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AC050066

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, insbes. im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes

Zh Kassationsgericht · 2005-09-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Bezirksanwaltschaft Bülach wirft dem Beschwerdeführer mit Anklage- schrift vom 26. April 2004 Fahren in angetrunkenem Zustand, grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie Gefährdung des Lebens vor. Die Vorwürfe betreffen den Vorfall vom 23. Februar 2003 (ca. 04.15 Uhr), als der Beschwerdeführer auf der Autobahn A 51 mit seinem Alfa Romeo in Richtung Zürich gefahren sei, nach- dem er zuvor eine nicht mehr genauer bestimmbare Menge Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer sei weiter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 185 bis 220 km/h gefahren und habe das von A. geführte Fahrzeug und das von der Geschädigten B. mit mindestens 185 km/h überholt. Daraufhin habe er bei gleichbleibender Geschwindigkeit sein Fahrzeug ca. 1 bis 2 m vor dem Fahrzeug der Geschädigten abrupt nach rechts von der Überhol- auf die Normalspur ge- lenkt, die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und nach einer längeren Schleuderphase habe das Fahrzeug abgehoben und sei über eine Strecke von ca. 46.5 m durch die Luft geflogen.

E. 2 Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den (amtlich verteidigten) Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. August 2004 (OG act. 29) der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der groben Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 2 VRV schul- dig. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Gefängnis. Die Zivilansprüche der Geschä- digten verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg.

E. 3 Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigt die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 14. Februar 2005 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt (vgl. KG act. 2).

- 3 -

E. 4 Gegen das Urteil des Obergerichts liess der (nunmehr erbeten verteidigte) Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche sein Ver- teidiger rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2005 (KG act. 1) auch innert Frist begründet hat. Darin stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 12). Der Vertre- ter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) reichte ei- ne Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 13).

E. 5 Das Urteil des Obergerichts focht der Beschwerdeführer gleichzeitig mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an (vgl. KG act. 8). II.

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor, indem sie die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe (vgl. KG act. 1 S. 4-5).

2. Gemäss Art. 430b Abs. 1 StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesgericht überprüft als Rechtsfrage insbesondere, ob aufgrund der angeklagten Handlung eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) für einen Menschen bestanden hat oder nicht (vgl. etwa BGE 101 IV 159, 106 IV 14, 121 IV 70 [Pra 85 Nr. 24]). Soweit der Be- schwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz vorliegend in Bezug auf die Ge- schädigte das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht hat, kann daher auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 5 unten und S. 6 oben).

- 4 - Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde erhobene Rüge, aus einer über- höhten Geschwindigkeit könne kein skrupelloses Verhalten abgeleitet werden (vgl. KG act. 1 S. 6-7). Das Element der Skrupellosigkeit bildet ein Teil des sub- jektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB. Ob dieses Element aufgrund der Kritik in der Beschwerde als erfüllt betrachtet werden darf, stellt eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. etwa BGE 121 IV 70 [Pra 85 Nr. 173]). Auf diesen Beschwerdepunkt kann folglich ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. a) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (allenfalls eventualvorsätzlich) gehandelt hat, beschlägt sodann teilweise Bundesstrafrecht, weshalb sich mit Blick auf die weiteren Einwände in der Beschwerde die Frage nach der Zulässig- keit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde stellt. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten Tatumstände die Annahme des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen nach Art. 18 StGB) erlauben, mithin handelt es sich hierbei um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 126 IV 60, 119 IV 3). Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann dem- gegenüber grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen), das heisst bei der Beurtei- lung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkürliche tatsächliche Annah- men getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Beschwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AC040021, Beschluss vom 25. Juni 2004, in Sachen M., E. II/2/b, m.w.H. auf unveröffentlichte Entschei- de des Kassationsgerichts; vgl. auch SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659).

- 5 - Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB das Vorliegen eines direkten Vorsatzes (als Vorsatzform im Sinne von Art. 18 StGB) bejaht habe (vgl. KG act. 1 S. 7 unten und S. 8 oben), kann nach dem Gesagten auf die entspre- chenden Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden.

b) Der Beschwerdeführer bringt im vorstehenden Zusammenhang sodann konkret vor, mit seinem sportlichen Fahrzeug - einem Alfa Romeo 166 3.0 V6 24V - sei eine hohe Geschwindigkeit "kaum spürbar". Er sei sich seiner hohen Geschwindigkeit deshalb nicht bewusst gewesen (KG act. 1 S. 7 unten). Sofern der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe nicht wissentlich und willentlich gehandelt, mithin (vorliegend überprüfbare) innere Tatvorgänge an- spricht, kann nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdi- gung geschlossen werden: Die Vorinstanz erwog, wenn jemand mit einer derart übersetzten Geschwin- digkeit fahre, dann auf Autos stosse, die auf der rechten Spur fahren würden, er diese überhole und äusserst knapp vor diese Autos fahre, dann handle er wis- sentlich und willentlich. Es könne keine Rede davon sein, dass jemand unbewusst oder unbedacht eine derart hohe Geschwindigkeit fahre. Mehrmals habe der Be- schwerdeführer auch ausgeführt, er sei bewusst von der linken auf die rechte Spur geschwenkt (vgl. KG act. 2 S. 21). Diese Begründung überzeugt. Wohl mag es sein, dass die Motoren- und üb- rigen Fahrgeräusche im Innern des verwendeten Fahrzeuges weniger wahrge- nommen werden als z.B. bei leistungsschwachen älteren (weniger gut isolierten) Autos. Offenkundig ist aber dennoch, dass eine derart massive Geschwindig- keitsüberschreitung - auch bei leistungsstarken Fahrzeugen - eine gewisse Be- schleunigungsphase mit entsprechender Betätigung des Gaspedals voraussetzt. Geschwindigkeiten in diesem Bereich lassen sich nicht einfach so erreichen und stellen auch erhöhte Anforderungen an das Führen des Fahrzeuges, da man viel schneller von der Idealspur abweichen kann. Die effektive Geschwindigkeit wird dem Fahrer sodann über den Tachometer (analog oder digital) angezeigt. Dar- über hinaus erhält er einen visuellen Eindruck von der gefahrenen Geschwindig-

- 6 - keit (kleine Bäume und Sträucher auf dem Mittelstreifen ziehen schneller vorbei wie auch die unterbrochene Mittelinie zwischen den Fahrspuren; der Abstand zu den vor einem fahrenden Fahrzeugen verringert sich viel schneller etc.). Diese (von der Vorinstanz zumindest implizit miteinbezogenen) äusseren Gegebenheiten lassen jedenfalls willkürfrei den Schluss zu, der Beschwerdefüh- rer sei mit dieser hohe Geschwindigkeit wissentlich und willentlich gefahren, zu- mal die Vorinstanz auch die (vorliegend unangefochten gebliebene) Aussage des Beschwerdeführers, er sei bewusst von der linken auf die rechte Spur ge- schwenkt, in zutreffender Weise mitberücksichtigt hat (vgl. KG act. 2 S. 21 unten). Die Rüge ist unbegründet.

4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung ei- nes kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Be- schwerde nicht entnommen werden. Abschliessend ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 7 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 165.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Ad- ministrativmassnahmen und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050066/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Till Gontersweiler, Besser & Gontersweiler, Neumarkt 6/Haus zum Steinberg, Postfach 7535, 8023 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Arbenz, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur betreffend Gefährdung des Lebens etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2005 (SB040586/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Bezirksanwaltschaft Bülach wirft dem Beschwerdeführer mit Anklage- schrift vom 26. April 2004 Fahren in angetrunkenem Zustand, grobe Verletzung von Verkehrsregeln sowie Gefährdung des Lebens vor. Die Vorwürfe betreffen den Vorfall vom 23. Februar 2003 (ca. 04.15 Uhr), als der Beschwerdeführer auf der Autobahn A 51 mit seinem Alfa Romeo in Richtung Zürich gefahren sei, nach- dem er zuvor eine nicht mehr genauer bestimmbare Menge Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer sei weiter mit einer Geschwindigkeit von mindestens 185 bis 220 km/h gefahren und habe das von A. geführte Fahrzeug und das von der Geschädigten B. mit mindestens 185 km/h überholt. Daraufhin habe er bei gleichbleibender Geschwindigkeit sein Fahrzeug ca. 1 bis 2 m vor dem Fahrzeug der Geschädigten abrupt nach rechts von der Überhol- auf die Normalspur ge- lenkt, die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und nach einer längeren Schleuderphase habe das Fahrzeug abgehoben und sei über eine Strecke von ca. 46.5 m durch die Luft geflogen.

2. Das Bezirksgericht Bülach (II. Abteilung) sprach den (amtlich verteidigten) Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. August 2004 (OG act. 29) der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der groben Verletzung von Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV sowie des Fahrens in angetrunkenem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 2 VRV schul- dig. Es bestrafte ihn mit 22 Monaten Gefängnis. Die Zivilansprüche der Geschä- digten verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg.

3. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigt die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 14. Februar 2005 den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt (vgl. KG act. 2).

- 3 -

4. Gegen das Urteil des Obergerichts liess der (nunmehr erbeten verteidigte) Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde einlegen, welche sein Ver- teidiger rechtzeitig angemeldet und mit Eingabe vom 28. April 2005 (KG act. 1) auch innert Frist begründet hat. Darin stellt er den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 12). Der Vertre- ter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) reichte ei- ne Beschwerdeantwort ein (vgl. KG act. 13).

5. Das Urteil des Obergerichts focht der Beschwerdeführer gleichzeitig mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an (vgl. KG act. 8). II.

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor, indem sie die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe (vgl. KG act. 1 S. 4-5).

2. Gemäss Art. 430b Abs. 1 StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesgericht überprüft als Rechtsfrage insbesondere, ob aufgrund der angeklagten Handlung eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens) für einen Menschen bestanden hat oder nicht (vgl. etwa BGE 101 IV 159, 106 IV 14, 121 IV 70 [Pra 85 Nr. 24]). Soweit der Be- schwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz vorliegend in Bezug auf die Ge- schädigte das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr bejaht hat, kann daher auf diesen Beschwerdepunkt nicht eingetreten werden (vgl. KG act. 1 S. 5 unten und S. 6 oben).

- 4 - Das Gleiche gilt für die in der Beschwerde erhobene Rüge, aus einer über- höhten Geschwindigkeit könne kein skrupelloses Verhalten abgeleitet werden (vgl. KG act. 1 S. 6-7). Das Element der Skrupellosigkeit bildet ein Teil des sub- jektiven Tatbestandes von Art. 129 StGB. Ob dieses Element aufgrund der Kritik in der Beschwerde als erfüllt betrachtet werden darf, stellt eine im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbare Rechtsfrage dar (vgl. etwa BGE 121 IV 70 [Pra 85 Nr. 173]). Auf diesen Beschwerdepunkt kann folglich ebenfalls nicht eingetreten werden.

3. a) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (allenfalls eventualvorsätzlich) gehandelt hat, beschlägt sodann teilweise Bundesstrafrecht, weshalb sich mit Blick auf die weiteren Einwände in der Beschwerde die Frage nach der Zulässig- keit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde stellt. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten Tatumstände die Annahme des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen nach Art. 18 StGB) erlauben, mithin handelt es sich hierbei um eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 126 IV 60, 119 IV 3). Im kantonalen Beschwerdeverfahren kann dem- gegenüber grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen), das heisst bei der Beurtei- lung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkürliche tatsächliche Annah- men getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Beschwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AC040021, Beschluss vom 25. Juni 2004, in Sachen M., E. II/2/b, m.w.H. auf unveröffentlichte Entschei- de des Kassationsgerichts; vgl. auch SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659).

- 5 - Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Vorinstanz in Bezug auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB das Vorliegen eines direkten Vorsatzes (als Vorsatzform im Sinne von Art. 18 StGB) bejaht habe (vgl. KG act. 1 S. 7 unten und S. 8 oben), kann nach dem Gesagten auf die entspre- chenden Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden.

b) Der Beschwerdeführer bringt im vorstehenden Zusammenhang sodann konkret vor, mit seinem sportlichen Fahrzeug - einem Alfa Romeo 166 3.0 V6 24V - sei eine hohe Geschwindigkeit "kaum spürbar". Er sei sich seiner hohen Geschwindigkeit deshalb nicht bewusst gewesen (KG act. 1 S. 7 unten). Sofern der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe nicht wissentlich und willentlich gehandelt, mithin (vorliegend überprüfbare) innere Tatvorgänge an- spricht, kann nicht auf einen Nichtigkeitsgrund in Form willkürlicher Beweiswürdi- gung geschlossen werden: Die Vorinstanz erwog, wenn jemand mit einer derart übersetzten Geschwin- digkeit fahre, dann auf Autos stosse, die auf der rechten Spur fahren würden, er diese überhole und äusserst knapp vor diese Autos fahre, dann handle er wis- sentlich und willentlich. Es könne keine Rede davon sein, dass jemand unbewusst oder unbedacht eine derart hohe Geschwindigkeit fahre. Mehrmals habe der Be- schwerdeführer auch ausgeführt, er sei bewusst von der linken auf die rechte Spur geschwenkt (vgl. KG act. 2 S. 21). Diese Begründung überzeugt. Wohl mag es sein, dass die Motoren- und üb- rigen Fahrgeräusche im Innern des verwendeten Fahrzeuges weniger wahrge- nommen werden als z.B. bei leistungsschwachen älteren (weniger gut isolierten) Autos. Offenkundig ist aber dennoch, dass eine derart massive Geschwindig- keitsüberschreitung - auch bei leistungsstarken Fahrzeugen - eine gewisse Be- schleunigungsphase mit entsprechender Betätigung des Gaspedals voraussetzt. Geschwindigkeiten in diesem Bereich lassen sich nicht einfach so erreichen und stellen auch erhöhte Anforderungen an das Führen des Fahrzeuges, da man viel schneller von der Idealspur abweichen kann. Die effektive Geschwindigkeit wird dem Fahrer sodann über den Tachometer (analog oder digital) angezeigt. Dar- über hinaus erhält er einen visuellen Eindruck von der gefahrenen Geschwindig-

- 6 - keit (kleine Bäume und Sträucher auf dem Mittelstreifen ziehen schneller vorbei wie auch die unterbrochene Mittelinie zwischen den Fahrspuren; der Abstand zu den vor einem fahrenden Fahrzeugen verringert sich viel schneller etc.). Diese (von der Vorinstanz zumindest implizit miteinbezogenen) äusseren Gegebenheiten lassen jedenfalls willkürfrei den Schluss zu, der Beschwerdefüh- rer sei mit dieser hohe Geschwindigkeit wissentlich und willentlich gefahren, zu- mal die Vorinstanz auch die (vorliegend unangefochten gebliebene) Aussage des Beschwerdeführers, er sei bewusst von der linken auf die rechte Spur ge- schwenkt, in zutreffender Weise mitberücksichtigt hat (vgl. KG act. 2 S. 21 unten). Die Rüge ist unbegründet.

4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung ei- nes kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können der Be- schwerde nicht entnommen werden. Abschliessend ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte. III. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 165.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Ad- ministrativmassnahmen und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: