Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Jürg Faes
E. 1.1 a) Der Beschwerdeführer macht eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz geltend. Er begründet dies zunächst (zumindest sinngemäss) damit, es lasse sich nichts zu seinen Ungunsten aus dem Umstand schliessen, dass er erst in der vierten Einvernahme ausgesagt ha- be, er sei von A. nach dem Anhalten des Fahrzeuges am Aussteigen gehindert worden, weshalb er in dessen Richtung geschossen habe. Gerade die Version, welche der Beschwerdeführer anlässlich der vierten Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, stimme genau mit der polizeilichen Spurensicherung überein. Die obergerichtliche Auffassung lasse sich auch nicht auf die Angaben des Zeugen R. stützen, da dieser sich - wie bei anderen Aussagen - auch getäuscht haben könnte. Eindeutig und unwiderlegbar stehe aber gemäss Spurensicherung und Autopsie fest, dass im Moment der ersten verletzenden Schussabgabe A. dem Beschwerdeführer zugewandt gewesen sei. Es erstaune, dass die Vorinstanz dies mit keinem Wort diskutiere, womit sie zum einen ihre Begründungspflicht verletze und zum anderen bei objektiver Betrachtungsweise einen Nichtigkeitsgrund setze. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verletzenden Schüssen den von A. gelenkten Personenwagen habe verlassen wollen, dies ihm aber nicht gelungen sei, da sich die Beifahrertüre zufolge der Betonmauer nicht genügend habe öffnen lassen. Klar erstellt sei demnach, dass der Beschwerde- führer versucht habe zu fliehen, bevor es zu den tödlichen Schüssen gekommen sei. Unter diesen eindeutigen Ergebnissen könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es nicht der Beschwerdeführer gewesen sei, der A. in irgendeiner Form ha- be zurückhalten wollen (KG act. 1 S. 5 bis 7).
b) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird,
- 5 - die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegen den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1986, N 25 zu § 430 StPO).
c) Die Vorinstanz hielt zunächst fest, das Bezirksgericht habe ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer frühzeitig - aber erfolglos - versucht habe, den Wagen des späteren Opfers zu verlassen. Nicht zwingend erscheine der vom Be- zirksgericht erwähnte eine Grund, nämlich dass ein Griff ins Steuer und ein gleichzeitiges Öffnen der Beifahrertüre durch den Beschwerdeführer aus techni- schen Gründen gar nicht möglich sei. Es könne vielmehr - so die Vorinstanz - nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- führer kurz vor dem Stillstand des Wagens die Beifahrertüre zu öffnen versucht habe und diese dabei die besagte Betonmauer touchiert habe. Hingegen decke sich die weitere Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sofort nach dem Anhalten des Fahrzeuges habe aussteigen wollen, A. ihn jedoch festgehalten und an der Flucht gehindert habe, in der Tat nicht mit seinen ursprünglichen Angaben. Die Erstinstanz habe unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen ausführ- lich dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung konstant deponiert habe, er habe erst auf der Beifahrerseite aussteigen wollen, nachdem A. den Wagen durch die Fahrertüre habe verlassen wollen. Dieser Fluchtversuch von A. sei auch der Auslöser dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer auf A. geschossen habe. Erst ab der vierten Einvernahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, A. habe ihn nach dem Anhalten des Fahrzeuges am Aussteigen hindern wollen, weshalb er in dessen Richtung geschossen habe. Die Erstinstanz habe sodann auch ausführlich die Aussagen des Zeugen R. zitiert, welcher das Fahrzeug von A. zur Tatzeit mit seinem Wagen gekreuzt habe. Gemäss der Schilderung dieses Zeugen habe nicht der Fahrer (A.) den Beifahrer (den Be- schwerdeführer), sondern vielmehr der Beifahrer den Fahrer bedrängt. Der Fahrer habe Blickkontakt mit dem Zeugen hergestellt und um Hilfe gerufen, worauf zwei Schüsse gefallen seien. Die Sachdarstellung des Zeugen decke sich einerseits
- 6 - mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers und sei anderseits auch lebensnah und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe A. mit vorgehaltener Schusswaffe bedroht und habe sogar bereits knapp an A. vorbei durch das Fen- ster der Fahrertüre geschossen gehabt. Darauf sei A. vom Beschwerdeführer zum Anhalten gezwungen worden, indem ihm der Beschwerdeführer ins Steuer ge- griffen und dieses herumgerissen habe. Ganz offensichtlich müsse sich A. zu die- sem Zeitpunkt in höchster Gefahr gewähnt haben. Entsprechend habe er auch den Blickkontakt zu einem Passanten gesucht und diesem einen Hilferuf zuge- worfen. Wenn das Bezirksgericht daraus gefolgert habe, es sei lebensfremd, dass der bedrohte A. den bewaffneten Beschwerdeführer habe gewaltsam zurückhal- ten wollen, vielmehr A. den Wagen mit Sicherheit fluchtartig habe verlassen wol- len, worauf der Beschwerdeführer geschossen habe, so sei dieser Beurteilung ohne weiteres zuzustimmen (KG act. 2 S. 9 bis 11).
d) aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die vorinstanzliche Ansicht stimme nicht mit dem Ergebnis der Spurensicherung bzw. der Autopsie überein, erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Zunächst lässt die in der Be- schwerde vertretene Auffassung ausser Acht, dass nicht nur die Position des Opfers, sondern auch die Position der Waffe im Moment der Schussabgabe den späteren Schusskanal bestimmt. Es ist keineswegs zwingend, wie der Beschwer- deführer meint, dass der festgestellte (vgl. BG act. 4.1.5 S. 5 ff.) und in der Be- schwerde zutreffend wiedergegebene (KG act. 1 S. 6) Schusskanal nur dann denkbar wäre, wenn sich A. dem Beschwerdeführer zugewandt hätte. Darüber hinaus sind verschiedene Verhaltensweisen denkbar, welche - neben Hilferufen - ein Verlassen des Fahrzeuges einleiten, ohne dass damit unabdingbar verbunden wäre, der Fahrer wende dem Beifahrer schon den Rücken zu, so zum Beispiel ein Lösen des Sicherheitsgurtes oder ein Öffnen der Fahrertüre. Angesichts dieser Sachlage hat sich denn auch nicht aufgedrängt, dass sich die Vorinstanz zur Fra- ge des Schusskanals geäussert hätte. Immerhin hatte das Bezirksgericht erwo- gen, A. habe, sobald er das Steuer habe loslassen können, versucht auszustei- gen, mithin habe er noch vor dem ersten Schuss dazu angesetzt. Der erste Schuss habe A. dann noch sitzend in die Brust getroffen, während der zweite Schuss im Rücken in seinen Körper eingedrungen sei (BG act. 120 S. 62). Dieser Erwägung stimmte die Vorinstanz zu (KG act. 2 S. 11). Damit liegt weder eine
- 7 - Verletzung der Begründungspflicht, noch eine aktenwidrige oder willkürliche Be- weiswürdigung vor. bb) Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz (mit der Erstin- stanz) zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte, dass er erst ab der vierten Einvernahme vorbrachte, A. habe versucht, ihn am Aussteigen zu hindern bzw. habe ihn festgehalten. Zum einen setzt sich die Beschwerdeschrift mit den entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen (BG act. 120 S. 61), welche von der Vorinstanz, wie die vorstehend aufgeführten obergerichtlichen Erwägungen zeigen, als zutreffend erachtet wurden, nicht auseinander. Zum andern vermag das Wiedergeben, wann, von wem und wie lange der Beschwerdeführer vor die- ser vierten Einvernahme befragt wurde, die Schlussfolgerung der Vorinstanz(en) nicht als willkürlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung zum Tötungsdelikt an A. vom
E. 1.2 a) Als unzutreffend und den gutachterlichen Ausführungen entgegenste- hend erachtet der Beschwerdeführer die obergerichtliche Auffassung, er habe äu- sserst kaltblütig gehandelt und sei mit letzter Konsequenz zur Tat geschritten, um den Geschädigten an der Flucht zu hindern und als Zeugen zu eliminieren. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Hass gegen das Opfer sei im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt worden, welche die Tötung in erster Linie als Er- gebnis einer fatalen Dynamik erscheinen liessen, und sie meine, die tödlichen Schussabgaben seien erfolgt, um sicherzustellen, dass A. nicht entkommen kön- ne, lasse das Obergericht das Gutachten ausser Acht. Aus den gutachterlichen Ausführungen gehe nämlich hervor, dass der Wille des Beschwerdeführers nicht auf die kaltblütige Eliminierung von A. gerichtet gewesen sei, sondern auf Abwehr der eigenen Vernichtung. So werde im Gutachten dargelegt, der Beschwerdefüh- rer habe sich selbst von dem Moment an, in dem sich das Opfer seinem grandio- sen Rachehandeln widersetzt und die Verfügung über die Situation für sich bean- sprucht hatte, als Verfolgter erlebt. Es lasse sich aus gutachterlicher Sicht durch- aus von einer Vernichtungsangst des Exploranden sprechen; er habe sich, wie- derum in einer kognitiven Verzerrung des situativen Erlebens, als der Bedrohte
- 9 - gefühlt, und mit der Abgabe der gezielten Schüsse sei jetzt ein persönlicher "Gegner" - und nicht mehr der homosexuelle Angreifer - gleichsam vernichtet worden. Die Vorinstanz habe bei ihrer Meinungsbildung den gutachterlichen Sachverstand mit keinem Wort berücksichtigt, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO darstelle.
b) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (oder allenfalls eventualvorsätzlich) gehandelt hat, beschlägt teilweise Bundesrecht. Im kantonalen Beschwerdever- fahren kann grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes, das heisst bei der Beurtei- lung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkürliche tatsächliche Annah- men getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können. Dagegen bildet die Frage, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten Tatumstände die Annah- me des Vorsatzes (oder Eventualvorsatzes) im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erlauben, eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage, die im Hinblick auf § 430b StPO im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (BGE 123 IV 199, 205; BGE 119 IV 3; Kass.-Nr. 98/277 S d.v. 98/281 S, Ent- scheid vom 7.9.99, in Sachen StA, Erw. III.3 a; Kass.-Nr. 97/168 S, Entscheid vom 9.11.97, in Sachen E., Erw. II.3.1 und 3.3; Schweri, Eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659). Der Kassationshof des Bundesgerichts weist die Sache gestützt auf Art. 277 BStP an die kantonale Ge- richtsbehörde zurück, wenn deren Entscheidung an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesanwendung nicht überprüft werden kann.
c) Die vom Beschwerdeführer kritisierten Stellen betreffen die rechtliche Qualifikation der Tötungshandlung durch die Vorinstanz. Dabei gab die Vorinstanz zunächst erstinstanzliche Erwägungen wieder (KG act. 2 S. 30 und 31) und hielt dann fest, es treffe zu, wenn die Erstinstanz bereits die der eigentlichen Tötung vorausgehenden Täterhandlungen unabhängig vom Tötungsvorsatz als egoi-
- 10 - stisch, kaltblütig und gefühllos taxiere (KG act. 2 S. 31). Dem Beschwerdeführer werde jedoch klarer- und auch zutreffenderweise nicht vorgeworfen, zum Zeit- punkt der Planung und Vorbereitung der Entführungs- und Raubtat bereits eine Tötungsabsicht gehabt zu haben. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer, als er am 16. März 1998 den Wagen des Geschädigten bestiegen habe, geplant ha- be, die mitgeführte Waffe einzusetzen, um den Geschädigten zu bedrohen, ihn zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen und auch allenfalls - je nach Aussage des Beschwerdeführers - auf den Wagen des Geschädigten zu feuern. Es könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, dass er bereits vor der versuchten Flucht des Geschädigten aus dem Wagen beabsichtigt habe, gezielt auf diesen zu schiessen. Wenn die Erstinstanz erwäge, "der Hass gegen sein Opfer, der zu den Plänen führte, welche die Kausalkette zur Tötung auslösten, wurde im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt, welche die Tötung in erster Linie als Ergebnis einer fatalen Dynamik erschienen liessen", so möge dies ins- gesamt zutreffen. Es sei jedoch nicht korrekt, dem Beschwerdeführer die detail- lierten Vorbereitungen, die er hinsichtlich der von ihm geplanten Raub- und Ent- führungstat getroffen habe, auch hinsichtlich der Erschiessung des Geschädigten erschwerend anzurechnen, da er zum Zeitpunkt dieser Handlungen noch gar kei- nen Tötungsvorsatz gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer bei der Beschaf- fung der als Verkleidung oder Teilmaskierung zu wertenden Kleidungsstücke (Baseball-Kappe und weisse Hip-Hop-Hose, welche die Zugehörigkeit des Trä- gers zu einer Personengruppe indizieren würden, welcher der Beschwerdeführer gar nicht angehöre) bereits daran gedacht habe, seine spätere Flucht als Mord- verdächtiger zu decken, wie dies die Erstinstanz sinngemäss darlege, könne ihm jedenfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer habe in dem Augen- blick, als der Geschädigte beim Anblick der Waffe des Beschwerdeführers den Wagen gestartet habe und losgefahren sei, realisieren müssen, dass sich die be- gonnene Entführungs- und Raubtat nicht wie geplant würde ausüben lassen. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschwerdeführer den Wagen in der Folge zum Stillstand gebracht, indem er dem Geschädigten ins Steuer gegriffen habe. Unmittelbar darauf habe der Geschädigte den Lenker eines entgegenkommenden
- 11 - Fahrzeuges - den Zeugen R. - auf sich aufmerksam gemacht und diesen um Hilfe angerufen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten zwei- mal gezielt in den Oberkörper geschossen, das Fahrzeug umrundet und dem am Boden liegenden Geschädigten sodann noch in den Kopf geschossen. Das Motiv des Beschwerdeführers für diese drei tödlichen Schussabgaben müsse eine Mi- schung gewesen sein aus dem Hass, den er gegen den Geschädigten angestaut gehabe habe, einhergehend mit seiner Frustration, dass der Tatverlauf nicht die geplante Richtung genommen habe, und der Sicherstellung, dass der Geschä- digte nicht entkommen und allenfalls beim Passanten R. hätte Schutz suchen können, was zweifellos zu einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers geführt hätte. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus eine generelle unbändige Ver- achtung gegenüber Homosexuellen gehabt und sich durch diese zur Tatplanung und -ausführung habe hinreissen lassen, könne offen gelassen werden. Schliesslich stimmte die Vorinstanz der erstinstanzlichen Auffassung zu, dass in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers ab der ersten gezielten Schussabgabe gegen den Geschädigten in erster Linie ein Eliminationsmord zu erkennen und die eigentliche Tötung des Geschädigten als egoistisch, kaltblütig und gefühllos zu taxieren sei. Angesichts des Scheiterns seines ursprünglichen Planes hätte sich nicht nur der im Beschwerdeführer angestaute Hass und des- sen Geringschätzung des Geschädigten in brutaler Weise entladen. Der Be- schwerdeführer sei auch äusserst kaltblütig und mit letzter Konsequenz zur Tat geschritten, um den Geschädigten an der Flucht zu hindern und als Zeugen für die von ihm (dem Beschwerdeführer) seit Fahrtbeginn begangenen Taten zu eli- minieren. Liesse sich für die ersten beiden Schüsse noch diskutieren, ob der Auf- bau eines kaltblütigen Eliminationsvorsatzes innert einiger Sekunden - so lange habe es von der Fassung des Tötungsentschlusses bis zur zweiten Schussabga- be gedauert - überhaupt möglich sei, so werde eine allfällige diesbezügliche Unsi- cherheit durch den dritten finalen Kopfschuss endgültig beseitigt. Hier habe der Beschwerdeführer zuvor Zeit gehabt, das Resultat seiner bisherigen Handlungen zu betrachten und zu erkennen, dass der schwer getroffene Geschädigte aus dem Wagen gefallen sei. Erst dann sei er zielgerichtet um den Wagen herum ge- gangen und habe das Leben des Geschädigten - anders könne man es bei einem
- 12 - Kopfschuss aus einem halben Meter Distanz auf einen Wehrlosen nicht sagen - endgültig ausradiert (KG act. 2 S. 33).
d) aa) Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die Vorinstanz gehe mit dem Bezirksgericht davon aus, sein Hass gegen das Opfer sei im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt worden, welche die Tötung in erster Linie als Er- gebnis einer fatalen Dynamik erscheinen liessen, und er dazu auf Seite 30 des angefochtenen Urteils verweist, so trifft diese Auffassung nicht zu. An der ange- fochtenen Stelle gab die Vorinstanz nämlich lediglich die erstinstanzlichen Über- legungen wieder, ohne dazu zustimmend oder ablehnend Stellung zu nehmen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz an anderer Stelle ausführt, die entsprechende erstinstanzliche Erwägung möge ins- gesamt zutreffen (KG act. 2 S. 31/32). bb) Die Ausführungen in der Beschwerde sind sodann insoweit zu präzisie- ren, als die Vorinstanz entgegen der beschwerdeführerischen Meinung nicht da- von ausgeht, die tödlichen Schussabgaben seien nur erfolgt, um sicherzustellen, dass der Geschädigte nicht entkommen könne (KG act. 1 S. 7). Vielmehr erwog die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - das Motiv müsse eine Mischung aus Hass, Frustration über den abweichenden Tatverlauf und Vermeidung einer Flucht des Geschädigten gewesen sein (KG act. 2 S. 32). Mit dieser (vollständigen) vor- instanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausging, A. habe fliehen wollen, wurde bereits dargetan. cc) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorinstanzlichen Erwä- gungen in Bezug auf die Frage des Motivs seien mit den gutachterlichen Ausfüh- rungen nicht in Einklang zu bringen und damit willkürlich, so erscheint fraglich, ob auf diesen Einwand überhaupt einzutreten ist. Aus der vorinstanzlichen Formulie- rung, das Motiv müsse eine Mischung aus Hass, Frustration über den Tatverlauf und Vermeidung der Flucht von A. gewesen sein, geht hervor, dass die Vorin- stanz vom mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers spricht. Der mutmassli- che Wille des Täters stellt aber eine Rechtsfrage dar, welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist (Schweri, a.a.O., Rz 674). In die-
- 13 - sem Zusammenhang wird auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin vom Bundesgericht geprüft, ob die Vorinstanz bei der Beantwortung der Rechtsfrage die massgeblichen Aspekte berücksichtigte. Wollte man davon ausgehen, die vorinstanzliche Erwägung ziele trotz der gewählten Formulierung nicht auf den mutmasslichen Willen ab, so überzeugt der beschwerdeführerische Einwand nicht. Zwar gibt die Beschwerde die Darstellung des Gutachters richtig wieder, doch lässt der Beschwerdeführer bei seiner Argu- mentation ausser Acht, dass die gutachterliche Sichtweise sich mit der richterli- chen Betrachtungsweise nicht zwingend decken muss. Zum einen erklärt der Gutachter das Handeln des Exploranden aus psychiatrischer Sicht, was jedoch nicht unbedingt damit übereinstimmt, wovon der Explorand selber ausging oder wie der Explorand die Situation tatsächlich empfunden hat. So erklärt der Gut- achter das (ursprüngliche) Vorhaben des Beschwerdeführers beispielsweise da- mit, dass dem Beschwerdeführer aus der Phantasie des Rächers und Strafenden eine Art momentane Sinnhaftigkeit seines Daseins erwachsen sei; die geplante und vorbereitete Rachehandlung habe ihm gleichsam die Möglichkeit geboten, der drohenden eigenen Nichtigkeit zu entgegnen, und wenn er mit der geplanten Handlung darauf habe reagieren wollen, dass ihm das "Letzte genommen" wor- den sei, sein "Männerstolz", so habe er sich eben durch die (geplante) Tat auch vergewissern wollen, dass er einen solchen Stolz überhaupt gehabt habe (BG act. 15.2.9.2 S. 77). Diese gutachterliche Erklärung vermag zu überzeugen, auch wenn der Beschwerdeführer selber nie ausgesagt hat, seine Motivation zur Aus- führung der (ursprünglich) geplanten Taten habe darin bestanden, seinem Leben (wieder) einen Sinn zu vermitteln. Ebenso kann es sich auch bezüglich des Motivs zur Tötungshandlung verhalten. Wenn der Gutachter festhält, aus gutachterlicher Sicht lasse sich durchaus von einer Vernichtungsangst des Exploranden spre- chen, so muss dies nicht bedeuten, dass dem Beschwerdeführer diese Vernich- tungsangst bewusst gewesen wäre. Es ist ebenso denkbar, dass sich der Täter aufgrund konkreter Tatumstände eine andere, tatsächlich empfundene Motivation anrechnen lassen muss. Es ist deshalb nicht per se willkürlich, wenn die Vorin- stanz nicht von derjenigen Motivationslage des Beschwerdeführers ausgeht, wel- che der Psychiater aus seiner Sicht schildert. Der Beschwerde fehlten denn auch jegliche Aktenhinweise bezüglich der beschwerdeführerischen Darstellung, es sei
- 14 - für ihn um sein Leben gegangen (KG act. 1 S. 8). Mit seinen Ausführungen ver- mag der Beschwerdeführer in Bezug auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende (Tat-)Frage, welche Gründe ihn zur Tat bewogen hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.10/2004 vom 1. April 2004, Erw. 5.2, mit Hinweis auf BGE 127 IV 10 Erw. 1c), keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. dd) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht bzw. in Missachtung der gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen, es lägen die qualifizierenden Merkmale des Mordtatbestandes vor, so stellt dies ein vom Bundesrecht beherrschter Aspekt dar. Ob das Handeln des Beschwerdeführers unter Art. 112 StGB zu subsumieren ist, wird vom Bundesge- richt auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin geprüft und ist damit der Prüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren entzogen. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Vorinstanz bei der rechtlichen Qualifikation der Tat die massgebenden Aspekte berücksichtigt hat. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
2. Die Anklageschrift (BG act. 19 S. 6 f.) umfasst als zweiten Sachverhalts- komplex zusammengefasst folgenden Tatvorwurf: Der Beschwerdeführer sei am Sonntag, 29. Oktober 2000, ca. 03.30 Uhr, mit der Geschädigten Y., nachdem "Französisch" für Fr. 50.-- vereinbart worden sei, zur ____brücke in Zürich gefah- ren. Die Geschädigte habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr das Geld zu geben, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Gegenteils habe er sie an den Haaren gerissen, sie ins Gesicht geschlagen und bedroht. Die Geschädigte habe versucht, die Fahrzeugtüre zu öffnen, habe aber feststellen müssen, dass diese verschlossen gewesen sei. Aus Angst vor den Drohungen des Beschwer- deführers, angesichts der geschilderten Gewaltanwendung des ihr offenkundig körperlich überlegenen Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass das ver- schlossene Auto an einem abgeschiedenen Ort gestanden sei, habe die Geschä- digte in der Folge auf Gegenwehr und Hilferufe verzichtet und die vom Beschwer- deführer gewünschten sexuellen Handlungen ausgeführt bzw. über sich ergehen lassen.
E. 2 Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (BG Prot. S. 103; BG act. 104). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) erhob ebenfalls Berufung (BG act. 123A). Die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) sprach den Beschwerde- führer mit Urteil vom 10. September 2003 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und Art. 21 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung im Sin- ne von Art. 137 Ziff. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Stö-
- 3 - rung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Das Obergericht bestätigte die ausgefällte Strafe von 14 Jahren, 11 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus, wobei im Urteilszeitpunkt 1003 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden seien. Wie das Be- zirksgericht ordnete auch die Vorinstanz eine ambulante Behandlung ohne Auf- schub des Strafvollzuges an. Zudem bestätigte die Vorinstanz den Entscheid über die Genugtuungsforderung der Geschädigten Y. sowie die erstinstanzlichen Be- schlüsse (OG act. 141 bzw. KG act. 2).
E. 2.1 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der Geschädigten Y. hätte gezweifelt werden müssen, und be-
- 15 - vor auf diese als einziger Beweis hätte abgestellt werden können, weitere Bewei- se hätten eingeholt werden müssen, beispielsweise ein psychologisches Sach- verständigengutachten. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Verbindung mit Art. 9 BV vor (KG act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand damit, die Geschädigte sei gemäss ihren eigenen Angaben in einem Zeitungsinterview seit ihrem zwölften Altersjahr drogensüchtig und finanziere ihre Sucht seit 20 Jahren mit Prostitution. Wenn die Geschädigte unter diesen Voraussetzungen als Zeugin angebe, sie konsumiere regelmässig Drogen, aber nicht viel, so sei dies wohl eine nachvoll- ziehbare Abschwächung ihrer tatsächlichen Situation, es könne nicht der Realität entsprechen. Zudem sei ihre Unmöglichkeit, sich an Vereinbarungen zu halten, aktenkundig. Über die Folgen eines derart langjährigen regelmässigen Drogen- konsums unter den prekärsten Umständen hätte sich zwingend eine Fachperson zu äussern gehabt. Auf die Aussagen der Geschädigten dürfe nur abgestellt wer- den, wenn feststehe, dass sie fähig gewesen sei, realitäts- und wahrheitsgemäss auszusagen. Da sie eindeutig gekränkt worden sei, indem der Beschwerdeführer den Preis gedrückt habe, sie ansonsten den Weg zu Fuss hätte zurückgehen müssen und sie auch nichts verdient hätte, könne ohne Zweifel nicht ausge- schlossen werden, dass sie emotional überreagiert und in ihrer Wut - die erste Kontaktnahme mit der Polizei sei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt - die Ver- gewaltigungsanzeige erstattet habe. Später habe sie dann nicht mehr davon Ab- stand nehmen können und die Möglichkeit, dass sie deshalb die ersten verein- barten Termine verpasst habe, sei nicht auszuschliessen. Als sie schliesslich ver- nommen worden sei, sei ihr, bevor sie den Ablauf zum ersten Mal genau habe schildern müssen, dieser von der Polizistin vorgehalten worden, und sie habe mit einem blossen Ja geantwortet (KG act. 1 S. 8 f.).
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob zur Abklärung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ein Gutachten beizuziehen ist, sind die §§ 109 und 147 StPO massge- bend (Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c). § 109 Abs. 1 StPO bestimmt allgemein, dass Sachverständige zugezogen wer- den, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes
- 16 - besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sieht § 147 StPO sodann ausdrücklich die Begutachtung eines Zeu- gen vor, wenn dessen Geisteszustand festgestellt werden muss. Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes ist es grundsätzlich Sache des Richters und nicht eines Sachverständigen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen (Kass.-Nr. 2001/300 S, Entscheid vom 6. Oktober 2002, in Sachen F., Erw. II./1.b; Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c.; Kass.-Nr. 2002/123 S, Entscheid vom 7. Dezember 2002 i.S. K., Erw. II./2.b). Auch bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen besteht daher in der Regel keine Pflicht zur Beiziehung eines Experten. Was die in § 109 Abs. 1 StPO genannten besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten anbetrifft, kann nämlich generell festgehalten werden, dass die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen eine der wesentlichen Aufgaben des Richters bildet und ihm der hierzu nötige Sachverstand zugebilligt werden darf, um diese sorgfäl- tig und mit richtigem Ergebnis vorzunehmen. Der Beizug eines medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachmannes kann jedoch ausnahmsweise zulässig bzw. geboten sein, wenn dem Richter die Fähigkeiten zur Beurteilung der Frage fehlen, ob der Zeuge im Stande ist, als solcher auszusagen, sowie wenn sich der Richter zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen. Der Beizug eines Sachverständigen ist - anders umschrieben - nur dann erforder- lich, wenn die Aussagequalität ohne psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse nicht beurteilt werden kann (vgl. ZR 98 Nr. 17 E. II./3.; Kass.-Nr. 2001/300 S, Entscheid vom 6. Oktober 2002, in Sachen F., E. II./1.b; Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c). Von Verfassungs- und Konventionsrechts wegen ist der Richter ferner ge- halten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen (oder einer Auskunftsperson) von der Bewertung besonderer Um- stände in der Person des Aussagenden abhängt, zu welcher wiederum psychiatri- sche und/oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind (Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c; Kass.-Nr. 2002/123 S, Entscheid vom 7. Dezember 2002 i.S. K., Erw. II./2.b). Ob besondere
- 17 - Umstände vorliegen, welche ein Glaubwürdigkeitsgutachten als angezeigt er- scheinen lassen, kann nicht in genereller Weise beantwortet werden; vielmehr hat sich der Entscheid nach den persönlichen Verhältnissen des Einzuvernehmenden bzw. des Einvernommenen zu richten (vgl. ZR 98 Nr. 17 E. II./3,; vgl. auch BGE 118 Ia 31f.; Kass.-Nr. 2001/300 S, a.a.O.).
c) Soweit der Beschwerdeführer die besonderen Umstände, welche die Ein- holung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erforderlich gemacht hätten, in der Drogenabhängigkeit der Geschädigten erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei drogenabhängigen Zeugen keine generelle Pflicht zur fachärztlichen Begut- achtung im Hinblick auf ihre Zeugnisfähigkeit besteht (Kass.-Nr. AC020073, Ent- scheid vom 26. September 2003 i.S. Z., Erw. II./5.1.c.aa; Kass.-Nr. 2001/312 S, Entscheid vom 10. Juni 2002 i.S. B., Erw. II./2.d; vgl. auch BGE 120 Ia 41). Um anzunehmen, dass eine Person an einer Störung ihrer Wahrnehmungs-, Erinne- rungs- oder Wiedergabefähigkeit leide, müssen dafür konkrete Hinweise vorlie- gen, welche sich in bestimmten Handlungen oder Äusserungen manifestieren. Der allgemeine Hinweis auf die Drogensucht einer Person genügt noch nicht, selbst wenn man annimmt, dass die betreffende Person schwerst drogenabhän- gig ist. Es müssten vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten wie Entzugser- scheinungen anlässlich der eingeklagten Tat und/oder der Einvernahme (vgl. BGE 118 Ia 32 und 120 Ia 41 sowie Donatsch in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 147 StPO). Die in der Beschwerde aufgeführten Argumente, mit denen der Be- schwerdeführer solche Umstände als gegeben erachtet, vermögen nicht zu über- zeugen, soweit sie überhaupt über den allgemeinen Hinweis auf die Drogensucht der Geschädigten hinausgehen. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Aktenstellen sich ergeben sollte, dass die Aussage der Zeugin, sie konsumiere regelmässig, aber nicht viel (BG act. 14/2/3 S. 2), als eine zwar nachvollziehbare aber nicht der Realität entsprechende Abschwächung der tatsächlichen Situation aufzufassen wäre. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Unmöglichkeit der Geschä- digten, sich an Vereinbarungen zu halten, sei aktenkundig (KG act. 1 S. 8). Er zielt mit dieser Bemerkung wohl auf seine an anderer Stelle dargelegte Spekulati- on, es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte die ersten Termine für ei- ne polizeiliche Befragung verpasst habe, weil sie von der unmittelbar nach dem Vorfall erstatteten Anzeige wohl hätte Abstand nehmen wollen, aber nicht mehr
- 18 - hätte Abstand nehmen können (KG act. 1 S. 9). Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zu suggerieren versucht, die Geschädigte sei unzuverlässig und damit unglaubwürdig, übersieht er, dass sich aus den Akten ohne weiteres nachvollziehbare Gründe für den späten Befragungstermin ergeben. So wurde der erste vereinbarte Termin auf den 9. November 2000 verschoben, weil die Ge- schädigte eine Vertrauensperson bei der Befragung dabei haben wollte, und die- se Vertrauensperson am ersten Termin nicht abkömmlich war (BG act. 14/2/1 S. 2). Richtig ist, dass die Geschädigte am 9. November 2000 nicht zur Befragung erschien. Anlässlich der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft führte sie aber dazu aus, die Post bzw. das Telefon habe sie nicht erreicht, weil sie damals am Zügeln gewesen sei (BG act. 14/2/3 S. 3). Dass diese Angaben der Geschädigten unzutreffend wären, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch geht solches aus den Akten hervor. Des Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer, an- lässlich der schliesslich erfolgten ersten Befragung sei der Geschädigten, bevor sie die Tat genau habe schildern müssen, der Tatablauf von der Polizistin vorge- halten worden (KG act. 1 S. 9). Dies trifft zwar zu (vgl. BG act. 14.2.1. S. 3), doch lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass die Geschädigte eine detaillierte Be- schreibung des Vorfalles bereits zu den Akten gegeben hatte (BG act. 14.2.2). Unklar ist sodann, inwiefern der geschilderte Umstand geeignet wäre, das Einho- len eines Gutachtens über die Geschädigte nahe zu legen oder zumindest Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu wecken. Zielte der Einwand des Be- schwerdeführers darauf ab, die Unverwertbarkeit der polizeilichen Befragung dar- zulegen, so fehlte es der Beschwerde an substanziierten Ausführungen hiezu. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, möglicherweise habe eine kleine Kränkung durch den Beschwerdeführer bzw. das nach seinen Angaben stattge- fundene Feilschen um den Preis bei der Geschädigten zu einer Überreaktion ge- führt (KG act. 1 S. 8/9). Der Beschwerdeführer wendet sich damit wohl gegen die vorinstanzliche Auffassung, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb die Geschädigte falsche Belastungen erheben und die Mühsal, sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an einem langwierigen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mitwirken zu müssen, auf sich nehmen sollte. Die Begründung des Beschwerde- führers, er habe die Geschädigte um Fr. 30.-- ihres Dirnenlohnes geprellt, wes- halb sie ihn nun zur Vergeltung zu Unrecht belaste, trage nicht. Die Geschädigte
- 19 - habe diese Behauptung denn auch als lächerlich taxiert. Diese offensichtliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers wirke umso stossender, wenn er in seinem handgeschriebenen Lebenslauf in larmoyanter Weise vorbringe, die Ge- schädigte befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie er, da er sie durch sein Verhalten sinngemäss in ihrer Berufsehre gekränkt habe, weshalb er für ihre vermeintliche Falschanzeige sogar noch Verständnis aufbringe (KG act. 2 S. 24). Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer insgesamt weder die Notwendigkeit eines Glaub- würdigkeitsgutachten noch eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun.
E. 2.2 a) Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auf- fassung, wonach die Aussagen der Geschädigten im Verfahren im Vergleich zu ihren Angaben gegenüber einem Journalisten der NZZ zur Frage des Geldes ei- nen Nebenpunkt darstellen würden und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht zu beeinträchtigen vermöchten bzw. der Beschwerdeführer aus den wider- sprüchlichen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zum einen sei im Falle von Aussage gegen Aussage unter Beachtung der Unschuldsvermutung zunächst davon auszugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffend seien. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen gegen ihn müssten de- tailliert geprüft werden. Die Ausführungen der Geschädigten in ihrer Handnotiz, ih- rer ersten polizeilichen Befragung sowie der Zeugeneinvernahme stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Journalisten. In jeder Ein- vernahme spreche die Geschädigte von Geld. Dies sei selbstverständlich von Wichtigkeit, da sie darauf angewiesen gewesen sei. Wenn die Geschädigte in diesen wesentlichen Punkten verschiedene Angaben mache, müsse zwingend daran gezweifelt werden, ob sie Tatsachen schildere. Die Vorinstanz hätte bei dieser Aktenlage an dem von der Geschädigten tatsächlich angeführten Gesche- hen zweifeln müssen und - wäre sie von der Unschuldsvermutung des Beschwer- deführers ausgegangen - hätte sie unter diesen Voraussetzungen den für ihn günstigeren Ablauf, dass keine sexuellen Übergriffe stattfanden, vielmehr die Ge- schädigte - zwar möglicherweise widerwillig - zum niedrigeren Preis einverstan- den gewesen sei, ausgehen müssen (KG act. 1 S. 9 f.).
- 20 -
b) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der insgesamt überzeugenden Schilde- rungen der Geschädigten bestünden keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung, wes- halb vollumfänglich darauf abzustellen sei. Eine andere Wertung vermöchte sich auch nicht aufgrund der beantragten Zeugeneinvernahme des Verfassers des im Berufungsverfahren neu eingereichten - mutmasslich vom 4. Mai 2001 datieren- den - NZZ-Artikels aus dem Internet zu ergeben. Im besagten Artikel werde über den Zürcher Drogenstrich berichtet, wobei es sich bei der im Bericht genannten Drogenprostituierten gemäss der Verteidigung um die Geschädigte Y. handeln solle. Die Verteidigerin mache in diesem Zusammenhang geltend, die Geschä- digte habe gegenüber dem Journalisten die behauptete Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer in einer Weise geschildert, die nicht mit ihren Aussagen gegenüber den Behörden übereinstimme, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Bela- stungen belege. Ob es sich bei der im Zeitungsbericht genannten Frau tatsächlich um die Geschädigte Y. handle, sei nicht mit letzter Sicherheit erstellt, aufgrund der im Weiteren geschilderten Umstände jedoch anzunehmen. Die Verteidigung werfe der Geschädigten nun vor, sie habe in der Untersuchung gesagt, der Be- schwerdeführer habe ihr den Dirnenlohn nicht bezahlt, werde im Zeitungsbericht jedoch zititert, der Beschwerdeführer habe sich geändert, als er ihr das Geld ge- geben habe. Im Rahmen des Beweisantrages werde in diesem Zusammenhang verlangt, der schreibende NZZ-Journalist sei insbesondere danach zu befragen, ob er die Äusserungen der Geschädigten im Artikel wörtlich wiedergegeben habe. Ob die Geschädigte, handelte es sich bei der portraitierten Prostituierten tatsäch- lich um Y., vom Journalisten tatsächlich wörtlich zitiert worden sei, sei nicht er- stellt, könne jedoch zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. Denn selbst in diesem Fall könnte der Beschwerdeführer letztlich aus dem Artikel des NZZ-Archivs nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Diskrepanz lediglich einen Nebenpunkt des gesamten Geschehnisses betraf. In ihrer polizeilichen Ein- vernahme habe die Geschädigte nämlich hierzu ausgesagt, nachdem sie den Be- schwerdeführer gefragt habe, ob es ihm gleich sei, wenn sie sofort einkassiere, habe er "Nein" gesagt und sie niedergedrückt. In der Folge sei die Geschädigte sofort dazu übergegangen, den Ablauf des Übergriffs zu beschreiben, ohne die Frage der Geldzahlung auch nur mit einem Wort zu erwähnen, so dass die Ver- weigerung der Bezahlung für die Anzeige der Geschädigten und ihr Gesamterle-
- 21 - ben der Vergewaltigung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich keinen ausschlaggebenden Einfluss gehabt habe. In ihrer Zeugeneinvernahme im Januar 2001 - rund zwei Monate nach dem Vorfall - habe die Geschädigte dazu übereinstimmend ausgesagt, sie habe jedoch betont, dass sie sich nicht mehr an alle Details respektive deren genaue Abfolge erinnern kön- ne, und auf die schriftlichen Gedankenstützen verwiesen, die sie unmittelbar nach der Tat auf Zetteln angefertigt hatte. Die Befragung der Geschädigten durch den Journalisten - immer vorausgesetzt, dass tatsächlich die Geschädigte befragt worden sei - habe dann wohl zwischen diesem Einvernahmedatum und der Ver- öffentlichung des Artikels im Mai 2001 stattgefunden. Selbst wenn es mithin die Geschädigte gewesen sei, welche das Interview gegeben habe, und der Journa- list sie wörtlich zitiert habe, vermöchte diese in einer späteren Schilderung auf- tretende Diskrepanz in einem Nebenpunkt die Glaubhaftigkeit der Sachdarstel- lung der Geschädigten insgesamt nicht zu erschüttern. Zu ausführlich, zu detail- liert und lebensnah habe die Geschädigte im Kernbereich den Übergriff des Be- schwerdeführers geschildert. Demzufolge erübrige sich auch die von der Verteidi- gung beantragte Zeugeneinvernahme des NZZ-Journalisten (KG act. 2 S. 27 f.).
c) Wenn die Vorinstanz festhält, bei der Frage der Geldübergabe handle es sich um einen Nebenpunkt, bedeutet dies nicht, dass sie der Meinung wäre, es sei für die Geschädigte unerheblich, ob sie vom Beschwerdeführer das verein- barte Geld erhalten habe oder nicht, oder dass die Geschädigte auf ihre Einkünfte aus der Prostitution nicht angewiesen wäre. Vielmehr bringt das Obergericht da- mit zum Ausdruck, dass die Frage der Geldübergabe im Rahmen des Vorfalles, d.h. neben den Handgreiflichkeiten, den drohenden Äusserungen des Beschwer- deführers und dessen sexuellen Handlungen, nicht im Vordergrund stehe. Diese Ansicht kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte die Frage des Geldes in sämtlichen Befragungen sowie ih- rer Notiz erwähnt. Die Qualifikation als Nebenpunkt bedeutet nicht, dass der ent- sprechende Umstand nicht erwähnenswert wäre oder dass zu erwarten gewesen wäre, dieser Teil des Geschehens würde nicht geschildert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen wollte, allein die Diskrepanz zwischen den Angaben der Geschädigten gegenüber den Behör-
- 22 - den im Strafverfahren und denjenigen gegenüber dem Journalisten müsse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten wecken, könnte auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. Der Beschwerde fehlte diesbezüglich eine Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz.
E. 2.3 a) Es treffe auch nicht zu, wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass die Geschädigte übereinstimmende und konstante Angaben gemacht habe. Er führt sodann verschiedene Zitate aus den Aussagen der Geschädigten auf und hält fest, ohne Missachtung dieser wesentlichen Aktenstellen und ohne sich damit auseinanderzusetzen könne nicht behauptet werden, die Angaben der Geschä- digten seien klar, eindeutig und als Beweis genügend (KG act. 1 S. 10).
b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Vorinstanz erwog, das Be- zirksgericht habe die Aussagen der Geschädigten (und des Beschwerdeführers) auf den Seiten 74 bis 90 seines Urteils ausführlich wiedergegeben und diese an- schliessend einer sorgfältigen und korrekten Würdigung unterzogen, weshalb auf diese im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden könne. Die eigenen, oberge- richtlichen Ausführungen (KG act. 2 S. 23 -28) seien daher namentlich zusam- menfassender und allenfalls ergänzender Natur (KG act. 2 S. 23).
c) Ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung willkürlicher Beweiswürdigung angesichts der ausführlichen Darle- gungen der Vorinstanz(en) genügen, erscheint zumindest fraglich, kann aber of- fen bleiben. aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Geschädigte habe sich zur Anzahl des vollzogenen Geschlechtsverkehrs unterschiedlich geäussert, ist dar- auf nicht einzutreten. Die Erstinstanz (und mit ihr die Vorinstanz) hat sich zu die- sem Vorbringen ausführlich geäussert (BG act. 120 S. 85). Mit diesen Ausführun- gen setzt sich die Beschwerde zum einen gar nicht auseinander, zum andern ist offensichtlich, dass dem beschwerdeführerischen Vorwurf, die Vorinstanz habe die unterschiedlichen Angaben der Geschädigten nicht beachtet, der Boden ent- zogen ist. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann.
- 23 - bb) Als widersprüchlich erachtet der Beschwerdeführer, dass die Geschä- digte auf die Frage der Bezirksanwältin, ob sie das Auto nicht hätte verlassen können, nachdem er ihr gesagte habe, er bezahle nichts, geantwortet habe: "Nein, unmöglich. Ich war nackt und es war abgeschlossen." Anlässlich derselben Einvernahme habe sie anderseits gemeint, sie habe nach dem Geld gefragt, "be- vor ich ein Kleidungsstück auszog." Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf folgende Einvernahmepassagen (BG act. 14.2.3 S. 5 und S. 13): "Haben Sie schon häufiger solche Situationen erlebt, dass ein Freier nicht bezahlen will? Nein. Hätten Sie in diesem Moment nicht das Auto verlassen kön- nen? Nein, unmöglich. Ich war nackt und es war abgeschlossen. Wie wurden Sie nackt? Dies war nach den Drohungen. Er sagte mir, dass ich mich ausziehen soll. ... Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers. ... Haben Sie ihn gleich nach dem Anhalten bei der ___brücke auf das Geld angesprochen? Ja, unmittelbar nachdem er den Sitz heruntergelassen hat, nachdem ich hinten einge- stiegen bin, habe ich es gesagt. Ich habe es gesagt, bevor ich ein Kleidungsstück aus- zog. ... Hat er Sie igendwie gehindert an den Verriegelungsknopf an der Autotür zu fassen? Ich habe es einfach so gemacht, dass er es nicht sieht. Ich habe es versucht, als wir uns beide am Abziehen waren." Der Beschwerdeführer scheint die erste Aussage dahingehend zu interpre- tieren, dass die Geschädigte zum Ausdruck brachte, sie sei in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die (Voraus-)Zahlung verweigert habe, bereits nackt gewe- sen. Diese Interpretation misst aber den in der Frage enthaltenen Worten "in die- sem Moment" eine zu grosse Bedeutung zu. Ebenso naheliegend wenn nicht na- heliegender ist es, die Antwort der Geschädigten dahingehend zu verstehen, dass
- 24 - sie zunächst nicht fliehen konnte, weil das Auto verschlossen war, zum andern dann aber auch zufolge ihrer Nacktheit. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen einen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten beeinträchtigenden Wi- derspruch verneinte, vermag den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung nicht zu begründen. cc) Richtig ist, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Befragung angab, der Beschwerdeführer habe sie einfach umgedreht und an ihr herumge- dreht, während sie anlässlich der Zeugeneinvernahme auf Frage, ob er die Posi- tionen geändert oder ob er dies an ihr vorgenommen habe, antwortete: "Er hat mich aufgefordert. Er war mir dabei nicht behilflich." In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern diese Abweichung in den Aussagen der Geschädigten von derartiger Relevanz wäre, als dass sie die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern vermöchte und die Einschätzung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der Wür- digung der Aussagen der Geschädigten sowie der Einschätzung ihrer Glaubwür- digkeit keinen Nichtigkeitsgrund setzte. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers unzutreffend gewürdigt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist damit ebenfalls nicht er- sichtlich.
3. Weitere Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf von der Vorin- stanz im Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellungen.
E. 3 Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 144 bzw. KG act. 4) und begründet (KG act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9), die Staatsan- waltschaft auf Beschwerdeantwort (KG act. 10). Die Geschädigte beantragt mit ih- rer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen (KG act. 11).
E. 3.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Auffassung, er ha- be im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue oder Mitleid mit dem Er- mordeten gezeigt, als willkürlich. Es gebe unzählige Aktenstellen, welche das Ge- genteil beweisen würden. Die in der Beschwerde aufgeführten Zitate zeigten, wie tief greifend das Schuldgefühl und die Reue des Beschwedeführers gehen wür- den (KG act. 1 S. 11).
b) Das Obergericht hielt an der angefochtenen Stelle fest, der Beschwerde- führer habe im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue oder Mitleid mit
- 25 - dem Ermordeten gezeigt. Die Bemerkung der Verteidigung im Berufungsverfah- ren, dass im amtlichen Gutachten das Ausdrücken von Schuldgefühlen durch den Beschwerdeführer erwähnt werde, sei zwar korrekt. Gegenüber der Untersu- chungsbehörde und dem Gericht habe er jedoch keineswegs den Eindruck ge- macht, dass er gegenüber dem erschossenen A. echtes Mitleid empfinde. Sein Verhalten in der Berufungsverhandlung sei hierfür geradezu exemplarisch, wo von einer allfälligen Reue nichts zu spüren oder zu hören gewesen sei (KG act. 2 S. 44 f.).
c) In der Beschwerdeschrift werden folgende Aktenstellen als Belege für ein tief greifendes Schuldgefühl und die Reue des Beschwerdeführers aufgeführt (KG act. 1 S. 11):
- "Jetzt ist es wie ein Zeichen, dass ich im Gefängnis bin. Wenn es schon so ist, dann sitze ich es ab. Ich habe es einem Pfarrer gebeichtet" (BG act. 13.1.2 S. 6).
- "Ich konnte mir im Nachhinein nicht erklären, wie ich auf ihn schiessen konnte. Vor allem so brutal. Ich kann die letzten drei Jahre nicht vergessen. Es kommt immer wieder" (BG act. 13.1.2 S. 7).
- "Anmerkung: Der Befragte [der Beschwerdeführer] beginnt zu weinen und er- klärt, dass durch diesen Zettel alles stark wieder heraufkommen würde. Er sei ein Schwein, weil er einen Menschen getötet habe" (BG act. 13.1.3 S. 17).
- "Ich kann nur sagen, dass mir alles sehr Leid tut. Ich bereue diese Tat. Diese Tat beschäftigt mich so sehr, dass wenn ich eine Wasserpfütze sehe, welche am Vertrocknen ist, sieht es für mich aus wie Blut. Zudem bekomme ich im Gaumen so einen grässlichen Geschmack. Diese Gefühle kann man kaum beschreiben" (BG act. 13.1.3 S. 18).
- "Ich habe drei Jahre lang nicht daran gedacht, wieso und warum ich das getan hatte. Ich habe mich nicht zu rechtfertigen versucht, sondern bereut, dass ich ei- nen Menschen umgebracht hatte. Es ging mir nicht darum, mich zu rechtferti- gen" (BG act. 13.1.8 S. 7).
- "Ich möchte einfach sagen, dass es mir Leid tut, was passiert ist, und dass es mir wehtut" (BG act. 2.1 S. 15). Im Weiteren verweist die Beschwerde auf Ausführungen des amtlichen Gut- achters (KG act. 1 S. 11). Dieser habe im Gutachten geschrieben, Schuldgefühle und Antriebsarmut seien deutlich. Schuldgefühle im Sinne des Gefühls, eine Ver- antwortung für die Tötung A.'s zu haben, seien auch dann deutlich, wenn der Ex- plorand handkehrum erkläre, sich nicht bewusst gewesen zu sein, was er getan habe. Die Auseinandersetzung mit der Tötungshandlung stelle sich vorwiegend
- 26 - als Verurteilung der eigenen Tathandlung dar, insofern bedaure der Beschwer- deführer sie auch.
d) Innere Tatsachen wie Wissen und Willen eines Täters oder ob der Täter seine Tat bereut, sind einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich. Ent- sprechend muss aus äusseren Tatsachen auf das Vorliegen von inneren Tatsa- chen geschlossen werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 59 Rz 14; vgl. auch Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108 [1991], S. 299 ff.; ZR 96 [1997] Nr. 98). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Im kantonalen Beschwerdeverfahren überprüfbare Tatfragen sind insbeson- dere, wie sich der Täter zur Tat stellt, ob er einsichtig ist und sie bereut (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 663 m.H.). Dagegen bildet die Frage, ob die vom Sachrichter im Urteil dargelegten Umstände zur rechtsgenügenden Annahme des Strafmilderungsgrundes der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 64 StGB genügten, eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage, welche im Hinblick auf § 430b StPO im kantonalen Beschwerdever- fahren nicht geprüft werden kann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist nach dem Gesagten tat- sächlicher Natur und somit im kantonalen Beschwerdeverfahren - unter dem Ge- sichtspunkt des Willkürverbotes - überprüfbar.
e) Zwar weist die Vorinstanz darauf hin, dass anlässlich der Berufungsver- handlung nichts von einer allfälligen Reue zu spüren gewesen sei (KG act. 2 S. 45), doch kann die Berufungsverhandlung mit Bezug auf die Sachverhaltsfest- stellung nicht allein entscheidend sein. Die in der Beschwerde aufgeführten Ak- tenstellen sind - mit Ausnahme des zuerst aufgeführten Zitates, bei welchem ein Hinweis auf Reue des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist - geeignet, auf die innere Tatsache des Bereuens der Tat zu schliessen. Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung des Gutachters, der Beschwerdeführer bedaure seine Tat. Konkrete Hinweise auf Aktenstellen oder andere Umstände, welche diese Indizien für das Vorhandensein von Reue entkräften würden, fehlen im angefochtenen Entscheid. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer Reuebekundung anlässlich der
- 27 - Berufungsverhandlung und die vorinstanzliche Bemerkung, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Untersuchungsbehörde und dem Gericht keineswegs den Eindruck gemacht, dass er gegenüber dem erschossenen A. echtes Mitleid emp- finde, genügt nicht. Bei dieser Sachlage hält die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue ge- zeigt, der Willkürprüfung nicht stand. Die Rüge des Beschwerdeführers ist be- gründet.
E. 3.2 a) Es sei aktenwidrig, wendet der Beschwerdeführer ein, wenn die Vo- rinstanz behaupte, er würde die Fehler ständig bei anderen Personen suchen, so beispielsweise bei den Nachbarskindern, dem Lehrer in der Schule, dem ersten amtlichen Verteidiger oder dem amtlichen Gutachter (KG act. 1 S. 11 und 12).
b) Zur Thematik der Abgrenzung zwischen der Willkür- und der Aktenwidrig- keitsrüge kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.1.1.b verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik ist unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen.
c) Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers bestätigte die Vorinstanz zunächst die erstinstanzliche Einschätzung, wonach das Verschulden im Hauptdelikt der Ermordung von A. als sehr schwer zu taxieren sei. Hernach führt die Vorinstanz u.a. aus, Selbstkritik gehe dem Beschwerdefüh- rer weitgehend ab. Wenn der Privatgutachter in seinem Bericht zu einem gegen- teiligen Schluss komme und anführe, der Angeklagte halte mit Vorwürfen an die Adresse Dritter zurück und neige eher zu Selbstkritik und Selbstbeschuldigung, so widerspreche dies diametral dem tatsächlichen Aussageverhalten des Beschwer- deführers im bisherigen Verfahren. Wie Dr. B. zu diesem Schluss komme, sei schleierhaft und dränge entsprechende Schlüsse hinsichtlich seines gesamten Berichtes auf. Der Fehler sei vom Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit vielmehr seit jeher bei anderen wie beispielsweise den Nachbarskindern, dem Lehrer in der Schule, dem ersten amtlichen Verteidiger, dem amtlichen Gutachter, der Vorin- stanz und sogar beim von ihm erschossenen Opfer gesucht worden (KG act. 2 S. 44).
- 28 -
d) Die Erstinstanz, auf deren Ausführungen das Obergericht zumindest sinngemäss verweist, hatte unter Hinweis auf BG act. 15.1.7 und 13.2.11 ff. er- wogen, für sein Fehlverhalten oder problematische Züge seiner Persönlichkeit mache der Beschwerdeführer - objektiv ungerechtfertigt - immer andere verant- wortlich. Bei BG act. 15.1.7 handelt es sich um den vom Beschwerdeführer am
27. März 2001 verfassten Lebenslauf. Darin sind unter anderem folgende Passa- gen zu finden:
- "Im Winter 1982/83 zogen wir nach Stäfa am Zürichsee. Dort besuchten mein Bruder und ich den Kindergarten. Weil wir uns nicht verständigen konnten be- kamen wir von den Nachbarskindern Nachhilfe in Form von Prügel, Steine schmeissen und sonstigen Schikanen. Früh schon wurde mein Jähzorn geför- dert und mein Aussenseiterdasein durfte beginnen. ... Egal was in der Nachbar- schaft vorfiel, alle beschuldigten immer nur meinen Bruder und mich. Ständig riefen die Nachbarn meine Eltern an und beschwerten sich." (S. 2)
- "Glücklicherweise kam ich '85 in der Primarschule zu einer wunderbaren Lehre- rin, die z.B. behauptete zehn sei eine ungerade Zahl. Wahrscheinlich gehört die- ses mathematische Wissen nicht in den Bereich einer Primarlehrerin. So weit ich weiss wurde Fr. C. vor einigen Jahren abgesetzt. Auf alle Fälle wurde ich von ihr offenbar so gequält, dass ich mit ungefähr acht Jahren sehr starke Schlafstörun- gen bekam und abends nur mit Schlafmitteln ruhig gestellt werden konnte." (S. 3)
- "In Serbien sagt man der Mensch sei so viel wert wie er verzeihen kann. Also sei all diesen Menschen, die mich schon in so jungen Jahren zugrunderichteten und mir eine normale Entwicklung verunmöglichten, vergeben und vergessen." (S. 3)
- "Ebenfalls '91 bestand ich die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium und machte arglos einen meiner grössten Fehler: Ich ging hin. 2 Jahre Literar- und 1 Jahr Mathematischnaturwissenschaftlichesgymnasium sind das Ergebnis. Anfangs war ich ein guter Schüler, doch leider predigt man im Gymnasium den Atheis- mus und bleut dazu noch den wehrlosen Kindern eine Arroganz ein, die zum Himmel stinkt." (S. 4)
- "Hätte der Mercedes eine Handbremse gehabt wie jedes andere Auto, wäre nicht alles ausser Kontrolle geraten." (S. 6) Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (BG Prot.): "Weshalb brachten Sie Ihre anderen Einwendungen nicht auch vor? Damals hatte ich einen anderen Verteidiger. Das änderte sich später." (S. 47) ... "Wieso brachte Sie der Verteidigerwechsel dazu, Ihre Aussa- gen zu ändern?
- 29 - Das ist ganz einfach: Herr ____ hat eine ganz andere Art der Verteidigung als Frau ____. Zu Frau ____ habe ich zudem ein ganz anderes Verhältnis. Was heisst "eine andere Verteidigung"? Ich kann das nicht genau beurteilen. Es war Ihnen doch immer bewusst, was die gutachterliche Tä- tigkeit ist, weshalb das Gutachten erstellt wird und was es be- wirken kann und letztlich zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ausfallen kann. Ja. Wo kann da die Strategie anders sein? Das war ja nur ein Mitgrund. Was war ein Mitgrund? Das, was Sie eben ausführten - der Verteidigerwechsel. Der andere, wichtigere Grund war, dass mir Dr. B. von Anfang an sympathisch war. Das war bei Dr. D. nicht der Fall." (S. 65/66) Zur Frage des Verteidigerwechsels bzw. der vorinstanzlichen Auffassung, der Beschwerdeführer suche den Fehler beim früheren amtlichen Verteidiger kann sodann auf eine Eingabe von RA ____ (BG act. 32) verwiesen werden. Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung sind sodann beispielsweise folgende Äusserungen entnommen: "Sie sind am 20. Februar 1998 plötzlich nicht mehr zu Arbeit erschienen. Was ist konkret vorgefallen? Das, was ich bereits Herrn B. erzählt habe. Können Sie das auch uns schildern? Nein, es sind zu viele Leute hier. Nach den Erfahrungen mit der Vorinstanz habe ich noch viel weniger Lust, dies hier zu schildern. Die Vorinstanz hat ja begonnen, meine Schilde- rungen als Laie zu interpretieren. ..." (S. 16/17) Die vorstehenden Aktenzitate zeigen, dass die Ansicht der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer neige dazu, Fehler bei anderen Personen zu suchen, keines- falls aus der Luft gegriffen ist. Bei dieser Sachlage genügt es zur Begründung willkürlicher Beweiswürdigung nicht, anderslautende Aussagen des Beschwerde- führers in der Beschwerdeschrift zu zitieren, ohne darzulegen, weshalb diese überzeugender wären. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüg- lich als nicht genügend substanziiert.
- 30 -
4. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes. Zum einen gehe die Vorinstanz bei ihren diesbezüglichen Erwä- gungen in Bezug auf die benötigte Dauer für die Ausformulierung der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung von aktenwidrigen Zeitabläufen aus. Zwar treffe zu, dass nach der Hauptverhandlung noch ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden sei, doch sei dieses mit Eingabe vom 19. September 2002 abgeschlossen gewesen. Dieses Datum sei anstelle desjenigen der Urteilseröffnung massge- bend. Zum andern seien zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil zehn Monate und bis zur Zustellung des begründeten (zweitinstanzlichen) Urteils über dreizehn Monate vergangen. Was zum Vorteil eines jugendlichen Täters in den Gesetzen verankert sei, dass er nämlich beim Tatvorwurf eines schwereren Deliktes erstinstanzlich nicht vor das langwierige Geschworenengerichtsverfahren kommen solle, gestalte sich bei derartigen Zeitspannen zum Nachteil (KG act. 1 S. 12).
b) Die Vorinstanz erwog, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege nicht vor. Die Dauer von sechs Monaten für die Ausformulierung der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung sei bei einem äusserst komplexen Fall wie dem vorlie- genden tolerabel, zumal nach Durchführung der Hauptverhandlung noch ein schriftliches Verfahren mit einer Stellungnahme der Verteidigung zur anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten mündlichen Stellungnahme des amtlichen Gut- achters zum Bericht Gmür habe durchgeführt werden müssen (KG act. 2 S. 46).
c) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher und kassationsgerichtlicher Pra- xis betrifft die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, die Thematik der unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des IPBPR (Art. 14 Ziff. 3 lit. c des Internatio- nalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Diese Frage kann deshalb mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden, weil insofern die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen an- statt vieler: BGE 124 I 141 bzw. Pra 87 Nr. 117 Erw. 2.a m.H. und ZR 98 Nr. 56 Erw. II/3, je m.H.). Das Gleiche muss hinsichtlich der Frage gelten, in welchem Umfang eine festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, weil sie ebenfalls nach Massgabe von Verfassung und EMRK sowie IPBPR zu beant-
- 31 - worten ist. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, stellt sich die weitere - vom Kassationshof des Bundesgerichts auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilende - Frage, welche Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Auslegung und Anwendung des Bundesstrafrechts hat (vgl. die vorge- nannten Entscheide). Das Kassationsgericht hat sich bereits mehrfach zur Thematik des Be- schleunigungsgebots ausgesprochen. Insbesondere im Beschluss vom 10. Janu- ar 1999 i.S. H., der in ZR 98 Nr. 56 publiziert wurde, hat es sich umfassend dazu geäussert, welche Aspekte für die Beurteilung der Frage, ob im Verfahren bzw. in einem Prozessabschnitt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt bzw. vorlag, relevant sind. Dabei hat das Kassationsgericht die massgebende Rechtsprechung und Doktrin einlässlich berücksichtigt. Auf die entsprechenden Passagen des soeben genannten Beschlusses, welche das Kassationsgericht unter anderem in den Entscheiden vom 19. Juni 2000 i.S. M. Erw. II/2 und vom
20. Mai 2001 i.S. S. Erw. II/1 bestätigt hat und die auch mit der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 und 6S.333/2003 vom 20. Januar 2004; BGE 124 I 142 bzw. Pra 87 Nr. 117 Erw. 2.c m.H.) übereinstimmen, kann deshalb verwiesen werden.
d) Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. August 2002 statt (BG Prot. S. 17 - 100). Anlässlich dieser Verhandlung nahm der amtlich bestellte Gut- achter, Dr. D., zu dem vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 eingereichten Pri- vatgutachten (erstellt durch PD Dr. med. B.; BG act. 63) Stellung (BG Prot. S. 72 - 88). Dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung wurde Frist bis
21. September 2002 eingeräumt, um sich schriftlich zu den Ausführungen von Dr. D. zu äussern. Am 19. September 2002 ging die entsprechende Stellungnahme der Verteidigerin bei der Erstinstanz ein (BG act. 93). Am 7. Oktober 2002 wurden die Parteien zur Urteilseröffnung auf 11. November 2002 vorgeladen (BG act. 96 - 101). Am 28. Oktober 2002 und am 11. November 2002 wurde das Urteil von der Erstinstanz beraten und gefällt (BG Prot. S. 101 und 102). Die Urteilseröffnung erfolgte ebenfalls am 11. November 2002 (BG Prot. S. 103). Die Verteidigerin des Beschwerdeführers bestätigte am 20. Mai 2003 den Erhalt des begründeten Ur- teils (BG act. 122). Die Berufungsverhandlung wurde am 28. August 2003 durch-
- 32 - geführt (OG Prot. S. 4 - 57), die öffentliche Urteilsberatung und -eröffnung am
E. 4 Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 150 und 151/1-2). II .
1. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Mordes wird dem Beschwer- deführer in der Anklageschrift vom 20. Februar 2002 (BG act. 19 S. 2 bis 5) zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe am 16. März 1998 in Z. nach einem miss- lungenen Entführungs- und Raubversuch den ihm nur flüchtig bekannten A. er- schossen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz gehe zu sei- nen Ungunsten davon aus, er habe auf A. geschossen, als dieser habe fliehen wollen. Mit dieser Annahme setze die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu- nächst einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO (KG
- 4 - act. 1 S. 7). Im Weiteren führe diese Annahme zur Subsumtion des beschwerde- führerischen Handelns unter den Tatbestand des Mordes. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehenden Ausführungen des Gutachters heranzuziehen und zu diskutieren, womit sie einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 (recte wohl Ziff. 4) StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 8).
E. 8 Januar 2001 keine Angaben machte (KG act. 2 S. 11; BG act. 13.1.1). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich eines Festhal- tens durch A. nicht schon anlässlich der zweiten oder dritten Befragung hätte de- ponieren können, ist nicht ersichtlich. Zunächst erfolgte die zweite Befragung erst am 12. Januar 2001 (BG act. 13.1.2), der Beschwerdeführer hatte demnach ge- nügend Zeit, sich die damalige Situation nochmals in Erinnerung zu rufen. We- sentlich ist sodann, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus den Tatablauf zu schildern und er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte (BG act. 13.1.2 insb. S. 3 und S. 5). Bei der dritten Befragung vom 13. Januar 2001 (BG act. 13.1.3) handelte es sich sodann bereits um eine detaillierte Befragung. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vierten Befragung (auch) angab, er habe den zweiten verletzenden Schuss abgegeben, als er bereits aus dem Fahrzeug aus- gestiegen sei, und diese Darstellung mit dem Fundort einer Hülse vereinbar ist, ändert nichts am vorstehend Gesagten. cc) Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung aus den Aussagen des Zeugen R. kritisiert, so erweist sich auch diese Kritik als nicht stichhaltig. Zum einen beachtete die Vorinstanz nicht nur die Aussage, der Beifahrer habe den Fahrer bedrängt, sondern auch den Umstand, dass A. mit dem Zeugen Blickkon-
- 8 - takt aufgenommen und um Hilfe gerufen hatte. Dass dieser Hilferuf nicht zutref- fend wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Allein die Möglichkeit, dass sich der Zeuge bezüglich des Bedrängens getäuscht haben könnte, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht unhaltbar. Immerhin ist zu berücksich- tigen, dass der Zeuge den Tatverlauf nach der (verletzenden) Schussabgabe, welcher vom Zeugen in Bezug auf das Weggehen des Beschwerdeführers abwei- chend dargestellt wurde, lediglich durch den Rückspiegel beobachtete, während- dem er das Verhalten der Fahrzeuginsassen und den Hilferuf von A. als dem Fahrzeug von A. entgegenfahrender Fahrzeuglenker noch direkt vor bzw. neben sich beobachten konnte. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz willkürfrei als er- stellt betrachtet, A. habe den Beschwerdeführer nicht festgehalten und ihn am Aussteigen hindern wollen, sondern A. selber habe das Fahrzeug verlassen wol- len.
E. 10 September 2003 ist somit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. II I. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin beschränkt sich auf die Tatvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung). Entsprechend identifizierte sie sich nur in diesem Umfang mit dem vor- instanzlichen Entscheid. Sie kann deshalb, nachdem die Gutheissung der Be- schwerde mit dem Vorwurf des Mordes in Zusammenhang steht, nicht als unter- liegende Partei betrachtet werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers und der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin ist nach Ein- gang der entsprechenden Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu befinden. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. - 37 -
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 835.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht ____ (I. Abteilung), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040015/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 21. Juni 2004 in Sachen X., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin ____ gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Jürg Faes
2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ____ betreffend Mord etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2003 (SB030260/U/eh)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. X. (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts ____, I. Abteilung, vom 11. November 2002 (BG act. 120 bzw. OG act. 124) des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, der versuchten Freiheitsbe- raubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuel- len Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Störung des öffentli- chen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 14 Jahren, 11 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus bestraft, unter Anrechnung von bereits erstandener Polizei- und Untersuchungshaft (370 Tage) sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstandener Haft (330 Tage). Diese Strafe wurde teilweise als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom
19. Februar 1999 ausgefällt. Das Bezirksgericht ordnete weiter eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges an und sprach der Geschädigten Y. (Beschwerdegegnerin 2) eine Genugtuung zu. In einem Beschluss vom gleichen Tag entschied das Bezirksgericht über den Vollzug der mit Strafbefehl vom 19. Februar 1999 ausgesprochenen Freiheits- strafe sowie über die Einziehung und Verwendung verschiedener beschlag- nahmter Gegenstände.
2. Der Beschwerdeführer erhob gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung (BG Prot. S. 103; BG act. 104). Die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) erhob ebenfalls Berufung (BG act. 123A). Die I. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) sprach den Beschwerde- führer mit Urteil vom 10. September 2003 des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB, des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB und Art. 21 Abs. 1 StGB, der unrechtmässigen Aneignung im Sin- ne von Art. 137 Ziff. 1 StGB, der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Stö-
- 3 - rung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Das Obergericht bestätigte die ausgefällte Strafe von 14 Jahren, 11 Monaten und 23 Tagen Zuchthaus, wobei im Urteilszeitpunkt 1003 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden seien. Wie das Be- zirksgericht ordnete auch die Vorinstanz eine ambulante Behandlung ohne Auf- schub des Strafvollzuges an. Zudem bestätigte die Vorinstanz den Entscheid über die Genugtuungsforderung der Geschädigten Y. sowie die erstinstanzlichen Be- schlüsse (OG act. 141 bzw. KG act. 2).
3. Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Beschwerdeführer fristgemäss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (OG act. 144 bzw. KG act. 4) und begründet (KG act. 1). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9), die Staatsan- waltschaft auf Beschwerdeantwort (KG act. 10). Die Geschädigte beantragt mit ih- rer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen (KG act. 11).
4. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil auch die eid- genössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben und begründet (OG act. 150 und 151/1-2). II .
1. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Mordes wird dem Beschwer- deführer in der Anklageschrift vom 20. Februar 2002 (BG act. 19 S. 2 bis 5) zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe am 16. März 1998 in Z. nach einem miss- lungenen Entführungs- und Raubversuch den ihm nur flüchtig bekannten A. er- schossen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Vorinstanz gehe zu sei- nen Ungunsten davon aus, er habe auf A. geschossen, als dieser habe fliehen wollen. Mit dieser Annahme setze die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu- nächst einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StPO (KG
- 4 - act. 1 S. 7). Im Weiteren führe diese Annahme zur Subsumtion des beschwerde- führerischen Handelns unter den Tatbestand des Mordes. Dabei unterlasse es die Vorinstanz, die dieser Schlussfolgerung entgegenstehenden Ausführungen des Gutachters heranzuziehen und zu diskutieren, womit sie einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 (recte wohl Ziff. 4) StPO gesetzt habe (KG act. 1 S. 8). 1.1 a) Der Beschwerdeführer macht eine aktenwidrige und willkürliche Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz geltend. Er begründet dies zunächst (zumindest sinngemäss) damit, es lasse sich nichts zu seinen Ungunsten aus dem Umstand schliessen, dass er erst in der vierten Einvernahme ausgesagt ha- be, er sei von A. nach dem Anhalten des Fahrzeuges am Aussteigen gehindert worden, weshalb er in dessen Richtung geschossen habe. Gerade die Version, welche der Beschwerdeführer anlässlich der vierten Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, stimme genau mit der polizeilichen Spurensicherung überein. Die obergerichtliche Auffassung lasse sich auch nicht auf die Angaben des Zeugen R. stützen, da dieser sich - wie bei anderen Aussagen - auch getäuscht haben könnte. Eindeutig und unwiderlegbar stehe aber gemäss Spurensicherung und Autopsie fest, dass im Moment der ersten verletzenden Schussabgabe A. dem Beschwerdeführer zugewandt gewesen sei. Es erstaune, dass die Vorinstanz dies mit keinem Wort diskutiere, womit sie zum einen ihre Begründungspflicht verletze und zum anderen bei objektiver Betrachtungsweise einen Nichtigkeitsgrund setze. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits vor den verletzenden Schüssen den von A. gelenkten Personenwagen habe verlassen wollen, dies ihm aber nicht gelungen sei, da sich die Beifahrertüre zufolge der Betonmauer nicht genügend habe öffnen lassen. Klar erstellt sei demnach, dass der Beschwerde- führer versucht habe zu fliehen, bevor es zu den tödlichen Schüssen gekommen sei. Unter diesen eindeutigen Ergebnissen könne kein Zweifel darüber bestehen, dass es nicht der Beschwerdeführer gewesen sei, der A. in irgendeiner Form ha- be zurückhalten wollen (KG act. 1 S. 5 bis 7).
b) Aktenwidrigkeit liegt (nur) vor, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden, es sich also um Fälle von offensichtlichen Versehen handelt. Wenn geltend gemacht wird,
- 5 - die Vorinstanz erachte eine Tatsache entgegen den Akten als erwiesen oder habe einen aus den Akten hervorgehenden Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, wird ausschliesslich bemängelt, die Beweiswürdigung sei nicht vertretbar, womit Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wird (vgl. von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 35 und 27; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Straf- prozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1986, N 25 zu § 430 StPO).
c) Die Vorinstanz hielt zunächst fest, das Bezirksgericht habe ausgeschlos- sen, dass der Beschwerdeführer frühzeitig - aber erfolglos - versucht habe, den Wagen des späteren Opfers zu verlassen. Nicht zwingend erscheine der vom Be- zirksgericht erwähnte eine Grund, nämlich dass ein Griff ins Steuer und ein gleichzeitiges Öffnen der Beifahrertüre durch den Beschwerdeführer aus techni- schen Gründen gar nicht möglich sei. Es könne vielmehr - so die Vorinstanz - nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde- führer kurz vor dem Stillstand des Wagens die Beifahrertüre zu öffnen versucht habe und diese dabei die besagte Betonmauer touchiert habe. Hingegen decke sich die weitere Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sofort nach dem Anhalten des Fahrzeuges habe aussteigen wollen, A. ihn jedoch festgehalten und an der Flucht gehindert habe, in der Tat nicht mit seinen ursprünglichen Angaben. Die Erstinstanz habe unter Verweis auf die entsprechenden Aktenstellen ausführ- lich dargelegt, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung konstant deponiert habe, er habe erst auf der Beifahrerseite aussteigen wollen, nachdem A. den Wagen durch die Fahrertüre habe verlassen wollen. Dieser Fluchtversuch von A. sei auch der Auslöser dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer auf A. geschossen habe. Erst ab der vierten Einvernahme habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, A. habe ihn nach dem Anhalten des Fahrzeuges am Aussteigen hindern wollen, weshalb er in dessen Richtung geschossen habe. Die Erstinstanz habe sodann auch ausführlich die Aussagen des Zeugen R. zitiert, welcher das Fahrzeug von A. zur Tatzeit mit seinem Wagen gekreuzt habe. Gemäss der Schilderung dieses Zeugen habe nicht der Fahrer (A.) den Beifahrer (den Be- schwerdeführer), sondern vielmehr der Beifahrer den Fahrer bedrängt. Der Fahrer habe Blickkontakt mit dem Zeugen hergestellt und um Hilfe gerufen, worauf zwei Schüsse gefallen seien. Die Sachdarstellung des Zeugen decke sich einerseits
- 6 - mit den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers und sei anderseits auch lebensnah und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe A. mit vorgehaltener Schusswaffe bedroht und habe sogar bereits knapp an A. vorbei durch das Fen- ster der Fahrertüre geschossen gehabt. Darauf sei A. vom Beschwerdeführer zum Anhalten gezwungen worden, indem ihm der Beschwerdeführer ins Steuer ge- griffen und dieses herumgerissen habe. Ganz offensichtlich müsse sich A. zu die- sem Zeitpunkt in höchster Gefahr gewähnt haben. Entsprechend habe er auch den Blickkontakt zu einem Passanten gesucht und diesem einen Hilferuf zuge- worfen. Wenn das Bezirksgericht daraus gefolgert habe, es sei lebensfremd, dass der bedrohte A. den bewaffneten Beschwerdeführer habe gewaltsam zurückhal- ten wollen, vielmehr A. den Wagen mit Sicherheit fluchtartig habe verlassen wol- len, worauf der Beschwerdeführer geschossen habe, so sei dieser Beurteilung ohne weiteres zuzustimmen (KG act. 2 S. 9 bis 11).
d) aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die vorinstanzliche Ansicht stimme nicht mit dem Ergebnis der Spurensicherung bzw. der Autopsie überein, erweist sich dieser Einwand als unbegründet. Zunächst lässt die in der Be- schwerde vertretene Auffassung ausser Acht, dass nicht nur die Position des Opfers, sondern auch die Position der Waffe im Moment der Schussabgabe den späteren Schusskanal bestimmt. Es ist keineswegs zwingend, wie der Beschwer- deführer meint, dass der festgestellte (vgl. BG act. 4.1.5 S. 5 ff.) und in der Be- schwerde zutreffend wiedergegebene (KG act. 1 S. 6) Schusskanal nur dann denkbar wäre, wenn sich A. dem Beschwerdeführer zugewandt hätte. Darüber hinaus sind verschiedene Verhaltensweisen denkbar, welche - neben Hilferufen - ein Verlassen des Fahrzeuges einleiten, ohne dass damit unabdingbar verbunden wäre, der Fahrer wende dem Beifahrer schon den Rücken zu, so zum Beispiel ein Lösen des Sicherheitsgurtes oder ein Öffnen der Fahrertüre. Angesichts dieser Sachlage hat sich denn auch nicht aufgedrängt, dass sich die Vorinstanz zur Fra- ge des Schusskanals geäussert hätte. Immerhin hatte das Bezirksgericht erwo- gen, A. habe, sobald er das Steuer habe loslassen können, versucht auszustei- gen, mithin habe er noch vor dem ersten Schuss dazu angesetzt. Der erste Schuss habe A. dann noch sitzend in die Brust getroffen, während der zweite Schuss im Rücken in seinen Körper eingedrungen sei (BG act. 120 S. 62). Dieser Erwägung stimmte die Vorinstanz zu (KG act. 2 S. 11). Damit liegt weder eine
- 7 - Verletzung der Begründungspflicht, noch eine aktenwidrige oder willkürliche Be- weiswürdigung vor. bb) Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz (mit der Erstin- stanz) zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigte, dass er erst ab der vierten Einvernahme vorbrachte, A. habe versucht, ihn am Aussteigen zu hindern bzw. habe ihn festgehalten. Zum einen setzt sich die Beschwerdeschrift mit den entsprechenden erstinstanzlichen Ausführungen (BG act. 120 S. 61), welche von der Vorinstanz, wie die vorstehend aufgeführten obergerichtlichen Erwägungen zeigen, als zutreffend erachtet wurden, nicht auseinander. Zum andern vermag das Wiedergeben, wann, von wem und wie lange der Beschwerdeführer vor die- ser vierten Einvernahme befragt wurde, die Schlussfolgerung der Vorinstanz(en) nicht als willkürlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in der ersten Befragung zum Tötungsdelikt an A. vom
8. Januar 2001 keine Angaben machte (KG act. 2 S. 11; BG act. 13.1.1). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Angaben bezüglich eines Festhal- tens durch A. nicht schon anlässlich der zweiten oder dritten Befragung hätte de- ponieren können, ist nicht ersichtlich. Zunächst erfolgte die zweite Befragung erst am 12. Januar 2001 (BG act. 13.1.2), der Beschwerdeführer hatte demnach ge- nügend Zeit, sich die damalige Situation nochmals in Erinnerung zu rufen. We- sentlich ist sodann, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung die Möglichkeit eingeräumt wurde, von sich aus den Tatablauf zu schildern und er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machte (BG act. 13.1.2 insb. S. 3 und S. 5). Bei der dritten Befragung vom 13. Januar 2001 (BG act. 13.1.3) handelte es sich sodann bereits um eine detaillierte Befragung. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der vierten Befragung (auch) angab, er habe den zweiten verletzenden Schuss abgegeben, als er bereits aus dem Fahrzeug aus- gestiegen sei, und diese Darstellung mit dem Fundort einer Hülse vereinbar ist, ändert nichts am vorstehend Gesagten. cc) Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung aus den Aussagen des Zeugen R. kritisiert, so erweist sich auch diese Kritik als nicht stichhaltig. Zum einen beachtete die Vorinstanz nicht nur die Aussage, der Beifahrer habe den Fahrer bedrängt, sondern auch den Umstand, dass A. mit dem Zeugen Blickkon-
- 8 - takt aufgenommen und um Hilfe gerufen hatte. Dass dieser Hilferuf nicht zutref- fend wäre, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Allein die Möglichkeit, dass sich der Zeuge bezüglich des Bedrängens getäuscht haben könnte, macht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht unhaltbar. Immerhin ist zu berücksich- tigen, dass der Zeuge den Tatverlauf nach der (verletzenden) Schussabgabe, welcher vom Zeugen in Bezug auf das Weggehen des Beschwerdeführers abwei- chend dargestellt wurde, lediglich durch den Rückspiegel beobachtete, während- dem er das Verhalten der Fahrzeuginsassen und den Hilferuf von A. als dem Fahrzeug von A. entgegenfahrender Fahrzeuglenker noch direkt vor bzw. neben sich beobachten konnte. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Vorinstanz willkürfrei als er- stellt betrachtet, A. habe den Beschwerdeführer nicht festgehalten und ihn am Aussteigen hindern wollen, sondern A. selber habe das Fahrzeug verlassen wol- len. 1.2 a) Als unzutreffend und den gutachterlichen Ausführungen entgegenste- hend erachtet der Beschwerdeführer die obergerichtliche Auffassung, er habe äu- sserst kaltblütig gehandelt und sei mit letzter Konsequenz zur Tat geschritten, um den Geschädigten an der Flucht zu hindern und als Zeugen zu eliminieren. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der Hass gegen das Opfer sei im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt worden, welche die Tötung in erster Linie als Er- gebnis einer fatalen Dynamik erscheinen liessen, und sie meine, die tödlichen Schussabgaben seien erfolgt, um sicherzustellen, dass A. nicht entkommen kön- ne, lasse das Obergericht das Gutachten ausser Acht. Aus den gutachterlichen Ausführungen gehe nämlich hervor, dass der Wille des Beschwerdeführers nicht auf die kaltblütige Eliminierung von A. gerichtet gewesen sei, sondern auf Abwehr der eigenen Vernichtung. So werde im Gutachten dargelegt, der Beschwerdefüh- rer habe sich selbst von dem Moment an, in dem sich das Opfer seinem grandio- sen Rachehandeln widersetzt und die Verfügung über die Situation für sich bean- sprucht hatte, als Verfolgter erlebt. Es lasse sich aus gutachterlicher Sicht durch- aus von einer Vernichtungsangst des Exploranden sprechen; er habe sich, wie- derum in einer kognitiven Verzerrung des situativen Erlebens, als der Bedrohte
- 9 - gefühlt, und mit der Abgabe der gezielten Schüsse sei jetzt ein persönlicher "Gegner" - und nicht mehr der homosexuelle Angreifer - gleichsam vernichtet worden. Die Vorinstanz habe bei ihrer Meinungsbildung den gutachterlichen Sachverstand mit keinem Wort berücksichtigt, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO darstelle.
b) Die Thematik, ob der Täter vorsätzlich (oder allenfalls eventualvorsätzlich) gehandelt hat, beschlägt teilweise Bundesrecht. Im kantonalen Beschwerdever- fahren kann grundsätzlich nur geprüft werden, ob der Sachrichter im Rahmen der Begründung des Vorsatzes bzw. Eventualvorsatzes, das heisst bei der Beurtei- lung, ob der subjektive Tatbestand gegeben sei, willkürliche tatsächliche Annah- men getroffen hat. Überprüfbare Tatfragen sind insbesondere, was der Täter wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm bzw. womit er sich abfand oder einverstanden war. Mithin können im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur jene Rügen behandelt werden, welche sich auf die Feststellungen der Wissens- und Willenselemente beziehen, die dem Täter in einer bestimmten Situation aufgrund der Beweiswürdigung angelastet werden können. Dagegen bildet die Frage, ob die vom Sachrichter im Urteil als erwiesen betrachteten Tatumstände die Annah- me des Vorsatzes (oder Eventualvorsatzes) im Sinne von Art. 18 Abs. 2 StGB erlauben, eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage, die im Hinblick auf § 430b StPO im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden kann (BGE 123 IV 199, 205; BGE 119 IV 3; Kass.-Nr. 98/277 S d.v. 98/281 S, Ent- scheid vom 7.9.99, in Sachen StA, Erw. III.3 a; Kass.-Nr. 97/168 S, Entscheid vom 9.11.97, in Sachen E., Erw. II.3.1 und 3.3; Schweri, Eidgenössische Nichtig- keitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 659). Der Kassationshof des Bundesgerichts weist die Sache gestützt auf Art. 277 BStP an die kantonale Ge- richtsbehörde zurück, wenn deren Entscheidung an derartigen Mängeln leidet, dass die Gesetzesanwendung nicht überprüft werden kann.
c) Die vom Beschwerdeführer kritisierten Stellen betreffen die rechtliche Qualifikation der Tötungshandlung durch die Vorinstanz. Dabei gab die Vorinstanz zunächst erstinstanzliche Erwägungen wieder (KG act. 2 S. 30 und 31) und hielt dann fest, es treffe zu, wenn die Erstinstanz bereits die der eigentlichen Tötung vorausgehenden Täterhandlungen unabhängig vom Tötungsvorsatz als egoi-
- 10 - stisch, kaltblütig und gefühllos taxiere (KG act. 2 S. 31). Dem Beschwerdeführer werde jedoch klarer- und auch zutreffenderweise nicht vorgeworfen, zum Zeit- punkt der Planung und Vorbereitung der Entführungs- und Raubtat bereits eine Tötungsabsicht gehabt zu haben. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer, als er am 16. März 1998 den Wagen des Geschädigten bestiegen habe, geplant ha- be, die mitgeführte Waffe einzusetzen, um den Geschädigten zu bedrohen, ihn zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen und auch allenfalls - je nach Aussage des Beschwerdeführers - auf den Wagen des Geschädigten zu feuern. Es könne dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet werden, dass er bereits vor der versuchten Flucht des Geschädigten aus dem Wagen beabsichtigt habe, gezielt auf diesen zu schiessen. Wenn die Erstinstanz erwäge, "der Hass gegen sein Opfer, der zu den Plänen führte, welche die Kausalkette zur Tötung auslösten, wurde im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt, welche die Tötung in erster Linie als Ergebnis einer fatalen Dynamik erschienen liessen", so möge dies ins- gesamt zutreffen. Es sei jedoch nicht korrekt, dem Beschwerdeführer die detail- lierten Vorbereitungen, die er hinsichtlich der von ihm geplanten Raub- und Ent- führungstat getroffen habe, auch hinsichtlich der Erschiessung des Geschädigten erschwerend anzurechnen, da er zum Zeitpunkt dieser Handlungen noch gar kei- nen Tötungsvorsatz gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer bei der Beschaf- fung der als Verkleidung oder Teilmaskierung zu wertenden Kleidungsstücke (Baseball-Kappe und weisse Hip-Hop-Hose, welche die Zugehörigkeit des Trä- gers zu einer Personengruppe indizieren würden, welcher der Beschwerdeführer gar nicht angehöre) bereits daran gedacht habe, seine spätere Flucht als Mord- verdächtiger zu decken, wie dies die Erstinstanz sinngemäss darlege, könne ihm jedenfalls nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Die Vorinstanz erwog weiter, der Beschwerdeführer habe in dem Augen- blick, als der Geschädigte beim Anblick der Waffe des Beschwerdeführers den Wagen gestartet habe und losgefahren sei, realisieren müssen, dass sich die be- gonnene Entführungs- und Raubtat nicht wie geplant würde ausüben lassen. Ge- mäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschwerdeführer den Wagen in der Folge zum Stillstand gebracht, indem er dem Geschädigten ins Steuer gegriffen habe. Unmittelbar darauf habe der Geschädigte den Lenker eines entgegenkommenden
- 11 - Fahrzeuges - den Zeugen R. - auf sich aufmerksam gemacht und diesen um Hilfe angerufen. Anschliessend habe der Beschwerdeführer dem Geschädigten zwei- mal gezielt in den Oberkörper geschossen, das Fahrzeug umrundet und dem am Boden liegenden Geschädigten sodann noch in den Kopf geschossen. Das Motiv des Beschwerdeführers für diese drei tödlichen Schussabgaben müsse eine Mi- schung gewesen sein aus dem Hass, den er gegen den Geschädigten angestaut gehabe habe, einhergehend mit seiner Frustration, dass der Tatverlauf nicht die geplante Richtung genommen habe, und der Sicherstellung, dass der Geschä- digte nicht entkommen und allenfalls beim Passanten R. hätte Schutz suchen können, was zweifellos zu einer Strafverfolgung des Beschwerdeführers geführt hätte. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus eine generelle unbändige Ver- achtung gegenüber Homosexuellen gehabt und sich durch diese zur Tatplanung und -ausführung habe hinreissen lassen, könne offen gelassen werden. Schliesslich stimmte die Vorinstanz der erstinstanzlichen Auffassung zu, dass in der Vorgehensweise des Beschwerdeführers ab der ersten gezielten Schussabgabe gegen den Geschädigten in erster Linie ein Eliminationsmord zu erkennen und die eigentliche Tötung des Geschädigten als egoistisch, kaltblütig und gefühllos zu taxieren sei. Angesichts des Scheiterns seines ursprünglichen Planes hätte sich nicht nur der im Beschwerdeführer angestaute Hass und des- sen Geringschätzung des Geschädigten in brutaler Weise entladen. Der Be- schwerdeführer sei auch äusserst kaltblütig und mit letzter Konsequenz zur Tat geschritten, um den Geschädigten an der Flucht zu hindern und als Zeugen für die von ihm (dem Beschwerdeführer) seit Fahrtbeginn begangenen Taten zu eli- minieren. Liesse sich für die ersten beiden Schüsse noch diskutieren, ob der Auf- bau eines kaltblütigen Eliminationsvorsatzes innert einiger Sekunden - so lange habe es von der Fassung des Tötungsentschlusses bis zur zweiten Schussabga- be gedauert - überhaupt möglich sei, so werde eine allfällige diesbezügliche Unsi- cherheit durch den dritten finalen Kopfschuss endgültig beseitigt. Hier habe der Beschwerdeführer zuvor Zeit gehabt, das Resultat seiner bisherigen Handlungen zu betrachten und zu erkennen, dass der schwer getroffene Geschädigte aus dem Wagen gefallen sei. Erst dann sei er zielgerichtet um den Wagen herum ge- gangen und habe das Leben des Geschädigten - anders könne man es bei einem
- 12 - Kopfschuss aus einem halben Meter Distanz auf einen Wehrlosen nicht sagen - endgültig ausradiert (KG act. 2 S. 33).
d) aa) Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, die Vorinstanz gehe mit dem Bezirksgericht davon aus, sein Hass gegen das Opfer sei im Laufe der Tatausführung nicht einfach durch neue, aus der Situation heraus entstandene Gefühle wie etwa Angst ersetzt worden, welche die Tötung in erster Linie als Er- gebnis einer fatalen Dynamik erscheinen liessen, und er dazu auf Seite 30 des angefochtenen Urteils verweist, so trifft diese Auffassung nicht zu. An der ange- fochtenen Stelle gab die Vorinstanz nämlich lediglich die erstinstanzlichen Über- legungen wieder, ohne dazu zustimmend oder ablehnend Stellung zu nehmen. Immerhin ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als die Vorinstanz an anderer Stelle ausführt, die entsprechende erstinstanzliche Erwägung möge ins- gesamt zutreffen (KG act. 2 S. 31/32). bb) Die Ausführungen in der Beschwerde sind sodann insoweit zu präzisie- ren, als die Vorinstanz entgegen der beschwerdeführerischen Meinung nicht da- von ausgeht, die tödlichen Schussabgaben seien nur erfolgt, um sicherzustellen, dass der Geschädigte nicht entkommen könne (KG act. 1 S. 7). Vielmehr erwog die Vorinstanz - wie bereits erwähnt - das Motiv müsse eine Mischung aus Hass, Frustration über den abweichenden Tatverlauf und Vermeidung einer Flucht des Geschädigten gewesen sein (KG act. 2 S. 32). Mit dieser (vollständigen) vor- instanzlichen Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausging, A. habe fliehen wollen, wurde bereits dargetan. cc) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorinstanzlichen Erwä- gungen in Bezug auf die Frage des Motivs seien mit den gutachterlichen Ausfüh- rungen nicht in Einklang zu bringen und damit willkürlich, so erscheint fraglich, ob auf diesen Einwand überhaupt einzutreten ist. Aus der vorinstanzlichen Formulie- rung, das Motiv müsse eine Mischung aus Hass, Frustration über den Tatverlauf und Vermeidung der Flucht von A. gewesen sein, geht hervor, dass die Vorin- stanz vom mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers spricht. Der mutmassli- che Wille des Täters stellt aber eine Rechtsfrage dar, welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen ist (Schweri, a.a.O., Rz 674). In die-
- 13 - sem Zusammenhang wird auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin vom Bundesgericht geprüft, ob die Vorinstanz bei der Beantwortung der Rechtsfrage die massgeblichen Aspekte berücksichtigte. Wollte man davon ausgehen, die vorinstanzliche Erwägung ziele trotz der gewählten Formulierung nicht auf den mutmasslichen Willen ab, so überzeugt der beschwerdeführerische Einwand nicht. Zwar gibt die Beschwerde die Darstellung des Gutachters richtig wieder, doch lässt der Beschwerdeführer bei seiner Argu- mentation ausser Acht, dass die gutachterliche Sichtweise sich mit der richterli- chen Betrachtungsweise nicht zwingend decken muss. Zum einen erklärt der Gutachter das Handeln des Exploranden aus psychiatrischer Sicht, was jedoch nicht unbedingt damit übereinstimmt, wovon der Explorand selber ausging oder wie der Explorand die Situation tatsächlich empfunden hat. So erklärt der Gut- achter das (ursprüngliche) Vorhaben des Beschwerdeführers beispielsweise da- mit, dass dem Beschwerdeführer aus der Phantasie des Rächers und Strafenden eine Art momentane Sinnhaftigkeit seines Daseins erwachsen sei; die geplante und vorbereitete Rachehandlung habe ihm gleichsam die Möglichkeit geboten, der drohenden eigenen Nichtigkeit zu entgegnen, und wenn er mit der geplanten Handlung darauf habe reagieren wollen, dass ihm das "Letzte genommen" wor- den sei, sein "Männerstolz", so habe er sich eben durch die (geplante) Tat auch vergewissern wollen, dass er einen solchen Stolz überhaupt gehabt habe (BG act. 15.2.9.2 S. 77). Diese gutachterliche Erklärung vermag zu überzeugen, auch wenn der Beschwerdeführer selber nie ausgesagt hat, seine Motivation zur Aus- führung der (ursprünglich) geplanten Taten habe darin bestanden, seinem Leben (wieder) einen Sinn zu vermitteln. Ebenso kann es sich auch bezüglich des Motivs zur Tötungshandlung verhalten. Wenn der Gutachter festhält, aus gutachterlicher Sicht lasse sich durchaus von einer Vernichtungsangst des Exploranden spre- chen, so muss dies nicht bedeuten, dass dem Beschwerdeführer diese Vernich- tungsangst bewusst gewesen wäre. Es ist ebenso denkbar, dass sich der Täter aufgrund konkreter Tatumstände eine andere, tatsächlich empfundene Motivation anrechnen lassen muss. Es ist deshalb nicht per se willkürlich, wenn die Vorin- stanz nicht von derjenigen Motivationslage des Beschwerdeführers ausgeht, wel- che der Psychiater aus seiner Sicht schildert. Der Beschwerde fehlten denn auch jegliche Aktenhinweise bezüglich der beschwerdeführerischen Darstellung, es sei
- 14 - für ihn um sein Leben gegangen (KG act. 1 S. 8). Mit seinen Ausführungen ver- mag der Beschwerdeführer in Bezug auf die im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfende (Tat-)Frage, welche Gründe ihn zur Tat bewogen hätten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6S.10/2004 vom 1. April 2004, Erw. 5.2, mit Hinweis auf BGE 127 IV 10 Erw. 1c), keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. dd) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht bzw. in Missachtung der gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen, es lägen die qualifizierenden Merkmale des Mordtatbestandes vor, so stellt dies ein vom Bundesrecht beherrschter Aspekt dar. Ob das Handeln des Beschwerdeführers unter Art. 112 StGB zu subsumieren ist, wird vom Bundesge- richt auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hin geprüft und ist damit der Prüfung im kantonalen Beschwerdeverfahren entzogen. Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob die Vorinstanz bei der rechtlichen Qualifikation der Tat die massgebenden Aspekte berücksichtigt hat. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
2. Die Anklageschrift (BG act. 19 S. 6 f.) umfasst als zweiten Sachverhalts- komplex zusammengefasst folgenden Tatvorwurf: Der Beschwerdeführer sei am Sonntag, 29. Oktober 2000, ca. 03.30 Uhr, mit der Geschädigten Y., nachdem "Französisch" für Fr. 50.-- vereinbart worden sei, zur ____brücke in Zürich gefah- ren. Die Geschädigte habe den Beschwerdeführer aufgefordert, ihr das Geld zu geben, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Gegenteils habe er sie an den Haaren gerissen, sie ins Gesicht geschlagen und bedroht. Die Geschädigte habe versucht, die Fahrzeugtüre zu öffnen, habe aber feststellen müssen, dass diese verschlossen gewesen sei. Aus Angst vor den Drohungen des Beschwer- deführers, angesichts der geschilderten Gewaltanwendung des ihr offenkundig körperlich überlegenen Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass das ver- schlossene Auto an einem abgeschiedenen Ort gestanden sei, habe die Geschä- digte in der Folge auf Gegenwehr und Hilferufe verzichtet und die vom Beschwer- deführer gewünschten sexuellen Handlungen ausgeführt bzw. über sich ergehen lassen. 2.1 a) Der Beschwerdeführer bemängelt, dass an der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der Geschädigten Y. hätte gezweifelt werden müssen, und be-
- 15 - vor auf diese als einziger Beweis hätte abgestellt werden können, weitere Bewei- se hätten eingeholt werden müssen, beispielsweise ein psychologisches Sach- verständigengutachten. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO in Verbindung mit Art. 9 BV vor (KG act. 1 S. 9). Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand damit, die Geschädigte sei gemäss ihren eigenen Angaben in einem Zeitungsinterview seit ihrem zwölften Altersjahr drogensüchtig und finanziere ihre Sucht seit 20 Jahren mit Prostitution. Wenn die Geschädigte unter diesen Voraussetzungen als Zeugin angebe, sie konsumiere regelmässig Drogen, aber nicht viel, so sei dies wohl eine nachvoll- ziehbare Abschwächung ihrer tatsächlichen Situation, es könne nicht der Realität entsprechen. Zudem sei ihre Unmöglichkeit, sich an Vereinbarungen zu halten, aktenkundig. Über die Folgen eines derart langjährigen regelmässigen Drogen- konsums unter den prekärsten Umständen hätte sich zwingend eine Fachperson zu äussern gehabt. Auf die Aussagen der Geschädigten dürfe nur abgestellt wer- den, wenn feststehe, dass sie fähig gewesen sei, realitäts- und wahrheitsgemäss auszusagen. Da sie eindeutig gekränkt worden sei, indem der Beschwerdeführer den Preis gedrückt habe, sie ansonsten den Weg zu Fuss hätte zurückgehen müssen und sie auch nichts verdient hätte, könne ohne Zweifel nicht ausge- schlossen werden, dass sie emotional überreagiert und in ihrer Wut - die erste Kontaktnahme mit der Polizei sei unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt - die Ver- gewaltigungsanzeige erstattet habe. Später habe sie dann nicht mehr davon Ab- stand nehmen können und die Möglichkeit, dass sie deshalb die ersten verein- barten Termine verpasst habe, sei nicht auszuschliessen. Als sie schliesslich ver- nommen worden sei, sei ihr, bevor sie den Ablauf zum ersten Mal genau habe schildern müssen, dieser von der Polizistin vorgehalten worden, und sie habe mit einem blossen Ja geantwortet (KG act. 1 S. 8 f.).
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob zur Abklärung der Glaubwürdigkeit von Zeugen ein Gutachten beizuziehen ist, sind die §§ 109 und 147 StPO massge- bend (Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c). § 109 Abs. 1 StPO bestimmt allgemein, dass Sachverständige zugezogen wer- den, wenn es zur Feststellung oder tatsächlichen Würdigung eines Sachverhaltes
- 16 - besonderer Kenntnisse oder Fertigkeiten bedarf. In Konkretisierung dieses Grundsatzes sieht § 147 StPO sodann ausdrücklich die Begutachtung eines Zeu- gen vor, wenn dessen Geisteszustand festgestellt werden muss. Gemäss Praxis des Kassationsgerichtes ist es grundsätzlich Sache des Richters und nicht eines Sachverständigen, die Glaubwürdigkeit von Zeugen zu beurteilen (Kass.-Nr. 2001/300 S, Entscheid vom 6. Oktober 2002, in Sachen F., Erw. II./1.b; Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c.; Kass.-Nr. 2002/123 S, Entscheid vom 7. Dezember 2002 i.S. K., Erw. II./2.b). Auch bei Vorliegen von Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen besteht daher in der Regel keine Pflicht zur Beiziehung eines Experten. Was die in § 109 Abs. 1 StPO genannten besonderen Kenntnisse oder Fertigkeiten anbetrifft, kann nämlich generell festgehalten werden, dass die Würdigung der Glaubwürdigkeit von Zeugen eine der wesentlichen Aufgaben des Richters bildet und ihm der hierzu nötige Sachverstand zugebilligt werden darf, um diese sorgfäl- tig und mit richtigem Ergebnis vorzunehmen. Der Beizug eines medizinisch oder psychologisch gebildeten Fachmannes kann jedoch ausnahmsweise zulässig bzw. geboten sein, wenn dem Richter die Fähigkeiten zur Beurteilung der Frage fehlen, ob der Zeuge im Stande ist, als solcher auszusagen, sowie wenn sich der Richter zufolge aussergewöhnlicher Verhältnisse nicht in der Lage befindet, die Glaubwürdigkeit einer Person oder Glaubhaftigkeit einer Aussage zu beurteilen. Der Beizug eines Sachverständigen ist - anders umschrieben - nur dann erforder- lich, wenn die Aussagequalität ohne psychiatrische und/oder psychologische Fachkenntnisse nicht beurteilt werden kann (vgl. ZR 98 Nr. 17 E. II./3.; Kass.-Nr. 2001/300 S, Entscheid vom 6. Oktober 2002, in Sachen F., E. II./1.b; Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c). Von Verfassungs- und Konventionsrechts wegen ist der Richter ferner ge- halten, ein Gutachten einzuholen, wenn die Beurteilung der Qualität der Aussage eines Zeugen (oder einer Auskunftsperson) von der Bewertung besonderer Um- stände in der Person des Aussagenden abhängt, zu welcher wiederum psychiatri- sche und/oder psychologische Fachkenntnisse erforderlich sind (Kass.-Nr. 2001/353 S, Entscheid vom 5. März 2003 i.S. C., Erw. III./5.1.c; Kass.-Nr. 2002/123 S, Entscheid vom 7. Dezember 2002 i.S. K., Erw. II./2.b). Ob besondere
- 17 - Umstände vorliegen, welche ein Glaubwürdigkeitsgutachten als angezeigt er- scheinen lassen, kann nicht in genereller Weise beantwortet werden; vielmehr hat sich der Entscheid nach den persönlichen Verhältnissen des Einzuvernehmenden bzw. des Einvernommenen zu richten (vgl. ZR 98 Nr. 17 E. II./3,; vgl. auch BGE 118 Ia 31f.; Kass.-Nr. 2001/300 S, a.a.O.).
c) Soweit der Beschwerdeführer die besonderen Umstände, welche die Ein- holung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erforderlich gemacht hätten, in der Drogenabhängigkeit der Geschädigten erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei drogenabhängigen Zeugen keine generelle Pflicht zur fachärztlichen Begut- achtung im Hinblick auf ihre Zeugnisfähigkeit besteht (Kass.-Nr. AC020073, Ent- scheid vom 26. September 2003 i.S. Z., Erw. II./5.1.c.aa; Kass.-Nr. 2001/312 S, Entscheid vom 10. Juni 2002 i.S. B., Erw. II./2.d; vgl. auch BGE 120 Ia 41). Um anzunehmen, dass eine Person an einer Störung ihrer Wahrnehmungs-, Erinne- rungs- oder Wiedergabefähigkeit leide, müssen dafür konkrete Hinweise vorlie- gen, welche sich in bestimmten Handlungen oder Äusserungen manifestieren. Der allgemeine Hinweis auf die Drogensucht einer Person genügt noch nicht, selbst wenn man annimmt, dass die betreffende Person schwerst drogenabhän- gig ist. Es müssten vielmehr noch weitere Umstände hinzutreten wie Entzugser- scheinungen anlässlich der eingeklagten Tat und/oder der Einvernahme (vgl. BGE 118 Ia 32 und 120 Ia 41 sowie Donatsch in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 8 zu § 147 StPO). Die in der Beschwerde aufgeführten Argumente, mit denen der Be- schwerdeführer solche Umstände als gegeben erachtet, vermögen nicht zu über- zeugen, soweit sie überhaupt über den allgemeinen Hinweis auf die Drogensucht der Geschädigten hinausgehen. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Aktenstellen sich ergeben sollte, dass die Aussage der Zeugin, sie konsumiere regelmässig, aber nicht viel (BG act. 14/2/3 S. 2), als eine zwar nachvollziehbare aber nicht der Realität entsprechende Abschwächung der tatsächlichen Situation aufzufassen wäre. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Unmöglichkeit der Geschä- digten, sich an Vereinbarungen zu halten, sei aktenkundig (KG act. 1 S. 8). Er zielt mit dieser Bemerkung wohl auf seine an anderer Stelle dargelegte Spekulati- on, es sei nicht auszuschliessen, dass die Geschädigte die ersten Termine für ei- ne polizeiliche Befragung verpasst habe, weil sie von der unmittelbar nach dem Vorfall erstatteten Anzeige wohl hätte Abstand nehmen wollen, aber nicht mehr
- 18 - hätte Abstand nehmen können (KG act. 1 S. 9). Wenn der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen zu suggerieren versucht, die Geschädigte sei unzuverlässig und damit unglaubwürdig, übersieht er, dass sich aus den Akten ohne weiteres nachvollziehbare Gründe für den späten Befragungstermin ergeben. So wurde der erste vereinbarte Termin auf den 9. November 2000 verschoben, weil die Ge- schädigte eine Vertrauensperson bei der Befragung dabei haben wollte, und die- se Vertrauensperson am ersten Termin nicht abkömmlich war (BG act. 14/2/1 S. 2). Richtig ist, dass die Geschädigte am 9. November 2000 nicht zur Befragung erschien. Anlässlich der Einvernahme bei der Bezirksanwaltschaft führte sie aber dazu aus, die Post bzw. das Telefon habe sie nicht erreicht, weil sie damals am Zügeln gewesen sei (BG act. 14/2/3 S. 3). Dass diese Angaben der Geschädigten unzutreffend wären, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch geht solches aus den Akten hervor. Des Weiteren erwähnt der Beschwerdeführer, an- lässlich der schliesslich erfolgten ersten Befragung sei der Geschädigten, bevor sie die Tat genau habe schildern müssen, der Tatablauf von der Polizistin vorge- halten worden (KG act. 1 S. 9). Dies trifft zwar zu (vgl. BG act. 14.2.1. S. 3), doch lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass die Geschädigte eine detaillierte Be- schreibung des Vorfalles bereits zu den Akten gegeben hatte (BG act. 14.2.2). Unklar ist sodann, inwiefern der geschilderte Umstand geeignet wäre, das Einho- len eines Gutachtens über die Geschädigte nahe zu legen oder zumindest Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu wecken. Zielte der Einwand des Be- schwerdeführers darauf ab, die Unverwertbarkeit der polizeilichen Befragung dar- zulegen, so fehlte es der Beschwerde an substanziierten Ausführungen hiezu. Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, möglicherweise habe eine kleine Kränkung durch den Beschwerdeführer bzw. das nach seinen Angaben stattge- fundene Feilschen um den Preis bei der Geschädigten zu einer Überreaktion ge- führt (KG act. 1 S. 8/9). Der Beschwerdeführer wendet sich damit wohl gegen die vorinstanzliche Auffassung, es sei kein Motiv ersichtlich, weshalb die Geschädigte falsche Belastungen erheben und die Mühsal, sich ärztlichen Untersuchungen unterziehen sowie an einem langwierigen Untersuchungs- und Gerichtsverfahren mitwirken zu müssen, auf sich nehmen sollte. Die Begründung des Beschwerde- führers, er habe die Geschädigte um Fr. 30.-- ihres Dirnenlohnes geprellt, wes- halb sie ihn nun zur Vergeltung zu Unrecht belaste, trage nicht. Die Geschädigte
- 19 - habe diese Behauptung denn auch als lächerlich taxiert. Diese offensichtliche Schutzbehauptung des Beschwerdeführers wirke umso stossender, wenn er in seinem handgeschriebenen Lebenslauf in larmoyanter Weise vorbringe, die Ge- schädigte befinde sich in einer vergleichbaren Situation wie er, da er sie durch sein Verhalten sinngemäss in ihrer Berufsehre gekränkt habe, weshalb er für ihre vermeintliche Falschanzeige sogar noch Verständnis aufbringe (KG act. 2 S. 24). Die Beschwerde setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Damit vermag der Beschwerdeführer insgesamt weder die Notwendigkeit eines Glaub- würdigkeitsgutachten noch eine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 2.2 a) Als willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auf- fassung, wonach die Aussagen der Geschädigten im Verfahren im Vergleich zu ihren Angaben gegenüber einem Journalisten der NZZ zur Frage des Geldes ei- nen Nebenpunkt darstellen würden und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht zu beeinträchtigen vermöchten bzw. der Beschwerdeführer aus den wider- sprüchlichen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zum einen sei im Falle von Aussage gegen Aussage unter Beachtung der Unschuldsvermutung zunächst davon auszugehen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zutreffend seien. Die Glaubhaftigkeit der Behauptungen gegen ihn müssten de- tailliert geprüft werden. Die Ausführungen der Geschädigten in ihrer Handnotiz, ih- rer ersten polizeilichen Befragung sowie der Zeugeneinvernahme stünden in krassem Widerspruch zu den Angaben gegenüber dem Journalisten. In jeder Ein- vernahme spreche die Geschädigte von Geld. Dies sei selbstverständlich von Wichtigkeit, da sie darauf angewiesen gewesen sei. Wenn die Geschädigte in diesen wesentlichen Punkten verschiedene Angaben mache, müsse zwingend daran gezweifelt werden, ob sie Tatsachen schildere. Die Vorinstanz hätte bei dieser Aktenlage an dem von der Geschädigten tatsächlich angeführten Gesche- hen zweifeln müssen und - wäre sie von der Unschuldsvermutung des Beschwer- deführers ausgegangen - hätte sie unter diesen Voraussetzungen den für ihn günstigeren Ablauf, dass keine sexuellen Übergriffe stattfanden, vielmehr die Ge- schädigte - zwar möglicherweise widerwillig - zum niedrigeren Preis einverstan- den gewesen sei, ausgehen müssen (KG act. 1 S. 9 f.).
- 20 -
b) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der insgesamt überzeugenden Schilde- rungen der Geschädigten bestünden keine Zweifel an ihrer Sachdarstellung, wes- halb vollumfänglich darauf abzustellen sei. Eine andere Wertung vermöchte sich auch nicht aufgrund der beantragten Zeugeneinvernahme des Verfassers des im Berufungsverfahren neu eingereichten - mutmasslich vom 4. Mai 2001 datieren- den - NZZ-Artikels aus dem Internet zu ergeben. Im besagten Artikel werde über den Zürcher Drogenstrich berichtet, wobei es sich bei der im Bericht genannten Drogenprostituierten gemäss der Verteidigung um die Geschädigte Y. handeln solle. Die Verteidigerin mache in diesem Zusammenhang geltend, die Geschä- digte habe gegenüber dem Journalisten die behauptete Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer in einer Weise geschildert, die nicht mit ihren Aussagen gegenüber den Behörden übereinstimme, was die Unglaubhaftigkeit ihrer Bela- stungen belege. Ob es sich bei der im Zeitungsbericht genannten Frau tatsächlich um die Geschädigte Y. handle, sei nicht mit letzter Sicherheit erstellt, aufgrund der im Weiteren geschilderten Umstände jedoch anzunehmen. Die Verteidigung werfe der Geschädigten nun vor, sie habe in der Untersuchung gesagt, der Be- schwerdeführer habe ihr den Dirnenlohn nicht bezahlt, werde im Zeitungsbericht jedoch zititert, der Beschwerdeführer habe sich geändert, als er ihr das Geld ge- geben habe. Im Rahmen des Beweisantrages werde in diesem Zusammenhang verlangt, der schreibende NZZ-Journalist sei insbesondere danach zu befragen, ob er die Äusserungen der Geschädigten im Artikel wörtlich wiedergegeben habe. Ob die Geschädigte, handelte es sich bei der portraitierten Prostituierten tatsäch- lich um Y., vom Journalisten tatsächlich wörtlich zitiert worden sei, sei nicht er- stellt, könne jedoch zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden. Denn selbst in diesem Fall könnte der Beschwerdeführer letztlich aus dem Artikel des NZZ-Archivs nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Diskrepanz lediglich einen Nebenpunkt des gesamten Geschehnisses betraf. In ihrer polizeilichen Ein- vernahme habe die Geschädigte nämlich hierzu ausgesagt, nachdem sie den Be- schwerdeführer gefragt habe, ob es ihm gleich sei, wenn sie sofort einkassiere, habe er "Nein" gesagt und sie niedergedrückt. In der Folge sei die Geschädigte sofort dazu übergegangen, den Ablauf des Übergriffs zu beschreiben, ohne die Frage der Geldzahlung auch nur mit einem Wort zu erwähnen, so dass die Ver- weigerung der Bezahlung für die Anzeige der Geschädigten und ihr Gesamterle-
- 21 - ben der Vergewaltigung - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - ganz offensichtlich keinen ausschlaggebenden Einfluss gehabt habe. In ihrer Zeugeneinvernahme im Januar 2001 - rund zwei Monate nach dem Vorfall - habe die Geschädigte dazu übereinstimmend ausgesagt, sie habe jedoch betont, dass sie sich nicht mehr an alle Details respektive deren genaue Abfolge erinnern kön- ne, und auf die schriftlichen Gedankenstützen verwiesen, die sie unmittelbar nach der Tat auf Zetteln angefertigt hatte. Die Befragung der Geschädigten durch den Journalisten - immer vorausgesetzt, dass tatsächlich die Geschädigte befragt worden sei - habe dann wohl zwischen diesem Einvernahmedatum und der Ver- öffentlichung des Artikels im Mai 2001 stattgefunden. Selbst wenn es mithin die Geschädigte gewesen sei, welche das Interview gegeben habe, und der Journa- list sie wörtlich zitiert habe, vermöchte diese in einer späteren Schilderung auf- tretende Diskrepanz in einem Nebenpunkt die Glaubhaftigkeit der Sachdarstel- lung der Geschädigten insgesamt nicht zu erschüttern. Zu ausführlich, zu detail- liert und lebensnah habe die Geschädigte im Kernbereich den Übergriff des Be- schwerdeführers geschildert. Demzufolge erübrige sich auch die von der Verteidi- gung beantragte Zeugeneinvernahme des NZZ-Journalisten (KG act. 2 S. 27 f.).
c) Wenn die Vorinstanz festhält, bei der Frage der Geldübergabe handle es sich um einen Nebenpunkt, bedeutet dies nicht, dass sie der Meinung wäre, es sei für die Geschädigte unerheblich, ob sie vom Beschwerdeführer das verein- barte Geld erhalten habe oder nicht, oder dass die Geschädigte auf ihre Einkünfte aus der Prostitution nicht angewiesen wäre. Vielmehr bringt das Obergericht da- mit zum Ausdruck, dass die Frage der Geldübergabe im Rahmen des Vorfalles, d.h. neben den Handgreiflichkeiten, den drohenden Äusserungen des Beschwer- deführers und dessen sexuellen Handlungen, nicht im Vordergrund stehe. Diese Ansicht kann nicht als unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte die Frage des Geldes in sämtlichen Befragungen sowie ih- rer Notiz erwähnt. Die Qualifikation als Nebenpunkt bedeutet nicht, dass der ent- sprechende Umstand nicht erwähnenswert wäre oder dass zu erwarten gewesen wäre, dieser Teil des Geschehens würde nicht geschildert. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend machen wollte, allein die Diskrepanz zwischen den Angaben der Geschädigten gegenüber den Behör-
- 22 - den im Strafverfahren und denjenigen gegenüber dem Journalisten müsse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten wecken, könnte auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. Der Beschwerde fehlte diesbezüglich eine Auseinan- dersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. 2.3 a) Es treffe auch nicht zu, wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass die Geschädigte übereinstimmende und konstante Angaben gemacht habe. Er führt sodann verschiedene Zitate aus den Aussagen der Geschädigten auf und hält fest, ohne Missachtung dieser wesentlichen Aktenstellen und ohne sich damit auseinanderzusetzen könne nicht behauptet werden, die Angaben der Geschä- digten seien klar, eindeutig und als Beweis genügend (KG act. 1 S. 10).
b) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass die Vorinstanz erwog, das Be- zirksgericht habe die Aussagen der Geschädigten (und des Beschwerdeführers) auf den Seiten 74 bis 90 seines Urteils ausführlich wiedergegeben und diese an- schliessend einer sorgfältigen und korrekten Würdigung unterzogen, weshalb auf diese im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden könne. Die eigenen, oberge- richtlichen Ausführungen (KG act. 2 S. 23 -28) seien daher namentlich zusam- menfassender und allenfalls ergänzender Natur (KG act. 2 S. 23).
c) Ob die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung willkürlicher Beweiswürdigung angesichts der ausführlichen Darle- gungen der Vorinstanz(en) genügen, erscheint zumindest fraglich, kann aber of- fen bleiben. aa) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Geschädigte habe sich zur Anzahl des vollzogenen Geschlechtsverkehrs unterschiedlich geäussert, ist dar- auf nicht einzutreten. Die Erstinstanz (und mit ihr die Vorinstanz) hat sich zu die- sem Vorbringen ausführlich geäussert (BG act. 120 S. 85). Mit diesen Ausführun- gen setzt sich die Beschwerde zum einen gar nicht auseinander, zum andern ist offensichtlich, dass dem beschwerdeführerischen Vorwurf, die Vorinstanz habe die unterschiedlichen Angaben der Geschädigten nicht beachtet, der Boden ent- zogen ist. Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden kann.
- 23 - bb) Als widersprüchlich erachtet der Beschwerdeführer, dass die Geschä- digte auf die Frage der Bezirksanwältin, ob sie das Auto nicht hätte verlassen können, nachdem er ihr gesagte habe, er bezahle nichts, geantwortet habe: "Nein, unmöglich. Ich war nackt und es war abgeschlossen." Anlässlich derselben Einvernahme habe sie anderseits gemeint, sie habe nach dem Geld gefragt, "be- vor ich ein Kleidungsstück auszog." Dabei bezieht sich der Beschwerdeführer auf folgende Einvernahmepassagen (BG act. 14.2.3 S. 5 und S. 13): "Haben Sie schon häufiger solche Situationen erlebt, dass ein Freier nicht bezahlen will? Nein. Hätten Sie in diesem Moment nicht das Auto verlassen kön- nen? Nein, unmöglich. Ich war nackt und es war abgeschlossen. Wie wurden Sie nackt? Dies war nach den Drohungen. Er sagte mir, dass ich mich ausziehen soll. ... Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers. ... Haben Sie ihn gleich nach dem Anhalten bei der ___brücke auf das Geld angesprochen? Ja, unmittelbar nachdem er den Sitz heruntergelassen hat, nachdem ich hinten einge- stiegen bin, habe ich es gesagt. Ich habe es gesagt, bevor ich ein Kleidungsstück aus- zog. ... Hat er Sie igendwie gehindert an den Verriegelungsknopf an der Autotür zu fassen? Ich habe es einfach so gemacht, dass er es nicht sieht. Ich habe es versucht, als wir uns beide am Abziehen waren." Der Beschwerdeführer scheint die erste Aussage dahingehend zu interpre- tieren, dass die Geschädigte zum Ausdruck brachte, sie sei in dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die (Voraus-)Zahlung verweigert habe, bereits nackt gewe- sen. Diese Interpretation misst aber den in der Frage enthaltenen Worten "in die- sem Moment" eine zu grosse Bedeutung zu. Ebenso naheliegend wenn nicht na- heliegender ist es, die Antwort der Geschädigten dahingehend zu verstehen, dass
- 24 - sie zunächst nicht fliehen konnte, weil das Auto verschlossen war, zum andern dann aber auch zufolge ihrer Nacktheit. Dass die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen einen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten beeinträchtigenden Wi- derspruch verneinte, vermag den Vorwurf willkürlicher Beweiswürdigung nicht zu begründen. cc) Richtig ist, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Befragung angab, der Beschwerdeführer habe sie einfach umgedreht und an ihr herumge- dreht, während sie anlässlich der Zeugeneinvernahme auf Frage, ob er die Posi- tionen geändert oder ob er dies an ihr vorgenommen habe, antwortete: "Er hat mich aufgefordert. Er war mir dabei nicht behilflich." In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt - und es ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern diese Abweichung in den Aussagen der Geschädigten von derartiger Relevanz wäre, als dass sie die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu erschüttern vermöchte und die Einschätzung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der Wür- digung der Aussagen der Geschädigten sowie der Einschätzung ihrer Glaubwür- digkeit keinen Nichtigkeitsgrund setzte. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers unzutreffend gewürdigt hätte, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung ist damit ebenfalls nicht er- sichtlich.
3. Weitere Rügen des Beschwerdeführers beziehen sich auf von der Vorin- stanz im Rahmen der Strafzumessung getroffene Feststellungen. 3.1 a) Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Auffassung, er ha- be im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue oder Mitleid mit dem Er- mordeten gezeigt, als willkürlich. Es gebe unzählige Aktenstellen, welche das Ge- genteil beweisen würden. Die in der Beschwerde aufgeführten Zitate zeigten, wie tief greifend das Schuldgefühl und die Reue des Beschwedeführers gehen wür- den (KG act. 1 S. 11).
b) Das Obergericht hielt an der angefochtenen Stelle fest, der Beschwerde- führer habe im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue oder Mitleid mit
- 25 - dem Ermordeten gezeigt. Die Bemerkung der Verteidigung im Berufungsverfah- ren, dass im amtlichen Gutachten das Ausdrücken von Schuldgefühlen durch den Beschwerdeführer erwähnt werde, sei zwar korrekt. Gegenüber der Untersu- chungsbehörde und dem Gericht habe er jedoch keineswegs den Eindruck ge- macht, dass er gegenüber dem erschossenen A. echtes Mitleid empfinde. Sein Verhalten in der Berufungsverhandlung sei hierfür geradezu exemplarisch, wo von einer allfälligen Reue nichts zu spüren oder zu hören gewesen sei (KG act. 2 S. 44 f.).
c) In der Beschwerdeschrift werden folgende Aktenstellen als Belege für ein tief greifendes Schuldgefühl und die Reue des Beschwerdeführers aufgeführt (KG act. 1 S. 11):
- "Jetzt ist es wie ein Zeichen, dass ich im Gefängnis bin. Wenn es schon so ist, dann sitze ich es ab. Ich habe es einem Pfarrer gebeichtet" (BG act. 13.1.2 S. 6).
- "Ich konnte mir im Nachhinein nicht erklären, wie ich auf ihn schiessen konnte. Vor allem so brutal. Ich kann die letzten drei Jahre nicht vergessen. Es kommt immer wieder" (BG act. 13.1.2 S. 7).
- "Anmerkung: Der Befragte [der Beschwerdeführer] beginnt zu weinen und er- klärt, dass durch diesen Zettel alles stark wieder heraufkommen würde. Er sei ein Schwein, weil er einen Menschen getötet habe" (BG act. 13.1.3 S. 17).
- "Ich kann nur sagen, dass mir alles sehr Leid tut. Ich bereue diese Tat. Diese Tat beschäftigt mich so sehr, dass wenn ich eine Wasserpfütze sehe, welche am Vertrocknen ist, sieht es für mich aus wie Blut. Zudem bekomme ich im Gaumen so einen grässlichen Geschmack. Diese Gefühle kann man kaum beschreiben" (BG act. 13.1.3 S. 18).
- "Ich habe drei Jahre lang nicht daran gedacht, wieso und warum ich das getan hatte. Ich habe mich nicht zu rechtfertigen versucht, sondern bereut, dass ich ei- nen Menschen umgebracht hatte. Es ging mir nicht darum, mich zu rechtferti- gen" (BG act. 13.1.8 S. 7).
- "Ich möchte einfach sagen, dass es mir Leid tut, was passiert ist, und dass es mir wehtut" (BG act. 2.1 S. 15). Im Weiteren verweist die Beschwerde auf Ausführungen des amtlichen Gut- achters (KG act. 1 S. 11). Dieser habe im Gutachten geschrieben, Schuldgefühle und Antriebsarmut seien deutlich. Schuldgefühle im Sinne des Gefühls, eine Ver- antwortung für die Tötung A.'s zu haben, seien auch dann deutlich, wenn der Ex- plorand handkehrum erkläre, sich nicht bewusst gewesen zu sein, was er getan habe. Die Auseinandersetzung mit der Tötungshandlung stelle sich vorwiegend
- 26 - als Verurteilung der eigenen Tathandlung dar, insofern bedaure der Beschwer- deführer sie auch.
d) Innere Tatsachen wie Wissen und Willen eines Täters oder ob der Täter seine Tat bereut, sind einem direkten Beweis regelmässig nicht zugänglich. Ent- sprechend muss aus äusseren Tatsachen auf das Vorliegen von inneren Tatsa- chen geschlossen werden (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,
5. Aufl., Basel 2002, § 59 Rz 14; vgl. auch Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108 [1991], S. 299 ff.; ZR 96 [1997] Nr. 98). Dies ist auch vorliegend nicht anders. Im kantonalen Beschwerdeverfahren überprüfbare Tatfragen sind insbeson- dere, wie sich der Täter zur Tat stellt, ob er einsichtig ist und sie bereut (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 663 m.H.). Dagegen bildet die Frage, ob die vom Sachrichter im Urteil dargelegten Umstände zur rechtsgenügenden Annahme des Strafmilderungsgrundes der aufrichtigen Reue im Sinne von Art. 64 StGB genügten, eine vom Bundesrecht beherrschte Rechtsfrage, welche im Hinblick auf § 430b StPO im kantonalen Beschwerdever- fahren nicht geprüft werden kann. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist nach dem Gesagten tat- sächlicher Natur und somit im kantonalen Beschwerdeverfahren - unter dem Ge- sichtspunkt des Willkürverbotes - überprüfbar.
e) Zwar weist die Vorinstanz darauf hin, dass anlässlich der Berufungsver- handlung nichts von einer allfälligen Reue zu spüren gewesen sei (KG act. 2 S. 45), doch kann die Berufungsverhandlung mit Bezug auf die Sachverhaltsfest- stellung nicht allein entscheidend sein. Die in der Beschwerde aufgeführten Ak- tenstellen sind - mit Ausnahme des zuerst aufgeführten Zitates, bei welchem ein Hinweis auf Reue des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist - geeignet, auf die innere Tatsache des Bereuens der Tat zu schliessen. Dies gilt insbesondere auch für die Auffassung des Gutachters, der Beschwerdeführer bedaure seine Tat. Konkrete Hinweise auf Aktenstellen oder andere Umstände, welche diese Indizien für das Vorhandensein von Reue entkräften würden, fehlen im angefochtenen Entscheid. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer Reuebekundung anlässlich der
- 27 - Berufungsverhandlung und die vorinstanzliche Bemerkung, der Beschwerdeführer habe gegenüber der Untersuchungsbehörde und dem Gericht keineswegs den Eindruck gemacht, dass er gegenüber dem erschossenen A. echtes Mitleid emp- finde, genügt nicht. Bei dieser Sachlage hält die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im gesamten bisherigen Verfahren keine echte Reue ge- zeigt, der Willkürprüfung nicht stand. Die Rüge des Beschwerdeführers ist be- gründet. 3.2 a) Es sei aktenwidrig, wendet der Beschwerdeführer ein, wenn die Vo- rinstanz behaupte, er würde die Fehler ständig bei anderen Personen suchen, so beispielsweise bei den Nachbarskindern, dem Lehrer in der Schule, dem ersten amtlichen Verteidiger oder dem amtlichen Gutachter (KG act. 1 S. 11 und 12).
b) Zur Thematik der Abgrenzung zwischen der Willkür- und der Aktenwidrig- keitsrüge kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer II.1.1.b verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik ist unter dem Aspekt der Willkür zu prüfen.
c) Im Rahmen ihrer Ausführungen zum Verschulden des Beschwerdeführers bestätigte die Vorinstanz zunächst die erstinstanzliche Einschätzung, wonach das Verschulden im Hauptdelikt der Ermordung von A. als sehr schwer zu taxieren sei. Hernach führt die Vorinstanz u.a. aus, Selbstkritik gehe dem Beschwerdefüh- rer weitgehend ab. Wenn der Privatgutachter in seinem Bericht zu einem gegen- teiligen Schluss komme und anführe, der Angeklagte halte mit Vorwürfen an die Adresse Dritter zurück und neige eher zu Selbstkritik und Selbstbeschuldigung, so widerspreche dies diametral dem tatsächlichen Aussageverhalten des Beschwer- deführers im bisherigen Verfahren. Wie Dr. B. zu diesem Schluss komme, sei schleierhaft und dränge entsprechende Schlüsse hinsichtlich seines gesamten Berichtes auf. Der Fehler sei vom Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit vielmehr seit jeher bei anderen wie beispielsweise den Nachbarskindern, dem Lehrer in der Schule, dem ersten amtlichen Verteidiger, dem amtlichen Gutachter, der Vorin- stanz und sogar beim von ihm erschossenen Opfer gesucht worden (KG act. 2 S. 44).
- 28 -
d) Die Erstinstanz, auf deren Ausführungen das Obergericht zumindest sinngemäss verweist, hatte unter Hinweis auf BG act. 15.1.7 und 13.2.11 ff. er- wogen, für sein Fehlverhalten oder problematische Züge seiner Persönlichkeit mache der Beschwerdeführer - objektiv ungerechtfertigt - immer andere verant- wortlich. Bei BG act. 15.1.7 handelt es sich um den vom Beschwerdeführer am
27. März 2001 verfassten Lebenslauf. Darin sind unter anderem folgende Passa- gen zu finden:
- "Im Winter 1982/83 zogen wir nach Stäfa am Zürichsee. Dort besuchten mein Bruder und ich den Kindergarten. Weil wir uns nicht verständigen konnten be- kamen wir von den Nachbarskindern Nachhilfe in Form von Prügel, Steine schmeissen und sonstigen Schikanen. Früh schon wurde mein Jähzorn geför- dert und mein Aussenseiterdasein durfte beginnen. ... Egal was in der Nachbar- schaft vorfiel, alle beschuldigten immer nur meinen Bruder und mich. Ständig riefen die Nachbarn meine Eltern an und beschwerten sich." (S. 2)
- "Glücklicherweise kam ich '85 in der Primarschule zu einer wunderbaren Lehre- rin, die z.B. behauptete zehn sei eine ungerade Zahl. Wahrscheinlich gehört die- ses mathematische Wissen nicht in den Bereich einer Primarlehrerin. So weit ich weiss wurde Fr. C. vor einigen Jahren abgesetzt. Auf alle Fälle wurde ich von ihr offenbar so gequält, dass ich mit ungefähr acht Jahren sehr starke Schlafstörun- gen bekam und abends nur mit Schlafmitteln ruhig gestellt werden konnte." (S. 3)
- "In Serbien sagt man der Mensch sei so viel wert wie er verzeihen kann. Also sei all diesen Menschen, die mich schon in so jungen Jahren zugrunderichteten und mir eine normale Entwicklung verunmöglichten, vergeben und vergessen." (S. 3)
- "Ebenfalls '91 bestand ich die Aufnahmeprüfung für das Gymnasium und machte arglos einen meiner grössten Fehler: Ich ging hin. 2 Jahre Literar- und 1 Jahr Mathematischnaturwissenschaftlichesgymnasium sind das Ergebnis. Anfangs war ich ein guter Schüler, doch leider predigt man im Gymnasium den Atheis- mus und bleut dazu noch den wehrlosen Kindern eine Arroganz ein, die zum Himmel stinkt." (S. 4)
- "Hätte der Mercedes eine Handbremse gehabt wie jedes andere Auto, wäre nicht alles ausser Kontrolle geraten." (S. 6) Aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (BG Prot.): "Weshalb brachten Sie Ihre anderen Einwendungen nicht auch vor? Damals hatte ich einen anderen Verteidiger. Das änderte sich später." (S. 47) ... "Wieso brachte Sie der Verteidigerwechsel dazu, Ihre Aussa- gen zu ändern?
- 29 - Das ist ganz einfach: Herr ____ hat eine ganz andere Art der Verteidigung als Frau ____. Zu Frau ____ habe ich zudem ein ganz anderes Verhältnis. Was heisst "eine andere Verteidigung"? Ich kann das nicht genau beurteilen. Es war Ihnen doch immer bewusst, was die gutachterliche Tä- tigkeit ist, weshalb das Gutachten erstellt wird und was es be- wirken kann und letztlich zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ausfallen kann. Ja. Wo kann da die Strategie anders sein? Das war ja nur ein Mitgrund. Was war ein Mitgrund? Das, was Sie eben ausführten - der Verteidigerwechsel. Der andere, wichtigere Grund war, dass mir Dr. B. von Anfang an sympathisch war. Das war bei Dr. D. nicht der Fall." (S. 65/66) Zur Frage des Verteidigerwechsels bzw. der vorinstanzlichen Auffassung, der Beschwerdeführer suche den Fehler beim früheren amtlichen Verteidiger kann sodann auf eine Eingabe von RA ____ (BG act. 32) verwiesen werden. Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung sind sodann beispielsweise folgende Äusserungen entnommen: "Sie sind am 20. Februar 1998 plötzlich nicht mehr zu Arbeit erschienen. Was ist konkret vorgefallen? Das, was ich bereits Herrn B. erzählt habe. Können Sie das auch uns schildern? Nein, es sind zu viele Leute hier. Nach den Erfahrungen mit der Vorinstanz habe ich noch viel weniger Lust, dies hier zu schildern. Die Vorinstanz hat ja begonnen, meine Schilde- rungen als Laie zu interpretieren. ..." (S. 16/17) Die vorstehenden Aktenzitate zeigen, dass die Ansicht der Vorinstanzen, der Beschwerdeführer neige dazu, Fehler bei anderen Personen zu suchen, keines- falls aus der Luft gegriffen ist. Bei dieser Sachlage genügt es zur Begründung willkürlicher Beweiswürdigung nicht, anderslautende Aussagen des Beschwerde- führers in der Beschwerdeschrift zu zitieren, ohne darzulegen, weshalb diese überzeugender wären. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich diesbezüg- lich als nicht genügend substanziiert.
- 30 -
4. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebotes. Zum einen gehe die Vorinstanz bei ihren diesbezüglichen Erwä- gungen in Bezug auf die benötigte Dauer für die Ausformulierung der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung von aktenwidrigen Zeitabläufen aus. Zwar treffe zu, dass nach der Hauptverhandlung noch ein schriftliches Verfahren durchgeführt worden sei, doch sei dieses mit Eingabe vom 19. September 2002 abgeschlossen gewesen. Dieses Datum sei anstelle desjenigen der Urteilseröffnung massge- bend. Zum andern seien zwischen dem erst- und dem zweitinstanzlichen Urteil zehn Monate und bis zur Zustellung des begründeten (zweitinstanzlichen) Urteils über dreizehn Monate vergangen. Was zum Vorteil eines jugendlichen Täters in den Gesetzen verankert sei, dass er nämlich beim Tatvorwurf eines schwereren Deliktes erstinstanzlich nicht vor das langwierige Geschworenengerichtsverfahren kommen solle, gestalte sich bei derartigen Zeitspannen zum Nachteil (KG act. 1 S. 12).
b) Die Vorinstanz erwog, eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes liege nicht vor. Die Dauer von sechs Monaten für die Ausformulierung der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung sei bei einem äusserst komplexen Fall wie dem vorlie- genden tolerabel, zumal nach Durchführung der Hauptverhandlung noch ein schriftliches Verfahren mit einer Stellungnahme der Verteidigung zur anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten mündlichen Stellungnahme des amtlichen Gut- achters zum Bericht Gmür habe durchgeführt werden müssen (KG act. 2 S. 46).
c) Gemäss konstanter bundesgerichtlicher und kassationsgerichtlicher Pra- xis betrifft die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, die Thematik der unmittelbaren Verletzung der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) und der EMRK (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie des IPBPR (Art. 14 Ziff. 3 lit. c des Internatio- nalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte). Diese Frage kann deshalb mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfen werden, weil insofern die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (vgl. zum Ganzen an- statt vieler: BGE 124 I 141 bzw. Pra 87 Nr. 117 Erw. 2.a m.H. und ZR 98 Nr. 56 Erw. II/3, je m.H.). Das Gleiche muss hinsichtlich der Frage gelten, in welchem Umfang eine festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, weil sie ebenfalls nach Massgabe von Verfassung und EMRK sowie IPBPR zu beant-
- 31 - worten ist. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, stellt sich die weitere - vom Kassationshof des Bundesgerichts auf eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilende - Frage, welche Folgen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Auslegung und Anwendung des Bundesstrafrechts hat (vgl. die vorge- nannten Entscheide). Das Kassationsgericht hat sich bereits mehrfach zur Thematik des Be- schleunigungsgebots ausgesprochen. Insbesondere im Beschluss vom 10. Janu- ar 1999 i.S. H., der in ZR 98 Nr. 56 publiziert wurde, hat es sich umfassend dazu geäussert, welche Aspekte für die Beurteilung der Frage, ob im Verfahren bzw. in einem Prozessabschnitt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt bzw. vorlag, relevant sind. Dabei hat das Kassationsgericht die massgebende Rechtsprechung und Doktrin einlässlich berücksichtigt. Auf die entsprechenden Passagen des soeben genannten Beschlusses, welche das Kassationsgericht unter anderem in den Entscheiden vom 19. Juni 2000 i.S. M. Erw. II/2 und vom
20. Mai 2001 i.S. S. Erw. II/1 bestätigt hat und die auch mit der neuesten bundes- gerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6P.119/2003 und 6S.333/2003 vom 20. Januar 2004; BGE 124 I 142 bzw. Pra 87 Nr. 117 Erw. 2.c m.H.) übereinstimmen, kann deshalb verwiesen werden.
d) Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 28. August 2002 statt (BG Prot. S. 17 - 100). Anlässlich dieser Verhandlung nahm der amtlich bestellte Gut- achter, Dr. D., zu dem vom Beschwerdeführer am 10. Juli 2002 eingereichten Pri- vatgutachten (erstellt durch PD Dr. med. B.; BG act. 63) Stellung (BG Prot. S. 72 - 88). Dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung wurde Frist bis
21. September 2002 eingeräumt, um sich schriftlich zu den Ausführungen von Dr. D. zu äussern. Am 19. September 2002 ging die entsprechende Stellungnahme der Verteidigerin bei der Erstinstanz ein (BG act. 93). Am 7. Oktober 2002 wurden die Parteien zur Urteilseröffnung auf 11. November 2002 vorgeladen (BG act. 96 - 101). Am 28. Oktober 2002 und am 11. November 2002 wurde das Urteil von der Erstinstanz beraten und gefällt (BG Prot. S. 101 und 102). Die Urteilseröffnung erfolgte ebenfalls am 11. November 2002 (BG Prot. S. 103). Die Verteidigerin des Beschwerdeführers bestätigte am 20. Mai 2003 den Erhalt des begründeten Ur- teils (BG act. 122). Die Berufungsverhandlung wurde am 28. August 2003 durch-
- 32 - geführt (OG Prot. S. 4 - 57), die öffentliche Urteilsberatung und -eröffnung am
10. September 2003 (OG Prot. S. 58 - 62). Das begründete zweitinstanzliche Ur- teil wurde am 11. Dezember 2003 versandt (OG act. 148).
e) aa) Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit unbegründet ist. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Erstinstanz sechs Monate für die Ausformulierung der Urteilsbegründung benötigt habe, ist offensichtlich, dass damit die Zeitspanne zwischen Urteilsfällung und Versand des begründeten Entscheides gemeint ist. Klar ist, dass mit der Ausformulierung eines Urteils erst nach der Urteilsberatung und Entscheidfällung begonnen wird. Vorliegend ist damit in Bezug auf die benötigte Zeit für die Aus- formulierung des Urteils von der Zeitspanne zwischen der Urteilsberatung und - fällung am 28. Oktober bzw. 11. November 2002 und der Zustellung des Ent- scheides am 20. Mai 2003, und damit von den von der Vorinstanz angenomme- nen sechs Monaten auszugehen. Der vom Obergericht angefügte zweite Satzteil - "zumal nach Durchführung der Hauptverhandlung noch ein schriftliches Verfahren mit einer Stellungnahme der Verteidigung zur anlässlich der Hauptverhandlung erfolgten mündlichen Stellungnahme des amtlichen Gutachters zum Bericht B. durchgeführt werden musste" - ist wohl etwas unglücklich gewählt, da dieses schriftliche "Nachverfahren" mit der Ausformulierung des gefällten Entscheides nicht in direktem Zusammenhang steht, vermag aber am vorstehend Gesagten nichts zu ändern. bb) Vorneweg ist zur Ansicht des Beschwerdeführers, aufgrund des Um- standes, dass der jugendliche Täter erstinstanzlich nicht vom Geschworenenge- richt, sondern vom Bezirksgericht zu beurteilen sei, sei dem Beschleunigungsge- bot besondere Beachtung zu schenken, Stellung zu nehmen. Gemäss § 33 GVG tritt das Bezirksgericht an die Stelle des Geschworenengerichts, wenn der Ange- klagte zur Zeit der Tat das zwanzigste Altersjahr noch nicht vollendet hatte, sofern die Straftat nicht zusammen mit Angehörigen anderer Altersstufen verübt wurde und eine Abtrennung unzweckmässig wäre. Diese Kompetenzverschiebung soll den jungen Angeklagten vor den Nachteilen eines weitläufigen geschworenenge- richtlichen Prozesses verschonen und seine soziale Integration erleichtern (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich
- 33 - 2002, N 1 zu § 33 GVG). Der Beschwerdeführer verkennt aber die Bedeutung dieser Bestimmung. Es geht nämlich zu weit, aus einer reinen Zuständigkeitsbe- stimmung die Verpflichtung zu einer besonders beförderlichen Verfahrenserledi- gung ableiten zu wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass für die nach § 33 GVG in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden Verfahren die für die be- zirksgerichtlichen Prozesse allgemein gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Entsprechend ist denn gegen den bezirkgerichtlichen Entscheid - im Gegensatz zum Entscheid des Geschworenengerichts - auch die Berufung an das Oberge- richt zulässig, was der Ansicht des Beschwerdeführers, mit der Zuständigkeits- vorschrift werde eine raschere Verfahrenserledigung bezweckt, entgegen steht. Naheliegender ist es, dem Bezirksgericht deshalb den Vorzug zu geben, weil ein Verfahren vor Geschworenengericht per se (aus sachlichen und nicht aus zeitli- chen Gründen) eine unverhältnismässige Belastung darstellte. Zum einen sähe sich ein junger bzw. jugendlicher Angeschuldigter nicht nur einem dreiköpfigen Richtergremium, sondern auch noch den Geschworenen gegenüber, zum ande- ren bringt auch das mit dem Geschworenengericht verbundene Unmittelbarkeit- sprinzip eine spezielle Belastung mit sich. Damit ergibt sich, dass aus der Zustän- digkeit des Bezirksgerichts keine Besonderheiten in Bezug auf das Beschleuni- gungsgebot abgeleitet werden können. Festzuhalten bleibt, auch wenn die Beschwerde dazu zu Recht nichts aus- führt, dass unter dem Titel "Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessord- nung zum Verfahren gegen Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene bis zum
20. Altersjahr" in § 368 StPO ein ausdrückliches Beschleunigungsgebot vorsieht. Wie das Obergericht in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2002 (BG act. 102; pu- bliziert in ZR 101 Nr. 89) festhält, ist im Hinblick auf die Anwendung der allgemei- nen Vorschriften über das Verfahren gegen Kinder, Jugendliche und junge Er- wachsene bis zum 20. Altersjahr - dazu gehört auch § 368 StPO - nicht der Zeit- punkt der Begehung der Straftat, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte während der fraglichen Prozesshandlung zu den betreffenden Altersgruppen ge- hört, massgebend. Der Beschwerdeführer hatte aber im Zeitpunkt des erstin- stanzlichen Verfahrens das 20. Altersjahr bereits vollendet. Von einem besonde- ren Beschleunigungsgebot wäre im vorliegenden Fall auch gestützt auf § 368 Abs. 1 StPO nicht auszugehen.
- 34 - cc) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die lange Zeitspanne zwi- schen Einreichung der Stellungnahme vom 18. September 2002 und Urteilsaus- fertigung werde das Beschleunigungsgebot verletzt. Es ist daran zu erinnern, dass (auch) hinsichtlich der Beurteilung eines Verfahrensabschnittes eine Ge- samtwürdigung vorzunehmen ist. Die Tatsachen, dass eine Verfahrenshandlung um einige Wochen hätte vorgezogen werden können, oder dass sich die Behörde mit der Sache nicht andauernd befasste, begründen in der Regel noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (ZR 98 Nr. 56 Erw. II.4.2; Kass.-Nr. 2001/105, Entscheid vom 1. September 2001 i.S. T., Erw. II.6). Festzuhalten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz, es handle sich um einen äusserst komplexen Fall, nicht anficht. Vom Beschwerdeführer wird weder kritisiert, dass die Erstinstanz zur mündlichen Ur- teilseröffnung vorlud, noch macht er geltend, er bzw. seine Verteidigung habe auf eine solche verzichtet. Notorisch ist, dass die Terminierung einer Verhandlung mit verschiedenen Beteiligten (vorliegend mit der amtlichen Verteidigung, der Ge- schädigtenvertretung und dem Bezirksanwalt) nicht einfach ist. Deshalb vermag auch nicht zu erstaunen, dass (bereits) am 7. Oktober 2002 zur Urteilseröffnung auf 11. November 2002 vorgeladen wurde. Ebenfalls offensichtlich ist, dass das Gericht nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens nach der Hauptverhandlung noch eine gewisse Zeit benötigte, um sich aufgrund der neuen Vorbringen auf die Urteilsberatung vorzubereiten. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes be- züglich der Zeitspanne zwischen Eingang der Stellungnahme am 19. September 2002 und Urteilsfällung bzw. mündlicher Urteilseröffnung am 11. November 2002 ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erachtet sodann die Dauer zwischen Urteilseröffnung und Zustellung des begründeten Urteils als zu lang. Dazu ist vorab - wie bereits erwähnt - zu bemerken, dass es sich um einen komplexen Fall handelt. Zwar zeigte sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Mor- des grundsätzlich geständig, doch blieben auch diesbezüglich nicht einfache Fra- ge (Qualifikation als Mord, Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit) zu beantworten. Insbe- sondere weisen sowohl das amtliche Gutachten wie auch das Privatgutachten ei- nen beträchtlichen Umfang auf (amtliches Gutachten 92 Seiten [BG act. 15.2.9.2];
- 35 - Privatgutachten 33 Seiten [BG act. 63]. Der Vorwurf der Vergewaltigung blieb vom Beschwerdeführer bestritten. Diese Faktoren führten denn auch zu einem erstin- stanzlichen Urteil von insgesamt 107 Seiten. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. dd) Als zu lang erachtet der Beschwerdeführer sodann die Zeitspanne zwi- schen dem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Urteil bzw. der Zustel- lung des zweitinstanzlichen Urteils. Zu prüfen bleibt nach dem vorstehend Ge- sagten demnach, ob das Beschleunigungsgebot durch die Dauer des Berufungs- verfahrens verletzt wurde. Zwischen dem Eingang des begründeten Entscheides des Bezirksgerichts und den vollständigen Akten bei der Vorinstanz einerseits (23. Mai 2003, OG act. 124) und der Entscheidfällung und mündlichen -eröffnung des Obergerichts anderseits (10. September 2003, OG Prot. S. 58) vergingen rund dreieinhalb Mo- nate. Diese Zeitspanne kann angesichts des zu beurteilenden Falles ohne Weite- res als angemessen bezeichnet werden. Der begründete Berufungsentscheid wurde am 11. Dezember 2003 versandt (KG act. 2 [S. 8 der dem Urteil beigehef- teten Anklageschrift], vgl. auch OG act. 148). Die von der Vorinstanz benötigten 3 Monate für die (recht umfangreiche) Begründung des Entscheides ist im Lichte des Beschleunigungsgebotes nicht zu beanstanden. Insgesamt dauerte das Be- rufungsverfahren damit weniger als sieben Monate, was ebenfalls keinen Anlass für die Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes bietet. Betrachtet man die Gesamtdauer - wie der Beschwerdeführer dies macht - von der Fällung des erstinstanzlichen bis zur Zustellung des begründeten zweit- instanzlichen Entscheides, so geht der Beschwerdeführer zu Recht von insge- samt dreizehn Monaten aus. Auch angesichts dieser Zeitspanne ist unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände des Falles nicht von einer Verletzung des Be- schleunigungsgebotes auszugehen (vgl. etwa Kass.-Nr. 2000/097S, Entscheid vom 19. Juni 2000 i.S. M., Erw. II.2.4 und II.2.5.).
5. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in einem Punkt als begründet erweist. Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom
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10. September 2003 ist somit aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. II I. Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin beschränkt sich auf die Tatvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdegegnerin (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung). Entsprechend identifizierte sie sich nur in diesem Umfang mit dem vor- instanzlichen Entscheid. Sie kann deshalb, nachdem die Gutheissung der Be- schwerde mit dem Vorwurf des Mordes in Zusammenhang steht, nicht als unter- liegende Partei betrachtet werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Ge- schädigtenvertretung, sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Be- schwerdeführers und der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin ist nach Ein- gang der entsprechenden Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu befinden. Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 835.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht ____ (I. Abteilung), an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: