Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Affoltern vom 28. Juni 2000 wirft dem Beschwerdeführer vor, fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 18. März 2000, ca. 12.55 Uhr, lenkte der [Beschwerdeführer] seinen PW [...], ZH [ ___'___ ], auf der [Z.-strasse von A in Richtung B]. An seinem Auto hatte er vorne zwei Pneus der Marke Dunlop und hinten zwei Pneus der Marke Avon montiert, wobei der Pneu hinten links nicht auf der ganzen Lauffläche eine Rillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwies, welche Umstände die gleichmässige Bodenhaftung beeinträch- tigten. In einer Linkskurve [...] geriet er wegen der in Anbetracht der Strassenfüh- rung und der Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit auf der regennas- sen Strasse zunächst ins Schleudern, dann über den rechten Fahrbahnrand hin- aus auf die abfallende Böschung, wo er mit der rechten Fahrzeughälfte heftig ge- gen einen Baum prallte. Durch diesen Aufprall erlitt sein Beifahrer [S.] neben Rissquetschwunden und einem mehrfachen Bruch des rechten Oberschenkels einen Genickbruch, welche Verletzung zum sofortigen Tod [...] führte."
E. 2 Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Affoltern sprach den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 14. Dezember 2000 anklagegemäss der fahrlässi- gen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte ihn mit drei Mo- naten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probe- zeit von drei Jahren) (vgl. OG act. 54).
E. 2.1 Die Vorinstanz begründete die teilweise Überbindung der Verfahrensko- sten an den Beschwerdeführer wie folgt (KG act. 2 S. 6): "Die Kosten werden dem Freigesprochenen namentlich auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verursachte (§§ 42 Abs. 1 und 189 Abs. 1 StPO). Dazu ist ein gegen ge- schriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten notwendig, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbe- hörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste (Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 1206). Wie bereits im Urteil vom 15. Oktober 2002 dar- gelegt, ist insbesondere gestützt auf das Gutachten erstellt, dass als Unfallursa- che namentlich die ungenügende Profiltiefe sowie die überhöhte Geschwindigkeit anzusehen sind (Urk. 76 S. 8f., Urk. 90 S. 3ff.). Der [Beschwerdeführer] hatte mit- hin die entsprechenden Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt (Art. 8 Abs. 1 SVG; Art. 58 Abs. 4 VTS; Art. 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Dass in Anbetracht der angetroffenen Unfallsituation, welche auf ein Fehl- verhalten des [Beschwerdeführers] hindeutete (vgl. dazu die entsprechenden Fo- toblätter in Urk. 7), gegen diesen ermittelt bzw. eine Strafunteruntersuchung durchgeführt wurde, ist die notwendige Folge des strafprozessualen Legali- tätsprinzips. Demnach wird der [Beschwerdeführer] für die Untersuchung sowie das vorinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig. Da es zur rechtsgenügen-
- 5 - den Abklärung des Sachverhaltes bereits im Stadium der Untersuchung, späte- stens jedoch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angezeigt gewesen wäre, ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen, sind dem [Beschwerdeführer] ausserdem die Kosten des Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfah- rens sowie die Kosten des vorliegenden Prozesses, je einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu neh- men, weil der [Beschwerdeführer] diese nicht zu vertreten hat."
E. 2.2 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, ZR 72 Nr. 107, VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Straf- sachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 36; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Im Verfah- ren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde werden dahingehende Rügen bezüg- lich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm mit freier Kognition be- urteilt (SCHMID, Kommentar, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO m.H.).
b) Gemäss § 189 Abs. 1 StPO können einem freigesprochenen Angeklagten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht des Freigesprochenen handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abge- sehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schä- digungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrei- ben. Solches Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder
- 6 - ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Bundesgericht und Kassationsgericht ist eine solchermassen begründete Kostenauflage mit Verfassung und Konvention vereinbar, d.h. es ist zulässig, einem nicht verurteilten Angeklagten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1/b; BGE 116 Ia 175 E. 2/c [=Leitentscheid]; bestätigt zuletzt: 1P.341/2004/sta, Urteil vom 27. Juli 2004, E. 3/1; ZR 99 Nr. 8, ZR 99 Nr. 64; RB 1999 Nr. 8 E. II/4b; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1206, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kassationsgerichts ist es mit dem konventions- und verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) aber nicht vereinbar, einem Freigesprochenen die Kosten aufzuerlegen, gestützt auf den - direkten oder indi- rekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden (BGE 116 Ia 175 E. 2/e [=Leitentscheid]; bestätigt zuletzt: 1P.341/2004/sta, Urteil vom 27. Juli 2004, E. 3/1; ZR 99 Nr. 8; ZR 99 Nr. 64; vgl. RB 1999 Nr. 8 E. II/4b; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., m.w.H.). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtliche Missbilligung enthält, ist nicht auf den Eindruck abzu- stellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299 E. 2b).
E. 2.3 a) Das Obergericht legte in seiner Begründung des Kostenentscheids zunächst die gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage bei Freispruch ge- mäss der zürcherischen Strafprozessordnung dar. Danach führte es kurz die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Kostenauflage bei Freispruch an, wie sich (zumindest sinngemäss) aus dem dortigen Verweis auf die einschlä- gige Lehrmeinung ("Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1206") ergibt. Bezogen auf den vorliegenden Fall hielt das Obergericht weiter fest, dass namentlich die ungenügende Profilrillen-Tiefe sowie die überhöhte Geschwindig- keit als Unfallursachen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe somit ge- gen die entsprechenden Verkehrsregeln verstossen (vgl. vorstehend E. II/2/1).
- 7 - Aus den in der Begründung in Klammern angeführten Bestimmungen des Stra- ssenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Vorinstanz konkret davon ausging, der Beschwerdeführer habe zum einen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserhalb von Ortschaften) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Strassver- kehrsgesetz (SVG) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelverord- nung (VRV) überschritten und zum anderen habe die Profilrillen-Tiefe des hinte- ren Pneus (links) nicht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) genügt.
b) Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ging die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht ohne weiteres davon aus, dass das fehlerhafte Verhalten, welches zur Kostenauflage führte, auch widerrechtlich erfolgt sei. In der Begrün- dung nannte die Vorinstanz ausdrücklich die konkreten Verhaltensnormen des Strassenverkehrsrechts, die der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach verletzt ha- be. Mithin geht aus dem Entscheid hervor, gegen welche (hier geschriebenen) Normen der von der Kostenauflage betroffene Beschwerdeführer verstossen ha- ben soll. Der Hinweis in der Beschwerde auf ZR 95 Nr. 76 geht an der Sache vor- bei. In jenem Fall hatte der Richter die Widerrechtlichkeit des Verhaltens nicht nachgewiesen, indem er im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine geschriebene oder ungeschriebene Norm bezeichnete, welche verletzt worden sein soll, und ei- ne solche ergab sich auch nicht sinngemäss aus der Begründung des damals an- gefochtenen Entscheids. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe die Widerrechtlichkeit nicht unter Hinweis auf eine (verletzte) Verhaltens- norm nachgewiesen, erweist sich die Rüge somit als unbegründet.
c) Mit den vorinstanzlichen Erwägungen wird dem freigesprochenen Be- schwerdeführer weder direkt noch indirekt unterstellt, er habe sich strafbar ge- macht bzw. es treffe ihn eine strafrechtliche Schuld. Die Vorinstanz begründete lediglich, inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge- gen Verhaltensnormen aus dem Strassenverkehrsrecht verstossen und die Ein- leitung des Strafverfahrens verursacht habe. Bezeichnenderweise enthält die vor- instanzliche Begründung keinen Hinweise auf die entsprechenden Strafbestim-
- 8 - mungen des Strassenverkehrsrechts (Art. 90 Ziff. 1 SVG [einfache Verletzung von Verkehrsregeln] und Art. 93 Ziff. 2 SVG [Nicht betriebssichere Fahrzeuge]). In der obergerichtlichen Begründung der Kostenauflage liegt somit keine Verletzung der Unschuldsvermutung, sofern der Beschwerdeführer überhaupt solches rügen wollte. Somit verstösst die nach § 189 StPO erfolgte Kostenauflage auch insoweit nicht gegen die von der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK entwickelten Grundsätze. Den Grundsatz der Unschuldsvermutung betreffend ist im vorliegenden Fall ergänzend auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Es liegt auf der Hand, dass die besagten Verkehrsregeln bei der materiellen Beurteilung des angeklagten Tatbestandes der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB eine Rolle ge- spielt hätten. Gerade bei Verkehrsunfällen vermag nämlich regelmässig der Ver- stoss gegen eine gesetzliche Verhaltensregel aus dem Strassenverkehrsrecht die bei Fahrlässigkeitsdelikten erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung (zumindest in objektiver Hinsicht) zu begründen. Mit anderen Worten besteht zwischen der Be- gründung, welche für einen Schuldspruch hinsichtlich der fahrlässigen Tötung (voraussichtlich) erforderlich gewesen wäre, und jener, mit welcher vorliegend dem Beschwerdeführer die Kosten überbunden wurden, eine gewisse Überein- stimmung. Trotzdem entsteht aufgrund dieser Besonderheit nicht - auch nicht für das (nicht juristisch geschulte) Publikum - der Eindruck, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht für schuldig befunden und/oder in- sofern eine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck gebracht. Zum einen bleibt es dabei, dass die Vorinstanz nur begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen aus dem Strassen- verkehrsrecht verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Zum anderen ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar, dem freigesprochenen Angeschuldigten die Kosten wegen eines Verhaltens aufzuerle- gen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, denn mit der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Be- troffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten) kumulativ erfüllt hat (vgl. BGE 116 Ia 174 E. 2/d m.H.; 109 Ia 165 E. 4/b; ZR
- 9 - 85 Nr. 34 E. 4/b-c; vgl. weiter auch den mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Bundesgerichtsentscheid 1P.189/2003/ dxc, Urteil vom 15. Dezember 2003, E. 1). Der Klarheit halber ist schliesslich auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass ge- gen den Beschwerdeführer kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erhoben wird.
3. a) Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe ihm in aktenwidriger oder willkürlicher Weise vor, er sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h gefahren. Zur Begründung wird in der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz dabei insbesondere auf das ergän- zende wissenschaftliche Gutachten stütze. Weiter wird festgehalten: "Die tatsäch- lich vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit kann jedoch nicht diesem Gutachten entnommen werden, dieses macht vielmehr einen Umkehrschluss: Weil die fragliche Kurve bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Verhältnissen und trotz des einen Pneus, der eine ungenügende Rillentiefe aufwies, mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h hätte durchfahren werden können, es aber trotzdem zum Unfall gekommen ist, sei nichts anderes denkbar, als dass der Be- schwerdeführer eben mit mehr als 120 km/h gefahren sei. Das ist eine willkürliche Annahme des wissenschaftlichen Gutachters, der sich dabei auf keinerlei Akten stützen kann, da zuvor niemand dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, mit mehr als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren zu sein [...]." (vgl. KG act. 1 S. 3-4). b)aa) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdi- gung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Fest- stellung als "blanker Irrtum" erweist. Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher Weise gewürdigt. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann will- kürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. bb) Die Beschwerde führende Partei hat sich konkret mit dem angefochte- nen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen aus-
- 10 - einanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachzuweisen (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Wer die vorinstanzliche Be- weiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund wel- cher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; DONATSCH/SCHMID, Kommentar; a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.
c) An sich richtig ist, dass die genaue, tatsächlich gefahrene Geschwindig- keit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht dem wissenschaftlichen Gut- achten der Stadtpolizei Zürich entnommen werden kann. Die Vorinstanz ging aber auch nicht von einer entsprechenden Annahme aus. Sie schloss lediglich gestützt auf das Gutachten auf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von über 80 km/h (vgl. KG act. 2 S. 6 und dortige Belegstellen). Inwiefern diese Schlussfol- gerung an einem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe leiden sollte, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Es wird nicht näher argumentativ aufgezeigt, weshalb der gutachterliche Umkehrschluss als solcher unzulässig sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz vor dem Hintergrund der gutachterlichen Fest- stellungen nicht auf eine Geschwindigkeit von über 80 km/h hätte schliessen dür- fen, und solches ist - wie angefügt werden kann - auch nicht offenkundig ersicht- lich. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann.
4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 430 Abs. 1 StPO schliessen lassen, können der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Abschliessend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen
- 11 - vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.
5. Den Parteien wird angezeigt, dass ein Kassationsrichter im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG eine abweichende Ansicht hinsichtlich E. II/2/3c mit Begrün- dung zu Protokoll gegeben hat (vgl. KG Prot. S. 3 bzw. KG act. 12). II I. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen (vgl. § 396a StPO). Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung entschieden. Das Gericht beschliesst:
E. 3 Auf Berufung des (amtlich verteidigten) Beschwerdeführers und auf An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin sowie nach Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme durch die II. Strafkammer des Obergerichts bestätigte dieselbe mit Urteil vom 15. Oktober 2002 das erstinstanz- liche Urteil im Schuldpunkt. Sie bestrafte den Beschwerdeführer aber neu mit vier Monaten Gefängnis (wiederum unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren) (vgl. OG act. 100).
- 3 -
E. 4 Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom 16. September 2003 (aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes) gut, hob den angefochtenen Entscheid (vollumfänglich) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. OG act. 109).
E. 5 Nach der (schriftlichen) Durchführung des fortgesetzten Berufungsverfah- rens sprach die II. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (aus prozessualen Gründen) frei. In Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten-Dispositivs (dort Ziff. 4 und 5) auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, die Untersuchungskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (in jenen Verfahrensstadien) (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des im (ersten) Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich auferlegte es ebenfalls dem Beschwerdeführer (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, nahm das Obergericht auf die Gerichtskasse (vgl. Dispositiv-Ziffern 3 und 4) (vgl. KG act. 2. S. 7).
E. 6 Gegen das (zweite) obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet. Er be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Kostenauf- lage (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 11), die Staatsanwaltschaft (Beschwerde- gegnerin) auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10).
E. 7 Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Obergerichts keine eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 6). II .
1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers rügt zur Hauptsache, die vor- instanzliche Kostenauflage leide an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Zur Begründung der Rüge bringt sie in der Beschwerde zu-
- 4 - sammengefasst vor, die Kostenauflage im freisprechenden Urteil trage den aus der BV und der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen keine Rechnung. Insbeson- dere umschreibe die Vorinstanz im Rahmen der Begründung der Kostenauflage gerade nur jene Umstände, welche zum Tatverdacht und zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt hätten, und gehe ohne weiteres davon aus, dass die Herbeiführung des Tatverdachts auch widerrechtlich erfolgt sei. Dies stelle - so die Verteidigung unter Hinweise auf ZR 95 Nr. 76 - eine unzulässige Schlussfolgerung dar. Das Bewirken eines Tatverdachts bilde zwar die Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass auch die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bei Freispruch gegeben seien. Diese Rechtsfolge könne nur eintreten, wenn die Um- stände, auf denen ein Tatverdacht gründe, auch das zusätzliche Merkmal der Wi- derrechtlichkeit erfüllten. Diese Widerrechtlichkeit eines Verhaltens müsse im Ein- zelfall nachgewiesen werden, indem aus der Begründung mindestens auf jene geschriebene oder ungeschriebene Norm geschlossen werden könne, die verletzt worden sein solle. Eine solche ausserhalb des freigesprochenen Anklagevorwurfs liegende Norm bezeichne das Obergericht jedoch nicht (vgl. KG act. 1 S. 2-3
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung (samt einer Kopie von KG act. 12) an die Parteien, an die II. Strafkammer des Obergerichts, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Affoltern, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung - 12 - Administrativmassnahmen, und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040075/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 8. November 2004 in Sachen X., Angeklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Lisa Zaugg, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser betreffend fahrlässige Tötung (Rückweisung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich) Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2004 (SB030441/U/hp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Affoltern vom 28. Juni 2000 wirft dem Beschwerdeführer vor, fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Der Anklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 18. März 2000, ca. 12.55 Uhr, lenkte der [Beschwerdeführer] seinen PW [...], ZH [ ___'___ ], auf der [Z.-strasse von A in Richtung B]. An seinem Auto hatte er vorne zwei Pneus der Marke Dunlop und hinten zwei Pneus der Marke Avon montiert, wobei der Pneu hinten links nicht auf der ganzen Lauffläche eine Rillentiefe von mindestens 1,6 mm aufwies, welche Umstände die gleichmässige Bodenhaftung beeinträch- tigten. In einer Linkskurve [...] geriet er wegen der in Anbetracht der Strassenfüh- rung und der Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit auf der regennas- sen Strasse zunächst ins Schleudern, dann über den rechten Fahrbahnrand hin- aus auf die abfallende Böschung, wo er mit der rechten Fahrzeughälfte heftig ge- gen einen Baum prallte. Durch diesen Aufprall erlitt sein Beifahrer [S.] neben Rissquetschwunden und einem mehrfachen Bruch des rechten Oberschenkels einen Genickbruch, welche Verletzung zum sofortigen Tod [...] führte."
2. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Affoltern sprach den Be- schwerdeführer mit Urteil vom 14. Dezember 2000 anklagegemäss der fahrlässi- gen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig und bestrafte ihn mit drei Mo- naten Gefängnis (unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probe- zeit von drei Jahren) (vgl. OG act. 54).
3. Auf Berufung des (amtlich verteidigten) Beschwerdeführers und auf An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hin sowie nach Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme durch die II. Strafkammer des Obergerichts bestätigte dieselbe mit Urteil vom 15. Oktober 2002 das erstinstanz- liche Urteil im Schuldpunkt. Sie bestrafte den Beschwerdeführer aber neu mit vier Monaten Gefängnis (wiederum unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren) (vgl. OG act. 100).
- 3 -
4. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde hiess das Kassationsgericht mit Beschluss vom 16. September 2003 (aufgrund einer Verletzung des Anklagegrundsatzes) gut, hob den angefochtenen Entscheid (vollumfänglich) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. OG act. 109).
5. Nach der (schriftlichen) Durchführung des fortgesetzten Berufungsverfah- rens sprach die II. Strafkammer des Obergerichts den Beschwerdeführer vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB (aus prozessualen Gründen) frei. In Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten-Dispositivs (dort Ziff. 4 und 5) auferlegte das Obergericht dem Beschwerdeführer die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, die Untersuchungskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung (in jenen Verfahrensstadien) (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des im (ersten) Berufungsverfahren eingeholten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich auferlegte es ebenfalls dem Beschwerdeführer (vgl. Dispositiv-Ziffer 3). Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, nahm das Obergericht auf die Gerichtskasse (vgl. Dispositiv-Ziffern 3 und 4) (vgl. KG act. 2. S. 7).
6. Gegen das (zweite) obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet und begründet. Er be- antragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinsichtlich der Kostenauf- lage (Dispositiv-Ziffern 2 und 3) (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 11), die Staatsanwaltschaft (Beschwerde- gegnerin) auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10).
7. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil des Obergerichts keine eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde ein (vgl. KG act. 6). II .
1. Die Verteidigerin des Beschwerdeführers rügt zur Hauptsache, die vor- instanzliche Kostenauflage leide an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO. Zur Begründung der Rüge bringt sie in der Beschwerde zu-
- 4 - sammengefasst vor, die Kostenauflage im freisprechenden Urteil trage den aus der BV und der EMRK abgeleiteten Voraussetzungen keine Rechnung. Insbeson- dere umschreibe die Vorinstanz im Rahmen der Begründung der Kostenauflage gerade nur jene Umstände, welche zum Tatverdacht und zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer geführt hätten, und gehe ohne weiteres davon aus, dass die Herbeiführung des Tatverdachts auch widerrechtlich erfolgt sei. Dies stelle - so die Verteidigung unter Hinweise auf ZR 95 Nr. 76 - eine unzulässige Schlussfolgerung dar. Das Bewirken eines Tatverdachts bilde zwar die Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass auch die Voraussetzungen für eine Kostenauflage bei Freispruch gegeben seien. Diese Rechtsfolge könne nur eintreten, wenn die Um- stände, auf denen ein Tatverdacht gründe, auch das zusätzliche Merkmal der Wi- derrechtlichkeit erfüllten. Diese Widerrechtlichkeit eines Verhaltens müsse im Ein- zelfall nachgewiesen werden, indem aus der Begründung mindestens auf jene geschriebene oder ungeschriebene Norm geschlossen werden könne, die verletzt worden sein solle. Eine solche ausserhalb des freigesprochenen Anklagevorwurfs liegende Norm bezeichne das Obergericht jedoch nicht (vgl. KG act. 1 S. 2-3 2.1 Die Vorinstanz begründete die teilweise Überbindung der Verfahrensko- sten an den Beschwerdeführer wie folgt (KG act. 2 S. 6): "Die Kosten werden dem Freigesprochenen namentlich auferlegt, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men verursachte (§§ 42 Abs. 1 und 189 Abs. 1 StPO). Dazu ist ein gegen ge- schriebene oder ungeschriebene rechtliche Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten notwendig, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbe- hörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste (Schmid, Strafprozessrecht,
4. Auflage, Zürich 2004, N 1206). Wie bereits im Urteil vom 15. Oktober 2002 dar- gelegt, ist insbesondere gestützt auf das Gutachten erstellt, dass als Unfallursa- che namentlich die ungenügende Profiltiefe sowie die überhöhte Geschwindigkeit anzusehen sind (Urk. 76 S. 8f., Urk. 90 S. 3ff.). Der [Beschwerdeführer] hatte mit- hin die entsprechenden Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzgebung verletzt (Art. 8 Abs. 1 SVG; Art. 58 Abs. 4 VTS; Art. 32 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV). Dass in Anbetracht der angetroffenen Unfallsituation, welche auf ein Fehl- verhalten des [Beschwerdeführers] hindeutete (vgl. dazu die entsprechenden Fo- toblätter in Urk. 7), gegen diesen ermittelt bzw. eine Strafunteruntersuchung durchgeführt wurde, ist die notwendige Folge des strafprozessualen Legali- tätsprinzips. Demnach wird der [Beschwerdeführer] für die Untersuchung sowie das vorinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig. Da es zur rechtsgenügen-
- 5 - den Abklärung des Sachverhaltes bereits im Stadium der Untersuchung, späte- stens jedoch im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens angezeigt gewesen wäre, ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen, sind dem [Beschwerdeführer] ausserdem die Kosten des Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des ersten Berufungsverfah- rens sowie die Kosten des vorliegenden Prozesses, je einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu neh- men, weil der [Beschwerdeführer] diese nicht zu vertreten hat." 2.2 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Missachtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, ZR 72 Nr. 107, VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Straf- sachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 36; SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996, N 31 zu § 430). Im Verfah- ren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde werden dahingehende Rügen bezüg- lich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm mit freier Kognition be- urteilt (SCHMID, Kommentar, a.a. O., N 31 zu § 430 StPO m.H.).
b) Gemäss § 189 Abs. 1 StPO können einem freigesprochenen Angeklagten die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er die Untersuchung durch ein ver- werfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung er- schwert hat. Bei der Kostenpflicht des Freigesprochenen handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Im Zivilrecht wird demnach eine Haftung ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und - abge- sehen von den Fällen der Kausalhaftung - ausserdem schuldhaftes Verhalten ein Schaden zugefügt wird. Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schä- digungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschrei- ben. Solches Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweize- rischen Rechtsordnung, unter anderem aus Privat-, Verwaltungs- und Strafrecht, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder
- 6 - ungeschriebenes Recht handelt. Gemäss Bundesgericht und Kassationsgericht ist eine solchermassen begründete Kostenauflage mit Verfassung und Konvention vereinbar, d.h. es ist zulässig, einem nicht verurteilten Angeklagten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine solche Ver- haltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1/b; BGE 116 Ia 175 E. 2/c [=Leitentscheid]; bestätigt zuletzt: 1P.341/2004/sta, Urteil vom 27. Juli 2004, E. 3/1; ZR 99 Nr. 8, ZR 99 Nr. 64; RB 1999 Nr. 8 E. II/4b; SCHMID, Strafprozess- recht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1206, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Kassationsgerichts ist es mit dem konventions- und verfassungsmässigen Grundsatz der Unschulds- vermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) aber nicht vereinbar, einem Freigesprochenen die Kosten aufzuerlegen, gestützt auf den - direkten oder indi- rekten - Vorwurf, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtli- ches Verschulden (BGE 116 Ia 175 E. 2/e [=Leitentscheid]; bestätigt zuletzt: 1P.341/2004/sta, Urteil vom 27. Juli 2004, E. 3/1; ZR 99 Nr. 8; ZR 99 Nr. 64; vgl. RB 1999 Nr. 8 E. II/4b; SCHMID, Strafprozessrecht, a.a.O., m.w.H.). Bei der Frage, ob eine Kostenauflage eine unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung unzulässige strafrechtliche Missbilligung enthält, ist nicht auf den Eindruck abzu- stellen, den der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn das Publikum verstehen darf und muss (BGE 114 Ia 299 E. 2b). 2.3 a) Das Obergericht legte in seiner Begründung des Kostenentscheids zunächst die gesetzliche Grundlage für eine Kostenauflage bei Freispruch ge- mäss der zürcherischen Strafprozessordnung dar. Danach führte es kurz die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage der Kostenauflage bei Freispruch an, wie sich (zumindest sinngemäss) aus dem dortigen Verweis auf die einschlä- gige Lehrmeinung ("Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 1206") ergibt. Bezogen auf den vorliegenden Fall hielt das Obergericht weiter fest, dass namentlich die ungenügende Profilrillen-Tiefe sowie die überhöhte Geschwindig- keit als Unfallursachen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe somit ge- gen die entsprechenden Verkehrsregeln verstossen (vgl. vorstehend E. II/2/1).
- 7 - Aus den in der Begründung in Klammern angeführten Bestimmungen des Stra- ssenverkehrsrechts ergibt sich, dass die Vorinstanz konkret davon ausging, der Beschwerdeführer habe zum einen die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (ausserhalb von Ortschaften) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Strassver- kehrsgesetz (SVG) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelverord- nung (VRV) überschritten und zum anderen habe die Profilrillen-Tiefe des hinte- ren Pneus (links) nicht den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) genügt.
b) Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ging die Vorinstanz nach dem Gesagten nicht ohne weiteres davon aus, dass das fehlerhafte Verhalten, welches zur Kostenauflage führte, auch widerrechtlich erfolgt sei. In der Begrün- dung nannte die Vorinstanz ausdrücklich die konkreten Verhaltensnormen des Strassenverkehrsrechts, die der Beschwerdeführer ihrer Ansicht nach verletzt ha- be. Mithin geht aus dem Entscheid hervor, gegen welche (hier geschriebenen) Normen der von der Kostenauflage betroffene Beschwerdeführer verstossen ha- ben soll. Der Hinweis in der Beschwerde auf ZR 95 Nr. 76 geht an der Sache vor- bei. In jenem Fall hatte der Richter die Widerrechtlichkeit des Verhaltens nicht nachgewiesen, indem er im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine geschriebene oder ungeschriebene Norm bezeichnete, welche verletzt worden sein soll, und ei- ne solche ergab sich auch nicht sinngemäss aus der Begründung des damals an- gefochtenen Entscheids. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe die Widerrechtlichkeit nicht unter Hinweis auf eine (verletzte) Verhaltens- norm nachgewiesen, erweist sich die Rüge somit als unbegründet.
c) Mit den vorinstanzlichen Erwägungen wird dem freigesprochenen Be- schwerdeführer weder direkt noch indirekt unterstellt, er habe sich strafbar ge- macht bzw. es treffe ihn eine strafrechtliche Schuld. Die Vorinstanz begründete lediglich, inwiefern der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise ge- gen Verhaltensnormen aus dem Strassenverkehrsrecht verstossen und die Ein- leitung des Strafverfahrens verursacht habe. Bezeichnenderweise enthält die vor- instanzliche Begründung keinen Hinweise auf die entsprechenden Strafbestim-
- 8 - mungen des Strassenverkehrsrechts (Art. 90 Ziff. 1 SVG [einfache Verletzung von Verkehrsregeln] und Art. 93 Ziff. 2 SVG [Nicht betriebssichere Fahrzeuge]). In der obergerichtlichen Begründung der Kostenauflage liegt somit keine Verletzung der Unschuldsvermutung, sofern der Beschwerdeführer überhaupt solches rügen wollte. Somit verstösst die nach § 189 StPO erfolgte Kostenauflage auch insoweit nicht gegen die von der Rechtsprechung zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK entwickelten Grundsätze. Den Grundsatz der Unschuldsvermutung betreffend ist im vorliegenden Fall ergänzend auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Es liegt auf der Hand, dass die besagten Verkehrsregeln bei der materiellen Beurteilung des angeklagten Tatbestandes der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB eine Rolle ge- spielt hätten. Gerade bei Verkehrsunfällen vermag nämlich regelmässig der Ver- stoss gegen eine gesetzliche Verhaltensregel aus dem Strassenverkehrsrecht die bei Fahrlässigkeitsdelikten erforderliche Sorgfaltspflichtverletzung (zumindest in objektiver Hinsicht) zu begründen. Mit anderen Worten besteht zwischen der Be- gründung, welche für einen Schuldspruch hinsichtlich der fahrlässigen Tötung (voraussichtlich) erforderlich gewesen wäre, und jener, mit welcher vorliegend dem Beschwerdeführer die Kosten überbunden wurden, eine gewisse Überein- stimmung. Trotzdem entsteht aufgrund dieser Besonderheit nicht - auch nicht für das (nicht juristisch geschulte) Publikum - der Eindruck, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht für schuldig befunden und/oder in- sofern eine strafrechtliche Missbilligung zum Ausdruck gebracht. Zum einen bleibt es dabei, dass die Vorinstanz nur begründet hat, weshalb der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen Verhaltensnormen aus dem Strassen- verkehrsrecht verstossen und die Einleitung des Strafverfahrens verursacht habe. Zum anderen ist es mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar, dem freigesprochenen Angeschuldigten die Kosten wegen eines Verhaltens aufzuerle- gen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, denn mit der Unschuldsvermutung kann nur die Vermutung gemeint sein, dass der Be- troffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung erforderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhal- ten) kumulativ erfüllt hat (vgl. BGE 116 Ia 174 E. 2/d m.H.; 109 Ia 165 E. 4/b; ZR
- 9 - 85 Nr. 34 E. 4/b-c; vgl. weiter auch den mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Bundesgerichtsentscheid 1P.189/2003/ dxc, Urteil vom 15. Dezember 2003, E. 1). Der Klarheit halber ist schliesslich auch hier ausdrücklich festzuhalten, dass ge- gen den Beschwerdeführer kein strafrechtlicher Schuldvorwurf erhoben wird.
3. a) Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe ihm in aktenwidriger oder willkürlicher Weise vor, er sei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h gefahren. Zur Begründung wird in der Beschwerde zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz dabei insbesondere auf das ergän- zende wissenschaftliche Gutachten stütze. Weiter wird festgehalten: "Die tatsäch- lich vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit kann jedoch nicht diesem Gutachten entnommen werden, dieses macht vielmehr einen Umkehrschluss: Weil die fragliche Kurve bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Verhältnissen und trotz des einen Pneus, der eine ungenügende Rillentiefe aufwies, mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h hätte durchfahren werden können, es aber trotzdem zum Unfall gekommen ist, sei nichts anderes denkbar, als dass der Be- schwerdeführer eben mit mehr als 120 km/h gefahren sei. Das ist eine willkürliche Annahme des wissenschaftlichen Gutachters, der sich dabei auf keinerlei Akten stützen kann, da zuvor niemand dem Beschwerdeführer vorgeworfen hatte, mit mehr als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren zu sein [...]." (vgl. KG act. 1 S. 3-4). b)aa) Aktenwidrigkeit im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO liegt vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheides dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdi- gung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Fest- stellung als "blanker Irrtum" erweist. Bei der willkürlichen tatsächlichen Annahme wird demgegenüber der Akteninhalt richtig wiedergegeben, aber in falscher Weise gewürdigt. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters ist dann will- kürlich und kann aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO mit Erfolg angefochten werden, wenn sie sich als abwegig und schlechthin unvertretbar erweist. bb) Die Beschwerde führende Partei hat sich konkret mit dem angefochte- nen Entscheid bzw. den darin enthaltenen entscheidrelevanten Erwägungen aus-
- 10 - einanderzusetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachzuweisen (vgl. § 430 Abs. 2 StPO). Wer die vorinstanzliche Be- weiswürdigung als willkürlich rügen will, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund wel- cher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; DONATSCH/SCHMID, Kommentar; a.a.O., N 32 zu § 430; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.). Die Nicht-Einhaltung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf entsprechende Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden kann.
c) An sich richtig ist, dass die genaue, tatsächlich gefahrene Geschwindig- keit des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nicht dem wissenschaftlichen Gut- achten der Stadtpolizei Zürich entnommen werden kann. Die Vorinstanz ging aber auch nicht von einer entsprechenden Annahme aus. Sie schloss lediglich gestützt auf das Gutachten auf eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von über 80 km/h (vgl. KG act. 2 S. 6 und dortige Belegstellen). Inwiefern diese Schlussfol- gerung an einem der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe leiden sollte, wird in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Es wird nicht näher argumentativ aufgezeigt, weshalb der gutachterliche Umkehrschluss als solcher unzulässig sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz vor dem Hintergrund der gutachterlichen Fest- stellungen nicht auf eine Geschwindigkeit von über 80 km/h hätte schliessen dür- fen, und solches ist - wie angefügt werden kann - auch nicht offenkundig ersicht- lich. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann.
4. Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 430 Abs. 1 StPO schliessen lassen, können der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Abschliessend bleibt daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen
- 11 - vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte.
5. Den Parteien wird angezeigt, dass ein Kassationsrichter im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG eine abweichende Ansicht hinsichtlich E. II/2/3c mit Begrün- dung zu Protokoll gegeben hat (vgl. KG Prot. S. 3 bzw. KG act. 12). II I. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassations- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen (vgl. § 396a StPO). Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung entschieden. Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung (samt einer Kopie von KG act. 12) an die Parteien, an die II. Strafkammer des Obergerichts, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Affoltern, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung
- 12 - Administrativmassnahmen, und das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: