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AC040130

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, Sammlung der Beweismittel, Grundsatz der freien Beweiswürdigung, Begründungspflicht, Nachweis des Vorsatzes, Beweiswürdigung

Zh Kassationsgericht · 2005-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts ____ (Erstinstanz) vom 8. April 2004 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung von 4 Tagen Polizeiverhaft sowie 109 Tagen Untersuchungs- haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Nicht ein- getreten wurde (mit Beschluss vom gleichen Tag) auf die Anklage mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der geringfügigen Sachbe- schädigung. Weiter beschloss die Erstinstanz, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gefängnis, abzüglich 24 Tage erstandener Haft, werde vollzogen (BG act. 45).

E. 2 Auf Berufung des Beschwerdeführers (BG act. 47) und Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft (OG act. 50 und 52) hin, sprach die II. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Urteil vom

14. September 2004 der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich eines Vorfalls vom 19. Juni 2003 wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis aus, unter Anrechnung der bereits von der Erstinstanz aufgeführten erstandenen Haft. Wie schon die Erstinstanz befand auch das Obergericht, der Vollzug der Freiheitsstrafe werde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Auch die Vorinstanz beschloss sodann, mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der gering- fügigen Sachbeschädigung werde auf die Anklage nicht eingetreten und die mit

- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe werde vollzogen (OG act. 62 bzw. KG act. 2).

E. 3 Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (OG act. 65 bzw. KG act. 6) und begründete, Nichtig- keitsbeschwerde vom 9. Dezember 2004 (KG act. 1). Der Beschwerdeführer be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und er sei von den Vor- würfen vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Strafe angemessen, d.h. auf 3 Monate, zu reduzieren. Zudem sei der vorinstanzliche Entscheid be- treffend Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 12. Juni 2001 aufzu- heben (KG act. 1 S. 2). Zu den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers (Gewährung der amtlichen Verteidigung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen vorgesehen; vgl. KG act. 1 S. 2 und S. 22-24) hat das Kas- sationsgericht bereits mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Dezember 2004 Stellung genommen (KG act. 8). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) hat auf Be- schwerdeantwort verzichtet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlas- sung (KG act. 11).

E. 4 Mit den Ausführungen im zweiten Teil der Beschwerdeschrift wird zu- sammengefasst geltend gemacht, der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefähr- dung des Lebens sei unter Verletzung der Unschuldsvermutung (bzw. des Grund- satzes in dubio pro reo), des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gefällt worden, weshalb der diesbezügliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen sei (KG act. 1 S. 17).

E. 4.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, aufgrund des als erstellt betrachteten Sachverhalts - er habe Z. ein Brotmesser mit der gezackten Seite der Schneidefläche vorne sehr nahe an den Hals gehalten und dabei gezittert - konstruiere die Vorinstanz die reine Hypothese, wenn Z. sich losgerissen oder der Beschwerdeführer eine fahrige Bewegung gemacht hätte, hätte sie an der Hals- schlagader getroffen werden können, weshalb die gemäss Art. 129 StGB gefor- derte konkrete, unmittelbar aus der Täterhandlung entspringende Todesgefahr von der Vorinstanz bejaht werde. Im Hinblick auf Y. habe die Vorinstanz festge- halten, der Beschwerdeführer habe mit dem Messer vor ihrem Gesicht herumge- fuchtelt und ihr das Messer ebenfalls vor den Hals gehalten. Deshalb habe auch bei Y. - nach Ansicht des Beschwerdeführers als reine Hypothese - die akute Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem der Halsschlagader, bestanden, wenn sich Letztere losgerissen hätte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, wenn sie das Vorliegen der von Art. 129 StGB geforderten konkreten, unmittelbar aus der Täterhandlung ent- springenden Todesgefahr mit einer akuten Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem auch an der Halsschlagader erkläre. Die Vorinstanz lege sich nicht fest,

- 7 - was nun im Falle von Y. genau die geforderte Todesgefahr begründet habe (KG act. 1 S. 12-14).

b) Die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zu begründen, er- gibt sich sowohl aus Bundesrecht (Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) wie auch aus kantonalem Recht (§ 160 GVG). Die im Hinblick auf das Be- schwerdeverfahren in Strafsachen statuierte Begründungspflicht dient dem Zweck, dem Bundesgericht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides un- ter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht zu ermög- lichen; ist eine solche Überprüfung wegen mangelhafter Begründung des Ent- scheides nicht möglich, weist das Bundesgericht die Sache an den kantonalen Richter zurück (Art. 277 BStP). Diese bundesrechtliche Begründungspflicht be- deutet, dass der kantonale Richter einerseits hinreichend klar zum Ausdruck brin- gen muss, von welchem Sachverhalt er ausgeht, und andererseits darlegen muss, wie er den zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtlich qualifiziert; eine Rückweisung erfolgt u.a., wenn der Entscheid nicht oder nicht hinreichend be- gründet ist (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600). Die Begründungspflicht erstreckt sich jedoch grund- sätzlich nicht darauf, wie bzw. weshalb der Richter zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt, denn die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bildet - vorbehältlich bundesrechtlicher Beweisvorschriften - nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens in Strafsachen vor Bundesgericht (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wird daher geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtli- che Begründungspflicht angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der entspre- chenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf die Rüge in diesen Fällen nicht einzutreten (Kass.-Nr. AC040038, Entscheid vom 29.10.04, Erw. II.2.; Kass.- Nr. 98/433 S, Entscheid vom 15.11.1999, Erw. II.6.2; Kass.-Nr. 98/429 S, Ent- scheid vom 26.4.1999, Erw. II.2.2.3). Zwar kann die Verletzung der Begrün- dungspflicht als solche nicht zum alleinigen Gegenstand einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden; das Bundesgericht beurteilt nämlich die

- 8 - Frage der genügenden Begründung nur im Zusammenhang mit der Überprüfung aufgeworfener Fragen des materiellen Rechts (Schweri, a.a.O., N 614 f. m.H.). Es genügt aber für den Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Bundesgericht den allfälligen Mangel einer ungenügenden Begründung im Zu- sammenhang mit einer gerügten Bundesrechtsverletzung beheben lassen kann; es ist unerheblich, dass der Mangel sonst nicht zum Gegenstand einer selbstän- digen Rüge vor Bundesgericht gemacht werden kann. Wird demgegenüber vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelange, so ist dies eine Frage, die nur die kantonalrechtliche Begründungspflicht betrifft. Dasselbe gilt für die Be- gründung von Entscheiden im Zusammenhang mit Fragen des kantonalen Ver- fahrensrechts. Derartige Rügen können daher mit kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben werden (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/422 S, Ent- scheid vom 23.4.2001, Erw. II.2.2.).

c) Welche Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer unmittel- baren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu stellen sind, erweist sich nach dem Gesagten als eine Frage des Bundesrechts, weshalb auf die Rüge des Be- schwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann.

E. 4.2 a) Der Beschwerdeführer moniert sodann, das fragliche Brotmesser ha- be trotz durchgeführter Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden können, weshalb auch dessen genaue Beschaffenheit nicht bekannt sei. Bei dieser Sach- lage stelle es eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. der Unschuldsvermutung dar, ohne weitere Anhaltspunkte und Abklärungen anzunehmen, das angeblich benutzte Brotmesser habe die im Sinne von Art. 129 StGB erforderliche Lebens- gefahr verursachen können. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer diese Vor- behalte bereits vor Vorinstanz zu Sprache gebracht. Indem das Obergericht sich dazu nicht geäussert habe, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 14/15).

- 9 -

b) Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Brotmesser, dessen Beschaffenheit nicht bekannt sei, weder für seine Ehefrau noch für seine Tochter eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen habe. Dieser Argumentation könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe Z. das Brotmesser mit der gezackten Schnittfläche vorne unter dem Kinn unmittelbar an den Hals gehalten, auch wenn er sie damit nicht berührt habe, so doch nach ihrer glaubhaften Darstellung fast. Y. habe auf ent- sprechende Frage hin ausgeführt, dass das Brotmesser gut schneide. Mit einem solchen gezackten Brotmesser könnten zwar weniger Stich-, aber sehr wohl Schnittverletzungen zugefügt werden (KG act. 2 S. 24).

c) aa) Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine Sicherstellung des fraglichen Brotmessers. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde jedoch keine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zwar befindet sich ein Hausdurch- suchungsbefehl in den Akten (BG act. 23/1), doch wurde nach der Verhaftung des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung verzichtet (BG act. 1/2 S. 4/5). Der Zweck einer (Straf-)Untersuchung besteht darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wer- den kann (§ 30 Abs. 1 StPO). Die Beweismittel sind jedoch nur soweit zu sam- meln, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 2 StPO). Der Richter fällt sodann das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung (Art. 249 BStP; § 284 StPO). Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdi- gung ergibt sich u.a., dass es keine festen Beweisregeln in dem Sinne gibt, dass für den Nachweis einer Straftat gewisse Beweismittel notwendig sind (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1996, N 4 zu § 284 StPO). Das Kassationsgericht hat sich in seinem Ent- scheid vom 3. Mai 1995 (Kass.-Nr. 94/352 S i.S. K. Erw. II.1.2) mit dem Span- nungsfeld zwischen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Grund- satz, wonach vom bestmöglichen Beweismittel Gebrauch zu machen sei, ausein- andergesetzt und hat die Ansicht, wonach vom Grundsatz des bestmöglichen

- 10 - Beweismittels auszugehen sei, verworfen. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, es sei ein bestimmtes Beweismittel nicht erhoben worden, kei- nen Nichtigkeitsgrund darzutun. Soweit die Vorinstanz sodann - wie vorstehend wiedergegeben - tatsächlich Feststellungen in Bezug auf das fragliche Messer traf, setzt sich der Beschwer- deführer mit diesen Ausführungen nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern die Aussage von Y., das Brotmesser schneide gut, oder die Zeichnung von Z. - gezackte Klinge - vom Obergericht willkürlich gewür- digt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Begriff des Brotmessers die allgemein- kundige Tatsache beinhaltet, dass es sich um ein langes Messer handelt (vgl. auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Mannheim u.a. 1989, S. 286: Brotmesser: langes Messers zum Schneiden von Brot). Ob diese vorin- stanzlichen Angaben zur Beurteilung des Bestehens einer unmittelbaren Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB genügen und ob diese Gefahr zu Recht bejaht wurde, sind im eidgenössischen Beschwerdeverfahren zu prüfende Fragen, auf welche im kantonalen Kassationsverfahren nicht eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zu seiner Entlastung jemals einen Antrag auf Sicherstel- lung des Brotmessers oder zur Erstellung eines Gutachtens gestellt. Ebenso we- nig wird in der Beschwerde dargelegt, der Beschwerdeführer habe je das Vorhan- densein eines Messers in der von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Art ver- neint. bb) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines An- spruches auf rechtliches Gehör ist richtig, dass er vor Vorinstanz ausführen liess, dass das in Frage stehende Messer (was unbestrittenermassen ein Leichtes ge- wesen wäre), nicht gesichert worden sei (OG act. 58 S. 9). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hin- weisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid

- 11 - wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hin- aus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass das Obergericht den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das fragliche Messer aufgrund der Aussagen und der Zeichnung von Z. bzw. Y. als erstellt be- trachtete. Indem die Vorinstanz sodann ausdrücklich festhielt, das Bezirksgericht habe bei seinen Überlegungen berücksichtigt, dass die Beschaffenheit des Mes- sers nicht bekannt sei, hat sie auch diesen Umstand gesehen, ihn aber aufgrund der Zeugenaussagen und der Notorietät des Begriffs "Brotmesser" nicht für ent- scheidend erachtet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.

E. 4.3 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es bestünden keinerlei An- haltspunkte dafür, dass sich Y. oder Z. hätten losreissen oder der Beschwerde- führer hätte Anlass haben können, eine fahrige Bewegung zu machen. Dies sei eine reine Hypothese der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, lasse sich aber nicht einmal aufgrund gesicherter Lebenserfahrung begründen. Die allgemeine Erfahrung spreche vielmehr dafür, dass eine Person in einer von der Vorinstanz vorgestellten Situation "wie gelähmt" dastehe und sich überaus ruhig verhalte, ge- rade so, als wollte sie sich unsichtbar machen (KG act. 1 S. 15).

b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Vorinstanz nicht davon aus- ging, es hätten Anzeichen dafür bestanden, dass sich Z. oder Y. hätten losreissen wollen. Richtig ist aber, dass sie ein solches Verhalten als Möglichkeit in Betracht zog, ebenso wie eine fahrige Bewegung seitens des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer entgegenhält, die von ihm dargelegte Variante des Geschehensverlaufes sei wahrscheinlicher, vermag dies die vorinstanzliche An- nahme eines möglichen anderen Ablaufes nicht willkürlich erscheinen lassen.

- 12 - Willkür läge hier nämlich nur dann vor, wenn die von der Vorinstanz unterstellte Möglichkeit offensichtlich abwegig wäre und es einer missbräuchlichen Handha- bung des richterlichen Ermessens gleichkäme, sie in Betracht zu ziehen (ZR 64 Nr. 54). Hätte der Beschwerdeführer zudem geltend machen wollen, die Vorin- stanz habe mit den von ihr geschilderten möglichen Verhaltensvarianten bei der Frage nach der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 129 StGB unzutreffende Aspekte berücksichtigt, handelte es sich um eine im kantonalen Verfahren nicht zu prüfende Frage.

E. 4.4 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, Z. habe niemals ausgesagt, dass der Beschwerdeführer gezittert habe, obwohl ihr dies hätte auffallen müssen. Die Vorinstanz habe einfach unkritisch die Darstellung von Y. übernommen, welche sich jedoch in einigem Abstand entfernt befunden habe und deshalb kaum gese- hen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer gezittert habe (KG act. 1 S. 16).

b) Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Aus der Natur des Be- schwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es genügt nicht, der vor- instanzlichen Ansicht lediglich die eigenen Auffassung gegenüberzustellen (ZR 91/92 Nr. 6; BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit von Y. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich geäussert (KG act. 2 S. 9-14 und 16-

23) und dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass Z. das Zittern des Beschwerde- führers nicht erwähnte (KG act. 2 S. 19). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Inwiefern und aufgrund welcher Ak- tenstellen sodann von derartigen räumlichen Verhältnissen in der Küche, in wel-

- 13 - cher der Vorfall stattfand, hätte ausgegangen werden müssen, dass Y. das Zittern des Beschwerdeführers nicht hätte sehen können, geht aus der Beschwerde- schrift nicht hervor. Die Rüge erweist sich als zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte.

E. 4.5 a) In Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe ihm in subjektiver Hinsicht zu Unrecht einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz angelastet. Er habe sich nie- mals dahingehend geäussert, er habe Z. und Y. in Lebensgefahr versetzen wol- len, er sei sich einer solchen Gefahr auch nicht bewusst gewesen. Y. habe bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer in der Wut über eine Drittbeziehung gehandelt habe. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer einen direkten Gefährdungsvorsatz betreffend Z. und Y. gehabt habe. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung und beurteile die Sachlage in will- kürlicher Art, wenn sie den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB ohne weite- re Begründung und Anhaltspunkte zu Lasten des Beschwerdeführers als gegeben annehme (KG act. 1 S. 16/17).

b) Die Vorinstanz erwog, der subjektive Tatbestand verlange direkten Ge- fährdungs-, nicht aber Verletzungsvorsatz. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgewühlt und hochgradig erregt gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass jemand, der, wie der Beschwerdeführer, ein gezacktes Brotmesser jemandem unmittelbar an den Hals halte, sich der da- mit verbundenen unmittelbaren Lebensgefahr bewusst sei, zumal er die beiden Opfer durch seine Drohungen in grosse Angst versetzt habe und damit auch die Gefahr eines unkontrollierten Losreissens gekannt habe. Wer dennoch so handle, wolle diese Gefahr. Damit sei der Gefährdungsvorsatz aber in beiden Fällen zu bejahen. Verletzungsvorsatz werde dem Beschwerdeführer dagegen zu Recht nicht vorgeworfen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne zwar Eifersucht nicht abgesprochen werden. Als Beweggrund für das konkret an den Tag gelegte Verhalten könne diese allerdings nicht gebilligt werden (KG act. 2 S. 25/26).

- 14 -

c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz nie geäussert, die Annahme eines sol- chen nicht ausschliesst. Beim ungeständigen Täter muss das Gericht den Inhalt des Tätervorsatzes regelmässig aufgrund der konkreten Umstände und der Le- benserfahrung prüfen. Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Hand- lung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Straf- recht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf- grund welcher Aktenstellen die Vorinstanz davon hätte ausgehen müssen, dass er nicht um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst und er gegen seinen Willen gehandelt hätte. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung sei- ner Ehefrau Auslöser der Auseinandersetzung bildete, vermag an der Beurteilung des Wissens und Willens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten im Laufe der Auseinandersetzung nichts zu ändern. Die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich damit als unbegründet.

E. 5 Im dritten Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 18-21) befasst sich der Beschwerdeführer mit den Nötigungsvorwürfen.

E. 5.1 a) In Bezug auf die angeklagten Nötigungshandlungen gegenüber Y. bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der subjektive Tatbestand nicht rechtsgenügend erstellt. Wollte man von der ihm vor- geworfenen Drohung ausgehen, so habe er diese nicht im Hinblick auf das Her- beirufen der Polizei gesagt, sondern er hätte damit ausdrücken wollen, wie em- pört er darüber sei und wie verwerflich er es finde, dass seine Frau eine Drittbe- ziehung gepflegt habe. Y. habe auch selber bestätigt, ihr Ehemann habe nicht im Hinblick auf die Polizei Wutausbrüche gehabt, sondern im Hinblick auf die Ver- werflichkeit der Drittbeziehung. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, mithin den Grundsatz in dubio pro reo, und handhabe ihr Ermessen in willkürlicher Art, wenn sie einen Nötigungsvorsatz ohne das Bestehen von Anhaltspunkten bejahe. Ausserdem verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht (KG act. 1 S. 18/19).

- 15 -

b) Die Vorinstanz verwies bezüglich des Vorfalls vom Februar 2003 zu- nächst im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen und führte zudem aus, der Beschwerdeführer habe mit seinen verbalen Äusserungen und den gleichzeitigen Drohungen mit dem Messer beide Geschädigten mit dem Tode bedroht. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigten die Drohungen aufgrund des aggressiven Vorgehens des Beschwerdeführers ernst genommen hätten. Die Rechtswidrigkeit bedürfe bei der Nötigung besonderer Prüfung, sei vorliegendenfalls aber klarerweise gegeben, weil die erfolgte Dro- hung mit Gewalt stets rechtswidrig sei. Anders, als die Verteidigung vortrage, ha- be der Beschwerdeführer Y. davon abhalten wollen, zur Polizei zu gehen. So ha- be Y.glaubhaft als Zeugin geschildert: "... als ich ihm gesagt habe, ich werde die Polizei rufen, hat er gemeint, dass es gerechtfertigt wäre vor seinem Gott, wenn er mich umbringen würde." Da der Beschwerdeführer sein Ziel - dass die Ge- schädigte Y. die Polizei nicht benachrichtigen werde - nicht erreicht habe, obwohl er das hiezu Erforderliche getan habe, sei diesbezüglich von einem vollendeten Versuch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Vorsatz ge- handelt: Er habe das entsprechende Wissen um seine Drohungen und deren mögliche Wirkungen gehabt, dass Y. davon abgehalten werden könnte, zur Poli- zei zu gehen. Darin, dass er trotzdem gehandelt habe, zeige sich, dass sein Ver- halten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 26/27). In Bezug auf das Geschehen 19. Juni 2003 verwies die Vorinstanz im Sinne von § 161 GVG vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen (KG act. 2 S. 28).

c) Nicht ersichtlich ist von vorneherein, inwiefern die Vorinstanz - soweit im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen - die Begründungspflicht verletzt hätte. Mit der massgeblichen obergerichtlichen Erwägung und der im Urteil wie- dergegebenen Aussage von Y. setzt sich die Beschwerde sodann nicht ausein- ander. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemerkung von Y., sie werde die Polizei rufen, und der anschliessenden Erwiderung des Be- schwerdeführers, es wäre vor seinem Gott gerechtfertigt, wenn er sie umbringen würde, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung weder willkürlich noch verletzt sie

- 16 - die Unschuldsvermutung. Auch daran vermag - wie bereits vorstehend erwähnt - nichts zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung von Y. Auslöser der Auseinandersetzung bildete und er die Rechtfertigung für eine Tötung in einer ausserehelichen Beziehung der Ehefrau erblickte. Mit den mass- geblichen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerde sodann nicht auseinander. Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5.2 a) Bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigung gegenüber Z. wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie sich nicht festlegen wolle, ob sie bei der objektiven Nötigungshandlung eine Ge- waltanwendung oder aber das Androhen ernstlicher Nachteile annehme.

b) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Einwendung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht, na- mentlich Art. 181 StGB, verletzt. Dies stellt nach dem unter vorstehender Ziff. II.4.1.b Gesagten keine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage dar. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten.

E. 5.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand habe das Obergericht ohne Anhaltspunkte und Begrün- dung angenommen, er habe vorsätzlich gehandelt. Er habe jedoch Z. niemals wirklich in Gefahr bringen wollen, sondern sei aufgrund der ehelichen Situation überaus empört gewesen (KG act. 1 S. 20/21).

b) Zum Vorsatz erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das ent- sprechende Wissen um seine Drohung und deren mögliche Wirkung, dass Z. auf- hören könnte zu weinen, gehabt. Dadurch, dass er trotzdem gehandelt habe, zei- ge sich, dass sein Verhalten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 27).

c) Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht dazutun, inwiefern und gestützt auf welche Aktenstellen ihm das Wissen und der Wille be- züglich des von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhaltes - er habe Z.

- 17 - das Messer unters Kinn sehr nahe an den Hals gehalten und gesagt, sie solle aufhören zu weinen und ruhig sein, sonst werde er sie umbringen - gefehlt hätte. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es zulässig ist, aufgrund des Handelns eines Täters auf dessen Willen zu schliessen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.

E. 7 Was der Beschwerdeführer unter Ziff. III. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 21 f.) vorbringt, betrifft den Entscheid über den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2001 ausgefällten Freiheits- strafe von 10 Monaten Gefängnis (abzüglich 24 Tage erstandener Haft). Die Ausführungen stehen unter der Prämisse einer zumindest teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid werden nicht vorgebracht. Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen sich demnach. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird unter Be- rücksichtigung der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. - 18 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ____ (1. Abteilung, Proz.-Nr. DG030652), das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040130/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 28. Juni 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der II. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. September 2004 (SB040273/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichts ____ (Erstinstanz) vom 8. April 2004 der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung von 4 Tagen Polizeiverhaft sowie 109 Tagen Untersuchungs- haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Nicht ein- getreten wurde (mit Beschluss vom gleichen Tag) auf die Anklage mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der geringfügigen Sachbe- schädigung. Weiter beschloss die Erstinstanz, die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten Gefängnis, abzüglich 24 Tage erstandener Haft, werde vollzogen (BG act. 45).

2. Auf Berufung des Beschwerdeführers (BG act. 47) und Anschlussberu- fung der Staatsanwaltschaft (OG act. 50 und 52) hin, sprach die II. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) den Beschwerdeführer mit Urteil vom

14. September 2004 der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB bezüglich eines Vorfalls vom 19. Juni 2003 wurde er freigesprochen. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 15 Monaten Gefängnis aus, unter Anrechnung der bereits von der Erstinstanz aufgeführten erstandenen Haft. Wie schon die Erstinstanz befand auch das Obergericht, der Vollzug der Freiheitsstrafe werde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Auch die Vorinstanz beschloss sodann, mit Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Drohung, Tätlichkeit und der gering- fügigen Sachbeschädigung werde auf die Anklage nicht eingetreten und die mit

- 3 - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2001 ausgefällte Freiheitsstrafe werde vollzogen (OG act. 62 bzw. KG act. 2).

3. Gegen dieses Urteil der II. Strafkammer richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (OG act. 65 bzw. KG act. 6) und begründete, Nichtig- keitsbeschwerde vom 9. Dezember 2004 (KG act. 1). Der Beschwerdeführer be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und er sei von den Vor- würfen vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Strafe angemessen, d.h. auf 3 Monate, zu reduzieren. Zudem sei der vorinstanzliche Entscheid be- treffend Widerruf des bedingten Vollzugs der Vorstrafe vom 12. Juni 2001 aufzu- heben (KG act. 1 S. 2). Zu den prozessualen Anträgen des Beschwerdeführers (Gewährung der amtlichen Verteidigung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung, soweit nicht von Gesetzes wegen vorgesehen; vgl. KG act. 1 S. 2 und S. 22-24) hat das Kas- sationsgericht bereits mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 22. Dezember 2004 Stellung genommen (KG act. 8). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Beschwerdegegnerin) hat auf Be- schwerdeantwort verzichtet (KG act. 10), ebenso die Vorinstanz auf Vernehmlas- sung (KG act. 11).

4. Der Beschwerdeführer hat auch die eidgenössische Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben und begründet (OG act. 69 und 70; KG act. 1 S. 3 und act. 3). II .

1. In der Anklageschrift vom 9. Dezember 2003 (BG act. 31) wird dem Be- schwerdeführer zusammengefasst - und soweit im vorliegenden Verfahren noch von Interesse - vorgeworfen, er habe im Februar 2003 nach einer verbalen Aus- einandersetzung mit seiner Ehefrau, Y., in der Küche der gemeinsamen Wohnung

- 4 - aus einer Schublade ein Brotmesser behändigt, dieses seiner Tochter Z. (geb. 00.00.1995) mit der gezackten Seite der Schneidefläche während ein bis zwei Mi- nuten unters Kinn sehr nahe an den Hals gehalten und dabei gezittert, wobei er hinter Z. gestanden sei und ihr gesagt habe, sie solle aufhören zu weinen und ru- hig sein, sonst werde er sie umbringen, worauf Z. auch aufgehört habe zu weinen. Y. habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer Z. etwas antun könnte, wes- halb sie zu ihm gesagt habe, er solle Z. in Ruhe lassen. Daraufhin habe er Y. ge- gen die Küchenkombination gedrückt und ihr von vorne in einem Abstand von ei- nigen Zentimetern mit dem Brotmesser vor dem Gesicht herumgefuchtelt und ihr dieses sodann während drei bis fünf Minuten ebenfalls gegen den Hals gehalten. Als Y. gesagt habe, sie werde die Polizei rufen, habe er geantwortet, dass es vor seinem Gott gerechtfertigt wäre, wenn er sie umbringen würde. Weiter wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19. Juni 2003 in der gemeinsamen Wohnung Y. damit gedroht, dass sie nie von ihm weg- kommen werde, ihr ganzes Leben lang nicht, und als sie erwidert habe, dass sie die Polizei holen werde, habe er gesagt, dass diese schon kommen könne und dann aber zwei Tote vorfinden werde, weil etwas Schlimmes passiert sein werde. Y. sei dabei davon ausgegangen, dass er mit den zwei Toten sie und die gemein- same Tochter Z. meine.

2. In Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass Y. die von ihr gestell- ten Strafanträge zurückzog bzw. ihr Desinteresse bekundete, weshalb die Unter- suchung bezüglich der (Antrags-)delikte entweder bereits von der Bezirksanwalt- schaft eingestellt wurde (BG act. 30), oder die Vorinstanzen auf die entsprechen- den Vorwürfe - wie aus der vorstehenden Prozessgeschichte ersichtlich - nicht eintraten. Im Weiteren erklärte Y. vor der Vorinstanz erneut ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers (OG act. 51, act. 53 bzw. act. 55).

3. Der erste Teil der Beschwerde (KG act. 1 S. 4-12) betrifft die Thematik Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft, mithin den per 1. April 2004 in Kraft gesetzten Art. 66ter StGB (Ehegatte oder Lebenspartner als Opfer).

- 5 - 3.a) Die Vorinstanz erwog, mit der Aufnahme von Art. 66ter StGB habe der Gesetzgeber diejenigen Opfer schützen wollen, welche eine Verurteilung ihres Partners nicht (mehr) wünschten bzw. sich mit ihrem Mann wieder versöhnten, deren Situation sich jedoch gerade durch die Strafverfolgung verschlimmern könnte. Dieses Ziel lasse sich vorliegend indessen durch eine Einstellung in Be- zug auf die Nötigungshandlungen nicht erreichen. Dies zum einen deshalb, weil der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB ohnehin von Amtes wegen zu verfolgen sei. Darüber hinaus seien auch Nötigungshand- lungen gegenüber der Tochter Z. Gegenstand der Anklage, welche Art. 66ter StGB ebenfalls nicht erfassten. Demzufolge könne der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt werde, und von einer (teilweisen) Einstellung des Verfahrens sei ab- zusehen (KG act. 2 S. 6/7).

b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz überschreite mit ih- rer Auffassung den ihr zustehenden Ermessensspielraum bzw. handhabe ihr Er- messen in willkürlicher Art und Weise, was einer Verletzung von Art. 66ter StGB gleichkomme. Zwar gehe die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt vor, doch werde die Rüge sicherheitshalber auch im kantonalen Beschwer- deverfahren erhoben. In Frage stehe eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV), was gesetzliche Prozessformen und materi- elles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 StPO verletze. Sodann legt der Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb nach seiner Auffassung die Vor- aussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die Nötigungs- handlungen erfüllt seien (KG act. 1 S. 4 ff.).

c) Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf § 430b Abs. 1 StPO. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist. Ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall angesichts der gegebenen tatsächlichen Um- stände von einer Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 66ter StGB hat ab- sehen dürfen, stellt eine Frage des Bundesrechts dar, welche im kantonalen Be-

- 6 - schwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Das Bundesgericht überprüft dabei auch, ob die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt genügend abgeklärt hat oder diesbezüglich Aktenwidrigkeiten vorliegen (Art. 277 und 277bis BStP; BGE 123 IV 211 E.4/5). Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von unzutreffenden oder willkürlichen tatsächlichen Feststellungen ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht.

4. Mit den Ausführungen im zweiten Teil der Beschwerdeschrift wird zu- sammengefasst geltend gemacht, der Schuldspruch wegen mehrfacher Gefähr- dung des Lebens sei unter Verletzung der Unschuldsvermutung (bzw. des Grund- satzes in dubio pro reo), des Anspruches des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht gefällt worden, weshalb der diesbezügliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen sei (KG act. 1 S. 17). 4.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, aufgrund des als erstellt betrachteten Sachverhalts - er habe Z. ein Brotmesser mit der gezackten Seite der Schneidefläche vorne sehr nahe an den Hals gehalten und dabei gezittert - konstruiere die Vorinstanz die reine Hypothese, wenn Z. sich losgerissen oder der Beschwerdeführer eine fahrige Bewegung gemacht hätte, hätte sie an der Hals- schlagader getroffen werden können, weshalb die gemäss Art. 129 StGB gefor- derte konkrete, unmittelbar aus der Täterhandlung entspringende Todesgefahr von der Vorinstanz bejaht werde. Im Hinblick auf Y. habe die Vorinstanz festge- halten, der Beschwerdeführer habe mit dem Messer vor ihrem Gesicht herumge- fuchtelt und ihr das Messer ebenfalls vor den Hals gehalten. Deshalb habe auch bei Y. - nach Ansicht des Beschwerdeführers als reine Hypothese - die akute Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem der Halsschlagader, bestanden, wenn sich Letztere losgerissen hätte. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, wenn sie das Vorliegen der von Art. 129 StGB geforderten konkreten, unmittelbar aus der Täterhandlung ent- springenden Todesgefahr mit einer akuten Gefahr von Schnittverletzungen, unter anderem auch an der Halsschlagader erkläre. Die Vorinstanz lege sich nicht fest,

- 7 - was nun im Falle von Y. genau die geforderte Todesgefahr begründet habe (KG act. 1 S. 12-14).

b) Die Pflicht, gerichtliche Entscheidungen in Strafsachen zu begründen, er- gibt sich sowohl aus Bundesrecht (Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP) wie auch aus kantonalem Recht (§ 160 GVG). Die im Hinblick auf das Be- schwerdeverfahren in Strafsachen statuierte Begründungspflicht dient dem Zweck, dem Bundesgericht die Überprüfung des angefochtenen Entscheides un- ter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Verletzung von Bundesrecht zu ermög- lichen; ist eine solche Überprüfung wegen mangelhafter Begründung des Ent- scheides nicht möglich, weist das Bundesgericht die Sache an den kantonalen Richter zurück (Art. 277 BStP). Diese bundesrechtliche Begründungspflicht be- deutet, dass der kantonale Richter einerseits hinreichend klar zum Ausdruck brin- gen muss, von welchem Sachverhalt er ausgeht, und andererseits darlegen muss, wie er den zu Grunde gelegten Sachverhalt rechtlich qualifiziert; eine Rückweisung erfolgt u.a., wenn der Entscheid nicht oder nicht hinreichend be- gründet ist (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N 597 und 600). Die Begründungspflicht erstreckt sich jedoch grund- sätzlich nicht darauf, wie bzw. weshalb der Richter zu bestimmten tatsächlichen Annahmen gelangt, denn die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse bildet - vorbehältlich bundesrechtlicher Beweisvorschriften - nicht Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens in Strafsachen vor Bundesgericht (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Wird daher geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtli- che Begründungspflicht angesprochen. Im Falle der Zulässigkeit der entspre- chenden Rechtsmittel hat das Kassationsgericht auf die Rüge in diesen Fällen nicht einzutreten (Kass.-Nr. AC040038, Entscheid vom 29.10.04, Erw. II.2.; Kass.- Nr. 98/433 S, Entscheid vom 15.11.1999, Erw. II.6.2; Kass.-Nr. 98/429 S, Ent- scheid vom 26.4.1999, Erw. II.2.2.3). Zwar kann die Verletzung der Begrün- dungspflicht als solche nicht zum alleinigen Gegenstand einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden; das Bundesgericht beurteilt nämlich die

- 8 - Frage der genügenden Begründung nur im Zusammenhang mit der Überprüfung aufgeworfener Fragen des materiellen Rechts (Schweri, a.a.O., N 614 f. m.H.). Es genügt aber für den Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, dass das Bundesgericht den allfälligen Mangel einer ungenügenden Begründung im Zu- sammenhang mit einer gerügten Bundesrechtsverletzung beheben lassen kann; es ist unerheblich, dass der Mangel sonst nicht zum Gegenstand einer selbstän- digen Rüge vor Bundesgericht gemacht werden kann. Wird demgegenüber vor Kassationsgericht geltend gemacht, die Begründungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelange, so ist dies eine Frage, die nur die kantonalrechtliche Begründungspflicht betrifft. Dasselbe gilt für die Be- gründung von Entscheiden im Zusammenhang mit Fragen des kantonalen Ver- fahrensrechts. Derartige Rügen können daher mit kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde erhoben werden (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/422 S, Ent- scheid vom 23.4.2001, Erw. II.2.2.).

c) Welche Anforderungen an die Begründung des Vorliegens einer unmittel- baren Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB zu stellen sind, erweist sich nach dem Gesagten als eine Frage des Bundesrechts, weshalb auf die Rüge des Be- schwerdeführers im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. 4.2 a) Der Beschwerdeführer moniert sodann, das fragliche Brotmesser ha- be trotz durchgeführter Hausdurchsuchung nicht sichergestellt werden können, weshalb auch dessen genaue Beschaffenheit nicht bekannt sei. Bei dieser Sach- lage stelle es eine Verletzung des Willkürverbotes bzw. der Unschuldsvermutung dar, ohne weitere Anhaltspunkte und Abklärungen anzunehmen, das angeblich benutzte Brotmesser habe die im Sinne von Art. 129 StGB erforderliche Lebens- gefahr verursachen können. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer diese Vor- behalte bereits vor Vorinstanz zu Sprache gebracht. Indem das Obergericht sich dazu nicht geäussert habe, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (KG act. 1 S. 14/15).

- 9 -

b) Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit dem Brotmesser, dessen Beschaffenheit nicht bekannt sei, weder für seine Ehefrau noch für seine Tochter eine unmittelbare Lebensgefahr geschaffen habe. Dieser Argumentation könne nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer habe Z. das Brotmesser mit der gezackten Schnittfläche vorne unter dem Kinn unmittelbar an den Hals gehalten, auch wenn er sie damit nicht berührt habe, so doch nach ihrer glaubhaften Darstellung fast. Y. habe auf ent- sprechende Frage hin ausgeführt, dass das Brotmesser gut schneide. Mit einem solchen gezackten Brotmesser könnten zwar weniger Stich-, aber sehr wohl Schnittverletzungen zugefügt werden (KG act. 2 S. 24).

c) aa) Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine Sicherstellung des fraglichen Brotmessers. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift wurde jedoch keine Hausdurchsuchung durchgeführt. Zwar befindet sich ein Hausdurch- suchungsbefehl in den Akten (BG act. 23/1), doch wurde nach der Verhaftung des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer Hausdurchsuchung verzichtet (BG act. 1/2 S. 4/5). Der Zweck einer (Straf-)Untersuchung besteht darin, den Tatbestand soweit zu ermitteln, dass entweder Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wer- den kann (§ 30 Abs. 1 StPO). Die Beweismittel sind jedoch nur soweit zu sam- meln, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (§ 30 Abs. 2 StPO). Der Richter fällt sodann das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung (Art. 249 BStP; § 284 StPO). Aus dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdi- gung ergibt sich u.a., dass es keine festen Beweisregeln in dem Sinne gibt, dass für den Nachweis einer Straftat gewisse Beweismittel notwendig sind (Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1996, N 4 zu § 284 StPO). Das Kassationsgericht hat sich in seinem Ent- scheid vom 3. Mai 1995 (Kass.-Nr. 94/352 S i.S. K. Erw. II.1.2) mit dem Span- nungsfeld zwischen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung und dem Grund- satz, wonach vom bestmöglichen Beweismittel Gebrauch zu machen sei, ausein- andergesetzt und hat die Ansicht, wonach vom Grundsatz des bestmöglichen

- 10 - Beweismittels auszugehen sei, verworfen. Insofern vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, es sei ein bestimmtes Beweismittel nicht erhoben worden, kei- nen Nichtigkeitsgrund darzutun. Soweit die Vorinstanz sodann - wie vorstehend wiedergegeben - tatsächlich Feststellungen in Bezug auf das fragliche Messer traf, setzt sich der Beschwer- deführer mit diesen Ausführungen nicht auseinander. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, inwiefern die Aussage von Y., das Brotmesser schneide gut, oder die Zeichnung von Z. - gezackte Klinge - vom Obergericht willkürlich gewür- digt worden wäre. Hinzu kommt, dass der Begriff des Brotmessers die allgemein- kundige Tatsache beinhaltet, dass es sich um ein langes Messer handelt (vgl. auch DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl., Mannheim u.a. 1989, S. 286: Brotmesser: langes Messers zum Schneiden von Brot). Ob diese vorin- stanzlichen Angaben zur Beurteilung des Bestehens einer unmittelbaren Lebens- gefahr im Sinne von Art. 129 StGB genügen und ob diese Gefahr zu Recht bejaht wurde, sind im eidgenössischen Beschwerdeverfahren zu prüfende Fragen, auf welche im kantonalen Kassationsverfahren nicht eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass in der Beschwerde nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe zu seiner Entlastung jemals einen Antrag auf Sicherstel- lung des Brotmessers oder zur Erstellung eines Gutachtens gestellt. Ebenso we- nig wird in der Beschwerde dargelegt, der Beschwerdeführer habe je das Vorhan- densein eines Messers in der von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Art ver- neint. bb) In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines An- spruches auf rechtliches Gehör ist richtig, dass er vor Vorinstanz ausführen liess, dass das in Frage stehende Messer (was unbestrittenermassen ein Leichtes ge- wesen wäre), nicht gesichert worden sei (OG act. 58 S. 9). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hin- weisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid

- 11 - wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hin- aus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht hervor, dass das Obergericht den Sachverhalt der Anklage in Bezug auf das fragliche Messer aufgrund der Aussagen und der Zeichnung von Z. bzw. Y. als erstellt be- trachtete. Indem die Vorinstanz sodann ausdrücklich festhielt, das Bezirksgericht habe bei seinen Überlegungen berücksichtigt, dass die Beschaffenheit des Mes- sers nicht bekannt sei, hat sie auch diesen Umstand gesehen, ihn aber aufgrund der Zeugenaussagen und der Notorietät des Begriffs "Brotmesser" nicht für ent- scheidend erachtet. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 4.3 a) Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, es bestünden keinerlei An- haltspunkte dafür, dass sich Y. oder Z. hätten losreissen oder der Beschwerde- führer hätte Anlass haben können, eine fahrige Bewegung zu machen. Dies sei eine reine Hypothese der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz, lasse sich aber nicht einmal aufgrund gesicherter Lebenserfahrung begründen. Die allgemeine Erfahrung spreche vielmehr dafür, dass eine Person in einer von der Vorinstanz vorgestellten Situation "wie gelähmt" dastehe und sich überaus ruhig verhalte, ge- rade so, als wollte sie sich unsichtbar machen (KG act. 1 S. 15).

b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Vorinstanz nicht davon aus- ging, es hätten Anzeichen dafür bestanden, dass sich Z. oder Y. hätten losreissen wollen. Richtig ist aber, dass sie ein solches Verhalten als Möglichkeit in Betracht zog, ebenso wie eine fahrige Bewegung seitens des Beschwerdeführers. Auch wenn der Beschwerdeführer entgegenhält, die von ihm dargelegte Variante des Geschehensverlaufes sei wahrscheinlicher, vermag dies die vorinstanzliche An- nahme eines möglichen anderen Ablaufes nicht willkürlich erscheinen lassen.

- 12 - Willkür läge hier nämlich nur dann vor, wenn die von der Vorinstanz unterstellte Möglichkeit offensichtlich abwegig wäre und es einer missbräuchlichen Handha- bung des richterlichen Ermessens gleichkäme, sie in Betracht zu ziehen (ZR 64 Nr. 54). Hätte der Beschwerdeführer zudem geltend machen wollen, die Vorin- stanz habe mit den von ihr geschilderten möglichen Verhaltensvarianten bei der Frage nach der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 129 StGB unzutreffende Aspekte berücksichtigt, handelte es sich um eine im kantonalen Verfahren nicht zu prüfende Frage. 4.4 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, Z. habe niemals ausgesagt, dass der Beschwerdeführer gezittert habe, obwohl ihr dies hätte auffallen müssen. Die Vorinstanz habe einfach unkritisch die Darstellung von Y. übernommen, welche sich jedoch in einigem Abstand entfernt befunden habe und deshalb kaum gese- hen haben dürfte, dass der Beschwerdeführer gezittert habe (KG act. 1 S. 16).

b) Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Aus der Natur des Be- schwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es genügt nicht, der vor- instanzlichen Ansicht lediglich die eigenen Auffassung gegenüberzustellen (ZR 91/92 Nr. 6; BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Vorinstanz hat sich zur Glaubwürdigkeit von Y. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich geäussert (KG act. 2 S. 9-14 und 16-

23) und dabei ausdrücklich berücksichtigt, dass Z. das Zittern des Beschwerde- führers nicht erwähnte (KG act. 2 S. 19). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Inwiefern und aufgrund welcher Ak- tenstellen sodann von derartigen räumlichen Verhältnissen in der Küche, in wel-

- 13 - cher der Vorfall stattfand, hätte ausgegangen werden müssen, dass Y. das Zittern des Beschwerdeführers nicht hätte sehen können, geht aus der Beschwerde- schrift nicht hervor. Die Rüge erweist sich als zu wenig substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. 4.5 a) In Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Lebens kritisiert der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe ihm in subjektiver Hinsicht zu Unrecht einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz angelastet. Er habe sich nie- mals dahingehend geäussert, er habe Z. und Y. in Lebensgefahr versetzen wol- len, er sei sich einer solchen Gefahr auch nicht bewusst gewesen. Y. habe bestä- tigt, dass der Beschwerdeführer in der Wut über eine Drittbeziehung gehandelt habe. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerde- führer einen direkten Gefährdungsvorsatz betreffend Z. und Y. gehabt habe. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung und beurteile die Sachlage in will- kürlicher Art, wenn sie den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB ohne weite- re Begründung und Anhaltspunkte zu Lasten des Beschwerdeführers als gegeben annehme (KG act. 1 S. 16/17).

b) Die Vorinstanz erwog, der subjektive Tatbestand verlange direkten Ge- fährdungs-, nicht aber Verletzungsvorsatz. Es sei durchaus davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damals aufgewühlt und hochgradig erregt gewesen sei. Dies ändere aber nichts daran, dass jemand, der, wie der Beschwerdeführer, ein gezacktes Brotmesser jemandem unmittelbar an den Hals halte, sich der da- mit verbundenen unmittelbaren Lebensgefahr bewusst sei, zumal er die beiden Opfer durch seine Drohungen in grosse Angst versetzt habe und damit auch die Gefahr eines unkontrollierten Losreissens gekannt habe. Wer dennoch so handle, wolle diese Gefahr. Damit sei der Gefährdungsvorsatz aber in beiden Fällen zu bejahen. Verletzungsvorsatz werde dem Beschwerdeführer dagegen zu Recht nicht vorgeworfen. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer könne zwar Eifersucht nicht abgesprochen werden. Als Beweggrund für das konkret an den Tag gelegte Verhalten könne diese allerdings nicht gebilligt werden (KG act. 2 S. 25/26).

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c) Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, der Beschwerdeführer habe einen direkten Lebensgefährdungsvorsatz nie geäussert, die Annahme eines sol- chen nicht ausschliesst. Beim ungeständigen Täter muss das Gericht den Inhalt des Tätervorsatzes regelmässig aufgrund der konkreten Umstände und der Le- benserfahrung prüfen. Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass der Täter die tatbestandsmässige Hand- lung in Kenntnis ihrer objektiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Straf- recht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf- grund welcher Aktenstellen die Vorinstanz davon hätte ausgehen müssen, dass er nicht um die Gefährlichkeit seines Tuns gewusst und er gegen seinen Willen gehandelt hätte. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung sei- ner Ehefrau Auslöser der Auseinandersetzung bildete, vermag an der Beurteilung des Wissens und Willens des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Verhalten im Laufe der Auseinandersetzung nichts zu ändern. Die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich damit als unbegründet.

5. Im dritten Teil der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 18-21) befasst sich der Beschwerdeführer mit den Nötigungsvorwürfen. 5.1 a) In Bezug auf die angeklagten Nötigungshandlungen gegenüber Y. bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei der subjektive Tatbestand nicht rechtsgenügend erstellt. Wollte man von der ihm vor- geworfenen Drohung ausgehen, so habe er diese nicht im Hinblick auf das Her- beirufen der Polizei gesagt, sondern er hätte damit ausdrücken wollen, wie em- pört er darüber sei und wie verwerflich er es finde, dass seine Frau eine Drittbe- ziehung gepflegt habe. Y. habe auch selber bestätigt, ihr Ehemann habe nicht im Hinblick auf die Polizei Wutausbrüche gehabt, sondern im Hinblick auf die Ver- werflichkeit der Drittbeziehung. Die Vorinstanz verletze die Unschuldsvermutung, mithin den Grundsatz in dubio pro reo, und handhabe ihr Ermessen in willkürlicher Art, wenn sie einen Nötigungsvorsatz ohne das Bestehen von Anhaltspunkten bejahe. Ausserdem verletze die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht (KG act. 1 S. 18/19).

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b) Die Vorinstanz verwies bezüglich des Vorfalls vom Februar 2003 zu- nächst im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen und führte zudem aus, der Beschwerdeführer habe mit seinen verbalen Äusserungen und den gleichzeitigen Drohungen mit dem Messer beide Geschädigten mit dem Tode bedroht. Es könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass die Geschädigten die Drohungen aufgrund des aggressiven Vorgehens des Beschwerdeführers ernst genommen hätten. Die Rechtswidrigkeit bedürfe bei der Nötigung besonderer Prüfung, sei vorliegendenfalls aber klarerweise gegeben, weil die erfolgte Dro- hung mit Gewalt stets rechtswidrig sei. Anders, als die Verteidigung vortrage, ha- be der Beschwerdeführer Y. davon abhalten wollen, zur Polizei zu gehen. So ha- be Y.glaubhaft als Zeugin geschildert: "... als ich ihm gesagt habe, ich werde die Polizei rufen, hat er gemeint, dass es gerechtfertigt wäre vor seinem Gott, wenn er mich umbringen würde." Da der Beschwerdeführer sein Ziel - dass die Ge- schädigte Y. die Polizei nicht benachrichtigen werde - nicht erreicht habe, obwohl er das hiezu Erforderliche getan habe, sei diesbezüglich von einem vollendeten Versuch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Vorsatz ge- handelt: Er habe das entsprechende Wissen um seine Drohungen und deren mögliche Wirkungen gehabt, dass Y. davon abgehalten werden könnte, zur Poli- zei zu gehen. Darin, dass er trotzdem gehandelt habe, zeige sich, dass sein Ver- halten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 26/27). In Bezug auf das Geschehen 19. Juni 2003 verwies die Vorinstanz im Sinne von § 161 GVG vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Ausführungen (KG act. 2 S. 28).

c) Nicht ersichtlich ist von vorneherein, inwiefern die Vorinstanz - soweit im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen - die Begründungspflicht verletzt hätte. Mit der massgeblichen obergerichtlichen Erwägung und der im Urteil wie- dergegebenen Aussage von Y. setzt sich die Beschwerde sodann nicht ausein- ander. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemerkung von Y., sie werde die Polizei rufen, und der anschliessenden Erwiderung des Be- schwerdeführers, es wäre vor seinem Gott gerechtfertigt, wenn er sie umbringen würde, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung weder willkürlich noch verletzt sie

- 16 - die Unschuldsvermutung. Auch daran vermag - wie bereits vorstehend erwähnt - nichts zu ändern, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Drittbeziehung von Y. Auslöser der Auseinandersetzung bildete und er die Rechtfertigung für eine Tötung in einer ausserehelichen Beziehung der Ehefrau erblickte. Mit den mass- geblichen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerde sodann nicht auseinander. Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht, soweit darauf eingetreten werden kann. 5.2 a) Bezüglich der ihm vorgeworfenen Nötigung gegenüber Z. wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie sich nicht festlegen wolle, ob sie bei der objektiven Nötigungshandlung eine Ge- waltanwendung oder aber das Androhen ernstlicher Nachteile annehme.

b) Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Einwendung, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht im Hinblick auf die Anwendung von Bundesrecht, na- mentlich Art. 181 StGB, verletzt. Dies stellt nach dem unter vorstehender Ziff. II.4.1.b Gesagten keine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende Frage dar. Auf die Rüge ist damit nicht einzutreten. 5.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand habe das Obergericht ohne Anhaltspunkte und Begrün- dung angenommen, er habe vorsätzlich gehandelt. Er habe jedoch Z. niemals wirklich in Gefahr bringen wollen, sondern sei aufgrund der ehelichen Situation überaus empört gewesen (KG act. 1 S. 20/21).

b) Zum Vorsatz erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das ent- sprechende Wissen um seine Drohung und deren mögliche Wirkung, dass Z. auf- hören könnte zu weinen, gehabt. Dadurch, dass er trotzdem gehandelt habe, zei- ge sich, dass sein Verhalten auch vom entsprechenden Willen getragen gewesen sei (KG act. 2 S. 27).

c) Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht dazutun, inwiefern und gestützt auf welche Aktenstellen ihm das Wissen und der Wille be- züglich des von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Sachverhaltes - er habe Z.

- 17 - das Messer unters Kinn sehr nahe an den Hals gehalten und gesagt, sie solle aufhören zu weinen und ruhig sein, sonst werde er sie umbringen - gefehlt hätte. Insbesondere ist daran zu erinnern, dass es zulässig ist, aufgrund des Handelns eines Täters auf dessen Willen zu schliessen. Ein Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann.

7. Was der Beschwerdeführer unter Ziff. III. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 21 f.) vorbringt, betrifft den Entscheid über den Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2001 ausgefällten Freiheits- strafe von 10 Monaten Gefängnis (abzüglich 24 Tage erstandener Haft). Die Ausführungen stehen unter der Prämisse einer zumindest teilweisen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. Nichtigkeitsgründe in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid werden nicht vorgebracht. Weiterungen zu dieser Thematik erübrigen sich demnach. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird unter Be- rücksichtigung der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht ____ (1. Abteilung, Proz.-Nr. DG030652), das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Amt für Justizvoll- zug des Kantons Zürich (Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: