opencaselaw.ch

AC080006

Notwendige Verteidigung in Nachverfahren,Anspruch des Betroffenen auf Äusserung in Nachverfahren

Zh Kassationsgericht · 2008-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

E. 2 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr.iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Verlängerung der Probezeit) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 (UG070094/U/but)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 26. Juni 1981 eine ge- gen X. (nachfolgend Beschwerdeführer) geführte Strafuntersuchung wegen vor- sätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zufolge fehlender Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der Taten ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an. Von den zuständigen Behörden wurde in den folgenden Jahren mehrfach geprüft, ob die Voraussetzungen für eine pro- beweise bzw. bedingte Entlassung aus der Massnahme erfüllt seien; sie kamen jeweils zum Schluss, die Massnahme sei weiterzuführen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 1997 hiess die III. Strafkammer des Ober- gerichtes einen vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der probeweisen Entlassung durch das damalige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) erhobenen Rekurs teilweise gut. Es wurde die probeweise (heute: bedingte) Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme angeordnet. Gleichzeitig wurde er unter Schutzaufsicht gestellt, und es wurde ihm die Weisung erteilt, sich im Sinne der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben; bezüglich Letzterem wurde in der Erwägungen festgehalten, die ärztli- che Behandlung sei auch zur Beobachtung des psychischen Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers geboten. Mit Verfügung des ASMV vom 22. Dezem- ber 1997 wurde dieser Beschluss konkretisiert und vollzogen (OG act. 4). In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, die Probezeit sei von unbestimmter Dauer; sie werde aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sei. Zudem wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich während der Probezeit einer re- gelmässigen ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und allfällige Anordnungen des Arztes, inklusive Einnahme von verordneten Medika- menten, zu befolgen.

E. 2.1 Er macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe einen Nichtigkeits- grund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt, weil sie dem Beschwerde- führer für das vor ihr geführte Verfahren keinen amtlichen Verteidiger bestellt ha- be. Zusammengefasst wird zur Begründung dieser Rüge ausgeführt, es gehe vor- liegend um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit einer stationären Mass- nahme, weshalb gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO ein Fall notwendiger Verteidi- gung gegeben sei. Hinzukomme, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer Ein- griff in seine Rechte drohe, weil es nebst der mehrjährigen Verlängerung der Pro- bezeit auch um die Weiterführung der Weisungen gehe, was insbesondere mit ei- ner weiter andauernden täglichen Einnahme eines Neuroleptikums verbunden wäre; überdies würden sich im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten bieten (KG act. 15 Ziff. 2, S. 3/4).

E. 2.2 Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO muss der Angeschuldigte unter ande- rem durch einen Verteidiger verbeiständet werden, wenn gegen ihn eine freiheits- entziehende Massnahme im Sinne des StGB beantragt ist oder in Aussicht steht. Im vorinstanzlichen Verfahren stand zwar nicht (mehr) die Anordnung einer sol- chen Massnahme zur Diskussion, sondern es ging - wie erwähnt - um die Frage, ob die Probezeit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme sowie

- 5 - die Dauer der angeordneten Weisungen verlängert werden. Insofern stand die von der Vorinstanz zu beurteilende Thematik im Zusammenhang mit einer (früher angeordneten) freiheitsentziehenden Massnahme. Zudem ist der Beschwerdefüh- rer aus der stationären Massnahme noch nicht endgültig entlassen (vgl. Art. 62b StGB) und er könnte allenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 62a StGB in die Massnahme zurückversetzt werden. Eine solche Konstellation fällt grundsätz- lich in den Anwendungsbereich der genannten Norm. Zudem ist festzuhalten, dass praxisgemäss § 11 Abs. 2 StPO generell auch Anwendung in sogenannten gerichtlichen strafprozessualen Nachverfahren findet, d.h. in Verfahren, die im Anschluss an einen rechtskräftigen (in der Regel über Schuld und Strafe befindenden) Strafentscheid vom Gericht durchzuführen sind (Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2006, N 52 zu § 11 StPO m.H.). Im Schrifttum wird die Auf- fassung vertreten, wenn das Nachverfahren eine früher angeordnete (stationäre) Massnahme betreffe, sei stets (erneut) ein Fall notwendiger Verteidigung gege- ben (Lieber/Donatsch, a.a.O., N 58 a.E. zu § 11 StPO; Leitfaden amtliche Man- date in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Bezirksge- richt Zürich, Büro für amtliche Mandate, 2. Aufl., Zürich 2003, Ziff. 52). Ob diese Auffassung für sämtliche, freiheitsentziehende Massnahmen betreffende Nach- verfahren Gültigkeit hat (also z.B. auch dann, wenn es im Nachgang zu einer be- dingten Entlassung aus der Massnahme einzig um die Verlängerung einer kurzen Probezeit [ohne Anordnung von Weisungen] geht), kann offen bleiben. Im vorlie- genden Fall lag klarerweise notwendige Verteidigung vor. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Dezember 1997 probeweise aus der stationären Massnah- me entlassen, wobei ihm die vom ASMV im erwähnten Sinne konkretisierten, sei- ne persönliche Freiheit bzw. seine Rechte erheblich tangierenden Weisungen (vgl. oben Erw. I/1) erteilt wurden. Ca. zehn Jahre lang erfolgte aufgrund der un- befristeten Probezeit bzw. der damaligen Gesetzeslage keine gerichtliche Über- prüfung des Inhaltes, ob die Probezeit und/oder die Weisungen aufrecht zu er- halten sind. Vor diesem Hintergrund, weil zudem vor Vorinstanz die Verlängerung der Probezeit und damit der angeordneten Weisungen um die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB) zur Diskussion stand, und

- 6 - überdies nach dem Gesagten während der Probezeit die Rückversetzung in die Massnahme möglich ist, hätte dem Beschwerdeführer gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden müssen. Indem die Vo- rinstanz dies unterliess, hat sie den Kassationsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet. 3.1 Der Verteidiger rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zum Prozessthema seine eigene Sicht darzulegen. Nur sein Vormund habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, doch habe die- ser darauf verzichtet. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens bzw. der dadurch tangierten höchstpersönlichen Rechte des Beschwerdeführers wäre seine münd- liche Anhörung notwendig gewesen, zumal dieser sich schriftlich nur umständlich, mündlich auf konkrete Fragen jedoch klar ausdrücken könne. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert und dadurch ebenfalls § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt (KG act. 15 Ziff. 1, S. 2/3). 3.2 Der Präsident der Vorinstanz verfügte am 1. November 2007 unter ande- rem die Übermittlung der Verfügung des JUV vom 28. September 2007 zusam- men mit der Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft an den Vormund des Beschwerdeführers, unter Ansetzung eine Frist zur entsprechenden Stellungnah- me (OG act. 19, act. 22). Der Vormund verzichtete auf eine Stellungnahme (OG Prot. S. 6). Dem Beschwerdeführer persönlich wurde lediglich die Verfügung vom

1. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 19, act. 23). Die Über- mittlung der beiden an den Vormund gesandten Dokumente und eine Fristanset- zung zur Stellungnahme durch die Vorinstanz an ihn erfolgte somit nicht. 3.3 Wie erwähnt, beruft sich der Verteidiger auf Art. 29 Abs. 2 BV. Festzu- halten ist vorab, dass im vorliegenden Fall Art. 6 EMRK (und Art. 14 IPBPR) keine Anwendung findet, weil es nicht um die Beurteilung der Stichhaltigkeit einer straf- rechtlichen Anklage geht (vgl. etwa ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.3.a und BGE vom 17.5.2004 [1P.65/2004] i.S. X. Erw. 4.2, je m.H.). Zu bemerken ist ferner, dass sich - jedenfalls gemäss Wortlaut - aus Art. 62 Abs. 4 StGB kein Anspruch des Betroffenen auf Stellungnahme ergibt.

- 7 - 3.4 Das Kassationsgericht hat - unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Doktrin zu Art. 29 Abs. 2 BV - entschieden, dass einem (anwaltlich verteidig- ten) Betroffenen in einem strafprozessualen Nachverfahren zumindest dann das Recht zur schriftlichen Äusserung einzuräumen sei, wenn es um eine gerichtliche Anordnung gehe, die in schwerer Weise in seine persönliche Freiheit eingreife; zu berücksichtigen sei dabei auch, ob sich im gerichtlichen Verfahren Fragen stellten bzw. Sachverhalte zu klären seien, welche eine Äusserung des Betroffenen erfor- derten (Kass.-Nr. AC050109, Beschluss vom 12.6.2006 i.S. X. Erw. II/4.b). Es wurde bereits dargelegt, dass im Zeitpunkt des obergerichtlichen Verfah- rens die Probezeit sowie die Weisungen seit ca. zehn Jahren andauerten und vor Vorinstanz die Verlängerung von Probezeit und Weisungen um weitere fünf Jahre zur Diskussion stand, sowie, dass insbesondere die Weisungen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse tangierten. Mit anderen Worten ging es vor Vorinstanz um die Weiterdauer einer gerichtlichen Anordnung, die in recht schwerer Weise in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreift. Zudem hatte der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren keine Gelegenheit, sich vor einem Gericht zu den vor Vorinstanz zu beurteilenden Fra- gen bzw. Sachverhalten zu äussern, weil während dieser Dauer - wie erwähnt - keine gerichtliche Überprüfung betreffend die Aufrechterhaltung von Probezeit und/oder Weisungen erfolgte. Bereits aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit erteilen müssen, sich im gerichtlichen Verfahren zumindest schriftlich zu allen sich stellenden Themen äussern zu kön- nen, zumal er - anders als der damalige Beschwerdeführer im erwähnten Ent- scheid des Kassationsgerichtes vom 12.6.2006 - nicht anwaltlich verteidigt war und sein Vormund auf Stellungnahme verzichtete. Dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich gegenüber dem JUV vorgängig zum Antrag auf Verlängerung zur Probezeit zu äussern (vgl. KG act. 2 Erw. II/4, S. 15), und er selber zu Beginn des obergerichtlichen Verfahrens ein kurzes Schreiben einge- reicht hat (KG act. 5), ändert daran nichts, zumal im späteren Verlaufe des ge- richtlichen Verfahrens die Stellungnahme und Antragstellung der Oberstaatsan- waltschaft, von welcher er keine Kenntnis hatte, und ein am 16. Dezember 2005 erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. Kiesewetter, welches die Vorinstanz

- 8 - berücksichtigte (KG act. 2 Erw. II/3.7, S. 10-12), eingingen, und er sich zu beiden Dokumenten ebenfalls nicht äussern konnte. Die Vorinstanz hat deshalb dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, weshalb die entsprechende (Teil-)Rüge, er habe keine Möglichkeit gehabt, zum Prozessthema seine eigene Sicht darzulegen, berechtigt ist. 3.5 Der Verteidiger ist - wie erwähnt - der Auffassung, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer persönlich (bzw. mündlich) anhören müssen. Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes ergibt sich aus dem kantonalen Prozessrecht kein Anspruch auf mündliche Befragung in Nachverfahren im ge- nannten Sinne (ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.3.c sowie Kass.-Nr. AC050109, Beschluss vom 12.6.2006 i.S. X. Erw. II/4.a, je m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich (und damit auch in Nachverfahren) ebenfalls kein dahingehender Anspruch abgeleitet werden (BGE 130 II 429 Erw. 2.1 (bzw. Pra 2005 Nr. 71 Erw. 2.1) m.H.; ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.d m.H.; Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, [Hrsg: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender], 2. Aufl., St. Gallen 2008, Rz 25 a.A. zu Art. 29 BV m.H.; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2001, S. 421 m.H.; Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Er- gänzungsband zur 3. Aufl. des gleichnamigen Werks von Müller, Bern 2005, S. 294 m.H.; Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Bern 2006, S. 22 m.H.). Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 122 II 469 Erw. 4.c (bzw. Pra 86 Nr. 86 Erw. 4.c) im Kontext mit einem Verwaltungsverfahren ausgeführt, ohne die Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 aBV nicht das Recht auf mündliche Anhörung beinhalte, sei im konkreten Fall die mündliche Anhörung des Betroffenen notwendig gewesen. Daraus ist abzuleiten, dass nach Auffassung des Bundesgerichtes in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Betroffenen bestehen kann (vgl. auch BGE vom 29.10.2003 i.S. A. Erw. 2.3 a.E. [2P.202/2003] u.a. m.H. auf BGE 122 II 469 Erw. 4.c). Zudem ist zu erwähnen, dass das Kassations- gericht im genannten Entscheid vom 12.6.2006 in Erw. II/4.b in Auslegung von

- 9 - Art. 29 Abs. 2 BV ausgeführt hat, in Nachverfahren sei dem Betroffenen das Recht einzuräumen, sich mindestens schriftlich äussern zu können, bzw., wenn eine Stellungnahme von ihm erforderlich sei, könne dies durch persönliche Äu- sserung gegenüber dem Gericht oder in Form der Instruktion des Verteidigers erfolgen; damit wird implizit zum Ausdruck gebracht bzw. jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass in Ausnahmefällen eine mündliche Anhörung des Betroffenen notwendig erscheinen kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verneinung eines verfassungsmässi- gen Anspruchs auf mündliche Anhörung durch die Praxis des Bundesgerichts er- scheine in solchen Fällen stossend, in denen allein die mündliche Anhörung mit der Möglichkeit des direkten Gesprächs im Hinblick auf die persönlichen und sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles eine befriedigende Erfüllung des Zwecks des Gehörsanspruchs sicherstelle (Müller, Die Grundrechte in der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991 S. 277 f., m.H. auf Rein- hardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 208; vgl. auch Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 338 [u.a. m.H. auf unpubl. BGE {FN 440}], sowie Steinmann, a.a.O., Rz 25 [S. 592 oben] zu Art. 29 BV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Ausnahmefällen in einem straf- prozessualen Nachverfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Betroffe- nen auf mündliche Anhörung (sei es in einer Befragung durch eine Delegation des Gerichtes oder anlässlich einer Verhandlung) bestehen kann. Dies erscheint z.B. dann der Fall, wenn der Betroffene nicht anwaltlich verteidigt ist und er sich in schriftlicher Form nicht hinreichend zu äussern vermag und deshalb sein An- spruch auf rechtliches Gehör nur durch eine mündliche Anhörung gewahrt werden kann. Vorliegend war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich verteidigt und es wird geltend gemacht, er könne sich in schriftlichen Eingaben nur umständlich bzw. nicht sachgerecht äussern. Ob Letzteres zutrifft bzw., ob er sich - wenn ihm vor Vorinstanz die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erteilt worden wäre - nicht adäquat hätte äussern können und deshalb eine mündliche Anhörung erfor- derlich gewesen wäre, kann offen bleiben. Wie erwähnt, erweisen sich die Rügen der fehlenden anwaltlichen Verteidigung und der fehlenden Gewährung des

- 10 - rechtlichen Gehörs im genannten Sinne als begründet, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird der Beschwer- deführer nunmehr anwaltlich verteidigt sein und insofern besteht eine neue ver- fahrensrechtliche Situation. Es ist - insbesondere angesichts der Ausführungen des Verteidigers bezüglich des Verlaufs seines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer (KG act. 15 Ziff. 1, S. 3) - nicht ausgeschlossen, dass der An- walt nach einem vorgängigen ausführlichen (erneuten) Gespräch mit dem Be- schwerdeführer dessen Sachdarstellung zu den sich im Prozess stellenden The- men in einer schriftlichen Eingabe der Vorinstanz hinreichend zur Kenntnis brin- gen kann. Die Vorinstanz wird - allenfalls nach vorgängiger Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger - zu prüfen haben, ob dies der Fall ist oder ob zur Gewährung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dessen Anhörung erforderlich erscheint.

E. 2.3 Mit Beschluss vom 17. Januar 2008 verlängerte die III. Strafkammer des Obergerichtes in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit der am

17. Dezember 1997 beschlossenen probeweisen (bzw. bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der am 26. Juni 1981 angeordneten stationären Massnahme sowie die damit verbundene Schutzaufsicht und Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, um fünf Jahre. 3.1 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 zugestellt. Am 18 Februar 2008 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches eine (begründete) Anmeldung der Nichtigkeits- beschwerde enthält (KG act. 1). 3.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichtes vom 20. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung des angemel- deten Rechtsmittels angesetzt und ihm für das Kassationsverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt (KG act. 7). Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 25. Februar 2008 abgewiesen (KG act. 10). 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte innert Frist die Begründung der Kassationsbeschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung

- 4 - beantragt (KG act. 15). Der Beschwerdeführer persönlich reichte eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (KG act. 12). 3.4 Die anwaltliche Beschwerdebegründung und die beiden Schreiben des Beschwerdeführers wurden der Vorinstanz und den Gegenparteien zur Stellung- nahme zugestellt (KG act. 16). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung (KG act. 18), die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 2) auf Beschwerdeantwort (KG act. 19) verzichtet. Das JUV (Beschwerdegegnerin 1) äusserte sich innert Frist nicht. II .

1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erhebt drei Rügen (KG act. 15 Ziff. 1-3, S. 2-5).

E. 4 Der Verteidiger rügt überdies, die Vorinstanz habe auf ein nicht mehr ak- tuelles psychiatrisches Gutachten abgestellt bzw. zu Unrecht kein neues solches Gutachten beigezogen, weshalb sie den Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4, allenfalls Ziff. 6 StPO, gesetzt habe (KG act. 15 Ziff. 3, S. 4/5). Auf diese Rüge ist im Lichte von § 430b StPO nicht einzutreten, da die Thematik vom materiellen Bundesrecht beherrscht ist (BGE 116 IV 274 Erw. 4.a m.H.; BGE 128 IV 247 Erw. 3.4; BGE vom 4.7.2008 i.S. X. Erw. 4.3 [6B_556/2007]; ZR 98 Nr. 7; Kass.-Nr. 2002/023, Beschluss 12.6.2002 i.S. S. Erw. II/2.2.1; vgl. auch Weissen- berger, Bedingtes Verfalldatum für psychiatrische Gutachten?, ZBJV 1998 S. 725- 727 m.H.)

E. 5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers persönlich (KG act. 1 und act.

12) genügen den formellen Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Be- schwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der angefochtene obergerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im er- wähnten Sinne (oben Erw. II/3.5) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.

- 11 - II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigung wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. IV. Beim vorliegenden (Rückweisungs-)Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt wären, hätte gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Vormund des Beschwerdefüh- rers, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und den Bezirksrat Y., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080006/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Geh- rig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrich- terin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 5. August 2008 in Sachen X., Verurteilter, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Vormund amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen

1. Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstr. 42, 8090 Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt Dr.iur. Andreas Brunner, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Verlängerung der Probezeit) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 (UG070094/U/but)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 26. Juni 1981 eine ge- gen X. (nachfolgend Beschwerdeführer) geführte Strafuntersuchung wegen vor- sätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung zufolge fehlender Zurech- nungsfähigkeit zur Zeit der Taten ein und ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an. Von den zuständigen Behörden wurde in den folgenden Jahren mehrfach geprüft, ob die Voraussetzungen für eine pro- beweise bzw. bedingte Entlassung aus der Massnahme erfüllt seien; sie kamen jeweils zum Schluss, die Massnahme sei weiterzuführen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 1997 hiess die III. Strafkammer des Ober- gerichtes einen vom Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der probeweisen Entlassung durch das damalige Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV) erhobenen Rekurs teilweise gut. Es wurde die probeweise (heute: bedingte) Ent- lassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme angeordnet. Gleichzeitig wurde er unter Schutzaufsicht gestellt, und es wurde ihm die Weisung erteilt, sich im Sinne der Erwägungen in regelmässige ärztliche Behandlung zu begeben; bezüglich Letzterem wurde in der Erwägungen festgehalten, die ärztli- che Behandlung sei auch zur Beobachtung des psychischen Gesundheitszustan- des des Beschwerdeführers geboten. Mit Verfügung des ASMV vom 22. Dezem- ber 1997 wurde dieser Beschluss konkretisiert und vollzogen (OG act. 4). In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, die Probezeit sei von unbestimmter Dauer; sie werde aufgehoben, wenn sie nicht mehr nötig sei. Zudem wurde darin festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich während der Probezeit einer re- gelmässigen ärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen und allfällige Anordnungen des Arztes, inklusive Einnahme von verordneten Medika- menten, zu befolgen. 2.1 In seiner Verfügung vom 28. September 2007 hielt das Amt für Justiz- vollzug (JUV) unter Hinweis auf die revidierten Bestimmungen des StGB unter

- 3 - anderem fest, die Dauer der Probezeit bezüglich der probeweisen bzw. bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmevollzug sei nicht mehr unbefristet, sondern auf ein Jahr bis fünf Jahre beschränkt; diese Frist sei abgelaufen. Das JUV stellte in der Verfügung beim Obergericht gestützt auf Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB den Antrag um Verlängerung der Probezeit. 2.2 Der Vormund des Beschwerdeführers verzichtet auf eine Stellungnahme zum Antrag des JUV. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte (im Wesentlichen), es sei die Probezeit um fünf Jahre zu verlängern, und die bisherigen Weisungen seien weiterzuführen. 2.3 Mit Beschluss vom 17. Januar 2008 verlängerte die III. Strafkammer des Obergerichtes in Anwendung von Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB die Probezeit der am

17. Dezember 1997 beschlossenen probeweisen (bzw. bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus der am 26. Juni 1981 angeordneten stationären Massnahme sowie die damit verbundene Schutzaufsicht und Weisung, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, um fünf Jahre. 3.1 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 zugestellt. Am 18 Februar 2008 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches eine (begründete) Anmeldung der Nichtigkeits- beschwerde enthält (KG act. 1). 3.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichtes vom 20. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Begründung des angemel- deten Rechtsmittels angesetzt und ihm für das Kassationsverfahren ein amtlicher Verteidiger bestellt (KG act. 7). Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel des amtlichen Verteidigers wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 25. Februar 2008 abgewiesen (KG act. 10). 3.3 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers reichte innert Frist die Begründung der Kassationsbeschwerde ein, mit welcher er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung

- 4 - beantragt (KG act. 15). Der Beschwerdeführer persönlich reichte eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (KG act. 12). 3.4 Die anwaltliche Beschwerdebegründung und die beiden Schreiben des Beschwerdeführers wurden der Vorinstanz und den Gegenparteien zur Stellung- nahme zugestellt (KG act. 16). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung (KG act. 18), die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 2) auf Beschwerdeantwort (KG act. 19) verzichtet. Das JUV (Beschwerdegegnerin 1) äusserte sich innert Frist nicht. II .

1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers erhebt drei Rügen (KG act. 15 Ziff. 1-3, S. 2-5). 2.1 Er macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe einen Nichtigkeits- grund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt, weil sie dem Beschwerde- führer für das vor ihr geführte Verfahren keinen amtlichen Verteidiger bestellt ha- be. Zusammengefasst wird zur Begründung dieser Rüge ausgeführt, es gehe vor- liegend um eine Angelegenheit im Zusammenhang mit einer stationären Mass- nahme, weshalb gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO ein Fall notwendiger Verteidi- gung gegeben sei. Hinzukomme, dass dem Beschwerdeführer ein schwerer Ein- griff in seine Rechte drohe, weil es nebst der mehrjährigen Verlängerung der Pro- bezeit auch um die Weiterführung der Weisungen gehe, was insbesondere mit ei- ner weiter andauernden täglichen Einnahme eines Neuroleptikums verbunden wäre; überdies würden sich im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht einige Schwierigkeiten bieten (KG act. 15 Ziff. 2, S. 3/4). 2.2 Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO muss der Angeschuldigte unter ande- rem durch einen Verteidiger verbeiständet werden, wenn gegen ihn eine freiheits- entziehende Massnahme im Sinne des StGB beantragt ist oder in Aussicht steht. Im vorinstanzlichen Verfahren stand zwar nicht (mehr) die Anordnung einer sol- chen Massnahme zur Diskussion, sondern es ging - wie erwähnt - um die Frage, ob die Probezeit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme sowie

- 5 - die Dauer der angeordneten Weisungen verlängert werden. Insofern stand die von der Vorinstanz zu beurteilende Thematik im Zusammenhang mit einer (früher angeordneten) freiheitsentziehenden Massnahme. Zudem ist der Beschwerdefüh- rer aus der stationären Massnahme noch nicht endgültig entlassen (vgl. Art. 62b StGB) und er könnte allenfalls unter den Voraussetzungen von Art. 62a StGB in die Massnahme zurückversetzt werden. Eine solche Konstellation fällt grundsätz- lich in den Anwendungsbereich der genannten Norm. Zudem ist festzuhalten, dass praxisgemäss § 11 Abs. 2 StPO generell auch Anwendung in sogenannten gerichtlichen strafprozessualen Nachverfahren findet, d.h. in Verfahren, die im Anschluss an einen rechtskräftigen (in der Regel über Schuld und Strafe befindenden) Strafentscheid vom Gericht durchzuführen sind (Lieber/Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2006, N 52 zu § 11 StPO m.H.). Im Schrifttum wird die Auf- fassung vertreten, wenn das Nachverfahren eine früher angeordnete (stationäre) Massnahme betreffe, sei stets (erneut) ein Fall notwendiger Verteidigung gege- ben (Lieber/Donatsch, a.a.O., N 58 a.E. zu § 11 StPO; Leitfaden amtliche Man- date in Strafsachen und bei Zwangsmassnahmen gegen Ausländer, Bezirksge- richt Zürich, Büro für amtliche Mandate, 2. Aufl., Zürich 2003, Ziff. 52). Ob diese Auffassung für sämtliche, freiheitsentziehende Massnahmen betreffende Nach- verfahren Gültigkeit hat (also z.B. auch dann, wenn es im Nachgang zu einer be- dingten Entlassung aus der Massnahme einzig um die Verlängerung einer kurzen Probezeit [ohne Anordnung von Weisungen] geht), kann offen bleiben. Im vorlie- genden Fall lag klarerweise notwendige Verteidigung vor. Wie erwähnt, wurde der Beschwerdeführer im Dezember 1997 probeweise aus der stationären Massnah- me entlassen, wobei ihm die vom ASMV im erwähnten Sinne konkretisierten, sei- ne persönliche Freiheit bzw. seine Rechte erheblich tangierenden Weisungen (vgl. oben Erw. I/1) erteilt wurden. Ca. zehn Jahre lang erfolgte aufgrund der un- befristeten Probezeit bzw. der damaligen Gesetzeslage keine gerichtliche Über- prüfung des Inhaltes, ob die Probezeit und/oder die Weisungen aufrecht zu er- halten sind. Vor diesem Hintergrund, weil zudem vor Vorinstanz die Verlängerung der Probezeit und damit der angeordneten Weisungen um die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB) zur Diskussion stand, und

- 6 - überdies nach dem Gesagten während der Probezeit die Rückversetzung in die Massnahme möglich ist, hätte dem Beschwerdeführer gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden müssen. Indem die Vo- rinstanz dies unterliess, hat sie den Kassationsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt. Die entsprechende Rüge erweist sich somit als begründet. 3.1 Der Verteidiger rügt ferner, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zum Prozessthema seine eigene Sicht darzulegen. Nur sein Vormund habe Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, doch habe die- ser darauf verzichtet. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens bzw. der dadurch tangierten höchstpersönlichen Rechte des Beschwerdeführers wäre seine münd- liche Anhörung notwendig gewesen, zumal dieser sich schriftlich nur umständlich, mündlich auf konkrete Fragen jedoch klar ausdrücken könne. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer den aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert und dadurch ebenfalls § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt (KG act. 15 Ziff. 1, S. 2/3). 3.2 Der Präsident der Vorinstanz verfügte am 1. November 2007 unter ande- rem die Übermittlung der Verfügung des JUV vom 28. September 2007 zusam- men mit der Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft an den Vormund des Beschwerdeführers, unter Ansetzung eine Frist zur entsprechenden Stellungnah- me (OG act. 19, act. 22). Der Vormund verzichtete auf eine Stellungnahme (OG Prot. S. 6). Dem Beschwerdeführer persönlich wurde lediglich die Verfügung vom

1. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 19, act. 23). Die Über- mittlung der beiden an den Vormund gesandten Dokumente und eine Fristanset- zung zur Stellungnahme durch die Vorinstanz an ihn erfolgte somit nicht. 3.3 Wie erwähnt, beruft sich der Verteidiger auf Art. 29 Abs. 2 BV. Festzu- halten ist vorab, dass im vorliegenden Fall Art. 6 EMRK (und Art. 14 IPBPR) keine Anwendung findet, weil es nicht um die Beurteilung der Stichhaltigkeit einer straf- rechtlichen Anklage geht (vgl. etwa ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.3.a und BGE vom 17.5.2004 [1P.65/2004] i.S. X. Erw. 4.2, je m.H.). Zu bemerken ist ferner, dass sich - jedenfalls gemäss Wortlaut - aus Art. 62 Abs. 4 StGB kein Anspruch des Betroffenen auf Stellungnahme ergibt.

- 7 - 3.4 Das Kassationsgericht hat - unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Doktrin zu Art. 29 Abs. 2 BV - entschieden, dass einem (anwaltlich verteidig- ten) Betroffenen in einem strafprozessualen Nachverfahren zumindest dann das Recht zur schriftlichen Äusserung einzuräumen sei, wenn es um eine gerichtliche Anordnung gehe, die in schwerer Weise in seine persönliche Freiheit eingreife; zu berücksichtigen sei dabei auch, ob sich im gerichtlichen Verfahren Fragen stellten bzw. Sachverhalte zu klären seien, welche eine Äusserung des Betroffenen erfor- derten (Kass.-Nr. AC050109, Beschluss vom 12.6.2006 i.S. X. Erw. II/4.b). Es wurde bereits dargelegt, dass im Zeitpunkt des obergerichtlichen Verfah- rens die Probezeit sowie die Weisungen seit ca. zehn Jahren andauerten und vor Vorinstanz die Verlängerung von Probezeit und Weisungen um weitere fünf Jahre zur Diskussion stand, sowie, dass insbesondere die Weisungen die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers in erheblichem Masse tangierten. Mit anderen Worten ging es vor Vorinstanz um die Weiterdauer einer gerichtlichen Anordnung, die in recht schwerer Weise in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers eingreift. Zudem hatte der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren keine Gelegenheit, sich vor einem Gericht zu den vor Vorinstanz zu beurteilenden Fra- gen bzw. Sachverhalten zu äussern, weil während dieser Dauer - wie erwähnt - keine gerichtliche Überprüfung betreffend die Aufrechterhaltung von Probezeit und/oder Weisungen erfolgte. Bereits aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit erteilen müssen, sich im gerichtlichen Verfahren zumindest schriftlich zu allen sich stellenden Themen äussern zu kön- nen, zumal er - anders als der damalige Beschwerdeführer im erwähnten Ent- scheid des Kassationsgerichtes vom 12.6.2006 - nicht anwaltlich verteidigt war und sein Vormund auf Stellungnahme verzichtete. Dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich gegenüber dem JUV vorgängig zum Antrag auf Verlängerung zur Probezeit zu äussern (vgl. KG act. 2 Erw. II/4, S. 15), und er selber zu Beginn des obergerichtlichen Verfahrens ein kurzes Schreiben einge- reicht hat (KG act. 5), ändert daran nichts, zumal im späteren Verlaufe des ge- richtlichen Verfahrens die Stellungnahme und Antragstellung der Oberstaatsan- waltschaft, von welcher er keine Kenntnis hatte, und ein am 16. Dezember 2005 erstelltes psychiatrisches Gutachten von Dr. Kiesewetter, welches die Vorinstanz

- 8 - berücksichtigte (KG act. 2 Erw. II/3.7, S. 10-12), eingingen, und er sich zu beiden Dokumenten ebenfalls nicht äussern konnte. Die Vorinstanz hat deshalb dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, weshalb die entsprechende (Teil-)Rüge, er habe keine Möglichkeit gehabt, zum Prozessthema seine eigene Sicht darzulegen, berechtigt ist. 3.5 Der Verteidiger ist - wie erwähnt - der Auffassung, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer persönlich (bzw. mündlich) anhören müssen. Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes ergibt sich aus dem kantonalen Prozessrecht kein Anspruch auf mündliche Befragung in Nachverfahren im ge- nannten Sinne (ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.3.c sowie Kass.-Nr. AC050109, Beschluss vom 12.6.2006 i.S. X. Erw. II/4.a, je m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann aus Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich (und damit auch in Nachverfahren) ebenfalls kein dahingehender Anspruch abgeleitet werden (BGE 130 II 429 Erw. 2.1 (bzw. Pra 2005 Nr. 71 Erw. 2.1) m.H.; ZR 96 Nr. 131 Erw. II/1.d m.H.; Steinmann, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, [Hrsg: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Val- lender], 2. Aufl., St. Gallen 2008, Rz 25 a.A. zu Art. 29 BV m.H.; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2001, S. 421 m.H.; Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Er- gänzungsband zur 3. Aufl. des gleichnamigen Werks von Müller, Bern 2005, S. 294 m.H.; Wiederkehr, Fairness als Verfassungsgrundsatz, Bern 2006, S. 22 m.H.). Allerdings hat das Bundesgericht in BGE 122 II 469 Erw. 4.c (bzw. Pra 86 Nr. 86 Erw. 4.c) im Kontext mit einem Verwaltungsverfahren ausgeführt, ohne die Rechtsprechung in Frage zu stellen, wonach das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 aBV nicht das Recht auf mündliche Anhörung beinhalte, sei im konkreten Fall die mündliche Anhörung des Betroffenen notwendig gewesen. Daraus ist abzuleiten, dass nach Auffassung des Bundesgerichtes in Ausnahmefällen gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Betroffenen bestehen kann (vgl. auch BGE vom 29.10.2003 i.S. A. Erw. 2.3 a.E. [2P.202/2003] u.a. m.H. auf BGE 122 II 469 Erw. 4.c). Zudem ist zu erwähnen, dass das Kassations- gericht im genannten Entscheid vom 12.6.2006 in Erw. II/4.b in Auslegung von

- 9 - Art. 29 Abs. 2 BV ausgeführt hat, in Nachverfahren sei dem Betroffenen das Recht einzuräumen, sich mindestens schriftlich äussern zu können, bzw., wenn eine Stellungnahme von ihm erforderlich sei, könne dies durch persönliche Äu- sserung gegenüber dem Gericht oder in Form der Instruktion des Verteidigers erfolgen; damit wird implizit zum Ausdruck gebracht bzw. jedenfalls nicht ausge- schlossen, dass in Ausnahmefällen eine mündliche Anhörung des Betroffenen notwendig erscheinen kann. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre teilweise die Auffassung vertreten wird, die Verneinung eines verfassungsmässi- gen Anspruchs auf mündliche Anhörung durch die Praxis des Bundesgerichts er- scheine in solchen Fällen stossend, in denen allein die mündliche Anhörung mit der Möglichkeit des direkten Gesprächs im Hinblick auf die persönlichen und sachlichen Gegebenheiten des Einzelfalles eine befriedigende Erfüllung des Zwecks des Gehörsanspruchs sicherstelle (Müller, Die Grundrechte in der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991 S. 277 f., m.H. auf Rein- hardt, Das rechtliche Gehör in Verwaltungssachen, Zürich 1968, S. 208; vgl. auch Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 338 [u.a. m.H. auf unpubl. BGE {FN 440}], sowie Steinmann, a.a.O., Rz 25 [S. 592 oben] zu Art. 29 BV). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Ausnahmefällen in einem straf- prozessualen Nachverfahren ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Betroffe- nen auf mündliche Anhörung (sei es in einer Befragung durch eine Delegation des Gerichtes oder anlässlich einer Verhandlung) bestehen kann. Dies erscheint z.B. dann der Fall, wenn der Betroffene nicht anwaltlich verteidigt ist und er sich in schriftlicher Form nicht hinreichend zu äussern vermag und deshalb sein An- spruch auf rechtliches Gehör nur durch eine mündliche Anhörung gewahrt werden kann. Vorliegend war der Beschwerdeführer nicht anwaltlich verteidigt und es wird geltend gemacht, er könne sich in schriftlichen Eingaben nur umständlich bzw. nicht sachgerecht äussern. Ob Letzteres zutrifft bzw., ob er sich - wenn ihm vor Vorinstanz die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erteilt worden wäre - nicht adäquat hätte äussern können und deshalb eine mündliche Anhörung erfor- derlich gewesen wäre, kann offen bleiben. Wie erwähnt, erweisen sich die Rügen der fehlenden anwaltlichen Verteidigung und der fehlenden Gewährung des

- 10 - rechtlichen Gehörs im genannten Sinne als begründet, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im fortzusetzenden Verfahren wird der Beschwer- deführer nunmehr anwaltlich verteidigt sein und insofern besteht eine neue ver- fahrensrechtliche Situation. Es ist - insbesondere angesichts der Ausführungen des Verteidigers bezüglich des Verlaufs seines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer (KG act. 15 Ziff. 1, S. 3) - nicht ausgeschlossen, dass der An- walt nach einem vorgängigen ausführlichen (erneuten) Gespräch mit dem Be- schwerdeführer dessen Sachdarstellung zu den sich im Prozess stellenden The- men in einer schriftlichen Eingabe der Vorinstanz hinreichend zur Kenntnis brin- gen kann. Die Vorinstanz wird - allenfalls nach vorgängiger Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger - zu prüfen haben, ob dies der Fall ist oder ob zur Gewährung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dessen Anhörung erforderlich erscheint.

4. Der Verteidiger rügt überdies, die Vorinstanz habe auf ein nicht mehr ak- tuelles psychiatrisches Gutachten abgestellt bzw. zu Unrecht kein neues solches Gutachten beigezogen, weshalb sie den Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4, allenfalls Ziff. 6 StPO, gesetzt habe (KG act. 15 Ziff. 3, S. 4/5). Auf diese Rüge ist im Lichte von § 430b StPO nicht einzutreten, da die Thematik vom materiellen Bundesrecht beherrscht ist (BGE 116 IV 274 Erw. 4.a m.H.; BGE 128 IV 247 Erw. 3.4; BGE vom 4.7.2008 i.S. X. Erw. 4.3 [6B_556/2007]; ZR 98 Nr. 7; Kass.-Nr. 2002/023, Beschluss 12.6.2002 i.S. S. Erw. II/2.2.1; vgl. auch Weissen- berger, Bedingtes Verfalldatum für psychiatrische Gutachten?, ZBJV 1998 S. 725- 727 m.H.)

5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers persönlich (KG act. 1 und act.

12) genügen den formellen Anforderungen an eine hinreichend spezifizierte Be- schwerdebegründung nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der angefochtene obergerichtliche Beschluss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im er- wähnten Sinne (oben Erw. II/3.5) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist.

- 11 - II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der Verteidigung wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. IV. Beim vorliegenden (Rückweisungs-)Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt wären, hätte gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der III. Straf- kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Vormund des Beschwerdefüh- rers, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich und den Bezirksrat Y., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: