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AC050114

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo' - Untersuchungsgrundsatz

Zh Kassationsgericht · 2006-08-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster

E. 2 Z. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin

E. 3 Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 erachtete das Geschworenengericht des Kantons Zürich die eingeklagten Sachverhalte im Wesentlichen für erstellt (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 - 103 Ziff. 5). Es erkannte den Beschwerde- führer als schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB. Von den Anklagevorwürfen der schweren Körperverletzung und der mehr- fachen Gefährdung des Lebens sprach es den Beschwerdeführer frei. Es be- strafte ihn mit fünf Jahren und neun Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu ei- nem obergerichtlichen Urteil vom 4. Oktober 2002, und ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, ohne die Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Ferner verpflichtete das Geschwo- renengericht den Beschwerdeführer, der Geschädigten Fr. 36'674.45 Schaden- ersatz und Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins Genugtuung sowie der Y. SA Fr. 6'866.-- Schadenersatz zu bezahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 148 f.).

E. 4 Die Vorinstanz erachtete die Anklage mit geringfügigen, an dieser Stelle nicht relevanten Einschränkungen als erstellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 102 f.), so insbesondere auch bezüglich des Würgens. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach (vorstehend). Demnach hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte im Verlaufe der Ereignisse am frühen Morgen des 4. August 2001 drei verschiedene Male gewürgt, und zwar jeweils während einer nicht mehr genau zu eruierenden Dauer, aber jeweils weniger als fünf Minuten (Anklage, angeheftet an das angefochtene Urteil, Ziff. II.1., II.2. und II.5.). Ob dadurch das objektive Tatbestandselement der Grausamkeit im Sinne der dritten Absätze von Art. 190 und 189 StGB erfüllt ist, was der Beschwerdefüh- rer in Abrede stellt (Beschwerde KG act. 1 S. 8 unten / S. 9 oben), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden:

a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 149 Ziff. 8.b). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. II.1. a.E.). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, bzw. die eidgenössisches Recht betreffen, kann deshalb im kantonalen Beschwerdever- fahren nicht eingetreten werden.

- 14 -

b) Ob beim erstellten Sachverhalt eine Verurteilung wegen qualifizierter Ver- gewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann. Diese wird im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 9 vor Ziff. 7) nicht dadurch, dass sie als schlechterdings unhaltbar bezeichnet wird, zu einer im kantonalen Beschwerdeverfahren als willkürlich rügbaren tatsächlichen Feststellung.

E. 5 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass die Verteidigung der Geschädigten unterstellt habe, sie habe sich nicht aus- reichend gewehrt. Diese Feststellung sei aktenwidrig im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO (Beschwerde KG act. 1 S. 9 unten/S. 10 oben).

a) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdi- gung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Fest- stellung als "blanker Irrtum" erweist. (Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt.) Offensichtlich auf Versehen beruhende tatsäch- liche Feststellungen der kantonalen Gerichte können auch gestützt auf Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes gerügt werden, sofern ein genügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom

E. 5.00 Uhr nachts ereignet habe, hätten die Nachbarn bereits das leiseste Geräusch wahrnehmen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Ent- sprechend habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, die Geschädigte habe geschrieen. Schreie seien nicht erstellt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f.). Die Vorinstanz ging eingehend auf diese Argumentation des Beschwerde- führers ein und widerlegte sie (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 80 - 83 Ziff. 4.5). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch diese Rüge geht fehl. Abgesehen davon scheitert sie schon daran, dass der Beschwerdeführer selber erklärt hatte, es sei schon ziemlich wild zu und her gegangen. Die Geschä- digte habe sehr wild getan. Es sei laut und sehr viel Bewegung dabei gewesen (GG Prot. S. 162 f.). Mit diesen eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers ist seiner Argumentation in der Beschwerde, die Nachbarn hätten es hören müssen, wenn die Geschädigte geschrieen hätte, und weil die Nachbarn nichts gehört

- 27 - hätten, sei die Feststellung willkürlich, die Geschädigte habe geschrieen, der Boden entzogen. Die Nachbarn hörten ja auch nichts vom vom Beschwerdeführer geschilderten wilden und lauten Sexspiel. Trotzdem fand dieses nach der Dar- stellung des Beschwerdeführers statt.

E. 10 Der Beschwerdeführer betont, dass die Geschädigte bei ihrer Befragung vor der Vorinstanz zunächst keinen Analverkehr im Badezimmer erwähnt und auf gezieltes Nachfragen ausgesagt habe, sie glaube, es sei im Korridor zum Anal- verkehr gekommen. Auf Vorhalt der vor dem Bezirksanwalt (recte: der Bezirks- anwältin; GG act. 8/2 S. 1) gemachten Aussagen habe sie aber sodann bestätigt, dass im Badezimmer Analverkehr stattgefunden habe. Allerdings sei sie bei der Aussage geblieben, dass es im Korridor auch zum Analverkehr gekommen sei. Davon sei bei früheren Aussagen nie die Rede gewesen. Die Diskrepanz habe sie damit erklärt, dass sie daran sei, diese Sache zu verarbeiten. Dabei gebe es gewisse Details, welche sie nicht mehr so genau wisse. Die Vorinstanz habe diese Erklärung als durchaus nachvollziehbar erachtet. Das sei - so der Beschwerdeführer - völlig abwegig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte zwar an Details betreffend Fesselung im Badezimmer erinnern, das markante Detail des Analverkehrs im Badezimmer aber verdrängt haben sollte und stattdessen behaupte, der Analverkehr habe zusätzlich auch im Korridor stattgefunden. Dies gelte umso mehr, als sie die für sie wesentlich schmerzhafte- ren Faustpenetrationen detailliert habe schildern können und festgehalten habe, dass man gewisse Dinge gar nicht mehr vergessen könne. Bei einer Verarbeitung bzw. Verdrängung der Geschehnisse wäre zu erwarten, dass gerade hinsichtlich

- 24 - der schlimmsten Vorfälle Erinnerungslücken aufträten. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Infolgedessen seien diese Widersprüche im Aussage- verhalten der Geschädigten entsprechend zu würdigen. Indem die Vorinstanz über die widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten bezüglich des Anal- verkehrs im Badezimmer hinweggesehen habe, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 lit. b). Die Vorinstanz erwog dazu, bei der Schilderung dieser Episode habe die Geschädigte erstmals vor Geschworenengericht eine grössere Erinnerungslücke gezeigt. Ihre Erklärung dafür erscheine als durchaus nachvollziehbar, sei es doch auch nicht erstaunlich, dass die Geschädigte bei einer erneuten Rekapitulation der fraglichen Ereignisse drei Jahre danach die eine oder andere Unsicherheit gezeigt habe. Im Übrigen habe sie auch diesen Zwischenabschnitt plastisch zu schildern vermocht. Das markante Detail, wonach sie am Nacken gepackt worden sei, habe sie mit einer entsprechenden Geste unterstrichen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 Ziff. 3.2.4.2). Dabei ist keinerlei Willkür ersichtlich, im Gegenteil. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist es ohne weiteres nachvollziehbar, aus teil- weisen Widersprüchen bei der Schilderung des genauen Ablaufs der sehr schlimmen Ereignisse und der genauen Örtlichkeiten innerhalb der Wohnung des Beschwerdeführers, wo die zahlreichen Handlungen stattgefunden haben, drei Jahre danach keine Unglaubhaftigkeit der Schilderungen als solchen zu erblicken, sondern die Widersprüche mit Erinnerungsschwierigkeiten zu erklären (vgl. dazu insbesondere auch die Ausführungen auf S. 14 des angefochtenen Urteil vor Ziff. 1.4.3), wenn die Gesamtschilderung trotz der Widersprüche in Details über- zeugt und sich diese Widersprüche nach der allgemeinen Lebenserfahrung dadurch erklären lassen. Das ist vorliegend ohne weiteres der Fall. Es handelt sich nicht um solche Widersprüche, welche nicht durch Erinnerungsschwierig- keiten entstanden sein und erklärt werden könnten, sondern zwingend auf eine Falschaussage schliessen lassen müssten. Im Gegenteil: Für das Geschworenengericht gehörte die Schilderung der Passage im Korridor mit der Faustpenetration zu den eindrücklichsten Momenten in der

- 25 - Zeugenaussage der Geschädigten. Dabei habe sich gezeigt, dass die relative Ruhe und Bestimmtheit, welche die Geschädigte bei ihrer Befragung an den Tag gelegt habe, kaum darauf zurückzuführen gewesen seien, dass ihr die von ihr beschriebenen Vorgänge nicht mehr nahe gegangen wären, sondern wohl dem bewussten Versuch entsprungen seien, die Selbstbeherrschung nicht zu ver- lieren. Mit dieser Selbstbeherrschung sei es jedoch für kurze Zeit vorbei gewesen, als die Geschädigte auf die Episode mit der Faustmanipulation zu sprechen gekommen sei. In ihrer Schilderung habe sie diesen Abschnitt zunächst über- gangen; erst als der Staatsanwalt nachgefragt habe, was genau sich im Korridor abgespielt habe, habe die Geschädigte geschildert, dort sei der Beschwerde- führer zum ersten Mal mit der Faust in sie eingedrungen. Dabei sei sie in heftiges Weinen ausgebrochen. Sie habe dies damit erklärt, über dieses Detail zu sprechen bereite ihr am meisten Mühe. Dieser emotionale Ausbruch der Geschä- digten habe dem Geschworenengericht einen äusserst authentischen Eindruck hinterlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63). Es ist ohne weiteres nach- vollziehbar, dass die Geschädigte bei der ablaufsmässigen Annäherung in ihrer Schilderung an die sie emotional sehr stark belastenden Vorkommnisse im Korri- dor, gegen deren Schilderung sie grosse innere Widerstände ("am meisten Mühe"; GG Prot. S. 233 oben) hatte, andere Ereignisse wie den Ort des Anal- verkehrs (im Badezimmer und/oder im Korridor) durcheinander brachte. Die Willkürrüge geht fehl.

E. 11 Als aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststel- lung, dass die Bewohner der Liegenschaft, in welcher auch seine Wohnung liegt, die Wohnungen als nicht ringhörig bezeichnet hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 erster Absatz). Die Vorinstanz erwog, mit Ausnahme des Zeugen C. - der allerdings auch als einziger der dazu angerufenen Zeugen nachts arbeite und tagsüber schlafe - hätten sämtliche Mitbewohner - D., E., F., G., H. - ihre Wohnungen als nicht ring- hörig bezeichnet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 80 Ziff. 4.5.1). Diese Fest- stellung kann der Beschwerdeführer nicht dadurch als aktenwidrig oder willkürlich nachweisen, dass er darauf hinweist, dass die Zeugen D. und H. bestätigt hätten,

- 26 - dass sie ihre Nachbarn ab und zu hören würden. Zudem erklärte der Zeuge D. auf die Frage, wie ringhörig die Wohnungen ganz allgemein in diesem Block seien, so viel höre man nicht. Ab und zu höre er etwas von oben (GG Prot. S. 308 unten). Die Wohnung des Beschwerdeführers aber sei weit weg von seiner eigenen. Da höre er sowieso nichts. Er höre ab und zu von oben etwas. Von unten höre er nichts (GG Prot. S. 311). Der Zeuge H. antwortete auf die Frage, ob die Wohnun- gen ringhörig seien, für ihn normal, ja. Wenn jemand unmittelbar oberhalb oder unterhalb Klavierspielen lerne, dann würde er es hören. Seitwärts höre er gar nichts (GG Prot. S. 320). Reden, Fernseher in Zimmerlautstärke höre man nicht (GG Prot. S. 321). Die Rüge geht - auch mit der Behauptung der gerichtsnotorischen Ring- hörigkeit von plattenbauähnlichen Mehrfamilienhäusern aus den späten 60er Jahren (Beschwerde KG act. 1 S. 15 zweiter Absatz) - fehl.

E. 12 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, an- gesichts der behaupteten Todesangst müsse die Geschädigte zumindest am Anfang lauthals geschrieen haben. Alle Nachbarn des Beschwerdeführers hätten zu Protokoll gegeben, sie hätten in dieser Nacht keine Schreie gehört. Da es sonst ausgesprochen ruhig gewesen sei und sich der Vorfall zwischen 3.00 und

E. 13 Wie bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz das Verletzungsbild der Geschädigten als einen der klarsten Hinweise dafür, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht stimmen könne. Es sei völlig undenkbar, dass eine blosse Manipulation mit eingecrèmeten Fingern zu den beschriebenen Verletzun- gen hätte führen können. Umgekehrt werde die Darstellung der Geschädigten durch das Verletzungsbild klar gestützt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 oben). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als aktenwidrig und willkürlich, da die Aussagen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. K. dabei völlig ausser Acht gelassen worden seien. Diese hätten nach Einholung der fachärztlichen Kennt- nisse von der Gynäkologin Dr. L. festgehalten, dass Scheidenrisse auch bei gewöhnlichem Vaginalverkehr auftreten könnten. Es sei durchaus möglich, dass es bei Manipulationen lediglich mit einigen Fingern einer Hand zu Verletzungen der Vaginalschleimhaut kommen könne, welche stark und potentiell lebensgefähr- lich bluteten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 - 17). Die Vorinstanz beachtete die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. I. und dessen Verweisung auf die Auskunft der Gynäkologin Dr. L. durch- aus und erwog dazu, Dr. L. sei das genaue Verletzungsbild der Geschädigten - eben kein blosser Scheidenriss, sondern eine Ablösung der Scheidenhaut von der darunterliegenden Gewebeschicht - nicht bekannt gewesen. Diejenigen Medizine- rinnen, welche dieses Verletzungsbild aus erster Hand gekannt hätten, nämlich Dr. M. und Dr. N., hätten sich kaum eine andere Möglichkeit als eine massive Gewalteinwirkung auf das Innere der Vagina vorstellen können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 100 Ziff. 4.11.11). Damit setzt sich die Beschwerde nicht aus- einander. Die vorinstanzliche Erwägung und Würdigung sind ohne weiteres nach- vollziehbar und nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl.

- 28 -

E. 14 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass, wenn dies gewaltsam geschehen wäre, schon bei der ersten Faustpenetra- tion zwingend Risse in der Scheide hätten auftreten müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Damit sei erwiesen, dass das erste angebliche Eindringen des Beschwerdeführers mit der Hand in die Vagina der Geschädigten nicht gewaltsam gewesen sein könne (Beschwerde KG act. 1 S. 16 dritter Absatz). Die Gynäkologin Dr. N. erklärte, wie der Beschwerdeführer zutreffend zitiert (Beschwerde KG act. 1 S. 16 erster Absatz), ein gewaltsames Eindringen einer ganzen Hand bzw. einer Faust in die Vagina einer Frau führe (zwingend) zu einer Verletzung (GG Prot. S. 397 f.). Ferner hielt die Vorinstanz fest, wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend zitiert, dass es nach der ersten Faust- penetration zu keiner Verletzung gekommen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108). Diese beiden Feststellungen sind nicht mit der vorinstanzlichen Fest- stellung vereinbar, dass auch die erste Faustpenetration gewaltsam erfolgte. Allerdings folgt aus der zitierten Erklärung von Dr. N. weder zwingend, dass das erste Eindringen mit der Hand in die Vagina der Geschädigten nicht gewaltsam gewesen sein könne, was der Beschwerdeführer als erwiesen bezeichnet, noch, dass gar keine solche Faustpenetration stattgefunden hatte. Vielmehr erscheint es trotz der Aussage von Dr. N. nicht als ausgeschlossen, dass auch eine gewalt- same Faustpenetration ohne (feststellbare) Verletzungen erfolgen kann (vgl. die von Dr. K. zitierte Aussage der Gynäkologin Dr. L., GG Prot. S. 671 oben). Sodann erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass es entgegen der vorinstanz- lichen Erwägung schon bei der ersten Faustpenetration zu einer Verletzung gekommen war. Beim vorhandenen Aktenstand aber, d.h. der Aussage von Dr. N. und der vorinstanzlichen Feststellung keiner Verletzung bei der ersten Faust- penetration, ist die vorinstanzliche Feststellung des gewaltsamen Eindringens be- reits bei der ersten Faustpenetration nicht haltbar. Die gegenteiligen vorinstanzl- ichen Feststellungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 und 102) sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, willkürlich. Auch insoweit leidet deshalb das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird auch dies genauer abzuklären ha- ben.

- 29 -

E. 15 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es sei nicht untersucht worden, ob sich in der Vagina der Geschädigten irgend- welche Crèmerückstände befunden hätten. Solche hätten die Sachverhaltsversion der Geschädigten widerlegt (Beschwerde KG act. 1 S. 17 erster Absatz). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb hätte untersucht werden müssen, ob sich in der Vagina der Geschädigten irgendwelche Crème- rückstände befanden, bzw. dass und weshalb eine fehlende Untersuchung auf Crèmerückstände eine offensichtlich stossende Unterlassung der Untersuchungs- behörden (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.c.ee) gewesen sei. Das ist auch nicht ersichtlich. Es galt, mittels einer Notoperation das gefährdete Leben der Geschä- digten zu retten, und nicht, zuerst gerichtsmedizinische Untersuchungen vor- zunehmen. Gemäss Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 21.1.2003 wurden aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Geschädigten bei Ein- lieferung weder eine komplette gynäkologische Untersuchung noch eine sonstige Untersuchung, ausser dem Messen von Blutdruck und Puls, durchgeführt (GG Prot. S. 388 ff., S. 393, 396, act. 14/1/9 Ziff. 2, Ziff. 9 und 10). Es wurde keine Untersuchung auf Crèmerückstände durchgeführt. Darin liegt kein Nichtigkeits- grund. Es wurden keine Crèmerückstände festgestellt. Ob irgendwelche Crème- rückstände, wenn solche festgestellt worden wären, die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten widerlegen würden oder nicht, ist deshalb nicht zu prüfen. Diese Rüge geht fehl.

E. 16 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Geschädigten abstelle, obwohl sie festhalte, die allgemeine Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei mit grossen Vorbehalten behaftet, was auch bei ihren konkreten Aussagen zu den Ereignissen des 4. August 2001 zu berücksich- tigen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 17 Ziff. 12). Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten habe die Vorinstanz jedoch diese erheblichen Zweifel ausser Acht gelassen und die Richtigkeit der Aussagen in keiner Weise angezweifelt. Dies, obwohl auch andere Aussagen der Geschädigten erhebliche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit erweckten. So habe sie in der ersten polizei- lichen Einvernahme ausgesagt, einer der Kollegen des Beschwerdeführers habe

- 30 - in der Disco "Tropical" zu ihm gesagt, er solle die Zähne rausnehmen. Er könne vorne die Zähne rausnehmen, die zwei vorderen Schaufeln. Das könne er aber tatsächlich nicht. Er habe noch immer seine zweiten Zähne (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f.).

a) Die Vorinstanz hegte grosse Vorbehalte bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 Ziff. 3.1.5). Mit dem Hinweis auf ihre Aussagen zu seinen Zähnen will der Beschwerdeführer dartun, dass (auch deshalb) erhebliche Zweifel an der all- gemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten vorhanden seien. Da die Vorinstanz jedoch bereits solche Zweifel hegte, stösst dieser Hinweis ins Leere.

b) Die Vorinstanz erwog zutreffend, bei der Würdigung von Aussagen stehe weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Vordergrund, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Bei diesen komme es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vortrage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre all- gemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Vielmehr sei die Aussageanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz stellte denn auch nicht einfach deshalb auf die Aussagen der Geschädigten ab, weil sie sie entgegen ihren Ausführungen zu ihrer beeinträchtigten Glaubwürdigkeit doch als glaub- würdig erachtet hätte. Vielmehr unterzog die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten einer Aussageanalyse, und zwar vorab in einer allgemeinen Würdigung der Art und Weise, wie die Geschädigte aussagte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 f. Ziff. 3.1.6), anschliessend in einer konkreten Unter- suchung ihrer Aussagen im Einzelnen sowie bezüglich Übereinstimmung mit den übrigen Beweisergebnissen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 - 67, S. 69, S. 76, S. 78 - 80, S. 80 f., S. 94 oben, S. 101 oben und Mitte [Ziff. 4.12]). Bei dieser sehr sorgfältigen und vollumfänglich überzeugenden Würdigung der einzelnen Aussagen der Geschädigten zur Sache (zu diesen gehören nicht die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bademantelgürtel und zu den Verletzungs-

- 31 - folgen einer Faustpenetration, welche gemäss den vorstehenden Ausführungen [Ziff. 8 und 14] mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingangs angeführten gewichtigen Vorbehalte an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten übersehen oder übergangen hätte. Die Rüge geht fehl.

E. 17 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz erachte "die Glaubhaftigkeit der Geschädigten" als gegeben, weil diese ausgesagt habe, er habe ein rotes Getränk getrunken. Es sei aber willkürlich, anhand der Aussage betreffend der Farbe eines Getränks Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt anderer Aussagen der Geschädigten zu ziehen (Beschwerde KG act. 1 S. 19 zweiter Absatz). Die Vorinstanz erwog, die Geschädigte habe auf die Frage, ob sie etwas zum vorgängigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am Abend vor dem

4. August 2001 wisse, erklärt, sie habe ihn mit einem Glas mit einem roten Getränk gesehen, wisse aber nicht, ob das Glas Alkohol enthalten habe oder nicht. Diese Aussage entspreche jener des Beschwerdeführers, wonach dieser beim Treffen mit der Geschädigten einen Vodka-Red Bull getrunken habe. Darüber hinaus verleihe eine solche Detailbeobachtung, die mit dem Anklage- sachverhalt direkt nichts zu tun habe, den Aussagen der Geschädigten einiges an Realitätsnähe und Glaubhaftigkeit. Die von ihr gemachten Einschränkungen - sie wisse nicht, ob in dem Glas Alkohol gewesen sei - sei ferner ein kleines An- zeichen dafür, dass sie sich Mühe gegeben habe, sich nicht auf Vermutungen zu versteifen, sondern tatsächlich Erlebtes und Gesehenes zu schildern (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 59 Ziff. 3.2.2.5). Diese Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten keineswegs nur deshalb als gegeben, weil diese aussagte, er habe ein rotes Getränk getrunken. Sie sah aber in Detailliertheit (rotes Getränk) und Differen- ziertheit (deklariertes Nichtwissen, ob darin Alkohol gewesen sei) einen Hinweis auf das Bemühen um eine tatsachengetreue Schilderung. Die Rüge geht fehl.

- 32 -

E. 18 Die Vorinstanz erwog, für eine allfällige Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte seien keinerlei Gründe ersichtlich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 69 vor Ziff. 3.2.9). Der Beschwerdeführer rügt, dabei habe die Vorinstanz die Möglichkeit nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte überhaupt nicht damit gerechnet habe, dass ihr Ehemann von ihrer Prostitution erfahre (Beschwerde KG act. 1 S. 19 dritter Absatz). Dies steht im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz erwähnten These der Verteidigung, dass die Geschädigte von einer Vergewaltigung habe sprechen müssen, um gegenüber ihrem Ehemann die Tatsache zu verheimlichen, dass sie der Prostitution nachgegangen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 68 Ziff. 3.2.8.3). Bei der Prüfung dieser These prüfte die Vorinstanz indes explizit eine "Möglichkeit", dass die Geschädigte angenommen haben könnte, bei einem Vergewaltigungsvorwurf bleibe ihrem Ehemann ihre Prostituiertentätigkeit ver- borgen, verwarf diese "Möglichkeit" aber als nicht nachvollziehbar. Es dürfte - so die Vorinstanz - der keineswegs naiv oder unbedarft wirkenden Geschädigten im Gegenteil absolut klar gewesen sein, dass sich in einem Strafverfahren dieser Umstand nicht mehr verheimlichen lassen würde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 68 Ziff. 3.2.8.4). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Rüge geht schon deshalb fehl. Im Übrigen vermag auch die Beschwerde nicht plausibel zu machen, was für einen Grund (im Gegensatz zur vorinstanzlichen Annahme) die Geschädigte gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer fälschlicherweise der Vergewaltigung zu beschuldigen, wenn sie - gemäss Beschwerde - überhaupt nicht damit gerechnet hätte, dass ihr Ehemann von der Prostitution erfahre. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Aussage des Ehemannes der Geschädigten, O.Z. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 69). Dieser erklärte, er habe - offensichtlich von der Geschädigten bei seinem zweiten Besuch im Spital am zweiten Tag nach dem Vorfall - erfahren, dass sie von einem Mann angegriffen worden sei, mit dem sie gegen Geld gegangen sei (GG Prot. S. 273). Damit ist dieser Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen.

- 33 -

E. 19 Von der Vorinstanz sei - so der Beschwerdeführer in einer nächsten Rüge - in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden, dass die Geschädigte "zur Wahrung ihres Geheimnisses" von Anfang an den Vorwurf der Vergewal- tigung bzw. der sexuellen Nötigung erhoben habe und aus Angst vor einem Ver- fahren wegen falscher Anschuldigung wohl kaum nachträglich davon habe ab- rücken können, selbst wenn ihr danach klar gewesen sein sollte, dass ihr Ehe- mann von der Prostitution erfahren würde (Beschwerde KG act. 1 S. 19 unten). Diese Rüge basiert auf der Behauptung, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht beschuldigt, damit sie ihr Geheimnis der Prostitution (gemeint wohl: vor ihrem Ehemann) wahren könne. Diesen Einwand prüfte die Vorinstanz. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist auf vorstehende Ziffer zu verweisen. Ist diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht plausibel, entbehrt die weitere darauf beruhende, die Geschädigte habe nicht mehr davon abrücken können, der Grundlage. Auch diese Rüge geht damit fehl.

E. 20 Die Vorinstanz habe gemäss einer weiteren Rüge des Beschwerde- führers weitere Tatsachen willkürlich ausser Acht gelassen, nämlich, dass die Geschädigte nach dem Vorfall nur ein einziges Mal an einer Therapiesitzung bei einer Psychiaterin teilgenommen habe und dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall erneut, ohne finanzielle Notlage, prostituiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 20 oben). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde berücksichtigte die Vorinstanz diese Tatsachen sehr wohl (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 54 f. betreffend Prostitution nach dem Vorfall, S. 144 betreffend einer einzigen Therapiestunde nach dem 4. August 2001). Die Rüge geht fehl. Aller- dings erwähnte die Vorinstanz den Umstand der einzigen Therapiesitzung nach dem Vorfall nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Genugtuung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Einerseits zeigt aber die Erwähnung im Zusammenhang mit der Genugtuung, dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht übersehen hat. Andererseits ist es nicht willkürlich, diesen

- 34 - Umstand bei der Prüfung der ohnehin schon als eingeschränkt beurteilten Glaub- würdigkeit der Geschädigten nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Ob eine "Selbsttherapie" das geeignete Mittel zur Verarbeitung des Vorfalls wäre oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 20 oben), ob die Geschädigte weitere Therapiestunden hätte absolvieren sollen oder ob für sie persönlich eine andere Art der Verarbei- tung die bessere ist, ist ihr überlassen und betrifft ihre Glaubwürdigkeit nicht wesentlich (vgl. auch dazu zutreffend das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 144). Es geht nicht an, der Geschädigten vorzuhalten, der Umstand, dass sie nicht weitere Therapiestunden beansprucht habe, sei ein Indiz dafür, dass für sie die Vorfälle vom 4. August 2001 gar nicht so gravierend gewesen seien, was wieder- um ein Indiz dafür sei, dass sie sich gar nicht so wie von ihr geschildert ereignet hätten, und es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz keine entsprechenden Erwägungen anstellte.

E. 21 Während der Untersuchung legte der Beschwerdeführer bei der Polizei ein umfassendes Geständnis ab (GG act. 9/6, Befragung vom 9. August 2001; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f.). Später widerrief er dieses Geständnis und machte geltend, er habe dieses nur abgegeben, um aus der Untersuchungs- haft entlassen zu werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23, S. 24). Von der Untersuchungsbehörde sei ihm gegen ein Geständnis die unmittelbare Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zugesichert worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Die Vorinstanz erwog unter anderem, sowohl Adj. P. als auch Fw Q. hätten entschieden in Abrede gestellt, jemals ein solches Versprechen abgegeben zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge P. habe demgegenüber auf die Frage, ob er eine derartige Zusicherung gemacht habe, ausgesagt, also wenn es protokolliert sei, dann habe er es sicher gesagt. Diese Aussage sei von der Vorinstanz in willkürlicher Weise ignoriert worden (Beschwerde KG act. 1 S. 20 Ziff. 13).

- 35 - Die Vorinstanz stellte indes explizit nicht auf das Geständnis des Beschwer- deführers ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21). Der Beschwerdeführer ist demnach durch die gerügte Nichtbeachtung der zitierten Aussage von Adj. P. nicht belastet. Es ist deshalb nicht weiter auf diese Rüge einzutreten.

E. 22 Die Vorinstanz erwog, wer trotz behaupteter Verzweiflungssituation in der Lage sei, die Untersuchungsbehörden so kaltschnäuzig anzulügen (wie es der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung mit seinem falschen Geständnis getan habe), um aus der Untersuchungshaft freigelassen zu werden, indem er geduldig die nötigen Informationen sammle, verarbeite und schliesslich mit theatralischer Emotionalität zum Besten gebe, der verliere seine Glaubwürdigkeit als Person, unabhängig davon, was ihm allenfalls versprochen worden sei und unter welchem Druck er gestanden haben wolle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Ziff. 2.3.5.1). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, die Vorinstanz übersehe in willkürli- cher Weise, dass ihm die nötigen Informationen ständig zugetragen worden seien und es ihm demnach keine grosse Mühe bereitet habe, diese zu verarbeiten. Da er durch die Untersuchungshaft emotional stark angespannt gewesen sei, seien auch seine Gefühlsausbrüche bei den Einvernahmen nicht als theatralisch einzu- stufen. Das Ablegen eines Geständnisses, um endlich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, sei für ihn äusserst belastend gewesen. Daraus abzuleiten, er sei unglaubwürdig, sei unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 21 zweiter Absatz).

a) Die Vorinstanz übersah nicht, dass dem Beschwerdeführer durch die Untersuchungsbehörden Informationen gegeben ("zugetragen") worden waren, nach denen er sein Geständnis richten konnte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 Ziff. 2.3.3.7). Insoweit geht die Rüge fehl. Die Vorinstanz erwog nicht, dem Beschwerdeführer habe es grosse Mühe bereitet, die ihm zugetragenen Informa- tionen zu verarbeiten. Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei.

b) Während der Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer das um- fassende Geständnis ablegte, wurde er gefragt, weshalb er die Frau gewürgt habe. Er antwortete, er habe sie gewürgt, damit sie nicht mehr schreie. Er habe

- 36 - deshalb, so glaube er, auch einmal die Hand auf ihr Gesicht gelegt. Darauf weinte der Beschwerdeführer, wurde gefragt, ob er verpflegt werden möchte, wünschte aber lediglich ein Mineralwasser. Die Einvernahme wurde für eine Pause unter- brochen (GG act. 9/6 S. 4 unten). Nach Abgabe seines Geständnisses fragte der einvernehmende Polizeibeamte den Beschwerdeführer in der gleichen Ein- vernahme, ob es schon einmal vorgekommen sei, dass er dermassen die Kon- trolle über sich verloren habe. Darauf weinte der Beschwerdeführer heftig, sprach den Polizeibeamten namentlich an und erklärte, er habe ihm heute die volle Wahrheit gesagt und ihm die Sache so geschildert, wie sie sich zugetragen habe oder mindestens so, wie er sich noch an dieses schreckliche Erlebnis zu erinnern vermöge. Er könne absolut nicht begreifen, weshalb er so ausgerastet sei. Bis heute habe er mit den Frauen nie Probleme gehabt. Er habe die Frauen geliebt. Sie seien sicher nicht dazu da, um ihnen weh zu machen oder um sie zu ver- gewaltigen. Er werde mit dem, was er angerichtet habe, nie fertig werden (GG act. 9/6 S. 8 unten). Mit der erwähnten theatralischen Emotionalität meinte die Vo- rinstanz offensichtlich diese Stellen während und am Ende des Geständnisses des Beschwerdeführers. Diese Stellen mit dem Weinen und den Aussagen am Ende nach dem zweiten Weinausbruch können ohne weiteres als emotional bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer in der Folge behauptete, dieses ganze Geständnis sei falsch, spielte er folglich, wenn das Geständnis tatsächlich falsch ist, diese Emotionalität an diesen Stellen lediglich vor. Es ist deshalb ohne weiteres gerechtfertigt und nicht willkürlich, dies als theatralische Emotionalität zu bezeichnen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Unter- suchungshaft und das Ablegen eines (angeblich) falschen Geständnisses tat- sächlich emotional stark angespannt war. Das Weinen und die emotional gefärb- ten Aussagen im Anschluss an den zweiten Weinausbruch bezogen sich auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem angeblich am 4. August 2001 Erlebten und nicht auf die allgemeine Situation in der Untersuchungshaft.

c) Die vorinstanzliche Erwägung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl.

- 37 -

E. 23 Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz als notorisch bezeichnete Tatsache, dass Prostituierte keine Küsse gäben, müsse als notorisch veraltet gelten. Dazu reicht er eine Kopie von Erotik-Annoncen im Tages-Anzeiger vom 17.9.2005 ein, wonach Küssen "zum angebotenen Repertoire" gehöre (Beschwerde KG act. 1 S. 21). Auf der Kopie aus dem Tages- Anzeiger sind mit Leuchtstift Angebote von Küssen markiert (KG act. 4/3). Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, es sei notorisch, dass Zeichen echter Zuneigung von Prostituierten bei der Ausübung ihres Gewerbes - etwa ein Kuss auf den Mund - ein striktes Tabu darstellten (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 Ziff. 2.4.6.2), nicht als willkürlich darzustellen. Im Gegenteil: Wird Küssen von Prostituierten speziell inseriert, zeigt das, dass dies tatsächlich ein Spezialangebot ist, also gerade nicht zum üblichen "angebotenen Repertoire" gehört und, wenn so inseriert, kein Zeichen emotioneller Beteiligung, sondern Teil des geschäftsmässigen Angebots sind. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 24 Betreffend Zivilansprüche macht der Beschwerdeführer geltend, die Vo- rinstanz bejahe in willkürlicher Weise pauschal eine Haftung nach Art. 41 OR, ohne die einzelnen Haftungsvoraussetzungen zu überprüfen (Beschwerde KG act. 1 S. 22 Ziff. 14). Damit beanstandet er eine Rechtsverletzung. Auch die Fragen, ob die Vorinstanz bei der (rechtlichen) Beurteilung der Schadenersatz- begehren zu Recht oder Unrecht Tatsachen ausser Acht gelassen hat und ob eine allgemeine Voraussehbarkeit (von Verletzungen) gegeben war oder nicht, sind Fragen, welche das Bundesgericht auf eine eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde prüft. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden (vgl. vorste- hend Ziff. 4). Eine im vorliegenden Verfahren zu prüfende Frage wäre, ob der Beschwer- deführer vorausgesehen hatte, dass seine Handlung eine Verletzung zur Folge haben könnte (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 22 unten). Da die Vorinstanz indes dies gerade nicht feststellte (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108), rügt der Beschwerdeführer folgerichtig auch keine willkürliche tatsächliche Annahme und ist auch darauf nicht weiter einzugehen.

- 38 -

E. 25 Eine willkürliche Beweiswürdigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz den Freispruch hinsichtlich der Körperverletzung sowie die Aussagen der Sachverständigen Dr. N. und Dr. M. bei der Beurteilung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten bzw. der Y. SA ausser Acht gelassen habe (Beschwerde KG act. 1 S. 23 oben). Auch dabei - das heisst eigentlich bei der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich aller geltend gemachter Schadenspositionen annahm (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 138 Ziff. 1.1.4.1), obwohl sie davon ausging, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung ausscheide (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108) - handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann.

E. 26 Auch die Frage, ob die der Geschädigten von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle unvertretbar hoch erscheint (Beschwerde KG act. 1 S. 23), ist eine Rechtsfrage. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

E. 27 Auch die Fragen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung Tatsachen zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat (Beschwerde KG act. 1 S. 23 f. Ziff. 15.a) und ob die ausgefällte Strafe unvertretbar hoch ist oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f. lit. c), sind solche der Rechtsanwendung. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

E. 28 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, er habe kein echtes Mitgefühl für die Geschädigte gezeigt, als aktenwidrig. Dabei macht er unter Verweisung auf Aktenstellen, welche nach seiner Auffassung das Gegenteil bestätigten, geltend, die Vorinstanz sei einem eigentlichen Irrtum unterlegen (Beschwerde KG act. 1 S. 24 lit. b). Auch eine solche Aktenwidrigkeitsrüge kann beim Bundesgericht vorgebracht werden. Im vorliegenden kantonalen Beschwer- deverfahren kann in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO auch darauf nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 5.a mit Verweisungen). Ob das vom Beschwerdeführer behauptete tatsächlich vorhandene Mitgefühl strafmindernd berücksichtigt werden muss (Beschwerde KG act. 1 S. 25 oben), ist wiederum eine Frage der Rechtsanwendung, auf die deshalb nicht eingetreten werden kann.

- 39 -

E. 29 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich seiner Alkoholisierung die Aussagen seiner beiden Kollegen und der Geschädig- ten willkürlich ausser Acht gelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 26 unten). Eine Rückrechnung des Blutalkoholwerts auf den Zeitpunkt des Vorfalls ergebe mindestens 1.6 Gewichtspromille, mithin einen mittleren Rausch. Die Tatsache, dass kein Blutalkoholtest durchgeführt worden sei, dürfe sich nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Entsprechend liege mindestens eine in mittlerem Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Da die Vorinstanz die Strafe nicht ent- sprechend gemildert habe, sei die ausgefällte Strafe unhaltbar hart und damit will- kürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 27 oben).

a) Die Polizei führte bei der Verhaftung des Beschwerdeführers einen Atemlufttest durch. Das Ergebnis war 0.0 Promille (GG act. 20/1 S. 2). Damit war es ohne weiteres zulässig und bedeutet keine offensichtlich stossende Unterlas- sung der Untersuchungsbehörden, auf einen zusätzlichen Blutalkoholtest zu ver- zichten. Aus diesem Verzicht kann der Beschwerdeführer deshalb nicht ableiten, es müsse von einem mittleren Rausch ausgegangen werden.

b) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hörte die Vo- rinstanz psychiatrische Gutachter (GG Prot. S. 642 ff.). Diese berücksichtigten bei ihren Ausführungen und insbesondere auch bei ihrer Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit (vgl. GG Prot. S. 654 - 656) die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers (GG Prot. S. 644, 646 - 648, S. 657, S. 676 - 679) und seine Alkoholisierung im Zusammenhang mit der Tat (GG Prot. S. 652 - 656, S. 666, S. 669, S. 680 f., insbes. S. 681) durchaus. Die Vorinstanz folgte dieser gutach- terlichen Beurteilung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 124 - 126 Ziff. 2.2.4). Darin liegt keine Willkür. Die Rüge geht fehl.

c) In welchem Mass die Strafe bei der nicht willkürlichen Feststellung der leichten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit zu reduzieren ist und ob die ausgefällte Strafe unhaltbar hart ist, sind Fragen der Anwendung des Bundes- rechts, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 4). Das gilt auch für die Fragen der Gewichtung und des Einbezugs bzw. der Ausser-

- 40 - achtlassung einzelner Strafzumessungsfaktoren (Beschwerde KG act. 1 S. 27 zweiter und dritter Absatz, S. 28 erster und zweiter Absatz), den Vergleich mit Strafen in anderen Fällen (Beschwerde KG act. 1 S. 28 dritter Absatz) und allge- mein die Angemessenheit der Strafe (Beschwerde KG act. 1 S. 28 unten / S. 29 oben).

E. 30 Auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer - aufgrund der festgestellten Tatsachen und der verhängten Strafe - der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 29 Ziff. 16), ist eine solche der Anwendung des Bundesrechts. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

E. 31 Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme an, schob aber den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten dieser Massnahme auf (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 148 Ziff. 4). Sie begründete, beim Beschwerdeführer könne keine Rede davon sein, dass die Durchführung bzw. Weiterführung einer ambulanten Therapie während des Strafvollzugs deren Erfolgsaussichten zu- nichte machen oder erheblich vermindern würden. Der gegenwärtige Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. R., habe zwar das bestehende Therapiebündnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer betont und die Einschätzung geäussert, dass es natürlich nicht therapiefördernd wäre, wenn der Beschwerde- führer in den Strafvollzug müsste, der ihn aus allem herausreisse und seine soziale Situation wieder in Frage stelle. Dass ein Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde, sei jedoch selbst den Äusserungen Dr. R.'s nicht zu entnehmen gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 135). Der Beschwerdeführer bezeichnet die letztzitierte vorinstanzliche Fest- stellung als aktenwidrig. Dr. R. habe klar gemacht, dass der Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 30). Dr. R. erklärte vor Vorinstanz nicht, dass ein Erfolg der ambulanten Mass- nahme durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde. Er erklärte, dass ein Strafvollzug die ganze soziale Situation des Beschwerdeführers in Frage stelle, was "nicht therapieförderlich" sei (GG Prot. S. 692). Die vom Beschwerdeführer unterstrichene Aussage "nicht im Strafvollzug" bezog Dr. R. auf eine Gruppen-

- 41 - situation, die sinnvoll sein könnte (GG Prot. S. 693). Auch damit sagte er nicht, dass ein Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde. Die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen Feststellung geht fehl. Abgesehen davon wäre sie nunmehr auch obsolet, nachdem die ambulante Massnahme mittlerweile aufgehoben wurde (KG act. 19 und 20). Ob sich an der vorinstanzlich verhängten Strafe deshalb etwas ändern müsse, weil die Resozialisierung erfüllt und eine Drittgefährdung ausgeschlossen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 30 unten), ist wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche vorliegend schon deshalb nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 4).

E. 32 Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz einerseits bezüglich Bade- mantelgürtel (vorstehend Ziff. 8) und andererseits im Zusammenhang mit den Feststellungen zur ersten Faustpenetration (keine Verletzung trotz gewaltsamen Vorgehens?; vorstehend Ziff. 14) gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff 4 StPO. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die übrigen Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt einen neuen Entscheid in der Sache selber durch das Kassationsgericht (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Wird ein Urteil wegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO aufgehoben, fällt das Kassationsgericht indes kein neues Urteil, sondern weist die Sache an das urteilende Gericht zurück (§ 436 StPO). Damit ist auch auf die Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen vom 11. Januar bis 23. April 2006 (KG act. 19 - 21, act. 23) nicht einzugehen. II I. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 42 - IV . Den Parteien wird davon Kenntnis gegeben, dass eine Richterin im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG eine abweichende Ansicht hinsichtlich Erw. II.8. und II.14 zu Protokoll gegeben hat (KG act. 27). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.
  2. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Schriftliche Mitteilung (inkl. Minderheitsantrag) an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050114/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrich- ter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 28. August 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen

1. Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster

2. Z. Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin

3. Y. SA, Geschädigte und Beschwerdegegnerin 3 betreffend schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens, qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache qualifizierte sexuelle Nötigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 07. Oktober 2004 (WG040003/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 14. November 2003 Anklage gegen den Beschwerdeführer mit im Wesentlichen folgenden kurz zusammengefassten Vorwürfen: Am 4. August 2001 habe der Beschwerdeführer die Geschädigte Z. (wenn nachfolgend von der Geschädigten die Rede ist, ist damit einzig Z. gemeint, während die weitere Geschädigte Y. SA namentlich genannt wird), die sich gelegentlich als Prostituierte betätigt habe, vereinbarungsgemäss zu sich nach Hause genommen, um dort zum Preis von Fr. 500.-- den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Dieser Geschlechtsverkehr sei zunächst einvernehmlich erfolgt. Darauf sei der Beschwerdeführer zunehmend aggressiver vorgegangen, bis die Geschädigte ihm bedeutet habe, er solle von ihr ablassen. Er sei jedoch weiter, nunmehr gegen ihren unmissverständlich geäusserten Willen, vaginal in sie eingedrungen. In der weiteren Abfolge habe sich der Beschwerdeführer mehrfach anal an der Geschädigten vergangen; er habe sie mehrfach gewürgt, ihr mit einem Bademantelgürtel die Hände auf den Rücken gebunden und sie mit einem Messer bedroht, um die schreiende und sich wehrende Geschädigte ein- zuschüchtern und sich gefügig zu machen. Zudem sei der Beschwerdeführer zweimal mit seiner ganzen Hand in die Vagina der Geschädigten eingedrungen, habe dort die Faust geballt und Hin- und Herbewegungen gemacht. Dabei habe er ihr derart schwere Verletzungen zugefügt, dass sie in der Folge durch eine Notfalloperation vor dem Tod durch Verbluten habe gerettet werden müssen (Anklage angeheftet an das angefochtene Urteil KG act. 2; KG act. 2 S. 10 f. Ziff. 1.1).

- 3 -

2. Der Beschwerdeführer anerkannte, dass er die Geschädigte mit sich nach Hause genommen habe, um mit ihr gegen Bezahlung Sex zu haben. Er stellte auch nicht in Abrede, dass ihre Verletzungen im Vaginalbereich von seinen sexuellen Kontakten mit ihr herrührten. Er machte jedoch geltend, es sei dabei kein Zwang angewendet worden. Ihre Verletzungen seien entstanden, als er sie durch Einführen einiger Finger in ihre Scheide stimuliert habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 1.3.1.).

3. Mit Urteil vom 7. Oktober 2004 erachtete das Geschworenengericht des Kantons Zürich die eingeklagten Sachverhalte im Wesentlichen für erstellt (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 - 103 Ziff. 5). Es erkannte den Beschwerde- führer als schuldig der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und 3 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB. Von den Anklagevorwürfen der schweren Körperverletzung und der mehr- fachen Gefährdung des Lebens sprach es den Beschwerdeführer frei. Es be- strafte ihn mit fünf Jahren und neun Monaten Zuchthaus, als Zusatzstrafe zu ei- nem obergerichtlichen Urteil vom 4. Oktober 2002, und ordnete eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an, ohne die Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Ferner verpflichtete das Geschwo- renengericht den Beschwerdeführer, der Geschädigten Fr. 36'674.45 Schaden- ersatz und Fr. 25'000.-- zuzüglich Zins Genugtuung sowie der Y. SA Fr. 6'866.-- Schadenersatz zu bezahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 148 f.).

4. Am 18. Oktober 2004 und damit rechtzeitig meldete der Beschwerde- führer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das am 7. Oktober 2004 mündlich eröffnete (GG Prot. S. 715 - 720) vorinstanzliche Urteil vom gleichen Tag an (GG act. 70). Am 11. Juli 2005 wurde dem Beschwerdeführer das begründete vor- instanzliche Urteil zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt (GG act. 75/1). Unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien innert dieser Frist begründete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2005 die Beschwerde (KG act. 1). Damit stellte er den Hauptantrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und (sinngemäss) auf die Genugtuungs- und Schaden-

- 4 - ersatzbegehren sei nicht einzutreten (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die Geschä- digte und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 13 und act. 18). Von der Y. SA ging innert Frist (KG act. 11/4) keine Beschwerdeantwort ein. Die Vorinstanz nahm am 28. Oktober 2005 Stellung zur Beschwerde (KG act. 12). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (KG act. 15/1 - 4). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (KG act. 16). Der Beschwerdeführer nahm innert an- gesetzter Frist Stellung (KG act. 17). Die Geschädigte und die Y. SA äusserten sich dazu nicht. Mit Eingaben vom 11. Januar 2006, 3. Februar 2006 und

27. April 2006 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente ein (KG act. 19 - 21, act. 23). Ferner erklärte er in seiner Beschwerde, gegen das angefochtene Urteil auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. II.1. a.E.). II .

1. Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen und habe den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 3). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits-

- 5 - beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Überein- stimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will- kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des An- geklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundes- gericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassations- gericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a).

- 6 - Die Rügen des Beschwerdeführers sind in diesem Sinne zu prüfen.

2. Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, der einvernehmliche vagi- nale Geschlechtsverkehr zwischen ihm und der Geschädigten habe erwiesener- massen "eine gewisse Intensität" aufgewiesen. Dennoch halte die Vorinstanz fest, Prostituierte legten notorischerweise ein absolutes Minimum an emotionalem Engagement an den Tag; das vom Beschwerdeführer gezeichnete Bild der liebestollen Prostituierten erscheine reichlich konstruiert und lebensfremd. Es sei aber willkürlich, aufgrund allgemeiner und nicht zutreffender Feststellungen Rück- schlüsse auf die konkrete Situation zu ziehen. Massgebend für die Feststellung des Sachverhalts sei allein die tatsächliche Situation (Beschwerde KG act. 2 S. 6 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer unterlässt es dabei, aufzuzeigen, welche Rück- schlüsse auf die konkrete Situation die Vorinstanz aus der allgemeinen Fest- stellung, dass Prostituierte bei der Ausübung ihres Gewerbes in aller Regel ein absolutes Minimum an emotionalem Engagement an den Tag legten, zog. Dass das vom Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung gezeichnete Bild der Geschädigten als liebestolle Prostituierte reichlich konstruiert und lebensfremd erscheine (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 Ziff. 2.4.6.2), wird vom Beschwerdeführer an sich nicht als unzutreffend gerügt; weder dass er zu Beginn der Untersuchung ein solches Bild gezeichnet habe noch dass dieses Bild un- zutreffend sei. Auf diese Rüge, ist sie als solche zu verstehen, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Sie geht fehl.

3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ein Würgen der Geschädig- ten hätte zu Hautabschürfungen und/oder Unterblutungen im Halsbereich führen müssen. Als Folge des Würgens hätten schmerzhafte Stellen am Hals, Schmer- zen beim Schlucken, Heiserkeit, ein Verlust des Bewusstseins, punktförmige Blutungen in der Gesichtshaut, in den Bindehäuten oder ein unwillkürlicher Urin- abgang auftreten können. Bei der Geschädigten hätten aber keine äusseren Ver- letzungen vorgelegen. Sie habe sich auch nie über nachträgliche Schmerzen am Hals beklagt. Bei objektiver Betrachtungsweise blieben deshalb erhebliche und unüberwindliche Zweifel daran, dass die Geschädigte gewürgt worden sei. Die

- 7 - gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 8).

a) Die Vorinstanz gelangte insbesondere aufgrund der Aussagen der Geschädigten zur Überzeugung, dass der eingeklagte Sachverhalt - so auch das vom Beschwerdeführer an dieser Stelle gerügte Würgen - erstellt ist. Dazu erwog sie unter anderem mit eingehenden Begründungen, bei den Aussagen zur Sache habe die Geschädigte dem Gericht im Grossen und Ganzen einen sehr natür- lichen und überzeugenden Eindruck hinterlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 f.). Ihre Aussagen hätten einen durchaus glaubhaften und plausiblen Ein- druck gemacht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 - 69). Ihre Darstellung werde durch das Verletzungsbild klar gestützt. Die Aussagen der zahlreichen befragten Zeugen und Sachverständigen untermauerten dort, wo ihnen überhaupt Rele- vantes zum Sachverhalt entnommen werden könne, ganz überwiegend die Dar- stellung der Geschädigten. Es bestehe umso weniger Anlass dafür, an den ohne- hin schon sehr plausiblen Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Demnach ver- blieben keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Ereignisse am frühen Morgen des 4. August 2001 in der Wohnung des Beschwerdeführers so zugetra- gen hätten, wie es die Geschädigte geschildert habe. Auf ihre Aussagen könne abgestellt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94 - 101).

b) Wegen den als glaubhaft beurteilten Aussagen der Geschädigten erach- tete es die Vorinstanz auch als erstellt, dass sie vom Beschwerdeführer mehrere Male gewürgt worden ist. Die eingangs dieser Ziffer zitierte Willkürrüge des Beschwerdeführers könnte damit nur erfolgreich sein, wenn sich daraus ergäbe, dass sich die Beurteilung der Aussagen der Geschädigten als glaubhaft als gera- dezu unhaltbar erwiese.

c) Dies ist indes nicht der Fall. Die Vorinstanz ging bereits auf diesen auch im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Einwand der Verteidigung ein. Sie erwog, der Rechtsmediziner Dr. A. habe (zwar) bestätigt, dass bei einem Würgen mit beiden Händen am Hals, wie es von der Geschädigten geltend gemacht worden sei, beim Opfer Hautabschürfungen und Hautunterblutungen im Hals- bereich zu erwarten seien. Solche Spuren seien aber bei dunkelhäutigen

- 8 - Personen schlecht oder auch gar nicht sichtbar. Es müsse zu speziellen Untersu- chungsmethoden gegriffen werden, um sie erkennbar zu machen. Aus dem Umstand - so wieder die Vorinstanz -, dass die behandelnden Ärzte in ihrem Be- richt keine solchen Spuren an der Geschädigten erwähnt hätten, könne daher nicht der Schluss gezogen werden, dass diese nicht vorhanden gewesen seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 95). Die Geschädigte sei weder von den operierenden Ärztinnen noch von Dr. B. auf mögliche Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung untersucht worden. In diesem Sinne sei auch der Hinweis Dr. B.'s in ihrem ärztlichen Befund vom 13. August 2001 zu verstehen, wonach bei der Geschädigten äussere Verletzungen nicht festgestellt worden seien. Daraus ableiten zu wollen, dass eine Fesselung oder ein Würgen nicht habe stattfinden können, sei nicht angängig. Nach den Auskünften des Sachverständi- gen A. wäre es äusserst schwierig, wenn nicht gar unmöglich gewesen, bei der - wie sich das Geschworenengericht selbst habe überzeugen können - sehr dunkel- häutigen Geschädigten irgendwelche Spuren einer Auseinandersetzung fest- zustellen, sei doch hierfür eine spezielle Untersuchungsmethode vonnöten. In jedem Fall aber könne aus der blossen Tatsache, dass solche Spuren nicht fest- gestellt worden seien, nicht abgeleitet werden, dass die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten nicht stimmen könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 99). aa) Der Beschwerdeführer behauptet unter Hinweis auf S. 99 des ange- fochtenen Urteils, dass bei der Geschädigten keine äusseren Verletzungen vor- gelegen hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 7 dritter Absatz). Dies ist indes der zi- tierten Stelle des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Umstand, dass bei der Geschädigten äussere Verletzungen nicht festgestellt worden seien, aufgrund ihrer sehr dunklen Haut nicht bedeute, dass keine solchen Verletzungen vorgelegen hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 99). bb) Dazu behauptet der Beschwerdeführer, die Geschädigte sei nicht sehr dunkelhäutig. Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung sei "offensichtlich falsch" (Beschwerde KG act. 1 S. 7 vierter Absatz). Für diese Behauptung lässt er

- 9 - indes jeglichen Beleg vermissen. Mit der blossen Behauptung kann er keine Will- kür nachweisen. cc) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, obwohl gemäss Aussagen des Sachverständigen A. als Folge des Würgens schmerzhafte Stellen am Hals, Schmerzen beim Schlucken, Heiserkeit auftreten könnten, habe sich die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt über nachträgliche solche Schmerzen oder Beschwerden beklagt (Beschwerde KG act. 1 S. 7 erster und dritter Absatz mit Verweisung auf GG Prot. S. 264). An der zitierten Stelle antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie nachträglich als Folge des Würgens auch am Hals Schmerzen gehabt habe, nachdem sie solche Schmerzen im Unterleib gehabt und so stark geblutet habe, habe sie nicht mehr darauf geachtet, ob sie jetzt auch noch im Hals Schmerzen fühle. Auf die Nachfrage: Und später, nach der Operation?, antwortete sie, sie habe nicht darauf geachtet, ob sie Würgemale habe. Aber Schmerzen habe sie keine mehr gehabt (GG Prot. S. 264). Der Sachverständige A. bestätigte an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle seine Aussage in seinem Gutachten vom 8.1.2003, dass Folgen eines Würgens auf Druck schmerzhafte Stellen am Hals, Schmerzen beim Schlucken, Heiserkeit sein können (GG Prot. S. 624, GG act. 14/3/2 S. 4 Ziff. 1). Einerseits sprach der Experte davon, dass dies Folgen eines Würgens sein können. Dies ist demnach nicht zwingend der Fall. Andererseits erklärte der Ex- perte nicht, wie lange solche Folgen anhalten. Dass die Geschädigte bei den ihr zugefügten Schmerzen im Unterleib nicht mehr darauf achtete, ob sie auch noch im Hals Schmerzen fühlte, ist ohne weiteres nachvollziehbar und spricht nicht gegen ein Würgen. Dass die Geschädigte nach der Operation keine Schmerzen mehr verspürte, kann einerseits Folge von Schmerzmitteln sein, ist andererseits nicht unvereinbar mit den Aussagen von A. und musste insgesamt keineswegs zu Zweifeln an der Wahrheit ihrer Schilderung des Würgens führen.

- 10 - dd) Die Behauptung des Beschwerdeführers, Würgemale hätten angesichts der von der Geschädigten behaupteten Intensität des Würgens selbst auf farbiger Haut festgestellt werden müssen (Beschwerde KG act. 1 S. 7 vierter Absatz), widerspricht den Ausführungen des Experten A. (GG Prot. S. 621, act. 14/3/2 S. 2 unten, S. 4 Ziff. 3) und ist durch nichts belegt. ee) Spezialabklärungen über Würgespuren an der Geschädigten im Sinne einer von A. erwähnten Diaphonoskopie (GG act. 14/3/2 S. 4 Ziff. 3) wurden nicht vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Versäumnis der Unter- suchungsbehörden dürfe sich nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken. Im Gegenteil sei von der für den Angeklagten günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen (Beschwerde KG act. 1 S. 7 f.). Mit dieser günstigeren Sachverhalts- version meint der Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Geschädigte keine Würgemale (Hautunterblutungen und/oder -abschürfungen) aufgewiesen habe. Damit rügt der Beschwerdeführer einerseits eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes und schliesst andererseits daraus, dass deshalb von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion auszugehen sei. Eine Verletzung des in § 31 StPO statuierten Untersuchungsgrundsatzes, die als Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Betracht fiele, kann nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts nur dann angenommen werden, wenn es die Untersuchungsbehörde in offensichtlich stossender Weise unterliess, einen sich aufdrängenden Entlastungsbeweis abzunehmen (Kass.-Nr. AC050089 vom 23.1.2006 Erw. III.5.e.aa mit Verweisung auf Kass.-Nr. 98/077 vom 21.6.1999 Erw. II.2.c, dieser mit Verweisung auf Kass.-Nr. 97/376 S vom 15.12.1998, dieser mit weiteren Hinweisen). Eine solche offensichtlich stossende Unterlassung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Als die Untersuchungsbehörden erstmals mit dem Fall konfrontiert wurden, lag die Geschädigte im Spital (GG act. 1) und wurde ärztlich und pflege- risch betreut. Die Untersuchungsbehörden konnten davon ausgehen, dass die Geschädigte auf Verletzungen untersucht (GG act. 1 S. 2 f.), solche in der Kran- kengeschichte notiert und soweit nötig ärztlich versorgt würden. Dass die Unter-

- 11 - suchungsbehörden in dieser Situation nicht eine sogenannte Diaphonoskopie - deren Durchführung und Beurteilung eine spezielle Ausbildung erfordert und bezüglich welcher selbst das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich nicht über entsprechend ausgebildetes Personal verfügt (GG act. 14/3/2 S. 4 Ziff. 3) - anordneten, kann nicht als offensichtlich stossende Unterlassung bezeichnet werden. Liegt keine solche offensichtlich stossende Unterlassung der Unter- suchungsbehörden vor, kann offen gelassen werden, ob eine solche dazu führen müsste, dass zugunsten des Beschwerdeführers vom Nicht-Vorhandensein von Würgeverletzungen bzw. gar davon ausgegangen werden müsste, dass ein Würgen der Geschädigten trotz ihrer als glaubhaft beurteilten Aussagen nicht als erstellt erachtet werden dürfte. Bei der Geschädigten wurden keine Würgemale bzw. -verletzungen fest- gestellt. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo darf nicht davon aus- gegangen werden, es hätten doch solche vorgelegen. Der Grundsatz in dubio pro reo verlangt aber bei der Abwesenheit eines Beweises für Würgemale bzw. - verletzungen nicht, dass gegenteils positiv (im Sinne der Erfüllung eines vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gegenbeweises bzw. -indizes zu den Aus- sagen der Geschädigten betreffend Würgen) davon auszugehen wäre, bei der Geschädigten seien keine solchen vorhanden gewesen. Mangels Feststellungen muss - wie die Vorinstanz das getan hat - offen gelassen werden, ob am Hals der Geschädigten Würgemale bzw. -verletzungen vorhanden waren oder nicht. In zulässiger Weise, ohne Willkür und insbesondere ohne den Grundsatz in dubio pro reo zu verletzen, hielt die Vorinstanz fest, dass jedenfalls aus der Tatsache, dass keine solchen Spuren bei der Geschädigten festgestellt worden waren, nicht abgeleitet werden darf, dass ihre Sachverhaltsdarstellung nicht stimmen könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 99 unten).

- 12 - ff) Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Geschädigte hätte die von ihr behaupteten massiven zehnminütigen Würgevorgänge "mit Sicherheit" nicht überlebt. Diesen Umstand habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 8 zweiter Absatz). Auch für diese Behauptung lässt der Beschwerdeführer indes jeden Beleg vermissen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen, zumal die Vorinstanz plausibel begründete, dass die Geschädigte bei der Dauer des Würgens wohl einer Über- treibung verfallen sei, welche aber nachvollziehbar sei, da es bei absoluten Extremsituationen wie dem von der Geschädigten beschriebenen Würgevorgang äusserst schwierig sei, eine akkurate Zeitschätzung vorzunehmen, und solche Vorgänge dem betreffenden Opfer jeweils viel länger vorkommen könnten, als sie tatsächlich gedauert hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 61 unten / S. 62 oben). gg) Schliesslich macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe die Beweise in Bezug auf das Würgen in willkürlicher Weise gewürdigt - und zudem den Grundsatz in dubio pro reo verletzt -, indem sie allein auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt habe, obwohl sowohl die Aussagen des Beschwerdeführers als auch die medizinischen Beweise klar gegen die Version der Geschädigten sprächen (Beschwerde KG act. 1 S. 8 vierter Absatz). Die Vorinstanz setzte sich eingehend mit den Aussagen des Beschwerde- führers selber auseinander und begründete ausführlich, weshalb sie nicht darauf abstellte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 - 53). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die medizinischen Beweise sprechen im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers nicht klar gegen die Sach- darstellung der Geschädigten (allerdings bezüglich des Würgens auch nicht dafür; vgl. vorstehend lit. ee). Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz - auch bei fehlender Feststellung von Würgemalen bzw. -verletzungen - nicht an der nach eingehender Prüfung als glaubhaft beurteilten (welche Beurteilung sie einlässlich

- 13 - begründete; vgl. vorstehend lit. a und b mit Verweisungen) Schilderung der Geschädigten zweifelte. Die Rüge geht fehl.

4. Die Vorinstanz erachtete die Anklage mit geringfügigen, an dieser Stelle nicht relevanten Einschränkungen als erstellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 102 f.), so insbesondere auch bezüglich des Würgens. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach (vorstehend). Demnach hatte der Beschwerdeführer die Geschädigte im Verlaufe der Ereignisse am frühen Morgen des 4. August 2001 drei verschiedene Male gewürgt, und zwar jeweils während einer nicht mehr genau zu eruierenden Dauer, aber jeweils weniger als fünf Minuten (Anklage, angeheftet an das angefochtene Urteil, Ziff. II.1., II.2. und II.5.). Ob dadurch das objektive Tatbestandselement der Grausamkeit im Sinne der dritten Absätze von Art. 190 und 189 StGB erfüllt ist, was der Beschwerdefüh- rer in Abrede stellt (Beschwerde KG act. 1 S. 8 unten / S. 9 oben), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden:

a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 149 Ziff. 8.b). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch, auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben zu haben (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. II.1. a.E.). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, bzw. die eidgenössisches Recht betreffen, kann deshalb im kantonalen Beschwerdever- fahren nicht eingetreten werden.

- 14 -

b) Ob beim erstellten Sachverhalt eine Verurteilung wegen qualifizierter Ver- gewaltigung und qualifizierter sexueller Nötigung im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann. Diese wird im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 9 vor Ziff. 7) nicht dadurch, dass sie als schlechterdings unhaltbar bezeichnet wird, zu einer im kantonalen Beschwerdeverfahren als willkürlich rügbaren tatsächlichen Feststellung.

5. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erwägung, dass die Verteidigung der Geschädigten unterstellt habe, sie habe sich nicht aus- reichend gewehrt. Diese Feststellung sei aktenwidrig im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO (Beschwerde KG act. 1 S. 9 unten/S. 10 oben).

a) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdi- gung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Fest- stellung als "blanker Irrtum" erweist. (Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher bzw. unvertretbarer Weise gewürdigt.) Offensichtlich auf Versehen beruhende tatsäch- liche Feststellungen der kantonalen Gerichte können auch gestützt auf Art. 277bis Abs. 1 Satz 3 BStP beim Kassationshof des Bundesgerichtes gerügt werden, sofern ein genügender Zusammenhang mit einer in der eidgenössischen Nichtig- keitsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage vorliegt (BGE 118 IV 88 E. 2; BGE 121 IV 106 [Pra 85 Nr. 25 E. 2b]; vgl. auch BuGer 6S.734/1999, Urteil vom

10. April 2001, in Sachen K., E. 1d). Auf eine Versehensrüge im umschriebenen Sinne kann daher im kantonalen Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO nicht eingetreten werden (vgl. zum Ganzen auch: Kass.-Nr. AC040083 vom 17.2.05 Erw. III.2.b mit Verweisung auf SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 700ff.; REHBERG in ZSR 1975, 2. Halbband, Der Anfechtungsgrund bei der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts, S. 376; je mit Beispielen zur Bundesge- richtspraxis; DONATSCH/SCHMID, a.a.O., Zürich 1996, N 25 zu § 430).

- 15 - Auch auf diese Rüge des Beschwerdeführers kann mithin nicht eingetreten werden, soweit er damit tatsächlich eine eigentliche Aktenwidrigkeit geltend macht.

b) Der Beschwerdeführer wirft aber der Vorinstanz nicht einen blanken Irrtum vor, sondern eine unzutreffende Interpretation der Ausführungen der Ver- teidigung. Damit macht er einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 geltend. Dafür hätte er aber (wenn dies nicht offensichtlich ist) darzutun, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Dies ist bei der gerügten vorinstanzlichen Erwägung nicht der Fall. Zwar bezeichnete die Vorinstanz den angenommenen Vorwurf der Verteidigung an die Geschädigte als äusserst problematischen Ansatz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93 oben), ohne aber daraus etwas dem Beschwerdeführer Nachteiliges abzuleiten. Auch auf die als Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verstandene Rüge ist deshalb nicht weiter einzutre- ten.

6. Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, es habe nach der Sachdarstellung der Geschädigten kein eigentlicher Kampf stattgefunden. Dazu verweist er auf Aussagen der Geschädigten, dass sie mehr- mals versucht habe, ihn wegzustossen, dass sie sich gewehrt habe und ihn sogar einmal habe wegstossen können, dass sie geschrieen habe, weil sie Todesangst verspürt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 10). Das alles berücksichtigte die Vor- instanz durchaus bei ihrer Feststellung und Würdigung, es habe kein eigentlicher Kampf stattgefunden. Darunter verstand die Vorinstanz, dass sich die physische Gegenwehr der Geschädigten auf ein Wegstossen (bzw. entsprechende Ver- suche) beschränkte und nicht auch den Einsatz von Zähnen und Fingernägeln, Kratzen, Schlagen, Kneifen umfasste (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 92). Dies ist nicht willkürlich. Ob dies als "eigentlicher Kampf" bezeichnet wird (Beschwer- deführer) oder nicht (Vorinstanz), ist unwesentlich. Wesentlich sind die der Bezeichnung zugrunde liegenden Tatsachen. Darin unterscheiden sich die vor- instanzlichen Feststellungen und die Rüge des Beschwerdeführers nicht. Diese Rüge geht gehl.

- 16 -

7. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz halte zwar fest, dass das Spurenbild einige deutliche Hinweis darauf gebe, dass die Darstellung der Geschädigten zutreffe, schweige sich aber darüber aus, welche Spuren das seien. Das Gegenteil sei der Fall. Bei der Geschädigten seien mit Ausnahme der Vaginalverletzung keine weiteren Verletzungen festgestellt worden. Beim Beschwerdeführer seien keine Verletzungen festgestellt worden. Es sei un- vorstellbar, dass beim angeblichen Kampf, bei welchem die Geschädigte Todes- angst verspürt haben wolle, weder bei ihr noch bei ihm irgendwelche äusseren Verletzungen aufgetreten wären. Die nicht vorhandenen Spuren bewiesen, dass die Behauptung der Geschädigten, wonach sie sich gegen den körperlich über- legenen Angreifer durch Wegstossen gewehrt haben wolle, nicht zutreffen könne. Indem die Vorinstanz die Tatsache der nicht vorhandenen Spuren völlig ignoriert und stattdessen erwogen habe, die Spuren würden die Darstellung der Geschä- digten bestätigen, nehme sie eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde KG act. 1 S. 10 f.).

a) Die Vorinstanz erwähnte im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwer- de durchaus Spuren, welche Hinweise darauf ergäben, dass sich die Ereignisse so wie von der Geschädigten geschildert zugetragen hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 94 oben): Grossflächige Blutspuren auf der Rücksitzbank des Taxis (mit welchem die Geschädigte mit ihren Verletzungen ins Spital gefahren worden war), Blutspuren in der Wohnung des Beschwerdeführers, nämlich ein grösserer Fleck im Gang, ein grosser Fleck auf der Bettmatratze, eine recht regelmässige Tropfspur vom Bett via Gang zum Badezimmer, Blutwischspuren am Lichtschal- ter, am Waschbecken und am WC-Kasten im Badezimmer, verschiedene mit Blut behaftete Textilien, stark mit Blut kontaminierte Kleider der Geschädigten (S. 90 Ziff. 4.10.3). Diese Spuren erachtete die Vorinstanz als sowohl zur Sachverhalts- darstellung des Beschwerdeführers wie zu derjenigen der Geschädigten passend, mit der als gewichtig gewerteten Ausnahme des grösseren Blutflecks auf dem Teppich im Gang (S. 91 Ziff. 4.10.4), welchen die Vorinstanz als wesentlich für die Sachdarstellung der Geschädigten und gegen jene des Beschwerdeführers sprechend wertete (Verweisungen auf Ziff. II.2.4.3.1 [S. 45 f.] und Ziff. II.3.2.7.2

- 17 - [S. 66 f.]). Als sehr wesentlich für die Sachdarstellung der Geschädigten und gegen diejenige des Beschwerdeführers sprechende "Spur" erachtete sie die Verletzung der Geschädigten im Vaginalbereich. Bei der Geschädigten hätten gemäss Expertinnen nicht "blosse" Scheidenrisse vorgelegen, sondern im einen Fall sei die Scheidenhaut regelrecht vom Gewebe weggerissen worden. Dies sei mit ein Grund für die Schwere der Blutungen gewesen. Während es noch denkbar sei, dass bei (wohl gemeint: nicht) gewaltsamem Geschlechtsverkehr "normale" Scheidenrisse auftreten könnten, spreche das Verletzungsbild, das bei der Geschädigten vorgelegen habe, dafür, dass ein grösserer Gegenstand involviert gewesen sei (Ziff. II.4.11.7 S. 97). Das Verletzungsbild der Geschädigten sei einer der klarsten Hinweise dafür, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht stimmen könne. Es sei völlig undenkbar, dass eine blosse Manipulation mit eingecrèmeten Fingern zu den beschriebenen Verletzungen führen könnte. Umgekehrt (zur Sachdarstellung des Beschwerdeführers) werde die Darstellung der Geschädigten durch das Verletzungsbild klar gestützt (S. 101 oben). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich darüber ausgeschwiegen, welche Spuren die Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten untermauerten, trifft nicht zu.

b) Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe weder Kratzspuren noch Suffusionen noch Hämatome auf- gewiesen (Beschwerde KG act. 1 S. 10 unten/S. 11oben). Richtig ist, dass keine solchen Verletzungen festgestellt wurden. Das heisst, wie bereits geprüft (vor- stehend Ziff. 3), indes nicht, dass keine solche vorhanden waren. Vielmehr können zwar solche vorhanden gewesen, aber aufgrund der Hautfarbe der Geschädigten übersehen worden sein.

c) Unzutreffend ist sodann die Behauptung in der Beschwerde, die Vor- instanz habe die Tatsache, dass weder beim Beschwerdeführer noch bei der Geschädigten (mit Ausnahme der Vaginalverletzung) äussere Verletzungsspuren festgestellt worden waren, völlig ignoriert. Demgegenüber setzte sich die Vor- instanz explizit und eingehend mit den bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ein- wänden des Beschwerdeführers der fehlenden Verletzungsspuren auseinander

- 18 - (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 91 - 93 Ziff. II.4.10.5 - II.4.10.7 betreffend [nicht festgestellten] Verletzungen des Beschwerdeführers, S. 98 - 100 Ziff. II.4.11.9 - II.4.11.10 betreffend [nicht festgestellten] Verletzungen der Geschädigten).

d) Mit den vorstehend erwähnten Begründungen der Vorinstanz dafür, dass die Schilderung der Geschädigten durch Spuren und die vaginalen Verletzungen gestützt (vgl. zu den vaginalen Verletzungen auch nachfolgend Ziff. 13) und durch mangelnde Feststellungen von anderen Verletzungen der Geschädigten und fehlende Verletzungen des Beschwerdeführers nicht widerlegt wird, ist ihre Schlussfolgerung nicht willkürlich, sondern haltbar. Die Rüge - insbesondere auch die Behauptung, die fehlenden Spuren bewiesen, dass die Darstellung der Geschädigten nicht zutreffen könne und sie sich nicht gewehrt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 11 erster Absatz) - geht deshalb fehl.

8. Der Beschwerdeführer fesselte die Geschädigte nach ihrer Darstellung mit einem Gürtel seines Bademantels (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 Ziff. II.3.2.4.1 mit Verweisungen). Dieser Gürtel wurde zwar in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt, aber keiner spurendienstlichen Untersuchung unterzogen. Die Vorinstanz erwog, diese Unterlassung seitens der Unter- suchungsbehörde sei zwar bedauerlich, wirke sich aber eher zugunsten des Beschwerdeführers aus. Wären solche Spuren gefunden worden, hätte das die Sachdarstellung der Geschädigten gestützt. Wäre der Gürtel untersucht, aber wären keine Spuren gefunden worden, wäre zum Einen zu prüfen gewesen, ob solche Spuren nach der Sachdarstellung der Geschädigten überhaupt zwingend zu erwarten gewesen wären, zum Anderen, ob sie allenfalls - etwa durch Waschen - hätten entfernt werden können. Unter den gegebenen Umständen, ohne entsprechende Untersuchung, vermöge der Bademantelgürtel jedenfalls nichts zur Klärung des Sachverhalts beizutragen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93 Ziff. II.4.10.8).

a) Der Beschwerdeführer rügt, damit habe die Vorinstanz unterstellt, dass er schuldig sei, und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Wenn die Sachdarstellung der Geschädigten stimmte, wäre es höchst unwahr- scheinlich, dass auf dem Bademantelgürtel keine sichtbaren Blutspuren zurück-

- 19 - geblieben sein sollten. Eine Untersuchung hätte den Entlastungsbeweis erbracht. Indem die Vorinstanz trotzdem von einer Fesselung ausgegangen sei, habe sie den Grundsatz in dubio pro reo verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f.).

b) Zwar ergibt sich aus der gerügten vorinstanzlichen Erwägung in keiner Weise, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer von vornherein, ohne ein- gehende Prüfung der Beweislage, für schuldig befunden hätte. Der Beschwerde- führer stellt denn auch keinen Ablehnungsantrag.

c) Im Übrigen ist diese Rüge aber begründet. Die Geschädigte hatte erklärt, der Beschwerdeführer habe ihr mit seinem Bademantelgürtel ihre Hände hinter ihrem Rücken gefesselt (GG Prot. S. 231). Als der Beschwerdeführer seine Hand unvermittelt aus ihrer Scheide zog und das Blut herausfloss, war sie immer noch mit diesem Gürtel gefesselt (GG Prot. S. 237). Sie blutete stark (GG Prot. S. 237). Darauf band er ihre Hände los (GG Prot. S. 238 oben). Der Beschwerdeführer bestritt, die Geschädigte gefesselt zu haben (GG Prot. S. 74), nachdem er während der Untersuchung einmal erklärt hatte, die Geschädigte habe ihn mit dem Bademantelgürtel gefesselt gehabt (GG Prot. S. 72). Dieser Gürtel spielt offensichtlich in den unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen eine gewichtige Rolle. Er war am 7. August 2001 sichergestellt worden (GG act. 12/3) und stand an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zur Verfügung (GG Prot. S. 235). Es ist nicht nachvollziehbar, dass weder Untersuchungsbehörde noch die Vorinstanz diesen Gürtel spurenkundlich untersuchen liessen. Wiese er Spuren der Geschä- digten auf - Blut oder DNA -, würde das die Sachdarstellung der Geschädigten noch zusätzlich klar stützen, wie die Vorinstanz festhielt. Wiese er aber keine Spuren der Geschädigten auf, wäre gemäss Vorinstanz noch zu prüfen, ob solche Spuren überhaupt zwingend zu erwarten gewesen wären und ob sie allenfalls, etwa durch Waschen, hätten entfernt werden können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 93 unten). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz weder den Gürtel spurenkundlich untersuchen liess noch das tat, was nach ihrer Erwägung für den Fall getan werden müsste, dass keine Spuren auf dem Gürtel gefunden würden, nämlich prüfen, ob solche nach der Sachdarstellung der Geschädigten überhaupt zwingend zu erwarten gewesen wären und ob sie allenfalls hätten

- 20 - entfernt werden können. Wäre die erste dieser beiden Fragen zu bejahen, näm- lich ob nach der Sachdarstellung der Geschädigten zwingend Spuren auf dem Gürtel vorhanden sein müssten, und die zweite dieser Fragen zu verneinen, näm- lich ob die Spuren (bis am Abend des 4. August 2001, an welchem der Be- schwerdeführer verhaftet wurde; GG act. 20/1) hätten beseitigt werden können, erweckte ein Nichtvorhandensein solcher Spuren gewichtige Zweifel an der Sachdarstellung der Geschädigten, wenn nach dieser eben solche Spuren vor- handen sein müssten. Diese Fragen durften deshalb nicht einfach offen gelassen werden, und zwar bzw. insbesondere auch dann nicht, wenn der Gürtel trotz ent- sprechender Möglichkeit, weil er ja noch vorhanden war, nicht untersucht worden war (vgl. die vorinstanzliche Stellungnahme KG act. 12 S. 3 oben). Indem die Vo- rinstanz weder den Gürtel spurenkundlich untersuchen liess noch die von ihr sel- ber gestellten Prüfungen vornahm, verletzte sie den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von § 31 StPO i.V. mit § 183 Abs. 2 StPO und verfiel in eine willkürliche Beweiswürdigung. Damit verletzte sie eine gesetzliche Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zum Nachteil des Beschwerdeführers. Das angefochte- ne Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Bademantelgürtel des Beschwerdeführers spurenkundlich untersu- chen lässt und darauf neu entscheidet. Zwar rügte der Beschwerdeführer nicht als Nichtigkeitsgrund, dass der Bademantelgürtel nicht spurenkundlich untersucht worden sei, und machte nicht geltend, der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von § 31 StPO sei verletzt worden. Vielmehr behauptete er (nach der Feststellung, dass der Bademantel- gürtel keiner Spurensicherung unterzogen worden war; Beschwerde KG act. 1 S. 11 unten), eine Untersuchung des Gürtels hätte ergeben, dass keine Spuren der Geschädigten am Gürtel vorhanden waren, woraus sich erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Geschädigten aufdrängen müssten, womit die vor- instanzliche Annahme einer Fesselung willkürlich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f.). Einerseits ist aber, da der Bademantelgürtel noch vorhanden ist und demzufolge noch untersucht werden kann, nicht das Ergebnis einer solchen Untersuchung vorwegzunehmen bzw. zu unterstellen. Der Rüge, die eine solche

- 21 - unbewiesene, aber noch prüfbare Behauptung unterstellt, fehlt die Grundlage. Insoweit ginge die Rüge fehl. Andererseits schadet es dem Beschwerdeführer nicht, dass er nicht explizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügte. Er legte dar, dass die Vorinstanz von einer Fesselung bzw. der diesbezüglichen Richtigkeit der Sachdarstellung der Geschädigten ausgegangen sei, obwohl der Bademantelgürtel gar nicht untersucht worden war, und rügte dies als willkürlich (bzw. als Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo und damit als Nichtigkeits- grund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO; Beschwerde KG act. 1 S. 13 oben). Dies genügt zur Feststellung der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Aus den Ausführungen des Nichtigkeitsklägers muss zwar mindestens durch Angaben der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu schliessen sein, welcher Nichtigkeitsgrund sinngemäss angerufen wird. Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz iura novit curia allerdings nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430, mit Verwei- sung bezüglich der Anwendung des Grundsatzes iura novit curia auf Frank/ Sträuli/Messmer [Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997], N 4 zu § 288, wonach die Nichtigkeitsgründe ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben sind und die Subsumption unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund Aufgabe des Gerichts ist).

d) Die auch in diesem Zusammenhang vorgetragene Rüge, das objektive Tatbestandselement der Grausamkeit (in den Absätzen 3 von Art. 190 und 189 StGB) sei durch eine Fesselung - auch wenn eine solche vorgelegen hätte - nicht erfüllt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 13 zweiter Absatz), betrifft eine Rechts- frage. Darauf kann schon deshalb nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 4).

9. Die Geschädigte hatte erklärt, der Beschwerdeführer habe sie mit einem Messer bedroht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63 Ziff. 3.2.5.1). Die Vor- instanz erwog dazu, während die Geschädigte in der Untersuchung noch davon gesprochen habe, dass der Beschwerdeführer dieses Messer im Schlafzimmer auf einem kleinen Schrank beim Eingang des Zimmers deponiert habe, habe sie vor Vorinstanz berichtet, er habe dieses auf einem Tischchen neben dem Bett abgelegt. Auf Vorhalt einer Fotografie des Schlafzimmers habe sie dann ein

- 22 - kleines schreibtischähnliches Möbelstück als den Ort bezeichnet, wo er das Messer abgelegt habe. Dies sei, so die Vorinstanz, eine unbedeutende Dis- krepanz, handle es sich doch in jedem Fall um die einzig mögliche Ablagefläche gleich neben dem Eingang zum Schlafzimmer. Bei der zweiten Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sei ein Papiermesser auf dem erwähnten Tisch gefunden worden. Auch wenn aus dem Hausdurchsuchungsprotokoll nicht her- vorgehe, welches der beiden beschlagnahmten Messer dort gefunden worden sei, und auch wenn der Beschwerdeführer behauptet habe, das besagte Papier- schneidemesser bewahre er immer auf dem Pult auf, spreche dieses Detail doch sehr für die Darstellung der Geschädigten. Sie hätte in ihre Sachverhaltsdar- stellung kaum eine solche Einzelheit einfliessen lassen, wenn sie diese bloss erfunden hätte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, die Vorinstanz würdige die Aus- sage der Geschädigten, wonach das Messer auf dem Tisch neben dem Bett, mit- hin gerade nicht beim Eingang, gelegen habe, in willkürlicher Weise (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 9.a). Diese Rüge geht fehl. In ihrer ersten diesbezüglichen Aussage vor Vor- instanz erklärte die Geschädigte, der Beschwerdeführer habe das Messer "auf einen kleinen Tisch gleich neben dem Bett" gelegt (GG Prot. S. 236). Auf Vorhalt, in der Untersuchung gesagt zu haben, dass es sich um einen kleinen Schrank beim Eingang des Schlafzimmers gehandelt habe, und auf Vorhalt der Über- sichtsaufnahme des Schlafzimmers des Beschwerdeführers in der Fotodoku- mentation (GG act. 13/4 Abb. 4), zeigte die Geschädigte auf den Tisch im Vorder- grund des Fotos und erklärte, sie glaube, er habe das Messer auf diesen Tisch gelegt, das sei in Richtung Zimmertüre (GG Prot. S. 263). Einerseits müssen sich diese Aussagen nicht widersprechen, sondern können zwanglos in Einklang gebracht werden: Der einzige kleine Tisch im Schlafzimmer des Beschwerde- führers ist das Pult im Vordergrund der Abbildung 4 von GG act. 13/4. Das Zimmer scheint relativ eng. Dieses Pult kann auch als "gleich neben dem Bett" stehend bezeichnet werden (vgl. auch Abb. 5 von GG act. 13/4). Andererseits wäre selbst dann, wenn die Geschädigte mit dem "kleinen Tisch gleich neben

- 23 - dem Bett" in ihrer ersten Aussage vor Vorinstanz das Möbel mit den drei Schub- laden neben dem Kopfende des Bettes (GG act. 13/4 Abb. 4) gemeint hatte, kein wesentlicher Widerspruch in ihren Aussagen vorhanden, welcher die vorinstanz- liche Würdigung als willkürlich erscheinen liesse. Es erschiene als durchaus ver- ständlich, dass die Geschädigte sich bei der Visualisierung anhand der Fotografie genauer und richtiger erinnerte. Wesentlicher als die Diskrepanz - liegt denn überhaupt eine solche vor - beim Ablageort des Messers erscheinen die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen, dass bei der Hausdurchsuchung tatsächlich ein solches Messer auf dem von der Geschädigten erwähnten Tisch gefunden wurde (GG act. 12/3) (wo es der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung im- mer aufbewahre) und dass die Geschädigte kaum eine solche Einzelheit in ihre Sachdarstellung hätte einfliessen lassen, wenn sie diese bloss erfunden hätte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 f.).

10. Der Beschwerdeführer betont, dass die Geschädigte bei ihrer Befragung vor der Vorinstanz zunächst keinen Analverkehr im Badezimmer erwähnt und auf gezieltes Nachfragen ausgesagt habe, sie glaube, es sei im Korridor zum Anal- verkehr gekommen. Auf Vorhalt der vor dem Bezirksanwalt (recte: der Bezirks- anwältin; GG act. 8/2 S. 1) gemachten Aussagen habe sie aber sodann bestätigt, dass im Badezimmer Analverkehr stattgefunden habe. Allerdings sei sie bei der Aussage geblieben, dass es im Korridor auch zum Analverkehr gekommen sei. Davon sei bei früheren Aussagen nie die Rede gewesen. Die Diskrepanz habe sie damit erklärt, dass sie daran sei, diese Sache zu verarbeiten. Dabei gebe es gewisse Details, welche sie nicht mehr so genau wisse. Die Vorinstanz habe diese Erklärung als durchaus nachvollziehbar erachtet. Das sei - so der Beschwerdeführer - völlig abwegig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte zwar an Details betreffend Fesselung im Badezimmer erinnern, das markante Detail des Analverkehrs im Badezimmer aber verdrängt haben sollte und stattdessen behaupte, der Analverkehr habe zusätzlich auch im Korridor stattgefunden. Dies gelte umso mehr, als sie die für sie wesentlich schmerzhafte- ren Faustpenetrationen detailliert habe schildern können und festgehalten habe, dass man gewisse Dinge gar nicht mehr vergessen könne. Bei einer Verarbeitung bzw. Verdrängung der Geschehnisse wäre zu erwarten, dass gerade hinsichtlich

- 24 - der schlimmsten Vorfälle Erinnerungslücken aufträten. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall gewesen. Infolgedessen seien diese Widersprüche im Aussage- verhalten der Geschädigten entsprechend zu würdigen. Indem die Vorinstanz über die widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten bezüglich des Anal- verkehrs im Badezimmer hinweggesehen habe, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 lit. b). Die Vorinstanz erwog dazu, bei der Schilderung dieser Episode habe die Geschädigte erstmals vor Geschworenengericht eine grössere Erinnerungslücke gezeigt. Ihre Erklärung dafür erscheine als durchaus nachvollziehbar, sei es doch auch nicht erstaunlich, dass die Geschädigte bei einer erneuten Rekapitulation der fraglichen Ereignisse drei Jahre danach die eine oder andere Unsicherheit gezeigt habe. Im Übrigen habe sie auch diesen Zwischenabschnitt plastisch zu schildern vermocht. Das markante Detail, wonach sie am Nacken gepackt worden sei, habe sie mit einer entsprechenden Geste unterstrichen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 62 Ziff. 3.2.4.2). Dabei ist keinerlei Willkür ersichtlich, im Gegenteil. Entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers ist es ohne weiteres nachvollziehbar, aus teil- weisen Widersprüchen bei der Schilderung des genauen Ablaufs der sehr schlimmen Ereignisse und der genauen Örtlichkeiten innerhalb der Wohnung des Beschwerdeführers, wo die zahlreichen Handlungen stattgefunden haben, drei Jahre danach keine Unglaubhaftigkeit der Schilderungen als solchen zu erblicken, sondern die Widersprüche mit Erinnerungsschwierigkeiten zu erklären (vgl. dazu insbesondere auch die Ausführungen auf S. 14 des angefochtenen Urteil vor Ziff. 1.4.3), wenn die Gesamtschilderung trotz der Widersprüche in Details über- zeugt und sich diese Widersprüche nach der allgemeinen Lebenserfahrung dadurch erklären lassen. Das ist vorliegend ohne weiteres der Fall. Es handelt sich nicht um solche Widersprüche, welche nicht durch Erinnerungsschwierig- keiten entstanden sein und erklärt werden könnten, sondern zwingend auf eine Falschaussage schliessen lassen müssten. Im Gegenteil: Für das Geschworenengericht gehörte die Schilderung der Passage im Korridor mit der Faustpenetration zu den eindrücklichsten Momenten in der

- 25 - Zeugenaussage der Geschädigten. Dabei habe sich gezeigt, dass die relative Ruhe und Bestimmtheit, welche die Geschädigte bei ihrer Befragung an den Tag gelegt habe, kaum darauf zurückzuführen gewesen seien, dass ihr die von ihr beschriebenen Vorgänge nicht mehr nahe gegangen wären, sondern wohl dem bewussten Versuch entsprungen seien, die Selbstbeherrschung nicht zu ver- lieren. Mit dieser Selbstbeherrschung sei es jedoch für kurze Zeit vorbei gewesen, als die Geschädigte auf die Episode mit der Faustmanipulation zu sprechen gekommen sei. In ihrer Schilderung habe sie diesen Abschnitt zunächst über- gangen; erst als der Staatsanwalt nachgefragt habe, was genau sich im Korridor abgespielt habe, habe die Geschädigte geschildert, dort sei der Beschwerde- führer zum ersten Mal mit der Faust in sie eingedrungen. Dabei sei sie in heftiges Weinen ausgebrochen. Sie habe dies damit erklärt, über dieses Detail zu sprechen bereite ihr am meisten Mühe. Dieser emotionale Ausbruch der Geschä- digten habe dem Geschworenengericht einen äusserst authentischen Eindruck hinterlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63). Es ist ohne weiteres nach- vollziehbar, dass die Geschädigte bei der ablaufsmässigen Annäherung in ihrer Schilderung an die sie emotional sehr stark belastenden Vorkommnisse im Korri- dor, gegen deren Schilderung sie grosse innere Widerstände ("am meisten Mühe"; GG Prot. S. 233 oben) hatte, andere Ereignisse wie den Ort des Anal- verkehrs (im Badezimmer und/oder im Korridor) durcheinander brachte. Die Willkürrüge geht fehl.

11. Als aktenwidrig rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststel- lung, dass die Bewohner der Liegenschaft, in welcher auch seine Wohnung liegt, die Wohnungen als nicht ringhörig bezeichnet hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 erster Absatz). Die Vorinstanz erwog, mit Ausnahme des Zeugen C. - der allerdings auch als einziger der dazu angerufenen Zeugen nachts arbeite und tagsüber schlafe - hätten sämtliche Mitbewohner - D., E., F., G., H. - ihre Wohnungen als nicht ring- hörig bezeichnet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 80 Ziff. 4.5.1). Diese Fest- stellung kann der Beschwerdeführer nicht dadurch als aktenwidrig oder willkürlich nachweisen, dass er darauf hinweist, dass die Zeugen D. und H. bestätigt hätten,

- 26 - dass sie ihre Nachbarn ab und zu hören würden. Zudem erklärte der Zeuge D. auf die Frage, wie ringhörig die Wohnungen ganz allgemein in diesem Block seien, so viel höre man nicht. Ab und zu höre er etwas von oben (GG Prot. S. 308 unten). Die Wohnung des Beschwerdeführers aber sei weit weg von seiner eigenen. Da höre er sowieso nichts. Er höre ab und zu von oben etwas. Von unten höre er nichts (GG Prot. S. 311). Der Zeuge H. antwortete auf die Frage, ob die Wohnun- gen ringhörig seien, für ihn normal, ja. Wenn jemand unmittelbar oberhalb oder unterhalb Klavierspielen lerne, dann würde er es hören. Seitwärts höre er gar nichts (GG Prot. S. 320). Reden, Fernseher in Zimmerlautstärke höre man nicht (GG Prot. S. 321). Die Rüge geht - auch mit der Behauptung der gerichtsnotorischen Ring- hörigkeit von plattenbauähnlichen Mehrfamilienhäusern aus den späten 60er Jahren (Beschwerde KG act. 1 S. 15 zweiter Absatz) - fehl.

12. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, an- gesichts der behaupteten Todesangst müsse die Geschädigte zumindest am Anfang lauthals geschrieen haben. Alle Nachbarn des Beschwerdeführers hätten zu Protokoll gegeben, sie hätten in dieser Nacht keine Schreie gehört. Da es sonst ausgesprochen ruhig gewesen sei und sich der Vorfall zwischen 3.00 und 5.00 Uhr nachts ereignet habe, hätten die Nachbarn bereits das leiseste Geräusch wahrnehmen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Ent- sprechend habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, die Geschädigte habe geschrieen. Schreie seien nicht erstellt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f.). Die Vorinstanz ging eingehend auf diese Argumentation des Beschwerde- führers ein und widerlegte sie (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 80 - 83 Ziff. 4.5). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auch diese Rüge geht fehl. Abgesehen davon scheitert sie schon daran, dass der Beschwerdeführer selber erklärt hatte, es sei schon ziemlich wild zu und her gegangen. Die Geschä- digte habe sehr wild getan. Es sei laut und sehr viel Bewegung dabei gewesen (GG Prot. S. 162 f.). Mit diesen eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers ist seiner Argumentation in der Beschwerde, die Nachbarn hätten es hören müssen, wenn die Geschädigte geschrieen hätte, und weil die Nachbarn nichts gehört

- 27 - hätten, sei die Feststellung willkürlich, die Geschädigte habe geschrieen, der Boden entzogen. Die Nachbarn hörten ja auch nichts vom vom Beschwerdeführer geschilderten wilden und lauten Sexspiel. Trotzdem fand dieses nach der Dar- stellung des Beschwerdeführers statt.

13. Wie bereits erwähnt, erachtete die Vorinstanz das Verletzungsbild der Geschädigten als einen der klarsten Hinweise dafür, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht stimmen könne. Es sei völlig undenkbar, dass eine blosse Manipulation mit eingecrèmeten Fingern zu den beschriebenen Verletzun- gen hätte führen können. Umgekehrt werde die Darstellung der Geschädigten durch das Verletzungsbild klar gestützt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 oben). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als aktenwidrig und willkürlich, da die Aussagen der Sachverständigen Dr. I. und Dr. K. dabei völlig ausser Acht gelassen worden seien. Diese hätten nach Einholung der fachärztlichen Kennt- nisse von der Gynäkologin Dr. L. festgehalten, dass Scheidenrisse auch bei gewöhnlichem Vaginalverkehr auftreten könnten. Es sei durchaus möglich, dass es bei Manipulationen lediglich mit einigen Fingern einer Hand zu Verletzungen der Vaginalschleimhaut kommen könne, welche stark und potentiell lebensgefähr- lich bluteten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 - 17). Die Vorinstanz beachtete die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. I. und dessen Verweisung auf die Auskunft der Gynäkologin Dr. L. durch- aus und erwog dazu, Dr. L. sei das genaue Verletzungsbild der Geschädigten - eben kein blosser Scheidenriss, sondern eine Ablösung der Scheidenhaut von der darunterliegenden Gewebeschicht - nicht bekannt gewesen. Diejenigen Medizine- rinnen, welche dieses Verletzungsbild aus erster Hand gekannt hätten, nämlich Dr. M. und Dr. N., hätten sich kaum eine andere Möglichkeit als eine massive Gewalteinwirkung auf das Innere der Vagina vorstellen können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 100 Ziff. 4.11.11). Damit setzt sich die Beschwerde nicht aus- einander. Die vorinstanzliche Erwägung und Würdigung sind ohne weiteres nach- vollziehbar und nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl.

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14. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer weiter geltend, dass, wenn dies gewaltsam geschehen wäre, schon bei der ersten Faustpenetra- tion zwingend Risse in der Scheide hätten auftreten müssen. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Damit sei erwiesen, dass das erste angebliche Eindringen des Beschwerdeführers mit der Hand in die Vagina der Geschädigten nicht gewaltsam gewesen sein könne (Beschwerde KG act. 1 S. 16 dritter Absatz). Die Gynäkologin Dr. N. erklärte, wie der Beschwerdeführer zutreffend zitiert (Beschwerde KG act. 1 S. 16 erster Absatz), ein gewaltsames Eindringen einer ganzen Hand bzw. einer Faust in die Vagina einer Frau führe (zwingend) zu einer Verletzung (GG Prot. S. 397 f.). Ferner hielt die Vorinstanz fest, wie der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend zitiert, dass es nach der ersten Faust- penetration zu keiner Verletzung gekommen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108). Diese beiden Feststellungen sind nicht mit der vorinstanzlichen Fest- stellung vereinbar, dass auch die erste Faustpenetration gewaltsam erfolgte. Allerdings folgt aus der zitierten Erklärung von Dr. N. weder zwingend, dass das erste Eindringen mit der Hand in die Vagina der Geschädigten nicht gewaltsam gewesen sein könne, was der Beschwerdeführer als erwiesen bezeichnet, noch, dass gar keine solche Faustpenetration stattgefunden hatte. Vielmehr erscheint es trotz der Aussage von Dr. N. nicht als ausgeschlossen, dass auch eine gewalt- same Faustpenetration ohne (feststellbare) Verletzungen erfolgen kann (vgl. die von Dr. K. zitierte Aussage der Gynäkologin Dr. L., GG Prot. S. 671 oben). Sodann erscheint es nicht als ausgeschlossen, dass es entgegen der vorinstanz- lichen Erwägung schon bei der ersten Faustpenetration zu einer Verletzung gekommen war. Beim vorhandenen Aktenstand aber, d.h. der Aussage von Dr. N. und der vorinstanzlichen Feststellung keiner Verletzung bei der ersten Faust- penetration, ist die vorinstanzliche Feststellung des gewaltsamen Eindringens be- reits bei der ersten Faustpenetration nicht haltbar. Die gegenteiligen vorinstanzl- ichen Feststellungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 101 und 102) sind, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, willkürlich. Auch insoweit leidet deshalb das angefochtene Urteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und ist aufzuheben. Die Vorinstanz wird auch dies genauer abzuklären ha- ben.

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15. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, es sei nicht untersucht worden, ob sich in der Vagina der Geschädigten irgend- welche Crèmerückstände befunden hätten. Solche hätten die Sachverhaltsversion der Geschädigten widerlegt (Beschwerde KG act. 1 S. 17 erster Absatz). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und weshalb hätte untersucht werden müssen, ob sich in der Vagina der Geschädigten irgendwelche Crème- rückstände befanden, bzw. dass und weshalb eine fehlende Untersuchung auf Crèmerückstände eine offensichtlich stossende Unterlassung der Untersuchungs- behörden (vgl. dazu vorstehend Ziff. 3.c.ee) gewesen sei. Das ist auch nicht ersichtlich. Es galt, mittels einer Notoperation das gefährdete Leben der Geschä- digten zu retten, und nicht, zuerst gerichtsmedizinische Untersuchungen vor- zunehmen. Gemäss Arztbericht des Universitätsspitals Zürich vom 21.1.2003 wurden aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes der Geschädigten bei Ein- lieferung weder eine komplette gynäkologische Untersuchung noch eine sonstige Untersuchung, ausser dem Messen von Blutdruck und Puls, durchgeführt (GG Prot. S. 388 ff., S. 393, 396, act. 14/1/9 Ziff. 2, Ziff. 9 und 10). Es wurde keine Untersuchung auf Crèmerückstände durchgeführt. Darin liegt kein Nichtigkeits- grund. Es wurden keine Crèmerückstände festgestellt. Ob irgendwelche Crème- rückstände, wenn solche festgestellt worden wären, die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten widerlegen würden oder nicht, ist deshalb nicht zu prüfen. Diese Rüge geht fehl.

16. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Geschädigten abstelle, obwohl sie festhalte, die allgemeine Glaub- würdigkeit der Geschädigten sei mit grossen Vorbehalten behaftet, was auch bei ihren konkreten Aussagen zu den Ereignissen des 4. August 2001 zu berücksich- tigen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 17 Ziff. 12). Bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten habe die Vorinstanz jedoch diese erheblichen Zweifel ausser Acht gelassen und die Richtigkeit der Aussagen in keiner Weise angezweifelt. Dies, obwohl auch andere Aussagen der Geschädigten erhebliche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit erweckten. So habe sie in der ersten polizei- lichen Einvernahme ausgesagt, einer der Kollegen des Beschwerdeführers habe

- 30 - in der Disco "Tropical" zu ihm gesagt, er solle die Zähne rausnehmen. Er könne vorne die Zähne rausnehmen, die zwei vorderen Schaufeln. Das könne er aber tatsächlich nicht. Er habe noch immer seine zweiten Zähne (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f.).

a) Die Vorinstanz hegte grosse Vorbehalte bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 Ziff. 3.1.5). Mit dem Hinweis auf ihre Aussagen zu seinen Zähnen will der Beschwerdeführer dartun, dass (auch deshalb) erhebliche Zweifel an der all- gemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten vorhanden seien. Da die Vorinstanz jedoch bereits solche Zweifel hegte, stösst dieser Hinweis ins Leere.

b) Die Vorinstanz erwog zutreffend, bei der Würdigung von Aussagen stehe weder die prozessuale Stellung noch die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Vordergrund, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen. Bei diesen komme es vorwiegend auf ihren inneren Gehalt an, ver- bunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vortrage. Dabei dürfe nicht einfach auf die Persönlichkeit der Aussageperson, ihre all- gemeine Glaubwürdigkeit, abgestellt werden. Vielmehr sei die Aussageanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 f.). Die Vorinstanz stellte denn auch nicht einfach deshalb auf die Aussagen der Geschädigten ab, weil sie sie entgegen ihren Ausführungen zu ihrer beeinträchtigten Glaubwürdigkeit doch als glaub- würdig erachtet hätte. Vielmehr unterzog die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten einer Aussageanalyse, und zwar vorab in einer allgemeinen Würdigung der Art und Weise, wie die Geschädigte aussagte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 f. Ziff. 3.1.6), anschliessend in einer konkreten Unter- suchung ihrer Aussagen im Einzelnen sowie bezüglich Übereinstimmung mit den übrigen Beweisergebnissen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 56 - 67, S. 69, S. 76, S. 78 - 80, S. 80 f., S. 94 oben, S. 101 oben und Mitte [Ziff. 4.12]). Bei dieser sehr sorgfältigen und vollumfänglich überzeugenden Würdigung der einzelnen Aussagen der Geschädigten zur Sache (zu diesen gehören nicht die vorinstanzlichen Erwägungen zum Bademantelgürtel und zu den Verletzungs-

- 31 - folgen einer Faustpenetration, welche gemäss den vorstehenden Ausführungen [Ziff. 8 und 14] mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind) ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die eingangs angeführten gewichtigen Vorbehalte an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten übersehen oder übergangen hätte. Die Rüge geht fehl.

17. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz erachte "die Glaubhaftigkeit der Geschädigten" als gegeben, weil diese ausgesagt habe, er habe ein rotes Getränk getrunken. Es sei aber willkürlich, anhand der Aussage betreffend der Farbe eines Getränks Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt anderer Aussagen der Geschädigten zu ziehen (Beschwerde KG act. 1 S. 19 zweiter Absatz). Die Vorinstanz erwog, die Geschädigte habe auf die Frage, ob sie etwas zum vorgängigen Alkoholkonsum des Beschwerdeführers am Abend vor dem

4. August 2001 wisse, erklärt, sie habe ihn mit einem Glas mit einem roten Getränk gesehen, wisse aber nicht, ob das Glas Alkohol enthalten habe oder nicht. Diese Aussage entspreche jener des Beschwerdeführers, wonach dieser beim Treffen mit der Geschädigten einen Vodka-Red Bull getrunken habe. Darüber hinaus verleihe eine solche Detailbeobachtung, die mit dem Anklage- sachverhalt direkt nichts zu tun habe, den Aussagen der Geschädigten einiges an Realitätsnähe und Glaubhaftigkeit. Die von ihr gemachten Einschränkungen - sie wisse nicht, ob in dem Glas Alkohol gewesen sei - sei ferner ein kleines An- zeichen dafür, dass sie sich Mühe gegeben habe, sich nicht auf Vermutungen zu versteifen, sondern tatsächlich Erlebtes und Gesehenes zu schildern (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 59 Ziff. 3.2.2.5). Diese Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Vorinstanz erachtete die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten keineswegs nur deshalb als gegeben, weil diese aussagte, er habe ein rotes Getränk getrunken. Sie sah aber in Detailliertheit (rotes Getränk) und Differen- ziertheit (deklariertes Nichtwissen, ob darin Alkohol gewesen sei) einen Hinweis auf das Bemühen um eine tatsachengetreue Schilderung. Die Rüge geht fehl.

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18. Die Vorinstanz erwog, für eine allfällige Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers durch die Geschädigte seien keinerlei Gründe ersichtlich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 69 vor Ziff. 3.2.9). Der Beschwerdeführer rügt, dabei habe die Vorinstanz die Möglichkeit nicht berücksichtigt, dass die Geschädigte überhaupt nicht damit gerechnet habe, dass ihr Ehemann von ihrer Prostitution erfahre (Beschwerde KG act. 1 S. 19 dritter Absatz). Dies steht im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz erwähnten These der Verteidigung, dass die Geschädigte von einer Vergewaltigung habe sprechen müssen, um gegenüber ihrem Ehemann die Tatsache zu verheimlichen, dass sie der Prostitution nachgegangen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 68 Ziff. 3.2.8.3). Bei der Prüfung dieser These prüfte die Vorinstanz indes explizit eine "Möglichkeit", dass die Geschädigte angenommen haben könnte, bei einem Vergewaltigungsvorwurf bleibe ihrem Ehemann ihre Prostituiertentätigkeit ver- borgen, verwarf diese "Möglichkeit" aber als nicht nachvollziehbar. Es dürfte - so die Vorinstanz - der keineswegs naiv oder unbedarft wirkenden Geschädigten im Gegenteil absolut klar gewesen sein, dass sich in einem Strafverfahren dieser Umstand nicht mehr verheimlichen lassen würde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 68 Ziff. 3.2.8.4). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Die Rüge geht schon deshalb fehl. Im Übrigen vermag auch die Beschwerde nicht plausibel zu machen, was für einen Grund (im Gegensatz zur vorinstanzlichen Annahme) die Geschädigte gehabt haben könnte, den Beschwerdeführer fälschlicherweise der Vergewaltigung zu beschuldigen, wenn sie - gemäss Beschwerde - überhaupt nicht damit gerechnet hätte, dass ihr Ehemann von der Prostitution erfahre. Schliesslich verwies die Vorinstanz auf die Aussage des Ehemannes der Geschädigten, O.Z. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 69). Dieser erklärte, er habe - offensichtlich von der Geschädigten bei seinem zweiten Besuch im Spital am zweiten Tag nach dem Vorfall - erfahren, dass sie von einem Mann angegriffen worden sei, mit dem sie gegen Geld gegangen sei (GG Prot. S. 273). Damit ist dieser Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen.

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19. Von der Vorinstanz sei - so der Beschwerdeführer in einer nächsten Rüge - in willkürlicher Weise nicht berücksichtigt worden, dass die Geschädigte "zur Wahrung ihres Geheimnisses" von Anfang an den Vorwurf der Vergewal- tigung bzw. der sexuellen Nötigung erhoben habe und aus Angst vor einem Ver- fahren wegen falscher Anschuldigung wohl kaum nachträglich davon habe ab- rücken können, selbst wenn ihr danach klar gewesen sein sollte, dass ihr Ehe- mann von der Prostitution erfahren würde (Beschwerde KG act. 1 S. 19 unten). Diese Rüge basiert auf der Behauptung, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht beschuldigt, damit sie ihr Geheimnis der Prostitution (gemeint wohl: vor ihrem Ehemann) wahren könne. Diesen Einwand prüfte die Vorinstanz. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Es ist auf vorstehende Ziffer zu verweisen. Ist diese Behauptung des Beschwerdeführers nicht plausibel, entbehrt die weitere darauf beruhende, die Geschädigte habe nicht mehr davon abrücken können, der Grundlage. Auch diese Rüge geht damit fehl.

20. Die Vorinstanz habe gemäss einer weiteren Rüge des Beschwerde- führers weitere Tatsachen willkürlich ausser Acht gelassen, nämlich, dass die Geschädigte nach dem Vorfall nur ein einziges Mal an einer Therapiesitzung bei einer Psychiaterin teilgenommen habe und dass sie sich unmittelbar nach dem Vorfall erneut, ohne finanzielle Notlage, prostituiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 20 oben). Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde berücksichtigte die Vorinstanz diese Tatsachen sehr wohl (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 54 f. betreffend Prostitution nach dem Vorfall, S. 144 betreffend einer einzigen Therapiestunde nach dem 4. August 2001). Die Rüge geht fehl. Aller- dings erwähnte die Vorinstanz den Umstand der einzigen Therapiesitzung nach dem Vorfall nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Genugtuung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Einerseits zeigt aber die Erwähnung im Zusammenhang mit der Genugtuung, dass die Vorinstanz diesen Umstand nicht übersehen hat. Andererseits ist es nicht willkürlich, diesen

- 34 - Umstand bei der Prüfung der ohnehin schon als eingeschränkt beurteilten Glaub- würdigkeit der Geschädigten nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Ob eine "Selbsttherapie" das geeignete Mittel zur Verarbeitung des Vorfalls wäre oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 20 oben), ob die Geschädigte weitere Therapiestunden hätte absolvieren sollen oder ob für sie persönlich eine andere Art der Verarbei- tung die bessere ist, ist ihr überlassen und betrifft ihre Glaubwürdigkeit nicht wesentlich (vgl. auch dazu zutreffend das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 144). Es geht nicht an, der Geschädigten vorzuhalten, der Umstand, dass sie nicht weitere Therapiestunden beansprucht habe, sei ein Indiz dafür, dass für sie die Vorfälle vom 4. August 2001 gar nicht so gravierend gewesen seien, was wieder- um ein Indiz dafür sei, dass sie sich gar nicht so wie von ihr geschildert ereignet hätten, und es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz keine entsprechenden Erwägungen anstellte.

21. Während der Untersuchung legte der Beschwerdeführer bei der Polizei ein umfassendes Geständnis ab (GG act. 9/6, Befragung vom 9. August 2001; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f.). Später widerrief er dieses Geständnis und machte geltend, er habe dieses nur abgegeben, um aus der Untersuchungs- haft entlassen zu werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23, S. 24). Von der Untersuchungsbehörde sei ihm gegen ein Geständnis die unmittelbare Ent- lassung aus der Untersuchungshaft zugesichert worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Die Vorinstanz erwog unter anderem, sowohl Adj. P. als auch Fw Q. hätten entschieden in Abrede gestellt, jemals ein solches Versprechen abgegeben zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge P. habe demgegenüber auf die Frage, ob er eine derartige Zusicherung gemacht habe, ausgesagt, also wenn es protokolliert sei, dann habe er es sicher gesagt. Diese Aussage sei von der Vorinstanz in willkürlicher Weise ignoriert worden (Beschwerde KG act. 1 S. 20 Ziff. 13).

- 35 - Die Vorinstanz stellte indes explizit nicht auf das Geständnis des Beschwer- deführers ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21). Der Beschwerdeführer ist demnach durch die gerügte Nichtbeachtung der zitierten Aussage von Adj. P. nicht belastet. Es ist deshalb nicht weiter auf diese Rüge einzutreten.

22. Die Vorinstanz erwog, wer trotz behaupteter Verzweiflungssituation in der Lage sei, die Untersuchungsbehörden so kaltschnäuzig anzulügen (wie es der Beschwerdeführer nach seiner Behauptung mit seinem falschen Geständnis getan habe), um aus der Untersuchungshaft freigelassen zu werden, indem er geduldig die nötigen Informationen sammle, verarbeite und schliesslich mit theatralischer Emotionalität zum Besten gebe, der verliere seine Glaubwürdigkeit als Person, unabhängig davon, was ihm allenfalls versprochen worden sei und unter welchem Druck er gestanden haben wolle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Ziff. 2.3.5.1). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, die Vorinstanz übersehe in willkürli- cher Weise, dass ihm die nötigen Informationen ständig zugetragen worden seien und es ihm demnach keine grosse Mühe bereitet habe, diese zu verarbeiten. Da er durch die Untersuchungshaft emotional stark angespannt gewesen sei, seien auch seine Gefühlsausbrüche bei den Einvernahmen nicht als theatralisch einzu- stufen. Das Ablegen eines Geständnisses, um endlich aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, sei für ihn äusserst belastend gewesen. Daraus abzuleiten, er sei unglaubwürdig, sei unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 21 zweiter Absatz).

a) Die Vorinstanz übersah nicht, dass dem Beschwerdeführer durch die Untersuchungsbehörden Informationen gegeben ("zugetragen") worden waren, nach denen er sein Geständnis richten konnte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 Ziff. 2.3.3.7). Insoweit geht die Rüge fehl. Die Vorinstanz erwog nicht, dem Beschwerdeführer habe es grosse Mühe bereitet, die ihm zugetragenen Informa- tionen zu verarbeiten. Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei.

b) Während der Einvernahme, in welcher der Beschwerdeführer das um- fassende Geständnis ablegte, wurde er gefragt, weshalb er die Frau gewürgt habe. Er antwortete, er habe sie gewürgt, damit sie nicht mehr schreie. Er habe

- 36 - deshalb, so glaube er, auch einmal die Hand auf ihr Gesicht gelegt. Darauf weinte der Beschwerdeführer, wurde gefragt, ob er verpflegt werden möchte, wünschte aber lediglich ein Mineralwasser. Die Einvernahme wurde für eine Pause unter- brochen (GG act. 9/6 S. 4 unten). Nach Abgabe seines Geständnisses fragte der einvernehmende Polizeibeamte den Beschwerdeführer in der gleichen Ein- vernahme, ob es schon einmal vorgekommen sei, dass er dermassen die Kon- trolle über sich verloren habe. Darauf weinte der Beschwerdeführer heftig, sprach den Polizeibeamten namentlich an und erklärte, er habe ihm heute die volle Wahrheit gesagt und ihm die Sache so geschildert, wie sie sich zugetragen habe oder mindestens so, wie er sich noch an dieses schreckliche Erlebnis zu erinnern vermöge. Er könne absolut nicht begreifen, weshalb er so ausgerastet sei. Bis heute habe er mit den Frauen nie Probleme gehabt. Er habe die Frauen geliebt. Sie seien sicher nicht dazu da, um ihnen weh zu machen oder um sie zu ver- gewaltigen. Er werde mit dem, was er angerichtet habe, nie fertig werden (GG act. 9/6 S. 8 unten). Mit der erwähnten theatralischen Emotionalität meinte die Vo- rinstanz offensichtlich diese Stellen während und am Ende des Geständnisses des Beschwerdeführers. Diese Stellen mit dem Weinen und den Aussagen am Ende nach dem zweiten Weinausbruch können ohne weiteres als emotional bezeichnet werden. Da der Beschwerdeführer in der Folge behauptete, dieses ganze Geständnis sei falsch, spielte er folglich, wenn das Geständnis tatsächlich falsch ist, diese Emotionalität an diesen Stellen lediglich vor. Es ist deshalb ohne weiteres gerechtfertigt und nicht willkürlich, dies als theatralische Emotionalität zu bezeichnen. Dies auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch die Unter- suchungshaft und das Ablegen eines (angeblich) falschen Geständnisses tat- sächlich emotional stark angespannt war. Das Weinen und die emotional gefärb- ten Aussagen im Anschluss an den zweiten Weinausbruch bezogen sich auf bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem angeblich am 4. August 2001 Erlebten und nicht auf die allgemeine Situation in der Untersuchungshaft.

c) Die vorinstanzliche Erwägung ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl.

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23. Der Beschwerdeführer macht geltend, die von der Vorinstanz als notorisch bezeichnete Tatsache, dass Prostituierte keine Küsse gäben, müsse als notorisch veraltet gelten. Dazu reicht er eine Kopie von Erotik-Annoncen im Tages-Anzeiger vom 17.9.2005 ein, wonach Küssen "zum angebotenen Repertoire" gehöre (Beschwerde KG act. 1 S. 21). Auf der Kopie aus dem Tages- Anzeiger sind mit Leuchtstift Angebote von Küssen markiert (KG act. 4/3). Damit vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, es sei notorisch, dass Zeichen echter Zuneigung von Prostituierten bei der Ausübung ihres Gewerbes - etwa ein Kuss auf den Mund - ein striktes Tabu darstellten (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 Ziff. 2.4.6.2), nicht als willkürlich darzustellen. Im Gegenteil: Wird Küssen von Prostituierten speziell inseriert, zeigt das, dass dies tatsächlich ein Spezialangebot ist, also gerade nicht zum üblichen "angebotenen Repertoire" gehört und, wenn so inseriert, kein Zeichen emotioneller Beteiligung, sondern Teil des geschäftsmässigen Angebots sind. Auch diese Rüge geht fehl.

24. Betreffend Zivilansprüche macht der Beschwerdeführer geltend, die Vo- rinstanz bejahe in willkürlicher Weise pauschal eine Haftung nach Art. 41 OR, ohne die einzelnen Haftungsvoraussetzungen zu überprüfen (Beschwerde KG act. 1 S. 22 Ziff. 14). Damit beanstandet er eine Rechtsverletzung. Auch die Fragen, ob die Vorinstanz bei der (rechtlichen) Beurteilung der Schadenersatz- begehren zu Recht oder Unrecht Tatsachen ausser Acht gelassen hat und ob eine allgemeine Voraussehbarkeit (von Verletzungen) gegeben war oder nicht, sind Fragen, welche das Bundesgericht auf eine eidgenössische Nichtigkeits- beschwerde prüft. Darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden (vgl. vorste- hend Ziff. 4). Eine im vorliegenden Verfahren zu prüfende Frage wäre, ob der Beschwer- deführer vorausgesehen hatte, dass seine Handlung eine Verletzung zur Folge haben könnte (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 22 unten). Da die Vorinstanz indes dies gerade nicht feststellte (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108), rügt der Beschwerdeführer folgerichtig auch keine willkürliche tatsächliche Annahme und ist auch darauf nicht weiter einzugehen.

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25. Eine willkürliche Beweiswürdigung sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz den Freispruch hinsichtlich der Körperverletzung sowie die Aussagen der Sachverständigen Dr. N. und Dr. M. bei der Beurteilung der Schadenersatzansprüche der Geschädigten bzw. der Y. SA ausser Acht gelassen habe (Beschwerde KG act. 1 S. 23 oben). Auch dabei - das heisst eigentlich bei der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht ein Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich aller geltend gemachter Schadenspositionen annahm (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 138 Ziff. 1.1.4.1), obwohl sie davon ausging, dass auch eine fahrlässige Körperverletzung ausscheide (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 108) - handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann.

26. Auch die Frage, ob die der Geschädigten von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuung unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle unvertretbar hoch erscheint (Beschwerde KG act. 1 S. 23), ist eine Rechtsfrage. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

27. Auch die Fragen, ob die Vorinstanz bei der Strafzumessung Tatsachen zu Recht oder zu Unrecht nicht berücksichtigt hat (Beschwerde KG act. 1 S. 23 f. Ziff. 15.a) und ob die ausgefällte Strafe unvertretbar hoch ist oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f. lit. c), sind solche der Rechtsanwendung. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

28. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, er habe kein echtes Mitgefühl für die Geschädigte gezeigt, als aktenwidrig. Dabei macht er unter Verweisung auf Aktenstellen, welche nach seiner Auffassung das Gegenteil bestätigten, geltend, die Vorinstanz sei einem eigentlichen Irrtum unterlegen (Beschwerde KG act. 1 S. 24 lit. b). Auch eine solche Aktenwidrigkeitsrüge kann beim Bundesgericht vorgebracht werden. Im vorliegenden kantonalen Beschwer- deverfahren kann in Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO auch darauf nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 5.a mit Verweisungen). Ob das vom Beschwerdeführer behauptete tatsächlich vorhandene Mitgefühl strafmindernd berücksichtigt werden muss (Beschwerde KG act. 1 S. 25 oben), ist wiederum eine Frage der Rechtsanwendung, auf die deshalb nicht eingetreten werden kann.

- 39 -

29. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe hinsichtlich seiner Alkoholisierung die Aussagen seiner beiden Kollegen und der Geschädig- ten willkürlich ausser Acht gelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 26 unten). Eine Rückrechnung des Blutalkoholwerts auf den Zeitpunkt des Vorfalls ergebe mindestens 1.6 Gewichtspromille, mithin einen mittleren Rausch. Die Tatsache, dass kein Blutalkoholtest durchgeführt worden sei, dürfe sich nicht zu seinen Ungunsten auswirken. Entsprechend liege mindestens eine in mittlerem Masse verminderte Zurechnungsfähigkeit vor. Da die Vorinstanz die Strafe nicht ent- sprechend gemildert habe, sei die ausgefällte Strafe unhaltbar hart und damit will- kürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 27 oben).

a) Die Polizei führte bei der Verhaftung des Beschwerdeführers einen Atemlufttest durch. Das Ergebnis war 0.0 Promille (GG act. 20/1 S. 2). Damit war es ohne weiteres zulässig und bedeutet keine offensichtlich stossende Unterlas- sung der Untersuchungsbehörden, auf einen zusätzlichen Blutalkoholtest zu ver- zichten. Aus diesem Verzicht kann der Beschwerdeführer deshalb nicht ableiten, es müsse von einem mittleren Rausch ausgegangen werden.

b) Zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hörte die Vo- rinstanz psychiatrische Gutachter (GG Prot. S. 642 ff.). Diese berücksichtigten bei ihren Ausführungen und insbesondere auch bei ihrer Einschätzung der Zurechnungsfähigkeit (vgl. GG Prot. S. 654 - 656) die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers (GG Prot. S. 644, 646 - 648, S. 657, S. 676 - 679) und seine Alkoholisierung im Zusammenhang mit der Tat (GG Prot. S. 652 - 656, S. 666, S. 669, S. 680 f., insbes. S. 681) durchaus. Die Vorinstanz folgte dieser gutach- terlichen Beurteilung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 124 - 126 Ziff. 2.2.4). Darin liegt keine Willkür. Die Rüge geht fehl.

c) In welchem Mass die Strafe bei der nicht willkürlichen Feststellung der leichten Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit zu reduzieren ist und ob die ausgefällte Strafe unhaltbar hart ist, sind Fragen der Anwendung des Bundes- rechts, auf die vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 4). Das gilt auch für die Fragen der Gewichtung und des Einbezugs bzw. der Ausser-

- 40 - achtlassung einzelner Strafzumessungsfaktoren (Beschwerde KG act. 1 S. 27 zweiter und dritter Absatz, S. 28 erster und zweiter Absatz), den Vergleich mit Strafen in anderen Fällen (Beschwerde KG act. 1 S. 28 dritter Absatz) und allge- mein die Angemessenheit der Strafe (Beschwerde KG act. 1 S. 28 unten / S. 29 oben).

30. Auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer - aufgrund der festgestellten Tatsachen und der verhängten Strafe - der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 29 Ziff. 16), ist eine solche der Anwendung des Bundesrechts. Auch darauf kann vorliegend nicht eingetreten werden.

31. Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme an, schob aber den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zugunsten dieser Massnahme auf (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 148 Ziff. 4). Sie begründete, beim Beschwerdeführer könne keine Rede davon sein, dass die Durchführung bzw. Weiterführung einer ambulanten Therapie während des Strafvollzugs deren Erfolgsaussichten zu- nichte machen oder erheblich vermindern würden. Der gegenwärtige Therapeut des Beschwerdeführers, Dr. R., habe zwar das bestehende Therapiebündnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer betont und die Einschätzung geäussert, dass es natürlich nicht therapiefördernd wäre, wenn der Beschwerde- führer in den Strafvollzug müsste, der ihn aus allem herausreisse und seine soziale Situation wieder in Frage stelle. Dass ein Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde, sei jedoch selbst den Äusserungen Dr. R.'s nicht zu entnehmen gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 135). Der Beschwerdeführer bezeichnet die letztzitierte vorinstanzliche Fest- stellung als aktenwidrig. Dr. R. habe klar gemacht, dass der Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 30). Dr. R. erklärte vor Vorinstanz nicht, dass ein Erfolg der ambulanten Mass- nahme durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde. Er erklärte, dass ein Strafvollzug die ganze soziale Situation des Beschwerdeführers in Frage stelle, was "nicht therapieförderlich" sei (GG Prot. S. 692). Die vom Beschwerdeführer unterstrichene Aussage "nicht im Strafvollzug" bezog Dr. R. auf eine Gruppen-

- 41 - situation, die sinnvoll sein könnte (GG Prot. S. 693). Auch damit sagte er nicht, dass ein Behandlungserfolg durch den Strafvollzug ernstlich gefährdet würde. Die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen Feststellung geht fehl. Abgesehen davon wäre sie nunmehr auch obsolet, nachdem die ambulante Massnahme mittlerweile aufgehoben wurde (KG act. 19 und 20). Ob sich an der vorinstanzlich verhängten Strafe deshalb etwas ändern müsse, weil die Resozialisierung erfüllt und eine Drittgefährdung ausgeschlossen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 30 unten), ist wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche vorliegend schon deshalb nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 4).

32. Zusammenfassend verletzte die Vorinstanz einerseits bezüglich Bade- mantelgürtel (vorstehend Ziff. 8) und andererseits im Zusammenhang mit den Feststellungen zur ersten Faustpenetration (keine Verletzung trotz gewaltsamen Vorgehens?; vorstehend Ziff. 14) gesetzliche Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff 4 StPO. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die übrigen Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beantragt einen neuen Entscheid in der Sache selber durch das Kassationsgericht (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Wird ein Urteil wegen eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO aufgehoben, fällt das Kassationsgericht indes kein neues Urteil, sondern weist die Sache an das urteilende Gericht zurück (§ 436 StPO). Damit ist auch auf die Eingaben des Beschwerdeführers samt Beilagen vom 11. Januar bis 23. April 2006 (KG act. 19 - 21, act. 23) nicht einzugehen. II I. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 42 - IV . Den Parteien wird davon Kenntnis gegeben, dass eine Richterin im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG eine abweichende Ansicht hinsichtlich Erw. II.8. und II.14 zu Protokoll gegeben hat (KG act. 27). Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie- sen.

2. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und die allfälligen Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenver- tretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung (inkl. Minderheitsantrag) an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: