis nach der vorangehenden, nicht darauf gestützten Begründung, dass und weshalb sich die Empfehlung einer ärztlichen Behandlung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung verbiete (OG act. HD 25/8 S. 58).
17. Der Gutachter erklärte, beim Beschwerdeführer kämen zu den ohnehin bei der Behandlung dissozialer Persönlichkeitsstörungen bestehenden Schwierig- keiten eine Reihe von Faktoren hinzu, welche die Behandlungsprognose zusätz- lich verschlechterten, nämlich eine geringe Introspektionsfähigkeit und -bereit- schaft, eine geringe Offenheit, eine gänzlich mangelnde Bereitschaft zu einer intensiven Auseinandersetzung mit der Tathandlung und eigenen Tatbereit- schaften sowie wiederum Faktoren der "Psychopathie", nämlich eine mangelnde Anteilnahme an den Folgen eigenen Fehlverhaltens, Empathiemangel, mangel- hafte Verhaltenskontrolle (OG act. HD 25/8 S. 58).
a) Der Beschwerdeführer beanstandet dabei, diese vom Gutachter genann- ten Faktoren, welche nach Auffassung des Gutachters die Behandlungsprognose zusätzlich verschlechterten, seien bereits Bestandteil der vom Gutachter diagnos- tizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die Feststellung, dass über die fest- gestellte Persönlichkeitsstörung hinaus noch weitere Faktoren vorlägen, die eine Behandelbarkeit zusätzlich erschwerten, sei deshalb willkürlich (KG act. 18 S. 12 Ziff. 52 f.).
b) Als Schwierigkeiten, die ohnehin bei der Behandlung dissozialer Persön- lichkeitsstörungen beständen, nannte der Gutachter, dass es keine gut wirksame Behandlungsmethode gebe; die Störung gelte als generell zumindest nur schwer
- 43 - behandelbar. Wenn der Gutachter anschliessend an diese generelle Feststellung auf spezielle konkret beim Beschwerdeführer vorhandene Faktoren hinweist, welche die generelle (schlechte) Behandlungsprognose zusätzlich verschlechter- ten, liegt darin keine logisch fehlerhafte doppelte Berücksichtigung derselben Faktoren, auch wenn die beim Beschwerdeführer speziell festgestellten Faktoren allgemein Merkmale einer dissozialen Persönlichkeitsstörung sind. Vielmehr ist der Hinweis auf solche Faktoren als Hinweis auf eine Verstärkung der generellen Schwierigkeiten durch die beim Beschwerdeführer konkret vorhandenen zu ver- stehen. Diese Rüge geht fehl.
18. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde vom 26. April 2010 insoweit begründet, als sie nachwies, dass das psychiatrische Gutachten vom
25. Juni 2007, welches die Vorinstanz ihrem Urteil zugrundelegte, in zwei Punkten unvollständig ist (vorstehend Erw. III.9 und III.15) und das angefochtene Urteil zumindest bezüglich des ersten dieser beiden Punkte (vorstehend Erw. III.9) am Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO leidet (vorstehend Erw. III.9.e). Da der Beschwerdeführer mit der Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. Dezember 2008 keinen Nichtigkeitsgrund nachwies (vorstehend Erw. II.14) und sich die Nichtig- keitsbeschwerde vom 26. April 2010 einzig gegen die vorinstanzliche Anordnung der Verwahrung richtet (vorstehend Erw. III.1 mit Verweisung auf KG act. 18 S. 3 Ziff. 2 und S. 13), sind (nur) die mit dem Nichtigkeitsgrund behaftete Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Urteils (Anordnung der Verwahrung) und die auch davon (bzw. von allfälligen Weiterungen) abhängenden Kosten- und Entschädi- gungsfolgen des angefochtenen Urteils (Dispositiv Ziffern 8 - 10) aufzuheben (§ 435 StPO; vgl. dazu ZR 95 [1996] Nr. 23, Kass.-Nr. AC060031 vom 5.2.2008 Erw. II.20 und Kass.-Nr. AC050125 vom 2.4.2007 Erw. VIII). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, und ist die Sache zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der vorstehenden Erwägungen III.9 und III.14 und zu neuem Entscheid betreffend Massnahme / Verwahrung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist es der Vorinstanz überlassen, ob sie vorab den bisherigen Gutachter mit den Mängeln konfrontieren und ihm Gelegen- heit zur Behebung geben oder ob sie bezüglich der Frage einer Massnahme / Verwahrung direkt ein neues Gutachten einholen möchte. Im Gegensatz zur
- 44 - Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 18 S. 12 f. Ziff. 54) steht vor einer möglichen Ergänzung durch den bisherigen Gutachter nicht bereits jetzt fest, dass die Mängel nur durch einen anderen Gutachter behoben werden könnten. IV. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, schrieb sie aber gestützt auf § 190a StPO (Verhältnisse des Beschwerdeführers) sofort definitiv ab (KG act. 2 S. 55 Erw. VII und S. 57 Ziff. 9). Der Beschwerde- führer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Seine finanziellen Verhältnisse haben sich deshalb seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils offenkundig nicht verbessert. Soweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, rechtfertigte es sich deshalb, auch diese sofort definitiv ab- zuschreiben. Dem Beschwerdegegner 2, der sich im Beschwerdeverfahren nicht äusserte und keine Anträge stellte, sind weder Kosten aufzuerlegen noch hat er eine Prozessentschädigung zu bezahlen noch ist ihm eine solche zuzusprechen. Die amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers sind aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Unter diesen Umständen ist es nicht nötig, das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens des Beschwerdeführers zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Vielmehr sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen und keine Prozessentschädigungen zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 72 ff. BGG (vgl. BGE 133 IV 137 = Pra 2007 Nr. 144). Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zu- lässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 45 - Das Gericht beschliesst:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 4 sowie 8 - 10 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. September 2008 aufgehoben und wird die Sache insoweit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie zur Kenntnis an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: