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AC060024

Stellung des diplomatischen Vertreters als Zeuge in einem Strafverfahren, Anspruch auf ein faires Verfahren, Anklageprinzip, Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo', Beschleunigungsgebot in Strafsachen

Zh Kassationsgericht · 2007-01-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

E. 2 Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, den Beschwerdeführer schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG; in einem Punkt (Anklage-Ziff. 6 Absatz 1) erfolgter ein Freispruch. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil der II.Strafkammer des Obergerichts vom 5. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Fr.

- 4 - 1'372'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 17. November 1998 sowie Fr. 92'952.-- zuzüg- lich 5% Zins ab 15. September 1999 zu zahlen. Eine mit Verfügung vom 12. De- zember 2000 angeordnete Grundbuchsperre wurde aufgehoben und die entspre- chende Liegenschaft Aubrigweg 4 in Hombrechtikon wurde eingezogen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Staat Fr. 764'952.-- als Ersatz für unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile zu bezahlen. Schliesslich ordnete das Gericht den Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts vom 23. September 1996 ausgefällten Strafe von sechs Monaten Gefängnis an.

E. 2.1 Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus (vgl. auch Beschwerde Ziff. I/1, S. 3 ff.), bei den in Frage stehenden Botschaftsangehörigen handle es sich um R., seit 1989 Botschafter der Koreanischen Demokratischen Volksrepu- blik in der Schweiz und bei der UNO in Genf, S., Minister der Koreanischen De- mokratischen Volksrepublik in Genf (und als solcher Stellvertreter des Botschaf- ters bei der UNO), P. und R.T., beides Botschaftsräte, sowie der bereits erwähnte K., 3. Botschaftssekretär. Alle diese Botschaftsangehörigen seien Diplomaten und genössen die entsprechenden Privilegien gemäss Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 14. April 1961. Trotzdem seien sie je in der Ei- genschaft als Zeugen unter Ermahnung und Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden. Die Verletzung des als Folge der Immunität

- 6 - bestehenden Verbotes, Diplomaten als Zeugen zu befragen, führe zu einem Ver- wertungsverbot. Ein Verzicht auf Immunität sei bei den genannten Personen mit einer Ausnahme nicht erklärt worden; ein solcher Verzicht hätte gemäss Art. 32 des Wiener Übereinkommens ausdrücklich erklärt werden müssen, wofür sich je- doch (mit der erwähnten Ausnahme) den Akten nichts entnehmen lasse. Trotz des bestehenden Beweisverbotes seien - so der Beschwerdeführer weiter - die genannten Zeugeneinvernahmen vom Gericht vorbehaltlos zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Mindestens bei der Wür- digung der Zeugenaussagen hätte jedoch dem Privileg der Immunität Rechnung getragen werden müssen. Angesichts der bestehenden Immunität sei auch die Androhung von Freiheitsstrafe bei wissentlich falscher Zeugenaussage sinnlos; dieser Hinweis bilde jedoch Gültigkeitsvoraussetzung jeder Zeugenbefragung. Auf die Unzulässigkeit des Vorgehens sei von der Verteidigung sowohl während der Untersuchung wie auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt hingewiesen wor- den. Das Obergericht habe sich - mit einer Ausnahme - zur Verwertbarkeit der beanstandeten Zeugeneinvernahmen nicht geäussert, weshalb die Begründung insofern den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Faktisch stehe fest, dass das bestehende Beweisverwertungsgebot ignoriert worden sei, was den Nichtig- keitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erfülle. In ihrer Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdegegnerin 2 ein, das Ver- bot der Zeugenbefragung gemäss Wiener Übereinkommen diene dem Schutz der Diplomaten und nicht dem Schutz eines allfälligen Angeklagten. Die Rechtsfolge (eines Verstosses) könne nicht darin bestehen, dass Zeugeneinvernahmen von Diplomaten, die sich mit der Befragung einverstanden erklärten, ungültig wären. Ferner sei die Tatsache, dass die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB bei Diplo- maten eine - wenn überhaupt - nur geringe Wirkung entfalte, von den Vorinstan- zen zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden (KG act. 12 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung seinerseits entgegen, wenn der Schutz des Zeugen soweit gehe, dass er straflos falsch aussagen kön- ne, wirke sich dies regelmässig zu Ungunsten des Angeklagten aus. Dieser habe ein eigenes, verfassungsmässig geschütztes Recht daran, dass (insbesondere

- 7 - belastende) Zeugenaussagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften er- hoben würden. Die Aussagen der Zeugen seien denn auch, wie in der Beschwer- de dargelegt werde, durchaus nicht "absolut glaubhaft". Die prozessuale Unver- wertbarkeit lasse sich nicht durch "Beweiswürdigung" heilen, und im angefochte- nen Entscheid finde sich nicht einmal ein Hinweis darauf, dass die Aussagen aus den erwähnten formellen Gründen mindestens mit Vorsicht zu würdigen seien. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Verteidigung ihrerseits die Befragung zweier Botschaftsangehöriger als Zeugen beantragt hatte, deshalb unmassgeb- lich, weil eine solche Befragung eben dann rechtlich möglich sei, wenn die in die- sem Zusammenhang bestehenden prozessualen Bestimmungen zur Anwendung gebracht würden, was hier nicht geschehen sei (KG act. 15 S. 3).

E. 2.2 Das Obergericht rekapituliert im angefochtenen Urteil die bereits von der ersten Instanz gewürdigten Aussagen verschiedener Angehöriger der nordkorea- nischen Botschaft und folgt mit eingehender Begründung der Auffassung, wonach diese Zeugen glaubhafte, übereinstimmende und widerspruchsfreie Aussagen ge- macht haben (Urteil S. 24 ff., insbes. 32). Zusammenfassend hält das Obergericht insbesondere fest (Urteil S. 34), die Aussagen des Zeugen K. seien "von Kon- stanz geprägt, stimmig, logisch nachvollziehbar und lebensnah", und es sei dar- auf abzustellen (vgl. im Einzelnen Urteil S. 25 bis 29). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung sei die diplomatische Immunität dieses Zeugen aufgehoben worden, weshalb er bei wissentlich falscher Aussage straf- rechtlich durchaus zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Entscheidend sei allerdings vielmehr - so die Vorinstanz -, dass seine Aussagen, wie auch diejeni- gen der weiteren Botschaftsmitglieder, absolut glaubhaft erschienen. Mit diesen Erwägungen hat das Obergericht jedenfalls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass es den Einwand der diplomatischen Immunität (bzw. der Unverwertbarkeit) für nicht stichhaltig erachte, womit sich die diesbezügliche formelle Rüge als un- begründet erweist. Es trifft ferner zu, dass zwar die diplomatische Immunität des Zeugen K. mit Schreiben der Botschaft der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2000 an das EDA ausdrücklich aufgehoben worden war (act. 6/2 in Ordner 1); hinsichtlich der

- 8 - übrigen Zeugen lässt sich den Akten jedoch keine (ausdrückliche) Aufhebung der Immunität entnehmen (vgl. act. 6/3 und 6/4 a.a.O.). Es steht ferner fest, dass sich das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen K. stützt (womit die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen hier in Frage stehenden Zeugen gegenstandslos würde); vielmehr hat das Obergericht aus- drücklich festgehalten, die Aussagen des Zeugen K. seien (auch) deshalb glaub- haft, weil sie "mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen" (Urteil S. 30 ff., 34). Daraus folgt, dass die Aussagen der weiteren Botschaftsangehörigen S., J., K. und R.T. ebenfalls in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einbezogen worden sind, was damit übereinstimmt, dass diese Aussagen in den wesentlichen Zügen im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegeben werden (Urteil S. 30 ff.).

E. 2.3 Somit stellt sich die Frage nach den prozessualen Auswirkungen des Umstandes, wonach jedenfalls bezüglich eines Teils der Zeugen kein ausdrückli- cher Verzicht auf die diplomatische Immunität vorliegt.

a) Gemäss Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01; nachfolgend: Wiener Übereinkommen) ist der diplo- matische Vertreter nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Unter den Begriff "di- plomatischer Vertreter" fallen gemäss Art. 1 Buchst. e Wiener Übereinkommen der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission, was hier nicht weiter umstritten ist. Sodann bestimmt Art. 32 Ziff. 1 Wiener Über- einkommen, dass der Entsendestaat auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter zusteht, verzichten kann; der Verzicht muss dabei gemäss Art. 32 Ziff. 2 stets ausdrücklich erklärt werden. Der Verzicht auf diplomatische Immunität durch den Entsendestaat spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob ein diplomatischer Vertreter im Empfangsstaat angeklagt und bestraft werden darf; insoweit wird diplomatische Immunität primär als Privileg im Sinne eines Strafausschliessungsgrundes ver- standen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 17 N 3). Hier geht es nicht um diese Frage, sondern um die Stellung des diplomatischen Vertreters als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Dritte. Dabei gilt, dass keine Pflicht des diplomatischen Vertreters zur Aus-

- 9 - sage als Zeuge besteht; der Entscheid über die allfällige Befreiung von der diplo- matischen Immunität (Verzicht) liegt nach dem Gesagten nicht beim diplomati- schen Vertreter, sondern beim Entsendestaat (DONATSCH, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 128 N 5; NATHAN LANDSHUT, Zeugnispflichten und Zeugniszwang im Zürcher Strafprozess, Zürich 1998, S. 20 m.w.H.). Wenn in diesem Sinn in der strafprozessualen Lite- ratur sodann von einem Beweismittelverbot die Rede ist (so HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 N 4), bedarf dies näherer Prüfung.

b) Strafprozessuale Beweisverbote richten sich an die Strafverfolgungsorga- ne; sie setzen diesen bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Interes- se anderer Rechtsgüter Grenzen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 1). Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens untersagt dem Empfangsstaat bzw. seinen Strafverfolgungsbehörden an sich nicht, ausländische Diplomaten als Zeugen zu befragen; er verleiht vielmehr diesen das Recht, nicht als Zeugen auf- zutreten und auszusagen. Dabei geht es um eine Bestimmung, welche von ihrer Stellung und Funktion her den Interessen des Entsendestaates dient, und es ist denn auch, wie bereits erwähnt, ausschliesslich der Entsendestaat, der auf das Privileg der diplomatischen Immunität verzichten kann. Legt ein diplomatischer Vertreter ohne Vorliegen eines entsprechenden Verzichts auf Immunität in einem hiesigen Verfahren Zeugnis ab, wird er dem Entsendestaat gegenüber verant- wortlich. Das hiesige Strafverfahren ist von diesem Rechtsverhältnis jedenfalls nicht unmittelbar betroffen; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern höherrangige Rechtsgüter - namentlich solche, die den Angeklagten betreffen - davon berührt sein könnten. Daraus, dass die genannte Bestimmung nicht dem Angeschuldigten bzw. nicht der Sicherung der verfassungsrechtlichen Stellung des Angeschuldig- ten im Strafverfahren, sondern den Interessen eines Dritten (Entsendestaat) dient, folgt, dass jedenfalls ein strafprozessuales Beweiserhebungsverbot nicht vorliegt (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 7 mit Hinweisen); fragen kann sich höchstens, ob als Folge der fehlenden Befreiung von der diplomatischen Immu- nität eine Beweisverwertungsverbot vorliegt.

- 10 - In diesem Zusammenhang ist vorab und im Sinne einer Analogie auf die Stellung des Beamten als Zeugen zurückzugreifen. Wie der diplomatische Ver- treter gegenüber dem ausländischen Entsendestaat, ist der Beamte gegenüber dem inländischen Gemeinwesen, welchem er unterstellt ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet und ohne Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich weder be- rechtigt noch verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Gibt jedoch ein Beamter als Zeuge ein Amtsgeheimnis freiwillig, aber ohne durch vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht dazu berechtigt zu sein, preis, so ist seine Aussage im Straf- verfahren nach herrschender Auffassung gleichwohl verwertbar (DONATSCH, a.a. O., Vorbem. §§ 128 ff. N 46; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich 2004, N 639; so auch schon ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 97 m.H.; a.M. ROBERTO FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. SG 2000, S. 144), und Gleiches gilt im Zivilverfahren (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 159 N 8). Auch hier liegt der Grund darin, dass das Amtsgeheimnis weder den Beamten noch den Angeschuldigten schützt. Die ohne Ermächtigung gemachte Aussage hat allenfalls dienst-, zivil- oder strafrechtliche Folgen für den Zeugen, bewirkt aber nicht prozessuale Unverwertbarkeit des Zeugnisses (SCHMID, a.a.O.; ZR 75 Nr. 38 und schon RB 1973 Nr. 28). Sind aber derartige Aussagen von Be- amten als Zeugen im Strafverfahren verwertbar, wäre nicht einzusehen, weshalb es sich bei entsprechenden Aussagen von diplomatischen Vertretern anders ver- halten sollte.

c) Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die insoweit unwirksame Strafandrohung nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass der Hinweis auf die Straffolgen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gemäss § 141 StPO Gültig- keitsvoraussetzung für die Verwertung des Zeugnisses ist (DONATSCH, a.a.O., § 141 N 1; HAUSER, a.a.O., S. 109); dass dieser Hinweis erfolgte, ist jedoch nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten (act. 9 in Ordner 1). Eine andere Frage ist, ob es im konkreten Fall bei falschem Zeugnis tatsächlich zu einem Strafver- fahren gegen die Zeugen käme und ob unter diesem Aspekt der Hinweis über- haupt Sinn macht (vgl. generell betreffend Wirksamkeit des Hinweises DONATSCH,

- 11 - a.a.O., Vorbem. §§ 128 ff. N 64 a.E.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die diplomatischen Vertreter im Hinblick auf ihr Erscheinen als Zeu- gen von der diplomatischen Immunität befreit worden wären, dieser Verzicht le- diglich die Rolle als Zeuge im laufenden Verfahren betroffen hätte. Um - bei Ver- dacht falschen Zeugnisses - in der Folge ein Strafverfahren gegen die diplomati- schen Vertreter als Angeschuldigte zu eröffnen und durchzuführen, bedürfte es ohnehin des erneuten Verzichts auf diplomatische Immunität seitens des Entsen- destaates, weil es sich dabei um ein neues Verfahren mit nunmehr anderer Par- teirolle handeln würde. Unter diesen Umständen könnte aber das Zeugnis diplo- matischer Vertreter letztlich nie verwertet werden, weil immer damit zu rechnen wäre, dass zufolge Aufrechterhaltung der diplomatischen Immunität die Strafdro- hung gegen diese Kategorie von Zeugen faktisch wirkungslos bliebe. Es läge da- mit generell fehlende Zeugnisfähigkeit von Diplomaten vor, wofür aber das Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt.

d) Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Entsen- destaat vorliegend selber als Geschädigter im Verfahren auftritt und daher ein of- fensichtliches Interesse an der Zeugenstellung seiner Vertreter hat; damit läge zumindest ein sinngemässer Verzicht auf diplomatische Immunität vor. Der in die- ser Konstellation gegebenen besonderen Interessenlage der Zeugen ist im Übri- gen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen und führt als solche nicht zu einem Beweisverbot.

E. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Parteirechte im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowie des Grundsatzes des fair trial gemäss Art. 6 EMRK (Beschwerde Ziff. II/B/2., S. 13 ff.).

E. 3 Gegen das bezirksgerichtliche Urteil appellierten der Beschwerdeführer wie auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Obergericht. Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptsache Freispruch, eventuell Ausfällung einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Erhöhung der Strafe auf dreieinviertel Jahre Zuchthaus. Mit Urteil vom 25. November 2005 (KG act. 2) bestätigte das Obergericht, II. Strafkammer, das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten.

E. 3.1 Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er 68 Jahre alt sei und zur (Berufungs-)Verhandlung vor Obergericht am 25. No- vember 2005 auf 08.00 Uhr vorgeladen gewesen sei. Die Verhandlung habe mit einem dreistündigen Verhör durch den Vorsitzenden begonnen, was schon inso- fern unbefriedigend sei, als dieser Vorgang regelmässig inquisitorische Züge tra-

- 12 - ge, indem - systembedingt - der Vorsitzende dabei oftmals in die Rolle des Anklä- gers schlüpfe. Der Beschwerdeführer habe während dieser Befragung von einem Exposé gesprochen, welches er für die nordkoreanische Botschaft erstellt habe, wovon jedoch nur noch eine Disposition vorhanden gewesen sei. Die Verteidi- gung habe dieses Bruchstück bewusst nicht eingereicht, weil sie sich davon nichts zugunsten des Beschwerdeführers versprochen hatte. In der Berufungs- verhandlung sei der Beschwerdeführer jedoch (ultimativ) aufgefordert worden, dieses Dokument einzureichen, was im Protokoll sinngemäss, aber nur unvoll- ständig zum Ausdruck komme. Sowohl der Beschwerdeführer wie die Verteidi- gung seien dadurch in eine schwierige Situation geraten: Reichten sie das Doku- ment nicht ein, würde das Gericht annehmen, es habe nie existiert und der Be- schwerdeführer bzw. die Verteidigung hätten diesbezüglich nicht die Wahrheit ge- sagt; reichten sie es ein, würde das Dokument als nichtssagend bewertet, wie dies denn auch geschehen sei. Bei dieser Sachlage habe der Verteidiger be- schlossen, das Dokument, welches allerdings noch in seiner Kanzlei in Winterthur gelegen habe, einzureichen. Das Obergericht habe entschieden, dass dies sofort zu geschehen habe, wobei der Vorsitzende ausdrücklich "und nicht ohne Häme" erklärt habe, dass jede halbe Stunde ein Zug nach Winterthur und zurück fahre. Der Verteidiger habe darauf zu verstehen gegeben, er sei mit dem Auto angereist und er könne das Papier bis 13.30 Uhr beschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, den Verteidiger zu begleiten. Um 13.25 Uhr - so der Beschwerdeführer weiter - seien die beiden wieder beim Obergericht eingetroffen und hätten das Dokument eingereicht, welches so- gleich negativ bewertet worden sei. Hernach habe das rund zweistündige Plädoy- er der Verteidigung begonnen. Bis dahin sei es nicht möglich gewesen, eine Ru- hepause oder auch nur eine Zwischenverpflegung einzunehmen. Nach den Plä- doyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters, kurz vor 17.00 Uhr, sei eine kurze Pause gefolgt, worauf das Gericht um 17.05 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung geschritten sei, wofür rund drei Stunden vorgesehen gewesen seien. Diesem pausenlosen Verhandlungsmarathon sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen gewesen; um 17.35 Uhr habe er einen Kreislaufkollaps er- litten, worauf der Vorsitzende unverzüglich den Rettungsdienst alarmiert habe,

- 13 - was richtig und zweckmässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in die Not- fallabteilung des Universitätsspitals verbracht worden, wo er während der Nacht zur weiteren Beobachtung verblieben sei. In diesem Ablauf des Verfahrens, in Verbindung mit der Tatsache eines Al- ters, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Zudem sei die Urteilsberatung unmittelbar im Anschluss an die rund dreistündigen Plädoyers unangemessen, weil diese Vorbringen in der kurzen da- zu verbleibenden Zeit - so der Beschwerdeführer - unmöglich ordnungsgemäss gewürdigt werden konnten. Die 15-seitige Anklageschrift mit sechs teilweise kom- plexen Tatvorwürfen hätte danach eine ganz andere Planung des Prozessverfah- rens bedingt, unter Gewährleistung angemessener Erholungspausen. Insgesamt verletze das gerügte Vorgehen Parteirechte bzw. die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers und den Anspruch auf richterliche Fürsorge.

E. 3.2 Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass die Ver- handlung vom 25. November 2005 um 08.00 Uhr begann (Prot. OG S. 2). Zu- nächst wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Person und zur Sache befragt (Prot. OG S. 4 ff., 26 ff.). Im Verlauf der Befragung zur Sache erwähnte der Be- schwerdeführer ein Exposé bzw. "eine Disposition"; auf Frage des Referenten, wo sich dieses Papier befinde, erklärte der Verteidiger, es befinde sich bei ihm und es könne noch eingereicht werden (Prot. OG S. 81). Nach Abschluss der Befra- gung erklärte sich der Verteidiger auf erneuten Nachfrage des Referenten damit einverstanden, das fragliche Papier in seinem Büro in Winterthur zu holen (Prot. OG S. 90). Nach weiteren Fragen an den Beschwerdeführer wurde die Verhand- lung von 11.10 Uhr bis 13.30 Uhr unterbrochen; in dieser Zeit fuhren der Be- schwerdeführer und der Verteidiger gemäss eigener Darstellung nach Winterthur und holten das erwähnte Dokument in der Kanzlei des Verteidigers. Anschlie- ssend plädierte der Verteidiger zur Berufungsbegründung und (Prot. OG S. 92); es folgten die Plädoyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters (Prot. OG S. 99 ff., 100 ff.), worauf der Verteidiger Gelegenheit zur Replik erhielt (Prot. OG S. 103 ff.).

- 14 - Nach einem (zeitlich nicht näher protokollierten) Verhandlungsunterbruch schritt das Gericht um 16.25 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung. Während des Verlaufs der Beratung (gemäss nicht in Frage gestellter Darstellung des Be- schwerdeführers um 17.35 Uhr) erlitt der Beschwerdeführer einen Schwächean- fall; nach Beizug der Ambulanz wurde er hospitalisiert. Die Parteien verzichteten in der Folge auf Fortsetzung der öffentlichen Urteilsberatung und mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. OG S. 105). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und den Parteien später - zunächst im Dispositiv, hernach in begründeter Form - schriftlich zugestellt.

E. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer kann in diesem Vorge- hen kein Verstoss gegen den Fairnessgrundsatz erblickt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er bzw. sein Verteidiger vom Gericht "ultimativ" dazu auf- gefordert worden wäre, das fragliche Beweissstück in der Verhandlungspause zu beschaffen; vielmehr lag es im Ermessen der Verteidigung, dieses Beweisstück (zur allfälligen Entlastung) noch beizubringen oder nicht. Weiter ist nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Verteidiger dabei nach Winterthur begleitete, anstatt - wenn er sich denn erschöpft fühlte - sich während der Mittagspause zu erholen. Was den schliesslich erlittenen Kreislaufkollaps des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser nachteilig auf die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Dass der Vorsitzende der Vorinstanz sich in diesem Moment richtig und zweckmässig verhalten hat, räumt der Be- schwerdeführer selbst ein. In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Kollaps nach Beendigung der Berufungsverhandlung, nämlich während der Urteilsberatung, eintrat. Dass der (anwaltlich verbeiständete) Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen wäre, ist weder aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde noch an- hand des vorinstanzlichen Protokolls ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet (Beschwerde S. 14/15), eine ordnungsgemäss Urteilsbe- ratung habe innerhalb so kurzer Zeit nach Abschluss der Parteivorträge gar nicht stattfinden können, ist festzuhalten, dass für die Kassationsinstanz die vorliegen- de schriftliche Urteilsbegründung massgeblich ist (ZR 86 Nr. 14; HAUSER/SCHWE-

- 15 - RI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 135 N 18). Allein darin, dass das Urteil umgehend beraten (und gefällt) wurde, kann von vornherein kein Nichtigkeitsgrund liegen.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes (Beschwerde Ziff. II/B/3., S. 15 f.).

E. 4.1 Im erstinstanzlichen Urteil vom 7. Oktober 2004 war die Anklage vom Gericht in drei Punkten berichtigt worden (OG act. 67 S. 5 f.). So wurde festge- stellt, dass bei der Überweisung vom 3. Dezember 1999 in der Anklage vereinzelt anstelle des richtigen Betrages von Fr. 25'000.-- jeweils der falsche Betrag von Fr. 15'000.-- aufgeführt werde. Ferner handle es sich im Abschnitt 3 von Anklage-Ziff. 3 (Geldwäscherei) auf Seite 11 der Anklage um ein offensichtliches Versehen; richtig müsse es hier heissen, der Angeklagte habe (über seinen Sohn David Meier) zwischen dem 20. November 1998 und Anfang November 1999 regelmä- ssig Geld abgehoben (und nicht zwischen dem 10. November 1998 und Ende Dezember 1999). Weiter korrigierte das Gericht den Zeitpunkt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehens gegen das Waffengesetz um einen Tag (OG act. 67 S. 6 Ziff. 3). Das Obergericht verwies hinsichtlich der pro- zessualen Fragen insgesamt auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer erblickt in den beiden zuletzt erwähnten Berichtigun- gen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes; das Vorgehen der Vorinstanzen sei unter dem Aspekt des Immutabilitätsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zulässig.

E. 4.2 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt frei- gesprochen wurde und somit - wie er selbst einräumt - durch einen allfälligen Nichtigkeitsgrund nicht beschwert wäre. Ob der Freispruch in diesem Punkt bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt wurde, ist eine im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Frage (§ 430b StPO).

- 16 - Hinsichtlich der Anklageberichtigung betreffend Geldwäscherei liegt schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund vor, weil mit der beanstandeten Änderung der An- klage der ursprüngliche zeitliche Rahmen nicht erweitert oder verschoben, son- dern vielmehr verkleinert wurde. Anstelle des Zeitraums vom 10. November 1998 bis Ende Dezember 1999 wird danach lediglich der Zeitrahmen vom 20. Novem- ber 1998 bis Anfang November 1999 erfasst. Man kann sich fragen, ob es dafür überhaupt einer Berichtigung bedurfte, da zwischen der ursprünglichen und der berichtigten Fassung insofern kein Widerspruch besteht, als der berichtigte Zeitrahmen im ursprünglichen Zeitrahmen enthalten ist. Auf jeden Fall wurde der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, zumal er selber nicht geltend macht, er sei durch die ursprüngliche Umschreibung des Zeitrahmens in die Irre geführt worden. Die Rüge ist unbe- gründet.

E. 5 Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Veruntreuung (Anklage- Ziff. 2) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht will- kürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde Ziff. II/B/4., S. 16 ff.). Danach halte der Schuldspruch einer objektiven Überprüfung vor keinem der massgeblichen Gesichtspunkte stand.

E. 5.1 Als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird dem Be- schwerdeführer von der Anklage (Seite 9/10) vorgeworfen, dass er anlässlich von zahlreichen Treffen in der Zeit zwischen Juli 1998 bis September 1999 gegenüber K. immer wieder neue Angaben über angeblich von ihm gefundene Konti von S. (einem ehemaligen nordkoreanischen Diplomaten in Ägypten) in der Schweiz gemacht habe, wobei er weiter vorgebracht habe, nicht auf diese Konti greifen zu können, da die P. AG daran mitberechtigt sei und sie nicht freigebe. Die Verant- wortlichen dieser Unternehmung hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie für die Freigabe der Konten ein Honorar verlangten. Der Beschwerdeführer habe vorgegeben, die Guthaben auf den diversen Konti beliefen sich auf insgesamt Fr. 3 Mio. Am 8. April 1999 habe er gegenüber K. behauptet, er habe eine Reduktion des Honorars von ursprünglich Fr. 500'000.-- auf US-Dollar 60'000.-- erwirken können.

- 17 - K. sei in der damaligen Konstellation auf einen Erfolg angewiesen gewesen und habe deshalb am 15. September 1999 vom Konto der Geschädigten den Be- trag von US-Dollar 60'000.-- in bar abgehoben und dem Beschwerdeführer noch gleichentags in Zürich übergeben mit dem Auftrag, die genannte Summe unver- züglich an die Verantwortlichen der P. AG weiterzuleiten, damit diese Konti von S. freigäben. Auftragswidrig habe indessen der Beschwerdeführer den erhaltenen Betrag zu seinen eigenen Gunsten verwendet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bezirksgericht und - ihm folgend - Obergericht sind der Anklage so- wohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gefolgt (OG act. 67 S. 43 bis 45; KG act. 2 S. 48).

E. 5.2 Zu den einzelnen Rügen:

a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Angehörigen der nordko- reanischen Botschaft hätten - im Gegensatz zu ihm - seit Jahren Kontakte mit der P. AG unterhalten. Wenn daher der Beschwerdeführer tatsächlich im März 1999 vorgebracht hätte, die P. AG verlange für eine blosse Auskunft ein Honorar von Fr. 500'000.-- und habe diesen Betrag (zunächst) auf Fr. 250'000.-- reduziert, hätte - so der Beschwerdeführer - für die Beschwerdegegnerin 2 unbedingt An- lass bestanden, mit der P. AG wenigstens telefonisch Kontakt aufzunehmen um zu erfahren, wie diese Honorarforderung zu erklären sei. Erst recht hätte dazu Anlass bestanden, nachdem die entsprechende Forderung in der Folge weiter auf (schliesslich) US-Dollar 60'000.-- reduziert worden sei. Dass sich die Botschafts- angehörigen während der ganzen Periode von März bis August 1999 nie bei dem ihnen bekannten Handelspartner bzw. bei den dort verantwortlichen Personen, namentlich dem für die Finanzen zuständigen T., erkundigten, sei unverständlich, und die Ignorierung dieser Tatsache durch die Vorinstanzen sei daher willkürlich. Die Vorinstanzen haben es als erwiesen und im übrigen - im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung - als hinreichend angesehen, dass der Beschwerdeführer den ihm von K. übergebenen Betrag von US-Dollar 60'000.-- weisungswidrig nicht an die P. AG weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendete (OG act. 67 S. 44). Wenn das Obergericht den weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach in diesem Zusammenhang unverständ-

- 18 - lich sei, dass die Geschädigte 2 keine Abklärungen bei der P. AG veranlasste, keine Bedeutung zumass, bedeutet dies, dass es sie als rechtlich unerheblich er- achtete. Ob diese rechtliche Subsumtion zutrifft, ist hier im Hinblick auf § 430b StPO nicht zu überprüfen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liegt insoweit nicht vor, und ebensowenig ist der Grundsatz "in dubio pro reo" berührt.

b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege kein Beweis dafür vor, dass der Betrag von US-Dollar 60'000.-- am 15. September 1999 tatsächlich an ihn bezahlt wurde. Insbesondere solle die Geldübergabe ohne Quittung erfolgt sein. Es sei jedoch schlicht nicht vorstellbar, dass die Geschädigte 2 angesichts der Erfahrungen, die sie mit dem Beschwerdeführer gemacht haben wolle, diesen Betrag übergeben habe, ohne sich vorher über den Bestand der Forderung bei dem ihr vertrauten T. erkundigt zu haben und mindestens die Entgegennahme des Betrages vom Beschwerdeführer quittieren zu lassen. Das Obergericht hat die Aussagen von K., wonach er am 15. September 1999 dem Beschwerdeführer im Hotel A. in Zürich den Betrag von US-Dollar 60'000.-- in bar übergeben habe (wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, er unterzeichne keine Quittung, weil dies auch der Mann von der P. AG nicht tun würde), als glaubwürdig erachtet (vgl. Urteil S. 26, 28 ff.). Zudem hat das Oberge- richt darauf hingewiesen, dass die Schilderung des Zeugen K. im Einklang mit der Aktenlage stehe, nachdem die Belastungsanzeige der UBS vom 15. September 1999 über US-Dollar 60'000.-- (act. 2/5) von einem "Sortenverkauf" spreche, was

- wie gerichtsnotorisch sei - den Verkauf von physischem Geld bedeute; mithin sei jedenfalls belegt, dass die Koreaner an diesem Tag 60'000 US-Dollar in bar von ihrem Konto bezogen. Dass dieser Beleg noch keinen Beweis für die Übergabe des bezogenen Geldes an den Beschwerdeführer bildet, räumt das Obergericht dabei ausdrücklich ein (Urteil S. 29). Umgekehrt qualifizierte das Obergericht - in Übereinstimmung mit der ersten Instanz - die Aussagen des Beschwerdeführers (welcher geltend machte, er habe von Kim gar nie US-Dollar 60'000.-- erhalten, Urteil S. 11), als widersprüchlich, ausweichend und insgesamt unlaubwürdig (Ur- teil S. 12, 14 ff.). Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit dieser Beweis-

- 19 - würdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen, wird auch in diesem Zusammen- hang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen.

c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des Zeu- gen T. belasteten ihn in keiner Weise, sondern entlasteten ihn im Gegenteil. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt (Urteil S. 33/34), die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer nie mit T. wegen gemeinsamer Konten im Zusammenhang mit S. in Kontakt getreten sei und T. dies bestätigt habe, zielten völlig an der Sache vorbei; erstellt sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber K. wahrheitswidrig behauptete, mit T. in Kontakt getreten zu sein. Dies wird in der Beschwerde nicht widerlegt.

d) Soweit die Vorinstanz ausführt (Urteil S. 32 f.), der Umstand, dass die nordkoreanische Botschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichte und dabei zugeben musste, dass ihre Mitarbeiter einem Betrug zum Opfer fielen und sich dabei allenfalls dem Vorwurf der Naivität aussetzten, sei ein klares Indiz dafür, dass ihre Darstellung zutreffe, ist dies - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers - nicht zu beanstanden. Selbstverständlich bildet dieser Um- stand für sich allein betrachtet noch keinen rechtsgenügenden Beweis, was aber von der Vorinstanz auch nicht angenommen wurde.

E. 5.3 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind somit unbegrün- det.

E. 6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes (§ 33 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Obwohl kein polizeili- ches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, habe die Phase der Untersuchung insgesamt mehr als vier Jahre gedauert, und seither seien (bis zum obergerichtli- chen Urteil) nochmals mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes hätte mindestens bei der Strafzumessung (strafmindernd) berücksichtigt werden müssen. Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist nach neuerer bundesge-

- 20 - richtlicher Rechtsprechung immer mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwer- de zu erheben, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eid- genössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzu- messung (BGE 130 IV 54; zuletzt Urteil vom 30. August 2006, 6S.216/2006). Im Kanton Zürich sind daher Entscheide des Obergerichts auch unter diesem Ge- sichtspunkt mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Urteile im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2004, 6S.98/2003 E. 2.2). Auf die Rüge ist somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 430b StPO).

E. 7 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann; sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung). Sodann hat er die Geschädigte 2 für das Kassationsverfahren zu entschädigen.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 483.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, Proz. Nr. DG040080), je gegen Empfangsschein.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Dispositiv
  1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich
  2. Koreanische Demokratische Volksrepublik, Ambassade Corée, Pourtalèsstr. 43, 3074 Muri, Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher …, betreffend Betrug etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2005 (SB040606/U/gk) - 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
  3. Mit Anklage vom 3. Februar 2004 wird dem Beschwerdeführer Betrug, (eventuell mehrfache) Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Im Hauptpunkt der Anklage (Betrug zum Nachteil der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik) wird dem Beschwerdeführer - im Wesentlichen zusammengefasst - vorgeworfen was folgt: Er habe, nachdem er zuvor den Kontakt zu Mitgliedern der nordkoreani- schen Botschaft in Muri/Bern gesucht und - namentlich durch verschiedene nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben über sich und seine Firma J. AG - sich deren Vertrauen als in Banksachen gewiefter Geschäftsmann mit internationalen Kontakten erschlichen hatte, im Sommer 1998 dem dritten Botschaftssekretär, K., das Angebot gemacht, Kapital der Geschädigten in deren Namen bei einer hiesi- gen Bank zu einem besseren Zins als sonst üblich (mindestens 6,5%) anzulegen; jener habe - immer nach Darstellung der Anklage - darin eine Chance gesehen, der Geschädigten zu mehr Anlagegewinn zu verhelfen und damit selber an Anse- hen zu gewinnen. K. sei schliesslich bereit gewesen, ohne Einweihung des Bot- schafters 1 Million US-Dollar versuchsweise während eines Monats entsprechend anzulegen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem genannten Botschafts- sekretär allerdings mit, nach seinen mittlerweile vorgenommenen näheren Abklä- rungen sei es nicht möglich, ein entsprechendes Konto im Namen der Geschä- digten zu eröffnen, weil die Banken sich den Wirtschaftssanktionen der USA ge- gen Nordkorea angeschlossen hätten. Aus diesem Grund müsse er - der Be- schwerdeführer - bzw. sein Unternehmen gegenüber der Bank als Anleger auf- treten, und zu diesem Zweck habe er einen Beraterbetrag vorbereitet, gemäss welchem es für die Bank den Anschein machen sollte, als wäre die J. AG auf- grund von gegenüber Nordkorea erbrachten Leistungen Gläubigerin der Forde- rung einer Million US-Dollar. Dabei handle es sich jedoch - so der Beschwerde- - 3 - führer gegenüber K. (in der Version der Anklage) - nur um einen Scheinvertrag, und der Betrag werde abmachungsgemäss nach einem Monat mit Zinsen an die Geschädigte zurückbezahlt. Dieser Beratervertrag wurde im November 1998 von K., der den Angaben des Beschwerdeführers vertraut habe und dem es gemäss Anklage nicht möglich gewesen sei, die wahren Absichten des Beschwerdefüh- rers zu überprüfen und zu durchschauen, unterzeichnet; gleichzeitig habe er die Überweisung des Betrages von 1 Million US-Dollar vom Konto der Geschädigten auf das Konto der J. AG bei der Z. Bank in Zürich veranlasst. Der Beschwerdefüh- rer habe diesen Betrag in der Folge für eigene Bedürfnisse und solche Dritter ver- wendet, womit er gemäss Anklage bewusst gegen die Weisungen der Geschä- digten verstiess und mit Bedacht deren obligatorischen Ansprüche auf Rücker- stattung vereitelte. In engem sachlichen Zusammenhang mit diesem Anklage- punkt stehen die beiden Anklagepunkte 2 und 3 (Veruntreuung und Geldwäsche- rei), worauf jedoch einstweilen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass es sich beim erwähn- ten Beratervertrag um ein fingiertes Geschäft gehandelt habe; der Vertrag habe vielmehr dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen, da er die nordkoreani- sche Botschaft in verschiedener Hinsicht beraten und für sie Investitionen getätigt habe. Der Betrag von 1 Million US-Dollar habe ihm somit von Rechts wegen zu- gestanden.
  4. Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, den Beschwerdeführer schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG; in einem Punkt (Anklage-Ziff. 6 Absatz 1) erfolgter ein Freispruch. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil der II.Strafkammer des Obergerichts vom 5. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. - 4 - 1'372'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 17. November 1998 sowie Fr. 92'952.-- zuzüg- lich 5% Zins ab 15. September 1999 zu zahlen. Eine mit Verfügung vom 12. De- zember 2000 angeordnete Grundbuchsperre wurde aufgehoben und die entspre- chende Liegenschaft Aubrigweg 4 in Hombrechtikon wurde eingezogen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Staat Fr. 764'952.-- als Ersatz für unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile zu bezahlen. Schliesslich ordnete das Gericht den Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts vom 23. September 1996 ausgefällten Strafe von sechs Monaten Gefängnis an.
  5. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil appellierten der Beschwerdeführer wie auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Obergericht. Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptsache Freispruch, eventuell Ausfällung einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Erhöhung der Strafe auf dreieinviertel Jahre Zuchthaus. Mit Urteil vom 25. November 2005 (KG act. 2) bestätigte das Obergericht, II. Strafkammer, das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten.
  6. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig ange- meldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerde- führer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10 und 11). Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerde beantwortet und beantragt deren Abweisung (KG act. 12). Dazu hat sich der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 28. August 2006 vernehmen lassen (KG act. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf erneute Stellungnahme verzichtet (KG act. 18). II.
  7. Der Beschwerdeführer beruft sich einleitend (Beschwerde Ziff. I/5, S. 6/7) auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO, insbesondere - 5 - auf die Verletzung gesetzlicher Prozessformen zu seinem Nachteil und wesentli- che Beeinträchtigung seiner Parteirechte sowohl in der Phase der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren, ferner auf aktenwidrige tatsächliche Annah- men. Im Folgenden wird auf die Gliederung der Beschwerdeschrift Bezug ge- nommen, wonach die einzelnen Nichtigkeitsgründe unter Ziff. II./B. (S. 12 ff.) auf- gelistet werden; auf die vorangestellten Ausführungen (Ziff. I., Formelles, sowie Ziff. II., Materielles) wird, soweit dies im Zusammenhang mit der Behandlung der konkret erhobenen Rügen erforderlich ist, Bezug genommen. Soweit allerdings im Abschnitt "Sachverhalt" in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, zur Sache plädiert wird (Ziff. II/A, S. 7 bis 12), ist im Folgenden mangels gesetzeskonformer Behauptung bzw. Substanzierung ei- nes Nichtigkeitsgrundes (§ 430 Abs. 2 StPO) nicht auf die Beschwerde einzutre- ten.
  8. Als erstes rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verbotene bzw. nicht verwertbare Beweismittel zu seinem Nachteil berücksichtigt (Beschwer- de Ziff. II/B/1., S. 12). Konkret geht es darum, dass Angehörige der nordkoreani- schen Botschaft mit Diplomatenstatus ohne Rücksicht auf ihr Privileg der diplo- matischen Immunität als Zeugen unter Strafandrohung befragt und ihre Aussagen bei der Urteilsfindung gegen den Beschwerdeführer berücksichtigt worden seien. 2.1 Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus (vgl. auch Beschwerde Ziff. I/1, S. 3 ff.), bei den in Frage stehenden Botschaftsangehörigen handle es sich um R., seit 1989 Botschafter der Koreanischen Demokratischen Volksrepu- blik in der Schweiz und bei der UNO in Genf, S., Minister der Koreanischen De- mokratischen Volksrepublik in Genf (und als solcher Stellvertreter des Botschaf- ters bei der UNO), P. und R.T., beides Botschaftsräte, sowie der bereits erwähnte K., 3. Botschaftssekretär. Alle diese Botschaftsangehörigen seien Diplomaten und genössen die entsprechenden Privilegien gemäss Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 14. April 1961. Trotzdem seien sie je in der Ei- genschaft als Zeugen unter Ermahnung und Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden. Die Verletzung des als Folge der Immunität - 6 - bestehenden Verbotes, Diplomaten als Zeugen zu befragen, führe zu einem Ver- wertungsverbot. Ein Verzicht auf Immunität sei bei den genannten Personen mit einer Ausnahme nicht erklärt worden; ein solcher Verzicht hätte gemäss Art. 32 des Wiener Übereinkommens ausdrücklich erklärt werden müssen, wofür sich je- doch (mit der erwähnten Ausnahme) den Akten nichts entnehmen lasse. Trotz des bestehenden Beweisverbotes seien - so der Beschwerdeführer weiter - die genannten Zeugeneinvernahmen vom Gericht vorbehaltlos zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Mindestens bei der Wür- digung der Zeugenaussagen hätte jedoch dem Privileg der Immunität Rechnung getragen werden müssen. Angesichts der bestehenden Immunität sei auch die Androhung von Freiheitsstrafe bei wissentlich falscher Zeugenaussage sinnlos; dieser Hinweis bilde jedoch Gültigkeitsvoraussetzung jeder Zeugenbefragung. Auf die Unzulässigkeit des Vorgehens sei von der Verteidigung sowohl während der Untersuchung wie auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt hingewiesen wor- den. Das Obergericht habe sich - mit einer Ausnahme - zur Verwertbarkeit der beanstandeten Zeugeneinvernahmen nicht geäussert, weshalb die Begründung insofern den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Faktisch stehe fest, dass das bestehende Beweisverwertungsgebot ignoriert worden sei, was den Nichtig- keitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erfülle. In ihrer Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdegegnerin 2 ein, das Ver- bot der Zeugenbefragung gemäss Wiener Übereinkommen diene dem Schutz der Diplomaten und nicht dem Schutz eines allfälligen Angeklagten. Die Rechtsfolge (eines Verstosses) könne nicht darin bestehen, dass Zeugeneinvernahmen von Diplomaten, die sich mit der Befragung einverstanden erklärten, ungültig wären. Ferner sei die Tatsache, dass die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB bei Diplo- maten eine - wenn überhaupt - nur geringe Wirkung entfalte, von den Vorinstan- zen zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden (KG act. 12 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung seinerseits entgegen, wenn der Schutz des Zeugen soweit gehe, dass er straflos falsch aussagen kön- ne, wirke sich dies regelmässig zu Ungunsten des Angeklagten aus. Dieser habe ein eigenes, verfassungsmässig geschütztes Recht daran, dass (insbesondere - 7 - belastende) Zeugenaussagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften er- hoben würden. Die Aussagen der Zeugen seien denn auch, wie in der Beschwer- de dargelegt werde, durchaus nicht "absolut glaubhaft". Die prozessuale Unver- wertbarkeit lasse sich nicht durch "Beweiswürdigung" heilen, und im angefochte- nen Entscheid finde sich nicht einmal ein Hinweis darauf, dass die Aussagen aus den erwähnten formellen Gründen mindestens mit Vorsicht zu würdigen seien. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Verteidigung ihrerseits die Befragung zweier Botschaftsangehöriger als Zeugen beantragt hatte, deshalb unmassgeb- lich, weil eine solche Befragung eben dann rechtlich möglich sei, wenn die in die- sem Zusammenhang bestehenden prozessualen Bestimmungen zur Anwendung gebracht würden, was hier nicht geschehen sei (KG act. 15 S. 3). 2.2 Das Obergericht rekapituliert im angefochtenen Urteil die bereits von der ersten Instanz gewürdigten Aussagen verschiedener Angehöriger der nordkorea- nischen Botschaft und folgt mit eingehender Begründung der Auffassung, wonach diese Zeugen glaubhafte, übereinstimmende und widerspruchsfreie Aussagen ge- macht haben (Urteil S. 24 ff., insbes. 32). Zusammenfassend hält das Obergericht insbesondere fest (Urteil S. 34), die Aussagen des Zeugen K. seien "von Kon- stanz geprägt, stimmig, logisch nachvollziehbar und lebensnah", und es sei dar- auf abzustellen (vgl. im Einzelnen Urteil S. 25 bis 29). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung sei die diplomatische Immunität dieses Zeugen aufgehoben worden, weshalb er bei wissentlich falscher Aussage straf- rechtlich durchaus zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Entscheidend sei allerdings vielmehr - so die Vorinstanz -, dass seine Aussagen, wie auch diejeni- gen der weiteren Botschaftsmitglieder, absolut glaubhaft erschienen. Mit diesen Erwägungen hat das Obergericht jedenfalls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass es den Einwand der diplomatischen Immunität (bzw. der Unverwertbarkeit) für nicht stichhaltig erachte, womit sich die diesbezügliche formelle Rüge als un- begründet erweist. Es trifft ferner zu, dass zwar die diplomatische Immunität des Zeugen K. mit Schreiben der Botschaft der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2000 an das EDA ausdrücklich aufgehoben worden war (act. 6/2 in Ordner 1); hinsichtlich der - 8 - übrigen Zeugen lässt sich den Akten jedoch keine (ausdrückliche) Aufhebung der Immunität entnehmen (vgl. act. 6/3 und 6/4 a.a.O.). Es steht ferner fest, dass sich das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen K. stützt (womit die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen hier in Frage stehenden Zeugen gegenstandslos würde); vielmehr hat das Obergericht aus- drücklich festgehalten, die Aussagen des Zeugen K. seien (auch) deshalb glaub- haft, weil sie "mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen" (Urteil S. 30 ff., 34). Daraus folgt, dass die Aussagen der weiteren Botschaftsangehörigen S., J., K. und R.T. ebenfalls in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einbezogen worden sind, was damit übereinstimmt, dass diese Aussagen in den wesentlichen Zügen im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegeben werden (Urteil S. 30 ff.). 2.3 Somit stellt sich die Frage nach den prozessualen Auswirkungen des Umstandes, wonach jedenfalls bezüglich eines Teils der Zeugen kein ausdrückli- cher Verzicht auf die diplomatische Immunität vorliegt. a) Gemäss Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01; nachfolgend: Wiener Übereinkommen) ist der diplo- matische Vertreter nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Unter den Begriff "di- plomatischer Vertreter" fallen gemäss Art. 1 Buchst. e Wiener Übereinkommen der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission, was hier nicht weiter umstritten ist. Sodann bestimmt Art. 32 Ziff. 1 Wiener Über- einkommen, dass der Entsendestaat auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter zusteht, verzichten kann; der Verzicht muss dabei gemäss Art. 32 Ziff. 2 stets ausdrücklich erklärt werden. Der Verzicht auf diplomatische Immunität durch den Entsendestaat spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob ein diplomatischer Vertreter im Empfangsstaat angeklagt und bestraft werden darf; insoweit wird diplomatische Immunität primär als Privileg im Sinne eines Strafausschliessungsgrundes ver- standen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 17 N 3). Hier geht es nicht um diese Frage, sondern um die Stellung des diplomatischen Vertreters als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Dritte. Dabei gilt, dass keine Pflicht des diplomatischen Vertreters zur Aus- - 9 - sage als Zeuge besteht; der Entscheid über die allfällige Befreiung von der diplo- matischen Immunität (Verzicht) liegt nach dem Gesagten nicht beim diplomati- schen Vertreter, sondern beim Entsendestaat (DONATSCH, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 128 N 5; NATHAN LANDSHUT, Zeugnispflichten und Zeugniszwang im Zürcher Strafprozess, Zürich 1998, S. 20 m.w.H.). Wenn in diesem Sinn in der strafprozessualen Lite- ratur sodann von einem Beweismittelverbot die Rede ist (so HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 N 4), bedarf dies näherer Prüfung. b) Strafprozessuale Beweisverbote richten sich an die Strafverfolgungsorga- ne; sie setzen diesen bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Interes- se anderer Rechtsgüter Grenzen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 1). Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens untersagt dem Empfangsstaat bzw. seinen Strafverfolgungsbehörden an sich nicht, ausländische Diplomaten als Zeugen zu befragen; er verleiht vielmehr diesen das Recht, nicht als Zeugen auf- zutreten und auszusagen. Dabei geht es um eine Bestimmung, welche von ihrer Stellung und Funktion her den Interessen des Entsendestaates dient, und es ist denn auch, wie bereits erwähnt, ausschliesslich der Entsendestaat, der auf das Privileg der diplomatischen Immunität verzichten kann. Legt ein diplomatischer Vertreter ohne Vorliegen eines entsprechenden Verzichts auf Immunität in einem hiesigen Verfahren Zeugnis ab, wird er dem Entsendestaat gegenüber verant- wortlich. Das hiesige Strafverfahren ist von diesem Rechtsverhältnis jedenfalls nicht unmittelbar betroffen; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern höherrangige Rechtsgüter - namentlich solche, die den Angeklagten betreffen - davon berührt sein könnten. Daraus, dass die genannte Bestimmung nicht dem Angeschuldigten bzw. nicht der Sicherung der verfassungsrechtlichen Stellung des Angeschuldig- ten im Strafverfahren, sondern den Interessen eines Dritten (Entsendestaat) dient, folgt, dass jedenfalls ein strafprozessuales Beweiserhebungsverbot nicht vorliegt (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 7 mit Hinweisen); fragen kann sich höchstens, ob als Folge der fehlenden Befreiung von der diplomatischen Immu- nität eine Beweisverwertungsverbot vorliegt. - 10 - In diesem Zusammenhang ist vorab und im Sinne einer Analogie auf die Stellung des Beamten als Zeugen zurückzugreifen. Wie der diplomatische Ver- treter gegenüber dem ausländischen Entsendestaat, ist der Beamte gegenüber dem inländischen Gemeinwesen, welchem er unterstellt ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet und ohne Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich weder be- rechtigt noch verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Gibt jedoch ein Beamter als Zeuge ein Amtsgeheimnis freiwillig, aber ohne durch vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht dazu berechtigt zu sein, preis, so ist seine Aussage im Straf- verfahren nach herrschender Auffassung gleichwohl verwertbar (DONATSCH, a.a. O., Vorbem. §§ 128 ff. N 46; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich 2004, N 639; so auch schon ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 97 m.H.; a.M. ROBERTO FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. SG 2000, S. 144), und Gleiches gilt im Zivilverfahren (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 159 N 8). Auch hier liegt der Grund darin, dass das Amtsgeheimnis weder den Beamten noch den Angeschuldigten schützt. Die ohne Ermächtigung gemachte Aussage hat allenfalls dienst-, zivil- oder strafrechtliche Folgen für den Zeugen, bewirkt aber nicht prozessuale Unverwertbarkeit des Zeugnisses (SCHMID, a.a.O.; ZR 75 Nr. 38 und schon RB 1973 Nr. 28). Sind aber derartige Aussagen von Be- amten als Zeugen im Strafverfahren verwertbar, wäre nicht einzusehen, weshalb es sich bei entsprechenden Aussagen von diplomatischen Vertretern anders ver- halten sollte. c) Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die insoweit unwirksame Strafandrohung nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass der Hinweis auf die Straffolgen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gemäss § 141 StPO Gültig- keitsvoraussetzung für die Verwertung des Zeugnisses ist (DONATSCH, a.a.O., § 141 N 1; HAUSER, a.a.O., S. 109); dass dieser Hinweis erfolgte, ist jedoch nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten (act. 9 in Ordner 1). Eine andere Frage ist, ob es im konkreten Fall bei falschem Zeugnis tatsächlich zu einem Strafver- fahren gegen die Zeugen käme und ob unter diesem Aspekt der Hinweis über- haupt Sinn macht (vgl. generell betreffend Wirksamkeit des Hinweises DONATSCH, - 11 - a.a.O., Vorbem. §§ 128 ff. N 64 a.E.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die diplomatischen Vertreter im Hinblick auf ihr Erscheinen als Zeu- gen von der diplomatischen Immunität befreit worden wären, dieser Verzicht le- diglich die Rolle als Zeuge im laufenden Verfahren betroffen hätte. Um - bei Ver- dacht falschen Zeugnisses - in der Folge ein Strafverfahren gegen die diplomati- schen Vertreter als Angeschuldigte zu eröffnen und durchzuführen, bedürfte es ohnehin des erneuten Verzichts auf diplomatische Immunität seitens des Entsen- destaates, weil es sich dabei um ein neues Verfahren mit nunmehr anderer Par- teirolle handeln würde. Unter diesen Umständen könnte aber das Zeugnis diplo- matischer Vertreter letztlich nie verwertet werden, weil immer damit zu rechnen wäre, dass zufolge Aufrechterhaltung der diplomatischen Immunität die Strafdro- hung gegen diese Kategorie von Zeugen faktisch wirkungslos bliebe. Es läge da- mit generell fehlende Zeugnisfähigkeit von Diplomaten vor, wofür aber das Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt. d) Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Entsen- destaat vorliegend selber als Geschädigter im Verfahren auftritt und daher ein of- fensichtliches Interesse an der Zeugenstellung seiner Vertreter hat; damit läge zumindest ein sinngemässer Verzicht auf diplomatische Immunität vor. Der in die- ser Konstellation gegebenen besonderen Interessenlage der Zeugen ist im Übri- gen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen und führt als solche nicht zu einem Beweisverbot. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet.
  9. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Parteirechte im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowie des Grundsatzes des fair trial gemäss Art. 6 EMRK (Beschwerde Ziff. II/B/2., S. 13 ff.). 3.1 Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er 68 Jahre alt sei und zur (Berufungs-)Verhandlung vor Obergericht am 25. No- vember 2005 auf 08.00 Uhr vorgeladen gewesen sei. Die Verhandlung habe mit einem dreistündigen Verhör durch den Vorsitzenden begonnen, was schon inso- fern unbefriedigend sei, als dieser Vorgang regelmässig inquisitorische Züge tra- - 12 - ge, indem - systembedingt - der Vorsitzende dabei oftmals in die Rolle des Anklä- gers schlüpfe. Der Beschwerdeführer habe während dieser Befragung von einem Exposé gesprochen, welches er für die nordkoreanische Botschaft erstellt habe, wovon jedoch nur noch eine Disposition vorhanden gewesen sei. Die Verteidi- gung habe dieses Bruchstück bewusst nicht eingereicht, weil sie sich davon nichts zugunsten des Beschwerdeführers versprochen hatte. In der Berufungs- verhandlung sei der Beschwerdeführer jedoch (ultimativ) aufgefordert worden, dieses Dokument einzureichen, was im Protokoll sinngemäss, aber nur unvoll- ständig zum Ausdruck komme. Sowohl der Beschwerdeführer wie die Verteidi- gung seien dadurch in eine schwierige Situation geraten: Reichten sie das Doku- ment nicht ein, würde das Gericht annehmen, es habe nie existiert und der Be- schwerdeführer bzw. die Verteidigung hätten diesbezüglich nicht die Wahrheit ge- sagt; reichten sie es ein, würde das Dokument als nichtssagend bewertet, wie dies denn auch geschehen sei. Bei dieser Sachlage habe der Verteidiger be- schlossen, das Dokument, welches allerdings noch in seiner Kanzlei in Winterthur gelegen habe, einzureichen. Das Obergericht habe entschieden, dass dies sofort zu geschehen habe, wobei der Vorsitzende ausdrücklich "und nicht ohne Häme" erklärt habe, dass jede halbe Stunde ein Zug nach Winterthur und zurück fahre. Der Verteidiger habe darauf zu verstehen gegeben, er sei mit dem Auto angereist und er könne das Papier bis 13.30 Uhr beschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, den Verteidiger zu begleiten. Um 13.25 Uhr - so der Beschwerdeführer weiter - seien die beiden wieder beim Obergericht eingetroffen und hätten das Dokument eingereicht, welches so- gleich negativ bewertet worden sei. Hernach habe das rund zweistündige Plädoy- er der Verteidigung begonnen. Bis dahin sei es nicht möglich gewesen, eine Ru- hepause oder auch nur eine Zwischenverpflegung einzunehmen. Nach den Plä- doyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters, kurz vor 17.00 Uhr, sei eine kurze Pause gefolgt, worauf das Gericht um 17.05 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung geschritten sei, wofür rund drei Stunden vorgesehen gewesen seien. Diesem pausenlosen Verhandlungsmarathon sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen gewesen; um 17.35 Uhr habe er einen Kreislaufkollaps er- litten, worauf der Vorsitzende unverzüglich den Rettungsdienst alarmiert habe, - 13 - was richtig und zweckmässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in die Not- fallabteilung des Universitätsspitals verbracht worden, wo er während der Nacht zur weiteren Beobachtung verblieben sei. In diesem Ablauf des Verfahrens, in Verbindung mit der Tatsache eines Al- ters, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Zudem sei die Urteilsberatung unmittelbar im Anschluss an die rund dreistündigen Plädoyers unangemessen, weil diese Vorbringen in der kurzen da- zu verbleibenden Zeit - so der Beschwerdeführer - unmöglich ordnungsgemäss gewürdigt werden konnten. Die 15-seitige Anklageschrift mit sechs teilweise kom- plexen Tatvorwürfen hätte danach eine ganz andere Planung des Prozessverfah- rens bedingt, unter Gewährleistung angemessener Erholungspausen. Insgesamt verletze das gerügte Vorgehen Parteirechte bzw. die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers und den Anspruch auf richterliche Fürsorge. 3.2 Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass die Ver- handlung vom 25. November 2005 um 08.00 Uhr begann (Prot. OG S. 2). Zu- nächst wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Person und zur Sache befragt (Prot. OG S. 4 ff., 26 ff.). Im Verlauf der Befragung zur Sache erwähnte der Be- schwerdeführer ein Exposé bzw. "eine Disposition"; auf Frage des Referenten, wo sich dieses Papier befinde, erklärte der Verteidiger, es befinde sich bei ihm und es könne noch eingereicht werden (Prot. OG S. 81). Nach Abschluss der Befra- gung erklärte sich der Verteidiger auf erneuten Nachfrage des Referenten damit einverstanden, das fragliche Papier in seinem Büro in Winterthur zu holen (Prot. OG S. 90). Nach weiteren Fragen an den Beschwerdeführer wurde die Verhand- lung von 11.10 Uhr bis 13.30 Uhr unterbrochen; in dieser Zeit fuhren der Be- schwerdeführer und der Verteidiger gemäss eigener Darstellung nach Winterthur und holten das erwähnte Dokument in der Kanzlei des Verteidigers. Anschlie- ssend plädierte der Verteidiger zur Berufungsbegründung und (Prot. OG S. 92); es folgten die Plädoyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters (Prot. OG S. 99 ff., 100 ff.), worauf der Verteidiger Gelegenheit zur Replik erhielt (Prot. OG S. 103 ff.). - 14 - Nach einem (zeitlich nicht näher protokollierten) Verhandlungsunterbruch schritt das Gericht um 16.25 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung. Während des Verlaufs der Beratung (gemäss nicht in Frage gestellter Darstellung des Be- schwerdeführers um 17.35 Uhr) erlitt der Beschwerdeführer einen Schwächean- fall; nach Beizug der Ambulanz wurde er hospitalisiert. Die Parteien verzichteten in der Folge auf Fortsetzung der öffentlichen Urteilsberatung und mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. OG S. 105). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und den Parteien später - zunächst im Dispositiv, hernach in begründeter Form - schriftlich zugestellt. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer kann in diesem Vorge- hen kein Verstoss gegen den Fairnessgrundsatz erblickt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er bzw. sein Verteidiger vom Gericht "ultimativ" dazu auf- gefordert worden wäre, das fragliche Beweissstück in der Verhandlungspause zu beschaffen; vielmehr lag es im Ermessen der Verteidigung, dieses Beweisstück (zur allfälligen Entlastung) noch beizubringen oder nicht. Weiter ist nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Verteidiger dabei nach Winterthur begleitete, anstatt - wenn er sich denn erschöpft fühlte - sich während der Mittagspause zu erholen. Was den schliesslich erlittenen Kreislaufkollaps des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser nachteilig auf die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Dass der Vorsitzende der Vorinstanz sich in diesem Moment richtig und zweckmässig verhalten hat, räumt der Be- schwerdeführer selbst ein. In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Kollaps nach Beendigung der Berufungsverhandlung, nämlich während der Urteilsberatung, eintrat. Dass der (anwaltlich verbeiständete) Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen wäre, ist weder aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde noch an- hand des vorinstanzlichen Protokolls ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet (Beschwerde S. 14/15), eine ordnungsgemäss Urteilsbe- ratung habe innerhalb so kurzer Zeit nach Abschluss der Parteivorträge gar nicht stattfinden können, ist festzuhalten, dass für die Kassationsinstanz die vorliegen- de schriftliche Urteilsbegründung massgeblich ist (ZR 86 Nr. 14; HAUSER/SCHWE- - 15 - RI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 135 N 18). Allein darin, dass das Urteil umgehend beraten (und gefällt) wurde, kann von vornherein kein Nichtigkeitsgrund liegen.
  10. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes (Beschwerde Ziff. II/B/3., S. 15 f.). 4.1 Im erstinstanzlichen Urteil vom 7. Oktober 2004 war die Anklage vom Gericht in drei Punkten berichtigt worden (OG act. 67 S. 5 f.). So wurde festge- stellt, dass bei der Überweisung vom 3. Dezember 1999 in der Anklage vereinzelt anstelle des richtigen Betrages von Fr. 25'000.-- jeweils der falsche Betrag von Fr. 15'000.-- aufgeführt werde. Ferner handle es sich im Abschnitt 3 von Anklage-Ziff. 3 (Geldwäscherei) auf Seite 11 der Anklage um ein offensichtliches Versehen; richtig müsse es hier heissen, der Angeklagte habe (über seinen Sohn David Meier) zwischen dem 20. November 1998 und Anfang November 1999 regelmä- ssig Geld abgehoben (und nicht zwischen dem 10. November 1998 und Ende Dezember 1999). Weiter korrigierte das Gericht den Zeitpunkt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehens gegen das Waffengesetz um einen Tag (OG act. 67 S. 6 Ziff. 3). Das Obergericht verwies hinsichtlich der pro- zessualen Fragen insgesamt auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer erblickt in den beiden zuletzt erwähnten Berichtigun- gen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes; das Vorgehen der Vorinstanzen sei unter dem Aspekt des Immutabilitätsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zulässig. 4.2 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt frei- gesprochen wurde und somit - wie er selbst einräumt - durch einen allfälligen Nichtigkeitsgrund nicht beschwert wäre. Ob der Freispruch in diesem Punkt bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt wurde, ist eine im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Frage (§ 430b StPO). - 16 - Hinsichtlich der Anklageberichtigung betreffend Geldwäscherei liegt schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund vor, weil mit der beanstandeten Änderung der An- klage der ursprüngliche zeitliche Rahmen nicht erweitert oder verschoben, son- dern vielmehr verkleinert wurde. Anstelle des Zeitraums vom 10. November 1998 bis Ende Dezember 1999 wird danach lediglich der Zeitrahmen vom 20. Novem- ber 1998 bis Anfang November 1999 erfasst. Man kann sich fragen, ob es dafür überhaupt einer Berichtigung bedurfte, da zwischen der ursprünglichen und der berichtigten Fassung insofern kein Widerspruch besteht, als der berichtigte Zeitrahmen im ursprünglichen Zeitrahmen enthalten ist. Auf jeden Fall wurde der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, zumal er selber nicht geltend macht, er sei durch die ursprüngliche Umschreibung des Zeitrahmens in die Irre geführt worden. Die Rüge ist unbe- gründet.
  11. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Veruntreuung (Anklage- Ziff. 2) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht will- kürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde Ziff. II/B/4., S. 16 ff.). Danach halte der Schuldspruch einer objektiven Überprüfung vor keinem der massgeblichen Gesichtspunkte stand. 5.1 Als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird dem Be- schwerdeführer von der Anklage (Seite 9/10) vorgeworfen, dass er anlässlich von zahlreichen Treffen in der Zeit zwischen Juli 1998 bis September 1999 gegenüber K. immer wieder neue Angaben über angeblich von ihm gefundene Konti von S. (einem ehemaligen nordkoreanischen Diplomaten in Ägypten) in der Schweiz gemacht habe, wobei er weiter vorgebracht habe, nicht auf diese Konti greifen zu können, da die P. AG daran mitberechtigt sei und sie nicht freigebe. Die Verant- wortlichen dieser Unternehmung hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie für die Freigabe der Konten ein Honorar verlangten. Der Beschwerdeführer habe vorgegeben, die Guthaben auf den diversen Konti beliefen sich auf insgesamt Fr. 3 Mio. Am 8. April 1999 habe er gegenüber K. behauptet, er habe eine Reduktion des Honorars von ursprünglich Fr. 500'000.-- auf US-Dollar 60'000.-- erwirken können. - 17 - K. sei in der damaligen Konstellation auf einen Erfolg angewiesen gewesen und habe deshalb am 15. September 1999 vom Konto der Geschädigten den Be- trag von US-Dollar 60'000.-- in bar abgehoben und dem Beschwerdeführer noch gleichentags in Zürich übergeben mit dem Auftrag, die genannte Summe unver- züglich an die Verantwortlichen der P. AG weiterzuleiten, damit diese Konti von S. freigäben. Auftragswidrig habe indessen der Beschwerdeführer den erhaltenen Betrag zu seinen eigenen Gunsten verwendet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bezirksgericht und - ihm folgend - Obergericht sind der Anklage so- wohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gefolgt (OG act. 67 S. 43 bis 45; KG act. 2 S. 48). 5.2 Zu den einzelnen Rügen: a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Angehörigen der nordko- reanischen Botschaft hätten - im Gegensatz zu ihm - seit Jahren Kontakte mit der P. AG unterhalten. Wenn daher der Beschwerdeführer tatsächlich im März 1999 vorgebracht hätte, die P. AG verlange für eine blosse Auskunft ein Honorar von Fr. 500'000.-- und habe diesen Betrag (zunächst) auf Fr. 250'000.-- reduziert, hätte - so der Beschwerdeführer - für die Beschwerdegegnerin 2 unbedingt An- lass bestanden, mit der P. AG wenigstens telefonisch Kontakt aufzunehmen um zu erfahren, wie diese Honorarforderung zu erklären sei. Erst recht hätte dazu Anlass bestanden, nachdem die entsprechende Forderung in der Folge weiter auf (schliesslich) US-Dollar 60'000.-- reduziert worden sei. Dass sich die Botschafts- angehörigen während der ganzen Periode von März bis August 1999 nie bei dem ihnen bekannten Handelspartner bzw. bei den dort verantwortlichen Personen, namentlich dem für die Finanzen zuständigen T., erkundigten, sei unverständlich, und die Ignorierung dieser Tatsache durch die Vorinstanzen sei daher willkürlich. Die Vorinstanzen haben es als erwiesen und im übrigen - im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung - als hinreichend angesehen, dass der Beschwerdeführer den ihm von K. übergebenen Betrag von US-Dollar 60'000.-- weisungswidrig nicht an die P. AG weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendete (OG act. 67 S. 44). Wenn das Obergericht den weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach in diesem Zusammenhang unverständ- - 18 - lich sei, dass die Geschädigte 2 keine Abklärungen bei der P. AG veranlasste, keine Bedeutung zumass, bedeutet dies, dass es sie als rechtlich unerheblich er- achtete. Ob diese rechtliche Subsumtion zutrifft, ist hier im Hinblick auf § 430b StPO nicht zu überprüfen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liegt insoweit nicht vor, und ebensowenig ist der Grundsatz "in dubio pro reo" berührt. b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege kein Beweis dafür vor, dass der Betrag von US-Dollar 60'000.-- am 15. September 1999 tatsächlich an ihn bezahlt wurde. Insbesondere solle die Geldübergabe ohne Quittung erfolgt sein. Es sei jedoch schlicht nicht vorstellbar, dass die Geschädigte 2 angesichts der Erfahrungen, die sie mit dem Beschwerdeführer gemacht haben wolle, diesen Betrag übergeben habe, ohne sich vorher über den Bestand der Forderung bei dem ihr vertrauten T. erkundigt zu haben und mindestens die Entgegennahme des Betrages vom Beschwerdeführer quittieren zu lassen. Das Obergericht hat die Aussagen von K., wonach er am 15. September 1999 dem Beschwerdeführer im Hotel A. in Zürich den Betrag von US-Dollar 60'000.-- in bar übergeben habe (wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, er unterzeichne keine Quittung, weil dies auch der Mann von der P. AG nicht tun würde), als glaubwürdig erachtet (vgl. Urteil S. 26, 28 ff.). Zudem hat das Oberge- richt darauf hingewiesen, dass die Schilderung des Zeugen K. im Einklang mit der Aktenlage stehe, nachdem die Belastungsanzeige der UBS vom 15. September 1999 über US-Dollar 60'000.-- (act. 2/5) von einem "Sortenverkauf" spreche, was - wie gerichtsnotorisch sei - den Verkauf von physischem Geld bedeute; mithin sei jedenfalls belegt, dass die Koreaner an diesem Tag 60'000 US-Dollar in bar von ihrem Konto bezogen. Dass dieser Beleg noch keinen Beweis für die Übergabe des bezogenen Geldes an den Beschwerdeführer bildet, räumt das Obergericht dabei ausdrücklich ein (Urteil S. 29). Umgekehrt qualifizierte das Obergericht - in Übereinstimmung mit der ersten Instanz - die Aussagen des Beschwerdeführers (welcher geltend machte, er habe von Kim gar nie US-Dollar 60'000.-- erhalten, Urteil S. 11), als widersprüchlich, ausweichend und insgesamt unlaubwürdig (Ur- teil S. 12, 14 ff.). Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit dieser Beweis- - 19 - würdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen, wird auch in diesem Zusammen- hang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen. c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des Zeu- gen T. belasteten ihn in keiner Weise, sondern entlasteten ihn im Gegenteil. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt (Urteil S. 33/34), die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer nie mit T. wegen gemeinsamer Konten im Zusammenhang mit S. in Kontakt getreten sei und T. dies bestätigt habe, zielten völlig an der Sache vorbei; erstellt sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber K. wahrheitswidrig behauptete, mit T. in Kontakt getreten zu sein. Dies wird in der Beschwerde nicht widerlegt. d) Soweit die Vorinstanz ausführt (Urteil S. 32 f.), der Umstand, dass die nordkoreanische Botschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichte und dabei zugeben musste, dass ihre Mitarbeiter einem Betrug zum Opfer fielen und sich dabei allenfalls dem Vorwurf der Naivität aussetzten, sei ein klares Indiz dafür, dass ihre Darstellung zutreffe, ist dies - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers - nicht zu beanstanden. Selbstverständlich bildet dieser Um- stand für sich allein betrachtet noch keinen rechtsgenügenden Beweis, was aber von der Vorinstanz auch nicht angenommen wurde. 5.3 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind somit unbegrün- det.
  12. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes (§ 33 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Obwohl kein polizeili- ches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, habe die Phase der Untersuchung insgesamt mehr als vier Jahre gedauert, und seither seien (bis zum obergerichtli- chen Urteil) nochmals mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes hätte mindestens bei der Strafzumessung (strafmindernd) berücksichtigt werden müssen. Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist nach neuerer bundesge- - 20 - richtlicher Rechtsprechung immer mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwer- de zu erheben, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eid- genössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzu- messung (BGE 130 IV 54; zuletzt Urteil vom 30. August 2006, 6S.216/2006). Im Kanton Zürich sind daher Entscheide des Obergerichts auch unter diesem Ge- sichtspunkt mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Urteile im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2004, 6S.98/2003 E. 2.2). Auf die Rüge ist somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 430b StPO).
  13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann; sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung). Sodann hat er die Geschädigte 2 für das Kassationsverfahren zu entschädigen. - 21 - Das Gericht beschliesst:
  14. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  15. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 483.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti.
  16. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  17. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, Proz. Nr. DG040080), je gegen Empfangsschein.
  19. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060024/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kas- sationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 30. Januar 2007 in Sachen X., …, Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. …, gegen

1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich

2. Koreanische Demokratische Volksrepublik, Ambassade Corée, Pourtalèsstr. 43, 3074 Muri, Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher …, betreffend Betrug etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2005 (SB040606/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Mit Anklage vom 3. Februar 2004 wird dem Beschwerdeführer Betrug, (eventuell mehrfache) Veruntreuung, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, ord- nungswidrige Führung der Geschäftsbücher sowie mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Im Hauptpunkt der Anklage (Betrug zum Nachteil der Koreanischen Demokratischen Volksrepublik) wird dem Beschwerdeführer - im Wesentlichen zusammengefasst - vorgeworfen was folgt: Er habe, nachdem er zuvor den Kontakt zu Mitgliedern der nordkoreani- schen Botschaft in Muri/Bern gesucht und - namentlich durch verschiedene nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben über sich und seine Firma J. AG - sich deren Vertrauen als in Banksachen gewiefter Geschäftsmann mit internationalen Kontakten erschlichen hatte, im Sommer 1998 dem dritten Botschaftssekretär, K., das Angebot gemacht, Kapital der Geschädigten in deren Namen bei einer hiesi- gen Bank zu einem besseren Zins als sonst üblich (mindestens 6,5%) anzulegen; jener habe - immer nach Darstellung der Anklage - darin eine Chance gesehen, der Geschädigten zu mehr Anlagegewinn zu verhelfen und damit selber an Anse- hen zu gewinnen. K. sei schliesslich bereit gewesen, ohne Einweihung des Bot- schafters 1 Million US-Dollar versuchsweise während eines Monats entsprechend anzulegen. In der Folge teilte der Beschwerdeführer dem genannten Botschafts- sekretär allerdings mit, nach seinen mittlerweile vorgenommenen näheren Abklä- rungen sei es nicht möglich, ein entsprechendes Konto im Namen der Geschä- digten zu eröffnen, weil die Banken sich den Wirtschaftssanktionen der USA ge- gen Nordkorea angeschlossen hätten. Aus diesem Grund müsse er - der Be- schwerdeführer - bzw. sein Unternehmen gegenüber der Bank als Anleger auf- treten, und zu diesem Zweck habe er einen Beraterbetrag vorbereitet, gemäss welchem es für die Bank den Anschein machen sollte, als wäre die J. AG auf- grund von gegenüber Nordkorea erbrachten Leistungen Gläubigerin der Forde- rung einer Million US-Dollar. Dabei handle es sich jedoch - so der Beschwerde-

- 3 - führer gegenüber K. (in der Version der Anklage) - nur um einen Scheinvertrag, und der Betrag werde abmachungsgemäss nach einem Monat mit Zinsen an die Geschädigte zurückbezahlt. Dieser Beratervertrag wurde im November 1998 von K., der den Angaben des Beschwerdeführers vertraut habe und dem es gemäss Anklage nicht möglich gewesen sei, die wahren Absichten des Beschwerdefüh- rers zu überprüfen und zu durchschauen, unterzeichnet; gleichzeitig habe er die Überweisung des Betrages von 1 Million US-Dollar vom Konto der Geschädigten auf das Konto der J. AG bei der Z. Bank in Zürich veranlasst. Der Beschwerdefüh- rer habe diesen Betrag in der Folge für eigene Bedürfnisse und solche Dritter ver- wendet, womit er gemäss Anklage bewusst gegen die Weisungen der Geschä- digten verstiess und mit Bedacht deren obligatorischen Ansprüche auf Rücker- stattung vereitelte. In engem sachlichen Zusammenhang mit diesem Anklage- punkt stehen die beiden Anklagepunkte 2 und 3 (Veruntreuung und Geldwäsche- rei), worauf jedoch einstweilen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass es sich beim erwähn- ten Beratervertrag um ein fingiertes Geschäft gehandelt habe; der Vertrag habe vielmehr dem wirklichen Willen der Parteien entsprochen, da er die nordkoreani- sche Botschaft in verschiedener Hinsicht beraten und für sie Investitionen getätigt habe. Der Betrag von 1 Million US-Dollar habe ihm somit von Rechts wegen zu- gestanden.

2. Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Ab- teilung, den Beschwerdeführer schuldig des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG; in einem Punkt (Anklage-Ziff. 6 Absatz 1) erfolgter ein Freispruch. Es bestrafte ihn mit 27 Monaten Zuchthaus, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, teilweise als Zusatz- strafe zum Urteil der II.Strafkammer des Obergerichts vom 5. Dezember 2000. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Fr.

- 4 - 1'372'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 17. November 1998 sowie Fr. 92'952.-- zuzüg- lich 5% Zins ab 15. September 1999 zu zahlen. Eine mit Verfügung vom 12. De- zember 2000 angeordnete Grundbuchsperre wurde aufgehoben und die entspre- chende Liegenschaft Aubrigweg 4 in Hombrechtikon wurde eingezogen. Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Staat Fr. 764'952.-- als Ersatz für unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile zu bezahlen. Schliesslich ordnete das Gericht den Vollzug einer mit Urteil des Obergerichts vom 23. September 1996 ausgefällten Strafe von sechs Monaten Gefängnis an.

3. Gegen das bezirksgerichtliche Urteil appellierten der Beschwerdeführer wie auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich an das Obergericht. Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptsache Freispruch, eventuell Ausfällung einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte die Erhöhung der Strafe auf dreieinviertel Jahre Zuchthaus. Mit Urteil vom 25. November 2005 (KG act. 2) bestätigte das Obergericht, II. Strafkammer, das erstinstanzliche Urteil in sämtlichen Punkten.

4. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig ange- meldete und begründete Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher der Beschwerde- führer beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10 und 11). Die Beschwerdegegnerin 2 hat die Beschwerde beantwortet und beantragt deren Abweisung (KG act. 12). Dazu hat sich der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom 28. August 2006 vernehmen lassen (KG act. 15). Die Beschwerdegegnerin 2 hat auf erneute Stellungnahme verzichtet (KG act. 18). II.

1. Der Beschwerdeführer beruft sich einleitend (Beschwerde Ziff. I/5, S. 6/7) auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO, insbesondere

- 5 - auf die Verletzung gesetzlicher Prozessformen zu seinem Nachteil und wesentli- che Beeinträchtigung seiner Parteirechte sowohl in der Phase der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren, ferner auf aktenwidrige tatsächliche Annah- men. Im Folgenden wird auf die Gliederung der Beschwerdeschrift Bezug ge- nommen, wonach die einzelnen Nichtigkeitsgründe unter Ziff. II./B. (S. 12 ff.) auf- gelistet werden; auf die vorangestellten Ausführungen (Ziff. I., Formelles, sowie Ziff. II., Materielles) wird, soweit dies im Zusammenhang mit der Behandlung der konkret erhobenen Rügen erforderlich ist, Bezug genommen. Soweit allerdings im Abschnitt "Sachverhalt" in rein appellatorischer Weise, d.h. ohne Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid, zur Sache plädiert wird (Ziff. II/A, S. 7 bis 12), ist im Folgenden mangels gesetzeskonformer Behauptung bzw. Substanzierung ei- nes Nichtigkeitsgrundes (§ 430 Abs. 2 StPO) nicht auf die Beschwerde einzutre- ten.

2. Als erstes rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe verbotene bzw. nicht verwertbare Beweismittel zu seinem Nachteil berücksichtigt (Beschwer- de Ziff. II/B/1., S. 12). Konkret geht es darum, dass Angehörige der nordkoreani- schen Botschaft mit Diplomatenstatus ohne Rücksicht auf ihr Privileg der diplo- matischen Immunität als Zeugen unter Strafandrohung befragt und ihre Aussagen bei der Urteilsfindung gegen den Beschwerdeführer berücksichtigt worden seien. 2.1 Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus (vgl. auch Beschwerde Ziff. I/1, S. 3 ff.), bei den in Frage stehenden Botschaftsangehörigen handle es sich um R., seit 1989 Botschafter der Koreanischen Demokratischen Volksrepu- blik in der Schweiz und bei der UNO in Genf, S., Minister der Koreanischen De- mokratischen Volksrepublik in Genf (und als solcher Stellvertreter des Botschaf- ters bei der UNO), P. und R.T., beides Botschaftsräte, sowie der bereits erwähnte K., 3. Botschaftssekretär. Alle diese Botschaftsangehörigen seien Diplomaten und genössen die entsprechenden Privilegien gemäss Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 14. April 1961. Trotzdem seien sie je in der Ei- genschaft als Zeugen unter Ermahnung und Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB einvernommen worden. Die Verletzung des als Folge der Immunität

- 6 - bestehenden Verbotes, Diplomaten als Zeugen zu befragen, führe zu einem Ver- wertungsverbot. Ein Verzicht auf Immunität sei bei den genannten Personen mit einer Ausnahme nicht erklärt worden; ein solcher Verzicht hätte gemäss Art. 32 des Wiener Übereinkommens ausdrücklich erklärt werden müssen, wofür sich je- doch (mit der erwähnten Ausnahme) den Akten nichts entnehmen lasse. Trotz des bestehenden Beweisverbotes seien - so der Beschwerdeführer weiter - die genannten Zeugeneinvernahmen vom Gericht vorbehaltlos zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Mindestens bei der Wür- digung der Zeugenaussagen hätte jedoch dem Privileg der Immunität Rechnung getragen werden müssen. Angesichts der bestehenden Immunität sei auch die Androhung von Freiheitsstrafe bei wissentlich falscher Zeugenaussage sinnlos; dieser Hinweis bilde jedoch Gültigkeitsvoraussetzung jeder Zeugenbefragung. Auf die Unzulässigkeit des Vorgehens sei von der Verteidigung sowohl während der Untersuchung wie auch im gerichtlichen Verfahren wiederholt hingewiesen wor- den. Das Obergericht habe sich - mit einer Ausnahme - zur Verwertbarkeit der beanstandeten Zeugeneinvernahmen nicht geäussert, weshalb die Begründung insofern den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Faktisch stehe fest, dass das bestehende Beweisverwertungsgebot ignoriert worden sei, was den Nichtig- keitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO erfülle. In ihrer Beschwerdeantwort wendet die Beschwerdegegnerin 2 ein, das Ver- bot der Zeugenbefragung gemäss Wiener Übereinkommen diene dem Schutz der Diplomaten und nicht dem Schutz eines allfälligen Angeklagten. Die Rechtsfolge (eines Verstosses) könne nicht darin bestehen, dass Zeugeneinvernahmen von Diplomaten, die sich mit der Befragung einverstanden erklärten, ungültig wären. Ferner sei die Tatsache, dass die Strafdrohung gemäss Art. 307 StGB bei Diplo- maten eine - wenn überhaupt - nur geringe Wirkung entfalte, von den Vorinstan- zen zu Recht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt worden (KG act. 12 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer hält dieser Auffassung seinerseits entgegen, wenn der Schutz des Zeugen soweit gehe, dass er straflos falsch aussagen kön- ne, wirke sich dies regelmässig zu Ungunsten des Angeklagten aus. Dieser habe ein eigenes, verfassungsmässig geschütztes Recht daran, dass (insbesondere

- 7 - belastende) Zeugenaussagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften er- hoben würden. Die Aussagen der Zeugen seien denn auch, wie in der Beschwer- de dargelegt werde, durchaus nicht "absolut glaubhaft". Die prozessuale Unver- wertbarkeit lasse sich nicht durch "Beweiswürdigung" heilen, und im angefochte- nen Entscheid finde sich nicht einmal ein Hinweis darauf, dass die Aussagen aus den erwähnten formellen Gründen mindestens mit Vorsicht zu würdigen seien. Schliesslich sei die Tatsache, dass die Verteidigung ihrerseits die Befragung zweier Botschaftsangehöriger als Zeugen beantragt hatte, deshalb unmassgeb- lich, weil eine solche Befragung eben dann rechtlich möglich sei, wenn die in die- sem Zusammenhang bestehenden prozessualen Bestimmungen zur Anwendung gebracht würden, was hier nicht geschehen sei (KG act. 15 S. 3). 2.2 Das Obergericht rekapituliert im angefochtenen Urteil die bereits von der ersten Instanz gewürdigten Aussagen verschiedener Angehöriger der nordkorea- nischen Botschaft und folgt mit eingehender Begründung der Auffassung, wonach diese Zeugen glaubhafte, übereinstimmende und widerspruchsfreie Aussagen ge- macht haben (Urteil S. 24 ff., insbes. 32). Zusammenfassend hält das Obergericht insbesondere fest (Urteil S. 34), die Aussagen des Zeugen K. seien "von Kon- stanz geprägt, stimmig, logisch nachvollziehbar und lebensnah", und es sei dar- auf abzustellen (vgl. im Einzelnen Urteil S. 25 bis 29). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bzw. der Verteidigung sei die diplomatische Immunität dieses Zeugen aufgehoben worden, weshalb er bei wissentlich falscher Aussage straf- rechtlich durchaus zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Entscheidend sei allerdings vielmehr - so die Vorinstanz -, dass seine Aussagen, wie auch diejeni- gen der weiteren Botschaftsmitglieder, absolut glaubhaft erschienen. Mit diesen Erwägungen hat das Obergericht jedenfalls sinngemäss zum Ausdruck gebracht, dass es den Einwand der diplomatischen Immunität (bzw. der Unverwertbarkeit) für nicht stichhaltig erachte, womit sich die diesbezügliche formelle Rüge als un- begründet erweist. Es trifft ferner zu, dass zwar die diplomatische Immunität des Zeugen K. mit Schreiben der Botschaft der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. März 2000 an das EDA ausdrücklich aufgehoben worden war (act. 6/2 in Ordner 1); hinsichtlich der

- 8 - übrigen Zeugen lässt sich den Akten jedoch keine (ausdrückliche) Aufhebung der Immunität entnehmen (vgl. act. 6/3 und 6/4 a.a.O.). Es steht ferner fest, dass sich das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich auf die Aussagen des Zeugen K. stützt (womit die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen der übrigen hier in Frage stehenden Zeugen gegenstandslos würde); vielmehr hat das Obergericht aus- drücklich festgehalten, die Aussagen des Zeugen K. seien (auch) deshalb glaub- haft, weil sie "mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen" (Urteil S. 30 ff., 34). Daraus folgt, dass die Aussagen der weiteren Botschaftsangehörigen S., J., K. und R.T. ebenfalls in die vorinstanzliche Beweiswürdigung einbezogen worden sind, was damit übereinstimmt, dass diese Aussagen in den wesentlichen Zügen im angefochtenen Urteil ebenfalls wiedergegeben werden (Urteil S. 30 ff.). 2.3 Somit stellt sich die Frage nach den prozessualen Auswirkungen des Umstandes, wonach jedenfalls bezüglich eines Teils der Zeugen kein ausdrückli- cher Verzicht auf die diplomatische Immunität vorliegt.

a) Gemäss Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01; nachfolgend: Wiener Übereinkommen) ist der diplo- matische Vertreter nicht verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Unter den Begriff "di- plomatischer Vertreter" fallen gemäss Art. 1 Buchst. e Wiener Übereinkommen der Missionschef und die Mitglieder des diplomatischen Personals der Mission, was hier nicht weiter umstritten ist. Sodann bestimmt Art. 32 Ziff. 1 Wiener Über- einkommen, dass der Entsendestaat auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit, die einem diplomatischen Vertreter zusteht, verzichten kann; der Verzicht muss dabei gemäss Art. 32 Ziff. 2 stets ausdrücklich erklärt werden. Der Verzicht auf diplomatische Immunität durch den Entsendestaat spielt vor allem eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob ein diplomatischer Vertreter im Empfangsstaat angeklagt und bestraft werden darf; insoweit wird diplomatische Immunität primär als Privileg im Sinne eines Strafausschliessungsgrundes ver- standen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 17 N 3). Hier geht es nicht um diese Frage, sondern um die Stellung des diplomatischen Vertreters als Zeuge in einem Strafverfahren gegen Dritte. Dabei gilt, dass keine Pflicht des diplomatischen Vertreters zur Aus-

- 9 - sage als Zeuge besteht; der Entscheid über die allfällige Befreiung von der diplo- matischen Immunität (Verzicht) liegt nach dem Gesagten nicht beim diplomati- schen Vertreter, sondern beim Entsendestaat (DONATSCH, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 128 N 5; NATHAN LANDSHUT, Zeugnispflichten und Zeugniszwang im Zürcher Strafprozess, Zürich 1998, S. 20 m.w.H.). Wenn in diesem Sinn in der strafprozessualen Lite- ratur sodann von einem Beweismittelverbot die Rede ist (so HAU- SER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 N 4), bedarf dies näherer Prüfung.

b) Strafprozessuale Beweisverbote richten sich an die Strafverfolgungsorga- ne; sie setzen diesen bei der Beweiserhebung und Beweisverwertung im Interes- se anderer Rechtsgüter Grenzen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 1). Art. 31 Ziff. 2 des Wiener Übereinkommens untersagt dem Empfangsstaat bzw. seinen Strafverfolgungsbehörden an sich nicht, ausländische Diplomaten als Zeugen zu befragen; er verleiht vielmehr diesen das Recht, nicht als Zeugen auf- zutreten und auszusagen. Dabei geht es um eine Bestimmung, welche von ihrer Stellung und Funktion her den Interessen des Entsendestaates dient, und es ist denn auch, wie bereits erwähnt, ausschliesslich der Entsendestaat, der auf das Privileg der diplomatischen Immunität verzichten kann. Legt ein diplomatischer Vertreter ohne Vorliegen eines entsprechenden Verzichts auf Immunität in einem hiesigen Verfahren Zeugnis ab, wird er dem Entsendestaat gegenüber verant- wortlich. Das hiesige Strafverfahren ist von diesem Rechtsverhältnis jedenfalls nicht unmittelbar betroffen; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern höherrangige Rechtsgüter - namentlich solche, die den Angeklagten betreffen - davon berührt sein könnten. Daraus, dass die genannte Bestimmung nicht dem Angeschuldigten bzw. nicht der Sicherung der verfassungsrechtlichen Stellung des Angeschuldig- ten im Strafverfahren, sondern den Interessen eines Dritten (Entsendestaat) dient, folgt, dass jedenfalls ein strafprozessuales Beweiserhebungsverbot nicht vorliegt (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 60 Rz 7 mit Hinweisen); fragen kann sich höchstens, ob als Folge der fehlenden Befreiung von der diplomatischen Immu- nität eine Beweisverwertungsverbot vorliegt.

- 10 - In diesem Zusammenhang ist vorab und im Sinne einer Analogie auf die Stellung des Beamten als Zeugen zurückzugreifen. Wie der diplomatische Ver- treter gegenüber dem ausländischen Entsendestaat, ist der Beamte gegenüber dem inländischen Gemeinwesen, welchem er unterstellt ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet und ohne Entbindung von der Schweigepflicht grundsätzlich weder be- rechtigt noch verpflichtet, als Zeuge auszusagen. Gibt jedoch ein Beamter als Zeuge ein Amtsgeheimnis freiwillig, aber ohne durch vorgängige Entbindung von der Schweigepflicht dazu berechtigt zu sein, preis, so ist seine Aussage im Straf- verfahren nach herrschender Auffassung gleichwohl verwertbar (DONATSCH, a.a. O., Vorbem. §§ 128 ff. N 46; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zü- rich 2004, N 639; so auch schon ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafpro- zess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 97 m.H.; a.M. ROBERTO FORNITO, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. SG 2000, S. 144), und Gleiches gilt im Zivilverfahren (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 159 N 8). Auch hier liegt der Grund darin, dass das Amtsgeheimnis weder den Beamten noch den Angeschuldigten schützt. Die ohne Ermächtigung gemachte Aussage hat allenfalls dienst-, zivil- oder strafrechtliche Folgen für den Zeugen, bewirkt aber nicht prozessuale Unverwertbarkeit des Zeugnisses (SCHMID, a.a.O.; ZR 75 Nr. 38 und schon RB 1973 Nr. 28). Sind aber derartige Aussagen von Be- amten als Zeugen im Strafverfahren verwertbar, wäre nicht einzusehen, weshalb es sich bei entsprechenden Aussagen von diplomatischen Vertretern anders ver- halten sollte.

c) Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die insoweit unwirksame Strafandrohung nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass der Hinweis auf die Straffolgen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) gemäss § 141 StPO Gültig- keitsvoraussetzung für die Verwertung des Zeugnisses ist (DONATSCH, a.a.O., § 141 N 1; HAUSER, a.a.O., S. 109); dass dieser Hinweis erfolgte, ist jedoch nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten (act. 9 in Ordner 1). Eine andere Frage ist, ob es im konkreten Fall bei falschem Zeugnis tatsächlich zu einem Strafver- fahren gegen die Zeugen käme und ob unter diesem Aspekt der Hinweis über- haupt Sinn macht (vgl. generell betreffend Wirksamkeit des Hinweises DONATSCH,

- 11 - a.a.O., Vorbem. §§ 128 ff. N 64 a.E.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die diplomatischen Vertreter im Hinblick auf ihr Erscheinen als Zeu- gen von der diplomatischen Immunität befreit worden wären, dieser Verzicht le- diglich die Rolle als Zeuge im laufenden Verfahren betroffen hätte. Um - bei Ver- dacht falschen Zeugnisses - in der Folge ein Strafverfahren gegen die diplomati- schen Vertreter als Angeschuldigte zu eröffnen und durchzuführen, bedürfte es ohnehin des erneuten Verzichts auf diplomatische Immunität seitens des Entsen- destaates, weil es sich dabei um ein neues Verfahren mit nunmehr anderer Par- teirolle handeln würde. Unter diesen Umständen könnte aber das Zeugnis diplo- matischer Vertreter letztlich nie verwertet werden, weil immer damit zu rechnen wäre, dass zufolge Aufrechterhaltung der diplomatischen Immunität die Strafdro- hung gegen diese Kategorie von Zeugen faktisch wirkungslos bliebe. Es läge da- mit generell fehlende Zeugnisfähigkeit von Diplomaten vor, wofür aber das Gesetz keinen Anhaltspunkt gibt.

d) Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Entsen- destaat vorliegend selber als Geschädigter im Verfahren auftritt und daher ein of- fensichtliches Interesse an der Zeugenstellung seiner Vertreter hat; damit läge zumindest ein sinngemässer Verzicht auf diplomatische Immunität vor. Der in die- ser Konstellation gegebenen besonderen Interessenlage der Zeugen ist im Übri- gen bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen und führt als solche nicht zu einem Beweisverbot. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Parteirechte im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO sowie des Grundsatzes des fair trial gemäss Art. 6 EMRK (Beschwerde Ziff. II/B/2., S. 13 ff.). 3.1 Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er 68 Jahre alt sei und zur (Berufungs-)Verhandlung vor Obergericht am 25. No- vember 2005 auf 08.00 Uhr vorgeladen gewesen sei. Die Verhandlung habe mit einem dreistündigen Verhör durch den Vorsitzenden begonnen, was schon inso- fern unbefriedigend sei, als dieser Vorgang regelmässig inquisitorische Züge tra-

- 12 - ge, indem - systembedingt - der Vorsitzende dabei oftmals in die Rolle des Anklä- gers schlüpfe. Der Beschwerdeführer habe während dieser Befragung von einem Exposé gesprochen, welches er für die nordkoreanische Botschaft erstellt habe, wovon jedoch nur noch eine Disposition vorhanden gewesen sei. Die Verteidi- gung habe dieses Bruchstück bewusst nicht eingereicht, weil sie sich davon nichts zugunsten des Beschwerdeführers versprochen hatte. In der Berufungs- verhandlung sei der Beschwerdeführer jedoch (ultimativ) aufgefordert worden, dieses Dokument einzureichen, was im Protokoll sinngemäss, aber nur unvoll- ständig zum Ausdruck komme. Sowohl der Beschwerdeführer wie die Verteidi- gung seien dadurch in eine schwierige Situation geraten: Reichten sie das Doku- ment nicht ein, würde das Gericht annehmen, es habe nie existiert und der Be- schwerdeführer bzw. die Verteidigung hätten diesbezüglich nicht die Wahrheit ge- sagt; reichten sie es ein, würde das Dokument als nichtssagend bewertet, wie dies denn auch geschehen sei. Bei dieser Sachlage habe der Verteidiger be- schlossen, das Dokument, welches allerdings noch in seiner Kanzlei in Winterthur gelegen habe, einzureichen. Das Obergericht habe entschieden, dass dies sofort zu geschehen habe, wobei der Vorsitzende ausdrücklich "und nicht ohne Häme" erklärt habe, dass jede halbe Stunde ein Zug nach Winterthur und zurück fahre. Der Verteidiger habe darauf zu verstehen gegeben, er sei mit dem Auto angereist und er könne das Papier bis 13.30 Uhr beschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, den Verteidiger zu begleiten. Um 13.25 Uhr - so der Beschwerdeführer weiter - seien die beiden wieder beim Obergericht eingetroffen und hätten das Dokument eingereicht, welches so- gleich negativ bewertet worden sei. Hernach habe das rund zweistündige Plädoy- er der Verteidigung begonnen. Bis dahin sei es nicht möglich gewesen, eine Ru- hepause oder auch nur eine Zwischenverpflegung einzunehmen. Nach den Plä- doyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters, kurz vor 17.00 Uhr, sei eine kurze Pause gefolgt, worauf das Gericht um 17.05 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung geschritten sei, wofür rund drei Stunden vorgesehen gewesen seien. Diesem pausenlosen Verhandlungsmarathon sei der Beschwerdeführer nicht mehr gewachsen gewesen; um 17.35 Uhr habe er einen Kreislaufkollaps er- litten, worauf der Vorsitzende unverzüglich den Rettungsdienst alarmiert habe,

- 13 - was richtig und zweckmässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in die Not- fallabteilung des Universitätsspitals verbracht worden, wo er während der Nacht zur weiteren Beobachtung verblieben sei. In diesem Ablauf des Verfahrens, in Verbindung mit der Tatsache eines Al- ters, erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Zudem sei die Urteilsberatung unmittelbar im Anschluss an die rund dreistündigen Plädoyers unangemessen, weil diese Vorbringen in der kurzen da- zu verbleibenden Zeit - so der Beschwerdeführer - unmöglich ordnungsgemäss gewürdigt werden konnten. Die 15-seitige Anklageschrift mit sechs teilweise kom- plexen Tatvorwürfen hätte danach eine ganz andere Planung des Prozessverfah- rens bedingt, unter Gewährleistung angemessener Erholungspausen. Insgesamt verletze das gerügte Vorgehen Parteirechte bzw. die Verteidigungsrechte des Be- schwerdeführers und den Anspruch auf richterliche Fürsorge. 3.2 Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass die Ver- handlung vom 25. November 2005 um 08.00 Uhr begann (Prot. OG S. 2). Zu- nächst wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Person und zur Sache befragt (Prot. OG S. 4 ff., 26 ff.). Im Verlauf der Befragung zur Sache erwähnte der Be- schwerdeführer ein Exposé bzw. "eine Disposition"; auf Frage des Referenten, wo sich dieses Papier befinde, erklärte der Verteidiger, es befinde sich bei ihm und es könne noch eingereicht werden (Prot. OG S. 81). Nach Abschluss der Befra- gung erklärte sich der Verteidiger auf erneuten Nachfrage des Referenten damit einverstanden, das fragliche Papier in seinem Büro in Winterthur zu holen (Prot. OG S. 90). Nach weiteren Fragen an den Beschwerdeführer wurde die Verhand- lung von 11.10 Uhr bis 13.30 Uhr unterbrochen; in dieser Zeit fuhren der Be- schwerdeführer und der Verteidiger gemäss eigener Darstellung nach Winterthur und holten das erwähnte Dokument in der Kanzlei des Verteidigers. Anschlie- ssend plädierte der Verteidiger zur Berufungsbegründung und (Prot. OG S. 92); es folgten die Plädoyers des Staatsanwaltes und des Geschädigtenvertreters (Prot. OG S. 99 ff., 100 ff.), worauf der Verteidiger Gelegenheit zur Replik erhielt (Prot. OG S. 103 ff.).

- 14 - Nach einem (zeitlich nicht näher protokollierten) Verhandlungsunterbruch schritt das Gericht um 16.25 Uhr zur öffentlichen Urteilsberatung. Während des Verlaufs der Beratung (gemäss nicht in Frage gestellter Darstellung des Be- schwerdeführers um 17.35 Uhr) erlitt der Beschwerdeführer einen Schwächean- fall; nach Beizug der Ambulanz wurde er hospitalisiert. Die Parteien verzichteten in der Folge auf Fortsetzung der öffentlichen Urteilsberatung und mündliche Ur- teilseröffnung (Prot. OG S. 105). Das Urteil wurde gleichentags gefällt und den Parteien später - zunächst im Dispositiv, hernach in begründeter Form - schriftlich zugestellt. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführer kann in diesem Vorge- hen kein Verstoss gegen den Fairnessgrundsatz erblickt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass er bzw. sein Verteidiger vom Gericht "ultimativ" dazu auf- gefordert worden wäre, das fragliche Beweissstück in der Verhandlungspause zu beschaffen; vielmehr lag es im Ermessen der Verteidigung, dieses Beweisstück (zur allfälligen Entlastung) noch beizubringen oder nicht. Weiter ist nicht ersicht- lich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den Verteidiger dabei nach Winterthur begleitete, anstatt - wenn er sich denn erschöpft fühlte - sich während der Mittagspause zu erholen. Was den schliesslich erlittenen Kreislaufkollaps des Beschwerdeführers betrifft, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser nachteilig auf die prozessuale Stellung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben soll. Dass der Vorsitzende der Vorinstanz sich in diesem Moment richtig und zweckmässig verhalten hat, räumt der Be- schwerdeführer selbst ein. In prozessualer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Kollaps nach Beendigung der Berufungsverhandlung, nämlich während der Urteilsberatung, eintrat. Dass der (anwaltlich verbeiständete) Beschwerdeführer in irgendeiner Weise in der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt gewesen wäre, ist weder aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde noch an- hand des vorinstanzlichen Protokolls ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet (Beschwerde S. 14/15), eine ordnungsgemäss Urteilsbe- ratung habe innerhalb so kurzer Zeit nach Abschluss der Parteivorträge gar nicht stattfinden können, ist festzuhalten, dass für die Kassationsinstanz die vorliegen- de schriftliche Urteilsbegründung massgeblich ist (ZR 86 Nr. 14; HAUSER/SCHWE-

- 15 - RI, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 135 N 18). Allein darin, dass das Urteil umgehend beraten (und gefällt) wurde, kann von vornherein kein Nichtigkeitsgrund liegen.

4. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsat- zes (Beschwerde Ziff. II/B/3., S. 15 f.). 4.1 Im erstinstanzlichen Urteil vom 7. Oktober 2004 war die Anklage vom Gericht in drei Punkten berichtigt worden (OG act. 67 S. 5 f.). So wurde festge- stellt, dass bei der Überweisung vom 3. Dezember 1999 in der Anklage vereinzelt anstelle des richtigen Betrages von Fr. 25'000.-- jeweils der falsche Betrag von Fr. 15'000.-- aufgeführt werde. Ferner handle es sich im Abschnitt 3 von Anklage-Ziff. 3 (Geldwäscherei) auf Seite 11 der Anklage um ein offensichtliches Versehen; richtig müsse es hier heissen, der Angeklagte habe (über seinen Sohn David Meier) zwischen dem 20. November 1998 und Anfang November 1999 regelmä- ssig Geld abgehoben (und nicht zwischen dem 10. November 1998 und Ende Dezember 1999). Weiter korrigierte das Gericht den Zeitpunkt hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehens gegen das Waffengesetz um einen Tag (OG act. 67 S. 6 Ziff. 3). Das Obergericht verwies hinsichtlich der pro- zessualen Fragen insgesamt auf die erstinstanzlichen Erwägungen (Urteil S. 8). Der Beschwerdeführer erblickt in den beiden zuletzt erwähnten Berichtigun- gen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes; das Vorgehen der Vorinstanzen sei unter dem Aspekt des Immutabilitätsprinzips und des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zulässig. 4.2 Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, nachdem der Beschwerdeführer in diesem Punkt frei- gesprochen wurde und somit - wie er selbst einräumt - durch einen allfälligen Nichtigkeitsgrund nicht beschwert wäre. Ob der Freispruch in diesem Punkt bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt wurde, ist eine im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Frage (§ 430b StPO).

- 16 - Hinsichtlich der Anklageberichtigung betreffend Geldwäscherei liegt schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund vor, weil mit der beanstandeten Änderung der An- klage der ursprüngliche zeitliche Rahmen nicht erweitert oder verschoben, son- dern vielmehr verkleinert wurde. Anstelle des Zeitraums vom 10. November 1998 bis Ende Dezember 1999 wird danach lediglich der Zeitrahmen vom 20. Novem- ber 1998 bis Anfang November 1999 erfasst. Man kann sich fragen, ob es dafür überhaupt einer Berichtigung bedurfte, da zwischen der ursprünglichen und der berichtigten Fassung insofern kein Widerspruch besteht, als der berichtigte Zeitrahmen im ursprünglichen Zeitrahmen enthalten ist. Auf jeden Fall wurde der Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt, zumal er selber nicht geltend macht, er sei durch die ursprüngliche Umschreibung des Zeitrahmens in die Irre geführt worden. Die Rüge ist unbe- gründet.

5. Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Veruntreuung (Anklage- Ziff. 2) wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht will- kürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde Ziff. II/B/4., S. 16 ff.). Danach halte der Schuldspruch einer objektiven Überprüfung vor keinem der massgeblichen Gesichtspunkte stand. 5.1 Als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wird dem Be- schwerdeführer von der Anklage (Seite 9/10) vorgeworfen, dass er anlässlich von zahlreichen Treffen in der Zeit zwischen Juli 1998 bis September 1999 gegenüber K. immer wieder neue Angaben über angeblich von ihm gefundene Konti von S. (einem ehemaligen nordkoreanischen Diplomaten in Ägypten) in der Schweiz gemacht habe, wobei er weiter vorgebracht habe, nicht auf diese Konti greifen zu können, da die P. AG daran mitberechtigt sei und sie nicht freigebe. Die Verant- wortlichen dieser Unternehmung hätten ihm zu verstehen gegeben, dass sie für die Freigabe der Konten ein Honorar verlangten. Der Beschwerdeführer habe vorgegeben, die Guthaben auf den diversen Konti beliefen sich auf insgesamt Fr. 3 Mio. Am 8. April 1999 habe er gegenüber K. behauptet, er habe eine Reduktion des Honorars von ursprünglich Fr. 500'000.-- auf US-Dollar 60'000.-- erwirken können.

- 17 - K. sei in der damaligen Konstellation auf einen Erfolg angewiesen gewesen und habe deshalb am 15. September 1999 vom Konto der Geschädigten den Be- trag von US-Dollar 60'000.-- in bar abgehoben und dem Beschwerdeführer noch gleichentags in Zürich übergeben mit dem Auftrag, die genannte Summe unver- züglich an die Verantwortlichen der P. AG weiterzuleiten, damit diese Konti von S. freigäben. Auftragswidrig habe indessen der Beschwerdeführer den erhaltenen Betrag zu seinen eigenen Gunsten verwendet, um sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bezirksgericht und - ihm folgend - Obergericht sind der Anklage so- wohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht gefolgt (OG act. 67 S. 43 bis 45; KG act. 2 S. 48). 5.2 Zu den einzelnen Rügen:

a) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Angehörigen der nordko- reanischen Botschaft hätten - im Gegensatz zu ihm - seit Jahren Kontakte mit der P. AG unterhalten. Wenn daher der Beschwerdeführer tatsächlich im März 1999 vorgebracht hätte, die P. AG verlange für eine blosse Auskunft ein Honorar von Fr. 500'000.-- und habe diesen Betrag (zunächst) auf Fr. 250'000.-- reduziert, hätte - so der Beschwerdeführer - für die Beschwerdegegnerin 2 unbedingt An- lass bestanden, mit der P. AG wenigstens telefonisch Kontakt aufzunehmen um zu erfahren, wie diese Honorarforderung zu erklären sei. Erst recht hätte dazu Anlass bestanden, nachdem die entsprechende Forderung in der Folge weiter auf (schliesslich) US-Dollar 60'000.-- reduziert worden sei. Dass sich die Botschafts- angehörigen während der ganzen Periode von März bis August 1999 nie bei dem ihnen bekannten Handelspartner bzw. bei den dort verantwortlichen Personen, namentlich dem für die Finanzen zuständigen T., erkundigten, sei unverständlich, und die Ignorierung dieser Tatsache durch die Vorinstanzen sei daher willkürlich. Die Vorinstanzen haben es als erwiesen und im übrigen - im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandes der Veruntreuung - als hinreichend angesehen, dass der Beschwerdeführer den ihm von K. übergebenen Betrag von US-Dollar 60'000.-- weisungswidrig nicht an die P. AG weiterleitete, sondern für eigene Zwecke verwendete (OG act. 67 S. 44). Wenn das Obergericht den weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers, wonach in diesem Zusammenhang unverständ-

- 18 - lich sei, dass die Geschädigte 2 keine Abklärungen bei der P. AG veranlasste, keine Bedeutung zumass, bedeutet dies, dass es sie als rechtlich unerheblich er- achtete. Ob diese rechtliche Subsumtion zutrifft, ist hier im Hinblick auf § 430b StPO nicht zu überprüfen. Eine willkürliche tatsächliche Annahme liegt insoweit nicht vor, und ebensowenig ist der Grundsatz "in dubio pro reo" berührt.

b) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es liege kein Beweis dafür vor, dass der Betrag von US-Dollar 60'000.-- am 15. September 1999 tatsächlich an ihn bezahlt wurde. Insbesondere solle die Geldübergabe ohne Quittung erfolgt sein. Es sei jedoch schlicht nicht vorstellbar, dass die Geschädigte 2 angesichts der Erfahrungen, die sie mit dem Beschwerdeführer gemacht haben wolle, diesen Betrag übergeben habe, ohne sich vorher über den Bestand der Forderung bei dem ihr vertrauten T. erkundigt zu haben und mindestens die Entgegennahme des Betrages vom Beschwerdeführer quittieren zu lassen. Das Obergericht hat die Aussagen von K., wonach er am 15. September 1999 dem Beschwerdeführer im Hotel A. in Zürich den Betrag von US-Dollar 60'000.-- in bar übergeben habe (wobei der Beschwerdeführer gesagt habe, er unterzeichne keine Quittung, weil dies auch der Mann von der P. AG nicht tun würde), als glaubwürdig erachtet (vgl. Urteil S. 26, 28 ff.). Zudem hat das Oberge- richt darauf hingewiesen, dass die Schilderung des Zeugen K. im Einklang mit der Aktenlage stehe, nachdem die Belastungsanzeige der UBS vom 15. September 1999 über US-Dollar 60'000.-- (act. 2/5) von einem "Sortenverkauf" spreche, was

- wie gerichtsnotorisch sei - den Verkauf von physischem Geld bedeute; mithin sei jedenfalls belegt, dass die Koreaner an diesem Tag 60'000 US-Dollar in bar von ihrem Konto bezogen. Dass dieser Beleg noch keinen Beweis für die Übergabe des bezogenen Geldes an den Beschwerdeführer bildet, räumt das Obergericht dabei ausdrücklich ein (Urteil S. 29). Umgekehrt qualifizierte das Obergericht - in Übereinstimmung mit der ersten Instanz - die Aussagen des Beschwerdeführers (welcher geltend machte, er habe von Kim gar nie US-Dollar 60'000.-- erhalten, Urteil S. 11), als widersprüchlich, ausweichend und insgesamt unlaubwürdig (Ur- teil S. 12, 14 ff.). Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit dieser Beweis-

- 19 - würdigung im Einzelnen auseinanderzusetzen, wird auch in diesem Zusammen- hang kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen.

c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des Zeu- gen T. belasteten ihn in keiner Weise, sondern entlasteten ihn im Gegenteil. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt (Urteil S. 33/34), die Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschwerdeführer nie mit T. wegen gemeinsamer Konten im Zusammenhang mit S. in Kontakt getreten sei und T. dies bestätigt habe, zielten völlig an der Sache vorbei; erstellt sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer gegenüber K. wahrheitswidrig behauptete, mit T. in Kontakt getreten zu sein. Dies wird in der Beschwerde nicht widerlegt.

d) Soweit die Vorinstanz ausführt (Urteil S. 32 f.), der Umstand, dass die nordkoreanische Botschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer einreichte und dabei zugeben musste, dass ihre Mitarbeiter einem Betrug zum Opfer fielen und sich dabei allenfalls dem Vorwurf der Naivität aussetzten, sei ein klares Indiz dafür, dass ihre Darstellung zutreffe, ist dies - entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers - nicht zu beanstanden. Selbstverständlich bildet dieser Um- stand für sich allein betrachtet noch keinen rechtsgenügenden Beweis, was aber von der Vorinstanz auch nicht angenommen wurde. 5.3 Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind somit unbegrün- det.

6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes (§ 33 StPO; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) geltend. Obwohl kein polizeili- ches Ermittlungsverfahren stattgefunden habe, habe die Phase der Untersuchung insgesamt mehr als vier Jahre gedauert, und seither seien (bis zum obergerichtli- chen Urteil) nochmals mehr als zwei Jahre verstrichen. Die Verletzung des Be- schleunigungsgebotes hätte mindestens bei der Strafzumessung (strafmindernd) berücksichtigt werden müssen. Die Rüge, bei der Strafzumessung sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebots zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist nach neuerer bundesge-

- 20 - richtlicher Rechtsprechung immer mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwer- de zu erheben, unabhängig davon, ob die kantonale Behörde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich bejaht oder verneint oder aber nicht geprüft hat. Das Bundesgericht prüft die Verletzung dieses Gebots im Verfahren der eid- genössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise zur Hauptfrage der Strafzu- messung (BGE 130 IV 54; zuletzt Urteil vom 30. August 2006, 6S.216/2006). Im Kanton Zürich sind daher Entscheide des Obergerichts auch unter diesem Ge- sichtspunkt mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbare Urteile im Sinne von Art. 268 Ziff. 1 BStP (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2004, 6S.98/2003 E. 2.2). Auf die Rüge ist somit im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten (§ 430b StPO).

7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann; sie ist insoweit abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren kostenpflichtig (einschliesslich Kosten der amtlichen Verteidigung). Sodann hat er die Geschädigte 2 für das Kassationsverfahren zu entschädigen.

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 483.-- Schreibgebühren, Fr. 285.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung, Proz. Nr. DG040080), je gegen Empfangsschein.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, Postfach, 1000 Lausanne 14, erhoben wer- den. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: