opencaselaw.ch

AC060012

Begründungspflicht, Beweiswürdigung in Strafsachen, Zeugnis vom Hörensagen

Zh Kassationsgericht · 2007-02-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich

E. 2 A., Geschädigter, Zweitappellant und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin […]

E. 3 Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legten der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner 2 und 3 Berufung ein. Mit Beschluss vom 12. De- zember 2005 trat die II. Strafkammer des Obergerichts auf die Anklage, soweit sich der Sachverhalt auf den Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind zu einem unbekannten Zeitpunkt, auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nöti- gung sowie auf Drohungen vor dem 28. Juli 2003 und nach dem 29. Oktober 2003 bezog, nicht ein. Mit Urteil gleichen Datums sprach die nämliche Kammer des Obergerichts den Beschwerdeführer der Drohung im Sinne von Art. 180 aStGB schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am 23. Oktober 2003, sprach sie den Beschwerdeführer frei, und bestätigte im Straf- und Zivilpunkt den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. KG act. 2).

E. 4 Der Beschwerdeführer liess gegen das obergerichtliche Urteil durch seine amtliche Verteidigerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche Letzte- re rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 23. Februar 2006 innert Frist be- gründet hat (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1, 2 und 7 des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sa- che zu neuer Entscheidung (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben auf Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 10 und 11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 12) und die Be- schwerdegegnerin 3 reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 9/4).

E. 5 a) Der Beschwerdeführer versucht weiter den Beweiswert der Aussagen von D. zu entkräften. Er bringt vor, die Zeugin habe lediglich indirekte Wahrneh- mungen machen können. Niemals habe sie selber gehört, dass er - der Be- schwerdeführer - entsprechende Drohungen geäussert habe. Sämtliche Darstel- lungen würden von der Beschwerdegegnerin 3 stammen. Es falle auch auf, dass sie keine präzisen Zeitangaben habe machen könne. Damit sei nicht nachvoll- ziehbar, von welchen Zeiträumen oder Zeitpunkten sie gesprochen habe. Die von der Vorinstanz herangezogene Aussage der Zeugin gehe auf einen Streit zurück, welcher während der "vor Jahren" gemeinsam verbrachten Ferien stattgefunden

- 19 - habe. Ganz offensichtlich könne eine solche Aussage nicht dazu dienen, angebli- che Drohungen im Zeitraum vom 28. Juli bis 29. Oktober 2003 zu beweisen. Hin- zu komme, dass die Zeugin ihn - den Beschwerdeführer - als sehr nette, zuver- lässige und hilfsbereite und ruhige Person beschrieben habe. Auf solche indirek- ten Zeugenaussagen dürfe nicht abgestellt werden, da sie keine rechtsgenügliche Grundlage bildeten (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 2). b)aa) Das Zeugnis vom Hörensagen (auch das mittelbare Zeugnis genannt), das in der Wiedergabe des Berichts eines Dritten über das interessierende Ge- schehen besteht, ist als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie aus dem Umstand, dass die Zuverlässigkeit eines Beweismittels für sich allein kein ausschlaggebendes Krite- rium für ein Beweisverwertungsverbot darstellen darf. Indessen ergibt sich eine allgemeine Einschränkung für die Einvernahme von Zeugen vom Hörensagen grundsätzlich aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne, wonach regelmässig das vorhandene tatnächste Beweismittel, d.h. die Aussage des di- rekten Tatzeugen, zu erheben ist. Sodann ist die Einvernahme eines mittelbaren Zeugen in der Regel problematisch, weil nur ihm, nicht aber dem effektiven Tat- zeugen Ergänzungsfragen gestellt werden können. Hinzu kommt, dass nur der mittelbare Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wird und die jedem Per- sonalbeweis anhaftenden Fehlerquellen durch die Notwendigkeit zweimaliger Wahrnehmung und Wiedergabe des interessierenden Geschehens vergrössert werden. Den eben genannten Gesichtspunkten muss im Rahmen der freien (kriti- schen) Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Die Beweiskraft der mittel- baren Zeugenaussage bemisst sich letztlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 vor §§ 128ff. StPO, m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 632; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 51 N 11; Kass.-Nr. 162/87, Beschluss vom 14. Juli 1988, in Sachen H., E. II/3f; Kass.-Nr. AC030048, Beschluss vom 23. September 2003, in Sachen K., E. II/2/1b). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen - was indes nicht rest- los klar ist - rügen wollte, das mittelbare Zeugnis von D. sei (formell) nicht ver-

- 20 - wertbar, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie gezeigt sprechen sich Lehre und Rechtsprechung einhellig für die grundsätzliche Zulassung solcher Zeugen- aussagen aus. bb) In der Berücksichtigung des mittelbaren Zeugnisses kann allenfalls ein Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 IPBPR statuierte Gebot des fairen Verfahrens liegen. So etwa dann, wenn sich das Gericht allein mit den Aussagen des mittelbaren Zeugen begnügt, ohne die bestehenden Mög- lichkeiten zur Einvernahme des effektiven Tatzeugen auszuschöpfen oder ohne die Aussage des Zeugen vom Hörensagen durch weitere an sich mögliche Be- weismittel zu bestätigen. Ob das Fairnessprinzip verletzt wurde, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles be- urteilen (vgl. DONATSCH, a.a.O., m.w.H.; Kass.-Nr. AC030048, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdegegnerin 3 - die effektive und einzige Tatzeugin - formell (als Zeugin) einvernommen. Weiter liegen neben der besagten (mittelbaren) Aussage von D. die mittelbaren Aussagen der Zeugin- nen H. und B. vor (vgl. KG act. 2 S. 40 oben und dortiger Verweis auf OG act. 61 S. 20-23), wobei die letzteren Beiden ebenfalls in die Beweiswürdigung einflossen (vgl. KG act. 2 S. 40 oben und dortiger Verweis auf OG act. 61 S. 22 unten). Dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne wurde mithin Nachachtung ver- schafft. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich das Gericht allein mit den Aussagen eines mittelbaren Zeugen begnügt hätte. Bei dieser Sachlage liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Fairnessprinzip vor. cc) Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Zeugenaussagen von D. entkräften will und damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung bemängelt, vermag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Es mag zwar zutreffen, dass die Zeugin keine präzisen Zeitangaben machen konnte. Indessen wird in der Be- schwerde nicht dargetan, weshalb deren Aussagen unter diesen Umständen nicht beweisbildend sein sollten, bzw. nicht als Indiz gewertet werden dürften, welches für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 spricht. Für die Vorinstanz war zum einen von Bedeutung, dass die Zeugin D. erklärte, die Be- schwerdegegnerin 3 habe ihr von den Drohungen erzählt. Zum andern gewichtete

- 21 - die Vorinstanz, dass die Zeugin den wesentlichen Inhalt der Drohungen sinnge- mäss wiedergeben konnte (vgl. KG act. 2 S. 41, 2. Abschnitt). Was das zeitliche Moment betrifft, war für die Vorinstanz indessen massgebend bzw. beweisbil- dend, dass die Beschwerdegegnerin 3 selber zumindest eine bestimmte Drohung zeitlich einordnen konnte, nämlich jene vom 24. Oktober 2003 (vgl. KG act. 2 S. 40-41 mit Belegstellen). Inwiefern diese Überlegungen an einem Nichtigkeits- grund in Form willkürlicher Beweiswürdigung leiden sollten, legt der Beschwer- deführer wie gesagt nicht näher dar. Vor allem vermag der (weitere) Einwand in der Beschwerde, die Zeugin habe den Beschwerdeführer als nette, zuverlässige, hilfsbereite und ruhige Person beschrieben, nicht zu überzeugen. Jeder Mensch hat "gute" und "schlechte" Seiten. Auch schilderte die Zeugin insofern ein diffe- renzierteres Bild des Beschwerdeführers, als es in der Beschwerde dargestellt wird (vgl. BG act. 8/1 S. 2). Namentlich wird nach Durchsicht ihrer Aussagen deutlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, sich nach Aussen von seiner guten Seite zu zeigen (vgl. etwa: "Frau B. machte dort ihrem Ehemann Vorwürfe, dass er nicht zu ihr gehalten habe. Er meinte darauf, dass er vor anderen Leute das Gesicht wahre." [BG act. 8/1 S. 2]). dd) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.

E. 6 a) Der Beschwerdeführer vermochte mehrere Nichtigkeitsgründe nachzu- weisen (vgl. vorstehend E. 3/b/bb, 4/c/cc, 4/d/cc, 4/e/cc), welche sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

b) Da die Vorinstanz nach ihrer Entscheidfällung auch die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren nochmals festsetzen muss, erübrigt sich schliesslich eine Behandlung jener Rüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Auflage der Kosten im Berufungsverfahren im Umfang von 1/4 als willkürlich bezeichnet (vgl. KG act. 1 S. 29).

- 22 - IV. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerde- antwort (KG act. 11) und die Beschwerdegegnerin 3 reichte innert Frist keine sol- che ein (vgl. KG act. 9/4). Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassa- tionsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie all- fällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, daher auf die Ge- richtskasse genommen. Das Gericht:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Strafkam- mer des Obergerichts vom 12. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 527.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Horgen (II. Abteilung), das Migrati- - 23 - onsamt des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060012/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2007 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin […] gegen

1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr.iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich

2. A., Geschädigter, Zweitappellant und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin […]

3. B., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 3 vertreten durch Rechtsanwalt […] betreffend mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2005 (SB050158/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich wirft dem Beschwerde- führer in der Anklageschrift vom 20. Juli 2004 zunächst vor, am 23. Oktober 2003 zwischen 16.00 und 18.30 Uhr am Wohnort seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau B. in G. während der Ausübung des ihm für seinen Sohn A. (geb. 24. Au- gust 1999) eheschutzrechtlich zustehenden Besuchsrechts diesem in sexueller Absicht mit der Zunge den Anus geleckt zu haben. Zweitens wirft sie dem Be- schwerdeführer vor, zu einem unbekannten Zeitpunkt, entweder am Wohnort sei- ner von ihm getrennt lebenden Ehefrau oder an seinem eigenen Wohnort in Z. wiederum während der Ausübung des Besuchsrechts in sexueller Absicht den Penis seines Sohnes in den Mund genommen zu haben. Drittens lastet sie dem Beschwerdeführer an, er habe zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, kurz nach der eheschutzrichterlichen Trennung vom 25. Oktober 2001, zum er- sten Mal gegenüber B. ausgeführt, wenn sie sich nicht an die Regeln (wie zum Beispiel die Möglichkeiten der Besuchsbewilligung des gemeinsamen Sohnes) halte, werde er den gemeinsamen Sohn in den Libanon mitnehmen und sie um- bringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dabei als Beispiel angegeben, dass er sie von jemandem mit dem Auto überfahren lassen würde. Zeugen würden dann bestätigen, dass sie auf die Strasse gesprungen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer - sobald er mit B. Meinungsverschiedenheiten gehabt habe - auf diese Drohung verwiesen. Letztmals habe der Beschwerdeführer dies telefo- nisch am 7. November 2003 am Wohnort von B. in G. gemacht (BG act. 24).

2. Die II. Abteilung des Bezirksgerichts Horgen sprach den Beschwerdefüh- rer mit Urteil vom 10. November 2004 der einfachen Drohung im Sinne von Art. 180 aStGB schuldig. Von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 aStGB sprach das Be-

- 3 - zirksgericht den Beschwerdeführer frei. Es bestrafte ihn mit 2 Monaten Gefängnis (unter Anrechnung von 30 Tage Untersuchungshaft). Den Vollzug der Freiheits- strafe schob es auf und setzte die Probezeit auf 2 Jahre an. Weiter merkte das Bezirksgericht vor, dass die Geschädigte 2 (Beschwerdegegnerin 3) keine Scha- denersatzansprüche stelle und auf eine Genugtuung verzichte. Auf die Genugtu- ungsforderung des Geschädigten 1 (Beschwerdegegner 2) trat es schliesslich nicht ein (vgl. OG act. 61).

3. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legten der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegner 2 und 3 Berufung ein. Mit Beschluss vom 12. De- zember 2005 trat die II. Strafkammer des Obergerichts auf die Anklage, soweit sich der Sachverhalt auf den Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind zu einem unbekannten Zeitpunkt, auf den Vorwurf der mehrfachen versuchten Nöti- gung sowie auf Drohungen vor dem 28. Juli 2003 und nach dem 29. Oktober 2003 bezog, nicht ein. Mit Urteil gleichen Datums sprach die nämliche Kammer des Obergerichts den Beschwerdeführer der Drohung im Sinne von Art. 180 aStGB schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind, begangen am 23. Oktober 2003, sprach sie den Beschwerdeführer frei, und bestätigte im Straf- und Zivilpunkt den erstinstanzlichen Entscheid (vgl. KG act. 2).

4. Der Beschwerdeführer liess gegen das obergerichtliche Urteil durch seine amtliche Verteidigerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche Letzte- re rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 23. Februar 2006 innert Frist be- gründet hat (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1, 2 und 7 des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sa- che zu neuer Entscheidung (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegner 1 und 2 haben auf Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 10 und 11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 12) und die Be- schwerdegegnerin 3 reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 9/4).

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Obergerichts auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht (vgl. KG act. 6).

- 4 - II. Mit Blick auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Teilrevision der kanto- nalzürcherischen Strafprozessordung (StPO) ist in intertemporalrechtlicher Hin- sicht festzuhalten, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch gegen nach dem 1. Januar 2005 ergangene Entscheide des Obergerichts als Berufungsin- stanz zulässig ist, sofern - wie hier geschehen (vgl. KG act. 2 S. 7 und dortige Belegstellen) - die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten § 428 StPO bereits erklärt worden war (§ 3 Abs. 2 SchlB). III.

1. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen beschlagen den im dritten Ab- schnitt der Anklageschrift umschriebenen Vorwurf (Drohung für den Zeitraum

28. Juli 2003 bis 29. Oktober 2003). Die Verurteilung in diesem Punkt beruht schwerpunktmässig auf den Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 sowie der Zeugin D.. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung und bemängelt die Nichtabnahme der von ihm angerufenen Beweise sowie die vom Obergericht vorgenommene Kostenauflage bzw. -verteilung (vgl. KG act. 1 S. 3).

2. a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das

- 5 - Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zü- rich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Be- stimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). b)aa) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3/2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be- hauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es ge- nügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche - allenfalls stillschweigend - als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. MÜLLER in: Kom- mentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. MÜLLER, Grund- rechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grund- sätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 E. 2). bb) Das Mass an Begründungstiefe und -dichte hängt sodann weitgehend von den Umständen des Einzelfalls und den Interessen der Parteien ab. Grund- sätzlich ist ein Entscheid derart zu begründen, dass es einerseits dem Betroffe- nen möglich ist, die gerichtlichen Erwägungen nachvollziehen und (insbesondere im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels) auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können, andererseits die Rechtsmittelinstanz gegebenenfalls die Begründung auf Rechtsverletzung oder Ermessensüberschreitung beurteilen kann. Soweit den Behörden ein erheblicher Ermessens- oder Beurteilungsspiel- raum zukommt, ist der Entscheid besonders sorgfältig zu begründen; dies gilt be-

- 6 - sonders dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind, vielfältig sind (ZR 100 Nr. 7 m.w.H.). c)aa) Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt weiter die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungs- maxime nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müs- sen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht er- hebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt wer- den; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 ff. zu § 149; HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 55 N 7 ff., je mit Hinweisen). bb) Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 E. 4a; RB 1985 Nr. 54; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 42). Dabei prüft das Kassationsge- richt im Rahmen von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur, ob die sachrichterliche An- nahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr.77 und seitherige Entscheide).

d) Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Dies bedingt, dass sich die be- schwerdeführende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen auseinandersetzt und darlegt, aus welchen Gründen auf den angerufenen Nichtigkeitsgrund geschlossen wer- den muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich der Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache des Kassationsgerichts, in den vorinstanzlichen Akten nach den

- 7 - Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Die Kassationsinstanz darf daher die Tatsachenbehauptungen der Beschwerde führenden Partei nicht von sich aus ergänzen und die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Sachrichters haben im Kassa- tionsverfahren Bestand (Rügeprinzip). Wer z.B. die Beweiswürdigung als willkür- lich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Überlegungen und gegebenenfalls welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; SCHMID, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Be- schwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.

3. a) Vorab sind jene Rügen zu behandeln, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 beschlagen. Dabei wirft der Beschwerdeführer der Vorin- stanz zunächst vor, ihre Glaubwürdigkeit nicht analysiert und mit keinem Wort be- urteilt zu haben (vgl. KG act. 1 S. 10 oben). Konkret weist er unter Bezugnahme auf seine obergerichtlichen Plädoyernotizen (OG act. 65) in Verbindung mit den entsprechenden Beilagen (OG act. 66) auf Auffälligkeiten und Besonderheiten in der Person der Beschwerdegegnerin 3 hin (vgl. KG act. 1 S. 10-14, lit. B/Zif- fer 3d). Bei den zitierten Beilagen geht es um drei Berichte und einen Gerichts- entscheid, welche im Rahmen des zwischen dem Beschwerdeführer und der Be- schwerdegegnerin 3 hängigen Scheidungsverfahrens im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind A. erstellt bzw. gefällt worden waren: (1) Zusammenfassender Bericht zum Gutachtensauftrag von B., geb. 24. August 1999, des Marie Meierhofer-Instituts für das Kind vom 14. Juni 2005 (OG act. 66/1); (2) Bericht von Helen Brodmann, dipl. Sozialarbeiterin FH, Jugendse- kretariat Bezirk Horgen, vom 3. März 2005 (Poststempel) (OG act. 66/2); (3) Ver- fügung der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom

24. August 2005 im Scheidungsverfahren FE040297 (OG act. 80/A), (4) Bericht von Helen Brodmann, dipl. Sozialarbeiterin FH, Jugendsekretariat Bezirk Horgen, vom 6. Juli 2005 (OG act. 80/C). Die nach Ansicht des Beschwerdeführers in der Person der Beschwerdegegnerin 3 bestehenden Auffälligkeiten und Besonder-

- 8 - heiten werden in der Beschwerde sodann wie folgt zusammengefasst: "Die Glaubwürdigkeit einer Person, welche unter panischen Verfolgungsängsten leidet, deshalb (in der Schweiz!) 'untergetaucht' lebt, den Wohnsitz aufgrund dieser Äng- ste ständig wechselt, den Sohn einer ununterbrochenen persönlichen und sozia- len Kontrolle unterwirft, diesen aufgrund ihrer Ängste und der Zügeleien von der sozialen Umwelt abschottet, ihn durch ihr Verhalten mit grösster Wahrscheinlich- keit ebenfalls in starke Ängste versetzt und ihn in symbiotischer Art an sich bindet, sodass sogar ein PAS [Parental Alienation Syndrom = Eltern-Kind-Entfremdung]) vermutet wird, muss kritisch hinterfragt und denn auch fachmännisch abgeklärt werden. Dies insbesondere dann, wenn die von ihr erhobenen, strafrechtlich rele- vanten Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer gerade im Zusammenhang mit ihren Ängsten stehen, bzw. ihrer Ansicht nach deren Ursache sind." Der Be- schwerdeführer wirft der Vorinstanz (u.a.) vor, das rechtliche Gehör bzw. die Be- gründungspflicht verletzt zu haben, indem sie die Persönlichkeit der Beschwerde- gegnerin 3 völlig ausser Acht gelassen habe (vgl. KG act. 1 S. 13-14). b)aa) Was die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 anbetrifft, hielt das Bezirksgericht in seinem Urteil fest, es sei zunächst zu berücksichtigen, dass sie die Mutter des Beschwerdegegners 2 sei. Sodann habe sie selber im vorlie- genden Strafverfahren auch Geschädigtenstellung inne. Es falle jedoch auf, dass die Beschwerdegegnerin 3 nicht dazu zu neigen scheine, den Beschwerdeführer mehr als nötig zu belasten. Sie habe etwa gegenüber der Kantonspolizei auch ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein "Musterpapi" gewesen, und er habe zu A. ein sehr gutes Verhältnis. Die enge Bindung A.'s an den Beschwerdeführer ha- be die Beschwerdegegnerin 3 sodann auch anlässlich der Hauptverhandlung vom

3. November 2004 bestätigt (vgl. OG act. 61 S. 21, [E. 12/c] in Verbindung mit S. 13 oben [E. 7/b/aa]). Die Berufungsinstanz hat sich diese Entscheidgründe über den Verweis im Sinne von § 161 GVG zu eigen gemacht (vgl. KG act. 2 S. 40 oben). Weiter machte sie im angefochtenen Entscheid allgemeine Ausführungen zur Beweis- würdigung von Aussagen der Beteiligten. Sie hielt insbesondere unter Hinweis auf die einschlägige (und unbestrittene) Beweislehre fest, es komme vorwiegend auf

- 9 - den inneren Gehalt der Aussage an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Aussage erfolge. Es dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die Glaubwür- digkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussage (vgl. KG act. 2 S. 13). Darüber hinaus finden sich keine Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 im angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz analysierte in der Folge vielmehr die Aussagen der Beteiligten (vgl. KG act. 2 S. 39-41) und kam hernach einhergehend mit dem Bezirksgericht zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 seien detailreich, anschaulich und nachvollziehbar, mit anderen Worten glaubhaft (vgl. KG act. 2 S. 41). bb) Daraus erhellt an sich, dass die Vorinstanz implizit (oder stillschweigend) davon ausgegangen war, die aus den Akten ersichtlichen Anhaltspunkte sowie die Plädoyervorbringen seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Beschwer- degegnerin 3 in weitergehendem Umfang in Zweifel ziehen können, und sie könnten auch nicht als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen gewertet werden. Dieser Schluss drängt sich jedenfalls insofern auf, als gesagt werden kann, dass die Vorinstanz die obergerichtlichen Plädoyernotizen (OG act. 65 S. 1-16 und Beilagen nach OG act. 66/1-16) - zumindest teilweise - zur Kennt- nis genommen, also nicht einfach übersehen hat. So verwies sie in ihren Erwä- gungen auf Seite 42 des Urteils auf folgende Belegstellen: "Urk. 65 S. 1", "Urk. 65 S. 2, 5", "Urk. 65 S. 10" und "(Urk. 66/2; Urk. 80C"). Im vorliegenden (Einzel-)Fall genügt es indessen im Lichte der Anforderun- gen an eine hinreichende Begründung (vgl. vorstehend E. III/2b) nicht, die er- wähnten Vorbringen implizit als nicht stichhaltig zu verwerfen. Der Beschwerde- führer wies vor Vorinstanz unter Beilegung verschiedener Berichte etc. eingehend auf in der Person der Beschwerdegegnerin 3 bestehenden Auffälligkeiten und Be- sonderheiten hin. Diese dargelegten Umstände können jedenfalls nicht mehr als durchschnittlich bezeichnet werden (so etwa: gesundheitliche Beschwerden [Schlafkrankheit idiopathische Hyposomenie, Depressionen], panische Angstzu- stände, "ständiger" Wohnungswechsel, lebt aus ihrer Sicht "untergetaucht" bzw. "auf der Flucht", Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit seitens der Behörden, im

- 10 - Raum stehende Fremdplatzierung des Kindes B., Anzeichen für ein PAS [Paren- tal Alienation Syndrom = Eltern-Kind-Entfremdung] etc.) und erhalten im vorlie- genden Kontext insofern ein zusätzliches Gewicht, als zwischen der familiären Situation, dem persönlichen Zustand der Beschwerdegegnerin 3 und den im Raum stehenden Drohungen offensichtlich ein ursächlicher Zusammenhang be- steht. Die Besonderheiten und Auffälligkeiten hätten einer weitergehenden Be- gründung bedurft, so dass für den Beschwerdeführer in nachvollziehbarer (und somit in anfechtbarer bzw. überprüfbarer) Weise ersichtlich geworden wäre, wes- halb die Vorinstanz darin keine Anhaltspunkte erkennen konnte, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 in weitergehendem Umfang schmä- lern und/oder für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen sprechen. Die Rüge der Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht er- weist sich nach dem Gesagten als begründet. Die Vorinstanz verletzte somit ge- setzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

c) Im Hinblick auf die Neubeurteilung des Falles erscheint die Behandlung der nachfolgenden Rügen als angezeigt.

4. a) Der Beschwerdeführer beanstandet auch, dass die Vorinstanz es ab- gelehnt habe, die von ihm beantragten Beweise zu erheben (vgl. KG act. 1 S. 14- 28, lit. C/Ziffern1-5). Er habe verlangt, (1) dass ein Gutachten beim KJPD und/oder einer anderen spezialisierten Einrichtung eingeholt werde, welche die Aussagen und das Verhalten des Be- schwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin 3, evt. des Sohnes A., interpre- tieren und würdigen, (2) dass ein Gutachten zur Frage eingeholt werde, ob beim Beschwerdefüh- rer gewalttätige Tendenzen festzustellen seien,

- 11 - (3) dass der Polizeibeamte B.M., welcher in das von der Beschwerdegegne- rin 3 im März 2005 initiierte Strafverfahren involviert gewesen sei, als Zeuge zu befragen sei, (4) dass das im Scheidungsverfahren vor Bezirksgericht Bülach (Prozess- Nr. FE040297) eingereichte Bildmaterial (insbesondere Videokassetten) beizuzie- hen sei, und (5) dass die Besuchsbeiständin des Kindes A., Frau Helen Brodmann, Ju- gendsekretariat Horgen, als Zeugin zu befragen sei.

b) Der Beschwerdeführer zitiert in der Beschwerdebegründung vorab über weite Strecken aus seinen obergerichtlichen Plädoyernotizen (OG act. 65). Offen- sichtlich will er dadurch unterstreichen, dass er vor Vorinstanz eingehend darge- legt habe, weshalb die Abnahme der beantragten Beweise sachlich unabdingbar sei (vgl. KG act. 1 S. 15-22). Daran anschliessend beanstandet er im Sinne einer allgemeinen Vorbemerkung, dass die Vorinstanz diese ausführlichen Darlegun- gen nicht angemessen gewürdigt und die beantragten Beweise in unzulässiger Weise nicht erhoben habe (vgl. KG act. 1 S. 22, lit. C/Ziffer 3/a-b). Konkret nimmt der Beschwerdeführer sodann Bezug auf jene Erwägungen im angefochtenen Entscheid, in welchen die Vorinstanz die Abweisung der verschiedenen Be- weisanträge begründet hat (vgl. KG act. 1 S. 22-28, lit. C/Ziffer 4/a-c). c)aa) Zunächst bemängelt er die den Beweisantrag (3) abweisende Begrün- dung der Vorinstanz, welche wie folgt lautet (vgl. KG act. 2 S. 41-42): "Am 11. März 2005 hatte die [Beschwerdegegnerin 3] bei der Kantonspolizei Zü- rich gegen eine unbekannte Täterschaft wie auch den [Beschwerdeführer] Anzei- ge erstattet, da sie vor dem Hause überfallen worden sei (Urk. 72/1 S. 5). Mit Verfügung vom 18. August 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die gegen den [Beschwerdeführer] geführte Untersuchung betreffend Anstiftung zu Nötigung ein. Soweit die Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft be- treffend Freiheitsberaubung etc. geführt wurde, wurde diese sistiert (Urk. 72/17). Zur Einstellung/Sistierung des neuesten Verfahrens kam es allerdings nicht we-

- 12 - gen einer allfälligen Unglaubhaftigkeit der Aussagen der [Beschwerdegegnerin 3], sondern deshalb, weil die Täterschaft nicht ermittelt werden konnte. Unter diesen Umständen kann der [Beschwerdeführer] aus jenem Verfahren nichts in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Drohung ableiten. Eine zusätzliche Befragung des seinerzeit ermittelnden Polizeibeamten Det Wm M. als Zeuge kann unter die- sen Umständen unterbleiben." bb) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz vermische zwei massgebende Aspekte. So habe er die Befragung des Polizeibeamten ver- langt, weil sich dieser einen persönlichen Eindruck von den Verhältnissen und den Persönlichkeiten in der "Sache X." habe verschaffen können. Die Vorinstanz habe jedoch die Einvernahme mit der Begründung abgelehnt, der Beschwerde- führer könne aus der Einstellung des Verfahrens nichts für sich ableiten. Sie habe jedoch nicht begründet, weshalb sich eine Befragung des Polizeibeamten nun er- übrige und seine Argumente in den obergerichtlichen Plädoyernotizen nicht zur Kenntnis genommen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der daraus fliessenden Begründungspflicht, da sie auf die Argumente gar nicht einge- gangen sei und eine nicht passende, ausweichende Antwort gegeben habe. Weiter setze die Vorinstanz in unzulässiger Weiser einfach voraus, dass es zur Einstellung des Verfahrens allein deshalb gekommen sei, weil man die Täter- schaft nicht habe ermitteln können. Es sei aber durchaus möglich, dass die Un- tersuchungsbehörde die Frage der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen - aus welchen Gründen auch immer - of- fen gelassen habe, und die Einstellung einfach mit der handfesten und korrekten Tatsache begründet habe, die Täterschaft habe nicht ermittelt werden können (vgl. KG act. 1 S. 23). cc) Es trifft zu, dass die Einstellung/Sistierung des fraglichen Strafverfahrens nicht infolge Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 erfolgte, wie die Vorinstanz anführt. Andererseits lässt sich aus der Begründung der Ein- stellungs- und Sistierungsverfügung nicht ableiten, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer in jenem Verfahren ge- machten Aussagen ausser allem Zweifel stand, wie der Beschwerdeführer zu

- 13 - Recht einwendet. Es ist durchaus möglich, dass die Untersuchungsbehörde diese Frage in der damaligen Phase ausgeklammert hatte, und das Strafverfahren mit der naheliegenden und einleuchtenden Begründung einstellte/sistierte, dass die Täterschaft nicht habe ermittelt werden können. Folglich kann nicht gesagt wer- den, der Beschwerdeführer vermöge aus jenem Strafverfahren nichts in Bezug auf das vorliegende Verfahren abzuleiten, und es geht nicht an, die Abnahme des beantragten Beweises - zumindest sinngemäss - wegen offensichtlicher Untaug- lichkeit abzulehnen. Es ist denkbar, dass anhand einer Befragung des einver- nehmenden Polizeibeamten für das vorliegende Verfahren gewisse Hinweise ge- wonnen werden können, welche Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Be- schwerdegegnerin 3 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erlauben. So be- gründete der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer Einvernahme des Poli- zeibeamten B.M. (u.a.) damit, dass Letzterer anlässlich der Befragung vom 12. März 2005 (OG act. 72/2 S. 11) an der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 3 gezweifelt habe. Er - der befragende Polizeibeamte - habe die Beschwerdegeg- nerin offen darauf angesprochen, ob sie diesen Überfall nicht inszeniert hätte, um eine bessere Ausgangsposition im Scheidungsverfahren zu erlangen. Auch wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich der Polizeibeamte einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdegegnerin 3 habe verschaffen können (vgl. KG act. 1 S. 22-23 i.V.m. S. 21-22 und dortige Belegstellen OG act. 65 S. 11 und 14). Die Argumentation der Vorinstanz geht somit an den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers, mit welchen er die sachliche Notwendigkeit einer Zeugenbefragung des Poli- zeibeamten begründet hatte, vorbei, und läuft nach dem Gesagten auf eine un- zulässige antizipierte Beweiswürdigung hinaus (vgl. vorstehend E. 2/c/aa). Die Rüge, die Vorinstanz sei in Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht auf die entsprechenden Vorbringen im obergerichtlichen Plä- doyer nicht eingegangen, erweist sich als begründet. Gleichzeitig geht die Vorin- stanz in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung davon aus, dass der Be- schwerdeführer aus jenem Verfahren nichts in Bezug auf die vorliegend zu beur- teilende Drohung ableiten könne. Damit verletzt die Vorinstanz gesetzliche Pro- zessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO.

- 14 - Dies führt ebenfalls zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids. d)aa) Der Beschwerdeführer bemängelt weiter jene Erwägungen, mit wel- chen die Vorinstanz die Beweisanträge (1) und (2) abwies. Sie lauten wie folgt (vgl. KG act. 2 S. 42): "Die Verteidigung beantragt für den Fall einer Verurteilung wegen Drohung, es sei ein Gutachten, welches die Aussagen und das Verhalten des [Beschwerdefüh- rers] und der Ehefrau interpretiert und würdigt, einzuholen (Urk. 65 S. 1). - Weiter wurde ein Gutachten betreffend die familiäre Konstellation beantragt (Urk. 65 S. 10). - Die Aussagen der Beteiligten zu würdigen, ist in erster Linie die Aufgabe des erkennenden Sachrichters. Sachverständige werden denn auch nur zugezo- gen, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf (§ 109 Abs. 1 StPO). Dies ist vor- liegend nicht der Fall, weshalb kein Gutachten einzuholen ist." "Für den Fall einer Verurteilung wegen Drohung beantragt die Verteidigung fer- ner, es sei gutachterlich zu prüfen, ob sich beim [Beschwerdeführer] gewalttätige Tendenzen feststellen lassen (Urk. 65 S. 1). Wie bereits erwähnt ist es Sache der erkennenden Kammer, die vorliegenden Beweise zu würdigen. Auch wenn der [Beschwerdeführer] mit seiner Drohung ein gewalttätiges Verhalten an den Tag legt, ist es nicht notwendig, ein Gutachten über allfällige gewalttätige Tendenzen einzuholen." bb) Dagegen wendet der Beschwerdeführer erneut ein, er habe im Rahmen seiner obergerichtlichen Plädoyernotizen "ausführlichst" und "im Detail" erläutert, weshalb sich im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen, bzw. zur Beurteilung der familiären Situation, eine fachspezifische Begutachtung unbedingt aufdränge. Dabei fasst der Be- schwerdeführer noch einmal die in der Person der Beschwerdegegnerin 3 sowie die im familiären Umfeld bestehenden Auffälligkeiten und Besonderheiten zu- sammen und weist auf die entsprechenden Plädoyernotizen hin, welche er zuvor in der Beschwerde zitiert hatte (vgl. KG act. 1 S. 24-26). Konkret rügt der Be-

- 15 - schwerdeführer, die Vorinstanz habe es in Verletzung von § 109 StPO unterlas- sen, ein fachspezifisches Gutachten zu veranlassen. Gleichzeitig verletze die Vo- rinstanz das rechtliche Gehör bzw. ihre Begründungspflicht, indem sie mit keinem Wort auf seine Darlegungen eingegangen sei, sondern sie mit dem simplen Satz "vom Tisch wischte", es seien keine spezifischen Fachkenntnisse notwendig, um den Sachverhalt zu beurteilen (vgl. KG act. 1 S. 25/26). cc) Was die Glaubwürdigkeit einer Aussageperson und die Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen im Besonderen angeht, ist es - wie die Vorinstanz zu- treffend ausführt - in erster Linie Aufgabe des erkennenden Richters, diese zu be- urteilen und zu überprüfen. Nach der Praxis des Kassationsgerichts und der damit einhergehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung drängt sich eine Begut- achtung der Glaubwürdigkeit/Glaubhaftigkeit von Zeugen in der Regel sachlich nur dann auf, wenn der Richter aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn Anzeichen bestehen, dass die betreffende Person wegen ei- ner ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht, übermässigen Medikamenten- konsums oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein könnte. Bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung notwendig ist oder nicht, steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (vgl. ZR 88 Nr. 49, 87 Nr. 123; BGE 129 I 49, 118 I 28, zuletzt: 1P.222/2006, BuGer Urteil vom 27. September 2006, E. 6, m.w.H.; DONATSCH, a.a.O., N 22 zu § 109, m.w.H.). Mit Blick auf die Anforderungen an eine hinreichende Begründung sowie unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung zur Frage der Notwendigkeit von Glaubwürdigkeitsgutachten reicht es unter den vorliegenden Umständen nicht, wenn die Vorinstanz die Abnahme des Beweisantrages (1) mit dem Satz ablehnte, hier bedürfe es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdi- gung des Sachverhaltes keiner besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten. Genau genommen handelt es sich nicht um eine eigentliche Begründung. Sie lässt ins-

- 16 - besondere unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer eingehend unter Hinweis auf verschiedene Berichte etc. auf persönliche und familiäre Auffälligkeiten und Besonderheiten hingewiesen hat, welche jedenfalls nicht mehr als durchschnittlich bezeichnet werden können (so etwa: Sorgen, Ängste, Probleme der Beschwerde- gegnerin 3 wie gesundheitliche Beschwerden [Schlafkrankheit idiopathische Hy- posomenie, Depressionen], panische, irrationale Angstzustände, "ständiger" Wohnungswechsel, lebt aus ihrer Sicht "untergetaucht" bzw. "auf der Flucht", Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit seitens der Behörden, im Raum stehende Fremdplatzierung des Kindes A., Anzeichen für ein PAS [Parental Alienation Syn- drom = Eltern-Kind-Entfremdung] etc.). Es mag zwar sein, dass bei den Beteilig- ten keine Anzeichen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder übermässigen Medikamentenkonsums vorliegen. Indessen lässt sich nicht so- gleich von der Hand weisen, dass vorliegend besondere Umstände bestehen, welche womöglich aus anderen Gründen ein Gutachten erforderlich gemacht hätten. Die Hinweise in der Beschwerde hätten zumindest einer weitergehenden Begründung bedurft, so dass für den Beschwerdeführer in nachvollziehbarer (und somit in anfechtbarer) Weise ersichtlich geworden wäre, aus welchen Gründen die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen keine sachliche Notwendigkeit für eine gutachterliche Abklärung sah. Die vorinstanzliche Begründung stellt da- gegen wie gesagt keine eigentliche Begründung dar, da sie die im vorliegenden Kontext erforderlichen Entscheidgründe nicht anführt und lediglich das Ergebnis ihrer Beurteilung mit einem Satz festhält. Die Rüge der Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht erweist sich nach dem Gesagten daher auch in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz hat erneut gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzt. dd) Der Beschwerdeführer beanstandet zwar gleichzeitig, dass die Vorin- stanz nicht durch einen Gutachter abgeklärt habe, ob sich bei ihm gewalttätige Tendenzen feststellen liessen (Beweisantrag [2]) (vgl. KG act. 1 S. 24). In der daran anschliessenden Beschwerdebegründung legt er aber nicht näher dar, weshalb er die von ihm angerufenen Nichtigkeitsgründe als erfüllt betrachtet, und er geht insbesondere auch nicht auf die angefochtene Begründung der Vorinstanz

- 17 - ein (vgl. KG act. 1 S. 24-26). Diese fügte in diesem Zusammenhang immerhin differenzierend an, auch wenn der [Beschwerdeführer] mit seiner Drohung ein gewalttätiges Verhalten an den Tag lege, sei es nicht notwendig, ein Gutachten über allfällige gewalttätige Tendenzen einzuholen. Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Abnahme des Beweisantrages 2 beanstanden möchte, kann daher auf die Beschwerde mangels ausreichender Substantiierung nicht eingetreten werden. e)aa) Die den unter (4) erwähnten Beweisantrag ablehnende Begründung lautet sodann wie folgt (KG act. 2 S. 42): "Hinweise darauf, dass aus dem im Scheidungsprozess eingereichten Bildmate- rial hinsichtlich der vorliegenden Drohung weitere Erkenntnisse zu gewinnen sind, liegen nicht vor, weshalb auch ein weiterer Aktenbeizug unterbleiben kann." bb) Auch hier macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine oberge- richtlichen Plädoyernotizen geltend, er habe eingehend dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach die beantragte Beweiserhebung sachlich notwendig sei. Die Vorin- stanz habe jedoch seine Ausführungen mit der lapidaren Bemerkung abgetan, es bestünden keine Hinweise, dass das angerufene Bildmaterial im Hinblick auf die Drohung neue Erkenntnisse bringen könne (vgl. KG act. 1 S. 26-28, lit. C/Zif- fer 4c). cc) Die Begründung erweist sich unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden (Einzel-)Falles ebenfalls als unzureichend. Sie lässt insbesondere nicht ausreichend klar erkennen, weshalb die Argumentation des Beschwerdefüh- rers, mit welcher er die Notwendigkeit der Beweiserhebung darzulegen versuchte, nicht verfangen sollte, und/oder weshalb die Vorinstanz darin keine Hinweise sah, welche hinsichtlich der Drohung neue Erkenntnisse bringen könnten. So legte der Beschwerdeführer jedenfalls ausführlich dar, weshalb seiner Ansicht nach das Bildmaterial Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 3 bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erlaube (vgl. KG act. 1 S. 26-27 und dor- tige Belegstellen). Die angefochtene Begründung stellt dagegen keine eigentliche Begründung dar, da nur das Ergebnis der Beurteilung festgehalten wird. Die Rüge

- 18 - der Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht er- weist sich nach dem Gesagten daher auch in diesem Punkt als begründet. f)aa) Die Vorinstanz wies schliesslich den unter (5) erwähnten Beweisantrag mit folgender Begründung ab (KG act. 2 S. 42): "In Anbetracht des vorliegenden Beweisergebnisses ist es weder notwendig, die Besuchsbeiständin Brodmann als Zeugin zu befragen, noch bei ihr einen Bericht über den Verlauf der Besuche sowie das Verhalten und den Charakter beider El- tern beizuziehen (Urk. 65 S. 2, 5). Dies in erster Linie deshalb, weil sie in Bezug auf die eingeklagte Drohung keine Angaben aus unmittelbarer eigener Wahrneh- mung machen könnte. Darüber hinaus legte die Verteidigung bereits Berichte von Helen Brodmann an das Bezirksgericht Bülach vom März und Juli dieses Jahres zu den Akten (Urk. 66/2; Urk. 80C). In Bezug auf die eingeklagte Drohung ergibt sich daraus nichts, was das Beweisergebnis zu Gunsten des [Beschwerdeführers] umkehren könnte." bb) Der Beschwerdeführer bemängelt auch diese Begründung (vgl. KG act. 1 S. 15 oben und S. 22, Abschnitte 2 und 3). Er legt aber - gleich wie in Be- zug auf den Beweisantrag 2 - nicht konkret dar, weshalb er die von ihm angerufe- nen Nichtigkeitsgründe als erfüllt betrachtet, und er setzt sich auch nicht mit der angefochtenen Begründung der Vorinstanz auseinander (vgl. KG act. 1 S. 22-28). Soweit der Beschwerdeführer die Verweigerung der Abnahme des Beweisantra- ges 4 angefochten hat, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

5. a) Der Beschwerdeführer versucht weiter den Beweiswert der Aussagen von D. zu entkräften. Er bringt vor, die Zeugin habe lediglich indirekte Wahrneh- mungen machen können. Niemals habe sie selber gehört, dass er - der Be- schwerdeführer - entsprechende Drohungen geäussert habe. Sämtliche Darstel- lungen würden von der Beschwerdegegnerin 3 stammen. Es falle auch auf, dass sie keine präzisen Zeitangaben habe machen könne. Damit sei nicht nachvoll- ziehbar, von welchen Zeiträumen oder Zeitpunkten sie gesprochen habe. Die von der Vorinstanz herangezogene Aussage der Zeugin gehe auf einen Streit zurück, welcher während der "vor Jahren" gemeinsam verbrachten Ferien stattgefunden

- 19 - habe. Ganz offensichtlich könne eine solche Aussage nicht dazu dienen, angebli- che Drohungen im Zeitraum vom 28. Juli bis 29. Oktober 2003 zu beweisen. Hin- zu komme, dass die Zeugin ihn - den Beschwerdeführer - als sehr nette, zuver- lässige und hilfsbereite und ruhige Person beschrieben habe. Auf solche indirek- ten Zeugenaussagen dürfe nicht abgestellt werden, da sie keine rechtsgenügliche Grundlage bildeten (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 2). b)aa) Das Zeugnis vom Hörensagen (auch das mittelbare Zeugnis genannt), das in der Wiedergabe des Berichts eines Dritten über das interessierende Ge- schehen besteht, ist als Beweismittel nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie aus dem Umstand, dass die Zuverlässigkeit eines Beweismittels für sich allein kein ausschlaggebendes Krite- rium für ein Beweisverwertungsverbot darstellen darf. Indessen ergibt sich eine allgemeine Einschränkung für die Einvernahme von Zeugen vom Hörensagen grundsätzlich aus dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne, wonach regelmässig das vorhandene tatnächste Beweismittel, d.h. die Aussage des di- rekten Tatzeugen, zu erheben ist. Sodann ist die Einvernahme eines mittelbaren Zeugen in der Regel problematisch, weil nur ihm, nicht aber dem effektiven Tat- zeugen Ergänzungsfragen gestellt werden können. Hinzu kommt, dass nur der mittelbare Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen wird und die jedem Per- sonalbeweis anhaftenden Fehlerquellen durch die Notwendigkeit zweimaliger Wahrnehmung und Wiedergabe des interessierenden Geschehens vergrössert werden. Den eben genannten Gesichtspunkten muss im Rahmen der freien (kriti- schen) Beweiswürdigung Rechnung getragen werden. Die Beweiskraft der mittel- baren Zeugenaussage bemisst sich letztlich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. DONATSCH, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 11 vor §§ 128ff. StPO, m.w.H.; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 632; HAUSER/ SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 51 N 11; Kass.-Nr. 162/87, Beschluss vom 14. Juli 1988, in Sachen H., E. II/3f; Kass.-Nr. AC030048, Beschluss vom 23. September 2003, in Sachen K., E. II/2/1b). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen - was indes nicht rest- los klar ist - rügen wollte, das mittelbare Zeugnis von D. sei (formell) nicht ver-

- 20 - wertbar, erweist sich die Rüge als unbegründet. Wie gezeigt sprechen sich Lehre und Rechtsprechung einhellig für die grundsätzliche Zulassung solcher Zeugen- aussagen aus. bb) In der Berücksichtigung des mittelbaren Zeugnisses kann allenfalls ein Verstoss gegen das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 IPBPR statuierte Gebot des fairen Verfahrens liegen. So etwa dann, wenn sich das Gericht allein mit den Aussagen des mittelbaren Zeugen begnügt, ohne die bestehenden Mög- lichkeiten zur Einvernahme des effektiven Tatzeugen auszuschöpfen oder ohne die Aussage des Zeugen vom Hörensagen durch weitere an sich mögliche Be- weismittel zu bestätigen. Ob das Fairnessprinzip verletzt wurde, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles be- urteilen (vgl. DONATSCH, a.a.O., m.w.H.; Kass.-Nr. AC030048, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdegegnerin 3 - die effektive und einzige Tatzeugin - formell (als Zeugin) einvernommen. Weiter liegen neben der besagten (mittelbaren) Aussage von D. die mittelbaren Aussagen der Zeugin- nen H. und B. vor (vgl. KG act. 2 S. 40 oben und dortiger Verweis auf OG act. 61 S. 20-23), wobei die letzteren Beiden ebenfalls in die Beweiswürdigung einflossen (vgl. KG act. 2 S. 40 oben und dortiger Verweis auf OG act. 61 S. 22 unten). Dem Prinzip der Unmittelbarkeit im materiellen Sinne wurde mithin Nachachtung ver- schafft. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich das Gericht allein mit den Aussagen eines mittelbaren Zeugen begnügt hätte. Bei dieser Sachlage liegen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen das Fairnessprinzip vor. cc) Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der Zeugenaussagen von D. entkräften will und damit die vorinstanzliche Beweiswürdigung bemängelt, vermag er keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Es mag zwar zutreffen, dass die Zeugin keine präzisen Zeitangaben machen konnte. Indessen wird in der Be- schwerde nicht dargetan, weshalb deren Aussagen unter diesen Umständen nicht beweisbildend sein sollten, bzw. nicht als Indiz gewertet werden dürften, welches für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Beschwerdegegnerin 3 spricht. Für die Vorinstanz war zum einen von Bedeutung, dass die Zeugin D. erklärte, die Be- schwerdegegnerin 3 habe ihr von den Drohungen erzählt. Zum andern gewichtete

- 21 - die Vorinstanz, dass die Zeugin den wesentlichen Inhalt der Drohungen sinnge- mäss wiedergeben konnte (vgl. KG act. 2 S. 41, 2. Abschnitt). Was das zeitliche Moment betrifft, war für die Vorinstanz indessen massgebend bzw. beweisbil- dend, dass die Beschwerdegegnerin 3 selber zumindest eine bestimmte Drohung zeitlich einordnen konnte, nämlich jene vom 24. Oktober 2003 (vgl. KG act. 2 S. 40-41 mit Belegstellen). Inwiefern diese Überlegungen an einem Nichtigkeits- grund in Form willkürlicher Beweiswürdigung leiden sollten, legt der Beschwer- deführer wie gesagt nicht näher dar. Vor allem vermag der (weitere) Einwand in der Beschwerde, die Zeugin habe den Beschwerdeführer als nette, zuverlässige, hilfsbereite und ruhige Person beschrieben, nicht zu überzeugen. Jeder Mensch hat "gute" und "schlechte" Seiten. Auch schilderte die Zeugin insofern ein diffe- renzierteres Bild des Beschwerdeführers, als es in der Beschwerde dargestellt wird (vgl. BG act. 8/1 S. 2). Namentlich wird nach Durchsicht ihrer Aussagen deutlich, dass der Beschwerdeführer bestrebt war, sich nach Aussen von seiner guten Seite zu zeigen (vgl. etwa: "Frau B. machte dort ihrem Ehemann Vorwürfe, dass er nicht zu ihr gehalten habe. Er meinte darauf, dass er vor anderen Leute das Gesicht wahre." [BG act. 8/1 S. 2]). dd) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.

6. a) Der Beschwerdeführer vermochte mehrere Nichtigkeitsgründe nachzu- weisen (vgl. vorstehend E. 3/b/bb, 4/c/cc, 4/d/cc, 4/e/cc), welche sich zu seinem Nachteil ausgewirkt haben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, zur Auf- hebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

b) Da die Vorinstanz nach ihrer Entscheidfällung auch die Kostenverteilung für das Berufungsverfahren nochmals festsetzen muss, erübrigt sich schliesslich eine Behandlung jener Rüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Auflage der Kosten im Berufungsverfahren im Umfang von 1/4 als willkürlich bezeichnet (vgl. KG act. 1 S. 29).

- 22 - IV. Der Beschwerdegegner 2 verzichtete ausdrücklich auf eine Beschwerde- antwort (KG act. 11) und die Beschwerdegegnerin 3 reichte innert Frist keine sol- che ein (vgl. KG act. 9/4). Ausgangsgemäss werden die Kosten des Kassa- tionsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie all- fällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen, daher auf die Ge- richtskasse genommen. Das Gericht:

1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der II. Strafkam- mer des Obergerichts vom 12. Dezember 2005 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 527.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie allfällige Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretungen, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Horgen (II. Abteilung), das Migrati-

- 23 - onsamt des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: