Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde unter anderem der Urkundenfälschung an- geklagt. Er habe am 27. Juli 2000 als vermeintlicher Vertreter und namens der Y. AG mit der Firma A. einen Leasingvertrag über einen PW Jaguar abgeschlossen, mit einem von ihm zu diesem Zweck hergestellten Stempel der Y. AG versehen und unterzeichnet. Dabei habe er gewusst, dass er keine Berechtigung gehabt habe, sich gegenüber Dritten als Vertreter der Y. AG auszugeben. Ursprünglich habe er den Kauf der (Aktien der) Y. AG beabsichtigt. Dieser Kauf sei aber bei der Unterzeichnung des Leasingvertrages noch nicht zustandegekommen (Anklage BG act. 37 S. 3 Ziff. I.1.).
E. 2 Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer diesbezüglich mit Urteil vom 13. Juni 2003 der Urkundenfälschung schuldig. Auf Berufung des Beschwerdeführers sprach ihn auch die I. Strafkammer des Ober- gerichts mit Urteil vom 9. Oktober 2003 diesbezüglich der Urkundenfälschung schuldig. Dieses Urteil wurde auf Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2004 aufgehoben. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Be- schwerdeführer wiederum der Urkundenfälschung schuldig. Zudem sprach das Obergericht den Beschwerdeführer wiederum einer einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 5 Monaten Gefängnis. Den Vollzug dieser Frei- heitsstrafe schob es nicht auf (angefochtenes Urteil KG act. 2).
E. 3 Im ersten Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer den vorin- stanzlichen Verzicht auf eine Einvernahme seiner Ehefrau. Das Kassationsgericht erwog, die Verteidigerin habe den Beweisantrag sowohl zur Frage gestellt, wel- cher Ueberzeugung der Beschwerdeführer gewesen sei, als auch zur Frage, ob allenfalls sogar effektiv ein Vertrag zustande gekommen sei. Beide Fragestellun- gen hingen eng zusammen. Allein daraus, dass (tatsächlich; vgl. OG act. 64/14 S.
- 4 -
6) kein Vertrag zustande gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers erübrige. Vielmehr kön- ne sie allenfalls auch zu seinen diesbezüglichen (subjektiven) Vorstellungen Aus- sagen machen. Die Rüge sei damit gutzuheissen (OG act. 64/14 S. 7 vor lit. d).
E. 4 Auch nach der Rückweisung seitens des Kassationsgerichts verzichtete die Vorinstanz auf eine Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dies aus folgenden Gründen: Es interessiere nur, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, er sei bereits Eigentümer der Aktien der Y. AG gewesen und - objektiv unzutreffend - damit auch zeichnungsberechtigt geworden. Einen unmittelbaren Beweis für diesen Glauben vermöge die angerufene Zeugin nicht zu erbringen, da derartige Vor- stellungen als innere Vorgänge einem direkten Beweis nicht zugänglich seien. Sie könne lediglich darüber berichten, welchen Eindruck sie über die Vorstellungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe im Uebrigen nie geltend gemacht, sich bezüglich seiner Zeichnungsberechtigung direkt ge- genüber seiner Ehefrau (im positiven Sinne) geäussert zu haben. Es sei davon auszugehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers gebe als Zeugin zu Protokoll, was dieser behaupte, nämlich dieser habe ihr anlässlich des zweiten Gesprächs in R. den Eindruck vermittelt, er sei davon ausgegangen, er habe die Y. AG - mit mündlichem Vertrag - gekauft. Werde von dieser Hypothese ausgegangen, brau- che die Zeugin nicht mehr angehört zu werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 21 und 22). Im Folgenden prüfte die Vorinstanz verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers und unterstellte ihm, dass er zumindest damit gerechnet habe, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unter- zeichnen. Damit sei davon auszugehen, er habe den Leasingvertrag namens der Y. im Bewusstsein unterzeichnet, für diese Firma unter Umständen nicht zeich- nungsberechtigt zu sein (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33 und 34). An dieser eindeutigen Beweislage vermöge auch die antizipierte Aussage der Ehe- frau des Beschwerdeführers, sie sei davon überzeugt, dass er anlässlich des zweiten Besuches in R. davon ausgegangen sei, die Y. gekauft zu haben, nichts
- 5 - zu ändern. Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers widerlegten den Ein- druck seiner Ehefrau (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 vor Ziff. 35).
E. 5 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze "zumindest den Grundsatz 'in dubio pro reo', wenn nicht sogar das Willkürverbot" (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3).
a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestim- mungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zu- rückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim- mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will-
- 6 - kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Ange- klagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesge- richt allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nich- tigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kogni- tion des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweis- lastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Be- weiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprü- fungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a).
b) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt habe. Der Be- schwerdeführer macht vielmehr ausschliesslich eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erschöpft sich in dieser Rüge.
E. 6 Zur Begründung dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, bei den von der Vorinstanz angeführten Beweismitteln handle es sich allenfalls um schwache Indizien, welche unzutreffend bzw. willkürlich gewürdigt worden seien. Allein schon deshalb seien sie für einen Schuldspruch nicht ausreichend. Erst recht gelte dies, wenn die benannte Zeugin aussagen sollte, der Beschwerdefüh- rer habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Alleinaktionär sowie (statutari- sches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt gewähnt, den fraglichen Lea- singvertrag namens der Gesellschaft abzuschliessen. Eine solche Aussage wäre
- 7 - entgegen der Annahme der Vorinstanz beweiskräftiger als die von ihr angeführ- ten, vagen Indizien (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3). Im Vergleich zu den von der Vorinstanz angeführten Beweismitteln seien die entlastenden Indizien, insbesondere die antizipierte Aussage der Ehefrau sowie die Bekanntgabe der Privatadresse (des Beschwerdeführers) auf dem Leasingvertrag wesentlich schwerer zu gewichten, was zu einem Freispruch führen müsse. Die Beweiswür- digung der Vorinstanz erweise sich damit als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Ziff. 2.13).
E. 7 Wie bereits im Beschluss vom 10. Mai 2004 ausgeführt, kann nach der Praxis des Kassationsgerichts eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Si- cherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Ueberzeu- gung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (OG act. 64/14 S. 6).
a) Die Vorinstanz unterstellte zum Verzicht auf die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie in einer Einvernahme als Zeugin zu Protokoll gebe, was der Beschwerdeführer behaupte, nämlich dieser habe ihr anlässlich des zweiten Gesprächs in R. den Eindruck vermittelt (bzw. sie sei davon über- zeugt), er sei davon ausgegangen, er habe die Y. AG - mit mündlichem Vertrag - gekauft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 22, S. 14 vor Ziff. 35).
b) Der Beschwerdeführer unterstellt demgegenüber in der Beschwerde, die Ehefrau würde aussagen, er habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Allein- aktionär sowie (statutarisches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt ge- wähnt, den fraglichen Leasingvertrag namens dieser Gesellschaft abzuschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3).
c) Die Unterstellungen der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde unterscheiden sich augenfällig und wesentlich. Nach der kassa- tionsgerichtlichen Praxis ist bei einer antizipierten Beweiswürdigung zu unterstel- len, dass das Ergebnis die geltend gemachten Behauptungen stützen würde. Der Beschwerdeführer verwies zu den geltend gemachten Behauptungen, für welche
- 8 - er seine Ehefrau als Zeugin anrief, auf das Protokoll der ersten Berufungsver- handlung vor Vorinstanz, S. 15 (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.2). An dieser Stelle hatte der Beschwerdeführer darum ersucht, seine Ehefrau als Zeugin zu befragen, ob und in welcher Art und Weise es zu Vertragsverhandlungen (mit den Eigentümern der Y. AG) und allenfalls zu einem mündlichen oder auch schriftli- chen Vertrag gekommen sei. Dies im Zusammenhang mit den Behauptungen, aus seiner Sicht habe er sich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (des Lea- singvertrages) für den rechtmässigen Vertreter der Y. AG und dementsprechend für zeichnungsberechtigt gehalten. Er habe zureichende Gründe für diese An- nahme gehabt. Er und die Aktionäre hätten nämlich Vertragsverhandlungen be- treffend Aktienkauf geführt und diesbezügliche Vertragsurkunden ausgetauscht (OG act. 54 = Prot. S. 15 E. 1; OG act. 51 S. 3). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, sich bezüglich seiner Zeichnungsberechtigung direkt gegenüber seiner Ehefrau (im positiven Sinne) geäussert zu haben. Diese Feststellung wird vom Beschwer- deführer nicht beanstandet. Er rief seine Ehefrau nicht dafür als Zeugin an, son- dern dafür, ob und in welcher Weise es zu Vertragsverhandlungen und allenfalls zu einem mündlichen oder auch schriftlichen Kaufvertrag gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterstellt, dass seine Ehefrau aussa- ge, er habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Alleinaktionär sowie (statuta- risches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt gewähnt, den fraglichen Lea- singvertrag namens der Gesellschaft abzuschliessen, geht er über die Behaup- tungen hinaus, für welche die Ehefrau als Zeugin angerufen wurde, und an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten.
E. 8 Die Vorinstanz unterstellte dem Beschwerdeführer "auf Grund der zitierten Aussagen", dass er - zumindest - damit rechnete, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33). Mit den zitierten Aussagen zeigte die Vorinstanz vorgängig auf, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt habe, seine Erklärun- gen in den Akten keine Stütze fänden, er gelogen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 - 13 Ziff. 24 - 32).
- 9 - Es erscheint zweifelhaft, dass aus diesen zitierten Aussagen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasingvertrages damit gerechnet, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Zwar werden mit diesen zi- tierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung und dem Ge- richtsverfahren zahlreiche Widersprüche des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen daraus tatsächlich nicht glaubhaft (vgl. auch nachfolgend Ziff. 9). Aus nachträglichen, in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren getätigten widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen allein kann indes kaum positiv auf ein Wissen zur Zeit der Tat geschlossen wer- den. Die Vorinstanz zog diesen Schluss aber entgegen der wohl missverständli- chen Formulierung in Ziff. 33 des angefochtenen Urteils nicht allein auf Grund dieser Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr erwog die Vorinstanz vorgän- gig, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei - bei objektiv fehlender Organstellung - subjektiv davon ausgegangen, er sei berech- tigt, für die Y. einen Leasingvertrag einzugehen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 23). Die Vorinstanz stellte fest, dass objektiv keine Berechtigung des Beschwerdeführers vorhanden war, für die Y. AG einen Leasingvertrag abzu- schliessen. Darauf prüfte die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er trotzdem subjektiv davon ausgegangen sei, er sei dazu berechtigt. Sie gelangte zum Schluss, es könne nicht davon ausgegangen werden. Damit nahm die Vorinstanz offenkundig an, grundsätzlich, ohne dass das Gegenteil dargetan sei (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33 dritter Satz), sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht subjektiv etwas anderes annahm als dem objektiven Sachverhalt entsprach, d.h. dass der Be- schwerdeführer sich nicht entgegen der objektiv fehlenden Vertretungsberechti- gung doch vertretungsberechtigt wähnte. Dies ist vertretbar und zulässig. Innere Tatsachen wie Wissen und Willen ei- nes Täters sind einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich. Entspre- chend muss aus äusseren Tatsachen auf die subjektiven Vorstellungen des Tä-
- 10 - ters geschlossen werden (Kass.-Nr. 98/012 vom 23.8.99 Erw. II.4.d; Kass.-Nr. 99/206 vom 25.5.00 Erw. II.4.f; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 Rz 14; ZR 96 [1997] Nr. 98). Wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der äusseren Tatsache der fehlenden Vertretungsberechtigung darauf schloss, dass der Beschwerdeführer auch subjektiv nicht von etwas anderem ausging, insbesondere nicht davon, doch vertretungsberechtigt zu sein, sondern im Wissen und Willen um die fehlende Vertretungsberechtigung, zumindest aber unter deren Inkaufnahme, handelte, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. So wird davon ausgegangen, dass wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 282). Es entspricht auch aller Regel, dass jemand nicht eine Vertretungsberechtigung annimmt, wenn er gar keine hat, und es ist deshalb grundsätzlich ohne weiteres vertretbar, von dieser Regel auszugehen. Zwar würde es zu weit gehen, einem Angeklagten die Beweislast für alle ihn entlastenden Umstände aufzubürden. Behauptete Schuldausschlussgründe wie fehlende oder herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit sowie Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand sind aber vom Staate nur beweismässig zu widerle- gen, wenn sie im konkreten Falle zweifelhaft sind bzw. vom betreffenden Be- schuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden (Schmid, a.a.O., Rz 282). Zwar obliegt es für den Fall eines Schuldspruchs dem Staat bzw. seinen Gerichten, dem Angeklagten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen. "Beweislast"-Umkehrungen sind unzulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt indes insoweit, als ein tatbestandsmässiges Handeln im Nor- malfall auch den Schluss auf dessen Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit zu- lässt (RB 1990 Nr. 2). Den Angeklagten trifft insofern eine gewisse Beweislast, als er das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, Schuldausschlussgründen oder anderweitig entlastender Indizien behauptet. Eine volle Beweispflicht des Ange- klagten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptun- gen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung, welche die Behauptung zumindest
- 11 - glaubhaft machen (Kass.-Nr. 89/172 vom 6.7.1990 Erw. 6.a mit Verweisung auf Kass.-Nr. 227/88 vom 6.3.1989 Erw. IV.2.b). Ein strikter Beweis kann vom Ange- klagten nicht verlangt werden. Indessen muss seine Behauptung glaubhaft sein (Kass.-Nr. 227/88 vom 6.3.1989 Erw. IV.2.b). Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3 S. 643 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Angeklagte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft ist. Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer entgegen der objek- tiven Sachlage, gemäss welcher er nicht zur Vertretung der Y. AG berechtigt war, er sei subjektiv davon ausgegangen, zu deren Vertretung berechtigt zu sein. Die- se Behauptung hätte er zumindest glaubhaft machen müssen. Wenn die Vorin- stanz seine Aussagen dazu prüfte und zum Schluss gelangte, sie seien wegen ih- rer Widersprüchlichkeit, teilweise offenkundigen Lügenhaftigkeit nicht geeignet, darzutun, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, er sei berechtigt, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen (Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33), erachtete sie seine diesbezügliche entlastende Behauptung als nicht glaubhaft. Ist diese Würdigung vertretbar, durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten schon aus die- sem Grund davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Leasingvertrag namens der Y. AG unterzeichnet im Bewusstsein, für diese Firma unter Umstän- den nicht zeichnungsberechtigt zu sein (Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 34). Die Beschwerde ist deshalb unter dem Aspekt zu prüfen, ob der Beschwer- deführer damit eine Willkür bei der vorinstanzlichen Annahme dartat, seine entla- stende Behauptung sei nicht glaubhaft. Dazu genügte nicht, wenn der Beschwer- deführer (negativ) aufzeigte, dass einzelne der verschiedenen von der Vorinstanz als solche gewerteten Widersprüche keine solchen wären. Vielmehr hätte die Be- schwerde, um eine Willkür beim vorinstanzlichen Nicht-Abstellen auf seine entla- stende Behauptung darzutun, positiv sich aus den Akten ergebende Umstände nennen müssen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner entlastenden Behauptung
- 12 - sprächen, von der Vorinstanz aber willkürlich nicht (genügend) berücksichtigt worden wären. Das tut die Beschwerde aber nicht. Im Einzelnen:
E. 9 Ziff. 18). In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, seine Aeusserungen seien "nicht derart widersprüchlich". Er habe sich nicht mehr ge- nau an die interessierenden Ereignisse im Jahr 2000 erinnern können und dürfe nicht auf seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2003 behaftet werden. Zudem habe er zumindest einen Vertragsentwurf der Gegen- parteien erhalten. Darauf dürfte sich das von ihm an der Berufungsverhandlung Vorgebrachte bezogen haben (Beschwerde KG act. 1 S. 6). Es kann dahin gestellt bleiben, wie es sich damit genau verhält: Jedenfalls zeigte der Beschwerdeführer damit keinen Umstand auf, der für die Glaubhaftig- keit seiner entlastenden Behauptung spräche.
- 13 -
b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, dass die Verantwortlichen der Y. wegen des Streites um das Leasingobjekt, das Gegen- stand der Untersuchung sei, den Firmenkaufvertrag nicht unterschrieben hätten. Dies habe er später gar als Tatsache hingestellt. Diese Erklärung finde aber nir- gends eine Stütze (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 25). In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dazu ein, die Argumenta- tion der Vorinstanz sei schon deshalb völlig haltlos, weil die ehemaligen Organe bzw. Aktionäre der betreffenden Gesellschaft nie befragt worden seien, wann sie Kenntnis von der Strafuntersuchung erlangt hätten. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer eine blosse Vermutung geäussert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Tatsächlich erscheint als fraglich, ob die von der Vorinstanz zitierte Erklä- rung des Beschwerdeführers von ihm später als Tatsache hingestellt wurde und ihm als im Widerspruch zu den Tatsachen stehend entgegengehalten werden kann. Auch das kann indes offen gelassen werden: Auch mit diesem Einwand zeigte der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der für die Glaubhaftigkeit sei- ner entlastenden Behauptung spräche.
c) Die Vorinstanz bezeichnete eine Behauptung des Beschwerdeführers, be- reits ca. Fr. 3'000.-- für die Y. AG bezahlt zu haben, als Lüge, habe er doch den Kaufpreis nicht bezahlt, auch nicht teilweise (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 26). In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe le- diglich zu Protokoll gegeben, wenn er sich recht erinnere, habe er so gegen Fr. 3'000.-- bezahlt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass seine Aussage un- zutreffend sein könnte und dass er sich darauf nicht behaften lassen möchte. Die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Lüge bezichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 8 vor Ziff. 2.6.).
- 14 - In der polizeilichen Befragung vom 29.9.2000 antwortete der Beschwerde- führer auf die Frage, was er mit der Y. AG zu tun habe, er habe diese Firma ge- kauft. Auf die Frage, wie viel er für die Firma bezahlt habe, antwortete er zuerst, mit dem Lager hätte er Fr. 15'000.-- und ohne das Lager Fr. 4'000.- bezahlen müssen (BG act. 10 S. 2). Auf die weitere Frage, wie viel er bereits für die Y. AG bezahlt habe, antwortete er, wenn er sich recht erinnere, habe er so gegen Fr. 3'000.-- bezahlt. Auf die Frage, ob er das belegen könne, antwortete er, er müsse in seinen Unterlagen in seinem Büro nachschauen. Es gebe dort sicher Belege (BG act. 10 S. 3). Damit behauptete der Beschwerdeführer, er habe bereits etwas für die Y. AG bezahlt. Seinen Vorbehalt der richtigen Erinnerung brachte er nicht bezüglich der Zahlung als solcher an - eine solche untermauerte er damit, dass es dafür in seinem Büro sicher Belege gebe -, sondern bezüglich Höhe der Zahlung. Gemäss unbeanstandeter vorinstanzlicher Feststellung hatte er aber gar nichts bezahlt. Dass die Vorinstanz seine Behauptung, nach seiner Erinnerung so gegen die Fr. 3'000.-- bezahlt zu haben, unter diesen Umständen als Lüge bezeichnete, ist ver- tretbar.
d) Der Beschwerdeführer hatte in der Untersuchung auf die Frage, ob der Firmenkauf im zuständigen Handelsregister eingetragen worden sei, erklärt: " "Nein. Ich hätte die Dokumente alle zusammen mit der Post schicken müssen. Dazu muss ich sagen, dass ich die Dokumente geschickt habe, aber die Vertreter der" Y. AG "nicht. Aus diesem Grunde kam dann die Eintragung im HR nicht zu- stande" (BG act. 10 S. 3 unten). Die Vorinstanz bezeichnete den Wechsel zwischen Indikativ und Konjunktiv in dieser Aussage als nicht nachvollziehbar. Insbesondere vertrage sich die Aus- sage, der Beschwerdeführer habe alle seine Dokumente dem Handelsregisteramt geschickt, nicht mit der Behauptung, er sei nach Einholung einer Auskunft davon ausgegangen, er brauche keinen Handelsregistereintrag (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 27).
- 15 - In der Beschwerde wird dazu bemerkt, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der französischsprachige Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht gut beherrsche, dass anlässlich der fraglichen Einvernahme kein Dolmetscher beige- zogen worden sei und seine Aussagen möglicherweise falsch protokolliert worden seien. Erhärtet werde das dadurch, dass die zitierte Aussage widersprüchlich sei und deshalb keinen Sinn ergebe (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Mit dem Einwand der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Be- schwerdeführers setzte sich das Kassationsgericht in anderem Zusammenhang bereits im Beschluss vom 10. Mai 2004 auseinander. Es erwog, der Beschwer- deführer belege nicht, woraus sich ergebe, dass er nur gebrochen Deutsch spre- che. Insbesondere zeigten seine Aussagen bei der Polizei zum konkreten (im damaligen Zusammenhang behandelten) Vorwurf, dass er diesbezüglich keinem Missverständnis unterlegen sei. Aus der vom Beschwerdeführer selbständig for- mulierten Erklärung für seine Vorgehensweise gehe klar hervor, dass er gewusst habe, worum es in dieser Befragung gehe. Nach dem Gesagten seien zumindest bezüglich des damals interessierenden Tatvorwurfs keine sprachlichen Schwie- rigkeiten des Beschwerdeführers erkennbar (OG act. 64/14 S. 11 f.). Das Gleiche gilt für die Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang. Auch aus der vorstehend zitierten Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters sind keine sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Einwand, möglicherweise seien seine Aussa- gen falsch protokolliert worden, ist nicht zu hören. Einerseits hat der Beschwer- deführer das Protokoll unterzeichnet und damit dessen Richtigkeit bestätigt (BG act. 10). Andererseits unterliess er auch nach anwaltlicher Vertretung eine Proto- kollberichtigung. Der Widerspruch in seiner Aussage belegt nicht sprachliche Schwierigkeiten oder falsche Protokollierung, sondern mag gemäss der vorin- stanzlichen Erwägung ein Indiz für die Unrichtigkeit seiner Aussagen sein. Darauf deutet auch der vom Beschwerdeführer nicht beanstandete vorinstanzliche Hin- weis auf die einen weiteren Widerspruch bedeutende Aussage des Beschwerdeführers an
- 16 - anderer Stelle hin, er sei davon ausgegangen, er brauche keinen Handelsregis- tereintrag. Die vorinstanzliche Erwägung ist vertretbar.
e) Die Vorinstanz bezeichnete weiter als unverständlich, wie der Beschwer- deführer habe anerkennen können, es sei ihm klar, dass für eine Aktiengesell- schaft nur die Personen gültig Rechtsgeschäfte abschliessen könnten, die im Handelsregister eingetragen seien, um dann zu behaupten, er sei davon ausge- gangen, er habe - ohne Eintrag im Handelsregister - dennoch den strittigen Lea- singvertrag abschliessen dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 f. Ziff. 28). In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der gleichen Einvernahme klargestellt, dass er sich im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Leasingvertrages zu seinem Tun berechtigt geglaubt habe, und zwar ohne Eintrag der Zeichnungsberechtigung im Handelsregister. Wenn man die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers im zeitlichen Zusammenhang be- trachte, seien sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sehr wohl verständ- lich. Insbesondere sei das Thema Handelsregistereintrag bereits in der polizeili- chen Befragung vom 29. September 2000 zu Sprache gekommen. Der Beschwer- deführer habe deshalb die Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden bereits gekannt, als er am 10. September 2001 die Frage der Bezirksanwältin mit dem belehrenden Unterton erwartungsgemäss beantwortet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 10). Demgegenüber bezog der Beschwerdeführer seine Antwort auf die (als sol- che durchaus fragwürdige) Frage, ob ihm nicht klar sei, dass nur die Personen, die im Handelsregister eingetragen seien, für eine AG gültig Rechtsgeschäfte abschliessen könnten, durchaus auch auf die Zeit des Abschlusses des Leasing- vertrages. Auch die Anschlussfrage beantwortete er nämlich mit ja, das wisse er, fügte aber diesbezüglich sofort an, aber er habe "in jener Zeit" beim Handelsre- gisteramt Basel-Land nachgefragt, und dort habe man ihm (bezüglich Sitz) ge- sagt, ein Eintrag sei nicht nötig, wenn es sich um eine Filiale handle. Es sei die Meinung gewesen, dass es sich in Zürich um eine Filiale handeln solle. Das Pro- blem sei gewesen, dass die Firma einen Lagerbestand gehabt habe, für den man
- 17 - in Zürich einen Lagerplatz gebraucht hätte, den sie ("wir") deshalb in R. hätten lassen wollen (BG act. 16 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist auch diese vorinstanzliche Erwägung ver- tretbar. Wenn der Beschwerdeführer auf derselben Seite des Einvernahmeproto- kolls vom 10. September 2001 behauptete, er sei der Meinung gewesen, dass er, wenn mündlich abgemacht sei, dass er die Firma kaufen könne, bereits verfügen dürfe, worauf in der Beschwerde hingewiesen wird, so ist das kein glaubhafter Nachweis, dass er tatsächlich dieser Meinung gewesen war, sondern ein unauf- gelöster Widerspruch zu seiner vorherigen, von der Vorinstanz zitierten Zugabe.
f) Die Vorinstanz erwog weiter, wenn der Beschwerdeführer dartue, er sei der Meinung gewesen, wenn mündlich abgemacht sei, dass er die Firma kaufen könne, dürfe er bereits verfügen, setze er den Vertragsschluss in die Zukunft. Ähnlich sei auch seine Aussage, er habe dann gehandelt, weil er gewusst habe, dass der Kaufvertrag zustande kommen würde. An anderer Stelle habe er dem- gegenüber dezidiert zu Protokoll gegeben, er habe immer gemeint, er hätte die Firma gekauft. In diesem Fall mache aber seine Aussage kaum Sinn, er hätte warten sollen, bis die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien; er habe einen mündlichen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen; drei Wochen später hätte er das Recht gehabt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 29). In der Beschwerde wird konzediert, dass diese Aeusserungen des Be- schwerdeführers auf den ersten Blick widersprüchlich erschienen. Bei einer nähe- ren Betrachtung seien sie aber in den wesentlichen Punkten in sich geschlossen, wenn man sie richtig auslege und nicht wie im angefochtenen Entscheid aus dem Zusammenhang reisse. In der Folge verweist die Beschwerde vorab wieder auf angebliche, aber nicht belegte sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde KG act. 1 S. 12). Dazu ist auf vorstehende lit. d zu verweisen. Sodann zitiert die Beschwerde verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er davon ausgegangen sei, dass bereits ein mündlicher Kauf- vertrag zustande gekommen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer auch solche Aussagen machte. Gerade darin liegt
- 18 - jedoch der - unaufgelöste - Widerspruch zu andern, von der Vorinstanz zitierten Aussagen, wonach der Kaufvertrag erst (später) hätte abgeschlossen werden sollen. Dieser Widerspruch löst sich auch nicht mit den Hinweisen auf einen be- reits geschlossenen mündlichen Vertrag und eine vielleicht erst künftige schriftli- che Ausfertigung auf. In BG act. 31 S. 2 nahm der Beschwerdeführer wie folgt zu diesem Anklagevorhalt Stellung: "Das war zu dem Zeitpunkt, als ich mit der" Y. "Kontakt hatte und Vorbereitungen getroffen habe. Ich habe dann gehandelt, weil ich wusste, dass der Kaufvertrag zustande kommen würde. Wir hatten eine mündliche Vereinbarung betreffend Preis und Zahlungsmodalitäten. Ich weiss, dass in der Schweiz eine mündliche Vereinbarung einem schriftlichen Vertrag gleichgesetzt wird." Innerhalb dieser kurzen Stellungnahme selber liegt ein unaufgelöster Wider- spruch. Einerseits erklärt der Beschwerdeführer, mit der Y. Kontakt gehabt und Vorbereitungen getroffen zu haben. Er habe gewusst, dass der Kaufvertrag - im Hinblick auf welchen die erwähnten Vorbereitungen offenbar gemeint sind - zu- stande kommen würde. Demnach hat der Beschwerdeführer gehandelt, bevor der Kaufvertrag zustande gekommen war. Im Widerspruch dazu soll ein mündlicher Vertrag bereits zustande gekommen sein. Dieser Widerspruch bleibt auch dann ein Widerspruch, wenn ein Unterschied zwischen mündlichem Vertragsabschluss und schriftlicher Ausfertigung gemacht wird. Das Gleiche gilt für das vorinstanzli- che Zitat der Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte warten sollen, bis die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien. Er habe einen mündli- chen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen. Drei Wo- chen später hätte er das Recht gehabt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 12). Wenn der Beschwerdeführer hätte warten sollen, bis die Vertragsverhand- lungen abgeschlossen gewesen seien, impliziert dies, dass die Vertragsverhand- lungen noch nicht abgeschlossen waren. Solange die Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist offensichtlich noch kein Vertrag zustande ge- kommen. Nach dieser Aussage des Beschwerdeführers war also noch kein Ver- trag zustande gekommen. Seine direkt anschliessende Aussage, er habe einen mündlichen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen, steht in diametralem Widerspruch dazu. Auch diese vorinstanzliche Würdigung ist ver- tretbar.
- 19 -
g) Die Vorinstanz wiederholte die Aussagen des Beschwerdeführers, er ha- be dann gehandelt, weil er gewusst habe, dass der Kaufvertrag zustande kom- men würde; sie hätten eine mündliche Vereinbarung getroffen betreffend Preis und Zahlungsmodalitäten. Er wisse, dass in der Schweiz eine mündliche Verein- barung einem schriftlichen Vertrag gleichgesetzt werde. Gemäss der vorinstanzli- chen Erwägung sind diese Aussagen nicht kongruent mit der Darstellung des Be- schwerdeführers vor Erstinstanz, er habe den Leasingvertrag erst unterzeichnet, nachdem er zwei Kopien des Kaufvertrags erhalten und eine davon unterschrie- ben zurückgeschickt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 30). In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den offensichtlichen Wider- spruch zwischen diesen Aussagen nicht in Abrede. Er beruft sich indes auf den Zeitablauf und darauf, dass es sich um belanglose Details handle (Beschwerde KG act. 1 S. 13 f.). Vor Erstinstanz hatte er aber nicht geltend gemacht, er erinne- re sich nicht mehr genau (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 5). Es handelte sich keineswegs um ein belangloses Detail, sondern um eine zentrale Frage des bis- herigen Verfahrens. Abgesehen davon unterstellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer entgegen der Beschwerde nicht allein wegen dieses Widerspruchs Eventualvorsatz, sondern stellte auch mit dieser Erwägung lediglich einen (weite- ren) Widerspruch fest, den sie zusammen mit allen anderen Aussagen und Um- ständen würdigte. Auch diese Erwägung ist vertretbar.
h) Die Vorinstanz erwog, völlig neu und durch keine anderen Fakten gestützt sei die Aussage des Beschwerdeführers in der ersten Berufungsverhandlung, nach der Unterschrift unter den Vertrag habe es noch kleine Details gegeben, welche man habe ändern müssen. Diese habe er per Fax erhalten, auch unter- schrieben und zurückgeschickt. Er erwähne in der Folge dann nochmals Verträge und Aenderungen und bestätige damit, von nunmehr zwei Dokumenten zu spre- chen, die er von den Besitzern der Y. erhalten habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 31).
- 20 - Die Beschwerde hält dem entgegen, die vom Beschwerdeführer an der ersten Berufungsverhandlung gemachten Angaben bezüglich Vertragsurkunden deckten sich sehr wohl "teilweise" mit anderen Fakten, insbesondere mit den Aussagen des Zeugen B. vom 2. August 2002. Diesem zufolge seien nämlich zwei Verträge betreffend Aktienkauf aufgesetzt worden, wovon ein Exemplar durch den Beschwerdeführer und ein Exemplar durch die Gegenparteien (Be- schwerde KG act. 1 S. 15). B. hatte als Zeuge erklärt, es habe zwei Treffen mit dem Beschwerdeführer gegeben. Vor dem zweiten Treffen habe der Beschwerdeführer einen Vertrags- vorschlag geschickt, den die Verkäufer nicht hätten akzeptieren können. Nach dem zweiten Treffen hätten sie dem Beschwerdeführer einen neuen Vertragsvor- schlag geschickt. Der Beschwerdeführer habe aber weder diesen Vertrag retour- niert noch etwas bezahlt (BG act. 18 S. 3 f.). Es sei nie zu einem Vertrag zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Verkäufern gekommen (BG act. 18 S. 4). In der Stellungnahme dazu vom gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, es stimme eigentlich alles, was B. gesagt habe (BG act. 20 S. 1). Dazu stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers im ersten Beru- fungsverfahren tatsächlich in Widerspruch. Gemäss diesen Behauptungen habe er den Vertrag von den Verkäufern erhalten und unterschrieben. Es habe dann noch kleine Details gegeben, welche man habe ändern müssen. Er habe dies per Fax erhalten, auch unterschrieben und zurückgeschickt. Die Verträge und die Aenderungen seien unterschrieben gewesen (OG act. 54 = Prot. S. 5). Auf Vor- halt, dass er nie ein unterzeichnetes Vertragformular habe vorweisen können, erklärte der Beschwerdeführer, er habe kein solches, weil sein ganzes Haus ge- räumt worden sei. Er vermute, dass er eine Kopie gehabt habe. Er bleibe aber dabei, dass ein Vertrag unterschrieben worden sei (OG act. 54 = Prot. S. 6). Nach diesen Behauptungen des Beschwerdeführers soll es durchaus einen beidseitig unterzeichneten Vertrag gegeben haben. Einerseits steht dies in diametralem Gegensatz zu den Aussagen von B., welche der Beschwerdeführer seinerzeit selber als richtig bezeichnet hatte. Anderseits steht dies auch in wesentlichem Gegensatz zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers selber, gemäss
- 21 - welchen zwar ein mündlicher, aber (noch) kein schriftlicher Vertrag abgeschlos- sen worden sei. Auch diese vorinstanzliche Erwägung ist vertretbar.
i) Die Vorinstanz erwog, die Aussage des Beschwerdeführers auf Prot. S. 5 unten der ersten vorinstanzlichen Berufungsverhandlung ende mit einer auffälli- gen Dreistigkeit (es stehe hier Aussage gegen Aussage), die den Hinweis auf ei- ne Lüge zumindest impliziere (Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 31). Die Beschwerde hält dem entgegen, eine als dreist empfundene Aussage könne nicht nur unwahr, sondern auch wahr sein. Eine blosse Mutmassung wie diese vorinstanzliche sei im Lichte des strafrechtlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" unzulässig. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim betreffenden Anlass anwesend gewesen sei und als Zeugin einvernommen wer- den könnte. Weil die Vorinstanz trotzdem auf eine solche Einvernahme verzichtet habe, erscheine ihre Beweisführung auch deshalb als unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f.). Diese Rüge erscheint an sich berechtigt. Der Hinweis eines Angeklagten darauf, dass die Aussage eines (bereits einvernommenen) Zeugen gegen die Aussage eines andern (noch nicht einvernommenen, aber angerufenen) Zeugen stehe, darf als solcher allein, d.h. ohne weitere Anhaltspunkte, nicht als Hinweis auf eine Lüge gedeutet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, was an einem sol- chen Hinweis so dreist sein soll, dass er den Hinweis auf eine Lüge impliziere. Daraus darf nicht auf eine Lüge des Beschwerdeführers geschlossen werden. In diesem Zusammenhang könnte ein Hinweis auf eine Lüge des Beschwerdefüh- rers darin gesehen werden, dass er in der Stellungnahme zur Zeugenaussage von B. erklärt hatte, es stimme eigentlich alles, was B. gesagt habe (BG act. 20 S. 1), um an der ersten vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch eine andere Versi- on zu behaupten, nicht aber darin, dass er für diese andere Version auf seine Ehefrau verwies, die dabei gewesen sei, und auch nicht darin, dass er in der Fol- ge behauptete, es stehe Aussage gegen Aussage.
- 22 - Die Berechtigung dieser Rüge bedeutet indes nicht, dass vom Gegenteil auszugehen wäre. Auch wenn diese Rüge an sich berechtigt ist, ist damit nicht dargetan, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers im Gegensatz zur vor- instanzlichen gesamthaften Schlussfolgerung glaubhaft wären.
k) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe weiter deponiert, er habe wahrscheinlich einen Fehler gemacht. Er hätte warten sollen, bis alles Schriftliche geregelt sei und er auch im Handelsregister eingetragen gewesen wäre, bevor er den Leasingvertrag unterschreibe. Dies decke sich erneut nicht mit den früheren Aussagen, der Vertrag sei bereits schriftlich abgeschlossen gewe- sen und er habe die Auskunft erhalten, es bedürfe keines Handelsregistereintrags (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 32). Die Beschwerde wendet dazu vorab ein, in der Aussage, er habe wahr- scheinlich einen Fehler gemacht, sei kein Schuldbekenntnis zu erblicken (Be- schwerde KG act. 1 S. 16). Das trifft zu, geht aber an der vorinstanzlichen Erwä- gung vorbei. Die Vorinstanz erblickte darin kein Schuldbekenntnis. Auch mit den Ausführungen zur Wirkung der Eintragung der Zeichnungsbe- rechtigung im Handelsregister, zur Verpflichtungsmöglichkeit ohne Handels- registereintrag, zur Qualifikation von Vertragsurkunden als blossen Beweisurkun- den (Beschwerde KG act. 1 S. 16 f.) argumentiert der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei. Mit dieser wies die Vorinstanz lediglich auf weitere Widersprüche in den Depositionen des Beschwerdeführers hin. Unabhän- gig von der rechtlichen Qualifikation und unabhängig von den allfälligen Vorstel- lungen des Beschwerdeführers dazu sind diese Aussagen tatsächlich wider- sprüchlich. Diese Rüge geht fehl.
l) Die Beschwerde macht geltend, ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Vorsatzes des Beschwerdeführers sei, dass er auf dem Leasingvertrag seine Pri- vatadresse angeführt habe. Hätte er unlautere Absichten verfolgt, wäre er nicht auf diese Idee gekommen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz widerspre-
- 23 - che der allgemeinen Lebenserfahrung und sei daher unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f.). aa) Als Adresse der angeblich von ihm vertretenen Leasingnehmerin im Leasingvertrag vom 27.7.2000, der Y. AG bzw. Y. AG, hatte der Beschwerdefüh- rer die ...-strasse .. in .... Zürich angegeben (BG act. 14/1 - 14/4). Gemäss Polizei- rapport vom 2. Oktober 2000 wohnte der Beschwerdeführer aber am ...-steig in .... Zürich (BG act. 3 S. 2 und S. 4 oben; vgl. bereits Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 7.8.2000, BG act. 1, mit Hinweis auf eine Auskunft der Einwohnerkon- trolle Zürich vom 17.8.00; vgl. auch den am 12. Juli 2000 mit der Domiziladresse ...-steig, .... Zürich ausgestellten Pass, act. 23/9). Die Adresse ...-strasse .. in .... Zürich wurde als Geschäftsörtlichkeit der Y. AG bezeichnet (BG act. 3 S. 4 oben; vgl. auch BG act. 6/8). Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Zürich waren weder der Beschwerdeführer privat noch seine Firma an der ...-strasse .. in .... Zü- rich angemeldet (BG act. 10 S. 4). Der Beschwerdeführer hat mit der Angabe ...-strasse .., .... Zürich als Adres- se der Y. AG auf dem Leasingvertrag somit nicht etwa seine offizielle Wohna- dresse (...-steig, .... Zürich) angeführt. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daran vorbei und schon deshalb fehl. bb) Allerdings gingen sowohl die Anklage (BG act. 37 S. 3) als auch die Vo- rinstanz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 Ziff. 35) davon aus, der Beschwer- deführer habe im Leasingvertrag seine damalige Privatadresse aufgeführt. Selbst wenn das im Gegensatz zu den Ausführungen in vorstehend lit. aa so war, wäre damit und mit den hypothetischen Ausführungen in der Beschwerde keine Willkür der vorinstanzlichen Schlussfolgerung dargetan, dass dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein nicht fehlte. Die Vorinstanz erwog dazu, um seinen vertrag- lichen Verpflichtungen nachkommen zu können und um auch für die Versicherung erreichbar zu sein, habe der Beschwerdeführer eine Adresse angeben müssen, an der ihn die Post erreicht habe. Wenn er es nicht beim Firmensitz (in R.; vgl. BG act. 10 S. 2, 14/5, 18 S. 2) belassen habe, sei dies eher als Indiz, er habe be- fürchtet, Schwierigkeiten zu erhalten (weil er unerlaubt den Firmennamen okku- piert habe), denn als Indiz für fehlendes Unrechtsbewusstsein zu werten (ange-
- 24 - fochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 Ziff. 35). Die Beschwerde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe im Leasingvertrag nicht als Partei figuriert. Folglich hätten ihm daraus auch keine vertraglichen Verpflichtungen erwachsen können. Hätte er unlautere Absichten verfolgt, wäre er nicht auf die Idee gekommen, Gegenlei- stungen zu erbringen und im Hinblick darauf seine Privatadresse bekanntzugeben (Beschwerde KG act. 1 S. 17). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Be- schwerdeführer wollte einen PW Jaguar leasen. Er schloss einen Leasingvertrag ab; allerdings namens der Y. AG. Dem Leasingnehmer entstanden vertragliche Verpflichtungen, insbesondere zur Leistung der vereinbarten monatlichen Lea- singzahlungen. Nach der vorinstanzlichen Feststellung und nach den Aussagen des Beschwerdeführers selber wollte er diese vertraglichen Verpflichtungen er- füllen. Auf diese Absicht des Beschwerdeführers trifft die vorinstanzliche Erwä- gung durchaus zu, und zwar unbesehen um die wirkliche rechtliche Lage nach der unzulässigen bzw. unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vertretung der Y. AG bzw. dem Handeln in deren Namen im Leasingvertrag. Dass der Beschwerdeführer die vertraglichen Pflichten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag erfüllen wollte (und zu diesem Zweck die Adresse ...-strasse .. in .... Zürich im Leasingvertrag anführte), bedeutet nicht, dass er bezüglich fehlender Berechtigung, namens der Y. AG einen Leasingver- trag zu unterzeichnen, kein Unrechtsbewusstsein gehabt hätte. Die vorinstanzli- che Erwägung ist damit keineswegs willkürlich. Daran ändern auch die hypotheti- schen Ausführungen in der Beschwerde zu anderen möglichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nichts.
m) Zusammenfassend: Auch wenn einzelne vorinstanzliche Erwägungen nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen, verbleiben zahlreiche von der Vorinstanz aufgezeigte Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Würdigung ist daher vertretbar, die Aus- sagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet darzutun, er sei davon aus- gegangen, trotz fehlendem Handelsregistereintrag dazu berechtigt zu sein, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Ebenso vertretbar ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe zumindest damit gerechnet, ihm könnte die Legitimation dazu fehlen. Der Beschwerdeführer legte keine Umstände
- 25 - dar, welche für die Glaubhaftigkeit seiner entlastenden Behauptung sprächen und von der Vorinstanz willkürlich nicht (genügend) berücksichtigt worden wären. Ins- gesamt gehen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers fehl.
E. 10 Schliesslich wendet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und macht geltend, diese sei ungenügend begründet. Dies bedeute eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. Das sei ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Beschwerde KG act. 1 S. 19 - 22 Ziff. 3).
a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 12.b). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (§ 269 Abs. 1 BStP). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, kann des- halb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
b) Die Strafzumessung richtet sich nach eidgenössischem Recht, insbeson- dere nach Art. 63 ff. StGB. Die Rügen des Beschwerdeführers unter Ziff. 3 der Beschwerde (KG act. 1 S. 20 - 22) betreffen ausschliesslich Fragen der Rechts- anwendung im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dies gilt auch für die Rüge der ungenügenden Begründung. Wird vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwen- dung von Bundesrecht verletzt, ist die bundesrechtliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der ent- sprechenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf eine derartige Rüge nicht einzutreten (ZR 93 [1994] Nr. 29; Kass.-Nr. AC040038 vom 29.10.04 Erw. II.2.2. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur bundesgerichtlichen Ueberprüfung der Strafzumessung und der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang auch Pra 92 [2003] Nr. 60 Erw. 3.b S. 300 mit Verweisung auf BGE 127 IV 101 =
- 26 - Pra 90 [2001] Nr. 140, BGE 120 IV 136 = Pra 84 [1995] Nr. 260; Schweri, Eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600).
c) Daran, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug auf Rechtsfragen des Bundesrechts im kantonalen Beschwerdeverfahren unzu- lässig ist, weil sie im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde als Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO), ändert nichts, dass der Beschwerdeführer damit eine Gehörsverletzung geltend macht. Ebensowenig ändert daran, dass der Beschwerdeführer tatsäch- lich keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht hat (KG act. 6; vgl. dazu Kass.-Nr. 99/184 vom 16.4.00 Erw. II.4.2., mit Verwei- sung auf Kass.-Nr. 94/271 vom 23.11.94 Erw. II.2.d).
d) Auf die Rügen unter Ziff. 3 der Beschwerde (KG act. 1 S. 19 - 22) ist nicht einzutreten.
E. 11 Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Nichtig- keitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 27 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 561.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (ad DG030229), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050005/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 05. Oktober 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend mehrfacher Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 (SB040301/U/jv)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Der Beschwerdeführer wurde unter anderem der Urkundenfälschung an- geklagt. Er habe am 27. Juli 2000 als vermeintlicher Vertreter und namens der Y. AG mit der Firma A. einen Leasingvertrag über einen PW Jaguar abgeschlossen, mit einem von ihm zu diesem Zweck hergestellten Stempel der Y. AG versehen und unterzeichnet. Dabei habe er gewusst, dass er keine Berechtigung gehabt habe, sich gegenüber Dritten als Vertreter der Y. AG auszugeben. Ursprünglich habe er den Kauf der (Aktien der) Y. AG beabsichtigt. Dieser Kauf sei aber bei der Unterzeichnung des Leasingvertrages noch nicht zustandegekommen (Anklage BG act. 37 S. 3 Ziff. I.1.).
2. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer diesbezüglich mit Urteil vom 13. Juni 2003 der Urkundenfälschung schuldig. Auf Berufung des Beschwerdeführers sprach ihn auch die I. Strafkammer des Ober- gerichts mit Urteil vom 9. Oktober 2003 diesbezüglich der Urkundenfälschung schuldig. Dieses Urteil wurde auf Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 10. Mai 2004 aufgehoben. Mit Urteil vom 27. Oktober 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Be- schwerdeführer wiederum der Urkundenfälschung schuldig. Zudem sprach das Obergericht den Beschwerdeführer wiederum einer einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 5 Monaten Gefängnis. Den Vollzug dieser Frei- heitsstrafe schob es nicht auf (angefochtenes Urteil KG act. 2).
3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer wiederum und rechtzei- tig Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1; OG act. 72, 73, 75). Damit beantragt er er- neut die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (Beschwerde KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 9), die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (KG act. 10).
- 3 - II .
1. Unumstritten ist, dass der Beschwerdeführer objektiv nicht berechtigt war, die Y. AG zu vertreten und in deren Namen einen Leasingvertrag abzuschliessen. Die Organe der Y. AG wollten keinen Leasingvertrag abschliessen. Die vom Be- schwerdeführer im Leasingvertrag unterschriftlich bekräftigte Angabe der Y. AG als Leasingnehmerin war objektiv falsch. Der Beschwerdeführer hatte aber be- hauptet, er sei (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages) subjektiv der Meinung gewesen, die Y. AG gekauft zu haben und zu deren Vertretung (bzw. zum Handeln in deren Namen) berechtigt gewesen zu sein. Die Vorinstanzen schenkten dieser Behauptung keinen Glauben. Dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 4 ff.).
2. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer beantragt, seine Ehefrau als Zeugin zu den Vertragsverhandlungen und einem allfälligen Kaufvertragsab- schluss betreffend die Y. AG zu befragen. Im ersten Berufungsurteil vom 9. Okto- ber 2003 hatte die Vorinstanz diesem Beweisantrag entgegengehalten, dass der Vertrag (über den Kauf der Y. AG) dem Beschwerdeführer ohne Unterschrift sei- tens der Y. zugestellt worden sei. Mit der Zustellung des Vertrags(entwurfes) sei aber Schriftlichkeit unter den Vertragsparteien für das Zustandekommen des Ver- trages vorbehalten worden. Insoweit sei irrelevant, was in R. (bei Treffen mit den Herren der Y.) mündlich unter den Parteien (der Kaufgespräche betreffend Y.) in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers vereinbart worden sei, da damit noch kein Vertrag habe zustande kommen können. Der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen (OG act. 55 S. 8 Ziff. 1.9).
3. Im ersten Beschwerdeverfahren rügte der Beschwerdeführer den vorin- stanzlichen Verzicht auf eine Einvernahme seiner Ehefrau. Das Kassationsgericht erwog, die Verteidigerin habe den Beweisantrag sowohl zur Frage gestellt, wel- cher Ueberzeugung der Beschwerdeführer gewesen sei, als auch zur Frage, ob allenfalls sogar effektiv ein Vertrag zustande gekommen sei. Beide Fragestellun- gen hingen eng zusammen. Allein daraus, dass (tatsächlich; vgl. OG act. 64/14 S.
- 4 -
6) kein Vertrag zustande gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass sich eine Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers erübrige. Vielmehr kön- ne sie allenfalls auch zu seinen diesbezüglichen (subjektiven) Vorstellungen Aus- sagen machen. Die Rüge sei damit gutzuheissen (OG act. 64/14 S. 7 vor lit. d).
4. Auch nach der Rückweisung seitens des Kassationsgerichts verzichtete die Vorinstanz auf eine Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dies aus folgenden Gründen: Es interessiere nur, ob der Beschwerdeführer geglaubt habe, er sei bereits Eigentümer der Aktien der Y. AG gewesen und - objektiv unzutreffend - damit auch zeichnungsberechtigt geworden. Einen unmittelbaren Beweis für diesen Glauben vermöge die angerufene Zeugin nicht zu erbringen, da derartige Vor- stellungen als innere Vorgänge einem direkten Beweis nicht zugänglich seien. Sie könne lediglich darüber berichten, welchen Eindruck sie über die Vorstellungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe im Uebrigen nie geltend gemacht, sich bezüglich seiner Zeichnungsberechtigung direkt ge- genüber seiner Ehefrau (im positiven Sinne) geäussert zu haben. Es sei davon auszugehen, die Ehefrau des Beschwerdeführers gebe als Zeugin zu Protokoll, was dieser behaupte, nämlich dieser habe ihr anlässlich des zweiten Gesprächs in R. den Eindruck vermittelt, er sei davon ausgegangen, er habe die Y. AG - mit mündlichem Vertrag - gekauft. Werde von dieser Hypothese ausgegangen, brau- che die Zeugin nicht mehr angehört zu werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 21 und 22). Im Folgenden prüfte die Vorinstanz verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers und unterstellte ihm, dass er zumindest damit gerechnet habe, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unter- zeichnen. Damit sei davon auszugehen, er habe den Leasingvertrag namens der Y. im Bewusstsein unterzeichnet, für diese Firma unter Umständen nicht zeich- nungsberechtigt zu sein (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33 und 34). An dieser eindeutigen Beweislage vermöge auch die antizipierte Aussage der Ehe- frau des Beschwerdeführers, sie sei davon überzeugt, dass er anlässlich des zweiten Besuches in R. davon ausgegangen sei, die Y. gekauft zu haben, nichts
- 5 - zu ändern. Die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers widerlegten den Ein- druck seiner Ehefrau (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 vor Ziff. 35).
5. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung verletze "zumindest den Grundsatz 'in dubio pro reo', wenn nicht sogar das Willkürverbot" (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3).
a) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicher- heit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestim- mungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Be- trachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zu- rückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstim- mung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinwei- sen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der will-
- 6 - kürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Ange- klagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesge- richt allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nich- tigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kogni- tion des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweis- lastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Be- weiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprü- fungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a).
b) Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt habe. Der Be- schwerdeführer macht vielmehr ausschliesslich eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erschöpft sich in dieser Rüge.
6. Zur Begründung dieser Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, bei den von der Vorinstanz angeführten Beweismitteln handle es sich allenfalls um schwache Indizien, welche unzutreffend bzw. willkürlich gewürdigt worden seien. Allein schon deshalb seien sie für einen Schuldspruch nicht ausreichend. Erst recht gelte dies, wenn die benannte Zeugin aussagen sollte, der Beschwerdefüh- rer habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Alleinaktionär sowie (statutari- sches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt gewähnt, den fraglichen Lea- singvertrag namens der Gesellschaft abzuschliessen. Eine solche Aussage wäre
- 7 - entgegen der Annahme der Vorinstanz beweiskräftiger als die von ihr angeführ- ten, vagen Indizien (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3). Im Vergleich zu den von der Vorinstanz angeführten Beweismitteln seien die entlastenden Indizien, insbesondere die antizipierte Aussage der Ehefrau sowie die Bekanntgabe der Privatadresse (des Beschwerdeführers) auf dem Leasingvertrag wesentlich schwerer zu gewichten, was zu einem Freispruch führen müsse. Die Beweiswür- digung der Vorinstanz erweise sich damit als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Ziff. 2.13).
7. Wie bereits im Beschluss vom 10. Mai 2004 ausgeführt, kann nach der Praxis des Kassationsgerichts eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Si- cherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Ueberzeu- gung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (OG act. 64/14 S. 6).
a) Die Vorinstanz unterstellte zum Verzicht auf die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie in einer Einvernahme als Zeugin zu Protokoll gebe, was der Beschwerdeführer behaupte, nämlich dieser habe ihr anlässlich des zweiten Gesprächs in R. den Eindruck vermittelt (bzw. sie sei davon über- zeugt), er sei davon ausgegangen, er habe die Y. AG - mit mündlichem Vertrag - gekauft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 22, S. 14 vor Ziff. 35).
b) Der Beschwerdeführer unterstellt demgegenüber in der Beschwerde, die Ehefrau würde aussagen, er habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Allein- aktionär sowie (statutarisches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt ge- wähnt, den fraglichen Leasingvertrag namens dieser Gesellschaft abzuschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 vor Ziff. 2.3).
c) Die Unterstellungen der Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz im angefochtenen Urteil und durch den Beschwerdeführer in der Beschwerde unterscheiden sich augenfällig und wesentlich. Nach der kassa- tionsgerichtlichen Praxis ist bei einer antizipierten Beweiswürdigung zu unterstel- len, dass das Ergebnis die geltend gemachten Behauptungen stützen würde. Der Beschwerdeführer verwies zu den geltend gemachten Behauptungen, für welche
- 8 - er seine Ehefrau als Zeugin anrief, auf das Protokoll der ersten Berufungsver- handlung vor Vorinstanz, S. 15 (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.2). An dieser Stelle hatte der Beschwerdeführer darum ersucht, seine Ehefrau als Zeugin zu befragen, ob und in welcher Art und Weise es zu Vertragsverhandlungen (mit den Eigentümern der Y. AG) und allenfalls zu einem mündlichen oder auch schriftli- chen Vertrag gekommen sei. Dies im Zusammenhang mit den Behauptungen, aus seiner Sicht habe er sich im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung (des Lea- singvertrages) für den rechtmässigen Vertreter der Y. AG und dementsprechend für zeichnungsberechtigt gehalten. Er habe zureichende Gründe für diese An- nahme gehabt. Er und die Aktionäre hätten nämlich Vertragsverhandlungen be- treffend Aktienkauf geführt und diesbezügliche Vertragsurkunden ausgetauscht (OG act. 54 = Prot. S. 15 E. 1; OG act. 51 S. 3). Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe nie geltend gemacht, sich bezüglich seiner Zeichnungsberechtigung direkt gegenüber seiner Ehefrau (im positiven Sinne) geäussert zu haben. Diese Feststellung wird vom Beschwer- deführer nicht beanstandet. Er rief seine Ehefrau nicht dafür als Zeugin an, son- dern dafür, ob und in welcher Weise es zu Vertragsverhandlungen und allenfalls zu einem mündlichen oder auch schriftlichen Kaufvertrag gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde unterstellt, dass seine Ehefrau aussa- ge, er habe sich gemäss ihren Wahrnehmungen als Alleinaktionär sowie (statuta- risches bzw. faktisches) Organ der Y. AG berechtigt gewähnt, den fraglichen Lea- singvertrag namens der Gesellschaft abzuschliessen, geht er über die Behaup- tungen hinaus, für welche die Ehefrau als Zeugin angerufen wurde, und an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten.
8. Die Vorinstanz unterstellte dem Beschwerdeführer "auf Grund der zitierten Aussagen", dass er - zumindest - damit rechnete, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33). Mit den zitierten Aussagen zeigte die Vorinstanz vorgängig auf, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgesagt habe, seine Erklärun- gen in den Akten keine Stütze fänden, er gelogen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 - 13 Ziff. 24 - 32).
- 9 - Es erscheint zweifelhaft, dass aus diesen zitierten Aussagen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt des Ab- schlusses des Leasingvertrages damit gerechnet, ihm könnte die Legitimation fehlen, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Zwar werden mit diesen zi- tierten Aussagen des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung und dem Ge- richtsverfahren zahlreiche Widersprüche des Beschwerdeführers aufgezeigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen daraus tatsächlich nicht glaubhaft (vgl. auch nachfolgend Ziff. 9). Aus nachträglichen, in der Strafuntersuchung und im Gerichtsverfahren getätigten widersprüchlichen und unglaubhaften Aussagen allein kann indes kaum positiv auf ein Wissen zur Zeit der Tat geschlossen wer- den. Die Vorinstanz zog diesen Schluss aber entgegen der wohl missverständli- chen Formulierung in Ziff. 33 des angefochtenen Urteils nicht allein auf Grund dieser Aussagen des Beschwerdeführers. Vielmehr erwog die Vorinstanz vorgän- gig, es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei - bei objektiv fehlender Organstellung - subjektiv davon ausgegangen, er sei berech- tigt, für die Y. einen Leasingvertrag einzugehen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 Ziff. 23). Die Vorinstanz stellte fest, dass objektiv keine Berechtigung des Beschwerdeführers vorhanden war, für die Y. AG einen Leasingvertrag abzu- schliessen. Darauf prüfte die Vorinstanz die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er trotzdem subjektiv davon ausgegangen sei, er sei dazu berechtigt. Sie gelangte zum Schluss, es könne nicht davon ausgegangen werden. Damit nahm die Vorinstanz offenkundig an, grundsätzlich, ohne dass das Gegenteil dargetan sei (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33 dritter Satz), sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht subjektiv etwas anderes annahm als dem objektiven Sachverhalt entsprach, d.h. dass der Be- schwerdeführer sich nicht entgegen der objektiv fehlenden Vertretungsberechti- gung doch vertretungsberechtigt wähnte. Dies ist vertretbar und zulässig. Innere Tatsachen wie Wissen und Willen ei- nes Täters sind einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich. Entspre- chend muss aus äusseren Tatsachen auf die subjektiven Vorstellungen des Tä-
- 10 - ters geschlossen werden (Kass.-Nr. 98/012 vom 23.8.99 Erw. II.4.d; Kass.-Nr. 99/206 vom 25.5.00 Erw. II.4.f; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 Rz 14; ZR 96 [1997] Nr. 98). Wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der äusseren Tatsache der fehlenden Vertretungsberechtigung darauf schloss, dass der Beschwerdeführer auch subjektiv nicht von etwas anderem ausging, insbesondere nicht davon, doch vertretungsberechtigt zu sein, sondern im Wissen und Willen um die fehlende Vertretungsberechtigung, zumindest aber unter deren Inkaufnahme, handelte, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. So wird davon ausgegangen, dass wer tatbestandsmässig handelte, dies im Normalfall auch rechtswidrig und schuldhaft tat (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 282). Es entspricht auch aller Regel, dass jemand nicht eine Vertretungsberechtigung annimmt, wenn er gar keine hat, und es ist deshalb grundsätzlich ohne weiteres vertretbar, von dieser Regel auszugehen. Zwar würde es zu weit gehen, einem Angeklagten die Beweislast für alle ihn entlastenden Umstände aufzubürden. Behauptete Schuldausschlussgründe wie fehlende oder herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit sowie Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Notstand sind aber vom Staate nur beweismässig zu widerle- gen, wenn sie im konkreten Falle zweifelhaft sind bzw. vom betreffenden Be- schuldigten in einem Mindestmass glaubhaft gemacht werden (Schmid, a.a.O., Rz 282). Zwar obliegt es für den Fall eines Schuldspruchs dem Staat bzw. seinen Gerichten, dem Angeklagten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände nachzuweisen. "Beweislast"-Umkehrungen sind unzulässig. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt indes insoweit, als ein tatbestandsmässiges Handeln im Nor- malfall auch den Schluss auf dessen Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit zu- lässt (RB 1990 Nr. 2). Den Angeklagten trifft insofern eine gewisse Beweislast, als er das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, Schuldausschlussgründen oder anderweitig entlastender Indizien behauptet. Eine volle Beweispflicht des Ange- klagten besteht jedoch nicht. Es genügt, wenn seinen entlastenden Behauptun- gen eine gewisse Überzeugungskraft zukommt; sei dies in Form konkreter Indizien oder in Form einer natürlichen Vermutung, welche die Behauptung zumindest
- 11 - glaubhaft machen (Kass.-Nr. 89/172 vom 6.7.1990 Erw. 6.a mit Verweisung auf Kass.-Nr. 227/88 vom 6.3.1989 Erw. IV.2.b). Ein strikter Beweis kann vom Ange- klagten nicht verlangt werden. Indessen muss seine Behauptung glaubhaft sein (Kass.-Nr. 227/88 vom 6.3.1989 Erw. IV.2.b). Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstandes der Schluss gezo- gen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (Pra 2001 Nr. 110 Erw. 3 S. 643 mit weiteren Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Angeklagte zwar eine Erklärung gibt, diese aber unglaubhaft ist. Im vorliegenden Fall behauptete der Beschwerdeführer entgegen der objek- tiven Sachlage, gemäss welcher er nicht zur Vertretung der Y. AG berechtigt war, er sei subjektiv davon ausgegangen, zu deren Vertretung berechtigt zu sein. Die- se Behauptung hätte er zumindest glaubhaft machen müssen. Wenn die Vorin- stanz seine Aussagen dazu prüfte und zum Schluss gelangte, sie seien wegen ih- rer Widersprüchlichkeit, teilweise offenkundigen Lügenhaftigkeit nicht geeignet, darzutun, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, er sei berechtigt, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen (Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 33), erachtete sie seine diesbezügliche entlastende Behauptung als nicht glaubhaft. Ist diese Würdigung vertretbar, durfte die Vorinstanz nach dem Gesagten schon aus die- sem Grund davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den Leasingvertrag namens der Y. AG unterzeichnet im Bewusstsein, für diese Firma unter Umstän- den nicht zeichnungsberechtigt zu sein (Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 34). Die Beschwerde ist deshalb unter dem Aspekt zu prüfen, ob der Beschwer- deführer damit eine Willkür bei der vorinstanzlichen Annahme dartat, seine entla- stende Behauptung sei nicht glaubhaft. Dazu genügte nicht, wenn der Beschwer- deführer (negativ) aufzeigte, dass einzelne der verschiedenen von der Vorinstanz als solche gewerteten Widersprüche keine solchen wären. Vielmehr hätte die Be- schwerde, um eine Willkür beim vorinstanzlichen Nicht-Abstellen auf seine entla- stende Behauptung darzutun, positiv sich aus den Akten ergebende Umstände nennen müssen, welche für die Glaubhaftigkeit seiner entlastenden Behauptung
- 12 - sprächen, von der Vorinstanz aber willkürlich nicht (genügend) berücksichtigt worden wären. Das tut die Beschwerde aber nicht. Im Einzelnen:
9. a) Die Vorinstanz erwog, die Aussagen des Beschwerdeführers seien wi- dersprüchlich. Gemäss seinen ersten Aussagen habe er behauptet, den erst von ihm unterzeichneten Vertrag (gemeint: den Kaufvertrag über die [Aktien der] Y. AG) noch nicht zurückerhalten zu haben. Später habe er im Widerspruch dazu festgehalten, er habe kein Formular, weil "seine" QED Capital später Konkurs ge- gangen sei und er diese Unterlagen nicht mehr habe erhältlich machen können. Damals sei sein ganzes Haus geräumt worden. Er vermute, dass er eine Kopie gehabt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 f. Ziff. 24 mit Verweisungen auf Ziff. 11 und 18). Dabei bezog sich die Vermutung, eine Kopie gehabt zu ha- ben, gemäss der insoweit nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägung auf ein von der Gegenseite unterzeichnetes Exemplar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 Ziff. 18). In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, seine Aeusserungen seien "nicht derart widersprüchlich". Er habe sich nicht mehr ge- nau an die interessierenden Ereignisse im Jahr 2000 erinnern können und dürfe nicht auf seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung vom 9. Oktober 2003 behaftet werden. Zudem habe er zumindest einen Vertragsentwurf der Gegen- parteien erhalten. Darauf dürfte sich das von ihm an der Berufungsverhandlung Vorgebrachte bezogen haben (Beschwerde KG act. 1 S. 6). Es kann dahin gestellt bleiben, wie es sich damit genau verhält: Jedenfalls zeigte der Beschwerdeführer damit keinen Umstand auf, der für die Glaubhaftig- keit seiner entlastenden Behauptung spräche.
- 13 -
b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe weiter erklärt, dass die Verantwortlichen der Y. wegen des Streites um das Leasingobjekt, das Gegen- stand der Untersuchung sei, den Firmenkaufvertrag nicht unterschrieben hätten. Dies habe er später gar als Tatsache hingestellt. Diese Erklärung finde aber nir- gends eine Stütze (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 25). In der Beschwerde wendet der Beschwerdeführer dazu ein, die Argumenta- tion der Vorinstanz sei schon deshalb völlig haltlos, weil die ehemaligen Organe bzw. Aktionäre der betreffenden Gesellschaft nie befragt worden seien, wann sie Kenntnis von der Strafuntersuchung erlangt hätten. Hinzu komme, dass der Be- schwerdeführer eine blosse Vermutung geäussert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Tatsächlich erscheint als fraglich, ob die von der Vorinstanz zitierte Erklä- rung des Beschwerdeführers von ihm später als Tatsache hingestellt wurde und ihm als im Widerspruch zu den Tatsachen stehend entgegengehalten werden kann. Auch das kann indes offen gelassen werden: Auch mit diesem Einwand zeigte der Beschwerdeführer keinen Umstand auf, der für die Glaubhaftigkeit sei- ner entlastenden Behauptung spräche.
c) Die Vorinstanz bezeichnete eine Behauptung des Beschwerdeführers, be- reits ca. Fr. 3'000.-- für die Y. AG bezahlt zu haben, als Lüge, habe er doch den Kaufpreis nicht bezahlt, auch nicht teilweise (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 26). In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe le- diglich zu Protokoll gegeben, wenn er sich recht erinnere, habe er so gegen Fr. 3'000.-- bezahlt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass seine Aussage un- zutreffend sein könnte und dass er sich darauf nicht behaften lassen möchte. Die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht der Lüge bezichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 8 vor Ziff. 2.6.).
- 14 - In der polizeilichen Befragung vom 29.9.2000 antwortete der Beschwerde- führer auf die Frage, was er mit der Y. AG zu tun habe, er habe diese Firma ge- kauft. Auf die Frage, wie viel er für die Firma bezahlt habe, antwortete er zuerst, mit dem Lager hätte er Fr. 15'000.-- und ohne das Lager Fr. 4'000.- bezahlen müssen (BG act. 10 S. 2). Auf die weitere Frage, wie viel er bereits für die Y. AG bezahlt habe, antwortete er, wenn er sich recht erinnere, habe er so gegen Fr. 3'000.-- bezahlt. Auf die Frage, ob er das belegen könne, antwortete er, er müsse in seinen Unterlagen in seinem Büro nachschauen. Es gebe dort sicher Belege (BG act. 10 S. 3). Damit behauptete der Beschwerdeführer, er habe bereits etwas für die Y. AG bezahlt. Seinen Vorbehalt der richtigen Erinnerung brachte er nicht bezüglich der Zahlung als solcher an - eine solche untermauerte er damit, dass es dafür in seinem Büro sicher Belege gebe -, sondern bezüglich Höhe der Zahlung. Gemäss unbeanstandeter vorinstanzlicher Feststellung hatte er aber gar nichts bezahlt. Dass die Vorinstanz seine Behauptung, nach seiner Erinnerung so gegen die Fr. 3'000.-- bezahlt zu haben, unter diesen Umständen als Lüge bezeichnete, ist ver- tretbar.
d) Der Beschwerdeführer hatte in der Untersuchung auf die Frage, ob der Firmenkauf im zuständigen Handelsregister eingetragen worden sei, erklärt: " "Nein. Ich hätte die Dokumente alle zusammen mit der Post schicken müssen. Dazu muss ich sagen, dass ich die Dokumente geschickt habe, aber die Vertreter der" Y. AG "nicht. Aus diesem Grunde kam dann die Eintragung im HR nicht zu- stande" (BG act. 10 S. 3 unten). Die Vorinstanz bezeichnete den Wechsel zwischen Indikativ und Konjunktiv in dieser Aussage als nicht nachvollziehbar. Insbesondere vertrage sich die Aus- sage, der Beschwerdeführer habe alle seine Dokumente dem Handelsregisteramt geschickt, nicht mit der Behauptung, er sei nach Einholung einer Auskunft davon ausgegangen, er brauche keinen Handelsregistereintrag (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 Ziff. 27).
- 15 - In der Beschwerde wird dazu bemerkt, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass der französischsprachige Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht gut beherrsche, dass anlässlich der fraglichen Einvernahme kein Dolmetscher beige- zogen worden sei und seine Aussagen möglicherweise falsch protokolliert worden seien. Erhärtet werde das dadurch, dass die zitierte Aussage widersprüchlich sei und deshalb keinen Sinn ergebe (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Mit dem Einwand der mangelnden deutschen Sprachkenntnisse des Be- schwerdeführers setzte sich das Kassationsgericht in anderem Zusammenhang bereits im Beschluss vom 10. Mai 2004 auseinander. Es erwog, der Beschwer- deführer belege nicht, woraus sich ergebe, dass er nur gebrochen Deutsch spre- che. Insbesondere zeigten seine Aussagen bei der Polizei zum konkreten (im damaligen Zusammenhang behandelten) Vorwurf, dass er diesbezüglich keinem Missverständnis unterlegen sei. Aus der vom Beschwerdeführer selbständig for- mulierten Erklärung für seine Vorgehensweise gehe klar hervor, dass er gewusst habe, worum es in dieser Befragung gehe. Nach dem Gesagten seien zumindest bezüglich des damals interessierenden Tatvorwurfs keine sprachlichen Schwie- rigkeiten des Beschwerdeführers erkennbar (OG act. 64/14 S. 11 f.). Das Gleiche gilt für die Aussagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang. Auch aus der vorstehend zitierten Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des polizeilichen Sachbearbeiters sind keine sprachlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers ersichtlich. Der Einwand, möglicherweise seien seine Aussa- gen falsch protokolliert worden, ist nicht zu hören. Einerseits hat der Beschwer- deführer das Protokoll unterzeichnet und damit dessen Richtigkeit bestätigt (BG act. 10). Andererseits unterliess er auch nach anwaltlicher Vertretung eine Proto- kollberichtigung. Der Widerspruch in seiner Aussage belegt nicht sprachliche Schwierigkeiten oder falsche Protokollierung, sondern mag gemäss der vorin- stanzlichen Erwägung ein Indiz für die Unrichtigkeit seiner Aussagen sein. Darauf deutet auch der vom Beschwerdeführer nicht beanstandete vorinstanzliche Hin- weis auf die einen weiteren Widerspruch bedeutende Aussage des Beschwerdeführers an
- 16 - anderer Stelle hin, er sei davon ausgegangen, er brauche keinen Handelsregis- tereintrag. Die vorinstanzliche Erwägung ist vertretbar.
e) Die Vorinstanz bezeichnete weiter als unverständlich, wie der Beschwer- deführer habe anerkennen können, es sei ihm klar, dass für eine Aktiengesell- schaft nur die Personen gültig Rechtsgeschäfte abschliessen könnten, die im Handelsregister eingetragen seien, um dann zu behaupten, er sei davon ausge- gangen, er habe - ohne Eintrag im Handelsregister - dennoch den strittigen Lea- singvertrag abschliessen dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 f. Ziff. 28). In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in der gleichen Einvernahme klargestellt, dass er sich im Zeitpunkt der Unter- zeichnung des Leasingvertrages zu seinem Tun berechtigt geglaubt habe, und zwar ohne Eintrag der Zeichnungsberechtigung im Handelsregister. Wenn man die zitierten Aussagen des Beschwerdeführers im zeitlichen Zusammenhang be- trachte, seien sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sehr wohl verständ- lich. Insbesondere sei das Thema Handelsregistereintrag bereits in der polizeili- chen Befragung vom 29. September 2000 zu Sprache gekommen. Der Beschwer- deführer habe deshalb die Rechtsauffassung der Strafverfolgungsbehörden bereits gekannt, als er am 10. September 2001 die Frage der Bezirksanwältin mit dem belehrenden Unterton erwartungsgemäss beantwortet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 10). Demgegenüber bezog der Beschwerdeführer seine Antwort auf die (als sol- che durchaus fragwürdige) Frage, ob ihm nicht klar sei, dass nur die Personen, die im Handelsregister eingetragen seien, für eine AG gültig Rechtsgeschäfte abschliessen könnten, durchaus auch auf die Zeit des Abschlusses des Leasing- vertrages. Auch die Anschlussfrage beantwortete er nämlich mit ja, das wisse er, fügte aber diesbezüglich sofort an, aber er habe "in jener Zeit" beim Handelsre- gisteramt Basel-Land nachgefragt, und dort habe man ihm (bezüglich Sitz) ge- sagt, ein Eintrag sei nicht nötig, wenn es sich um eine Filiale handle. Es sei die Meinung gewesen, dass es sich in Zürich um eine Filiale handeln solle. Das Pro- blem sei gewesen, dass die Firma einen Lagerbestand gehabt habe, für den man
- 17 - in Zürich einen Lagerplatz gebraucht hätte, den sie ("wir") deshalb in R. hätten lassen wollen (BG act. 16 S. 3). Angesichts dieser Aussagen ist auch diese vorinstanzliche Erwägung ver- tretbar. Wenn der Beschwerdeführer auf derselben Seite des Einvernahmeproto- kolls vom 10. September 2001 behauptete, er sei der Meinung gewesen, dass er, wenn mündlich abgemacht sei, dass er die Firma kaufen könne, bereits verfügen dürfe, worauf in der Beschwerde hingewiesen wird, so ist das kein glaubhafter Nachweis, dass er tatsächlich dieser Meinung gewesen war, sondern ein unauf- gelöster Widerspruch zu seiner vorherigen, von der Vorinstanz zitierten Zugabe.
f) Die Vorinstanz erwog weiter, wenn der Beschwerdeführer dartue, er sei der Meinung gewesen, wenn mündlich abgemacht sei, dass er die Firma kaufen könne, dürfe er bereits verfügen, setze er den Vertragsschluss in die Zukunft. Ähnlich sei auch seine Aussage, er habe dann gehandelt, weil er gewusst habe, dass der Kaufvertrag zustande kommen würde. An anderer Stelle habe er dem- gegenüber dezidiert zu Protokoll gegeben, er habe immer gemeint, er hätte die Firma gekauft. In diesem Fall mache aber seine Aussage kaum Sinn, er hätte warten sollen, bis die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien; er habe einen mündlichen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen; drei Wochen später hätte er das Recht gehabt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 29). In der Beschwerde wird konzediert, dass diese Aeusserungen des Be- schwerdeführers auf den ersten Blick widersprüchlich erschienen. Bei einer nähe- ren Betrachtung seien sie aber in den wesentlichen Punkten in sich geschlossen, wenn man sie richtig auslege und nicht wie im angefochtenen Entscheid aus dem Zusammenhang reisse. In der Folge verweist die Beschwerde vorab wieder auf angebliche, aber nicht belegte sprachliche Schwierigkeiten des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde KG act. 1 S. 12). Dazu ist auf vorstehende lit. d zu verweisen. Sodann zitiert die Beschwerde verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, gemäss welchen er davon ausgegangen sei, dass bereits ein mündlicher Kauf- vertrag zustande gekommen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f.). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer auch solche Aussagen machte. Gerade darin liegt
- 18 - jedoch der - unaufgelöste - Widerspruch zu andern, von der Vorinstanz zitierten Aussagen, wonach der Kaufvertrag erst (später) hätte abgeschlossen werden sollen. Dieser Widerspruch löst sich auch nicht mit den Hinweisen auf einen be- reits geschlossenen mündlichen Vertrag und eine vielleicht erst künftige schriftli- che Ausfertigung auf. In BG act. 31 S. 2 nahm der Beschwerdeführer wie folgt zu diesem Anklagevorhalt Stellung: "Das war zu dem Zeitpunkt, als ich mit der" Y. "Kontakt hatte und Vorbereitungen getroffen habe. Ich habe dann gehandelt, weil ich wusste, dass der Kaufvertrag zustande kommen würde. Wir hatten eine mündliche Vereinbarung betreffend Preis und Zahlungsmodalitäten. Ich weiss, dass in der Schweiz eine mündliche Vereinbarung einem schriftlichen Vertrag gleichgesetzt wird." Innerhalb dieser kurzen Stellungnahme selber liegt ein unaufgelöster Wider- spruch. Einerseits erklärt der Beschwerdeführer, mit der Y. Kontakt gehabt und Vorbereitungen getroffen zu haben. Er habe gewusst, dass der Kaufvertrag - im Hinblick auf welchen die erwähnten Vorbereitungen offenbar gemeint sind - zu- stande kommen würde. Demnach hat der Beschwerdeführer gehandelt, bevor der Kaufvertrag zustande gekommen war. Im Widerspruch dazu soll ein mündlicher Vertrag bereits zustande gekommen sein. Dieser Widerspruch bleibt auch dann ein Widerspruch, wenn ein Unterschied zwischen mündlichem Vertragsabschluss und schriftlicher Ausfertigung gemacht wird. Das Gleiche gilt für das vorinstanzli- che Zitat der Aussagen des Beschwerdeführers, er hätte warten sollen, bis die Vertragsverhandlungen abgeschlossen gewesen seien. Er habe einen mündli- chen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen. Drei Wo- chen später hätte er das Recht gehabt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 12). Wenn der Beschwerdeführer hätte warten sollen, bis die Vertragsverhand- lungen abgeschlossen gewesen seien, impliziert dies, dass die Vertragsverhand- lungen noch nicht abgeschlossen waren. Solange die Vertragsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, ist offensichtlich noch kein Vertrag zustande ge- kommen. Nach dieser Aussage des Beschwerdeführers war also noch kein Ver- trag zustande gekommen. Seine direkt anschliessende Aussage, er habe einen mündlichen Vertrag gehabt, danach sei es für ihn abgeschlossen gewesen, steht in diametralem Widerspruch dazu. Auch diese vorinstanzliche Würdigung ist ver- tretbar.
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g) Die Vorinstanz wiederholte die Aussagen des Beschwerdeführers, er ha- be dann gehandelt, weil er gewusst habe, dass der Kaufvertrag zustande kom- men würde; sie hätten eine mündliche Vereinbarung getroffen betreffend Preis und Zahlungsmodalitäten. Er wisse, dass in der Schweiz eine mündliche Verein- barung einem schriftlichen Vertrag gleichgesetzt werde. Gemäss der vorinstanzli- chen Erwägung sind diese Aussagen nicht kongruent mit der Darstellung des Be- schwerdeführers vor Erstinstanz, er habe den Leasingvertrag erst unterzeichnet, nachdem er zwei Kopien des Kaufvertrags erhalten und eine davon unterschrie- ben zurückgeschickt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 30). In der Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den offensichtlichen Wider- spruch zwischen diesen Aussagen nicht in Abrede. Er beruft sich indes auf den Zeitablauf und darauf, dass es sich um belanglose Details handle (Beschwerde KG act. 1 S. 13 f.). Vor Erstinstanz hatte er aber nicht geltend gemacht, er erinne- re sich nicht mehr genau (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 5). Es handelte sich keineswegs um ein belangloses Detail, sondern um eine zentrale Frage des bis- herigen Verfahrens. Abgesehen davon unterstellte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer entgegen der Beschwerde nicht allein wegen dieses Widerspruchs Eventualvorsatz, sondern stellte auch mit dieser Erwägung lediglich einen (weite- ren) Widerspruch fest, den sie zusammen mit allen anderen Aussagen und Um- ständen würdigte. Auch diese Erwägung ist vertretbar.
h) Die Vorinstanz erwog, völlig neu und durch keine anderen Fakten gestützt sei die Aussage des Beschwerdeführers in der ersten Berufungsverhandlung, nach der Unterschrift unter den Vertrag habe es noch kleine Details gegeben, welche man habe ändern müssen. Diese habe er per Fax erhalten, auch unter- schrieben und zurückgeschickt. Er erwähne in der Folge dann nochmals Verträge und Aenderungen und bestätige damit, von nunmehr zwei Dokumenten zu spre- chen, die er von den Besitzern der Y. erhalten habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 31).
- 20 - Die Beschwerde hält dem entgegen, die vom Beschwerdeführer an der ersten Berufungsverhandlung gemachten Angaben bezüglich Vertragsurkunden deckten sich sehr wohl "teilweise" mit anderen Fakten, insbesondere mit den Aussagen des Zeugen B. vom 2. August 2002. Diesem zufolge seien nämlich zwei Verträge betreffend Aktienkauf aufgesetzt worden, wovon ein Exemplar durch den Beschwerdeführer und ein Exemplar durch die Gegenparteien (Be- schwerde KG act. 1 S. 15). B. hatte als Zeuge erklärt, es habe zwei Treffen mit dem Beschwerdeführer gegeben. Vor dem zweiten Treffen habe der Beschwerdeführer einen Vertrags- vorschlag geschickt, den die Verkäufer nicht hätten akzeptieren können. Nach dem zweiten Treffen hätten sie dem Beschwerdeführer einen neuen Vertragsvor- schlag geschickt. Der Beschwerdeführer habe aber weder diesen Vertrag retour- niert noch etwas bezahlt (BG act. 18 S. 3 f.). Es sei nie zu einem Vertrag zwi- schen dem Beschwerdeführer und den Verkäufern gekommen (BG act. 18 S. 4). In der Stellungnahme dazu vom gleichen Tag erklärte der Beschwerdeführer, es stimme eigentlich alles, was B. gesagt habe (BG act. 20 S. 1). Dazu stehen die Behauptungen des Beschwerdeführers im ersten Beru- fungsverfahren tatsächlich in Widerspruch. Gemäss diesen Behauptungen habe er den Vertrag von den Verkäufern erhalten und unterschrieben. Es habe dann noch kleine Details gegeben, welche man habe ändern müssen. Er habe dies per Fax erhalten, auch unterschrieben und zurückgeschickt. Die Verträge und die Aenderungen seien unterschrieben gewesen (OG act. 54 = Prot. S. 5). Auf Vor- halt, dass er nie ein unterzeichnetes Vertragformular habe vorweisen können, erklärte der Beschwerdeführer, er habe kein solches, weil sein ganzes Haus ge- räumt worden sei. Er vermute, dass er eine Kopie gehabt habe. Er bleibe aber dabei, dass ein Vertrag unterschrieben worden sei (OG act. 54 = Prot. S. 6). Nach diesen Behauptungen des Beschwerdeführers soll es durchaus einen beidseitig unterzeichneten Vertrag gegeben haben. Einerseits steht dies in diametralem Gegensatz zu den Aussagen von B., welche der Beschwerdeführer seinerzeit selber als richtig bezeichnet hatte. Anderseits steht dies auch in wesentlichem Gegensatz zu den früheren Aussagen des Beschwerdeführers selber, gemäss
- 21 - welchen zwar ein mündlicher, aber (noch) kein schriftlicher Vertrag abgeschlos- sen worden sei. Auch diese vorinstanzliche Erwägung ist vertretbar.
i) Die Vorinstanz erwog, die Aussage des Beschwerdeführers auf Prot. S. 5 unten der ersten vorinstanzlichen Berufungsverhandlung ende mit einer auffälli- gen Dreistigkeit (es stehe hier Aussage gegen Aussage), die den Hinweis auf ei- ne Lüge zumindest impliziere (Urteil KG act. 2 S. 12 f. Ziff. 31). Die Beschwerde hält dem entgegen, eine als dreist empfundene Aussage könne nicht nur unwahr, sondern auch wahr sein. Eine blosse Mutmassung wie diese vorinstanzliche sei im Lichte des strafrechtlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" unzulässig. Hinzu komme, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers beim betreffenden Anlass anwesend gewesen sei und als Zeugin einvernommen wer- den könnte. Weil die Vorinstanz trotzdem auf eine solche Einvernahme verzichtet habe, erscheine ihre Beweisführung auch deshalb als unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f.). Diese Rüge erscheint an sich berechtigt. Der Hinweis eines Angeklagten darauf, dass die Aussage eines (bereits einvernommenen) Zeugen gegen die Aussage eines andern (noch nicht einvernommenen, aber angerufenen) Zeugen stehe, darf als solcher allein, d.h. ohne weitere Anhaltspunkte, nicht als Hinweis auf eine Lüge gedeutet werden. Es ist nicht nachvollziehbar, was an einem sol- chen Hinweis so dreist sein soll, dass er den Hinweis auf eine Lüge impliziere. Daraus darf nicht auf eine Lüge des Beschwerdeführers geschlossen werden. In diesem Zusammenhang könnte ein Hinweis auf eine Lüge des Beschwerdefüh- rers darin gesehen werden, dass er in der Stellungnahme zur Zeugenaussage von B. erklärt hatte, es stimme eigentlich alles, was B. gesagt habe (BG act. 20 S. 1), um an der ersten vorinstanzlichen Hauptverhandlung doch eine andere Versi- on zu behaupten, nicht aber darin, dass er für diese andere Version auf seine Ehefrau verwies, die dabei gewesen sei, und auch nicht darin, dass er in der Fol- ge behauptete, es stehe Aussage gegen Aussage.
- 22 - Die Berechtigung dieser Rüge bedeutet indes nicht, dass vom Gegenteil auszugehen wäre. Auch wenn diese Rüge an sich berechtigt ist, ist damit nicht dargetan, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers im Gegensatz zur vor- instanzlichen gesamthaften Schlussfolgerung glaubhaft wären.
k) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe weiter deponiert, er habe wahrscheinlich einen Fehler gemacht. Er hätte warten sollen, bis alles Schriftliche geregelt sei und er auch im Handelsregister eingetragen gewesen wäre, bevor er den Leasingvertrag unterschreibe. Dies decke sich erneut nicht mit den früheren Aussagen, der Vertrag sei bereits schriftlich abgeschlossen gewe- sen und er habe die Auskunft erhalten, es bedürfe keines Handelsregistereintrags (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 32). Die Beschwerde wendet dazu vorab ein, in der Aussage, er habe wahr- scheinlich einen Fehler gemacht, sei kein Schuldbekenntnis zu erblicken (Be- schwerde KG act. 1 S. 16). Das trifft zu, geht aber an der vorinstanzlichen Erwä- gung vorbei. Die Vorinstanz erblickte darin kein Schuldbekenntnis. Auch mit den Ausführungen zur Wirkung der Eintragung der Zeichnungsbe- rechtigung im Handelsregister, zur Verpflichtungsmöglichkeit ohne Handels- registereintrag, zur Qualifikation von Vertragsurkunden als blossen Beweisurkun- den (Beschwerde KG act. 1 S. 16 f.) argumentiert der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei. Mit dieser wies die Vorinstanz lediglich auf weitere Widersprüche in den Depositionen des Beschwerdeführers hin. Unabhän- gig von der rechtlichen Qualifikation und unabhängig von den allfälligen Vorstel- lungen des Beschwerdeführers dazu sind diese Aussagen tatsächlich wider- sprüchlich. Diese Rüge geht fehl.
l) Die Beschwerde macht geltend, ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Vorsatzes des Beschwerdeführers sei, dass er auf dem Leasingvertrag seine Pri- vatadresse angeführt habe. Hätte er unlautere Absichten verfolgt, wäre er nicht auf diese Idee gekommen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz widerspre-
- 23 - che der allgemeinen Lebenserfahrung und sei daher unhaltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f.). aa) Als Adresse der angeblich von ihm vertretenen Leasingnehmerin im Leasingvertrag vom 27.7.2000, der Y. AG bzw. Y. AG, hatte der Beschwerdefüh- rer die ...-strasse .. in .... Zürich angegeben (BG act. 14/1 - 14/4). Gemäss Polizei- rapport vom 2. Oktober 2000 wohnte der Beschwerdeführer aber am ...-steig in .... Zürich (BG act. 3 S. 2 und S. 4 oben; vgl. bereits Rapport der Kantonspolizei Aar- gau vom 7.8.2000, BG act. 1, mit Hinweis auf eine Auskunft der Einwohnerkon- trolle Zürich vom 17.8.00; vgl. auch den am 12. Juli 2000 mit der Domiziladresse ...-steig, .... Zürich ausgestellten Pass, act. 23/9). Die Adresse ...-strasse .. in .... Zürich wurde als Geschäftsörtlichkeit der Y. AG bezeichnet (BG act. 3 S. 4 oben; vgl. auch BG act. 6/8). Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Zürich waren weder der Beschwerdeführer privat noch seine Firma an der ...-strasse .. in .... Zü- rich angemeldet (BG act. 10 S. 4). Der Beschwerdeführer hat mit der Angabe ...-strasse .., .... Zürich als Adres- se der Y. AG auf dem Leasingvertrag somit nicht etwa seine offizielle Wohna- dresse (...-steig, .... Zürich) angeführt. Die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde gehen daran vorbei und schon deshalb fehl. bb) Allerdings gingen sowohl die Anklage (BG act. 37 S. 3) als auch die Vo- rinstanz (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 Ziff. 35) davon aus, der Beschwer- deführer habe im Leasingvertrag seine damalige Privatadresse aufgeführt. Selbst wenn das im Gegensatz zu den Ausführungen in vorstehend lit. aa so war, wäre damit und mit den hypothetischen Ausführungen in der Beschwerde keine Willkür der vorinstanzlichen Schlussfolgerung dargetan, dass dem Beschwerdeführer das Unrechtsbewusstsein nicht fehlte. Die Vorinstanz erwog dazu, um seinen vertrag- lichen Verpflichtungen nachkommen zu können und um auch für die Versicherung erreichbar zu sein, habe der Beschwerdeführer eine Adresse angeben müssen, an der ihn die Post erreicht habe. Wenn er es nicht beim Firmensitz (in R.; vgl. BG act. 10 S. 2, 14/5, 18 S. 2) belassen habe, sei dies eher als Indiz, er habe be- fürchtet, Schwierigkeiten zu erhalten (weil er unerlaubt den Firmennamen okku- piert habe), denn als Indiz für fehlendes Unrechtsbewusstsein zu werten (ange-
- 24 - fochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 Ziff. 35). Die Beschwerde hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe im Leasingvertrag nicht als Partei figuriert. Folglich hätten ihm daraus auch keine vertraglichen Verpflichtungen erwachsen können. Hätte er unlautere Absichten verfolgt, wäre er nicht auf die Idee gekommen, Gegenlei- stungen zu erbringen und im Hinblick darauf seine Privatadresse bekanntzugeben (Beschwerde KG act. 1 S. 17). Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Be- schwerdeführer wollte einen PW Jaguar leasen. Er schloss einen Leasingvertrag ab; allerdings namens der Y. AG. Dem Leasingnehmer entstanden vertragliche Verpflichtungen, insbesondere zur Leistung der vereinbarten monatlichen Lea- singzahlungen. Nach der vorinstanzlichen Feststellung und nach den Aussagen des Beschwerdeführers selber wollte er diese vertraglichen Verpflichtungen er- füllen. Auf diese Absicht des Beschwerdeführers trifft die vorinstanzliche Erwä- gung durchaus zu, und zwar unbesehen um die wirkliche rechtliche Lage nach der unzulässigen bzw. unzutreffenden Behauptung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vertretung der Y. AG bzw. dem Handeln in deren Namen im Leasingvertrag. Dass der Beschwerdeführer die vertraglichen Pflichten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag erfüllen wollte (und zu diesem Zweck die Adresse ...-strasse .. in .... Zürich im Leasingvertrag anführte), bedeutet nicht, dass er bezüglich fehlender Berechtigung, namens der Y. AG einen Leasingver- trag zu unterzeichnen, kein Unrechtsbewusstsein gehabt hätte. Die vorinstanzli- che Erwägung ist damit keineswegs willkürlich. Daran ändern auch die hypotheti- schen Ausführungen in der Beschwerde zu anderen möglichen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nichts.
m) Zusammenfassend: Auch wenn einzelne vorinstanzliche Erwägungen nicht in jeder Hinsicht zu überzeugen vermögen, verbleiben zahlreiche von der Vorinstanz aufgezeigte Unstimmigkeiten und Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers. Die vorinstanzliche Würdigung ist daher vertretbar, die Aus- sagen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet darzutun, er sei davon aus- gegangen, trotz fehlendem Handelsregistereintrag dazu berechtigt zu sein, für die Y. AG einen Vertrag zu unterzeichnen. Ebenso vertretbar ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe zumindest damit gerechnet, ihm könnte die Legitimation dazu fehlen. Der Beschwerdeführer legte keine Umstände
- 25 - dar, welche für die Glaubhaftigkeit seiner entlastenden Behauptung sprächen und von der Vorinstanz willkürlich nicht (genügend) berücksichtigt worden wären. Ins- gesamt gehen die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers fehl.
10. Schliesslich wendet sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Strafzumessung und macht geltend, diese sei ungenügend begründet. Dies bedeute eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. Das sei ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Beschwerde KG act. 1 S. 19 - 22 Ziff. 3).
a) Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bun- desgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430b Abs. 1 StPO). Im vorliegenden Fall ist diese Möglichkeit gegeben (vgl. auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 36 Ziff. 12.b). Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (§ 269 Abs. 1 BStP). Auf Rügen, mit denen die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht wird, kann des- halb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
b) Die Strafzumessung richtet sich nach eidgenössischem Recht, insbeson- dere nach Art. 63 ff. StGB. Die Rügen des Beschwerdeführers unter Ziff. 3 der Beschwerde (KG act. 1 S. 20 - 22) betreffen ausschliesslich Fragen der Rechts- anwendung im Zusammenhang mit der Strafzumessung. Dies gilt auch für die Rüge der ungenügenden Begründung. Wird vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwen- dung von Bundesrecht verletzt, ist die bundesrechtliche Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der ent- sprechenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf eine derartige Rüge nicht einzutreten (ZR 93 [1994] Nr. 29; Kass.-Nr. AC040038 vom 29.10.04 Erw. II.2.2. mit weiteren Hinweisen; vgl. zur bundesgerichtlichen Ueberprüfung der Strafzumessung und der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang auch Pra 92 [2003] Nr. 60 Erw. 3.b S. 300 mit Verweisung auf BGE 127 IV 101 =
- 26 - Pra 90 [2001] Nr. 140, BGE 120 IV 136 = Pra 84 [1995] Nr. 260; Schweri, Eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600).
c) Daran, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug auf Rechtsfragen des Bundesrechts im kantonalen Beschwerdeverfahren unzu- lässig ist, weil sie im Rahmen einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde als Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden kann (§ 430b Abs. 1 StPO), ändert nichts, dass der Beschwerdeführer damit eine Gehörsverletzung geltend macht. Ebensowenig ändert daran, dass der Beschwerdeführer tatsäch- lich keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht eingereicht hat (KG act. 6; vgl. dazu Kass.-Nr. 99/184 vom 16.4.00 Erw. II.4.2., mit Verwei- sung auf Kass.-Nr. 94/271 vom 23.11.94 Erw. II.2.d).
d) Auf die Rügen unter Ziff. 3 der Beschwerde (KG act. 1 S. 19 - 22) ist nicht einzutreten.
11. Der Beschwerdeführer wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Nichtig- keitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 27 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 561.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung (ad DG030229), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: