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AC050019

Stellung eines Beschwerdeantrags, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde - Verbot willkürlicher Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo' - Auferlegung von Kosten bei Freispruch, Formvorschriften

Zh Kassationsgericht · 2005-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 A., Angeklagter, Appellant, Appellat und Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 2 B., Angeklagter, Appellant, Appellat, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 3 C., Angeklagte, Appellantin, Appellatin und Beschwerdegegnerin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 4 D., Angeklagte, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 5 E., Angeklagte, Appellantin, Appellatin und Beschwerdegegnerin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 6 F., Angeklagte, Appellantin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

E. 7 G., Angeklagter, Appellant, Appellat und Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Nichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 (SB040187/U/eh, d.v. SB040448)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich (nachfolgend: BAK II) klagte A., B., C., D., E., F. und G. an, sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt zu haben. Ferner warf die BAK II diesen An- geklagten (sowie H. [BG act. 96 S. 1], der aber an den vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist) mit Anklageschriften vom 27. Dezember 2002, 17. Januar 2003,

21. März 2003, 24. April 2003 und 21. Juli 2003 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Geldwäscherei und weitere Straftaten vor (Anklageschriften, angeheftet an das angefochtene Urteil KG act. 2).

2. Mit Urteil vom 14. Januar 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich A., B., C. und E. schuldig der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB. D. und F. sprach es schuldig der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Im gleichen Urteil sprach es überdies A., B. und C. schuldig der Widerhandlungen gegen das BetmG, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, E. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG und weiterer Delikte und D. (wie auch E.) der Gehilfenschaft zur qualifi- zierten Geldwäscherei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 - 6). Mit Urteil vom

E. 10 Mai 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich G. schuldig der Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das Waffengesetz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14).

3. Gegen die bezirksgerichtlichen Urteile erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend - auch für die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich -: Staatsanwaltschaft) bezüglich A., B., C., D., E. (BG act. 97A) und G. (OG act. 146 [Akten G.] 56) Berufung. Bezüglich F. beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 99) (vgl. auch die im ange- fochtenen Urteil aufgelisteten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft, KG act. 2 S. 20 f.). Ebenfalls erhoben A. (BG act. 93), B. (BG act. 91), C. (BG act. 94), E. (BG act. 90), F. (BG act. 92) und G. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 Ziff. 5)

- 3 - Berufung. D. erhob Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (OG act. 137) (vgl. auch die im angefochtenen Urteil aufgelisteten Berufungsanträge der Angeklagten; KG act. 2 S. 16 - 21). Mit Urteil vom 30. November 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sämtliche Angeklagten frei von den Vorwürfen der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation. A., B., C. und G. sprach das Obergericht schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, A., B. und G. zudem der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Von einzelnen Anklage- punkten des Drogenhandels sprach die Vorinstanz A., B., C. und G. frei. A. und C. wurden zudem vom Vorwurf der Geldwäscherei vor April 2000 freigesprochen. E. sprach das Obergericht schuldig der Begünstigung und der Widerhandlung gegen das ANAG. Eines weiteren Deliktes erklärte das Obergericht E. als nicht schuldig. D. und F. sprach das Obergericht vollumfänglich frei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 131 - 133). A. wurde mit 6 1/4 Jahren Zuchthaus bestraft, B. mit 11 Jah- ren Zuchthaus, C. mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, E. mit 14 Monaten Gefängnis und G. mit 7 Jahren Zuchthaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 133). Neben den Kostenfolgen bezüglich der übrigen Angeklagten auferlegte das Obergericht F. Untersuchungskosten von Fr. 26'263.55 sowie Fr. 370.20 der Kosten ihrer amtli- chen Verteidigung und sprach ihr weder Umtriebsentschädigung noch Schaden- ersatz noch Genugtuung zu (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 134 - 136 Ziff. 17, 20.c und 24).

4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 erhob vorab die Staatsanwaltschaft bezüglich sämtlicher Angeklagter rechtzeitig (OG act. 177 = KG AC050019 act. 4, OG act. 180) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050019 act. 1). Zwar stellt sie damit keine konkreten Anträge, sondern ficht verschiedene tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils bzw. dessen Beweiswürdigung als willkürlich und aktenwidrig an und macht geltend, dass die Vorinstanz damit Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Ziff. 4 und 5 StPO gesetzt habe (KG AC050019 act. 1 S. 5, 7, 11). Sinngemäss beantragt sie damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. auch nachfolgend Ziff. III.1.).

- 4 - Die Vorinstanz nahm Stellung zu Ziff. IV. der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und verzichtete im übrigen auf eine Vernehmlassung (KG AC050019 act. 9). Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (KG AC050019 act. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist (vgl. KG act. 12/1) keine solche ein. Die Angeklagten konnten sich im Rahmen der Beschwerdeantworten äussern. Mit rechtzeitiger (vgl. KG AC050019 act. 8/5) Beschwerdeantwort vom

E. 12 April 2005 beantragt B., auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG AC050019 act. 13). D. beantragt mit recht- zeitiger (vgl. KG AC050019 act. 8/7) Beschwerdeantwort vom 22. April 2005 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist (KG AC050019 act. 16). Das Gleiche beantragt C. mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (vgl. KG AC050019 act. 8/6) Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 (KG AC050019 act. 17). Das Gleiche beantragt auch A. mit seiner ebenfalls rechtzeiti- gen (vgl. KG 050019 act. 8/4) Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 (KG AC050019 act. 18). Innert erstreckter Frist (KG AC050019 act. 14 und 15/6) be- antragt auch E. mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050019 act. 26). G. wurde während des Kassationsverfahrens per 16. Juni 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Zürich ent- lassen (KG AC050019 act. 22, 27/1). Seinerseits ging innert Frist (KG AC050019 act. 8/10) keine Beschwerdeantwort ein. Ebensowenig reichte F. innert Frist (KG AC050019 act. 8/9) eine Beschwerdeantwort ein (erhob aber ihrerseits eine Nich- tigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil; vgl. nachfolgend Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das obergerichtliche Urteil vom

30. November 2004 auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ein (OG act. 184 und 186/2). Auch C. reichte eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ein (OG act. 181 und 182/2).

5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 und damit rechtzeitig (OG act. 172 = KG AC050024 act. 6, OG act. 180) reichte auch B. eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 ein (KG AC050024

- 5 - act. 1). Damit beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KG AC050024 act. 1 S. 2). Diese verzichtete auf eine Vernehmlassung dazu (KG AC050024 act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG AC050024 act. 10).

6. Mit Eingabe vom 2. März 2005 und damit ebenfalls rechtzeitig (OG act. 171 = KG AC050031 act. 5, OG act. 180) reichte auch F. eine Nichtigkeits- beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 ein (KG AC050031 act. 1). Damit beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 17, 20c und 24 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien - offensichtlich gemeint: soweit sie selber betreffend - auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihr eine Ent- schädigung von Fr. 94'283.60 zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- auszurichten (KG AC050031 act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auch auf eine Vernehmlassung zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050031 act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG AC050031 act. 10).

7. Am 3.12.2004 hatte auch G. eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ge- gen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 angemeldet (OG act. 174). Diese begründete er indes innert Frist (vgl. OG act. 180) nicht (OG act. 187 und 188). II . Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC050019), von B. (Kass.-Nr. AC050024) und von F. (Kass.-Nr. AC050031) richten sich gegen das nämliche obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004. Die Verfahren fanden vor den Vorinstanzen vereint statt. Auch die Beschwerde- verfahren sind deshalb zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer wei- terzuführen.

- 6 - II I. Beschwerde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (AC050019)

1. B. macht vorab geltend, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, weil damit weder ausdrücklich die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides beantragt noch konkrete Anträge gestellt würden (KG AC050019 act. 13 S. 3 f.). Tatsächlich stellte die Staatsanwaltschaft nicht explizit Anträge. Das schadet ihr aber nicht. Die Beschwerde richtet sich "gegen das Obergerichtsurteil vom

30. November 2004" in Sachen gegen sämtliche Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 1 f.). In der Beschwerde wird in vier Punkten geltend gemacht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich bzw. aktenwidrig und "mithin nach § 430 Ziff. 4 und 5 StPO nichtig" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 oben und unten, S. 7 unten, S. 11). Bei den ersten drei Punkten wird die Beschwerde jeweils explizit auf "alle Angeklagten" bezogen (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3, S. 5, S. 6). Am Ende der ersten Rüge erwähnt die Staats- anwaltschaft, angesichts der Tatsache, dass sie die Freisprüche wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten werde, richte sich diese Rüge gegen alle Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 vor Ziff. II). Dies bezieht sich offensichtlich auch auf die beiden folgenden Rügen, welche explizit alle Angeklagten betreffen und sich auf das Thema kriminelle Organisation bezie- hen. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagevorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unter- stützung einer solchen als unrichtig - und zwar bezüglich sämtlicher Angeklagten - und auf den als willkürlich gerügten Beweiswürdigungen beruhend. Ein diesbe- züglicher Schuldspruch - den die Staatsanwaltschaft anstrebt - wirkte sich auf sämtliche Anordnungen des angefochtenen Urteils aus. Damit ist klar, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verlangt: Sie will nicht etwa bloss die Korrektur der gerügten Erwägungen unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils. Dafür fehlte ihr tatsächlich das Rechtsschutzinteres- se, und darauf wäre nicht einzutreten. Sinngemäss bezweckt/beantragt sie aber die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend die Anklagevor-

- 7 - würfe der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bezüglich sämtlicher An- geklagter; eventualiter die Streichung der gerügten Erwägungen zuhanden des Bundesgerichts. In der Beschwerdeschrift ist jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO). Das hat die Staatsanwaltschaft getan. Das Stellen expliziter Anträge ist nicht Eintretenserfordernis, zumindest wenn sich die Anträge wie hier ohne weiteres aus der Beschwerde ergeben (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 2000, N 32 zu § 430, wonach mindestens sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt werden muss). Das Fehlen expliziter Anträge der Staatsanwaltschaft steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nicht entgegen.

2. Die Rügen der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. I. - III. der Beschwerde richten sich gegen alle Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3, 5 und 6, jeweils in Klammer nach dem Titel). Dies "angesichts der Tatsache, dass die Anklagebehörde die Freisprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen mittels eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde anfechten wird" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 vor Ziff. II). Diese Rügen richten sich demnach gegen die vorinstanzlichen Frei- sprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen. Bezüglich der Rügen unter Ziff. II. und III. der Beschwerde ergibt sich dies auch aus den damit beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen in den Rz 30, 40 und 33 des vorinstanzlichen Urteils (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 f.). Im vorinstanzlichen Urteil finden sich diese Randziffern unter dem Titel "3. Rechtliche Vorabklärung betr. Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation", welcher Titel die Rz 22 - 42 umfasst (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 - 40). Die Rz 49, auf welche sich die Rüge unter Ziff. I der Beschwer- de der Staatsanwaltschaft bezieht (KG AC050019 act. 1 S. 3), findet sich im angefochtenen Urteil zwar nach den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation unter dem Titel 4. Sachverhalt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 ff.). Diese Erwägungen betreffen indes ausschliesslich A. und C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 f. Rz 43), was auch die Staatsanwaltschaft einleitend erwähnt (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3). Soweit die Staatsanwaltschaft

- 8 - auch diese Rüge gegen alle Angeklagten richtet, tut sie dies ebenfalls zum Tatbe- stand der kriminellen Organisation. Auf folgende Rügen kann nicht eingetreten werden:

a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b StPO). Gegen das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist die Nichtigkeits- beschwerde ans Bundesgericht gegeben (Art. 268 und 270 BStP; vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 137 Ziff. 26.b). Die Staats- anwaltschaft reichte denn auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (OG act. 186/2). Mit dieser kann die Verletzung eidgenössi- schen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP).

b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Rechtliche Vorabklärung betr. Tat- bestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation", die Anklage - nur sie sei massgeblich - umschreibe vorliegend keine kriminelle Organisation, vielmehr ein bandenmässiges Zusammenwirken einer familiär verbundenen Personen- mehrheit (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Rz 41). Die Vorinstanz ging somit allein aufgrund einer rechtlichen Würdigung des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalts davon aus, dass keine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vorlag. Wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Frei- sprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen, wendet sie sich somit gegen eine ausschliesslich rechtliche Argumentation der Vorinstanz. Dies kann sie ausschliesslich im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht (Art. 269 Abs. 1 BStP) tun, nicht aber mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vor Kassations- gericht (§ 430b StPO). Auf die entsprechenden Rügen der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht eingetreten werden. Dies betrifft Ziff. II. und III. der Beschwer- de der Staatsanwaltschaft sowie Ziff. I., soweit diese nicht nur A. und C., sondern alle Angeklagten betrifft.

c) Abgesehen davon ergibt sich dies nicht nur aus der Systematik, dem Titel zu Ziff. 3 und der zusammenfassenden Rz 41 des angefochtenen Urteils, sondern zeigt sich auch aus den Erwägungen in den gerügten Randziffern:

- 9 - Rz 30 enthält ausschliesslich eine allgemeine rechtliche Erwägung. In Rz 40 erwog die Vorinstanz ebenfalls in rechtlicher Hinsicht, zwar könnten auch Zusammenschlüsse unter Verwandten kriminelle Organisationen bilden. Allerdings müssten diese dann aber so gross sein, dass die Bindungen unter sämtlichen Elementen nicht mehr so eng seien wie vorliegend. Dann, erst dann, gewinne das Organisatorische Vorrang vor der persönlichen Beziehung unter den Mitgliedern einer Bande im Sinne des Strafgesetzbuches. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass G. ersetzbar gewesen wäre, worauf die Beschwerde hinweist (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5). Wenn in der Beschwerde zusätzlich dar- auf hingewiesen wird, dass B. nach dessen Flucht aus der Schweiz in die Fuss- stapfen seines Bruders I. getreten sei (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5), so berücksichtigte die Vorinstanz auch diesen Umstand durchaus. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Anklagen, ob diese eine kriminelle Organisation umschreiben. In den Anklagen war aufgeführt, dass B. die Position von I. im Drogenhandel und dessen bestehende Struktur übernommen hatte, nachdem I. nach einer Schiesse- rei vom 16. April 1999 im Restaurant "Insider" in Zürich geflüchtet war (Anklagen, angeheftet an KG act. 2, lit. A.1.b). Aus rechtlichen Gründen mass die Vorinstanz diesem Umstand bezüglich krimineller Organisation keine weitere Bedeutung zu. In Rz 33 schloss die Vorinstanz aus dem von der Anklage umschriebenen Verhalten des Vaters, dass die familiäre Bindung die Macht von I. relativiert habe. Diese innere Hemmung des nicht anonymen Verbandes lasse ihn nach aussen weniger gefährlich erscheinen. Aus rechtlichen Gründen - ausgehend von in der Anklage enthaltenen tatsächlichen Umständen, welche von der Staatsanwalt- schaft nicht beanstandet werden - mass die Vorinstanz der Gefährlichkeit von I., die in der Beschwerde betont wird (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 6 f.), und den weiteren Umständen, mit denen die Beschwerde eine Gefährlichkeit darlegen will, bezüglich krimineller Organisation keine weitere Bedeutung zu. Rz 49 befindet sich ausserhalb der vorinstanzlichen Erwägungen, mit wel- chen die Vorinstanz zu den Freisprüchen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen gelangte (angefochtenes Urteil KG act. 2 Rz 22 - 42).

- 10 -

d) Möchte die Staatsanwaltschaft geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Vorliegens einer kriminellen Organisation (tatsächliche) Umstän- de - die in den Anklagen enthalten sind - nicht berücksichtigt, die sie hätte berücksichtigen müssen, hat sie auch dies im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht zu rügen, da die Vorinstanz solche aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigte. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Die BAK II warf den Angeklagten vor, ab Mitte der Neunziger Jahre, vor April 2000 seien Gelder aus dem Drogenhandel der "K.-Bande" oder Gelder, "de- ren drogenhändlerische Herkunft in Kauf genommen wurde", zur Aufbewahrung und Verwaltung in den Verantwortungsbereich von A. und C. gelangt (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 40 Rz 43, Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3 Ziff. I.). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz unter anderem, A. lasse sich nicht widerlegen, dass die anklagerelevanten Gelder aus einem früheren Darlehen/Geschenk stammten, das A. und seine Frau in gutem Glauben um die Legalität der Herkunft vom Vater von C. entgegen genommen hätten (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 49). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, C. habe eingeräumt, ab Ende 1999 oder Anfang 2000 vom Drogenhandel der Familie erfahren und von da an gewusst zu haben, dass es sich bei dem von A. aufbewahrten Geld um Drogen- erlös gehandelt habe. Es sei aktenkundig, dass die Angehörigen der Familie K. spätestens ab Februar 1999 mittels Drogenhandel massive Geldbeträge generiert hätten. Die am Wohnort von A. sichergestellte und diesem zugeordnete Urkunde X19 belege, dass sich die darin angeführten Zahlen auf Drogengelder aus den kriminellen Aktivitäten der "K.-Bande" bezögen. Die Vorinstanz habe sich kom- mentarlos über diese Erkenntnisse hinweggesetzt. Ihre Beweiswürdigung sei will- kürlich (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 4 f.).

a) Soweit sich diese Rügen auf alle Angeklagten beziehen, ist aus den vor- genannten Gründen darauf nicht einzutreten.

- 11 -

b) Soweit sich diese Rügen auf A. und C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Ziff. 43, Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3 Ziff. I) beziehen, geht es um den Vorwurf der Geldwäscherei. Die konkret gerügte Erwägung in Rz 49 machte die Vorinstanz innerhalb ihrer Erwägungen zur Geldwäscherei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 - 42 Rz 43 - 50).

c) Dazu erwog die Vorinstanz vorab, mit der Formulierung in den Anklage- schriften "oder Gelder, deren drogenhändlerische Herkunft in Kauf genommen wurde", bringe bereits die Anklagebehörde zum Ausdruck, der Nachweis lasse sich nicht erbringen, dass die dort erwähnten Gelder aus einem Verbrechen her- rührten. Ja die Anklagebehörde behaupte dies nicht einmal (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Rz 44). Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Im Gegenteil behauptet sie bloss, die Anklageschriften würden den Angeklagten A. und C. vor- werfen, in nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten vor April 2000 Gelder in mehrfacher Millionenhöhe aus dem Drogenhandel der K.-Bande aufbewahrt oder gelagert zu haben (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3). Dabei übergeht die Staatsanwaltschaft den von der Vorinstanz als entscheidwesentlich erachteten mit "oder" eingeleiteten weiteren Passus der Anklageschriften. Die Beschwerde geht damit und mit ihren weiteren Ausführungen zu dieser Rüge an den Anklage- schriften und an der zitierten vorinstanzlichen Erwägung vorbei. Auf diese Rüge kann schon deshalb auch nicht eingetreten werden, als sie sich gegen A. und C. richtet.

d) Im Weiteren erwog die Vorinstanz, ein - vor den eingeklagten Drogenver- käufen ab Mitte Juli 2000 begangenes - konkretes Verbrechen, aus dem ein Ver- mögenswert habe realisiert werden können, ergebe sich aus den Akten nicht. Sei aber weder (vorbehaltlos) behauptet noch erstellt, dass die von A. und C. verwal- teten Gelder gemäss Anklageziffern B. 3. - 5. aus einem (konkreten) Verbrechen stammten, komme eine Verurteilung wegen vollendeter Geldwäscherei nicht in Frage. Bei dieser Annahme stelle sich auch die Frage eines untauglichen Ver- suchs nicht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 48 und 50).

- 12 - Dabei war für die Vorinstanz neben dem Fehlen einer vorbehaltlosen Behauptung von wesentlicher Bedeutung, dass kein konkretes Verbrechen nach- gewiesen ist (konkret im Gegensatz zur von der Vorinstanz erwähnten Zugabe von C., ab Ende 1999 oder Anfang 2000 "vom Drogenhandel" der Familie erfah- ren und ab diesem Zeitpunkt gewusst zu haben, dass es sich bei dem von A. auf- gewahrten Geld um Drogenerlös gehandelt habe; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 47). Ob die Vorinstanz zu Recht den Nachweis eines konkreten Verbre- chens als Voraussetzung für einen Schuldspruch erachtete und ob für einen sol- chen nicht bereits die allgemeine Annahme eines "Drogenhandels" genügt, sind Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen sind (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 2.a). Die Würdigung, dass kein in diesem Sinne konkretes Verbrechen nachgewiesen ist, wird in der Beschwerde nicht als willkürlich nachgewiesen. Im Gegenteil. In der Beschwerde wird explizit zugestanden, dass der (allgemein) behauptete Dro- genhandel ab Februar 1999 mangels ausreichender Konkretisierung nicht habe eingeklagt werden können (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 4). Daran gehen die Hinweise in der Beschwerde auf Aussagen von C., auf Aktenkundigkeit eines Drogenhandels ab Februar 1999 und auf das Schriftstück X19 (das ausschliess- lich Zahlen enthält; Akten B. Ordner 11 act. HD 11/6 Dokument X19) vorbei. Die vorinstanzliche Erwägung, A. lasse sich nicht widerlegen, dass die anklagerelevanten Gelder aus einem früheren Darlehen/Geschenk stammten, das A. und seine Frau in gutem Glauben um die Legalität der Herkunft vom Vater von C. entgegen genommen hätten (angefochtenes Urteil KG 2 S. 42 Rz 49), hat ne- ben der Erwägung, dass weder vorbehaltlos behauptet noch erstellt ist, dass die von A. und C. verwalteten Gelder aus einem konkreten Verbrechen stammten, le- diglich zusätzliche, ergänzende Bedeutung. Da der vorinstanzliche Entscheid - Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei vor April 2000 - bereits durch die letztgenannten Erwägungen getragen wird und bezüglich dieser kein Nichtigkeits- grund nachgewiesen ist - bzw. diese weder in der vorliegenden kantonalen Beschwerde (KG AC050019 act. 1) noch in der eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde ans Bundesgericht (OG act. 186/2) beanstandet werden, diese also bestehen bleiben -, kommt es auf die gerügte Erwägung betreffend A. nicht (ent- scheidrelevant) an. Deshalb wirkte sich diese Erwägung nicht zum Nachteil der

- 13 - Staatsanwaltschaft aus. Auch aus diesem Grund ist auf diese Rüge auch nicht einzutreten, als sie sich gegen A. und C. richtet.

4. Bis dahin zusammenfassend kann auf die Rügen gemäss Ziff. I. - III. der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (KG AC050019 act. 1 S. 3 - 7) insgesamt nicht eingetreten werden. Dies und/oder weitere Einwände machen auch die Beschwerdeantworten von B. (KG AC050019 act. 13), D. (KG AC050019 act. 16), C. (KG AC050019 act. 17 S. 3 - 8), A. (KG AC050019 act. 18) und E. (KG AC050019 act. 26) geltend. Aufgrund des Nichteintretens braucht auf diese Beschwerdeantworten nicht weiter eingegangen zu werden. Die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Straf- zumessung bezüglich C. Davon sind die übrigen Angeklagten nicht betroffen. Mit dieser Klarstellung (vgl. etwa Beschwerdeantwort von B. KG AC050019 act. 13 S. 2 Ziff. 1.2) ist auf die Beschwerdeantworten mit Ausnahme derjenigen von C. auch diesbezüglich nicht weiter einzugehen.

5. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Strafzumessung, C. habe - soweit nachgewiesen - keinen direkten Umgang mit Drogen oder aufbewahrtem Geld gehabt (ausser beim grosszügigen Verbrauch dieses Geldes). Im Verhältnis zu ihrem Ehemann sei aber der Einfluss, den sie ausgeübt habe, wichtig für das Gelingen oder doch Vollenden des Tatplanes gewesen. Sie habe A. im Sinne ih- rer Familie zumindest mittelbar geführt, motiviert und letztlich auch überwacht. Gerne habe sie sich auch am illegalen Geldsegen bedient. Man habe ihr - immer soweit angeklagt bzw. verurteilt - keine wesentlichen Aufgaben übertragen (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 109 Rz 238 - 240).

a) Die Staatsanwaltschaft rügt auch dies als willkürlich. C. sei als Mitglied der Familie K. Ursache dafür gewesen, dass das Gelddepot bei ihrem Mann und bei ihr eingerichtet worden sei. Sie habe sich keineswegs nur passiv verhalten. Sie habe bei der Verbuchung der Gelder aktiv mitgemischt. Als Ansprechperson von I. sei bei einem Streit um angeblich zu wenig vorhandene Gelder immer wie- der C. und nicht etwa ihr Ehemann A. in Erscheinung getreten. C. sei hin und her gegangen, um die kriminellen Aktivitäten des K.-Clans zu fördern. Wenn sie am Telefon in einem Gespräch mit ihrem Vater gesagt habe: "Sie hat 100 auf sich gehabt und ich 600", so lasse sich das nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen

- 14 - vereinbaren. Im gleichen Telefongespräch habe sie sich anerboten, das ganze Geld persönlich nach Montenegro zu bringen. Das sei ihr von ihrem Vater wegen des damit verbundenen Risikos untersagt worden. Aus den aufbewahrten Geldern habe C. die Zinsen für die Anmietung von konspirativen Wohnungen der Organi- sation bezahlt, Reisekosten im Interesse der "geschäftlichen Aktivitäten" begli- chen, Chauffeur(e) entlöhnt und B. finanziell ausgeholfen. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen habe C. mit den aufbewahrten Geldern eine aktive Rolle eingenommen (Beschwerde KG AC050019 act. 1 Ziff. IV. S. 8 - 10).

b) C. wendet dazu u.a. ein, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung lediglich diejenige Tatbeteiligung von C. wiedergegeben, welche sie bei ihren detaillierten Ausführungen auf den S. 33 - 97 festgestellt habe. Dort habe sich die Vorinstanz mit den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Ausfüh- rungen der Erstinstanz befasst; dort habe die Vorinstanz begründet, weshalb dem Telefonat mit dem Vater vom 16.10.00 kein strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde liege, weshalb alle angeblich Beteiligten im Zusammenhang mit dem Anmieten bzw. Bezahlen sog. konspirativer Wohnungen freizusprechen seien und weshalb C. über den Geldverbrauch und ihren Einfluss auf ihren Mann hinaus keine weiteren Hilfsdienste am Drogenhandel vorzuwerfen seien (Beschwerde- antwort KG AC050019 act. 17 S. 9 Ziff. 17). Die Staatsanwaltschaft hätte - so C. weiter - ihre entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt bzw. zur rechtlichen Würdigung vorbringen müssen (Beschwerdeantwort KG AC050019 act. 17 S. 10 oben).

c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sie sich bei der Beurteilung der Tätigkeit von C. auf die in der Anklage aufgeführten Handlungen beschränkt habe. Der Vorwurf des Geldtransportes ("600") habe sehr wohl Aufnahme in die vorinstanzliche Urteilsbegründung gefunden, nämlich in Rz 13: Die Erstinstanz sei materiell nicht darauf eingetreten. Das sei von der Anklagebehörde unangefoch- ten geblieben (KG AC050019 act. 9). Auch C. verweist darauf (Beschwerdeant- wort KG AC050019 act. 17 S. 9 unten).

d) Die Vorinstanz verwies bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit ihren Hinweisen zwischen Gedankenstrichen ("- soweit nachgewiesen -" in Rz 238, deutlicher in Rz 240: "- immer soweit angeklagt bzw. verurteilt -") auf ihre

- 15 - vorgängigen Erwägungen zum Schuldpunkt und zur Anklage bzw. dem Eintreten darauf (vgl. KG AC050019 act. 9 mit der Verweisung auf Rz 13). Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde aber überhaupt nicht auseinander. Weder macht sie geltend, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatbeteiligung von C. im Rahmen der Strafzumessung zu Unrecht nur von den eingeklagten bzw. beim Schuldpunkt festgestellten Umständen ausgegangen sei, noch befasst sie sich irgendwie mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt, wie C. in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht (vgl. vor- stehend lit. b). Die Rügen der Staatsanwaltschaft unter Ziff. IV der Beschwerde (KG AC050019 act. 1 S. 8 - 11) gehen an der Begründung der Vorinstanz für die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Feststellungen zur Tatbeteiligung von C. vorbei. Die Staatsanwaltschaft zitiert aus den Akten und möchte aus den zitierten Aktenstellen Aktenwidrigkeit oder Willkür der vorinstanzlichen Feststellungen in Rz 238 und 239 zum Umgang von C. mit aufbewahrten Geldern ableiten. Dabei übergeht sie bzw. geht daran vorbei, dass die Vorinstanz nur diejenigen Umstän- de bei der Strafzumessung berücksichtigte, bezüglich welcher C. angeklagt bzw. verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft zeigt neben der fehlenden Aus- einandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht auf, dass die von ihr zitierten Aktenstellen im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen solche Umstände betreffen. Im Gegenteil stützt sie ihre Rüge beispielsweise dar- auf, dass C. in einem Telefongespräch mit ihrem Vater gesagt habe: "Sie hat 100 auf sich gehabt und ich 600" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 10 zweiter Ab- satz). Dies, obwohl die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Erstinstanz ohne formellen Antrag der Staatsanwaltschaft dazu im Berufungsverfahren auf den ent- sprechenden Anklagevorwurf nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f. Rz 13; vorstehend lit. c), ohne sich aber damit auseinander zu setzen, dass die Vorinstanz deshalb diesen Umstand bei der Strafzumessung gar nicht beachtete. Die Rügen und die Aktenverweise der Staatsanwaltschaft stossen deshalb ins Leere bzw., wie erwähnt, am angefochtenen Urteil vorbei.

e) Auch auf die Rügen gemäss Ziff. IV der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft (KG AC050019 act. 1 S. 8 - 11) kann somit nicht eingetreten werden.

- 16 -

6. Zusammenfassend kann insgesamt auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend Ziff. 4 zu Ziff. I. - III. und Ziff. 5.e zu Ziff. IV.). IV . Beschwerde von B. (AC050024)

1. In der Anklage wurde B. neben den anderen Vorwürfen Folgendes vor- geworfen:

a) Ca. Ende September 2000 habe B. H. beauftragt, im Hinblick auf einen bevorstehenden Herointransport von Podgorica in die Schweiz einen PW Renault Espace auf seinen Namen einzulösen und einen Chauffeur zu organisieren. Diese Lieferung hätte zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe, also nicht für B., aber unter dessen Mitwirkung, in die Schweiz gebracht werden sollen. H. habe den PW Renault Espace seinem Onkel nach St. Gallen gebracht, der ihn am 2. oder 3. Oktober 2000 nach Montenegro gebracht habe. B. und H. hätten sich bemüht, L. zu überreden, den mit mehreren Kilogramm Heroin geladenen Pw Renault Espace in die Schweiz zu fahren. L. hätte demnach gleichzeitig mit H., der 10 kg Heroin für G. bringen sollte, nach Montenegro reisen sollen. L. habe jedoch abgelehnt. Deshalb und weil am 17. Oktober 2000 ein grosser Teil der Bande, inklusive dem nunmehr als Chauffeur vorgesehenen H. verhaftet worden sei, habe dieser Transport mit dem Renault Espace nicht stattgefunden.

b) H. sei in der Folge alleine am 12. Oktober 2000 im Auftrag von B. mit einem zu diesem Zweck angeschafften und eingelösten Pw Opel Vectra nach Montenegro gereist, um dort ca. 10.4 kg Heroin in dieses Fahrzeug einbauen zu lassen. H. habe am 16. Oktober 2000 mit dem geladenen Fahrzeug die Heimreise angetreten. Er sei zum Wohnort von B. gefahren, wo das Heroin am 17. Oktober 2000 nach dem von H. und B. vorgenommenen Ausbau durch die Polizei sicher- gestellt worden sei (Anklage gegen B., angeheftet an angefochtenes Urteil KG act. 2, S. 23 f. lit. C.8.1 und 8.2).

2. Die Vorinstanz erachtete diese beiden Anklagevorwürfe als erstellt (mit einer Einschränkung betreffend Umfang des nur geplanten Transports; ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 Rz 115). Sie erwog, der eingeklagte erfolgreiche

- 17 - Import (vorstehend Ziff. 1.b) sei durch den Drogenfund in der Garage von B. und durch die Zugaben von H. über dessen eigene Beteiligung evident (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 64 Rz 112). B. weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er diesen Sachverhalt eingestanden habe (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 5). Hingegen treffe der vorstehend in Ziff. 1.a enthaltene Vorwurf nicht zu (Be- schwerde KG AC050024 act. 1 S. 6). Die gegenteilige vorinstanzliche Beweis- würdigung bezüglich dieses Vorwurfs verletze den Grundsatz der Unschuldsver- mutung und sei willkürlich (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 8 und 12).

3. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim- mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will-

- 18 - kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Ange- klagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundes- gericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassations- gericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Fra- ge, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). B. macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe an seiner Schuld gezweifelt, ihn aber trotzdem schuldig gesprochen. Viel- mehr macht er geltend, sie hätte bei objektiver Betrachtung zweifeln müssen. Seine Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung erschöpft sich in der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde KG AC050024 act. 1, insbes. S. 8 Ziff. 6). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist aufgrund der vorgebrachten Rügen unter diesem Aspekt mit beschränkter Kognition zu prüfen. Die Beschwer- de kann nur zum Erfolg führen, wenn sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung anbetrachts der vorgebrachten Rügen als geradezu abwegig erweist.

4. Die Vorinstanz verweist vorab im Sinne von § 161 GVG auf die erst- instanzlichen Erwägungen dazu, dass I. und B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro beordert hätten und dass L. wie H. die Wagen hätten zurück in die Schweiz brin- gen sollen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 Rz 113).

- 19 - Die Erstinstanz erwog, in der Befragung vom 29. November 2001 habe H. ausgeführt, B. habe zwei Fahrzeuge nach Montenegro schicken wollen. Eines da- von sei ein Renault Espace gewesen, das zweite ein Opel Vectra, den er (H.) ha- be bringen müssen (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 52 unten). H. habe durchwegs bestritten, dass der Renault Espace ebenfalls für einen Drogentrans- port hätte eingesetzt werden sollen. Auf Anfrage von H. habe sein Onkel, M., den Renault Espace (leer) nach Montenegro gefahren. Am 3. Oktober 2000 um 15 Uhr hätten B. und H. zweimal telefoniert und seien beunruhigt gewesen, weil M. sich noch nicht gemeldet habe "unten". Eine Stunde später habe B. mit I. telefo- niert und diesen gefragt, ob er schauen könne wegen dieser hässlichen Frau und reservieren könne für die nächsten fünf, sechs Tage; es seien nur noch vier übrig geblieben. Aus diesem verschlüsselten Wortlaut gehe - so die Erstinstanz weiter - hervor, dass B. neues Heroin ("hässliche Frau") habe liefern lassen wollen, weil er nur noch vier Kilo gehabt habe. Aus einem weiteren Telefongespräch zwischen I. und B. um 18.06 Uhr des gleichen Tages schloss die Erstinstanz, dass das Heroin bei I. eingetroffen, M. mit dem Renault Espace in Montenegro angekom- men sei und I. die genauen Daten des künftigen Drogenverstecks im Auto hätte durchgeben müssen. Die Erstinstanz folgerte weiter, aus der Planung und dem Ablauf der Ueberfahrt des Renault Espace sowie den damit in Zusammenhang stehenden Telefonaten gehe zweifelsfrei hervor, dass geplant gewesen sei, das Fahrzeug mit mehreren Kilogramm Heroin zu beladen. Dass zwei Transporte ge- plant gewesen seien, ergebe sich auch aus den Folgegesprächen zwischen B. und I. In einem Telefongespräch vom 10. Oktober 2000 um 16.34 habe I. von Hässlichem und vom Feinen (=Kokain) gesprochen. Um 20.49 Uhr am gleichen Abend habe er die Anweisung erteilt, der eine müsse "hierher" kommen und der andere solle nach "oben" gehen. Diese Dialoge deuteten darauf hin, dass zwei verschiedene Transporte hätten durchgeführt werden sollen. Das habe sich in den folgenden Gesprächen zwischen B. und H. bestätigt. Am 10. Oktober 2000 um 22.18 Uhr habe B. H. telefoniert und ihm gesagt, er müsse morgen oder übermor- gen abfahren. Der andere ("____"), der letztes Mal dabei gewesen sei, müsse auch mit. Auf die Frage von H. nach dem Grund habe B. geantwortet, der eine müsse dies und der andere müsse das andere bringen. Fünf Minuten später habe H. B. angerufen und gesagt, der andere könne nicht kommen. Aus einem Gespräch zwischen N. und L. vom 11. Oktober 2000 um 20.55 Uhr ergebe sich,

- 20 - dass sie davon abgeraten habe, dass er nach Jugoslawien fahre. Er sei nicht ab- geneigt gewesen, habe aber mit Fr. 13'000.-- bis Fr. 14'000.-- entschädigt werden wollen. Für Fr. 10'000.-- sei er nicht bereit gewesen. Bereits um 21.56 Uhr habe B. seinem Bruder I. mitgeteilt, der Junge komme nicht, es gebe keine Chancen, er wolle nicht. Im gleichen Gespräch hätten sie über die Entschädigung für H. gere- det, die sich auf Fr. 10'000.-- hätte belaufen sollen. Aus den genannten Gesprä- chen ergebe sich - so die Erstinstanz weiter -, dass die K.-Brüder geplant gehabt hätten, sowohl H. als auch dessen Schwager L. nach Jugoslawien zu bestellen, um ihnen je einen Transport zu übertragen, wobei sich der eine Transport auf- grund der Absage von L. nicht habe realisieren lassen. Die Aussagen von H., wonach mit dem Renault Espace kein Drogentransport geplant gewesen sei, seien vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht glaubhaft. Es sei anzunehmen, dass das Motiv zu diesen Aussagen darin gelegen habe, in erster Linie seinen Onkel M. sowie in zweiter Linie seinen Schwager L. aus der Geschichte heraus- zuhalten (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 53 - 55). Die Vorinstanz verwies zusätzlich auf ein Telefongespräch vom 11. Oktober 2000, 22.15 Uhr, zwischen B. und I. Dieses belege, dass beide Wagen hätten "beladen" zurückreisen und zwei verschiedene Ziele angefahren werden sollen. Es seien also wie eingeklagt zwei Transporte geplant gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 f. Rz 114).

5. B. macht geltend, die Vorinstanzen stellten ausschliesslich auf Telefon- gespräche ab. Daraus lasse sich aber nur ein Drogentransport in die Schweiz er- stellen. Die Fehlinterpretation ergebe sich allein schon aus folgendem Argument: Die Anklage gehe davon aus, der fragliche Drogentransport hätte zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe, also nicht für B., in die Schweiz gebracht werden sollen. Bezüglich des angeblichen Drogentransportes mit dem durch M. nach Montenegro chauffierten Renault Espace sei argumentiert worden, aus dem ver- schlüsselten Wortlaut eines Telefongesprächs gehe hervor, dass B. neues Heroin ("hässliche Frau") liefern lassen wolle, weil er nur noch 4 kg habe. Gemäss Anklage habe die bevorstehende Heroinlieferung jedoch gerade nicht für B. bestimmt gewesen sein sollen, sondern vielmehr "zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe". Allein schon dieser Umstand mache deutlich, dass der Transport der beiden Fahrzeuge mit ein- und derselben Heroinlieferung in Ver-

- 21 - bindung gebracht werde, welche in der Folge auch tatsächlich erfolgt sei und Gegenstand des Anklagepunktes C. 8 Ziff. 2 (vorstehend Ziff. 1.b) gebildet habe (Beschwerde AC050024 KG act. 1 S. 9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung aus dem Telefongespräch vom 11. Oktober 2000, 22.15 Uhr, sei eine blosse Mutmassung. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass gemäss TK- Protokoll einmal die Rede davon gewesen sei, "er kann zu diesem gehen", wäh- rend im anderen Fall davon die Rede gewesen sei, "er soll zu den andern fahren", schliesse, es sei belegt, dass nicht etwa zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Ziel beladen, sondern zwei verschiedene Ziele angefahren werden sollten, sei dies nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig (Beschwerde AC050024 KG act. 1 S. 11).

6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Schlussfolgerung, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer C.8. erstellt ist (mit der von der Vorinstanz gemachten Einschränkung betreffend Umfang des geplanten Transports), ist nicht willkürlich im Sinne der vorstehend (Ziff. 3) dargelegten Rechtsprechung.

a) Im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde schlossen die Vor- instanzen nicht ausschliesslich aus Telefongesprächen darauf, dass zwei Trans- porte hätten stattfinden sollen. Vielmehr war Ausgangspunkt die unbeanstandete und von H. zugestandene (vgl. erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 52 unten) Tatsache, dass B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro schickte, einen Renault Espace und einen Opel Vectra.

b) Sodann schloss die Erstinstanz nicht nur aus dem Telefongespräch, wel- ches B. in der Beschwerde zitiert, darauf, dass zwei Transporte geplant waren, sondern insgesamt aus zahlreichen weiteren Telefongesprächen, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt.

c) Die erstinstanzliche Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro schickte, und aus den zitierten Telefongesprächen, dass B. und I. geplant hatten, sowohl H. als auch L. nach Jugoslawien zu bestel- len, um ihnen je einen Transport zu übertragen, ist nachvollziehbar und nicht will- kürlich.

- 22 -

d) Mit dem Argument auf S. 9 der Beschwerde wird dabei keine Willkür nachgewiesen. Wenn aus einem Telefongespräch hervorgeht, dass B. für sich selber neues Heroin liefern lassen wollte, folgt daraus nicht, dass er keinen (zusätzlichen, anderen) Transport für eine andere Drogenhändlergruppe hätte durchführen lassen wollen. Wenn ursprünglich geplant gewesen sein sollte, die für B. selber bestimmten Drogen mit dem Renault Espace in die Schweiz zu transportieren - worauf dieser Einwand in der Beschwerde offenbar hinzielt -, folgt aus der Tatsache, dass diese Drogen schliesslich mit dem Opel Vectra transpor- tiert wurden, nicht, dass kein Transport für eine andere Drogenhändlergruppe durchgeführt werden sollte. Das in der Beschwerde zitierte Telefongespräch fand am 3. Oktober 2000 statt (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 53 f.). Dass zwei Transporte geplant waren, schloss die Vorinstanz auch aus Folgegesprächen zwischen B. und I. vom 10. Oktober 2000 (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 54 f.). Es ist möglich, dass ursprünglich geplant war, einen für B. selber be- stimmten Transport mit dem Renault Espace durchzuführen. Sodann ist ohne weiteres möglich, dass erst später der Plan gefasst wurde, auch (daneben) einen Transport für eine andere Drogenhändlergruppe durchzuführen. Insbesondere ist möglich, dass später geplant wurde, das für B. bestimmte Heroin nicht wie ursprünglich geplant mit dem Renault Espace, sondern wie dann tatsächlich geschehen mit dem Opel Vectra zu transportieren und den Renault Espace für den geplanten Transport für die andere Drogenhändlergruppe zu verwenden. Dies zumal sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Telefongespräch zwischen B. und I. vom 11. Oktober 2000 zeigt, dass die beiden Brüder über sehr kurzfristi- ge Aenderungen diskutierten, welche für wen bestimmten Drogen mit welchem Fahrzeug zuerst transportiert werden sollten. Weshalb sich aus den in der Be- schwerde genannten Umständen - Anklagevorwurf einerseits, dass der Drogen- transport mit dem Renault Espace zuhanden einer anderen Drogenhändlergrup- pe, also nicht für B., erfolgen sollte, erstinstanzliche Erwägung im Zusammen- hang mit dem nach Montenegro chauffierten Renault Espace andererseits, dass B. sich neues Heroin liefern lassen wollte, weil er nur noch 4 kg hatte - ergeben soll, dass der Transport der beiden Fahrzeuge mit ein- und derselben Heroinliefe- rung in Verbindung zu bringen wäre, leuchtet nicht ein. Es wurden zwei Fahrzeu- ge mit Schweizer Kennzeichen nach Montenegro beordert. Es sollten zwei Fahrer nach Montenegro reisen. Beide sollten mit je Fr. 10'000.-- entschädigt werden.

- 23 - Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nachvollziehbar. Die Beschwerde weist sie nicht als willkürlich nach.

e) Ebensowenig gilt das für die gerügte zusätzliche vorinstanzliche Erwä- gung. Diese lässt sich zwanglos mit dem von der Vorinstanz zitierten Telefon- gespräch in Übereinstimmung bringen. I. erklärte B., der Transporteur solle zu den anderen fahren. B. widersprach. Er solle ihm bringen. Dann solle er mit dem Flugzeug zurückkommen. Dort solle der kleine Bus auf ihn warten. I. stimmte zu. Sie sollen warten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 oben; vgl. Akten B. Ord- ner 5 TK-Gesprächsprotokoll vom 11. Oktober 2000 22.15 Uhr). Daraus - im Zusammenhang mit der vorgängig erwähnten erstinstanzlichen Beweiswürdigung

- durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass zwei Transporte geplant waren, nämlich ein erster für B. selber und ein weiterer für die anderen, die warten soll- ten.

f) Auch aus dem Umstand, dass H. sämtliche übrigen ihm zur Last gelegten Vorwürfe bereits in der ersten Phase der Strafuntersuchung anerkannt, ausge- rechnet und als einzigen den im vorliegenden Anklagepunkt zur Diskussion ste- henden, angeblich mit dem Renault Espace geplanten Herointransport aber durchwegs bestritten habe (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 10), drängt sich kein unüberwindbarer Zweifel auf, der die vorinstanzlichen Feststellungen als will- kürlich erscheinen liesse. Die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies - befasste sich im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde (S. 11 vor Ziff. 9) mit diesem Umstand. Sie erwog, es sei anzunehmen, dass das Motiv zu den bestreitenden Aussagen von H. darin gelegen habe, in erster Linie seinen Onkel M. sowie in zweiter Linie seinen Schwager L. aus der Geschichte heraus- zuhalten (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 55 vor Ziff. 8.2.3). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Das Aussageverhalten von H. findet damit auch bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine Erklärung und lässt diese nicht als willkürlich erscheinen.

7. Die Beschwerde von B. weist keinen Nichtigkeitsgrund nach. Sie ist ab- zuweisen.

- 24 - V . Beschwerde von F. (AC050031)

1. F. wurde von der Vorinstanz freigesprochen. Gleichwohl auferlegte ihr die Vorinstanz Untersuchungs- und Verteidigungskosten im unter vorstehender Ziff. I.3. a.E. erwähnten Umfang und verweigerte ihr die Zusprechung einer Ent- schädigung. Dies mit folgender Begründung:

2. F. sei ausserhalb der eingeklagten Straftaten anzulasten, dass sie I. in Missachtung der Meldepflicht beherbergt habe. Diese Missachtung der ANAG- Vorschriften und die evidenten Lügen in der ersten Befragung seien massgebli- cher Grund für die Inhaftierung von F. und die Fortsetzung der Untersuchung ge- wesen. Mit ihrer krassen Falschaussage habe F. kausal Kosten verursacht. Sie sei weit über ein blosses Schweigen hinausgegangen und habe Drittpersonen miteinbezogen. Die Richtigstellung des Sachverhalts gegenüber dem Bezirks- anwalt habe die Untersuchung auch nicht ohne weiteres beenden können. Bei den hier untersuchten Delikten sei es angezeigt gewesen, dem Grund für die ursprüngliche Lüge nachzugehen und die Untersuchung einstweilen fortzusetzen. Damit habe F. auch die nach der Verhaftung angeordnete Telefonüberwachung zu vertreten und die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Beginn der Untersu- chung. Habe sie die Kosten der Untersuchung zu tragen, bestehe kein Raum für eine Entschädigung (und Genugtuung) für diesen Verfahrensabschnitt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens habe sie demgegenüber nicht mehr zu vertreten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 127 f. Rz 295 - 297).

3. Mit der Beschwerde von F. wird geltend gemacht, soweit die Vorinstanz die Kostenauflage auf die Missachtung der Meldepflicht im Sinne des ANAG stüt- ze, verletze dies die Unschuldsvermutung (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 3

- 5). Sodann sei die Annahme, F. habe gegen Art. 2 Abs. 2 ANAG verstossen, unzulässig (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 5 f.). Weiter fehle es am ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Beherbergung in Missachtung der Meldepflicht und der Einleitung bzw. Erschwerung der Strafun- tersuchung (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 6 - 8). Die von der Vorinstanz weiter zur Begründung der Kostenauflage erwähnten Aussagen in der ersten Be- fragung dürften nicht zum Nachteil von F. gewertet werden, da sie vor dieser Be- fragung nicht über ihre Rechte belehrt worden sei (Beschwerde KG AC050031

- 25 - act. 1 S. 8 - 10). Zudem genüge das blosse Lügen von F. für eine Kostenauflage nicht (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 10 - 12). Schliesslich sei die Kostenauflage

- soweit sie sich auf die falschen Aussagen in der ersten polizeilichen Befragung stütze - auch unzulässig, weil F. in der ersten bezirksanwaltschaftlichen Einver- nahme durchwegs Aussagen gemacht habe, die sich im Nachhinein als zutreffend erwiesen hätten (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 12 f.).

4. Im Rahmen einer im Jahre 2000 eröffneten Telefonüberwachung zeich- nete die Kantonspolizei Zürich zahlreiche Telefongespräche auf, die sie später einem Kreis von familiär verbundenen Personen um die Gebrüder B. und I. zu- ordnete. Im Zuge der nachfolgenden Ueberwachung wurden am 17. Oktober 2000 B. und H. in Neuenhof AG verhaftet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25). Ebenfalls am 17. Oktober 2000 wurde G. an der ____strasse 213 in Zürich ver- haftet (vgl. Akten G. Ordner 5 act. HD 3/1). In der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag erklärte er, er wohne seit Juni 2000 in dieser Wohnung. Dies sei die Wohnung von F. F. habe gewusst, dass er sich ab Juni 2000 illegal in der Schweiz aufhalte (Akten G. Ordner 5 act. HD 3/1). F. wurde am 25. Oktober 2000 von der Stadtpolizei Zürich als Auskunfts- person befragt. Die Einvernahme ist betitelt mit "Einvernahme zur Sache betr. Whg ____str. 213" (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1 S. 1). Ihr wurde vorgehalten, ih- re Meldeadresse sei die ____strasse 213 (S. 2). Daraus ergibt sich, dass den Untersuchungsbehörden zum Zeitpunkt dieser Einvernahme von F. am 25. Oktober 2000 bekannt war, dass sie eine Wohnung an der ____strasse 213 gemietet hatte, selber dort angemeldet war, tatsächlich aber nicht dort wohnte, sondern G. illegal dort wohnte, ohne dort angemeldet zu sein. Gleichwohl wurde gegen F. zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren eröff- net. In der Einvernahme wurde sie nicht als Beschuldigte, sondern als Auskunfts- person befragt. Sie wurde auch nicht verhaftet. Daraus folgt, dass die F. von der Vorinstanz vorgehaltene Missachtung der ANAG-Vorschriften (Missachtung der Meldepflicht bei der Beherbergung von [recte, wie mit der Beschwerde von F. zutreffend korrigiert wird; Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 5 Ziff. 2.4 Abs. 2]: G.) nicht Ursache der Inhaftierung von F.

- 26 - und der Eröffnung einer Untersuchung gegen sie war; zumindest nicht alleinige Ursache ohne ihre Aussagen in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000. Das folgt auch aus der Erklärung des Bezirksanwalts in der ersten untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2000 an F., weshalb der Ver- dacht bestehe, dass sie am Drogenhandel des Clans um die Familien K. und O. beteiligt sei und inhaftiert bleibe: Weil sie insbesondere bei der Befragung vom

25. Oktober 2000 falsche Angaben gemacht und umso mehr, als sie die Kontakte zu den Familien K. und O. anfangs verschwiegen habe (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/3 S. 6 f.). Der wesentliche Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F., dessen Fortsetzung und die Inhaftierung von F. waren ihre Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 25. Oktober 2000 und nicht die Missachtung von Meldepflichten betreffend die Wohnung ____strasse 213. Im Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2000 begründete der Bezirks- anwalt den Tatverdacht entgegen der vorinstanzlichen Verweisung auf diesen Antrag auch nicht mit der Missachtung von ANAG-Vorschriften, sondern insbe- sondere damit, dass F. bei einer ersten polizeilichen Einvernahme zu den Hinter- gründen der Beschaffung der Wohnung falsche Angaben gemacht, (recte:) G. unter falschem Namen identifiziert und verschwiegen habe, dass sie von der Familie K. den Mietzins vollständig zurückerstattet erhalten habe, überhaupt ihre Beziehung zur Familie K. verschwiegen habe (Akten F. Ordner 4 act. HD 10/6). In der Rz 176 ging schliesslich auch die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 zur Verhaftung am 4. Dezem- ber 2000 geführt hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86). Mit der Beschwerde von F. wird zu Recht geltend gemacht, dass der erforderliche (vgl. dazu Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 ff. zu § 42 mit Verweisungen) Kausal- zusammenhang zwischen einer Missachtung einer Meldepflicht durch F. und der Einleitung der Strafuntersuchung gegen sie nicht vorhanden ist. Allein auf eine Missachtung einer Meldepflicht darf eine Kostenauflage an F. nicht gestützt wer- den.

5. Das tat die Vorinstanz aber auch nicht. Sie erachtete die Missachtung der ANAG-Vorschriften nur zusammen mit den Aussagen von F. in ihrer ersten poli- zeilichen Befragung vom 25.10.2000 als massgeblichen Grund für ihre Verhaftung und die Fortsetzung der Untersuchung. Als wesentlich bezeichnete die Vor-

- 27 - instanz, dass F. "mit ihrer krassen Falschaussage" (gemeint: in der Einvernahme vom 25.10.2000) kausal Kosten verursacht habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 127 f. Rz 295). Wesentlich für die vorinstanzliche Kostenauflage waren somit die Aussagen von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000. Diesbezüglich wird in der Beschwerde von F. vorab geltend gemacht, diese Aussagen seien nicht verwertbar, weil F. dabei nicht über ihre Rechte belehrt worden sei. Diese Rüge ist berechtigt:

6. Am 25. Oktober 2000 wurde F. als Auskunftsperson befragt (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1 S. 1 Frage 1).

a) Der Untersuchungsbeamte hat die Auskunftsperson über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage zu belehren und sie aufzufordern, die Wahrheit zu sagen. Ferner hat er die Auskunftsperson auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303 - 305 StGB aufmerksam zu machen (§ 149b Abs. 2 StPO). Diese Belehrung hat nicht nur in formellen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter, sondern auch schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu erfolgen (RB 1999 Nr. 12). Diese Belehrungen sind Gültigkeitserfordernis für die Aussagen der Auskunftsperson. Aussagen, die ohne diese vorgängigen Hin- weise erfolgten, sind nichtig (Niklaus Schmid, zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, in ZStrR 112 [1994] S. 104 Ziff. 3) bzw. unverwertbar (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 63 Rz 2 S. 304 mit Hinweis auf ZR 100 [2001] Nr. 18; Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 56; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 35 zu § 149b).

b) Wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird (KG AC050031 act. 1 S. 8 Ziff. 3.1), war F. bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 nicht im Sinne von § 149b Abs. 2 StPO belehrt worden. Weder wurde sie (formell) auf das Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen noch über die Bedeutung ihrer Aussage belehrt noch aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, noch auf die Strafbar- keit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung aufmerksam gemacht (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1, insbes. S. 1). Die Aussagen

- 28 - von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 sind deshalb nichtig und nicht zum Nachteil von F. verwertbar.

c) Die Vorinstanz ist indes der (nicht weiter begründeten) Auffassung, die fehlende Belehrung in dieser Einvernahme spiele keine Rolle, da es bei der Frage der Kostenauflage nicht um strafrechtliche Komponenten gehe und entsprechend auch die Beweis- und Formvorschriften keine Rolle spielten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 128). Dies trifft nicht zu. Zur Kostenauflage können nur rechtsgenüglich nach- gewiesene Sachverhalte führen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1207 S. 463). Es obliegt auch bei der Prüfung der Kostenfolgen dem Staat, dem Angeklagten ein Verhalten nachzuweisen, das trotz Freispruchs zu einer Kostenauflage führen soll (vgl. Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 136 mit Verweisung auf Kehl, Die materiellen Grundsätze und das Verfahren bezüglich der Kosten- auflage und der Zusprechung von Entschädigungen im Strafverfahren nach der zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 mit den seitherigen Aende- rungen, in ZStrR 64 [1949] S. 406/407). Dabei sind Beweis- und Formvorschriften durchaus wesentlich. So gelten beispielsweise die formellen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen auch hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen (RB 1996 Nr. 14, 2004 Nr. 77).

d) Eine bezüglich des vorliegenden Falles relevante Einschränkung im Sinne der Vorinstanz kann allenfalls der Auffassung von Niklaus Schmid entnommen werden, dass die Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO Gültigkeitserfordernisse für die Verwendbarkeit der Einvernahme als Beweismittel, nicht aber Vorausset- zung für eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 303 - 305 StGB seien (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., N 659i S. 228 f. sowie in ZStrR 112 a.a.O. S. 105). Daraus könnte bezogen auf die vorliegende Thematik und im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung gefolgert werden, dass die Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO auch nicht Voraussetzungen für eine allfällige Kostenauflage nach § 189 Abs. 1 StPO (bzw. für die Verwertbarkeit einer Einvernahme im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen) seien. Wie die Auffassung von Schmid genau zu verstehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Jedenfalls kann daraus nicht folgen,

- 29 - dass eine aufgrund unterlassener Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO unver- wertbare Aussage einer Auskunftsperson als Grundlage der Erfüllung eines Sach- verhalts im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO gegen die Auskunftsperson selber ver- wertet werden darf. Es wäre nicht einzusehen, weshalb eine Aussage einer Aus- kunftsperson aufgrund unterlassener Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO im Strafverfahren gegen einen (anderen) Angeklagten nicht verwertbar sein sollte, in einem Verfahren gegen die Auskunftsperson selber aber schon. Zu beachten ist, dass die Hinweispflichten von § 149b Abs. 2 StPO nicht nur die Aussage als solche schützen bzw. nicht allein eine möglichst wahrheitsgetreue Aussage bezwecken, sondern auch die Auskunftsperson selber schützen. Bei einer Zeugeneinvernahme bilden der Hinweis auf die Wahrheitspflicht und auf Art. 307 StGB sowie die Belehrung darüber, das Zeugnis verweigern zu dürfen, nicht nur Garantien für wahrheitsgetreue Aussagen, sondern bedeuten auch für den Zeugen einen wichtigen Individualschutz (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 Rz 32 S. 301). In analoger Weise bilden auch die Hinweispflichten gemäss § 149b Abs. 2 StPO einen wichtigen Individualschutz für die Auskunftsperson. Wie in der Beschwerde von F. zu Recht geltend gemacht wird (KG AC050031 act. 1 S. 9 f.), geht es nicht an, eine unter behördlicher Verletzung dieses Individualschutzes durch völlige Unterlassung der Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO erwirkte Aussage einer Auskunftsperson gegen diese zu verwenden; und zwar auch nicht im Rahmen der Prüfung einer Kostenauflage im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO bzw. als Grundlage für einen Vorwurf eines prozessualen Verschuldens. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in dem F. in den nächsten Einvernahmen vom 4. Dezember 2000 - bei welchen sie auf ihre Rechte hingewiesen wurde (Akten F. act. HD 2/2 und 2/3 je S. 1) - ihre Aussagen sofort und von sich aus korrigierte und offenbar die Wahrheit sagte (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/2 S. 1 ff. Fra- ge/Antwort 3 ff.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86 f. Rz 176).

e) Die vorinstanzliche Kostenauflage an F. basiert im Wesentlichen auf ihrer unverwertbaren Einvernahme vom 25. Oktober 2000 bzw. auf dem daraus erho- benen Vorwurf der krassen Falschaussage. Mit der Verwertung einer unverwert- baren Einvernahme verletzte die Vorinstanz eine gesetzliche Prozessform zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Zwar beruft sich F. in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf die Verletzung mate-

- 30 - rieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (KG AC050031 act. 1 S. 2 ff.). Die Qualifikation der Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen als materielles Recht gilt aber naturgemäss nur dann, wenn die Anwendung dieser Regeln selber strittig ist. Wird geltend gemacht, im Blick auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei ein Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 gesetzt worden, sind diese Nichtigkeitsgründe zu prüfen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Die angeblichen Fehler des vo- rinstanzlichen Verfahrens bzw. Urteils sind genau zu nennen und wenn möglich mit einem Nichtigkeitsgrund zu bezeichnen. Es muss aus den Ausführungen des Nichtigkeitsklägers mindestens durch Angaben der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu schliessen sein, welcher Nichtigkeitsgrund sinngemäss angerufen wird. Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz iura novit curia allerdings nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430). F. rügte als Nichtigkeitsgrund, dass ihre Einvernahme vom 25. Oktober 2000 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht unverwertbar sei, die Vorinstanz aber trotzdem zu Unrecht darauf abgestellt habe (KG AC050031 act. 1 S. 8 - 10 Ziff. 3.1 - 3.3, S. 13 Ziff. 3.7 und 3.8). Diese berechtigte Rüge betrifft tatsächlich den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Die vorinstanzlichen Kostenauflagen an F. und die Verweigerung einer Ent- schädigung beruhen auf diesem Nichtigkeitsgrund. Deshalb sind, wie von F. be- antragt, Dispositiv-Ziffern 17, 20c und 24 des angefochtenen Urteils aufzuheben; Ziff. 17, die sich auf verschiedene Angeklagte bezieht, allerdings nur, soweit sie F. betrifft. Hingegen ist entgegen dem Hauptantrag von F. kein eigener neuer Ent- scheid darüber durch das Kassationsgericht zu fällen: Wird ein Urteil wegen eines der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, weist das Kassationsgericht die Sache an das Gericht zurück (§ 436 Abs. 1 StPO). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren, nur eventualiter erhobenen Rügen von F. (KG AC050031 act. 1 S. 17 ff. Ziff. II.) ist aufgrund dieser Gutheissung nicht mehr einzugehen.

- 31 - V I. Kostenfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen (§ 396a StPO). B. unterliegt mit seiner eigenen Nichtigkeitsbeschwerde. Diesbe- züglich sind B. die Kosten dieses Verfahrens, inklusive diejenigen seiner amtli- chen Verteidigung, aufzuerlegen. Im übrigen obsiegen alle Angeklagten in allen andern Punkten. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Angeklagten, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit sie nicht B. auferlegt werden. Anbetrachts des Umfangs und der Bedeu- tung der Beschwerden sind B. ein Sechstel der Verfahrenskosten sowie die Ko- sten seiner amtlichen Verteidigung betreffend die von ihm eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde vom 22. Februar 2005 aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Kassationsverfahren AC050019, AC050024 und AC050031 werden ver- einigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt und erledigt.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.
  3. Die Nichtigkeitsbeschwerde von B. wird abgewiesen.
  4. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde von F. werden Dispositiv-Ziffern 20c und 24 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 30. November 2004 aufgehoben. Ferner wird die Kostenauflage an F. in Dispositiv-Ziffer 17 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entschei- dung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend F. an die Vorin- stanz zurückgewiesen. - 32 -
  5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 954.-- Schreibgebühren, Fr. 855.-- Zustellgebühren und Porti.
  6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zu einem Sechstel B. auf- erlegt. B. werden überdies die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde vom
  7. Februar 2005 auferlegt. Die übrigen Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad SB040187/U/eh, d.v. SB040448), das Einzelrichter- amt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GA030237), das Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung (ad DG020670 und DG030021), das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdien- ste, die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Bun- deskriminalpolizei, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das IMES, Quellenstr. 15, 3003 Bern sowie das Schwei- zerische Bundesgericht (ad 6S.38/2005 und 6S.59/2005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050019/U/cap, d.v. AC050024 und AC050031 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kas- sationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Se- kretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 05. Dezember 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Renato Walty, Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Selnaustr. 32, Postfach, 8039 Zürich Anklägerin, Appellantin, Appellatin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin gegen

1. A., Angeklagter, Appellant, Appellat und Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

2. B., Angeklagter, Appellant, Appellat, Beschwerdegegner und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

3. C., Angeklagte, Appellantin, Appellatin und Beschwerdegegnerin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

4. D., Angeklagte, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

5. E., Angeklagte, Appellantin, Appellatin und Beschwerdegegnerin bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

6. F., Angeklagte, Appellantin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt

7. G., Angeklagter, Appellant, Appellat und Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Nichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2004 (SB040187/U/eh, d.v. SB040448)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich (nachfolgend: BAK II) klagte A., B., C., D., E., F. und G. an, sich an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB beteiligt zu haben. Ferner warf die BAK II diesen An- geklagten (sowie H. [BG act. 96 S. 1], der aber an den vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist) mit Anklageschriften vom 27. Dezember 2002, 17. Januar 2003,

21. März 2003, 24. April 2003 und 21. Juli 2003 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Geldwäscherei und weitere Straftaten vor (Anklageschriften, angeheftet an das angefochtene Urteil KG act. 2).

2. Mit Urteil vom 14. Januar 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich A., B., C. und E. schuldig der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB. D. und F. sprach es schuldig der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Im gleichen Urteil sprach es überdies A., B. und C. schuldig der Widerhandlungen gegen das BetmG, der qualifizierten Geldwäscherei und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, E. der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG und weiterer Delikte und D. (wie auch E.) der Gehilfenschaft zur qualifi- zierten Geldwäscherei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 - 6). Mit Urteil vom

10. Mai 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich G. schuldig der Widerhandlungen gegen das BetmG und gegen das Waffengesetz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14).

3. Gegen die bezirksgerichtlichen Urteile erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend - auch für die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich -: Staatsanwaltschaft) bezüglich A., B., C., D., E. (BG act. 97A) und G. (OG act. 146 [Akten G.] 56) Berufung. Bezüglich F. beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 99) (vgl. auch die im ange- fochtenen Urteil aufgelisteten Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft, KG act. 2 S. 20 f.). Ebenfalls erhoben A. (BG act. 93), B. (BG act. 91), C. (BG act. 94), E. (BG act. 90), F. (BG act. 92) und G. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 Ziff. 5)

- 3 - Berufung. D. erhob Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (OG act. 137) (vgl. auch die im angefochtenen Urteil aufgelisteten Berufungsanträge der Angeklagten; KG act. 2 S. 16 - 21). Mit Urteil vom 30. November 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sämtliche Angeklagten frei von den Vorwürfen der Beteili- gung an einer kriminellen Organisation. A., B., C. und G. sprach das Obergericht schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, A., B. und G. zudem der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Von einzelnen Anklage- punkten des Drogenhandels sprach die Vorinstanz A., B., C. und G. frei. A. und C. wurden zudem vom Vorwurf der Geldwäscherei vor April 2000 freigesprochen. E. sprach das Obergericht schuldig der Begünstigung und der Widerhandlung gegen das ANAG. Eines weiteren Deliktes erklärte das Obergericht E. als nicht schuldig. D. und F. sprach das Obergericht vollumfänglich frei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 131 - 133). A. wurde mit 6 1/4 Jahren Zuchthaus bestraft, B. mit 11 Jah- ren Zuchthaus, C. mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus, E. mit 14 Monaten Gefängnis und G. mit 7 Jahren Zuchthaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 133). Neben den Kostenfolgen bezüglich der übrigen Angeklagten auferlegte das Obergericht F. Untersuchungskosten von Fr. 26'263.55 sowie Fr. 370.20 der Kosten ihrer amtli- chen Verteidigung und sprach ihr weder Umtriebsentschädigung noch Schaden- ersatz noch Genugtuung zu (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 134 - 136 Ziff. 17, 20.c und 24).

4. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 erhob vorab die Staatsanwaltschaft bezüglich sämtlicher Angeklagter rechtzeitig (OG act. 177 = KG AC050019 act. 4, OG act. 180) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050019 act. 1). Zwar stellt sie damit keine konkreten Anträge, sondern ficht verschiedene tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Urteils bzw. dessen Beweiswürdigung als willkürlich und aktenwidrig an und macht geltend, dass die Vorinstanz damit Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Ziff. 4 und 5 StPO gesetzt habe (KG AC050019 act. 1 S. 5, 7, 11). Sinngemäss beantragt sie damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. auch nachfolgend Ziff. III.1.).

- 4 - Die Vorinstanz nahm Stellung zu Ziff. IV. der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und verzichtete im übrigen auf eine Vernehmlassung (KG AC050019 act. 9). Diese Stellungnahme wurde den Parteien zur Stellungnahme zugestellt (KG AC050019 act. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte innert Frist (vgl. KG act. 12/1) keine solche ein. Die Angeklagten konnten sich im Rahmen der Beschwerdeantworten äussern. Mit rechtzeitiger (vgl. KG AC050019 act. 8/5) Beschwerdeantwort vom

12. April 2005 beantragt B., auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (KG AC050019 act. 13). D. beantragt mit recht- zeitiger (vgl. KG AC050019 act. 8/7) Beschwerdeantwort vom 22. April 2005 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist (KG AC050019 act. 16). Das Gleiche beantragt C. mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (vgl. KG AC050019 act. 8/6) Beschwerdeantwort vom 28. April 2005 (KG AC050019 act. 17). Das Gleiche beantragt auch A. mit seiner ebenfalls rechtzeiti- gen (vgl. KG 050019 act. 8/4) Beschwerdeantwort vom 29. April 2005 (KG AC050019 act. 18). Innert erstreckter Frist (KG AC050019 act. 14 und 15/6) be- antragt auch E. mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2005 die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050019 act. 26). G. wurde während des Kassationsverfahrens per 16. Juni 2005 aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuhanden des Migrationsamtes des Kantons Zürich ent- lassen (KG AC050019 act. 22, 27/1). Seinerseits ging innert Frist (KG AC050019 act. 8/10) keine Beschwerdeantwort ein. Ebensowenig reichte F. innert Frist (KG AC050019 act. 8/9) eine Beschwerdeantwort ein (erhob aber ihrerseits eine Nich- tigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil; vgl. nachfolgend Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft reichte gegen das obergerichtliche Urteil vom

30. November 2004 auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ein (OG act. 184 und 186/2). Auch C. reichte eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht ein (OG act. 181 und 182/2).

5. Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 und damit rechtzeitig (OG act. 172 = KG AC050024 act. 6, OG act. 180) reichte auch B. eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 ein (KG AC050024

- 5 - act. 1). Damit beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KG AC050024 act. 1 S. 2). Diese verzichtete auf eine Vernehmlassung dazu (KG AC050024 act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG AC050024 act. 10).

6. Mit Eingabe vom 2. März 2005 und damit ebenfalls rechtzeitig (OG act. 171 = KG AC050031 act. 5, OG act. 180) reichte auch F. eine Nichtigkeits- beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 ein (KG AC050031 act. 1). Damit beantragt sie, die Dispositiv-Ziffern 17, 20c und 24 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien - offensichtlich gemeint: soweit sie selber betreffend - auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihr eine Ent- schädigung von Fr. 94'283.60 zuzüglich Zins sowie eine Genugtuung von Fr. 32'000.-- auszurichten (KG AC050031 act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auch auf eine Vernehmlassung zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde (KG AC050031 act. 9), die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort (KG AC050031 act. 10).

7. Am 3.12.2004 hatte auch G. eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ge- gen das obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004 angemeldet (OG act. 174). Diese begründete er indes innert Frist (vgl. OG act. 180) nicht (OG act. 187 und 188). II . Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Kass.-Nr. AC050019), von B. (Kass.-Nr. AC050024) und von F. (Kass.-Nr. AC050031) richten sich gegen das nämliche obergerichtliche Urteil vom 30. November 2004. Die Verfahren fanden vor den Vorinstanzen vereint statt. Auch die Beschwerde- verfahren sind deshalb zu vereinigen und unter der erstgenannten Nummer wei- terzuführen.

- 6 - II I. Beschwerde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (AC050019)

1. B. macht vorab geltend, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei nicht einzutreten, weil damit weder ausdrücklich die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheides beantragt noch konkrete Anträge gestellt würden (KG AC050019 act. 13 S. 3 f.). Tatsächlich stellte die Staatsanwaltschaft nicht explizit Anträge. Das schadet ihr aber nicht. Die Beschwerde richtet sich "gegen das Obergerichtsurteil vom

30. November 2004" in Sachen gegen sämtliche Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 1 f.). In der Beschwerde wird in vier Punkten geltend gemacht, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich bzw. aktenwidrig und "mithin nach § 430 Ziff. 4 und 5 StPO nichtig" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 oben und unten, S. 7 unten, S. 11). Bei den ersten drei Punkten wird die Beschwerde jeweils explizit auf "alle Angeklagten" bezogen (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3, S. 5, S. 6). Am Ende der ersten Rüge erwähnt die Staats- anwaltschaft, angesichts der Tatsache, dass sie die Freisprüche wegen Beteili- gung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten werde, richte sich diese Rüge gegen alle Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 vor Ziff. II). Dies bezieht sich offensichtlich auch auf die beiden folgenden Rügen, welche explizit alle Angeklagten betreffen und sich auf das Thema kriminelle Organisation bezie- hen. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet die vorinstanzlichen Freisprüche von den Anklagevorwürfen der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unter- stützung einer solchen als unrichtig - und zwar bezüglich sämtlicher Angeklagten - und auf den als willkürlich gerügten Beweiswürdigungen beruhend. Ein diesbe- züglicher Schuldspruch - den die Staatsanwaltschaft anstrebt - wirkte sich auf sämtliche Anordnungen des angefochtenen Urteils aus. Damit ist klar, was die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde verlangt: Sie will nicht etwa bloss die Korrektur der gerügten Erwägungen unter Beibehaltung des vorinstanzlichen Urteils. Dafür fehlte ihr tatsächlich das Rechtsschutzinteres- se, und darauf wäre nicht einzutreten. Sinngemäss bezweckt/beantragt sie aber die gesamthafte Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung betreffend die Anklagevor-

- 7 - würfe der Beteiligung an einer kriminellen Organisation bezüglich sämtlicher An- geklagter; eventualiter die Streichung der gerügten Erwägungen zuhanden des Bundesgerichts. In der Beschwerdeschrift ist jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO). Das hat die Staatsanwaltschaft getan. Das Stellen expliziter Anträge ist nicht Eintretenserfordernis, zumindest wenn sich die Anträge wie hier ohne weiteres aus der Beschwerde ergeben (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 2000, N 32 zu § 430, wonach mindestens sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides verlangt werden muss). Das Fehlen expliziter Anträge der Staatsanwaltschaft steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nicht entgegen.

2. Die Rügen der Staatsanwaltschaft gemäss Ziff. I. - III. der Beschwerde richten sich gegen alle Angeklagten (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3, 5 und 6, jeweils in Klammer nach dem Titel). Dies "angesichts der Tatsache, dass die Anklagebehörde die Freisprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen mittels eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde anfechten wird" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 vor Ziff. II). Diese Rügen richten sich demnach gegen die vorinstanzlichen Frei- sprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen. Bezüglich der Rügen unter Ziff. II. und III. der Beschwerde ergibt sich dies auch aus den damit beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen in den Rz 30, 40 und 33 des vorinstanzlichen Urteils (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5 f.). Im vorinstanzlichen Urteil finden sich diese Randziffern unter dem Titel "3. Rechtliche Vorabklärung betr. Tatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation", welcher Titel die Rz 22 - 42 umfasst (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 - 40). Die Rz 49, auf welche sich die Rüge unter Ziff. I der Beschwer- de der Staatsanwaltschaft bezieht (KG AC050019 act. 1 S. 3), findet sich im angefochtenen Urteil zwar nach den Erwägungen zum Tatbestand der kriminellen Organisation unter dem Titel 4. Sachverhalt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 ff.). Diese Erwägungen betreffen indes ausschliesslich A. und C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 f. Rz 43), was auch die Staatsanwaltschaft einleitend erwähnt (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3). Soweit die Staatsanwaltschaft

- 8 - auch diese Rüge gegen alle Angeklagten richtet, tut sie dies ebenfalls zum Tatbe- stand der kriminellen Organisation. Auf folgende Rügen kann nicht eingetreten werden:

a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b StPO). Gegen das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist die Nichtigkeits- beschwerde ans Bundesgericht gegeben (Art. 268 und 270 BStP; vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung KG act. 2 S. 137 Ziff. 26.b). Die Staats- anwaltschaft reichte denn auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (OG act. 186/2). Mit dieser kann die Verletzung eidgenössi- schen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP).

b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Rechtliche Vorabklärung betr. Tat- bestand der Beteiligung an einer kriminellen Organisation", die Anklage - nur sie sei massgeblich - umschreibe vorliegend keine kriminelle Organisation, vielmehr ein bandenmässiges Zusammenwirken einer familiär verbundenen Personen- mehrheit (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Rz 41). Die Vorinstanz ging somit allein aufgrund einer rechtlichen Würdigung des der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalts davon aus, dass keine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vorlag. Wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Frei- sprüche wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen, wendet sie sich somit gegen eine ausschliesslich rechtliche Argumentation der Vorinstanz. Dies kann sie ausschliesslich im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht (Art. 269 Abs. 1 BStP) tun, nicht aber mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde vor Kassations- gericht (§ 430b StPO). Auf die entsprechenden Rügen der Staatsanwaltschaft kann deshalb nicht eingetreten werden. Dies betrifft Ziff. II. und III. der Beschwer- de der Staatsanwaltschaft sowie Ziff. I., soweit diese nicht nur A. und C., sondern alle Angeklagten betrifft.

c) Abgesehen davon ergibt sich dies nicht nur aus der Systematik, dem Titel zu Ziff. 3 und der zusammenfassenden Rz 41 des angefochtenen Urteils, sondern zeigt sich auch aus den Erwägungen in den gerügten Randziffern:

- 9 - Rz 30 enthält ausschliesslich eine allgemeine rechtliche Erwägung. In Rz 40 erwog die Vorinstanz ebenfalls in rechtlicher Hinsicht, zwar könnten auch Zusammenschlüsse unter Verwandten kriminelle Organisationen bilden. Allerdings müssten diese dann aber so gross sein, dass die Bindungen unter sämtlichen Elementen nicht mehr so eng seien wie vorliegend. Dann, erst dann, gewinne das Organisatorische Vorrang vor der persönlichen Beziehung unter den Mitgliedern einer Bande im Sinne des Strafgesetzbuches. Dabei berücksichtigte die Vorinstanz, dass G. ersetzbar gewesen wäre, worauf die Beschwerde hinweist (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5). Wenn in der Beschwerde zusätzlich dar- auf hingewiesen wird, dass B. nach dessen Flucht aus der Schweiz in die Fuss- stapfen seines Bruders I. getreten sei (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 5), so berücksichtigte die Vorinstanz auch diesen Umstand durchaus. Die Vorinstanz prüfte aufgrund der Anklagen, ob diese eine kriminelle Organisation umschreiben. In den Anklagen war aufgeführt, dass B. die Position von I. im Drogenhandel und dessen bestehende Struktur übernommen hatte, nachdem I. nach einer Schiesse- rei vom 16. April 1999 im Restaurant "Insider" in Zürich geflüchtet war (Anklagen, angeheftet an KG act. 2, lit. A.1.b). Aus rechtlichen Gründen mass die Vorinstanz diesem Umstand bezüglich krimineller Organisation keine weitere Bedeutung zu. In Rz 33 schloss die Vorinstanz aus dem von der Anklage umschriebenen Verhalten des Vaters, dass die familiäre Bindung die Macht von I. relativiert habe. Diese innere Hemmung des nicht anonymen Verbandes lasse ihn nach aussen weniger gefährlich erscheinen. Aus rechtlichen Gründen - ausgehend von in der Anklage enthaltenen tatsächlichen Umständen, welche von der Staatsanwalt- schaft nicht beanstandet werden - mass die Vorinstanz der Gefährlichkeit von I., die in der Beschwerde betont wird (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 6 f.), und den weiteren Umständen, mit denen die Beschwerde eine Gefährlichkeit darlegen will, bezüglich krimineller Organisation keine weitere Bedeutung zu. Rz 49 befindet sich ausserhalb der vorinstanzlichen Erwägungen, mit wel- chen die Vorinstanz zu den Freisprüchen wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Unterstützung einer solchen gelangte (angefochtenes Urteil KG act. 2 Rz 22 - 42).

- 10 -

d) Möchte die Staatsanwaltschaft geltend machen, die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Vorliegens einer kriminellen Organisation (tatsächliche) Umstän- de - die in den Anklagen enthalten sind - nicht berücksichtigt, die sie hätte berücksichtigen müssen, hat sie auch dies im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht zu rügen, da die Vorinstanz solche aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigte. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden.

3. Die BAK II warf den Angeklagten vor, ab Mitte der Neunziger Jahre, vor April 2000 seien Gelder aus dem Drogenhandel der "K.-Bande" oder Gelder, "de- ren drogenhändlerische Herkunft in Kauf genommen wurde", zur Aufbewahrung und Verwaltung in den Verantwortungsbereich von A. und C. gelangt (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 40 Rz 43, Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3 Ziff. I.). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz unter anderem, A. lasse sich nicht widerlegen, dass die anklagerelevanten Gelder aus einem früheren Darlehen/Geschenk stammten, das A. und seine Frau in gutem Glauben um die Legalität der Herkunft vom Vater von C. entgegen genommen hätten (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 49). Die Staatsanwaltschaft macht dazu geltend, C. habe eingeräumt, ab Ende 1999 oder Anfang 2000 vom Drogenhandel der Familie erfahren und von da an gewusst zu haben, dass es sich bei dem von A. aufbewahrten Geld um Drogen- erlös gehandelt habe. Es sei aktenkundig, dass die Angehörigen der Familie K. spätestens ab Februar 1999 mittels Drogenhandel massive Geldbeträge generiert hätten. Die am Wohnort von A. sichergestellte und diesem zugeordnete Urkunde X19 belege, dass sich die darin angeführten Zahlen auf Drogengelder aus den kriminellen Aktivitäten der "K.-Bande" bezögen. Die Vorinstanz habe sich kom- mentarlos über diese Erkenntnisse hinweggesetzt. Ihre Beweiswürdigung sei will- kürlich (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 4 f.).

a) Soweit sich diese Rügen auf alle Angeklagten beziehen, ist aus den vor- genannten Gründen darauf nicht einzutreten.

- 11 -

b) Soweit sich diese Rügen auf A. und C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 Ziff. 43, Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3 Ziff. I) beziehen, geht es um den Vorwurf der Geldwäscherei. Die konkret gerügte Erwägung in Rz 49 machte die Vorinstanz innerhalb ihrer Erwägungen zur Geldwäscherei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 - 42 Rz 43 - 50).

c) Dazu erwog die Vorinstanz vorab, mit der Formulierung in den Anklage- schriften "oder Gelder, deren drogenhändlerische Herkunft in Kauf genommen wurde", bringe bereits die Anklagebehörde zum Ausdruck, der Nachweis lasse sich nicht erbringen, dass die dort erwähnten Gelder aus einem Verbrechen her- rührten. Ja die Anklagebehörde behaupte dies nicht einmal (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Rz 44). Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Im Gegenteil behauptet sie bloss, die Anklageschriften würden den Angeklagten A. und C. vor- werfen, in nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkten vor April 2000 Gelder in mehrfacher Millionenhöhe aus dem Drogenhandel der K.-Bande aufbewahrt oder gelagert zu haben (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 3). Dabei übergeht die Staatsanwaltschaft den von der Vorinstanz als entscheidwesentlich erachteten mit "oder" eingeleiteten weiteren Passus der Anklageschriften. Die Beschwerde geht damit und mit ihren weiteren Ausführungen zu dieser Rüge an den Anklage- schriften und an der zitierten vorinstanzlichen Erwägung vorbei. Auf diese Rüge kann schon deshalb auch nicht eingetreten werden, als sie sich gegen A. und C. richtet.

d) Im Weiteren erwog die Vorinstanz, ein - vor den eingeklagten Drogenver- käufen ab Mitte Juli 2000 begangenes - konkretes Verbrechen, aus dem ein Ver- mögenswert habe realisiert werden können, ergebe sich aus den Akten nicht. Sei aber weder (vorbehaltlos) behauptet noch erstellt, dass die von A. und C. verwal- teten Gelder gemäss Anklageziffern B. 3. - 5. aus einem (konkreten) Verbrechen stammten, komme eine Verurteilung wegen vollendeter Geldwäscherei nicht in Frage. Bei dieser Annahme stelle sich auch die Frage eines untauglichen Ver- suchs nicht (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 48 und 50).

- 12 - Dabei war für die Vorinstanz neben dem Fehlen einer vorbehaltlosen Behauptung von wesentlicher Bedeutung, dass kein konkretes Verbrechen nach- gewiesen ist (konkret im Gegensatz zur von der Vorinstanz erwähnten Zugabe von C., ab Ende 1999 oder Anfang 2000 "vom Drogenhandel" der Familie erfah- ren und ab diesem Zeitpunkt gewusst zu haben, dass es sich bei dem von A. auf- gewahrten Geld um Drogenerlös gehandelt habe; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Rz 47). Ob die Vorinstanz zu Recht den Nachweis eines konkreten Verbre- chens als Voraussetzung für einen Schuldspruch erachtete und ob für einen sol- chen nicht bereits die allgemeine Annahme eines "Drogenhandels" genügt, sind Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen sind (§ 430b StPO; vorstehend Ziff. 2.a). Die Würdigung, dass kein in diesem Sinne konkretes Verbrechen nachgewiesen ist, wird in der Beschwerde nicht als willkürlich nachgewiesen. Im Gegenteil. In der Beschwerde wird explizit zugestanden, dass der (allgemein) behauptete Dro- genhandel ab Februar 1999 mangels ausreichender Konkretisierung nicht habe eingeklagt werden können (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 4). Daran gehen die Hinweise in der Beschwerde auf Aussagen von C., auf Aktenkundigkeit eines Drogenhandels ab Februar 1999 und auf das Schriftstück X19 (das ausschliess- lich Zahlen enthält; Akten B. Ordner 11 act. HD 11/6 Dokument X19) vorbei. Die vorinstanzliche Erwägung, A. lasse sich nicht widerlegen, dass die anklagerelevanten Gelder aus einem früheren Darlehen/Geschenk stammten, das A. und seine Frau in gutem Glauben um die Legalität der Herkunft vom Vater von C. entgegen genommen hätten (angefochtenes Urteil KG 2 S. 42 Rz 49), hat ne- ben der Erwägung, dass weder vorbehaltlos behauptet noch erstellt ist, dass die von A. und C. verwalteten Gelder aus einem konkreten Verbrechen stammten, le- diglich zusätzliche, ergänzende Bedeutung. Da der vorinstanzliche Entscheid - Freispruch vom Vorwurf der Geldwäscherei vor April 2000 - bereits durch die letztgenannten Erwägungen getragen wird und bezüglich dieser kein Nichtigkeits- grund nachgewiesen ist - bzw. diese weder in der vorliegenden kantonalen Beschwerde (KG AC050019 act. 1) noch in der eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde ans Bundesgericht (OG act. 186/2) beanstandet werden, diese also bestehen bleiben -, kommt es auf die gerügte Erwägung betreffend A. nicht (ent- scheidrelevant) an. Deshalb wirkte sich diese Erwägung nicht zum Nachteil der

- 13 - Staatsanwaltschaft aus. Auch aus diesem Grund ist auf diese Rüge auch nicht einzutreten, als sie sich gegen A. und C. richtet.

4. Bis dahin zusammenfassend kann auf die Rügen gemäss Ziff. I. - III. der Beschwerde der Staatsanwaltschaft (KG AC050019 act. 1 S. 3 - 7) insgesamt nicht eingetreten werden. Dies und/oder weitere Einwände machen auch die Beschwerdeantworten von B. (KG AC050019 act. 13), D. (KG AC050019 act. 16), C. (KG AC050019 act. 17 S. 3 - 8), A. (KG AC050019 act. 18) und E. (KG AC050019 act. 26) geltend. Aufgrund des Nichteintretens braucht auf diese Beschwerdeantworten nicht weiter eingegangen zu werden. Die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Straf- zumessung bezüglich C. Davon sind die übrigen Angeklagten nicht betroffen. Mit dieser Klarstellung (vgl. etwa Beschwerdeantwort von B. KG AC050019 act. 13 S. 2 Ziff. 1.2) ist auf die Beschwerdeantworten mit Ausnahme derjenigen von C. auch diesbezüglich nicht weiter einzugehen.

5. Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Strafzumessung, C. habe - soweit nachgewiesen - keinen direkten Umgang mit Drogen oder aufbewahrtem Geld gehabt (ausser beim grosszügigen Verbrauch dieses Geldes). Im Verhältnis zu ihrem Ehemann sei aber der Einfluss, den sie ausgeübt habe, wichtig für das Gelingen oder doch Vollenden des Tatplanes gewesen. Sie habe A. im Sinne ih- rer Familie zumindest mittelbar geführt, motiviert und letztlich auch überwacht. Gerne habe sie sich auch am illegalen Geldsegen bedient. Man habe ihr - immer soweit angeklagt bzw. verurteilt - keine wesentlichen Aufgaben übertragen (an- gefochtenes Urteil KG act. 2 S. 109 Rz 238 - 240).

a) Die Staatsanwaltschaft rügt auch dies als willkürlich. C. sei als Mitglied der Familie K. Ursache dafür gewesen, dass das Gelddepot bei ihrem Mann und bei ihr eingerichtet worden sei. Sie habe sich keineswegs nur passiv verhalten. Sie habe bei der Verbuchung der Gelder aktiv mitgemischt. Als Ansprechperson von I. sei bei einem Streit um angeblich zu wenig vorhandene Gelder immer wie- der C. und nicht etwa ihr Ehemann A. in Erscheinung getreten. C. sei hin und her gegangen, um die kriminellen Aktivitäten des K.-Clans zu fördern. Wenn sie am Telefon in einem Gespräch mit ihrem Vater gesagt habe: "Sie hat 100 auf sich gehabt und ich 600", so lasse sich das nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen

- 14 - vereinbaren. Im gleichen Telefongespräch habe sie sich anerboten, das ganze Geld persönlich nach Montenegro zu bringen. Das sei ihr von ihrem Vater wegen des damit verbundenen Risikos untersagt worden. Aus den aufbewahrten Geldern habe C. die Zinsen für die Anmietung von konspirativen Wohnungen der Organi- sation bezahlt, Reisekosten im Interesse der "geschäftlichen Aktivitäten" begli- chen, Chauffeur(e) entlöhnt und B. finanziell ausgeholfen. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen habe C. mit den aufbewahrten Geldern eine aktive Rolle eingenommen (Beschwerde KG AC050019 act. 1 Ziff. IV. S. 8 - 10).

b) C. wendet dazu u.a. ein, die Vorinstanz habe bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung lediglich diejenige Tatbeteiligung von C. wiedergegeben, welche sie bei ihren detaillierten Ausführungen auf den S. 33 - 97 festgestellt habe. Dort habe sich die Vorinstanz mit den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Ausfüh- rungen der Erstinstanz befasst; dort habe die Vorinstanz begründet, weshalb dem Telefonat mit dem Vater vom 16.10.00 kein strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde liege, weshalb alle angeblich Beteiligten im Zusammenhang mit dem Anmieten bzw. Bezahlen sog. konspirativer Wohnungen freizusprechen seien und weshalb C. über den Geldverbrauch und ihren Einfluss auf ihren Mann hinaus keine weiteren Hilfsdienste am Drogenhandel vorzuwerfen seien (Beschwerde- antwort KG AC050019 act. 17 S. 9 Ziff. 17). Die Staatsanwaltschaft hätte - so C. weiter - ihre entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt bzw. zur rechtlichen Würdigung vorbringen müssen (Beschwerdeantwort KG AC050019 act. 17 S. 10 oben).

c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sie sich bei der Beurteilung der Tätigkeit von C. auf die in der Anklage aufgeführten Handlungen beschränkt habe. Der Vorwurf des Geldtransportes ("600") habe sehr wohl Aufnahme in die vorinstanzliche Urteilsbegründung gefunden, nämlich in Rz 13: Die Erstinstanz sei materiell nicht darauf eingetreten. Das sei von der Anklagebehörde unangefoch- ten geblieben (KG AC050019 act. 9). Auch C. verweist darauf (Beschwerdeant- wort KG AC050019 act. 17 S. 9 unten).

d) Die Vorinstanz verwies bei ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit ihren Hinweisen zwischen Gedankenstrichen ("- soweit nachgewiesen -" in Rz 238, deutlicher in Rz 240: "- immer soweit angeklagt bzw. verurteilt -") auf ihre

- 15 - vorgängigen Erwägungen zum Schuldpunkt und zur Anklage bzw. dem Eintreten darauf (vgl. KG AC050019 act. 9 mit der Verweisung auf Rz 13). Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde aber überhaupt nicht auseinander. Weder macht sie geltend, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beurteilung der Tatbeteiligung von C. im Rahmen der Strafzumessung zu Unrecht nur von den eingeklagten bzw. beim Schuldpunkt festgestellten Umständen ausgegangen sei, noch befasst sie sich irgendwie mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schuldpunkt, wie C. in der Beschwerdeantwort zutreffend geltend macht (vgl. vor- stehend lit. b). Die Rügen der Staatsanwaltschaft unter Ziff. IV der Beschwerde (KG AC050019 act. 1 S. 8 - 11) gehen an der Begründung der Vorinstanz für die von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Feststellungen zur Tatbeteiligung von C. vorbei. Die Staatsanwaltschaft zitiert aus den Akten und möchte aus den zitierten Aktenstellen Aktenwidrigkeit oder Willkür der vorinstanzlichen Feststellungen in Rz 238 und 239 zum Umgang von C. mit aufbewahrten Geldern ableiten. Dabei übergeht sie bzw. geht daran vorbei, dass die Vorinstanz nur diejenigen Umstän- de bei der Strafzumessung berücksichtigte, bezüglich welcher C. angeklagt bzw. verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft zeigt neben der fehlenden Aus- einandersetzung mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auch nicht auf, dass die von ihr zitierten Aktenstellen im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen solche Umstände betreffen. Im Gegenteil stützt sie ihre Rüge beispielsweise dar- auf, dass C. in einem Telefongespräch mit ihrem Vater gesagt habe: "Sie hat 100 auf sich gehabt und ich 600" (Beschwerde KG AC050019 act. 1 S. 10 zweiter Ab- satz). Dies, obwohl die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Erstinstanz ohne formellen Antrag der Staatsanwaltschaft dazu im Berufungsverfahren auf den ent- sprechenden Anklagevorwurf nicht eingetreten sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28 f. Rz 13; vorstehend lit. c), ohne sich aber damit auseinander zu setzen, dass die Vorinstanz deshalb diesen Umstand bei der Strafzumessung gar nicht beachtete. Die Rügen und die Aktenverweise der Staatsanwaltschaft stossen deshalb ins Leere bzw., wie erwähnt, am angefochtenen Urteil vorbei.

e) Auch auf die Rügen gemäss Ziff. IV der Beschwerde der Staatsanwalt- schaft (KG AC050019 act. 1 S. 8 - 11) kann somit nicht eingetreten werden.

- 16 -

6. Zusammenfassend kann insgesamt auf die Beschwerde der Staats- anwaltschaft nicht eingetreten werden (vgl. vorstehend Ziff. 4 zu Ziff. I. - III. und Ziff. 5.e zu Ziff. IV.). IV . Beschwerde von B. (AC050024)

1. In der Anklage wurde B. neben den anderen Vorwürfen Folgendes vor- geworfen:

a) Ca. Ende September 2000 habe B. H. beauftragt, im Hinblick auf einen bevorstehenden Herointransport von Podgorica in die Schweiz einen PW Renault Espace auf seinen Namen einzulösen und einen Chauffeur zu organisieren. Diese Lieferung hätte zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe, also nicht für B., aber unter dessen Mitwirkung, in die Schweiz gebracht werden sollen. H. habe den PW Renault Espace seinem Onkel nach St. Gallen gebracht, der ihn am 2. oder 3. Oktober 2000 nach Montenegro gebracht habe. B. und H. hätten sich bemüht, L. zu überreden, den mit mehreren Kilogramm Heroin geladenen Pw Renault Espace in die Schweiz zu fahren. L. hätte demnach gleichzeitig mit H., der 10 kg Heroin für G. bringen sollte, nach Montenegro reisen sollen. L. habe jedoch abgelehnt. Deshalb und weil am 17. Oktober 2000 ein grosser Teil der Bande, inklusive dem nunmehr als Chauffeur vorgesehenen H. verhaftet worden sei, habe dieser Transport mit dem Renault Espace nicht stattgefunden.

b) H. sei in der Folge alleine am 12. Oktober 2000 im Auftrag von B. mit einem zu diesem Zweck angeschafften und eingelösten Pw Opel Vectra nach Montenegro gereist, um dort ca. 10.4 kg Heroin in dieses Fahrzeug einbauen zu lassen. H. habe am 16. Oktober 2000 mit dem geladenen Fahrzeug die Heimreise angetreten. Er sei zum Wohnort von B. gefahren, wo das Heroin am 17. Oktober 2000 nach dem von H. und B. vorgenommenen Ausbau durch die Polizei sicher- gestellt worden sei (Anklage gegen B., angeheftet an angefochtenes Urteil KG act. 2, S. 23 f. lit. C.8.1 und 8.2).

2. Die Vorinstanz erachtete diese beiden Anklagevorwürfe als erstellt (mit einer Einschränkung betreffend Umfang des nur geplanten Transports; ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 Rz 115). Sie erwog, der eingeklagte erfolgreiche

- 17 - Import (vorstehend Ziff. 1.b) sei durch den Drogenfund in der Garage von B. und durch die Zugaben von H. über dessen eigene Beteiligung evident (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 64 Rz 112). B. weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er diesen Sachverhalt eingestanden habe (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 5). Hingegen treffe der vorstehend in Ziff. 1.a enthaltene Vorwurf nicht zu (Be- schwerde KG AC050024 act. 1 S. 6). Die gegenteilige vorinstanzliche Beweis- würdigung bezüglich dieses Vorwurfs verletze den Grundsatz der Unschuldsver- mutung und sei willkürlich (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 8 und 12).

3. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeits- beschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim- mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will-

- 18 - kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Ange- klagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundes- gericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassations- gericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Fra- ge, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). B. macht nicht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz in dubio pro reo als Beweislastregel verletzt. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe an seiner Schuld gezweifelt, ihn aber trotzdem schuldig gesprochen. Viel- mehr macht er geltend, sie hätte bei objektiver Betrachtung zweifeln müssen. Seine Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung erschöpft sich in der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde KG AC050024 act. 1, insbes. S. 8 Ziff. 6). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist aufgrund der vorgebrachten Rügen unter diesem Aspekt mit beschränkter Kognition zu prüfen. Die Beschwer- de kann nur zum Erfolg führen, wenn sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung anbetrachts der vorgebrachten Rügen als geradezu abwegig erweist.

4. Die Vorinstanz verweist vorab im Sinne von § 161 GVG auf die erst- instanzlichen Erwägungen dazu, dass I. und B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro beordert hätten und dass L. wie H. die Wagen hätten zurück in die Schweiz brin- gen sollen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 Rz 113).

- 19 - Die Erstinstanz erwog, in der Befragung vom 29. November 2001 habe H. ausgeführt, B. habe zwei Fahrzeuge nach Montenegro schicken wollen. Eines da- von sei ein Renault Espace gewesen, das zweite ein Opel Vectra, den er (H.) ha- be bringen müssen (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 52 unten). H. habe durchwegs bestritten, dass der Renault Espace ebenfalls für einen Drogentrans- port hätte eingesetzt werden sollen. Auf Anfrage von H. habe sein Onkel, M., den Renault Espace (leer) nach Montenegro gefahren. Am 3. Oktober 2000 um 15 Uhr hätten B. und H. zweimal telefoniert und seien beunruhigt gewesen, weil M. sich noch nicht gemeldet habe "unten". Eine Stunde später habe B. mit I. telefo- niert und diesen gefragt, ob er schauen könne wegen dieser hässlichen Frau und reservieren könne für die nächsten fünf, sechs Tage; es seien nur noch vier übrig geblieben. Aus diesem verschlüsselten Wortlaut gehe - so die Erstinstanz weiter - hervor, dass B. neues Heroin ("hässliche Frau") habe liefern lassen wollen, weil er nur noch vier Kilo gehabt habe. Aus einem weiteren Telefongespräch zwischen I. und B. um 18.06 Uhr des gleichen Tages schloss die Erstinstanz, dass das Heroin bei I. eingetroffen, M. mit dem Renault Espace in Montenegro angekom- men sei und I. die genauen Daten des künftigen Drogenverstecks im Auto hätte durchgeben müssen. Die Erstinstanz folgerte weiter, aus der Planung und dem Ablauf der Ueberfahrt des Renault Espace sowie den damit in Zusammenhang stehenden Telefonaten gehe zweifelsfrei hervor, dass geplant gewesen sei, das Fahrzeug mit mehreren Kilogramm Heroin zu beladen. Dass zwei Transporte ge- plant gewesen seien, ergebe sich auch aus den Folgegesprächen zwischen B. und I. In einem Telefongespräch vom 10. Oktober 2000 um 16.34 habe I. von Hässlichem und vom Feinen (=Kokain) gesprochen. Um 20.49 Uhr am gleichen Abend habe er die Anweisung erteilt, der eine müsse "hierher" kommen und der andere solle nach "oben" gehen. Diese Dialoge deuteten darauf hin, dass zwei verschiedene Transporte hätten durchgeführt werden sollen. Das habe sich in den folgenden Gesprächen zwischen B. und H. bestätigt. Am 10. Oktober 2000 um 22.18 Uhr habe B. H. telefoniert und ihm gesagt, er müsse morgen oder übermor- gen abfahren. Der andere ("____"), der letztes Mal dabei gewesen sei, müsse auch mit. Auf die Frage von H. nach dem Grund habe B. geantwortet, der eine müsse dies und der andere müsse das andere bringen. Fünf Minuten später habe H. B. angerufen und gesagt, der andere könne nicht kommen. Aus einem Gespräch zwischen N. und L. vom 11. Oktober 2000 um 20.55 Uhr ergebe sich,

- 20 - dass sie davon abgeraten habe, dass er nach Jugoslawien fahre. Er sei nicht ab- geneigt gewesen, habe aber mit Fr. 13'000.-- bis Fr. 14'000.-- entschädigt werden wollen. Für Fr. 10'000.-- sei er nicht bereit gewesen. Bereits um 21.56 Uhr habe B. seinem Bruder I. mitgeteilt, der Junge komme nicht, es gebe keine Chancen, er wolle nicht. Im gleichen Gespräch hätten sie über die Entschädigung für H. gere- det, die sich auf Fr. 10'000.-- hätte belaufen sollen. Aus den genannten Gesprä- chen ergebe sich - so die Erstinstanz weiter -, dass die K.-Brüder geplant gehabt hätten, sowohl H. als auch dessen Schwager L. nach Jugoslawien zu bestellen, um ihnen je einen Transport zu übertragen, wobei sich der eine Transport auf- grund der Absage von L. nicht habe realisieren lassen. Die Aussagen von H., wonach mit dem Renault Espace kein Drogentransport geplant gewesen sei, seien vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht glaubhaft. Es sei anzunehmen, dass das Motiv zu diesen Aussagen darin gelegen habe, in erster Linie seinen Onkel M. sowie in zweiter Linie seinen Schwager L. aus der Geschichte heraus- zuhalten (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 53 - 55). Die Vorinstanz verwies zusätzlich auf ein Telefongespräch vom 11. Oktober 2000, 22.15 Uhr, zwischen B. und I. Dieses belege, dass beide Wagen hätten "beladen" zurückreisen und zwei verschiedene Ziele angefahren werden sollen. Es seien also wie eingeklagt zwei Transporte geplant gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 f. Rz 114).

5. B. macht geltend, die Vorinstanzen stellten ausschliesslich auf Telefon- gespräche ab. Daraus lasse sich aber nur ein Drogentransport in die Schweiz er- stellen. Die Fehlinterpretation ergebe sich allein schon aus folgendem Argument: Die Anklage gehe davon aus, der fragliche Drogentransport hätte zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe, also nicht für B., in die Schweiz gebracht werden sollen. Bezüglich des angeblichen Drogentransportes mit dem durch M. nach Montenegro chauffierten Renault Espace sei argumentiert worden, aus dem ver- schlüsselten Wortlaut eines Telefongesprächs gehe hervor, dass B. neues Heroin ("hässliche Frau") liefern lassen wolle, weil er nur noch 4 kg habe. Gemäss Anklage habe die bevorstehende Heroinlieferung jedoch gerade nicht für B. bestimmt gewesen sein sollen, sondern vielmehr "zuhanden einer anderen Drogenhändlergruppe". Allein schon dieser Umstand mache deutlich, dass der Transport der beiden Fahrzeuge mit ein- und derselben Heroinlieferung in Ver-

- 21 - bindung gebracht werde, welche in der Folge auch tatsächlich erfolgt sei und Gegenstand des Anklagepunktes C. 8 Ziff. 2 (vorstehend Ziff. 1.b) gebildet habe (Beschwerde AC050024 KG act. 1 S. 9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung aus dem Telefongespräch vom 11. Oktober 2000, 22.15 Uhr, sei eine blosse Mutmassung. Wenn die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass gemäss TK- Protokoll einmal die Rede davon gewesen sei, "er kann zu diesem gehen", wäh- rend im anderen Fall davon die Rede gewesen sei, "er soll zu den andern fahren", schliesse, es sei belegt, dass nicht etwa zwei Fahrzeuge mit dem gleichen Ziel beladen, sondern zwei verschiedene Ziele angefahren werden sollten, sei dies nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig (Beschwerde AC050024 KG act. 1 S. 11).

6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Schlussfolgerung, dass der Sachverhalt gemäss Anklageziffer C.8. erstellt ist (mit der von der Vorinstanz gemachten Einschränkung betreffend Umfang des geplanten Transports), ist nicht willkürlich im Sinne der vorstehend (Ziff. 3) dargelegten Rechtsprechung.

a) Im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde schlossen die Vor- instanzen nicht ausschliesslich aus Telefongesprächen darauf, dass zwei Trans- porte hätten stattfinden sollen. Vielmehr war Ausgangspunkt die unbeanstandete und von H. zugestandene (vgl. erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 52 unten) Tatsache, dass B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro schickte, einen Renault Espace und einen Opel Vectra.

b) Sodann schloss die Erstinstanz nicht nur aus dem Telefongespräch, wel- ches B. in der Beschwerde zitiert, darauf, dass zwei Transporte geplant waren, sondern insgesamt aus zahlreichen weiteren Telefongesprächen, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt.

c) Die erstinstanzliche Schlussfolgerung aus dem Umstand, dass B. zwei Fahrzeuge nach Montenegro schickte, und aus den zitierten Telefongesprächen, dass B. und I. geplant hatten, sowohl H. als auch L. nach Jugoslawien zu bestel- len, um ihnen je einen Transport zu übertragen, ist nachvollziehbar und nicht will- kürlich.

- 22 -

d) Mit dem Argument auf S. 9 der Beschwerde wird dabei keine Willkür nachgewiesen. Wenn aus einem Telefongespräch hervorgeht, dass B. für sich selber neues Heroin liefern lassen wollte, folgt daraus nicht, dass er keinen (zusätzlichen, anderen) Transport für eine andere Drogenhändlergruppe hätte durchführen lassen wollen. Wenn ursprünglich geplant gewesen sein sollte, die für B. selber bestimmten Drogen mit dem Renault Espace in die Schweiz zu transportieren - worauf dieser Einwand in der Beschwerde offenbar hinzielt -, folgt aus der Tatsache, dass diese Drogen schliesslich mit dem Opel Vectra transpor- tiert wurden, nicht, dass kein Transport für eine andere Drogenhändlergruppe durchgeführt werden sollte. Das in der Beschwerde zitierte Telefongespräch fand am 3. Oktober 2000 statt (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 53 f.). Dass zwei Transporte geplant waren, schloss die Vorinstanz auch aus Folgegesprächen zwischen B. und I. vom 10. Oktober 2000 (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 54 f.). Es ist möglich, dass ursprünglich geplant war, einen für B. selber be- stimmten Transport mit dem Renault Espace durchzuführen. Sodann ist ohne weiteres möglich, dass erst später der Plan gefasst wurde, auch (daneben) einen Transport für eine andere Drogenhändlergruppe durchzuführen. Insbesondere ist möglich, dass später geplant wurde, das für B. bestimmte Heroin nicht wie ursprünglich geplant mit dem Renault Espace, sondern wie dann tatsächlich geschehen mit dem Opel Vectra zu transportieren und den Renault Espace für den geplanten Transport für die andere Drogenhändlergruppe zu verwenden. Dies zumal sich aus dem von der Vorinstanz zitierten Telefongespräch zwischen B. und I. vom 11. Oktober 2000 zeigt, dass die beiden Brüder über sehr kurzfristi- ge Aenderungen diskutierten, welche für wen bestimmten Drogen mit welchem Fahrzeug zuerst transportiert werden sollten. Weshalb sich aus den in der Be- schwerde genannten Umständen - Anklagevorwurf einerseits, dass der Drogen- transport mit dem Renault Espace zuhanden einer anderen Drogenhändlergrup- pe, also nicht für B., erfolgen sollte, erstinstanzliche Erwägung im Zusammen- hang mit dem nach Montenegro chauffierten Renault Espace andererseits, dass B. sich neues Heroin liefern lassen wollte, weil er nur noch 4 kg hatte - ergeben soll, dass der Transport der beiden Fahrzeuge mit ein- und derselben Heroinliefe- rung in Verbindung zu bringen wäre, leuchtet nicht ein. Es wurden zwei Fahrzeu- ge mit Schweizer Kennzeichen nach Montenegro beordert. Es sollten zwei Fahrer nach Montenegro reisen. Beide sollten mit je Fr. 10'000.-- entschädigt werden.

- 23 - Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nachvollziehbar. Die Beschwerde weist sie nicht als willkürlich nach.

e) Ebensowenig gilt das für die gerügte zusätzliche vorinstanzliche Erwä- gung. Diese lässt sich zwanglos mit dem von der Vorinstanz zitierten Telefon- gespräch in Übereinstimmung bringen. I. erklärte B., der Transporteur solle zu den anderen fahren. B. widersprach. Er solle ihm bringen. Dann solle er mit dem Flugzeug zurückkommen. Dort solle der kleine Bus auf ihn warten. I. stimmte zu. Sie sollen warten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 65 oben; vgl. Akten B. Ord- ner 5 TK-Gesprächsprotokoll vom 11. Oktober 2000 22.15 Uhr). Daraus - im Zusammenhang mit der vorgängig erwähnten erstinstanzlichen Beweiswürdigung

- durfte die Vorinstanz willkürfrei schliessen, dass zwei Transporte geplant waren, nämlich ein erster für B. selber und ein weiterer für die anderen, die warten soll- ten.

f) Auch aus dem Umstand, dass H. sämtliche übrigen ihm zur Last gelegten Vorwürfe bereits in der ersten Phase der Strafuntersuchung anerkannt, ausge- rechnet und als einzigen den im vorliegenden Anklagepunkt zur Diskussion ste- henden, angeblich mit dem Renault Espace geplanten Herointransport aber durchwegs bestritten habe (Beschwerde KG AC050024 act. 1 S. 10), drängt sich kein unüberwindbarer Zweifel auf, der die vorinstanzlichen Feststellungen als will- kürlich erscheinen liesse. Die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz verwies - befasste sich im Gegensatz zur Darstellung in der Beschwerde (S. 11 vor Ziff. 9) mit diesem Umstand. Sie erwog, es sei anzunehmen, dass das Motiv zu den bestreitenden Aussagen von H. darin gelegen habe, in erster Linie seinen Onkel M. sowie in zweiter Linie seinen Schwager L. aus der Geschichte heraus- zuhalten (erstinstanzliches Urteil BG act. 96 S. 55 vor Ziff. 8.2.3). Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Das Aussageverhalten von H. findet damit auch bei der vorinstanzlichen Beweiswürdigung eine Erklärung und lässt diese nicht als willkürlich erscheinen.

7. Die Beschwerde von B. weist keinen Nichtigkeitsgrund nach. Sie ist ab- zuweisen.

- 24 - V . Beschwerde von F. (AC050031)

1. F. wurde von der Vorinstanz freigesprochen. Gleichwohl auferlegte ihr die Vorinstanz Untersuchungs- und Verteidigungskosten im unter vorstehender Ziff. I.3. a.E. erwähnten Umfang und verweigerte ihr die Zusprechung einer Ent- schädigung. Dies mit folgender Begründung:

2. F. sei ausserhalb der eingeklagten Straftaten anzulasten, dass sie I. in Missachtung der Meldepflicht beherbergt habe. Diese Missachtung der ANAG- Vorschriften und die evidenten Lügen in der ersten Befragung seien massgebli- cher Grund für die Inhaftierung von F. und die Fortsetzung der Untersuchung ge- wesen. Mit ihrer krassen Falschaussage habe F. kausal Kosten verursacht. Sie sei weit über ein blosses Schweigen hinausgegangen und habe Drittpersonen miteinbezogen. Die Richtigstellung des Sachverhalts gegenüber dem Bezirks- anwalt habe die Untersuchung auch nicht ohne weiteres beenden können. Bei den hier untersuchten Delikten sei es angezeigt gewesen, dem Grund für die ursprüngliche Lüge nachzugehen und die Untersuchung einstweilen fortzusetzen. Damit habe F. auch die nach der Verhaftung angeordnete Telefonüberwachung zu vertreten und die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Beginn der Untersu- chung. Habe sie die Kosten der Untersuchung zu tragen, bestehe kein Raum für eine Entschädigung (und Genugtuung) für diesen Verfahrensabschnitt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens habe sie demgegenüber nicht mehr zu vertreten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 127 f. Rz 295 - 297).

3. Mit der Beschwerde von F. wird geltend gemacht, soweit die Vorinstanz die Kostenauflage auf die Missachtung der Meldepflicht im Sinne des ANAG stüt- ze, verletze dies die Unschuldsvermutung (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 3

- 5). Sodann sei die Annahme, F. habe gegen Art. 2 Abs. 2 ANAG verstossen, unzulässig (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 5 f.). Weiter fehle es am ad- äquaten Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Beherbergung in Missachtung der Meldepflicht und der Einleitung bzw. Erschwerung der Strafun- tersuchung (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 6 - 8). Die von der Vorinstanz weiter zur Begründung der Kostenauflage erwähnten Aussagen in der ersten Be- fragung dürften nicht zum Nachteil von F. gewertet werden, da sie vor dieser Be- fragung nicht über ihre Rechte belehrt worden sei (Beschwerde KG AC050031

- 25 - act. 1 S. 8 - 10). Zudem genüge das blosse Lügen von F. für eine Kostenauflage nicht (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 10 - 12). Schliesslich sei die Kostenauflage

- soweit sie sich auf die falschen Aussagen in der ersten polizeilichen Befragung stütze - auch unzulässig, weil F. in der ersten bezirksanwaltschaftlichen Einver- nahme durchwegs Aussagen gemacht habe, die sich im Nachhinein als zutreffend erwiesen hätten (Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 12 f.).

4. Im Rahmen einer im Jahre 2000 eröffneten Telefonüberwachung zeich- nete die Kantonspolizei Zürich zahlreiche Telefongespräche auf, die sie später einem Kreis von familiär verbundenen Personen um die Gebrüder B. und I. zu- ordnete. Im Zuge der nachfolgenden Ueberwachung wurden am 17. Oktober 2000 B. und H. in Neuenhof AG verhaftet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25). Ebenfalls am 17. Oktober 2000 wurde G. an der ____strasse 213 in Zürich ver- haftet (vgl. Akten G. Ordner 5 act. HD 3/1). In der polizeilichen Einvernahme vom gleichen Tag erklärte er, er wohne seit Juni 2000 in dieser Wohnung. Dies sei die Wohnung von F. F. habe gewusst, dass er sich ab Juni 2000 illegal in der Schweiz aufhalte (Akten G. Ordner 5 act. HD 3/1). F. wurde am 25. Oktober 2000 von der Stadtpolizei Zürich als Auskunfts- person befragt. Die Einvernahme ist betitelt mit "Einvernahme zur Sache betr. Whg ____str. 213" (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1 S. 1). Ihr wurde vorgehalten, ih- re Meldeadresse sei die ____strasse 213 (S. 2). Daraus ergibt sich, dass den Untersuchungsbehörden zum Zeitpunkt dieser Einvernahme von F. am 25. Oktober 2000 bekannt war, dass sie eine Wohnung an der ____strasse 213 gemietet hatte, selber dort angemeldet war, tatsächlich aber nicht dort wohnte, sondern G. illegal dort wohnte, ohne dort angemeldet zu sein. Gleichwohl wurde gegen F. zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren eröff- net. In der Einvernahme wurde sie nicht als Beschuldigte, sondern als Auskunfts- person befragt. Sie wurde auch nicht verhaftet. Daraus folgt, dass die F. von der Vorinstanz vorgehaltene Missachtung der ANAG-Vorschriften (Missachtung der Meldepflicht bei der Beherbergung von [recte, wie mit der Beschwerde von F. zutreffend korrigiert wird; Beschwerde KG AC050031 act. 1 S. 5 Ziff. 2.4 Abs. 2]: G.) nicht Ursache der Inhaftierung von F.

- 26 - und der Eröffnung einer Untersuchung gegen sie war; zumindest nicht alleinige Ursache ohne ihre Aussagen in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000. Das folgt auch aus der Erklärung des Bezirksanwalts in der ersten untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2000 an F., weshalb der Ver- dacht bestehe, dass sie am Drogenhandel des Clans um die Familien K. und O. beteiligt sei und inhaftiert bleibe: Weil sie insbesondere bei der Befragung vom

25. Oktober 2000 falsche Angaben gemacht und umso mehr, als sie die Kontakte zu den Familien K. und O. anfangs verschwiegen habe (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/3 S. 6 f.). Der wesentliche Grund für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen F., dessen Fortsetzung und die Inhaftierung von F. waren ihre Aussagen in der polizeilichen Befragung vom 25. Oktober 2000 und nicht die Missachtung von Meldepflichten betreffend die Wohnung ____strasse 213. Im Antrag auf Anord- nung von Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2000 begründete der Bezirks- anwalt den Tatverdacht entgegen der vorinstanzlichen Verweisung auf diesen Antrag auch nicht mit der Missachtung von ANAG-Vorschriften, sondern insbe- sondere damit, dass F. bei einer ersten polizeilichen Einvernahme zu den Hinter- gründen der Beschaffung der Wohnung falsche Angaben gemacht, (recte:) G. unter falschem Namen identifiziert und verschwiegen habe, dass sie von der Familie K. den Mietzins vollständig zurückerstattet erhalten habe, überhaupt ihre Beziehung zur Familie K. verschwiegen habe (Akten F. Ordner 4 act. HD 10/6). In der Rz 176 ging schliesslich auch die Vorinstanz davon aus, dass die Aussagen von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 zur Verhaftung am 4. Dezem- ber 2000 geführt hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86). Mit der Beschwerde von F. wird zu Recht geltend gemacht, dass der erforderliche (vgl. dazu Donatsch/Schmid, a.a.O., N 22 ff. zu § 42 mit Verweisungen) Kausal- zusammenhang zwischen einer Missachtung einer Meldepflicht durch F. und der Einleitung der Strafuntersuchung gegen sie nicht vorhanden ist. Allein auf eine Missachtung einer Meldepflicht darf eine Kostenauflage an F. nicht gestützt wer- den.

5. Das tat die Vorinstanz aber auch nicht. Sie erachtete die Missachtung der ANAG-Vorschriften nur zusammen mit den Aussagen von F. in ihrer ersten poli- zeilichen Befragung vom 25.10.2000 als massgeblichen Grund für ihre Verhaftung und die Fortsetzung der Untersuchung. Als wesentlich bezeichnete die Vor-

- 27 - instanz, dass F. "mit ihrer krassen Falschaussage" (gemeint: in der Einvernahme vom 25.10.2000) kausal Kosten verursacht habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 127 f. Rz 295). Wesentlich für die vorinstanzliche Kostenauflage waren somit die Aussagen von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000. Diesbezüglich wird in der Beschwerde von F. vorab geltend gemacht, diese Aussagen seien nicht verwertbar, weil F. dabei nicht über ihre Rechte belehrt worden sei. Diese Rüge ist berechtigt:

6. Am 25. Oktober 2000 wurde F. als Auskunftsperson befragt (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1 S. 1 Frage 1).

a) Der Untersuchungsbeamte hat die Auskunftsperson über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage zu belehren und sie aufzufordern, die Wahrheit zu sagen. Ferner hat er die Auskunftsperson auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303 - 305 StGB aufmerksam zu machen (§ 149b Abs. 2 StPO). Diese Belehrung hat nicht nur in formellen Einvernahmen vor dem Untersuchungsrichter, sondern auch schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu erfolgen (RB 1999 Nr. 12). Diese Belehrungen sind Gültigkeitserfordernis für die Aussagen der Auskunftsperson. Aussagen, die ohne diese vorgängigen Hin- weise erfolgten, sind nichtig (Niklaus Schmid, zur Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, in ZStrR 112 [1994] S. 104 Ziff. 3) bzw. unverwertbar (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht,

6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 63 Rz 2 S. 304 mit Hinweis auf ZR 100 [2001] Nr. 18; Rehberg/Hohl, Die Revision des Zürcher Strafprozessrechts von 1991, Zürich 1992, S. 56; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 35 zu § 149b).

b) Wie in der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird (KG AC050031 act. 1 S. 8 Ziff. 3.1), war F. bei der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 nicht im Sinne von § 149b Abs. 2 StPO belehrt worden. Weder wurde sie (formell) auf das Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen noch über die Bedeutung ihrer Aussage belehrt noch aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, noch auf die Strafbar- keit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung aufmerksam gemacht (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/1, insbes. S. 1). Die Aussagen

- 28 - von F. in der Einvernahme vom 25. Oktober 2000 sind deshalb nichtig und nicht zum Nachteil von F. verwertbar.

c) Die Vorinstanz ist indes der (nicht weiter begründeten) Auffassung, die fehlende Belehrung in dieser Einvernahme spiele keine Rolle, da es bei der Frage der Kostenauflage nicht um strafrechtliche Komponenten gehe und entsprechend auch die Beweis- und Formvorschriften keine Rolle spielten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 128). Dies trifft nicht zu. Zur Kostenauflage können nur rechtsgenüglich nach- gewiesene Sachverhalte führen (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1207 S. 463). Es obliegt auch bei der Prüfung der Kostenfolgen dem Staat, dem Angeklagten ein Verhalten nachzuweisen, das trotz Freispruchs zu einer Kostenauflage führen soll (vgl. Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 136 mit Verweisung auf Kehl, Die materiellen Grundsätze und das Verfahren bezüglich der Kosten- auflage und der Zusprechung von Entschädigungen im Strafverfahren nach der zürcherischen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 mit den seitherigen Aende- rungen, in ZStrR 64 [1949] S. 406/407). Dabei sind Beweis- und Formvorschriften durchaus wesentlich. So gelten beispielsweise die formellen Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Zeugenaussagen auch hinsichtlich der Regelung der Nebenfolgen (RB 1996 Nr. 14, 2004 Nr. 77).

d) Eine bezüglich des vorliegenden Falles relevante Einschränkung im Sinne der Vorinstanz kann allenfalls der Auffassung von Niklaus Schmid entnommen werden, dass die Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO Gültigkeitserfordernisse für die Verwendbarkeit der Einvernahme als Beweismittel, nicht aber Vorausset- zung für eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 303 - 305 StGB seien (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., N 659i S. 228 f. sowie in ZStrR 112 a.a.O. S. 105). Daraus könnte bezogen auf die vorliegende Thematik und im Sinne der vorinstanzlichen Erwägung gefolgert werden, dass die Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO auch nicht Voraussetzungen für eine allfällige Kostenauflage nach § 189 Abs. 1 StPO (bzw. für die Verwertbarkeit einer Einvernahme im Rahmen der Prüfung der Kostenfolgen) seien. Wie die Auffassung von Schmid genau zu verstehen ist, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Jedenfalls kann daraus nicht folgen,

- 29 - dass eine aufgrund unterlassener Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO unver- wertbare Aussage einer Auskunftsperson als Grundlage der Erfüllung eines Sach- verhalts im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO gegen die Auskunftsperson selber ver- wertet werden darf. Es wäre nicht einzusehen, weshalb eine Aussage einer Aus- kunftsperson aufgrund unterlassener Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO im Strafverfahren gegen einen (anderen) Angeklagten nicht verwertbar sein sollte, in einem Verfahren gegen die Auskunftsperson selber aber schon. Zu beachten ist, dass die Hinweispflichten von § 149b Abs. 2 StPO nicht nur die Aussage als solche schützen bzw. nicht allein eine möglichst wahrheitsgetreue Aussage bezwecken, sondern auch die Auskunftsperson selber schützen. Bei einer Zeugeneinvernahme bilden der Hinweis auf die Wahrheitspflicht und auf Art. 307 StGB sowie die Belehrung darüber, das Zeugnis verweigern zu dürfen, nicht nur Garantien für wahrheitsgetreue Aussagen, sondern bedeuten auch für den Zeugen einen wichtigen Individualschutz (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 62 Rz 32 S. 301). In analoger Weise bilden auch die Hinweispflichten gemäss § 149b Abs. 2 StPO einen wichtigen Individualschutz für die Auskunftsperson. Wie in der Beschwerde von F. zu Recht geltend gemacht wird (KG AC050031 act. 1 S. 9 f.), geht es nicht an, eine unter behördlicher Verletzung dieses Individualschutzes durch völlige Unterlassung der Hinweise gemäss § 149b Abs. 2 StPO erwirkte Aussage einer Auskunftsperson gegen diese zu verwenden; und zwar auch nicht im Rahmen der Prüfung einer Kostenauflage im Sinne von § 189 Abs. 1 StPO bzw. als Grundlage für einen Vorwurf eines prozessualen Verschuldens. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in dem F. in den nächsten Einvernahmen vom 4. Dezember 2000 - bei welchen sie auf ihre Rechte hingewiesen wurde (Akten F. act. HD 2/2 und 2/3 je S. 1) - ihre Aussagen sofort und von sich aus korrigierte und offenbar die Wahrheit sagte (Akten F. Ordner 2 act. HD 2/2 S. 1 ff. Fra- ge/Antwort 3 ff.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 86 f. Rz 176).

e) Die vorinstanzliche Kostenauflage an F. basiert im Wesentlichen auf ihrer unverwertbaren Einvernahme vom 25. Oktober 2000 bzw. auf dem daraus erho- benen Vorwurf der krassen Falschaussage. Mit der Verwertung einer unverwert- baren Einvernahme verletzte die Vorinstanz eine gesetzliche Prozessform zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Zwar beruft sich F. in diesem Zusammenhang ausschliesslich auf die Verletzung mate-

- 30 - rieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO (KG AC050031 act. 1 S. 2 ff.). Die Qualifikation der Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen als materielles Recht gilt aber naturgemäss nur dann, wenn die Anwendung dieser Regeln selber strittig ist. Wird geltend gemacht, im Blick auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid sei ein Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 gesetzt worden, sind diese Nichtigkeitsgründe zu prüfen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Die angeblichen Fehler des vo- rinstanzlichen Verfahrens bzw. Urteils sind genau zu nennen und wenn möglich mit einem Nichtigkeitsgrund zu bezeichnen. Es muss aus den Ausführungen des Nichtigkeitsklägers mindestens durch Angaben der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu schliessen sein, welcher Nichtigkeitsgrund sinngemäss angerufen wird. Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz iura novit curia allerdings nicht (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430). F. rügte als Nichtigkeitsgrund, dass ihre Einvernahme vom 25. Oktober 2000 wegen Verletzung der Aufklärungspflicht unverwertbar sei, die Vorinstanz aber trotzdem zu Unrecht darauf abgestellt habe (KG AC050031 act. 1 S. 8 - 10 Ziff. 3.1 - 3.3, S. 13 Ziff. 3.7 und 3.8). Diese berechtigte Rüge betrifft tatsächlich den Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Die vorinstanzlichen Kostenauflagen an F. und die Verweigerung einer Ent- schädigung beruhen auf diesem Nichtigkeitsgrund. Deshalb sind, wie von F. be- antragt, Dispositiv-Ziffern 17, 20c und 24 des angefochtenen Urteils aufzuheben; Ziff. 17, die sich auf verschiedene Angeklagte bezieht, allerdings nur, soweit sie F. betrifft. Hingegen ist entgegen dem Hauptantrag von F. kein eigener neuer Ent- scheid darüber durch das Kassationsgericht zu fällen: Wird ein Urteil wegen eines der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1 - 4 StPO erwähnten Nichtigkeitsgründe aufgehoben, weist das Kassationsgericht die Sache an das Gericht zurück (§ 436 Abs. 1 StPO). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren, nur eventualiter erhobenen Rügen von F. (KG AC050031 act. 1 S. 17 ff. Ziff. II.) ist aufgrund dieser Gutheissung nicht mehr einzugehen.

- 31 - V I. Kostenfolgen Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss zu verlegen (§ 396a StPO). B. unterliegt mit seiner eigenen Nichtigkeitsbeschwerde. Diesbe- züglich sind B. die Kosten dieses Verfahrens, inklusive diejenigen seiner amtli- chen Verteidigung, aufzuerlegen. Im übrigen obsiegen alle Angeklagten in allen andern Punkten. Die Kosten dieses Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen der Angeklagten, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen, soweit sie nicht B. auferlegt werden. Anbetrachts des Umfangs und der Bedeu- tung der Beschwerden sind B. ein Sechstel der Verfahrenskosten sowie die Ko- sten seiner amtlichen Verteidigung betreffend die von ihm eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde vom 22. Februar 2005 aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Kassationsverfahren AC050019, AC050024 und AC050031 werden ver- einigt und unter der erstgenannten Nummer weitergeführt und erledigt.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wird nicht eingetreten.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerde von B. wird abgewiesen.

4. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde von F. werden Dispositiv-Ziffern 20c und 24 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkam- mer, vom 30. November 2004 aufgehoben. Ferner wird die Kostenauflage an F. in Dispositiv-Ziffer 17 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entschei- dung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend F. an die Vorin- stanz zurückgewiesen.

- 32 -

5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 954.-- Schreibgebühren, Fr. 855.-- Zustellgebühren und Porti.

6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden zu einem Sechstel B. auf- erlegt. B. werden überdies die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Zusammenhang mit der von ihm eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde vom

22. Februar 2005 auferlegt. Die übrigen Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden auf die Gerichts- kasse genommen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad SB040187/U/eh, d.v. SB040448), das Einzelrichter- amt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GA030237), das Be- zirksgericht Zürich, 9. Abteilung (ad DG020670 und DG030021), das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdien- ste, die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Bun- deskriminalpolizei, 3003 Bern, das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern, das IMES, Quellenstr. 15, 3003 Bern sowie das Schwei- zerische Bundesgericht (ad 6S.38/2005 und 6S.59/2005), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: