Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch …
E. 2 Erben der † R., … Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin …
E. 3 Z., …, Geschädigte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Schändung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 (SB040641/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Der Angeklagte ist als Rettungssanitäter tätig. Die Anklage der Bezirksanwalt- schaft Hinwil wirft ihm vor, am 7. März 2003 bei einem Krankentransport vom Spital W. ins Spital M. die auf der Bahre im Sanitätsfahrzeug festgebundene und teilweise nicht bei Bewusstsein gewesene Z. beim Befestigen der Haftelektroden des EKGs mehrmals an der nackten Brust berührt und gestreichelt sowie in ihre Unterhose gegriffen und sie an der Scheide gestreichelt zu haben. Weiter habe er am 28. Mai 2003 R., welche bei einen Pub-Festival in W. kollabiert war, beim Transport ins Spital M. zweimal in die Unterhose gegriffen, an der Scheide gerie- ben und einen Finger in die Scheide eingeführt. In M. angekommen habe er R. ins Ohr geflüstert, er würde sie jetzt gerne „figgen“ (BG act. 22). Mit Urteil vom 26. August 2004 erkannte das Bezirksgericht Hinwil den Ange- klagten einer strafbaren Handlung nicht schuldig und sprach ihn frei. Auf die Zi- vilansprüche der beiden Geschädigten trat es nicht ein. Es sprach dem Ange- klagten eine Entschädigung von Fr. 5'000.— aus der Gerichtskasse zu (BG act. 48 = OG act. 51). Gegen dieses Urteil erhoben beiden Geschädigten Berufung (BG act. 43 und 44). Das Obergericht (I. Strafkammer) erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2005 der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit sechs Mo- naten Gefängnis unter Anrechnung von drei durch Untersuchungshaft erstande- nen Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es verpflichtete den An- geklagten, R. eine Genugtuung von Fr. 2'500.— nebst Zins und Z. eine solche von Fr. 1'500.— nebst Zins zu zahlen. Ein Schadenersatzbegehren von R. im Be- trag von Fr. 2'937.60 verwies es auf einen gesonderten Entscheid und stellte so- dann fest, dass der Angeklagte gegenüber R. für weiteren künftigen Schaden, der im Zusammenhang mit der Straftat stehe, ersatzpflichtig sei. Auf ein Feststel- lungsbegehren von Z. trat es nicht ein (OG act.63 = KG act. 2).
- 3 -
2. Der Angeklagte beantragt mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil vom 21. April 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Das Obergericht liess sich mit Eingabe vom 24. August 2005 zur Nichtigkeitsbe- schwerde vernehmen (KG act. 14). Die Staatsanwaltschaft, die Eltern der am 24. Juli 2005 verstorbenen Geschädig- ten R. (vgl. Erbbescheinigung, KG act. 28) sowie die Geschädigte Z. verzichten sowohl auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wie auf eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung des Obergerichts (KG act. 13, 17, 18 und 19). Der Angeklagte nahm mit Eingabe vom 4. November 2005 zur obergerichtlichen Ver- nehmlassung Stellung (KG act. 24). II. A. Allgemein
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel
- 4 - seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Berufungsverhandlung erwecke in ihrem gesamten Ablauf den Eindruck einer Voreingenommenheit der beteiligten Richter, insbesondere der Vorsitzenden. Aus ihrer Art der Fragestellung, ihrem wiederholten Insistieren, sei ziemlich deutlich herauszuspüren, dass sie die Aus- sagen der Geschädigten als feststehende Tatsachen genommen habe und damit in einer Art antizipierter Beweiswürdigung den eingeklagten Sachverhalt bereits als erwiesen betrachtet habe, bevor der Beschwerdeführer ihre Frage habe be- antworten und damit seinen Standpunkt habe einbringen können, und bevor die Verteidigung sich zur Frage der Beweiswürdigung und damit auch zur Berufungs- begründung der Geschädigten bzw. ihrer Vertreterinnen habe äussern können. Er führt verschiedenen Beispiele an:
- Die Vorsitzende habe den Beschwerdeführer in suggestiver Weise gefragt „Of- fenbar ist wegen dieses Atemstillstandes der Alarm losgegangen?“ (OG act. 62 = Prot. S. 10), obwohl sich aus den Akten nicht ergebe, dass überhaupt ein Alarm losgegangen sei, von der bestrittenen Darstellung der Geschädigten abgesehen.
- Die Vorsitzende habe immer wieder Antworten des Beschwerdeführers negiert mit dem Hinweis darauf, dass die Geschädigte aber etwas anderes aussage. Vorhalte wie „Frau Z. hat also offensichtlich realisiert, wie es genau abgelaufen ist.“ (OG Prot. S. 16) oder „Aber zumindest hat sie realisiert, dass ein Alarm los- gegangen ist und sie gemeint hat, man müsse sie beatmen. Man hat offenbar auch die Intubation bereitgestellt, das hat sie offenbar mitbekommen. Insofern stimmt es.“ (OG Prot. S. 16) liessen nur den Schluss zu, dass die Richterin bereits vom Wahrheitsgehalt der Aussagen restlos überzeugt gewesen sei und sich ihre
- 5 - Meinung demnach bereits gebildet habe. Die Behauptung, die Geschädigte habe mitbekommen, dass eine Intubation bereitgestellt worden sei, sei im übrigen ak- tenwidrig, denn Z. habe nichts Derartiges ausgesagt.
- Auch darin, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er habe während der Fahrt von 20 bis 25 Minuten Dauer (bzw. 15 Minuten nach Ein- schätzung des Beschwerdeführers) genügend Zeit gehabt, die Übergriffe zu ma- chen (OG Prot. S. 20), lasse erkennen, dass sie bereits von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei.
- Einen weiteren aktenwidrigen Vorhalt habe die Vorsitzende gemacht, indem sie ausgeführt habe: „Als Sie in M. angekommen sind, war sie völlig wach, das haben Sie selber ausgesagt.“ (OG Prot. S. 23). Eine solche Aussage habe der Be- schwerdeführer aber weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Ver- fahren gemacht.
- Im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung habe die Vorsitzende den Be- schwerdeführer auf eine Aussage bei der Polizei angesprochen, wonach die Ge- schädigte R. am Anfang einen GCS-Wert (Glasgow Coma Scale) von 7 bis 8 ge- habt habe, was nicht tiefstes Koma, sondern ungefähr der mittlere Bereich sei (OG Prot. S. 23). Der Beschwerdeführer habe in der Folge auf die Akten hinge- wiesen, welche einen anderen, tieferen Wert auswiesen, und seine damalige Antwort sinngemäss als Irrtum bezeichnet. Überdies habe er aufgrund seiner Fachkenntnis ausgeführt, ein GCS-Wert von 7 bis 8 sei „auch relativ weit wegge- treten und ein sehr schlechter Zustand“. Ungeachtet dieser Darlegung sei die Vorsitzende in der Befragung erneut aktenwidrig fortgefahren: „Am Anfang hatte die Patientin also einen Wert von 7 bis 8 ... Als sie dann in M. gewesen sind, war sie offenbar recht gut orientiert. Sie war also eigentlich nie im Koma während der ganzen Phase, sondern immer ungefähr im mittleren Bereich.“
- Im weiteren Verlauf der Befragung habe die Vorsitzende aufgrund der Tatsache, dass es nicht der erste Zusammenbruch der Geschädigten R. gewesen sei, be- merkt, so verwirrt könne sie also nicht gewesen sein. Aus dieser sachlich nicht begründeten Bemerkung sei wiederum zu schliessen, dass die Richterin die Aus- sagen von R. nicht kritisch zu hinterfragen gewillt gewesen sei, sondern in jedem
- 6 - Fall als der Wahrheit entsprechend betrachtet habe, ohne den schon vor erster Instanz vorgetragenen Einwänden der Verteidigung und des Beschwerdeführers auch nur im Geringsten Rechnung zu tragen. Mit dieser voreingenommenen Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber habe die Vorsitzende die Unschuldsvermutung in gröbster Weise verletzt. Damit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze des „fair trial“ und mithin die Garantien von Art.
E. 6 a) Das Obergericht hält fest, vorliegend berichteten beide Patientinnen über Ereignisse, die sie selber erlebt haben wollten. An derartige Vorgänge möge man sich in aller Regel weit besser und genauer erinnern als an Vorgänge, die man zufällig lediglich optisch wahrnehme. Auffällig sei auch, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vorgängen der Beschwerdeführer unstrittig Beteiligter gewesen sei. Es gäbe sodann keine Anhaltspunkte, die auf ein Kom- plott oder ganz allgemeine auf eine bewusste Falschbeschuldigung durch die bei- den Geschädigten hinwiesen, wie auch die Verteidigung einräume (KG act. 2 S. 8
f. Erw. 12). Der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Argumentation verkenne das Obergericht in willkürlicher Weise die Möglichkeit von Übertragungen durch Bewusstseinstö- rungen. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche Gutachten in Auf- trag zu geben. Die gestörten psychischen Gesundheitszustände der beiden Pati- entinnen blieben auch einem medizinischen Laien nicht verborgen. Man werde den Eindruck nicht los, als habe das Obergericht ein Exempel statuieren wollen, wonach auch psychisch angeschlagene Frauen den Schutz des Strafrechts vor sexuellen Übergriffen in Anspruch nehmen dürften. Das Obergericht habe sich mit seiner einseitigen und willkürlichen Beweiswürdigung über den Grundsatz hin- weggesetzt, dass die Täterschaft unter objektiver Würdigung aller vorliegenden Beweise erstellt sein müsse, damit der Angeklagte verurteilt werden könne. Damit
- 15 - seien sowohl die Unschuldsvermutung als auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden (KG act. 1 S. 9 Ziff. III/1).
b) Die gerügte Erwägung findet sich im Abschnitt "2.1. Grundsätzliches zur Be- weiswürdigung im vorliegenden Verfahren" (KG act. 2 S. 7 - 10, Erw. 8 - 15). Erst danach erfolgt die eingehende Auseinandersetzung mit der Beweislage zu den beiden eingeklagten Vorwürfen (S. 10 - 26, Erw. 16 - 59). Die Feststellungen des Obergerichts, an selbst erlebte Ereignisse vermöge man sich in aller Regel bes- ser und genauer zu erinnern als an nur optisch wahrgenommene Vorgänge, es sei auffällig, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vor- gängen der Beschwerdeführer Beteiligter gewesen sei, und es gäbe keine An- haltspunkte für ein Komplott oder eine bewusste Falschbeschuldigung, sind sehr allgemein gehalten. Das Obergericht hält nicht fest, bereits auf Grund dieser Um- stände sei auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zu schliessen. Der Be- schwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass diese Feststellungen unhaltbar sei- en. Mit der Formulierung, es lägen keine Anhaltpunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung vor, lässt das Obergericht im Übrigen offen, ob eine Falschbeschuldigung allenfalls unbewusst habe erfolgen können, beispielsweise als Folge der vom Beschwerdeführer angesprochenen gestörten psychischen Gesundheitszustände. Die gesundheitliche Verfassung der beiden Geschädigten wird vom Obergericht in den nachfolgenden Erwägungen 31 ff. (Z.) und 45 ff. (R.) abgehandelt (KG act. 2 S. 15 ff. und 21 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dies nicht bereits in der gerügten Erwägung 12 tat und dass es sich in dieser Erwägung nicht zur Frage der Begutachtung der Geschädigten äusserte. Der Beschwerdeführer weist somit im Zusammenhang mit der gerügten Erwä- gung 12 keinen Nichtigkeitsgrund nach.
E. 7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht zitiere in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 11 f.) Aussagen der Geschädigten Z., wonach er sie zunächst am Bauch berührt habe, um diesen abzutasten, nachdem er nach Schmerzen gefragt habe. Als Klammerbemerkung halte das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe dagegen eingewendet, es habe dafür keine medizinische Indikation gegeben; dies schliesse aber eine subjektive Motivation nicht aus. Die-
- 16 - se letztere Feststellung sei völlig willkürlich und durch nichts gerechtfertigt. Sie sei Ausdruck einer voreingenommenen Haltung, indem jeder Einwand des Be- schwerdeführers, der gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten ins Feld geführt werde, als unmassgeblich betrachtet werde und ihm einfach subjektive Motivationen unterstellt würden. Mit dieser Haltung werde die Un- schuldvermutung und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Unterstellung einer subjektiven Motivation zu medizinisch nicht indizierten Berührungen am Bauch verletze das Willkürverbot (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 2). Das Obergericht gibt in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils im wesentlichen die Schilderungen der Geschädigten Z. wieder. In der betreffenden Passage zi- tiert das Obergericht die Geschädigte, diese habe irgendwann wieder eine Hand gespürt, zunächst auf dem Bauch. Diese Berührung werde in der Folge einem medizinischen Zweck zugeordnet, einem Abtasten nach entsprechender Frage nach Schmerzen. Dann führt das Obergericht in Klammern gesetzt aus, der Be- schwerdeführer mache geltend, dafür habe es keine medizinische Indikation ge- geben, und hält weiter fest, dies schliesse eine subjektive Motivation nicht aus (KG act. 2 S. 11 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt keine medizinische Indikation für eine Berührung des Bauches der Ge- schädigten bestanden habe, ergibt sich nicht zwingend, dass eine solche Berüh- rung nicht erfolgt sein konnte. Dies wollte das Obergericht offenbar mit seiner Bemerkung, eine subjektive Motivation zu einer solchen Berührung sei nicht aus- geschlossen, festhalten. Im Übrigen ist nicht jede subjektive Motivation eine bös- artige oder gar kriminelle. Denkbar ist beispielsweise, dass der Beschwerdefüh- rer, nachdem er nach Schmerzen gefragt hatte, die Geschädigte etwas beruhigen wollte, indem er die Hand auf deren Bauch legte, auch wenn dies aus medizini- scher Sicht nicht notwendig, also nicht indiziert war. Jedenfalls ist die gerügte Feststellung weder unhaltbar (willkürlich) noch auf eine Voreingenommenheit des Gerichts hindeutend. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind un- begründet.
- 17 -
E. 8 a) Das Obergericht führt aus, zu Recht halte das Bezirksgericht fest, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen. Sie habe sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, an die Ursache ihres Tablettenkon- sums, noch von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erin- nern können. Rückschlüsse auf das Kerngeschehen liessen sich daraus aber nicht ableiten, da direkt am Körper Erlebtes ganz anders wahrgenommen und re- gistriert werde als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten (KIG act. 2 S. 13 Erw. 26). Der Beschwerdeführer rügt, die Formulierung, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen, sei - obwohl offensichtlich von der ersten Instanz übernommen - sachlich nicht haltbar. Sie suggeriert mit der Negierung des Aus- drucks "gut" eine nur leichte Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Wahr- nehmung. Patienten mit einem GCS von 4 seien jedoch in ihrer Wahrnehmung massiv eingeschränkt. Indem das Obergericht hier medizinische Fakten ohne Beizug eines fachkundigen Gutachters interpretiere, verstosse es gegen Grund- prinzipien des fairen Verfahrens. Willkürlich sei zudem der Schluss des Oberge- richts, aus der Tatsache, dass Z. sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, noch an die Ursache ihres Tablettenkonsums, noch daran, von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erinnern könne, lie- ssen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ziehen. Das Obergericht verkenne, dass zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offen- sichtlich bestehenden psychischen Grundstörung eine Vermischung von tatsäch- lich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruchstückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Rettungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben könnte. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezüglich durch ein Gutachten nähere Aufschlüsse zu erwirken. Indem das Obergericht einfach zulasten des Beschwerdeführers den Schluss ziehe, der Dar- stellung der Geschädigten sei im Kerngeschehen zu folgen, weil am Körper Er- lebtes ganz anders wahrgenommen werde als zeitliche Abläufe und örtliche Ge- gebenheiten, handle es willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 3).
- 18 -
b) Das Obergericht umschreibt seine Feststellung, die Geschädigte Z. sei zeitlich und örtlich "nicht gut orientiert" gewesen indem es aufzählt, woran sich die Ge- schädigte nicht mehr zu erinnern vermochte. Es lässt sich darüber streiten, ob die Formulierung "nicht gut orientiert" glücklich gewählt sei oder ob nicht eine stärkere Formulierung wie beispielsweise "kaum orientiert" am Platze gewesen wäre. Die Wortwahl allein macht die betreffende Feststellung nicht willkürlich, insbesondere da sie eben mit einer - vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestrittenen - Um- schreibung, was unter dieser mangelhaften Orientierung der Geschädigten zu verstehen sei, verbunden ist. Ob die Annahme des Obergerichts zutreffe, am Körper Erlebtes werde anders wahrgenommen und registriert als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten, hat im vorliegenden Kassationsverfahren offen zu bleiben, da sie sich auf allge- meine Lebenserfahrung stützt und diese einer Rechtsnorm gleich der Überprü- fung durch das Bundesgericht im eidgenössischen Kassationsverfahren unterliegt (Art. 269 Abs. 1 BStP, § 430b StPO; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 204 RZ 649). Gewagt ist jeden- falls der vom Obergericht absolut formulierte Schluss, aus mangelhafter Wahr- nehmung von äusseren Umständen wie zeitlichen Abläufen und örtlichen Gege- benheiten liessen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ableiten. Der These des Beschwerdeführers, zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offensichtlich bestehenden psychischen Grundstörung könnte eine Ver- mischung von tatsächlich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruch- stückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Ret- tungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben, ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Plausibilität nicht zum vornherein abzusprechen. Hinzu kommt, dass es im Rettungsfahrzeug jedenfalls soweit zu Berührungen der Ge- schädigten durch den Beschwerdeführer kommen musste, als solche durch die akute Betreuung der Geschädigten bedingt waren. Ob, wie weit und mit welcher Wahrscheinlichkeit die in ihrer Wahrnehmung offensichtlich eingeschränkte Ge- schädigte Betreuungshandlungen an ihrem Körper falsch interpretieren und mit anderweitig Gehörtem, Wahrgenommenem bzw. Erlebtem vermischen konnte, allenfalls (tatsächlich oder vermeintlich) die Orientierung wieder finden und sich
- 19 - ein eigenes Bild des Geschehens machen konnte, ist eine auf die konkret betrof- fene Geschädigte bezogene medizinische Fachfrage, welche sich nicht einfach mit einem allgemeinen Hinweis auf unterschiedliche Wahrnehmung von einerseits zeitlichen Abläufen und örtlichen Gegebenheiten und andererseits am Körper Er- lebtem zur Seite schieben lässt. In der Regel verfügt ein Richter nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse, um eine solche medizinische Frage mit ausrei- chender Sicherheit zu beantworten. Dass die Mitwirkenden am angefochtenen Urteil über solche aussergewöhnlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Bedarf es zur Feststellung oder tatsächli- chen Würdigung eines Sachverhalts besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, sind Sachverständige beizuziehen (§ 109 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Abstellen des Obergerichts auf in diesem Sinne ungesicherte An- nahmen stellte eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Be- schwerdeführers (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) dar, was zur Gutheissung der Nich- tigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
E. 9 a) Das Obergericht geht in den Erwägungen 27 und 28 des angefochtenen Ur- teils auf Aussagen des damaligen Freundes von Z., W., ein und hält in Erwägung 29 fest, die übrigen vom Bezirksgericht aufgeführten Differenzen beträfen das Geschehen vor der Fahrt. Darüber habe Z. wenig Verlässliches aussagen kön- nen, zumal sie zunächst nicht einmal mehr gewusst habe, was Anlass der Fahrt ins Spital gewesen sei. Diese Differenzen seien für das zur Anklage gekommene Geschehen allerdings ohne Belang (KG act. 2 S. 14 unten). Der Beschwerdeführer hält letztere Feststellung für willkürlich. Tatsache sei, dass sich die Geschädigte Z. an die Vorgeschichte zu diesem Transport und an dessen Verlauf in wesentlichen Teilen überhaupt nicht oder unrichtig erinnere. Sie be- haupte, im Krankenwagen ausgerastet zu sein. Davon habe der Zeuge W. nichts mitbekommen. In willkürlicher Weise bemerke das Obergericht, es stehe nicht fest, dass W. dies hätte mitbekommen müssen (Erw. 27, KG act. 2 S. 14). Für diesen Schluss gebe es keine vernünftige Begründung, habe doch der Zeuge W. gehört, wie der Beschwerdeführer den Fahrer zum Anhalten und zur Hilfestellung aufgefordert habe, als die Patientin einen Atemstillstand erlitten habe. Wäre die Geschädigte im Fahrzeug "ausgerastet" und hätte herumgeschrieen, wie sie es
- 20 - selber formuliert habe, so hätte dies der Zeuge W. mit Sicherheit mitbekommen müssen. Das Obergericht lasse ausser Acht, dass der Zeuge Wü. (Rettungssani- täter, Fahrer des Ambulanzfahrzeugs) erklärt habe, Z. sei, nachdem sie in M. auf das Bett gelegt worden sei, "wie explodiert" und habe einen Tobsuchtsanfall erlit- ten (BG HD 13 S. 4 unten), was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decke, dass Z. in M. sehr rasch aufgeklart sei. Das Obergericht habe im übrigen zu Unrecht die Aussagen des Zeugen Wü. als generell unverwertbar bezeichnet. Soweit es um äussere Rahmenbedingungen gehe, sei nicht einzusehen, weshalb seine Aussagen nicht zutreffend sein sollten. So sei auch nicht zu sehen, weshalb der Zeuge mit dieser Aussage über das Verhalten der Patientin im M. bewusst zugunsten des Beschwerdeführers hätte aussagen sollen, da ein positiver Nutzen dieser Sachdarstellung für den Beschwerdeführer für ihn, den Zeugen, gar nicht hätte ersichtlich sein können. Das Obergericht habe damit willkürlich Beweismittel nicht berücksichtigt und einen sachlich nicht vertretbaren Schluss gezogen. Vor allem gehe es nicht an, dass das Obergericht ohne Beizug von Experten eine Trennung zwischen unmassgeblichen Aussagen der Geschädigten zur Vorge- schichte und den einzig relevanten Aussagen zum Kerngehalt mache. Wenn die Zeugin an die Vorgeschichte und wesentliche Teile des Verlaufs des Transports keine oder keine zutreffenden Erinnerungen habe, so seien zumindest starke Zweifel daran angebracht, ob die Schilderungen im Kerngehalt als richtig zu be- trachten seien. Ohne den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens seien diese Fragen nicht in schlüssiger Weise zu beantworten, zumal dann, wenn auch die Aussagen des damaligen Freundes der Geschädigten berücksichtigt werden, wo- nach Z. "noch gerne lüge" (BG ND 12 S. 4).
b) Der Beschwerdeführer nennt die Stelle im angefochtenen Urteil, wo das Ober- gericht die Aussagen von Wü. "als generell unverwertbar bezeichnet" habe, nicht. Vermutlich ist Erwägung 14 gemeint, wo das Obergericht festhält, das Bezirksge- richt habe mit zutreffenden Argumenten dargetan, dass auf die den Beschwerde- führer entlastende Zeugenaussage Wü.s nicht abgestellt werden könne. Als Zeu- ge wolle Wü. wesentlich mehr Entlastendes mitbekommen haben als in seiner er- sten Befragung vor der Polizei. Ob dieses zusätzliche Wissen einer Suggestion zuzuschreiben sei oder ob Wü. geglaubt habe, seinen Kollegen entlasten zu müs-
- 21 - sen, müsse offen bleiben. Von Bedeutung für dieses Aussageverhalten möge sein, dass Wü. insgesamt nicht über viel Selbstvertrauen zu verfügen scheine, wie sein weitgehender (früher) Rückzug aus der beruflichen / fachlichen Kompe- tenz dokumentieren könnte. Auf der anderen Seite gäbe es auch keine Anhalts- punkte, wonach Wü. irgendetwas von dem mitbekommen haben könnte, was die Anklage dem Beschwerdeführer vorwerfe. Damit könne aus den widersprüchli- chen Aussagen Wü.s auch nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wie dies die Ausführungen der Geschädigtenvertretungen suggerierten (KG act. 2 S. 9). Mit diesen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen bzw. wie weit diese geeignet seien, zur Klärung des Sachverhalts beizu- tragen, setzt sich der Beschwerdeführer - abgesehen allenfalls vom pauschalen Vorbringen, ein für den Zeugen positiver Nutzen einer zugunsten des Beschwer- deführers lautenden Sachdarstellung sei nicht ersichtlich, nicht auseinander. Da- mit zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass das Obergericht willkürlich ein Beweismittel, eben die Zeugenaussage Wü.s, nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht hält in Erwägung 27 fest, ein Vergleich der Ausführungen von W. mit denjenigen der Zeugin Z. zeige in der Tat Widersprüche auf. Ob dies auch für die Passage gelte, wonach die Zeugin im Krankenauto "ausgerastet" sei, könne jedoch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, da nicht fest stehe, dass W. dies hätte mitbekommen müssen. (KG act. 2 S. 14). W. sass während der fraglichen Fahrt vorne neben dem Fahrer, also nicht im von der Fahrerkabine abgetrennten Raum, in welchem Z. lag und vom Beschwerdeführer betreut wurde. Er hat, was das Obergericht als erstellt erachtet, nicht gehört, wie die Z. ausgerastet sei. Er hält als Zeuge dafür, wenn Z. laut gerufen hätte, so hätte er sie gehört. Doch so wie sie "zwäg" gewesen sei, habe sie vielleicht nicht allzu laut sprechen können (BG ND 12 S. 3 unten). Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass W. gehört habe, wie der Beschwerdeführer den Fahrer aufgefordert habe, anzuhalten und ihm Hilfe zu leisten, als Z. einen Atemstillstand erlitten hatte, lässt nicht zwin- gend darauf schliessen, dass W. auch hätte hören müssen, wenn Z. "ausgerastet" wäre. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer während dieser Fahrt über die kräftigere Stimme verfügt hatte als die geschwächte Z.. Die gerügte An- nahme des Obergerichts, es stehe nicht fest, dass W. hätte mitbekommen müs-
- 22 - sen, dass Z. im Krankenwagen "ausgerastet" sei, ist damit nachvollziehbar und nicht willkürlich. Damit ist jedoch nicht gesagt, Z. sei tatsächlich "ausgerastet" und habe um Hilfe gerufen. Dies stellt das Obergericht in der gerügten Erwägung je- doch auch nicht fest. Es bleibt die gerügte Feststellung des Obergerichts, die Differenzen zwischen den Aussagen von Z. und W. mit Bezug auf das Geschehen vor der Fahrt seien für das zur Anklage gekommene Geschehen ohne Belang (KG act. 2 S. 14 Erw. 29). Hier kann sinngemäss auf das vorne unter Erwägung 8b) bezüglich der mangeln- den Orientierung der Geschädigten Ausgeführte verwiesen werden. Kann sich Z. nicht oder teilweise nur unzutreffend an das Geschehen vor der Fahrt erinnern und bestehen Differenzen zu den diesbezüglichen Aussagen von W., so spricht dies für Wahrnehmungsstörungen Z.s. In Erwägung 27 hält das Obergericht zu- dem fest, dass ein Teil der Schilderungen von Z. zum Transport unzutreffend sein dürften. Auch dies deutet auf Wahrnehmungsstörungen bzw. auf eine Fortbeste- hen solcher hin. In dem Sinne ist die gerügte Feststellung des Obergerichts zu- mindest zu absolut formuliert. Ob und wie weit aufgrund von Wahrnehmungsstö- rungen der Geschädigten, was die zeitliche und örtliche Orientierung und die Vor- geschichte betrifft, auch Wahrnehmungsstörungen, was das eingeklagte Kernge- schehen angeht, zu vermuten oder zumindest ernstlich in Betracht zu ziehen sei- en, ist eine medizinische Fachfrage, welche vom aus medizinischen Laien zu- sammengesetzten Obergericht zu prüfen und wohl unter Beizug von Fachleuten abzuklären wäre, bevor es zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Schilde- rungen der während des fraglichen Krankentransports gesundheitlich stark beein- trächtigten Geschädigten abstellt.
E. 10 a) Das Obergericht hält in Erwägung 30 seines Entscheids fest, der Be- schwerdeführer habe bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung zu Be- ginn der Schilderung des Vorgangs angegeben, der Freund von Z. habe ständig nach hinten geschaut und somit seine Freundin keinen Moment aus den Augen gelassen. Zum einen falle dazu auf, dass er dies habe wahrnehmen wollen, ob- wohl er sich stets beim Kopf von Z. aufgehalten haben wolle, also mit dem Rük- ken zur Führerkabine; zum andern treffe die Aussage gemäss W. auch inhaltlich nicht zu (KG act. 2 S. 15).
- 23 - Der Beschwerdeführer rügt, während das Obergericht mit Fehlern in den Aussa- gen der Geschädigten Z. sehr grosszügig umgehe, orte es Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die keine oder zumindest nicht wesentlich sei- en. Das Obergericht übersehe an der gerügten Stelle, dass der Ausdruck "stän- dig" mehrdeutig sei und nicht nur "ununterbrochen", sondern auch "häufig" be- deuten könne. Was aber "häufig" sei, sei relativ. Auch verkenne das Gericht, dass man Blicke im Rücken sehr wohl spüren könne. Der Beschwerdeführer habe of- fensichtlich auch wiederholt den Kopf gedreht, spreche er doch von Blickkontak- ten zum Freund der Patientin. Im übrigen sei auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer täusche, wenn er meine, sich immer am Kopf von Z. aufgehalten zu haben, sage doch der Zeuge W. aus, er nehme an, der Sanitäter sei neben der Patientin gewesen, und sei auch aus den Aussagen des Zeugen Wü. zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich wohl auf der Seite befunden habe (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 5).
b) Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2003 im Rahmen der Hafteinvernah- me im wesentlichen zum Vorfall mit der Geschädigten R. befragt. Im Rahmen die- ser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch kurz auf den Vorfall mit Z. angesprochen (wobei deren Name im Protokoll nicht genannt wurde). Dabei er- klärte er, "dass ihr Freund vorne neben dem Fahrer sass, während der ganzen Fahrt aber ständig nach hinten schaute, seine Freundin somit keinen Moment aus denn Augen liess" (BG HD 6/4 S. 4 oben). Das Obergericht gibt diese Aussage praktisch wörtlich wieder. Der Beschwerdeführer versucht nun, diese Aussage, insbesondere dass der Freund von Z. "ständig" nach hinten geschaut habe, zu relativieren. Ob "ständig" in der Umgangssprache auch mit "häufig", also nicht nur mit "ununterbrochen" umschrieben wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer seine Aussage in dem Sinne ergänzte, der Freund habe die Geschädigte keinen Moment aus den Augen gelassen. Somit verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es "ständig" in der zitierten Aussage im Sinne von ununterbrochen, jedenfalls von mehr als bloss häufig versteht. Wenn das Obergericht unter Hinweis auf das erstinstanzliche Protokoll festhält, der Beschwerdeführer wolle sich stets beim Kopf der Zeugin aufgehalten haben, also mit dem Rücken zur Führerkabine, so gibt es die Aussage des Beschwerde-
- 24 - führers unvollständig wieder. Auf die entsprechende Frage antwortete der Be- schwerdeführer, er gehe davon aus, dass er sich während der gesamten Zeit der Fahrt beim Kopf der Patientin aufgehalten habe. Es sei aber auch möglich, dass er während einer bestimmten Zeitdauer neben der Patientin auf dem andern Be- treuersitz gesessen sei. Wenn es aber - wie vorliegend - einem Patienten schlecht gehe, halte man sich in der Regel im Kopfbereich auf (BG Prot. S. 12 Mitte). Die- se ungenaue Zitierweise des Obergerichts rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass offen gelassen werden kann, ob das Obergericht in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund setzt. Da das Obergericht ohnehin ein neues Urteil fällen muss, sollte diese Erwägung überdenkt werden. Das Vorbringen des Beschwer- deführers, möglicherweise habe er sich bei seiner diesbezüglichen Aussage ge- täuscht, wofür Aussagen der Zeugen Wü. und W. sprechen, und man könne auch Blicke im Rücken spüren, gehen unter den aufgezeigten Umständen an der Sa- che vorbei.
E. 11 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe zu Unrecht aus der Tatsa- che, dass Z. allgemeine Vorgänge im Rettungswagen und insbesondere das Be- atmen habe schildern können, Schlüsse auf den Wahrheitgehalt ihrer übrigen Aussagen gezogen. Dass die Zeugin die für die Beatmung mit dem Ambubeutel typische Pumpbewegung habe zeigen können, lasse keine Rückschlüsse zu. Das Wissen um die Handhabung dieser Beatmungshilfe dürfe als weit verbreitet be- trachtet werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf Nothelferkurse und Fernsehserien über Notfallsituationen und Rettungsmedizin. Auch dass Z. von einem extrem nervigen Ton des Überwachungsgeräts berichte, lasse keine Rückschlüsse auf wirklich Erlebtes zu, denn welche Notarzt-Serie spiele nicht mit dem Spannungselement des Kreislaufstillstandes mit dem ver- schwindenden Pulsdiagram und der "hässlichen" Nulllinie sowie dem anhaltenden Dauerton. Z. verfüge nach eigenen Angaben über eine für ihr junges Alter er- schreckend reiche Erfahrung mit Rettungs- und Notfallmedizin. Dass sie demzu- folge in plausibler Weise Einzelheiten schildern könne, erstaune nicht. Hingegen erstaune, wie sich das Obergericht anmasse, ärztliche Berichte zu hinterfragen und mit eigenen Internetrecherchen zu widerlegen. Es stehe einem Richter ohne medizinisches Fachwissen schlicht nicht an, einen Bericht eines erfahrenen Not-
- 25 - fallmediziners (Dr. V.) mit dem Hinweis auf eine zufällig gefundene und aus dem Zusammenhang gerissene Internetseite unklarer Urheberschaft zu widerlegen. Derartige Fragestellungen seien medizinischen Fachexperten zu unterbreiten. Zudem hätte das Obergericht den Verfahrensbeteiligten Einblick in diese Internet- seite bieten müssen (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer nennt in diesen Ausführungen keine einzelnen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils und bezeichnet somit auch nicht die Stelle, an welcher das Obergericht festgestellt haben soll, die Aussagen der Geschädigten seien deshalb generell glaubhaft, weil diese allgemeine Vorgänge im Krankenwa- gen, das Beatmen mit dem Ambubeutel und den Ton eines Überwachungsgeräts habe schildern und zum Teil mit Handbewegungen nachahmen können. Auf die diesbezügliche Rüge kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. Was das Abstellen des Obergerichts auf eine von seinem Referenten entdeckte Internet- seite betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer bereits vorgebrachte Rügen.
E. 12 Der Beschwerdeführer rügt, er sei in der persönlichen Befragung immer wie- der danach gefragt worden, weshalb die Zeuginnen ihn - gemeint sei wohl wis- sentlich - falsch belasten sollten. Das Obergericht verkenne, dass der Beschwer- deführer nicht die Erklärung dafür zu liefern habe, weshalb es zu Falschaussagen der Geschädigten komme. Es genüge, wenn er aufzeige, dass berechtigte und unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestünden. Der Beschwerdeführer nennt einige Erklärungsversuche für mögliche nicht der Reali- tät entsprechende Schilderungen und rügt, das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche gutachterliche Abklärungen vorzunehmen und in willkürlicher Wei- se zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf den von der Geschädigten darge- legten Sachverhalt abgestellt, trotz allen auch vom Obergericht festgestellten, aber jeweils in grosszügiger Weise erklärten oder als unwesentlich betrachteten Widersprüchen und Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang allein Erwägung 35 des angefochtenen Urteils, wo das Obergericht dafür hält, es könne ausgeschlossen werden, dass Z. "diese Geschichte", die sie nach der Einlieferung ins Spital ihrer Mutter als Erstes erzählt habe, als Ausrede und zur Ablenkung erfunden haben
- 26 - könnte, wie die Verteidigung suggeriere. Es sei davon auszugehen, dass Z. ihrer Mutter etwas erzählt habe, was sie erlebt zu haben glaubte (KG act. 2 S. 17). Er zeigt aber nicht auf, wo das Obergericht festhalte, es sei davon auszugehen, die Schilderungen von Z. seien wahr, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine plausible Motivation der Geschädigten zur Falschaussage nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Rüge, das Obergericht habe kein Gutachten dar- über eingeholt, inwieweit der Wahrheitsgehalt der von der Geschädigten geschil- derten tatsächlichen oder vermeintlichen Erlebnisse durch den schlechten Ge- sundheitszustand und die dadurch bedingte eingeschränkte Wahrnehmungsfä- higkeit der Geschädigten vermindert sein könne, was wahrheitswidrige Aussagen erklären könnte, stellt eine Wiederholung dar, weshalb darauf nicht erneut einzu- gehen ist.
E. 13 Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss des Obergerichts in Erwägung 39 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 18 unten), es bleibe als Fazit, dass Z. das doku- mentierte Geschehen während der Fahrt korrekt zu beschreiben vermochte, sei Ausfluss einer willkürlichen Beweiswürdigung. Soweit die Geschädigte Vorgänge im Rettungswagen schildere, seien diese weitestgehend unspezifisch. So auch die beruhigenden Ausdrücke, "es kommt gut, es kommt gut". Zureden und beru- higen sei eine der wesentlichen Aufgaben in der Betreuung zu rettender Perso- nen. In jedem Nothelferkurs werde vermittelt, dass man mit den Betroffenen spre- chen und ihnen gut zureden solle. Wenn die Aussage von Z., sie habe laut nach ihrem Freund gerufen, auf einer Fehleinschätzung des Tatsächlichen beruhe (gemäss Obergericht liege nahe, dass sie gar nicht so laut habe rufen können, wie sie gewollt und innerlich registriert habe), warum soll dann all das, was den Beschwerdeführer belaste, den Tatsachen entsprechen? Gerade dieser Schluss des Obergerichts müsste doch dazu führen, grundsätzlich Zweifel daran zu he- gen, dass sich das inkriminierte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe. In diesem Zusammenhang werde dann letztlich auch irrelevant, ob der Beschwer- deführer nun die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe. Offensichtlich sei doch, dass die Zeugin massiv gestörte Erin- nerungen an das Vorgefallene habe. Auch das Obergericht schliesse eine Ver- mengung von Realität und Phantasie nicht aus (KG act. 2 S. 18, Erw. 38); nicht
- 27 - beachtet werde wieder einmal die Vermengung von verschiedenen erlebten Rea- litäten als Folge der massiven Bewusstseinsstörung. Unzulässig, weil willkürlich, sei auch der Schluss des Obergerichts in Erwägung 40 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 19), dass sich das geschilderte Geschehen mit grösster Wahr- scheinlichkeit so abgespielt habe, wie dies die Zeugin zu Protokoll gab. Indem das Gericht die Beweise willkürlich würdige und sich über die ernsthaften Zweifel am Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen mit beschönigenden Erklärungs- versuchen und haarspalterischen Argumenten gegen die Aussagen des Be- schwerdeführers hinwegsetze, verletze es gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 15 f., Ziff. 8) Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei letztlich irrelevant, ob er die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe, ausdrücken will, ist nicht klar. In den von ihm angeführten Erwägungen 38, 39 und 40 des angefochtenen Urteils wird die Frage, wer die Elektroden ange- bracht habe, nicht behandelt. In Erwägung 36 hält das Obergericht fest, es könne auf Grund der ersten Aussagen des Beschwerdeführers und der fehlenden Anga- ben in den Krankenunterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer, wie die Geschädigte schildere, die Elektroden angebracht habe. Die neue Bestimmtheit in der Aussage des Beschwerdeführers, mit der er dies verneine, könnte nahe legen, er habe etwas zu verbergen (KG act. 2 S. 17 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Die Frage der Bewusstseinsstörung und der eingeschränkten Wahrnehmungsfä- higkeit der Geschädigten und der Schlüsse, die daraus zu ziehen seien, handelt der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Rügen ab. In seinen Vor- bringen unter Ziffer 8 der Beschwerdeschrift bringt er keine darüber hinaus ge- henden grundsätzlichen Argumente vor und setzt sich nicht im einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er weist damit auch keinen Nichtig- keitsgrund nach.
E. 14 Die Geschädigte sagte gegenüber der Polizeibeamtin aus, als der Beschwer- deführer kreisende Bewegungen auf ihrem Bauch gemacht und in Richtung ihrer Hosen gegangen sei, habe sie aufgehört zu atmen. Da sie an einem Gerät ange-
- 28 - schlossen gewesen sei, welches die Atmung kontrolliert habe, sei sogleich ein Warnsignal ertönt. Der Fahrer habe etwas gerufen, weil er das Warnsignal am Gerät gehört habe. Da sei der Sanitäter erschrocken und habe seine Hand wieder weggenommen (BG ND 3 S. 4). Das Obergericht hält im zweiten Teil von Erwägung 39 fest, soweit die Verteidi- gung geltend macht, es sei gar nicht möglich, das Messgerät durch ein Anhalten des Atems auszulösen, sei dem entgegen zu halten, dass Z. immerhin den tat- sächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig zu schildern vermocht habe. Ein Test helfe hier nicht weiter, da die damalige Situation nicht nachvollzo- gen werden könne. Unsicher sei, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, un- klar die Wirkung von Cibalgin (erst noch in unbekannter Menge) auf die Möglich- keit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme im Blut. Immerhin stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwa- chen, sondern den CO -Gehalt. Dieser könne auch bei vorhandener Atmung auf 2 tiefe Werte fallen, darum setze man dieses Gerät gerade ein (KG act. 2 S. 18 f.). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht setze sich in willkürlicher Weise über die Einwände der Verteidigung gegen die Behauptung der Geschädigten hinweg, sie habe durch absichtliches Atemanhalten das Überwachungsgerät zum Auslö- sen des akustischen Warnsignals gebracht. Die Argumentation des Obergerichts ziele völlig am Problem vorbei und dokumentiere die medizinische Laienhaftigkeit der Ausführungen. Vielleicht möge tatsächlich der vom Verteidiger vorprozessual angeregte Test nicht sinnvoll gewesen sein. Jedenfalls habe das Obergericht nicht ohne Beizug eines Experten schliessen dürfen, es sei möglich, absichtlich den Alarm eines Pulsoxymeters auszulösen. Völlig tatsachenwidrig sei nämlich die Behauptung, es stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwachen, sondern den CO -Gehalt. Mit der Pulsoxymetrie werde 2 nämlich keineswegs der CO -Gehalt, sondern die Sauerstoffsättigung im periphe- 2 ren Blut gemessen. Sie beruhe auf einer Absorption von Licht verschiedener Wellenlängen in Abhängigkeit von der prozessualen Sauerstoffbeladung des Hä- moglobins. Setze die Atmung aus und werde deshalb dem Blut kein neuer Sauer- stoff beigefügt, sinke der Sättigungsgrad ab. Der Normbereich liege beim gesun- den Erwachsenen bei 95 - 97 %. Unterschreitet der Sättigungsgrad den am Gerät
- 29 - eingestellten Mindestwert, so löse dieses akustischen Alarm aus. Die sich stellen- de und ausschliesslich durch ein Gutachten zu klärende Frage sei jene, wie rasch der Sättigungswert nach Aussetzen der Atmung unter den Grenzwert abfalle, und ob es möglich sei, ohne spezielles Training (wie es beispielsweise von Apnoe- Tauchern ausgeübt werde) den Atem so lange anzuhalten. Das Obergericht habe es unterlassen, ein solches Gutachten einzufordern und habe sich stattdessen medizinische Beurteilungskompetenz angemasst, welche ihm nicht zustand. Darin liege klarer Ermessensmissbrauch (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 9) Das Obergericht unterlässt es anzugeben, worauf es seine Ausführungen zum Zweck und zur Funktionsweise des fraglichen Überwachungsgeräts stützt. So verweist es weder auf Fachliteratur noch auf einen aktenkundigen Bericht bzw. ein Gutachten einer Fachperson. Es ist dem Kassationsgericht, welches nicht über entsprechendes medizinisches und technisches Fachwissen verfügt, nicht möglich, die Richtigkeit der diesbezüglichen obergerichtlichen Erkenntnisse zu überprüfen. Die Feststellung, Z. habe den tatsächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig schildern können, sagt nichts darüber aus, ob es der Geschädigten möglich gewesen wäre, durch Anhalten des Atems den akusti- schen Alarm auszulösen, bzw. wie wahrscheinlich es sei, dass dies einer Person mit arg geschwächter Gesundheit und Orientierungsschwierigkeiten gelinge. Der Hinweis, es sei unsicher, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, und unklar, welche Wirkung Cibalgin in unbekannter Menge auf die Möglichkeit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme habe, vermag nicht von entspre- chenden fachlichen Abklärungen zu entbinden. Dies gilt umso mehr, als die Be- hauptung der Geschädigten, durch Anhalten der Atmung den Alarm ausgelöst zu haben, Teil der den Beschwerdeführer belastenden und letztlich zum vorliegen- den Schuldspruch führenden Sachverhaltsschilderung der Geschädigten bildet. Das Obergericht wird kaum darum herum kommen, zur Beantwortung der betref- fenden medizinischen und technischen Fragen eine Fachperson beizuziehen, d.h. ein Gutachten einzuholen. Jedenfalls ist die gerügte Erwägung in der vorliegenden Form mangels fachkun- diger Untermauerung nicht nachvollziehbar, womit eine Verletzung gesetzlicher
- 30 - Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Auch dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. C. R.
E. 15 a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht treffe bezüglich der Geschä- digten R. sachlich nicht haltbare, laienhafte Interpretationen bezüglich ihrer medi- zinischen Verfassung, wenn es in Erwägung 45 der Urteilsbegründung Ausfüh- rungen zur Bedeutung des beim Eintritt ins Spital M. festgestellten GCS-Werts 9 mache. Das Gericht wolle damit wohl suggerieren, dass die im Einsatzprotokoll festgehaltenen, durchgehenden GCS-Werte von 4 nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmten, wonach das Bewusstseinstadium ge- wechselt habe und sie eine Art "aufgesessen" sei. Nicht einsichtig sei, was das Obergericht mit dem Hinweis aussagen wolle, der Beschwerdeführer habe - im Wissen, dass dies nicht viel bringe - eine sprachliche Kommunikation und gar ei- ne Begründung der Anweisungen für sinnvoll erachtet. Damit werde nichts Ver- lässliches ausgesagt zur Frage, ob die von R. geschilderten Handlungen wirklich während dieses Transports stattgefunden hätten, oder ob sie sich das nur einge- bildet habe oder ob auch hier eine Übertragung von bei anderer Gelegenheit kon- kret Erlebtem stattgefunden habe. Jedenfalls lerne jeder Fahrschüler im Nothel- ferkurs, dass man mit jedem Patienten spreche, ob er nun reagiere oder nicht. Wie schon vor der ersten Instanz und auch vor dem Obergericht geltend gemacht, wäre eine fachärztliche Begutachtung der Geschädigten R. aufgrund ihres auffal- lenden Persönlichkeitsbildes unumgänglich gewesen, um verlässliche Aussagen dafür zu gewinnen, wie weit sie in der Lage gewesen sei, das reale Geschehen wahrzunehmen und richtig einzuordnen. Willkürlich sei die Feststellung des Ober- gerichts, dass für die Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwer- deführers der Alkoholkonsum der Geschädigten bzw. die Tatsache, dass sie ihn beschönigt geschildert habe, nur am Rande von Bedeutung sei. Es spiele bei der Würdigung einer Zeugenaussage sehr wohl eine Rolle, ob eine Person als integer und zuverlässig betrachtet werden könne, oder ob sie auf Grund ihres chaoti- schen Lebenswandels und ihres offensichtlich massiven Alkoholabusus Zweifel
- 31 - an ihrer generellen Glaubwürdigkeit bestünden. Insofern sei auch die Feststellung des Obergerichts in dieser Absolutheit nicht richtig, es könne nicht auf die allge- meine Glaubwürdigkeit ankommen. Zuzustimmen sei dem Obergericht lediglich insofern, als nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Belastungszeuge sich ausserhalb bürgerlicher Wertvorstellungen bewege oder in seiner psychischen Gesundheit angeschlagen sei, dessen Aussagen zum vornherein als unglaub- würdig einzustufen seien. In der Abwägung der Aussagen gegenüber jenen eines völlig unbescholtenen und seriösen Berufsmanns, der bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, sei die Persönlichkeitsstruktur der Belastungszeugin sehr wohl zu berücksichtigen. Indem das Obergericht dies unterlassen habe, habe es eine wesentliche Beweiswürdigungsregel ausser Acht gelassen (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 10).
b) In Erwägung 45 des angefochtenen Urteils gibt das Obergericht die medizini- sche Verfassung von R. auf der fraglichen Fahrt wieder, wie sie sich aus den Ak- ten (Krankheitsgeschichte, Aussagen des Beschwerdeführers) darstellt (KG act. 2 S. 21 f.). Eine Würdigung nimmt das Obergericht hier aber nicht vor. Einzige ei- genständige Feststellung des Obergerichts in dieser Erwägung ist, sei R. nicht ansprechbar gewesen, so müssten bei einem GCS-Wert 9 (der bei der Einliefe- rung ins Spital M. festgestellt wurde) die beiden anderen Faktoren (Augen öffnen und motorische Antworten) höher gelegen sein. Ob diese Feststellung allenfalls eine "laienhafte Interpretation" darstelle, kann offen bleiben, da sich der Be- schwerdeführer mit dieser Feststellung nicht befasst und ihr somit auch nicht wi- derspricht. Zwar hält das Obergericht fest, bei der Übernahme der Geschädigten habe der Beschwerdeführer "demgegenüber" einen GCS-Wert von 4 registriert, den er auch während der Fahrt viermal bestätigt habe. Mit dem Ausdruck "dem- gegenüber" setzt das Obergericht zwar den vom Beschwerdeführer mehrfach konstatierten GCS-Wert von 4 dem bei der Einlieferung ins Spital M. festgehalte- nen wesentlich höheren Wert von 9 gegenüber. Es zieht jedoch aus dieser Diffe- renz keine Schlüsse, also auch keine den Beschwerdeführer belastenden. Das Obergericht stellt auch nicht fest - und suggeriert dies auch nicht -, der vom Be- schwerdeführer mehrfach festgestellte GCS-Wert stehe in Widerspruch zur Aus-
- 32 - sage des Beschwerdeführers, das Bewusstseinsstadium R.s habe während der Fahrt gewechselt und sie sei eine Art "aufgesessen". Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er spreche auch mit bewusstlosen Personen und informiere diese über alle Handlungen, die er an ihnen vornehme. Man wisse aber nicht, ob diese etwas mitbekommen wür- den. Auch wenn der Beschwerdeführer gewusst habe, dass dies nicht viel bringe, habe er somit eine sprachliche Kommunikation und gar eine Begründung der An- weisung für sinnvoll erachtet (KG act. 2 S. 21 f.). Die Feststellung, der Beschwer- deführer habe gewusst, dass dies nicht viel bringe, deckt sich nicht mit der Äusse- rung, man wisse nicht, ob eine bewusstlose Person etwas vom ihr Gesagten mit- bekomme, und dürfte eher das allenfalls mangelnde Verständnis des Oberge- richts für den Sinn eines an eine bewusstlose Person gerichteten Monologs wi- derspiegeln. Eine Feststellung zum Nachteil des Beschwerdeführers trifft das Obergericht damit jedoch nicht. In Erwägung 48 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest, wenn R. ih- ren damaligen Alkoholkonsum allenfalls etwas beschönigend geschildert habe, bleibe dies für ihre Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwerde- führers nur am Rande von Bedeutung (KG act. 2 S. 22). Das Obergericht hält damit nicht fest, das beschönigende Aussageverhalten der Geschädigten sei für die Würdigung ihrer Aussagen zum eingeklagten Geschehen ohne Belang. Es relativiert diese Bedeutung lediglich, was vertretbar ist. Zentralere Fragen im vor- liegenden Fall sind, ob die Schilderungen der Geschädigten in sich stimmig und auch im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheits- und Bewusstseinszustand und ihre eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit zur Zeit des fraglichen Kran- kentransports genügend zuverlässig seien.
E. 16 a) Das Obergericht hält fest, zu Recht mache das Bezirksgericht auch im Kernbereich der Schilderung von R. Ungereimtheiten aus. So erscheine nicht plausibel, dass sie - wie sie angebe - während der ganzen Fahrt ihre Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, weil sie diesen Typ (gemeint der Be- schwerdeführer) nicht habe anschauen wollen. Vor dem Übergriff habe dieser Grund offensichtlich nicht bestanden. Nicht zu überzeugen vermöge auch, wenn
- 33 - R. angebe, der Beschwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe, der Art, wie er sich gegeben habe, unter Druck gesetzt. Nachdem sie die Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, hätte sie dies kaum realisieren können (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 49). Das Obergericht fährt fort, von Bedeutung seien diese Ungereimt- heiten allerdings nicht, und sie seien auch erklärbar: Wenn R. die Augen mehr- heitlich zu gehabt habe, dann offensichtlich aufgrund ihres Gesundheitszustan- des. Sie habe für dieses Faktum eine Erklärung gesucht und habe diese - psy- chologisch erklärbar - im vermeintlichen Peiniger und nicht im eigenen Unvermö- gen gefunden. Gleiches gelte für das angebliche Machtgehabe des Beschwerde- führers, den psychischen Druck, den er aufgebaut haben solle: R. habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie gewollt habe. Auch diese habe für sie einen Grund haben müssen. Sie habe ihn - jedenfalls nachträglich - im Beschwerdeführer gesehen. Objektiv habe auch der Grund wohl in ihrer körperlichen Verfassung gelegen; sie sei zu einer körperlichen Reaktion nicht fähig gewesen. Sei die Drucksituation nicht real gewesen, so habe sie R. im Detail selbstredend auch nicht beschreiben können; entsprechend könne daraus nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden (KG act. 2 S. 23 Erw. 50). In der nachfolgenden kurzen Erwägung 51 hält das Obergericht fest, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen meist geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie habe realisieren können, dass der Beschwer- deführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ausführungen des Obergerichts in den Er- wägungen 49 und 50 der Urteilsbegründung stellten ein weiteres Beispiel für die völlig einseitige und willkürliche Beweiswürdigung dar. Völlig willkürlich, weil durch keinerlei Fakten begründet, sei die Annahme, die Geschädigte habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie dies gewollt habe. Tatsache sei und bleibe, dass die Schilderungen der Geschädigten, der Be- schwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe unter psychischen Druck ge- setzt, absurd sei, wie das Obergericht selber zu Recht feststelle. Damit seien die- se Aussagen als nicht glaubhaft zu werten. Die Erklärung dafür, wie es zu diesen Aussagen habe kommen können, interessiere im Grunde genommen nicht. Viel- mehr dränge sich der Schluss auf, dass nicht nur diese, sondern auch andere
- 34 - Aussageelemente nicht glaubhaft seien, und damit die belastenden Aussagen der Geschädigten für sich allein nicht genügen könnten, den eingeklagten Sachver- halt rechtsgenügend zu erstellen. Unbeachtlich sei auch die Spekulation des Obergerichts in Erwägung 51, die geschlossenen Augen von R. würden nicht ausschliessen, dass sie den Beschwerdeführer an ihrer rechten Seite habe reali- sieren können. Da dies der übliche Platz des Patientenbegleiters sei, habe sie sehr wohl davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer in dieser Funkti- on auch diesmal während der Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Auch bei R. sei darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund ihrer reichen Erfahrung mit Notfall- transporten in Rettungswagen sehr wohl detaillierte Kenntnisse über deren Ein- richtung und die üblichen Arbeitsabläufe haben musste. Soweit das Obergericht aus solchen Schilderungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von R. schlie- sse, verfalle es in Willkür (KG act. 1 S. 11 f.).
b) Das Obergericht bezeichnet in Erwägung 49 verschiedene den Kernbereich der Schilderung betreffende Aussagen R.s als Ungereimtheiten, nicht plausibel oder nicht überzeugend, stellt in Erwägung 50 jedoch fest, diese Ungereimtheiten sei- en nicht von Bedeutung und konstruiert Erklärungen für diese. Abgesehen von der vagen Umschreibung "offensichtlich auf Grund ihres Gesundheitszustandes" und "psychologisch erklärbar" nennt das Obergericht keine Grundlagen für seine Erklärung des Zustandekommens dieser Ungereimtheiten. Es führt nicht aus, auf Grund welcher konkreten gesundheitlichen Störung der Geschädigten bzw. wel- ches psychologischen Phänomens es zu seiner Erklärung gelangt und woher es das betreffende medizinische und psychologische Fachwissen, welches bei juri- stisch geschulten Richtern nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, nimmt. Wenn das Obergericht festhält, sei die geschilderte Drucksituation nicht real ge- wesen, habe sie R. im Detail auch nicht beschreiben können, und entsprechend könne daraus - entgegen dem Bezirksgericht - nichts Zusätzliches für die Be- weiswürdigung abgeleitet werden, verfällt das Obergericht in einen Zirkelschluss. Es zieht gerade daraus, dass die Geschädigte etwas offensichtlich Unglaubhaftes erzählte und dieses in der Folge nicht weiter umschreiben konnte, den Schluss, dass nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden könne. Bei
- 35 - diesem "Zusätzlichen" geht es offensichtlich um die Frage, wie glaubhaft die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen von R. seien. Die Aussage, sie sei durch das Machtgehabe des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden, belastet den Beschwerdeführer und vermag laut Obergericht nicht zu überzeugen. Überzeugen den Beschwerdeführer belastende Aussagen zum Kerngeschehen nicht, belastet R. ihn als mindestens zum Teil - im strafrechtlich nicht relevanten Bereich - zu Unrecht, so stellt sich ohne weiteres die Frage, ob auch weitere den Beschwerdeführer belastende - und nunmehr strafrechtlich relevante - Schilde- rungen objektiv wahrheitswidrig erfolgt sein könnten. Die medizinisch nicht abgestützte Begründung des Obergerichts, weshalb die vom Obergericht selbst festgestellten Ungereimtheiten im Kernbereich nicht von Bedeutung sein sollen und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts Zusätzliches
- über die blosse Feststellung, dass es eben Ungereimtheiten sind - ableiten lie- sse, vermag somit nicht zu überzeugen und ist willkürlich. Damit setzt das Ober- gericht den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführer im Sinne von § 430 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Die Feststellung des Obergerichts, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie realisieren konnte, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei (KG act. 2 S. 23 Erw. 51), bezieht sich offensichtlich auf die Feststellung des Bezirksgerichts, es wundere, dass R., nachdem sie ihre Augen so lange ge- schlossen gehabt habe, festgestellt haben wolle, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sein solle (OG act. 51 S. 21 Mitte, Erw. I/17 am Ende). Diese obergerichtliche Feststellung ist jedenfalls ver- tretbar, ist doch denkbar, dass R. mit andern Sinnesorganen (Gehör, Haut) wahr- genommen hat, wo im Ambulanzfahrzeug sich der Beschwerdeführer aufhielt, von welcher Richtung die pflegerisch bedingten Handgriffe und Berührungen der Ge- schädigten erfolgten und von wo her der Beschwerdeführer die Instrumente be- diente.
E. 17 a) Auffällig sei, so führt das Obergericht aus, dass das Einsatzprotokoll (BG HD 11/4) nicht identisch mit dem Protokoll in der Krankengeschichte im Spital M.
- 36 - sei. Im bei den Akten liegenden Protokoll sei zusätzlich vermerkt, der Transport sei in Seitenlage erfolgt, versehen mit Ausrufezeichen. Der Beschwerdeführer ha- be dafür zwar eine Erklärung gefunden (BG Prot. S. 14); zu überzeugen vermöge diese kaum, sei doch nicht ersichtlich, warum dieser Umstand von einer derarti- gen Bedeutung gewesen sei, dass er nachträglich habe angebracht werden müs- sen, und warum er dann nicht - wenn schon - auf dem Exemplar für die Kranken- geschichte Eingang gefunden habe. Besonders auffällig sei dabei das Ausrufe- zeichen am Ende des Eintrags. Derartige Auszeichnungen fänden sich sonst nir- gends im Protokoll und gerade nach Abschluss des Transports - also im Zeitpunkt der Verfassung des Protokolls oder doch dieses Eintrags - sei diesem Umstand kaum mehr eine wesentliche Bedeutung zugekommen. Es frage sich, warum der Beschwerdeführer ihm diese Bedeutung habe zumessen wollen. Wie bei der nachträglichen Erinnerung zur früheren Anbringung des EKGs bei Z. stehe auch dieses nachträglich angebrachte Faktum der Schilderung der angeblich geschä- digten Person entgegen. Der Schluss dränge sich auf, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Ergänzung des Protokolls und der Auszeichnung genau dies bezweckt habe (KG act. 2 S. 23 f. Erw. 52). Der Krankengeschichte könne sodann ent- nommen werden, dass R. bereits am 29. oder 30. Mai 2003 gegenüber ihrer Kol- legin im Spital M. den Sachverhalt in etwa so geschildert habe, wie er zur Anklage gekommen sei (Erw. 53). Das Obergericht fährt fort, das Bezirksgericht habe geschlossen, auf Grund der Seitenlage, mit der R. transportiert worden sei, sei der geschilderte Übergriff un- denkbar, ohne dass der Beschwerdeführer die Beine von R. angehoben oder ver- schoben habe. Dies werde aber von der Zeugin nicht geschildert. Das Bezirksge- richt gehe damit über die Schilderung des Beschwerdeführers hinaus, räume die- ser doch ein, es könne sein, dass sie auf den Rücken weggerutscht sei; sie habe auch "gfägnäschtet" und sie habe sich aufrichten können. Damit verliere die Ar- gumentation des Bezirksgerichts ihre Basis. Nur nebenbei sei vermerkt, dass dann, wenn sich die Patientin auf den Rücken drehe, sich auch die Gurten hätten lockern müssen, da bei schlanken Personen die Achse auf Hüfthöhe quer durch den Körper länger sei als die Achse Wirbelsäule - Schambeinfuge. Damit hätten
- 37 - auch die Gurten kein Hindernis mehr für den Übergriff dargestellt (KG act. 2 S. 24 Erw. 54). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sowohl in der Untersuchung als auch vor erster und zweiter Instanz eingeräumt, dass es nicht ganz korrekt gewesen sei, den nachträglichen Vermerk "Seitenlage" nur auf dem Exemplar des Ret- tungsdienstes und nicht auch auf jenem der Krankengeschichte anzubringen. Wenn das Obergericht jedoch argumentiere, dies sei im Hinblick auf das vorlie- gende Verfahren geschehen, verfalle es in Willkür, da es dafür keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Die Spekulationen über die Bedeutung des Ausrufezeichens seien unhaltbar. Aus der formalen Unkorrektheit auf einen Versuch zu schliessen, das Beweisergebnis zu eigenen Gunsten zu verfälschen, sei unter den gegebe- nen Umständen unhaltbar. Zugunsten des Beschwerdeführers sei ins Feld zu füh- ren, dass die Übertragung des inhaltlich korrekten Nachtrags auf das in der Kran- kengeschichte des Spitals M. liegende Exemplar zufolge der örtlichen Trennung aufwändiger zu organisieren gewesen sei und vielleicht gerade deshalb zufolge äusserer Störeinflüsse (Arbeitslast, Notfalleinsatz etc.) letztlich vergessen gegan- gen sei. Auch verletze das Obergericht das Gebot der objektiven, willkürfreien Beweiswürdigung, wenn es aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, die Geschädigte könnte etwas auf den Rücken abgeglitten sein, ableite, die Argu- mentation des Bezirksgerichts, der geschilderte Übergriff sei angesichts der Lage von R. undenkbar, verliere ihre Basis. Unhaltbar sei auch die pseudowissen- schaftliche Argumentation, wonach sich die Gurten hätten lockern müssen, wenn sich die Patientin auf den Rücken gedreht habe. Die Annahme, dass R. sich tat- sächlich auf den Rücken gedreht habe, sei zum einen willkürlich, gebe es dafür doch keinen objektiven Hinweise. Und selbst wenn sich die Patientin - zumindest teilweise - auf den Rücken gedreht hätte, könne angesichts der "Verpackung" in Leintuch und Wolldecke nicht zwingend auf eine Lockerung der Gurten geschlos- sen werden. Dass die Gurten derart schlecht konstruiert seien, dass sie sich bei einem motorisch unruhigen Patienten wesentlich lockern könnten, wolle wohl auch das Obergericht nicht allen Ernstes behaupten. Zugunsten des Beschwer- deführers müsse angenommen werden, dass R. während der ganzen Fahrt - un- geachtet ihrer allenfalls nicht mehr schulbuchmässigen Seitenlagerung - fest auf
- 38 - der Bahre angeschnallt gewesen sei. Die rein praktischen Hindernisse, unter der Deckeneinwicklung und den kreuzweise gespannten Gurten mit dem Arm soweit einzudringen, dass die Hand soweit in die Hose geschoben worden sei, dass es möglich gewesen sei, den Finger dergestalt in die Vagina einzuführen, dass die Geschädigte schliesslich die Faust auf dem Schambein verspürt habe, liessen genügend wesentliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderung der Ge- schädigten aufkommen, um - entgegen dem Schluss des Obergerichts zumindest in dubio pro reo - zugunsten des Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das Geschilderte nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei die Feststellung des Ober- gerichts willkürlich, die Gurten hätten kein Hindernis mehr für den Übergriff darge- stellt, sei doch der Zustand der Gurten nicht näher erstellt. Daran ändere nichts, dass R. angeblich bereits kurze Zeit nach dem Vorfall gegenüber einer Kollegin darüber gesprochen habe. Wenn die Wahrnehmung der Geschädigten gestört gewesen sei, dann sei auf ihre Schilderungen kein Verlass, habe sie diese nun kurz nach dem Transport oder erst später gemacht. Die Untersuchungsbehörden hätten es unterlassen, die betreffende Krankenschwester als Zeugin einzuver- nehmen. Sie könnte im übrigen auch die Verbindung zwischen den beiden Ge- schädigten liefern. Eingang in die Krankengeschichte habe dieses Gespräch nur vom Hörensagen gefunden. Daraus lasse sich direkt nichts ableiten (KG act. 1 S.
E. 19 Der Beschwerdeführer rügt weiter, zu Unrecht habe das Obergericht den Ein- wand der Verteidigung verworfen, das eingeklagte Verhalten sei nicht persönlich- keitsadäquat für den Beschwerdeführer. "Geradezu schon pervers" mute die Ar- gumentation des Obergerichts an, der Beschwerdeführer habe mehrfach darge- tan, er habe die Geschädigte "sehr gepflegt" bzw. "relativ gepflegt" gefunden, weshalb die Basis für eine entsprechende Annäherung offenbar gewesen sei.
- 44 - Nach der Logik des Obergerichts sei damit wohl jeder Mann, der eine Frau nicht völlig unattraktiv finde, ein potentieller Sexualdelinquent. Es sei die Frage erlaubt, welchem erschreckenden Männerbild dieses Urteil entspringe. Gerade bei Se- xualdelinquenten sei eine isolierte Tatbegehung äusserst selten. In aller Regel seien die Delinquenten in ihrer sexuellen Entwicklung gestört oder zeigten zumin- dest ein sonst auffälliges Sexualverhalten. Wenn das Obergericht ausführe, der Reiz komme oft mit der Situation, so hätten für den Beschwerdeführer solche Si- tuationen schon wiederholt bestanden. Auch hätte er die fachlichen Vorausset- zungen, erst noch dafür zu sorgen, dass die Patientin überhaupt keine Wahrneh- mungsmöglichkeiten mehr hätte. Der Beschwerdeführer sei ein anerkannter Be- rufsmann und versehe seinen Beruf mit Leidenschaft. Er habe während eines sol- chen Rettungseinsatzes wirklich anderes zu tun, als bewusstlosen Frauen an die Genitalien zu greifen (KG act. 1 S. 23 Ziff. 14). Das Obergericht verwahrt sich in der Vernehmlassung gegen den Vorwurf der "perversen" Argumentation (KG act. 14 S. 9 zu Ziff. 14) und der Beschwerdefüh- rer anerkennt, dass der Ausdruck im vorliegenden Zusammenhang und hinsicht- lich seiner allgemeinsprachlichen Verwendung nicht sehr geschickt gewählt wor- den sei (KG act. 24 S. 5 Ziff. 7). In der gerügten Erwägung hält das Obergericht fest, die Ausführungen der Vertei- digung, ein derartiges Verhalten sei für den Beschwerdeführer nicht persönlich- keitsadäquat, würden nicht weiter helfen. Sexuelles Verhalten lasse sich nicht be- stimmten Personengruppen zuordnen, und der Reiz komme oft mit der Situation. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer mehrfach dargetan, er habe die Ge- schädigte "sehr gepflegt" bzw. "relativ gepflegt" gefunden. Die Basis für eine ent- sprechende Annäherung sei offenbar vorhanden gewesen. Im Übrigen habe das Gericht nicht primär die Persönlichkeit zu beurteilen, sondern eine konkrete Handlung (KG act. 2 S. 26 Erw. 58). Die erotische Anziehungskraft wird unter anderem durch das Äussere und die Si- tuation des Zusammentreffens bestimmt und kann zu Versuchungen führen, de- nen auch ein ansonsten rechtschaffener und pflichtbewusster Mensch erliegen kann, insbesondere wenn das Gegenüber als gepflegt erscheint. Dies drückt das
- 45 - Obergericht mit der gerügten Erwägung aus. Die Feststellung des Obergerichts, es habe nicht primär die Persönlichkeit zu beurteilen, sondern eine konkrete Handlung, trifft zu. Die gerügte Erwägung ist nicht zu beanstanden. Das Oberge- richt stellt im übrigen in Erwägung 76 seines Urteils fest, es sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer der Versuchung auf Luststeigerung erlegen sei; es sei aber nicht davon auszugehen, er habe zwanghaft gehandelt (KG act. 2 S. 30 f.). Somit hat das Obergericht der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen, wenn es auch deren Bedeutung nicht im Hinblick auf die Schuldfrage, sondern die Strafzumessung bzw. die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sieht. Das Vorbringen, das Urteil des Obergerichts sei ein Schlag ins Gesicht einer gan- zen Berufsgilde, was zu entsprechenden Reaktionen und einer starken Solidari- tätswelle geführt habe, sowie der Hinweis auf die entsprechende Homepage www.rettungsdienst-online.com (KG act. 1 S. 23) gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht beurteilt im angefochtenen Urteil das Verhalten des Beschwerdefüh- rers und damit eines einzelnen Rettungssanitäters. Es lässt sich jedoch nicht ge- nerell über einen Berufsstand aus und insbesondere diffamiert es einen solchen nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. D. Zusammenfassung Das angefochtene Urteil ist mit verschiedenen Nichtigkeitsgründen behaftet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und - soweit angefallen - der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Geschädigten Z. auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Die Rechtsvertreterin der Geschädigten R. und bzw. nach deren Tod von deren
- 46 - Eltern wurde nicht durch das Gericht eingesetzt und ist deshalb nicht aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Kassationsverfah- rens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und allfälliger der un- entgeltlichen Vertretung der Geschädigten Z. werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Hinwil (ad DG040018), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050093/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassations- richter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 12. Juni 2006 in Sachen K., …, Angeklagter, Appellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt … gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch …
2. Erben der † R., … Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin …
3. Z., …, Geschädigte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin … betreffend Schändung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 (SB040641/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Der Angeklagte ist als Rettungssanitäter tätig. Die Anklage der Bezirksanwalt- schaft Hinwil wirft ihm vor, am 7. März 2003 bei einem Krankentransport vom Spital W. ins Spital M. die auf der Bahre im Sanitätsfahrzeug festgebundene und teilweise nicht bei Bewusstsein gewesene Z. beim Befestigen der Haftelektroden des EKGs mehrmals an der nackten Brust berührt und gestreichelt sowie in ihre Unterhose gegriffen und sie an der Scheide gestreichelt zu haben. Weiter habe er am 28. Mai 2003 R., welche bei einen Pub-Festival in W. kollabiert war, beim Transport ins Spital M. zweimal in die Unterhose gegriffen, an der Scheide gerie- ben und einen Finger in die Scheide eingeführt. In M. angekommen habe er R. ins Ohr geflüstert, er würde sie jetzt gerne „figgen“ (BG act. 22). Mit Urteil vom 26. August 2004 erkannte das Bezirksgericht Hinwil den Ange- klagten einer strafbaren Handlung nicht schuldig und sprach ihn frei. Auf die Zi- vilansprüche der beiden Geschädigten trat es nicht ein. Es sprach dem Ange- klagten eine Entschädigung von Fr. 5'000.— aus der Gerichtskasse zu (BG act. 48 = OG act. 51). Gegen dieses Urteil erhoben beiden Geschädigten Berufung (BG act. 43 und 44). Das Obergericht (I. Strafkammer) erkannte den Angeklagten mit Urteil vom 21. April 2005 der mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit sechs Mo- naten Gefängnis unter Anrechnung von drei durch Untersuchungshaft erstande- nen Tagen und Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Es verpflichtete den An- geklagten, R. eine Genugtuung von Fr. 2'500.— nebst Zins und Z. eine solche von Fr. 1'500.— nebst Zins zu zahlen. Ein Schadenersatzbegehren von R. im Be- trag von Fr. 2'937.60 verwies es auf einen gesonderten Entscheid und stellte so- dann fest, dass der Angeklagte gegenüber R. für weiteren künftigen Schaden, der im Zusammenhang mit der Straftat stehe, ersatzpflichtig sei. Auf ein Feststel- lungsbegehren von Z. trat es nicht ein (OG act.63 = KG act. 2).
- 3 -
2. Der Angeklagte beantragt mit seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das Urteil vom 21. April 2005 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1). Das Obergericht liess sich mit Eingabe vom 24. August 2005 zur Nichtigkeitsbe- schwerde vernehmen (KG act. 14). Die Staatsanwaltschaft, die Eltern der am 24. Juli 2005 verstorbenen Geschädig- ten R. (vgl. Erbbescheinigung, KG act. 28) sowie die Geschädigte Z. verzichten sowohl auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde wie auf eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung des Obergerichts (KG act. 13, 17, 18 und 19). Der Angeklagte nahm mit Eingabe vom 4. November 2005 zur obergerichtlichen Ver- nehmlassung Stellung (KG act. 24). II. A. Allgemein
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel
- 4 - seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
2. a) Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Berufungsverhandlung erwecke in ihrem gesamten Ablauf den Eindruck einer Voreingenommenheit der beteiligten Richter, insbesondere der Vorsitzenden. Aus ihrer Art der Fragestellung, ihrem wiederholten Insistieren, sei ziemlich deutlich herauszuspüren, dass sie die Aus- sagen der Geschädigten als feststehende Tatsachen genommen habe und damit in einer Art antizipierter Beweiswürdigung den eingeklagten Sachverhalt bereits als erwiesen betrachtet habe, bevor der Beschwerdeführer ihre Frage habe be- antworten und damit seinen Standpunkt habe einbringen können, und bevor die Verteidigung sich zur Frage der Beweiswürdigung und damit auch zur Berufungs- begründung der Geschädigten bzw. ihrer Vertreterinnen habe äussern können. Er führt verschiedenen Beispiele an:
- Die Vorsitzende habe den Beschwerdeführer in suggestiver Weise gefragt „Of- fenbar ist wegen dieses Atemstillstandes der Alarm losgegangen?“ (OG act. 62 = Prot. S. 10), obwohl sich aus den Akten nicht ergebe, dass überhaupt ein Alarm losgegangen sei, von der bestrittenen Darstellung der Geschädigten abgesehen.
- Die Vorsitzende habe immer wieder Antworten des Beschwerdeführers negiert mit dem Hinweis darauf, dass die Geschädigte aber etwas anderes aussage. Vorhalte wie „Frau Z. hat also offensichtlich realisiert, wie es genau abgelaufen ist.“ (OG Prot. S. 16) oder „Aber zumindest hat sie realisiert, dass ein Alarm los- gegangen ist und sie gemeint hat, man müsse sie beatmen. Man hat offenbar auch die Intubation bereitgestellt, das hat sie offenbar mitbekommen. Insofern stimmt es.“ (OG Prot. S. 16) liessen nur den Schluss zu, dass die Richterin bereits vom Wahrheitsgehalt der Aussagen restlos überzeugt gewesen sei und sich ihre
- 5 - Meinung demnach bereits gebildet habe. Die Behauptung, die Geschädigte habe mitbekommen, dass eine Intubation bereitgestellt worden sei, sei im übrigen ak- tenwidrig, denn Z. habe nichts Derartiges ausgesagt.
- Auch darin, dass die Vorsitzende dem Beschwerdeführer vorgeworfen habe, er habe während der Fahrt von 20 bis 25 Minuten Dauer (bzw. 15 Minuten nach Ein- schätzung des Beschwerdeführers) genügend Zeit gehabt, die Übergriffe zu ma- chen (OG Prot. S. 20), lasse erkennen, dass sie bereits von der Täterschaft des Beschwerdeführers überzeugt gewesen sei.
- Einen weiteren aktenwidrigen Vorhalt habe die Vorsitzende gemacht, indem sie ausgeführt habe: „Als Sie in M. angekommen sind, war sie völlig wach, das haben Sie selber ausgesagt.“ (OG Prot. S. 23). Eine solche Aussage habe der Be- schwerdeführer aber weder in der Untersuchung noch im erstinstanzlichen Ver- fahren gemacht.
- Im weiteren Verlauf der persönlichen Befragung habe die Vorsitzende den Be- schwerdeführer auf eine Aussage bei der Polizei angesprochen, wonach die Ge- schädigte R. am Anfang einen GCS-Wert (Glasgow Coma Scale) von 7 bis 8 ge- habt habe, was nicht tiefstes Koma, sondern ungefähr der mittlere Bereich sei (OG Prot. S. 23). Der Beschwerdeführer habe in der Folge auf die Akten hinge- wiesen, welche einen anderen, tieferen Wert auswiesen, und seine damalige Antwort sinngemäss als Irrtum bezeichnet. Überdies habe er aufgrund seiner Fachkenntnis ausgeführt, ein GCS-Wert von 7 bis 8 sei „auch relativ weit wegge- treten und ein sehr schlechter Zustand“. Ungeachtet dieser Darlegung sei die Vorsitzende in der Befragung erneut aktenwidrig fortgefahren: „Am Anfang hatte die Patientin also einen Wert von 7 bis 8 ... Als sie dann in M. gewesen sind, war sie offenbar recht gut orientiert. Sie war also eigentlich nie im Koma während der ganzen Phase, sondern immer ungefähr im mittleren Bereich.“
- Im weiteren Verlauf der Befragung habe die Vorsitzende aufgrund der Tatsache, dass es nicht der erste Zusammenbruch der Geschädigten R. gewesen sei, be- merkt, so verwirrt könne sie also nicht gewesen sein. Aus dieser sachlich nicht begründeten Bemerkung sei wiederum zu schliessen, dass die Richterin die Aus- sagen von R. nicht kritisch zu hinterfragen gewillt gewesen sei, sondern in jedem
- 6 - Fall als der Wahrheit entsprechend betrachtet habe, ohne den schon vor erster Instanz vorgetragenen Einwänden der Verteidigung und des Beschwerdeführers auch nur im Geringsten Rechnung zu tragen. Mit dieser voreingenommenen Haltung dem Beschwerdeführer gegenüber habe die Vorsitzende die Unschuldsvermutung in gröbster Weise verletzt. Damit seien wesentliche Verfahrensgrundsätze des „fair trial“ und mithin die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (unparteiisches Gericht) und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Unschuldsver- mutung) verletzt worden (KG act. 1 S. 4 – 6 Ziffer II/1).
b) Das Obergericht als Berufungsinstanz fällt sein Urteil nach seiner freien, aus der Berufungsverhandlung und den Akten geschöpften Überzeugung (§ 277 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 284 StPO). Von den mitwirkenden Richtern und damit auch von der Vorsitzenden darf erwartet werden, dass sie sich durch Aktenstudi- um auf die Berufungsverhandlung vorbereiten. Dabei lässt sich nicht vermeiden, dass ein Richter sich eine vorläufige Meinung zum Fall bildet. Auch hat sich ins- besondere eine Vorsitzende, welche die Berufungsverhandlung zu leiten hat, Ge- danken darüber zu machen, welche sich aus den Akten ergebenden Aspekte für oder gegen die Darstellung der Anklage sprechen. Sollte eine Richterin oder ein Richter auf Grund der Vorbereitung zur vorläufigen Ansicht gelangt sein, ein Schuldspruch sei wahrscheinlich, so ist dies auch unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden, solange sie bzw. er für die Darstel- lung des Angeklagten in der Berufungsverhandlung offen ist und bereit ist, den ei- genen Standpunkt zu überdenken. In dem Sinne kann offen bleiben, ob und wie weit einzelne in der Berufungsverhandlung gestellte Fragen darauf hindeuten, die Vorsitzende habe auf Grund ihrer Vorbereitung zu einem Schuldspruch geneigt. Sinn einer Gerichtsverhandlung in Strafsachen unter dem Gesichtspunkt der Ge- währung des rechtlichen Gehörs und des „fair trial“ ist unter anderem, dem Ange- klagten nochmals Gelegenheit zu geben, zur Sache und zu den ihn belastenden Aspekten Stellung zu nehmen, Missverständnisse auszuräumen und sich damit allenfalls zu entlasten. Damit solches effektiv möglich ist, müssen ihm die tatsäch- lich und allenfalls auch vermeintlich belastenden Aspekte vorgehalten werden. Dabei kann es durchaus Sinn machen und dem Angeklagten bei der Artikulierung
- 7 - einer klaren und vollständigen Antwort helfen, wenn dies in einseitiger und provo- kanter Weise erfolgt, ohne dass jede Frage mit einer abschwächenden bzw. aus- gleichenden Vorbemerkung eingeleitet wird. Darauf, ob einzelne Fragen allenfalls auf einem mit den Akten nicht vollkommen korrespondierenden oder gar akten- widrigen Verständnis beruhen, kommt es nicht an. Gerade wenn dies der Fall sein sollte, läge es im Interesse des Angeklagten, dass ein solch fehlerhaftes Ver- ständnis auch in den Fragen aufscheine, damit der Angeklagte dieses richtig stellen könnte. Entscheidend ist letztlich, welche Annahmen und Anschauungen der mitwirkenden Richter in das nachfolgende Urteil einfliessen werden. Aus den vom Beschwerdeführer angeführten Fragen und Vorhalten lässt sich nicht auf eine Voreingenommenheit der Vorsitzenden gegenüber dem Beschwer- deführer schliessen. Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf ein unpartei- isches Gericht, auf ein faires Verfahren und auf die Respektierung der Un- schuldsvermutung sind unbegründet.
3. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung (Schlusswort des Beschwerde- führers) erfolgte zunächst eine Pause und hernach die öffentliche Urteilsberatung (OG Prot. S. 32 unten). Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Vorsitzen- den angeordnete Pause sei ursprünglich auf eine halbe Stunde (bis 16.15 Uhr) festgelegt worden. Effektiv fortgesetzt worden sei die Verhandlung erst um 17.05 Uhr. Während der Urteilsberatung hätten die Zuhörer den Eindruck gewinnen müssen, dass das Gericht zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit und der Par- teien bereits ausgiebig verhandelt und eventuell bestehende Differenzen in den Beurteilungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgeräumt habe. Jedenfalls seien sich in der anschliessenden öffentlichen Urteilsberatung alle drei Richter diskussionslos einig gewesen. Unter solchen Umständen werde die vom Gesetz vorgeschriebene öffentliche Urteilsberatung zur Farce und es entstehe der Ein- druck eines Schauprozesses. Es dränge sich die Frage auf, ob es darum gegan- gen sei, abweichende Meinungen im Gericht zu unterdrücken und nicht vor dem Publikum einen Auseinandersetzung führen zu müssen. Ein Verhandlungsunter- bruch von nahezu anderthalb Stunden sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Damit habe das Gericht eine wichtige Verfahrensvorschrift (öffentliche Urteilsbe- ratung) verletzt (KG act. 1 S. 6 f. Ziffer II/2).
- 8 - Das Obergericht führt in seiner Vernehmlassung aus, das Einschalten einer Pau- se vor der öffentlichen Urteilsberatung diene neben der Erholung und Verbesse- rung der Konzentration nicht zuletzt auch der Reflexion der neu gehörten Argu- mente des Angeklagten und der Verteidigung. Damit werde der Grundsatz der öffentlichen Urteilsberatung nicht verletzt. Im Gegenteil habe das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid (1P.332/2005; 18. Juli 2005) sogar eine solche Pau- se als psychologisch wünschbar bezeichnet zur Vermeidung des Eindrucks der Voreingenommenheit in dem Sinne, das Urteil habe von Anfang an festgestanden und die Befragung und die Plädoyers hätten daran nichts mehr geändert. Nach der normalen Verhandlungspause habe der Referent sich vorliegend sodann eine Auszeit bedungen, weil er sich noch nicht im Klaren gewesen sei, wie – vor allem formal – mit den Zivilanträgen zu verfahren sei (KG act. 14). Der Beschwerdefüh- rer hält in seiner Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung fest, die Verteidigung habe nicht gerügt, dass überhaupt eine Verhandlungspause eingelegt worden sei, jedoch dass ein Verhandlungsunterbruch von nahezu anderthalb Stunden Dauer nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die angegebene Begründung, der Referent sei sich noch nicht im Klaren gewesen, wie mit den Zivilanträgen zu verfahren gewe- sen sei, überzeuge nicht. Nachdem diesbezüglich nichts vorgebracht worden sei, was nicht schon vor erster Instanz beantragt worden sei, sei nicht einzusehen, weshalb diese Fragen – gerade die formalen Fragen – nicht bereits im Rahmen der sorgfältigen Vorbereitung der Berufungsverhandlung hätte geprüft werden können (KG act. 24 S. 3 f. Ziffer 3). Es mag wohl zutreffen, dass der Referent die Frage der formalen Behandlung der Zivilanträge im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung hätte prüfen können. Auch trifft es zu, dass die Geschädigten bzw. ihre Rechtsvertreterinnen in der Berufungsverhandlung mit Bezug auf die Zivilforderungen nichts Neues vor- gebracht haben. Beide haben zum Schuldpunkt, nicht aber zur Zivilforderung plä- diert (vgl. Plädoyernotizen, OG act. 57 und 58). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Referent nach Vorbereitung der Berufungsverhandlung, im Laufe der Verhandlung oder in der nachfolgenden Pause, mit Bezug auf die formale Be- handlung der geltend gemachten Zivilansprüche unsicher wurde und er entspre- chende Abklärungen tätigen wollte. Solche – ob sie nun in Aktenstudium oder Li-
- 9 - teraturstudium bestehen – nehmen rasch einmal eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass durchaus glaubhaft ist, dass die ursprünglich vorgesehene Pause von rund einer halben Stunde nicht ausreichte und diese erheblich erstreckt werden musste. Der Umstand allein, dass die drei Richter sich in der nachfolgenden öf- fentlichen Urteilsberatung einig waren (gemäss Darstellung des Beschwerdefüh- rers, welcher das Obergericht in seiner Vernehmlassung nicht widerspricht), lässt nicht mit Sicherheit auf eine vorgängige geheime Urteilsberatung schliessen. An- haltspunkte dafür, dass der Referent und die Vorsitzende der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Kassationsgericht die Unwahrheit geschrieben hätten, liegen nicht vor. Die Rüge ist unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Sachverhalt spielten medizinische Fragen eine wesentliche Rolle. So gehe es um die Frage der Wahr- nehmungsfähigkeit bewusstloser Patienten. In beiden Fällen seien Intoxikationen vorgelegen. Die Auswirkungen solcher Intoxikationen auf die Wahrnehmungsfä- higkeit der Geschädigten sei nicht abgeklärt worden, obwohl die Verteidigung im- mer wieder entsprechende Gutachten verlangt habe. Indem das Obergericht es unterlassen habe, im Sinne von § 109 Abs. 1 StPO Gutachten von medizinischen Sachverständigen in Auftrag zu geben, habe es seine Kompetenzen überschritten und eine wichtige Verfahrensvorschrift verletzt (KG act. 1 S. 7 Ziffer II/3). Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, es sei zum Schluss gekom- men, die Geschädigten hätten real Erlebtes wiedergegeben. Was ein Gutachter dazu hätte beitragen sollen, tue der Beschwerdeführer nicht dar (KG act. 14 S. 4 oben). Letzterem ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, bei welcher Gelegenheit er die Einholung eines Gutachtens verlangt habe. Er nennt an der genannten Stelle seiner Beschwerdeschrift nicht die Erwägungen des an- gefochtenen Urteils, welche auf medizinischen Annahmen des Obergerichts, die nur nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens hätten getroffen werden dürfen, beruhen. Damit genügt die betreffende Rüge nicht den eingangs (Erw. II/1) angeführten Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde. Es ist hier nicht weiter darauf einzugehen.
- 10 - B. Z.
5. a) Der Chefarzt der Gesundheitsversorgung Zürcher Oberland (GZO), Dr. V., hält in seinem Bericht vom 9. Dezember 2003 an die Bezirksanwaltschaft Hinwil auf die Frage, ob die Geschädigte Z. aufgrund ihres Zustandes während des Krankentransports von W. nach M. in der Lage gewesen sei, Geschehnisse reali- stisch wahrzunehmen (Frage 4), fest, die Geschädigte habe nicht nur auf der Notfallstation, sondern auch auf dem Transport ein sehr variables geistiges Zu- standsbild mit derart schweren Atemstörungen geboten, dass gar die notfallmä- ssige Intubation (Einführung eines Schlauches in die Luftröhre zwecks künstlicher Beatmung und Schutz vor Aspiration von Mageninhalt) erwogen worden sei. Auch sei ein kurzfristiger Krampfanfall auf dem Transport dokumentiert. Phasenweise habe sie mittels Ambubeutel unter Zulage von Sauerstoff von Hand beatmet wer- den müssen. Dies toleriere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein. Die Ge- schädigte sei mit Sicherheit weder während des Transports noch bei der Ankunft in M. bei Bewusstsein gewesen (BG ND 15/4 S. 2 ad. 4). Das Obergericht hält fest, dieser Bericht vermöge keine weiteren Details zu lie- fern, insbesondere vermöge der Arzt über den Zustand während des Transports nicht mehr auszusagen, als der Beschwerdeführer in seinem Transportprotokoll (BG ND 11/1) festgehalten habe. Neu in diesem Bericht sei allerdings die Fest- stellung, die kurzzeitig durchgeführte Beatmung mit einem Ambubeutel toleriere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein. Nun schildere aber die Geschädigte den protokollierten Vorfall mit der Beatmung im Fahrzeug. Denkbar, aber nicht zwingend, sei, dass sie im Nachhinein von ihrem Freund vom Warnsignal erfah- ren habe. Eindrücklich aber sei, dass sie die Pumpbewegung während der Befra- gung unwillkürlich und ungefragt mit einer Handbewegung vorgemacht habe. Zu- dem scheine der Schluss des Arztes, eine Beamtung mit einem Ambubeutel tole- riere kein Patient bei ungestörtem Bewusstsein nicht zwingend, fände sich z.B. auf der Internetseite http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp?TID=23 &PN=1&get=last gerade der Hinweis, dass bei ansprechbaren Patienten mit ent- sprechendem Schutzreflex statt einer Intubation eine Beatmung mit Ambubeutel durchzuführen sei (KG act. 2 S. 16 Erw. 33).
- 11 - Der Beschwerdeführer bringt vor, der vorinstanzliche Referent habe offensichtlich aus eigenem Antrieb Internetrecherchen zum Thema künstliche Beatmung durch- geführt. In der öffentlichen Urteilsberatung habe er zur Widerlegung der Bemer- kung des Verfassers des Berichts der GZO, Dr. med. V., kein Patient mit unge- störtem Bewusstsein toleriere eine Beatmung mit einem Ambubeutel, eine Home- page zitiert, deren URL er allerdings mit dem Hinweis, es sei so eine Sache mit den langen URLs, nicht verlesen habe. In der Urteilsbegründung sei die Seite wiedergegeben. Erstaunlicherweise liege jedoch kein Ausdruck dieser Internet- seite in den Akten. Als der Beschwerdeführer die Seite eingesehen habe, habe er feststellen müssen, dass deren Inhalt in fachlicher Hinsicht äusserst fragwürdig sei. Auch ergebe sich kein Hinweis auf den Verfasser der Seite. Allein aus der Tatsache, dass sie eingebettet in ein Forum der Technischen Universität Mün- chen sei, könne nicht auf deren Verlässlichkeit in fachlicher Hinsicht geschlossen werden. Zudem bedürfe es zur richtigen Interpretation der Aussagen fachlichen Hintergrundwissens, welche den Richtern abgehen müsse. Zu dieser Frage hätte ein Gutachten eingeholt werden müssen. Stütze das Gericht sein Urteil auf Fak- ten ab, die den Parteien nicht bekannt seien bzw. zu welchen sie sich nicht hätten äussern können, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Indem also der Beschwerdeführer und die Verteidigung keine Möglichkeit gehabt hätten, zu Inhalt und Verlässlichkeit dieser Internetseite etwas auszuführen, sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden (KG act. 1 S. 8). Das Obergericht hält in seiner Vernehmlassung fest, das Gericht gehe aufgrund der überzeugenden Schilderung und Demonstration der Zeugin Z. davon aus, sie habe das Einsetzen des Pfeifens des Überwachungsgeräts gehört. Der nicht gut- achterlich erhobene Hinweis in den Akten, eine Patientin toleriere bei Bewusst- sein eine Beatmung mit dem Ambubeutel nicht, sei damit für das Gericht entkräf- tet. Der Verweis auf den Hinweis im Internet habe keinen eigenen Beweiswert. Damit sollte nur der mit diesem Beweisergebnis in Widerspruch stehende Hinweis in den Akten erklärbar gemacht werden; entsprechend werde er denn auch nur mit „scheint“ eingeleitet (KG act. 14 S. 4 zu II/4).
b) Im Forumsbeitrag, den das Obergericht im angefochtenen Entscheid zitiert, fin- det sich zum Thema „Notfallintubation“ zunächst ein Abschnitt „Indikation“ in wel-
- 12 - chem unter anderem festgehalten wird: „Ist der Patient ansprechbar, bestehen Schutzreflexe, kann der Patient zunächst mit 100% Sauerstoff und Ambubeutel assistiert beatmet werden“. Gemäss Titelseite http:/www.klinikmanual.de zeich- nen die Professoren Rudolf Bumm und J. Rüdiger Siewert grundsätzlich für das „Klinikmanual Chirurgie“ verantwortlich. Beim ersten handelt es sich um einen Oberarzt, beim letzteren um den Klinikdirektor und Ordinarius an der Chirurgi- schen Klinik der TU (Technischen Universität) München (vgl. http:/nt1.chir.med.tu- muenchen.de/german/index.asp und http:/nt1.chir.med.tu-muenchen.de/german /html/page10234.asp). Das „Klinikmanual Chirurgie“ wird in Form eines Forums geführt und umfasst acht Kapitel (Ordner), worunter „Allgemeine Klinikrichtlinien“. Den acht erwähnten Kapitel voran gehen zwei Ordner „Allgemeine Diskussion Klinikmanual“ und „Testcontainer“. Zum „Testcontainer“ wird angemerkt „Falls Sie beabsichtigen, ein neues Kapitel zum Klinikmanual Chirurgie beizutragen, so fü- gen Sie es bitte zum Testlesen ein. Falls ok wird es dann unten ins Klinikmanual eingefügt.“ (http://www.klinikmanual. de/forum/default.asp). Verfasser der Beiträge sind also offensichtlich nicht durchwegs die Professoren Bumm und Siewert. Das Kapitel „Allgemeine Klinikrichtlinien“ (Inhaltsverzeichnis in http://www.klinikmanual .de/forum/forum_topics.asp ?pda=&FID=3) wird eingeleitet durch einen Beitrag mit dem Titel „Wichtiger Hinweis, unbedingt lesen“, worin eingangs festgehalten wird „Für die derzeitigen Inhalte der WWW-Seiten im Klinikmanual Chirurgie (den Seiten dieses Forums) kann keine Gewähr auf Richtigkeit oder Vollständigkeit übernommen werden.“ (http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp?pda =&TID=43&PN=1&FID= 3&PR=3) Das Kapitel umfasst sodann 33 Unterkapitel, worunter „Notfallintubation“, welches einen – den vom Obergericht zitierten – Bei- trag umfasst (http://www.klinikmanual.de/forum/forum_posts.asp? TID=23 &PN=1&get=last). Dem Kopf des Beitrags kann lediglich entnommen werden, dass dieser am 5. Juli 2003 eingefügt worden sei, nicht aber wer ihn verfasst hat. Die Äusserungen von Dr. V., Z. sei mit Sicherheit weder während des Transports noch bei der Ankunft in M. bei Bewusstsein gewesen, und kein Patient toleriere bei ungestörtem Bewusstsein eine Beatmung von Hand mittels Ambubeutel, sprechen dafür, dass Z. die von ihr behaupteten, den Beschwerdeführer bela- stenden Wahrnehmungen im Ambulanzfahrzeug nicht selbst machen konnte. Es
- 13 - geht nicht an, dass das Obergericht diesen den Beschwerdeführer entlastenden Hinweis einer Fachperson mit dem Argument zur Seite schiebt, dieser sei "nicht gutachterlich erhoben" worden (vgl. Vernehmlassung KG act. 14 S. 4 Mitte). Wollte das Obergericht sich nicht auf den aktenkundigen Hinweis von Dr. V. ab- stützen, so wäre im Sinne des Grundsatzes, wonach belastenden und entlasten- den Tatsachen mit gleicher Sorgfalt nachzuforschen sei (§ 31 StPO), die Einho- lung vertieften Wissens von fachkundiger Seite (Gutachten) am Platz gewesen. Dies allenfalls auch zur weiteren Frage, wie weit eine Person, die nicht oder nur eingeschränkt bei Bewusstsein ist, allenfalls im Unterbewusstsein in der Lage sein könne, Wahrnehmungen in der Art der von der Geschädigten wiedergegebe- nen zu tätigen. Nicht zu überzeugen vermag weiter die Feststellung des Obergerichts, der Ver- weis auf den Hinweis im Internet habe keinen eigenen Beweiswert (a.a.O.). Im- merhin setzt das Obergericht sein Zitat aus dem Internet dem nach eigener Fest- stellung dem Beweisergebnis widersprechenden Hinweis von Dr. V. und damit ei- nem zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Bestandteil der Akten ge- genüber. Es kann deshalb nicht ernstlich gesagt werden, das Zitat aus dem Inter- net sei nicht (zum Nachteil des Beschwerdeführers) in die Beweiswürdigung ein- geflossen. Wie bereits aufgezeigt, kann den vom Obergericht zitierten Internet- seiten nicht entnommen werden, wer Autor des vom Obergericht zitierten Satzes ist. Es stellt sich auch die Frage, ob die vom Obergericht zitierte Äusserung auf der betreffenden Internetseite bezüglich manueller Beamtung mit Ambubeutel auf Krankentransporte anwendbar und nicht eher auf den stationären Klinikbetrieb ausgerichtet ist, wo bei Komplikationen weiteres Fachpersonal, insbesondere Ärzte, gerufen werden können und allenfalls eine Beatmung auch gegen den Wi- derstand des Patienten erfolgen kann. Während des von der Anklage umfassten Krankentransports erfolgte die Betreuung der Geschädigten in einem engen Am- bulanzfahrzeug und lag grundsätzlich allein in den Händen einer Person. Minde- stens hätte dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gele- genheit gegeben werden müssen, zum Inhalt der verwendeten Internetseite Stel- lung zu nehmen, musste doch der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass das Obergericht aus der Masse von Informationen unterschiedlicher Qualität und
- 14 - Zuverlässigkeit, die im Internet zu finden sind, gerade diejenige der Chirurgischen Klinik der Technischen Universität München herausziehen werde. Die Rüge der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Be- schwerdeführers (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) ist somit mindestens im Sinne der Verweigerung des rechtlichen Gehörs begründet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ob das Obergericht in diesem Zusammenhang weitere gesetzliche Prozessformen ver- letzt hat (entlastenden Tatsachen nicht nachgegangen, notwendige Gutachten nicht eingeholt, willkürliche Beweiswürdigung), kann vorliegend offen bleiben, da das Obergericht ohnehin ein neues Urteil zu fällen haben wird.
6. a) Das Obergericht hält fest, vorliegend berichteten beide Patientinnen über Ereignisse, die sie selber erlebt haben wollten. An derartige Vorgänge möge man sich in aller Regel weit besser und genauer erinnern als an Vorgänge, die man zufällig lediglich optisch wahrnehme. Auffällig sei auch, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vorgängen der Beschwerdeführer unstrittig Beteiligter gewesen sei. Es gäbe sodann keine Anhaltspunkte, die auf ein Kom- plott oder ganz allgemeine auf eine bewusste Falschbeschuldigung durch die bei- den Geschädigten hinwiesen, wie auch die Verteidigung einräume (KG act. 2 S. 8
f. Erw. 12). Der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Argumentation verkenne das Obergericht in willkürlicher Weise die Möglichkeit von Übertragungen durch Bewusstseinstö- rungen. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche Gutachten in Auf- trag zu geben. Die gestörten psychischen Gesundheitszustände der beiden Pati- entinnen blieben auch einem medizinischen Laien nicht verborgen. Man werde den Eindruck nicht los, als habe das Obergericht ein Exempel statuieren wollen, wonach auch psychisch angeschlagene Frauen den Schutz des Strafrechts vor sexuellen Übergriffen in Anspruch nehmen dürften. Das Obergericht habe sich mit seiner einseitigen und willkürlichen Beweiswürdigung über den Grundsatz hin- weggesetzt, dass die Täterschaft unter objektiver Würdigung aller vorliegenden Beweise erstellt sein müsse, damit der Angeklagte verurteilt werden könne. Damit
- 15 - seien sowohl die Unschuldsvermutung als auch der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden (KG act. 1 S. 9 Ziff. III/1).
b) Die gerügte Erwägung findet sich im Abschnitt "2.1. Grundsätzliches zur Be- weiswürdigung im vorliegenden Verfahren" (KG act. 2 S. 7 - 10, Erw. 8 - 15). Erst danach erfolgt die eingehende Auseinandersetzung mit der Beweislage zu den beiden eingeklagten Vorwürfen (S. 10 - 26, Erw. 16 - 59). Die Feststellungen des Obergerichts, an selbst erlebte Ereignisse vermöge man sich in aller Regel bes- ser und genauer zu erinnern als an nur optisch wahrgenommene Vorgänge, es sei auffällig, dass beide Geschädigten Ähnliches schilderten und bei beiden Vor- gängen der Beschwerdeführer Beteiligter gewesen sei, und es gäbe keine An- haltspunkte für ein Komplott oder eine bewusste Falschbeschuldigung, sind sehr allgemein gehalten. Das Obergericht hält nicht fest, bereits auf Grund dieser Um- stände sei auf die Täterschaft des Beschwerdeführers zu schliessen. Der Be- schwerdeführer zeigt sodann nicht auf, dass diese Feststellungen unhaltbar sei- en. Mit der Formulierung, es lägen keine Anhaltpunkte für eine bewusste Falschbeschuldigung vor, lässt das Obergericht im Übrigen offen, ob eine Falschbeschuldigung allenfalls unbewusst habe erfolgen können, beispielsweise als Folge der vom Beschwerdeführer angesprochenen gestörten psychischen Gesundheitszustände. Die gesundheitliche Verfassung der beiden Geschädigten wird vom Obergericht in den nachfolgenden Erwägungen 31 ff. (Z.) und 45 ff. (R.) abgehandelt (KG act. 2 S. 15 ff. und 21 ff.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht dies nicht bereits in der gerügten Erwägung 12 tat und dass es sich in dieser Erwägung nicht zur Frage der Begutachtung der Geschädigten äusserte. Der Beschwerdeführer weist somit im Zusammenhang mit der gerügten Erwä- gung 12 keinen Nichtigkeitsgrund nach.
7. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Obergericht zitiere in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 11 f.) Aussagen der Geschädigten Z., wonach er sie zunächst am Bauch berührt habe, um diesen abzutasten, nachdem er nach Schmerzen gefragt habe. Als Klammerbemerkung halte das Obergericht fest, der Beschwerdeführer habe dagegen eingewendet, es habe dafür keine medizinische Indikation gegeben; dies schliesse aber eine subjektive Motivation nicht aus. Die-
- 16 - se letztere Feststellung sei völlig willkürlich und durch nichts gerechtfertigt. Sie sei Ausdruck einer voreingenommenen Haltung, indem jeder Einwand des Be- schwerdeführers, der gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Geschädigten ins Feld geführt werde, als unmassgeblich betrachtet werde und ihm einfach subjektive Motivationen unterstellt würden. Mit dieser Haltung werde die Un- schuldvermutung und der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Unterstellung einer subjektiven Motivation zu medizinisch nicht indizierten Berührungen am Bauch verletze das Willkürverbot (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 2). Das Obergericht gibt in Erwägung 19 des angefochtenen Urteils im wesentlichen die Schilderungen der Geschädigten Z. wieder. In der betreffenden Passage zi- tiert das Obergericht die Geschädigte, diese habe irgendwann wieder eine Hand gespürt, zunächst auf dem Bauch. Diese Berührung werde in der Folge einem medizinischen Zweck zugeordnet, einem Abtasten nach entsprechender Frage nach Schmerzen. Dann führt das Obergericht in Klammern gesetzt aus, der Be- schwerdeführer mache geltend, dafür habe es keine medizinische Indikation ge- geben, und hält weiter fest, dies schliesse eine subjektive Motivation nicht aus (KG act. 2 S. 11 f.). Aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstand, dass zu jenem Zeitpunkt keine medizinische Indikation für eine Berührung des Bauches der Ge- schädigten bestanden habe, ergibt sich nicht zwingend, dass eine solche Berüh- rung nicht erfolgt sein konnte. Dies wollte das Obergericht offenbar mit seiner Bemerkung, eine subjektive Motivation zu einer solchen Berührung sei nicht aus- geschlossen, festhalten. Im Übrigen ist nicht jede subjektive Motivation eine bös- artige oder gar kriminelle. Denkbar ist beispielsweise, dass der Beschwerdefüh- rer, nachdem er nach Schmerzen gefragt hatte, die Geschädigte etwas beruhigen wollte, indem er die Hand auf deren Bauch legte, auch wenn dies aus medizini- scher Sicht nicht notwendig, also nicht indiziert war. Jedenfalls ist die gerügte Feststellung weder unhaltbar (willkürlich) noch auf eine Voreingenommenheit des Gerichts hindeutend. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind un- begründet.
- 17 -
8. a) Das Obergericht führt aus, zu Recht halte das Bezirksgericht fest, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen. Sie habe sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, an die Ursache ihres Tablettenkon- sums, noch von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erin- nern können. Rückschlüsse auf das Kerngeschehen liessen sich daraus aber nicht ableiten, da direkt am Körper Erlebtes ganz anders wahrgenommen und re- gistriert werde als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten (KIG act. 2 S. 13 Erw. 26). Der Beschwerdeführer rügt, die Formulierung, die Zeugin Z. sei zeitlich und örtlich nicht gut orientiert gewesen, sei - obwohl offensichtlich von der ersten Instanz übernommen - sachlich nicht haltbar. Sie suggeriert mit der Negierung des Aus- drucks "gut" eine nur leichte Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Wahr- nehmung. Patienten mit einem GCS von 4 seien jedoch in ihrer Wahrnehmung massiv eingeschränkt. Indem das Obergericht hier medizinische Fakten ohne Beizug eines fachkundigen Gutachters interpretiere, verstosse es gegen Grund- prinzipien des fairen Verfahrens. Willkürlich sei zudem der Schluss des Oberge- richts, aus der Tatsache, dass Z. sich weder an den genauen Zeitpunkt, noch an den Wochentag, noch an die Ursache ihres Tablettenkonsums, noch daran, von wo bis wo sie im Rettungsfahrzeug transportiert worden sei, erinnern könne, lie- ssen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ziehen. Das Obergericht verkenne, dass zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offen- sichtlich bestehenden psychischen Grundstörung eine Vermischung von tatsäch- lich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruchstückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Rettungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben könnte. Das Obergericht habe es unterlassen, diesbezüglich durch ein Gutachten nähere Aufschlüsse zu erwirken. Indem das Obergericht einfach zulasten des Beschwerdeführers den Schluss ziehe, der Dar- stellung der Geschädigten sei im Kerngeschehen zu folgen, weil am Körper Er- lebtes ganz anders wahrgenommen werde als zeitliche Abläufe und örtliche Ge- gebenheiten, handle es willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 3).
- 18 -
b) Das Obergericht umschreibt seine Feststellung, die Geschädigte Z. sei zeitlich und örtlich "nicht gut orientiert" gewesen indem es aufzählt, woran sich die Ge- schädigte nicht mehr zu erinnern vermochte. Es lässt sich darüber streiten, ob die Formulierung "nicht gut orientiert" glücklich gewählt sei oder ob nicht eine stärkere Formulierung wie beispielsweise "kaum orientiert" am Platze gewesen wäre. Die Wortwahl allein macht die betreffende Feststellung nicht willkürlich, insbesondere da sie eben mit einer - vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestrittenen - Um- schreibung, was unter dieser mangelhaften Orientierung der Geschädigten zu verstehen sei, verbunden ist. Ob die Annahme des Obergerichts zutreffe, am Körper Erlebtes werde anders wahrgenommen und registriert als zeitliche Abläufe und örtliche Gegebenheiten, hat im vorliegenden Kassationsverfahren offen zu bleiben, da sie sich auf allge- meine Lebenserfahrung stützt und diese einer Rechtsnorm gleich der Überprü- fung durch das Bundesgericht im eidgenössischen Kassationsverfahren unterliegt (Art. 269 Abs. 1 BStP, § 430b StPO; Erhard Schweri, Eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, S. 204 RZ 649). Gewagt ist jeden- falls der vom Obergericht absolut formulierte Schluss, aus mangelhafter Wahr- nehmung von äusseren Umständen wie zeitlichen Abläufen und örtlichen Gege- benheiten liessen sich keine Rückschlüsse auf das Kerngeschehen ableiten. Der These des Beschwerdeführers, zufolge der massiven Wahrnehmungsstörungen und der offensichtlich bestehenden psychischen Grundstörung könnte eine Ver- mischung von tatsächlich Erlebtem in anderem Zusammenhang mit den bruch- stückhaften Erinnerungen an das Geschehen während des Transports im Ret- tungsfahrzeug, d.h. eine Übertragung, stattgefunden haben, ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit und Plausibilität nicht zum vornherein abzusprechen. Hinzu kommt, dass es im Rettungsfahrzeug jedenfalls soweit zu Berührungen der Ge- schädigten durch den Beschwerdeführer kommen musste, als solche durch die akute Betreuung der Geschädigten bedingt waren. Ob, wie weit und mit welcher Wahrscheinlichkeit die in ihrer Wahrnehmung offensichtlich eingeschränkte Ge- schädigte Betreuungshandlungen an ihrem Körper falsch interpretieren und mit anderweitig Gehörtem, Wahrgenommenem bzw. Erlebtem vermischen konnte, allenfalls (tatsächlich oder vermeintlich) die Orientierung wieder finden und sich
- 19 - ein eigenes Bild des Geschehens machen konnte, ist eine auf die konkret betrof- fene Geschädigte bezogene medizinische Fachfrage, welche sich nicht einfach mit einem allgemeinen Hinweis auf unterschiedliche Wahrnehmung von einerseits zeitlichen Abläufen und örtlichen Gegebenheiten und andererseits am Körper Er- lebtem zur Seite schieben lässt. In der Regel verfügt ein Richter nicht über die entsprechenden Fachkenntnisse, um eine solche medizinische Frage mit ausrei- chender Sicherheit zu beantworten. Dass die Mitwirkenden am angefochtenen Urteil über solche aussergewöhnlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Bedarf es zur Feststellung oder tatsächli- chen Würdigung eines Sachverhalts besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, sind Sachverständige beizuziehen (§ 109 Abs. 1 StPO). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Das Abstellen des Obergerichts auf in diesem Sinne ungesicherte An- nahmen stellte eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Be- schwerdeführers (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) dar, was zur Gutheissung der Nich- tigkeitsbeschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
9. a) Das Obergericht geht in den Erwägungen 27 und 28 des angefochtenen Ur- teils auf Aussagen des damaligen Freundes von Z., W., ein und hält in Erwägung 29 fest, die übrigen vom Bezirksgericht aufgeführten Differenzen beträfen das Geschehen vor der Fahrt. Darüber habe Z. wenig Verlässliches aussagen kön- nen, zumal sie zunächst nicht einmal mehr gewusst habe, was Anlass der Fahrt ins Spital gewesen sei. Diese Differenzen seien für das zur Anklage gekommene Geschehen allerdings ohne Belang (KG act. 2 S. 14 unten). Der Beschwerdeführer hält letztere Feststellung für willkürlich. Tatsache sei, dass sich die Geschädigte Z. an die Vorgeschichte zu diesem Transport und an dessen Verlauf in wesentlichen Teilen überhaupt nicht oder unrichtig erinnere. Sie be- haupte, im Krankenwagen ausgerastet zu sein. Davon habe der Zeuge W. nichts mitbekommen. In willkürlicher Weise bemerke das Obergericht, es stehe nicht fest, dass W. dies hätte mitbekommen müssen (Erw. 27, KG act. 2 S. 14). Für diesen Schluss gebe es keine vernünftige Begründung, habe doch der Zeuge W. gehört, wie der Beschwerdeführer den Fahrer zum Anhalten und zur Hilfestellung aufgefordert habe, als die Patientin einen Atemstillstand erlitten habe. Wäre die Geschädigte im Fahrzeug "ausgerastet" und hätte herumgeschrieen, wie sie es
- 20 - selber formuliert habe, so hätte dies der Zeuge W. mit Sicherheit mitbekommen müssen. Das Obergericht lasse ausser Acht, dass der Zeuge Wü. (Rettungssani- täter, Fahrer des Ambulanzfahrzeugs) erklärt habe, Z. sei, nachdem sie in M. auf das Bett gelegt worden sei, "wie explodiert" und habe einen Tobsuchtsanfall erlit- ten (BG HD 13 S. 4 unten), was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decke, dass Z. in M. sehr rasch aufgeklart sei. Das Obergericht habe im übrigen zu Unrecht die Aussagen des Zeugen Wü. als generell unverwertbar bezeichnet. Soweit es um äussere Rahmenbedingungen gehe, sei nicht einzusehen, weshalb seine Aussagen nicht zutreffend sein sollten. So sei auch nicht zu sehen, weshalb der Zeuge mit dieser Aussage über das Verhalten der Patientin im M. bewusst zugunsten des Beschwerdeführers hätte aussagen sollen, da ein positiver Nutzen dieser Sachdarstellung für den Beschwerdeführer für ihn, den Zeugen, gar nicht hätte ersichtlich sein können. Das Obergericht habe damit willkürlich Beweismittel nicht berücksichtigt und einen sachlich nicht vertretbaren Schluss gezogen. Vor allem gehe es nicht an, dass das Obergericht ohne Beizug von Experten eine Trennung zwischen unmassgeblichen Aussagen der Geschädigten zur Vorge- schichte und den einzig relevanten Aussagen zum Kerngehalt mache. Wenn die Zeugin an die Vorgeschichte und wesentliche Teile des Verlaufs des Transports keine oder keine zutreffenden Erinnerungen habe, so seien zumindest starke Zweifel daran angebracht, ob die Schilderungen im Kerngehalt als richtig zu be- trachten seien. Ohne den Beizug eines psychiatrischen Gutachtens seien diese Fragen nicht in schlüssiger Weise zu beantworten, zumal dann, wenn auch die Aussagen des damaligen Freundes der Geschädigten berücksichtigt werden, wo- nach Z. "noch gerne lüge" (BG ND 12 S. 4).
b) Der Beschwerdeführer nennt die Stelle im angefochtenen Urteil, wo das Ober- gericht die Aussagen von Wü. "als generell unverwertbar bezeichnet" habe, nicht. Vermutlich ist Erwägung 14 gemeint, wo das Obergericht festhält, das Bezirksge- richt habe mit zutreffenden Argumenten dargetan, dass auf die den Beschwerde- führer entlastende Zeugenaussage Wü.s nicht abgestellt werden könne. Als Zeu- ge wolle Wü. wesentlich mehr Entlastendes mitbekommen haben als in seiner er- sten Befragung vor der Polizei. Ob dieses zusätzliche Wissen einer Suggestion zuzuschreiben sei oder ob Wü. geglaubt habe, seinen Kollegen entlasten zu müs-
- 21 - sen, müsse offen bleiben. Von Bedeutung für dieses Aussageverhalten möge sein, dass Wü. insgesamt nicht über viel Selbstvertrauen zu verfügen scheine, wie sein weitgehender (früher) Rückzug aus der beruflichen / fachlichen Kompe- tenz dokumentieren könnte. Auf der anderen Seite gäbe es auch keine Anhalts- punkte, wonach Wü. irgendetwas von dem mitbekommen haben könnte, was die Anklage dem Beschwerdeführer vorwerfe. Damit könne aus den widersprüchli- chen Aussagen Wü.s auch nichts zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeleitet werden, wie dies die Ausführungen der Geschädigtenvertretungen suggerierten (KG act. 2 S. 9). Mit diesen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen bzw. wie weit diese geeignet seien, zur Klärung des Sachverhalts beizu- tragen, setzt sich der Beschwerdeführer - abgesehen allenfalls vom pauschalen Vorbringen, ein für den Zeugen positiver Nutzen einer zugunsten des Beschwer- deführers lautenden Sachdarstellung sei nicht ersichtlich, nicht auseinander. Da- mit zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, dass das Obergericht willkürlich ein Beweismittel, eben die Zeugenaussage Wü.s, nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht hält in Erwägung 27 fest, ein Vergleich der Ausführungen von W. mit denjenigen der Zeugin Z. zeige in der Tat Widersprüche auf. Ob dies auch für die Passage gelte, wonach die Zeugin im Krankenauto "ausgerastet" sei, könne jedoch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, da nicht fest stehe, dass W. dies hätte mitbekommen müssen. (KG act. 2 S. 14). W. sass während der fraglichen Fahrt vorne neben dem Fahrer, also nicht im von der Fahrerkabine abgetrennten Raum, in welchem Z. lag und vom Beschwerdeführer betreut wurde. Er hat, was das Obergericht als erstellt erachtet, nicht gehört, wie die Z. ausgerastet sei. Er hält als Zeuge dafür, wenn Z. laut gerufen hätte, so hätte er sie gehört. Doch so wie sie "zwäg" gewesen sei, habe sie vielleicht nicht allzu laut sprechen können (BG ND 12 S. 3 unten). Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass W. gehört habe, wie der Beschwerdeführer den Fahrer aufgefordert habe, anzuhalten und ihm Hilfe zu leisten, als Z. einen Atemstillstand erlitten hatte, lässt nicht zwin- gend darauf schliessen, dass W. auch hätte hören müssen, wenn Z. "ausgerastet" wäre. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer während dieser Fahrt über die kräftigere Stimme verfügt hatte als die geschwächte Z.. Die gerügte An- nahme des Obergerichts, es stehe nicht fest, dass W. hätte mitbekommen müs-
- 22 - sen, dass Z. im Krankenwagen "ausgerastet" sei, ist damit nachvollziehbar und nicht willkürlich. Damit ist jedoch nicht gesagt, Z. sei tatsächlich "ausgerastet" und habe um Hilfe gerufen. Dies stellt das Obergericht in der gerügten Erwägung je- doch auch nicht fest. Es bleibt die gerügte Feststellung des Obergerichts, die Differenzen zwischen den Aussagen von Z. und W. mit Bezug auf das Geschehen vor der Fahrt seien für das zur Anklage gekommene Geschehen ohne Belang (KG act. 2 S. 14 Erw. 29). Hier kann sinngemäss auf das vorne unter Erwägung 8b) bezüglich der mangeln- den Orientierung der Geschädigten Ausgeführte verwiesen werden. Kann sich Z. nicht oder teilweise nur unzutreffend an das Geschehen vor der Fahrt erinnern und bestehen Differenzen zu den diesbezüglichen Aussagen von W., so spricht dies für Wahrnehmungsstörungen Z.s. In Erwägung 27 hält das Obergericht zu- dem fest, dass ein Teil der Schilderungen von Z. zum Transport unzutreffend sein dürften. Auch dies deutet auf Wahrnehmungsstörungen bzw. auf eine Fortbeste- hen solcher hin. In dem Sinne ist die gerügte Feststellung des Obergerichts zu- mindest zu absolut formuliert. Ob und wie weit aufgrund von Wahrnehmungsstö- rungen der Geschädigten, was die zeitliche und örtliche Orientierung und die Vor- geschichte betrifft, auch Wahrnehmungsstörungen, was das eingeklagte Kernge- schehen angeht, zu vermuten oder zumindest ernstlich in Betracht zu ziehen sei- en, ist eine medizinische Fachfrage, welche vom aus medizinischen Laien zu- sammengesetzten Obergericht zu prüfen und wohl unter Beizug von Fachleuten abzuklären wäre, bevor es zum Nachteil des Beschwerdeführers auf die Schilde- rungen der während des fraglichen Krankentransports gesundheitlich stark beein- trächtigten Geschädigten abstellt.
10. a) Das Obergericht hält in Erwägung 30 seines Entscheids fest, der Be- schwerdeführer habe bei der ersten untersuchungsrichterlichen Befragung zu Be- ginn der Schilderung des Vorgangs angegeben, der Freund von Z. habe ständig nach hinten geschaut und somit seine Freundin keinen Moment aus den Augen gelassen. Zum einen falle dazu auf, dass er dies habe wahrnehmen wollen, ob- wohl er sich stets beim Kopf von Z. aufgehalten haben wolle, also mit dem Rük- ken zur Führerkabine; zum andern treffe die Aussage gemäss W. auch inhaltlich nicht zu (KG act. 2 S. 15).
- 23 - Der Beschwerdeführer rügt, während das Obergericht mit Fehlern in den Aussa- gen der Geschädigten Z. sehr grosszügig umgehe, orte es Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers, die keine oder zumindest nicht wesentlich sei- en. Das Obergericht übersehe an der gerügten Stelle, dass der Ausdruck "stän- dig" mehrdeutig sei und nicht nur "ununterbrochen", sondern auch "häufig" be- deuten könne. Was aber "häufig" sei, sei relativ. Auch verkenne das Gericht, dass man Blicke im Rücken sehr wohl spüren könne. Der Beschwerdeführer habe of- fensichtlich auch wiederholt den Kopf gedreht, spreche er doch von Blickkontak- ten zum Freund der Patientin. Im übrigen sei auch nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer täusche, wenn er meine, sich immer am Kopf von Z. aufgehalten zu haben, sage doch der Zeuge W. aus, er nehme an, der Sanitäter sei neben der Patientin gewesen, und sei auch aus den Aussagen des Zeugen Wü. zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer anfänglich wohl auf der Seite befunden habe (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 5).
b) Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juli 2003 im Rahmen der Hafteinvernah- me im wesentlichen zum Vorfall mit der Geschädigten R. befragt. Im Rahmen die- ser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch kurz auf den Vorfall mit Z. angesprochen (wobei deren Name im Protokoll nicht genannt wurde). Dabei er- klärte er, "dass ihr Freund vorne neben dem Fahrer sass, während der ganzen Fahrt aber ständig nach hinten schaute, seine Freundin somit keinen Moment aus denn Augen liess" (BG HD 6/4 S. 4 oben). Das Obergericht gibt diese Aussage praktisch wörtlich wieder. Der Beschwerdeführer versucht nun, diese Aussage, insbesondere dass der Freund von Z. "ständig" nach hinten geschaut habe, zu relativieren. Ob "ständig" in der Umgangssprache auch mit "häufig", also nicht nur mit "ununterbrochen" umschrieben wird, kann vorliegend offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer seine Aussage in dem Sinne ergänzte, der Freund habe die Geschädigte keinen Moment aus den Augen gelassen. Somit verfällt das Obergericht nicht in Willkür, wenn es "ständig" in der zitierten Aussage im Sinne von ununterbrochen, jedenfalls von mehr als bloss häufig versteht. Wenn das Obergericht unter Hinweis auf das erstinstanzliche Protokoll festhält, der Beschwerdeführer wolle sich stets beim Kopf der Zeugin aufgehalten haben, also mit dem Rücken zur Führerkabine, so gibt es die Aussage des Beschwerde-
- 24 - führers unvollständig wieder. Auf die entsprechende Frage antwortete der Be- schwerdeführer, er gehe davon aus, dass er sich während der gesamten Zeit der Fahrt beim Kopf der Patientin aufgehalten habe. Es sei aber auch möglich, dass er während einer bestimmten Zeitdauer neben der Patientin auf dem andern Be- treuersitz gesessen sei. Wenn es aber - wie vorliegend - einem Patienten schlecht gehe, halte man sich in der Regel im Kopfbereich auf (BG Prot. S. 12 Mitte). Die- se ungenaue Zitierweise des Obergerichts rügt der Beschwerdeführer nicht, so dass offen gelassen werden kann, ob das Obergericht in diesem Zusammenhang einen Nichtigkeitsgrund setzt. Da das Obergericht ohnehin ein neues Urteil fällen muss, sollte diese Erwägung überdenkt werden. Das Vorbringen des Beschwer- deführers, möglicherweise habe er sich bei seiner diesbezüglichen Aussage ge- täuscht, wofür Aussagen der Zeugen Wü. und W. sprechen, und man könne auch Blicke im Rücken spüren, gehen unter den aufgezeigten Umständen an der Sa- che vorbei.
11. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe zu Unrecht aus der Tatsa- che, dass Z. allgemeine Vorgänge im Rettungswagen und insbesondere das Be- atmen habe schildern können, Schlüsse auf den Wahrheitgehalt ihrer übrigen Aussagen gezogen. Dass die Zeugin die für die Beatmung mit dem Ambubeutel typische Pumpbewegung habe zeigen können, lasse keine Rückschlüsse zu. Das Wissen um die Handhabung dieser Beatmungshilfe dürfe als weit verbreitet be- trachtet werden. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf Nothelferkurse und Fernsehserien über Notfallsituationen und Rettungsmedizin. Auch dass Z. von einem extrem nervigen Ton des Überwachungsgeräts berichte, lasse keine Rückschlüsse auf wirklich Erlebtes zu, denn welche Notarzt-Serie spiele nicht mit dem Spannungselement des Kreislaufstillstandes mit dem ver- schwindenden Pulsdiagram und der "hässlichen" Nulllinie sowie dem anhaltenden Dauerton. Z. verfüge nach eigenen Angaben über eine für ihr junges Alter er- schreckend reiche Erfahrung mit Rettungs- und Notfallmedizin. Dass sie demzu- folge in plausibler Weise Einzelheiten schildern könne, erstaune nicht. Hingegen erstaune, wie sich das Obergericht anmasse, ärztliche Berichte zu hinterfragen und mit eigenen Internetrecherchen zu widerlegen. Es stehe einem Richter ohne medizinisches Fachwissen schlicht nicht an, einen Bericht eines erfahrenen Not-
- 25 - fallmediziners (Dr. V.) mit dem Hinweis auf eine zufällig gefundene und aus dem Zusammenhang gerissene Internetseite unklarer Urheberschaft zu widerlegen. Derartige Fragestellungen seien medizinischen Fachexperten zu unterbreiten. Zudem hätte das Obergericht den Verfahrensbeteiligten Einblick in diese Internet- seite bieten müssen (KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 6). Der Beschwerdeführer nennt in diesen Ausführungen keine einzelnen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils und bezeichnet somit auch nicht die Stelle, an welcher das Obergericht festgestellt haben soll, die Aussagen der Geschädigten seien deshalb generell glaubhaft, weil diese allgemeine Vorgänge im Krankenwa- gen, das Beatmen mit dem Ambubeutel und den Ton eines Überwachungsgeräts habe schildern und zum Teil mit Handbewegungen nachahmen können. Auf die diesbezügliche Rüge kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. Was das Abstellen des Obergerichts auf eine von seinem Referenten entdeckte Internet- seite betrifft, wiederholt der Beschwerdeführer bereits vorgebrachte Rügen.
12. Der Beschwerdeführer rügt, er sei in der persönlichen Befragung immer wie- der danach gefragt worden, weshalb die Zeuginnen ihn - gemeint sei wohl wis- sentlich - falsch belasten sollten. Das Obergericht verkenne, dass der Beschwer- deführer nicht die Erklärung dafür zu liefern habe, weshalb es zu Falschaussagen der Geschädigten komme. Es genüge, wenn er aufzeige, dass berechtigte und unüberwindliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen bestünden. Der Beschwerdeführer nennt einige Erklärungsversuche für mögliche nicht der Reali- tät entsprechende Schilderungen und rügt, das Obergericht habe es unterlassen, diesbezügliche gutachterliche Abklärungen vorzunehmen und in willkürlicher Wei- se zu Ungunsten des Beschwerdeführers auf den von der Geschädigten darge- legten Sachverhalt abgestellt, trotz allen auch vom Obergericht festgestellten, aber jeweils in grosszügiger Weise erklärten oder als unwesentlich betrachteten Widersprüchen und Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer zitiert in diesem Zusammenhang allein Erwägung 35 des angefochtenen Urteils, wo das Obergericht dafür hält, es könne ausgeschlossen werden, dass Z. "diese Geschichte", die sie nach der Einlieferung ins Spital ihrer Mutter als Erstes erzählt habe, als Ausrede und zur Ablenkung erfunden haben
- 26 - könnte, wie die Verteidigung suggeriere. Es sei davon auszugehen, dass Z. ihrer Mutter etwas erzählt habe, was sie erlebt zu haben glaubte (KG act. 2 S. 17). Er zeigt aber nicht auf, wo das Obergericht festhalte, es sei davon auszugehen, die Schilderungen von Z. seien wahr, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine plausible Motivation der Geschädigten zur Falschaussage nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Rüge, das Obergericht habe kein Gutachten dar- über eingeholt, inwieweit der Wahrheitsgehalt der von der Geschädigten geschil- derten tatsächlichen oder vermeintlichen Erlebnisse durch den schlechten Ge- sundheitszustand und die dadurch bedingte eingeschränkte Wahrnehmungsfä- higkeit der Geschädigten vermindert sein könne, was wahrheitswidrige Aussagen erklären könnte, stellt eine Wiederholung dar, weshalb darauf nicht erneut einzu- gehen ist.
13. Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss des Obergerichts in Erwägung 39 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 18 unten), es bleibe als Fazit, dass Z. das doku- mentierte Geschehen während der Fahrt korrekt zu beschreiben vermochte, sei Ausfluss einer willkürlichen Beweiswürdigung. Soweit die Geschädigte Vorgänge im Rettungswagen schildere, seien diese weitestgehend unspezifisch. So auch die beruhigenden Ausdrücke, "es kommt gut, es kommt gut". Zureden und beru- higen sei eine der wesentlichen Aufgaben in der Betreuung zu rettender Perso- nen. In jedem Nothelferkurs werde vermittelt, dass man mit den Betroffenen spre- chen und ihnen gut zureden solle. Wenn die Aussage von Z., sie habe laut nach ihrem Freund gerufen, auf einer Fehleinschätzung des Tatsächlichen beruhe (gemäss Obergericht liege nahe, dass sie gar nicht so laut habe rufen können, wie sie gewollt und innerlich registriert habe), warum soll dann all das, was den Beschwerdeführer belaste, den Tatsachen entsprechen? Gerade dieser Schluss des Obergerichts müsste doch dazu führen, grundsätzlich Zweifel daran zu he- gen, dass sich das inkriminierte Geschehen tatsächlich so zugetragen habe. In diesem Zusammenhang werde dann letztlich auch irrelevant, ob der Beschwer- deführer nun die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe. Offensichtlich sei doch, dass die Zeugin massiv gestörte Erin- nerungen an das Vorgefallene habe. Auch das Obergericht schliesse eine Ver- mengung von Realität und Phantasie nicht aus (KG act. 2 S. 18, Erw. 38); nicht
- 27 - beachtet werde wieder einmal die Vermengung von verschiedenen erlebten Rea- litäten als Folge der massiven Bewusstseinsstörung. Unzulässig, weil willkürlich, sei auch der Schluss des Obergerichts in Erwägung 40 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 19), dass sich das geschilderte Geschehen mit grösster Wahr- scheinlichkeit so abgespielt habe, wie dies die Zeugin zu Protokoll gab. Indem das Gericht die Beweise willkürlich würdige und sich über die ernsthaften Zweifel am Wahrheitsgehalt der belastenden Aussagen mit beschönigenden Erklärungs- versuchen und haarspalterischen Argumenten gegen die Aussagen des Be- schwerdeführers hinwegsetze, verletze es gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 15 f., Ziff. 8) Was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, es sei letztlich irrelevant, ob er die Haftelektroden selber angebracht oder nur irgendwann Kabel eingesteckt habe, ausdrücken will, ist nicht klar. In den von ihm angeführten Erwägungen 38, 39 und 40 des angefochtenen Urteils wird die Frage, wer die Elektroden ange- bracht habe, nicht behandelt. In Erwägung 36 hält das Obergericht fest, es könne auf Grund der ersten Aussagen des Beschwerdeführers und der fehlenden Anga- ben in den Krankenunterlagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer, wie die Geschädigte schildere, die Elektroden angebracht habe. Die neue Bestimmtheit in der Aussage des Beschwerdeführers, mit der er dies verneine, könnte nahe legen, er habe etwas zu verbergen (KG act. 2 S. 17 f.). Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Die Frage der Bewusstseinsstörung und der eingeschränkten Wahrnehmungsfä- higkeit der Geschädigten und der Schlüsse, die daraus zu ziehen seien, handelt der Beschwerdeführer bereits in den vorangegangenen Rügen ab. In seinen Vor- bringen unter Ziffer 8 der Beschwerdeschrift bringt er keine darüber hinaus ge- henden grundsätzlichen Argumente vor und setzt sich nicht im einzelnen mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er weist damit auch keinen Nichtig- keitsgrund nach.
14. Die Geschädigte sagte gegenüber der Polizeibeamtin aus, als der Beschwer- deführer kreisende Bewegungen auf ihrem Bauch gemacht und in Richtung ihrer Hosen gegangen sei, habe sie aufgehört zu atmen. Da sie an einem Gerät ange-
- 28 - schlossen gewesen sei, welches die Atmung kontrolliert habe, sei sogleich ein Warnsignal ertönt. Der Fahrer habe etwas gerufen, weil er das Warnsignal am Gerät gehört habe. Da sei der Sanitäter erschrocken und habe seine Hand wieder weggenommen (BG ND 3 S. 4). Das Obergericht hält im zweiten Teil von Erwägung 39 fest, soweit die Verteidi- gung geltend macht, es sei gar nicht möglich, das Messgerät durch ein Anhalten des Atems auszulösen, sei dem entgegen zu halten, dass Z. immerhin den tat- sächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig zu schildern vermocht habe. Ein Test helfe hier nicht weiter, da die damalige Situation nicht nachvollzo- gen werden könne. Unsicher sei, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, un- klar die Wirkung von Cibalgin (erst noch in unbekannter Menge) auf die Möglich- keit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme im Blut. Immerhin stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwa- chen, sondern den CO -Gehalt. Dieser könne auch bei vorhandener Atmung auf 2 tiefe Werte fallen, darum setze man dieses Gerät gerade ein (KG act. 2 S. 18 f.). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht setze sich in willkürlicher Weise über die Einwände der Verteidigung gegen die Behauptung der Geschädigten hinweg, sie habe durch absichtliches Atemanhalten das Überwachungsgerät zum Auslö- sen des akustischen Warnsignals gebracht. Die Argumentation des Obergerichts ziele völlig am Problem vorbei und dokumentiere die medizinische Laienhaftigkeit der Ausführungen. Vielleicht möge tatsächlich der vom Verteidiger vorprozessual angeregte Test nicht sinnvoll gewesen sein. Jedenfalls habe das Obergericht nicht ohne Beizug eines Experten schliessen dürfen, es sei möglich, absichtlich den Alarm eines Pulsoxymeters auszulösen. Völlig tatsachenwidrig sei nämlich die Behauptung, es stehe fest, dass das Gerät nicht dazu da sei, die Existenz der Atmung zu überwachen, sondern den CO -Gehalt. Mit der Pulsoxymetrie werde 2 nämlich keineswegs der CO -Gehalt, sondern die Sauerstoffsättigung im periphe- 2 ren Blut gemessen. Sie beruhe auf einer Absorption von Licht verschiedener Wellenlängen in Abhängigkeit von der prozessualen Sauerstoffbeladung des Hä- moglobins. Setze die Atmung aus und werde deshalb dem Blut kein neuer Sauer- stoff beigefügt, sinke der Sättigungsgrad ab. Der Normbereich liege beim gesun- den Erwachsenen bei 95 - 97 %. Unterschreitet der Sättigungsgrad den am Gerät
- 29 - eingestellten Mindestwert, so löse dieses akustischen Alarm aus. Die sich stellen- de und ausschliesslich durch ein Gutachten zu klärende Frage sei jene, wie rasch der Sättigungswert nach Aussetzen der Atmung unter den Grenzwert abfalle, und ob es möglich sei, ohne spezielles Training (wie es beispielsweise von Apnoe- Tauchern ausgeübt werde) den Atem so lange anzuhalten. Das Obergericht habe es unterlassen, ein solches Gutachten einzufordern und habe sich stattdessen medizinische Beurteilungskompetenz angemasst, welche ihm nicht zustand. Darin liege klarer Ermessensmissbrauch (KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 9) Das Obergericht unterlässt es anzugeben, worauf es seine Ausführungen zum Zweck und zur Funktionsweise des fraglichen Überwachungsgeräts stützt. So verweist es weder auf Fachliteratur noch auf einen aktenkundigen Bericht bzw. ein Gutachten einer Fachperson. Es ist dem Kassationsgericht, welches nicht über entsprechendes medizinisches und technisches Fachwissen verfügt, nicht möglich, die Richtigkeit der diesbezüglichen obergerichtlichen Erkenntnisse zu überprüfen. Die Feststellung, Z. habe den tatsächlichen weiteren Ablauf nach dem Atemstillstand richtig schildern können, sagt nichts darüber aus, ob es der Geschädigten möglich gewesen wäre, durch Anhalten des Atems den akusti- schen Alarm auszulösen, bzw. wie wahrscheinlich es sei, dass dies einer Person mit arg geschwächter Gesundheit und Orientierungsschwierigkeiten gelinge. Der Hinweis, es sei unsicher, wie die Elektrode angebracht gewesen sei, und unklar, welche Wirkung Cibalgin in unbekannter Menge auf die Möglichkeit, den Atem anzuhalten oder auf die Sauerstoffaufnahme habe, vermag nicht von entspre- chenden fachlichen Abklärungen zu entbinden. Dies gilt umso mehr, als die Be- hauptung der Geschädigten, durch Anhalten der Atmung den Alarm ausgelöst zu haben, Teil der den Beschwerdeführer belastenden und letztlich zum vorliegen- den Schuldspruch führenden Sachverhaltsschilderung der Geschädigten bildet. Das Obergericht wird kaum darum herum kommen, zur Beantwortung der betref- fenden medizinischen und technischen Fragen eine Fachperson beizuziehen, d.h. ein Gutachten einzuholen. Jedenfalls ist die gerügte Erwägung in der vorliegenden Form mangels fachkun- diger Untermauerung nicht nachvollziehbar, womit eine Verletzung gesetzlicher
- 30 - Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers vorliegt (§ 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO). Auch dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. C. R.
15. a) Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht treffe bezüglich der Geschä- digten R. sachlich nicht haltbare, laienhafte Interpretationen bezüglich ihrer medi- zinischen Verfassung, wenn es in Erwägung 45 der Urteilsbegründung Ausfüh- rungen zur Bedeutung des beim Eintritt ins Spital M. festgestellten GCS-Werts 9 mache. Das Gericht wolle damit wohl suggerieren, dass die im Einsatzprotokoll festgehaltenen, durchgehenden GCS-Werte von 4 nicht mit den Schilderungen des Beschwerdeführers übereinstimmten, wonach das Bewusstseinstadium ge- wechselt habe und sie eine Art "aufgesessen" sei. Nicht einsichtig sei, was das Obergericht mit dem Hinweis aussagen wolle, der Beschwerdeführer habe - im Wissen, dass dies nicht viel bringe - eine sprachliche Kommunikation und gar ei- ne Begründung der Anweisungen für sinnvoll erachtet. Damit werde nichts Ver- lässliches ausgesagt zur Frage, ob die von R. geschilderten Handlungen wirklich während dieses Transports stattgefunden hätten, oder ob sie sich das nur einge- bildet habe oder ob auch hier eine Übertragung von bei anderer Gelegenheit kon- kret Erlebtem stattgefunden habe. Jedenfalls lerne jeder Fahrschüler im Nothel- ferkurs, dass man mit jedem Patienten spreche, ob er nun reagiere oder nicht. Wie schon vor der ersten Instanz und auch vor dem Obergericht geltend gemacht, wäre eine fachärztliche Begutachtung der Geschädigten R. aufgrund ihres auffal- lenden Persönlichkeitsbildes unumgänglich gewesen, um verlässliche Aussagen dafür zu gewinnen, wie weit sie in der Lage gewesen sei, das reale Geschehen wahrzunehmen und richtig einzuordnen. Willkürlich sei die Feststellung des Ober- gerichts, dass für die Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwer- deführers der Alkoholkonsum der Geschädigten bzw. die Tatsache, dass sie ihn beschönigt geschildert habe, nur am Rande von Bedeutung sei. Es spiele bei der Würdigung einer Zeugenaussage sehr wohl eine Rolle, ob eine Person als integer und zuverlässig betrachtet werden könne, oder ob sie auf Grund ihres chaoti- schen Lebenswandels und ihres offensichtlich massiven Alkoholabusus Zweifel
- 31 - an ihrer generellen Glaubwürdigkeit bestünden. Insofern sei auch die Feststellung des Obergerichts in dieser Absolutheit nicht richtig, es könne nicht auf die allge- meine Glaubwürdigkeit ankommen. Zuzustimmen sei dem Obergericht lediglich insofern, als nicht allein aufgrund der Tatsache, dass ein Belastungszeuge sich ausserhalb bürgerlicher Wertvorstellungen bewege oder in seiner psychischen Gesundheit angeschlagen sei, dessen Aussagen zum vornherein als unglaub- würdig einzustufen seien. In der Abwägung der Aussagen gegenüber jenen eines völlig unbescholtenen und seriösen Berufsmanns, der bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben habe, sei die Persönlichkeitsstruktur der Belastungszeugin sehr wohl zu berücksichtigen. Indem das Obergericht dies unterlassen habe, habe es eine wesentliche Beweiswürdigungsregel ausser Acht gelassen (KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 10).
b) In Erwägung 45 des angefochtenen Urteils gibt das Obergericht die medizini- sche Verfassung von R. auf der fraglichen Fahrt wieder, wie sie sich aus den Ak- ten (Krankheitsgeschichte, Aussagen des Beschwerdeführers) darstellt (KG act. 2 S. 21 f.). Eine Würdigung nimmt das Obergericht hier aber nicht vor. Einzige ei- genständige Feststellung des Obergerichts in dieser Erwägung ist, sei R. nicht ansprechbar gewesen, so müssten bei einem GCS-Wert 9 (der bei der Einliefe- rung ins Spital M. festgestellt wurde) die beiden anderen Faktoren (Augen öffnen und motorische Antworten) höher gelegen sein. Ob diese Feststellung allenfalls eine "laienhafte Interpretation" darstelle, kann offen bleiben, da sich der Be- schwerdeführer mit dieser Feststellung nicht befasst und ihr somit auch nicht wi- derspricht. Zwar hält das Obergericht fest, bei der Übernahme der Geschädigten habe der Beschwerdeführer "demgegenüber" einen GCS-Wert von 4 registriert, den er auch während der Fahrt viermal bestätigt habe. Mit dem Ausdruck "dem- gegenüber" setzt das Obergericht zwar den vom Beschwerdeführer mehrfach konstatierten GCS-Wert von 4 dem bei der Einlieferung ins Spital M. festgehalte- nen wesentlich höheren Wert von 9 gegenüber. Es zieht jedoch aus dieser Diffe- renz keine Schlüsse, also auch keine den Beschwerdeführer belastenden. Das Obergericht stellt auch nicht fest - und suggeriert dies auch nicht -, der vom Be- schwerdeführer mehrfach festgestellte GCS-Wert stehe in Widerspruch zur Aus-
- 32 - sage des Beschwerdeführers, das Bewusstseinsstadium R.s habe während der Fahrt gewechselt und sie sei eine Art "aufgesessen". Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, er spreche auch mit bewusstlosen Personen und informiere diese über alle Handlungen, die er an ihnen vornehme. Man wisse aber nicht, ob diese etwas mitbekommen wür- den. Auch wenn der Beschwerdeführer gewusst habe, dass dies nicht viel bringe, habe er somit eine sprachliche Kommunikation und gar eine Begründung der An- weisung für sinnvoll erachtet (KG act. 2 S. 21 f.). Die Feststellung, der Beschwer- deführer habe gewusst, dass dies nicht viel bringe, deckt sich nicht mit der Äusse- rung, man wisse nicht, ob eine bewusstlose Person etwas vom ihr Gesagten mit- bekomme, und dürfte eher das allenfalls mangelnde Verständnis des Oberge- richts für den Sinn eines an eine bewusstlose Person gerichteten Monologs wi- derspiegeln. Eine Feststellung zum Nachteil des Beschwerdeführers trifft das Obergericht damit jedoch nicht. In Erwägung 48 des angefochtenen Urteils hält das Obergericht fest, wenn R. ih- ren damaligen Alkoholkonsum allenfalls etwas beschönigend geschildert habe, bleibe dies für ihre Schilderung der eingeklagten Handlungen des Beschwerde- führers nur am Rande von Bedeutung (KG act. 2 S. 22). Das Obergericht hält damit nicht fest, das beschönigende Aussageverhalten der Geschädigten sei für die Würdigung ihrer Aussagen zum eingeklagten Geschehen ohne Belang. Es relativiert diese Bedeutung lediglich, was vertretbar ist. Zentralere Fragen im vor- liegenden Fall sind, ob die Schilderungen der Geschädigten in sich stimmig und auch im Hinblick auf ihren schlechten Gesundheits- und Bewusstseinszustand und ihre eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit zur Zeit des fraglichen Kran- kentransports genügend zuverlässig seien.
16. a) Das Obergericht hält fest, zu Recht mache das Bezirksgericht auch im Kernbereich der Schilderung von R. Ungereimtheiten aus. So erscheine nicht plausibel, dass sie - wie sie angebe - während der ganzen Fahrt ihre Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, weil sie diesen Typ (gemeint der Be- schwerdeführer) nicht habe anschauen wollen. Vor dem Übergriff habe dieser Grund offensichtlich nicht bestanden. Nicht zu überzeugen vermöge auch, wenn
- 33 - R. angebe, der Beschwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe, der Art, wie er sich gegeben habe, unter Druck gesetzt. Nachdem sie die Augen mehrheitlich geschlossen gehabt habe, hätte sie dies kaum realisieren können (KG act. 2 S. 22 f. Erw. 49). Das Obergericht fährt fort, von Bedeutung seien diese Ungereimt- heiten allerdings nicht, und sie seien auch erklärbar: Wenn R. die Augen mehr- heitlich zu gehabt habe, dann offensichtlich aufgrund ihres Gesundheitszustan- des. Sie habe für dieses Faktum eine Erklärung gesucht und habe diese - psy- chologisch erklärbar - im vermeintlichen Peiniger und nicht im eigenen Unvermö- gen gefunden. Gleiches gelte für das angebliche Machtgehabe des Beschwerde- führers, den psychischen Druck, den er aufgebaut haben solle: R. habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie gewollt habe. Auch diese habe für sie einen Grund haben müssen. Sie habe ihn - jedenfalls nachträglich - im Beschwerdeführer gesehen. Objektiv habe auch der Grund wohl in ihrer körperlichen Verfassung gelegen; sie sei zu einer körperlichen Reaktion nicht fähig gewesen. Sei die Drucksituation nicht real gewesen, so habe sie R. im Detail selbstredend auch nicht beschreiben können; entsprechend könne daraus nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden (KG act. 2 S. 23 Erw. 50). In der nachfolgenden kurzen Erwägung 51 hält das Obergericht fest, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen meist geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie habe realisieren können, dass der Beschwer- deführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Der Beschwerdeführer hält dafür, die Ausführungen des Obergerichts in den Er- wägungen 49 und 50 der Urteilsbegründung stellten ein weiteres Beispiel für die völlig einseitige und willkürliche Beweiswürdigung dar. Völlig willkürlich, weil durch keinerlei Fakten begründet, sei die Annahme, die Geschädigte habe auf die von ihr registrierten Übergriffe nicht reagieren können, obwohl sie dies gewollt habe. Tatsache sei und bleibe, dass die Schilderungen der Geschädigten, der Be- schwerdeführer habe sie mit seinem Machtgehabe unter psychischen Druck ge- setzt, absurd sei, wie das Obergericht selber zu Recht feststelle. Damit seien die- se Aussagen als nicht glaubhaft zu werten. Die Erklärung dafür, wie es zu diesen Aussagen habe kommen können, interessiere im Grunde genommen nicht. Viel- mehr dränge sich der Schluss auf, dass nicht nur diese, sondern auch andere
- 34 - Aussageelemente nicht glaubhaft seien, und damit die belastenden Aussagen der Geschädigten für sich allein nicht genügen könnten, den eingeklagten Sachver- halt rechtsgenügend zu erstellen. Unbeachtlich sei auch die Spekulation des Obergerichts in Erwägung 51, die geschlossenen Augen von R. würden nicht ausschliessen, dass sie den Beschwerdeführer an ihrer rechten Seite habe reali- sieren können. Da dies der übliche Platz des Patientenbegleiters sei, habe sie sehr wohl davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer in dieser Funkti- on auch diesmal während der Fahrt rechts neben ihr gesessen sei. Auch bei R. sei darauf hinzuweisen, dass sie auf Grund ihrer reichen Erfahrung mit Notfall- transporten in Rettungswagen sehr wohl detaillierte Kenntnisse über deren Ein- richtung und die üblichen Arbeitsabläufe haben musste. Soweit das Obergericht aus solchen Schilderungen auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von R. schlie- sse, verfalle es in Willkür (KG act. 1 S. 11 f.).
b) Das Obergericht bezeichnet in Erwägung 49 verschiedene den Kernbereich der Schilderung betreffende Aussagen R.s als Ungereimtheiten, nicht plausibel oder nicht überzeugend, stellt in Erwägung 50 jedoch fest, diese Ungereimtheiten sei- en nicht von Bedeutung und konstruiert Erklärungen für diese. Abgesehen von der vagen Umschreibung "offensichtlich auf Grund ihres Gesundheitszustandes" und "psychologisch erklärbar" nennt das Obergericht keine Grundlagen für seine Erklärung des Zustandekommens dieser Ungereimtheiten. Es führt nicht aus, auf Grund welcher konkreten gesundheitlichen Störung der Geschädigten bzw. wel- ches psychologischen Phänomens es zu seiner Erklärung gelangt und woher es das betreffende medizinische und psychologische Fachwissen, welches bei juri- stisch geschulten Richtern nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann, nimmt. Wenn das Obergericht festhält, sei die geschilderte Drucksituation nicht real ge- wesen, habe sie R. im Detail auch nicht beschreiben können, und entsprechend könne daraus - entgegen dem Bezirksgericht - nichts Zusätzliches für die Be- weiswürdigung abgeleitet werden, verfällt das Obergericht in einen Zirkelschluss. Es zieht gerade daraus, dass die Geschädigte etwas offensichtlich Unglaubhaftes erzählte und dieses in der Folge nicht weiter umschreiben konnte, den Schluss, dass nichts Zusätzliches für die Beweiswürdigung abgeleitet werden könne. Bei
- 35 - diesem "Zusätzlichen" geht es offensichtlich um die Frage, wie glaubhaft die den Beschwerdeführer belastenden Schilderungen von R. seien. Die Aussage, sie sei durch das Machtgehabe des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden, belastet den Beschwerdeführer und vermag laut Obergericht nicht zu überzeugen. Überzeugen den Beschwerdeführer belastende Aussagen zum Kerngeschehen nicht, belastet R. ihn als mindestens zum Teil - im strafrechtlich nicht relevanten Bereich - zu Unrecht, so stellt sich ohne weiteres die Frage, ob auch weitere den Beschwerdeführer belastende - und nunmehr strafrechtlich relevante - Schilde- rungen objektiv wahrheitswidrig erfolgt sein könnten. Die medizinisch nicht abgestützte Begründung des Obergerichts, weshalb die vom Obergericht selbst festgestellten Ungereimtheiten im Kernbereich nicht von Bedeutung sein sollen und aus ihnen für die Beweiswürdigung nichts Zusätzliches
- über die blosse Feststellung, dass es eben Ungereimtheiten sind - ableiten lie- sse, vermag somit nicht zu überzeugen und ist willkürlich. Damit setzt das Ober- gericht den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführer im Sinne von § 430 Abs. 2 Ziff. 4 StPO. Die Feststellung des Obergerichts, selbst wenn R. während der Fahrt die Augen geschlossen gehabt habe, schliesse dies nicht aus, dass sie realisieren konnte, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sei (KG act. 2 S. 23 Erw. 51), bezieht sich offensichtlich auf die Feststellung des Bezirksgerichts, es wundere, dass R., nachdem sie ihre Augen so lange ge- schlossen gehabt habe, festgestellt haben wolle, dass der Beschwerdeführer während der ganzen Fahrt rechts neben ihr gesessen sein solle (OG act. 51 S. 21 Mitte, Erw. I/17 am Ende). Diese obergerichtliche Feststellung ist jedenfalls ver- tretbar, ist doch denkbar, dass R. mit andern Sinnesorganen (Gehör, Haut) wahr- genommen hat, wo im Ambulanzfahrzeug sich der Beschwerdeführer aufhielt, von welcher Richtung die pflegerisch bedingten Handgriffe und Berührungen der Ge- schädigten erfolgten und von wo her der Beschwerdeführer die Instrumente be- diente.
17. a) Auffällig sei, so führt das Obergericht aus, dass das Einsatzprotokoll (BG HD 11/4) nicht identisch mit dem Protokoll in der Krankengeschichte im Spital M.
- 36 - sei. Im bei den Akten liegenden Protokoll sei zusätzlich vermerkt, der Transport sei in Seitenlage erfolgt, versehen mit Ausrufezeichen. Der Beschwerdeführer ha- be dafür zwar eine Erklärung gefunden (BG Prot. S. 14); zu überzeugen vermöge diese kaum, sei doch nicht ersichtlich, warum dieser Umstand von einer derarti- gen Bedeutung gewesen sei, dass er nachträglich habe angebracht werden müs- sen, und warum er dann nicht - wenn schon - auf dem Exemplar für die Kranken- geschichte Eingang gefunden habe. Besonders auffällig sei dabei das Ausrufe- zeichen am Ende des Eintrags. Derartige Auszeichnungen fänden sich sonst nir- gends im Protokoll und gerade nach Abschluss des Transports - also im Zeitpunkt der Verfassung des Protokolls oder doch dieses Eintrags - sei diesem Umstand kaum mehr eine wesentliche Bedeutung zugekommen. Es frage sich, warum der Beschwerdeführer ihm diese Bedeutung habe zumessen wollen. Wie bei der nachträglichen Erinnerung zur früheren Anbringung des EKGs bei Z. stehe auch dieses nachträglich angebrachte Faktum der Schilderung der angeblich geschä- digten Person entgegen. Der Schluss dränge sich auf, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Ergänzung des Protokolls und der Auszeichnung genau dies bezweckt habe (KG act. 2 S. 23 f. Erw. 52). Der Krankengeschichte könne sodann ent- nommen werden, dass R. bereits am 29. oder 30. Mai 2003 gegenüber ihrer Kol- legin im Spital M. den Sachverhalt in etwa so geschildert habe, wie er zur Anklage gekommen sei (Erw. 53). Das Obergericht fährt fort, das Bezirksgericht habe geschlossen, auf Grund der Seitenlage, mit der R. transportiert worden sei, sei der geschilderte Übergriff un- denkbar, ohne dass der Beschwerdeführer die Beine von R. angehoben oder ver- schoben habe. Dies werde aber von der Zeugin nicht geschildert. Das Bezirksge- richt gehe damit über die Schilderung des Beschwerdeführers hinaus, räume die- ser doch ein, es könne sein, dass sie auf den Rücken weggerutscht sei; sie habe auch "gfägnäschtet" und sie habe sich aufrichten können. Damit verliere die Ar- gumentation des Bezirksgerichts ihre Basis. Nur nebenbei sei vermerkt, dass dann, wenn sich die Patientin auf den Rücken drehe, sich auch die Gurten hätten lockern müssen, da bei schlanken Personen die Achse auf Hüfthöhe quer durch den Körper länger sei als die Achse Wirbelsäule - Schambeinfuge. Damit hätten
- 37 - auch die Gurten kein Hindernis mehr für den Übergriff dargestellt (KG act. 2 S. 24 Erw. 54). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sowohl in der Untersuchung als auch vor erster und zweiter Instanz eingeräumt, dass es nicht ganz korrekt gewesen sei, den nachträglichen Vermerk "Seitenlage" nur auf dem Exemplar des Ret- tungsdienstes und nicht auch auf jenem der Krankengeschichte anzubringen. Wenn das Obergericht jedoch argumentiere, dies sei im Hinblick auf das vorlie- gende Verfahren geschehen, verfalle es in Willkür, da es dafür keine objektiven Anhaltspunkte gebe. Die Spekulationen über die Bedeutung des Ausrufezeichens seien unhaltbar. Aus der formalen Unkorrektheit auf einen Versuch zu schliessen, das Beweisergebnis zu eigenen Gunsten zu verfälschen, sei unter den gegebe- nen Umständen unhaltbar. Zugunsten des Beschwerdeführers sei ins Feld zu füh- ren, dass die Übertragung des inhaltlich korrekten Nachtrags auf das in der Kran- kengeschichte des Spitals M. liegende Exemplar zufolge der örtlichen Trennung aufwändiger zu organisieren gewesen sei und vielleicht gerade deshalb zufolge äusserer Störeinflüsse (Arbeitslast, Notfalleinsatz etc.) letztlich vergessen gegan- gen sei. Auch verletze das Obergericht das Gebot der objektiven, willkürfreien Beweiswürdigung, wenn es aus dem Zugeständnis des Beschwerdeführers, die Geschädigte könnte etwas auf den Rücken abgeglitten sein, ableite, die Argu- mentation des Bezirksgerichts, der geschilderte Übergriff sei angesichts der Lage von R. undenkbar, verliere ihre Basis. Unhaltbar sei auch die pseudowissen- schaftliche Argumentation, wonach sich die Gurten hätten lockern müssen, wenn sich die Patientin auf den Rücken gedreht habe. Die Annahme, dass R. sich tat- sächlich auf den Rücken gedreht habe, sei zum einen willkürlich, gebe es dafür doch keinen objektiven Hinweise. Und selbst wenn sich die Patientin - zumindest teilweise - auf den Rücken gedreht hätte, könne angesichts der "Verpackung" in Leintuch und Wolldecke nicht zwingend auf eine Lockerung der Gurten geschlos- sen werden. Dass die Gurten derart schlecht konstruiert seien, dass sie sich bei einem motorisch unruhigen Patienten wesentlich lockern könnten, wolle wohl auch das Obergericht nicht allen Ernstes behaupten. Zugunsten des Beschwer- deführers müsse angenommen werden, dass R. während der ganzen Fahrt - un- geachtet ihrer allenfalls nicht mehr schulbuchmässigen Seitenlagerung - fest auf
- 38 - der Bahre angeschnallt gewesen sei. Die rein praktischen Hindernisse, unter der Deckeneinwicklung und den kreuzweise gespannten Gurten mit dem Arm soweit einzudringen, dass die Hand soweit in die Hose geschoben worden sei, dass es möglich gewesen sei, den Finger dergestalt in die Vagina einzuführen, dass die Geschädigte schliesslich die Faust auf dem Schambein verspürt habe, liessen genügend wesentliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderung der Ge- schädigten aufkommen, um - entgegen dem Schluss des Obergerichts zumindest in dubio pro reo - zugunsten des Beschwerdeführer davon auszugehen, dass das Geschilderte nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei die Feststellung des Ober- gerichts willkürlich, die Gurten hätten kein Hindernis mehr für den Übergriff darge- stellt, sei doch der Zustand der Gurten nicht näher erstellt. Daran ändere nichts, dass R. angeblich bereits kurze Zeit nach dem Vorfall gegenüber einer Kollegin darüber gesprochen habe. Wenn die Wahrnehmung der Geschädigten gestört gewesen sei, dann sei auf ihre Schilderungen kein Verlass, habe sie diese nun kurz nach dem Transport oder erst später gemacht. Die Untersuchungsbehörden hätten es unterlassen, die betreffende Krankenschwester als Zeugin einzuver- nehmen. Sie könnte im übrigen auch die Verbindung zwischen den beiden Ge- schädigten liefern. Eingang in die Krankengeschichte habe dieses Gespräch nur vom Hörensagen gefunden. Daraus lasse sich direkt nichts ableiten (KG act. 1 S. 19 - 21 Ziff. 12),
b) Wie das Obergericht festhält, hat der Beschwerdeführer vor Bezirksgericht eine Erklärung dafür gefunden, weshalb sich im einen Exemplar des Einsatzprotokolls der Vermerk, der Transport sei in Seitenlage erfolgt, finde und im andern nicht. Es hält dafür, diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da nicht ersichtlich sei, warum dieser Umstand von einer solchen Bedeutung gewesen sei, dass er nach- träglich habe angebracht werden müssen, und warum er dann nicht auf dem Ex- emplar für die Krankengeschichte Eingang gefunden habe. Das Obergericht ver- mutet in der Folge, auch weil der Beschwerdeführer diesen Eintrag mit einem Ausrufezeichen versehen habe, habe er mit der Ergänzung und Auszeichnung bezweckt, ein Faktum einzubringen, das der Schilderung der Geschädigten ent- gegen stehe. Mit andern Worten unterstellt das Obergericht dem Beschwerdefüh- rer, das Protokoll des Rettungseinsatzes im Hinblick auf das vorliegende Straf-
- 39 - verfahren ergänzt zu haben. Das Obergericht zweifelt daran, dass der Umstand des Transports von R. in der Seitenlage nachträglich noch von Bedeutung gewe- sen sei, verwendet diese Zweifel zum Nachteil des Beschwerdeführers, unterlässt es aber, den Beschwerdeführer zu fragen, warum er diesem Umstand eine derar- tige Bedeutung zumesse, dass er den Vermerk nachträglich im Protokoll anbringt und darüber hinaus mit einem Ausrufezeichen versieht. Es kann nicht zum vorn- herein ausgeschlossen werden, dass die Seitenlage angesichts des prekären ge- sundheitlichen Zustands von R. angezeigt war und ein entsprechendes Festhalten im Protokoll im Hinblick auf allfällige nach dem Transport auftretende gesundheit- liche Komplikationen hätte von Bedeutung sein können. Auch ist die Vermutung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe das Transportprotokoll im Hinblick auf das Strafverfahren ergänzt, nicht schlüssig. Sollte der Beschwerdeführer sol- ches wirklich beabsichtigt haben, so wäre eher zu erwarten gewesen, dass er sich darum bemüht hätte sicherzustellen, dass die Ergänzung wirklich in alle Exempla- re des Einsatzprotokolls Eingang findet und die Ergänzung damit nicht offensicht- lich wird. Die gerügte Annahme ist somit nicht nachvollziehbar, also willkürlich, und stellt eine Verletzung einer gesetzlichen Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar. Was das Obergericht mit seiner Feststellung, R. habe bereits kurz nach dem frag- lichen Rettungseinsatz gegenüber einer Kollegin den Sachverhalt in etwa so ge- schildert, wie er zur Anklage gekommen sei, ausdrücken will, ist nicht klar. Sollte dass Obergericht daraus auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung schliessen, so ist dieser Schluss jedenfalls nicht zwingend. Sollte die Wahrnehmungsfähigkeit der Geschädigten gestört gewesen sein, so hätte dies auf ihre Schilderungen unab- hängig davon, ob sie diese kurz nach dem Transport oder später gemacht habe, Einfluss gehabt. Lediglich wäre wohl anzunehmen - will man R. keine bewusst wahrheitswidrige Aussage unterstellen -, dass diese eine solche tatsächliche oder vermeintliche Wahrnehmung während des Transports gemacht habe und diese nicht auf einer später konstruierten Kombination von Erinnerungen, Wahrneh- mungen und Vermutungen beruhe. Es mag wohl zutreffen, dass das Abrutschen einer Patientin von der Seitenlage in die Rückenlage zu einer leichten Lockerung der Gurten führen kann. Doch sollte
- 40 - eine Patientin aus Gründen der Sicherheit so auf die Krankenbahre gebunden werden, dass sie auch im Falle von Unruhe und stärkeren Bewegungen - und auch von äusseren Einflüssen wie plötzliches starkes Abbremsen des Ambu- lanzfahrzeugs - nicht gefährdet wird, sie also fest auf der Krankenbahre festge- schnallt bleibt. Eine wesentliche Lockerung der Gurten durch die Bewegungen der Geschädigten und ein allfälliges Abgleiten derselben kann also nicht ohne weite- res angenommen werden. Das Obergericht nennt keine Anhaltspunkte, welche für ein vorsichtswidriges Angurten von R. sprechen. Der Beschwerdeführer weist zu- dem darauf hin, dass selbst wenn sich die Geschädigte zumindest teilweise auf den Rücken gedreht habe, angesichts der "Verpackung" in Leintuch und Wolldek- ke nicht zwingend auf eine Lockerung der Gurte geschlossen werden könne. Dem kontert das Obergericht in der Vernehmlassung mit der Feststellung, die Abdek- kung der Patientin sei nicht so, wie es der Beschwerdeführer heute haben wolle, habe er doch gemäss eigenen Aussagen ein EKG angebracht, und dies mache er bezüglich der unteren Elektroden in der Regel von Unten, vom Hosengurt her (KG act. 14 S. 8 zu Ziff. 12, mit Verweigerung auf die Aussage des Beschwerdeführers in OG Prot. S. 15). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe nie ausge- sagt, er habe tatsächlich das EKG an R. angelegt. Er habe dies lediglich als mög- lich bezeichnet. Zudem wäre das EKG vor der Wegfahrt angelegt worden, worauf aus Sicherheitsgründen die "Verpackung" wieder erstellt und die Patientin gesi- chert worden wäre. Für die Feststellung des Obergerichts in der Vernehmlassung, die Abdeckung sei nicht so gewesen, wie es der Beschwerdeführer heute haben wolle, bestehe aufgrund der Akten kein Hinweis, so dass auch diese Feststellung willkürlich sei (KG act. 24 S. 5 Ziff. 6). In der Tat darf erwartet werden, dass nach Anlegen eines EKG die betreffende Patientin wieder effizient gesichert wird, wozu nicht nur das Festziehen der Gurten, sondern auch das Einwickeln in das Lein- tuch und die Wolldecke - die "Verpackung" - gehört. Das Obergericht nennt keine Anhaltspunkte dafür, dass solches nicht geschehen sei. Sein Hinweis auf das möglicherweise durch den Beschwerdeführer angelegte EKG ist demnach unbe- helflich. Damit bleibt die gerügte Erwägung auch im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht nachvollziehbar.
- 41 -
18. a) Unter Ziffer 13 seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer vor, wenn das Obergericht in Erwägung 55 der Urteilsbegründung (KG act. 2 S. 24 f.) ausführe, "die fehlende Motivlage für eine Falschbeschuldigung, die Mitteilung im Spital kurz nach der Fahrt, die Konzentration und Beschränkung auf einen ganz konkreten Übergriff ohne Ausdehnung auf weitere Handlungen und ohne zusätzli- che Verstärkungen scheinen zu belegen, dass die Zeugin wiedergibt, was sie wahrgenommen hat", so verkenne das Obergericht zum Nachteil des Beschwer- deführers, dass der Sachverhalt nicht nur dem Anschein nach, sondern effektiv erstellt sein müsse, damit sich eine Schuldigsprechung rechtfertige. Abgesehen davon verkenne das Obergericht in diesem Zusammenhang, dass die fehlende Motivlage für eine Falschbeurkundung nicht relevant sei, zumal es auch vorlie- gend um die Folgen von Wahrnehmungsstörungen und Übertragungen gehe. Das Obergericht halte ja selbst in Erwägung 56 (S. 25) der Urteilsbegründung fest, dass direkte Belege für die Realität des Geschehens nicht existierten (unter Ver- weisung auf die negative DNA-Analyse). Das Obergericht habe die Notwendigkeit verworfen, ein Gutachten über die Wirkung der von R. eingenommenen Medika- mente einzuholen, da "eben in jedem Fall davon auszugehen ist, die Schilderung könne eine irreale Empfindung wiedergeben". Unverständlich und sachlich nicht nachvollziehbar sei dann aber, weshalb das Obergericht trotzdem dazu komme, den Sachverhalt auch in diesem Fall für erstellt zu betrachten. Insbesondere un- haltbar sei die Argumentation des Obergerichts, die darauf hinauslaufe, dass zwar eigentlich der Sachverhalt nicht genügend erstellt sei, aber zufolge der Parallelität zum Fall Z. eben doch davon auszugehen sei, das eingeklagte Geschehen habe sich auch zum Nachteil von R. ereignet. Das Obergericht verkenne damit, dass bei einer Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten jeder für sich rechtsgenügend nachgewiesen zu sein habe. Es sei nicht statthaft, aus einem allfälligen (vorlie- gend allerdings nicht vorhandenen) Nachweis eines Sachverhalts einfach zu schliessen, dass sich auch ein anderer Sachverhalt (und biete er noch so viele Parallelen) zugetragen haben müsse. Abgesehen davon gehe das Obergericht zu Unrecht davon aus, die Unterschiede in den Schilderungen der Vorgehensweise seien irrelevant (Erw. 59 der Urteilsbegründung, S. 26). Der Erklärungsversuch mit der unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung gehe fehl. Damit sei die Würdigung des Obergerichts willkürlich.
- 42 - Der Beschwerdeführer fährt fort, das Obergericht habe es auch unterlassen, der aktenkundigen möglichen Verbindung der beiden Fälle im Spital M. nachzugehen. Die Untersuchungsbehörde hätte bereits - zur möglichen Entlastung des Be- schwerdeführers - in diese Richtung ermitteln müssen, habe sie doch gemäss § 31 StPO den entlastenden Tatsachen mit der gleichen Sorgfalt nachzuforschen wie den belastenden. Aus der Tatsache, dass diese Untersuchungen unterlassen worden seien, dürfe nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeleitet wer- den. Die vom Obergericht implizit vorgenommene Bewertung, aus der fehlenden Verbindung der beiden Fälle sei auf den Wahrheitsgehalt der unabhängigen Bela- stungen zu schliessen, sei nicht statthaft und verletze das Prinzip der Unschulds- vermutung (KG act. 1 S. 21 f.).
b) Der Transport von Z. erfolgte am 7. März 2003 und derjenigen von R. am 28. Mai 2003, also mehr als zweieinhalb Monate später, so dass die beiden Frauen sich im Spital M. nicht begegnet sein dürften. Z. wurde in der polizeilichen Einver- nahme vom 12. September 2003 gefragt, ob sie R. kenne, was sie verneinte (BG ND 3 S. 5). Ebenfalls wurde R. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme gefragt, ob sie Z. kenne, was auch sie verneinte (BG HD 7 S. 7 unten). Der Be- schwerdeführer umschreibt nicht, worin er die aktenkundigen möglichen Verbin- dungen der beiden Fälle im Spital M. sieht. Somit ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Abklärungen der Untersuchungsbehörden sich aufgedrängt hätten, ja überhaupt Sinn gemacht hätten. Die Rüge, es sei den entlastenden Tatsachen nicht mit gleicher Sorgfalt nachgeforscht worden wie den belastenden ist in die- sem Zusammenhang unbegründet. Es trifft zu, dass bei einer Mehrzahl von eingeklagten Sachverhalten jeder für sich rechtsgenügend nachgewiesen werden muss. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel die Parallelität der einge- klagten Sachverhalte (ähnliche Konstellation, ähnliches Vorgehen) mit einbezo- gen wird, insbesondere wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Geschädigten kennen und ihr Vorgehen (Anzeigeerstattung, Inhalt der Aussagen) abgesprochen haben. Das Obergericht hält fest, dass Z. im Unter- schied zu R. von eher feineren Bewegungen des Beschwerdeführers gesprochen habe - R. hingegen von "ruchen" bzw. groben Bewegungen - vermöge am Ergeb-
- 43 - nis der Beweiswürdigung nichts ändern, sei es doch durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nicht in beiden Fällen gleich vorgegangen sei. Zudem hänge die subjektive Wahrnehmung eines sexuellen Übergriffs stark von der jeweiligen betroffenen Person ab (KG act. 2 S. 26 Erw. 59). Der Beschwerdeführer rügt zwar, der Erklärungsversuch mit der unterschiedlichen subjektiven Wahrnehmung gehe fehl (KG act. 1 S. 22 Mitte), begründet dies jedoch nicht. Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern das Obergericht mit dieser Annahme in Willkür verfallen sein soll. Hält das Obergericht dafür, es sei in jedem Fall davon auszugehen, die Schilde- rung von R. könnte eine irreale Empfindung wiedergeben, so nähert es sich der Argumentation der Verteidigung, wonach diese Schilderungen Folge von Wahr- nehmungsstörungen sein könnten. Immerhin hält auch das Obergericht fest, es sei aufgrund der körperlichen und psychischen Situation und in Berücksichtigung der von der Verteidigung geltend gemachten Wirkung der eingenommenen Medi- kamente (in Kombination unter sich und mit Alkohol) zu hinterfragen, wie weit sich die Wahrnehmung mit der Realität deckt (KG act. 2 S. 25 Erw. 56). Legt das Obergericht die Annahme, die Schilderung von R. könnte eine irreale Empfindung wiedergeben, seiner Beweiswürdigung zugrunde, wird der Beschwerdeführer durch die Nichteinholung des entsprechenden Gutachtens nicht beschwert. Eine andere Frage ist, ob das letztlich zu einem Schuldspruch führende Abstellen des Obergerichts auf die Schilderung von R. im Widerspruch zur Feststellung stehe, eben diese Schilderung könnte eine irreale Empfindung wiedergeben. Es ist je- doch nicht zum vornherein ausgeschlossen, die zwar grundsätzlich bestehende Möglichkeit, dass eine Schilderung eine irreale Empfindung wiedergebe, aufgrund der übrigen Beweislage im konkreten Fall (ganz oder teilweise) zu verneinen, so dass allein darin, dass der eingeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen der Geschädigten als erstellt betrachtet wird, keine Willkür liegt.
19. Der Beschwerdeführer rügt weiter, zu Unrecht habe das Obergericht den Ein- wand der Verteidigung verworfen, das eingeklagte Verhalten sei nicht persönlich- keitsadäquat für den Beschwerdeführer. "Geradezu schon pervers" mute die Ar- gumentation des Obergerichts an, der Beschwerdeführer habe mehrfach darge- tan, er habe die Geschädigte "sehr gepflegt" bzw. "relativ gepflegt" gefunden, weshalb die Basis für eine entsprechende Annäherung offenbar gewesen sei.
- 44 - Nach der Logik des Obergerichts sei damit wohl jeder Mann, der eine Frau nicht völlig unattraktiv finde, ein potentieller Sexualdelinquent. Es sei die Frage erlaubt, welchem erschreckenden Männerbild dieses Urteil entspringe. Gerade bei Se- xualdelinquenten sei eine isolierte Tatbegehung äusserst selten. In aller Regel seien die Delinquenten in ihrer sexuellen Entwicklung gestört oder zeigten zumin- dest ein sonst auffälliges Sexualverhalten. Wenn das Obergericht ausführe, der Reiz komme oft mit der Situation, so hätten für den Beschwerdeführer solche Si- tuationen schon wiederholt bestanden. Auch hätte er die fachlichen Vorausset- zungen, erst noch dafür zu sorgen, dass die Patientin überhaupt keine Wahrneh- mungsmöglichkeiten mehr hätte. Der Beschwerdeführer sei ein anerkannter Be- rufsmann und versehe seinen Beruf mit Leidenschaft. Er habe während eines sol- chen Rettungseinsatzes wirklich anderes zu tun, als bewusstlosen Frauen an die Genitalien zu greifen (KG act. 1 S. 23 Ziff. 14). Das Obergericht verwahrt sich in der Vernehmlassung gegen den Vorwurf der "perversen" Argumentation (KG act. 14 S. 9 zu Ziff. 14) und der Beschwerdefüh- rer anerkennt, dass der Ausdruck im vorliegenden Zusammenhang und hinsicht- lich seiner allgemeinsprachlichen Verwendung nicht sehr geschickt gewählt wor- den sei (KG act. 24 S. 5 Ziff. 7). In der gerügten Erwägung hält das Obergericht fest, die Ausführungen der Vertei- digung, ein derartiges Verhalten sei für den Beschwerdeführer nicht persönlich- keitsadäquat, würden nicht weiter helfen. Sexuelles Verhalten lasse sich nicht be- stimmten Personengruppen zuordnen, und der Reiz komme oft mit der Situation. Nicht zuletzt habe der Beschwerdeführer mehrfach dargetan, er habe die Ge- schädigte "sehr gepflegt" bzw. "relativ gepflegt" gefunden. Die Basis für eine ent- sprechende Annäherung sei offenbar vorhanden gewesen. Im Übrigen habe das Gericht nicht primär die Persönlichkeit zu beurteilen, sondern eine konkrete Handlung (KG act. 2 S. 26 Erw. 58). Die erotische Anziehungskraft wird unter anderem durch das Äussere und die Si- tuation des Zusammentreffens bestimmt und kann zu Versuchungen führen, de- nen auch ein ansonsten rechtschaffener und pflichtbewusster Mensch erliegen kann, insbesondere wenn das Gegenüber als gepflegt erscheint. Dies drückt das
- 45 - Obergericht mit der gerügten Erwägung aus. Die Feststellung des Obergerichts, es habe nicht primär die Persönlichkeit zu beurteilen, sondern eine konkrete Handlung, trifft zu. Die gerügte Erwägung ist nicht zu beanstanden. Das Oberge- richt stellt im übrigen in Erwägung 76 seines Urteils fest, es sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer der Versuchung auf Luststeigerung erlegen sei; es sei aber nicht davon auszugehen, er habe zwanghaft gehandelt (KG act. 2 S. 30 f.). Somit hat das Obergericht der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdefüh- rers Rechnung getragen, wenn es auch deren Bedeutung nicht im Hinblick auf die Schuldfrage, sondern die Strafzumessung bzw. die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs sieht. Das Vorbringen, das Urteil des Obergerichts sei ein Schlag ins Gesicht einer gan- zen Berufsgilde, was zu entsprechenden Reaktionen und einer starken Solidari- tätswelle geführt habe, sowie der Hinweis auf die entsprechende Homepage www.rettungsdienst-online.com (KG act. 1 S. 23) gehen an der Sache vorbei. Das Obergericht beurteilt im angefochtenen Urteil das Verhalten des Beschwerdefüh- rers und damit eines einzelnen Rettungssanitäters. Es lässt sich jedoch nicht ge- nerell über einen Berufsstand aus und insbesondere diffamiert es einen solchen nicht. Auf die entsprechenden Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. D. Zusammenfassung Das angefochtene Urteil ist mit verschiedenen Nichtigkeitsgründen behaftet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde, zur Aufhebung des Urteils und zur Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und - soweit angefallen - der unentgeltlichen Rechts- vertreterin der Geschädigten Z. auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Die Rechtsvertreterin der Geschädigten R. und bzw. nach deren Tod von deren
- 46 - Eltern wurde nicht durch das Gericht eingesetzt und ist deshalb nicht aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2005 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Kassationsverfah- rens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und allfälliger der un- entgeltlichen Vertretung der Geschädigten Z. werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Hinwil (ad DG040018), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: