Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Rolf Jäger, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur
E. 2 Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (ER act. 41). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 verfügte die Präsiden- tin der I. Strafkammer des Obergerichts, die Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung werde mit sofortiger Wirkung aufgehoben und RA lic. iur. ____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers entlassen (OG act. 50). Mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2004 wurde das (erneute) Gesuch um Bestellung eines amtli- chen Verteidigers für das Berufungsverfahren abgewiesen (OG act. 57/1). Mit Urteil vom 10. Mai 2004 der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorin- stanz) wurde der Beschwerdeführer der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5.), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ankla- geziffern 2. und 4.), des vollendeten Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.) sowie der falschen
- 3 - Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 6.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich der Anklageziffer 1 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Vorinstanz fällte (ebenfalls) eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis aus, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Ansetzung einer zweijähri- gen Probezeit. Ebenso bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilansprüche der Geschädigten wie auch die Nichteintretens- und die Herausgabeverfügung (OG act. 67 S. 90 f. bzw. KG act. 2 S. 90 f.).
E. 3 in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 b) des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei der Geschädigten und Beschwerdegegnerin 2 keine Genugtuung zuzusprechen;
E. 3.1 a) Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils hätte es anstelle von Anklageziffer 1 wohl Anklage- ziffer 5 heissen sollen. Es handle sich hiebei um ein offensichtliches Versehen (KG act. 1 S. 3).
- 6 -
b) Ein offenkundiges Versehen im Sinne von § 166 GVG ist immer dann an- zunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht ausgesprochen oder angeordnet hat, nicht übereinstimmt mit dem, was es hat aussprechen oder anordnen wollen, also ein Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes vorliegt (SJZ 73 S. 379 Nr. 108; ZR 76 Nr. 77; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 166). Dagegen betrifft § 430 Abs. 1 StPO (insb. Ziff. 5) die Irrtümer und andere Fehler in der Willensbil- dung eines Gerichts, nicht aber Fehler des Ausdrucks.
c) Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte offensichtliche Fehler be- trifft allein einen redaktionellen Irrtum, dessen Korrektur er in Anwendung von § 166 GVG bei der Vorinstanz verlangen kann. Einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO macht er damit nicht geltend.
E. 3.2 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte ihn gestützt auf § 182 Abs. 1 StPO von den entsprechenden Vorwürfen gemäss Ziffern 2, 7 und 8 der Anklageschrift freisprechen müssen. Ein Nichteintretensentscheid sei nicht zulässig (KG act. 1 S. 3).
b) Wollte man auf die lediglich in Form eines Hinweises auf § 182 StPO vor- gebrachte Kritik des Beschwerdeführers überhaupt eintreten, erwiese sie sich be- reits im Ansatz als verfehlt. § 182 Abs. 1 StPO gilt nämlich nicht unbegrenzt, son- dern nur dann, wenn das Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung materiell auf die Anklage eintritt. Fehlen beispielsweise Prozessvoraussetzungen oder be- stehen nicht zu beseitigende Verfahrenshindernisse (z.B. fehlender Strafantrag), so erfolgt auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung noch eine formelle Erledi- gung ohne Urteil in der Form des Nichteintretens. Ein solches Nichteintreten kann in jedem Stadium des Verfahrens, also auch erst in der Urteilsberatung oder im Rechtsmittelverfahren erfolgen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 f. zu § 182 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 833). Es wäre weder aus der Beschwerde noch sonst ersichtlich, inwiefern vorliegend (vgl. ER act. 44 S. 17 und S. 20 f.; KG act. 2 S. 22) die Voraussetzungen für den Nichtein- tretensentscheid nicht erfüllt gewesen wären. Bei dieser Sachlage kann offen
- 7 - bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensentscheide überhaupt beschwert gewesen ist und damit im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren auf die Rüge hätte eingetreten werden können.
4. a) Der Beschwerdeführer sieht eine Einschränkung seiner Parteirechte darin, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 die amtliche Vertei- digung entzogen bzw. sein nachfolgendes Gesuch mit Präsidialverfügung vom
E. 4 in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 seien sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten aller Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Entschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen;
E. 5 Die Kosten der angerufenen Beschwerdeinstanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen." Zudem stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm für das Kassati- onsverfahren in der Person von RA lic. iur. ____ ein amtlicher Verteidiger zu be- stellen (KG act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 wurde der Verteidiger auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdebegründung hingewiesen (KG act. 4).
- 4 - Am 25. August 2004 ging - nach erneuter Korrespondenz (KG act. 5 und 6) - eine Eingabe mit Ergänzungen zur Beschwerdebegründung ein (KG act. 7). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein (KG act. 13), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2004 äusserte. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf Beschwerdeantwort (KG act. 16). Die Geschädigte liess mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 18) eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde be- antragen (KG act. 20).
4. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 73 und 74/1-2). II .
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzu- geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines
- 5 - Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz "iura novit curia" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO).
2. In der Anklageschrift vom 7. Juli 2003 (ER act. 23) wird dem Beschwer- deführer zusammengefasst - und soweit für das vorliegende Verfahren von Inter- esse - vorgeworfen, es sei einerseits zwischen ihm und der Geschädigten am
29. Juni 2001, ab ca. 19.45 Uhr, vor bzw. in deren Wohnung, welche der Be- schwerdeführer gegen den Willen der Geschädigten betreten habe, zu einer (tätli- chen) Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er der Geschädigten ver- schiedene Handlungen untersagt habe, welchen Anordnungen die Geschädigte aus Angst gefolgt sei. Zudem habe er gedroht, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen, wodurch die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Anderseits habe der Beschwerdeführer die Geschädigte anlässlich einer Einvernahme vom 20. August 2001 wider besseres Wissen beschuldigt, ihn geschlagen zu haben. Anzumerken bleibt zum besseren Verständnis, dass den angeklagten De- likten eine offenbar problematische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten Y. (vorher ____) vorangegangen war (vgl. dazu KG act. 2 S. 6 ff.).
E. 8 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das von der Bezirksanwaltschaft über die von ihm aufgezeichneten Telefongespräche erstellte Protokoll sei fehlerhaft und unvollständig. So würden jene Stellen im Protokoll fehlen, welche die Ge- schädigte belasteten. Es seien auch Namen falsch protokolliert worden, was die Untersuchungsbehörde nicht korrigiert habe. Lediglich eine Aktennotiz sei darüber erstellt worden. Es seien Gespräche ohne zeitlichen Unterbruch dargestellt. Wie die Bemerkung, wie es scheine, habe sich ein Gespräch beim Beschwerdeführer zu Hause zugetragen, ins Protokoll komme, sei nicht nachvollziehbar. Auch Ein- vernahmeprotokolle seien teilweise mit Fehlern überhäuft, z.B. wisse man bei ei- nem Protokoll nicht, wer frage und wer Antwort gebe, weil immer derselbe Name vermerkt sei (KG act. 7 S. 5 f.).
b) Soweit der Beschwerdeführer die unkorrekte bzw. unvollständige Wieder- gabe der von ihm aufgenommenen Telefongespräche rügt, geht aus der Be- schwerdeschrift nicht hervor, dass und inwiefern sich dies überhaupt auf die im vorliegenden Verfahren noch interessierenden Vorwürfe auswirken würde. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass auf die ent- sprechenden Anklageziffern (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) nicht ein- getreten worden und ein Nachteil des Beschwerdeführers somit nicht ersichtlich sei (KG act. 13 S. 2). Verfehlt ist auch die (einzig konkrete) Kritik am Einvernah- meprotokoll vom 25. September 2002 (ER act. 6/5), wollte man darauf - der Be- schwerdeführer hat das entsprechende Protokoll unterzeichnet und sein Verteidi- ger hat der Einvernahme beigewohnt (ER act. 6/5) - überhaupt eintreten. Es ent- spricht gängiger Praxis der Untersuchungsbehörden, dass mittels Protokollnotiz festgehalten wird, wenn Fragen nicht vom Untersuchungsbeamten gestellt wer-
- 14 - den. Dies wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt (vgl. ER act. 6/5 S. 14: "Auf Ergänzungsfrage der Verteidigerin RAin ____" bzw. "Keine weiteren Ergän- zungsfragen der Verteidigerin RAin ____"; "Auf Ergänzungsfrage der [des] Vertei- digers RA ____" bzw. S. 15 "Keine weiteren Ergänzungsfragen der [des] Verteidi- gers RA ____"). Die jeweils vor allen Fragen aufgeführten Namen sollen nur Klar- heit darüber verschaffen, an welche der beiden anlässlich der Konfrontationsein- vernahme befragten Person sich die konkrete Frage richtet. Eine unklare oder un- korrekte Protokollierung wäre damit nicht dargetan.
E. 9 Unter Litera F der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht willkürliche Würdigungen vorgenommen, indem sie verschiedene Umstände nicht berücksichtige, und zudem sei auch die Be- gründungspflicht verletzt (KG act. 1 S. 6 - 10, 7 S. 4 - 7).
E. 9.1 a) Der Beschwerdeführer legt dar, die Aussagen der Geschädigten seien in wichtigen Punkten widersprüchlich. Beim Vergleich zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme werde eine Tendenz zu Dramatisierungen und Über- treibungen ersichtlich. Im Vergleich zur ersten Einvernahme seien die folgenden viel mehr mit zahlreichen originellen Details ausgeschmückt, welche allesamt die Vorgänge dramatischer erscheinen liessen. Bei genauem Hinsehen sei erkenn- bar, dass die Geschädigte den Sachverhalt mit Details früherer Sachverhalte an- gereichert habe, weshalb die Schilderungen so ausführlich erscheinen würden. Dies sei für die Geschädigte nicht schwierig gewesen, weil in den Jahren ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer sehr leidenschaftlich und intensiv gestritten und geliebt worden sei (KG act. 7 S. 4 f.). Die Rüge erfüllt die Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeits- grundes nicht. In der Beschwerde wird nicht dargetan, mit welchen konkreten ori- ginellen Details die Geschädigte ihre Aussagen ausgeschmückt hätte und welche konkreten Ausführungen der Geschädigten, d.h. welche nach Auffassung des Be- schwerdeführers "originellen Details", auf frühere Vorkommnisse zurückzuführen wären. An den bezeichneten Protokollstellen führt die Geschädigte lediglich aus, dass es in ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer schon früher zu Auseinander- setzungen gekommen sei.
- 15 -
b) Auffallend sei, fährt der Beschwerdeführer fort, dass die Geschädigte ihr eigenes Verhalten nur pauschal schildere. Dies kontrastiere mit dem Detailreich- tum in den Beschreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers. So habe sie ausgesagt, sie sei beim Vorfall vom 29. Juni 2001 ruhig gewesen, habe alles über sich ergehen lassen und habe später geweint. Zudem seien gewisse Strukturbrü- che innerhalb der Darstellungen der Geschädigten offensichtlich, z.B. habe sie nicht beschreiben können, inwiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefo- nieren gehindert worden sein solle. Ihre diesbezüglichen Angaben seien pauschal und zeugten nicht von Realitätsnähe. Bezüglich der Drohungen habe die Ge- schädigte nach ihren eigenen Aussagen frühere Äusserungen mit jenen innerhalb des Streits vermischt (KG act. 7 S. 5). Der Beschwerdeführer lässt bei seinen Einwänden ausser Acht, dass es - wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt - nicht genügt, wenn in der Be- schwerde auf seiner Meinung nach detailarme Aussagen der Geschädigten hin- gewiesen wird, ohne dass dargelegt wird, weshalb und aufgrund welcher Akten- stellen andere bzw. detailreichere Angaben zu erwarten wären. Soweit der Be- schwerdeführer einwendet, die Geschädigte habe nicht beschreiben können, in- wiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefonieren gehindert worden sei, so verweist er lediglich auf zwei - zwar zutreffende - Aktenstellen, ohne jedoch die übrigen Aussagen der Geschädigten zu diesem Thema einzubeziehen (vgl. ER act. 7/2 S. 4, 5 und 9). Bezüglich der behaupteten Vermischung früherer Äusse- rungen kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert.
c) Der Beschwerdeführer hält die Darstellung der Geschädigten insgesamt für lebensfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie nach angeblich harten Faustschlägen, Lebensbedrohungen, gewaltsamen Eindringens in die Wohnung usw. innerhalb von zwei Stunden dazu gekommen sei, mit ihm ins Bett zu gehen und die ganze Nacht zu verbringen, und sich mit ihm anderntags fürs Kino zu ver- abreden. Weiter versuche die Geschädigte, ihn nicht übermässig zu belasten, sondern nur gerade so, dass er dafür leicht bestraft werden könnte. Dies habe ih- rer inneren Ambivalenz zwischen dem Empfinden der sexuellen Abhängigkeit und
- 16 - der gleichzeitigen Frustration über die mangelnde Befriedigung entsprochen. Darin dürfe jedoch kein Zeichen von besonderer Glaubwürdigkeit gesehen wer- den (KG act. 1 S. 7 f.). Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten wer- den. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, noch sind in der Beschwerde jene Aktenstellen enthalten, auf welche sich die Argumentation des Beschwerdeführers stützen könnte.
d) Die Geschädigte neige dazu, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Wahrheit zu verklären, indem sie z.B. behauptet habe, ihre Beziehung sei eine glückliche gewesen. Die Akten gäben diesbezüglich ein getrübtes Bild. Mit dieser beschönigenden Darstellung werfe sie natürlich ein schlechtes Licht auf den Be- schwerdeführer und fördere damit das Unverständnis des unbeteiligten Dritten gegenüber dem angeblichen verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers (KG act. 7 S. 5). Zum einen lässt sich aus der in der Beschwerde (zutreffend) zitierten Aus- sage der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2001 (ER act. 7/3 S. 1), es sei die grosse Liebe gewesen, nicht folgern, die Geschädigte habe ihre Beziehung während des gesamten Verfahrens immer als rundherum glücklich bezeichnet. So bejahte die Geschädigte beispielsweise, dass es in ihrer Beziehung schon früher zu Problemen gekommen sei (ER act. 7/2 S. 6). Zum an- dern zielt der Einwand aber auch deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz - welche vom Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "unbeteiligte Dritte" wohl angespro- chen wird - mehrfach festgehalten hat, die Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und der Geschädigten sei insgesamt als schwierig, problematisch und sehr ambivalent zu bezeichnen (vgl. KG act. 2 S. 7, 36, 40 und S. 62).
e) Auf die folgende Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Er legt dar, wenn die Geschädigte behaupte, die Chemie zwischen ihr und dem Be- schwerdeführer habe einfach gestimmt, spreche sie allein von der sexuellen Be- ziehung aus ihrer Sicht, was zeige, wie fixiert sie gewesen sei. Zudem habe die Geschädigte mehrere Gründe gehabt, ihn zu Unrecht zu belasten (KG act. 7 S.
- 17 - 5). Aus welchen Aktenstellen die Behauptungen des Beschwerdeführers ersicht- lich wären, geht aus der Beschwerde nicht hervor. An der angegebenen Proto- kollstelle ist lediglich die Aussage der Geschädigten zu finden, die Chemie habe in der Beziehung gestimmt. Die weitergehende Interpretation des Beschwerdefüh- rers findet darin keine Stütze.
f) Wenn die Vorinstanz eine ethnologische Betrachtung für die Bewertung der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu Hilfe nehme, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, wäre daraus der richtige Schluss, dass er aufgrund seiner grö- sseren Offenheit, Unverblümtheit und Authentizität eine weitaus grössere Glaub- würdigkeit geniesse als die sehr berechnende und verschlossene Geschädigte (KG act. 1 S. 8). Diese Kritik des Beschwerdeführers ist eine rein appellatorische, indem er seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 40) gegenüber- stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrun- des nicht.
E. 9.2 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, keine der Vorinstanzen habe sich beweismässig genügend und einlässlich mit dem subjektiven Teil der einge- klagten Tatbestände auseinandergesetzt. Es könne dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen, wenn die Vorinstanz festhalte, er habe dies auch gewollt oder es sei dem Angeklagten bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen. Die Vorinstanz sei die Angaben schuldig geblieben, welche Aussagen oder Indizien zu dieser Beurteilung geführt hätten (KG act. 1 S. 8).
b) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (allenfalls eventualvorsätzlich) ge- handelt hat, beschlägt teilweise Bundesstrafrecht, weshalb sich die Frage nach der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde stellt. Gemäss Art. 430b Abs. 1 StPO ist diese nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nich- tigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesge- richt überprüft insbesondere auch, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen
- 18 - betrachteten Tatumstände die Annahme des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen nach Art. 18 StGB) erlauben, mithin handelt es sich hierbei um eine vom Bundes- recht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 126 IV 60, 119 IV 3). Im kantonalen Be- schwerdeverfahren kann demgegenüber grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen), das heisst bei der Beurteilung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkür- liche tatsächliche Annahmen getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbe- sondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Be- schwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Fest- stellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) be- ziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdi- gung angelastet werden können (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.; vgl. Kass.- Nr. AC040021, Entscheid vom 25. Juni 2004 i.S. M., Erw. II.2.b; Kass.-Nr. 98/277 S d.v. 98/281 S, Entscheid vom 7. September 1999, i.S. StA, E. III.3.a; Kass.-Nr. 97/168 S, Entscheid vom 9. November 1997, i.S. E., E. II/3/1 und 3/3; vgl. auch Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659). Sodann ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im kantona- len Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich Annahmen tatsächlicher Natur (bzw. betreffend den Sachverhalt) sowie mit Bezug auf Rechtsfragen des kantonalen Rechts zulässig (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom
25. November 2000, in Sachen G., Erw. II.5.b; Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom 22. April 2000 i.S. R., Erw. 4.b). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls
- 19 - stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
c) Unter Ziffer III. des angefochtenen Urteils sind zunächst rechtstheoreti- sche Ausführungen zu den Tatbeständen der Nötigung und der Drohung zu fin- den. Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur konkreten Anwendung hinsichtlich der eingeklagten Nötigungen (KG act. 2 S. 79 f.). Dazu gab die Vorinstanz zuerst den von ihr aufgrund der Beweiswürdigung als rechtsgenügend erstellt erachteten Sachverhalt wieder. Daraufhin hielt sie bezüglich des Vorwurfes der Nötigung fest, aufgrund dieses erstellten Sachverhaltes könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein gehandelt habe, die Handlungsfrei- heit der Geschädigten einzuschränken, und er habe dies auch gewollt. Im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Drohung erwog das Obergericht, es sei er- stellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht habe, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen. Diese Drohung sei ohne weiteres geeignet, auch eine vernünftige Person in der Lage der Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Das sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen (KG act. 2 S. 80).
d) Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass er die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objek- tiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, hat sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Hand- lungen und der weiteren Umstände auf seinen entsprechenden Willen geschlos- sen und damit implizit das Vorliegen von Tatsachen, welche gegen den Willen des Beschwerdeführers sprechen würden, ausgeschlossen. Dass solche Um- stände vorgelegen hätten, wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend ge-
- 20 - macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht - soweit diese der Kognition des Kassationsgericht unterliegt - ist zu verneinen.
E. 9.3 a) Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend, die Geschädigte sei eine "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen sie nur die Vollstrek- kung hemme, jedoch nicht die formelle Rechtskraft. Vielmehr gelte eine Person als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, wenn auch keine ausserordent- lichen unvollkommenen, subsidiären, grundsätzlich suspensiven, devolutiven und in der Regel kassatorischen Rechtsmittel mehr ergriffen werden könnten. Solange die pendente Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden sei, gelte die Geschä- digte nicht als nichtschuldig (KG act. 1 S. 8 f.).
b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem "Nichtschuldigen" auszugehen ist, beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 303 StGB und somit nach dem materiellen Bundesrecht. Von Auslegung und Anwendung des eidgenössi- schen Rechts hängt auch ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang mass- gebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Nichtschuld der Geschädigten ausging bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bun- desrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegen- den Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können.
E. 9.4 a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz enthalte sich einer Begründung, weshalb die Geschädigte den Beschwerdeführer nicht geschlagen haben könne bzw. sie verweise willkürlich pauschal auf die Beweiswürdigung in ihrem Urteil, wo jedoch auch keine entsprechende rechtsgenügende Begründung zu finden sei. Immerhin würden drei Arztzeugnisse - eines davon unmittelbar nach dem Vorfall - die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verletzung be- zeugen. Anzufügen sei, dass der Vorinstanz Parteilichkeit in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorzuwerfen sei, wenn sie der Geschädigten trotz gegenteiligem
- 21 - Arztzeugnis glaube und den Beschwerdeführer trotz bestätigendem Arztzeugnis schuldig spreche (KG act. 7 S. 6).
b) Die Vorinstanz hat auf den Seiten 70 bis 73 des angefochtenen Urteils ausführlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des ihm von der Geschädigten angeblich zugefügten Schlages Stellung genommen und begrün- det, weshalb diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten. Von einer unge- nügenden oder gar fehlenden Begründung kann deshalb keine Rede sein. Dass die Vorinstanz auf Seite 82 nicht ausdrücklich auf die Seiten mit ihren früheren Erwägungen verwies, vermag daran nichts zu ändern. Der beschwerdeführeri- sche Vorwurf ist unbegründet. Auf die darüber hinausgehende pauschale und ap- pellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
E. 9.5 a) Bezüglich des subjektiven Tatbestandes verkenne die Vorinstanz, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keine Absicht bzw. keinen Eventualvor- satz gehabt haben könne, dass gegen die Geschädigte ein Strafverfahren in Gang gesetzt würde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Schlag gegen ihn stets eine Erklärung bezüglich des ganzen Vorfalls vom 29./30. Juni 2001 gewe- sen sei, welchen er bereits beim erstbefragenden Polizisten habe einbringen wollen, wobei diese Einvernahme wegen Sprachproblemen abgebrochen worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass kein separates Untersuchungsver- fahren gegen die Geschädigte eingeleitet worden sei, sondern stets ihm Rahmen der ohnehin bereits laufenden Untersuchung bei den Befragungen ab und zu noch auf den Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der ein- zige Unterschied sei gewesen, dass die Geschädigte als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden sei. Dass die Untersuchungsbehörde das Arztzeugnis von Dr. B. vom 5. März 2003 nicht zu den Akten genommen habe, werfe ein zwiespältiges Licht auf die Behauptung der Vorinstanz, es sei eine un- abhängige Untersuchung gegen die Geschädigte geführt worden (KG act. 7 S. 6 f.).
b) Soweit der Einwand des Beschwerdeführers die Frage des Vorsatzes bzw. der Absicht betrifft, so kann darauf nicht eingetreten werden, sollte der Be- schwerdeführer überhaupt eine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende
- 22 - Rüge geltend machen wollen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, welche konkrete vorinstanzliche Erwägung angefochten wird, und der Beschwer- deführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Obergerichts (KG act. 2 S. 83) auch nicht auseinander. Wenn der Beschwerdeführer sodann die Untersuchungsführung bemängelt, so ist ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich. Inwiefern ein separates Verfahren hätte geführt werden müssen, wird nicht dar- getan. Gegenteils geht § 5 Abs. 2 StPO vom Grundsatz aus, dass mehrere Ver- brechen oder Vergehen, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen, im glei- chen Verfahren untersucht und beurteilt werden sollten. Nur am Rande sei so- dann vermerkt, dass die Geschädigte, entgegen der beschwerdeführerischen Be- hauptung, von der Untersuchungsbehörde mehrheitlich als Angeschuldigte (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen wurde (vgl. ER act. 7/2-4). In Bezug auf das erwähnte Arztzeugnis vom 5. März 2003 kann sodann auf die vorstehen- den Erwägungen (Ziff. II.6.b) verwiesen werden. Wollte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, der Tatbe- stand von Art. 303 StGB könnte nur erfüllt sein, wenn eine separate Strafuntersu- chung gegen die Geschädigte eingeleitet worden wäre, so beurteilte sich auch diese Frage nach materiellem Bundesrecht. Auf die Rüge könnte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
E. 10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Litera G der Beschwer- deschrift stehen unter dem Titel "Falsche Interpretationen der Vorinstanz".
E. 10.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe entgegen den Akten davon aus, die Geschädigte habe Dr. D. nicht schon am 28. Juni 2001 auf- gesucht, und sie behaupte, es könne sich nicht um ein Komplott zwischen der Geschädigten und ihrem Hausarzt handeln, ansonsten sie auf das Vermeiden von Widersprüchen bedacht gewesen wären. Es könne jedoch als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Widersprüche oft ergäben, obwohl die beteiligten Personen dar- auf bedacht seien, solche zu vermeiden. Grundsätzlich hätten Widersprüche als Zeichen einer verminderten Glaubhaftigkeit zu gelten. Weshalb in concreto das Gegenteil gelten sollte, sei nicht einsichtig. Gleichzeitig werde verkannt, dass
- 23 - Dr. D. sich - aktenkundig - enorm persönlich für die Geschädigte engagiert habe (KG act. 1 S. 10; act. 7 S. 7).
b) Die Rüge geht, soweit darauf eingetreten werden kann, an der Sache vorbei bzw. erweist sich als unbegründet. Zwar besteht die Möglichkeit, dass wi- dersprüchliche Aussagen auch bei einem Komplott vorkommen, doch erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, von einem Komplott der Geschädigten mit ihrem Hausarzt könne keine Rede sein, ansonsten sie sicher darauf bedacht gewesen wären, keine Widersprüche aufkommen zu lassen, nicht als willkürlich. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Es ist im Weiteren zu unterscheiden, ob sich Widersprüche in den Aussagen einer Person finden oder ob sich die Aussagen zweier Personen nicht decken. Ist, wie vorliegend, das letztere der Fall, so hat das Gericht darzulegen, dass und weshalb es den Aussa- gen einer Person folgt. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie festhielt und be- gründete, weshalb von der Darstellung der Geschädigten auszugehen sei (KG act. 2 S. 69). Wenn der Beschwerdeführer sodann auf dass Engagement von Dr. D. verweist, so ist aus der Beschwerde zum einen nicht ersichtlich, an welcher Stelle des angefochtenen Entscheides die Vorinstanz von etwas anderem ausge- gangen wäre. Zum anderen legt der Beschwerdeführer aber auch nicht dar, dass und inwiefern sich das behauptete Engagement auf den Entscheid auswirken würde.
E. 10.2 Auf die weiteren Einwände unter Buchstabe G Ziffern 2 bis 6 der Be- schwerdeschrift (KG act. 1 S. 10 - 12; act. 7 S. 7) kann nicht eingetreten werden. Einerseits handelt es sich hiebei um appellatorische Kritik, indem der Beschwer- deführer der vorinstanzlichen Auffassung lediglich seine eigene Sichtweise ge- genüberstellt, anderseits fehlen aber auch die notwendigen Aktenhinweise. Die Vorbringen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde nicht.
E. 11 In einem weiteren Abschnitt der Beschwerde (Litera H) wird der Vorwurf aktenwidriger Annahmen erhoben (KG act. 1 S. 12 und 13).
- 24 -
a) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird, die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegeben den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berück- sichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO).
b) Auch diese Kritik des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer be- lässt es dabei, seine eigene Meinung darzustellen. In der Beschwerde wird grösstenteils nicht begründet, aufgrund welcher konkreten Aktenstellen sich die vor-instanzlichen Ausführungen als unhaltbar und willkürlich oder aktenwidrig er- weisen würden. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde teilweise auch an der Be- zeichnung der konkreten angefochtenen Erwägungen.
E. 12 Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 13 und 14) geht nicht über eine pauschale Behauptung hinaus. Weiterungen hiezu erübrigen sich.
E. 13 a) Der Beschwerdeführer bringt sodann unter dem Titel "II. Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2" vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zu prüfen. Es liege damit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Darüber hinaus wären die Voraus- setzungen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, aber auch nicht gegeben. Es fehle bei der Würdigung der besonderen Umstände an den entsprechenden Voraussetzungen. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Geschädigte mit ihrem wankelmütigen Verhalten erheblich zu den Spannungen der Kontrahenten beigetragen habe. Die Geschädigte sei weder körperlich noch in ihrer Persönlich- keit derart verletzt worden, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. Wie die Vorinstanz festhalte, sei von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Geschädigte treffe ein mindestens gleichwertiges Eigenver- schulden, indem sie durch ihr Verhalten die Auseinandersetzung wissentlich pro-
- 25 - voziert habe. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse beim Beschwer- deführer seien selbst Fr. 500.-- nicht angemessen (KG act. 1 S. 14).
b) Die Erst- und mit ihr die Vorinstanz hat die Frage der Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 49 OR und somit nach dem materiellen Bundesrecht be- urteilt (KG act. 2 S. 89; ER act. 44 S. 25). Von Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Rechts hängt ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Un- recht eine Genugtuung zusprach bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bundesrecht be- herrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können. Hinzuwei- sen ist auch auf Art. 277 BStP und somit darauf, dass der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der Behandlung einer eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen kann, wenn der Entscheid an derartigen Mängeln leidet, dass die Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der kan- tonale Sachrichter im Rahmen der Anwendung von materiellem Bundesrecht den Entscheid nicht hinreichend begründet oder wesentliche Aspekte nicht berück- sichtigt hat.
E. 14 a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht auferlegen dürfen. Von insgesamt 10 vorgeworfenen Tatbeständen sei er in 5 Fällen freige- sprochen bzw. sei darauf (fälschlicherweise) nicht eingetreten worden. Aus die- sem Grund hätte zumindest teilweise eine Kostenübernahme auf die Gerichtskas- se stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer sei mangels genügender Sprach- und Rechtskenntnis nicht in der Lage gewesen, seine Sache vor Vorinstanz sel- ber zu vertreten. Er sei Rentner und in komplexen Angelegenheiten ohnehin auf Hilfe angewiesen. Zudem lebe er in sehr bescheidenen Verhältnissen, sodass ihm die Finanzierung einer Verteidigung nicht zuzumuten sei. Die Kosten seien des- halb auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine
- 26 - Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- zuzusprechen (KG act. 1 S. 15, act. 7 S. 8).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Ge- setzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; von Re- chenberg, a.a.O., S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüg- lich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unan- gemessenheit bzw. Willkür (Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen).
c) Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschädigten gemäss § 10 Abs. 4, zu tra- gen (§ 188 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, sind ihm dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen, und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden der Anklage- vorwürfe notwendig waren (ZR 96 Nr. 7). Im Rechtsmittelverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich ei- ne Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Sollte der Einwand des Beschwerdeführers sodann auf das Institut der un- entgeltlichen Rechtspflege abzielen, so hielt das Kassationsgericht in seinem Ent- scheid vom 23. Februar 2004 (Kass.-Nr. AC030135 i.S. O., Erw. III.2.3) fest, die zürcherische Strafprozessordnung kenne dieses Institut an sich nicht. Dies be- deute indessen nicht, dass gemäss kantonalem Recht ein in einem Strafverfahren unterlegener Angeklagter immer die ihm auferlegten Kosten bezahlen müsste. § 190a StPO lege fest, dass bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den
- 27 - Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist, wobei mit dem Betroffe- nen zunächst der Angeklagte gemeint sei (Schmid, a.a.O., N 3 zu § 190a). Sinn und Zweck dieser Norm bestehe darin, dass Parteien, von denen die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich seien, durch die Kostenerhe- bung nicht in zusätzliche Not geraten oder ihre Resozialisierung nicht gefährdet würde. Ebenso sollten den mit dem Inkasso betrauten Behörden von vornherein sinnlose Umtriebe erspart bleiben (Schmid, a.a.O., N 4 zu § 190a mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch RB 1995 Nr. 120). Ferner erlaube § 190a StPO ausdrück- lich, dass der Lage des Betroffenen erst bei Bezug der Kosten Rechnung getra- gen werde, so dass eine entsprechende Regelung bei Festsetzung und Auflage der Kosten nicht vorgesehen werden müsse (vgl. Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a). Daraus erhelle, dass § 190a StPO darauf ausgerichtet sei, die Verhältnisse nach dem Prozess zu regeln, sei es um der betroffenen Partei das Fortkommen zu er- leichtern, sei es um ein effizientes Funktionieren der (Inkasso-) Behörden zu er- leichtern. Hingegen sei § 190a StPO nicht darauf ausgelegt, einem Angeklagten die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erleichtern und so den Zugang zu den (höhe- ren) Gerichten zu garantieren. Insbesondere darin liege ein entscheidender Un- terschied zu Art. 29 Abs. 3 BV. So werde in der Praxis die Auffassung vertreten, § 190a StPO begründe keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu § 190a). Es sei freilich nicht von der Hand zu weisen, dass § 190a StPO faktisch vielfach dieselbe Funktion wie Art. 29 Abs. 3 BV zukomme, und die beiden Bestimmungen in ihrer Wirkungsweise nahe beieinander lägen und häufig sogar deckungsgleich seien. Es komme denn auch nicht von Unge- fähr, dass Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im zürcherischen Strafpro- zess regelmässig nach § 190a StPO behandelt würden (vgl. RB 1995 Nr. 120). Somit gehe § 190a StPO ohne Weiteres dort vor, wo diese Norm weiter gehe als Art. 29 Abs. 3 BV. Das sei insbesondere insofern der Fall, als die Anwendung von § 190a StPO nicht an das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge anknüpfe. Fraglich erscheine dagegen die An- wendung von § 190a StPO dort, wo sie dazu führen könnte, dass trotz gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. dem günstigeren kantonalen Recht) der Gesuchsteller die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen
- 28 - müsste, etwa in Anbetracht einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr. Insofern blei- be das kantonale Recht zwar anwendbar, müsse aber verfassungskonform im Sinne der höchstrichterlichen Praxis ausgelegt werden. Erst, wenn eine verfas- sungsgemässe Auslegung sinnvollerweise nicht mehr möglich wäre, ohne die fragliche kantonale Norm völlig zu verzerren, müsste direkt auf das übergeordnete (Bundes-)Verfassungsrecht abgestellt werden. Einer restriktiveren Auslegung von § 190a StPO stehe im Lichte der Bundesverfassung jedoch dann nichts entgegen, wenn deren Mindestgarantien nicht tangiert würden.
d) Soweit sich die Kritik auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, bestätigt durch die Vorinstanz (KG act. 2 S. 92), bezieht bzw. beziehen sollte, so hielt die Vorinstanz fest, das Nichteintreten bzw. der Freispruch betref- fend drei von acht Anklagepunkten habe keinen wesentlichen Einfluss auf den Umfang der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gehabt, weshalb das er- stinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 90). Inwiefern diese vorinstanzliche Einschätzung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Auffassung der Vorin- stanz lediglich die eigene Auffassung entgegenzuhalten, genügt nicht. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz die Kosten zwar dem Be- schwerdeführer auferlegte, diejenigen der amtlichen Verteidigung(en) sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung jedoch zufolge der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Gerichtskasse nahm (ER act. 44 S. 26 f.). In Bezug auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens erwog die Vorin- stanz, der Beschwerdeführer unterliege im Berufungsverfahren praktisch vollstän- dig. Dass in einem Punkt ein (Teil-) Freispruch erfolgt sei, sei ein wohlwollender Ermessensentscheid. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Strafreduktion, unterliege. Demgegenüber würden die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte, welche die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt hätten, obsiegen. Den nicht sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers könne beim Kostenbezug hinreichend Rechnung getragen werden. Inwiefern diese Erwägun-
- 29 - gen der Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wären, wird weder in der Beschwerde dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
E. 15 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. II I.
1. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person von Rechtsanwalt ____ für das Kassationsverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Gemäss Praxis des hiesigen Gerichtes zu § 12 Abs. 2 StPO werden Gesu- che um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres abgewiesen, wenn der entsprechende Antrag erst zusammen mit der vom erbe- tenen Verteidiger begründeten Beschwerde (oder später) gestellt wird (vgl. Kass.- Nr. 97/323 S, Entscheid vom 12. Juli 1998 in Sachen R., Erw. II.2; Kass.-Nr. 97/402 S, Entscheid vom 24. August 1998 in Sachen Z., Erw. 5; Kass.-Nr. 98/425 S, Entscheid vom 12. Oktober 1999 in Sachen D., Erw. 6; Kass.-Nr. 99/055 S, Entscheid vom 7. Februar 2000 in Sachen P., Erw. 2.3; Kass.-Nr. 99/394 S, Ent- scheid vom 5. Juni 2000 in Sachen B., Erw. III.2.3; Kass.-Nr. 2000/109 S, Ent- scheid vom 25. September 2000 in Sachen V., Erw. II.2.3; Kass.-Nr. 2001/325 S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2). Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 StPO ist nämlich einzig, dass der Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Fäl- len notwendiger Verteidigung auf jeden Fall anwaltlich verteidigt ist. Mit der Ein- reichung der begründeten Beschwerde durch den erbetenen Verteidiger ist ein Beschwerdeführer im Kassationsverfahren bereits hinreichend verteidigt, soweit keine weiteren Eingaben mehr erforderlich sind (illustrativ: Kass.-Nr. 2001/325S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2; jüngst bestätigt in Kass.-Nr. AC030135, Entscheid vom 23. Februar 2004 i.S. O., Erw. III.2.2; Kass.-Nr. AC030049, Entscheid vom 15. Dezember 2003 in Sachen N.-Y., Erw. II.). Dass
- 30 - der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung auf ent- sprechenden Hinweis des Kassationsgerichtes noch ergänzte, vermag keine ab- weichende Regelung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung für das Kassationsverfahren ist somit abzuweisen. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 5)
- ebenfalls nichts, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Berufungsver- fahren das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellte. Richtig ist nur, aber immerhin, dass die einmal bestellte amtliche Verteidigung so lange be- stehen bleibt, bis ein anderslautender Entscheid gefällt wird oder das Verfahren abgeschlossen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein einmal eingereichtes Ge- such um Bestellung eines amtlichen Verteidigers, das abgelehnt wurde, automa- tisch in einem nächsten Verfahrensabschnitt als erneut gestellt zu betrachten wä- re. Im Zeitpukt der Gesuchsstellung, d.h. zu Beginn des Berufungsverfahrens, war noch nicht abschätzbar, wie der Berufungsentscheid ausfallen und ob es über- haupt zu einem Beschwerdeverfahren kommen würde. Ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist erst dann sinnvoll, wenn bekannt ist, dass es zu einem weiteren Verfahren kommen wird und welche Themen (noch) Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliess- lich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Wie bereits erwähnt sind beide Vorinstanzen (ER act. 44 S. 26; KG act. 2 S. 90) von bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Etwas anderes ist auch aus den im Kassati- onsverfahren eingereichten Unterlagen (KG act. 8/1-12) nicht ersichtlich. Die Ko- sten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb - unter dem Vorbehalt der späteren Geltendmachung - einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertrete- rin ist nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu befinden.
- 31 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung seines erbetenen Vertei- digers, Rechtsanwalt Christoph ____, als amtlicher Verteidiger für das Kas- sationsverfahren wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 714.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt, jedoch einstweilen abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes ____, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bun- desgericht je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040074/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann so- wie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 17. Februar 2005 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Rolf Jäger, Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur
2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2004 (SB040093/U/jv)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Einzelrichterin in Straf- sachen des Bezirkes ____ mit Urteil vom 24. Oktober 2003 der mehrfachen, teil- weise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB sowie der fal- schen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gespro- chen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten Gefängnis bestraft. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre an- gesetzt. Die Schadenersatzbegehren der Geschädigten Y. (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend Geschädigte) wurden von der Einzelrichterin vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen, hingegen wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 500.-- verpflichtet. Mit Verfügungen vom gleichen Tag wurde einerseits auf den Vorwurf des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB sowie auf denjenigen des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB nicht eingetreten, anderseits wurde die Herausga- be beschlagnahmter Tonbandkassetten verfügt (ER act. 44).
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (ER act. 41). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 verfügte die Präsiden- tin der I. Strafkammer des Obergerichts, die Bestellung einer amtlichen Verteidi- gung werde mit sofortiger Wirkung aufgehoben und RA lic. iur. ____ als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers entlassen (OG act. 50). Mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2004 wurde das (erneute) Gesuch um Bestellung eines amtli- chen Verteidigers für das Berufungsverfahren abgewiesen (OG act. 57/1). Mit Urteil vom 10. Mai 2004 der I. Strafkammer des Obergerichts (Vorin- stanz) wurde der Beschwerdeführer der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Anklageziffer 5.), der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Ankla- geziffern 2. und 4.), des vollendeten Nötigungsversuchs im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2.) sowie der falschen
- 3 - Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (Anklageziffer 6.) schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB hinsichtlich der Anklageziffer 1 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Die Vorinstanz fällte (ebenfalls) eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten Gefängnis aus, unter Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe und Ansetzung einer zweijähri- gen Probezeit. Ebenso bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Entscheide über die Zivilansprüche der Geschädigten wie auch die Nichteintretens- und die Herausgabeverfügung (OG act. 67 S. 90 f. bzw. KG act. 2 S. 90 f.).
3. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 69 bzw. KG act. 9) und begründet (KG act. 1 und act. 7). Er stellt folgende Anträge (KG act. 1 S. 2 f.): "1. In Aufhebung von Beschluss-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei auf die Anklage betreffend Ziffer 2, 7, und 8 einzutreten und der Beschwerdeführer vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen freizusprechen;
2. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Drohung, der mehrfachen Nötigung, des vollendeten Nötigungsversuchs und der falschen Anschuldigung freizusprechen;
3. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 b) des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 sei der Geschädigten und Beschwerdegegnerin 2 keine Genugtuung zuzusprechen;
4. in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 und 8 des Urteils des Obergerichts des Kt. ZH vom 10. Mai 2004 seien sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten aller Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Entschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. MwSt) zuzusprechen;
5. Die Kosten der angerufenen Beschwerdeinstanz seien auf die Gerichtskasse zu nehmen, und der Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren angemessen zu entschädigen." Zudem stellt der Beschwerdeführer das Gesuch, es sei ihm für das Kassati- onsverfahren in der Person von RA lic. iur. ____ ein amtlicher Verteidiger zu be- stellen (KG act. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 7. Juli 2004 wurde der Verteidiger auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde und die Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdebegründung hingewiesen (KG act. 4).
- 4 - Am 25. August 2004 ging - nach erneuter Korrespondenz (KG act. 5 und 6) - eine Eingabe mit Ergänzungen zur Beschwerdebegründung ein (KG act. 7). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein (KG act. 13), zu welcher sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2004 äusserte. Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) verzichtete auf Beschwerdeantwort (KG act. 16). Die Geschädigte liess mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 18) eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde be- antragen (KG act. 20).
4. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 73 und 74/1-2). II .
1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Ak- tenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzu- geben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Be- schwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Akten- widrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Be- standteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, an- gerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines
- 5 - Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet nach dem Grundsatz "iura novit curia" allerdings nicht (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430 StPO).
2. In der Anklageschrift vom 7. Juli 2003 (ER act. 23) wird dem Beschwer- deführer zusammengefasst - und soweit für das vorliegende Verfahren von Inter- esse - vorgeworfen, es sei einerseits zwischen ihm und der Geschädigten am
29. Juni 2001, ab ca. 19.45 Uhr, vor bzw. in deren Wohnung, welche der Be- schwerdeführer gegen den Willen der Geschädigten betreten habe, zu einer (tätli- chen) Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er der Geschädigten ver- schiedene Handlungen untersagt habe, welchen Anordnungen die Geschädigte aus Angst gefolgt sei. Zudem habe er gedroht, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen, wodurch die Geschädigte in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Anderseits habe der Beschwerdeführer die Geschädigte anlässlich einer Einvernahme vom 20. August 2001 wider besseres Wissen beschuldigt, ihn geschlagen zu haben. Anzumerken bleibt zum besseren Verständnis, dass den angeklagten De- likten eine offenbar problematische Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten Y. (vorher ____) vorangegangen war (vgl. dazu KG act. 2 S. 6 ff.). 3.1 a) Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils hätte es anstelle von Anklageziffer 1 wohl Anklage- ziffer 5 heissen sollen. Es handle sich hiebei um ein offensichtliches Versehen (KG act. 1 S. 3).
- 6 -
b) Ein offenkundiges Versehen im Sinne von § 166 GVG ist immer dann an- zunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was das Gericht ausgesprochen oder angeordnet hat, nicht übereinstimmt mit dem, was es hat aussprechen oder anordnen wollen, also ein Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichtes vorliegt (SJZ 73 S. 379 Nr. 108; ZR 76 Nr. 77; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 166). Dagegen betrifft § 430 Abs. 1 StPO (insb. Ziff. 5) die Irrtümer und andere Fehler in der Willensbil- dung eines Gerichts, nicht aber Fehler des Ausdrucks.
c) Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte offensichtliche Fehler be- trifft allein einen redaktionellen Irrtum, dessen Korrektur er in Anwendung von § 166 GVG bei der Vorinstanz verlangen kann. Einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO macht er damit nicht geltend. 3.2 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz hätte ihn gestützt auf § 182 Abs. 1 StPO von den entsprechenden Vorwürfen gemäss Ziffern 2, 7 und 8 der Anklageschrift freisprechen müssen. Ein Nichteintretensentscheid sei nicht zulässig (KG act. 1 S. 3).
b) Wollte man auf die lediglich in Form eines Hinweises auf § 182 StPO vor- gebrachte Kritik des Beschwerdeführers überhaupt eintreten, erwiese sie sich be- reits im Ansatz als verfehlt. § 182 Abs. 1 StPO gilt nämlich nicht unbegrenzt, son- dern nur dann, wenn das Gericht nach Eröffnung der Hauptverhandlung materiell auf die Anklage eintritt. Fehlen beispielsweise Prozessvoraussetzungen oder be- stehen nicht zu beseitigende Verfahrenshindernisse (z.B. fehlender Strafantrag), so erfolgt auch nach Eröffnung der Hauptverhandlung noch eine formelle Erledi- gung ohne Urteil in der Form des Nichteintretens. Ein solches Nichteintreten kann in jedem Stadium des Verfahrens, also auch erst in der Urteilsberatung oder im Rechtsmittelverfahren erfolgen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 f. zu § 182 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 833). Es wäre weder aus der Beschwerde noch sonst ersichtlich, inwiefern vorliegend (vgl. ER act. 44 S. 17 und S. 20 f.; KG act. 2 S. 22) die Voraussetzungen für den Nichtein- tretensentscheid nicht erfüllt gewesen wären. Bei dieser Sachlage kann offen
- 7 - bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die Nichteintretensentscheide überhaupt beschwert gewesen ist und damit im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfahren auf die Rüge hätte eingetreten werden können.
4. a) Der Beschwerdeführer sieht eine Einschränkung seiner Parteirechte darin, dass ihm mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2004 die amtliche Vertei- digung entzogen bzw. sein nachfolgendes Gesuch mit Präsidialverfügung vom
8. April 2004 abgewiesen worden sei. Entgegen den Argumenten der Vorinstanz, wird in der Beschwerde ausgeführt, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen und auch heute nicht in der Lage, seine Rechte in diesen Verfahren sel- ber zu vertreten. Aufgrund seines Alters, aber auch aufgrund der rechtlichen Aspekte, könne er die Sache nicht selber vertreten. Vor allem würden ihm die notwendigen Deutsch- und Rechtskenntnisse fehlen. Seine Parteirechte seien ihm im Berufungsverfahren durch die fehlende Bestellung eines amtlichen Vertei- digers unrechtmässig eingeschränkt worden, er sei nicht gehörig verteidigt gewe- sen (KG act. 1 S. 3 f.).
b) An sich richtig ist das Vorbringen, dass ein (mittelloser) Angeklagter in ei- nem Fall notwendiger Verteidigung bzw. wenn die (unentgeltliche) Rechtsverbei- ständung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (vgl. dazu Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Ziff. 3 lit. d IPBPR) Anspruch auf einen Offizialverteidiger bzw. einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand hat. Offen bleiben kann, ob vor Vo- rinstanz ein solcher Fall vorlag. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist im Hinblick auf die Frage, ob das obergerichtliche Urteil auf dem Beschluss basiert bzw. sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auf das Urteil zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt hat, zu bemerken, dass der genannte Rechtsan- spruch auf amtliche bzw. unentgeltliche Verteidigung nur dann besteht, wenn der Angeklagte unverteidigt ist (12 Abs. 2 Satz 1 StPO; ZR 93 Nr. 4 Erw. 1; Kass.-Nr. 2000/109 S, Beschluss vom 25. September 2000 i.S. V., Erw.II.2.3.b; Kass.-Nr. 97/323S, Beschluss vom 12. Juli 1998 i.S. R. Erw. II/2; Graf, Effiziente Verteidi- gung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 42/43 m.H.). Die genannten Rechtsgrundlagen bezwecken somit, dass bei Vorliegen bestimmter Vorausset-
- 8 - zungen die Durchführung eines Strafprozesses ohne Verteidigung des (mittello- sen) Angeklagten verhindert werden soll (Graf, a.a.O., S. 42 m.H.). Mit anderen Worten besteht kein Anspruch des Angeklagten auf Beigabe eines Offizialvertei- digers, wenn er bereits erbeten anwaltlich verteidigt ist. Eine Ausnahme von die- sem Grundsatz besteht lediglich insoweit, als der Privatanwalt während des Pro- zesses zum Ausdruck bringt, dass er das Mandat nicht weiterführe, falls er nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde; würde der Anwalt das Mandat tatsäch- lich niederlegen, bliebe der Angeklagte im weiteren Verfahrensverlauf unvertei- digt, was Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung zuwiderliefe. In der Beschwerde wird weder geltend gemacht noch ist aus den Akten er- sichtlich, dass Rechtsanwalt ____ gegenüber der Vorinstanz zum Ausdruck ge- bracht hätte, er werde das Mandat niederlegen, falls er nicht (wieder) als Offizial- verteidiger eingesetzt werde. Daran ändert nichts, dass der Verteidiger geltend macht, er habe das Mandat "hinsichtlich der Berufungsverhandlung" nicht nieder- legen können, ansonsten dies zur Unzeit geschehen wäre (KG act. 17 S. 2). Die Präsidialverfügung betreffend Aufhebung der amtlichen Verteidigung ging beim Verteidiger am 24. Februar 2004 ein (OG act. 51). Es hätte dem Verteidiger frei- gestanden, in diesem Zeitpunkt der Vorinstanz mitzuteilen, er werde das Mandat niederlegen, falls er nicht (wieder) zum amtlichen Verteidiger bestellt werde. Wenn er es stattdessen bei einem Wiedererwägungsgesuch bzw. beim Stellen eines neuen Gesuches um Bestellung als amtlicher Verteidiger beliess, so geht der Einwand einer Mandatsniederlegung zur Unzeit an der Sache vorbei. Viel- mehr hat Rechtanwalt ____ den Beschwerdeführer vor Vorinstanz verteidigt. Da- mit wurden die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt ____ wahrgenommen. Insofern hat sich der obergerichtliche Beschluss nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auf das Urteil der Vorinstanz ausgewirkt. Fraglich könnte höchstens sein, ob ein solcher Nachteil des Beschwerdefüh- rers hinsichtlich der Kostenregelung im Urteil bestünde. Dies ist indessen zu ver- neinen, da die Kosten der amtlichen Verteidigung Bestandteil der Gerichtskosten bilden, und die Vorinstanz diese dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Somit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass - hätte dem Beschwerdeführer ein Offizi-
- 9 - alanwalt beigegeben werden müssen - ihm auch diese Kosten auferlegt worden wären. Ferner könnte sich fragen, ob Rechtsanwalt ____ - wäre er zu Unrecht nicht als amtlicher Verteidiger bestellt worden - ein Nachteil entstanden ist, weil er dannzumal (vorerst) direkt durch das Gericht entschädigt worden wäre. Dieser Frage muss vorliegend bereits deshalb nicht nachgegangen werden, weil Rechts- anwalt ____ die Beschwerde nicht im eigenen Namen, mithin als direkt Betroffe- ner eingereicht hat, sondern vielmehr gestützt auf die Vollmacht als Rechtsver- treter des Beschwerdeführers.
5. a) Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Es treffe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu, dass er wegen Tätlichkeiten, Körperverletzung oder an- deren Gewaltdelikten verurteilt worden sei. Dies ergebe sich aus den Vorakten (KG act. 1 S. 4; 7 S. 2).
b) Die Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich (wohl) auf folgende Erwä- gung der Vorinstanz (KG act. 2 S. 7): Wie schon frühere Beziehungen des Be- schwerdeführers zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen der damaligen Partner geführt hätten, müsse auch diejenige zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten insgesamt als schwierig, problematisch und als sehr ambi- valent bezeichnet werden.
c) Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Erwägung erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers - sowohl im Hinblick auf die Unschuldsvermutung als auch unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit - als haltlos. Gar keine Rede ist zunächst von Körperverletzung oder anderen Gewaltdelikten. Zu Recht führt die Vorinstanz sodann in ihrer Vernehmlassung aus, von einer Verurteilung des Be- schwerdeführers werde nicht gesprochen (KG act. 13). Mit dem obergerichtlichen Hinweis wird vielmehr dargelegt, dass es bereits in früheren Beziehungen des Beschwerdeführers zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, ohne dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher für diese Vorkommnis- se bezeichnet würde. Es trifft entsprechend auch nicht zu - wie der Beschwerde-
- 10 - führer in seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 (KG act. 17) glauben machen will -, dass die Vorinstanz behaupte, der Beschwerdeführer habe diese tätlichen Auseinandersetzungen geführt.
6. a) Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§§ 30 und 31 StPO) sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Untersuchungsbehörde bei der "Re- kursgegnerin 2" (gemeint die Geschädigte) den entlastenden Momenten erheblich mehr Gewicht beigemessen habe als den belastenden. Das wichtige ärztliche Zeugnis von Dr. B. vom 5. März 2003 sei nicht zu den Akten genommen worden, obwohl es einwandfrei die belastende Darstellung des Rekurrenten (gemeint des Beschwerdeführers) bestätigt habe (KG act. 1 S. 4, 7 S. 2).
b) Es ist nicht ganz klar, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Rüge ab- zielt. Der Sache nach scheint sein Vorbringen eher das gegen die Geschädigte geführte, mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft ____ vom 7. Juli 2003 jedoch eingestellte (vgl. ER act. 22), Verfahren zu betreffen (zu den dagegen erhobenen Rechtsmitteln: OG act. 56; 58 und 59). Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Einwand einen Nichtigkeitsgrund im vorliegenden, gegen ihn geführten Verfahren geltend machen, so könnte darauf nicht eingetreten werden. In der Beschwerde wird weder dargelegt, weshalb sich die Untersuchungsbehörde - nebst den bei den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen (ER act. 10/2 und 10/5) - zur Einho- lung des erwähnten, im Berufungsverfahren als Actorum 64/2 zu den Akten ge- nommenen, Arztzeugnisses hätte veranlasst sehen müssen, noch ist ersichtlich, dass und wann der Beschwerdeführer eine solche Einholung beantragt hätte. Die Beschwerde genügte den unter vorstehender Ziff. II.1 dargelegten Anforderungen nicht.
7. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Untersuchungsrichter Parteilichkeit und Voreingenommenheit vor. Bezirksanwalt A. habe in einschüchternder Weise seine emotionalen Wertungen in verletzendem Ton während der Einvernahmen wiedergegeben. Er habe von sich aus, anfänglich ohne Strafantrag der Geschä- digten, die Untersuchung auf den Tatbestand des "unbefugten Aufnehmens von Gesprächen" ausgeweitet und an diesem Anklagesachverhalt festgehalten, ob- wohl er vom Ablauf der Strafantragsfrist gewusst habe. Dadurch habe der Bezirk-
- 11 - sanwalt versucht, ein für den Beschwerdeführer wichtiges entlastendes Beweis- mittel mit dem Makel eines strafbaren Verhaltens zu belasten. Die Parteilichkeit des Bezirksanwaltes zeige sich auch darin, dass er demgegenüber die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Frau C. vom Sozialamt wegen Amtsgeheimnis- verletzung und gegen Dr. D. wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung ver- weigert habe, obwohl er von Amtes wegen dazu verpflichtet gewesen wäre. Statt- dessen sei Frau C. angeboten worden, einen Strafantrag gegen den Beschwer- deführer wegen der Aufnahme des Telefongespräches zu stellen. Schliesslich sei dem Bezirksanwalt auch vorzuwerfen, dass er dem Beschwerdeführer keinen Glauben geschenkt habe, als dieser ausgesagt habe, Dr. D. habe ihn angerufen und unter Drohung von Strafanzeige aufgefordert, vom Mietvertrag zurückzutre- ten. Dr. D. habe diesen Sachverhalt anlässlich seiner Einvernahme vom 2. April 2003 jedoch grundsätzlich bestätigt (KG act. 1 S. 5, 7 S. 2 f.).
b) Gemäss Ingress zu §§ 95 und 96 GVG können - nebst Richtern, Ge- schworenen usw. - auch Untersuchungs- und Anklagebeamte wegen den im fol- genden genannten Gründen abgelehnt werden. Allerdings ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass über ein streitiges Ausstandsbegehren - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - die Aufsichtsbehörde entscheidet (§ 101 Abs. 1 GVG). Gegenüber dem Bezirksanwalt ist die Staatsanwaltschaft Aufsichts- behörde (§ 86 GVG). Demzufolge ist zur Behandlung eines Ablehnungsbegeh- rens gegen einen Bezirksanwalt nicht das mit der Anklage befasste Gericht (und demzufolge auch nicht eine allfällige gerichtliche Rechtsmittelinstanz) funktionell zuständig; es kann auf diesen Punkt der Beschwerde demnach nicht eingetreten werden (ZR 87 Nr. 107 Erw. 2; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zür- cherischen GVG, Zürich 2002, N 8 zu § 102). Der Beschwerdeführer hat im Übri- gen auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht, welche von der Staatsanwalt- schaft abgewiesen wurde (ER act. 16/1-2). In diesem Zusammenhang könnte sich höchstens fragen, ob das Gericht dazu berechtigt oder verpflichtet sei, im Blickwinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), welches sich an sämtliche Strafverfolgungsorga- ne richtet (vgl. auch § 19 Abs. 1 StPO), ungeachtet der vorgängigen Stellung ei-
- 12 - nes förmlichen Ablehnungsbegehrens gegen den Bezirksanwalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens von sich aus Massnahmen zu ergreifen, wenn es der Auffassung ist, das Untersuchungsverfahren genüge den Anforderungen an ein faires Verfahren nicht. Solche vom Gericht zu treffende Massnahmen können aber von vornherein nicht persönlicher, sondern nur sachlicher Art sein: Aus der oben aufgezeigten gesetzlichen Ordnung folgt klar, dass das Gericht keine Hand- habe hat, einen Untersuchungsbeamten in den Ausstand zu versetzen; das Ge- richt kann nur - aber immerhin - die vom Untersuchungsbeamten vorgenomme- nen Untersuchungshandlungen bzw. die Anklage wegen Verstosses gegen pro- zessrechtliche Bestimmungen als mangelhaft erklären bzw. zur Verbesserung zu- rückweisen (vgl. §§ 182 Abs. 3, 183 Abs. 2 StPO).
c) Immerhin sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der An- spruch des Beschwerdeführers auf ein faires (Untersuchungs-)Verfahren im Zu- sammenhang mit der hier erhobenen Kritik nicht als verletzt erscheint, soweit auf die Vorbringen überhaupt eingetreten werden kann. Wenn der Beschwerdeführer auf die Art der Befragung durch den Bezirksanwalt verweist, fehlen entsprechen- de Aktenhinweise, weshalb die Rüge den Anforderungen an die Begründung ei- nes Nichtigkeitsgrundes nicht genügt. Was der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit dem Vorwurf des "Unbefugten Aufnehmens von Gesprächen" einwen- det, überzeugt nicht. Anlässlich der (Schluss-)Einvernahme vom 28. Februar 2003 stellte der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger den Antrag, es sei ein Ton- band als Beweismittel beizuziehen und dieses Tonband wurde zu den Akten ge- nommen (ER act. 6/6 S. 10). Über die Tonbandaufnahmen wurde von der Bezirk- sanwaltschaft ein Protokoll erstellt, wobei sich ergab, dass der Beschwerdeführer verschiedene Gespräche, wahrscheinlich auch solche mit der Geschädigten, auf- genommen hatte (ER ND 2 act. 2). Wenn der Bezirksanwalt anschliessend die betroffenen Personen über ihr Strafantragsrecht informierte, so kam er damit sei- ner Aufklärungspflicht nach. Es gehört nämlich zu den Aufgaben der Strafverfol- gungsbehörden, Geschädigte bei Antragsdelikten innert nützlicher Frist auf das Antragserfordernis aufmerksam zu machen (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 3 zu § 24 StPO). Dass der Bezirksanwalt dabei offensichtlich der Meinung war, die Strafantragsfrist habe erst durch die Benachrichtigung der Geschädigten zu
- 13 - laufen begonnen und er somit die Frist als gewahrt betrachtete bzw. die entspre- chenden Vorwürfe in die Anklageschrift aufnahm, lässt ihn nicht als voreinge- nommen erscheinen, auch wenn die Vorinstanzen schliesslich eine abweichende Auffassung vertraten und auf die Vorwürfe nicht eingetreten sind. Soweit der Be- schwerdeführer weiter geltend macht, der Bezirksanwalt habe die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Frau C. und Dr. D. verweigert, fehlen der Beschwerde auch hiezu die erforderlichen Aktenverweise.
8. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, das von der Bezirksanwaltschaft über die von ihm aufgezeichneten Telefongespräche erstellte Protokoll sei fehlerhaft und unvollständig. So würden jene Stellen im Protokoll fehlen, welche die Ge- schädigte belasteten. Es seien auch Namen falsch protokolliert worden, was die Untersuchungsbehörde nicht korrigiert habe. Lediglich eine Aktennotiz sei darüber erstellt worden. Es seien Gespräche ohne zeitlichen Unterbruch dargestellt. Wie die Bemerkung, wie es scheine, habe sich ein Gespräch beim Beschwerdeführer zu Hause zugetragen, ins Protokoll komme, sei nicht nachvollziehbar. Auch Ein- vernahmeprotokolle seien teilweise mit Fehlern überhäuft, z.B. wisse man bei ei- nem Protokoll nicht, wer frage und wer Antwort gebe, weil immer derselbe Name vermerkt sei (KG act. 7 S. 5 f.).
b) Soweit der Beschwerdeführer die unkorrekte bzw. unvollständige Wieder- gabe der von ihm aufgenommenen Telefongespräche rügt, geht aus der Be- schwerdeschrift nicht hervor, dass und inwiefern sich dies überhaupt auf die im vorliegenden Verfahren noch interessierenden Vorwürfe auswirken würde. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass auf die ent- sprechenden Anklageziffern (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen) nicht ein- getreten worden und ein Nachteil des Beschwerdeführers somit nicht ersichtlich sei (KG act. 13 S. 2). Verfehlt ist auch die (einzig konkrete) Kritik am Einvernah- meprotokoll vom 25. September 2002 (ER act. 6/5), wollte man darauf - der Be- schwerdeführer hat das entsprechende Protokoll unterzeichnet und sein Verteidi- ger hat der Einvernahme beigewohnt (ER act. 6/5) - überhaupt eintreten. Es ent- spricht gängiger Praxis der Untersuchungsbehörden, dass mittels Protokollnotiz festgehalten wird, wenn Fragen nicht vom Untersuchungsbeamten gestellt wer-
- 14 - den. Dies wurde auch im vorliegenden Fall so gehandhabt (vgl. ER act. 6/5 S. 14: "Auf Ergänzungsfrage der Verteidigerin RAin ____" bzw. "Keine weiteren Ergän- zungsfragen der Verteidigerin RAin ____"; "Auf Ergänzungsfrage der [des] Vertei- digers RA ____" bzw. S. 15 "Keine weiteren Ergänzungsfragen der [des] Verteidi- gers RA ____"). Die jeweils vor allen Fragen aufgeführten Namen sollen nur Klar- heit darüber verschaffen, an welche der beiden anlässlich der Konfrontationsein- vernahme befragten Person sich die konkrete Frage richtet. Eine unklare oder un- korrekte Protokollierung wäre damit nicht dargetan.
9. Unter Litera F der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht willkürliche Würdigungen vorgenommen, indem sie verschiedene Umstände nicht berücksichtige, und zudem sei auch die Be- gründungspflicht verletzt (KG act. 1 S. 6 - 10, 7 S. 4 - 7). 9.1 a) Der Beschwerdeführer legt dar, die Aussagen der Geschädigten seien in wichtigen Punkten widersprüchlich. Beim Vergleich zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme werde eine Tendenz zu Dramatisierungen und Über- treibungen ersichtlich. Im Vergleich zur ersten Einvernahme seien die folgenden viel mehr mit zahlreichen originellen Details ausgeschmückt, welche allesamt die Vorgänge dramatischer erscheinen liessen. Bei genauem Hinsehen sei erkenn- bar, dass die Geschädigte den Sachverhalt mit Details früherer Sachverhalte an- gereichert habe, weshalb die Schilderungen so ausführlich erscheinen würden. Dies sei für die Geschädigte nicht schwierig gewesen, weil in den Jahren ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer sehr leidenschaftlich und intensiv gestritten und geliebt worden sei (KG act. 7 S. 4 f.). Die Rüge erfüllt die Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeits- grundes nicht. In der Beschwerde wird nicht dargetan, mit welchen konkreten ori- ginellen Details die Geschädigte ihre Aussagen ausgeschmückt hätte und welche konkreten Ausführungen der Geschädigten, d.h. welche nach Auffassung des Be- schwerdeführers "originellen Details", auf frühere Vorkommnisse zurückzuführen wären. An den bezeichneten Protokollstellen führt die Geschädigte lediglich aus, dass es in ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer schon früher zu Auseinander- setzungen gekommen sei.
- 15 -
b) Auffallend sei, fährt der Beschwerdeführer fort, dass die Geschädigte ihr eigenes Verhalten nur pauschal schildere. Dies kontrastiere mit dem Detailreich- tum in den Beschreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers. So habe sie ausgesagt, sie sei beim Vorfall vom 29. Juni 2001 ruhig gewesen, habe alles über sich ergehen lassen und habe später geweint. Zudem seien gewisse Strukturbrü- che innerhalb der Darstellungen der Geschädigten offensichtlich, z.B. habe sie nicht beschreiben können, inwiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefo- nieren gehindert worden sein solle. Ihre diesbezüglichen Angaben seien pauschal und zeugten nicht von Realitätsnähe. Bezüglich der Drohungen habe die Ge- schädigte nach ihren eigenen Aussagen frühere Äusserungen mit jenen innerhalb des Streits vermischt (KG act. 7 S. 5). Der Beschwerdeführer lässt bei seinen Einwänden ausser Acht, dass es - wird eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt - nicht genügt, wenn in der Be- schwerde auf seiner Meinung nach detailarme Aussagen der Geschädigten hin- gewiesen wird, ohne dass dargelegt wird, weshalb und aufgrund welcher Akten- stellen andere bzw. detailreichere Angaben zu erwarten wären. Soweit der Be- schwerdeführer einwendet, die Geschädigte habe nicht beschreiben können, in- wiefern sie am Gang auf die Toilette oder am Telefonieren gehindert worden sei, so verweist er lediglich auf zwei - zwar zutreffende - Aktenstellen, ohne jedoch die übrigen Aussagen der Geschädigten zu diesem Thema einzubeziehen (vgl. ER act. 7/2 S. 4, 5 und 9). Bezüglich der behaupteten Vermischung früherer Äusse- rungen kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Insgesamt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend substanziiert.
c) Der Beschwerdeführer hält die Darstellung der Geschädigten insgesamt für lebensfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, wie sie nach angeblich harten Faustschlägen, Lebensbedrohungen, gewaltsamen Eindringens in die Wohnung usw. innerhalb von zwei Stunden dazu gekommen sei, mit ihm ins Bett zu gehen und die ganze Nacht zu verbringen, und sich mit ihm anderntags fürs Kino zu ver- abreden. Weiter versuche die Geschädigte, ihn nicht übermässig zu belasten, sondern nur gerade so, dass er dafür leicht bestraft werden könnte. Dies habe ih- rer inneren Ambivalenz zwischen dem Empfinden der sexuellen Abhängigkeit und
- 16 - der gleichzeitigen Frustration über die mangelnde Befriedigung entsprochen. Darin dürfe jedoch kein Zeichen von besonderer Glaubwürdigkeit gesehen wer- den (KG act. 1 S. 7 f.). Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten wer- den. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen, noch sind in der Beschwerde jene Aktenstellen enthalten, auf welche sich die Argumentation des Beschwerdeführers stützen könnte.
d) Die Geschädigte neige dazu, bringt der Beschwerdeführer weiter vor, die Wahrheit zu verklären, indem sie z.B. behauptet habe, ihre Beziehung sei eine glückliche gewesen. Die Akten gäben diesbezüglich ein getrübtes Bild. Mit dieser beschönigenden Darstellung werfe sie natürlich ein schlechtes Licht auf den Be- schwerdeführer und fördere damit das Unverständnis des unbeteiligten Dritten gegenüber dem angeblichen verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers (KG act. 7 S. 5). Zum einen lässt sich aus der in der Beschwerde (zutreffend) zitierten Aus- sage der Geschädigten anlässlich der Einvernahme vom 20. August 2001 (ER act. 7/3 S. 1), es sei die grosse Liebe gewesen, nicht folgern, die Geschädigte habe ihre Beziehung während des gesamten Verfahrens immer als rundherum glücklich bezeichnet. So bejahte die Geschädigte beispielsweise, dass es in ihrer Beziehung schon früher zu Problemen gekommen sei (ER act. 7/2 S. 6). Zum an- dern zielt der Einwand aber auch deshalb ins Leere, weil die Vorinstanz - welche vom Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "unbeteiligte Dritte" wohl angespro- chen wird - mehrfach festgehalten hat, die Beziehung zwischen dem Beschwer- deführer und der Geschädigten sei insgesamt als schwierig, problematisch und sehr ambivalent zu bezeichnen (vgl. KG act. 2 S. 7, 36, 40 und S. 62).
e) Auf die folgende Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Er legt dar, wenn die Geschädigte behaupte, die Chemie zwischen ihr und dem Be- schwerdeführer habe einfach gestimmt, spreche sie allein von der sexuellen Be- ziehung aus ihrer Sicht, was zeige, wie fixiert sie gewesen sei. Zudem habe die Geschädigte mehrere Gründe gehabt, ihn zu Unrecht zu belasten (KG act. 7 S.
- 17 - 5). Aus welchen Aktenstellen die Behauptungen des Beschwerdeführers ersicht- lich wären, geht aus der Beschwerde nicht hervor. An der angegebenen Proto- kollstelle ist lediglich die Aussage der Geschädigten zu finden, die Chemie habe in der Beziehung gestimmt. Die weitergehende Interpretation des Beschwerdefüh- rers findet darin keine Stütze.
f) Wenn die Vorinstanz eine ethnologische Betrachtung für die Bewertung der allgemeinen Glaubwürdigkeit zu Hilfe nehme, wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, wäre daraus der richtige Schluss, dass er aufgrund seiner grö- sseren Offenheit, Unverblümtheit und Authentizität eine weitaus grössere Glaub- würdigkeit geniesse als die sehr berechnende und verschlossene Geschädigte (KG act. 1 S. 8). Diese Kritik des Beschwerdeführers ist eine rein appellatorische, indem er seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 40) gegenüber- stellt. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrun- des nicht. 9.2 a) Der Beschwerdeführer macht geltend, keine der Vorinstanzen habe sich beweismässig genügend und einlässlich mit dem subjektiven Teil der einge- klagten Tatbestände auseinandergesetzt. Es könne dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genügen, wenn die Vorinstanz festhalte, er habe dies auch gewollt oder es sei dem Angeklagten bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen. Die Vorinstanz sei die Angaben schuldig geblieben, welche Aussagen oder Indizien zu dieser Beurteilung geführt hätten (KG act. 1 S. 8).
b) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (allenfalls eventualvorsätzlich) ge- handelt hat, beschlägt teilweise Bundesstrafrecht, weshalb sich die Frage nach der Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde stellt. Gemäss Art. 430b Abs. 1 StPO ist diese nur zulässig, soweit gegen einen Entscheid nicht die Nich- tigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (vgl. Art. 269 Abs. 1 BStP). Das Bundesge- richt überprüft insbesondere auch, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen
- 18 - betrachteten Tatumstände die Annahme des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen nach Art. 18 StGB) erlauben, mithin handelt es sich hierbei um eine vom Bundes- recht beherrschte Rechtsfrage (vgl. BGE 126 IV 60, 119 IV 3). Im kantonalen Be- schwerdeverfahren kann demgegenüber grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes (bzw. der Vorsatzformen), das heisst bei der Beurteilung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkür- liche tatsächliche Annahmen getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbe- sondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im kantonalen Be- schwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Fest- stellungen der Wissens- und Willenselemente (sogenannte innere Tatsachen) be- ziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdi- gung angelastet werden können (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c m.w.H.; vgl. Kass.- Nr. AC040021, Entscheid vom 25. Juni 2004 i.S. M., Erw. II.2.b; Kass.-Nr. 98/277 S d.v. 98/281 S, Entscheid vom 7. September 1999, i.S. StA, E. III.3.a; Kass.-Nr. 97/168 S, Entscheid vom 9. November 1997, i.S. E., E. II/3/1 und 3/3; vgl. auch Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659). Sodann ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht im kantona- len Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich Annahmen tatsächlicher Natur (bzw. betreffend den Sachverhalt) sowie mit Bezug auf Rechtsfragen des kantonalen Rechts zulässig (ZR 93 Nr. 29; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom
25. November 2000, in Sachen G., Erw. II.5.b; Kass.-Nr. 2000/132 S, Entscheid vom 22. April 2000 i.S. R., Erw. 4.b). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls
- 19 - stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbei- tung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufla- ge, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
c) Unter Ziffer III. des angefochtenen Urteils sind zunächst rechtstheoreti- sche Ausführungen zu den Tatbeständen der Nötigung und der Drohung zu fin- den. Hernach äusserte sich die Vorinstanz zur konkreten Anwendung hinsichtlich der eingeklagten Nötigungen (KG act. 2 S. 79 f.). Dazu gab die Vorinstanz zuerst den von ihr aufgrund der Beweiswürdigung als rechtsgenügend erstellt erachteten Sachverhalt wieder. Daraufhin hielt sie bezüglich des Vorwurfes der Nötigung fest, aufgrund dieses erstellten Sachverhaltes könne keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer im Bewusstsein gehandelt habe, die Handlungsfrei- heit der Geschädigten einzuschränken, und er habe dies auch gewollt. Im Zu- sammenhang mit dem Vorwurf der Drohung erwog das Obergericht, es sei er- stellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten gedroht habe, er werde sie und ihr nahestehende Personen umbringen. Diese Drohung sei ohne weiteres geeignet, auch eine vernünftige Person in der Lage der Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen. Das sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen und er habe die Geschädigte auch in Angst und Schrecken versetzen wollen (KG act. 2 S. 80).
d) Der Wille eines Täters im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB kommt u.a. darin zum Ausdruck, dass er die tatbestandsmässige Handlung in Kenntnis ihrer objek- tiven Merkmale vollzieht (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 85). Wie aus den vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz hervorgeht, hat sie aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Hand- lungen und der weiteren Umstände auf seinen entsprechenden Willen geschlos- sen und damit implizit das Vorliegen von Tatsachen, welche gegen den Willen des Beschwerdeführers sprechen würden, ausgeschlossen. Dass solche Um- stände vorgelegen hätten, wird in der Beschwerde denn auch nicht geltend ge-
- 20 - macht. Eine Verletzung der Begründungspflicht - soweit diese der Kognition des Kassationsgericht unterliegt - ist zu verneinen. 9.3 a) Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Auffassung der Vorinstanz als unzutreffend, die Geschädigte sei eine "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rekursentscheid betreffend Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen sie nur die Vollstrek- kung hemme, jedoch nicht die formelle Rechtskraft. Vielmehr gelte eine Person als "Nichtschuldige" im Sinne von Art. 303 StGB, wenn auch keine ausserordent- lichen unvollkommenen, subsidiären, grundsätzlich suspensiven, devolutiven und in der Regel kassatorischen Rechtsmittel mehr ergriffen werden könnten. Solange die pendente Nichtigkeitsbeschwerde nicht entschieden sei, gelte die Geschä- digte nicht als nichtschuldig (KG act. 1 S. 8 f.).
b) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem "Nichtschuldigen" auszugehen ist, beurteilt sich ausschliesslich nach Art. 303 StGB und somit nach dem materiellen Bundesrecht. Von Auslegung und Anwendung des eidgenössi- schen Rechts hängt auch ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang mass- gebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Unrecht von der Nichtschuld der Geschädigten ausging bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bun- desrecht beherrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegen- den Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können. 9.4 a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz enthalte sich einer Begründung, weshalb die Geschädigte den Beschwerdeführer nicht geschlagen haben könne bzw. sie verweise willkürlich pauschal auf die Beweiswürdigung in ihrem Urteil, wo jedoch auch keine entsprechende rechtsgenügende Begründung zu finden sei. Immerhin würden drei Arztzeugnisse - eines davon unmittelbar nach dem Vorfall - die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Verletzung be- zeugen. Anzufügen sei, dass der Vorinstanz Parteilichkeit in Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vorzuwerfen sei, wenn sie der Geschädigten trotz gegenteiligem
- 21 - Arztzeugnis glaube und den Beschwerdeführer trotz bestätigendem Arztzeugnis schuldig spreche (KG act. 7 S. 6).
b) Die Vorinstanz hat auf den Seiten 70 bis 73 des angefochtenen Urteils ausführlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend des ihm von der Geschädigten angeblich zugefügten Schlages Stellung genommen und begrün- det, weshalb diese Aussagen nicht zu überzeugen vermöchten. Von einer unge- nügenden oder gar fehlenden Begründung kann deshalb keine Rede sein. Dass die Vorinstanz auf Seite 82 nicht ausdrücklich auf die Seiten mit ihren früheren Erwägungen verwies, vermag daran nichts zu ändern. Der beschwerdeführeri- sche Vorwurf ist unbegründet. Auf die darüber hinausgehende pauschale und ap- pellatorische Kritik ist nicht einzutreten. 9.5 a) Bezüglich des subjektiven Tatbestandes verkenne die Vorinstanz, bringt der Beschwerdeführer vor, dass er keine Absicht bzw. keinen Eventualvor- satz gehabt haben könne, dass gegen die Geschädigte ein Strafverfahren in Gang gesetzt würde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Schlag gegen ihn stets eine Erklärung bezüglich des ganzen Vorfalls vom 29./30. Juni 2001 gewe- sen sei, welchen er bereits beim erstbefragenden Polizisten habe einbringen wollen, wobei diese Einvernahme wegen Sprachproblemen abgebrochen worden sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass kein separates Untersuchungsver- fahren gegen die Geschädigte eingeleitet worden sei, sondern stets ihm Rahmen der ohnehin bereits laufenden Untersuchung bei den Befragungen ab und zu noch auf den Vorwurf des Beschwerdeführers eingegangen worden sei. Der ein- zige Unterschied sei gewesen, dass die Geschädigte als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt worden sei. Dass die Untersuchungsbehörde das Arztzeugnis von Dr. B. vom 5. März 2003 nicht zu den Akten genommen habe, werfe ein zwiespältiges Licht auf die Behauptung der Vorinstanz, es sei eine un- abhängige Untersuchung gegen die Geschädigte geführt worden (KG act. 7 S. 6 f.).
b) Soweit der Einwand des Beschwerdeführers die Frage des Vorsatzes bzw. der Absicht betrifft, so kann darauf nicht eingetreten werden, sollte der Be- schwerdeführer überhaupt eine im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende
- 22 - Rüge geltend machen wollen. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, welche konkrete vorinstanzliche Erwägung angefochten wird, und der Beschwer- deführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen des Obergerichts (KG act. 2 S. 83) auch nicht auseinander. Wenn der Beschwerdeführer sodann die Untersuchungsführung bemängelt, so ist ein Nichtigkeitsgrund nicht ersichtlich. Inwiefern ein separates Verfahren hätte geführt werden müssen, wird nicht dar- getan. Gegenteils geht § 5 Abs. 2 StPO vom Grundsatz aus, dass mehrere Ver- brechen oder Vergehen, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen, im glei- chen Verfahren untersucht und beurteilt werden sollten. Nur am Rande sei so- dann vermerkt, dass die Geschädigte, entgegen der beschwerdeführerischen Be- hauptung, von der Untersuchungsbehörde mehrheitlich als Angeschuldigte (und nicht als Auskunftsperson) einvernommen wurde (vgl. ER act. 7/2-4). In Bezug auf das erwähnte Arztzeugnis vom 5. März 2003 kann sodann auf die vorstehen- den Erwägungen (Ziff. II.6.b) verwiesen werden. Wollte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen, der Tatbe- stand von Art. 303 StGB könnte nur erfüllt sein, wenn eine separate Strafuntersu- chung gegen die Geschädigte eingeleitet worden wäre, so beurteilte sich auch diese Frage nach materiellem Bundesrecht. Auf die Rüge könnte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
10. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter Litera G der Beschwer- deschrift stehen unter dem Titel "Falsche Interpretationen der Vorinstanz". 10.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz gehe entgegen den Akten davon aus, die Geschädigte habe Dr. D. nicht schon am 28. Juni 2001 auf- gesucht, und sie behaupte, es könne sich nicht um ein Komplott zwischen der Geschädigten und ihrem Hausarzt handeln, ansonsten sie auf das Vermeiden von Widersprüchen bedacht gewesen wären. Es könne jedoch als gerichtsnotorisch gelten, dass sich Widersprüche oft ergäben, obwohl die beteiligten Personen dar- auf bedacht seien, solche zu vermeiden. Grundsätzlich hätten Widersprüche als Zeichen einer verminderten Glaubhaftigkeit zu gelten. Weshalb in concreto das Gegenteil gelten sollte, sei nicht einsichtig. Gleichzeitig werde verkannt, dass
- 23 - Dr. D. sich - aktenkundig - enorm persönlich für die Geschädigte engagiert habe (KG act. 1 S. 10; act. 7 S. 7).
b) Die Rüge geht, soweit darauf eingetreten werden kann, an der Sache vorbei bzw. erweist sich als unbegründet. Zwar besteht die Möglichkeit, dass wi- dersprüchliche Aussagen auch bei einem Komplott vorkommen, doch erweist sich die Erwägung der Vorinstanz, von einem Komplott der Geschädigten mit ihrem Hausarzt könne keine Rede sein, ansonsten sie sicher darauf bedacht gewesen wären, keine Widersprüche aufkommen zu lassen, nicht als willkürlich. Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Es ist im Weiteren zu unterscheiden, ob sich Widersprüche in den Aussagen einer Person finden oder ob sich die Aussagen zweier Personen nicht decken. Ist, wie vorliegend, das letztere der Fall, so hat das Gericht darzulegen, dass und weshalb es den Aussa- gen einer Person folgt. Dies hat die Vorinstanz getan, indem sie festhielt und be- gründete, weshalb von der Darstellung der Geschädigten auszugehen sei (KG act. 2 S. 69). Wenn der Beschwerdeführer sodann auf dass Engagement von Dr. D. verweist, so ist aus der Beschwerde zum einen nicht ersichtlich, an welcher Stelle des angefochtenen Entscheides die Vorinstanz von etwas anderem ausge- gangen wäre. Zum anderen legt der Beschwerdeführer aber auch nicht dar, dass und inwiefern sich das behauptete Engagement auf den Entscheid auswirken würde. 10.2 Auf die weiteren Einwände unter Buchstabe G Ziffern 2 bis 6 der Be- schwerdeschrift (KG act. 1 S. 10 - 12; act. 7 S. 7) kann nicht eingetreten werden. Einerseits handelt es sich hiebei um appellatorische Kritik, indem der Beschwer- deführer der vorinstanzlichen Auffassung lediglich seine eigene Sichtweise ge- genüberstellt, anderseits fehlen aber auch die notwendigen Aktenhinweise. Die Vorbringen genügen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde nicht.
11. In einem weiteren Abschnitt der Beschwerde (Litera H) wird der Vorwurf aktenwidriger Annahmen erhoben (KG act. 1 S. 12 und 13).
- 24 -
a) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird, die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegeben den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berück- sichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 430 StPO).
b) Auch diese Kritik des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Der Beschwerdeführer be- lässt es dabei, seine eigene Meinung darzustellen. In der Beschwerde wird grösstenteils nicht begründet, aufgrund welcher konkreten Aktenstellen sich die vor-instanzlichen Ausführungen als unhaltbar und willkürlich oder aktenwidrig er- weisen würden. Des Weiteren fehlt es der Beschwerde teilweise auch an der Be- zeichnung der konkreten angefochtenen Erwägungen.
12. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (KG act. 1 S. 13 und 14) geht nicht über eine pauschale Behauptung hinaus. Weiterungen hiezu erübrigen sich.
13. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann unter dem Titel "II. Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2" vor, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung zu prüfen. Es liege damit eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Darüber hinaus wären die Voraus- setzungen, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, aber auch nicht gegeben. Es fehle bei der Würdigung der besonderen Umstände an den entsprechenden Voraussetzungen. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Geschädigte mit ihrem wankelmütigen Verhalten erheblich zu den Spannungen der Kontrahenten beigetragen habe. Die Geschädigte sei weder körperlich noch in ihrer Persönlich- keit derart verletzt worden, dass eine Genugtuung gerechtfertigt wäre. Wie die Vorinstanz festhalte, sei von einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Die Geschädigte treffe ein mindestens gleichwertiges Eigenver- schulden, indem sie durch ihr Verhalten die Auseinandersetzung wissentlich pro-
- 25 - voziert habe. Angesichts der prekären finanziellen Verhältnisse beim Beschwer- deführer seien selbst Fr. 500.-- nicht angemessen (KG act. 1 S. 14).
b) Die Erst- und mit ihr die Vorinstanz hat die Frage der Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 49 OR und somit nach dem materiellen Bundesrecht be- urteilt (KG act. 2 S. 89; ER act. 44 S. 25). Von Auslegung und Anwendung des eidgenössischen Rechts hängt ab, welche Aspekte in diesem Zusammenhang massgebend sind. Mit anderen Worten sind die Fragen, ob die Vorinstanz zu Un- recht eine Genugtuung zusprach bzw. ob sie bei der Prüfung dieser Thematik die wesentlichen Kriterien berücksichtigt hat, ausschliesslich vom Bundesrecht be- herrscht. Diese Fragen können im kantonalen Kassationsverfahren auf Grund von § 430b Abs. 1 StPO nicht überprüft werden, weil sie im vorliegenden Fall mittels eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden können. Hinzuwei- sen ist auch auf Art. 277 BStP und somit darauf, dass der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der Behandlung einer eidgenössischen Nichtigkeits- beschwerde die Sache an die kantonale Behörde zurückweisen kann, wenn der Entscheid an derartigen Mängeln leidet, dass die Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der kan- tonale Sachrichter im Rahmen der Anwendung von materiellem Bundesrecht den Entscheid nicht hinreichend begründet oder wesentliche Aspekte nicht berück- sichtigt hat.
14. a) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ihm die Kosten für das Verfahren und die Verteidigung nicht auferlegen dürfen. Von insgesamt 10 vorgeworfenen Tatbeständen sei er in 5 Fällen freige- sprochen bzw. sei darauf (fälschlicherweise) nicht eingetreten worden. Aus die- sem Grund hätte zumindest teilweise eine Kostenübernahme auf die Gerichtskas- se stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer sei mangels genügender Sprach- und Rechtskenntnis nicht in der Lage gewesen, seine Sache vor Vorinstanz sel- ber zu vertreten. Er sei Rentner und in komplexen Angelegenheiten ohnehin auf Hilfe angewiesen. Zudem lebe er in sehr bescheidenen Verhältnissen, sodass ihm die Finanzierung einer Verteidigung nicht zuzumuten sei. Die Kosten seien des- halb auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine
- 26 - Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- zuzusprechen (KG act. 1 S. 15, act. 7 S. 8).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kostenauflage eine Verletzung materieller Ge- setzesvorschriften im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO dar (ZR 89 Nr. 108, 72 Nr. 107, 69 Nr. 68, 67 Nr. 98; vgl. jetzt auch ZR 103 Nr. 63 Erw. II.2b; von Re- chenberg, a.a.O., S. 36; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430). Das Kassationsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - d.h. bezüg- lich der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unan- gemessenheit bzw. Willkür (Schmid, a.a.O., N 31 zu § 430 StPO bei Anm. 176 mit Hinweisen).
c) Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozes- ses, einschliesslich derjenigen für seine amtliche Verteidigung gemäss § 12 Abs. 2 und für die Verbeiständung des Geschädigten gemäss § 10 Abs. 4, zu tra- gen (§ 188 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird ein Angeklagter teilweise freigesprochen, sind ihm dann alle Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem sehr engen und direkten Zusammenhang stehen, und sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich eines jeden der Anklage- vorwürfe notwendig waren (ZR 96 Nr. 7). Im Rechtsmittelverfahren erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Von dieser Regel kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich ei- ne Partei in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah (§ 396a StPO). Sollte der Einwand des Beschwerdeführers sodann auf das Institut der un- entgeltlichen Rechtspflege abzielen, so hielt das Kassationsgericht in seinem Ent- scheid vom 23. Februar 2004 (Kass.-Nr. AC030135 i.S. O., Erw. III.2.3) fest, die zürcherische Strafprozessordnung kenne dieses Institut an sich nicht. Dies be- deute indessen nicht, dass gemäss kantonalem Recht ein in einem Strafverfahren unterlegener Angeklagter immer die ihm auferlegten Kosten bezahlen müsste. § 190a StPO lege fest, dass bei Bemessung, Auflage und Bezug der Kosten den
- 27 - Verhältnissen des Betroffenen Rechnung zu tragen ist, wobei mit dem Betroffe- nen zunächst der Angeklagte gemeint sei (Schmid, a.a.O., N 3 zu § 190a). Sinn und Zweck dieser Norm bestehe darin, dass Parteien, von denen die auferlegten Kosten in nächster Zeit offensichtlich nicht erhältlich seien, durch die Kostenerhe- bung nicht in zusätzliche Not geraten oder ihre Resozialisierung nicht gefährdet würde. Ebenso sollten den mit dem Inkasso betrauten Behörden von vornherein sinnlose Umtriebe erspart bleiben (Schmid, a.a.O., N 4 zu § 190a mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch RB 1995 Nr. 120). Ferner erlaube § 190a StPO ausdrück- lich, dass der Lage des Betroffenen erst bei Bezug der Kosten Rechnung getra- gen werde, so dass eine entsprechende Regelung bei Festsetzung und Auflage der Kosten nicht vorgesehen werden müsse (vgl. Schmid, a.a.O., N 9 zu § 190a). Daraus erhelle, dass § 190a StPO darauf ausgerichtet sei, die Verhältnisse nach dem Prozess zu regeln, sei es um der betroffenen Partei das Fortkommen zu er- leichtern, sei es um ein effizientes Funktionieren der (Inkasso-) Behörden zu er- leichtern. Hingegen sei § 190a StPO nicht darauf ausgelegt, einem Angeklagten die Ergreifung von Rechtsmitteln zu erleichtern und so den Zugang zu den (höhe- ren) Gerichten zu garantieren. Insbesondere darin liege ein entscheidender Un- terschied zu Art. 29 Abs. 3 BV. So werde in der Praxis die Auffassung vertreten, § 190a StPO begründe keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (vgl. Schmid, a.a.O., N 1 zu § 190a). Es sei freilich nicht von der Hand zu weisen, dass § 190a StPO faktisch vielfach dieselbe Funktion wie Art. 29 Abs. 3 BV zukomme, und die beiden Bestimmungen in ihrer Wirkungsweise nahe beieinander lägen und häufig sogar deckungsgleich seien. Es komme denn auch nicht von Unge- fähr, dass Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im zürcherischen Strafpro- zess regelmässig nach § 190a StPO behandelt würden (vgl. RB 1995 Nr. 120). Somit gehe § 190a StPO ohne Weiteres dort vor, wo diese Norm weiter gehe als Art. 29 Abs. 3 BV. Das sei insbesondere insofern der Fall, als die Anwendung von § 190a StPO nicht an das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der vom Gesuchsteller gestellten Anträge anknüpfe. Fraglich erscheine dagegen die An- wendung von § 190a StPO dort, wo sie dazu führen könnte, dass trotz gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. dem günstigeren kantonalen Recht) der Gesuchsteller die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen
- 28 - müsste, etwa in Anbetracht einer bloss reduzierten Gerichtsgebühr. Insofern blei- be das kantonale Recht zwar anwendbar, müsse aber verfassungskonform im Sinne der höchstrichterlichen Praxis ausgelegt werden. Erst, wenn eine verfas- sungsgemässe Auslegung sinnvollerweise nicht mehr möglich wäre, ohne die fragliche kantonale Norm völlig zu verzerren, müsste direkt auf das übergeordnete (Bundes-)Verfassungsrecht abgestellt werden. Einer restriktiveren Auslegung von § 190a StPO stehe im Lichte der Bundesverfassung jedoch dann nichts entgegen, wenn deren Mindestgarantien nicht tangiert würden.
d) Soweit sich die Kritik auf die Kostenregelung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, bestätigt durch die Vorinstanz (KG act. 2 S. 92), bezieht bzw. beziehen sollte, so hielt die Vorinstanz fest, das Nichteintreten bzw. der Freispruch betref- fend drei von acht Anklagepunkten habe keinen wesentlichen Einfluss auf den Umfang der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gehabt, weshalb das er- stinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 90). Inwiefern diese vorinstanzliche Einschätzung mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Der Auffassung der Vorin- stanz lediglich die eigene Auffassung entgegenzuhalten, genügt nicht. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass die Erstinstanz die Kosten zwar dem Be- schwerdeführer auferlegte, diejenigen der amtlichen Verteidigung(en) sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung jedoch zufolge der bescheidenen finan- ziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die Gerichtskasse nahm (ER act. 44 S. 26 f.). In Bezug auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens erwog die Vorin- stanz, der Beschwerdeführer unterliege im Berufungsverfahren praktisch vollstän- dig. Dass in einem Punkt ein (Teil-) Freispruch erfolgt sei, sei ein wohlwollender Ermessensentscheid. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, eventualiter Strafreduktion, unterliege. Demgegenüber würden die Staatsanwaltschaft und die Geschädigte, welche die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides beantragt hätten, obsiegen. Den nicht sehr guten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers könne beim Kostenbezug hinreichend Rechnung getragen werden. Inwiefern diese Erwägun-
- 29 - gen der Vorinstanz mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wären, wird weder in der Beschwerde dargelegt, noch ist dies sonst ersichtlich.
15. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. II I.
1. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei in der Person von Rechtsanwalt ____ für das Kassationsverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Gemäss Praxis des hiesigen Gerichtes zu § 12 Abs. 2 StPO werden Gesu- che um Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung ohne Weiteres abgewiesen, wenn der entsprechende Antrag erst zusammen mit der vom erbe- tenen Verteidiger begründeten Beschwerde (oder später) gestellt wird (vgl. Kass.- Nr. 97/323 S, Entscheid vom 12. Juli 1998 in Sachen R., Erw. II.2; Kass.-Nr. 97/402 S, Entscheid vom 24. August 1998 in Sachen Z., Erw. 5; Kass.-Nr. 98/425 S, Entscheid vom 12. Oktober 1999 in Sachen D., Erw. 6; Kass.-Nr. 99/055 S, Entscheid vom 7. Februar 2000 in Sachen P., Erw. 2.3; Kass.-Nr. 99/394 S, Ent- scheid vom 5. Juni 2000 in Sachen B., Erw. III.2.3; Kass.-Nr. 2000/109 S, Ent- scheid vom 25. September 2000 in Sachen V., Erw. II.2.3; Kass.-Nr. 2001/325 S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2). Sinn und Zweck von § 12 Abs. 2 StPO ist nämlich einzig, dass der Angeschuldigte bzw. Angeklagte in Fäl- len notwendiger Verteidigung auf jeden Fall anwaltlich verteidigt ist. Mit der Ein- reichung der begründeten Beschwerde durch den erbetenen Verteidiger ist ein Beschwerdeführer im Kassationsverfahren bereits hinreichend verteidigt, soweit keine weiteren Eingaben mehr erforderlich sind (illustrativ: Kass.-Nr. 2001/325S, Entscheid vom 6. Mai 2002 in Sachen A., Erw. II.2; jüngst bestätigt in Kass.-Nr. AC030135, Entscheid vom 23. Februar 2004 i.S. O., Erw. III.2.2; Kass.-Nr. AC030049, Entscheid vom 15. Dezember 2003 in Sachen N.-Y., Erw. II.). Dass
- 30 - der Verteidiger des Beschwerdeführers seine Beschwerdebegründung auf ent- sprechenden Hinweis des Kassationsgerichtes noch ergänzte, vermag keine ab- weichende Regelung zu rechtfertigen. Der Antrag auf Umwandlung der erbetenen in eine amtliche Verteidigung für das Kassationsverfahren ist somit abzuweisen. Daran ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 5)
- ebenfalls nichts, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers im Berufungsver- fahren das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers stellte. Richtig ist nur, aber immerhin, dass die einmal bestellte amtliche Verteidigung so lange be- stehen bleibt, bis ein anderslautender Entscheid gefällt wird oder das Verfahren abgeschlossen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein einmal eingereichtes Ge- such um Bestellung eines amtlichen Verteidigers, das abgelehnt wurde, automa- tisch in einem nächsten Verfahrensabschnitt als erneut gestellt zu betrachten wä- re. Im Zeitpukt der Gesuchsstellung, d.h. zu Beginn des Berufungsverfahrens, war noch nicht abschätzbar, wie der Berufungsentscheid ausfallen und ob es über- haupt zu einem Beschwerdeverfahren kommen würde. Ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist erst dann sinnvoll, wenn bekannt ist, dass es zu einem weiteren Verfahren kommen wird und welche Themen (noch) Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliess- lich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Wie bereits erwähnt sind beide Vorinstanzen (ER act. 44 S. 26; KG act. 2 S. 90) von bescheidenen finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ausgegangen. Etwas anderes ist auch aus den im Kassati- onsverfahren eingereichten Unterlagen (KG act. 8/1-12) nicht ersichtlich. Die Ko- sten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb - unter dem Vorbehalt der späteren Geltendmachung - einstweilen abzuschreiben (§ 190a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Geschädigtenvertrete- rin ist nach Eingang der Honorarnote mittels Präsidialverfügung zu befinden.
- 31 - Das Gericht beschliesst:
1. Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung seines erbetenen Vertei- digers, Rechtsanwalt Christoph ____, als amtlicher Verteidiger für das Kas- sationsverfahren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 714.-- Schreibgebühren, Fr. 323.-- Zustellgebühren und Porti.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unent- geltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer aufer- legt, jedoch einstweilen abgeschrieben.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes ____, das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bun- desgericht je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: