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AC040099

Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Nebenfolgen im Rechtsmittelverfahren

Zh Kassationsgericht · 2005-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

E. 2 Auf Berufung des Beschwerdeführers sowie auf Anschlussberufung des Geschädigten A. hin fällte die II. Strafkammer des Obergerichts am 29. Juni 2004 ein vom erstinstanzlichen Entscheid in wenigen Punkten abweichendes Urteil. Sie sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der mehrfachen Pornogra- phie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der sexuel- len Nötigung gemäss Anklageziffer 1.1 und neu auch der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie gemäss Anklageziffer 2 sprach die Berufungs- instanz den Beschwerdeführer indessen frei. Die Strafe reduzierte sie leicht auf 14 Monate Gefängnis, wobei der Aufschub des Vollzugs der Strafe (nach wie vor) nicht gewährt wurde. Im Zivilpunkt bestätigte das Obergericht das bezirksgericht- liche Urteil (vgl. KG act. 2 S. 29-31).

E. 3 Der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers meldete gegen das obergerichtliche Urteil rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an, und gab gleichzeitig bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten werde (KG act. 3 und OG act. 89). Mit Verfügung vom 29. September 2004 (KG act. 5) bestellte der Präsident des Kassationsgerichts RA lic.iur. Jürg Bettoni als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren, wel- cher innert (wiederhergestellter) Frist die Nichtigkeitsbeschwerde mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 begründete (vgl. KG act. 8, 9/1 und 10). Darin stellt er

- 3 - den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 10 S. 2). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 13 und 14). Der Geschädigte (Beschwerdegegner 2) reichte innert Frist keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. KG act. 12/3).

E. 4 Ob die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse/Lebensumstände im Rahmen der Beurteilung der Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wider- sprüchlich würdigte, stellt ebenfalls eine Frage der richtigen Rechtsanwendung dar, welche in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden kann. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen (vgl. KG act. 10 S. 6) kann nicht eingetreten werden (vgl. § 430b Abs. 1 StGB).

E. 5 a) Weiter bezeichnet der Verteidiger die Annahme der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten, als willkürlich (vgl. KG act. 10 S. 6-7).

b) Die Vorinstanz verneinte lediglich das Vorliegen einer "gefestigten Ein- sicht" und verwies dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. KG act. 2 S. 20 und dortige Hinweise auf BG Prot. S. 6f. und S. 9). Inwieweit diese differenzierende Feststellung in An- betracht der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers als will- kürlich erscheint, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Dass es anlässlich der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich um die Frage der Einsicht des

- 8 - Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Straftaten ging, erkannte auch die Vo- rinstanz. So hielt sie fest, dass es dabei um Aussagen des Beschwerdeführers "zum Umgang mit Jugendlichen" gegangen sei und diese den "Eindruck" einer nicht gefestigten Einsicht "vermitteln" würden. Die Vorbringen in der Beschwerde beruhen somit auf einer ungenauen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Weiter muss sich der Verteidiger entgegenhalten lassen, dass er nicht substanziiert auf die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers einging, und abgesehen davon unberücksichtigt lässt, dass der (damalige) Verteidiger selber einräumte, beim Beschwerdeführer sei "keine überzeugende Einsicht erkennbar" (vgl. KG act. 2 S. 16 unten). Auf die entsprechenden Vorbringen kann mangels Erfüllung der Begründungsanforde- rungen somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob bzw. inwieweit dabei (hier nicht zu hörende) bundesrechtliche Fragen angespro- chen wurden, offen bleiben.

E. 6 Somit bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs keinen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte.

E. 7 a) Darüber hinaus rügte die Verteidigung im Zusammenhang mit der vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung eine Verletzung von § 396a StPO (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Kosten- und Entschädigung" (KG act. 2 S. 28): "Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzli- che Kostendispositiv zu bestätigen. Zweitinstanzlich unterliegt der [Beschwerde- führer] mit seinem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit dem Antrag bezüglich des Strafmasses teilweise. Der Geschädigte unterliegt mit seinem Antrag ebenfalls vollständig, wobei es sich bei der Festsetzung der Ge- nugtuung um einen typischen Ermessensentscheid handelt. Nach § 396a StPO erscheint es als gerechtfertigt, dem mehrheitlich unterliegenden [Beschwerdefüh- rer] zwei Drittel der zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., aufzuerlegen. Auf Grund der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des [Beschwerdeführers] sind die ihm

- 9 - auferlegten Kosten aber einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Dem Geschä- digten sind auf Grund seines Unterliegens im Rahmen des richterlichen Ermes- sens keine zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Folglich ist ein Drittel der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzli- che Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen."

c) Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer gestützt auf § 396a StPO für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung zusprechen müssen, da er zu einem Drittel obsiegt habe. Indem die Vorinstanz ohne Begründung auf die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer verzichtet habe, liege eine Verletzung von § 396a StPO bzw. ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO vor (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Verlet- zung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II/2b; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 36; SCHMID, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechts norm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichts- punkt der offensichtlichen Unangemessenheit bzw. Willkür (vgl. SCHMID, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen). Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen im Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterlie- gen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a Satz 1 StPO). Nach (der unangefochten gebliebenen) Auffassung der Vorinstanz unterlag der Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren ausgangsgemäss zu 2/3 und der Geschädigte A. zu 1/3. Von die- ser Kostenaufteilung ist nachfolgend auszugehen. Weiter ergibt sich aus der (ebenfalls unangefochten gebliebenen) Begründung, dass die Vorinstanz dem Geschädigten im Rahmen seines Unterliegens keine Kosten auferlegte. Mithin

- 10 - erweist es sich als folgerichtig, dass die Vorinstanz den Geschädigten auch nicht zur Bezahlung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an den Beschwerdefüh- rer verpflichtet hat. Indessen begründet die Vorinstanz nicht und es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie dem (damals noch erbeten verteidigt gewe- senen) Beschwerdeführer keine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen hat, wie es nicht nur der Praxis des Kassationsge- richts bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerde- verfahren entspricht, sondern auch derjenigen der II. Strafkammer des Oberge- richts (vgl. etwa: Geschäfts-Nr. SB040270, Urteil II. StrK OGer vom 7. September 2004, in Sachen K., E. VIII; Geschäfts-Nr. SB040241, Urteil II. StrK OGer vom 22. Oktober 2004, in Sachen R. u. R., E. VI).

e) Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer unter Verletzung von § 396a StPO kein Prozessentschädigung zugesprochen, erweist sich somit als begründet. Damit setzt sie einen Nichtigkeitsgrund nach § 430 Ziff. 1 Abs. 6 StPO. Dies führt zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde. II I. Da die Sache spruchreif ist, sieht das Kassationsgericht von der Rückwei- sung der Sache zur Entscheidung ab und fällt den Entscheid über die Prozes- sentschädigung gestützt auf §§ 433 Abs. 2 und 437 StPO (ohne mündlich Ver- handlung) selber (vgl. SCHMID, a.a.O., N 5 zu § 433). Wie dargelegt stand bzw. steht dem (damals noch erbeten verteidigten) Be- schwerdeführer im Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zu. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 750.– (zuzüg- lich 7,6 % MWST) als angemessen (§§ 6 lit. b und 7 Abs. 1 AnwGebVO). Somit bleibt festzuhalten, dass in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der vor- stehenden Erwägungen abzuändern bzw. durch Einfügung der entsprechenden Entschädigungsregelung zu ergänzen ist.

- 11 - IV . Der Beschwerdeführer drang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch. In den übrigen Punkten unterlag er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu 3/4 (einschliesslich 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/4 (einschliesslich 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Teil der Kosten ist jedoch (mit der Vorinstanz) in Anwendung von § 190a StPO einstweilen abzuschreiben. Das Gericht beschliesst:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv- Ziffer 7 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. a). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derje- nigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., werden dem Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Ange- klagten auferlegten zweitinstanzlichen Kosten werden einst- weilen abgeschrieben.

b) Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– (zuzüglich 7,6 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. "

b) Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 12 -

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 406.-- Schreibgebühren, Fr. 418.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 (inklusive 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt und zu 1/4 (inklusive 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegen Kosten werden einst- weilen abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Meilen, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040099/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 30. Mai 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich

2. A., Geschädigter, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin ... betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 (SB040181/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung, sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. August 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB wurde er freigesprochen. Das Bezirksgericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 16 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Ferner verpflichtete es den Beschwerde- führer, dem Geschädigten A. eine Genugtuung von Fr. 7'000.– zu bezahlen.

2. Auf Berufung des Beschwerdeführers sowie auf Anschlussberufung des Geschädigten A. hin fällte die II. Strafkammer des Obergerichts am 29. Juni 2004 ein vom erstinstanzlichen Entscheid in wenigen Punkten abweichendes Urteil. Sie sprach den Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB und der mehrfachen Pornogra- phie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der sexuel- len Nötigung gemäss Anklageziffer 1.1 und neu auch der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornographie gemäss Anklageziffer 2 sprach die Berufungs- instanz den Beschwerdeführer indessen frei. Die Strafe reduzierte sie leicht auf 14 Monate Gefängnis, wobei der Aufschub des Vollzugs der Strafe (nach wie vor) nicht gewährt wurde. Im Zivilpunkt bestätigte das Obergericht das bezirksgericht- liche Urteil (vgl. KG act. 2 S. 29-31).

3. Der (damalige) Verteidiger des Beschwerdeführers meldete gegen das obergerichtliche Urteil rechtzeitig die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an, und gab gleichzeitig bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertreten werde (KG act. 3 und OG act. 89). Mit Verfügung vom 29. September 2004 (KG act. 5) bestellte der Präsident des Kassationsgerichts RA lic.iur. Jürg Bettoni als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren, wel- cher innert (wiederhergestellter) Frist die Nichtigkeitsbeschwerde mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 begründete (vgl. KG act. 8, 9/1 und 10). Darin stellt er

- 3 - den (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 10 S. 2). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) haben auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. KG act. 13 und 14). Der Geschädigte (Beschwerdegegner 2) reichte innert Frist keine Be- schwerdeantwort ein (vgl. KG act. 12/3).

4. Der Beschwerdeführer hat eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt (vgl. OG 97). II .

1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hauptsächlich vor, im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs eine Gehörsverletzung begangen sowie die Beweise will- kürlich gewürdigt zu haben (vgl. KG act. 10 S. 3-7). Weiter habe die Vorinstanz die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zugesprochen habe (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

2. a) In der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde weist die Verteidigung darauf hin, dass nach Ansicht des Gutachters die Besserungsaussichten des Be- schwerdeführers durch die Erteilung klarer Weisungen günstig beeinflusst werden könnten. Insofern werde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass dem Beschwerdeführer untersagt werden solle, irgendwelche Jungen in seinen Wohn- wagen einzuladen. Der Gutachter stelle dabei - so die Verteidigung weiter - aus- drücklich fest, er halte es für sehr unwahrscheinlich, "dass es ausserhalb des Wohnwagens zu Delikten kommen würde" (Unterstreichung durch Verteidigung). Diese gutachterliche Feststellung erachtet die Verteidigung als zentral. Sie bean- standet unter Hinweis auf die richterliche Begründungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass es das Obergericht unterlassen habe, sich mit die- ser Feststellung auseinanderzusetzen. Weiter führt die Verteidigung an, die Vo- rinstanz gehe offenbar davon aus, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens zu erneuten Delikten kommen könne. Nur so sei nämlich erklärbar, dass die Vorin- stanz zum Schluss gelange, die vom Gutachter empfohlene Weisung könne den

- 4 - Beschwerdeführer nicht vor erneuter Straffälligkeit abhalten. Die Vorinstanz setze sich in willkürlicher Weise über eine gutachterliche Feststellung hinweg, wenn sie ihrem Entscheid die Annahme zugrunde lege, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens zu neuerlichen Delikten kommen könne (vgl. KG act. 10 S. 4-5).

b) Die Thematik der Gewährung der bedingten Strafvollzugs ist vom materi- ellen Bundesrecht beherrscht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). In Anbetracht der in der Beschwerde erhobenen Rügen drängt sich daher vorweg der Hinweis auf § 430b Abs. 1 StPO auf. Gemäss dieser Bestimmung ist die kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die eidge- nössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes wegen Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (Art. 268ff. BStP). Grundsätzlich kann mit der (hier zulässigen) eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, dass die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs gemäss den von der Rechtsprechung und der Lehre zu Art. 41 StGB entwickelten Voraus- setzungen nicht rechtens gewesen sei. Auf entsprechende Vorbringen könnte da- her im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wer- den. In subjektiver Hinsicht ist nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs insbesondere erforderlich, dass Vorleben und Cha- rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre- chen und Vergehen abgehalten (Erfordernis einer günstigen Prognose über das zukünftige Wohlverhalten). Ob die günstige Prognose aufgrund der im Einzelfall gegebenen (tatsächlichen) Umstände bejaht werden kann, stellt ebenfalls eine Rechtsfrage dar, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, 6S.26/2004, E. 2/1, m.H. auf BGE 123 IV 107 E. 4). Bei der Beurteilung der Prognose (im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) dürfen sodann nach der Lehre und Rechtsprechung die Wirkungen einer (mög- lich) Weisung (nach Art. 41 Ziff. 2 StGB) mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 98 IV 68; bestätigt mit Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, a.a.O., E. 2/3; vgl. SCHNEIDER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 108 zu Art. 41 StGB; vgl. auch REHBERG, Strafrecht II, 7. Auflage, Zürich 2001,

- 5 - S. 87/88). Ob bzw. inwieweit eine Weisung die Prognose künftigen Wohlverhal- tens beeinflussen kann und ob eine Weisung im Hinblick darauf zweck- und ver- hältnismässig ist, stellen ebenso Rechtsfragen dar, die in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden können (vgl. BGE 105 IV 289, vgl. weiter Urteil vom 27. Mai 2004 des Kassationshofs des Bundesgerichts, a.a.O., E. 2/3). Bei der richterlichen Begründungspflicht ist sodann zwischen kantonalrecht- licher und bundesrechtlicher Begründungspflicht zu unterscheiden. Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zu be- stimmten Annahmen tatsächlicher Natur gelangt sei oder wie Fragen des kanto- nalen Verfahrensrechts begründet worden seien (kantonalrechtliche Begrün- dungspflicht). Wird demgegenüber geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Be- gründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt (indem entweder nicht klar sei, von welchem Sachverhalt sie ausgehe oder wie sie zu bestimmten rechtlichen Schlüssen gelange), ist die bundesrechtlichen Begrün- dungspflicht angesprochen, deren Verletzung mit der (hier zulässigen) eidgenös- sischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann (zum Ganzen: ZR 93 Nr. 29, BGE 119 IV 284).

c) Es trifft zu, dass die Vorinstanz auf Seite 19 des Urteils (zumindest impli- zit) annahm, es könne auch ausserhalb des Wohnwagens zu neuerlichen Delikten kommen. Dies folgt aus dem dortigen Verweis der Vorinstanz auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen im bezirksgerichtlichen Urteil. Das Bezirksge- richt erwog auf Seite 39, mit der vom Gutachter empfohlenen Weisung würde dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit genommen, weiterhin mit Kindern, die den Zirkus besuchen, in Kontakt zu treten und "sie allenfalls wieder in seinen Wohnwagen (oder an andere Orte) zu locken" (Unterstreichung durch Kassa- tionsgericht). Trotzdem kann noch nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich in will- kürlicher Weise über die Feststellung des Gutachters, er halte es "für sehr un- wahrscheinlich", dass es ausserhalb des Wohnwagens zu Delikten kommen kön- ne, hinweggesetzt. Der Gutachter konnte ja nicht mit Sicherheit ausschliessen,

- 6 - dass es auch an anderen Orten zu sexuellen Übergriffen kommen könnte. Mithin verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie von der Möglichkeit ausgeht, dass es auch ausserhalb des Wohnwagens ("an anderen Orten") zu neuerlichen De- likten kommen könne. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die (kantonalrechtliche) Begründungspflicht zu Weiterungen hätte Anlass geben müs- sen. Im Übrigen bildete entgegen der Darstellung die in der Beschwerde kriti- sierte Annahme der Vorinstanzen, dass es ausserhalb des Wohnwagens zu neu- erlichen Delikten kommen könne, auch nicht der alleinige Grund für die Ableh- nung der gutachterlich empfohlenen Weisung. Die Vorderrichter befürchteten im Gegenteil, dass der Beschwerdeführer (trotz Weisung) wieder Kinder in seinen Wohnwagen locke und es dort zu Übergriffen komme. Dies deshalb, weil der Be- schwerdeführer bezüglich der Verwerflichkeit seines Tuns zu wenig einsichtig sei und er weiterhin genau in jenem Umfeld verbliebe, in welchem er wie bisher zu seinen strafbaren Handlungen mit Kindern angeregt worden sei (vgl. KG act. 2 S. 19 in Verbindung mit OG act. 73 S. 39). Diese Begründung bleibt in der Be- schwerde unangefochten. Ob eine Weisung im Hinblick auf die Prognosestellung zweck- und verhältnismässig ist, beschlägt aber ohnehin bundesrechliche Fragen (vgl. vorstehend E. 2b), die mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ge- rügt werden können.

d) Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde kann somit nicht auf einen Nichtigkeitsgrund geschlossen werden, soweit der Verteidiger dabei nicht ohnehin die bundesrechtliche Begründungspflicht bzw. Rechtsfragen angesprochen hat, welche vorliegend nicht überprüft werden können (§ 430b Abs. 1 StPO; vorste- hend E. 2b).

3. a) Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, der (damalige) Verteidiger habe in der Berufungsverhandlung vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose erteilt werden könne, wenn ihm die Weisung erteilt würde, sei- nen Wohnwagen mit einer anderen Person teilen zu müssen. Die Vorinstanz - so der (für das Kassationsverfahren bestellte amtliche) Verteidiger - habe es unter- lassen, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen. Dies stelle eine Ver-

- 7 - letzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs dar (vgl. KG act. 10 S. 5).

b) Die Frage, ob die Wirkungen einer bestimmten Weisung die Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begünstigen können oder nicht, ist bundesrechtli- cher Natur (vgl. vorstehend E. 2b). Ob die Vorinstanz auf die Argumentation des (damaligen) Verteidigers hätte eingehen müssen, hängt mithin von der richtigen Anwendung des Bundesrechts ab. Soweit die Verteidigung in diesem Zusam- menhang die Begründungspflicht verletzt sieht, kann es demnach nur um die bundesrechtliche Begründungspflicht gehen, deren Verletzung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vor Bundesgericht gerügt werden kann. Schliesslich kommt der Rüge der Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der richtigen Anwendung von Bundesrecht keine selbstständige Bedeutung zu, was auch insoweit zu einem Nichteintreten führt (vgl. etwa: Kass.-Nr. 2003/121S, Be- schluss vom 4. August 2003, in Sachen C., E. II/1/2 a.E.; Kass.-Nr. AC030145, Sitzungsbeschluss vom 21. Juni 2004, in Sachen S., E. II/4/c).

4. Ob die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse/Lebensumstände im Rahmen der Beurteilung der Prognose nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wider- sprüchlich würdigte, stellt ebenfalls eine Frage der richtigen Rechtsanwendung dar, welche in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden kann. Auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen (vgl. KG act. 10 S. 6) kann nicht eingetreten werden (vgl. § 430b Abs. 1 StGB).

5. a) Weiter bezeichnet der Verteidiger die Annahme der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer mangle es an Einsicht in das Unrecht seiner Straftaten, als willkürlich (vgl. KG act. 10 S. 6-7).

b) Die Vorinstanz verneinte lediglich das Vorliegen einer "gefestigten Ein- sicht" und verwies dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. KG act. 2 S. 20 und dortige Hinweise auf BG Prot. S. 6f. und S. 9). Inwieweit diese differenzierende Feststellung in An- betracht der zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers als will- kürlich erscheint, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Dass es anlässlich der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich um die Frage der Einsicht des

- 8 - Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Straftaten ging, erkannte auch die Vo- rinstanz. So hielt sie fest, dass es dabei um Aussagen des Beschwerdeführers "zum Umgang mit Jugendlichen" gegangen sei und diese den "Eindruck" einer nicht gefestigten Einsicht "vermitteln" würden. Die Vorbringen in der Beschwerde beruhen somit auf einer ungenauen Analyse der vorinstanzlichen Entscheidgründe. Weiter muss sich der Verteidiger entgegenhalten lassen, dass er nicht substanziiert auf die einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers einging, und abgesehen davon unberücksichtigt lässt, dass der (damalige) Verteidiger selber einräumte, beim Beschwerdeführer sei "keine überzeugende Einsicht erkennbar" (vgl. KG act. 2 S. 16 unten). Auf die entsprechenden Vorbringen kann mangels Erfüllung der Begründungsanforde- rungen somit nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang kann die Frage, ob bzw. inwieweit dabei (hier nicht zu hörende) bundesrechtliche Fragen angespro- chen wurden, offen bleiben.

6. Somit bleibt festzuhalten, dass die Verteidigung im Zusammenhang mit der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzugs keinen kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund darzutun vermochte.

7. a) Darüber hinaus rügte die Verteidigung im Zusammenhang mit der vor- instanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung eine Verletzung von § 396a StPO (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

b) Die Vorinstanz erwog unter dem Titel "Kosten- und Entschädigung" (KG act. 2 S. 28): "Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist das erstinstanzli- che Kostendispositiv zu bestätigen. Zweitinstanzlich unterliegt der [Beschwerde- führer] mit seinem Antrag auf Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit dem Antrag bezüglich des Strafmasses teilweise. Der Geschädigte unterliegt mit seinem Antrag ebenfalls vollständig, wobei es sich bei der Festsetzung der Ge- nugtuung um einen typischen Ermessensentscheid handelt. Nach § 396a StPO erscheint es als gerechtfertigt, dem mehrheitlich unterliegenden [Beschwerdefüh- rer] zwei Drittel der zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich der Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., aufzuerlegen. Auf Grund der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des [Beschwerdeführers] sind die ihm

- 9 - auferlegten Kosten aber einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Dem Geschä- digten sind auf Grund seines Unterliegens im Rahmen des richterlichen Ermes- sens keine zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Folglich ist ein Drittel der zweitinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzli- che Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen."

c) Nach Ansicht der Verteidigung hätte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer gestützt auf § 396a StPO für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung zusprechen müssen, da er zu einem Drittel obsiegt habe. Indem die Vorinstanz ohne Begründung auf die Zusprechung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer verzichtet habe, liege eine Verletzung von § 396a StPO bzw. ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO vor (vgl. KG act. 10 S. 7-8).

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Verlet- zung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II/2b; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 36; SCHMID, in Do- natsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüglich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechts norm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichts- punkt der offensichtlichen Unangemessenheit bzw. Willkür (vgl. SCHMID, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen). Die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung erfolgen im Rechtsmittelverfahren in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterlie- gen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a Satz 1 StPO). Nach (der unangefochten gebliebenen) Auffassung der Vorinstanz unterlag der Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren ausgangsgemäss zu 2/3 und der Geschädigte A. zu 1/3. Von die- ser Kostenaufteilung ist nachfolgend auszugehen. Weiter ergibt sich aus der (ebenfalls unangefochten gebliebenen) Begründung, dass die Vorinstanz dem Geschädigten im Rahmen seines Unterliegens keine Kosten auferlegte. Mithin

- 10 - erweist es sich als folgerichtig, dass die Vorinstanz den Geschädigten auch nicht zur Bezahlung einer (reduzierten) Prozessentschädigung an den Beschwerdefüh- rer verpflichtet hat. Indessen begründet die Vorinstanz nicht und es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb sie dem (damals noch erbeten verteidigt gewe- senen) Beschwerdeführer keine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen hat, wie es nicht nur der Praxis des Kassationsge- richts bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerde- verfahren entspricht, sondern auch derjenigen der II. Strafkammer des Oberge- richts (vgl. etwa: Geschäfts-Nr. SB040270, Urteil II. StrK OGer vom 7. September 2004, in Sachen K., E. VIII; Geschäfts-Nr. SB040241, Urteil II. StrK OGer vom 22. Oktober 2004, in Sachen R. u. R., E. VI).

e) Die Rüge, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer unter Verletzung von § 396a StPO kein Prozessentschädigung zugesprochen, erweist sich somit als begründet. Damit setzt sie einen Nichtigkeitsgrund nach § 430 Ziff. 1 Abs. 6 StPO. Dies führt zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde. II I. Da die Sache spruchreif ist, sieht das Kassationsgericht von der Rückwei- sung der Sache zur Entscheidung ab und fällt den Entscheid über die Prozes- sentschädigung gestützt auf §§ 433 Abs. 2 und 437 StPO (ohne mündlich Ver- handlung) selber (vgl. SCHMID, a.a.O., N 5 zu § 433). Wie dargelegt stand bzw. steht dem (damals noch erbeten verteidigten) Be- schwerdeführer im Berufungsverfahren eine auf 1/3 reduzierte Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zu. Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 750.– (zuzüg- lich 7,6 % MWST) als angemessen (§§ 6 lit. b und 7 Abs. 1 AnwGebVO). Somit bleibt festzuhalten, dass in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und im Sinne der vor- stehenden Erwägungen abzuändern bzw. durch Einfügung der entsprechenden Entschädigungsregelung zu ergänzen ist.

- 11 - IV . Der Beschwerdeführer drang im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung durch. In den übrigen Punkten unterlag er. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu 3/4 (einschliesslich 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidi- gung) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu 1/4 (einschliesslich 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der dem Beschwerdeführer auferlegte Teil der Kosten ist jedoch (mit der Vorinstanz) in Anwendung von § 190a StPO einstweilen abzuschreiben. Das Gericht beschliesst:

1. a) In teilweiser Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv- Ziffer 7 des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "7. a). Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derje- nigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten A., werden dem Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Ange- klagten auferlegten zweitinstanzlichen Kosten werden einst- weilen abgeschrieben.

b) Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine re- duzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– (zuzüglich 7,6 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. "

b) Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 406.-- Schreibgebühren, Fr. 418.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 (inklusive 3/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auferlegt und zu 1/4 (inklusive 1/4 der Kosten der amtlichen Verteidigung) auf die Gerichtskasse genommen. Die dem Beschwerdeführer auferlegen Kosten werden einst- weilen abgeschrieben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Meilen, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: