Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) Zürich wirft dem Be- schwerdeführer in der Anklageschrift vom 24. Mai 2004 eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Es geht um den Vorfall vom 10. September 2002 (23.37 Uhr), als der Beschwerdeführer mit einem BMW 330i (.......) auf der Duttweilerbrücke in Richtung Chur/Luzern gefahren sei und dabei die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 9 km/h) überschritten habe. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. September 2004 (OG act. 45) der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte ihn mit 15 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'800.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 8. Juni 2007 (OG act. 114 = KG act. 2) den erstin- stanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und bestrafte ihn – als Folge der am 1. Ja- nuar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbu- ches (StGB) – neu mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 2 a) Der Beschwerdeführer hält an seiner Rüge, das erstinstanzliche Ge- richt sei nicht ordentlich zusammengesetzt gewesen, fest. Er räumt ein, dass kein Anspruch auf Beurteilung durch einen bestimmten Richter bestehe. Die Änderung in der Zusammensetzung, so der Beschwerdeführer, sei aber nicht angekündigt worden. Bekanntlich habe ein Angeklagter Anspruch auf gehörige Zusammenset- zung des Gerichts. Diese Zusammensetzung müsse ihm im Vorfeld bekannt ge- geben werden und er dürfe nicht erst am Verhandlungstag damit konfrontiert wer- den, dass der Einzelrichter ausgewechselt worden sei. Hinzu komme, dass man an der Verhandlung davon ausgegangen sei, dass Einzelrichter Niederer nur die Verhandlung anstelle von Einzelrichterin Vögeli führe. Auch erscheine der Ein- wand nicht trölerisch. Um nicht eine Verschiebung der Verhandlung zu bewirken, sei darauf verzichtet worden, die Rüge sogleich in der erstinstanzlichen Verhand- lung vorzubringen (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 3).
b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, es sei nicht einzuse- hen, weshalb das Gericht nicht ordentlich besetzt gewesen sein soll, wenn statt einer für die Verhandlung vorgesehenen Richterin ein anderer Richter dafür ein- gesetzt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, durch eine bestimmte Richterin oder einen bestimmten Richter beurteilt zu werden, sofern der erkennende Rich- ter oder die erkennende Richterin sachlich und örtlich zuständig sei. Dies werde
- 5 - von der Verteidigung auch nicht bestritten. Letztere habe auch nicht geltend ge- macht, bei Einzelrichter Niederer habe es sich um eine Person gehandelt, die gar nicht als Richter hätte amten dürfen. Der Einwand erscheine zudem als trölerisch, da die Verteidigung es unterlassen habe, die entsprechende Rüge bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung anzubringen, als ihr die geänderte Gerichtsbeset- zung bekannt geworden sei (vgl. KG act. 2 S. 6f.).
c) Der Beschwerdeführer macht nicht einen Ausschluss- oder Ablehnungs- grund im Sinne von § 95 bzw. § 96 GVG hinsichtlich der Mitwirkung von Einzel- richter N. geltend. Der Sache nach rügt er, dass eine ungehörige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 StPO vorgelegen habe. aa) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb das Gericht nicht ordentlich besetzt gewesen sein soll, wenn statt einer für die Verhandlung vorgesehenen Richterin ein anderer Richter dafür eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer legt nach wie vor nicht dar, weshalb er das erstinstanzliche Gericht als nicht ordentlich besetzt erachtet. Insbesondere behauptet er nicht, dass Einzelrichter N. aus bestimmten Gründen nicht hätte amten dürfen. Aus Art. 30 Abs. 1 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der perso- nellen Besetzung des Gerichts ableiten (vgl. die zu Art. 58 aBV ergangene Recht- sprechung: BGE 117 Ia 323 E. 1c, BGE 114 Ia 279 E. 3b; Kass.-Nr. 96/558 S, Beschluss vom 8. Mai 1997, in Sachen Z., E. 4a). Ein Anspruch auf vorzeitige Be- kanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts lässt sich auch nicht dem zürche- rischen Prozessrecht entnehmen (vgl. Kass.-Nr. 96/558 S, a.a.O.). Wenn das er- stinstanzliche Gericht in der Vorladung für die Hauptverhandlung die in der Sache amtende Einzelrichterin namentlich erwähnte (vgl. ER act. 34/3), so handelte es sich dabei quasi um eine freiwillige Dienstleistung. Eine Pflicht zur Bekanntgabe ergab sich auch nicht nach der Änderung in der Besetzung, sondern es genügte, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – zu Beginn der Verhandlung durch das Gericht auf diesen Umstand hingewiesen wurde (vgl. ER Prot. S. 3). Die Rü- ge, das erstinstanzliche Gericht sei nicht ordentlich besetzt gewesen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Substantiierung überhaupt eingetreten werden kann.
- 6 - bb) Was das zeitliche Moment der Rüge anbetrifft, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 nBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Einwände gegen die Zusammensetzung des Ge- richts unverzüglich zu stellen sind, nachdem die Partei vom Mangel in der Beset- zung tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen. Andernfalls liegt ein diesbezüglicher Verzicht vor bzw. ist es widersprüchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Ein- wände gegen die Teilnahme von Richtern erst nach dem Ergehen eines ungün- stigen Entscheids in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn die Rüge zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar ge- wesen wäre (vgl. ZR 103 Nr. 31 E. II/1-3 m.w.H. [bestätigt in 1P.325/2003, Urteil Bundesgericht vom 1. Oktober 2003, E. 3 m.w.H.], vgl. zur analogen Regelung für Ablehnungsbegehren ZR 102 Nr. 32). Der Beschwerdeführer erklärt, darauf ver- zichtet zu haben, die Rüge der ungehörigen Besetzung sogleich in der erstin- stanzlichen Verhandlung vorzubringen, weil er eine Verschiebung der Verhand- lung habe vermeiden wollen. Die Erklärung ist unbehelflich, da Einwände gegen die Besetzung des Gerichts aus den genannten Gründen unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels in der Besetzung zu stellen sind. Abgesehen davon vermag die Erklärung auch nicht zu überzeugen, da ein Zuwarten bis ins Stadium des Rechtsmittelverfahrens regelmässig eine grössere Verzögerung des Verfah- rens mit sich bringen dürfte. Namentlich verunmöglicht es ein solches Vorgehen, dass der Richter – allenfalls nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung – zum Einwand der ungehörigen Besetzung Stellung nimmt und der Partei die Rechtslage erläutert. Die Auffassung des Obergerichts, der Einwand erscheine als trölerisch (= leichtfertiges oder mutwilliges Hinauszögern eines hängigen Pro- zesses), erweist sich so gesehen als vertretbar. Die Rüge ist unbegründet.
E. 3 a) Der Beschwerdeführer hält auch an der Rüge fest, dass der Gutachter F. voreingenommen und befangen gewesen sei. F. habe das Gutachten vom 8. April 2004 ohne Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers durch- geführt. Es überrasche daher nicht, dass er als Schlussfolgerung des zweiten Au- genscheins – diesmal mit dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger – bloss bemerkt habe, dass das Gutachten gültig sei und er die Ergänzungsfragen nicht
- 7 - beantworten könne. F. sei als Zeuge einvernommen worden, und an jener Ver- handlung vom 6. Juli 2005 habe sich der Vorsitzende beim Beschwerdeführer entschuldigen müssen, weil er ihn mehrmals als Lenker "(man sehe den [Be- schwerdeführer] auf der Fotoaufnahme)" bezeichnet und dadurch selber eine Vorverurteilung vorgenommen und eine fehlende Unabhängigkeit offenbart habe. F. habe von dieser "Vorverurteilung" hören müssen und habe seine Meinung als sachverständiger Zeuge nicht mehr objektiv abgeben können. Zwar sei die Vor- verurteilung in der Folge als Versprecher bezeichnet worden, doch sei F. bereits nicht mehr anwesend gewesen (vgl. KG act. 1 S 3-4, Ziff. 4).
b) Die Vorbringen genügen den Begründunganforderungen (vgl. E. II/1/c) nicht. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Befangenheit und Voreingenommen- heit des Gutachters geäussert und die Kritik des Beschwerdeführers (betr. Nicht- wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Durchführung des Augen- scheins und betr. Schlussfolgerungen des Gutachters nach Wiederholung des Augenscheins) als unberechtigt verworfen (vgl. KG act. 2 S. 7-8 [insb. S. 8, 2. Abschnitt] und dortiger Verweis auf OG act. 75 S. 4ff. [insb. S. 4/5 und S. 6], vgl. auch KG act. 2 S. 11). Indem der Beschwerdeführer lediglich seine Einwände wiederholt und sie den Entscheidgründen der Vorinstanz gegenübergestellt, ver- mag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Der weitere Einwand, F. sei wegen der angeblichen "Vorverurteilung" des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden anlässlich der Verhandlung vom 6. Juli 2005 befangen gewesen (vgl. KG act. 1 S. 3/4), erfüllt die Begründungsanfor- derungen ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht unter Nennung der Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten nach (Aktenzitat), dass die von ihm behauptete "Vorverurteilung" stattgefunden und F. davon Kenntnis erhalten habe bzw. dieser die "Entschuldigung" des Vorsitzenden nicht mehr habe wahrnehmen können. Allein dieser Mangel in der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift führt bereits zu einem Nichteintretensentscheid in diesem Punkt (vgl. E. II/1/c). Ob die Rüge in zeitlicher Hinsicht - der Beschwerdeführer bezieht sich auf einen angebli- chen Vorfall vom 6. Juli 2005 – im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch zulässig ist, braucht bei dieser Sachlage nicht abschliessend entschieden zu
- 8 - werden. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II/2/c/bb) dürfte die Rüge aber auch unter diesem Aspekt kaum Aussichten auf Erfolg ha- ben.
E. 4 Auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift fasst der Beschwerdeführer den Sachverhalt zusammen (vgl. S. 4, Ziff. 5: "Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: [...]"). Dabei äussert er sich auch in verschiedener Hinsicht kri- tisch über die Untersuchungsführung und bemängelt einzelne Untersuchungs- handlungen, ruft aber nicht konkret einen Nichtigkeitsgrund an. Offensichtlich will er die Einwände nicht als konkrete Rügen behandelt wissen (vgl. auch Schluss- satz auf S. 7: "Mit Verfügung vom 21.6.2007 wurde der [Beschwerdeführer] an- gewiesen, innert 30 Tagen seit Empfang die Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde beim Kassationsgericht Zürich einzureichen, was mit nachfolgender Begründung geschieht. [...]"). Angefügt werden kann, dass sich die mitunter erho- bene Kritik denn auch als zu wenig substantiiert erweist, um auf einen Nichtig- keitsgrund schliessen zu können (vgl. etwa: KG act. 1 S. 6, Ziff. 5.6, 3. Abschnitt).
E. 5 Bevor auf die weiteren Beschwerdepunkte näher eingegangen wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde nur hinreichend substantiierte Rügen geprüft werden. Dazu gehört nach dem Gesagten (vgl. E. II/1/c), dass sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen darlegt und behauptet wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine substanti- ierte Rüge bedingt daher, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern die im ange- fochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen willkürlich sein sollen.
E. 5.1 a) Unter dem Titel "Lenker des BMW" wendet der Beschwerdeführer ein, er sei von der Vorinstanz nur aufgrund seiner "(hier ausserdem fraglichen) Hal- tereigenschaft für schuldig befunden und bestraft" worden. Das SVG enthalte je- doch keine Bestimmung, welche den Halter für eine von einem anderen Lenker begangene Verletzung mitverantwortlich erkläre. Es fehle somit an einer gesetzli- chen Grundlage. Die Vorinstanz habe gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 1
- 9 - StGB und gegen das Willkürverbot nach "Art. 4 BV" verstossen. Die "bequeme Schlussfolgerung", dass der Halter auch der Lenker sein müsse, verletze Bundes- recht (vgl. KG act. 1 S. 7-8, Ziff. 6.1-6.3).
b) Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (StGB, SVG) kann mit der bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden. Dabei über- prüft das Bundesgericht auch eine qualifiziert unrichtige (willkürliche) Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen. Auf die entsprechenden Beschwerde- punkte kann somit nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO). Nur am Rande sei erwähnt, dass Rückschlüsse von der Haltereigenschaft auf den Lenker an sich tatsächlicher Natur sind bzw. zumindest eine tatsächliche Komponente aufweisen, welche Gegenstand der Beweiswürdigung bildet. Dabei schloss die Berufungsin- stanz in tatsächlicher Hinsicht von der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers nicht einfach auf dessen Täterschaft, sondern stellte weitergehende Überlegun- gen dazu an, wie den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 16-18 des Urteils un- schwer entnommen werden kann.
E. 5.2 Im daran anschliessenden Beschwerdeabschnitt (KG act. 1 S. 8-9, Ziff. 6.4) geht es wiederum um die Frage, inwiefern die Haltereigenschaft Rück- schlüsse auf den Lenker zulässt. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer, die angeblich aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Urteil zu bezeichnen. Im- merhin geht aus dem Kontext hervor, dass die obergerichtlichen Erwägungen auf S. 15-18 des Urteils gemeint sein müssen. Die Vorinstanz bejahte dabei nach nachvollziehbaren Überlegungen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Tatzeit- punkt das Fahrzeug gelenkt hatte. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht konkret auseinander, sondern beschränkt sich auf eine ap- pellatorische Kritik, indem er lediglich seine eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und sie als aktenwidrig oder willkürlich rügt.
E. 5.3 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe entgegen der vor- instanzlichen Annahme nie behauptet, über ein Alibi zu verfügen. Er habe ledig- lich auf entsprechende Frage hin geantwortet, dass er am fraglichen Abend an ei- ner Probe des Gospelchors in Z. teilgenommen habe (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. 6.5).
- 10 -
b) Die Vorinstanz stellte an der bezeichneten Stelle auf S. 18 des Urteils fest, im übrigen könne ihn – den Beschwerdeführer – die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Behauptung, wonach er über ein Alibi verfüge, da er sich zur fraglichen Zeit in der Probe eines Gospelchors in Z. befunden habe, nicht entlasten (vgl. KG act. 2 S. 18). Als Belegstelle nennt die Vorinstanz S. 7 des er- stinstanzlichen Protokolls. Die dortigen Aussagen des Beschwerdeführers lassen im Kontext mit den entsprechenden Fragen jedenfalls sinngemäss die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe sich auf ein Alibi berufen. Zunächst kam der Vor- sitzende im fraglichen Zusammenhang ausdrücklich auf den "Vorfall des 10. September 2002" zu sprechen. Der erste Vorhalt lautete: "Einer ihrer BMWs wur- de geblitzt. Sie halten an der Darstellung fest, nicht gefahren zu sein?" und der Beschwerdeführer antwortete: "Richtig." Auf die darauffolgende Frage "Haben Sie sich bei der dieser Fahrt ebenfalls im Fahrzeug befunden?" antwortete der Be- schwerdeführer mit "Nein" (Unterstreichung durch KassGer). Der nächste Vorhalt lautete im Sinne einer Entgegnung auf diese Antwort: "Wo haben Sie sich aufge- halten?" und der Beschwerdeführer antwortete: "Ich war in einem Verein, in einem Chor." Der Beschwerdeführer wurde somit konkret auf die fragliche Fahrt ange- sprochen und gab an, sich nicht im Fahrzeug befunden bzw. – auf Nachfrage hin
– einen Vereinsanlass besucht zu haben. So gesehen kann durchaus nachvollzo- gen werden, wenn die Vorinstanz in diesen Aussagen die Geltendmachung eines Alibis erblickte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und der Vorsit- zende den Ausdruck "Alibi" nicht explizit verwendeten, wie angefügt werden kann. Die Rüge ist unbegründet. Die weiteren Vorbringen zum Thema "Alibi" gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. 6.5 und Ziff. 6.6). Insbesondere be- zieht der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen, dass er die Frage des Vorderrichters nach Zeugen ausweichend beantwortet habe und dass er die- se ihn entlastende Schilderung nicht früher in der Untersuchung gemacht habe (vgl. KG act. 2 S. 18), nicht in seine Argumentation mit ein. Auf diese Beschwer- depunkte kann daher nicht eingetreten werden.
- 11 -
E. 5.4 Auch in den beiden nächsten, mit "Geschwindigkeit des BMW 330i (....)" und "METAS-Gutachten vom 8. April 2004" überschriebenen Abschnitten findet sich keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid (vgl. KG act. 1 S. 10-11, Ziff. 7 und S. 11-21, Ziff. 8). Bezeichnen- derweise bezieht sich der Beschwerdeführer – von wenigen Ausnahmen abgese- hen - nicht mittels Belegstelle auf eine konkrete Erwägung im angefochtenen Ur- teil. Im Rahmen der wenigen Aktenzitate (vgl. KG act. 1 S. 13, Ziff. 8.4; S. 14, 2. Abschnitt; S. 16 unten; S. 20 unten) erwähnt der Beschwerdeführer zwar eine vor- instanzliche Erwägung oder geht kurz darauf ein, er legt aber nicht konkret dar, inwiefern die entsprechenden Überlegungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Thematisch geht es in den erwähnten Abschnitten der Beschwerde um die Ge- nauigkeit und Zuverlässigkeit des zur Anwendung gelangten fotogrammetrischen Messverfahrens und des Gutachtens von metas (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung Schweiz) vom 8. April 2004. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Thema auf den Seiten 11-15 des Urteils unter Einbeziehung der entsprechenden Kritik der Verteidigung auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters F. zu überzeugen vermöchten und keinerlei Anlass für Weiterungen betreffend die Geschwindigkeitsmessung für das Fahr- zeug der Marke BMW bestünde (vgl. KG act. 2 S. 15, vgl. auch S. 7f.). Anstatt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, versucht der Beschwerdefüh- rer, das Verfahren nochmals neu aufzurollen, wie dies (nur) in einem appellatori- schen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenprüfung möglich wäre. Der Be- schwerdeführer wendet z.B. nochmals ein, bei der Klärung der Frage, wer nun die Messanlage ausgelöst habe, sei der Honda "völlig ausser Acht gelassen" worden und "zwar mit der unbewiesenen Behauptung, der Honda-Fahrer könne die Foto nicht ausgelöst haben" (vgl. KG act. 1 S. 10/11, Ziff. 7.4; S. 16f., Ziff. 8.7; S. 19 oben, Ziff. 8.10). Dabei blendet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz an- gestellten Erwägungen zur Frage, ob der Honda die Messung beeinflussen konnte (vgl. insb. KG act. 2 S. 11 oben; S. 12, 2. Abschnitt; S. 14 oben), aus. Er legt mit anderen Worten nicht dar, dass bzw. inwiefern die dortigen Entscheid- gründe mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein sollen. Wenn der Beschwerde- führer – um ein weiteres Beispiel anzuführen – das fotogrammetrische Verfahren
- 12 - zur Geschwindigkeitsmessung erneut bemängelt und als veraltet und ungenau bezeichnet, weil es sich an Strassenmerkmalen orientiere (vgl. KG act. 1 S. 14, Ziff. 8.5, 2. Abschnitt; vgl. auch S. 18f., Ziff. 8.10; S. 12, Ziff. 8.3) geht er mit kei- nem Wort auf die Erwägungen auf S. 14 (2. Abschnitt) des Urteils ein, wo die Vo- rinstanz begründete, weshalb die Methode bzw. das gutachterliche Vorgehen als zuverlässig betrachtet werden dürfe. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, ein "generell formuliertes Eichzertifikat" sei eine "reine Farce" (vgl. KG act. 1 S. 13, Ziff. 8.4, 2. Abschnitt). Zum einen legt er nicht dar, weshalb sich das Zertifikat nicht konkret der Messanlage zuordnen lassen sollte, und zum andern übergeht er einfach die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz gemäss den Erwägungen auf S. 13 (3. Abschnitt) des Urteils. An dieser Stelle ist auch der wiederholt vor- gebrachte Einwand, die Wegstrecke habe nur mit "entsprechender Unsicherheit" festgestellt werden können, zu erwähnen (vgl. KG act. 1 S. 12 unten, Ziff. 8.3; S. 14, 2. Abschnitt, Ziff. 8.5). So ergibt sich ohne weiteres aus dem Gutachten, dass der entsprechenden Unsicherheit mittels Einräumung einer Toleranz von ± 0.5 m Rechnung getragen wurde (vgl. BG act. 21/4 S. 4 oben; vgl. insb. auch OG act. 85 S. 1, 3. Abschnitt a.E.). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ange- rufene Beweise nicht abgenommen worden seien (vgl. KG act. 1 S. 11) oder Edi- tionsanträgen keine Folge geleistet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 14 oben; S. 17,
2. Abschnitt), muss er sich entgegenhalten, dass er die erforderliche Belegstelle in den vorinstanzlichen Akten nicht zitiert hat. Wer vorbringt, angerufene Beweis- mittel seien nicht abgenommen worden, hat nämlich zu sagen, wo und zu wel- chen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (vgl. insb. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. Auflage, Zürich 1986, S. 18). Weiter stellt das Verfahren der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz ge- gebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. statt vieler: VON RECHENBERG, a.a.O., S. 17f.). Soweit der Beschwerdeführer daher im kanto-
- 13 - nalen Beschwerdeverfahren neue Beweismittel anrufen möchte und/oder seine bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wiederholt (vgl. KG act. 1 S. 17/18 und 21, Ziff. 8.8 und 8.9), kann auf die entsprechenden Punkte nicht ein- getreten werden. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer seinen Ge- hörsanspruch verletzt sieht, weil die Vorinstanz auf seine Vorbringen nicht einge- gangen sei (vgl. KG act. 1 S. 20, Ziff. 8.11, 1. Abschnitt). Auch in diesem Zusam- menhang unterlässt es der Beschwerdeführer, die erforderlichen Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten zu bezeichnen.
E. 6 Unter Ziff. 9 der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass der zweite Augenschein nicht "vollständig wiederholt" worden sei (vgl. KG act. 1 S. 21). Die Vorbringen erschöpfen sich in einer pauschal gehaltenen Kritik am obergerichtlichen Vorgehen und werden den differenzierten Überlegungen, mit welchen die Vorinstanz das Vorgehen rechtfertigt, nicht gerecht (vgl. insb. KG act. 1 S. 7-8 und dortiger Verweis auf OG act. 75 S. 3ff.). Mangels hinreichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen, kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.
E. 7 Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer unter Ziff. 10 der Be- schwerde zusammenfassend seine zuvor erhobenen Einwände und ruft in appel- latorischer Weise den Grundsatz "in dubio pro reo an" an (vgl. KG act. 1 S. 22- 24). Indem der Beschwerdeführer dabei losgelöst von den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen lediglich nochmals aufzeigt, wie die Beweise seiner Ansicht nach richtigerweise hätten gewürdigt werden müssen, vermag er den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht als willkürlich umzustossen. Auch auf diese Vorbringen kann daher mangels Substantiierung nicht eingetreten werden.
E. 8 Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
- 14 - III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahren zu tragen (vgl. § 396a StPO). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000–.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 8. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks- gerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC070017/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 17. Juli 2008 in Sachen X., … …, Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Oberstaatsanwalt lic.iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 (SB040549/U/ss)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die Bezirksanwaltschaft (heute: Staatsanwaltschaft) Zürich wirft dem Be- schwerdeführer in der Anklageschrift vom 24. Mai 2004 eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor. Es geht um den Vorfall vom 10. September 2002 (23.37 Uhr), als der Beschwerdeführer mit einem BMW 330i (.......) auf der Duttweilerbrücke in Richtung Chur/Luzern gefahren sei und dabei die signalisierte Geschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h (nach Abzug einer Toleranz von 9 km/h) überschritten habe. Der Einzelrichter des Bezirks Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. September 2004 (OG act. 45) der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig und bestrafte ihn mit 15 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'800.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre angesetzt. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 8. Juni 2007 (OG act. 114 = KG act. 2) den erstin- stanzlichen Entscheid im Schuldpunkt und bestrafte ihn – als Folge der am 1. Ja- nuar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teil des Strafgesetzbu- ches (StGB) – neu mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.– sowie einer Busse von Fr. 1'800.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat gegen das zweitinstanzliche Urteil rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet (vgl. OG act. 116 und 117) mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerde-
- 3 - antwort (vgl. KG act. 6) und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (vgl. KG act. 10). II.
1. a) Die Zulässigkeit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts richtet sich nach der altrechtlichen Bestimmung von § 428 Ziff. 2 StPO. Nach § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen (SchlB) zur Revision der Zürcher Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003, in Kraft getreten am 1. Janu- ar 2005, werden Rechtsmittel nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Ent- scheid, gegen welchen sie sich richten, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens ge- fällt worden ist. Diese Regelung wird bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 3 Abs. 2 SchlB insofern erweitert, als dieses Rechtsmittel auch dann zulässig ist, wenn die Berufung gegen den fraglichen Entscheid vor dem Zeitpunkt des In- krafttretens der Revision erklärt worden ist (DONATSCH/WEDER/HÜRLIMANN, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich 2005, S. 75). Der Beschwerdeführer liess noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 7. September 2004 Berufung erklären (vgl. KG act. 2 S. 3 unten), weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde in Anwendung von § 3 Abs. 2 SchlB in Verbindung mit § 428 Ziff. 2 alt StPO in dieser Hinsicht zulässig ist (vgl. bereits KG act. 2 S. 24).
b) Weiter ist auf § 430b Abs. 1 StPO hinzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen den Ent- scheid nicht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Verlet- zung materiellen Gesetzes- oder Verordnungsrecht des Bundes gegen ist. Das obergerichtliche Urteil vom 8. Juni 2007 unterliegt – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78ff. BGG, da das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz (BGG) vom 17. Juni 2005 gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG Anwendung findet. Damit kann im vorliegen- den Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde insbesondere nicht geprüft werden, ob die bundesrechtlichen Bestimmungen des StGB und/oder des SVG richtig angewendet worden sind.
- 4 -
c) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift nach- gewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die be- schwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen wer- den muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Das Kassationsgericht darf in den vorinstanzlichen Akten nicht nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes suchen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Do- natsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 32 zu § 430).
2. a) Der Beschwerdeführer hält an seiner Rüge, das erstinstanzliche Ge- richt sei nicht ordentlich zusammengesetzt gewesen, fest. Er räumt ein, dass kein Anspruch auf Beurteilung durch einen bestimmten Richter bestehe. Die Änderung in der Zusammensetzung, so der Beschwerdeführer, sei aber nicht angekündigt worden. Bekanntlich habe ein Angeklagter Anspruch auf gehörige Zusammenset- zung des Gerichts. Diese Zusammensetzung müsse ihm im Vorfeld bekannt ge- geben werden und er dürfe nicht erst am Verhandlungstag damit konfrontiert wer- den, dass der Einzelrichter ausgewechselt worden sei. Hinzu komme, dass man an der Verhandlung davon ausgegangen sei, dass Einzelrichter Niederer nur die Verhandlung anstelle von Einzelrichterin Vögeli führe. Auch erscheine der Ein- wand nicht trölerisch. Um nicht eine Verschiebung der Verhandlung zu bewirken, sei darauf verzichtet worden, die Rüge sogleich in der erstinstanzlichen Verhand- lung vorzubringen (vgl. KG act. 1 S. 3, Ziff. 3).
b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, es sei nicht einzuse- hen, weshalb das Gericht nicht ordentlich besetzt gewesen sein soll, wenn statt einer für die Verhandlung vorgesehenen Richterin ein anderer Richter dafür ein- gesetzt werde. Es bestehe kein Anspruch darauf, durch eine bestimmte Richterin oder einen bestimmten Richter beurteilt zu werden, sofern der erkennende Rich- ter oder die erkennende Richterin sachlich und örtlich zuständig sei. Dies werde
- 5 - von der Verteidigung auch nicht bestritten. Letztere habe auch nicht geltend ge- macht, bei Einzelrichter Niederer habe es sich um eine Person gehandelt, die gar nicht als Richter hätte amten dürfen. Der Einwand erscheine zudem als trölerisch, da die Verteidigung es unterlassen habe, die entsprechende Rüge bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung anzubringen, als ihr die geänderte Gerichtsbeset- zung bekannt geworden sei (vgl. KG act. 2 S. 6f.).
c) Der Beschwerdeführer macht nicht einen Ausschluss- oder Ablehnungs- grund im Sinne von § 95 bzw. § 96 GVG hinsichtlich der Mitwirkung von Einzel- richter N. geltend. Der Sache nach rügt er, dass eine ungehörige Besetzung des Gerichts im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 2 StPO vorgelegen habe. aa) Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb das Gericht nicht ordentlich besetzt gewesen sein soll, wenn statt einer für die Verhandlung vorgesehenen Richterin ein anderer Richter dafür eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer legt nach wie vor nicht dar, weshalb er das erstinstanzliche Gericht als nicht ordentlich besetzt erachtet. Insbesondere behauptet er nicht, dass Einzelrichter N. aus bestimmten Gründen nicht hätte amten dürfen. Aus Art. 30 Abs. 1 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der perso- nellen Besetzung des Gerichts ableiten (vgl. die zu Art. 58 aBV ergangene Recht- sprechung: BGE 117 Ia 323 E. 1c, BGE 114 Ia 279 E. 3b; Kass.-Nr. 96/558 S, Beschluss vom 8. Mai 1997, in Sachen Z., E. 4a). Ein Anspruch auf vorzeitige Be- kanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts lässt sich auch nicht dem zürche- rischen Prozessrecht entnehmen (vgl. Kass.-Nr. 96/558 S, a.a.O.). Wenn das er- stinstanzliche Gericht in der Vorladung für die Hauptverhandlung die in der Sache amtende Einzelrichterin namentlich erwähnte (vgl. ER act. 34/3), so handelte es sich dabei quasi um eine freiwillige Dienstleistung. Eine Pflicht zur Bekanntgabe ergab sich auch nicht nach der Änderung in der Besetzung, sondern es genügte, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – zu Beginn der Verhandlung durch das Gericht auf diesen Umstand hingewiesen wurde (vgl. ER Prot. S. 3). Die Rü- ge, das erstinstanzliche Gericht sei nicht ordentlich besetzt gewesen, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels Substantiierung überhaupt eingetreten werden kann.
- 6 - bb) Was das zeitliche Moment der Rüge anbetrifft, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 58 aBV bzw. Art. 30 Abs. 1 nBV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK Einwände gegen die Zusammensetzung des Ge- richts unverzüglich zu stellen sind, nachdem die Partei vom Mangel in der Beset- zung tatsächlich Kenntnis erlangt hat oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte haben müssen. Andernfalls liegt ein diesbezüglicher Verzicht vor bzw. ist es widersprüchlich und verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Ein- wände gegen die Teilnahme von Richtern erst nach dem Ergehen eines ungün- stigen Entscheids in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen, wenn die Rüge zu einem früheren Zeitpunkt möglich und zumutbar ge- wesen wäre (vgl. ZR 103 Nr. 31 E. II/1-3 m.w.H. [bestätigt in 1P.325/2003, Urteil Bundesgericht vom 1. Oktober 2003, E. 3 m.w.H.], vgl. zur analogen Regelung für Ablehnungsbegehren ZR 102 Nr. 32). Der Beschwerdeführer erklärt, darauf ver- zichtet zu haben, die Rüge der ungehörigen Besetzung sogleich in der erstin- stanzlichen Verhandlung vorzubringen, weil er eine Verschiebung der Verhand- lung habe vermeiden wollen. Die Erklärung ist unbehelflich, da Einwände gegen die Besetzung des Gerichts aus den genannten Gründen unverzüglich nach Kenntnisnahme des Mangels in der Besetzung zu stellen sind. Abgesehen davon vermag die Erklärung auch nicht zu überzeugen, da ein Zuwarten bis ins Stadium des Rechtsmittelverfahrens regelmässig eine grössere Verzögerung des Verfah- rens mit sich bringen dürfte. Namentlich verunmöglicht es ein solches Vorgehen, dass der Richter – allenfalls nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung – zum Einwand der ungehörigen Besetzung Stellung nimmt und der Partei die Rechtslage erläutert. Die Auffassung des Obergerichts, der Einwand erscheine als trölerisch (= leichtfertiges oder mutwilliges Hinauszögern eines hängigen Pro- zesses), erweist sich so gesehen als vertretbar. Die Rüge ist unbegründet.
3. a) Der Beschwerdeführer hält auch an der Rüge fest, dass der Gutachter F. voreingenommen und befangen gewesen sei. F. habe das Gutachten vom 8. April 2004 ohne Beisein des Beschwerdeführers und seines Verteidigers durch- geführt. Es überrasche daher nicht, dass er als Schlussfolgerung des zweiten Au- genscheins – diesmal mit dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger – bloss bemerkt habe, dass das Gutachten gültig sei und er die Ergänzungsfragen nicht
- 7 - beantworten könne. F. sei als Zeuge einvernommen worden, und an jener Ver- handlung vom 6. Juli 2005 habe sich der Vorsitzende beim Beschwerdeführer entschuldigen müssen, weil er ihn mehrmals als Lenker "(man sehe den [Be- schwerdeführer] auf der Fotoaufnahme)" bezeichnet und dadurch selber eine Vorverurteilung vorgenommen und eine fehlende Unabhängigkeit offenbart habe. F. habe von dieser "Vorverurteilung" hören müssen und habe seine Meinung als sachverständiger Zeuge nicht mehr objektiv abgeben können. Zwar sei die Vor- verurteilung in der Folge als Versprecher bezeichnet worden, doch sei F. bereits nicht mehr anwesend gewesen (vgl. KG act. 1 S 3-4, Ziff. 4).
b) Die Vorbringen genügen den Begründunganforderungen (vgl. E. II/1/c) nicht. Die Vorinstanz hat sich zur Frage der Befangenheit und Voreingenommen- heit des Gutachters geäussert und die Kritik des Beschwerdeführers (betr. Nicht- wahrung der Verteidigungsrechte im Rahmen der Durchführung des Augen- scheins und betr. Schlussfolgerungen des Gutachters nach Wiederholung des Augenscheins) als unberechtigt verworfen (vgl. KG act. 2 S. 7-8 [insb. S. 8, 2. Abschnitt] und dortiger Verweis auf OG act. 75 S. 4ff. [insb. S. 4/5 und S. 6], vgl. auch KG act. 2 S. 11). Indem der Beschwerdeführer lediglich seine Einwände wiederholt und sie den Entscheidgründen der Vorinstanz gegenübergestellt, ver- mag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Der weitere Einwand, F. sei wegen der angeblichen "Vorverurteilung" des Beschwerdeführers durch den Vorsitzenden anlässlich der Verhandlung vom 6. Juli 2005 befangen gewesen (vgl. KG act. 1 S. 3/4), erfüllt die Begründungsanfor- derungen ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer weist nicht unter Nennung der Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten nach (Aktenzitat), dass die von ihm behauptete "Vorverurteilung" stattgefunden und F. davon Kenntnis erhalten habe bzw. dieser die "Entschuldigung" des Vorsitzenden nicht mehr habe wahrnehmen können. Allein dieser Mangel in der Ausgestaltung der Beschwerdeschrift führt bereits zu einem Nichteintretensentscheid in diesem Punkt (vgl. E. II/1/c). Ob die Rüge in zeitlicher Hinsicht - der Beschwerdeführer bezieht sich auf einen angebli- chen Vorfall vom 6. Juli 2005 – im vorliegenden Beschwerdeverfahren überhaupt noch zulässig ist, braucht bei dieser Sachlage nicht abschliessend entschieden zu
- 8 - werden. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. II/2/c/bb) dürfte die Rüge aber auch unter diesem Aspekt kaum Aussichten auf Erfolg ha- ben.
4. Auf den Seiten 4-7 der Beschwerdeschrift fasst der Beschwerdeführer den Sachverhalt zusammen (vgl. S. 4, Ziff. 5: "Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: [...]"). Dabei äussert er sich auch in verschiedener Hinsicht kri- tisch über die Untersuchungsführung und bemängelt einzelne Untersuchungs- handlungen, ruft aber nicht konkret einen Nichtigkeitsgrund an. Offensichtlich will er die Einwände nicht als konkrete Rügen behandelt wissen (vgl. auch Schluss- satz auf S. 7: "Mit Verfügung vom 21.6.2007 wurde der [Beschwerdeführer] an- gewiesen, innert 30 Tagen seit Empfang die Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde beim Kassationsgericht Zürich einzureichen, was mit nachfolgender Begründung geschieht. [...]"). Angefügt werden kann, dass sich die mitunter erho- bene Kritik denn auch als zu wenig substantiiert erweist, um auf einen Nichtig- keitsgrund schliessen zu können (vgl. etwa: KG act. 1 S. 6, Ziff. 5.6, 3. Abschnitt).
5. Bevor auf die weiteren Beschwerdepunkte näher eingegangen wird, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde nur hinreichend substantiierte Rügen geprüft werden. Dazu gehört nach dem Gesagten (vgl. E. II/1/c), dass sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen auseinandersetzt. Namentlich genügt es grundsätzlich nicht, wenn in appellatorischer Weise lediglich die eigene Sicht der Dinge losgelöst von den vorinstanzlichen Erwägungen darlegt und behauptet wird, die gegenteilige Auffassung des Sachrichters sei willkürlich. Eine substanti- ierte Rüge bedingt daher, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern die im ange- fochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen willkürlich sein sollen. 5.1 a) Unter dem Titel "Lenker des BMW" wendet der Beschwerdeführer ein, er sei von der Vorinstanz nur aufgrund seiner "(hier ausserdem fraglichen) Hal- tereigenschaft für schuldig befunden und bestraft" worden. Das SVG enthalte je- doch keine Bestimmung, welche den Halter für eine von einem anderen Lenker begangene Verletzung mitverantwortlich erkläre. Es fehle somit an einer gesetzli- chen Grundlage. Die Vorinstanz habe gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 1
- 9 - StGB und gegen das Willkürverbot nach "Art. 4 BV" verstossen. Die "bequeme Schlussfolgerung", dass der Halter auch der Lenker sein müsse, verletze Bundes- recht (vgl. KG act. 1 S. 7-8, Ziff. 6.1-6.3).
b) Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht (StGB, SVG) kann mit der bundesrechtlichen Beschwerde in Strafsachen vorgebracht werden. Dabei über- prüft das Bundesgericht auch eine qualifiziert unrichtige (willkürliche) Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen. Auf die entsprechenden Beschwerde- punkte kann somit nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO). Nur am Rande sei erwähnt, dass Rückschlüsse von der Haltereigenschaft auf den Lenker an sich tatsächlicher Natur sind bzw. zumindest eine tatsächliche Komponente aufweisen, welche Gegenstand der Beweiswürdigung bildet. Dabei schloss die Berufungsin- stanz in tatsächlicher Hinsicht von der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers nicht einfach auf dessen Täterschaft, sondern stellte weitergehende Überlegun- gen dazu an, wie den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 16-18 des Urteils un- schwer entnommen werden kann. 5.2 Im daran anschliessenden Beschwerdeabschnitt (KG act. 1 S. 8-9, Ziff. 6.4) geht es wiederum um die Frage, inwiefern die Haltereigenschaft Rück- schlüsse auf den Lenker zulässt. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer, die angeblich aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen im Urteil zu bezeichnen. Im- merhin geht aus dem Kontext hervor, dass die obergerichtlichen Erwägungen auf S. 15-18 des Urteils gemeint sein müssen. Die Vorinstanz bejahte dabei nach nachvollziehbaren Überlegungen die Frage, ob der Beschwerdeführer im Tatzeit- punkt das Fahrzeug gelenkt hatte. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Be- schwerdeführer nicht konkret auseinander, sondern beschränkt sich auf eine ap- pellatorische Kritik, indem er lediglich seine eigene Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und sie als aktenwidrig oder willkürlich rügt. 5.3 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe entgegen der vor- instanzlichen Annahme nie behauptet, über ein Alibi zu verfügen. Er habe ledig- lich auf entsprechende Frage hin geantwortet, dass er am fraglichen Abend an ei- ner Probe des Gospelchors in Z. teilgenommen habe (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. 6.5).
- 10 -
b) Die Vorinstanz stellte an der bezeichneten Stelle auf S. 18 des Urteils fest, im übrigen könne ihn – den Beschwerdeführer – die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Behauptung, wonach er über ein Alibi verfüge, da er sich zur fraglichen Zeit in der Probe eines Gospelchors in Z. befunden habe, nicht entlasten (vgl. KG act. 2 S. 18). Als Belegstelle nennt die Vorinstanz S. 7 des er- stinstanzlichen Protokolls. Die dortigen Aussagen des Beschwerdeführers lassen im Kontext mit den entsprechenden Fragen jedenfalls sinngemäss die Annahme zu, der Beschwerdeführer habe sich auf ein Alibi berufen. Zunächst kam der Vor- sitzende im fraglichen Zusammenhang ausdrücklich auf den "Vorfall des 10. September 2002" zu sprechen. Der erste Vorhalt lautete: "Einer ihrer BMWs wur- de geblitzt. Sie halten an der Darstellung fest, nicht gefahren zu sein?" und der Beschwerdeführer antwortete: "Richtig." Auf die darauffolgende Frage "Haben Sie sich bei der dieser Fahrt ebenfalls im Fahrzeug befunden?" antwortete der Be- schwerdeführer mit "Nein" (Unterstreichung durch KassGer). Der nächste Vorhalt lautete im Sinne einer Entgegnung auf diese Antwort: "Wo haben Sie sich aufge- halten?" und der Beschwerdeführer antwortete: "Ich war in einem Verein, in einem Chor." Der Beschwerdeführer wurde somit konkret auf die fragliche Fahrt ange- sprochen und gab an, sich nicht im Fahrzeug befunden bzw. – auf Nachfrage hin
– einen Vereinsanlass besucht zu haben. So gesehen kann durchaus nachvollzo- gen werden, wenn die Vorinstanz in diesen Aussagen die Geltendmachung eines Alibis erblickte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer und der Vorsit- zende den Ausdruck "Alibi" nicht explizit verwendeten, wie angefügt werden kann. Die Rüge ist unbegründet. Die weiteren Vorbringen zum Thema "Alibi" gehen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus (vgl. KG act. 1 S. 9, Ziff. 6.5 und Ziff. 6.6). Insbesondere be- zieht der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen, dass er die Frage des Vorderrichters nach Zeugen ausweichend beantwortet habe und dass er die- se ihn entlastende Schilderung nicht früher in der Untersuchung gemacht habe (vgl. KG act. 2 S. 18), nicht in seine Argumentation mit ein. Auf diese Beschwer- depunkte kann daher nicht eingetreten werden.
- 11 - 5.4 Auch in den beiden nächsten, mit "Geschwindigkeit des BMW 330i (....)" und "METAS-Gutachten vom 8. April 2004" überschriebenen Abschnitten findet sich keine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochte- nen Entscheid (vgl. KG act. 1 S. 10-11, Ziff. 7 und S. 11-21, Ziff. 8). Bezeichnen- derweise bezieht sich der Beschwerdeführer – von wenigen Ausnahmen abgese- hen - nicht mittels Belegstelle auf eine konkrete Erwägung im angefochtenen Ur- teil. Im Rahmen der wenigen Aktenzitate (vgl. KG act. 1 S. 13, Ziff. 8.4; S. 14, 2. Abschnitt; S. 16 unten; S. 20 unten) erwähnt der Beschwerdeführer zwar eine vor- instanzliche Erwägung oder geht kurz darauf ein, er legt aber nicht konkret dar, inwiefern die entsprechenden Überlegungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden. Thematisch geht es in den erwähnten Abschnitten der Beschwerde um die Ge- nauigkeit und Zuverlässigkeit des zur Anwendung gelangten fotogrammetrischen Messverfahrens und des Gutachtens von metas (Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung Schweiz) vom 8. April 2004. Die Vorinstanz setzte sich mit diesem Thema auf den Seiten 11-15 des Urteils unter Einbeziehung der entsprechenden Kritik der Verteidigung auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters F. zu überzeugen vermöchten und keinerlei Anlass für Weiterungen betreffend die Geschwindigkeitsmessung für das Fahr- zeug der Marke BMW bestünde (vgl. KG act. 2 S. 15, vgl. auch S. 7f.). Anstatt sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, versucht der Beschwerdefüh- rer, das Verfahren nochmals neu aufzurollen, wie dies (nur) in einem appellatori- schen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenprüfung möglich wäre. Der Be- schwerdeführer wendet z.B. nochmals ein, bei der Klärung der Frage, wer nun die Messanlage ausgelöst habe, sei der Honda "völlig ausser Acht gelassen" worden und "zwar mit der unbewiesenen Behauptung, der Honda-Fahrer könne die Foto nicht ausgelöst haben" (vgl. KG act. 1 S. 10/11, Ziff. 7.4; S. 16f., Ziff. 8.7; S. 19 oben, Ziff. 8.10). Dabei blendet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz an- gestellten Erwägungen zur Frage, ob der Honda die Messung beeinflussen konnte (vgl. insb. KG act. 2 S. 11 oben; S. 12, 2. Abschnitt; S. 14 oben), aus. Er legt mit anderen Worten nicht dar, dass bzw. inwiefern die dortigen Entscheid- gründe mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sein sollen. Wenn der Beschwerde- führer – um ein weiteres Beispiel anzuführen – das fotogrammetrische Verfahren
- 12 - zur Geschwindigkeitsmessung erneut bemängelt und als veraltet und ungenau bezeichnet, weil es sich an Strassenmerkmalen orientiere (vgl. KG act. 1 S. 14, Ziff. 8.5, 2. Abschnitt; vgl. auch S. 18f., Ziff. 8.10; S. 12, Ziff. 8.3) geht er mit kei- nem Wort auf die Erwägungen auf S. 14 (2. Abschnitt) des Urteils ein, wo die Vo- rinstanz begründete, weshalb die Methode bzw. das gutachterliche Vorgehen als zuverlässig betrachtet werden dürfe. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, ein "generell formuliertes Eichzertifikat" sei eine "reine Farce" (vgl. KG act. 1 S. 13, Ziff. 8.4, 2. Abschnitt). Zum einen legt er nicht dar, weshalb sich das Zertifikat nicht konkret der Messanlage zuordnen lassen sollte, und zum andern übergeht er einfach die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz gemäss den Erwägungen auf S. 13 (3. Abschnitt) des Urteils. An dieser Stelle ist auch der wiederholt vor- gebrachte Einwand, die Wegstrecke habe nur mit "entsprechender Unsicherheit" festgestellt werden können, zu erwähnen (vgl. KG act. 1 S. 12 unten, Ziff. 8.3; S. 14, 2. Abschnitt, Ziff. 8.5). So ergibt sich ohne weiteres aus dem Gutachten, dass der entsprechenden Unsicherheit mittels Einräumung einer Toleranz von ± 0.5 m Rechnung getragen wurde (vgl. BG act. 21/4 S. 4 oben; vgl. insb. auch OG act. 85 S. 1, 3. Abschnitt a.E.). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ange- rufene Beweise nicht abgenommen worden seien (vgl. KG act. 1 S. 11) oder Edi- tionsanträgen keine Folge geleistet worden sei (vgl. KG act. 1 S. 14 oben; S. 17,
2. Abschnitt), muss er sich entgegenhalten, dass er die erforderliche Belegstelle in den vorinstanzlichen Akten nicht zitiert hat. Wer vorbringt, angerufene Beweis- mittel seien nicht abgenommen worden, hat nämlich zu sagen, wo und zu wel- chen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (vgl. insb. VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. Auflage, Zürich 1986, S. 18). Weiter stellt das Verfahren der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz ge- gebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. statt vieler: VON RECHENBERG, a.a.O., S. 17f.). Soweit der Beschwerdeführer daher im kanto-
- 13 - nalen Beschwerdeverfahren neue Beweismittel anrufen möchte und/oder seine bereits vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge wiederholt (vgl. KG act. 1 S. 17/18 und 21, Ziff. 8.8 und 8.9), kann auf die entsprechenden Punkte nicht ein- getreten werden. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer seinen Ge- hörsanspruch verletzt sieht, weil die Vorinstanz auf seine Vorbringen nicht einge- gangen sei (vgl. KG act. 1 S. 20, Ziff. 8.11, 1. Abschnitt). Auch in diesem Zusam- menhang unterlässt es der Beschwerdeführer, die erforderlichen Belegstellen in den vorinstanzlichen Akten zu bezeichnen.
6. Unter Ziff. 9 der Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer, dass der zweite Augenschein nicht "vollständig wiederholt" worden sei (vgl. KG act. 1 S. 21). Die Vorbringen erschöpfen sich in einer pauschal gehaltenen Kritik am obergerichtlichen Vorgehen und werden den differenzierten Überlegungen, mit welchen die Vorinstanz das Vorgehen rechtfertigt, nicht gerecht (vgl. insb. KG act. 1 S. 7-8 und dortiger Verweis auf OG act. 75 S. 3ff.). Mangels hinreichender Substantiierung und fehlender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen, kann auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden.
7. Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer unter Ziff. 10 der Be- schwerde zusammenfassend seine zuvor erhobenen Einwände und ruft in appel- latorischer Weise den Grundsatz "in dubio pro reo an" an (vgl. KG act. 1 S. 22- 24). Indem der Beschwerdeführer dabei losgelöst von den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen lediglich nochmals aufzeigt, wie die Beweise seiner Ansicht nach richtigerweise hätten gewürdigt werden müssen, vermag er den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht als willkürlich umzustossen. Auch auf diese Vorbringen kann daher mangels Substantiierung nicht eingetreten werden.
8. Abschliessend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtig- keitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
- 14 - III. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahren zu tragen (vgl. § 396a StPO). Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000–.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 8. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 15 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks- gerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: