Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Angeklagten Y. wurde in der Anklageschrift der (damaligen) Bezirk- sanwaltschaft Winterthur 25. Mai 2004 (BG HD act. 18) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt im September/Oktober 2000 habe er von A. Z. und B. Z. an deren Wohnort in C. einen nicht mehr genau bestimmbaren Bargeldbetrag in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen in lose gebün- delten Banknoten und in einer Stückelung zwischen Fr. 10.-- und Fr. 1'000.-- mit der Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung und bei Bedarf zur Retournierung an die effektive Eigentümerin X. deren Verantwortliche erhalten. Dabei habe der Angeklagte Y. aufgrund verschiedener Umstände gewusst, dass die ihm überge- benen Gelder nicht aus einem ordnungsgemäss geführten Geschäftsbetrieb stammen konnten, sondern vielmehr deliktisch aus dem Hanf- bzw. Drogenhandel erlangt worden seien. Bereits im Oktober 2000 habe der Angeklagte Y. zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes, zur Bezahlung offener privater und geschäft- licher Schulden sowie zur teilweisen Finanzierung eines privaten Bauprojektes mehr als Fr. 200'000.-- vom erhaltenen Geld verbraucht bzw. verwendet, so dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Geldsumme von ca. Fr. 1,4 Millionen zu retournieren. Im Zeitraum von November 2000 bis ca. Mitte Februar 2001 habe er Rückzahlungen von insgesamt Fr. 1'081'700.-- für die X. vorge- nommen, sodass zu deren Nachteil noch ein Restbetrag von mindestens Fr. 318'000.-- offen geblieben bzw. nicht zurückgezahlt worden sei. In rechtlicher Hinsicht warf die Bezirksanwaltschaft dem Angeklagten Y. Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor. Die Bezirksanwaltschaft beantragte eine Strafe von elf Monaten Gefängnis.
E. 2 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Vorinstanz habe eine materielle Gesetzesvorschrift im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt, weil sie zufolge einer unrichtigen Anwendung von § 396a Satz 1 StPO eine falsche Kostenregelung getroffen habe (Beschwerde lit. C Ziff. 1, S. 3). Zur Begründung lässt sie zusammengefasst im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Staatsan- waltschaft, welche ausdrücklich Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt habe, Verfahrensbeteiligte gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft sei mit ihren Berufungsanträgen - wie auch die Beschwerdeführerin - unterlegen. Des- halb hätte der Staatsanwaltschaft ein Teil des Verfahrenskosten auferlegt werden müssen. Die vollständige Kostenauflage für das Berufungsverfahren an die Be- schwerdeführerin leide daher am Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (Beschwerde lit. C Ziff. 3, S. 3/4). Zumindest sinngemäss wird in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht, die Vorinstanz habe denselben Nich- tigkeitsgrund gesetzt, indem sie die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Lei- stung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren an den Angeklag- ten verpflichtet habe (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 4/5 i.V.m. Ziff. 3 S. 3/4 und lit. B Ziff. 2, S. 3). 3.1 Die Vorinstanz erwog zu den Kosten und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens, die Kosten seien in Anwendung von § 396a StPO der Geschädigten (Beschwerdeführerin), welche mit ihren Anträgen im Beru- fungsverfahren unterliege, aufzuerlegen. Zudem sei der Angeklagte für seine Umtriebe im Berufungsverfahren angemessen durch die Geschädigte zu ent- schädigen (Urteil S. 20 oben). Die Vorinstanz ging somit offenbar von einem voll-
- 6 - ständigen und alleinigen Unterliegen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfah- ren aus. 3.2 Die erwähnten Rügen sind berechtigt. Die (jeweils zuständige) (Ober-) Staatsanwaltschaft ist generell Partei eines jeden strafrechtlichen Berufungsver- fahrens. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) hat im vorliegenden Fall zwar keine selbständige Berufung erhoben, jedoch - wie er- wähnt - die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, was auch im an- gefochtenen Urteil vermerkt ist (Urteil S. 5). Mit anderen Worten hat sie sich am Berufungsverfahren beteiligt und Anträge gestellt. Sie ist mit diesen Anträgen un- terlegen, da die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Angeklagten Y. in den wesentlichen Punkten abgeändert hat. Da gemäss § 396a Satz 1 StPO im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Ent- schädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfah- rensbeteiligten erfolgt, verletzt die vollständige Auflage der Kosten des Beru- fungsverfahrens an die Beschwerdeführerin und deren Verpflichtung zur Leistung einer vollumfänglichen Prozessentschädigung an den Angeklagten materielles Recht im Sinne des Kassationsgrundes von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Dass der unterliegenden Beschwerdegegnerin als staatlicher Behörde keine Gebühren und Auslagen auferlegt werden durften (§ 203 Ziff. 1 GVG), ändert daran nichts. Pra- xisgemäss wäre der nach Massgabe des Unterliegens auf die Beschwerdegegne- rin entfallende Anteil an Kosten und Entschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen gewesen. So wären beispielsweise im vorliegenden Fall, wenn die Be- schwerdegegnerin selbständige Berufung erhoben und die Beschwerdeführerin sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hätte, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem obsiegenden Angeklagten daraus eine Prozessentschädi- gung zuzusprechen gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (Urteils-Dispositiv- Ziff. 5 und 6) am Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO leidet und demzufolge aufzuheben ist.
- 7 - 4.1 Bei Vorliegen eines Kassationsgrundes im soeben genannten Sinne (und bei Spruchreife des Sache) fällt das Kassationsgericht den neuen Entscheid selber (§ 437 StPO; ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit a; AC040058, Beschluss vom 15.12.2004 i.S. B. Erw. III/4.1). 4.2 a) Die Beschwerdeführerin führt in ihren Vorbringen zu diesem Sachent- scheid aus, grundsätzlich wären die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Staat und ihr aufzuteilen. Sie habe sich aber in guten Treuen im Sinne von § 396a Satz 2 StPO zu ihren Berufungsanträgen veranlasst gesehen, weshalb von einer Aufteilung abgesehen werden könne. Die Vorinstanz habe nämlich im Urteil auf S. 10 festgehalten, es bestehe angesichts diverser belastender Um- stände der Verdacht, dass der Angeklagte einen Teil des von der Familie Z. er- haltenen Geldes zurückbehalten habe, jedoch lasse sich der eingeklagte Sach- verhalt aufgrund der Beweislage nicht erstellen. Wenn nun selbst - so die Be- schwerde - das freisprechende Gericht zur Auffassung komme, es liege der drin- gende Verdacht der Tatbegehung im Sinne der Anklage vor, dann habe sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sehen dürfen. Bei einer derart nahen Möglichkeit der Verurteilung sei eine anteilsmässige Aufla- ge der Kosten und Verpflichtung zu einer Entschädigung an den Angeklagten durch die Beschwerdeführerin offensichtlich unhaltbar, zumal die Staatsanwalt- schaft aufgrund begründeter Anhaltspunkte denn auch Anklage erhoben habe (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 4/5).
b) Die von der Beschwerdeführerin zitierte Erwägung der Vorinstanz steht im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Angeklagten nachgewiesen werden kön- ne, dass ihm Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei. Dass der Angeklagte vom Ehepaar Z. einen sehr hohen Bargeldbetrag zur Auf- bewahrung übernommen und davon Fr. 174'129.50 für eigene Zwecke verwendet hat, war bereits in der Untersuchung unbestritten (vgl. BG HD act. 10/2). Die Fra- ge nach dem Nachweis der Höhe des ihm insgesamt übergebenen Geldes war insofern wesentlich, weil der Angeklagte Rückzahlungen von total Fr. 1'081'700.-- für die X. vorgenommen hat, und sich somit fragte, ob er - wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird - weitere Beträge nebst des genannten Betrages von
- 8 - Fr. 174'129.50 für eigene Zwecke verwendet hat. Die Beschwerdeführerin bean- tragte - wie erwähnt - im Berufungsverfahren unter anderem die Schuldigspre- chung des Angeklagten der Veruntreuung im Deliktsbetrag von mindestens Fr. 318'000.--; dieser Antrag basierte auf dem Argument, die Übergabe von min- destens Fr. 1,4 Millionen an den Angeklagten sei beweismässig erstellt (OG act. 41, insb. S. 9 unten).
c) Wie erwähnt, ging die Anklage davon aus, dem Angeklagten seien ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden. Die Beschwerdeführerin liess vor Erstinstanz geltend machen, es sei gar die Übergabe von Fr. 1,5 Millionen erstellt (BG HD act. 24 S. 3). Die Erstinstanz begründete in ihrem Urteil einlässlich, dass bzw. weshalb dem Angeklagten aufgrund der Beweislage nicht nachgewiesen werden könne, dass ihm Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei (BG HD act. 31 S. 6-12, insb. S. 12 oben). Insbesondere hielt sie fest, die Aussagen der Mitglieder der Familie Z. divergierten untereinander in wesentlichen Punkten und zudem seien die Angaben der einzelnen Familienmitglieder in sich selbst teilweise widersprüchlich (BG HD act. 31 S. 9/10); überdies könne dem Angeklagten auch aufgrund der vorgelegten sachlichen Beweismittel nicht nach- gewiesen werden, dass ihm Bargeld in der Höhe von Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei (BG HD act. 31 S. 10-12, insb. S. 12 oben). Die Vorinstanz verwies zustimmend auf diese Auffassung (Urteil S. 9) und legte anschliessend mit (teil- weise) ergänzenden Erwägungen dar, weshalb der Beweis nicht zu erbringen sei (Urteil S. 9-12). Dabei erwog sie unter anderem ebenfalls, die Aussagen von A. Z., B. Z. und D. Z. seien zu widersprüchlich und zu unpräzise, als darauf abge- stellt werden könnte (Urteil S. 10-12), und zudem existierten auch keinerlei Bele- ge, welche über die Höhe der übergebenen Geldsumme Aufschluss gäben (Urteil S. 12 oben); ferner sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er im fragli- chen Zeitraum über Barreserven in der Höhe von Fr. 75'000.-- verfügt habe (Urteil S. 12 Mitte).
d) Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes kann sich eine Partei nur bei Vorliegen einer speziellen Konstellation auf die Ausnahmebestimmung von § 396a Satz 2 StPO berufen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die
- 9 - Partei auf ein publiziertes, gleichgelagertes Präjudiz verlassen durfte, welches in ihrem Sinne entschieden wurde (Kass.-Nr. 99/387, Beschluss vom 2.10.2000 i.S. N. Erw. III), oder wenn ihre Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden (Kass.-Nr. 2002/311, Beschluss vom 30.6.2003 i.S. E. Erw. II/6 lit. b.bb m.H.a. BGE 122 I 57 Erw. 3 lit. d). Zudem hat das Kassationsgericht die Norm dann für anwendbar erklärt, wenn eine (geschädigte) Partei aus bestimmten Gründen (insbesondere der Nichtkenntnis der erstinstanzlichen Entscheiderwä- gungen) begründeten Anlass für die Erklärung der innert angemessener Frist nachträglich wieder zurückgezogenen Berufung hatte (ZR 101 Nr. 22; Kass.-Nr. AC040058, Beschluss v. 15.12.2004 i.S. B. Erw. III/1; analog hinsichtlich der er- hobenen und hernach wieder zurückgezogenen kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde: Kass.-Nr. AC050049, Beschluss v. 13.4.2005 i.S. Z. Erw. 5.3). Soweit hingegen eine Partei ein Rechtsmittel erhebt und - wie eine jede Partei - hofft bzw. darauf vertraut, sie werde mit ihren Anträgen durchdringen, ohne dass spe- zielle Umstände vorliegen, welche dieses Vertrauen als schützenswert erscheinen lassen, findet § 396a Satz 2 StPO keine Anwendung (Kass.-Nr. 2002/311, Be- schluss vom 30.6.2003 i.S. E. Erw. II/6 lit. b.bb; Leitsatz publ. in RB 2003 Nr. 130).
e) Die Erstinstanz hat - wie erwähnt - ausführlich und unmissverständlich dargelegt, dass sie die Auffassung vertritt, entgegen der Darstellung von Anklage und Beschwerdeführerin könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass ihm ca. Fr. 1,4 Millionen (bzw. Fr. 1,5 Millionen) übergeben worden sind. Die Vorinstanz hat dieser Auffassung vollumfänglich zugestimmt. Die Beschwerdefüh- rerin bringt nichts vor, woraus abzuleiten wäre, es habe eine spezielle Konstellati- on vorgelegen, welche sie in guten Treuen im Sinne von § 396a Satz 2 StPO zu ihren Berufungsanträgen veranlasst habe. Auch aus der von ihr zitierten vorin- stanzlichen Erwägung ergibt sich solches nicht, handelt es sich dabei doch um ei- ne (isolierte und) letztlich angesichts der Beweislage für die Beweiswürdigung nicht relevante Erwägung. Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag sich die Be- schwerdeführerin nicht auf die erwähnte Ausnahmeregel zu berufen.
- 10 -
f) Die Kosten- und Entschädigungsregelung des zweitinstanzlichen Verfah- rens ist somit im Sinne der allgemeinen Regel von § 396a Satz 1 StPO nach Massgabe des Unterliegens von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ihren Berufungsanträgen (vorne Erw. I/3.1 lit. c) in grösserem Umfang als die Beschwerdegegnerin, welche
- wie erwähnt - Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Eine hälf- tige Aufteilung von Kosten und Entschädigung fällt - entgegen dem sinngemässen Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 5) - nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Aufteilung im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel sachgerecht. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Entschädigung an den Angeklagten zu bezahlen; der Rest ist auf die Obergerichtskasse zu nehmen. In diesem Sinne sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen obergerichtlichen Urteils neu zu fassen. III. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Kassationsverfahren vollumfänglich, da sie hinsichtlich der obergerichtlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen einen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen hat, der zur Aufhebung dieser Re- gelung führt; dass sie mit ihrem Antrag, wie der durch das Kassationsgericht vor- zunehmende Sachentscheid auszufallen habe, nicht durchdringt, ist ohne Belang. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men, und es ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin daraus eine an- gemessene Prozessentschädigung auszurichten.
- 11 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts vom 21. Juni 2005 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Ge- schädigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Obergerichtskasse genommen.
- Die Geschädigte wird verpflichtet, dem Angeklagten für das zweit- instanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'667.-- (zu- züglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Überdies wird dem Angeklagten für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'333.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Obergerichtskasse aus- gerichtet."
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Kassationsgerichts- kasse genommen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'250.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Kas- sationsgerichtskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Winterthur (ad DG040024) und den Ange- klagten Y. bzw. dessen Verteidiger, je gegen Empfangsschein. ___________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050111/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, An- dreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2006 in Sachen X., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Veruntreuung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2005 (SB050101/U/hp)
- 2 - in Erwägung gezogen: I.
1. Dem Angeklagten Y. wurde in der Anklageschrift der (damaligen) Bezirk- sanwaltschaft Winterthur 25. Mai 2004 (BG HD act. 18) in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: Zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt im September/Oktober 2000 habe er von A. Z. und B. Z. an deren Wohnort in C. einen nicht mehr genau bestimmbaren Bargeldbetrag in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen in lose gebün- delten Banknoten und in einer Stückelung zwischen Fr. 10.-- und Fr. 1'000.-- mit der Verpflichtung zur sicheren Aufbewahrung und bei Bedarf zur Retournierung an die effektive Eigentümerin X. deren Verantwortliche erhalten. Dabei habe der Angeklagte Y. aufgrund verschiedener Umstände gewusst, dass die ihm überge- benen Gelder nicht aus einem ordnungsgemäss geführten Geschäftsbetrieb stammen konnten, sondern vielmehr deliktisch aus dem Hanf- bzw. Drogenhandel erlangt worden seien. Bereits im Oktober 2000 habe der Angeklagte Y. zur Be- streitung seines Lebensunterhaltes, zur Bezahlung offener privater und geschäft- licher Schulden sowie zur teilweisen Finanzierung eines privaten Bauprojektes mehr als Fr. 200'000.-- vom erhaltenen Geld verbraucht bzw. verwendet, so dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, die gesamte Geldsumme von ca. Fr. 1,4 Millionen zu retournieren. Im Zeitraum von November 2000 bis ca. Mitte Februar 2001 habe er Rückzahlungen von insgesamt Fr. 1'081'700.-- für die X. vorge- nommen, sodass zu deren Nachteil noch ein Restbetrag von mindestens Fr. 318'000.-- offen geblieben bzw. nicht zurückgezahlt worden sei. In rechtlicher Hinsicht warf die Bezirksanwaltschaft dem Angeklagten Y. Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor. Die Bezirksanwaltschaft beantragte eine Strafe von elf Monaten Gefängnis.
2. Mit Urteil vom 24. November 2004 (BG HD act. 26 [Dispositiv] bzw. act.
31) sprach das Bezirksgericht Winterthur den Angeklagten Y. der Veruntreuung
- 3 - im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 174'129.50) schuldig. Vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB wurde er freigesprochen. Der Angeklagte wurde mit acht Mo- naten Gefängnis bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten X. in der Höhe von Fr. 472'956.60 zuzüglich 5% Zins seit 31. Oktober 2000 wurde vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen. Die Kosten wurden dem Angeklagten auferlegt, und er wurde verpflichtet, der Geschädigten X. eine Prozessentschädigung von Fr. 9'792.80 zu bezahlen. 3.1 a) Sowohl der Angeklagte wie auch die genannte Geschädigte erklärten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (BG HD act. 29/30).
b) Der Angeklagte liess durch seinen Verteidiger folgende Berufungsanträge stellen (OG Prot. S. 23): Freisprechung von den Anklagevorwürfen; Nichteintreten auf die Berufung der Geschädigten; Nichteintreten auf die Schadenersatzforde- rung der Geschädigten, eventuell Abweisung der Forderung oder deren Verwei- sung auf den Zivilweg; Nichteintreten auf die Forderung der Geschädigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung; Übernahme der Untersuchungs- und Ge- richtskosten auf die Staatskasse und Leistung einer angemessenen Entschädi- gung an ihn für das Untersuchungs- und die Gerichtsverfahren.
c) Die Geschädigte liess durch ihren Rechtsvertreter folgende Anträge stel- len (OG act. 41 S. 1): Schuldigsprechung des Angeklagten der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eventuell im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Deliktsbetrag von mindestens Fr. 318'000.--; Bestrafung des Ange- klagten mit mehr als acht Monaten Gefängnis; Verpflichtung des Angeklagten zur Rückerstattung von Fr. 472'956.60 eventuell Fr. 318'000.-- nebst 5% Zins seit En- de Oktober 2001; Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsdispositives; Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens an den An- geklagten und Verpflichtung des Angeklagten, der Geschädigten eine Parteient- schädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'400.-- zu bezahlen.
- 4 -
d) Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 38). 3.2 Mit Urteil vom 21. Juni 2005 (OG act. 42 [Dispositiv] bzw. act. 44) sprach die II. Strafkammer des Obergerichtes den Angeklagten der Veruntreuung im Sin- ne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB für nicht schuldig und damit frei. Auf das Schadenersatzbe- gehren der Geschädigten wurde nicht eingetreten. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfah- rens wurden der Geschädigten auferlegt. Sie wurde verpflichtet, dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (zuzüg- lich 7,6% MwSt) zu bezahlen. 4.1 Die Geschädigte liess bezüglich des Berufungsurteils rechtzeitig kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 46) und begründen (KG act. 1). Die Beschwerde richtet sich gegen die Auflage der Kosten des Berufungsverfah- rens an die Geschädigte (fortan: Beschwerdeführerin) und die Verpflichtung zur Leistung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren an den Ange- klagten (KG act. 1 S. 2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) hat auf Beschwerdeant- wort (KG act. 9), die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 10). 4.3 Unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2005 (KG act.
7) ist zu bemerken, dass der Angeklagte Y. nicht in das Rubrum des Kassations- verfahrens aufgenommen wurde.
- 5 - II.
1. Da die Beschwerdeführerin (wie auch der Angeklagte) noch im Jahre 2004 Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erklärt haben (BG HD act. 29/30), erweist sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde im Lichte von § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Straf- prozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 (Teilrevision und Schlussbestimmun- gen in Kraft getreten am 1. Januar 2005) als zulässig.
2. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die Vorinstanz habe eine materielle Gesetzesvorschrift im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt, weil sie zufolge einer unrichtigen Anwendung von § 396a Satz 1 StPO eine falsche Kostenregelung getroffen habe (Beschwerde lit. C Ziff. 1, S. 3). Zur Begründung lässt sie zusammengefasst im Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz habe übersehen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch die Staatsan- waltschaft, welche ausdrücklich Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt habe, Verfahrensbeteiligte gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft sei mit ihren Berufungsanträgen - wie auch die Beschwerdeführerin - unterlegen. Des- halb hätte der Staatsanwaltschaft ein Teil des Verfahrenskosten auferlegt werden müssen. Die vollständige Kostenauflage für das Berufungsverfahren an die Be- schwerdeführerin leide daher am Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (Beschwerde lit. C Ziff. 3, S. 3/4). Zumindest sinngemäss wird in der Beschwerde ausserdem geltend gemacht, die Vorinstanz habe denselben Nich- tigkeitsgrund gesetzt, indem sie die Beschwerdeführerin zur vollumfänglichen Lei- stung einer Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren an den Angeklag- ten verpflichtet habe (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 4/5 i.V.m. Ziff. 3 S. 3/4 und lit. B Ziff. 2, S. 3). 3.1 Die Vorinstanz erwog zu den Kosten und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens, die Kosten seien in Anwendung von § 396a StPO der Geschädigten (Beschwerdeführerin), welche mit ihren Anträgen im Beru- fungsverfahren unterliege, aufzuerlegen. Zudem sei der Angeklagte für seine Umtriebe im Berufungsverfahren angemessen durch die Geschädigte zu ent- schädigen (Urteil S. 20 oben). Die Vorinstanz ging somit offenbar von einem voll-
- 6 - ständigen und alleinigen Unterliegen der Beschwerdeführerin im Berufungsverfah- ren aus. 3.2 Die erwähnten Rügen sind berechtigt. Die (jeweils zuständige) (Ober-) Staatsanwaltschaft ist generell Partei eines jeden strafrechtlichen Berufungsver- fahrens. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) hat im vorliegenden Fall zwar keine selbständige Berufung erhoben, jedoch - wie er- wähnt - die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, was auch im an- gefochtenen Urteil vermerkt ist (Urteil S. 5). Mit anderen Worten hat sie sich am Berufungsverfahren beteiligt und Anträge gestellt. Sie ist mit diesen Anträgen un- terlegen, da die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Angeklagten Y. in den wesentlichen Punkten abgeändert hat. Da gemäss § 396a Satz 1 StPO im Rechtsmittelverfahren die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Ent- schädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfah- rensbeteiligten erfolgt, verletzt die vollständige Auflage der Kosten des Beru- fungsverfahrens an die Beschwerdeführerin und deren Verpflichtung zur Leistung einer vollumfänglichen Prozessentschädigung an den Angeklagten materielles Recht im Sinne des Kassationsgrundes von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Dass der unterliegenden Beschwerdegegnerin als staatlicher Behörde keine Gebühren und Auslagen auferlegt werden durften (§ 203 Ziff. 1 GVG), ändert daran nichts. Pra- xisgemäss wäre der nach Massgabe des Unterliegens auf die Beschwerdegegne- rin entfallende Anteil an Kosten und Entschädigung auf die Gerichtskasse zu nehmen gewesen. So wären beispielsweise im vorliegenden Fall, wenn die Be- schwerdegegnerin selbständige Berufung erhoben und die Beschwerdeführerin sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hätte, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem obsiegenden Angeklagten daraus eine Prozessentschädi- gung zuzusprechen gewesen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens (Urteils-Dispositiv- Ziff. 5 und 6) am Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO leidet und demzufolge aufzuheben ist.
- 7 - 4.1 Bei Vorliegen eines Kassationsgrundes im soeben genannten Sinne (und bei Spruchreife des Sache) fällt das Kassationsgericht den neuen Entscheid selber (§ 437 StPO; ZR 101 Nr. 22 Erw. II/2.9 lit a; AC040058, Beschluss vom 15.12.2004 i.S. B. Erw. III/4.1). 4.2 a) Die Beschwerdeführerin führt in ihren Vorbringen zu diesem Sachent- scheid aus, grundsätzlich wären die Kosten des Berufungsverfahrens zwischen dem Staat und ihr aufzuteilen. Sie habe sich aber in guten Treuen im Sinne von § 396a Satz 2 StPO zu ihren Berufungsanträgen veranlasst gesehen, weshalb von einer Aufteilung abgesehen werden könne. Die Vorinstanz habe nämlich im Urteil auf S. 10 festgehalten, es bestehe angesichts diverser belastender Um- stände der Verdacht, dass der Angeklagte einen Teil des von der Familie Z. er- haltenen Geldes zurückbehalten habe, jedoch lasse sich der eingeklagte Sach- verhalt aufgrund der Beweislage nicht erstellen. Wenn nun selbst - so die Be- schwerde - das freisprechende Gericht zur Auffassung komme, es liege der drin- gende Verdacht der Tatbegehung im Sinne der Anklage vor, dann habe sich die Beschwerdeführerin in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sehen dürfen. Bei einer derart nahen Möglichkeit der Verurteilung sei eine anteilsmässige Aufla- ge der Kosten und Verpflichtung zu einer Entschädigung an den Angeklagten durch die Beschwerdeführerin offensichtlich unhaltbar, zumal die Staatsanwalt- schaft aufgrund begründeter Anhaltspunkte denn auch Anklage erhoben habe (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 4/5).
b) Die von der Beschwerdeführerin zitierte Erwägung der Vorinstanz steht im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Angeklagten nachgewiesen werden kön- ne, dass ihm Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei. Dass der Angeklagte vom Ehepaar Z. einen sehr hohen Bargeldbetrag zur Auf- bewahrung übernommen und davon Fr. 174'129.50 für eigene Zwecke verwendet hat, war bereits in der Untersuchung unbestritten (vgl. BG HD act. 10/2). Die Fra- ge nach dem Nachweis der Höhe des ihm insgesamt übergebenen Geldes war insofern wesentlich, weil der Angeklagte Rückzahlungen von total Fr. 1'081'700.-- für die X. vorgenommen hat, und sich somit fragte, ob er - wie ihm in der Anklage vorgeworfen wird - weitere Beträge nebst des genannten Betrages von
- 8 - Fr. 174'129.50 für eigene Zwecke verwendet hat. Die Beschwerdeführerin bean- tragte - wie erwähnt - im Berufungsverfahren unter anderem die Schuldigspre- chung des Angeklagten der Veruntreuung im Deliktsbetrag von mindestens Fr. 318'000.--; dieser Antrag basierte auf dem Argument, die Übergabe von min- destens Fr. 1,4 Millionen an den Angeklagten sei beweismässig erstellt (OG act. 41, insb. S. 9 unten).
c) Wie erwähnt, ging die Anklage davon aus, dem Angeklagten seien ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden. Die Beschwerdeführerin liess vor Erstinstanz geltend machen, es sei gar die Übergabe von Fr. 1,5 Millionen erstellt (BG HD act. 24 S. 3). Die Erstinstanz begründete in ihrem Urteil einlässlich, dass bzw. weshalb dem Angeklagten aufgrund der Beweislage nicht nachgewiesen werden könne, dass ihm Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei (BG HD act. 31 S. 6-12, insb. S. 12 oben). Insbesondere hielt sie fest, die Aussagen der Mitglieder der Familie Z. divergierten untereinander in wesentlichen Punkten und zudem seien die Angaben der einzelnen Familienmitglieder in sich selbst teilweise widersprüchlich (BG HD act. 31 S. 9/10); überdies könne dem Angeklagten auch aufgrund der vorgelegten sachlichen Beweismittel nicht nach- gewiesen werden, dass ihm Bargeld in der Höhe von Fr. 1,4 Millionen übergeben worden sei (BG HD act. 31 S. 10-12, insb. S. 12 oben). Die Vorinstanz verwies zustimmend auf diese Auffassung (Urteil S. 9) und legte anschliessend mit (teil- weise) ergänzenden Erwägungen dar, weshalb der Beweis nicht zu erbringen sei (Urteil S. 9-12). Dabei erwog sie unter anderem ebenfalls, die Aussagen von A. Z., B. Z. und D. Z. seien zu widersprüchlich und zu unpräzise, als darauf abge- stellt werden könnte (Urteil S. 10-12), und zudem existierten auch keinerlei Bele- ge, welche über die Höhe der übergebenen Geldsumme Aufschluss gäben (Urteil S. 12 oben); ferner sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, dass er im fragli- chen Zeitraum über Barreserven in der Höhe von Fr. 75'000.-- verfügt habe (Urteil S. 12 Mitte).
d) Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes kann sich eine Partei nur bei Vorliegen einer speziellen Konstellation auf die Ausnahmebestimmung von § 396a Satz 2 StPO berufen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die
- 9 - Partei auf ein publiziertes, gleichgelagertes Präjudiz verlassen durfte, welches in ihrem Sinne entschieden wurde (Kass.-Nr. 99/387, Beschluss vom 2.10.2000 i.S. N. Erw. III), oder wenn ihre Anträge infolge einer Praxisänderung als unzulässig erklärt wurden (Kass.-Nr. 2002/311, Beschluss vom 30.6.2003 i.S. E. Erw. II/6 lit. b.bb m.H.a. BGE 122 I 57 Erw. 3 lit. d). Zudem hat das Kassationsgericht die Norm dann für anwendbar erklärt, wenn eine (geschädigte) Partei aus bestimmten Gründen (insbesondere der Nichtkenntnis der erstinstanzlichen Entscheiderwä- gungen) begründeten Anlass für die Erklärung der innert angemessener Frist nachträglich wieder zurückgezogenen Berufung hatte (ZR 101 Nr. 22; Kass.-Nr. AC040058, Beschluss v. 15.12.2004 i.S. B. Erw. III/1; analog hinsichtlich der er- hobenen und hernach wieder zurückgezogenen kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde: Kass.-Nr. AC050049, Beschluss v. 13.4.2005 i.S. Z. Erw. 5.3). Soweit hingegen eine Partei ein Rechtsmittel erhebt und - wie eine jede Partei - hofft bzw. darauf vertraut, sie werde mit ihren Anträgen durchdringen, ohne dass spe- zielle Umstände vorliegen, welche dieses Vertrauen als schützenswert erscheinen lassen, findet § 396a Satz 2 StPO keine Anwendung (Kass.-Nr. 2002/311, Be- schluss vom 30.6.2003 i.S. E. Erw. II/6 lit. b.bb; Leitsatz publ. in RB 2003 Nr. 130).
e) Die Erstinstanz hat - wie erwähnt - ausführlich und unmissverständlich dargelegt, dass sie die Auffassung vertritt, entgegen der Darstellung von Anklage und Beschwerdeführerin könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass ihm ca. Fr. 1,4 Millionen (bzw. Fr. 1,5 Millionen) übergeben worden sind. Die Vorinstanz hat dieser Auffassung vollumfänglich zugestimmt. Die Beschwerdefüh- rerin bringt nichts vor, woraus abzuleiten wäre, es habe eine spezielle Konstellati- on vorgelegen, welche sie in guten Treuen im Sinne von § 396a Satz 2 StPO zu ihren Berufungsanträgen veranlasst habe. Auch aus der von ihr zitierten vorin- stanzlichen Erwägung ergibt sich solches nicht, handelt es sich dabei doch um ei- ne (isolierte und) letztlich angesichts der Beweislage für die Beweiswürdigung nicht relevante Erwägung. Bei dieser Sach- und Rechtslage vermag sich die Be- schwerdeführerin nicht auf die erwähnte Ausnahmeregel zu berufen.
- 10 -
f) Die Kosten- und Entschädigungsregelung des zweitinstanzlichen Verfah- rens ist somit im Sinne der allgemeinen Regel von § 396a Satz 1 StPO nach Massgabe des Unterliegens von Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin unterlag mit ihren Berufungsanträgen (vorne Erw. I/3.1 lit. c) in grösserem Umfang als die Beschwerdegegnerin, welche
- wie erwähnt - Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Eine hälf- tige Aufteilung von Kosten und Entschädigung fällt - entgegen dem sinngemässen Eventualantrag der Beschwerdeführerin (Beschwerde lit. C Ziff. 4, S. 5) - nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Aufteilung im Verhältnis zwei Drittel zu einem Drittel sachgerecht. Die Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens und der Entschädigung an den Angeklagten zu bezahlen; der Rest ist auf die Obergerichtskasse zu nehmen. In diesem Sinne sind die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des angefochtenen obergerichtlichen Urteils neu zu fassen. III. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Kassationsverfahren vollumfänglich, da sie hinsichtlich der obergerichtlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen einen Nichtigkeitsgrund nachgewiesen hat, der zur Aufhebung dieser Re- gelung führt; dass sie mit ihrem Antrag, wie der durch das Kassationsgericht vor- zunehmende Sachentscheid auszufallen habe, nicht durchdringt, ist ohne Belang. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu neh- men, und es ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin daraus eine an- gemessene Prozessentschädigung auszurichten.
- 11 - Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts vom 21. Juni 2005 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Ge- schädigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Obergerichtskasse genommen.
6. Die Geschädigte wird verpflichtet, dem Angeklagten für das zweit- instanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'667.-- (zu- züglich 7,6 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Überdies wird dem Angeklagten für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'333.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Obergerichtskasse aus- gerichtet."
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Kassationsgerichts- kasse genommen.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'250.-- (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) aus der Kas- sationsgerichtskasse ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Winterthur (ad DG040024) und den Ange- klagten Y. bzw. dessen Verteidiger, je gegen Empfangsschein. ___________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär: