Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die Begründung der Präsidialverfügung vom 28. September 2005, im ärztlichen Zeugnis werde dem Beschwerdeführer 3 bloss empfohlen, nicht zu reisen. Damit sei aber eine eigentliche Reiseunfähigkeit nicht ausgewiesen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre - so die Vorinstanz - dem Beschwerdeführer 3 eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zumutbar gewesen. Eine Verhandlungsunfähigkeit habe nicht bestanden. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 3 mit dem Antrag, die Berufungsverhandlung zu verschieben, sei abzuweisen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Erw. II). In der Folge entschied die Vor- instanz auch über die Berufung des Beschwerdeführers 3 trotz seiner als unentschuldigt bezeichneten Abwesenheit von der Berufungsverhandlung (OG act. 247 = Prot. S. 11, S. 35 ff.).
E. 1.2 Der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 rügt, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch abgewiesen, ohne den geltend gemachten Hinderungs- grund genügend abgeklärt zu haben (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 2 f.). Die Krankheit des Beschwerdeführers habe unter anderem Durchfall bewirkt. Die Flugreise von Buenos Aires in die Schweiz hätte 14 Stunden gedauert. Dies wäre mit Durchfall nicht zumutbar gewesen (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 5 f.). Wenn der Arzt empfehle, nicht zu reisen, bedeute das, dass eine Reise für den Patienten nachteilig wäre. Indem die Vorinstanz die Reise trotzdem als zumutbar bezeichne, überspanne sie die Anforderung an einen zureichenden Grund für eine Verschiebung im Sinne von § 195 Abs. 1 GVG (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 6). Damit habe sie im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO eine gesetz- liche Prozessform verletzt und wesentliche Parteirechte des Beschwerdeführers 3 beeinträchtigt (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 8).
E. 1.3 Die Rüge ist begründet. Da der Beschwerdeführer 3 in Argentinien wohnt und für die Berufungsverhandlung hätte in die Schweiz reisen müssen, stellte sich vorab nicht die Frage, ob er aufgrund seiner ärztlich bescheinigten Erkrankung teilnahme- oder verhandlungsfähig gewesen war, sondern ob er reisefähig war bzw. ob ihm die Reise von Argentinien in die Schweiz bei seinem
- 40 - damaligen Gesundheitszustand zumutbar gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz der Auffassung war, mit dem eingereichten Arztzeugnis sei eine eigentliche Reiseunfähigkeit nicht ausgewiesen, hätte sie ihm Gelegenheit bieten müssen - zumal er dies explizit beantragt hatte (OG act. 242 S. 2 erster Absatz mit der Erklärung des Vorbehalts, die Krankheit und ihre Auswirkungen auch erst nach der Verhandlung ergänzend zu detaillieren und zu dokumentieren) -, die behaup- tete Reiseunfähigkeit zu belegen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 195, mit Ver- weisung auf SJZ 81 [1985] S. 360 Nr. 68; vgl. auch Kass.-Nr. 93/008 vom 1.3.93 E. 2). Aus den eingereichten Unterlagen - d.h. insbesondere aus dem Arztzeugnis
- ergibt sich jedenfalls nicht positiv, dass der Beschwerdeführer 3 reisefähig gewesen wäre. Sollte die Vorinstanz aus der ärztlichen Formulierung, dem Patienten werde empfohlen, nicht zu reisen, geschlossen haben, der Beschwer- deführer 3 sei reisefähig gewesen, wäre dies nicht haltbar. Ohne Rückfrage darf aus einer ärztlichen Empfehlung, etwas nicht zu tun, nicht geschlossen werden, dass das doch zumutbar sei. Konnte die Vorinstanz in der ärztlichen Empfehlung, nicht zu reisen, keine Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit sehen - was haltbar ist -, war die Frage der Reisefähigkeit bzw. der Zumutbarkeit der Reise in die Schweiz beim damaligen Gesundheitszustand offen. Das eingereichte ärztliche Zeugnis (OG act. 243/1) äusserte sich nicht über die Intensität der darin geschil- derten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist unklar, ob der Arzt mit seiner Empfehlung, nicht zu reisen, meinte, dem Beschwerdeführer wäre eine Reise schon möglich, nur wäre dies gesundheitlich nicht förderlich, oder ob er meinte, eine Reise sei nicht möglich. Ferner ist unklar, ob die ärztliche Empfehlung schon für eine kleinere Reise innerhalb Argentiniens galt oder auch (bzw. noch viel mehr) für eine lange Reise in die Schweiz. Dies hätte mittels der erwähnten Einräumung der Gelegenheit zum Beweis geklärt werden müssen (vgl. die in ZR 88 Nr. 46 diesbezüglich erläuterte richterliche Fragepflicht, die umsomehr auch im Rahmen eines von der Instruktionsmaxime beherrschten Strafverfahrens gilt [Kass.-Nr. 91/421 vom 6.4.92 E. II.2.d]) - z.B. durch einen Hinweis, die ärztliche Empfehlung genüge nicht, der Beschwerdeführer habe zur Behauptung seiner Reiseunfähigkeit innert anzusetzender Frist (mit Androhung der Folgen im Säumnisfall) ein (allenfalls beglaubigtes) ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich explizit dazu äussere, ob und weshalb ihm bei seinem damaligen Gesund-
- 41 - heitszustand eine Reise in die Schweiz aus ärztlicher Sicht möglich war oder nicht.
E. 1.4 Dabei durfte die Vorinstanz die Berufungsverhandlung gleichwohl am
3. Oktober 2005 durchführen. Hätte sich danach ergeben, dass das Ver- schiebungsgesuch unbegründet blieb, hätte die Vorinstanz aufgrund der in Abwesenheit des Beschwerdeführers 3 durchgeführten Berufungsverhandlung entscheiden dürfen. Hätte sich aber ergeben, dass der Beschwerdeführer 3 tatsächlich reiseunfähig gewesen war, hätte er neu vorgeladen werden müssen (vgl. SJZ 81 [1985] Nr. 68 S. 361). Nicht zulässig war es aber, sondern bedeutet eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 3 (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4, N 8, N 19 zu § 195 GVG; SJZ 81 [1985] Nr. 68 S. 360 f.), ein Urteil zu fällen, bevor dem Beschwerdeführer 3 ausreichende Gelegenheit geboten worden war, seine Behauptung der Reiseunfähigkeit zu belegen. Das angefochtene Urteil beruht zu seinem Nachteil auf diesem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und ist deshalb aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft.
2. Auch der Beschwerdeführer 3 rügt vorinstanzliche Feststellungen auf S. 52 des angefochtenen Urteils (Beschwerde KG AC005123 act. 1 S. 8 f.). Dazu kann auf vorstehende Ziff. V.9 verwiesen werden. Wie die Vorinstanz ausführte, waren diese Erwägungen bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29). Sie hätten deshalb schon mit der gegen jenes Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Das wurden sie aber auch vom Beschwerdeführer 3 nicht (OG act. 182/1). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG).
3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz bejahe den natürlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden der Geschädigten, belege aber nicht, dass der Schaden ohne seine Mit- wirkung nicht entstanden wäre. Damit verletze die Vorinstanz die Begründungs- pflicht. Ferner verletze die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch, indem sie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht eingehe. Sodann habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, ob ein
- 42 - Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer 3 nicht mitgewirkt hätte (Beschwerde AC050123 KG act. 1 S. 9 f.).
E. 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt zu haben, treffe nicht zu, ist beim unbegründeten Verzicht auf eine Einvernahme von E. unzulässig. aa) Einerseits beanstandet die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 zu Recht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, indem die Vorinstanz auf den Antrag auf Einvernahme von E. nicht auch nur eingegangen ist. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2.b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tat- sächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den
- 21 - Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls still- schweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers 1 auf Einvernahme von E. zur Kenntnis genommen ("gehört") hat (vgl. dazu auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 270, sowie Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 19 zu § 430). Ebenso wenig ergibt sich daraus, weshalb die Vorinstanz den Beweisantrag - wenn sie ihn denn zur Kenntnis genommen hat - abgewiesen hat. bb) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Dieser konventionsrechtliche Anspruch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativer Natur. Das Bundesgericht lässt die Abweisung von Beweisbegehren und Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu (BGE 125 I 135). Sollte die Vorinstanz in einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Einvernahme von E. verzichtet haben, wäre dies andererseits nicht haltbar. Nach der Praxis des Kassationsgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung nur zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts ändern könnte, wenn das Ergebnis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen stützen würde (ZR 87 [1988] Nr. 125, RB 1985 Nr. 54). Im vorliegenden Fall hätte somit durch eine antizipierte Beweiswürdigung nur dann auf eine Einvernahme von E. verzichtet werden dürfen, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, E. bestätige, dass er vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. für die Befriedigung der Geschädigten erhalten habe. Dabei hätte die Vorinstanz nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass diese für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu unter- stellende Bestätigung von E. unglaubhaft sei (RB 1990 Nr. 77). Aus dem Umstand, dass einzelne Geschädigte (I., K., L. und B.) oder auch alle Geschä- digten keine Rückzahlungen erhalten haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62
- 22 - f.), folgt nicht, dass eine Bestätigung E.s, vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. zur Befriedigung der Gläubiger erhalten zu haben, von vornherein falsch wäre. Das folgt auch nicht zwingend aus den Umständen, dass E. in seiner "Quittung" vom 8. März 2002 bezüglich gewisser Personen (F. und G.) fälschlicherweise aufführte, dass sie ihn bevollmächtigt hätten, und dass der Inhalt der von E. aus- gestellten "Quittung" zumindest insoweit nicht der Wahrheit entspreche (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Das folgt auch nicht aus der Art und dem Zeitpunkt der Bekanntschaft des Beschwerdeführers 1 mit E. und aus allfälligen unzutreffenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 dazu und der Initiative gegenüber den Geschädigten zur Bevollmächtigung von E. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Und das folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumente die Vorinstanz nicht davon zu überzeugen vermochten, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich E. 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten überwiesen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f., S. 65 f.). Diese Gründe genügen insbesondere anbetrachts der von E. unterzeichneten "Quittung" nicht, um auf eine Einvernahme von E. selber zur Behauptung, er habe vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. zur Befriedi- gung der Geschädigten erhalten, verzichten zu dürfen und gleichwohl festzustel- len, dass diese Behauptung nicht zutreffe. Zudem hätte E. vorab mit den von der Vorinstanz erwähnten Aussagen der Geschädigten I., K., L., B. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f.), F. und G. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 f.) und den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.) konfrontiert werden müssen, bevor daraus auf eine Unglaubhaftig- keit der Bestätigung von E. hätte geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanz ging nicht von einer (glaubhaften) Bestätigung von E. aus, vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben; im Gegenteil. Der unbegründete Verzicht auf eine Einvernahme von E. war auch bei der Annahme einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zulässig.
- 23 -
E. 2 Y., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
E. 2.1 Im Urteil vom 21. März 2002 hatte die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer 1 habe ausführen lassen, er wolle 1.25 Mio. US$ an die Geschädigten zurückzahlen. Es sei damit ein (E.) beauftragt worden und das Geld sei bereitgestellt. Ob dieses Geld zur Schadensregulierung tatsächlich bei E. eingegangen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls hätten die Geschädigten F. und G. verneint, eine Vollmacht zugunsten des E. ausgestellt oder irgendwelche Rückzahlungen erhalten zu haben (OG act. 147 S. 39). Unter ihren Erwägungen zu den beschlagnahmten Beträgen hatte die Vorinstanz die Ausführung, der Beschwerdeführer 1 habe mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. den Schaden zwischenzeitlich beglichen, als unbelegte Behauptung bezeichnet (OG act. 147 S. 68 unten). Weiter war die Vorinstanz auf diese Behauptung nicht eingegangen, sondern hatte den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, eine mit Beschlag belegte Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen H. im Betrag von Fr. 50'000.-- einzuziehen und unter den Geschädigten, welche dies beantragt hatten, anteilmässig zu verteilen (OG act. 147 S. 68 f.). Ferner hatte sie den Beschwerdeführer 1 zu Schadenersatzleistungen an die Geschä- digten ohne Anrechnung der behaupteten Rückzahlung von US$ 1.25 Mio. ver- pflichtet (OG act. 147 S. 66 f.). Ferner hatte die Vorinstanz im Urteil vom 21. März 2002 insbesondere auch bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung des Be- schwerdeführers 1 dessen Behauptung, den Geschädigten via E. 1.25 Mio. US$ zurückbezahlt zu haben, nicht berücksichtigt (OG act. 147 S. 45 - 50).
E. 2.2 Am 21. Juni 2002 hatte der Beschwerdeführer 1 beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom
- 16 -
21. März 2002 eingereicht. Damit hatte er u.a. als Verletzung seines Gehörs- anspruchs gerügt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit keinem Wort auf die Behauptung eingegangen sei, er habe sich seit der er- stinstanzlichen Verhandlung intensiv um Schadensminderung bemüht. Dies gehe auch aus der eingereichten Quittung hervor, in welcher E. bestätigt habe, für die namentlich aufgeführten Geschädigten US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben (OG act. 181/1 S. 5 Rz 06). Willkürlich sei es, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die (behaupteterweise) bereitgestellten 1.25 Mio. Dollar Deliktsgut seien und dass sie diese (behauptete) Schadensbegrenzung bzw. -behebung als Beweis für die Entgegennahme der "Bürgschaftsgebühr" heranziehe. Aktenwidrig sei es, die eingereichte Quittung nicht zu berücksichtigen, in welcher E. mit beglaubigter Unterschrift bestätige, für die namentlich aufgeführten Geschädigten US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben (OG act. 181/1 S. 8 f.).
E. 2.3 Die letztgenannte Rüge, bezogen auf die vorinstanzliche Feststellung der Entgegennahme der "Bürgschaftsgebühren" im Zusammenhang mit der Erstellung des eingeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer C, hatte das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 als unbegründet erachtet (OG act. 184 S. 16 f. Ziff. 3.4). Die erstgenannte Rüge - Verletzung des Ge- hörsanspruchs durch Übergehen der Behauptung der Schadensminderung im Rahmen der Strafzumessung - hatte das Kassationsgericht nicht geprüft, da die Beschwerde bereits bezüglich der Erwägungen zum Schuldpunkt begründet war (vgl. OG act. 184 S. 8 Ziff. 2.2).
E. 2.4 Im neuen Urteil vom 5. Oktober 2005 setzte sich die Vorinstanz, wie vorstehend (Ziff. 1.1) erwähnt, im Rahmen der Strafzumessung mit der Behaup- tung des Beschwerdeführers 1 auseinander, E. zur Befriedigung der Geschädig- ten US$ 1.25 Mio. überwiesen zu haben, und stellte fest, dass der Beschwerde- führer 1 eine solche Schadensdeckung in keiner Weise glaubhaft dartun könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 - 66). Im Rahmen der Erwägungen zur beschlagnahmten Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen H. im Betrag von Fr. 50'000.-- und der Verteilung unter die Geschädigten übernahm die Vorinstanz die Erwägung aus dem Urteil vom 21. März 2002, dass es sich bei der Aus- führung des Beschwerdeführers 1, mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf
- 17 - das Konto von E. den Schaden beglichen zu haben, um eine unbelegte Behaup- tung handle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 88).
E. 2.5 Mit der nun vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorinstanz- liche Urteil vom 5. Oktober 2005 trägt der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen vor, eine Schadenswiedergutmachung durch eine Zahlung von US$ 1.25 Mio. an die Geschädigten sei nicht belegt und nicht glaubhaft dargetan (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9). Es stellt sich vorab die Frage, ob auf diese Rügen eingetreten werden kann:
E. 2.6 Gemäss § 104a Abs. 2 GVG tritt die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als un- zulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Zweck der gesetzlichen Neuregelung von §§ 104 und 104a GVG war es, für den Fall der Rückweisung einer Sache bestimmte Themenbereiche im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens (unter Vorbehalt des Weiterzugs ans Bundesgericht) als abschliessend beurteilt zu behandeln. Dies betrifft einerseits Rügen, die im Kassationsverfahren als unzulässig oder unbegründet verworfen wurden, und anderseits Punkte, die zum Gegenstand einer Rüge hätten gemacht werden können, aber nicht gemacht wurden. Mit der Gesetzesrevision sollte dem Grundsatz nach eine "Teilrechtskraft" hinsichtlich der genannten Punkte ge- schaffen werden (ZR 103 Nr. 49 S. 202).
E. 2.7 In diesem Sinne trifft die Auffassung des Verteidigers des Beschwerde- führers 1 nicht zu, dieser habe das Recht auf Rügen, welche er im ersten Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht habe, nicht "verwirkt" (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 3 Rz 01). Rügen, welche in einem ersten Beschwerde- verfahren nicht vorgetragen worden waren, obwohl sie hätten erhoben werden können, können nicht in einem späteren Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.
E. 2.8 Hätte die Vorinstanz im ersten Urteil vom 21. März 2002 klar fest- gestellt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers 1, E. US$ 1.25 Mio. zur Schadensdeckung zuhanden der Geschädigten überwiesen zu haben, nicht
- 18 - zutrifft, und hätte der Beschwerdeführer eine solche tatsächliche Feststellung in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 nicht gerügt, könnte diese tatsächliche Feststellung im nunmehr hängigen Beschwerde- verfahren gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Oktober 2005 nicht mehr beanstandet werden und wäre auf gegen diese Feststellung gerichtete Rügen (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9) nicht einzutreten.
E. 2.9 Aus dem vorinstanzlichen Urteil vom 21. März 2002 ergibt sich indes nicht klar, dass die Vorinstanz festgestellt hätte, die Behauptung des Beschwer- deführers 1, E. US$ 1.25 Mio. zur Schadensdeckung zuhanden der Geschädigten überwiesen zu haben, treffe nicht zu. Auf Seite 39 dieses Urteils liess die Vor- instanz explizit offen, ob das entsprechende Geld zur Schadensregulierung tat- sächlich bei E. eingegangen sei (OG act. 147 S. 39 erster Absatz). Auf S. 68 dieses Urteils erwog die Vorinstanz, es handle sich bei der Ausführung des Beschwerdeführers 1, den Schaden mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. zwischenzeitlich beglichen zu haben, um eine unbelegte Behauptung (OG act. 147 S. 68 unten). Im Gegensatz zur Erwägung im nunmehr angefochtenen Urteil vom 5. Oktober 2005 (KG act. 2 S. 63 zweiter Absatz) musste der Beschwerdeführer 1 damals daraus nicht entnehmen, dass die Vorin- stanz seine Behauptung nach einer Beweiswürdigung als unglaubhaft beurteilt hätte. Bei der Strafzumessung hatte die Vorinstanz damals keinerlei Bezug auf diese Behauptung genommen (OG act. 147 S. 45 - 50), was der Beschwerdefüh- rer 1 in seiner damaligen Beschwerde als Verletzung seines Gehörsanspruchs gerügt hatte (OG act. 181/1 S. 5 Rz 06), welche Rüge das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 nicht beurteilt - also insbesondere auch nicht verworfen - hatte (OG act. 184). Im neuen, nunmehr angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz erstmals im Rahmen der Strafzumessung über mehrere Seiten mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers 1 auseinander, wobei sie insbesondere auch neu eingereichte Dokumente prüfte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 - 66). Mit diesen im Urteil vom 21. März 2002 nicht vorhandenen Erwägungen hatte sich der Beschwerdeführer 1 in seiner ersten Nichtigkeits- beschwerde nicht befassen können. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die dagegen gerichteten Rügen (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9) einzutreten.
- 19 -
E. 2.10 Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 macht geltend, dieser habe verschiedentlich beantragt, E. zur behaupteten Zahlung von US$ 1.25 Mio. zu befragen. Die Vorinstanz habe weder diesem Antrag stattgegeben noch sich auch nur dazu geäussert. Damit habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 f. mit Verweisungen auf OG act. 217/7/8, 217/7/9, 219, 236 S. 9 und 11).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, er habe E. den Betrag von 1.25 Mio. US$ überweisen lassen (damit die Geschädig- ten aus den vorliegend zu beurteilenden Straftaten entschädigt werden könnten). Als Beleg habe der Beschwerdeführer 1 ein mit Quittung betiteltes Schreiben vor- gelegt, auf welchem E. unterschriftlich und ausdrücklich bestätige, als Bevoll- mächtigter von 39 namentlich genannten Personen vom Beschwerdeführer 1 den Betrag von 1.25 Mio. US$ zwecks Rückzahlung an die vorliegend Geschädigten in bar auf sein Bankkonto erhalten zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f.). Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens sei aber zweifelsfrei wider- legt. Darin erkläre E., auch durch die im vorliegenden Verfahren als Geschädigte auftretenden F. und G. zur Entgegennahme von Rückzahlungen des Beschwer- deführers 1 bevollmächtigt worden zu sein. Diese beiden Geschädigten hätten aber ausgesagt, sie seien vom Beschwerdeführer 1 wohl schriftlich aufgefordert worden, an E. eine entsprechende Vollmacht auszustellen; sie hätten dies jedoch verweigert (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63 f.). Allein aus dem Umstand, dass das Schreiben E.s vom 8. März 2002 Bevollmächtigungsverhältnisse wieder- gebe, die gar nicht existierten, gehe zweifellos hervor, dass dessen Inhalt nicht der Wahrheit entspreche (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Vom Beschwer- deführer 1 eingereichte Dokumente vermöchten die behauptete Zahlung an E. nicht zu belegen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.). Insgesamt könne der Beschwerdeführer 1 eine Schadenswiedergutmachung in keiner Weise glaubhaft dartun (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66).
b) Wie die Vorinstanz ausführte, hatte der Beschwerdeführer 1 ein mit "Quittung" betiteltes, mit 8. März 2002 datiertes Dokument eingereicht, mit welchem E. - dessen Personalien in der diesem Dokument angehefteten notari- ellen Unterschriftsbeglaubigung enthalten sind - ausdrücklich bestätigte, im eige-
- 20 - nen Namen sowie im Namen und bevollmächtigt von 39 namentlich genannten Personen vom Beschwerdeführer 1 per 6. März 2002 den Betrag von US$ 1.25 Mio. zur Rückzahlung an die genannten 39 Personen bar auf sein Bankkonto ein- gezahlt erhalten zu haben (OG act. 138/1). Ferner reichte der Beschwerdeführer 1 Kopien von 21 Vollmachten von Personen ein, mit welchen diese E. bevoll- mächtigten, vom Beschwerdeführer 1 geschuldete Beträge entgegenzunehmen (OG act. 138/2 - 138/22). Zutreffend wies der Verteidiger des Beschwerde- führers 1 in seiner Beschwerde darauf hin, dass dieser der Vorinstanz dazu ver- schiedentlich (OG act. 219, act. 236 S. 11) beantragt hatte, E. als Zeugen zu befragen.
c) Die Vorinstanz führte keine Einvernahme von E. durch (nachdem auch die Staatsanwaltschaft keine solche durchgeführt hatte und E. in diesem Verfahren noch nie einvernommen worden war). Weder wies sie indessen explizit den ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers ab noch begründete sie (abgesehen von der für eine solche Begründung offensichtlich ungenügenden Bezeichnung von E. als "ganz offensichtlich obskure Figur"; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 unten), weshalb sie entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers 1 von einer Einvernahme E.s absah.
d) Die Feststellung, die Behauptung des Beschwerdeführers 1, an E.
E. 2.11 Der vorinstanzliche Verzicht auf eine Einvernahme von E. setzt den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Die vorinstanzlichen Feststellun- gen, der Beschwerdeführer 1 könne nicht für sich beanspruchen, dass infolge einer Schadenswiedergutmachung die gegen ihn auszufällende Strafe zu mindern sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66 zweiter Absatz), und, es handle sich (bloss) um eine unbelegte Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. den Schaden zwischen- zeitlich beglichen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 88 unten), beruhen auf diesem Nichtigkeitsgrund. Davon sind die vorinstanzliche Strafzumessung bezüg- lich des Beschwerdeführers 1 (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66), die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu Schadenersatzleistungen an die Ge- schädigten und der Einzug des beschlagnahmten Vermögenswertes von Fr. 50'000.-- und deren Verwendung betroffen. Insoweit (vgl. nachfolgend Ziff. VI- II.2 und VIII.3) ist das auf dem dargelegten Nichtigkeitsgrund beruhende angefochtene Urteil aufzuheben.
3. Weiter rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz stütze die Feststellung, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer C sei erstellt, unter anderem auf die (Aussagen der) Geschädigten M., D. und N. Keiner dieser Geschädigten sei untersuchungsrichterlich befragt worden. Ihre Stellungnahmen in Form von Fragebögen seien rechtlich nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz auf die von der Verteidigung beantragte Zeugeneinvernahme von D. verzichtet und indem sie auf die Angaben der Geschädigten M. und N. abgestellt habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 9 f. lit. D).
E. 3 Alle Beschwerdeführer liessen gegen das bezirksgerichtliche Urteil die Berufung einlegen. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 bestätigte die I. Straf- kammer des Obergerichts mit Urteil vom 21. März 2002 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt. Den Beschwerdeführer 2 sprach das Obergericht der mehrfachen Veruntreuung bzw. des Versuchs dazu im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig; im Straf- und Zivilpunkt bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Den Beschwerdeführer 3 sprach das Obergericht des versuchten gewerbs-
- 4 - mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 aStGB schuldig; im Straf- und Zivilpunkt bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls (vgl. OG act. 184 S. 2 - 4).
E. 3.1 Diese Rüge betrifft die vorinstanzliche solidarische Verpflichtung des Beschwerdeführers 3 zur Schadenersatzzahlung an die Geschädigten aus dem "Tatkomplex ___" (Gesellschaft Q.) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86 f., S. 93 Ziff. 5). Diese ist aufgrund der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerde- führers 1 aufzuheben (nachfolgend Ziff. 8). Damit wie auch mit der gesamthaften Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft (vorstehend Ziff. 1), entfällt auch das Anfechtungsobjekt dieser Rüge und ist diese obsolet.
E. 3.2 Im Hinblick auf das neue Urteil kann aber festgehalten werden, dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden könnte. Bereits im Urteil vom 21. März 2002 hatte das Obergericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers 3 und der Schadensverursachung festgestellt (OG act. 147 S. 65 oben). Er hätte die Rügen, die er nun gegen die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorbringt, bereits in der Nichtigkeits- beschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 erheben können. Er hat das aber nicht getan (OG act. 182/1). Auf die Rüge könnte nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG). VI II.
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 ist begründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, dass der Beschwerdeführer 1 E. nicht US$ 1.25 Mio. zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt habe. Im Übrigen ist die Beschwerde der Verteidigung des Beschwerde- führers 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorstehend Ziff. V.10). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 persönlich ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorstehend Ziff. VI.15). Die Nichtigkeitsbeschwerde des (Verteidigers des) Beschwerdeführers 3 ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen (vorstehend Ziff. VII.1).
- 43 - Die Verteidiger der Beschwerdeführer 1 und 3 beantragten die vollumfäng- liche Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG AC050125 act. 1a S. 2, KG AC050123 act. 1 S. 1). Es fragt sich, ob diesen Anträgen vollumfänglich oder nur teilweise stattzugeben ist (vgl. § 435 StPO).
2. Gemäss der Praxis des Kassationsgerichts sind bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die sich ausschliesslich auf die Strafzumessung beziehen, nur diejenigen Dispositiv-Ziffern aufzuheben, welche im Zusammenhang mit der ausgefällten Strafe sowie allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen (Beschlüsse vom 12. Juli 2005 AC040108 Erw. III.1., vom 15.3.99 Nr. 98/262 S Erw. III.1., vom 10.1.99 Nr. 98/335 S Erw. III.1., vom 12.7.98 Nr. 97/323 S Erw. III.4. und vom 4.7.96 Nr. 95/268 S Erw. II.b). Aus den gleichen Gründen sind bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die sich ausschliesslich auf Schaden- ersatzregelungen beziehen, nur die entsprechenden Dispositiv-Ziffern auf- zuheben. Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann aber auch zur Aufhebung des Urteils bzw. einzelner Dispositiv-Ziffern bezüglich Angeklagten führen, welche keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben oder deren Nichtigkeitsbeschwer- den nicht erfolgreich waren (§ 400 StPO; vgl. auch OG act. 184 S. 32 Ziff. V.).
3. Der Nichtigkeitsgrund, der zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 3 führt, bezieht sich einerseits auf das gesamte angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft. Das angefochtene Urteil ist deshalb bezüglich dem Beschwerdeführer 3 vollumfänglich aufzuheben. Andererseits bezieht sich dieser Nichtigkeitsgrund ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 3 und führt deshalb nicht auch zur Aufhebung zu Gunsten der Beschwerdeführer 1 und 2. Auf dem Nichtigkeitsgrund, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 führt, beruhen die Zumessung der Strafe des Beschwerdeführers 1 sowie die vor- instanzlichen Verpflichtungen (aller drei Beschwerdeführer) zu Schadenersatz- leistungen an die Geschädigten und die Verteilung des Erlöses aus der mit Beschlag belegten Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen seinen Schuldner H. im Betrag von Fr. 50'000.-- an die Geschädigten. Insoweit sind das angefoch- tene Urteil und der darauf beruhende Beschluss und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben. Von diesem Nichtigkeitsgrund nicht betroffen sind aber
- 44 - die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 und die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Strafe sowie die Anordnung der Ver- wertung des mit Verfügung vom 15. April 1998 beschlagnahmten Faxgerätes "Brother". Diesbezüglich wurde kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen, und dies- bezüglich ist das angefochtene Urteil deshalb praxisgemäss nicht aufzuheben.
4. Demnach sind folgende Ziffern und Absätze der Dispositive des angefochtenen Urteils und des darauf beruhenden Beschlusses aufzuheben: Urteil Ziff. 1 Abs. 3 (Schuldspruch bezüglich Z.) Urteil Ziff. 2 Abs. 1 und 3 (Strafen von X. und Z.) Urteil Ziff. 3 betreffend Z. Urteil Ziff. 4 - 9 sowie Ziff. 12 Beschluss Ziff. 1 - 3. IX . Wie bereits im Beschluss vom 1. September 2003 festgehalten (OG act. 184 S. 32 Erw. VI), erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung nach § 396a StPO in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Eingaben der Geschädigten C. und D. (KG AC050125 act. 12 und 15), auf die nicht eingetreten wird (vgl. vor- stehend Erw. II.2.2 - 2.3) und welche keine (expliziten) Anträge enthalten, können mangels Bedeutung auch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen ausser Betracht gelassen werden. Trotz dem unterschiedlichen Umfang der Beschwer- den, der aber nicht mit dem Verhältnis des Aufwandes zu deren Prüfung über- einstimmt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 auf die drei Beschwerden zu verlegen. Die auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 entfallenden Kosten (von 1/3) sind diesen ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten auf die Beschwerde- führer 1 und 2 entfallenden Kosten. Ausgangsgemäss sind die auf die Beschwer- de des Beschwerdeführers 3 entfallenden Kosten, inklusive diejenigen seiner
- 45 - amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 führte bei der Strafzumessung und den Schadenersatzfolgen des angefochtenen Urteils zu einem Erfolg, nicht aber beim Schuldspruch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des auf die Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 ent- fallenden Anteils (d.h. 1/3), inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte (d.h. zu 1/6) auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte (d.h. zu 1/6) dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer 2 die allfälligen Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst hat, sondern im Gegenteil mit dem Verzicht seines Verteidigers auf die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde einverstanden war, sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Folglich sind dem Beschwerdeführer 1 1/3 der Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (nämlich ein Anteil von 1/6 aus der Beschwerde seines Verteidigers sowie 1/6 aus seiner zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 eingereichten Beschwerde), inklusive die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung. Dabei haftet der Beschwerdeführer 1 solidarisch mit dem Beschwerdeführer 2 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerde- verfahrens. Dem Beschwerdeführer 2 ist 1/6 der Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Der Beschwerdeführer 2 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführer 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Im Übrigen (d.h. zu 1/2, nämlich 1/6 aus der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 und 1/3 aus der Beschwerde des Beschwerdeführers 3) sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens, inklusive die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 sowie die allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 2 und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwer- deführers 3, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - X . Bezüglich Rechtsmitteln gegen den vorliegenden Entscheid ist bereits das am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
23. Februar 2007 im Verfahren 4A.4/2007 Erw. 2). Demnach kann gegen den vorliegenden Entscheid grundsätzlich eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht erhoben werden. Allerdings ist eine solche Beschwerde allgemein nur gegen Endentscheide zulässig, gegen Zwischen- entscheide lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Bei einer Abweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein obergerichtliches Urteil in Strafsachen handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Dies gilt auch vorliegend, soweit die Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen werden. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. Eine Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gilt demgegenüber nicht als End- entscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern als Zwischenentscheid (Entscheid des Bundesgerichts vom 23.2.2007 im Verfahren 4A.4/2007 Erw. 3.2). Insoweit ist eine Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG lediglich unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Ob diese im vorliegenden Fall bezüglich denjenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, bezüglich welchen die Nichtigkeitsbeschwerden gutgeheissen werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 47 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC050123 und Kass.-Nr. AC050124 werden als durch Vereinigung mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC050125 erledigt abgeschrieben.
2. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerde- führers 1 KG AC050125 act. 1a sowie in Gutheissung der Nichtigkeits- beschwerde des Beschwerdeführers 3 werden die Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 3 (Schuldspruch bezüglich Z.), 2 Abs. 1 und 3 (Strafen von X. und Z.), 3 betreffend Z., 4 - 9 sowie 12 des Urteils der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005 und die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 des Beschlusses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005 aufgehoben, und die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 KG AC050125 act. 1a abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Nichtigkeits- beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 KG AC050124 act. 1 wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'363.-- Schreibgebühren, Fr. 2'047.-- Zustellgebühren und Porti.
4. 1/3 der Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens, inklusive ½ der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1, aber exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschwerdeführer 2 und 3, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Der Beschwerdeführer 1 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 2 für einen weiteren Sechstel der Ko- sten des Beschwerdeverfahrens. Dem Beschwerdeführer 2 wird 1/6 der Ko- sten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Der Beschwerdeführer 2 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführer 1
- 48 - und 2 bezieht sich nicht auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 sowie die allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 2 und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 3 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer), an das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, an die Geschädigten G., C. und D. in vollständiger Ausfertigung, an die weiteren Geschädigten, soweit deren Adressen bekannt sind, gemäss Geschädigtenverzeichnis KG act. 22 im Dispositiv (mit dem Hinweis, dass bei der Kanzlei des Kassationsgerichts eine vollständige Ausfertigung verlangt werden kann), und an das Schweize- rische Bundesgericht (ad 6S.476/2005, 6S.479/2005 und 6S.481/2005) je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
E. 4 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. März 2002 erhoben alle Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Mit Beschluss vom 1. September 2003 trat das Kassationsgericht auf die Nichtig- keitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht ein, hiess die Nichtigkeits- beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 3 gut, hob das angefochtene ober- gerichtliche Urteil vom 21. März 2002 insgesamt bezüglich aller drei Beschwer- deführer auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (OG act. 184 S. 33; vgl. auch S. 32 Erw. V).
E. 5 Nach Verfahrensergänzungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, gelangte das Obergericht am 5. Oktober 2005 im Schuldpunkt bezüglich aller drei Beschwerdeführer zum gleichen Urteil wie bereits am 21. März 2002. Wegen des Zeitablaufs und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens der Angeklagten redu- zierte das Obergericht die ausgefällten Strafen und bestrafte den Beschwerdefüh- rer 1 mit 3 Jahren und 11 ½ Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wo- chen Gefängnis, den Beschwerdeführer 2 mit 16 Monaten Gefängnis und den Beschwerdeführer 3 mit 3 Monaten Gefängnis und gewährte den Beschwerde- führern 2 und 3 wiederum den bedingten Strafvollzug. In den Zivilpunkten ge- langte das Obergericht am 5. Oktober 2005 zum gleichen Urteil wie am 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 91 - 94).
E. 6 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 meldeten die Beschwerdeführer rechtzeitig je eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an ( OG act. 252 - 254). Mit Verfügungen vom 10., 11. bzw. 17. Oktober 2005, zugestellt am 14. bzw. 15. November 2005, setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern je eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwer- de an (OG act. 247 = Prot. S. 44 - 46; act. 256). Der Verteidiger des Beschwer- deführers 1 reichte am 14. Dezember 2005 und somit rechtzeitig eine Begrün- dung ein (KG AC050125 act. 1a). Ebenfalls innert Frist reichten die Beschwerde- führer 1 und 2 am 14. Dezember 2005 eine selber verfasste Begründung ein (KG
- 5 - AC050124 act. 1, AC050125 act. 1b). Auch der Verteidiger des Beschwerde- führers 3 begründete am 14. Dezember 2005 und damit ebenfalls rechtzeitig die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050123 act. 1). Mit allen Beschwer- den wird die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (KG AC050125 act. 1a S. 2, act. 1b S. 3; AC050124 act. 1 S. 3; AC050123 act. 1 S. 1). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 reichte keine Be- gründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2006 wurde ihm Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern und dies soweit möglich zu belegen, ob und wie er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgekommen ist (KG AC050124 act. 6). Innert Frist äusserte er sich am 16. Januar 2006 dazu (KG AC050124 act. 8). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer 2 persönlich zur fakultativen Stellungnahme zugestellt (KG AC050124 act. 9). Dieser nahm mit Eingabe vom 2. Februar 2006 dazu Stellung (KG AC050124 act. 11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassungen zu den Nichtigkeits- beschwerden (KG AC050125 act. 8; KG AC050124 act. 14; KG act. AC050123 act. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Beschwerdeantworten (KG AC050125 act. 9; KG AC050124 act. 15; KG AC050123 act. 9). Die Beschwerdeführer reichten gegen das vorinstanzliche Urteil vom
5. Oktober 2005 je auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (OG act. 261 - 263, 265 - 267).
E. 7 Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 wurden die drei Kassations- verfahren vereinigt (KG AC050125 act. 10). Seither werden sie unter der Nummer AC050125 gemeinsam weitergeführt.
E. 8 Weiter erwog die Vorinstanz, es sei keineswegs abwegig, dass sich auch ein Geschäftsmann durch die Vorgehensweise der Angeklagten habe täuschen lassen, und es könne nicht gesagt werden, dass die Geschädigten die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 bezeichnet auch diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 vor Ziff. 06). Auch dabei handelt es sich indes um Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.
- 29 -
E. 8.1 Die Verfügung konnte nur einem Teil der Geschädigten zugestellt werden (KG AC050125 act. 11/3 - 11/26, 11/37 [der Geschädigte B. holte die Verfügung trotz wiederholter, zweimaliger Zustellung auf der Post nicht ab], 11/38, 11/40f).
E. 8.2 Einem anderen Teil der Geschädigten konnte die Präsidialverfügung nicht zugestellt werden (KG AC050125 act. 11/27 - 11/36, 11/39). Das war bereits im ersten Beschwerdeverfahren betreffend Kass.-Nr. AC020027 der Fall gewesen. Damals hatte das Kassationsgericht in allen Fällen, in welchen die Sendungen mit dem Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" oder "unbekannt" zurückkamen, bei den jeweiligen Meldeämtern der letztbekannten Wohnsitz- gemeinden entsprechende Nachforschungen angestellt und - falls die neue Adresse ausfindig gemacht werden konnte - an diese einen weiteren Zustellungs- versuch unternommen. Soweit die neue Adresse trotz sachdienlicher Nach- forschungen nicht ausfindig gemacht werden konnte, erachtete das Kassations- gericht den damaligen Zwischenbeschluss als zugestellt, weil die betreffenden Geschädigten den Gerichten trotz Meldepflicht keine neue Adresse mitgeteilt hatten, weshalb wegen schuldhafter Verhinderung der Zustellung die Zustellungs- fiktion griff (OG act. 184 S. 4 f. Ziff. 6.b mit Verweisungen auf §§ 187 i.V. mit 179 und 181 GVG und auf Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 und 11 zu § 179 sowie N 7 zu § 181). Dies wurde im vorliegenden Verfahren gleich gehandhabt, wobei auf Nachforschungen bei denjenigen Geschädigten, bei welchen solche bereits im früheren Verfahren erfolglos vorgenommen worden sind, verzichtet wurde. Nachdem die betroffenen Geschädigten dem Gericht nach wie vor trotz Meldepflicht (§ 181 GVG) keine neue Adresse mitgeteilt haben, gilt die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 als zugestellt (§ 187 i.V. mit § 179 Abs. 2 und 181 Satz 2 GVG; OG act. 184 S. 5 vor Ziff. II).
E. 8.3 Lediglich von den Geschädigten C. (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.2) und D. (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.3) erfolgte eine Reaktion (KG AC050125 act. 12, 13/1-7, 15, 16). Die Beschwerdeantwort von D. wurde den Beschwerde- führern zugestellt (KG AC050125 act. 17). Von diesen äusserte sich dazu einzig
- 7 - der Beschwerdeführer 1 persönlich mit Eingaben vom 5.3.2007 und 9.3.2007 (KG AC050125 act. 19, 20 und 21/1-2; vgl. dazu ebenfalls nachfolgend Erw. II.3). II .
1. Aufgrund der bereits präsidialiter vorgenommenen Vereinigung der Verfahren Kass.-Nr. AC050123 und AC050124 mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC050125 und der Weiterführung unter der letztgenannten Nummer (KG AC050125 act. 10) sind die beiden erstgenannten Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.
2. Der Geschädigte C. bat mit Eingabe vom 6.11.06 (mit Beilagen) "um Auf- klärung der Sachverhalte" und um Auskunft über die Verwendung der Geldmittel, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2002 ein- gezogen und unter den Geschädigten aufgeteilt worden seien (KG AC050125 act. 12 und act. 13/1 - 13/7). Diese Eingabe setzt sich in keiner Weise mit den Beschwerden auseinander und kann nicht als Beschwerdeantwort verstanden werden. Dem Geschädigten C. wurde mit Schreiben vom 20. November 2006 mitgeteilt, dass das Kassationsgericht ausschliesslich die von den drei Angeklag- ten gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 eingereichten Nichtig- keitsbeschwerden beurteilt. Deshalb könnten ihm die gewünschten Auskünfte nicht erteilt werden (KG AC050125 act. 14). Da auf diese Eingabe nicht weiter einzugehen ist, erübrigte es sich, sie den Beschwerdeführern vor Erlass des Erledigungsentscheides zuzustellen.
3. Der Geschädigte D. reichte datiert mit 5.2.07 eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein (KG AC050125 act. 15 mit Beilage act. 16). Diese ist als (einzige) Beschwerdeantwort zu verstehen und wurde den Beschwerdeführern zugestellt (KG AC050125 act. 17). Dazu äusserte sich lediglich der Beschwerde- führer 1 persönlich mit zwei Eingaben vom 5.3.07 und 9.3.07 (KG AC050125 act. 19 und 20 mit Beilagen act. 21/1 und 21/2). Seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort von D. erfolgt für den Fall, dass diese Beschwerdeantwort "in irgendeiner Form als Beweismittel oder anderweitig als relevantes Beweisstück in der Urteilsbegründung herangezogen oder verwertet" werde (KG AC050125 act. 19 und 20). Die Beschwerdeantwort von D. setzt sich aber lediglich insoweit
- 8 - mit den Beschwerden auseinander, als sie ausführt, es sei anzunehmen, dass der in der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 geltend gemachte Diplomaten- status des Beschwerdeführers 1 (KG AC050124 act. 1 S. 4 f.) gekauft worden sei (Beschwerdeantwort KG AC050125 act. 15). Auf diese Behauptung der Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde ist indes schon mangels genü- gender Substantiierung nicht einzutreten (vgl. nachfolgend Erw. VI.2). Somit ist auch auf die diesbezügliche Beschwerdeantwort nicht einzugehen. Im Übrigen beschränkt sich diese Beschwerdeantwort auf bloss appellatorische Ausführun- gen ohne konkrete Bezugnahme auf die Beschwerden und die Akten. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist auch auf die lediglich für den gegenteiligen Fall ein- gereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 dazu nicht einzutreten und erübrigte es sich, diese dem Geschädigten D. vor Erlass des Erledigungsent- scheides zuzustellen. II I. Vorab stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerden überhaupt zulässig sind:
a) Gemäss § 428 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschwore- nengerichts und des Obergerichts als erster Instanz. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demgegenüber um ein solches zweiter Instanz.
b) Gleichwohl führte die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht auf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 96 f. Ziff. 14.a). Zu Recht:
c) Gemäss § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen (SchlB) des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003 ist die Nichtig- keitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig, in denen die Berufung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erklärt worden ist (vgl. Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich Basel Genf 2005, S. 75).
- 9 -
d) Das neue Recht trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Berufungen wurden im April 2001 erklärt (BG act. 98 - 100). Die Nichtigkeitsbeschwerden sind zulässig. IV . Vor der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden ist sodann aufgrund der entsprechenden staatlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu KG AC050124 act. 6 S. 2 f.) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren genügend verteidigt ist. Die Verteidiger der Beschwerdeführer 1 und 3 reichten im Gegen- satz zum Verteidiger des Beschwerdeführers 2 je eine Begründung der angemel- deten Nichtigkeitsbeschwerden ein. Der Beschwerdeführer 2 wollte ebenfalls an der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde festhalten und diese begründen. Dies folgt schon aus der von ihm persönlich verfassten Begründung (KG AC050124 act. 1). Gleichwohl unterliess sein Verteidiger seinerseits eine Begründung.
a) Auf entsprechendes Ersuchen des Kassationsgerichts (KG AC050124 act. 6) erklärte der Verteidiger, er habe die Angelegenheit sehr gründlich geprüft, eingehend mit dem Beschwerdeführer 2 besprochen und sei zur Überzeugung gelangt, dass keine Gründe für eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorlägen. Einvernehmlich hätten sie beschlossen, dass er - der Verteidiger - kein solches Rechtsmittel einreichen werde (KG AC050124 act. 8). In seiner Stellungnahme dazu bestätigte der Beschwerdeführer 2, dass sein Verteidiger die Erfolgsaus- sichten einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde mit ihm besprochen hatte, die Erfolgsaussichten als eher gering einschätzte, vorgeschlagen hatte, nur eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen, und der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden war, aber persönlich auch eine kantonale Nichtigkeits- beschwerde einreichen wollte (KG AC050124 act. 11 S. 1 f.). In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das erste vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 habe der Verteidiger einen Artikel verwechselt - nämlich eine Verletzung von Ziff. 5 anstelle von Ziff. 4 von § 430 Abs. 1 StPO gerügt. Deshalb sei auf seine Nichtigkeitsbeschwerde - im Unterschied zu denjenigen der beiden anderen Beschwerdeführer, deren Beschwerden gutgeheissen worden waren - nicht eingetreten worden. Daraus seien ihm Kosten von Fr. 4'590.-- erwachsen. Der
- 10 - Beschwerdeführer 2 habe gegenüber seinem Verteidiger darauf bestanden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in einer eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde zu rügen, und habe auch selber unter Mithilfe von Studenten der Rechtswissenschaft eine Begründung verfasst. Sein Verteidiger habe ihm am Abend vor Fristablauf mitgeteilt, dass er nicht dahinter stehe könne, und habe den Beschwerdeführer 2 vor die Wahl gestellt, ein nicht so weit gehendes Rechts- begehren auf Anwaltspapier einzureichen oder selber eine Nichtigkeitsbeschwer- de zu verfassen. Das habe der Beschwerdeführer 2 über Nacht getan. Sein Verteidiger sei insoweit seinen Pflichten nicht nachgekommen. Er habe offenbar nicht gegen eine ständige Praxis verstossen wollen und dabei in Kauf genommen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 2 nicht angemessen wahr- genommen würden (KG AC050124 act. 11 S. 2 f.).
b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 prüfte das vorinstanzliche Urteil, gelangte zur Überzeugung, dass keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, besprach dies mit dem Beschwerdeführer 2 und vereinbarte mit diesem, keine Nichtigkeitsbeschwerde in eigenem Namen einzureichen. Dabei war dem Beschwerdeführer 2 der Ablauf der Beschwerdefrist bewusst. Insoweit ist keine Verletzung der Verteidigungsaufgaben ersichtlich und besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Intervention (etwa durch Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers).
c) Ob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 im ersten Beschwerdeverfahren Fehler machte oder nicht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Vorliegend geht es um das hängige Beschwerdeverfahren und nicht um das frühere. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das Kassationsgericht im ersten Beschwerdeverfahren offensichtlich keine Verletzung der Aufgaben des amtlichen Verteidigers feststellte und dass im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers 2 auf die erste Nichtigkeitsbeschwerde nicht deshalb nicht eingetreten wurde, weil der Verteidiger eine Ziffer von § 430 Abs. 1 StPO verwechselt hätte (Ziff. 5 statt Ziff. 4 angeführt hätte, wie der Beschwerdeführer 2 behauptet), sondern weil die Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt worden war, was durch das Bundesgericht und deshalb nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft wird (OG act. 184 S. 17 - 19 Erw. III).
- 11 -
d) Der Beschwerdeführer 2 ist der Auffassung, durch das Strafverfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, was zu einer Einstellung des Straf- verfahrens führen müsse (KG AC050124 act. 11 S. 2; Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 5 lit. b, S. 7 - 9 lit. b). aa) Bei der Frage einer Verfahrenseinstellung als Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage (BGE 117 IV 124, 125 Erw. 1.b; Pra 93 [2004] Nr. 139) des Bundesrechts (BGE 117 IV 124, 128 Erw. 4.b und 129 Erw. 4.d und e). bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils vom 5. Oktober 2005 war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundes- gericht wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben war (§ 430b StPO). Mittlerweile (am 1. Januar 2007) ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) mit einer neuen Ordnung der bundesrechtlichen Rechtsmittel in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen des BGG ist dieses Gesetz aber nur dann anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Das trifft auf das angefochtene vorinstanzliche Urteil nicht zu. Dieses unterlag noch der eidgenös- sischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 268 aBStP; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 97 Ziff. 14.b. Die Beschwerdeführer haben denn auch tatsächlich Nichtigkeitsbeschwerden beim Bundesgericht eingereicht [OG act. 261 - 263; 265 - 267]). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht konnte die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 aBStP). Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen materiellen Bundesrechts rügen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. cc) Eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes war (zu der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides geltenden, vorliegend anwend- baren [vgl. vorstehend lit. bb] Rechtsmittelordnung) mit staatsrechtlicher Beschwerde (bzw. gegebenenfalls vorgängig mit einer kantonalen Nichtigkeits- beschwerde), eine unrichtige bundesrechtliche Berücksichtigung dieser Verletzung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Pra
- 12 - 93 [2004] Nr. 139). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine geltend gemachte Verletzung von Art. 6 EMRK auch unter dem Gesichtspunkt, ob über- haupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt (und nicht nur unter dem Aspekt, wie sich eine - festgestellte - Verletzung auf die Strafzumessung auswirkt) (BGE 130 IV 54 = Pra 94 [2005] Nr. 10). dd) Demnach kann das Ersuchen des Beschwerdeführers 2 an seinen Verteidiger, eine Verfahrenseinstellung wegen einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes zu beantragen (bzw. im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen, dass von der Vorinstanz die behauptete Verletzung des Beschleunigungs- gebotes nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sei, indem das Verfahren nicht eingestellt worden sei), nicht mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht geltend gemacht werden, sondern ist gegebenenfalls mit eid- genössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zu unterbreiten. Schon deshalb liegt keine ungenügende Verteidigung darin, dass der amtliche Verteidi- ger des Beschwerdeführers 2 keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit einem solchen Antrag bzw. einer solchen Begründung einreichte.
e) Auch im Übrigen ist keine ungenügende Verteidigung daraus ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 nach Prüfung der Begründung des vorinstanzlichen Urteils keine Begründung der angemeldeten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde einreichte. Auf die in einem früheren Nichtig- keitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein (§ 104a Abs. 2 GVG). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 26. Juni 2002 gegen das obergerichtliche Urteil vom
21. März 2002 (OG act. 183/1) trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom
1. September 2003 nicht ein (OG act. 184 S. 33 Ziff. 3). Auf sämtliche Rügen, welche bereits gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 hätten erhoben werden können, wäre deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Das angefochtene Urteil übernahm zur Hauptsache die Erwägungen aus dem Urteil vom 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 - 20, S. 21 - 33 [zur Anklageziffer C, welche ohnehin den Beschwerdeführer 2 nicht betrifft], S. 34 - 44, S. 48, S. 51 - 56, S. 56 - 61 [zum Beschwerdeführer 1],
- 13 - S. 66 - 69 [zum Beschwerdeführer 2], S. 70 - 80 [zum Beschwerdeführer 3], S. 80
- 86, S. 88 f.). Auf Rügen, welche sich gegen diese Erwägungen richteten, wäre nach dem Gesagten in Anwendung von § 104a Abs. 2 GVG nicht einzutreten. Seitens des Beschwerdeführers 2 könnten nur gegen die (verhältnismässig wenigen) neuen Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 5. Oktober 2005 oder gegen allfällige Verfahrensfehler seit Erlass des Urteils vom 21. März 2002 Rügen vorgebracht werden. Solche Rügen, die den Beschwerdeführer 2 betreffen - und welche im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden könnten (vgl. vorstehend lit. d) -, liegen aber zumindest nicht derart auf der Hand, dass in der Unterlassung einer Begründung der angemeldeten kantonalen Nichtigkeits- beschwerde durch den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 2 eine ungenügende Verteidigung erblickt werden müsste, welche durch eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers geheilt werden müsste. V . Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 Kass.-Nr. AC050125 act. 1a
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 macht vorab geltend, er habe anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. März 2002 eine Quittung über US$ 1'250'000.--, welche mit beglaubigter Unterschrift von E. signiert sei, sowie diverse, auf E. ausgestellte Generalvollmachten eingereicht (damit wollte der Beschwerdeführer 1 seine Behauptung belegen, dass er den Geschädigten via E. US$ 1.25 Mio. zurückbezahlt habe). Im Urteil vom 21. März 2002 habe die Vor- instanz dazu lediglich ausgeführt, dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer 1 habe diese ("willkürlichen und akten- widrigen") Erwägungen im Rahmen seiner ersten Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt. Damit habe er aber dieses Recht selbstverständlich nicht "verwirkt". Wenn die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Urteil ausführe, ihre damalige Beweis- würdigung betreffend die eingereichte Quittung sei seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 im Beschwerdeverfahren vor Kassationsgericht bezeich- nenderweise nicht gerügt worden, scheine sie doch daraus gewisse, jedoch nicht näher ausgeführte Schlüsse zu ziehen. Dies sei nicht transparent und nicht nach-
- 14 - vollziehbar. Die Vorinstanz verletze damit die Begründungspflicht (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 3 f. lit. B).
E. 9 Die Vorinstanz führte "der Vollständigkeit halber" weitere Erwägungen aus dem aufgehobenen Urteil vom 21. März 2002 an, an welchen festzuhalten sei, soweit sie vom Kassationsgericht nicht beanstandet worden seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51). Unter den dabei zitierten Passagen befindet sich folgende Erwägung: Besehe man einerseits die sich bei den Akten befindende Korrespon- denz, die zwischen den Geschädigten und den Angeklagten geführt worden sei, und andererseits ihre Stellungnahmen zuhanden der Strafuntersuchungs- behörden, werde offensichtlich, dass sämtliche Geschädigten von Finanzierungen und Investitionsgeschäften nahezu keine Sachkenntnis aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52).
a) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 rügt, die Vorinstanz ziehe zu dieser Schlussfolgerung erneut Stellungnahmen von Geschädigten bei, welche Stellungnahmen prozessual offensichtlich nicht verwertet werden könnten. Damit verletze sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 Ziff. 06).
b) Wie die Vorinstanz ausführte, waren diese Erwägungen bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29). Sie hätten deshalb schon mit der gegen jenes Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Das wurden sie aber nicht (OG act. 181/1). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG). Das gilt auch für die folgende Rüge. Diese richtet der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 gegen die vor- instanzliche Feststellung, dass die Geschädigten nicht gewohnt gewesen seien, anspruchsvolle schriftliche Korrespondenz zu führen und dass es sich somit nicht um versierte Kenner des Anlagegeschäfts gehandelt habe (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 Rz 07 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 52 unten). Auch diese Feststellung war bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29 unten). Auch diese Feststellung war mit der gegen jenes Urteil geführten Nichtigkeitsbeschwerde nicht beanstandet worden (OG act. 181/1). Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht mehr eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG), selbst wenn gemäss der Behauptung des Verteidi- gers des Beschwerdeführers 1 die Begründung für die nicht gerügte Feststellung entfallen ist (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 unten). Das Gleiche gilt
- 30 - schliesslich auch für die Rüge, welche der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, dass die Geschädigten von der Rückversicherung des zu gewährenden Darlehens und somit vom eigentlichen Kernstück der täuschenden Machenschaften der Angeklagten herzlich wenig verstanden hätten (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 13 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 53 oben; vgl. dazu das Urteil vom 21. März 2002 OG act. 147 S. 30 oben und die fehlende Beanstandung in der dagegen eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde OG act. 181/1).
E. 10 Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 begründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Fest- stellung richtet, dass der Beschwerdeführer 1 E. nicht US$ 1.25 Mio. zur Befriedi- gung der Geschädigten bezahlt habe. Im übrigen ist die Beschwerde der Verteidi- gung des Beschwerdeführers 1 unbegründet.
E. 11 Bezüglich der - als solche ungenügend substantiierten (vgl. vorstehend Ziff. 1.a) - Rügen der Beschwerdeführer 1 und 2, die sich auf die Behauptung der US$ 1.25 Mio. beziehen, welche der Beschwerdeführer 1 E. zur Befriedigung der Gläubiger überwiesen habe (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 18 zweiter Absatz, S. 19 unten, S. 20), ist auf vorstehende Ziff. V.2.11 und V.10 zu ver- weisen. Bereits bei der Prüfung der Beschwerde des Verteidigers des Beschwer- deführers 1 wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist, soweit es auf der Feststellung beruht, der Beschwerdeführer 1 habe E. nicht 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt.
E. 12 Die Beschwerdeführer 1 und 2 wollen aus vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 58 des angefochtenen Urteils ableiten, dass die vorinstanzlichen Richter "aus einer persönlichen Motivation heraus willkürlich und parteiisch gewesen" seien (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 19 oben). Die Vorinstanz übernahm die entsprechenden Erwägungen unverändert aus dem Urteil vom 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 - 61 Erw. IV.1). Rügen dagegen wären bereits mit einer gegen das Urteil vom 21. März 2002 gerichteten Nichtigkeits- beschwerde möglich gewesen. Solche Rügen haben die Beschwerdeführer 1 und 2 indes damals nicht erhoben (OG act. 181/1, 183/1). Es ist nicht darauf ein- zutreten (§ 104a Abs. 2 GVG). Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 vor Vorinstanz kein Ablehnungsbegehren wegen behaupteter Vor- eingenommenheit, obwohl ihnen die vorinstanzlichen Erwägungen, aus denen sie nun eine solche ableiten wollen, schon nach dem Urteil vom 21. März 2002 be- kannt waren (OG act. 147 S. 47 f.). Sie sind damit verspätet (vorstehend Ziff. 7).
E. 13 Die Beschwerdeführer 1 und 2 bemängeln "zusammenfassend" das Vorgehen des Staatsanwalts bei Einvernahmen. Die Vorinstanz habe die Argumentation der Verteidigung übergangen und sich der willkürlichen Beweis- würdigung "schuldig" gemacht (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 20 unten/ S. 21 oben). Diese Rüge ist ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungs- anforderungen vgl. vorstehend Ziff. 1.a). Es ist nicht weiter darauf einzutreten.
- 38 -
E. 14 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 auf ihre bisherige Begründung verweisen (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 21 lit. d erster Absatz), kann auf die vorstehenden Erwägungen dazu verwiesen werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wiesen keine Umstände nach, welche die Vorwürfe der Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs begründeten. Auf die auch in diesem Zusammenhang bemühte Rüge der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht einzutreten, ebensowenig auf die Behauptung der Befangenheit (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 21 unten/S. 22) (vorstehend Ziff. 7 und 12).
E. 15 Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. VI I. Nichtigkeitsbeschwerde des (Verteidigers des) Beschwerdeführers 3 Kass.-Nr. AC050123 act. 1
1. Mit Eingabe vom 28. September 2005 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 ein Verschiebungsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer 3 mit Wohnsitz in Argentinien sei dort akut erkrankt und werde "schwerlich" zur Gerichtsverhandlung reisen können. Beigelegt war eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer 3 an Fieber, Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall leide. Es werde empfohlen, während mindestens 10 Tagen nicht zu reisen (OG act. 226, 227/2 - 227/4). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag, dem
28. September 2005, wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab. Die angeführten Krankheitssymptome stellten keine ausreichende Begründung für eine Verschiebung der Verhandlung dar und seien zudem nur unzureichend belegt (OG act. 228). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2005 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 ein Wiedererwägungsgesuch um Verschiebung der Verhandlung bzw. erhob eine Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom
28. September 2005 und reichte Originaldokumente ein (OG act. 242 und act. 243/1 - 243/3). An der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 (OG
- 39 - act. 247 = Prot. S. 11) hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 am Verschiebungsgesuch fest (OG act. 247 = Prot. S. 14, S. 27).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050125/U/la, damit vereinigt Kass.-Nr. AC050124 und Kass.-Nr. AC050123 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassati- onsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 2. April 2007 in Sachen
1. X., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
2. Y., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt
3. Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Angeklagte, Appellanten und Beschwerdeführer 1 - 3 gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Eckert, Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8026 Zürich sowie Geschädigte (gemäss separatem Verzeichnis KG act. 22) Beschwerdegegner betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 05. Oktober 2005 (SB030460/U/jv)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. In der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 17. Juli 2000 wird den (Mit-)Angeklagten X. (Beschwerdeführer 1) und Y. (Beschwerdeführer 2) unter lit. A "___" (Gesellschaft P.) Veruntreuung vorgeworfen. Zusammengefasst hätten sie im Frühjahr 1996 als "___" in süddeutschen Zeitungen sogenannte "Risikokredite" angeboten, von diversen deutschen Interessenten daraufhin Bar- vorauszahlungen im Gesamtbetrag von DM 525'000.-- erhältlich gemacht und das Geld abmachungswidrig zu eigenen Zwecken verwendet (vgl. BG HD act. 25 S. 3
- 6). Unter lit. B "___" (Gesellschaft Q.) wird den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie Z. (weiterer Mitangeklagter und Beschwerdeführer 3) Betrug (eventuell Veruntreuung) und Urkundenfälschung vorgeworfen. Zusammengefasst hätten sie Ende des Jahres 1996 in Vorspiegelung einer nicht existierenden Geschäfts- tätigkeit in deutschen Zeitungen "Kredite für alle Zwecke" angeboten, die Interes- senten durch täuschende Machenschaften zur Leistung angeblicher "Bürgschafts- gebühren" veranlasst und die erhaltenen Barbeträge für eigene Zwecke verwen- det (vgl. BG HD act. 25 S. 7 - 11). Unter lit. C "___" (Gesellschaft R.) wird dem Beschwerdeführer 1 Betrug und Urkundenfälschung (eventuell Veruntreuung) vorgeworfen. Zusammengefasst habe er im Jahre 1996 als Geschäftsführer der von ihm gegründeten Einzelfirma R. Corporation wiederum in deutschen Zeitungen Kredite angeboten, von den In- teressenten eine Vorauszahlung von rund 5 % der Kreditsumme zwecks Errich- tung einer Bankbürgschaft verlangt und die so erhaltenen Gelder abmachungs- widrig verwendet (vgl. BG HD act. 25 S. 12 - 16).
2. Die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach den Beschwerde- führer 1 mit Urteil vom 19. April 2001 (OG act. 112) der mehrfachen Veruntreuung bzw. des Versuchs dazu im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in
- 3 - Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Den Beschwerdeführer 2 sprach das Bezirksgericht der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig. Der Beschwerdeführer 3 wurde der Gehilfenschaft zum gewerbs- mässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 25 aStGB schuldig gesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschwerdeführer 1 mit 4 Jahren und 3 ½ Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu einer mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wochen Gefängnis. Der Beschwerdeführer 2 wurde mit 18 Monaten Gefängnis bestraft, unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren. Den Beschwer- deführer 3 bestrafte das Bezirksgericht mit 4 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde ebenfalls aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Beschwerdeführer wurden (unter solidarischer Haftung für den gesam- ten Betrag) entsprechend ihrer Tatbeteiligung verpflichtet, diversen Geschädigten Schadenersatz zu bezahlen, soweit sie - die Beschwerdeführer - die Schaden- ersatzbegehren nicht anerkannten oder diese auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen wurden.
3. Alle Beschwerdeführer liessen gegen das bezirksgerichtliche Urteil die Berufung einlegen. Mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1 bestätigte die I. Straf- kammer des Obergerichts mit Urteil vom 21. März 2002 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt. Den Beschwerdeführer 2 sprach das Obergericht der mehrfachen Veruntreuung bzw. des Versuchs dazu im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 aStGB, des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig; im Straf- und Zivilpunkt bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid. Den Beschwerdeführer 3 sprach das Obergericht des versuchten gewerbs-
- 4 - mässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 aStGB schuldig; im Straf- und Zivilpunkt bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid ebenfalls (vgl. OG act. 184 S. 2 - 4).
4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 21. März 2002 erhoben alle Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Mit Beschluss vom 1. September 2003 trat das Kassationsgericht auf die Nichtig- keitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht ein, hiess die Nichtigkeits- beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 3 gut, hob das angefochtene ober- gerichtliche Urteil vom 21. März 2002 insgesamt bezüglich aller drei Beschwer- deführer auf und wies die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück (OG act. 184 S. 33; vgl. auch S. 32 Erw. V).
5. Nach Verfahrensergänzungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, gelangte das Obergericht am 5. Oktober 2005 im Schuldpunkt bezüglich aller drei Beschwerdeführer zum gleichen Urteil wie bereits am 21. März 2002. Wegen des Zeitablaufs und des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens der Angeklagten redu- zierte das Obergericht die ausgefällten Strafen und bestrafte den Beschwerdefüh- rer 1 mit 3 Jahren und 11 ½ Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Februar 1997 ausgefällten Strafe von 10 Wo- chen Gefängnis, den Beschwerdeführer 2 mit 16 Monaten Gefängnis und den Beschwerdeführer 3 mit 3 Monaten Gefängnis und gewährte den Beschwerde- führern 2 und 3 wiederum den bedingten Strafvollzug. In den Zivilpunkten ge- langte das Obergericht am 5. Oktober 2005 zum gleichen Urteil wie am 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 91 - 94).
6. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 meldeten die Beschwerdeführer rechtzeitig je eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an ( OG act. 252 - 254). Mit Verfügungen vom 10., 11. bzw. 17. Oktober 2005, zugestellt am 14. bzw. 15. November 2005, setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführern je eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwer- de an (OG act. 247 = Prot. S. 44 - 46; act. 256). Der Verteidiger des Beschwer- deführers 1 reichte am 14. Dezember 2005 und somit rechtzeitig eine Begrün- dung ein (KG AC050125 act. 1a). Ebenfalls innert Frist reichten die Beschwerde- führer 1 und 2 am 14. Dezember 2005 eine selber verfasste Begründung ein (KG
- 5 - AC050124 act. 1, AC050125 act. 1b). Auch der Verteidiger des Beschwerde- führers 3 begründete am 14. Dezember 2005 und damit ebenfalls rechtzeitig die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050123 act. 1). Mit allen Beschwer- den wird die (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt (KG AC050125 act. 1a S. 2, act. 1b S. 3; AC050124 act. 1 S. 3; AC050123 act. 1 S. 1). Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 reichte keine Be- gründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2006 wurde ihm Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern und dies soweit möglich zu belegen, ob und wie er seinen Pflichten als amtlicher Verteidiger nach Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde nachgekommen ist (KG AC050124 act. 6). Innert Frist äusserte er sich am 16. Januar 2006 dazu (KG AC050124 act. 8). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer 2 persönlich zur fakultativen Stellungnahme zugestellt (KG AC050124 act. 9). Dieser nahm mit Eingabe vom 2. Februar 2006 dazu Stellung (KG AC050124 act. 11). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassungen zu den Nichtigkeits- beschwerden (KG AC050125 act. 8; KG AC050124 act. 14; KG act. AC050123 act. 8). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Beschwerdeantworten (KG AC050125 act. 9; KG AC050124 act. 15; KG AC050123 act. 9). Die Beschwerdeführer reichten gegen das vorinstanzliche Urteil vom
5. Oktober 2005 je auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (OG act. 261 - 263, 265 - 267).
7. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 wurden die drei Kassations- verfahren vereinigt (KG AC050125 act. 10). Seither werden sie unter der Nummer AC050125 gemeinsam weitergeführt.
8. Mit derselben Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 wurde den Ge- schädigten eine 30-tägige Frist zur freigestellten schriftlichen Beantwortung der drei Beschwerdeschriften angesetzt (Kass.-Nr. AC050125 act. 10 S. 3 Ziff. 2).
- 6 - 8.1. Die Verfügung konnte nur einem Teil der Geschädigten zugestellt werden (KG AC050125 act. 11/3 - 11/26, 11/37 [der Geschädigte B. holte die Verfügung trotz wiederholter, zweimaliger Zustellung auf der Post nicht ab], 11/38, 11/40f). 8.2. Einem anderen Teil der Geschädigten konnte die Präsidialverfügung nicht zugestellt werden (KG AC050125 act. 11/27 - 11/36, 11/39). Das war bereits im ersten Beschwerdeverfahren betreffend Kass.-Nr. AC020027 der Fall gewesen. Damals hatte das Kassationsgericht in allen Fällen, in welchen die Sendungen mit dem Vermerk "abgereist ohne Adressangabe" oder "unbekannt" zurückkamen, bei den jeweiligen Meldeämtern der letztbekannten Wohnsitz- gemeinden entsprechende Nachforschungen angestellt und - falls die neue Adresse ausfindig gemacht werden konnte - an diese einen weiteren Zustellungs- versuch unternommen. Soweit die neue Adresse trotz sachdienlicher Nach- forschungen nicht ausfindig gemacht werden konnte, erachtete das Kassations- gericht den damaligen Zwischenbeschluss als zugestellt, weil die betreffenden Geschädigten den Gerichten trotz Meldepflicht keine neue Adresse mitgeteilt hatten, weshalb wegen schuldhafter Verhinderung der Zustellung die Zustellungs- fiktion griff (OG act. 184 S. 4 f. Ziff. 6.b mit Verweisungen auf §§ 187 i.V. mit 179 und 181 GVG und auf Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 und 11 zu § 179 sowie N 7 zu § 181). Dies wurde im vorliegenden Verfahren gleich gehandhabt, wobei auf Nachforschungen bei denjenigen Geschädigten, bei welchen solche bereits im früheren Verfahren erfolglos vorgenommen worden sind, verzichtet wurde. Nachdem die betroffenen Geschädigten dem Gericht nach wie vor trotz Meldepflicht (§ 181 GVG) keine neue Adresse mitgeteilt haben, gilt die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 als zugestellt (§ 187 i.V. mit § 179 Abs. 2 und 181 Satz 2 GVG; OG act. 184 S. 5 vor Ziff. II). 8.3. Lediglich von den Geschädigten C. (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.2) und D. (vgl. dazu nachfolgend Erw. II.3) erfolgte eine Reaktion (KG AC050125 act. 12, 13/1-7, 15, 16). Die Beschwerdeantwort von D. wurde den Beschwerde- führern zugestellt (KG AC050125 act. 17). Von diesen äusserte sich dazu einzig
- 7 - der Beschwerdeführer 1 persönlich mit Eingaben vom 5.3.2007 und 9.3.2007 (KG AC050125 act. 19, 20 und 21/1-2; vgl. dazu ebenfalls nachfolgend Erw. II.3). II .
1. Aufgrund der bereits präsidialiter vorgenommenen Vereinigung der Verfahren Kass.-Nr. AC050123 und AC050124 mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC050125 und der Weiterführung unter der letztgenannten Nummer (KG AC050125 act. 10) sind die beiden erstgenannten Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.
2. Der Geschädigte C. bat mit Eingabe vom 6.11.06 (mit Beilagen) "um Auf- klärung der Sachverhalte" und um Auskunft über die Verwendung der Geldmittel, die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2002 ein- gezogen und unter den Geschädigten aufgeteilt worden seien (KG AC050125 act. 12 und act. 13/1 - 13/7). Diese Eingabe setzt sich in keiner Weise mit den Beschwerden auseinander und kann nicht als Beschwerdeantwort verstanden werden. Dem Geschädigten C. wurde mit Schreiben vom 20. November 2006 mitgeteilt, dass das Kassationsgericht ausschliesslich die von den drei Angeklag- ten gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Oktober 2005 eingereichten Nichtig- keitsbeschwerden beurteilt. Deshalb könnten ihm die gewünschten Auskünfte nicht erteilt werden (KG AC050125 act. 14). Da auf diese Eingabe nicht weiter einzugehen ist, erübrigte es sich, sie den Beschwerdeführern vor Erlass des Erledigungsentscheides zuzustellen.
3. Der Geschädigte D. reichte datiert mit 5.2.07 eine Stellungnahme zu den Beschwerden ein (KG AC050125 act. 15 mit Beilage act. 16). Diese ist als (einzige) Beschwerdeantwort zu verstehen und wurde den Beschwerdeführern zugestellt (KG AC050125 act. 17). Dazu äusserte sich lediglich der Beschwerde- führer 1 persönlich mit zwei Eingaben vom 5.3.07 und 9.3.07 (KG AC050125 act. 19 und 20 mit Beilagen act. 21/1 und 21/2). Seine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort von D. erfolgt für den Fall, dass diese Beschwerdeantwort "in irgendeiner Form als Beweismittel oder anderweitig als relevantes Beweisstück in der Urteilsbegründung herangezogen oder verwertet" werde (KG AC050125 act. 19 und 20). Die Beschwerdeantwort von D. setzt sich aber lediglich insoweit
- 8 - mit den Beschwerden auseinander, als sie ausführt, es sei anzunehmen, dass der in der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 geltend gemachte Diplomaten- status des Beschwerdeführers 1 (KG AC050124 act. 1 S. 4 f.) gekauft worden sei (Beschwerdeantwort KG AC050125 act. 15). Auf diese Behauptung der Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Beschwerde ist indes schon mangels genü- gender Substantiierung nicht einzutreten (vgl. nachfolgend Erw. VI.2). Somit ist auch auf die diesbezügliche Beschwerdeantwort nicht einzugehen. Im Übrigen beschränkt sich diese Beschwerdeantwort auf bloss appellatorische Ausführun- gen ohne konkrete Bezugnahme auf die Beschwerden und die Akten. Darauf ist nicht einzutreten. Damit ist auch auf die lediglich für den gegenteiligen Fall ein- gereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 dazu nicht einzutreten und erübrigte es sich, diese dem Geschädigten D. vor Erlass des Erledigungsent- scheides zuzustellen. II I. Vorab stellt sich die Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerden überhaupt zulässig sind:
a) Gemäss § 428 StPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht nur zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschwore- nengerichts und des Obergerichts als erster Instanz. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demgegenüber um ein solches zweiter Instanz.
b) Gleichwohl führte die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung des ange- fochtenen Urteils auch die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassations- gericht auf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 96 f. Ziff. 14.a). Zu Recht:
c) Gemäss § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen (SchlB) des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003 ist die Nichtig- keitsbeschwerde gegen Entscheide des Obergerichts als Berufungsinstanz in Verfahren zulässig, in denen die Berufung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens erklärt worden ist (vgl. Donatsch/Weder/Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. Januar 2003, Zürich Basel Genf 2005, S. 75).
- 9 -
d) Das neue Recht trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Die Berufungen wurden im April 2001 erklärt (BG act. 98 - 100). Die Nichtigkeitsbeschwerden sind zulässig. IV . Vor der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerden ist sodann aufgrund der entsprechenden staatlichen Fürsorgepflicht (vgl. dazu KG AC050124 act. 6 S. 2 f.) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren genügend verteidigt ist. Die Verteidiger der Beschwerdeführer 1 und 3 reichten im Gegen- satz zum Verteidiger des Beschwerdeführers 2 je eine Begründung der angemel- deten Nichtigkeitsbeschwerden ein. Der Beschwerdeführer 2 wollte ebenfalls an der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde festhalten und diese begründen. Dies folgt schon aus der von ihm persönlich verfassten Begründung (KG AC050124 act. 1). Gleichwohl unterliess sein Verteidiger seinerseits eine Begründung.
a) Auf entsprechendes Ersuchen des Kassationsgerichts (KG AC050124 act. 6) erklärte der Verteidiger, er habe die Angelegenheit sehr gründlich geprüft, eingehend mit dem Beschwerdeführer 2 besprochen und sei zur Überzeugung gelangt, dass keine Gründe für eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde vorlägen. Einvernehmlich hätten sie beschlossen, dass er - der Verteidiger - kein solches Rechtsmittel einreichen werde (KG AC050124 act. 8). In seiner Stellungnahme dazu bestätigte der Beschwerdeführer 2, dass sein Verteidiger die Erfolgsaus- sichten einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde mit ihm besprochen hatte, die Erfolgsaussichten als eher gering einschätzte, vorgeschlagen hatte, nur eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen, und der Beschwerdeführer 2 damit einverstanden war, aber persönlich auch eine kantonale Nichtigkeits- beschwerde einreichen wollte (KG AC050124 act. 11 S. 1 f.). In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das erste vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 habe der Verteidiger einen Artikel verwechselt - nämlich eine Verletzung von Ziff. 5 anstelle von Ziff. 4 von § 430 Abs. 1 StPO gerügt. Deshalb sei auf seine Nichtigkeitsbeschwerde - im Unterschied zu denjenigen der beiden anderen Beschwerdeführer, deren Beschwerden gutgeheissen worden waren - nicht eingetreten worden. Daraus seien ihm Kosten von Fr. 4'590.-- erwachsen. Der
- 10 - Beschwerdeführer 2 habe gegenüber seinem Verteidiger darauf bestanden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in einer eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde zu rügen, und habe auch selber unter Mithilfe von Studenten der Rechtswissenschaft eine Begründung verfasst. Sein Verteidiger habe ihm am Abend vor Fristablauf mitgeteilt, dass er nicht dahinter stehe könne, und habe den Beschwerdeführer 2 vor die Wahl gestellt, ein nicht so weit gehendes Rechts- begehren auf Anwaltspapier einzureichen oder selber eine Nichtigkeitsbeschwer- de zu verfassen. Das habe der Beschwerdeführer 2 über Nacht getan. Sein Verteidiger sei insoweit seinen Pflichten nicht nachgekommen. Er habe offenbar nicht gegen eine ständige Praxis verstossen wollen und dabei in Kauf genommen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers 2 nicht angemessen wahr- genommen würden (KG AC050124 act. 11 S. 2 f.).
b) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 2 prüfte das vorinstanzliche Urteil, gelangte zur Überzeugung, dass keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, besprach dies mit dem Beschwerdeführer 2 und vereinbarte mit diesem, keine Nichtigkeitsbeschwerde in eigenem Namen einzureichen. Dabei war dem Beschwerdeführer 2 der Ablauf der Beschwerdefrist bewusst. Insoweit ist keine Verletzung der Verteidigungsaufgaben ersichtlich und besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Intervention (etwa durch Entlassung des bisherigen und Bestellung eines neuen amtlichen Verteidigers).
c) Ob der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 im ersten Beschwerdeverfahren Fehler machte oder nicht, ist vorliegend nicht zu prüfen. Vorliegend geht es um das hängige Beschwerdeverfahren und nicht um das frühere. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das Kassationsgericht im ersten Beschwerdeverfahren offensichtlich keine Verletzung der Aufgaben des amtlichen Verteidigers feststellte und dass im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers 2 auf die erste Nichtigkeitsbeschwerde nicht deshalb nicht eingetreten wurde, weil der Verteidiger eine Ziffer von § 430 Abs. 1 StPO verwechselt hätte (Ziff. 5 statt Ziff. 4 angeführt hätte, wie der Beschwerdeführer 2 behauptet), sondern weil die Verletzung von materiellem Bundesrecht gerügt worden war, was durch das Bundesgericht und deshalb nicht im kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft wird (OG act. 184 S. 17 - 19 Erw. III).
- 11 -
d) Der Beschwerdeführer 2 ist der Auffassung, durch das Strafverfahren sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden, was zu einer Einstellung des Straf- verfahrens führen müsse (KG AC050124 act. 11 S. 2; Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 5 lit. b, S. 7 - 9 lit. b). aa) Bei der Frage einer Verfahrenseinstellung als Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots handelt es sich um eine materiellrechtliche Frage (BGE 117 IV 124, 125 Erw. 1.b; Pra 93 [2004] Nr. 139) des Bundesrechts (BGE 117 IV 124, 128 Erw. 4.b und 129 Erw. 4.d und e). bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils vom 5. Oktober 2005 war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundes- gericht wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben war (§ 430b StPO). Mittlerweile (am 1. Januar 2007) ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) mit einer neuen Ordnung der bundesrechtlichen Rechtsmittel in Kraft getreten. Gemäss den Übergangsbestimmungen des BGG ist dieses Gesetz aber nur dann anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des BGG ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Das trifft auf das angefochtene vorinstanzliche Urteil nicht zu. Dieses unterlag noch der eidgenös- sischen Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 268 aBStP; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 97 Ziff. 14.b. Die Beschwerdeführer haben denn auch tatsächlich Nichtigkeitsbeschwerden beim Bundesgericht eingereicht [OG act. 261 - 263; 265 - 267]). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht konnte die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 aBStP). Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen materiellen Bundesrechts rügen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. cc) Eine unmittelbare Verletzung des Beschleunigungsgebotes war (zu der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides geltenden, vorliegend anwend- baren [vgl. vorstehend lit. bb] Rechtsmittelordnung) mit staatsrechtlicher Beschwerde (bzw. gegebenenfalls vorgängig mit einer kantonalen Nichtigkeits- beschwerde), eine unrichtige bundesrechtliche Berücksichtigung dieser Verletzung mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Pra
- 12 - 93 [2004] Nr. 139). In deren Rahmen prüft das Bundesgericht eine geltend gemachte Verletzung von Art. 6 EMRK auch unter dem Gesichtspunkt, ob über- haupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt (und nicht nur unter dem Aspekt, wie sich eine - festgestellte - Verletzung auf die Strafzumessung auswirkt) (BGE 130 IV 54 = Pra 94 [2005] Nr. 10). dd) Demnach kann das Ersuchen des Beschwerdeführers 2 an seinen Verteidiger, eine Verfahrenseinstellung wegen einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes zu beantragen (bzw. im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen, dass von der Vorinstanz die behauptete Verletzung des Beschleunigungs- gebotes nicht oder ungenügend berücksichtigt worden sei, indem das Verfahren nicht eingestellt worden sei), nicht mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht geltend gemacht werden, sondern ist gegebenenfalls mit eid- genössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zu unterbreiten. Schon deshalb liegt keine ungenügende Verteidigung darin, dass der amtliche Verteidi- ger des Beschwerdeführers 2 keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit einem solchen Antrag bzw. einer solchen Begründung einreichte.
e) Auch im Übrigen ist keine ungenügende Verteidigung daraus ersichtlich, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers 2 nach Prüfung der Begründung des vorinstanzlichen Urteils keine Begründung der angemeldeten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde einreichte. Auf die in einem früheren Nichtig- keitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als unzulässig oder unbegründet verworfenen Rügen tritt die Kassationsinstanz in der gleichen Sache nicht mehr ein (§ 104a Abs. 2 GVG). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 2 vom 26. Juni 2002 gegen das obergerichtliche Urteil vom
21. März 2002 (OG act. 183/1) trat das Kassationsgericht mit Beschluss vom
1. September 2003 nicht ein (OG act. 184 S. 33 Ziff. 3). Auf sämtliche Rügen, welche bereits gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 hätten erhoben werden können, wäre deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Das angefochtene Urteil übernahm zur Hauptsache die Erwägungen aus dem Urteil vom 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 - 20, S. 21 - 33 [zur Anklageziffer C, welche ohnehin den Beschwerdeführer 2 nicht betrifft], S. 34 - 44, S. 48, S. 51 - 56, S. 56 - 61 [zum Beschwerdeführer 1],
- 13 - S. 66 - 69 [zum Beschwerdeführer 2], S. 70 - 80 [zum Beschwerdeführer 3], S. 80
- 86, S. 88 f.). Auf Rügen, welche sich gegen diese Erwägungen richteten, wäre nach dem Gesagten in Anwendung von § 104a Abs. 2 GVG nicht einzutreten. Seitens des Beschwerdeführers 2 könnten nur gegen die (verhältnismässig wenigen) neuen Erwägungen im angefochtenen Urteil vom 5. Oktober 2005 oder gegen allfällige Verfahrensfehler seit Erlass des Urteils vom 21. März 2002 Rügen vorgebracht werden. Solche Rügen, die den Beschwerdeführer 2 betreffen - und welche im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht werden könnten (vgl. vorstehend lit. d) -, liegen aber zumindest nicht derart auf der Hand, dass in der Unterlassung einer Begründung der angemeldeten kantonalen Nichtigkeits- beschwerde durch den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers 2 eine ungenügende Verteidigung erblickt werden müsste, welche durch eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers geheilt werden müsste. V . Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 Kass.-Nr. AC050125 act. 1a
1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 macht vorab geltend, er habe anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. März 2002 eine Quittung über US$ 1'250'000.--, welche mit beglaubigter Unterschrift von E. signiert sei, sowie diverse, auf E. ausgestellte Generalvollmachten eingereicht (damit wollte der Beschwerdeführer 1 seine Behauptung belegen, dass er den Geschädigten via E. US$ 1.25 Mio. zurückbezahlt habe). Im Urteil vom 21. März 2002 habe die Vor- instanz dazu lediglich ausgeführt, dabei handle es sich um eine unbelegte Behauptung. Der Beschwerdeführer 1 habe diese ("willkürlichen und akten- widrigen") Erwägungen im Rahmen seiner ersten Nichtigkeitsbeschwerde nicht gerügt. Damit habe er aber dieses Recht selbstverständlich nicht "verwirkt". Wenn die Vorinstanz im nunmehr angefochtenen Urteil ausführe, ihre damalige Beweis- würdigung betreffend die eingereichte Quittung sei seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 im Beschwerdeverfahren vor Kassationsgericht bezeich- nenderweise nicht gerügt worden, scheine sie doch daraus gewisse, jedoch nicht näher ausgeführte Schlüsse zu ziehen. Dies sei nicht transparent und nicht nach-
- 14 - vollziehbar. Die Vorinstanz verletze damit die Begründungspflicht (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 3 f. lit. B). 1.1. Die Vorinstanz setzte sich auf rund 5 Seiten mit der Behauptung des Beschwerdeführers 1 auseinander, er habe E. 1.25 Millionen Dollar überwiesen, damit dieser als Treuhänder Rückzahlungen an die Geschädigten vornehme, und begründete eingehend, weshalb diese Behauptung nicht glaubhaft sei und sie nicht darauf abstellte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 - 66). Von einer Ver- letzung der Begründungspflicht kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. 1.2. Innerhalb ihrer Erwägungen zur entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers 1 hielt die Vorinstanz fest, die diesbezügliche Beweis- würdigung (die Behauptung des Beschwerdeführers 1, an E. 1.25 Mio. US$ bezahlt zu haben, sei unglaubhaft) im Urteil vom 21. März 2002 sei von der Ver- teidigung des Beschwerdeführers 1 im Beschwerdeverfahren gegen jenes Urteil bezeichnenderweise in keiner Weise gerügt worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63). Es ist klar, was die Vorinstanz damit meinte, nämlich dass die Ver- teidigung keinen Nichtigkeitsgrund gegen diese Beweiswürdigung gefunden habe, weil die Behauptung tatsächlich unglaubhaft sei. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht liegt auch diesbezüglich nicht vor, zumal die Vorinstanz ihre Schlussfolgerung in der Folge weiter begründete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63 - 65). Diese Rüge geht fehl.
2. An der Berufungsverhandlung vom 11. März 2002 hatte die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausgeführt, dieser habe sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung intensiv um die Schadensminderung bemüht. Nachdem die Geschädigten E. bevollmächtigt hätten, den vom Beschwerdeführer 1 geschuldeten Betrag entgegen zu nehmen, habe E. mit Quittung vom 8. März 2002 bestätigt, dass er vom Beschwerde- führer 1 US$ 1.25 Mio. erhalten habe und dass dieses Geld an die in der Quittung aufgeführten Geschädigten zu bezahlen sei. Diese Rückzahlung sei dem Beschwerdeführer 1 möglich gewesen, weil er einen Teil der von ihm gewährten Darlehen zurückerhalten habe. Zudem habe er einen Grossteil der Schadensum-
- 15 - me mit seinem Grundstück in Bolivien finanzieren können. Diese Schadens- behebung rechtfertige es, die Strafe zu mildern (OG act. 137 S. 13 f.). Er habe mit der Bezahlung von US$ 1.25 Mio. den ganzen Schaden behoben. Es bleibe somit kein Raum mehr, um die Geschädigten aus den eingezogenen Fr. 50'000.-- zu befriedigen. Die entsprechenden Vermögenswerte seien dem Beschwerde- führer 1 herauszugeben (OG act. 137 S. 15). Dazu reichte der Beschwerde- führer 1 eine Quittung von E. vom 8. März 2002 samt einer Beglaubigung dessen Unterschrift sowie Kopien von Vollmachten von Geschädigten an E. von Dezember 2001 - März 2002 ein (OG act. 138/1 - 138/22). 2.1. Im Urteil vom 21. März 2002 hatte die Vorinstanz erwogen, der Beschwerdeführer 1 habe ausführen lassen, er wolle 1.25 Mio. US$ an die Geschädigten zurückzahlen. Es sei damit ein (E.) beauftragt worden und das Geld sei bereitgestellt. Ob dieses Geld zur Schadensregulierung tatsächlich bei E. eingegangen sei, könne offen bleiben. Jedenfalls hätten die Geschädigten F. und G. verneint, eine Vollmacht zugunsten des E. ausgestellt oder irgendwelche Rückzahlungen erhalten zu haben (OG act. 147 S. 39). Unter ihren Erwägungen zu den beschlagnahmten Beträgen hatte die Vorinstanz die Ausführung, der Beschwerdeführer 1 habe mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. den Schaden zwischenzeitlich beglichen, als unbelegte Behauptung bezeichnet (OG act. 147 S. 68 unten). Weiter war die Vorinstanz auf diese Behauptung nicht eingegangen, sondern hatte den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt, eine mit Beschlag belegte Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen H. im Betrag von Fr. 50'000.-- einzuziehen und unter den Geschädigten, welche dies beantragt hatten, anteilmässig zu verteilen (OG act. 147 S. 68 f.). Ferner hatte sie den Beschwerdeführer 1 zu Schadenersatzleistungen an die Geschä- digten ohne Anrechnung der behaupteten Rückzahlung von US$ 1.25 Mio. ver- pflichtet (OG act. 147 S. 66 f.). Ferner hatte die Vorinstanz im Urteil vom 21. März 2002 insbesondere auch bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung des Be- schwerdeführers 1 dessen Behauptung, den Geschädigten via E. 1.25 Mio. US$ zurückbezahlt zu haben, nicht berücksichtigt (OG act. 147 S. 45 - 50). 2.2. Am 21. Juni 2002 hatte der Beschwerdeführer 1 beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil vom
- 16 -
21. März 2002 eingereicht. Damit hatte er u.a. als Verletzung seines Gehörs- anspruchs gerügt, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit keinem Wort auf die Behauptung eingegangen sei, er habe sich seit der er- stinstanzlichen Verhandlung intensiv um Schadensminderung bemüht. Dies gehe auch aus der eingereichten Quittung hervor, in welcher E. bestätigt habe, für die namentlich aufgeführten Geschädigten US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben (OG act. 181/1 S. 5 Rz 06). Willkürlich sei es, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die (behaupteterweise) bereitgestellten 1.25 Mio. Dollar Deliktsgut seien und dass sie diese (behauptete) Schadensbegrenzung bzw. -behebung als Beweis für die Entgegennahme der "Bürgschaftsgebühr" heranziehe. Aktenwidrig sei es, die eingereichte Quittung nicht zu berücksichtigen, in welcher E. mit beglaubigter Unterschrift bestätige, für die namentlich aufgeführten Geschädigten US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben (OG act. 181/1 S. 8 f.). 2.3. Die letztgenannte Rüge, bezogen auf die vorinstanzliche Feststellung der Entgegennahme der "Bürgschaftsgebühren" im Zusammenhang mit der Erstellung des eingeklagten Sachverhalts gemäss Anklageziffer C, hatte das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 als unbegründet erachtet (OG act. 184 S. 16 f. Ziff. 3.4). Die erstgenannte Rüge - Verletzung des Ge- hörsanspruchs durch Übergehen der Behauptung der Schadensminderung im Rahmen der Strafzumessung - hatte das Kassationsgericht nicht geprüft, da die Beschwerde bereits bezüglich der Erwägungen zum Schuldpunkt begründet war (vgl. OG act. 184 S. 8 Ziff. 2.2). 2.4. Im neuen Urteil vom 5. Oktober 2005 setzte sich die Vorinstanz, wie vorstehend (Ziff. 1.1) erwähnt, im Rahmen der Strafzumessung mit der Behaup- tung des Beschwerdeführers 1 auseinander, E. zur Befriedigung der Geschädig- ten US$ 1.25 Mio. überwiesen zu haben, und stellte fest, dass der Beschwerde- führer 1 eine solche Schadensdeckung in keiner Weise glaubhaft dartun könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 - 66). Im Rahmen der Erwägungen zur beschlagnahmten Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen H. im Betrag von Fr. 50'000.-- und der Verteilung unter die Geschädigten übernahm die Vorinstanz die Erwägung aus dem Urteil vom 21. März 2002, dass es sich bei der Aus- führung des Beschwerdeführers 1, mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf
- 17 - das Konto von E. den Schaden beglichen zu haben, um eine unbelegte Behaup- tung handle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 88). 2.5. Mit der nun vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorinstanz- liche Urteil vom 5. Oktober 2005 trägt der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Feststellungen vor, eine Schadenswiedergutmachung durch eine Zahlung von US$ 1.25 Mio. an die Geschädigten sei nicht belegt und nicht glaubhaft dargetan (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9). Es stellt sich vorab die Frage, ob auf diese Rügen eingetreten werden kann: 2.6. Gemäss § 104a Abs. 2 GVG tritt die Kassationsinstanz auf die in einem früheren Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren nicht erhobenen oder damals als un- zulässig oder unbegründet verworfenen Rügen in der gleichen Sache nicht mehr ein. Zweck der gesetzlichen Neuregelung von §§ 104 und 104a GVG war es, für den Fall der Rückweisung einer Sache bestimmte Themenbereiche im Hinblick auf die Weiterführung des Verfahrens (unter Vorbehalt des Weiterzugs ans Bundesgericht) als abschliessend beurteilt zu behandeln. Dies betrifft einerseits Rügen, die im Kassationsverfahren als unzulässig oder unbegründet verworfen wurden, und anderseits Punkte, die zum Gegenstand einer Rüge hätten gemacht werden können, aber nicht gemacht wurden. Mit der Gesetzesrevision sollte dem Grundsatz nach eine "Teilrechtskraft" hinsichtlich der genannten Punkte ge- schaffen werden (ZR 103 Nr. 49 S. 202). 2.7. In diesem Sinne trifft die Auffassung des Verteidigers des Beschwerde- führers 1 nicht zu, dieser habe das Recht auf Rügen, welche er im ersten Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht habe, nicht "verwirkt" (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 3 Rz 01). Rügen, welche in einem ersten Beschwerde- verfahren nicht vorgetragen worden waren, obwohl sie hätten erhoben werden können, können nicht in einem späteren Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. 2.8. Hätte die Vorinstanz im ersten Urteil vom 21. März 2002 klar fest- gestellt, dass die Behauptung des Beschwerdeführers 1, E. US$ 1.25 Mio. zur Schadensdeckung zuhanden der Geschädigten überwiesen zu haben, nicht
- 18 - zutrifft, und hätte der Beschwerdeführer eine solche tatsächliche Feststellung in seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 nicht gerügt, könnte diese tatsächliche Feststellung im nunmehr hängigen Beschwerde- verfahren gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Oktober 2005 nicht mehr beanstandet werden und wäre auf gegen diese Feststellung gerichtete Rügen (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9) nicht einzutreten. 2.9. Aus dem vorinstanzlichen Urteil vom 21. März 2002 ergibt sich indes nicht klar, dass die Vorinstanz festgestellt hätte, die Behauptung des Beschwer- deführers 1, E. US$ 1.25 Mio. zur Schadensdeckung zuhanden der Geschädigten überwiesen zu haben, treffe nicht zu. Auf Seite 39 dieses Urteils liess die Vor- instanz explizit offen, ob das entsprechende Geld zur Schadensregulierung tat- sächlich bei E. eingegangen sei (OG act. 147 S. 39 erster Absatz). Auf S. 68 dieses Urteils erwog die Vorinstanz, es handle sich bei der Ausführung des Beschwerdeführers 1, den Schaden mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. zwischenzeitlich beglichen zu haben, um eine unbelegte Behauptung (OG act. 147 S. 68 unten). Im Gegensatz zur Erwägung im nunmehr angefochtenen Urteil vom 5. Oktober 2005 (KG act. 2 S. 63 zweiter Absatz) musste der Beschwerdeführer 1 damals daraus nicht entnehmen, dass die Vorin- stanz seine Behauptung nach einer Beweiswürdigung als unglaubhaft beurteilt hätte. Bei der Strafzumessung hatte die Vorinstanz damals keinerlei Bezug auf diese Behauptung genommen (OG act. 147 S. 45 - 50), was der Beschwerdefüh- rer 1 in seiner damaligen Beschwerde als Verletzung seines Gehörsanspruchs gerügt hatte (OG act. 181/1 S. 5 Rz 06), welche Rüge das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 nicht beurteilt - also insbesondere auch nicht verworfen - hatte (OG act. 184). Im neuen, nunmehr angefochtenen Urteil setzt sich die Vorinstanz erstmals im Rahmen der Strafzumessung über mehrere Seiten mit dieser Behauptung des Beschwerdeführers 1 auseinander, wobei sie insbesondere auch neu eingereichte Dokumente prüfte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 - 66). Mit diesen im Urteil vom 21. März 2002 nicht vorhandenen Erwägungen hatte sich der Beschwerdeführer 1 in seiner ersten Nichtigkeits- beschwerde nicht befassen können. Es rechtfertigt sich deshalb, auf die dagegen gerichteten Rügen (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 - 9) einzutreten.
- 19 - 2.10. Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 macht geltend, dieser habe verschiedentlich beantragt, E. zur behaupteten Zahlung von US$ 1.25 Mio. zu befragen. Die Vorinstanz habe weder diesem Antrag stattgegeben noch sich auch nur dazu geäussert. Damit habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 4 f. mit Verweisungen auf OG act. 217/7/8, 217/7/9, 219, 236 S. 9 und 11).
a) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, er habe E. den Betrag von 1.25 Mio. US$ überweisen lassen (damit die Geschädig- ten aus den vorliegend zu beurteilenden Straftaten entschädigt werden könnten). Als Beleg habe der Beschwerdeführer 1 ein mit Quittung betiteltes Schreiben vor- gelegt, auf welchem E. unterschriftlich und ausdrücklich bestätige, als Bevoll- mächtigter von 39 namentlich genannten Personen vom Beschwerdeführer 1 den Betrag von 1.25 Mio. US$ zwecks Rückzahlung an die vorliegend Geschädigten in bar auf sein Bankkonto erhalten zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f.). Die inhaltliche Richtigkeit dieses Schreibens sei aber zweifelsfrei wider- legt. Darin erkläre E., auch durch die im vorliegenden Verfahren als Geschädigte auftretenden F. und G. zur Entgegennahme von Rückzahlungen des Beschwer- deführers 1 bevollmächtigt worden zu sein. Diese beiden Geschädigten hätten aber ausgesagt, sie seien vom Beschwerdeführer 1 wohl schriftlich aufgefordert worden, an E. eine entsprechende Vollmacht auszustellen; sie hätten dies jedoch verweigert (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63 f.). Allein aus dem Umstand, dass das Schreiben E.s vom 8. März 2002 Bevollmächtigungsverhältnisse wieder- gebe, die gar nicht existierten, gehe zweifellos hervor, dass dessen Inhalt nicht der Wahrheit entspreche (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Vom Beschwer- deführer 1 eingereichte Dokumente vermöchten die behauptete Zahlung an E. nicht zu belegen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.). Insgesamt könne der Beschwerdeführer 1 eine Schadenswiedergutmachung in keiner Weise glaubhaft dartun (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66).
b) Wie die Vorinstanz ausführte, hatte der Beschwerdeführer 1 ein mit "Quittung" betiteltes, mit 8. März 2002 datiertes Dokument eingereicht, mit welchem E. - dessen Personalien in der diesem Dokument angehefteten notari- ellen Unterschriftsbeglaubigung enthalten sind - ausdrücklich bestätigte, im eige-
- 20 - nen Namen sowie im Namen und bevollmächtigt von 39 namentlich genannten Personen vom Beschwerdeführer 1 per 6. März 2002 den Betrag von US$ 1.25 Mio. zur Rückzahlung an die genannten 39 Personen bar auf sein Bankkonto ein- gezahlt erhalten zu haben (OG act. 138/1). Ferner reichte der Beschwerdeführer 1 Kopien von 21 Vollmachten von Personen ein, mit welchen diese E. bevoll- mächtigten, vom Beschwerdeführer 1 geschuldete Beträge entgegenzunehmen (OG act. 138/2 - 138/22). Zutreffend wies der Verteidiger des Beschwerde- führers 1 in seiner Beschwerde darauf hin, dass dieser der Vorinstanz dazu ver- schiedentlich (OG act. 219, act. 236 S. 11) beantragt hatte, E. als Zeugen zu befragen.
c) Die Vorinstanz führte keine Einvernahme von E. durch (nachdem auch die Staatsanwaltschaft keine solche durchgeführt hatte und E. in diesem Verfahren noch nie einvernommen worden war). Weder wies sie indessen explizit den ent- sprechenden Antrag des Beschwerdeführers ab noch begründete sie (abgesehen von der für eine solche Begründung offensichtlich ungenügenden Bezeichnung von E. als "ganz offensichtlich obskure Figur"; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 unten), weshalb sie entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers 1 von einer Einvernahme E.s absah.
d) Die Feststellung, die Behauptung des Beschwerdeführers 1, an E. 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt zu haben, treffe nicht zu, ist beim unbegründeten Verzicht auf eine Einvernahme von E. unzulässig. aa) Einerseits beanstandet die Verteidigung des Beschwerdeführers 1 zu Recht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, indem die Vorinstanz auf den Antrag auf Einvernahme von E. nicht auch nur eingegangen ist. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2.b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tat- sächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den
- 21 - Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls still- schweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschwerdeführers 1 auf Einvernahme von E. zur Kenntnis genommen ("gehört") hat (vgl. dazu auch Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 270, sowie Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozess- ordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 19 zu § 430). Ebenso wenig ergibt sich daraus, weshalb die Vorinstanz den Beweisantrag - wenn sie ihn denn zur Kenntnis genommen hat - abgewiesen hat. bb) Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen zu erwirken. Dieser konventionsrechtliche Anspruch ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung relativer Natur. Das Bundesgericht lässt die Abweisung von Beweisbegehren und Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu (BGE 125 I 135). Sollte die Vorinstanz in einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine Einvernahme von E. verzichtet haben, wäre dies andererseits nicht haltbar. Nach der Praxis des Kassationsgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung nur zulässig, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts ändern könnte, wenn das Ergebnis die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen stützen würde (ZR 87 [1988] Nr. 125, RB 1985 Nr. 54). Im vorliegenden Fall hätte somit durch eine antizipierte Beweiswürdigung nur dann auf eine Einvernahme von E. verzichtet werden dürfen, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, E. bestätige, dass er vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. für die Befriedigung der Geschädigten erhalten habe. Dabei hätte die Vorinstanz nicht von vornherein davon ausgehen dürfen, dass diese für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung zu unter- stellende Bestätigung von E. unglaubhaft sei (RB 1990 Nr. 77). Aus dem Umstand, dass einzelne Geschädigte (I., K., L. und B.) oder auch alle Geschä- digten keine Rückzahlungen erhalten haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62
- 22 - f.), folgt nicht, dass eine Bestätigung E.s, vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. zur Befriedigung der Gläubiger erhalten zu haben, von vornherein falsch wäre. Das folgt auch nicht zwingend aus den Umständen, dass E. in seiner "Quittung" vom 8. März 2002 bezüglich gewisser Personen (F. und G.) fälschlicherweise aufführte, dass sie ihn bevollmächtigt hätten, und dass der Inhalt der von E. aus- gestellten "Quittung" zumindest insoweit nicht der Wahrheit entspreche (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Das folgt auch nicht aus der Art und dem Zeitpunkt der Bekanntschaft des Beschwerdeführers 1 mit E. und aus allfälligen unzutreffenden Aussagen des Beschwerdeführers 1 dazu und der Initiative gegenüber den Geschädigten zur Bevollmächtigung von E. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Und das folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Dokumente die Vorinstanz nicht davon zu überzeugen vermochten, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich E. 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten überwiesen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f., S. 65 f.). Diese Gründe genügen insbesondere anbetrachts der von E. unterzeichneten "Quittung" nicht, um auf eine Einvernahme von E. selber zur Behauptung, er habe vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. zur Befriedi- gung der Geschädigten erhalten, verzichten zu dürfen und gleichwohl festzustel- len, dass diese Behauptung nicht zutreffe. Zudem hätte E. vorab mit den von der Vorinstanz erwähnten Aussagen der Geschädigten I., K., L., B. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 f.), F. und G. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 f.) und den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.) konfrontiert werden müssen, bevor daraus auf eine Unglaubhaftig- keit der Bestätigung von E. hätte geschlossen werden dürfen. Die Vorinstanz ging nicht von einer (glaubhaften) Bestätigung von E. aus, vom Beschwerdeführer 1 US$ 1.25 Mio. erhalten zu haben; im Gegenteil. Der unbegründete Verzicht auf eine Einvernahme von E. war auch bei der Annahme einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zulässig.
- 23 - 2.11. Der vorinstanzliche Verzicht auf eine Einvernahme von E. setzt den Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Die vorinstanzlichen Feststellun- gen, der Beschwerdeführer 1 könne nicht für sich beanspruchen, dass infolge einer Schadenswiedergutmachung die gegen ihn auszufällende Strafe zu mindern sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66 zweiter Absatz), und, es handle sich (bloss) um eine unbelegte Behauptung, dass der Beschwerdeführer 1 mit einer Einzahlung von 1.25 Mio. US$ auf das Konto von E. den Schaden zwischen- zeitlich beglichen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 88 unten), beruhen auf diesem Nichtigkeitsgrund. Davon sind die vorinstanzliche Strafzumessung bezüg- lich des Beschwerdeführers 1 (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 66), die Verpflichtung der Beschwerdeführer zu Schadenersatzleistungen an die Ge- schädigten und der Einzug des beschlagnahmten Vermögenswertes von Fr. 50'000.-- und deren Verwendung betroffen. Insoweit (vgl. nachfolgend Ziff. VI- II.2 und VIII.3) ist das auf dem dargelegten Nichtigkeitsgrund beruhende angefochtene Urteil aufzuheben.
3. Weiter rügt der Verteidiger des Beschwerdeführers 1, die Vorinstanz stütze die Feststellung, der Sachverhalt gemäss Anklageziffer C sei erstellt, unter anderem auf die (Aussagen der) Geschädigten M., D. und N. Keiner dieser Geschädigten sei untersuchungsrichterlich befragt worden. Ihre Stellungnahmen in Form von Fragebögen seien rechtlich nicht verwertbar. Indem die Vorinstanz auf die von der Verteidigung beantragte Zeugeneinvernahme von D. verzichtet und indem sie auf die Angaben der Geschädigten M. und N. abgestellt habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 verletzt (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 9 f. lit. D). 3.1. Die Vorinstanz erwog, das Kassationsgericht habe (im Beschluss vom
1. September 2003) die Rügen des Beschwerdeführers 1, welche dieser gegen das vorinstanzliche Urteil vom 21. März 2002 betreffend Anklageziffer C erhoben habe, allesamt als unbegründet verworfen. Die seinerzeitigen Erwägungen seien deshalb uneingeschränkt zu übernehmen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 20 f. Ziff. 1.2). In der Folge zitierte die Vorinstanz wörtlich die Erwägungen zu Anklage- ziffer C aus dem Urteil vom 21. März 2002 und stützte den (erneuten) diesbezüg-
- 24 - lichen Schuldspruch des Beschwerdeführers 1 ausschliesslich darauf (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 21 - 33). 3.2. Diese Rüge des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 bezieht sich auf von der Vorinstanz ausschliesslich aus dem Urteil vom 21. März 2002 zitierte und übernommene Erwägungen. Die Rüge hätte mithin bereits in der Nichtigkeits- beschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 erhoben werden können. Auf damals nicht erhobene Rügen ist heute nicht mehr einzutreten. Diejenigen Rügen, die der Beschwerdeführer 1 damals erhob, verwarf das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 als unbegründet (OG act. 184 S. 17 vor Ziff. III). Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten (§ 104a Abs. 2 GVG; vgl. vor- stehend Ziff. 2.6 und 2.7).
4. Im Zusammenhang mit der Anklageziffer B erwog die Vorinstanz, an der Erwägung im aufgehobenen Urteil vom 21. März 2002, in welcher mehrere Ver- suche der Geschädigten, die (Gesellschaft Q.) vorgängig zu überprüfen, erörtert wurden, könne nicht festgehalten werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 letzter Absatz). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz aus diesem Umstand keine Konsequenzen ziehe. Sie erkläre nicht einmal, weshalb "diese fehlenden Kontrollen" (so der Verteidiger des Beschwer- deführers 1) der Geschädigten keinen Einfluss auf die rechtliche Würdigung des Verhaltens der Angeklagten hätten (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 10 lit. E Ziff. 01). Diese Rüge betrifft eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, nämlich die rechtliche Würdigung. Darauf kann nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. IV.d.bb).
5. Zur Frage der Arglist des Vorgehens der Angeklagten im Tatkomplex (Gesellschaft Q.) verwies die Vorinstanz auf Erwägungen im aufgehobenen Urteil vom 21. März 2002 und hielt gestützt darauf an der Schlussfolgerung der Arglist fest. Anschliessend daran erwog die Vorinstanz, mit zwischenzeitlich immer länger werdendem Zeitablauf seit der Tatbegehung gefalle sich insbesondere der Beschwerdeführer 1 zunehmend darin, die Geschädigten in deren damaligem und heutigem Verhalten zu verunglimpfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 48).
- 25 - Diese arrogante Selbstherrlichkeit gepaart mit der offensichtlichen Ausblendung, dass er, der Beschwerdeführer 1, es gewesen sei, der den Geschädigten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sehr hohe Bargeldbeträge zum einzigen Zweck seiner Bereicherung abgenommen habe, lasse bestätigend darauf schliessen, mit welcher Einstellung und entsprechend mit welchem Auftreten im Zusammenhang mit dem Tatkomplex (Gesellschaft Q.) an die Geschädigten herangetreten worden sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 49). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 wendet dazu ein, dessen Ver- halten Jahre nach der Tat habe keinen Einfluss auf die Frage der Arglist. Es sei willkürlich und zeuge von einer Voreingenommenheit der Vorinstanz, wenn sie diesem Verhalten bei der Prüfung der Arglist im damaligen Zeitpunkt irgendeine Bedeutung zumesse bzw. aus dem heutigen Verhalten auf das damalige schliesse (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 10 lit. E Ziff. 02).
a) Ob das heutige Verhalten des Beschwerdeführers 1 einen Einfluss auf die Frage der Arglist haben darf oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. IV.d.bb).
b) Den Vorwurf der Voreingenommenheit begründet der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 nicht weiter. Aufgrund einer nach der Behauptung des Beschwerdeführers 1 unzutreffenden rechtlichen Auffassung lässt sich noch nicht auf eine Voreingenommenheit schliessen. Diese Rüge geht fehl.
c) Die Vorinstanz stellte nicht allein aufgrund des heutigen Verhaltens des Beschwerdeführers 1 sein damaliges Verhalten fest. Vielmehr stellte sie unabhängig vom heutigen Verhalten das damalige Verhalten der Angeklagten fest (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 48 oben) und erachtete das heutige Verhalten des Beschwerdeführers 1 - arrogante Selbstherrlichkeit gegenüber den Geschädigten - lediglich als Bestätigung der bereits getroffenen Feststellung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 49 zweiter Absatz). Daran geht die Rüge vorbei und deshalb fehl.
6. Die Vorinstanz hielt fest, der Zeuge L. habe angegeben, er habe vor Geschäftsabschluss beim "Registergericht in Zürich" angerufen und sich nach der
- 26 - Firma (Gesellschaft Q.) erkundigt. Er habe die Antwort erhalten, diese Firma sei nicht eingetragen. Dennoch und ohne weitere Recherchen habe er die Zahlung an die Angeklagten getätigt. Dies sei wohl - so die Vorinstanz - einzig darauf zu- rückzuführen, dass die präsentierte (Gesellschaft Q.) sowie deren Exponenten auf den Geschädigten L. insgesamt einen seriösen respektive fachkundigen Eindruck gemacht hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 oben). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 rügt dazu, die Vorinstanz "unter- schlage" bei dieser Wiedergabe der Aussage des Zeugen L., dass dieser sein Verhalten als leichtfertig bezeichnet habe. Das sei willkürlich. Willkürlich, weil eine blosse Vermutung, sei auch die Schlussfolgerung, der Zeuge habe auf weitere Recherchen wohl deshalb verzichtet, weil die präsentierte (Gesellschaft Q.) sowie deren Exponenten auf ihn insgesamt einen seriösen Eindruck gemacht hätten. Auch die Aussage des Zeugen, dass seine Einschätzung oberflächlich sei, habe die Vorinstanz nicht wiedergegeben. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz aus Zeugenaussagen nur diejenigen Sätze herauspflücke, welche ihr passten (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 11 oben).
a) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 erklärt nicht, welche tatsäch- liche Feststellung der Vorinstanz er damit beanstandet. Schon deshalb kann auf diese Willkürrüge nicht weiter eingegangen werden.
b) Die Vorinstanz bezeichnete ihre Erwägung, dass der Zeuge L. wohl einzig deshalb ohne weitere Recherchen die Zahlung an die Angeklagten getätigt habe, weil die präsentierte (Gesellschaft Q.) sowie deren Exponenten auf ihn insgesamt einen seriösen respektive fachkundigen Eindruck gemacht hätten, mit dem Ausdruck "wohl" selber als Vermutung und nicht als Tatsachenfeststellung. Daran geht die Rüge vorbei und damit fehl.
c) Dass die Vorinstanz an dieser Stelle nicht festhielt, dass der Zeuge L. auch erwähnt hatte, sein Verhalten sei "aus heutiger Sicht" sicher leichtfertig (OG act. 217/4/5 S. 4 vor Ziff. 8), seine Einschätzung oberflächlich gewesen (OG act. 217/4/5 S. 5 Ziff. 13), lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung keineswegs als willkürlich oder als nicht objektiv erscheinen. Dabei handelt es sich nicht um Feststellungen des Zeugen, sondern um Wertungen. Solche musste die Vor-
- 27 - instanz bei der Beweiswürdigung, die zu tatsächlichen Feststellungen führt, nicht erwähnen. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
7. Die Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund der bis ins Detail organisier- ten und raffinierten Vorgehensweise der Angeklagten müssten sich die Geschä- digten insgesamt nicht den Vorwurf gefallen lassen, sie hätten in einer Weise auf die vorgängige Überprüfung der Firma (Gesellschaft Q.) verzichtet, die geradezu als leichtfertig zu qualifizieren sei. Bezeichnend sei diesbezüglich auch, dass es den Angeklagten gelungen sei, eine Vielzahl von Geschädigten in stereotyper Vorgehensweise zu täuschen. Es gehe somit vorliegend nicht um einen einzel- nen, in Relation zu einer Vergleichsgruppe von Kreditinteressenten besonders unvorsichtigen Geschädigten. Die Geschädigten wiesen untereinander erhebliche Unterschiede betreffend berufliche Herkunft sowie Kenntnisse im Investitions- geschäft auf. Ihre Gemeinsamkeit habe namentlich darin gelegen, dass sie sich durch die Offerte der Angeklagten hätten täuschen lassen. Auch daraus sei abzuleiten, dass die Machenschaften der Angeklagten geeignet gewesen seien, auch einen in jeder Hinsicht durchschnittlichen Investmentinteressenten, und nicht nur einen besonders leichtfertig Handelnden, in falsche Sicherheit zu wiegen und zu einer Vorauszahlung zu veranlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 Ziff. 2.8).
a) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 wendet dazu ein, nur die Aussagen der vier nachträglich untersuchungsrichterlich befragten Zeugen liessen sich prozessual verwerten. Diese vier Geschädigten seien allesamt im Investitionsgeschäft mehr oder weniger erfahren gewesen. Sie hätten keine erheblichen Unterschiede betreffend berufliche Herkunft aufgewiesen. Die ge- genteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Ebenfalls aktenwidrig und zudem willkürlich sei, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Leichtfertigkeit der Geschädigten nicht in erster Linie auf die Ausbildung und Erfahrung in Investment-Geschäften der als Zeugen befragten Geschädigten abgestellt und die Gemeinsamkeit der Geschädigten darin gesehen habe, dass sie sich täuschen liessen. Demgegenüber sei von der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Geschädig- ten leichtfertig gehandelt hätten. Ihre diesbezügliche Beurteilung habe die Vor-
- 28 - instanz auf die Aussagen der vier befragten Zeugen abzustellen (Beschwerde AC050125 KG act. 1a S. 11 Ziff. 04).
b) Ob das Verhalten der Geschädigten als leichtfertig zu qualifizieren ist oder nicht und auf welche Kriterien bei dieser Qualifikation abzustellen ist, sind Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. IV.d.bb).
c) Ebenfalls eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts ist die Beurteilung, ob die Unterschiede, welche die Geschädigten betreffend berufliche Herkunft sowie Kenntnisse im Investitionsgeschäft nach der vorinstanzlichen Erwägung aufwiesen, erheblich sind oder nicht. Auch darauf kann nicht eingetre- ten werden. Konkrete tatsächliche Feststellungen darüber, welche Geschädigten welche berufliche Herkunft und Kenntnisse im Investitionsgeschäft hatten, welche Feststellungen im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren als solche tat- sächlicher Natur überprüfbar wären, hat die Vorinstanz hierunter nicht getroffen. Wurde die Wertung, dass die Geschädigten nicht geradezu leichtfertig handelten, vor Bundesgericht gerügt und kann das Bundesgericht diese Wertung aufgrund fehlender konkreter tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz nicht überprüfen (erachtet es insbesondere die vorinstanzliche Wertung nicht bereits aufgrund "der bis ins Detail organisierten und raffinierten Vorgehensweise der Angeklagten" [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 50 Ziff. 2.8. am Anfang] für begründet), wird es seinerseits die Sache zur Vornahme tatsächlicher Feststellungen an die Vor- instanz zurückweisen können (Art. 277 aBStP). Im vorliegenden Verfahren kann auch auf diese Rügen nicht eingetreten werden.
8. Weiter erwog die Vorinstanz, es sei keineswegs abwegig, dass sich auch ein Geschäftsmann durch die Vorgehensweise der Angeklagten habe täuschen lassen, und es könne nicht gesagt werden, dass die Geschädigten die grund- legendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51). Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 bezeichnet auch diese Erwägungen als aktenwidrig und willkürlich (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 vor Ziff. 06). Auch dabei handelt es sich indes um Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts. Auch auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.
- 29 -
9. Die Vorinstanz führte "der Vollständigkeit halber" weitere Erwägungen aus dem aufgehobenen Urteil vom 21. März 2002 an, an welchen festzuhalten sei, soweit sie vom Kassationsgericht nicht beanstandet worden seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51). Unter den dabei zitierten Passagen befindet sich folgende Erwägung: Besehe man einerseits die sich bei den Akten befindende Korrespon- denz, die zwischen den Geschädigten und den Angeklagten geführt worden sei, und andererseits ihre Stellungnahmen zuhanden der Strafuntersuchungs- behörden, werde offensichtlich, dass sämtliche Geschädigten von Finanzierungen und Investitionsgeschäften nahezu keine Sachkenntnis aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52).
a) Der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 rügt, die Vorinstanz ziehe zu dieser Schlussfolgerung erneut Stellungnahmen von Geschädigten bei, welche Stellungnahmen prozessual offensichtlich nicht verwertet werden könnten. Damit verletze sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers 1 (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 Ziff. 06).
b) Wie die Vorinstanz ausführte, waren diese Erwägungen bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29). Sie hätten deshalb schon mit der gegen jenes Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Das wurden sie aber nicht (OG act. 181/1). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG). Das gilt auch für die folgende Rüge. Diese richtet der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 gegen die vor- instanzliche Feststellung, dass die Geschädigten nicht gewohnt gewesen seien, anspruchsvolle schriftliche Korrespondenz zu führen und dass es sich somit nicht um versierte Kenner des Anlagegeschäfts gehandelt habe (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 Rz 07 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 52 unten). Auch diese Feststellung war bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29 unten). Auch diese Feststellung war mit der gegen jenes Urteil geführten Nichtigkeitsbeschwerde nicht beanstandet worden (OG act. 181/1). Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht mehr eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG), selbst wenn gemäss der Behauptung des Verteidi- gers des Beschwerdeführers 1 die Begründung für die nicht gerügte Feststellung entfallen ist (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 12 unten). Das Gleiche gilt
- 30 - schliesslich auch für die Rüge, welche der Verteidiger des Beschwerdeführers 1 gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, dass die Geschädigten von der Rückversicherung des zu gewährenden Darlehens und somit vom eigentlichen Kernstück der täuschenden Machenschaften der Angeklagten herzlich wenig verstanden hätten (Beschwerde KG AC050125 act. 1a S. 13 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 53 oben; vgl. dazu das Urteil vom 21. März 2002 OG act. 147 S. 30 oben und die fehlende Beanstandung in der dagegen eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde OG act. 181/1).
10. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 begründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Fest- stellung richtet, dass der Beschwerdeführer 1 E. nicht US$ 1.25 Mio. zur Befriedi- gung der Geschädigten bezahlt habe. Im übrigen ist die Beschwerde der Verteidi- gung des Beschwerdeführers 1 unbegründet.
11. Neben der Beschwerde der Verteidigung des Beschwerdeführers 1 (KG AC050125 act. 1a) reichte der Beschwerdeführer 1 persönlich zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 eine separate Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG AC050125 act. 1b). Diese wird nachfolgend unter der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 zusammen mit dieser behandelt. V I. Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 Kass.-Nr. AC050124 act. 1 (= Kass.-Nr. AC050125 act. 1b)
1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 behaupten in ihrer gemeinsamen persön- lichen Nichtigkeitsbeschwerde Verletzungen gesetzlicher Prozessformen, akten- widrige tatsächliche Annahmen und die Missachtung von "negativen Prozess- voraussetzungen" (KG AC050124 act. 1 S. 2 f.).
a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen
- 31 - Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefoch- tenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
b) Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde in der auf die Behauptung der Nichtig- keitsgründe folgenden Begründung diese Substantiierungsanforderungen nicht einhält, kann darauf nicht eingetreten werden.
2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei "Berufsdiplomat" und geniesse deshalb Immunität. Offenbar will der Beschwerdeführer 1 damit geltend machen, dass die Vorinstanz den Anklage- grundsatz verletzt habe, indem sie ihn trotzdem schuldig gesprochen habe (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 4 f. Ziff. II.a. und lit. a). Die Rüge ist ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen siehe vor- stehend Ziff. 1.a). Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer 1 weder auf, dass und wo er vor den Vorinstanzen bereits diplomatische Immunität geltend gemacht habe, noch, aus welchen Akten sich ergeben soll, dass und wo er als Diplomat akkreditiert sei. So erwähnte er an der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 auf die Fragen nach seiner Berufstätigkeit nichts davon,
- 32 - dass er Diplomat sei (OG act. 247 = Prot. S. 14 - 17). Darauf ist nicht weiter einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes und leiten daraus ein Verfahrenshindernis ab (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 5 lit. b; S. 7 - 9). Dazu kann auf vorstehende Ziff. IV.d. verwiesen werden. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden.
4. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, die Abwesenheit des Staatsanwalts anlässlich der vorinstanzlichen Berufungsverhandlung bedeute eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Es wäre, so argumentieren sie, für die Beschwerdeführer zentral gewesen, Ergänzungsfragen an den Vertreter der Anklage stellen zu können (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 6 erster Absatz). Wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 dabei auf § 277 Abs. 1 StPO ver- weisen, gehen sie (trotz ihrem expliziten Hinweis) daran vorbei, dass sich diese Bestimmung auf ein (erstinstanzliches) Hauptverfahren vor Obergericht bezieht, nicht auf ein Berufungsverfahren (dazu §§ 395 ff. StPO) und damit nicht auf den vorliegenden Fall. Beantragt die Staatsanwaltschaft - wie im vorliegenden Ver- fahren (OG act. 128) - im Berufungsverfahren lediglich die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils, ist ihre Vertretung zum Erscheinen an der Berufungs- verhandlung nur verpflichtet, wenn das Gericht dies anordnet (§ 422 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz ordnete dies nicht an. Die Beschwerdeführer 1 und 2 zeigen nicht auf, dass sie vor der Vorinstanz beantragt hätten, die Vertretung der Staatsanwaltschaft zum Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu verpflichten. Die Rüge geht fehl. Abgesehen davon ist kein Nachteil der Beschwerdeführer (zu diesem Erfordernis vgl. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) aus der Abwesenheit der Vertretung der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung ersichtlich. Ein Recht, dem Staatsanwalt in seiner Funktion als Anklagevertreter "Ergänzungs- fragen" zu stellen, besteht nicht. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 an- gerufenen §§ 14 f. und 148 ff. StPO beziehen sich nicht auf den Anklagevertreter, sondern auf Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständige.
5. Der Beschwerdeführer 3 stellte ein Verschiebungsgesuch für die vor- instanzliche Berufungsverhandlung, da er akut erkrankt sei. Dieses Gesuch wurde
- 33 - mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 28. September 2005 abgewiesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 am Verschiebungsbegehren im Sinne eines Wiedererwägungsgesuchs fest. Die Vorinstanz befand, das Wiedererwägungsgesuch sei abzuweisen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. II). Die Beschwerdeführer 1 und 2 beanstanden dies in ihrer Beschwerde (KG AC050124 act. 1 S. 6 f.). Sie zeigen aber nicht auf, inwiefern sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (nicht nur zum Nachteil des Beschwerdeführers 3, sondern auch) zu ihrem eigenen Nachteil ausgewirkt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO).
6. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beanstanden Erwägungen auf den Seiten 23, 28, 29, 31 des angefochtenen Urteils und allgemein "bezüglich der Komplexe ___" (Gesellschaft P.) "und ___" (Gesellschaft R.) (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 9 lit. c - S. 12 oben).
a) Auf den Seiten 14 - 33 des angefochtenen Urteils übernahm die Vor- instanz uneingeschränkt und ohne Ergänzungen die Erwägungen aus dem aufgehobenen Urteil vom 21. März 2002 zu den Anklageziffern A/"___" (Gesell- schaft P.) und C/"___" (Gesellschaft R.) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 - 33 Erw. III.1). Sämtliche Rügen, welche die Beschwerdeführer 1 und 2 nun gegen diese Erwägungen vorbringen, hätten sie bereits mit den Nichtigkeitsbeschwerden gegen das Urteil vom 21. März 2002 erheben können. Auf Rügen, die sie damals nicht erhoben, ist heute nicht mehr einzutreten. Diejenigen Rügen, die sie damals gegen diese Erwägungen erhoben, verwarf das Kassationsgericht im Beschluss vom 1. September 2003 als unbegründet oder trat darauf nicht ein (OG act. 184 S. 15 - 17 Erw. II.3, S. 17 - 19 Erw. III). Auf sämtliche Rügen der Beschwerde- führer 1 und 2, die sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Anklageziffern A und C richten, ist deshalb nicht einzutreten (§ 104a Abs. 2 GVG; vgl. bereits vorstehend Ziff. V.2.6, V.2.7 und V.3).
b) Auf die eingangs dieser Ziffer erwähnten Rügen ist deshalb nicht einzutre- ten.
- 34 -
7. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, Staatsanwalt Kehrli und die Vorinstanz hätten sich (wegen ihrer früheren Mitwirkung im Verfahren) nicht mehr unabhängig mit der Sache befassen können (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 12 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer 1 und 2 scheinen damit einen Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG geltend machen zu wollen. Ein Ablehnungsbegehren ist grundsätzlich vor jener Instanz zu stellen, deren Mitglieder abgelehnt werden, und kann nicht erst im Rechtsmittelverfahren nach- geschoben werden (RB 1998 Nr. 47, RB 1998 Nr. 47 unter Hinweis auf § 102 Abs. 1 GVG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 zeigen nicht auf, dass sie bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils ein Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Kehrli und/oder Oberrichter gestellt hätten. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Abgesehen davon stellt die Mitwirkung der an einem aufgehobenen Entscheid beteiligten Gerichtspersonen nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bei Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch eine kantonale Kassati- onsinstanz bei der Neubeurteilung der Sache gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung (und auch nach hiesiger Rechtsprechung; vgl. z.B. Kass.-Nr. AC050045 vom 31.1.06 Erw. II.6 und AA050023 vom 31.8.05 Erw. III.2 sowie ZR 100 Nr. 43 Erw. 4) für sich allein keinen Fall unzulässiger Vorbefassung dar (BGE 116 Ia 28).
8. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen vorinstanzliche Erwägungen auf S. 43 des angefochtenen Urteils zum Thema "Opfermitverantwortung" und machen Ausführungen zum Thema Arglist (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 12). Dabei handelt es sich um Fragen des materiellen Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. IV.d). Bereits erwähnt wurde, dass von einer behaupteten unzutreffenden rechtlichen Würdigung noch nicht auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden kann (vorstehend Ziff. V.5.b).
9. Die Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 auf den Seiten 13 - 18 oben ihrer Beschwerde betreffen hauptsächlich Rechtsfragen des materiellen Bundesrechts (Frage der Arglist), sind bloss appellatorisch und genügen den Substantiierungsanforderungen an eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (dazu vorstehend Ziff. 1.a) nicht. Auf diese Ausführungen ist nicht einzutreten.
- 35 -
10. Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, aus vorinstanzlichen Erwägungen auf den S. 48 und 49 des angefochtenen Urteils zeige sich, dass die vorinstanzlichen Richter über den Beschwerdeführer 1 mit persönlichem Hass und tiefster Verachtung geurteilt hätten (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 18).
a) An den gerügten Stellen hatte die Vorinstanz bezüglich dem Beschwer- deführer 1 erwogen, dass insbesondere er sich mit zwischenzeitlich immer länger werdendem Zeitablauf seit der Tatbegehung zunehmend darin gefalle, die Geschädigten zu verunglimpfen. Er lege heute gegenüber den Geschädigten eine arrogante Selbstherrlichkeit an den Tag und blende aus, dass er es gewesen sei, der den Geschädigten durch Vorspiegelung falscher Tatsachen sehr hohe Bargeldbeträge zum einzigen Zweck seiner Bereicherung abgenommen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 48 f.). Daraus zeigt sich weder persönlicher Hass noch "tiefste Verachtung". Viel- mehr umschrieb die Vorinstanz damit lediglich - wenn auch in pointierter Form - das Verhalten des Beschwerdeführers 1 gegenüber den Geschädigten. Sie begründete ihre Umschreibung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 48 unten). Diese ist vertretbar und anbetrachts des geschilderten Verhaltens des Beschwer- deführers 1 nicht zu beanstanden.
b) In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführer 1 und 2, eine Eingabe des Beschwerdeführers 1 an Staatsanwalt Kehrli sei von der Vorinstanz aus dem Zusammenhang gerissen worden (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 18 zweiter Absatz). Damit meinen sie offensichtlich diejenige vom 19. April 2005, in welcher der Beschwerdeführer 1 gemäss Vorinstanz die Geschädigten als einfältig, dumm, fahrlässig und sträflich leichtfertig bezeichnete und behaup- tete, das eingesetzte Kapital sei von vielen Geschädigten schlichtweg gestohlen und ertrogen worden, was aus diversen gegen die Geschädigten hängigen Straf- verfahren hervorgehe; sodann seien die Zeugen durchwegs unzurechnungsfähig und daher fachärztlich auf ihren Geisteszustand hin zu untersuchen und allenfalls zu bevormunden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 48 f. mit Verweisung auf OG act. 217/7/8). Tatsächlich bezeichnete der Beschwerdeführer 1 in dieser Eingabe die Zeugen - die Geschädigten, welche E. eine Vollmacht erteilten - , als "derma- ssen einfältig". Weiter spricht er darin von "deren Dummheit, Fahrlässigkeit",
- 36 - "sträflichen Leichtfertigkeit", davon, dass "viele der angeblich 'Geschädigten' ihr Kapital schlichtweg gestohlen oder ertrogen" hätten, wie "diverse Strafakten aus Deutschland" zeigten. Er bezweifelte explizit "schlichtweg die Zurechnungsfähig- keit der Zeugen". Die logische Konsequenz müsse sein, "die erwähnten Zeugen von einem Facharzt auf deren Geisteszustand hin untersuchen zu lassen und gegebenenfalls - je nach Ergebnis - nur noch mit einem Vormund in Erscheinung treten zu lassen" (OG act. 217/7/8 S. 2 Absätze 2 und 3). Der Zusammenhang, aus welchem die Vorinstanz diese Zitate nach der Rüge gerissen haben soll, war eine Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 14. April 2005, in welcher der Staatsanwalt nach dem in der zitierten Eingabe bekundeten Verständnis des Beschwerdeführers 1 erklärt haben soll, "eine notariell beglaubigte Quittung, un- terzeichnet von einem gestandenen Kaufmann aus Deutschland, sei nichts wert" und der Beschwerdeführer 1 solle mit weiteren Belegen beweisen, dass "das Geld" (gemeint: die 1.25 Mio. US$ an E. [vgl. dazu vorstehend Ziff. V.2] tatsäch- lich geflossen sei (OG act. 217/7/8 S. 1). Mit diesem Zusammenhang meinen die Beschwerdeführer 1 und 2, der Beschwerdeführer 1 habe sich damit nur gegen "abstruseste Versteigungen" des Staatsanwalts gewehrt. Der Beschwerdeführer 1 habe nur ausgedrückt, wenn der Staatsanwalt eine notariell beglaubigte Quittung von E. für wertlos und unverbindlich erklären wolle, müsse Treuhänder E. auf seine Zurechnungsfähigkeit hin fachärztlich untersucht werden. Das gelte auch für die Geschädigten, welche E. notariell beglaubigte Handlungsvollmachten erteilt hätten (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 18 zweiter Absatz). Einerseits beziehen sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1, die Zeugen/Geschädigten seien dermassen einfältig, dumm, fahrlässig und sträflich leichtfertig gewesen, viele von ihnen hätten das eingesetzte Kapital gestohlen oder ertrogen, nicht auf die von E. unterzeichnete Quittung und auch nicht auf die Frage, ob ihre Unterschriften rechtsgültig seien oder nicht. Andererseits verleiht auch der Zusammenhang der Aussagen über die Zurechnungsfähigkeit der Zeugen, die fachärztliche Untersuchung ihres Geisteszustandes und die Bevormundung mit der (behaupteten) staatsanwaltschaftlichen Bezeichnung der Quittung von E. als ungültig, wertlos oder unverbindlich den Aussagen des Beschwerdeführers 1 keine wesentlich andere Bedeutung, als sie ihnen von der Vorinstanz beigemessen wurde (Verunglimpfung der Geschädigten, Bezeichnung
- 37 - dieses Verhaltens des Beschwerdeführers als "arrogante Selbstherrlichkeit"). Die Rüge, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 unzutreffend wiedergegeben zu haben, indem sie aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, geht fehl.
11. Bezüglich der - als solche ungenügend substantiierten (vgl. vorstehend Ziff. 1.a) - Rügen der Beschwerdeführer 1 und 2, die sich auf die Behauptung der US$ 1.25 Mio. beziehen, welche der Beschwerdeführer 1 E. zur Befriedigung der Gläubiger überwiesen habe (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 18 zweiter Absatz, S. 19 unten, S. 20), ist auf vorstehende Ziff. V.2.11 und V.10 zu ver- weisen. Bereits bei der Prüfung der Beschwerde des Verteidigers des Beschwer- deführers 1 wurde festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben ist, soweit es auf der Feststellung beruht, der Beschwerdeführer 1 habe E. nicht 1.25 Mio. US$ zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt.
12. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wollen aus vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 58 des angefochtenen Urteils ableiten, dass die vorinstanzlichen Richter "aus einer persönlichen Motivation heraus willkürlich und parteiisch gewesen" seien (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 19 oben). Die Vorinstanz übernahm die entsprechenden Erwägungen unverändert aus dem Urteil vom 21. März 2002 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 - 61 Erw. IV.1). Rügen dagegen wären bereits mit einer gegen das Urteil vom 21. März 2002 gerichteten Nichtigkeits- beschwerde möglich gewesen. Solche Rügen haben die Beschwerdeführer 1 und 2 indes damals nicht erhoben (OG act. 181/1, 183/1). Es ist nicht darauf ein- zutreten (§ 104a Abs. 2 GVG). Abgesehen davon stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 vor Vorinstanz kein Ablehnungsbegehren wegen behaupteter Vor- eingenommenheit, obwohl ihnen die vorinstanzlichen Erwägungen, aus denen sie nun eine solche ableiten wollen, schon nach dem Urteil vom 21. März 2002 be- kannt waren (OG act. 147 S. 47 f.). Sie sind damit verspätet (vorstehend Ziff. 7).
13. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bemängeln "zusammenfassend" das Vorgehen des Staatsanwalts bei Einvernahmen. Die Vorinstanz habe die Argumentation der Verteidigung übergangen und sich der willkürlichen Beweis- würdigung "schuldig" gemacht (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 20 unten/ S. 21 oben). Diese Rüge ist ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungs- anforderungen vgl. vorstehend Ziff. 1.a). Es ist nicht weiter darauf einzutreten.
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14. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 auf ihre bisherige Begründung verweisen (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 21 lit. d erster Absatz), kann auf die vorstehenden Erwägungen dazu verwiesen werden. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wiesen keine Umstände nach, welche die Vorwürfe der Verletzung der Grundsätze des fairen Verfahrens, der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs begründeten. Auf die auch in diesem Zusammenhang bemühte Rüge der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit ist nicht einzutreten, ebensowenig auf die Behauptung der Befangenheit (Beschwerde KG AC050124 act. 1 S. 21 unten/S. 22) (vorstehend Ziff. 7 und 12).
15. Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. VI I. Nichtigkeitsbeschwerde des (Verteidigers des) Beschwerdeführers 3 Kass.-Nr. AC050123 act. 1
1. Mit Eingabe vom 28. September 2005 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 ein Verschiebungsgesuch für die Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005. Der Beschwerdeführer 3 mit Wohnsitz in Argentinien sei dort akut erkrankt und werde "schwerlich" zur Gerichtsverhandlung reisen können. Beigelegt war eine Kopie einer ärztlichen Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer 3 an Fieber, Bauchschmerzen, Erbrechen und Durchfall leide. Es werde empfohlen, während mindestens 10 Tagen nicht zu reisen (OG act. 226, 227/2 - 227/4). Mit Präsidialverfügung vom gleichen Tag, dem
28. September 2005, wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab. Die angeführten Krankheitssymptome stellten keine ausreichende Begründung für eine Verschiebung der Verhandlung dar und seien zudem nur unzureichend belegt (OG act. 228). Mit Eingabe vom 2. Oktober 2005 stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 ein Wiedererwägungsgesuch um Verschiebung der Verhandlung bzw. erhob eine Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom
28. September 2005 und reichte Originaldokumente ein (OG act. 242 und act. 243/1 - 243/3). An der Berufungsverhandlung vom 3. Oktober 2005 (OG
- 39 - act. 247 = Prot. S. 11) hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 am Verschiebungsgesuch fest (OG act. 247 = Prot. S. 14, S. 27). 1.1. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf die Begründung der Präsidialverfügung vom 28. September 2005, im ärztlichen Zeugnis werde dem Beschwerdeführer 3 bloss empfohlen, nicht zu reisen. Damit sei aber eine eigentliche Reiseunfähigkeit nicht ausgewiesen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre - so die Vorinstanz - dem Beschwerdeführer 3 eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zumutbar gewesen. Eine Verhandlungsunfähigkeit habe nicht bestanden. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers 3 mit dem Antrag, die Berufungsverhandlung zu verschieben, sei abzuweisen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f. Erw. II). In der Folge entschied die Vor- instanz auch über die Berufung des Beschwerdeführers 3 trotz seiner als unentschuldigt bezeichneten Abwesenheit von der Berufungsverhandlung (OG act. 247 = Prot. S. 11, S. 35 ff.). 1.2. Der Verteidiger des Beschwerdeführers 3 rügt, die Vorinstanz habe das Verschiebungsgesuch abgewiesen, ohne den geltend gemachten Hinderungs- grund genügend abgeklärt zu haben (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 2 f.). Die Krankheit des Beschwerdeführers habe unter anderem Durchfall bewirkt. Die Flugreise von Buenos Aires in die Schweiz hätte 14 Stunden gedauert. Dies wäre mit Durchfall nicht zumutbar gewesen (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 5 f.). Wenn der Arzt empfehle, nicht zu reisen, bedeute das, dass eine Reise für den Patienten nachteilig wäre. Indem die Vorinstanz die Reise trotzdem als zumutbar bezeichne, überspanne sie die Anforderung an einen zureichenden Grund für eine Verschiebung im Sinne von § 195 Abs. 1 GVG (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 6). Damit habe sie im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO eine gesetz- liche Prozessform verletzt und wesentliche Parteirechte des Beschwerdeführers 3 beeinträchtigt (Beschwerde KG AC050123 act. 1 S. 8). 1.3. Die Rüge ist begründet. Da der Beschwerdeführer 3 in Argentinien wohnt und für die Berufungsverhandlung hätte in die Schweiz reisen müssen, stellte sich vorab nicht die Frage, ob er aufgrund seiner ärztlich bescheinigten Erkrankung teilnahme- oder verhandlungsfähig gewesen war, sondern ob er reisefähig war bzw. ob ihm die Reise von Argentinien in die Schweiz bei seinem
- 40 - damaligen Gesundheitszustand zumutbar gewesen wäre. Wenn die Vorinstanz der Auffassung war, mit dem eingereichten Arztzeugnis sei eine eigentliche Reiseunfähigkeit nicht ausgewiesen, hätte sie ihm Gelegenheit bieten müssen - zumal er dies explizit beantragt hatte (OG act. 242 S. 2 erster Absatz mit der Erklärung des Vorbehalts, die Krankheit und ihre Auswirkungen auch erst nach der Verhandlung ergänzend zu detaillieren und zu dokumentieren) -, die behaup- tete Reiseunfähigkeit zu belegen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 195, mit Ver- weisung auf SJZ 81 [1985] S. 360 Nr. 68; vgl. auch Kass.-Nr. 93/008 vom 1.3.93 E. 2). Aus den eingereichten Unterlagen - d.h. insbesondere aus dem Arztzeugnis
- ergibt sich jedenfalls nicht positiv, dass der Beschwerdeführer 3 reisefähig gewesen wäre. Sollte die Vorinstanz aus der ärztlichen Formulierung, dem Patienten werde empfohlen, nicht zu reisen, geschlossen haben, der Beschwer- deführer 3 sei reisefähig gewesen, wäre dies nicht haltbar. Ohne Rückfrage darf aus einer ärztlichen Empfehlung, etwas nicht zu tun, nicht geschlossen werden, dass das doch zumutbar sei. Konnte die Vorinstanz in der ärztlichen Empfehlung, nicht zu reisen, keine Bescheinigung einer Reiseunfähigkeit sehen - was haltbar ist -, war die Frage der Reisefähigkeit bzw. der Zumutbarkeit der Reise in die Schweiz beim damaligen Gesundheitszustand offen. Das eingereichte ärztliche Zeugnis (OG act. 243/1) äusserte sich nicht über die Intensität der darin geschil- derten gesundheitlichen Beschwerden. Es ist unklar, ob der Arzt mit seiner Empfehlung, nicht zu reisen, meinte, dem Beschwerdeführer wäre eine Reise schon möglich, nur wäre dies gesundheitlich nicht förderlich, oder ob er meinte, eine Reise sei nicht möglich. Ferner ist unklar, ob die ärztliche Empfehlung schon für eine kleinere Reise innerhalb Argentiniens galt oder auch (bzw. noch viel mehr) für eine lange Reise in die Schweiz. Dies hätte mittels der erwähnten Einräumung der Gelegenheit zum Beweis geklärt werden müssen (vgl. die in ZR 88 Nr. 46 diesbezüglich erläuterte richterliche Fragepflicht, die umsomehr auch im Rahmen eines von der Instruktionsmaxime beherrschten Strafverfahrens gilt [Kass.-Nr. 91/421 vom 6.4.92 E. II.2.d]) - z.B. durch einen Hinweis, die ärztliche Empfehlung genüge nicht, der Beschwerdeführer habe zur Behauptung seiner Reiseunfähigkeit innert anzusetzender Frist (mit Androhung der Folgen im Säumnisfall) ein (allenfalls beglaubigtes) ärztliches Zeugnis einzureichen, das sich explizit dazu äussere, ob und weshalb ihm bei seinem damaligen Gesund-
- 41 - heitszustand eine Reise in die Schweiz aus ärztlicher Sicht möglich war oder nicht. 1.4. Dabei durfte die Vorinstanz die Berufungsverhandlung gleichwohl am
3. Oktober 2005 durchführen. Hätte sich danach ergeben, dass das Ver- schiebungsgesuch unbegründet blieb, hätte die Vorinstanz aufgrund der in Abwesenheit des Beschwerdeführers 3 durchgeführten Berufungsverhandlung entscheiden dürfen. Hätte sich aber ergeben, dass der Beschwerdeführer 3 tatsächlich reiseunfähig gewesen war, hätte er neu vorgeladen werden müssen (vgl. SJZ 81 [1985] Nr. 68 S. 361). Nicht zulässig war es aber, sondern bedeutet eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers 3 (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 4, N 8, N 19 zu § 195 GVG; SJZ 81 [1985] Nr. 68 S. 360 f.), ein Urteil zu fällen, bevor dem Beschwerdeführer 3 ausreichende Gelegenheit geboten worden war, seine Behauptung der Reiseunfähigkeit zu belegen. Das angefochtene Urteil beruht zu seinem Nachteil auf diesem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und ist deshalb aufzuheben, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft.
2. Auch der Beschwerdeführer 3 rügt vorinstanzliche Feststellungen auf S. 52 des angefochtenen Urteils (Beschwerde KG AC005123 act. 1 S. 8 f.). Dazu kann auf vorstehende Ziff. V.9 verwiesen werden. Wie die Vorinstanz ausführte, waren diese Erwägungen bereits im Urteil vom 21. März 2002 enthalten (OG act. 147 S. 29). Sie hätten deshalb schon mit der gegen jenes Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können. Das wurden sie aber auch vom Beschwerdeführer 3 nicht (OG act. 182/1). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG).
3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer 3 geltend, die Vorinstanz bejahe den natürlichen Zusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Schaden der Geschädigten, belege aber nicht, dass der Schaden ohne seine Mit- wirkung nicht entstanden wäre. Damit verletze die Vorinstanz die Begründungs- pflicht. Ferner verletze die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch, indem sie auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung nicht eingehe. Sodann habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie nicht abgeklärt habe, ob ein
- 42 - Schaden nicht eingetreten wäre, wenn der Beschwerdeführer 3 nicht mitgewirkt hätte (Beschwerde AC050123 KG act. 1 S. 9 f.). 3.1. Diese Rüge betrifft die vorinstanzliche solidarische Verpflichtung des Beschwerdeführers 3 zur Schadenersatzzahlung an die Geschädigten aus dem "Tatkomplex ___" (Gesellschaft Q.) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86 f., S. 93 Ziff. 5). Diese ist aufgrund der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerde- führers 1 aufzuheben (nachfolgend Ziff. 8). Damit wie auch mit der gesamthaften Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft (vorstehend Ziff. 1), entfällt auch das Anfechtungsobjekt dieser Rüge und ist diese obsolet. 3.2. Im Hinblick auf das neue Urteil kann aber festgehalten werden, dass auf diese Rüge nicht eingetreten werden könnte. Bereits im Urteil vom 21. März 2002 hatte das Obergericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers 3 und der Schadensverursachung festgestellt (OG act. 147 S. 65 oben). Er hätte die Rügen, die er nun gegen die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorbringt, bereits in der Nichtigkeits- beschwerde gegen das Urteil vom 21. März 2002 erheben können. Er hat das aber nicht getan (OG act. 182/1). Auf die Rüge könnte nicht eingetreten werden (§ 104a Abs. 2 GVG). VI II.
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 ist begründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Feststellung richtet, dass der Beschwerdeführer 1 E. nicht US$ 1.25 Mio. zur Befriedigung der Geschädigten bezahlt habe. Im Übrigen ist die Beschwerde der Verteidigung des Beschwerde- führers 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorstehend Ziff. V.10). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 persönlich ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorstehend Ziff. VI.15). Die Nichtigkeitsbeschwerde des (Verteidigers des) Beschwerdeführers 3 ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen (vorstehend Ziff. VII.1).
- 43 - Die Verteidiger der Beschwerdeführer 1 und 3 beantragten die vollumfäng- liche Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG AC050125 act. 1a S. 2, KG AC050123 act. 1 S. 1). Es fragt sich, ob diesen Anträgen vollumfänglich oder nur teilweise stattzugeben ist (vgl. § 435 StPO).
2. Gemäss der Praxis des Kassationsgerichts sind bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die sich ausschliesslich auf die Strafzumessung beziehen, nur diejenigen Dispositiv-Ziffern aufzuheben, welche im Zusammenhang mit der ausgefällten Strafe sowie allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen stehen (Beschlüsse vom 12. Juli 2005 AC040108 Erw. III.1., vom 15.3.99 Nr. 98/262 S Erw. III.1., vom 10.1.99 Nr. 98/335 S Erw. III.1., vom 12.7.98 Nr. 97/323 S Erw. III.4. und vom 4.7.96 Nr. 95/268 S Erw. II.b). Aus den gleichen Gründen sind bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, die sich ausschliesslich auf Schaden- ersatzregelungen beziehen, nur die entsprechenden Dispositiv-Ziffern auf- zuheben. Das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen kann aber auch zur Aufhebung des Urteils bzw. einzelner Dispositiv-Ziffern bezüglich Angeklagten führen, welche keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen haben oder deren Nichtigkeitsbeschwer- den nicht erfolgreich waren (§ 400 StPO; vgl. auch OG act. 184 S. 32 Ziff. V.).
3. Der Nichtigkeitsgrund, der zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 3 führt, bezieht sich einerseits auf das gesamte angefochtene Urteil, soweit es den Beschwerdeführer 3 betrifft. Das angefochtene Urteil ist deshalb bezüglich dem Beschwerdeführer 3 vollumfänglich aufzuheben. Andererseits bezieht sich dieser Nichtigkeitsgrund ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 3 und führt deshalb nicht auch zur Aufhebung zu Gunsten der Beschwerdeführer 1 und 2. Auf dem Nichtigkeitsgrund, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 führt, beruhen die Zumessung der Strafe des Beschwerdeführers 1 sowie die vor- instanzlichen Verpflichtungen (aller drei Beschwerdeführer) zu Schadenersatz- leistungen an die Geschädigten und die Verteilung des Erlöses aus der mit Beschlag belegten Forderung des Beschwerdeführers 1 gegen seinen Schuldner H. im Betrag von Fr. 50'000.-- an die Geschädigten. Insoweit sind das angefoch- tene Urteil und der darauf beruhende Beschluss und die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben. Von diesem Nichtigkeitsgrund nicht betroffen sind aber
- 44 - die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend die Beschwerdeführer 1 und 2 und die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Strafe sowie die Anordnung der Ver- wertung des mit Verfügung vom 15. April 1998 beschlagnahmten Faxgerätes "Brother". Diesbezüglich wurde kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen, und dies- bezüglich ist das angefochtene Urteil deshalb praxisgemäss nicht aufzuheben.
4. Demnach sind folgende Ziffern und Absätze der Dispositive des angefochtenen Urteils und des darauf beruhenden Beschlusses aufzuheben: Urteil Ziff. 1 Abs. 3 (Schuldspruch bezüglich Z.) Urteil Ziff. 2 Abs. 1 und 3 (Strafen von X. und Z.) Urteil Ziff. 3 betreffend Z. Urteil Ziff. 4 - 9 sowie Ziff. 12 Beschluss Ziff. 1 - 3. IX . Wie bereits im Beschluss vom 1. September 2003 festgehalten (OG act. 184 S. 32 Erw. VI), erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung nach § 396a StPO in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Die Eingaben der Geschädigten C. und D. (KG AC050125 act. 12 und 15), auf die nicht eingetreten wird (vgl. vor- stehend Erw. II.2.2 - 2.3) und welche keine (expliziten) Anträge enthalten, können mangels Bedeutung auch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen ausser Betracht gelassen werden. Trotz dem unterschiedlichen Umfang der Beschwer- den, der aber nicht mit dem Verhältnis des Aufwandes zu deren Prüfung über- einstimmt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3 auf die drei Beschwerden zu verlegen. Die auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 entfallenden Kosten (von 1/3) sind diesen ausgangsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten auf die Beschwerde- führer 1 und 2 entfallenden Kosten. Ausgangsgemäss sind die auf die Beschwer- de des Beschwerdeführers 3 entfallenden Kosten, inklusive diejenigen seiner
- 45 - amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 führte bei der Strafzumessung und den Schadenersatzfolgen des angefochtenen Urteils zu einem Erfolg, nicht aber beim Schuldspruch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des auf die Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 ent- fallenden Anteils (d.h. 1/3), inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte (d.h. zu 1/6) auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte (d.h. zu 1/6) dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen. Da der Beschwerdeführer 2 die allfälligen Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst hat, sondern im Gegenteil mit dem Verzicht seines Verteidigers auf die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde einverstanden war, sind diese Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Folglich sind dem Beschwerdeführer 1 1/3 der Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen (nämlich ein Anteil von 1/6 aus der Beschwerde seines Verteidigers sowie 1/6 aus seiner zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 eingereichten Beschwerde), inklusive die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung. Dabei haftet der Beschwerdeführer 1 solidarisch mit dem Beschwerdeführer 2 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerde- verfahrens. Dem Beschwerdeführer 2 ist 1/6 der Kosten des Beschwerde- verfahrens aufzuerlegen, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Der Beschwerdeführer 2 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführer 1 und 2 bezieht sich nicht auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Im Übrigen (d.h. zu 1/2, nämlich 1/6 aus der Beschwerde des Verteidigers des Beschwerdeführers 1 und 1/3 aus der Beschwerde des Beschwerdeführers 3) sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens, inklusive die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 sowie die allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 2 und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwer- deführers 3, auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 46 - X . Bezüglich Rechtsmitteln gegen den vorliegenden Entscheid ist bereits das am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzte Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom
23. Februar 2007 im Verfahren 4A.4/2007 Erw. 2). Demnach kann gegen den vorliegenden Entscheid grundsätzlich eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG ans Bundesgericht erhoben werden. Allerdings ist eine solche Beschwerde allgemein nur gegen Endentscheide zulässig, gegen Zwischen- entscheide lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Bei einer Abweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein obergerichtliches Urteil in Strafsachen handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Dies gilt auch vorliegend, soweit die Nichtigkeitsbeschwerden abgewiesen werden. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig. Eine Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung gilt demgegenüber nicht als End- entscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern als Zwischenentscheid (Entscheid des Bundesgerichts vom 23.2.2007 im Verfahren 4A.4/2007 Erw. 3.2). Insoweit ist eine Beschwerde im Sinne von Art. 78 ff. BGG lediglich unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig. Ob diese im vorliegenden Fall bezüglich denjenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, bezüglich welchen die Nichtigkeitsbeschwerden gutgeheissen werden und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 47 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC050123 und Kass.-Nr. AC050124 werden als durch Vereinigung mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC050125 erledigt abgeschrieben.
2. In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerde- führers 1 KG AC050125 act. 1a sowie in Gutheissung der Nichtigkeits- beschwerde des Beschwerdeführers 3 werden die Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 3 (Schuldspruch bezüglich Z.), 2 Abs. 1 und 3 (Strafen von X. und Z.), 3 betreffend Z., 4 - 9 sowie 12 des Urteils der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005 und die Dispositiv-Ziffern 1 - 3 des Beschlusses der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2005 aufgehoben, und die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 KG AC050125 act. 1a abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Nichtigkeits- beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 KG AC050124 act. 1 wird ab- gewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'363.-- Schreibgebühren, Fr. 2'047.-- Zustellgebühren und Porti.
4. 1/3 der Kosten des vereinigten Kassationsverfahrens, inklusive ½ der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1, aber exklusive der Kosten der amtlichen Verteidigungen der Beschwerdeführer 2 und 3, werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Der Beschwerdeführer 1 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 2 für einen weiteren Sechstel der Ko- sten des Beschwerdeverfahrens. Dem Beschwerdeführer 2 wird 1/6 der Ko- sten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Der Beschwerdeführer 2 haftet solidarisch mit dem Beschwerdeführer 1 für einen weiteren Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführer 1
- 48 - und 2 bezieht sich nicht auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 1 sowie die allfälligen Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 2 und die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers 3 auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer), an das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, an die Geschädigten G., C. und D. in vollständiger Ausfertigung, an die weiteren Geschädigten, soweit deren Adressen bekannt sind, gemäss Geschädigtenverzeichnis KG act. 22 im Dispositiv (mit dem Hinweis, dass bei der Kanzlei des Kassationsgerichts eine vollständige Ausfertigung verlangt werden kann), und an das Schweize- rische Bundesgericht (ad 6S.476/2005, 6S.479/2005 und 6S.481/2005) je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: