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AC030132

Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten - Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde - Anklagegrundsatz (Geldwäscherei)

Zh Kassationsgericht · 2004-08-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X., ... Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer 1

E. 2 Y., ..., Angeklagter, Erstappellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer 2

E. 3 Z., ..., Angeklagte, Erstappellantin und Beschwerdeführerin 3

E. 4 Gemeinde W., ..., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin

E. 5 Gegen das Urteil und den Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 meldete schliesslich auch die An- geklagte und Beschwerdeführerin 3, Z., rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbe-

- 5 - schwerde an (KG act. 4 [Kass.-Nr. AC030134]) und begründete diese innert an- gesetzter Frist mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 (KG act. 1 [Kass.-Nr. AC030134]). Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ei- nen vollständigen Freispruch; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1, S. 2 f. [Kass.-Nr. AC030134]). Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 (Staatsanwaltschaft) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8 und 9 [Kass.-Nr. AC030134]). Da den Abtretungsgläubigern H., T. und W. - obwohl sie im vorin- stanzlichen Verfahren mit Bezug auf die der Angeklagten Z. vorgeworfenen Handlungen nicht als Geschädigte anerkannt worden waren - ein Teilbetrag der Ersatzforderung des Staates gegen die Angeklagte Z. zur solidarischen Eintrei- bung zugesprochen wurde, wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be- schwerde gegeben. Mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Dezember 2003 bean- tragten sie Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG act. 10 [Kass.-Nr. AC030134]). Giuseppe Q., welchem der Restbetrag der Ersatzforderung des Staates gegen die Angeklagte Z. zur Eintreibung zugespro- chen wurde, obwohl ihm im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf diese An- geklagte keine Geschädigtenstellung eingeräumt worden war, nahm die auch ihm gegebene Gelegenheit der Stellungnahme zur Beschwerde nicht wahr.

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1, X., den Nachweis nicht erbracht hat, dass der angefochtene Entscheid zu seinem Nachteil am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leidet. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430 Abs. 2 StPO) darauf eingetreten werden kann. II I. Zur Beschwerde des Angeklagten 2, Y.

1. a) Mit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Y. zunächst vor, der angefochtene Schuldspruch beruhe auf einer mangelhaften Anklage- schrift und verletze somit das Anklageprinzip (KG act. 12/1, S. 3 - 7). Der Be- schwerdeführer lässt dazu ausführen, der Verteidigung sei vor dem Prozess ne- ben der Anklageschrift auch ein Schriftstück des Bezirksanwaltes mit dem Titel "Erläuternde Notizen" zugestellt worden, welches dasselbe Datum wie die Ankla- geschrift trage. Diese erläuternden Notizen würden Ergänzungen zu verschiede- nen Anklageziffern enthalten. Während die Erstinstanz die Notizen als unbeacht- lich angesehen habe, seien sie vom Obergericht wie vorgetragene Plädoyer-

- 18 - Notizen behandelt worden. In einem Plädoyer dürften indes keine zusätzlichen Anklagevorwürfe enthalten sein. Dies sei aber der Fall, wenn in den Notizen Be- zug auf Aussagen verschiedener Personen genommen werde und diese darauf- hin hinsichtlich des Sachverhaltes analysiert würden. Da dem Angeklagten und Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, ob die erläuternden Notizen Teil der Anklageschrift bildeten, habe er nicht erkennen können, was ihm von der Anklage konkret vorgeworfen werde. Damit genüge die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht (KG act. 12/1, S. 3 - 5). In der Beschwerde wird weiter vor- gebracht, die Auffassung der Vorinstanz, der Anklageschrift könne entnommen werden, welche Tathandlung der einzelne Angeklagte begangen habe resp. wel- cher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, treffe nicht zu und sei aktenwidrig. In den Ziffern 2 - 9 der Anklageschrift werde bloss die Ge- schichte der S. AG dargestellt und vereinzelt auf die Rolle des Beschwerdeführers Bezug genommen. Eine eigentliche Schilderung eines Tatvorwurfs würden diese Ziffern der Anklageschrift jedoch nicht enthalten. Hinsichtlich des in den Ziffern 10

- 13 der Anklageschrift enthaltenen Vorwurfs der Urkundenfälschung gehe nicht klar hervor, welches der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in objektiver und subjektiver Hinsicht gewesen sein soll. Es werde dort bezüglich der wesentlichen Tathandlungen nur vom Mitangeklagten X. und dem Beschwerdeführer gemein- sam gesprochen. Da der Beschwerdeführer bekanntlich nicht Organ der S. AG gewesen sei, hätte die Anklage - so der Beschwerdeführer weiter - Ausführungen zu den subjektiven Merkmalen des Tatbestandes sowie zur Motivation des Be- schwerdeführers enthalten müssen. Auch aus den in den Ziffern 14 - 21 der An- klageschrift enthaltenen Ausführungen gehe nicht klar hervor, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer bezüglich der dort erhobenen Vorwürfe geleistet haben sollte. Schliesslich sei auch der in Ziffer 28 der Anklageschrift erhobene Vorwurf der Geldwäscherei unklar. Die Aushändigung von CHF 50'000.-- durch den Be- schwerdeführer an seine Frau könne keine Geldwäschereihandlung darstellen, da die Aushändigung mit dem Hinweis erfolgt sei, das Geld auf einem auf ihren Na- men lautenden Sparkonto anzulegen. Die Geldanlage auf einem Konto, von wel- chem der Begünstigte bekannt sei, könne keine Vertuschungshandlung sein. Eine Verurteilung aufgrund einer derart mangelhaften Anklageschrift verletze das An-

- 19 - klageprinzip. Die Verletzung des Anklageprinzips stelle einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar (KG act. 12/1, S. 3 und 5 - 7). Mit der ak- tenwidrigen Annahme, der Anklage könne entnommen werden, welche Tathand- lung der einzelne Angeklagte begangen habe resp. welcher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, habe die Vorinstanz sodann einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO gesetzt (KG act. 12/1, S. 3).

b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vor- liegt, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind, es sich also um Fälle von offen- sichtlichem Versehen handelt und sich die angefochtene Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 [1956] Nr. 115). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit, lässt sich nicht als "blanker Irrtum" im beschriebenen Sinne qualifizieren (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 412, N 1074). Wenn bemängelt wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Anklageschrift könne entnommen werden, welche Tathandlung der einzelne Angeklagte began- gen resp. welcher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, wird ausschliesslich geltend gemacht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise dafürgehalten, die Anklageschrift genüge den Anforderungen von § 162 StPO und habe damit das Anklageprinzip verletzt. Die Verletzung von Verfahrensvorschrif- ten und insbesondere eigentlicher Verfahrensmaximen, wozu der Anklagegrund- satz zu rechnen ist, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 und 27 zu § 430 StPO). Entsprechend ist nur zu prüfen, ob der angefochte- ne Entscheid in diesem Zusammenhang an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO leidet.

c) Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar und hat Verfassungsrang (BGE 120 IV 353; 116 Ia 458; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 50, N 141 f.; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 205 ff., § 50 N 1 ff.; Rehberg, Der Anklagegrundsatz und das Fahrläs- sigkeitsdelikt, in: Donatsch/Fingerhuth/Lieber/Rehberg/Walder-Richli [Hrsg.], Fest-

- 20 - schrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 407). In erster Linie verlangt das Anklageprinzip eine personelle Trennung von anklagen- der und richterlicher Funktion (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 51, N 143; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 205 ff., § 50 N 2 ff., 13; Rehberg, a.a.O., S. 407 f.). Dies hat zur Folge, dass die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens für alle Instanzen zu bestimmen und zu fixieren hat, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 126 I 21; 120 IV 353 f.; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 51, N 146; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 206 f., § 50 N 6). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK ga- rantiert (BGE 126 I 21; 120 IV 354; Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Pra- xis der Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 96 [1979], S. 343; Villi- ger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 322 f., N 504; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 52, N 148; Hauser/ Schweri, a.a.O., S. 207, N 7 f.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO). Die Anklageschrift erfüllt damit eine doppelte Funktion: Zum ei- nen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Um- grenzungsfunktion), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidi- gung notwendigen Informationen (Informations- und Verteidigungsfunktion); bei- des wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinrei- chend bestimmt dargestellt wird (BGE 126 I 21; 120 IV 354; Kass.-Nr. 99/197 S, Entscheid vom 10. November 1999 i.S. M. c. StA, Erw. II./1.3.). Die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift, wodurch das An- klageprinzip konkretisiert wird, werden im zürcherischen Strafprozess in § 162 StPO festgelegt. Danach bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter mög- lichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der An- geklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Das zürcherische Verfahrensrecht verlangt somit, dass die Anklage

- 21 - zwar vollständig, im übrigen aber auch kurz sein sollte. Im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen soll die Anklageschrift weder Beweismittellisten noch einen umfassenden Schlussbericht enthalten (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 162 StPO). Damit die Anklage ihre Funktion erfüllen kann, muss sie hinsicht- lich aller vom fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjekti- ven Merkmale die Behauptung enthalten, der Angeklagte habe diese mit seinem Verhalten verwirklicht (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162 StPO). Insbesondere bei komplizierter aufgebauten Straftatbeständen - wie beispielswei- se Betrug und Veruntreuung - ist darauf zu achten, dass die Anklage sämtliche Elemente enthält. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es in der Re- gel, dass dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird; so- weit tatbestandsmässiges Handeln nur bei Vorsatz vorliegen kann, genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objektiven Tatbe- standes (BGE 120 IV 356; Kass.-Nr. 2001/026 S damit vereinigt Kass.-Nr. 2001/028 S, Entscheid vom 1. September 2001 i. S. S. und H. c. T. und StA, Erw. III./3./b [= RB 2001 Nr. 121]; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 zu § 162 StPO).

d) aa) Neben der Anklageschrift vom 9. November 2000 (BG act. HD

18) reichte der Bezirksanwalt dem Bezirksgericht Uster erläuternde Notizen vom selben Datum ein (BG act. HD 1). Einleitend wird in diesen erläuternden Notizen unter dem Titel "Sachverhalt" darauf hingewiesen, dass die Kenntnis der Ankla- geschriften vorausgesetzt werde (BG act. HD 1, S. 7). Sie enthalten sodann Hin- weise zur Aktenanlage und zur Herkunft der Akten (BG act. HD 1, S. 7 - 13), zum Gang des Verfahrens (BG act. HD 1, S. 14 - 37), Bemerkungen zu den Anklage- schriften (BG act. HD 1, S. 37 - 92), ein kommentiertes Verzeichnis der beschlag- nahmten Vermögenswerte (BG act. HD 1, S. 92 - 104) sowie eine Schlussbemer- kung (BG act. HD 1, S. 105). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Y. enthalten die von ihm beanstandeten Bemerkungen zu den Anklageschriften keine Ausführungen, welche in die Anklageschrift hätten integriert werden müs- sen. Wie der Bezirksanwalt dazu einleitend ausführt, bezweckt das mit dem Titel "Bemerkungen zu den Anklageschriften" versehene Kapitel lediglich, stichwortar- tig auf die wichtigsten Beweismittel hinzuweisen (BG act. HD 1, S. 37). Wenn in

- 22 - der Folge sich (zum Teil) widersprechende Aussagen von Angeklagten, Aus- kunftspersonen und Zeugen erörtert werden (BG act. HD 1, S. 54 ff.), werden kei- ne nicht in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe erhoben, sondern es wird le- diglich dargestellt, auf welche Beweismittel sich die Anklage stützt resp. wie die Beweismittel aus Sicht der Anklagebehörde zu würdigen seien. Da die Anklage- schrift - wie bereits erwähnt - nach zürcherischem Verfahrensrecht weder Be- weismittellisten noch einen umfassenden Schlussbericht enthalten soll, gehören die in den erläuternden Notizen enthaltenen Ausführungen nicht in die Anklage- schrift. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde denn auch keinen konkreten Vorwurf, welcher dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrundelag und welcher nicht in der Anklageschrift enthalten gewesen wäre. Konkrete Angaben, hinsichtlich welcher Tatbestandselemente die Behauptung in der Anklageschrift fehle, diese seien durch den beschriebenen Sachverhalt verwirklicht, enthält die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang keine. Auf die Rüge ist insoweit mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten (§ 430 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, die Ausführungen in den erläuternden No- tizen seien hilfreich gewesen und hätten die Arbeit der Verteidigung und des Ge- richtes erleichtert (KG act. 12/1, S. 4), ist im übrigen nicht zu sehen, inwiefern ihm resp. seinem Verteidiger die Bedeutung dieser Notizen unklar gewesen wäre. Da sie nach dem Gesagten keine Ergänzung der Anklageschrift darstellten, durfte die Vorinstanz sie wie vorgetragene Plädoyer-Notizen behandeln, ohne das Anklage- prinzip zu verletzen. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt somit als unbegrün- det, soweit darauf unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Begrün- dung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430 Abs. 2 StPO) überhaupt eingetreten werden kann. bb) Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde geht aus der Anklageschrift deutlich hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dass die Anklage im vorliegenden Fall einen allgemeinen einleitenden Teil ent- hält, in welchem die Ausgangslage geschildert wird und gemeinsame Sachver- haltselemente beschrieben werden, ist mit Blick auf das Erfordernis der Kürze der Anklageschrift zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. Kass.-Nr. 2000/308 S, Entscheid vom 28. Juni 2002 i.S. L. c. StA et al., Erw. II./3./b; 2000/161 S, Ent-

- 23 - scheid vom 7. Juni 2001 i.S. T. c. StA, Erw. II./9./d/bb). Wenn mehreren Ange- klagten vorgeworfen wird, sie hätten Delikte gemeinsam verübt, ist es im Hinblick auf das Anklageprinzip nicht erforderlich, dass jede Handlung konkret einem ein- zelnen Angeklagten zugeordnet werden kann; es genügt die Umschreibung der von allen Mittätern vorgenommenen Handlungen sowie derjenigen Handlungen, die nur einer begangen hat und mit welchen die andern einverstanden waren (RB 2000 Nr. 121). Da in der vorliegenden Anklageschrift vor der Schilderung eines Sachverhaltsabschnitts mit Einschüben auf die Tatbestandsmerkmale, welche davon erfasst sein sollen, und die betroffenen einzelnen Angeklagten hingewie- sen wird, ist das Vorbringen, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welches die Tatbeiträge des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, nicht stichhaltig (vgl. BG act. HD 18, S. 8 - 13 [Ziff. 10 - 21]). Was das subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht sodann betrifft, enthält die Anklageschrift sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB als auch mit Bezug auf denjenigen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB die Behauptung, der Angeklagte Y. habe mit Bereichungsabsicht gehandelt (BG act. HD 18, S. 8 [Ziff. 10]; BG act. HD 18, S. 10 - 12 [Ziff. 15 f., 18 f.]). Da es im Hin- blick auf das Anklageprinzip bezüglich des subjektiven Tatbestands genügt, dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorzuwerfen (vgl. vorne, Erw. III./1./c in fine), waren weitere Ausführungen zur Absicht und zur Motivation des Ange- klagten in der Anklageschrift nicht erforderlich. Mit Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, da dieses Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. vorne, Erw. III./1./c in fine). Entsprechend genügt die vorliegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der bemängelten Punkte. cc) Im übrigen scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation (vgl. insbesondere KG act. 12/1, S. 6 f.) zu verkennen, dass die Fragen, ob sich der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat und ob damit ein Straftatbestand erfüllt worden ist, Fragen der materiellen Würdi- gung betreffen und bei der Prüfung, ob eine Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen von § 162 StPO zu genügen vermag, nicht von Belang sind. Damit er-

- 24 - weist sich die Rüge, die Anklageschrift entspreche den Anforderungen von § 162 StPO nicht, insgesamt als unbegründet.

2. [...] IV . Zur Beschwerde der Angeklagten 3, Z.

1. a) Die Beschwerdeführerin Z. bringt zunächst vor, der vorinstanz- liche Schuldspruch verletze den Anklage- und Immunitätsgrundsatz (recte wohl: Immutabilitätsgrundsatz). Bezüglich des Mitangeklagten Q. sei im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgehalten worden, dass in der Anklageschrift nicht er- wähnt werde, Q. habe um die eigenmächtige und widerrechtliche Aneignung der fraglichen Vermögenswerte durch Y. gewusst oder hätte dies annehmen müssen; da in der Anklage somit nicht behauptet worden sei, Q. habe gewusst oder hätte annehmen müssen, die fraglichen Vermögenswerte würden aus einem Verbre- chen herrühren, sei er in diesem Punkt vom Vorwurf der Geldwäscherei freizu- sprechen. Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin werde in der Anklage- schrift nicht behauptet, sie sei von Y. über die strafrechtlich relevante Aneignung informiert worden. Es werde stattdessen lediglich in allgemeiner Art und Weise ausgeführt, ihr damaliger Ehemann Y. habe sie über die Herkunft der fraglichen Vermögenswerte (DEM 300'000.-- und DEM 700'000.--) und die damit einherge- henden Probleme orientiert. Da Y. im vorliegenden Verfahren stets ausgesagt ha- be, die beiden Beträge seien ihm von X. zugewendet worden und X. dies auch "zumindest im Grundsatz bestätigt" habe, sei der Schluss, Y. habe die Beschwer- deführerin über eine allfällige Veruntreuung orientiert, nicht zulässig. Wenn in der Anklageschrift von den "damit einhergehenden Problemen" gesprochen werde, beziehe sich dies nur auf die von Y. befürchtete Pauliana. Unzutreffend und ak- tenwidrig sei es jedenfalls, wenn die Vorinstanz annehme, in der Anklageschrift werde sehr genau zwischen der Information, welche Y. der Beschwerdeführerin

- 25 - gegeben, und derjenigen, welche er Giuseppe Q. gegeben habe, unterschieden (KG act. 13/1, S. 5 - 11).

b) Gemäss dem aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabili- tätsprinzip fixiert die Anklage das Prozessthema für alle Instanzen. Nach Ankla- geerhebung dürfen die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe grundsätz- lich - ausser in Anwendung von § 182 Abs. 3 StPO - nicht mehr abgewandelt oder ergänzt werden; der Angeklagte soll sich nicht plötzlich im Verlauf des Verfahrens mit neuen Anklagen konfrontiert sehen, sondern sich durch alle Instanzen mit den gleichen Vorwürfen auseinandersetzen können. Das Gericht ist folglich thema- tisch an die Anklage gebunden; es darf seinem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt zugrundelegen (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., S. 52, N 148; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 208, § 50 N 8; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 und 17 zu § 161 StPO, N 5 ff. zu § 185 StPO). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vo- rinstanz ihrem Schuldspruch einen Sachverhalt zugrundegelegt hätte, welcher von dem in der Anklage enthaltenen abgewichen wäre. Eine Verletzung des Im- mutabilitätsgrundsatzes ist insofern nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, in der Anklageschrift fehle die Behauptung, sie habe gewusst oder hätte annehmen müssen, dass die fraglichen DEM 300'000.-- und DEM 700'000.-- aus einem Verbrechen herrührten. Der Sachverhalt sei in der Anklage somit im Hinblick auf das vom Geldwäschereitatbestand vorausgesetzte Merkmal des Wissens resp. Annehmenmüssens um die verbrecherische Herkunft der in- kriminierten Vermögenswerte unvollständig dargestellt worden. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anklageschrift genüge den in § 162 StPO fest- gelegten inhaltlichen Anforderungen nicht. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise angenommen, in der Ankla- geschrift werde sehr genau zwischen der Information, welche die Beschwerdefüh- rerin Z. und welche der Mitangeklagte Q. gehabt habe, unterschieden (KG act. 13/1, S. 9), macht sie lediglich eine unzutreffende Interpretation der Anklageschrift und damit ausschliesslich eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Entspre-

- 26 - chend ist auch in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die vorliegende An- klageschrift den inhaltlichen Anforderungen von § 162 StPO genügt (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu den vom Anklageprinzip verlangten Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift vorne, Erw. III./1./c).

c) Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird in der Anklage behauptet, die Beschwerdeführerin sei von ihrem damaligen Ehemann und Mitangeklagten Y., über die eigenmächtige Aneignung der beiden Beträge informiert worden: In der Anklageschrift vom 18. November 2000 (BG act. HD 18) wird unter Ziffer 14 ausgeführt, X. habe den Angeklagten Y/Y (heute Y.) beauf- tragt, weitere DEM 1,5 Mio. vom Konto SST-SBV.2 abzuheben und dafür zu sor- gen, dass dieses Geld vollumfänglich auf dem Konto VDKB-"____" eingehe. Un- ter Ziff. 15 wird beschrieben, dass sich der Angeklagte Y. entschieden habe, sich davon DEM 300'000.-- anzueignen und dieses Geld auf einer neu zu eröffnenden Bankverbindung bei der Banque Cantonale Vaudoise (VDKB) ausserhalb des Einflussbereiches von X. und der S. AG anzulegen. Da er mit späteren kon- kursamtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen gerechnet habe, habe er weder als Konteninhaber noch als wirtschaftlich Berechtigter in Erscheinung treten wol- len. Er habe deshalb mit der Angeklagten und heutigen Beschwerdeführerin Z. vereinbart, sie solle ein von Giuseppe Q. zu verwaltendes Pseudonym-Konto bei der VDKB eröffnen und dort die DEM 300'000.-- einzahlen. Dabei habe der Ange- klagte Y. die Angeklagte Z. über die Herkunft der DEM 300'000.-- und die damit einhergehenden Probleme orientiert (BG act. HD 18, S. 10). Nachdem in Ziff. 18 der Anklageschrift weiter beschrieben worden ist, wie der Angeklagte Y. von X. beauftragt worden war, dafür zu sorgen, dass ein Betrag von DEM 700'000.-- auf das Konto VDKB-"____" zurückgebracht werde, wird in Ziff. 19 ausgeführt, der Angeklagte Y. habe entschieden, sich auch diese DEM 700'000.-- anzueignen. Er habe die DEM 700'000.-- der Angeklagten Z. mit dem Auftrag, diese auf einer neu zu eröffnenden pseudonymen Bankverbindung der Angeklagten Z. bei der Zuger Kantonalbank einzuzahlen und dabei anzugeben, es handle sich um einen Erbvorbezug ihrer reichen deutschen Verwandten, übergeben oder übermittelt. Auch hier habe der Angeklagte Y. die Angeklagte Z. umfassend über die Herkunft der DEM 700'000.-- und die damit einhergehenden Probleme orientiert (BG act.

- 27 - HD 18, S. 11 f.). Wenn erwähnt wird, dass eine umfassende Orientierung statt- gefunden habe, versteht es sich von selbst, dass sich diese auch auf die Vortat bezogen hat. Da aus dem Textzusammenhang hervorgeht, dass die Beschwer- deführerin von ihrem damaligen Ehemann Y. über die deliktische Herkunft der beiden Beträge informiert worden sein soll, wird aber behauptet, die Beschwer- deführerin habe gewusst oder hätte annehmen müssen, dass die fraglichen Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Damit hat die Anklageschrift mit Bezug auf die beanstandeten Punkte aber sowohl ihre Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion erfüllt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist; da das subjektive Moment des Wissens oder Annehmenmüssens um die de- liktische Herkunft der Vermögenswerte implizit im Vorwurf vorsätzlicher Tatbege- hung enthalten ist, hätte die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objekti- ven Tatbestands genügt (vgl. vorne, Erw. III./1./c). Ob sich der in der Anklage- schrift beschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, stellt im übrigen eine Frage der materiellen Würdigung dar und ist bei der Prüfung, ob eine Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen von § 162 StPO genügt, grundsätzlich nicht von Belang, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation zu verkennen scheint. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als un- begründet.

2. - 4. [...] V . Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Kassations- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 396a StPO). Die Kosten der je- weiligen amtlichen Verteidigung sind den entsprechenden Beschwerdeführern al- lein aufzuerlegen, während die übrigen Kosten des vereinigten Kassationsverfah- rens den Beschwerdeführern zu je einem Drittel aufzuerlegen sind.

- 28 - Die Beschwerdeführer sind sodann zu verpflichten, den Beschwerde- gegnern 2 - 4 eine Prozessentschädigung zu entrichten. Dem Beschwerdegegner 5 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC030129 und Kass.-Nr. AC030134 werden mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC030132 vereinigt und unter der Prozess-Nr. AC030132 weitergeführt. Die Verfahren Kass.-Nr. AC030129 und Kass.-Nr. AC030134 werden demgemäss als durch Vereinigung erledigt abgeschrie- ben.
  2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten 1, X., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
  3. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten 2, Y., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
  4. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten 3, Z., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
  5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'535.-- Schreibgebühren, Fr. 475.-- Zustellgebühren und Porti.
  6. Die Kosten seiner resp. ihrer amtlichen Verteidigung werden jedem Be- schwerdeführer resp. Beschwerdeführerin allein auferlegt; im übrigen wer- den die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern je zu einem Drittel auferlegt.
  7. Der Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten. - 29 -
  8. Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
  9. Die Beschwerdeführerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Uster, das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Dübendorf sowie an das Schweizerische Bun- desgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030132 d.v. AC030129 und AC030134 / mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichte- rin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Christian Vogel Zirkulationsbeschluss vom 5. August 2004 in Sachen

1. X., ... Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdeführer 1

2. Y., ..., Angeklagter, Erstappellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer 2

3. Z., ..., Angeklagte, Erstappellantin und Beschwerdeführerin 3

4. .... 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Christian Weber, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin

2. H. AG, ..., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin

3. T. AG, ..., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin

4. Gemeinde W., ..., Geschädigte, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin

5. Guiseppe Q., ..., Geschädigter und Beschwerdegegner 2, 3 vertreten durch lic. iur. ... 4 vertreten durch Rechtsanwältin ... 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. ... betreffend mehrfache ungetreue Geschäfsbesorgung etc. Nichtigkeitsbeschwerden gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

11. Juli 2003 (SB020195/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 wurde der Angeklagte X. (Beschwerdeführer 1) zweitinstanzlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, des betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 StGB, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermö- gensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen und mit zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis bestraft. Der Ange- klagte Y. (Beschwerdeführer 2) sodann wurde zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 16 Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Die Angeklagte Z. (Beschwerdeführerin

3) schliesslich wurde zweitinstanzlich der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit 5 Monaten Gefängnis bedingt bestraft. Der Angeklagte X. wurde verpflichtet, den Geschädigten H., T. und W. Schadenersatz in Höhe von insgesamt CHF 2'025'435.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1998 zu bezahlen. Der Angeklagte Y. wurde verpflichtet, dem Ge- schädigten Giuseppe Q. Schadenersatz in Höhe von CHF 1'100'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 21. August 1999 zu bezahlen. Auf die Schadenersatzforderungen der H., T. und W. gegen die Angeklagten Y. und Z. wurde nicht eingetreten. Fer- ner trat die Vorinstanz auf die Schadenersatzforderungen von A. und B. ebenfalls nicht ein. Die Angeklagten wurden weiter verpflichtet, dem Staat die unrechtmäs- sig erlangten Vermögensvorteile im Betrag von CHF 662'003.85 (Angeklagter X.), CHF 769'000.-- (Angeklagter Y.) und CHF 635'000.-- (Angeklagte Z.) abzuliefern. Die Ersatzforderungen des Staates gegenüber den Angeklagten Y. und Z. wurden

- 3 - der H., T. und W. sowie Giuseppe Q. zur Eintreibung zugesprochen (KG act. 2, S. 561 - 568). Schliesslich wurde mit Beschluss vom selben Tag über die beschlag- nahmten Vermögenswerte und Gegenstände entschieden (KG act. 2, S. 568 - 577).

2. a) Mit Eingabe vom 22. August 2003 stellte der Angeklagte und Be- schwerdeführer 1, X., den Antrag auf Herausgabe einer Dokumentenmappe (OG act. 278). Mit Nachtragsbeschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. September 2003 wurde diesem Antrag stattgegeben (OG act. 284).

b) Mit Eingabe vom 5. September 2003 stellte der mit dem Urteil vom

11. Juli 2003 freigesprochene Angeklagte und Geschädigte Q. den Antrag, es seien ihm verschiedene beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss Beschluss vom 11. Juli 2003 herauszugeben (OG act. 281A). Mit Nachtragsbeschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2003 wurde diesem Antrag teilweise entsprochen und die Obergerichtskasse eingeladen, nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel gegen den entsprechenden Entscheid, Dispositiv-Ziff. 15 und 20 des Be- schlusses vom 11. Juli 2003 zu vollstrecken (OG act. 287).

3. Gegen das Urteil und den Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 meldete der Angeklagte und Be- schwerdeführer 1, X., rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 4 [Kass.-Nr. AC030132]) und begründete diese innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 28. Oktober 2003 (KG act. 1 [Kass.-Nr. AC030132]). Er verlangt die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz (KG act. 1, S. 3 [Kass.-Nr. AC030132]). Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 (Staatsanwaltschaft) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 10 [Kass.-Nr. AC030132]). Die Geschädigten und Beschwerdegegnerinnen 2 - 4 beantragten

- 4 - mit fristgerecht erstatteter Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2003 Abwei- sung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG act. 11 [Kass.-Nr. AC030132]).

4. Gegen das Urteil und den Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 meldete auch der Angeklagte und Beschwerdeführer 2, Y., rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 5 [Kass.-Nr. AC030129]) und begründete diese innert angesetzter Frist mit Einga- be vom 23. Oktober 2003 (KG act. 1 [Kass.-Nr. AC030129]). Er verlangt die Auf- hebung von Dispositiv-Ziff. 1b, 3b, 4b, 7b, 7c/bb, 8, 10b und 11a des angefochte- nen Urteils und von Dispositiv-Ziff. 8 Abs. 3 und 4, 9, 11, 12, 13, 14 Abs. 3 und 4 sowie 18 des angefochtenen Beschlusses und insoweit die Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neuentscheidung (KG act. 1, S. 2 [Kass.-Nr. AC030129]). Der Angeklagte und Beschwerdeführer 2, Y., hat ausserdem eidgenös- sische Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts erhoben (OG act. 289 und 290). Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 (Staatsanwaltschaft) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 10 [Kass.-Nr. AC030129]). Da den Abtretungsgläubigern H., T. und W. die Ersatzforderung des Staates gegen den Angeklagten Y. zur solidarischen Eintreibung zugesprochen wurde, obwohl ihnen von der Vorinstanz keine Geschädigtenstellung mit Bezug auf die dem Angeklagten Y. vorgeworfenen Delikte eingeräumt worden war, wur- de ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Mit gemein- samer Eingabe vom 15. Dezember 2003 beantragten sie Abwei-sung der Be- schwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG act. 11 [Kass.-Nr. AC030129]). Der Geschädigte und Beschwerdegegner 2 (resp. 5) Guiseppe Q. liess sich innert Frist nicht vernehmen.

5. Gegen das Urteil und den Beschluss der II. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2003 meldete schliesslich auch die An- geklagte und Beschwerdeführerin 3, Z., rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbe-

- 5 - schwerde an (KG act. 4 [Kass.-Nr. AC030134]) und begründete diese innert an- gesetzter Frist mit Eingabe vom 29. Oktober 2003 (KG act. 1 [Kass.-Nr. AC030134]). Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ei- nen vollständigen Freispruch; eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1, S. 2 f. [Kass.-Nr. AC030134]). Die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin 1 (Staatsanwaltschaft) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8 und 9 [Kass.-Nr. AC030134]). Da den Abtretungsgläubigern H., T. und W. - obwohl sie im vorin- stanzlichen Verfahren mit Bezug auf die der Angeklagten Z. vorgeworfenen Handlungen nicht als Geschädigte anerkannt worden waren - ein Teilbetrag der Ersatzforderung des Staates gegen die Angeklagte Z. zur solidarischen Eintrei- bung zugesprochen wurde, wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Be- schwerde gegeben. Mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Dezember 2003 bean- tragten sie Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (KG act. 10 [Kass.-Nr. AC030134]). Giuseppe Q., welchem der Restbetrag der Ersatzforderung des Staates gegen die Angeklagte Z. zur Eintreibung zugespro- chen wurde, obwohl ihm im vorinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf diese An- geklagte keine Geschädigtenstellung eingeräumt worden war, nahm die auch ihm gegebene Gelegenheit der Stellungnahme zur Beschwerde nicht wahr.

6. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerden aller Angeklagten und Be- schwerdeführer gegen denselben vorinstanzlichen Entscheid richten, rechtfertigt es sich, die drei Verfahren Kass.-Nr. AC030132, Kass.-Nr. AC030129 und Kass.- Nr. AC030134 zu vereinigen. Demgemäss sind die Verfahren Kass.-Nrn. AC030129 und AC030134 als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben. Die Ak- ten des Verfahrens Kass.-Nr. AC030129 werden in Kass.-Nr. AC030132 als act. 12, diejenigen des Verfahrens Kass.-Nr. AC030134 als act. 13 eingereiht.

- 6 - II . Zur Beschwerde des Angeklagten 1, X.

1. Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer X. geltend, die H., T. und W. seien zu Unrecht als Geschädigte ins Verfahren einbezogen wor- den. Geschädigtenstellung sei nur denjenigen Personen einzuräumen, welche durch die inkriminierten Handlungen unmittelbar betroffen worden seien, mit an- dern Worten den tatbestandlich unmittelbar Verletzten. Die genannten juristischen Personen erfüllten diese Voraussetzung nicht. Deren Legitimation sei von der Vo- rinstanz nur deshalb bejaht worden, weil im Konkursverfahren über die unmittel- bar Geschädigte S. AG die Konkursverwaltung die Verantwortlichkeitsansprüche gegen den Verwaltungsrat nach Art. 754 OR an die erwähnten Gläubiger im Sin- ne von Art. 260 SchKG abgetreten habe. Durch die inkriminierten Handlungen des Beschwerdeführers sei indes ausschliesslich die S. AG unmittelbar geschä- digt worden. Die Interessen der Gläubiger seien lediglich mittelbar betroffen wor- den, nämlich soweit bei der Gesellschaft durch das pflichtwidrige Verhalten des Verwaltungsrates ein Substanzverlust eingetreten sei. Ein Fall von direktem oder unmittelbarem Gläubigerschaden im Sinne des aktienrechtlichen Verantwortlich- keitsrechts liege nicht vor. Die Konkursverwaltung als Vertreterin der unmittelbar geschädigten Aktiengesellschaft nehme zuerst die Interessen aller Gläubiger wahr; wenn Verantwortlichkeitsansprüche an Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG abgetreten werden, handelten diese nicht im Namen der unmittelbar geschädigten Gesellschaft, sondern in eigenem Namen. Mittelbar Geschädigte seien aber nicht zur Teilnahme am Strafprozess legitimiert; aufgrund einer Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG könnten mittelbar Geschädigte die entsprechenden Forderungen lediglich in einem Zivilprozess geltend machen. Der Weg der adhäsionsweisen Geltendmachung im Strafprozess sei ihnen verwehrt. Dies folge auch aus dem revidierten Art. 757 OR. Danach könne jeder einzelne Gläubiger, wenn die Kon- kursverwaltung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeitsansprüche ver- zichte, den gesamten Schaden einklagen. Dies stelle nach herrschender Lehre eine Art von Prozessstandschaft dar. Die in diesem Sinne zur Zivilklage legiti-

- 7 - mierten Gläubiger würden jedoch nicht zu unmittelbar Geschädigten im strafpro- zessualen Sinne. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, es stehe ausser Frage, dass seine Parteirechte durch die Teilnahme der nicht legitimierten Ge- schädigten erheblich beeinträchtigt worden seien. Weitere Ausführungen zum Umstand, dass er dadurch beschwert sei, würden sich erübrigen. Mit dem Einbe- zug von lediglich mittelbar Geschädigten habe die Vorinstanz die eng auszule- gende Bestimmung von § 395 Ziff. 2 [recte wohl: Abs. 1 Ziff. 2] StPO und damit gesetzliche Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt. Der darauf beruhende Entscheid leide entsprechend an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (KG act. 1, S. 4 - 7).

2. Die Stellung des Geschädigten im Strafprozess richtet sich weitge- hend nach kantonalem Recht, da das Bundesrecht diesbezüglich lediglich punk- tuelle Regelungen enthält, so zum Beispiel Art. 28 ff. StGB betreffend Strafantrag oder Art. 8 OHG betreffend Verfahrensrechte von Opfern, d.h. von Personen, welche durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Inte- grität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Brunner, Die Stellung des Geschä- digten im zürcherischen Offizial- und subsidiären Privatstrafklageverfahren, Diss. Zürich, Zürich 1976, S. 1, 24; vgl. auch BGE 119 IV 172 E. 6; 120 Ia 107; 120 IV 55). Im Hinblick auf die Umschreibung der Rechtsmittellegitimation wird in § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO der Geschädigtenbegriff definiert (Kass.-Nr. 99/142 S, Entscheid vom 22. Mai 2000 i.S. L. c. StA et al., Erw. II./1./b; Brunner, a.a.O., S. 27; vgl. zum Geschädigtenbegriff nach zürcherischem Strafprozessrecht auch RB 1998 Nr. 132 sowie Kass.-Nr. 99/309 S, Entscheid vom 7. Juli 2001 i.S. M. c. StA et al., Erw. II./4.2./a mit Hinweisen). Danach gilt als Geschädigter, wem "durch die der gerichtlichen Beurteilung unterstellten Handlungen unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte". Nach konstanter Recht- sprechung handelt es sich dabei um den Träger des von der fraglichen Strafnorm geschützten Rechtsgutes (ZR 88 [1989] Nr. 58, 74 [1975] Nr. 47 Erw. 2; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, S. 165 f., N 502; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, S. 131 f.,

- 8 - § 38 N 1). Wenn eine Strafnorm neben dem primären Schutz allgemeiner, öffent- licher Interessen auch dem Schutz privater individueller Interessen dient, gilt so- dann auch derjenige, dessen private Interessen durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar mitbeeinträchtigt werden, als Geschädigter (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., S. 168 f., N 508). Dem Geschädigten stehen nach der zürcherischen Strafprozessord- nung im Strafverfahren zum einen verschiedene Mitwirkungs- und Kontrollrechte zu, so zum Beispiel das Recht auf Teilnahme an Untersuchungshandlungen, das Recht auf Akteneinsicht oder das Recht, Rechtsmittel im Schuld-, Straf- und Zivil- punkt zu ergreifen (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 171 ff., N 515 ff.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 8 zu § 395 StPO; Pfenninger, Der Verletzte im schwei- zerischen Strafverfahren, SJZ 56 [1960], S. 183 ff.; Samochowiec, Die Stellung des Verletzten im Strafprozess aus rechtsvergleichender Sicht, ZStrR 104 [1987], S. 433 ff.). Zum andern ist er nach § 192 StPO zur adhäsionsweisen Geltendma- chung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen legitimiert (Rehberg, Zum zürcherischen Adhäsionsprozess, in: Forstmoser/Giger/Heini/Schluep [Hrsg.], Festschrift für Max Keller zum 65. Geburtstag, Zürich 1989, S. 630; Pfen- ninger, a.a.O., SJZ 56 [1960], S. 187 ff.; Samochowiec, a.a.O., ZStrR 104 [1987], S. 435 f.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die erwähnten Rechte nicht nur Geschädigten, sondern gegebenenfalls auch weiteren Personen zustehen kön- nen. So sind neben den unmittelbar Geschädigten im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO etwa auch Versicherungsgesellschaften, die gemäss Art. 72 VVG durch Subrogation in den Besitz der entsprechenden Schadenersatzforderung gelangen, zur Adhäsionsklage legitimiert (Kass.-Nr. 2000/027 S, Entscheid vom

17. Februar 2001 i.S. R. und E. c. W. et al., Erw. IV./3./d; Schmid, in: Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 11 zu § 192 StPO; Rehberg, a.a.O., S. 632 f.); zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Zivilpunkt können auch die Erben eines inzwischen verstor- benen Geschädigten befugt sein (Kass.-Nr. 2000/298 S, Entscheid vom 28. Juni 2002 i.S. B. SA c. StA et al., Erw. II. [= RB 2002 Nr. 139]; offengelassen in Kass.- Nr. 2000/027 S, Entscheid vom 17. Februar 2001 i.S. R. und E. c. W. et al., Erw. IV./3./e; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 9 zu § 395 StPO).

- 9 -

3. Da die den Geschädigten zustehenden Verfahrensrechte auch wei- teren Personen zustehen können - wobei offenbleiben kann, ob solche Personen auch als Geschädigte zu bezeichnen sind (wenn sie auch als Geschädigte zu be- zeichnen wären, würde dies bedeuten, dass es im zürcherischen Strafprozess- recht keinen einheitlichen Geschädigtenbegriff gäbe) -, kann mit dem blossen Vorbringen, gewissen Personen sei zu Unrecht Geschädigtenstellung eingeräumt worden, nicht dargetan werden, dass die Parteirechte des Angeklagten beein- trächtigt oder gesetzliche Prozessformen zu seinem Nachteil verletzt worden sein sollten. Um den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430 Abs. 2 StPO) zu genügen, muss vielmehr zusätzlich gesagt werden, wel- ches konkrete Recht einer Person zu Unrecht eingeräumt worden sei und inwie- fern der Beschwerdeführer dadurch benachteiligt worden sein sollte. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im wesentlichen bloss geltend gemacht, der H., T. und W. sei zu Unrecht Geschädigtenstellung eingeräumt wor- den. Der Beschwerdeführer unterlässt es aber darzutun, welche Verfahrensrechte diese zu seinem Nachteil ausgeübt hätten. So macht er beispielsweise nicht gel- tend, die erwähnten Personen hätten zu Unrecht ein Rechtsmittel im Schuld- oder Strafpunkt zu seinen Ungunsten eingelegt. Er bemängelt lediglich mit einer An- deutung, dass die genannten Konkursgläubiger nicht zur adhäsionsweisen Gel- tendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen im Strafverfahren gegen ein verantwortliches Organ legitimiert gewesen seien. Dabei geht es nicht darum, ob die Zivilansprüche der Konkursgläubiger zu Recht geschützt worden sind oder nicht, sondern um die Frage, ob die Konkursgläubiger berechtigt waren, ihre An- sprüche im Adhäsionsverfahren statt auf dem Zivilweg geltend zu machen. Diese Frage stellt - im Gegensatz zur Frage der Sachlegitimation, welche vom materiel- len Bundesrecht beherrscht wird (Kass.-Nr. 99/142 S, Entscheid vom 22. Mai 2000 i.S. L. c. StA et al., Erw. II./1./b) - eine solche des kantonalen Verfahrens- rechts dar. Entsprechend ist nach dem Gesagten im Kassationsverfahren nur zu prüfen, ob Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 754 OR von Gesell- schaftsgläubigern adhäsionsweise im Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen geltend gemacht werden können, wenn die geschädigte Gesellschaft in

- 10 - Konkurs gefallen ist. Im übrigen kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 430 Abs. 2 StPO) nicht eingetreten werden.

4. a) Zur Geltendmachung von Zivilansprüchen im Adhäsionsverfahren ist in erster Linie der unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO befugt (vgl. zur Definition des Geschädigten oben Erw. II./2.). Der lediglich mittelbar Geschädigte dagegen ist - ausser im Falle von Versorgerschäden im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR - von der Adhäsionsklage ausgeschlossen (Rehberg, a.a.O., S. 630 f.). Neben dem unmittelbar Geschädigten sind auch seine Erben sowie Versicherungsgesellschaften, welche den Schaden ersetzt haben und ge- mäss Art. 72 VVG durch Subrogation in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetreten sind, zur Adhäsionsklage berechtigt (Schmid, in: Donatsch/Schmid, N 10 und 11 zu § 192 StPO, N 8 zu § 395 StPO; vgl. auch Kass.-Nr. 2000/027 S, Entscheid vom 17. Februar 2001 i.S. R. und E. c. W. et al., Erw. IV./3./d und e). Die Legitimation der Erben und Versicherungsgesellschaften zur Adhäsionsklage rechtfertigt sich zufolge deren besonderer Beziehung zum Geschädigten resp. zu dessen Schadenersatzansprüchen, welche dem blossen Zessionar der Schaden- ersatzforderung abgeht (Rehberg, a.a.O., S. 632 f.).

b) Gemäss Art. 754 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden ver- antwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. aa) Dies bedeutet zunächst, dass die Gesellschaft sowie die einzelnen Aktionäre und Gläubiger von den pflichtwidrig handelnden Personen für Schaden, welchen sie selbst individuell erlitten haben (sog. direkter oder unmittelbarer Schaden), Ersatz verlangen können. Es handelt sich dabei um einen eigenen de- liktischen Anspruch der geschädigten Person, wobei sich die Klage grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR richtet. Das Klagerecht der Aktionäre und Gläubiger aus unmittelbarer Schädigung ist somit auch im Kon- kurs der Gesellschaft nicht vom Vorgehen der Konkursorgane abhängig (BGE 127 III 376 f.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern

- 11 - 1996, S. 421 ff., § 36 N 13, 14, 21 und 27; Widmer, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II,

2. Aufl., Basel/Genf/München 2002 [BSK-Widmer], N 16 - 20 zu Art. 754 OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl., Zürich 1996, S. 1088 f., N 2003). Im vor- liegenden Fall stehen keine Ansprüche von Aktionären und Gläubigern aus un- mittelbarer Schädigung zur Diskussion. Solche könnten von den geschädigten Personen denn auch ohne weiteres in einem Adhäsionsverfahren verfolgt werden. bb) Wenn der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten ihrer Organe ein unmittelbarer Schaden entsteht, werden durch den Substanzverlust auch die Vermögensinteressen der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger tangiert. Lehre und Rechtsprechung sprechen dabei vom mittelbaren oder indirekten Schaden des Aktionärs resp. Gesellschaftsgläubigers. Solange die Gesellschaft aufrecht- steht, ist der mittelbar geschädigte Aktionär neben der Gesellschaft berechtigt, den der Gesellschaft verursachten Schaden einzuklagen. Sein Anspruch geht al- lerdings lediglich auf Leistung von Schadenersatz an die Gesellschaft (Art. 756 Abs. 1 OR); indirekter Schaden soll nur indirekt ersetzt werden (Forstmoser/Mei- er-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 422, § 36 N 23). Da ein mittelbarer Gläubigerschaden nicht nachweisbar ist, solange die Gesellschaft zahlungsfähig ist, sind dagegen die Gesellschaftsgläubiger erst im Konkurs der geschädigten Gesellschaft befugt, Ersatz des Schadens zu verlangen. Zu beachten ist dabei, dass die Ansprüche der Gläubiger und Aktionäre im Konkurs der geschädigten Gesellschaft zunächst ausschliesslich durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden können (Art. 757 Abs. 1 OR). Erst wenn die Konkursverwaltung auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat, sind die Gläubiger und Aktionäre zur selbständigen Geltendmachung berechtigt (Art. 757 Abs. 2 OR). Die Rechtsnatur der Klage der Gläubiger (und Aktionäre) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens im Konkurs ist umstritten. Nach der Theorie von der Doppelnatur des Gläubigeranspruchs wird zwischen dem eigenen materiellen An- spruch der Gläubiger (und Aktionäre) und demjenigen der Gesellschaft unter- schieden. Das Prozessführungsrecht für den Anspruch der Gläubiger (und Aktio- näre) steht dabei allerdings zunächst der Konkursverwaltung zu. Falls diese auf

- 12 - die Geltendmachung verzichtet, fällt es an die Gläubiger (und Aktionäre) zurück. Zusätzlich können die Gläubiger gemäss Art. 757 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 SchKG die Abtretung des Anspruchs der Gesellschaft verlangen. Damit beruht die Klage eines Abtretungsgläubigers auf einer doppelten Rechtsgrundlage. Die Theorie von der Doppelnatur des Gläubigeranspruchs entspricht der älteren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Aktienrecht (OR 1936). Nach einer anderen Ansicht steht den Gläubigern (und Aktionären) kein eigener materieller Anspruch zu. Entsprechend ist der Gläubiger (resp. Aktionär) nur befugt, den materiellen Anspruch der Gesellschaft in Prozessstandschaft für die (konkursite) Gesellschaft geltend zu machen. Nach einer dritten Auffassung schliesslich fallen mit der Konkurseröffnung die Ansprüche der Gesellschaft und der Aktionäre da- hin. Der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft wird durch einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst. Diese Auffassung machte sich das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zum alten Aktienrecht (OR

1936) zu eigen (BGE 117 II 432, 122 III 166, 176 und 195; vgl. zum Ganzen: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., S. 425 f., § 36 N 41 - 55; BSK-Widmer, N 4 - 36 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., S. 1098 ff., N 2018 und 2018a; Raschein, Die Abtretung von aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüchen im Konkurs, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 357 - 367). Ob das Bundesge- richt an der Theorie des einheitlichen Anspruches der Gläubigergesamtheit unter dem revidierten Aktienrecht (OR 1991) festhalten wird, steht derzeit nicht fest (vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., N 45 ff.; BSK-Widmer, N 12 und 15 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., S. 1098 ff., N 2018 und 2018a).

c) aa) Klar ist, dass die aufrechtstehende geschädigte Gesellschaft im Strafverfahren gegen die schadenverursachende Organperson Verantwortlich- keitsansprüche nach Art. 754 OR adhäsionsweise geltend machen kann, soweit sich diese Ansprüche mit strafbaren Handlungen der verantwortlichen Person be- gründen lassen (vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen in KG act. 2, S. 56 - 59 und Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 19 zu § 192 StPO). Für den vorliegenden Fall irrelevant ist die Frage, ob auch der Aktionär der aufrechtstehenden Gesell- schaft im Adhäsionsverfahren legitimiert sein könnte, im Sinne von Art. 756 Abs. 1 OR auf Leistung von Schadenersatz an die geschädigte Gesellschaft zu klagen.

- 13 - bb) Wenn die geschädigte Gesellschaft in Konkurs fällt, obliegt es zu- nächst der Konkursverwaltung, Verantwortlichkeitsansprüche gegen die verant- wortlichen Personen geltend zu machen (Art. 757 Abs. 1 Satz 2 OR). Nach der Theorie des einheitlichen Anspruches der Gläubigergesamtheit bewirkt die Kon- kurseröffnung gemäss Art. 758 aOR (entspricht im Sinngehalt Art. 757 Abs. 1 Satz 1 revOR), dass der bis dahin bestehende Anspruch aus dem Recht der Ge- sellschaft durch einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst wird, welcher betragsmässig dem abgelösten Anspruch der Gesellschaft ent- spricht (BGE 122 III 169), da der der Gesellschaft direkt zugefügte Schaden mit dem Schaden, welcher den Aktionären und Gläubigern insgesamt indirekt ent- steht, deckungsgleich ist (BGE 117 II 438). Wenn die Konkursverwaltung darauf- hin auf die Geltendmachung des Anspruches verzichtet, kann jeder Gläubiger den gesamten Anspruch der Gläubigergesamtheit gestützt auf Art. 757 Abs. 2 OR - ohne dass es dazu einer "Abtretung" bedarf - selbständig geltend machen (BSK- Widmer, N 17 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., S. 1090, N 2009). Möglich ist aber auch, dass sich die Gläubiger den Anspruch gemäss Art. 260 SchKG von der Konkursmasse abtreten lassen und gestützt darauf Klage erheben; zwischen dem Anspruch, welcher direkt gestützt auf Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erhoben wird und demjenigen, welchen sich ein Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG abtreten lässt, besteht nach dieser Auffassung kein Unterschied (Art. 757 Abs. 3 OR; BSK- Widmer, N 35 zu Art. 757 OR; Böckli, a.a.O., S. 1091, N 2010). Nach der Theorie von der Doppelnatur des Gläubigeranspruches dagegen besteht der Anspruch der Gesellschaft im Insolvenzfall fort. Wenn die Konkursmasse den Anspruch der Gesellschaft nicht verfolgt, können die Gläubiger im Konkursverfahren verlangen, dass er ihnen nach Art. 260 SchKG abgetreten wird. Es handelt sich dabei nicht um eine Abtretung im zivilrechtlichen Sinne, sondern um die Verleihung eines Prozessführungsrechts. Bei der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG handelt es sich demnach um ein zwangsvollstreckungsrechtliches Institut, welches mit dem Begriff "Eintreibungsbefugnis" umschrieben werden kann (Berti, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998 [BSK-Berti], N 4 f. zu Art. 260 SchKG). Mit der Eröffnung des Konkurses über die geschädigte Gesellschaft tritt

- 14 - nach der Theorie von der Doppelnatur des Gläubigeranspruchs sodann ein An- spruch der Gläubiger auf Ersatz des mittelbaren Schadens hinzu. Wenn die Kon- kursverwaltung auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet, kann jeder Gläubiger diesen Anspruch geltend machen, ohne dass er hiezu einer Abtretung des Anspruchs bedarf (im Gegensatz zu Art. 756 Abs. 2 aOR). cc) Für die im vorliegenden Fall interessierende Frage nach der Legiti- mation der Gläubiger zur Adhäsionsklage spielt der erwähnte Theorienstreit nur eine geringe Rolle. Wenn angenommen wird, dass die Konkurseröffnung eine Ablösung des bis dahin bestehenden Anspruchs der geschädigten Gesellschaft durch einen Anspruch der Gläubigergesamtheit ex lege bewirkt, ist nicht zu se- hen, weshalb die Gläubiger, wenn die Konkursverwaltung auf eine Verfolgung des Anspruchs verzichtet, nicht wie Versicherungsgesellschaften, welche den Scha- den ersetzt haben und gemäss Art. 72 VVG durch Subrogation in die Rechte des unmittelbar Geschädigten eingetreten sind, zur Adhäsionsklage legitimiert sein sollten. Gleich wie die erwähnten Versicherungsgesellschaften stehen die Gläubi- ger einer sich in Konkursliquidation befindenden geschädigten Gesellschaft auf- grund der gesetzlichen Regelung des Schicksals von Verantwortlichkeitsansprü- chen im Konkurs der Gesellschaft in einer besonderen Beziehung zum ursprüng- lichen Anspruch des Geschädigten. Entsprechend liegt es auf der Hand, ihnen die Vorteile des Adhäsionsprozesses ebenfalls einzuräumen (vgl. Rehberg, a.a.O., S. 632 f.). Wenn dagegen - gemäss der Theorie von der Doppelnatur des Gläubi- geranspruches - angenommen wird, dass sich die Konkursgläubiger den im Insol- venzfall fortbestehenden Schadenersatzanspruch der Gesellschaft von der Kon- kursverwaltung nach Art. 260 SchKG abtreten lassen können, ist die Legitimation der Abtretungsgläubiger zur Adhäsionsklage ebenfalls zu bejahen (im Gegensatz zum Anspruch der Gläubiger aus eigenem Recht). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht um eine Zession im Sinne von Art. 164 OR, sondern um ein zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Der Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG handelt als Prozessstand- schafter für die Konkursmasse, welche Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs bleibt (BSK-Berti, N 56 zu Art. 260 SchKG). Nach einer Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG kann die Konkursverwaltung, welche die Konkursmasse vertritt,

- 15 - bis zu einem allfälligen Widerruf der Abtretung nicht mehr über die entsprechen- den Rechte verfügen (BSK-Berti, N 32 zu Art. 260 SchKG). Da die Eintreibungs- befugnis allein den Abtretungsgläubigern zusteht, stehen aber auch sie aufgrund der gesetzlichen Regelung im SchKG in einer besonderen Beziehung zum ur- sprünglichen Anspruch des Geschädigten. Entsprechend müssen auch Abtre- tungsgläubiger nach Art. 260 SchKG zur Adhäsionsklage legitimiert sein, soweit sich der abgetretene Anspruch mit strafbaren Handlungen des Schuldners be- gründen lässt.

d) Dass die Gesellschaftsgläubiger den Schaden der konkursiten Ge- sellschaft im Strafverfahren gegen die aktienrechtlich verantwortlichen Personen adhäsionsweise geltend machen können, drängt sich auch deshalb auf, weil sie zur konkursiten juristischen Person, welche durch eine strafbare Handlung ge- schädigt worden ist, in einem ähnlichen Verhältnis stehen, wie die Erben einer geschädigten und danach verstorbenen natürlichen Person. Da letztere - obwohl die umfassende Geschädigtenstellung nicht auf sie übergeht (ZR 88 [1989] Nr. 58; 69 [1970] Nr. 73; Kass.-Nr. 2000/298 S, Entscheid vom 28. Juni 2002 i.S. B. SA c. StA et al., Erw. II [= RB 2002 Nr. 139]) - aufgrund ihrer besonderen Bezie- hung zum Geschädigten und Erblasser legitimiert sind, Adhäsionsklage zu erhe- ben, resp. als Kläger in einen bereits angehobenen Adhäsionsprozess einzutre- ten, sind die Vorteile des Adhäsionsverfahrens den Konkursgläubigern ebenfalls einzuräumen (Rehberg, a.a.O., S. 639 f.), wobei allerdings die Bestimmungen über das Konkursverfahren zu beachten bleiben.

e) Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Gesellschaftsgläubi- ger nicht nur den ihnen unmittelbar zugefügten Schaden im Strafverfahren gegen die verantwortlichen Personen adhäsionsweise geltend machen können, sondern auch jenen, welcher der Gesellschaft entstanden ist, wenn diese in Konkurs ge- fallen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Verantwortlichkeitsansprü- che im Sinne von Art. 754 OR mit strafbaren Handlungen der verantwortlichen Personen begründen lassen. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall von der Vorinstanz bejaht. Da der Beschwerdeführer dies zu Recht nicht anficht,

- 16 - erweist sich seine Rüge, den Gesellschaftsgläubigern sei die Legitimation zur Ad- häsionsklage zu Unrecht eingeräumt worden, als unbegründet.

5. Wäre auf die Rüge auch im übrigen einzutreten, wäre sie vollum- fänglich abzuweisen. Die Vorinstanz liess die Frage, ob die Konkursgläubiger mit Blick auf die dem Angeklagten und Beschwerdeführer X. vorgeworfenen Kon- kursdelikte als Geschädigte im strafprozessualen Sinn betrachtet werden können, offen (KG act. 2, S. 50 - 55). Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die ober- gerichtliche Rechtsprechung, wonach die Gläubiger durch Konkurs- und Betrei- bungsdelikte nur indirekt und mittelbar in ihren Vermögensinteressen beeinträch- tigt werden könnten (KG act. 2, S. 53 f. mit Hinweis auf ZR 88 [1989] Nr. 83 und unpublizierten Entscheid der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 1995). Diese Rechtsprechung verkennt jedoch, dass durch die Tatbestände der Konkurs- und Betreibungsdelikte nicht nur die allgemeinen Interessen an der ordnungsgemässen Durchführung von Zwangsvollstreckungs- verfahren geschützt werden sollen, sondern auch die individuellen Interessen der betroffenen Gläubiger, deren Ansprüche durch die pönalisierten Handlungen ge- schmälert werden. Die Lehre ist denn auch einhellig der Auffassung, dass durch die Tatbestände von Art. 163 ff. StGB die Ansprüche der Gläubiger im Konkurs- und Betreibungsverfahren geschützt werden (vgl. die vorinstanzliche Darstellung der einzelnen Meinungen in KG act. 2, S. 50 - 53 oben). Begangene Konkurs- und Betreibungsdelikte verringern regelmässig das Verteilungssubstrat und entspre- chend den Anteil der einzelnen Gläubiger am Verwertungserlös. Die tatbe- standsmässige Handlung zielt damit auf eine Verminderung des dem einzelnen Gläubiger zustehenden Anteils am Verwertungserlös ab. Dass die Grösse des Schadens vom Ausgang des Konkursverfahrens abhängt, ändert daran nichts. Entsprechend sind Gläubiger als Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO in Strafverfahren betreffend Konkursdelikte einzubeziehen (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., S. 168, N 508). Da dem Angeklagten und Beschwerdeführer X. vorgeworfen wird, zum Nachteil der Gläubiger die Tatbestände von Art. 163 und 164 StGB in Verbindung mit Art. 172 StGB erfüllt zu haben, hätte die Vorin- stanz die Geschädigtenstellung der Gläubiger nur schon deswegen bejahen dür- fen. Damit wäre die Rüge, die Vorinstanz habe die erwähnten Gläubiger zu Un-

- 17 - recht als Geschädigte ins Verfahren einbezogen, unbegründet und die Beschwer- de abzuweisen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht in einem jüngst veröffentlichten Entscheid zum Schluss gekommen ist, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in Fällen, in denen die betroffenen Vermögens- werte aus Straftaten gegen Individualinteressen stammen, auch die Vermö- gensinteressen der durch die Vortat Geschädigten schützt (BGE 129 IV 322). Da die vorinstanzliche Erwägung, mit welcher es abgelehnt wurde, verschiedenen Personen Geschädigtenstellung mit Bezug auf die den Angeklagten Y. und Z. vorgeworfenen Geldwäschereidelikte einzuräumen (KG act. 2, S. 55 f.), nicht an- gefochten wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen.

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1, X., den Nachweis nicht erbracht hat, dass der angefochtene Entscheid zu seinem Nachteil am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leidet. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430 Abs. 2 StPO) darauf eingetreten werden kann. II I. Zur Beschwerde des Angeklagten 2, Y.

1. a) Mit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer Y. zunächst vor, der angefochtene Schuldspruch beruhe auf einer mangelhaften Anklage- schrift und verletze somit das Anklageprinzip (KG act. 12/1, S. 3 - 7). Der Be- schwerdeführer lässt dazu ausführen, der Verteidigung sei vor dem Prozess ne- ben der Anklageschrift auch ein Schriftstück des Bezirksanwaltes mit dem Titel "Erläuternde Notizen" zugestellt worden, welches dasselbe Datum wie die Ankla- geschrift trage. Diese erläuternden Notizen würden Ergänzungen zu verschiede- nen Anklageziffern enthalten. Während die Erstinstanz die Notizen als unbeacht- lich angesehen habe, seien sie vom Obergericht wie vorgetragene Plädoyer-

- 18 - Notizen behandelt worden. In einem Plädoyer dürften indes keine zusätzlichen Anklagevorwürfe enthalten sein. Dies sei aber der Fall, wenn in den Notizen Be- zug auf Aussagen verschiedener Personen genommen werde und diese darauf- hin hinsichtlich des Sachverhaltes analysiert würden. Da dem Angeklagten und Beschwerdeführer nicht klar gewesen sei, ob die erläuternden Notizen Teil der Anklageschrift bildeten, habe er nicht erkennen können, was ihm von der Anklage konkret vorgeworfen werde. Damit genüge die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht (KG act. 12/1, S. 3 - 5). In der Beschwerde wird weiter vor- gebracht, die Auffassung der Vorinstanz, der Anklageschrift könne entnommen werden, welche Tathandlung der einzelne Angeklagte begangen habe resp. wel- cher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, treffe nicht zu und sei aktenwidrig. In den Ziffern 2 - 9 der Anklageschrift werde bloss die Ge- schichte der S. AG dargestellt und vereinzelt auf die Rolle des Beschwerdeführers Bezug genommen. Eine eigentliche Schilderung eines Tatvorwurfs würden diese Ziffern der Anklageschrift jedoch nicht enthalten. Hinsichtlich des in den Ziffern 10

- 13 der Anklageschrift enthaltenen Vorwurfs der Urkundenfälschung gehe nicht klar hervor, welches der Tatbeitrag des Beschwerdeführers in objektiver und subjektiver Hinsicht gewesen sein soll. Es werde dort bezüglich der wesentlichen Tathandlungen nur vom Mitangeklagten X. und dem Beschwerdeführer gemein- sam gesprochen. Da der Beschwerdeführer bekanntlich nicht Organ der S. AG gewesen sei, hätte die Anklage - so der Beschwerdeführer weiter - Ausführungen zu den subjektiven Merkmalen des Tatbestandes sowie zur Motivation des Be- schwerdeführers enthalten müssen. Auch aus den in den Ziffern 14 - 21 der An- klageschrift enthaltenen Ausführungen gehe nicht klar hervor, welchen Tatbeitrag der Beschwerdeführer bezüglich der dort erhobenen Vorwürfe geleistet haben sollte. Schliesslich sei auch der in Ziffer 28 der Anklageschrift erhobene Vorwurf der Geldwäscherei unklar. Die Aushändigung von CHF 50'000.-- durch den Be- schwerdeführer an seine Frau könne keine Geldwäschereihandlung darstellen, da die Aushändigung mit dem Hinweis erfolgt sei, das Geld auf einem auf ihren Na- men lautenden Sparkonto anzulegen. Die Geldanlage auf einem Konto, von wel- chem der Begünstigte bekannt sei, könne keine Vertuschungshandlung sein. Eine Verurteilung aufgrund einer derart mangelhaften Anklageschrift verletze das An-

- 19 - klageprinzip. Die Verletzung des Anklageprinzips stelle einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar (KG act. 12/1, S. 3 und 5 - 7). Mit der ak- tenwidrigen Annahme, der Anklage könne entnommen werden, welche Tathand- lung der einzelne Angeklagte begangen habe resp. welcher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, habe die Vorinstanz sodann einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO gesetzt (KG act. 12/1, S. 3).

b) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vor- liegt, wenn Bestandteile der Akten gar nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind, es sich also um Fälle von offen- sichtlichem Versehen handelt und sich die angefochtene Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (ZR 55 [1956] Nr. 115). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit, lässt sich nicht als "blanker Irrtum" im beschriebenen Sinne qualifizieren (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 412, N 1074). Wenn bemängelt wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, der Anklageschrift könne entnommen werden, welche Tathandlung der einzelne Angeklagte began- gen resp. welcher Tatbeitrag von jedem einzelnen Angeklagten geleistet worden sei, wird ausschliesslich geltend gemacht, die Vorinstanz habe fälschlicherweise dafürgehalten, die Anklageschrift genüge den Anforderungen von § 162 StPO und habe damit das Anklageprinzip verletzt. Die Verletzung von Verfahrensvorschrif- ten und insbesondere eigentlicher Verfahrensmaximen, wozu der Anklagegrund- satz zu rechnen ist, stellt nach ständiger Rechtsprechung einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dar (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 20 und 27 zu § 430 StPO). Entsprechend ist nur zu prüfen, ob der angefochte- ne Entscheid in diesem Zusammenhang an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO leidet.

c) Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar und hat Verfassungsrang (BGE 120 IV 353; 116 Ia 458; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 50, N 141 f.; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 205 ff., § 50 N 1 ff.; Rehberg, Der Anklagegrundsatz und das Fahrläs- sigkeitsdelikt, in: Donatsch/Fingerhuth/Lieber/Rehberg/Walder-Richli [Hrsg.], Fest-

- 20 - schrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 407). In erster Linie verlangt das Anklageprinzip eine personelle Trennung von anklagen- der und richterlicher Funktion (Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 51, N 143; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 205 ff., § 50 N 2 ff., 13; Rehberg, a.a.O., S. 407 f.). Dies hat zur Folge, dass die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens für alle Instanzen zu bestimmen und zu fixieren hat, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachver- halt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (BGE 126 I 21; 120 IV 353 f.; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 51, N 146; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 206 f., § 50 N 6). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 BV und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK ga- rantiert (BGE 126 I 21; 120 IV 354; Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Pra- xis der Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 96 [1979], S. 343; Villi- ger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 322 f., N 504; Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., S. 52, N 148; Hauser/ Schweri, a.a.O., S. 207, N 7 f.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO). Die Anklageschrift erfüllt damit eine doppelte Funktion: Zum ei- nen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Um- grenzungsfunktion), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidi- gung notwendigen Informationen (Informations- und Verteidigungsfunktion); bei- des wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinrei- chend bestimmt dargestellt wird (BGE 126 I 21; 120 IV 354; Kass.-Nr. 99/197 S, Entscheid vom 10. November 1999 i.S. M. c. StA, Erw. II./1.3.). Die Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift, wodurch das An- klageprinzip konkretisiert wird, werden im zürcherischen Strafprozess in § 162 StPO festgelegt. Danach bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter mög- lichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, so dass der An- geklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Das zürcherische Verfahrensrecht verlangt somit, dass die Anklage

- 21 - zwar vollständig, im übrigen aber auch kurz sein sollte. Im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen soll die Anklageschrift weder Beweismittellisten noch einen umfassenden Schlussbericht enthalten (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4 zu § 162 StPO). Damit die Anklage ihre Funktion erfüllen kann, muss sie hinsicht- lich aller vom fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjekti- ven Merkmale die Behauptung enthalten, der Angeklagte habe diese mit seinem Verhalten verwirklicht (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162 StPO). Insbesondere bei komplizierter aufgebauten Straftatbeständen - wie beispielswei- se Betrug und Veruntreuung - ist darauf zu achten, dass die Anklage sämtliche Elemente enthält. Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es in der Re- gel, dass dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird; so- weit tatbestandsmässiges Handeln nur bei Vorsatz vorliegen kann, genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objektiven Tatbe- standes (BGE 120 IV 356; Kass.-Nr. 2001/026 S damit vereinigt Kass.-Nr. 2001/028 S, Entscheid vom 1. September 2001 i. S. S. und H. c. T. und StA, Erw. III./3./b [= RB 2001 Nr. 121]; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 zu § 162 StPO).

d) aa) Neben der Anklageschrift vom 9. November 2000 (BG act. HD

18) reichte der Bezirksanwalt dem Bezirksgericht Uster erläuternde Notizen vom selben Datum ein (BG act. HD 1). Einleitend wird in diesen erläuternden Notizen unter dem Titel "Sachverhalt" darauf hingewiesen, dass die Kenntnis der Ankla- geschriften vorausgesetzt werde (BG act. HD 1, S. 7). Sie enthalten sodann Hin- weise zur Aktenanlage und zur Herkunft der Akten (BG act. HD 1, S. 7 - 13), zum Gang des Verfahrens (BG act. HD 1, S. 14 - 37), Bemerkungen zu den Anklage- schriften (BG act. HD 1, S. 37 - 92), ein kommentiertes Verzeichnis der beschlag- nahmten Vermögenswerte (BG act. HD 1, S. 92 - 104) sowie eine Schlussbemer- kung (BG act. HD 1, S. 105). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Y. enthalten die von ihm beanstandeten Bemerkungen zu den Anklageschriften keine Ausführungen, welche in die Anklageschrift hätten integriert werden müs- sen. Wie der Bezirksanwalt dazu einleitend ausführt, bezweckt das mit dem Titel "Bemerkungen zu den Anklageschriften" versehene Kapitel lediglich, stichwortar- tig auf die wichtigsten Beweismittel hinzuweisen (BG act. HD 1, S. 37). Wenn in

- 22 - der Folge sich (zum Teil) widersprechende Aussagen von Angeklagten, Aus- kunftspersonen und Zeugen erörtert werden (BG act. HD 1, S. 54 ff.), werden kei- ne nicht in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe erhoben, sondern es wird le- diglich dargestellt, auf welche Beweismittel sich die Anklage stützt resp. wie die Beweismittel aus Sicht der Anklagebehörde zu würdigen seien. Da die Anklage- schrift - wie bereits erwähnt - nach zürcherischem Verfahrensrecht weder Be- weismittellisten noch einen umfassenden Schlussbericht enthalten soll, gehören die in den erläuternden Notizen enthaltenen Ausführungen nicht in die Anklage- schrift. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde denn auch keinen konkreten Vorwurf, welcher dem vorinstanzlichen Schuldspruch zugrundelag und welcher nicht in der Anklageschrift enthalten gewesen wäre. Konkrete Angaben, hinsichtlich welcher Tatbestandselemente die Behauptung in der Anklageschrift fehle, diese seien durch den beschriebenen Sachverhalt verwirklicht, enthält die Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang keine. Auf die Rüge ist insoweit mangels hinreichender Substantiierung nicht einzutreten (§ 430 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer selbst einräumt, die Ausführungen in den erläuternden No- tizen seien hilfreich gewesen und hätten die Arbeit der Verteidigung und des Ge- richtes erleichtert (KG act. 12/1, S. 4), ist im übrigen nicht zu sehen, inwiefern ihm resp. seinem Verteidiger die Bedeutung dieser Notizen unklar gewesen wäre. Da sie nach dem Gesagten keine Ergänzung der Anklageschrift darstellten, durfte die Vorinstanz sie wie vorgetragene Plädoyer-Notizen behandeln, ohne das Anklage- prinzip zu verletzen. Die Rüge erweist sich in diesem Punkt somit als unbegrün- det, soweit darauf unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen an die Begrün- dung einer Nichtigkeitsbeschwerde (§ 430 Abs. 2 StPO) überhaupt eingetreten werden kann. bb) Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Beschwerde geht aus der Anklageschrift deutlich hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dass die Anklage im vorliegenden Fall einen allgemeinen einleitenden Teil ent- hält, in welchem die Ausgangslage geschildert wird und gemeinsame Sachver- haltselemente beschrieben werden, ist mit Blick auf das Erfordernis der Kürze der Anklageschrift zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. Kass.-Nr. 2000/308 S, Entscheid vom 28. Juni 2002 i.S. L. c. StA et al., Erw. II./3./b; 2000/161 S, Ent-

- 23 - scheid vom 7. Juni 2001 i.S. T. c. StA, Erw. II./9./d/bb). Wenn mehreren Ange- klagten vorgeworfen wird, sie hätten Delikte gemeinsam verübt, ist es im Hinblick auf das Anklageprinzip nicht erforderlich, dass jede Handlung konkret einem ein- zelnen Angeklagten zugeordnet werden kann; es genügt die Umschreibung der von allen Mittätern vorgenommenen Handlungen sowie derjenigen Handlungen, die nur einer begangen hat und mit welchen die andern einverstanden waren (RB 2000 Nr. 121). Da in der vorliegenden Anklageschrift vor der Schilderung eines Sachverhaltsabschnitts mit Einschüben auf die Tatbestandsmerkmale, welche davon erfasst sein sollen, und die betroffenen einzelnen Angeklagten hingewie- sen wird, ist das Vorbringen, aus der Anklageschrift gehe nicht hervor, welches die Tatbeiträge des Beschwerdeführers gewesen sein sollen, nicht stichhaltig (vgl. BG act. HD 18, S. 8 - 13 [Ziff. 10 - 21]). Was das subjektive Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht sodann betrifft, enthält die Anklageschrift sowohl mit Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB als auch mit Bezug auf denjenigen der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB die Behauptung, der Angeklagte Y. habe mit Bereichungsabsicht gehandelt (BG act. HD 18, S. 8 [Ziff. 10]; BG act. HD 18, S. 10 - 12 [Ziff. 15 f., 18 f.]). Da es im Hin- blick auf das Anklageprinzip bezüglich des subjektiven Tatbestands genügt, dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorzuwerfen (vgl. vorne, Erw. III./1./c in fine), waren weitere Ausführungen zur Absicht und zur Motivation des Ange- klagten in der Anklageschrift nicht erforderlich. Mit Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objektiven Tatbestandes, da dieses Delikt nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. vorne, Erw. III./1./c in fine). Entsprechend genügt die vorliegende Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der bemängelten Punkte. cc) Im übrigen scheint der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation (vgl. insbesondere KG act. 12/1, S. 6 f.) zu verkennen, dass die Fragen, ob sich der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat und ob damit ein Straftatbestand erfüllt worden ist, Fragen der materiellen Würdi- gung betreffen und bei der Prüfung, ob eine Anklageschrift den inhaltlichen Anfor- derungen von § 162 StPO zu genügen vermag, nicht von Belang sind. Damit er-

- 24 - weist sich die Rüge, die Anklageschrift entspreche den Anforderungen von § 162 StPO nicht, insgesamt als unbegründet.

2. [...] IV . Zur Beschwerde der Angeklagten 3, Z.

1. a) Die Beschwerdeführerin Z. bringt zunächst vor, der vorinstanz- liche Schuldspruch verletze den Anklage- und Immunitätsgrundsatz (recte wohl: Immutabilitätsgrundsatz). Bezüglich des Mitangeklagten Q. sei im angefochtenen Entscheid richtigerweise festgehalten worden, dass in der Anklageschrift nicht er- wähnt werde, Q. habe um die eigenmächtige und widerrechtliche Aneignung der fraglichen Vermögenswerte durch Y. gewusst oder hätte dies annehmen müssen; da in der Anklage somit nicht behauptet worden sei, Q. habe gewusst oder hätte annehmen müssen, die fraglichen Vermögenswerte würden aus einem Verbre- chen herrühren, sei er in diesem Punkt vom Vorwurf der Geldwäscherei freizu- sprechen. Auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin werde in der Anklage- schrift nicht behauptet, sie sei von Y. über die strafrechtlich relevante Aneignung informiert worden. Es werde stattdessen lediglich in allgemeiner Art und Weise ausgeführt, ihr damaliger Ehemann Y. habe sie über die Herkunft der fraglichen Vermögenswerte (DEM 300'000.-- und DEM 700'000.--) und die damit einherge- henden Probleme orientiert. Da Y. im vorliegenden Verfahren stets ausgesagt ha- be, die beiden Beträge seien ihm von X. zugewendet worden und X. dies auch "zumindest im Grundsatz bestätigt" habe, sei der Schluss, Y. habe die Beschwer- deführerin über eine allfällige Veruntreuung orientiert, nicht zulässig. Wenn in der Anklageschrift von den "damit einhergehenden Problemen" gesprochen werde, beziehe sich dies nur auf die von Y. befürchtete Pauliana. Unzutreffend und ak- tenwidrig sei es jedenfalls, wenn die Vorinstanz annehme, in der Anklageschrift werde sehr genau zwischen der Information, welche Y. der Beschwerdeführerin

- 25 - gegeben, und derjenigen, welche er Giuseppe Q. gegeben habe, unterschieden (KG act. 13/1, S. 5 - 11).

b) Gemäss dem aus dem Anklagegrundsatz abgeleiteten Immutabili- tätsprinzip fixiert die Anklage das Prozessthema für alle Instanzen. Nach Ankla- geerhebung dürfen die gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe grundsätz- lich - ausser in Anwendung von § 182 Abs. 3 StPO - nicht mehr abgewandelt oder ergänzt werden; der Angeklagte soll sich nicht plötzlich im Verlauf des Verfahrens mit neuen Anklagen konfrontiert sehen, sondern sich durch alle Instanzen mit den gleichen Vorwürfen auseinandersetzen können. Das Gericht ist folglich thema- tisch an die Anklage gebunden; es darf seinem Urteil über Schuld oder Unschuld nur den in der Anklage enthaltenen Sachverhalt zugrundelegen (Schmid, Straf- prozessrecht, a.a.O., S. 52, N 148; Hauser/Schweri, a.a.O., S. 208, § 50 N 8; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 und 17 zu § 161 StPO, N 5 ff. zu § 185 StPO). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass die Vo- rinstanz ihrem Schuldspruch einen Sachverhalt zugrundegelegt hätte, welcher von dem in der Anklage enthaltenen abgewichen wäre. Eine Verletzung des Im- mutabilitätsgrundsatzes ist insofern nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt indes vor, in der Anklageschrift fehle die Behauptung, sie habe gewusst oder hätte annehmen müssen, dass die fraglichen DEM 300'000.-- und DEM 700'000.-- aus einem Verbrechen herrührten. Der Sachverhalt sei in der Anklage somit im Hinblick auf das vom Geldwäschereitatbestand vorausgesetzte Merkmal des Wissens resp. Annehmenmüssens um die verbrecherische Herkunft der in- kriminierten Vermögenswerte unvollständig dargestellt worden. Damit macht die Beschwerdeführerin geltend, die Anklageschrift genüge den in § 162 StPO fest- gelegten inhaltlichen Anforderungen nicht. Wenn die Beschwerdeführerin weiter ausführt, die Vorinstanz habe in aktenwidriger Weise angenommen, in der Ankla- geschrift werde sehr genau zwischen der Information, welche die Beschwerdefüh- rerin Z. und welche der Mitangeklagte Q. gehabt habe, unterschieden (KG act. 13/1, S. 9), macht sie lediglich eine unzutreffende Interpretation der Anklageschrift und damit ausschliesslich eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Entspre-

- 26 - chend ist auch in diesem Zusammenhang nur zu prüfen, ob die vorliegende An- klageschrift den inhaltlichen Anforderungen von § 162 StPO genügt (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu den vom Anklageprinzip verlangten Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift vorne, Erw. III./1./c).

c) Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wird in der Anklage behauptet, die Beschwerdeführerin sei von ihrem damaligen Ehemann und Mitangeklagten Y., über die eigenmächtige Aneignung der beiden Beträge informiert worden: In der Anklageschrift vom 18. November 2000 (BG act. HD 18) wird unter Ziffer 14 ausgeführt, X. habe den Angeklagten Y/Y (heute Y.) beauf- tragt, weitere DEM 1,5 Mio. vom Konto SST-SBV.2 abzuheben und dafür zu sor- gen, dass dieses Geld vollumfänglich auf dem Konto VDKB-"____" eingehe. Un- ter Ziff. 15 wird beschrieben, dass sich der Angeklagte Y. entschieden habe, sich davon DEM 300'000.-- anzueignen und dieses Geld auf einer neu zu eröffnenden Bankverbindung bei der Banque Cantonale Vaudoise (VDKB) ausserhalb des Einflussbereiches von X. und der S. AG anzulegen. Da er mit späteren kon- kursamtlichen und strafrechtlichen Ermittlungen gerechnet habe, habe er weder als Konteninhaber noch als wirtschaftlich Berechtigter in Erscheinung treten wol- len. Er habe deshalb mit der Angeklagten und heutigen Beschwerdeführerin Z. vereinbart, sie solle ein von Giuseppe Q. zu verwaltendes Pseudonym-Konto bei der VDKB eröffnen und dort die DEM 300'000.-- einzahlen. Dabei habe der Ange- klagte Y. die Angeklagte Z. über die Herkunft der DEM 300'000.-- und die damit einhergehenden Probleme orientiert (BG act. HD 18, S. 10). Nachdem in Ziff. 18 der Anklageschrift weiter beschrieben worden ist, wie der Angeklagte Y. von X. beauftragt worden war, dafür zu sorgen, dass ein Betrag von DEM 700'000.-- auf das Konto VDKB-"____" zurückgebracht werde, wird in Ziff. 19 ausgeführt, der Angeklagte Y. habe entschieden, sich auch diese DEM 700'000.-- anzueignen. Er habe die DEM 700'000.-- der Angeklagten Z. mit dem Auftrag, diese auf einer neu zu eröffnenden pseudonymen Bankverbindung der Angeklagten Z. bei der Zuger Kantonalbank einzuzahlen und dabei anzugeben, es handle sich um einen Erbvorbezug ihrer reichen deutschen Verwandten, übergeben oder übermittelt. Auch hier habe der Angeklagte Y. die Angeklagte Z. umfassend über die Herkunft der DEM 700'000.-- und die damit einhergehenden Probleme orientiert (BG act.

- 27 - HD 18, S. 11 f.). Wenn erwähnt wird, dass eine umfassende Orientierung statt- gefunden habe, versteht es sich von selbst, dass sich diese auch auf die Vortat bezogen hat. Da aus dem Textzusammenhang hervorgeht, dass die Beschwer- deführerin von ihrem damaligen Ehemann Y. über die deliktische Herkunft der beiden Beträge informiert worden sein soll, wird aber behauptet, die Beschwer- deführerin habe gewusst oder hätte annehmen müssen, dass die fraglichen Ver- mögenswerte aus einem Verbrechen herrührten. Damit hat die Anklageschrift mit Bezug auf die beanstandeten Punkte aber sowohl ihre Umgrenzungs- als auch Informationsfunktion erfüllt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist; da das subjektive Moment des Wissens oder Annehmenmüssens um die de- liktische Herkunft der Vermögenswerte implizit im Vorwurf vorsätzlicher Tatbege- hung enthalten ist, hätte die Darstellung des Sachverhalts hinsichtlich des objekti- ven Tatbestands genügt (vgl. vorne, Erw. III./1./c). Ob sich der in der Anklage- schrift beschriebene Sachverhalt tatsächlich so ereignet hat, stellt im übrigen eine Frage der materiellen Würdigung dar und ist bei der Prüfung, ob eine Anklage- schrift den inhaltlichen Anforderungen von § 162 StPO genügt, grundsätzlich nicht von Belang, was die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation zu verkennen scheint. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips als un- begründet.

2. - 4. [...] V . Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das Kassations- verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 396a StPO). Die Kosten der je- weiligen amtlichen Verteidigung sind den entsprechenden Beschwerdeführern al- lein aufzuerlegen, während die übrigen Kosten des vereinigten Kassationsverfah- rens den Beschwerdeführern zu je einem Drittel aufzuerlegen sind.

- 28 - Die Beschwerdeführer sind sodann zu verpflichten, den Beschwerde- gegnern 2 - 4 eine Prozessentschädigung zu entrichten. Dem Beschwerdegegner 5 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Verfahren Kass.-Nr. AC030129 und Kass.-Nr. AC030134 werden mit dem Verfahren Kass.-Nr. AC030132 vereinigt und unter der Prozess-Nr. AC030132 weitergeführt. Die Verfahren Kass.-Nr. AC030129 und Kass.-Nr. AC030134 werden demgemäss als durch Vereinigung erledigt abgeschrie- ben.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten 1, X., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten 2, Y., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

4. Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten 3, Z., wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'535.-- Schreibgebühren, Fr. 475.-- Zustellgebühren und Porti.

6. Die Kosten seiner resp. ihrer amtlichen Verteidigung werden jedem Be- schwerdeführer resp. Beschwerdeführerin allein auferlegt; im übrigen wer- den die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern je zu einem Drittel auferlegt.

7. Der Beschwerdeführer 1 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

- 29 -

8. Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

9. Die Beschwerdeführerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 - 4 für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 300.-- (inkl. MWST) zu entrichten.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Uster, das Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Dübendorf sowie an das Schweizerische Bun- desgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: