Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts vom 30. März 2000 im Berufungsverfahren der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Zuchthaus, ab- züglich 131 Tage Untersuchungshaft, bestraft. Das Gericht ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme an, schob aber den Voll- zug der Strafe nicht auf. Rechtsmittel gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 30. Juni 1998 beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst der Justizdirektion (PPD) in Behandlung befand, wurde auf den 18. Juni 2001 bzw. - auf entsprechenden Antrag hin - auf 11. Februar 2002 zum Strafantritt aufgeboten, leistete dem Aufgebot jedoch keine Folge. Ein Gesuch, vom Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen und die ambulante Mass- nahme unverzüglich in Vollzug zu setzen, wurde vom Amt für Justizvollzug am 10. Mai 2002 abgewiesen; auf Rekurs hin ordnete die Direktion der Justiz und des In- neren mit Beschluss vom 25. Juli 2002 die unverzügliche Regelung der ambu- lanten Massnahme an, hielt aber gleichzeitig am Strafvollzug fest. Der Beschwer- deführer wurde daraufhin auf den 19. Januar 2004 zum Strafantritt aufgeboten (zum Vorstehenden angefochtener Beschluss [KG act. 2] S. 2/3).
E. 2 Am 23. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der Revisions- kammer des Obergerichts gestützt auf ein neues Gutachten von Y. ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens. Nebst der Aufhebung des Urteils vom 30. März 2000 und Rückweisung an die erste Instanz zu neuem Entscheid (Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer am- bulanten Massnahme) beantragte er die einstweilige Einstellung des Strafvollzugs sowie die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisionsverfahren.
- 3 - Die Revisionskammer des Obergerichts ordnete mit Präsidialverfügung vom
14. Januar 2004 die einstweilige Einstellung des Strafvollzugs unter Aufrechter- haltung des laufenden Vollzugs der ambulanten Massnahme an. Nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wies die Revisionskammer mit Be- schluss vom 28. Juni 2004 das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2003 wie auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisions- verfahren ohne weiteres ab (KG act. 2). Ein Mitglied der Revisionskammer gab gestützt auf § 138 Abs. 4 GVG einen abweichenden Minderheitsantrag zu Proto- koll (vgl. OG/RevK act. 24).
E. 3 Gegen diesen Entscheid meldete der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 25 und 26) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Innert der mit Präsidialver- fügung vom 30. Oktober 2004 angesetzten Frist (OG/RevK act. 31) reichte er am
E. 5 Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid auch eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben (vgl. KG act. 14).
- 4 - II.
1. Als erstes macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verweigerung des Replikrechts) im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO geltend, weil ihm keine Gelegenheit geboten wurde, sich zur Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern (KG act. 4 S. 3 ff., Ziff. 2 bis 5).
a) Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen zur Erheblichkeit der neu eingebrach- ten Tatsachen mit dem Hinweis beginne, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme "ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zutreffend" festgehalten, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein Hinweis auf die Ausführungen einer Prozesspartei sei im Rahmen der Prozessgeschichte zwar durchaus üblich, im Rahmen der Erwägungen jedoch als Ausdruck dessen zu verstehen, dass das Gericht diese Parteivorbringen im Zuge der Entscheidfindung mit berücksichtige. In Übereinstimmung damit stehe, dass sowohl die Staatsan- waltschaft wie auch die Vorinstanz die Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen massgeblich (und zu Unrecht) deshalb verneinten, weil die gegenwärtig vom Be- schwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr irrelevant sei. Ihm sei - so der Beschwerdeführer weiter - keine Gelegenheit geboten wor- den, sich replicando zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern. Es könne ihm auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass er sich um eine Re- plik hätte bemühen müssen, zumal über sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers erst mit dem Endentscheid in der Sache entschieden worden sei und ihm vor Kenntnisnahme dieses Entscheides im Lichte der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV nicht zuzumuten gewesen sei, weitere mit Kosten verbundene prozessuale Schritte zu unternehmen. Das Vorgehen der Vo- rinstanz stelle eine Missachtung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsan- spruchs dar und gereiche dem Beschwerdeführer insofern zum Nachteil, als ihm die Gelegenheit verwehrt geblieben sei, auf die fragwürdigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kritisch einzugehen und insofern auf die Entscheidfindung der Vorinstanz einzuwirken.
- 5 -
b) Im Verfahren vor der Revisionskammer war das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2004 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zugestellt worden (OG/RevK act. 14). Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Wiederaufnahmege- such vernehmen und beantragte dessen Abweisung (OG/RevK act. 22). Unter anderem stellte sie sich dabei auf den Standpunkt, die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers (zur Frage der Rückfallsgefahr) stützten sich auf eine Ein- schätzung der gegenwärtigen Situation, insbesondere auf Erfolge einer nach dem Urteil vom 30. März 2002 fortgeführten Therapie; solche nachträglich eingetrete- nen Faktoren dürften aber nicht zur Begründung eines Revisionsbegehrens her- angezogen werden (a.a.O., S. 5). In der Folge entschied die Revisionskammer ohne Einholung weiterer Stellungnahmen über das Revisionsgesuch. In ihrem Entscheid führt die Revisionskammer - nach Wiedergabe der Pro- zessgeschichte (Beschluss KG act. 2 S. 2/3) - zunächst aus, dass mit dem Revi- sionsgesuch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht wür- den (Beschluss KG act. 2 Ziff. II/5, S. 9 bis 19). Sodann fährt sie fort, selbst wenn von neuen Befundtatsachen auszugehen wäre, welche die von Y. gestellte Dia- gnose einer rezidivierenden Depression stützen würde, fehlte es - wie die Staats- anwaltschaft "ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zutreffend" ausführe - an der Erheblichkeit der neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel (Beschluss KG act. 2 Ziff. II/6 S. 19).
c) An sich zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 252 und 255, wonach die neuere Bundes- gerichtspraxis dem Betroffenen vermehrt (auch ohne entsprechende Anträge) ein Recht auf Replik eingeräumt hat, mindestens, wenn die Gegenpartei zum Beispiel in einer Rekursantwort neue erhebliche Gesichtspunkte vorbrachte (KG act. 4 S. 3 Ziff. 2). Indes trifft diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Revisions- verfahren zu. Ein unbedingter Anspruch darauf, sich in jedem Fall zu den Vorbrin- gen der Gegenpartei zu äussern, kann auch aus der EMRK nicht abgeleitet wer- den. Ein Anspruch, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer Beurteilung der ver- fahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche
- 6 - Vorbringen enthalten (BGer v. 19.8.2004, 1A.43/2004, E. 2.4). Dies unter dem Vorbehalt, dass nicht eine spezielle verfahrensleitende Vorschrift die Gelegenheit zur Stellungnahme zwingend einräumt.
d) Gemäss § 452 Abs. 1 StPO wird ein Revisionsgesuch der Staatsanwalt- schaft zur Begutachtung mitgeteilt. "Begutachtung" bedeutet Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu zu äussern, ob ihres Erachtens die geltend gemachten Revisionsgründe gegeben sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 452). Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus oder auf Begehren des Gesuchstellers die nötigen Erhebungen in die Wege leiten (§ 452 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einen zweiten Schriftenwechsel sieht die Strafprozessordnung nicht vor, insbesondere nicht eine Gelegenheit des Gesuchstellers, sich zur Vernehmlassung ("Begutachtung") der Staatsanwalt- schaft zu äussern.
e) Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist einem Gesuchsteller im Revisionsverfahren Gelegenheit zu geben, zu allfälligen Erhebungen Stellung zu nehmen, welche die Staatsanwaltschaft im Sinne von § 452 Abs. 1 zweiter Satz StPO veranlasste, zumindest wenn diese nach pflichtgemässer Beurteilung der Revisionsinstanz relevant sind. Ferner ist einem Gesuchsteller im Revisionsverfahren dann Gelegenheit zu geben, sich zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern, wenn diese Stellung- nahme nach pflichtgemässer Beurteilung der Revisionsinstanz neue und mögli- cherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält. Dabei sind unter neu- en Vorbringen nicht rechtliche Ausführungen zu verstehen, mit welchen sich der Gesuchsteller bei seinem Revisionsgesuch bereits auseinander setzte und/oder mit welchen er rechnete oder rechnen musste.
f) Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft keine Erhebungen im Sinne von § 452 Abs. 1 zweiter Satz StPO vor. Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Vorin- stanz (OG/RevK act. 22) neue Vorbringen enthielt, mit welchen der Beschwerde- führer sich nicht bereits bei seinem Revisionsgesuch auseinandergesetzt hatte oder mit welchen er nicht rechnete und auch nicht rechnen musste. Insbesondere
- 7 - zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Staatsanwaltschaft neue, bis da- mals noch nicht bekannte tatsächliche Umstände vorgebracht hätte. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als rechtserheblich erachtete, wenn sie die Voraussetzung der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tat- sachen unter Bezugnahme auf die als ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zu- treffend bezeichnete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als nicht erfüllt be- zeichnete (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 19 unten). Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass er nicht dazu gehalten war, vor der Revi- sionskammer einen Antrag auf Zustellung der Revisionsantwort zwecks Aus- übung des Replikrechts zu stellen. Die Frage, ob ein solches Replikrecht einzu- räumen war oder nicht, war von der Vorinstanz vielmehr nach Vorliegen der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen. Dabei musste indes die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht allein schon deswegen, weil sie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als rechtserheblich erachtete, Gelegenheit zu einer Replik geben. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft überdies neue Vor- bringen im vorgenannten Sinn enthalten hätte. Das vermochte aber der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht darzulegen. Insbesondere liegt in den staatsanwaltschaftlichen Hinweisen darauf, dass die gegenwärtige Rückfallgefahr nicht massgeblich sei (OG/RevK act. 22 S. 4 f.; Beschwerde KG act. 4 S. 3 Ziff. 3), kein neues Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nicht gerechnet hatte und nicht hätte rechnen müssen. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer bei seinem ausführlich begründeten Revisionsgesuch der rechtlichen Problematik der Unterscheidung von gegenwärtigen und "neuen", bereits zum Zeitpunkt der Ur- teilsfällung vorhandenen Tatsachen durchaus bewusst ( Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 S. 4 f., S. 7, S. 9) In diesem Zusammenhang kann zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass sich die Frage der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen (hier: gegenwärtige Rückfallgefahr) für die Revisionskammer auf jeden Fall (und unabhängig von den Vorbringen der Revisionsbeklagten) stellte, zumal
- 8 - sich schon der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch ausdrücklich mit dieser Frage befasst hatte (OG/RevK act. 1 S. 4, 11 ff.). Weiter kann nicht gesagt werden, dass sich die Revisionskammer in diesem Punkt einfach auf die Argu- mentation der Staatsanwaltschaft stützte, zumal sie deren Auffassung ausdrück- lich nur "im Ergebnis" folgte. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, die Vorinstanz stelle in diesem Zusammenhang auf neue, erst in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vorgetragene Gesichtspunkte oder Um- stände ab. Auch deshalb liegt darin, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein Recht auf Replik einräumte, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist nicht erfüllt.
2. Als willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen, die von den Gutachtern Z. geschilderten "Befundtatsachen" entsprächen im Wesentlichen dem, was später Privatgutachter Y. festgestellt habe; jedenfalls seien durch das Privatgutachten keine erheblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht worden; bei Abweichungen handle es sich bloss um leichte, natürliche Variationen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 6 - 9, S. 4 ff., insbes. Ziff. 7 S. 5 - 9).
a) Bezüglich den Fragen der Anordnung einer Massnahme und des Auf- schubs des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme hatte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 30. März 2000 auf ein von Z. verfasstes psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 1998 gestützt (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. II/2 S. 4 ff. mit Verweisung auf OG/RevK act. 8 S. 65 ff. und OG/RevK act. 12/HD 7/6).
b) Vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein von ihm eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Y. vom 18. September 2003 ein (OG/RevK act. 3/4). Dazu machte er unter anderem geltend, Y. habe folgende "Befundtatsachen" festgestellt (vgl. angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f.) :
• Wiederkehrende Gedanken an Selbsttötung;
• ständiges Studieren und Grübeln;
• teilweise wochenlange "down"-Phasen;
• fehlender Antrieb und Konzentrationsprobleme;
- 9 -
• Insuffizienzgefühle;
• deutlicher Appetitverlust, wobei der Gesuchsteller in einer solchen Phase innert knapp eines Monats 20 Kilo abgenommen habe;
• Rückzug;
• mehrere Phasen von Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Monat. Diese Feststellungen seien dem Gutachten Z. nicht zugrunde gelegt worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 Ziff. 5.3).
c) Die Vorinstanz prüfte, ob diese "Befundtatsachen" im Gutachten Z. tat- sächlich fehlten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 Ziff. 5.3.) und gelangte zum Schluss, dass die Gutachter Z. die beim Beschwerdeführer vorhanden ge- wesene depressive Symptomatik erfasst und beurteilt hatten. Die von ihnen ge- schilderten "Befundtatsachen" entsprächen im Wesentlichen dem, was später Pri- vatgutachter Y. festgestellt habe. Im Einzelnen mögen - so die Vorinstanz - zwar die jeweils genannten "Befundtatsachen" nicht genau identisch sein; bei den Ab- weichungen handle es sich aber bloss um leichte, natürliche Variationen, die durch zeitlich auseinander liegende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiedene Gutachter bedingt seien. Jedenfalls seien durch das Privat- gutachten keine erheblichen neuen "Befundtatsachen" an den Tag gebracht wor- den. Revisionsrechtlich seien somit keine Noven glaubhaft gemacht (angefochte- ner Beschluss KG act. 2 S. 15).
d) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorin- stanz stelle die Richtigkeit der von Y. erwähnten "Befundtatsachen" nicht in Frage (Beschwerde KG act. 4 S. 5). Es gehe ausschliesslich um die Frage, ob es sich dabei um "neue" Tatsachen handle (Beschwerde KG act. 4 S. 6). Die von Y. er- wähnten "Befundtatsachen" seien an den einschlägigen Stellen des Gutachtens Z. grossmehrheitlich überhaupt nicht beschrieben (Beschwerde KG act. 4 S. 6 f.). Die Gutachter Z. hätten ihre Feststellungen für den Zeitraum bis zum Jahr 1992 gemacht. Für die Zeit danach (1992 bis zur Gutachtenserstellung im Jahre 1998) fänden sich im Gutachten Z. überhaupt keine "Befundtatsachen", die den vom Gutachter Y. gemachten Feststellungen entsprächen (Beschwerde KG act. 4 S. 7). Die Würdigung der "Befundtatsachen" in den Gutachten Z. bzw. Y. als über-
- 10 - einstimmend bzw. Unterschiede als blosse "Abweichungen" bzw. "Variationen" sei willkürlich (Beschwerde KG act. 4 S. 9 vor Ziff. 8).
e) Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Befundtatsachen" nicht in Frage stellte. Ebenfalls trifft es zu, dass es unter diesem Aspekt darum geht, ob es sich dabei um "neue" Tatsachen handelt und dass diese Frage Tatfrage ist (vgl. BGE 116 IV 356 E. 2.b). Dabei liegt eine Besonderheit der vorliegenden Konstellation darin, dass es nicht um direkt richterlich zu prüfende Tatsachen geht. Vielmehr handelt es sich um psychiatrische Fragen, zu welchen das Obergericht vor dem Urteil vom 30. März 2000 entsprechend ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte. Bei ei- nem Gutachten wird meistens aus bestimmten Tatsachen anhand besonderer Kenntnisse auf andere Tatsachen geschlossen (Hans Walder, Die Wiederauf- nahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1979, S. 351). Das war auch vorliegend bei dem über den Beschwerdeführer ein- geholten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 1998 der Fall. Die Tatsachen, aus denen die Gutachter anhand ihrer psychiatrischen Kenntnisse auf andere Tatsachen schlossen, bezeichneten sowohl Beschwerdeführer als auch Vorin- stanz treffend als "Befundtatsachen" (vgl. etwa auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG vom 26. September 2000, I 264/98, E. 3.b). Aus solchen Befundtatsachen (vgl. etwa angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 f.) stellten die gerichtlichen Gutachter Z. aufgrund ihrer psychiatrischen Kenntnisse Diagnosen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Kompo- nenten, Pädophilie im Sinne einer pädosexuellen Symptomatik (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 f.). Aus diesen Feststellungen als psychiatrisch festge- stellten Tatsachen zog das Obergericht - unter weiterem Beizug gutachterlicher Ausführungen - rechtliche Schlüsse (vgl. ebenfalls angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5).
- 11 - Die Tatsachen, aus denen das Obergericht die rechtlichen Schlüsse zog, wurden mithin nicht direkt vom Obergericht festgestellt, sondern beruhen auf gut- achterlichen Schlussfolgerungen aus den Befundtatsachen. Für diese Schlussfol- gerungen bedurfte es besonderer - psychiatrischer - Kenntnisse. Dem Gericht fehlte das dazu notwendige Fachwissen. Deshalb hatte das Obergericht medizini- sche Experten beigezogen. Ergibt sich nun eine Aenderung der Befundtatsachen, bedarf es in der Regel wiederum besonderer - psychiatrischer - Kenntnisse zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas an den aus den Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen ergibt. Dem Richter fehlt dafür das notwendige medizinische Fachwissen (vgl. auch dazu etwa Urteil EVG vom 26.9.00, I 264/98 E. 3.b).
f) Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die von ihr aus dem Gutachten Z. zitierten Befundtatsachen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 f.) nicht genau identisch sind mit den von Y. erhobenen, sondern dass Abweichungen be- stehen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15). Zwar erscheinen dem medizi- nischen Laien die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die von den verschiedenen Gutachtern genannten Befundtatsachen "im Wesentlichen" übereinstimmten, mit dem vorinstanzlichen Vergleich und der vorinstanzlichen Begründung als plausi- bel und nachvollziehbar. Da es indes um psychiatrische Fragen und um psychia- trische Schlussfolgerungen geht, können die Fragen, ob die Befundtatsachen "im Wesentlichen" übereinstimmten - bzw. was davon für die Beantwortung der medi- zinischen Frage wesentlich ist und was nicht - und ob es sich bei den Abweichun- gen bloss um leichte, natürliche Variationen handelt, die durch zeitlich auseinan- der liegende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiedene Gutachter bedingt sind (so die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 15), oder ob die Abweichungen zu anderen psychiatrischen Schlussfolgerun- gen führen, nicht von medizinischen Laien, sondern müssen von medizinischen Experten beantwortet werden. Nur diese sind genügend in der Lage, die Wesent- lichkeit oder Unwesentlichkeit von Abweichungen im Hinblick auf die psychiatri- schen Schlussfolgerungen zu beurteilen. Dies gilt auch bezüglich der vom Be- schwerdeführer dargelegten unterschiedlichen Zeiträume (bis 1992 bzw. zwi- schen 1992 bis 1998; Beschwerde KG act. 1 S. 8), auf welche sich die psychiatri- schen Schlussfolgerungen bezogen hätten. Von der Notwendigkeit, diese Fragen
- 12 - durch einen psychiatrischen Experten beantworten zu lassen, ging im übrigen auch der bei der Vorinstanz gestellte Minderheitsantrag aus (OG/RevK act. 24, insbes. S. 13 vor lit. b). Indem die Vorinstanz trotzdem zwar feststellte, dass die von den Gutachtern Z. erhobenen Befundtatsachen nicht identisch sind mit den von Y. erhobenen Befundtatsachen und dass Abweichungen vorliegen, indem die Vorinstanz aber diese Feststellung nicht den medizinischen Experten zur Beur- teilung deren Auswirkungen auf die psychiatrischen Schlussfolgerungen unter- breitete, sondern selber feststellte, es seien keine erheblichen neuen Befundtat- sachen an den Tag gebracht worden, sind ihre hierunter gerügten Feststellungen willkürlich, womit die Vorinstanz eine gesetzliche Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzte. Diese Rüge ist begründet.
3. Der Beschwerdeführer rügt sodann als willkürlich, dass die Vorinstanz angenommen habe, Dr. Z. habe seine im Jahre 1998 gemachte Beurteilung ge- genüber dem Gutachter Y. nicht in Frage gestellt (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 8 S.
E. 9 f.). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Stelle ("... damit stellt er seine ..."; Beschwerde KG act. 4 Ziff. 8.1 mit Verweisung auf angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 16/17) bezog die Vorinstanz ("damit ...") auf die dieser vorangestellte Feststellung: "Soweit Dr. Z. in diesen Aeusserungen von einer depressiven Er- krankung spricht, betont er selber, dass diese Diagnose 'heute' zu stellen sei und dass die Suizidgefährdung 'heute' bestehe" (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16 unten). Es trifft durchaus zu, dass Dr. Z. damit seine im früheren Gutachten gemachte Beurteilung nicht in Frage gestellt hat. Diese vorinstanzliche Erwägung lässt sich durchaus mit den Ausführungen von Y. über die Angaben von Dr. Z. (OG/RevK act. 3/4 Ziff. 5.3 S. 23 f.) vereinbaren. Diese Rüge geht fehl.
4. Unter Ziff. 9 der Beschwerde (KG act. 4 S. 10 - 12) rügt der Beschwerde- führer als willkürlich, dass die Vorinstanz in Ziff. 5.6 des angefochtenen Beschlus- ses festgestellt habe, Gutachter Y. habe eine divergierende Einschätzung des nämlichen tatsächlichen Sachverhalts, der selben Vorgeschichte, abgegeben.
- 13 - Diese Rüge betrifft die bereits in vorstehender Ziff. 2 behandelte Thematik (neue Befundtatsachen). So verweist Y. an der von der Vorinstanz dazu zitierten Stelle und zur Begründung seiner eigenen Einschätzung explizit auf die vom Be- schwerdeführer als neu geltend gemachten Befundtatsachen (OG/RevK act. 3/4 S. 30), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 9.4. S. 11 f.). Ob es sich dabei "im Wesentlichen" um den nämlichen Sach- verhalt, um dieselbe Vorgeschichte handelt, ist, wie unter Ziff. 2 dargelegt, von den medizinischen Experten zu beantworten. Die Rüge ist in gleichem Masse be- gründet wie in vorstehender Ziff. 2.
5. In Ziff. 10 - 13 der Beschwerde (KG act. 4 S. 12 - 15) wirft der Beschwer- deführer der Vorinstanz vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich zur rechtlichen Relevanz des Gutachtens Y. als neues Beweismittel nicht geäu- ssert bzw. die Verneinung der Relevanz nicht begründet habe (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 13 S. 15). Diesen Vorwurf stützt der Beschwerdeführer auf die Vor- würfe, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Gutachter Z. eine Krankheitsa- namnese erhoben hätten, welche die Qualität des Gutachtens Y. erreiche, und sie habe nicht geprüft, ob die Beurteilungsgrundlagen (Befundtatsachen) des Gut- achtens Z. denjenigen des Gutachtens Y. ebenbürtig gewesen seien oder nicht (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15).
a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die von den Gutachtern Z. erhobe- nen "Befundtatsachen" im Wesentlichen dem entsprechen, was später der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter Y. festgestellt hat (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15). Stimmten diese "Befundtatsachen" nach der vorin- stanzlichen Erwägung im Wesentlichen überein, waren sie ohne weiteres als "ebenbürtig" behandelt, was demzufolge keine weitere Begründung erforderte. Im übrigen prüfte die Vorinstanz durchaus, ob die von Y. im Rahmen der Krankheits- anamnese zusammengetragenen Befundtatsachen im Gutachten von Z. tatsäch- lich fehlten (angefochtener Beschluss Ziff. 5.3 S. 13 und ff.), und gelangte zum Schluss, den sie sehr wohl ausführlich begründete, dass dies nicht der Fall sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. 5.4 S. 14 f.). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl.
- 14 -
b) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, ab- schliessend und zusammenfassend werde von der Vorinstanz zwar festgehalten, dass mit dem Revisionsgesuch kein neues Beweismittel glaubhaft gemacht wor- den sei. Diesbezügliche Erwägungen oder eine Begründung dieses Fazits liessen sich dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht entnehmen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15). Der Beschwerdeführer versteht diese Frage bezüglich neuem Beweismittel als von der Frage bezüglich neuen Befundtatsachen zu unterscheidende Frage (vgl. Beschwerde KG act. 4 Ziff. 10 S. 12). Die Vorinstanz fasste indes an der ge- rügten Stelle (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15 mit Bezugnahme auf ange- fochtenen Beschluss S. 19) ihre gesamten vorherigen Erwägungen zusammen. Bei diesen ging sie davon aus, dass ein (Privat-)Gutachten nur Anlass zur Wie- deraufnahme geben könne, wenn es neue Tatsachen nachweise oder darzutun vermöge, welche darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch gewesen seien, dass blosse neue Bewertungen dage- gen weder Tatsachen noch Beweismittel bildeten, dass ein im Revisionsverfahren eingereichtes Gutachten einen Wiederaufnahmegrund nur nachweise, wenn die neue Beurteilung auf erhebliche neue Befundtatsachen gestützt werde (ange- fochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 4), dass die von den Gutachtern Z. ge- schilderten Befundtatsachen aber im Wesentlichen dem entsprächen, was später Privatgutachter Y. festgestellt habe und dass durch das Privatgutachten keine er- heblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht worden seien (ange- fochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 unten). Damit begründete die Vorinstanz ih- ren Beschluss durchaus genügend. Insbesondere begründete die Vorinstanz da- mit durchaus genügend, weshalb sie nicht auf das Gutachten Y. bzw. auf die darin enthaltenen anderen Schlussfolgerungen als von den ursprünglichen Gut- achtern gezogenen abstellte und weshalb sie das Gutachten Y. nicht als neues Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO wertete. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht liegt nicht vor. Diese Rüge geht fehl.
6. Am 23. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein ausführlich begründetes Revisionsbegehren und beantragte gleichzeitig, es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein amtlicher Vertei-
- 15 - diger für das Revisionsverfahren zu bestellen (OG/RevK act. 1). Mit dem ange- fochtenen Beschluss wies die Vorinstanz auch den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24). Dies rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 15 S. 19).
a) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer explizit nicht eine Verletzung von §
E. 11 StPO durch die Vorinstanz (Beschwerde KG act. 4 S. 17 f. Ziff. 14.4.). Zwar ist § 11 StPO grundsätzlich - unter der erhöhten Voraussetzung von einigermassen begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Revisionsgrundes - auch auf Revisionsverfahren anwendbar (ZR 96 Nr. 118, 64 Nr. 55). Die Vorinstanz erwog indes, nachdem das Wiederaufnahmegesuch vorgelegen habe, sei es nicht mehr darum gegangen, die Ausarbeitung und Stellung eines solchen überhaupt erst zu ermöglichen (gemeint: durch Einsetzung eines amtlichen Verteidigers). Vielmehr sei es letztlich nur noch um die bereits entstandenen Anwaltskosten gegangen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 23 Ziff. III.1.). Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht gestützt auf § 11 StPO einen amtli- chen Verteidiger für das Revisionsverfahren bestellte, bewegte sie sich innerhalb der vom Beschwerdeführer zutreffend zitierten (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Ziff. 2 und act. 4 S. 17 Ziff. 14.4) kassationsgerichtlichen Praxis zu §§ 11 und 12 Abs. 2 StPO, gemäss welcher Gesuche um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres abgewiesen werden, wenn der Antrag nicht vorfra- geweise, sondern erst zusammen mit der vom erbetenen Verteidiger begründeten Beschwerde (oder später) gestellt wird (vgl. z.B. den vom Beschwerdeführer zi- tierten Beschluss vom 23.2.2004, Kass.-Nr. AC030135 Erw. III.2.2.).
b) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem hat sie Anspruch auf einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Eine Voraussetzung der Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV ist somit die Mittello- sigkeit.
- 16 -
c) Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsteller sei es möglich, ab Januar 2004 an seinen Anwalt Ratenzahlungen von monatlich Fr. 800.-- zu leisten, so dass kein Anlass bestehe, die Finanzierung der Anwaltskosten durch nachträgliche Er- richtung einer amtlichen Verteidigung zu sichern (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. III/1 S. 23 mit Verweisung auf OG/RevK act. 3/5).
d) Der Beschwerdeführer führt dazu aus, zu prüfen sei, ob er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, am 23. Dezember 2003, in der Lage gewesen sei, die Kosten für die Einreichung des Revisionsgesuchs samt Vorarbeiten zu be- zahlen. Nicht massgebend könne sein, ob im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe erwartet werden können, dieser werde in ferner Zukunft in der Lage sein, durch Ratenzahlungen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter nachzu- kommen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 14.5 S. 18).
e) Bei der Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Bewährungsdienstes, Schuldensanierung, des Justizvollzugs des Kantons Zürich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26. November 2003 berufen, auf welches auch die Vorinstanz Bezug nahm (Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 Ziff. 17 S. 17, angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. III/1 S. 23, je mit Verwei- sung auf OG/RevK act. 3/5). Dieses Schreiben ist betitelt mit "Ihre offenen Kosten betr." X. Darin wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter vom 13. Monatslohn den Betrag von Fr. 2'300.-- überweisen könne. Er habe zu- dem zugesichert, dem Rechtsvertreter die beiden ausstehenden Ratenzahlungen von Fr. 500.-- umgehend zu überweisen und die weitere Zahlung bis Ende 2003 einzuhalten. Zudem biete er seinem Rechtsvertreter ab Januar 2004 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 800.-- an. Gemäss dem in diesem Schreiben erwähnten Budget waren dem Beschwerdeführer nach Abzug einer monatlichen Steuerrate von Fr. 550.-- monatliche Ratenzahlungen an seinen Rechtsvertreter von Fr. 800.-
- möglich (OG/RevK act. 3/5). Bei diesen der Vorinstanz vorliegenden Informationen war keineswegs an- zunehmen, der Beschwerdeführer werde erst in ferner Zukunft in der Lage sein, durch unter Umständen jahrelange Ratenzahlungen seinen finanziellen Ver-
- 17 - pflichtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter nachzukommen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs das Gutachterhonorar bezahlt hatte (Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 Ziff. 17 S. 17) und die seinem Rechtsvertreter zugesicherten Ratenzahlungen im Wesentlichen leistete. Ferner konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter bis zum Erlass des Revisionsentschei- des sechs Ratenzahlungen (Januar bis Juni 2004) à Fr. 800.--, mithin Fr. 4'800.-- bezahlen konnte. Mangels gegenteiliger Behauptungen anderweitiger Schulden oder zusätzlicher wesentlicher Ausstände bei seinem Rechtsvertreter durfte die Vorinstanz damit durchaus davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren zu bezahlen.
f) Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen KG act. 5 und 6. Sie datieren vom 13. August 2004, al- so nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 28. Juni 2004, und sind schon deshalb ungeeignet, einen Nichtigkeitsgrund desselben darzutun.
g) War die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt - bzw. ging die Vo- rinstanz ohne Nichtigkeitsgrund davon aus -, geht die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV schon deshalb fehl. Deshalb sind die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu anderen bzw. weiteren Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 14.1. - 14.4., S. 16 - 18) ohne Bedeutung. Diese Rüge ist abzuweisen.
7. Zusammenfassend ist die Rüge betreffend der vorinstanzlichen Feststel- lungen, durch das Privatgutachten seien keine erheblichen neuen Befundtatsa- chen an den Tag gebracht worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 un- ten), es gehe nicht um irgendwelche neuen oder anderen Befundtatsachen oder andere tatsächliche Beurteilungsgrundlagen, vielmehr um den nämlichen tatsäch- lichen Sachverhalt, dieselbe Vorgeschichte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 18 vor Ziff. 5.7), begründet. Die übrigen Rügen sind unbegründet. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, die im übrigen abzuweisen ist. Die teilweise Gutheissung führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses:
- 18 -
a) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn von neuen Befundtatsachen auszuge- hen wäre, welche die von Y. gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützen würden, könne dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprochen werden. Dem Beschwerdeführer gehe es letztlich darum, mittels einer Revision den Auf- schub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme zu erlangen. Zentraler Entscheidgrund der I. Strafkammer (im Urteil vom 30. März 2000), den Strafvollzug nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, sei das hohe Rückfallrisiko bzw. die weiterhin bestehende Gefahr für Kinder und deren Schutz gewesen. Offenkundig - so die Vorinstanz - hätte das Gericht keine am- bulante Massnahme angeordnet, wenn diese nur unter Aufschub der Strafe er- folgversprechend gewesen wäre. Das Gericht sei im Urteil (vom 30. März 2000) davon ausgegangen, dass der Strafvollzug die begleitende ambulante Behand- lung jedenfalls nicht verunmögliche. Auch der Privatgutachter spreche nicht da- von, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe die gleichzeitige Durchführung der am- bulanten Massnahme verhindere oder die Aussichten auf Erfolg geradezu aus- schliesse. Das Gericht habe sich (im Urteil vom 30. März 2000) trotz des nicht ungünstig lautenden Therapieberichts angesichts der eben doch bestehenden Rückfallgefahr und der Möglichkeit der vollzugsbegleitenden Massnahme gegen den Aufschub des Strafvollzuges entschieden (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. 6 S. 19 - 23). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Revisionsge- such auch deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Rückfallgefahr (nach wie vor) nicht ausgeschlossen sei und weil die (erfolgreiche) Durchführung der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug nicht verunmöglicht werde, wes- halb sich am obergerichtlichen Urteil vom 30. März 2000 auch dann nichts än- derte, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Befundtatsa- chen und die daraus abgeleitete andere psychiatrische Diagnose zuträfen.
b) Leidet nur eine von zwei selbständigen Alternativbegründungen an einem beim Kassationsgericht rügbaren Nichtigkeitsgrund und wird die andere Alterna- tivbegründung mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten, so ist die nach dem Entscheid des Kassationsgerichts an einem Nichtigkeitsgrund leidende Al- ternativbegründung zu Handen des Bundesgerichts zu streichen (ZR 79 [1978] Nr. 78).
- 19 -
c) Vom Beschwerdeführer wurde neben der unzutreffenden Rüge der Ver- letzung des Gehörsanspruchs durch die unterlassene Gelegenheit zur Replik be- züglich der Begründung in Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses kein Nichtig- keitsgrund geltend gemacht. Diese vorinstanzliche Begründung genügt für sich allein, den angefochtenen Beschluss zu tragen. Es handelt sich um eine selb- ständige Alternativbegründung. Der Beschwerdeführer erklärte, diese mit eidge- nössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zur Ueberprüfung zu un- terbreiten (Beschwerde KG act. 4 S. 5 vor Ziff. 7; Mitteilung des Bundesgerichts über die vom Beschwerdeführer eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde KG act. 14). Die am behandelten Nichtigkeitsgrund leidende vorinstanzliche (Alternativ)- Begründung ist mithin zuhanden des Bundesgerichts zu streichen. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer stellt (auch) für dieses Beschwerdeverfahren das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per- son von Rechtsanwalt W. ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2). Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ausserstande, seinem Rechtsvertreter die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Beschwerde KG act. 4 S. 20). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer ist für die seine anwalt- lichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (nachfolgend IV). Damit wird das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Verteidigers gegens- tandslos. IV. Mit seiner Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, es lägen keine neuen Befundtatsachen vor. Dies betrifft die eine der beiden vorinstanzlichen Alternativbegründungen. Die
- 20 - andere Alternativbegründung (Erheblichkeit der im Revisionsverfahren vorge- brachten Tatsachen) erklärte der Beschwerdeführer, mit eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde anzufechten (Beschwerde KG act. 4 S. 5 vor Ziff. 7). Mit der Streichung der in diesem Verfahren angefochtenen Erwägungen obsiegt der Be- schwerdeführer in diesem Verfahren im Wesentlichen. Es rechtfertigt sich, die Kosten insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für dieses Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 396a StPO). V. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die der Beschwerde verliehene auf- schiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer wird gegebenenfalls im bundesge- richtlichen Verfahren die (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu be- antragen haben. Das Gericht beschliesst:
1. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 werden folgende Erwägungen gestrichen:
a) "Die von ihnen geschilderten Befundtatsachen entsprechen im We- sentlichen dem, was später Privatgutachter" Y. "festgestellt hat. Im Einzelnen mögen zwar die jeweils genannten Befundtatsachen nicht genau identisch sein; bei den Abweichungen handelt es sich aber bloss um leichte, natürliche Variationen, die durch zeitlich auseinander lie- gende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiede- ne Gutachter bedingt sind. Jedenfalls sind durch das Privatgutachten keine erheblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht wor- den. Revisionsrechtlich sind somit keine Noven glaubhaft gemacht." (angefochtener Beschluss Seite 15 letzter Absatz).
- 21 -
b) "Damit steht aber fest, dass es hier keineswegs um irgendwelche neu- en oder anderen Befundtatsachen oder andere tatsächliche Beurtei- lungsgrundlagen geht. Vielmehr wird eine divergierende Einschätzung des nämlichen tatsächlichen Sachverhalts, derselben Vorgeschichte, nachträglich durch den Privatgutachter vorgelegt." (angefochtener Be- schluss Seite 18 vor Ziff. 5.7). Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene auf- schiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das Kassationsverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'000.-- (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad SB990711), das Amt für Justizvollzug Kanton Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht (ad 6S.452/2004), je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040125/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Sitzungsbeschluss vom 23. Mai 2005 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Ober- land, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 (UW030009/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts vom 30. März 2000 im Berufungsverfahren der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Zuchthaus, ab- züglich 131 Tage Untersuchungshaft, bestraft. Das Gericht ordnete gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme an, schob aber den Voll- zug der Strafe nicht auf. Rechtsmittel gegen dieses Urteil blieben ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer, der sich seit dem 30. Juni 1998 beim Psychiatrisch- Psychologischen Dienst der Justizdirektion (PPD) in Behandlung befand, wurde auf den 18. Juni 2001 bzw. - auf entsprechenden Antrag hin - auf 11. Februar 2002 zum Strafantritt aufgeboten, leistete dem Aufgebot jedoch keine Folge. Ein Gesuch, vom Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen und die ambulante Mass- nahme unverzüglich in Vollzug zu setzen, wurde vom Amt für Justizvollzug am 10. Mai 2002 abgewiesen; auf Rekurs hin ordnete die Direktion der Justiz und des In- neren mit Beschluss vom 25. Juli 2002 die unverzügliche Regelung der ambu- lanten Massnahme an, hielt aber gleichzeitig am Strafvollzug fest. Der Beschwer- deführer wurde daraufhin auf den 19. Januar 2004 zum Strafantritt aufgeboten (zum Vorstehenden angefochtener Beschluss [KG act. 2] S. 2/3).
2. Am 23. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der Revisions- kammer des Obergerichts gestützt auf ein neues Gutachten von Y. ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens. Nebst der Aufhebung des Urteils vom 30. März 2000 und Rückweisung an die erste Instanz zu neuem Entscheid (Ausfäl- lung einer Freiheitsstrafe unter Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer am- bulanten Massnahme) beantragte er die einstweilige Einstellung des Strafvollzugs sowie die Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisionsverfahren.
- 3 - Die Revisionskammer des Obergerichts ordnete mit Präsidialverfügung vom
14. Januar 2004 die einstweilige Einstellung des Strafvollzugs unter Aufrechter- haltung des laufenden Vollzugs der ambulanten Massnahme an. Nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wies die Revisionskammer mit Be- schluss vom 28. Juni 2004 das Revisionsgesuch vom 23. Dezember 2003 wie auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Revisions- verfahren ohne weiteres ab (KG act. 2). Ein Mitglied der Revisionskammer gab gestützt auf § 138 Abs. 4 GVG einen abweichenden Minderheitsantrag zu Proto- koll (vgl. OG/RevK act. 24).
3. Gegen diesen Entscheid meldete der Beschwerdeführer rechtzeitig (OG act. 25 und 26) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Innert der mit Präsidialver- fügung vom 30. Oktober 2004 angesetzten Frist (OG/RevK act. 31) reichte er am
5. Dezember 2004 eine (erste) Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher er beantragte, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben, es sei die einstweilige Einstellung des Strafvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfah- rens (unter Aufrechterhaltung des laufenden Vollzugs der ambulanten Massnah- me) anzuordnen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 2). Ebenfalls noch innert lau- fender Beschwerdefrist reichte er eine zweite (abschliessende) Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein, unter Aufrechterhaltung der bereits zuvor gestellten Anträge (KG act. 4 S. 2). Vorinstanz und Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung zur Nichtig- keitsbeschwerde verzichtet (KG act. 12 und 13).
4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 wurde der Nichtigkeitsbeschwer- de aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 10).
5. Der Beschwerdeführer hat gegen den angefochtenen Entscheid auch eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts erhoben (vgl. KG act. 14).
- 4 - II.
1. Als erstes macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Verweigerung des Replikrechts) im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO geltend, weil ihm keine Gelegenheit geboten wurde, sich zur Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern (KG act. 4 S. 3 ff., Ziff. 2 bis 5).
a) Zur Begründung der Rüge weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass die Vorinstanz ihre Erwägungen zur Erheblichkeit der neu eingebrach- ten Tatsachen mit dem Hinweis beginne, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Stellungnahme "ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zutreffend" festgehalten, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Ein Hinweis auf die Ausführungen einer Prozesspartei sei im Rahmen der Prozessgeschichte zwar durchaus üblich, im Rahmen der Erwägungen jedoch als Ausdruck dessen zu verstehen, dass das Gericht diese Parteivorbringen im Zuge der Entscheidfindung mit berücksichtige. In Übereinstimmung damit stehe, dass sowohl die Staatsan- waltschaft wie auch die Vorinstanz die Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen massgeblich (und zu Unrecht) deshalb verneinten, weil die gegenwärtig vom Be- schwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr irrelevant sei. Ihm sei - so der Beschwerdeführer weiter - keine Gelegenheit geboten wor- den, sich replicando zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern. Es könne ihm auch nicht etwa entgegengehalten werden, dass er sich um eine Re- plik hätte bemühen müssen, zumal über sein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers erst mit dem Endentscheid in der Sache entschieden worden sei und ihm vor Kenntnisnahme dieses Entscheides im Lichte der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV nicht zuzumuten gewesen sei, weitere mit Kosten verbundene prozessuale Schritte zu unternehmen. Das Vorgehen der Vo- rinstanz stelle eine Missachtung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Gehörsan- spruchs dar und gereiche dem Beschwerdeführer insofern zum Nachteil, als ihm die Gelegenheit verwehrt geblieben sei, auf die fragwürdigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft kritisch einzugehen und insofern auf die Entscheidfindung der Vorinstanz einzuwirken.
- 5 -
b) Im Verfahren vor der Revisionskammer war das Wiederaufnahmegesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2004 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten schriftlichen Stellungnahme zugestellt worden (OG/RevK act. 14). Mit Eingabe vom 26. Februar 2004 liess sich die Staatsanwaltschaft zum Wiederaufnahmege- such vernehmen und beantragte dessen Abweisung (OG/RevK act. 22). Unter anderem stellte sie sich dabei auf den Standpunkt, die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers (zur Frage der Rückfallsgefahr) stützten sich auf eine Ein- schätzung der gegenwärtigen Situation, insbesondere auf Erfolge einer nach dem Urteil vom 30. März 2002 fortgeführten Therapie; solche nachträglich eingetrete- nen Faktoren dürften aber nicht zur Begründung eines Revisionsbegehrens her- angezogen werden (a.a.O., S. 5). In der Folge entschied die Revisionskammer ohne Einholung weiterer Stellungnahmen über das Revisionsgesuch. In ihrem Entscheid führt die Revisionskammer - nach Wiedergabe der Pro- zessgeschichte (Beschluss KG act. 2 S. 2/3) - zunächst aus, dass mit dem Revi- sionsgesuch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel glaubhaft gemacht wür- den (Beschluss KG act. 2 Ziff. II/5, S. 9 bis 19). Sodann fährt sie fort, selbst wenn von neuen Befundtatsachen auszugehen wäre, welche die von Y. gestellte Dia- gnose einer rezidivierenden Depression stützen würde, fehlte es - wie die Staats- anwaltschaft "ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zutreffend" ausführe - an der Erheblichkeit der neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel (Beschluss KG act. 2 Ziff. II/6 S. 19).
c) An sich zutreffend verweist der Beschwerdeführer auf SCHMID, Strafpro- zessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 252 und 255, wonach die neuere Bundes- gerichtspraxis dem Betroffenen vermehrt (auch ohne entsprechende Anträge) ein Recht auf Replik eingeräumt hat, mindestens, wenn die Gegenpartei zum Beispiel in einer Rekursantwort neue erhebliche Gesichtspunkte vorbrachte (KG act. 4 S. 3 Ziff. 2). Indes trifft diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf ein Revisions- verfahren zu. Ein unbedingter Anspruch darauf, sich in jedem Fall zu den Vorbrin- gen der Gegenpartei zu äussern, kann auch aus der EMRK nicht abgeleitet wer- den. Ein Anspruch, sich zu Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, kann nur dann bestehen, wenn diese Eingaben nach pflichtgemässer Beurteilung der ver- fahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche
- 6 - Vorbringen enthalten (BGer v. 19.8.2004, 1A.43/2004, E. 2.4). Dies unter dem Vorbehalt, dass nicht eine spezielle verfahrensleitende Vorschrift die Gelegenheit zur Stellungnahme zwingend einräumt.
d) Gemäss § 452 Abs. 1 StPO wird ein Revisionsgesuch der Staatsanwalt- schaft zur Begutachtung mitgeteilt. "Begutachtung" bedeutet Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft hat sich dazu zu äussern, ob ihres Erachtens die geltend gemachten Revisionsgründe gegeben sind (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 1 zu § 452). Die Staatsanwaltschaft kann von sich aus oder auf Begehren des Gesuchstellers die nötigen Erhebungen in die Wege leiten (§ 452 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einen zweiten Schriftenwechsel sieht die Strafprozessordnung nicht vor, insbesondere nicht eine Gelegenheit des Gesuchstellers, sich zur Vernehmlassung ("Begutachtung") der Staatsanwalt- schaft zu äussern.
e) Im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR ist einem Gesuchsteller im Revisionsverfahren Gelegenheit zu geben, zu allfälligen Erhebungen Stellung zu nehmen, welche die Staatsanwaltschaft im Sinne von § 452 Abs. 1 zweiter Satz StPO veranlasste, zumindest wenn diese nach pflichtgemässer Beurteilung der Revisionsinstanz relevant sind. Ferner ist einem Gesuchsteller im Revisionsverfahren dann Gelegenheit zu geben, sich zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern, wenn diese Stellung- nahme nach pflichtgemässer Beurteilung der Revisionsinstanz neue und mögli- cherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält. Dabei sind unter neu- en Vorbringen nicht rechtliche Ausführungen zu verstehen, mit welchen sich der Gesuchsteller bei seinem Revisionsgesuch bereits auseinander setzte und/oder mit welchen er rechnete oder rechnen musste.
f) Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft keine Erhebungen im Sinne von § 452 Abs. 1 zweiter Satz StPO vor. Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft an die Vorin- stanz (OG/RevK act. 22) neue Vorbringen enthielt, mit welchen der Beschwerde- führer sich nicht bereits bei seinem Revisionsgesuch auseinandergesetzt hatte oder mit welchen er nicht rechnete und auch nicht rechnen musste. Insbesondere
- 7 - zeigte der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Staatsanwaltschaft neue, bis da- mals noch nicht bekannte tatsächliche Umstände vorgebracht hätte. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als rechtserheblich erachtete, wenn sie die Voraussetzung der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tat- sachen unter Bezugnahme auf die als ausführlich und jedenfalls im Ergebnis zu- treffend bezeichnete Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als nicht erfüllt be- zeichnete (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 19 unten). Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass er nicht dazu gehalten war, vor der Revi- sionskammer einen Antrag auf Zustellung der Revisionsantwort zwecks Aus- übung des Replikrechts zu stellen. Die Frage, ob ein solches Replikrecht einzu- räumen war oder nicht, war von der Vorinstanz vielmehr nach Vorliegen der Stel- lungnahme der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen zu prüfen. Dabei musste indes die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht allein schon deswegen, weil sie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft als rechtserheblich erachtete, Gelegenheit zu einer Replik geben. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft überdies neue Vor- bringen im vorgenannten Sinn enthalten hätte. Das vermochte aber der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, nicht darzulegen. Insbesondere liegt in den staatsanwaltschaftlichen Hinweisen darauf, dass die gegenwärtige Rückfallgefahr nicht massgeblich sei (OG/RevK act. 22 S. 4 f.; Beschwerde KG act. 4 S. 3 Ziff. 3), kein neues Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nicht gerechnet hatte und nicht hätte rechnen müssen. Vielmehr war sich der Beschwerdeführer bei seinem ausführlich begründeten Revisionsgesuch der rechtlichen Problematik der Unterscheidung von gegenwärtigen und "neuen", bereits zum Zeitpunkt der Ur- teilsfällung vorhandenen Tatsachen durchaus bewusst ( Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 S. 4 f., S. 7, S. 9) In diesem Zusammenhang kann zusätzlich darauf hingewiesen werden, dass sich die Frage der Erheblichkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen (hier: gegenwärtige Rückfallgefahr) für die Revisionskammer auf jeden Fall (und unabhängig von den Vorbringen der Revisionsbeklagten) stellte, zumal
- 8 - sich schon der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch ausdrücklich mit dieser Frage befasst hatte (OG/RevK act. 1 S. 4, 11 ff.). Weiter kann nicht gesagt werden, dass sich die Revisionskammer in diesem Punkt einfach auf die Argu- mentation der Staatsanwaltschaft stützte, zumal sie deren Auffassung ausdrück- lich nur "im Ergebnis" folgte. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, die Vorinstanz stelle in diesem Zusammenhang auf neue, erst in der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme vorgetragene Gesichtspunkte oder Um- stände ab. Auch deshalb liegt darin, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer kein Recht auf Replik einräumte, keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist nicht erfüllt.
2. Als willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen, die von den Gutachtern Z. geschilderten "Befundtatsachen" entsprächen im Wesentlichen dem, was später Privatgutachter Y. festgestellt habe; jedenfalls seien durch das Privatgutachten keine erheblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht worden; bei Abweichungen handle es sich bloss um leichte, natürliche Variationen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 6 - 9, S. 4 ff., insbes. Ziff. 7 S. 5 - 9).
a) Bezüglich den Fragen der Anordnung einer Massnahme und des Auf- schubs des Strafvollzugs zugunsten einer Massnahme hatte sich das Obergericht in seinem Urteil vom 30. März 2000 auf ein von Z. verfasstes psychiatrisches Gutachten vom 30. Juli 1998 gestützt (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. II/2 S. 4 ff. mit Verweisung auf OG/RevK act. 8 S. 65 ff. und OG/RevK act. 12/HD 7/6).
b) Vor Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer ein von ihm eingeholtes psychiatrisches Gutachten von Y. vom 18. September 2003 ein (OG/RevK act. 3/4). Dazu machte er unter anderem geltend, Y. habe folgende "Befundtatsachen" festgestellt (vgl. angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 f.) :
• Wiederkehrende Gedanken an Selbsttötung;
• ständiges Studieren und Grübeln;
• teilweise wochenlange "down"-Phasen;
• fehlender Antrieb und Konzentrationsprobleme;
- 9 -
• Insuffizienzgefühle;
• deutlicher Appetitverlust, wobei der Gesuchsteller in einer solchen Phase innert knapp eines Monats 20 Kilo abgenommen habe;
• Rückzug;
• mehrere Phasen von Arbeitsunfähigkeit bis zu einem Monat. Diese Feststellungen seien dem Gutachten Z. nicht zugrunde gelegt worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 Ziff. 5.3).
c) Die Vorinstanz prüfte, ob diese "Befundtatsachen" im Gutachten Z. tat- sächlich fehlten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 13 Ziff. 5.3.) und gelangte zum Schluss, dass die Gutachter Z. die beim Beschwerdeführer vorhanden ge- wesene depressive Symptomatik erfasst und beurteilt hatten. Die von ihnen ge- schilderten "Befundtatsachen" entsprächen im Wesentlichen dem, was später Pri- vatgutachter Y. festgestellt habe. Im Einzelnen mögen - so die Vorinstanz - zwar die jeweils genannten "Befundtatsachen" nicht genau identisch sein; bei den Ab- weichungen handle es sich aber bloss um leichte, natürliche Variationen, die durch zeitlich auseinander liegende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiedene Gutachter bedingt seien. Jedenfalls seien durch das Privat- gutachten keine erheblichen neuen "Befundtatsachen" an den Tag gebracht wor- den. Revisionsrechtlich seien somit keine Noven glaubhaft gemacht (angefochte- ner Beschluss KG act. 2 S. 15).
d) In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorin- stanz stelle die Richtigkeit der von Y. erwähnten "Befundtatsachen" nicht in Frage (Beschwerde KG act. 4 S. 5). Es gehe ausschliesslich um die Frage, ob es sich dabei um "neue" Tatsachen handle (Beschwerde KG act. 4 S. 6). Die von Y. er- wähnten "Befundtatsachen" seien an den einschlägigen Stellen des Gutachtens Z. grossmehrheitlich überhaupt nicht beschrieben (Beschwerde KG act. 4 S. 6 f.). Die Gutachter Z. hätten ihre Feststellungen für den Zeitraum bis zum Jahr 1992 gemacht. Für die Zeit danach (1992 bis zur Gutachtenserstellung im Jahre 1998) fänden sich im Gutachten Z. überhaupt keine "Befundtatsachen", die den vom Gutachter Y. gemachten Feststellungen entsprächen (Beschwerde KG act. 4 S. 7). Die Würdigung der "Befundtatsachen" in den Gutachten Z. bzw. Y. als über-
- 10 - einstimmend bzw. Unterschiede als blosse "Abweichungen" bzw. "Variationen" sei willkürlich (Beschwerde KG act. 4 S. 9 vor Ziff. 8).
e) Es trifft zu, dass die Vorinstanz die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Befundtatsachen" nicht in Frage stellte. Ebenfalls trifft es zu, dass es unter diesem Aspekt darum geht, ob es sich dabei um "neue" Tatsachen handelt und dass diese Frage Tatfrage ist (vgl. BGE 116 IV 356 E. 2.b). Dabei liegt eine Besonderheit der vorliegenden Konstellation darin, dass es nicht um direkt richterlich zu prüfende Tatsachen geht. Vielmehr handelt es sich um psychiatrische Fragen, zu welchen das Obergericht vor dem Urteil vom 30. März 2000 entsprechend ein psychiatrisches Gutachten eingeholt hatte. Bei ei- nem Gutachten wird meistens aus bestimmten Tatsachen anhand besonderer Kenntnisse auf andere Tatsachen geschlossen (Hans Walder, Die Wiederauf- nahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1979, S. 351). Das war auch vorliegend bei dem über den Beschwerdeführer ein- geholten psychiatrischen Gutachten vom 30. Juli 1998 der Fall. Die Tatsachen, aus denen die Gutachter anhand ihrer psychiatrischen Kenntnisse auf andere Tatsachen schlossen, bezeichneten sowohl Beschwerdeführer als auch Vorin- stanz treffend als "Befundtatsachen" (vgl. etwa auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVG vom 26. September 2000, I 264/98, E. 3.b). Aus solchen Befundtatsachen (vgl. etwa angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 f.) stellten die gerichtlichen Gutachter Z. aufgrund ihrer psychiatrischen Kenntnisse Diagnosen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Kompo- nenten, Pädophilie im Sinne einer pädosexuellen Symptomatik (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4 f.). Aus diesen Feststellungen als psychiatrisch festge- stellten Tatsachen zog das Obergericht - unter weiterem Beizug gutachterlicher Ausführungen - rechtliche Schlüsse (vgl. ebenfalls angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5).
- 11 - Die Tatsachen, aus denen das Obergericht die rechtlichen Schlüsse zog, wurden mithin nicht direkt vom Obergericht festgestellt, sondern beruhen auf gut- achterlichen Schlussfolgerungen aus den Befundtatsachen. Für diese Schlussfol- gerungen bedurfte es besonderer - psychiatrischer - Kenntnisse. Dem Gericht fehlte das dazu notwendige Fachwissen. Deshalb hatte das Obergericht medizini- sche Experten beigezogen. Ergibt sich nun eine Aenderung der Befundtatsachen, bedarf es in der Regel wiederum besonderer - psychiatrischer - Kenntnisse zur Beurteilung, ob sich dadurch etwas an den aus den Befundtatsachen gezogenen Schlussfolgerungen ergibt. Dem Richter fehlt dafür das notwendige medizinische Fachwissen (vgl. auch dazu etwa Urteil EVG vom 26.9.00, I 264/98 E. 3.b).
f) Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die von ihr aus dem Gutachten Z. zitierten Befundtatsachen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 14 f.) nicht genau identisch sind mit den von Y. erhobenen, sondern dass Abweichungen be- stehen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15). Zwar erscheinen dem medizi- nischen Laien die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die von den verschiedenen Gutachtern genannten Befundtatsachen "im Wesentlichen" übereinstimmten, mit dem vorinstanzlichen Vergleich und der vorinstanzlichen Begründung als plausi- bel und nachvollziehbar. Da es indes um psychiatrische Fragen und um psychia- trische Schlussfolgerungen geht, können die Fragen, ob die Befundtatsachen "im Wesentlichen" übereinstimmten - bzw. was davon für die Beantwortung der medi- zinischen Frage wesentlich ist und was nicht - und ob es sich bei den Abweichun- gen bloss um leichte, natürliche Variationen handelt, die durch zeitlich auseinan- der liegende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiedene Gutachter bedingt sind (so die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 15), oder ob die Abweichungen zu anderen psychiatrischen Schlussfolgerun- gen führen, nicht von medizinischen Laien, sondern müssen von medizinischen Experten beantwortet werden. Nur diese sind genügend in der Lage, die Wesent- lichkeit oder Unwesentlichkeit von Abweichungen im Hinblick auf die psychiatri- schen Schlussfolgerungen zu beurteilen. Dies gilt auch bezüglich der vom Be- schwerdeführer dargelegten unterschiedlichen Zeiträume (bis 1992 bzw. zwi- schen 1992 bis 1998; Beschwerde KG act. 1 S. 8), auf welche sich die psychiatri- schen Schlussfolgerungen bezogen hätten. Von der Notwendigkeit, diese Fragen
- 12 - durch einen psychiatrischen Experten beantworten zu lassen, ging im übrigen auch der bei der Vorinstanz gestellte Minderheitsantrag aus (OG/RevK act. 24, insbes. S. 13 vor lit. b). Indem die Vorinstanz trotzdem zwar feststellte, dass die von den Gutachtern Z. erhobenen Befundtatsachen nicht identisch sind mit den von Y. erhobenen Befundtatsachen und dass Abweichungen vorliegen, indem die Vorinstanz aber diese Feststellung nicht den medizinischen Experten zur Beur- teilung deren Auswirkungen auf die psychiatrischen Schlussfolgerungen unter- breitete, sondern selber feststellte, es seien keine erheblichen neuen Befundtat- sachen an den Tag gebracht worden, sind ihre hierunter gerügten Feststellungen willkürlich, womit die Vorinstanz eine gesetzliche Prozessform im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO verletzte. Diese Rüge ist begründet.
3. Der Beschwerdeführer rügt sodann als willkürlich, dass die Vorinstanz angenommen habe, Dr. Z. habe seine im Jahre 1998 gemachte Beurteilung ge- genüber dem Gutachter Y. nicht in Frage gestellt (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 8 S. 9 f.). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Stelle ("... damit stellt er seine ..."; Beschwerde KG act. 4 Ziff. 8.1 mit Verweisung auf angefochtenen Beschluss KG act. 2 S. 16/17) bezog die Vorinstanz ("damit ...") auf die dieser vorangestellte Feststellung: "Soweit Dr. Z. in diesen Aeusserungen von einer depressiven Er- krankung spricht, betont er selber, dass diese Diagnose 'heute' zu stellen sei und dass die Suizidgefährdung 'heute' bestehe" (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 16 unten). Es trifft durchaus zu, dass Dr. Z. damit seine im früheren Gutachten gemachte Beurteilung nicht in Frage gestellt hat. Diese vorinstanzliche Erwägung lässt sich durchaus mit den Ausführungen von Y. über die Angaben von Dr. Z. (OG/RevK act. 3/4 Ziff. 5.3 S. 23 f.) vereinbaren. Diese Rüge geht fehl.
4. Unter Ziff. 9 der Beschwerde (KG act. 4 S. 10 - 12) rügt der Beschwerde- führer als willkürlich, dass die Vorinstanz in Ziff. 5.6 des angefochtenen Beschlus- ses festgestellt habe, Gutachter Y. habe eine divergierende Einschätzung des nämlichen tatsächlichen Sachverhalts, der selben Vorgeschichte, abgegeben.
- 13 - Diese Rüge betrifft die bereits in vorstehender Ziff. 2 behandelte Thematik (neue Befundtatsachen). So verweist Y. an der von der Vorinstanz dazu zitierten Stelle und zur Begründung seiner eigenen Einschätzung explizit auf die vom Be- schwerdeführer als neu geltend gemachten Befundtatsachen (OG/RevK act. 3/4 S. 30), worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 9.4. S. 11 f.). Ob es sich dabei "im Wesentlichen" um den nämlichen Sach- verhalt, um dieselbe Vorgeschichte handelt, ist, wie unter Ziff. 2 dargelegt, von den medizinischen Experten zu beantworten. Die Rüge ist in gleichem Masse be- gründet wie in vorstehender Ziff. 2.
5. In Ziff. 10 - 13 der Beschwerde (KG act. 4 S. 12 - 15) wirft der Beschwer- deführer der Vorinstanz vor, sie habe die Begründungspflicht verletzt, weil sie sich zur rechtlichen Relevanz des Gutachtens Y. als neues Beweismittel nicht geäu- ssert bzw. die Verneinung der Relevanz nicht begründet habe (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 13 S. 15). Diesen Vorwurf stützt der Beschwerdeführer auf die Vor- würfe, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob die Gutachter Z. eine Krankheitsa- namnese erhoben hätten, welche die Qualität des Gutachtens Y. erreiche, und sie habe nicht geprüft, ob die Beurteilungsgrundlagen (Befundtatsachen) des Gut- achtens Z. denjenigen des Gutachtens Y. ebenbürtig gewesen seien oder nicht (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15).
a) Die Vorinstanz ging davon aus, dass die von den Gutachtern Z. erhobe- nen "Befundtatsachen" im Wesentlichen dem entsprechen, was später der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter Y. festgestellt hat (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15). Stimmten diese "Befundtatsachen" nach der vorin- stanzlichen Erwägung im Wesentlichen überein, waren sie ohne weiteres als "ebenbürtig" behandelt, was demzufolge keine weitere Begründung erforderte. Im übrigen prüfte die Vorinstanz durchaus, ob die von Y. im Rahmen der Krankheits- anamnese zusammengetragenen Befundtatsachen im Gutachten von Z. tatsäch- lich fehlten (angefochtener Beschluss Ziff. 5.3 S. 13 und ff.), und gelangte zum Schluss, den sie sehr wohl ausführlich begründete, dass dies nicht der Fall sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. 5.4 S. 14 f.). Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht geht fehl.
- 14 -
b) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer geltend, ab- schliessend und zusammenfassend werde von der Vorinstanz zwar festgehalten, dass mit dem Revisionsgesuch kein neues Beweismittel glaubhaft gemacht wor- den sei. Diesbezügliche Erwägungen oder eine Begründung dieses Fazits liessen sich dem angefochtenen Beschluss jedoch nicht entnehmen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15). Der Beschwerdeführer versteht diese Frage bezüglich neuem Beweismittel als von der Frage bezüglich neuen Befundtatsachen zu unterscheidende Frage (vgl. Beschwerde KG act. 4 Ziff. 10 S. 12). Die Vorinstanz fasste indes an der ge- rügten Stelle (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 12 S. 15 mit Bezugnahme auf ange- fochtenen Beschluss S. 19) ihre gesamten vorherigen Erwägungen zusammen. Bei diesen ging sie davon aus, dass ein (Privat-)Gutachten nur Anlass zur Wie- deraufnahme geben könne, wenn es neue Tatsachen nachweise oder darzutun vermöge, welche darauf hinweisen, dass die tatsächlichen Annahmen im früheren Urteil ungenau oder falsch gewesen seien, dass blosse neue Bewertungen dage- gen weder Tatsachen noch Beweismittel bildeten, dass ein im Revisionsverfahren eingereichtes Gutachten einen Wiederaufnahmegrund nur nachweise, wenn die neue Beurteilung auf erhebliche neue Befundtatsachen gestützt werde (ange- fochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 4), dass die von den Gutachtern Z. ge- schilderten Befundtatsachen aber im Wesentlichen dem entsprächen, was später Privatgutachter Y. festgestellt habe und dass durch das Privatgutachten keine er- heblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht worden seien (ange- fochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 unten). Damit begründete die Vorinstanz ih- ren Beschluss durchaus genügend. Insbesondere begründete die Vorinstanz da- mit durchaus genügend, weshalb sie nicht auf das Gutachten Y. bzw. auf die darin enthaltenen anderen Schlussfolgerungen als von den ursprünglichen Gut- achtern gezogenen abstellte und weshalb sie das Gutachten Y. nicht als neues Beweismittel im Sinne von § 449 Ziff. 3 StPO wertete. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht liegt nicht vor. Diese Rüge geht fehl.
6. Am 23. Dezember 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein ausführlich begründetes Revisionsbegehren und beantragte gleichzeitig, es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein amtlicher Vertei-
- 15 - diger für das Revisionsverfahren zu bestellen (OG/RevK act. 1). Mit dem ange- fochtenen Beschluss wies die Vorinstanz auch den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 24). Dies rügt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 15 S. 19).
a) Zu Recht rügt der Beschwerdeführer explizit nicht eine Verletzung von § 11 StPO durch die Vorinstanz (Beschwerde KG act. 4 S. 17 f. Ziff. 14.4.). Zwar ist § 11 StPO grundsätzlich - unter der erhöhten Voraussetzung von einigermassen begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Revisionsgrundes - auch auf Revisionsverfahren anwendbar (ZR 96 Nr. 118, 64 Nr. 55). Die Vorinstanz erwog indes, nachdem das Wiederaufnahmegesuch vorgelegen habe, sei es nicht mehr darum gegangen, die Ausarbeitung und Stellung eines solchen überhaupt erst zu ermöglichen (gemeint: durch Einsetzung eines amtlichen Verteidigers). Vielmehr sei es letztlich nur noch um die bereits entstandenen Anwaltskosten gegangen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 23 Ziff. III.1.). Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus diesem Grund nicht gestützt auf § 11 StPO einen amtli- chen Verteidiger für das Revisionsverfahren bestellte, bewegte sie sich innerhalb der vom Beschwerdeführer zutreffend zitierten (Beschwerde KG act. 1 S. 2 Ziff. 2 und act. 4 S. 17 Ziff. 14.4) kassationsgerichtlichen Praxis zu §§ 11 und 12 Abs. 2 StPO, gemäss welcher Gesuche um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres abgewiesen werden, wenn der Antrag nicht vorfra- geweise, sondern erst zusammen mit der vom erbetenen Verteidiger begründeten Beschwerde (oder später) gestellt wird (vgl. z.B. den vom Beschwerdeführer zi- tierten Beschluss vom 23.2.2004, Kass.-Nr. AC030135 Erw. III.2.2.).
b) Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem hat sie Anspruch auf einen un- entgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Eine Voraussetzung der Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV ist somit die Mittello- sigkeit.
- 16 -
c) Die Vorinstanz erwog, dem Gesuchsteller sei es möglich, ab Januar 2004 an seinen Anwalt Ratenzahlungen von monatlich Fr. 800.-- zu leisten, so dass kein Anlass bestehe, die Finanzierung der Anwaltskosten durch nachträgliche Er- richtung einer amtlichen Verteidigung zu sichern (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. III/1 S. 23 mit Verweisung auf OG/RevK act. 3/5).
d) Der Beschwerdeführer führt dazu aus, zu prüfen sei, ob er im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, am 23. Dezember 2003, in der Lage gewesen sei, die Kosten für die Einreichung des Revisionsgesuchs samt Vorarbeiten zu be- zahlen. Nicht massgebend könne sein, ob im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf- grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers habe erwartet werden können, dieser werde in ferner Zukunft in der Lage sein, durch Ratenzahlungen seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter nachzu- kommen (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 14.5 S. 18).
e) Bei der Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Bewährungsdienstes, Schuldensanierung, des Justizvollzugs des Kantons Zürich an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 26. November 2003 berufen, auf welches auch die Vorinstanz Bezug nahm (Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 Ziff. 17 S. 17, angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. III/1 S. 23, je mit Verwei- sung auf OG/RevK act. 3/5). Dieses Schreiben ist betitelt mit "Ihre offenen Kosten betr." X. Darin wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter vom 13. Monatslohn den Betrag von Fr. 2'300.-- überweisen könne. Er habe zu- dem zugesichert, dem Rechtsvertreter die beiden ausstehenden Ratenzahlungen von Fr. 500.-- umgehend zu überweisen und die weitere Zahlung bis Ende 2003 einzuhalten. Zudem biete er seinem Rechtsvertreter ab Januar 2004 monatliche Ratenzahlungen von Fr. 800.-- an. Gemäss dem in diesem Schreiben erwähnten Budget waren dem Beschwerdeführer nach Abzug einer monatlichen Steuerrate von Fr. 550.-- monatliche Ratenzahlungen an seinen Rechtsvertreter von Fr. 800.-
- möglich (OG/RevK act. 3/5). Bei diesen der Vorinstanz vorliegenden Informationen war keineswegs an- zunehmen, der Beschwerdeführer werde erst in ferner Zukunft in der Lage sein, durch unter Umständen jahrelange Ratenzahlungen seinen finanziellen Ver-
- 17 - pflichtungen gegenüber seinem Rechtsvertreter nachzukommen. Vielmehr war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs das Gutachterhonorar bezahlt hatte (Revisionsgesuch OG/RevK act. 1 Ziff. 17 S. 17) und die seinem Rechtsvertreter zugesicherten Ratenzahlungen im Wesentlichen leistete. Ferner konnte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter bis zum Erlass des Revisionsentschei- des sechs Ratenzahlungen (Januar bis Juni 2004) à Fr. 800.--, mithin Fr. 4'800.-- bezahlen konnte. Mangels gegenteiliger Behauptungen anderweitiger Schulden oder zusätzlicher wesentlicher Ausstände bei seinem Rechtsvertreter durfte die Vorinstanz damit durchaus davon ausgehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, die Anwaltskosten für das Revisionsverfahren zu bezahlen.
f) Unbeachtlich sind in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen KG act. 5 und 6. Sie datieren vom 13. August 2004, al- so nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 28. Juni 2004, und sind schon deshalb ungeeignet, einen Nichtigkeitsgrund desselben darzutun.
g) War die Voraussetzung der Mittellosigkeit nicht erfüllt - bzw. ging die Vo- rinstanz ohne Nichtigkeitsgrund davon aus -, geht die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV schon deshalb fehl. Deshalb sind die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu anderen bzw. weiteren Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 BV (Beschwerde KG act. 4 Ziff. 14.1. - 14.4., S. 16 - 18) ohne Bedeutung. Diese Rüge ist abzuweisen.
7. Zusammenfassend ist die Rüge betreffend der vorinstanzlichen Feststel- lungen, durch das Privatgutachten seien keine erheblichen neuen Befundtatsa- chen an den Tag gebracht worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 15 un- ten), es gehe nicht um irgendwelche neuen oder anderen Befundtatsachen oder andere tatsächliche Beurteilungsgrundlagen, vielmehr um den nämlichen tatsäch- lichen Sachverhalt, dieselbe Vorgeschichte (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 18 vor Ziff. 5.7), begründet. Die übrigen Rügen sind unbegründet. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde, die im übrigen abzuweisen ist. Die teilweise Gutheissung führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses:
- 18 -
a) Die Vorinstanz erwog, selbst wenn von neuen Befundtatsachen auszuge- hen wäre, welche die von Y. gestellte Diagnose einer rezidivierenden Depression stützen würden, könne dem Wiederaufnahmegesuch nicht entsprochen werden. Dem Beschwerdeführer gehe es letztlich darum, mittels einer Revision den Auf- schub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme zu erlangen. Zentraler Entscheidgrund der I. Strafkammer (im Urteil vom 30. März 2000), den Strafvollzug nicht zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, sei das hohe Rückfallrisiko bzw. die weiterhin bestehende Gefahr für Kinder und deren Schutz gewesen. Offenkundig - so die Vorinstanz - hätte das Gericht keine am- bulante Massnahme angeordnet, wenn diese nur unter Aufschub der Strafe er- folgversprechend gewesen wäre. Das Gericht sei im Urteil (vom 30. März 2000) davon ausgegangen, dass der Strafvollzug die begleitende ambulante Behand- lung jedenfalls nicht verunmögliche. Auch der Privatgutachter spreche nicht da- von, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe die gleichzeitige Durchführung der am- bulanten Massnahme verhindere oder die Aussichten auf Erfolg geradezu aus- schliesse. Das Gericht habe sich (im Urteil vom 30. März 2000) trotz des nicht ungünstig lautenden Therapieberichts angesichts der eben doch bestehenden Rückfallgefahr und der Möglichkeit der vollzugsbegleitenden Massnahme gegen den Aufschub des Strafvollzuges entschieden (angefochtener Beschluss KG act. 2 Ziff. 6 S. 19 - 23). Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass dem Revisionsge- such auch deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Rückfallgefahr (nach wie vor) nicht ausgeschlossen sei und weil die (erfolgreiche) Durchführung der ambulanten Massnahme durch den Strafvollzug nicht verunmöglicht werde, wes- halb sich am obergerichtlichen Urteil vom 30. März 2000 auch dann nichts än- derte, wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Befundtatsa- chen und die daraus abgeleitete andere psychiatrische Diagnose zuträfen.
b) Leidet nur eine von zwei selbständigen Alternativbegründungen an einem beim Kassationsgericht rügbaren Nichtigkeitsgrund und wird die andere Alterna- tivbegründung mit der Berufung beim Bundesgericht angefochten, so ist die nach dem Entscheid des Kassationsgerichts an einem Nichtigkeitsgrund leidende Al- ternativbegründung zu Handen des Bundesgerichts zu streichen (ZR 79 [1978] Nr. 78).
- 19 -
c) Vom Beschwerdeführer wurde neben der unzutreffenden Rüge der Ver- letzung des Gehörsanspruchs durch die unterlassene Gelegenheit zur Replik be- züglich der Begründung in Ziff. 6 des angefochtenen Beschlusses kein Nichtig- keitsgrund geltend gemacht. Diese vorinstanzliche Begründung genügt für sich allein, den angefochtenen Beschluss zu tragen. Es handelt sich um eine selb- ständige Alternativbegründung. Der Beschwerdeführer erklärte, diese mit eidge- nössischer Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht zur Ueberprüfung zu un- terbreiten (Beschwerde KG act. 4 S. 5 vor Ziff. 7; Mitteilung des Bundesgerichts über die vom Beschwerdeführer eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde KG act. 14). Die am behandelten Nichtigkeitsgrund leidende vorinstanzliche (Alternativ)- Begründung ist mithin zuhanden des Bundesgerichts zu streichen. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer stellt (auch) für dieses Beschwerdeverfahren das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per- son von Rechtsanwalt W. ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 2 und act. 4 S. 2). Dazu macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ausserstande, seinem Rechtsvertreter die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Beschwerde KG act. 4 S. 20). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer ist für die seine anwalt- lichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen (nachfolgend IV). Damit wird das Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Verteidigers gegens- tandslos. IV. Mit seiner Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, es lägen keine neuen Befundtatsachen vor. Dies betrifft die eine der beiden vorinstanzlichen Alternativbegründungen. Die
- 20 - andere Alternativbegründung (Erheblichkeit der im Revisionsverfahren vorge- brachten Tatsachen) erklärte der Beschwerdeführer, mit eidgenössischer Nichtig- keitsbeschwerde anzufechten (Beschwerde KG act. 4 S. 5 vor Ziff. 7). Mit der Streichung der in diesem Verfahren angefochtenen Erwägungen obsiegt der Be- schwerdeführer in diesem Verfahren im Wesentlichen. Es rechtfertigt sich, die Kosten insgesamt auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für dieses Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (§ 396a StPO). V. Mit dem vorliegenden Entscheid entfällt die der Beschwerde verliehene auf- schiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer wird gegebenenfalls im bundesge- richtlichen Verfahren die (Wieder-)Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu be- antragen haben. Das Gericht beschliesst:
1. Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2004 werden folgende Erwägungen gestrichen:
a) "Die von ihnen geschilderten Befundtatsachen entsprechen im We- sentlichen dem, was später Privatgutachter" Y. "festgestellt hat. Im Einzelnen mögen zwar die jeweils genannten Befundtatsachen nicht genau identisch sein; bei den Abweichungen handelt es sich aber bloss um leichte, natürliche Variationen, die durch zeitlich auseinander lie- gende Erzählung des Exploranden und Wiedergabe durch verschiede- ne Gutachter bedingt sind. Jedenfalls sind durch das Privatgutachten keine erheblichen neuen Befundtatsachen an den Tag gebracht wor- den. Revisionsrechtlich sind somit keine Noven glaubhaft gemacht." (angefochtener Beschluss Seite 15 letzter Absatz).
- 21 -
b) "Damit steht aber fest, dass es hier keineswegs um irgendwelche neu- en oder anderen Befundtatsachen oder andere tatsächliche Beurtei- lungsgrundlagen geht. Vielmehr wird eine divergierende Einschätzung des nämlichen tatsächlichen Sachverhalts, derselben Vorgeschichte, nachträglich durch den Privatgutachter vorgelegt." (angefochtener Be- schluss Seite 18 vor Ziff. 5.7). Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene auf- schiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr und die weiteren Kosten für das Kassationsverfahren fallen ausser Ansatz.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren eine Entschädi- gung von Fr. 4'000.-- (zuzüglich 7.6 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ad SB990711), das Amt für Justizvollzug Kanton Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht (ad 6S.452/2004), je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: