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AC030121

Anspruch auf Entschädigung für Erwerbsausfall bei Freispruch - Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges

Zh Kassationsgericht · 2004-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Am 25. Juni 1997 erhob die Bezirksanwaltschaft Q. gegen den Be- schwerdeführer, von Beruf Mittelschullehrer, Anklage wegen mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Abhängigen und wegen mehrfacher Nötigung. In tatsächlicher Hinsicht wurden ihm verschiedene sexuelle Handlungen mit den Schülerinnen A. und B. sowie mehrfache Nötigung von B. vorgeworfen (BG act. HD 15).

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Q., 2. Abteilung, vom 3. September 1997 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Auf den Genugtuungsanspruch von A. trat das Bezirksgericht nicht ein. Die Verfahrenskosten, einschliesslich derjeni- gen für die Rechtsvertretung von A., auferlegte es dem Beschwerdeführer (OG act. 42).

E. 3 Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung (OG act. 43). Der Beschwerdefüh- rer erhob gegen die Kostenauflage Rekurs und verlangte zudem Schadenersatz und Genugtuung. Ausserdem beantragte er, es seien ihm verschiedene Verfah- renskosten zu vergüten bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (OG act. 47/1). Mit Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 12. März 1998 wurde der Re- kurs der mit der Berufung befassten I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen (OG act. 46). Diese sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Oktober 1998 erneut vollumfänglich frei (OG act. 59). Im Weiteren wurde das erstinstanzli- che Kostendispositiv bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der Rechtsvertretung von A., wurden zu einem Drittel dem Beschwer- deführer auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers und von A. wurde nicht einge- treten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess- und Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 3.1 Seine Entschädigungsforderung begründete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit dem ihm aus seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst am 11. Juni 1997 durch den Regierungsrat erwachsenen bzw. erwachsenden auf- gerechneten hypothetischen Erwerbsausfall bis zu seiner ordentlichen Pensionie- rung als gewählter Kantonsschullehrer an der Kantonsschule Z. sowie mit dem sich aus diesem Erwerbsausfall ergebenden Rentenschaden (OG act. 102). Ins- gesamt verlangte er Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'500'000.-- zuzüglich Zins, abzüglich des von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich für die Periode 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000 noch auszurichtenden bzw. bereits ausgerich- teten Schadenersatzes (OG act. 102 S. 1; vgl. auch OG act. 113).

E. 3.2 a) Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des Staates seien einerseits die Wesentlichkeit der Schädigung und anderseits der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem entstandenen Schaden (KG act. 2 S. 6). [...] Die Wesent- lichkeit der vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen- seinbussen sei zweifellos gegeben. Es handle sich nicht um unbedeutende Be- träge. Die Frage jedoch, ob diese Einbussen adäquat kausal durch das Strafver- fahren verursacht worden seien, bedürfe einer genaueren Prüfung (S. 6). Nach- dem die Vorinstanz die zeitliche Abfolge der Ereignisse, angefangen mit der In- formation des Rektors der Kantonsschule Z. im September 1995 durch die Lehre- rin C. über angebliche sexuelle Beziehungen des Beschwerdeführers mit Schüle- rinnen bis zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staats- dienst durch den Regierungsrat am 11. Juni 1997, dargestellt und sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte, gelangte sie zum Schluss, dass weder die Einleitung des Disziplinarverfahrens noch dessen Aus-

- 6 - gang - die vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst - adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden seien (KG act. 2 S. 7 ff., insb. S. 10 und 12).

b) In Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens hielt die Vorinstanz dafür, aus den Akten gehe hervor, dass die Erziehungsdirektion bereits im Zeit- punkt der Erstattung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer am 13. Fe- bruar 1996 vorgehabt habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sie - die Erzie- hungsdirektion - habe aber damit zuwarten wollen, bis keine Kollusionsgefahr mehr bestanden habe. Kollusionsgefahr liege in der Regel vor bis zum Zeitpunkt, in dem der anklagerelevante Sachverhalt feststehe, was nach Vorliegen des Amtsberichtes der Bezirksanwältin vom 18. Dezember 1996 der Fall gewesen sei. Die Erziehungsdirektion habe gewusst, wie die Anklage lauten und dass diese vermutlich im Frühling 1997 erhoben werden würde. Am 24. Januar 1997 sei das Disziplinarverfahren eröffnet worden. Wenn die Vertreterin des Beschwerdefüh- rers ausführe, dieses Disziplinarverfahren sei erst aufgrund der Strafuntersuchung und den damit verbundenen Medienberichten eröffnet worden, treffe das somit nicht zu. Damit stehe fest, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens eben nicht adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sei, sondern schon bevor dieses durchgeführt worden sei, von der Erziehungsdirektion beab- sichtigt gewesen sei (KG act. 2 S. 9 f.).

c) In Bezug auf den Abschluss des Disziplinarverfahrens - die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst durch den Regierungs- rat - gab die Vorinstanz einige der Entscheidgründe des Regierungsrates wieder. Aus diesen folgerte sie, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst aufgrund der vom Regierungsrat als erstellt betrachteten sexuellen Beziehungen zu zwei Schülerinnen erfolgt sei und dass ein Zusammenhang zwi- schen der Entlassung und dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver- fahren einzig darin bestehe, dass die Aussagen, aufgrund welcher der Regie- rungsrat die entlassungsbegründenden Sachverhalte als erstellt angesehen habe, teilweise im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgt seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren später freigesprochen worden sei, ändere

- 7 - nichts am Sachverhalt, mit welchem die Entlassung begründet worden sei. Somit sei das Strafverfahren auch für den Ausgang des Disziplinarverfahrens, die Ent- lassung des Beschwerdeführers, nicht kausal gewesen, da der Entscheid des Regierungsrates unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren ergangen sei. Das- selbe gelte selbstverständlich für die nicht erfolgte Wiederwahl. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer mit sei- nem Verhalten einen ordentlichen Kündigungsgrund gesetzt, weshalb mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass - wäre nicht die vorzeitige Ein- stellung im Staatsdienst erfolgt - der Beschwerdeführer - per 31. Januar 2000 aufgrund seiner Disziplinarfehler (und nicht wegen des Strafverfahrens) gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Personalgesetzes ordentlich entlassen wor- den wäre (KG act. 2 S. 12).

E. 4 Dagegen liessen sowohl der Beschwerdeführer als auch A. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben (OG act. 73/1 und OG act. 72). Mit Beschluss

- 3 - vom 10. Januar 2000 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde von A. gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück (OG act. 73/10 = OG act. 71 = OG act. 74). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 10. März 2000 als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (OG act. 72).

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die ad- äquate Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst zu Unrecht verneint. Zur Begrün- dung wird in der Beschwerdeschrift zunächst darauf verwiesen, dass es bei mög- lichen Verfehlungen eines Lehrers nicht nur um die Prüfung der Anschuldigungen und um das Ergreifen von Sanktionen gegen diesen gehe, sondern dass im Vor- dergrund der Schutz der Schülerinnen und Schüler stehen müsse. Nachdem zwi- schen der ersten Information der Erziehungsdirektion und seiner Freistellung eine Zeitspanne von "sage und schreibe fünfzehn Monaten" liege und die Beschuldi- gungen von A. der Erziehungsdirektion ebenfalls fast ein ganzes Jahr lang vor- gelegen hätten, ohne dass diese sich veranlasst gesehen hätte, auch nur die ge- ringste Vorkehrung zum Schutze anderer Schülerinnen zu treffen, könne dies nur bedeuten, dass offensichtlich weder den von C. verbreiteten Gerüchten noch den Aussagen von A. grosses Gewicht beigemessen bzw. Glauben geschenkt worden sei (KG act. 1 S. 4 f.). Selbst als der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Dezember 1996 in Haft gewesen sei, sei er nicht freigestellt worden. Das habe erst und nur der Amtsbericht von Bezirksanwältin D. bewirkt. Daraus folgert der Beschwerde- führer, dass es bei der damaligen Erziehungsdirektion irgendwann zwischen September 1995 und Dezember 1996 zu einem Meinungswechsel gekommen sein müsse, der auf das Strafverfahren und insbesondere auf den erwähnten

- 8 - Amtsbericht vom 18. Dezember 1996 zurückzuführen sei (KG act. 1 S. 5). Der Amtsbericht sei denn nicht nur für die vorsorgliche Einstellung im Amt, sondern auch für die vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst kausal gewesen. In die- sem Amtsbericht werde nach einer Zusammenfassung der polizeilichen Aussage von A. sowie der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen von B. folgender Ausblick gegeben: Da die Angaben der Geschädigten glaubhaft sind, wird die Bezirksanwaltschaft Q. gestützt darauf (vermutlich im Frühling 1997) Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben. In Frage kommen die Tatbestände der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit Abhängigen, der mehrfachen Nötigung sowie ev. der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung. Die Bezirksanwäl- tin habe in ihrem Amtsbericht somit einerseits in tatsächlicher Hinsicht eine Wür- digung vorgenommen. Anderseits habe sie eine juristische Subsumtion der als wahr dargestellten Sachverhalte vorgenommen, die später von keinem Gericht habe geteilt werden können. Und bezüglich B. könne nicht genug darauf hinge- wiesen werden, dass diese selber niemals auch nur ansatzweise behauptet habe, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer etwas anderes als eine normale Liebesbeziehung bestanden habe. Der Amtsbericht habe der Erziehungsdirektion zudem noch als von höherer Stelle abgesegnet erscheinen müssen, habe er sie doch über den Dienstweg erreicht, d.h. nach Absprache mit Staatsanwalt Dr. Brunner sei er durch den I. Staatsanwalt, Dr. Bertschi, über die Justizdirektion der Erziehungsdirektion zugestellt worden. Auch sei Staatsanwalt Dr. Brunner nicht einfach ein x-beliebiger Staatsanwalt, sondern derjenige, der von Erziehungsdi- rektor Dr. Buschor beigezogen worden sei, um den richtigen Umgang mit dem Verdacht auf strafbare sexuelle Handlungen an und in Zusammenhang mit Schu- len festzulegen und auch zu kommunizieren. Dr. Bertschi als ranghöchster Straf- verfolger im Kanton Zürich und Dr. Brunner, faktisch der einschlägige Meinungs- bildner, hätten somit das Verdikt unterstützt, das Bezirksanwältin D. über den Be- schwerdeführer ausgesprochen gehabt habe. Damit sei diesem Amtsbericht noch höheres Gewicht zugekommen. Habe sich die Erziehungsdirektion bei dieser Vor- gabe noch ein anderes Urteil erlauben können? Habe sich die Erziehungsdirekti- on nach dieser Würdigung von berufener Seite noch anmassen können, einer- seits die Glaubwürdigkeit zum Beispiel von A. unvoreingenommen zu prüfen bzw. anderseits eine objektive Würdigung der Aussagen von B. vorzunehmen mit dem

- 9 - "Risiko", zu einem anderen Schluss zu gelangen? Zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers habe die Erziehungsdirektion nach wie vor damit gerech- net, dass in angekündigter Tragweite Anklage gegen den Beschwerdeführer er- hoben werden würde. Auch sei ihr der abschliessende Polizeirapport vom 9. April 1997, mit welchem gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen und Ausnützung der Notlage gegenüber A., wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, Ausnützung der Notlage und sexueller Nötigung ge- genüber B. sowie wegen Pornographie rapportiert worden sei, zur Verfügung ge- standen. Die Bezirksanwältin habe die Erziehungsdirektion nicht darauf hingewie- sen, dass sie diese Einschätzung nicht geteilt habe, dass bezüglich des Vorwurfs der Pornographie fast postwendend eine Einstellungsverfügung ergangen sei, und sie habe der Erziehungsdirektion auch ihre eigene, nunmehr modifizierte Ein- schätzung nicht mitgeteilt, die sie wohl bereits vor Anklageerhebung gehabt ha- ben dürfte und in der keine Rede mehr gewesen sei von versuchter Vergewalti- gung und versuchter sexueller Nötigung.

E. 4.2 Um festzustellen, ob die Entlassung durch das Strafverfahren wesentlich begünstigt worden sei, könne man sich umgekehrt fragen, was denn passiert wä- re, wenn kein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, wenn insbesondere Bezirk- sanwältin D. nicht mit Unterstützung des I. Staatsanwaltes den verhängisvollen Amtsbericht verfasst hätte, welcher später durch den abschliessenden Nachtrags- rapport der Polizei noch untermauert worden sei. Ohne Strafverfahren, ohne Beeinflussung durch Bezirksanwältin D. und weitere namhafte Personen der Strafverfolgungsbehörden, hätten Schulleitung bzw. Erziehungsdirektion nicht mit Sicherheit, sondern nur möglicherweise ein Disziplinarverfahren durchgeführt, hätten diesfalls aufgrund der klaren Aussagen von B. aber ganz klar zum Schluss gelangen müssen, dass es sich bei der Bezie- hung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer um eine echte Liebesbeziehung gehandelt habe. Da die Beziehung zu B. im Zeitpunkt des Bekanntwerdens längst beendigt gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich aufgrund des zitierten Referates von Staatsanwalt Dr. Brunner, mit dessen Inhalt der damalige Erziehungsdirektor, Professor Buschor, übereingestimmt habe, nicht mit einer

- 10 - Versetzung, geschweige denn mit einer Entlassung rechnen müssen. Bezüglich der Vorwürfe von A. hätte ohne hängiges Strafverfahren damit gerechnet werden können, dass die Schulleitung bzw. die damalige Erziehungsdirektion offener für eine objektive Prüfung gewesen wären. Ohne Amtsbericht D. hätte durchaus die Chance bestanden, dass die Erziehungsdirektion nicht nur die eigentlichen Aus- sagen von A. kritischer unter die Lupe genommen hätte, sondern auch den Wer- degang der ganzen Anzeige, die dubiose Rolle der doch sehr eifrigen C. zum Bei- spiel, die sich darüber beklagt habe, dass sie bei ihm - dem Beschwerdeführer - in Ungnade gefallen sei und dann begonnen habe, mit grossem Aufwand auf eine Anzeige gegen ihn hinzuarbeiten. Ohne Amtsbericht D. hätte er berechtigterweise hoffen können, dass der Erziehungsdirektion zumindest einige der zahlreichen weiteren Ungereimtheiten aufgefallen wären, die später die forensische Aussa- gepsychologin Klein aufgelistet habe und sie zum Schluss hätten gelangen las- sen, dass aus aussagepsychologischer Sicht erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und A. zu eindeutig sexualbe- zogenen Handlungen gekommen sei (mit Verweis auf OG act. 87A, S. 42). Und ohne Amtsbericht D. wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Erziehungsdi- rektion, wie später das Verwaltungsgericht, zum Schluss gelangt, dass eine vor- zeitige Entlassung von ihm unverhältnismässig und damit rechtswidrig wäre. Bei Abschluss des Disziplinarverfahrens seien zudem der Erziehungsdirektion nicht nur zahlreiche polizeiliche Aussagen weiterer Schülerinnen vorgelegen, die alle ein grenzüberschreitendes Verhalten von ihm klarstens negiert hätten, sondern ebenso zahlreiche spontan an Erziehungsdirektion und Schulleitung gerichtete Schreiben (ehemaliger) SchülerInnen und deren Eltern, die ihm gestützt auf ihre Erfahrungen ihr volles Vertrauen ausgesprochen hätten. Das Verwaltungsgericht habe später gestützt darauf von ihm das Bild eines überdurchschnittlich enga- gierten Lehrers gezeichnet, der seine Schülerinnen und Schüler zu motivieren verstehe und sie in schulischen wie ausserschulischen Belangen fördere und un- terstütze, ohne dabei die zwischen ihm und namentlich den Schülerinnen zu be- achtenden Grenzen zu verletzen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre al- lenfalls eine Verwarnung, höchstens aber eine Administrativmassnahme, z.B. ei- ne Supervision angemessen gewesen, nicht aber eine Entlassung. Wie vorne be-

- 11 - reits dargestellt, habe die Erziehungsdirektion vor und ohne Eskalation des Straf- verfahrens durch den Amtsbericht keine Veranlassung gesehen, die ihr gegen- über gemachten Äusserungen von A. als derart gravierend einzustufen, dass ein sofortiges Handeln zum Schutze möglicher weiterer Opfer angezeigt erschienen wäre. In diesem Zusammenhang müsse auf die damals und heute übliche Praxis der Erziehungsdirektion bzw. Bildungsdirektion hingewiesen werden. Ständen Lehrer im Verdacht, Übergriffe gegenüber SchülerInnen begangen zu haben, werde mit einer allenfalls angemessenen Entlassung mindestens bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugewartet, es sei denn, der Lehrer sei geständig. Bezüglich des Beschwerdeführers sei nicht so reagiert worden wie in allen Fällen vor und nach ihm, was nicht mit der möglichen Schwere seiner mögli- chen Verfehlungen zu tun haben könne, sondern einzig und allein mit dem Straf- verfahren, insbesondere mit dem nun bereits mehrfach zitierten Amtsbericht von Bezirksanwältin D., mit welchem der Erziehungsdirektion praktisch keine andere Wahl gelassen worden sei, als derart rigoros gegen den Beschwerdeführer vor- zugehen.

E. 4.3 Berücksichtige man, dass es sowohl vor als auch nach dem Fall des Be- schwerdeführers immer wieder sexuelle Beziehungen zwischen Lehrer und ehe- maliger Schülerin gegeben habe und sicher weiter geben werde, berücksichtige man, dass solches in zahlreichen anderen Fällen ohne weiteres geduldet werde und dass damals gestützt auf das Referat von Staatsanwalt Dr. Brunner die Mei- nung auch bei Regierungsrat Dr. Buschor bestanden habe, im Falle von echten Liebesbeziehungen insbesondere auch zum Schutz der Lehrer höchstens eine Versetzung anzuordnen, dann werde einmal mehr ersichtlich, dass im vorliegen- den Fall nicht normal gehandelt worden sei. Wie anders als mit der Eskalation des Strafverfahrens in Zusammenhang mit dem Amtsbericht D. sei diese Ungleichbe- handlung zu erklären? Indem die Vorinstanz vorliegend die Kausalität zwischen Strafverfahren und Entlassung des Beschwerdeführers verneint habe, habe sie materielles Recht verletzt (KG act. 1 S. 12).

E. 5 Das Obergericht, I. Strafkammer, merkte mit Beschluss vom 5. Juli 2001 vor, dass der zuvor ergangene, die Handlungen mit B. betreffende Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei (OG act. 89). Sodann trat es auf Anklageziffer 1 (Handlungen gegenüber A.) nicht ein. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungs- forderung des Beschwerdeführers wie auch auf die Genugtuungsforderung von A. trat es ebenfalls nicht ein. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfol- gen für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die beiden Berufungsverfahren (OG act. 89).

E. 5.1 a) Der Entschädigungs- (und Genugtuungs-)anspruch gemäss § 43 StPO und § 191 StPO bei Einstellung bzw. Freispruch ist öffentlich-rechtlicher

- 12 - Natur (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 43 StPO). Er knüpft nicht an eine bewiesene Unschuld oder unbewiesene Schuld des Angeschuldigten, sondern allein an die prozessuale Tatsache der Einstellung bzw. des Freispruchs an (Donatsch/Schmid, a.a.O.). Sofern es sich nicht bloss um unwesentliche Um- triebe und Kosten handelt, die der Angeschuldigte als sog. Sonderopfer selbst zu tragen hat, ist der volle Ersatz aller Kosten und Umtriebe geschuldet, die dem An- geschuldigten während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens - un- ter Einschluss der polizeilichen Ermittlungen - erwachsen sind (Schmid, Strafpro- zessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 1218 und N 1220; Schmid, in: Donatsch/Schmid, N 8 zu § 43 StPO). Nach Literatur und Rechtsprechung ist mit Bezug auf den Be- griff der Kosten und Umtriebe vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff aus- zugehen. Massgebend ist demnach die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens, den es ohne das schädigende Ereignis, d.h. ohne Einwirkung durch das Strafverfahren, hätte (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 84 f.; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 96; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7 zu § 43 StPO, je mit Hinweisen). Darunter fallen sowohl der positive Schaden (damnum emer- gens; z.B. Kosten für notwendige Fahrten, Kosten für die [erbetene] Verteidigung) als auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans; z.B. Lohnausfall durch Stel- lenverlust) (Zindel, a.a.O., S. 85; Wallimann Baur, a.a.O., S. 97). Ferner ist nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Schaden zu ersetzen (Walli- mann Baur, a.a.O., S. 97), so z.B. die Folgen einer Haftpsychose oder einer an- deren, mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen in Zusammenhang stehenden Krankheit. Auch erst zukünftig eintretende Vermögenseinbussen sind im Rahmen von § 43 bzw. § 191 StPO zu entschädigen (Schmid, in: Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 9 zu § 43 StPO).

b) Voraussetzung für die Schadenersatzflicht des Staates ist allerdings, dass zwischen dem Verhalten des Staates im Rahmen des Strafverfahrens und der Vermögensverminderung Kausalität besteht. In der strafprozessualen Literatur wird in diesem Zusammenhang stets nur der adäquate Kausalzusammenhang

- 13 - angesprochen (vgl. etwa Zindel, a.a.O., S. 88 f.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 43 StPO; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 47 zu Vor- bem. §§ 49 ff.). Es steht jedoch ausser Frage, dass auch der natürliche Kausalzu- sammenhang zwischen Strafverfahren und eingetretenem Schaden gegeben sein muss. Nur wenn das Strafverfahren ursächlich für die Vermögensverminderung war, kann die Ersatzpflicht des Staates überhaupt zum Tragen kommen. Dies bringt auch das Gesetz zum Ausdruck, indem es in § 43 Abs. 1 StPO ausdrück- lich von den "durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtrieben" spricht. Im Haftpflichtrecht setzt die Haftung für eine Schädigung denn auch stets voraus, dass die nachteiligen Folgen durch die schädigende Handlung verursacht wurden (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 149). Im Übrigen besteht der Zweck des adäquaten Kausalzusammenhangs nach einhelli- ger Ansicht in der Einschränkung der natürlichen Kausalität (statt vieler Roberto, a.a.O., N 178, vgl. ferner auch BGE 123 III 112). Der adäquate Kausalzusam- menhang setzt damit die natürliche Kausalität voraus; ohne die letztere stellt sich die Frage nach der Adäquanz, das heisst der Angemessenheit (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. A., Bern 2002, S. 80), gar nicht. Auch dies zeigt, dass der natürliche Kausalzusammenhang Haftungsvoraussetzung auch bei § 43 bzw. § 191 StPO ist.

c) Der natürliche Kausalzusammenhang ist nach der allgemein bekannten Formel immer gegeben, wenn die Ursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Keller, a.a.O., S. 79). Die Ursache muss die not- wendige Bedingung für den eingetretenen Schaden, "conditio sine qua non", dar- stellen (Keller, a.a.O., S. 79; vgl. auch Roberto, N 152). Da sich der Zusammen- hang zwischen Ursache A und Erfolg B mit den menschlichen Sinnesorganen nicht feststellen lässt, wird zu einer Hilfsmethode gegriffen und - nach der allge- meinen Lebenserfahrung - geprüft, ob B vermutlich auch eingetreten wäre, wenn A nicht im Spiel gewesen wäre. Wenn B dann nicht eingetreten wäre, wird A als conditio sine qua non von B betrachtet und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen A und B bejaht (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allge- meiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, § 3 N 10, S. 108). In Fällen, in denen der Zusam- menhang nicht einem bekannten naturgesetzlichen Ablauf entspricht, ist das Ab-

- 14 - stellen auf die Lebenserfahrung etwas vage. Es wird aber dadurch deutlicher, dass bei der Anwendung der Hilfsmethode auch geprüft wird, ob andere Umstän- de vorliegen, die den Erfolg B auch ohne A herbeiführen konnten oder die Be- deutung von A ausschalteten (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 108 Fn 5). In der Recht- sprechung wurde etwa der natürliche Kausalzusammenhang bejaht für die falsche Auskunft des Arztes gegenüber einer fettleibigen Patientin, wonach die Kranken- kasse die Kosten für die Operation übernehmen werde (BGE 119 II 462). Bejaht wurde er auch im Falle eines verunfallten Mitfahrers, der geltend machte, ein Schleudertrauma erlitten zu haben, das zu hundertprozentiger Arbeitslosigkeit geführt habe, da davon auszugehen war, dass die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen waren (BGE 123 III 110). Verneint wurde der natürliche Kausalzusammenhang dagegen zwischen den Über- schwemmungsschäden durch das Flüsschen Nozon und dem mangelhaften Un- terhalt durch den Kanton Waadt, da angesichts der Wassermassen auch ein ta- delloser Unterhalt den Schaden weder verhindert noch auch nur vermindert hätte (BGE 122 III 229 ff.). Ebenfalls verneint wurde die (natürliche) Kausalität in einem Fall, in welchem sich eine Verkäuferin im Vorvertrag zu einem Grundstückkauf verpflichtet hatte, bei der Erlangung der Baubewilligung mitzuwirken, sich an- schliessend jedoch weigerte, das Baugesuch zu unterzeichnen, da die Baubewil- ligung ohnehin nicht beizeiten erlangt worden wäre und demnach das vertrags- widrige Verhalten nicht die Ursache der nutzlosen Aufwendungen und des ent- gangenen Gewinns gewesen sei (BGE 115 II 440 ff.).

d) Der adäquate Kausalzusammenhang, dem wie gesagt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt, ist nach Rechtsprechung und Lehre gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (vgl. etwa BGE 123 III 112; Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 N 15, S. 110 f.; Roberto, a.a.O., N 179). Dabei muss sich das Schadenereignis nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abspielen (Keller, a.a.O., S. 81) bzw. muss die Fol- ge keineswegs typisch oder regelmässig zu erwarten sein; vielmehr können auch ausserordentliche, ungewöhnliche, singuläre oder sogar seltene Folgen adäquat

- 15 - sein (Roberto, a.a.O., N 180, mit Hinweisen). Umgekehrt ist die Adäquanz nicht gegeben, wenn der Erfolg nur durch das Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher und ausserhalb des normalen Geschehens liegender Umstände möglich war (Keller, a.a.O., S. 83, mit Verweis auf BGE 100 IV 284 sowie 95 IV 143).

E. 5.2 Wie bereits erwähnt, verweigerte das Obergericht dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung nach § 191 in Verbindung mit § 43 StPO mit der Begrün- dung, dass er auch ohne Strafverfahren vorzeitig entlassen worden wäre (vgl. KG act. 2 S. 11 und 13). Entgegen der insoweit unrichtigen Bezeichnung im vor- instanzlichen Entscheid wurde damit nicht die adäquate, sondern die natürliche Kausalität zwischen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung verneint. Die Fest- stellung, eine bestimmte Folge wäre auch ohne einen bestimmten Umstand ein- getreten, beantwortet die (Tat-)Frage, ob diese Ursache die notwendige Bedin- gung für den eingetretenen Schaden war, und nicht die ganz andere, erst in ei- nem zweiten Schritt zu stellende (Rechts-)Frage, ob diese Ursache auch ganz allgemein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen bzw. zu begünstigen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid denn auch nicht etwa mit der allgemeinen Lebenserfahrung oder generellen Überlegungen zur Verursa- chung von Schäden durch Strafverfahren begründet, sondern mit tatsächlichen Feststellungen zur konkreten Auswirkung des Strafverfahrens auf die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 durch den Regierungsrat. Die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs unter dem Titel der adäquaten Kausalität spielt jedoch mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis im Kassa- tionsverfahren keine Rolle, da eine kantonale Haftungsnorm in Frage steht und § 430b StPO somit nicht zum Tragen kommt. Auch das Rügeprinzip steht der Überprüfung vorliegend nicht entgegen, da mit der Beschwerde die vorinstanzli- chen Erwägungen als solche angefochten werden und in der Beschwerdeschrift mindestens sinngemäss auch auf den natürlichen Kausalzusammenhang Bezug genommen wird (vgl. KG act. 1 S. 8).

E. 6 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 97/1). Mit Beschluss vom 26. Juli 2002 hob das Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers auf und wies die Sache in- soweit zur Neubeurteilung an die I. Strafkammer zurück (OG act. 97/15 = OG act. 98). Drei weitere Dispositivziffern hob das Kassationsgericht ebenfalls auf und fällte in diesen Punkten selber einen Entscheid, indem die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden und dem Beschwerdeführer für die anwalt- liche Vertretung während der Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren eine teilweise reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 20'444.-- zugesprochen wurde (OG act. 97/15 = OG act. 98).

E. 6.1 a) Aus den Akten geht hervor, dass die Lehrerin C. am 15. September 1995 an den Rektor der Kantonsschule Z., Dr. L., gelangte und ihn sowohl münd-

- 16 - lich als auch schriftlich über sexuelle Beziehungen eines Lehrers mit einer bzw. mehreren Schülerinnen informierte (vgl. BG act. HD 3/1 S. 6 sowie BG act. HD 2/16 = beigezogene Akten ED, act. 10/2). Rektor Dr. L. wandte sich daraufhin an Staatsanwalt Dr. Brunner, welcher ihm von einem am 8. September 1995 gehal- tenen Vortrag vor den vom damaligen Regierungsrat Prof. Buschor aufgebotenen Rektoren und Prorektoren des Kantons Zürich zum Thema "Der Verdacht des se- xuellen Missbrauchs durch Lehrer" (vgl. BG act. HD 2/17) bekannt war (vgl. BG act. HD 3/1 S. 7). Dr. Brunner schlug vor, ein internes Vorabklärungsverfahren durch die Erziehungsdirektion durchzuführen und gestützt darauf alsdann zu ent- scheiden, ob eine Strafanzeige zu erstatten sei oder nicht (Schreiben vom 20. September 1995; BG act. HD 2/3 = beigezogene Akten ED, act. 10/3). Entspre- chend diesen Empfehlungen sandte Dr. L. Anfang Oktober 1995 den Bericht von C. an Dr. Strässle von der Erziehungsdirektion (vgl. HD 3/1 S. 6 und beigezogene Akten ED, act. 10/4); ausserdem gab er Namen und Adressen der im Bericht von C. erwähnten Personen bekannt (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/5 und bei- gezogene Akten ED, act. 10/12). Am 10. Januar 1996 wurde A. im Rahmen des Vorabklärungsverfahrens von der Erziehungsdirektion durch die dort tätige juristi- sche Sekretärin Gerda Müller Koch einvernommen (beigezogene Akten ED, act. 10/14). Am 8. Februar 1996 fand zwischen der juristischen Sekretärin und Staats- anwalt Dr. Brunner eine Besprechung statt. Diese Besprechung ergab, dass die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erheben solle, damit eine Bezirksanwältin die Vorfälle kompetent abklären könne (beigezogene Akten ED, act. 10/15; Aktennotiz vom 8. Februar 1996). Ferner sicherte Dr. Brunner zu, dass die Erziehungsdirektion "in solchen Fällen" jederzeit Einsicht in die Akten der Bezirksanwaltschaft nehmen und sich so über den Stand der Untersuchungen informieren könne (beigezogene Akten ED, act. 10/15).

b) Am 13. Februar 1996 erhob die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwalt- schaft bzw. Staatsanwalt Dr. Brunner Strafanzeige (BG act. HD 2/1 = beigezoge- ne Akten ED, act. 10/16 und 10/17). Der I. Staatsanwalt, Dr. Bertschi, leitete die Akten an die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Q. weiter, welche mit dem Fall Bezirksanwältin D. betraute. Diese führte in der Folge die Strafuntersuchung durch und stand während dieser Zeit immer wieder in Kontakt mit der Erzie-

- 17 - hungsdirektion. So teilte sie am 17. Dezember 1996 der juristischen Sekretärin Müller Koch - gemäss deren Aktennotiz - unter anderem mit, dass B. "ausge- packt" und als Zeugin ausgesagt habe, als Schülerin der Kantonsschule I. mit dem Beschwerdeführer während 1 ½ Jahren eine sexuelle Beziehung mit regel- mässigem Gechlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei diese Aussagen "absolut glaubwürdig" wirken würden (beigezogene Akten ED, act. 10/24). Bei der Haus- durchsuchung beim Beschwerdeführer habe man Fotos von einer anderen ehe- maligen Schülerin in sado-masochistischen Posen gefunden. Die Ermittlungen würden "weiterlaufen", wobei Bezirksanwältin D. aber "schon jetzt" sagen könne, dass sie "auf jeden Fall" Anklage erheben und eine Strafe "von mindestens 1 Jahr Gefängnis" beantragen werde. Neben sexuellen Handlungen mit Abhängigen komme auch der Straftatbestand der sexuellen Nötigung in Frage, da B. angege- ben habe, vom Beschwerdeführer gefesselt worden zu sein. Bezirksanwältin D. werde umgehend zuhanden der Erziehungsdirektion einen Bericht über den Stand der Ermittlungen verfassen. Auf diesen Bericht könne sich die Erziehungs- direktion alsdann für das weitere Vorgehen stützen (beigezogene Akten ED, act. 10/24).

c) Im tags darauf auf dem Dienstweg übermittelten Amtsbericht an die Ju- stizdirektion zuhanden der Erziehungsdirektion fasste die Bezirksanwältin zu- nächst die Aussagen von A. und B. sowie die (allerdings nicht in allen Teilen kor- rekt wiedergegebene) Stellungnahme des Beschwerdeführers zusammen, wobei sie sich veranlasst fühlte, die Aussagen von B. an zwei Stellen optisch bzw. sprachlich besonders hervorzuheben (beigezogene Akten ED, act. 10/25). Da, so die Bezirksanwältin, die Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien, werde die Bezirksanwaltschaft Q. gestützt darauf (vermutlich im Frühling 1997) Anklage ge- gen den Beschwerdeführer erheben. In Frage kämen die Tatbestände der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), der mehrfa- chen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie ev. der mehrfachen versuchten Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Da unter diesen Umständen eine Weiterbeschäftigung dieses Leh- rers an der Kantonsschule Z. ihrer Ansicht nach undenkbar sei, ersuche sie - die Bezirksanwältin - darum, diesen Amtsbericht zwecks Einleitung der notwendigen

- 18 - Massnahmen an die Erziehungsdirektion weiterzuleiten (beigezogene Akten ED, act. 10/25). Die Erziehungsdirektion, welche den betreffenden Amtsbericht am 20. Dezember 1996 erhielt, verfügte gleichentags die vorsorgliche Einstellung des Be- schwerdeführers in seinem Amt (beigezogene Akten ED, act. 10/26). Am 8. Janu- ar 1997 ersuchte sie die Bezirksanwaltschaft Q. um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (beigezogene Akten ED, act. 10/31). Ausserdem ersuchte sie um Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien (beigezogene Akten ED, act. 10/31).

E. 6.2 a) Bei der Frage, ob das Strafverfahren für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst kausal war, fällt zunächst der stetige und enge Kontakt zwischen den Strafverfolgungs- und den Verwaltungsbehörden auf. So beriet bereits zu Beginn Staatsanwalt Dr. Brunner den Rektor der Kan- tonsschule Z. hinsichtlich des konkreten Vorgehens, als letzterer von der Lehrerin C. über sexuelle Beziehungen zwischen Schülerinnen und dem Beschwerdefüh- rer informiert worden war und sich an Staatsanwalt Dr. Brunner, der ihm von ei- nem wenige Tage zuvor gehaltenen Vortrag zum Thema "Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch Lehrer" bekannt war, gewandt hatte. Nachdem entsprechend den Vorschlägen des Staatsanwaltes verfahren worden war, besprach sich einige Monate später auch die juristische Sekretärin der Erziehungsdirektion mit Staats- anwalt Dr. Brunner, wobei die Besprechung ergab, dass die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erheben solle, damit eine Bezirksanwältin die Vorfälle kompetent abklären könne. Überdies sicherte der Staatsanwalt der ju- ristischen Sekretärin zu, dass die Erziehungsdirektion jederzeit Einsicht in die Akten der Bezirksanwaltschaft nehmen und sich so über den Stand der Untersu- chungen informieren könne. Entsprechend dem Ergebnis der Besprechung erhob daraufhin die Erziehungsdirektion bei Staatsanwalt Dr. Brunner Strafanzeige. Auch danach, als durch den I. Staatsanwalt bzw. die Geschäftsleitung der Bezirk- sanwaltschaft Q. Bezirksanwältin D. mit der Strafuntersuchung betraut worden war, bestand, wie sich aus den zahlreichen Aktennotizen und Schreiben in den Akten der Erziehungsdirektion ergibt, ein reger und nachhaltiger Kontakt und In- formationsfluss zwischen der Erziehungsdirektion und den Strafverfolgungsbe- hörden. So verfasste die Bezirksanwältin nicht nur einen Amtsbericht zuhanden der Erziehungsdirektion, sondern setzte sie die juristische Sekretärin mehrfach - in teilweise recht vertraulich wirkender Weise - über den aktuellen Verfahrens- stand in Kenntnis (B. habe "ausgepackt"). Überdies teilte die Bezirksanwältin der Erziehungsdirektion ihre Einschätzung der Aussagen der (angeblich) Geschädig- ten mit ("wirken absolut glaubwürdig") und informierte sie die Erziehungsdirektion über ihren offenbar bereits im Dezember 1996 und unabhängig von den weiteren Ermittlungen feststehenden Entschluss zur Anklageerhebung wie auch über die Höhe der Strafe, die sie zu beantragen gedachte ("Die Ermittlungen laufen weiter.

- 20 - Frau D. kann aber jetzt schon sagen, dass sie auf jeden Fall Anklage erheben und eine Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnis beantragen wird"). Die Erziehungsdirektion stand mit den Strafverfolgungsbehörden somit in regelmässiger Verbindung und wurde von diesen in zum Teil recht weitgehender Weise beraten und informiert. Angesichts dieses von Beginn weg existierenden Kontakts, der gegenseitigen Ab- sprachen und des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Behör- den muss von einer entscheidenden Einwirkung des Strafverfahrens auf das Dis- ziplinarverfahren ausgegangen werden, zumal das Disziplinarverfahren erst im Januar 1997 eröffnet wurde, mithin nachdem Bezirksanwältin D. der Erziehungs- direktion kurz vor Weihnachten 1996 von ihrem festen und offenbar unabänderli- chen Entschluss, Anklage zu erheben, berichtet hatte (beigezogene Akten ED, act. 10/33).

b) In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang zu recht darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsdirektion während über einem Jahr nicht veranlasst sah, gegen den Beschwerdeführer disziplinarrechtlich oder auch nur mittels vorsorglichen Massnahmen vorzugehen, obschon der juristischen Sekretä- rin Müller Koch bereits im November 1995 von der Lehrerin C. zugetragen worden war, der "besagte Lehrer (d.h. der Beschwerdeführer) suche sich immer wieder magersüchtige Schülerinnen aus, die er sich gefügig mache" (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/8) und auch A. den Beschwerdeführer bei der Erziehungsdirek- tion bereits im Januar 1996 belastet hatte. Zwar kann diese lange Zeitspanne (auch) damit erklärt werden, dass die Erziehungsdirektion wegen Verdunkelungs- gefahr zuwarten wollte, bis die ersten Einvernahmen des Lehrers durch die Stra- funtersuchungsbehörden erfolgt seien (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/7). Gleichwohl sticht ins Auge, dass das Disziplinarverfahren erst eröffnet wurde, als die Meinung der Untersuchungs- und Anklagebehörde gemacht war und diese feststehende Meinung der Erziehungsdirektion auch mündlich und schriftlich kundgetan worden war. Dass sich die Erziehungsdirektion bis zu diesem Zeit- punkt trotz des schwerwiegenden Vorwurfs, der Beschwerdeführer suche sich immer wieder magersüchtige Schülerinnen aus, die er sich gefügig mache, nicht bemüssigt fühlte, Vorkehrungen zum Schutz der anderen Schülerinnen zu treffen,

- 21 - deutet unter diesen Umständen ebenfalls auf einen erheblichen Einfluss des Strafverfahrens auf die Disziplinarbehörde hin.

c) Ins Gewicht fällt aber vor allem der Amtsbericht vom 18. Dezember 1996, in welchem Bezirksanwältin D., nachdem sie die Tatvorwürfe zusammengefasst und ihren Entschluss, im Frühling 1997 Anklage zu erheben, kundgetan hatte, festhielt, unter diesen Umständen sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwer- deführers an der Kantonsschule Z. undenkbar, weshalb sie darum ersuche, die- sen Amtsbericht zwecks Einleitung der notwendigen Massnahmen an die Erzie- hungsdirektion weiterzuleiten (beigezogene Akten ED, act. 10/25 = BG act. HD 11/3). Mit dieser Formulierung, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an der Kantonsschule Z. sei undenkbar, brachte die Bezirksanwältin nicht nur zum Ausdruck, dass sie ein sofortiges Tätigwerden der Erziehungsdirektion im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für dringlich erachtete, sondern dass sie auch eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers generell für ausgeschlos- sen ("undenkbar") hielt. Ihr Antrag enthielt nämlich keinerlei zeitliche Begrenzung und wurde - im Gegensatz zur Verfügung der Erziehungsdirektion vom 20. De- zember 1996 betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/26) - auch nicht etwa mit einer sich aus dem dringenden Tatverdacht (bezüglich der Vorfälle mit A. und B.) ergebenden Gefährdung anderer Schülerin- nen begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz zielte der Amtsbericht somit nicht nur auf die vorsorgliche Einstellung des Beschwerdeführers im Amt im Sinne einer einstweiligen Massnahme ab, sondern bezweckte - und dies erfolg- reich - die unbefristete, mithin endgültige Entfernung des Beschwerdeführers von der Kantonsschule Z. Wäre kein Strafverfahren durchgeführt worden, wäre auch der überdurchschnittlich intensive Kontakt und Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden ausgeblieben. Der Erziehungsdirektion wäre damit auch nicht die rechtlich unhaltbare und für den Beschwerdeführer ungünstige Meinung der Bezirksanwältin übermittelt worden, welche Meinung der Disziplinarbehörde bzw. der antragstellenden Erziehungsdirektion - wie in der Beschwerdeschrift zu recht hervorgebracht - angesichts der formellen Zustellung auf dem Dienstweg auch noch als durch den I. Staatsanwalt sowie die Justizdirektion abgesegnet er- scheinen musste. Ohne Strafverfahren und Meinungsbildung der Untersuchungs-

- 22 - behörde hätte die Erziehungsdirektion, die wie gesagt trotz der schwerwiegenden Vorwürfe während über einem Jahr keinerlei vorsorgliche Massnahmen zum Schutze anderer Schülerinnen ergriffen hatte, deshalb mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht zur ultima ratio im Disziplinarrecht, der vorzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst gegriffen, sondern - wenn überhaupt - dem Regierungsrat eine mildere Massnahme beantragt. Ohne Strafverfahren wären im Übrigen die Hand- lungen betreffend A. verjährt gewesen und hätten disziplinarisch nicht mehr be- urteilt werden können (vgl. dazu Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juni 1997, S. 7), so dass lediglich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. Anlass zu disziplinarischem Vorgehen hätte geben können. Dass diese Bezie- hung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits seit länge- rer Zeit beendet war, zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst geführt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vor dem geschilderten Hintergrund kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass das Strafverfahren mit dem betreffenden Amtsbericht die vorzeitige Entlas- sung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst verursachte, nämlich conditio sine qua non für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden war. Die Vo- rinstanz hat somit die Kausalität zwischen Strafverfahren und vorzeitiger Entlas- sung zu Unrecht verneint und damit materielles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

d) Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr einge- gangen zu werden. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei die- sem Ergebnis irrelevant, und die Genugtuung wird ausgehend von Kausalität zwi- schen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung ohnehin neu festgesetzt werden müssen.

E. 7 Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 wies die I. Strafkammer des Obergerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 43 und § 191 StPO ab und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zu- züglich 5 % Zins seit 16. Dezember 1996, aus der Gerichtskasse zu. Die Kosten für das dritte Berufungsverfahren wurden auf die Gerichtskasse genommen, und

- 4 - dem Beschwerdeführer wurde eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'704.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zugesprochen (OG act. 123 = KG act. 2).

E. 7.1 § 437 StPO bestimmt, dass die Kassationsinstanz den neuen Entscheid fällt, wenn ein Urteil aus einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 5 oder 6 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben wird. Dies gilt jedoch nicht für andere Endent- scheide, die aus den genannten Gründen aufgehoben werden (Schmid, in: Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 437 StPO). Im vorliegenden Fall, in dem der an-

- 23 - gefochtene Entscheid nicht in Urteils-, sondern in Beschlussform erging, ist dem- nach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz in Betracht zu ziehen haben, dass sie sich materiell bislang nicht zum adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung geäussert hat (vgl. Ziff. II./5.2 vorstehend). II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszu- richten (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

E. 8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend einge- reichte Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (KG act. 1 S. 2).

E. 9 Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 15. Ok- tober 2003 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde- antwort, der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Ferner wurde dem pro- zessualen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, A. über das weitere (Kas- sations-)Verfahren fortan nicht mehr zu orientieren (KG act. 7).

E. 10 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben auf Be- schwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 10). II .

1. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass ihm das Obergericht zu Unrecht eine Entschädigung gemäss § 43 StPO und § 191 StPO verweigert habe. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anderseits bringt er vor, dass die Höhe der ihm im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Genugtuung willkürlich tief sei (KG act. 1 S. 2; vgl. auch KG act. 1 S. 12).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wozu auch die Bestimmungen von § 43 StPO bzw. § 191 StPO gehören, eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Ziff. 6 StPO dar. Das Kassa- tionsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - das heisst bezüglich

- 5 - der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unan- gemessenheit beziehungsweise Willkür (ZR 72 Nr. 107; Kass.-Nr. 90/412 S, Ent- scheid vom 8. Juni 1991 i.S. K.; Kass.-Nr. 96/086 S, Entscheid vom 30. Juni 1996 i.S. M.; Kass.-Nr. 98/160 S, Entscheid vom 27. November 1998 i.S. C.; Kass.-Nr. 98/429 S, Entscheid vom 26. April 1999 i.S. O., Erw. II./8.2).

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 571.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 24 -
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie das Bezirksgericht Q., 2. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC030121/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2004 in Sachen X., ..., Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin ... gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Andreas Brunner betreffend Entschädigung, Genugtuung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2003 (SB020418/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Am 25. Juni 1997 erhob die Bezirksanwaltschaft Q. gegen den Be- schwerdeführer, von Beruf Mittelschullehrer, Anklage wegen mehrfachen sexuel- len Handlungen mit Abhängigen und wegen mehrfacher Nötigung. In tatsächlicher Hinsicht wurden ihm verschiedene sexuelle Handlungen mit den Schülerinnen A. und B. sowie mehrfache Nötigung von B. vorgeworfen (BG act. HD 15).

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Q., 2. Abteilung, vom 3. September 1997 wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Auf den Genugtuungsanspruch von A. trat das Bezirksgericht nicht ein. Die Verfahrenskosten, einschliesslich derjeni- gen für die Rechtsvertretung von A., auferlegte es dem Beschwerdeführer (OG act. 42).

3. Gegen dieses Urteil erhob A. Berufung (OG act. 43). Der Beschwerdefüh- rer erhob gegen die Kostenauflage Rekurs und verlangte zudem Schadenersatz und Genugtuung. Ausserdem beantragte er, es seien ihm verschiedene Verfah- renskosten zu vergüten bzw. auf die Staatskasse zu nehmen (OG act. 47/1). Mit Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 12. März 1998 wurde der Re- kurs der mit der Berufung befassten I. Strafkammer des Obergerichts überwiesen (OG act. 46). Diese sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Oktober 1998 erneut vollumfänglich frei (OG act. 59). Im Weiteren wurde das erstinstanzli- che Kostendispositiv bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der Rechtsvertretung von A., wurden zu einem Drittel dem Beschwer- deführer auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Auf die zivilrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers und von A. wurde nicht einge- treten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozess- und Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Dagegen liessen sowohl der Beschwerdeführer als auch A. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben (OG act. 73/1 und OG act. 72). Mit Beschluss

- 3 - vom 10. Januar 2000 hiess das Kassationsgericht die Beschwerde von A. gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies ihn an die Vorinstanz zurück (OG act. 73/10 = OG act. 71 = OG act. 74). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Kassationsgerichts vom 10. März 2000 als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben (OG act. 72).

5. Das Obergericht, I. Strafkammer, merkte mit Beschluss vom 5. Juli 2001 vor, dass der zuvor ergangene, die Handlungen mit B. betreffende Freispruch in Rechtskraft erwachsen sei (OG act. 89). Sodann trat es auf Anklageziffer 1 (Handlungen gegenüber A.) nicht ein. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungs- forderung des Beschwerdeführers wie auch auf die Genugtuungsforderung von A. trat es ebenfalls nicht ein. Ferner regelte es die Kosten- und Entschädigungsfol- gen für das erstinstanzliche Verfahren sowie für die beiden Berufungsverfahren (OG act. 89).

6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer wiederum kanto- nale Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 97/1). Mit Beschluss vom 26. Juli 2002 hob das Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers auf und wies die Sache in- soweit zur Neubeurteilung an die I. Strafkammer zurück (OG act. 97/15 = OG act. 98). Drei weitere Dispositivziffern hob das Kassationsgericht ebenfalls auf und fällte in diesen Punkten selber einen Entscheid, indem die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen wurden und dem Beschwerdeführer für die anwalt- liche Vertretung während der Untersuchung und den gerichtlichen Verfahren eine teilweise reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 20'444.-- zugesprochen wurde (OG act. 97/15 = OG act. 98).

7. Mit Beschluss vom 1. Juli 2003 wies die I. Strafkammer des Obergerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 43 und § 191 StPO ab und sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.--, zu- züglich 5 % Zins seit 16. Dezember 1996, aus der Gerichtskasse zu. Die Kosten für das dritte Berufungsverfahren wurden auf die Gerichtskasse genommen, und

- 4 - dem Beschwerdeführer wurde eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'704.--, zuzüglich Mehrwertsteuer, zugesprochen (OG act. 123 = KG act. 2).

8. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend einge- reichte Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er die Auf- hebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz verlangt, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (KG act. 1 S. 2).

9. Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 15. Ok- tober 2003 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde- antwort, der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugestellt. Ferner wurde dem pro- zessualen Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, A. über das weitere (Kas- sations-)Verfahren fortan nicht mehr zu orientieren (KG act. 7).

10. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz haben auf Be- schwerdeantwort bzw. Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9 und 10). II .

1. Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass ihm das Obergericht zu Unrecht eine Entschädigung gemäss § 43 StPO und § 191 StPO verweigert habe. In diesem Zusammenhang rügt er auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Anderseits bringt er vor, dass die Höhe der ihm im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Genugtuung willkürlich tief sei (KG act. 1 S. 2; vgl. auch KG act. 1 S. 12).

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichts stellt die Miss- achtung von Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wozu auch die Bestimmungen von § 43 StPO bzw. § 191 StPO gehören, eine Verletzung materieller Gesetzesvorschriften im Sinne von § 430 Ziff. 6 StPO dar. Das Kassa- tionsgericht beurteilt dahingehende Rügen grundsätzlich - das heisst bezüglich

- 5 - der richtigen Anwendung der fraglichen Rechtsnorm - mit freier Kognition, im Quantitativen indessen nur unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Unan- gemessenheit beziehungsweise Willkür (ZR 72 Nr. 107; Kass.-Nr. 90/412 S, Ent- scheid vom 8. Juni 1991 i.S. K.; Kass.-Nr. 96/086 S, Entscheid vom 30. Juni 1996 i.S. M.; Kass.-Nr. 98/160 S, Entscheid vom 27. November 1998 i.S. C.; Kass.-Nr. 98/429 S, Entscheid vom 26. April 1999 i.S. O., Erw. II./8.2). 3.1 Seine Entschädigungsforderung begründete der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit dem ihm aus seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst am 11. Juni 1997 durch den Regierungsrat erwachsenen bzw. erwachsenden auf- gerechneten hypothetischen Erwerbsausfall bis zu seiner ordentlichen Pensionie- rung als gewählter Kantonsschullehrer an der Kantonsschule Z. sowie mit dem sich aus diesem Erwerbsausfall ergebenden Rentenschaden (OG act. 102). Ins- gesamt verlangte er Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'500'000.-- zuzüglich Zins, abzüglich des von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich für die Periode 1. Februar 1999 bis 31. Januar 2000 noch auszurichtenden bzw. bereits ausgerich- teten Schadenersatzes (OG act. 102 S. 1; vgl. auch OG act. 113). 3.2 a) Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht des Staates seien einerseits die Wesentlichkeit der Schädigung und anderseits der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem entstandenen Schaden (KG act. 2 S. 6). [...] Die Wesent- lichkeit der vorliegend vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen- seinbussen sei zweifellos gegeben. Es handle sich nicht um unbedeutende Be- träge. Die Frage jedoch, ob diese Einbussen adäquat kausal durch das Strafver- fahren verursacht worden seien, bedürfe einer genaueren Prüfung (S. 6). Nach- dem die Vorinstanz die zeitliche Abfolge der Ereignisse, angefangen mit der In- formation des Rektors der Kantonsschule Z. im September 1995 durch die Lehre- rin C. über angebliche sexuelle Beziehungen des Beschwerdeführers mit Schüle- rinnen bis zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staats- dienst durch den Regierungsrat am 11. Juni 1997, dargestellt und sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hatte, gelangte sie zum Schluss, dass weder die Einleitung des Disziplinarverfahrens noch dessen Aus-

- 6 - gang - die vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst - adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden seien (KG act. 2 S. 7 ff., insb. S. 10 und 12).

b) In Bezug auf die Einleitung des Disziplinarverfahrens hielt die Vorinstanz dafür, aus den Akten gehe hervor, dass die Erziehungsdirektion bereits im Zeit- punkt der Erstattung der Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer am 13. Fe- bruar 1996 vorgehabt habe, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Sie - die Erzie- hungsdirektion - habe aber damit zuwarten wollen, bis keine Kollusionsgefahr mehr bestanden habe. Kollusionsgefahr liege in der Regel vor bis zum Zeitpunkt, in dem der anklagerelevante Sachverhalt feststehe, was nach Vorliegen des Amtsberichtes der Bezirksanwältin vom 18. Dezember 1996 der Fall gewesen sei. Die Erziehungsdirektion habe gewusst, wie die Anklage lauten und dass diese vermutlich im Frühling 1997 erhoben werden würde. Am 24. Januar 1997 sei das Disziplinarverfahren eröffnet worden. Wenn die Vertreterin des Beschwerdefüh- rers ausführe, dieses Disziplinarverfahren sei erst aufgrund der Strafuntersuchung und den damit verbundenen Medienberichten eröffnet worden, treffe das somit nicht zu. Damit stehe fest, dass die Einleitung des Disziplinarverfahrens eben nicht adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sei, sondern schon bevor dieses durchgeführt worden sei, von der Erziehungsdirektion beab- sichtigt gewesen sei (KG act. 2 S. 9 f.).

c) In Bezug auf den Abschluss des Disziplinarverfahrens - die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst durch den Regierungs- rat - gab die Vorinstanz einige der Entscheidgründe des Regierungsrates wieder. Aus diesen folgerte sie, dass die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst aufgrund der vom Regierungsrat als erstellt betrachteten sexuellen Beziehungen zu zwei Schülerinnen erfolgt sei und dass ein Zusammenhang zwi- schen der Entlassung und dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver- fahren einzig darin bestehe, dass die Aussagen, aufgrund welcher der Regie- rungsrat die entlassungsbegründenden Sachverhalte als erstellt angesehen habe, teilweise im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgt seien. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren später freigesprochen worden sei, ändere

- 7 - nichts am Sachverhalt, mit welchem die Entlassung begründet worden sei. Somit sei das Strafverfahren auch für den Ausgang des Disziplinarverfahrens, die Ent- lassung des Beschwerdeführers, nicht kausal gewesen, da der Entscheid des Regierungsrates unabhängig vom strafrechtlichen Verfahren ergangen sei. Das- selbe gelte selbstverständlich für die nicht erfolgte Wiederwahl. Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 1998 habe der Beschwerdeführer mit sei- nem Verhalten einen ordentlichen Kündigungsgrund gesetzt, weshalb mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sei, dass - wäre nicht die vorzeitige Ein- stellung im Staatsdienst erfolgt - der Beschwerdeführer - per 31. Januar 2000 aufgrund seiner Disziplinarfehler (und nicht wegen des Strafverfahrens) gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 des Personalgesetzes ordentlich entlassen wor- den wäre (KG act. 2 S. 12). 4.1 In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die Vorinstanz habe die ad- äquate Kausalität zwischen dem Strafverfahren und der vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst zu Unrecht verneint. Zur Begrün- dung wird in der Beschwerdeschrift zunächst darauf verwiesen, dass es bei mög- lichen Verfehlungen eines Lehrers nicht nur um die Prüfung der Anschuldigungen und um das Ergreifen von Sanktionen gegen diesen gehe, sondern dass im Vor- dergrund der Schutz der Schülerinnen und Schüler stehen müsse. Nachdem zwi- schen der ersten Information der Erziehungsdirektion und seiner Freistellung eine Zeitspanne von "sage und schreibe fünfzehn Monaten" liege und die Beschuldi- gungen von A. der Erziehungsdirektion ebenfalls fast ein ganzes Jahr lang vor- gelegen hätten, ohne dass diese sich veranlasst gesehen hätte, auch nur die ge- ringste Vorkehrung zum Schutze anderer Schülerinnen zu treffen, könne dies nur bedeuten, dass offensichtlich weder den von C. verbreiteten Gerüchten noch den Aussagen von A. grosses Gewicht beigemessen bzw. Glauben geschenkt worden sei (KG act. 1 S. 4 f.). Selbst als der Beschwerdeführer vom 16. bis 17. Dezember 1996 in Haft gewesen sei, sei er nicht freigestellt worden. Das habe erst und nur der Amtsbericht von Bezirksanwältin D. bewirkt. Daraus folgert der Beschwerde- führer, dass es bei der damaligen Erziehungsdirektion irgendwann zwischen September 1995 und Dezember 1996 zu einem Meinungswechsel gekommen sein müsse, der auf das Strafverfahren und insbesondere auf den erwähnten

- 8 - Amtsbericht vom 18. Dezember 1996 zurückzuführen sei (KG act. 1 S. 5). Der Amtsbericht sei denn nicht nur für die vorsorgliche Einstellung im Amt, sondern auch für die vorzeitige Entlassung aus dem Staatsdienst kausal gewesen. In die- sem Amtsbericht werde nach einer Zusammenfassung der polizeilichen Aussage von A. sowie der polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Befragungen von B. folgender Ausblick gegeben: Da die Angaben der Geschädigten glaubhaft sind, wird die Bezirksanwaltschaft Q. gestützt darauf (vermutlich im Frühling 1997) Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben. In Frage kommen die Tatbestände der mehrfachen se- xuellen Handlungen mit Abhängigen, der mehrfachen Nötigung sowie ev. der mehrfachen versuchten Vergewaltigung und der versuchten sexuellen Nötigung. Die Bezirksanwäl- tin habe in ihrem Amtsbericht somit einerseits in tatsächlicher Hinsicht eine Wür- digung vorgenommen. Anderseits habe sie eine juristische Subsumtion der als wahr dargestellten Sachverhalte vorgenommen, die später von keinem Gericht habe geteilt werden können. Und bezüglich B. könne nicht genug darauf hinge- wiesen werden, dass diese selber niemals auch nur ansatzweise behauptet habe, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer etwas anderes als eine normale Liebesbeziehung bestanden habe. Der Amtsbericht habe der Erziehungsdirektion zudem noch als von höherer Stelle abgesegnet erscheinen müssen, habe er sie doch über den Dienstweg erreicht, d.h. nach Absprache mit Staatsanwalt Dr. Brunner sei er durch den I. Staatsanwalt, Dr. Bertschi, über die Justizdirektion der Erziehungsdirektion zugestellt worden. Auch sei Staatsanwalt Dr. Brunner nicht einfach ein x-beliebiger Staatsanwalt, sondern derjenige, der von Erziehungsdi- rektor Dr. Buschor beigezogen worden sei, um den richtigen Umgang mit dem Verdacht auf strafbare sexuelle Handlungen an und in Zusammenhang mit Schu- len festzulegen und auch zu kommunizieren. Dr. Bertschi als ranghöchster Straf- verfolger im Kanton Zürich und Dr. Brunner, faktisch der einschlägige Meinungs- bildner, hätten somit das Verdikt unterstützt, das Bezirksanwältin D. über den Be- schwerdeführer ausgesprochen gehabt habe. Damit sei diesem Amtsbericht noch höheres Gewicht zugekommen. Habe sich die Erziehungsdirektion bei dieser Vor- gabe noch ein anderes Urteil erlauben können? Habe sich die Erziehungsdirekti- on nach dieser Würdigung von berufener Seite noch anmassen können, einer- seits die Glaubwürdigkeit zum Beispiel von A. unvoreingenommen zu prüfen bzw. anderseits eine objektive Würdigung der Aussagen von B. vorzunehmen mit dem

- 9 - "Risiko", zu einem anderen Schluss zu gelangen? Zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers habe die Erziehungsdirektion nach wie vor damit gerech- net, dass in angekündigter Tragweite Anklage gegen den Beschwerdeführer er- hoben werden würde. Auch sei ihr der abschliessende Polizeirapport vom 9. April 1997, mit welchem gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen und Ausnützung der Notlage gegenüber A., wegen sexueller Handlungen mit Abhängigen, Ausnützung der Notlage und sexueller Nötigung ge- genüber B. sowie wegen Pornographie rapportiert worden sei, zur Verfügung ge- standen. Die Bezirksanwältin habe die Erziehungsdirektion nicht darauf hingewie- sen, dass sie diese Einschätzung nicht geteilt habe, dass bezüglich des Vorwurfs der Pornographie fast postwendend eine Einstellungsverfügung ergangen sei, und sie habe der Erziehungsdirektion auch ihre eigene, nunmehr modifizierte Ein- schätzung nicht mitgeteilt, die sie wohl bereits vor Anklageerhebung gehabt ha- ben dürfte und in der keine Rede mehr gewesen sei von versuchter Vergewalti- gung und versuchter sexueller Nötigung. 4.2 Um festzustellen, ob die Entlassung durch das Strafverfahren wesentlich begünstigt worden sei, könne man sich umgekehrt fragen, was denn passiert wä- re, wenn kein Strafverfahren eingeleitet worden wäre, wenn insbesondere Bezirk- sanwältin D. nicht mit Unterstützung des I. Staatsanwaltes den verhängisvollen Amtsbericht verfasst hätte, welcher später durch den abschliessenden Nachtrags- rapport der Polizei noch untermauert worden sei. Ohne Strafverfahren, ohne Beeinflussung durch Bezirksanwältin D. und weitere namhafte Personen der Strafverfolgungsbehörden, hätten Schulleitung bzw. Erziehungsdirektion nicht mit Sicherheit, sondern nur möglicherweise ein Disziplinarverfahren durchgeführt, hätten diesfalls aufgrund der klaren Aussagen von B. aber ganz klar zum Schluss gelangen müssen, dass es sich bei der Bezie- hung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer um eine echte Liebesbeziehung gehandelt habe. Da die Beziehung zu B. im Zeitpunkt des Bekanntwerdens längst beendigt gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich aufgrund des zitierten Referates von Staatsanwalt Dr. Brunner, mit dessen Inhalt der damalige Erziehungsdirektor, Professor Buschor, übereingestimmt habe, nicht mit einer

- 10 - Versetzung, geschweige denn mit einer Entlassung rechnen müssen. Bezüglich der Vorwürfe von A. hätte ohne hängiges Strafverfahren damit gerechnet werden können, dass die Schulleitung bzw. die damalige Erziehungsdirektion offener für eine objektive Prüfung gewesen wären. Ohne Amtsbericht D. hätte durchaus die Chance bestanden, dass die Erziehungsdirektion nicht nur die eigentlichen Aus- sagen von A. kritischer unter die Lupe genommen hätte, sondern auch den Wer- degang der ganzen Anzeige, die dubiose Rolle der doch sehr eifrigen C. zum Bei- spiel, die sich darüber beklagt habe, dass sie bei ihm - dem Beschwerdeführer - in Ungnade gefallen sei und dann begonnen habe, mit grossem Aufwand auf eine Anzeige gegen ihn hinzuarbeiten. Ohne Amtsbericht D. hätte er berechtigterweise hoffen können, dass der Erziehungsdirektion zumindest einige der zahlreichen weiteren Ungereimtheiten aufgefallen wären, die später die forensische Aussa- gepsychologin Klein aufgelistet habe und sie zum Schluss hätten gelangen las- sen, dass aus aussagepsychologischer Sicht erhebliche Zweifel daran bestehen würden, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und A. zu eindeutig sexualbe- zogenen Handlungen gekommen sei (mit Verweis auf OG act. 87A, S. 42). Und ohne Amtsbericht D. wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit auch die Erziehungsdi- rektion, wie später das Verwaltungsgericht, zum Schluss gelangt, dass eine vor- zeitige Entlassung von ihm unverhältnismässig und damit rechtswidrig wäre. Bei Abschluss des Disziplinarverfahrens seien zudem der Erziehungsdirektion nicht nur zahlreiche polizeiliche Aussagen weiterer Schülerinnen vorgelegen, die alle ein grenzüberschreitendes Verhalten von ihm klarstens negiert hätten, sondern ebenso zahlreiche spontan an Erziehungsdirektion und Schulleitung gerichtete Schreiben (ehemaliger) SchülerInnen und deren Eltern, die ihm gestützt auf ihre Erfahrungen ihr volles Vertrauen ausgesprochen hätten. Das Verwaltungsgericht habe später gestützt darauf von ihm das Bild eines überdurchschnittlich enga- gierten Lehrers gezeichnet, der seine Schülerinnen und Schüler zu motivieren verstehe und sie in schulischen wie ausserschulischen Belangen fördere und un- terstütze, ohne dabei die zwischen ihm und namentlich den Schülerinnen zu be- achtenden Grenzen zu verletzen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre al- lenfalls eine Verwarnung, höchstens aber eine Administrativmassnahme, z.B. ei- ne Supervision angemessen gewesen, nicht aber eine Entlassung. Wie vorne be-

- 11 - reits dargestellt, habe die Erziehungsdirektion vor und ohne Eskalation des Straf- verfahrens durch den Amtsbericht keine Veranlassung gesehen, die ihr gegen- über gemachten Äusserungen von A. als derart gravierend einzustufen, dass ein sofortiges Handeln zum Schutze möglicher weiterer Opfer angezeigt erschienen wäre. In diesem Zusammenhang müsse auf die damals und heute übliche Praxis der Erziehungsdirektion bzw. Bildungsdirektion hingewiesen werden. Ständen Lehrer im Verdacht, Übergriffe gegenüber SchülerInnen begangen zu haben, werde mit einer allenfalls angemessenen Entlassung mindestens bis zum Ab- schluss des erstinstanzlichen Verfahrens zugewartet, es sei denn, der Lehrer sei geständig. Bezüglich des Beschwerdeführers sei nicht so reagiert worden wie in allen Fällen vor und nach ihm, was nicht mit der möglichen Schwere seiner mögli- chen Verfehlungen zu tun haben könne, sondern einzig und allein mit dem Straf- verfahren, insbesondere mit dem nun bereits mehrfach zitierten Amtsbericht von Bezirksanwältin D., mit welchem der Erziehungsdirektion praktisch keine andere Wahl gelassen worden sei, als derart rigoros gegen den Beschwerdeführer vor- zugehen. 4.3 Berücksichtige man, dass es sowohl vor als auch nach dem Fall des Be- schwerdeführers immer wieder sexuelle Beziehungen zwischen Lehrer und ehe- maliger Schülerin gegeben habe und sicher weiter geben werde, berücksichtige man, dass solches in zahlreichen anderen Fällen ohne weiteres geduldet werde und dass damals gestützt auf das Referat von Staatsanwalt Dr. Brunner die Mei- nung auch bei Regierungsrat Dr. Buschor bestanden habe, im Falle von echten Liebesbeziehungen insbesondere auch zum Schutz der Lehrer höchstens eine Versetzung anzuordnen, dann werde einmal mehr ersichtlich, dass im vorliegen- den Fall nicht normal gehandelt worden sei. Wie anders als mit der Eskalation des Strafverfahrens in Zusammenhang mit dem Amtsbericht D. sei diese Ungleichbe- handlung zu erklären? Indem die Vorinstanz vorliegend die Kausalität zwischen Strafverfahren und Entlassung des Beschwerdeführers verneint habe, habe sie materielles Recht verletzt (KG act. 1 S. 12). 5.1 a) Der Entschädigungs- (und Genugtuungs-)anspruch gemäss § 43 StPO und § 191 StPO bei Einstellung bzw. Freispruch ist öffentlich-rechtlicher

- 12 - Natur (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 43 StPO). Er knüpft nicht an eine bewiesene Unschuld oder unbewiesene Schuld des Angeschuldigten, sondern allein an die prozessuale Tatsache der Einstellung bzw. des Freispruchs an (Donatsch/Schmid, a.a.O.). Sofern es sich nicht bloss um unwesentliche Um- triebe und Kosten handelt, die der Angeschuldigte als sog. Sonderopfer selbst zu tragen hat, ist der volle Ersatz aller Kosten und Umtriebe geschuldet, die dem An- geschuldigten während der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens - un- ter Einschluss der polizeilichen Ermittlungen - erwachsen sind (Schmid, Strafpro- zessrecht, 3. A., Zürich 1997, N 1218 und N 1220; Schmid, in: Donatsch/Schmid, N 8 zu § 43 StPO). Nach Literatur und Rechtsprechung ist mit Bezug auf den Be- griff der Kosten und Umtriebe vom obligationenrechtlichen Schadensbegriff aus- zugehen. Massgebend ist demnach die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens, den es ohne das schädigende Ereignis, d.h. ohne Einwirkung durch das Strafverfahren, hätte (Zindel, Kosten- und Entschädigungsfolgen im Strafverfahren des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1972, S. 84 f.; Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 96; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 7 zu § 43 StPO, je mit Hinweisen). Darunter fallen sowohl der positive Schaden (damnum emer- gens; z.B. Kosten für notwendige Fahrten, Kosten für die [erbetene] Verteidigung) als auch der entgangene Gewinn (lucrum cessans; z.B. Lohnausfall durch Stel- lenverlust) (Zindel, a.a.O., S. 85; Wallimann Baur, a.a.O., S. 97). Ferner ist nicht nur der unmittelbare, sondern auch der mittelbare Schaden zu ersetzen (Walli- mann Baur, a.a.O., S. 97), so z.B. die Folgen einer Haftpsychose oder einer an- deren, mit der Inhaftierung nachgewiesenermassen in Zusammenhang stehenden Krankheit. Auch erst zukünftig eintretende Vermögenseinbussen sind im Rahmen von § 43 bzw. § 191 StPO zu entschädigen (Schmid, in: Donatsch/ Schmid, a.a.O., N 9 zu § 43 StPO).

b) Voraussetzung für die Schadenersatzflicht des Staates ist allerdings, dass zwischen dem Verhalten des Staates im Rahmen des Strafverfahrens und der Vermögensverminderung Kausalität besteht. In der strafprozessualen Literatur wird in diesem Zusammenhang stets nur der adäquate Kausalzusammenhang

- 13 - angesprochen (vgl. etwa Zindel, a.a.O., S. 88 f.; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 14 zu § 43 StPO; Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 47 zu Vor- bem. §§ 49 ff.). Es steht jedoch ausser Frage, dass auch der natürliche Kausalzu- sammenhang zwischen Strafverfahren und eingetretenem Schaden gegeben sein muss. Nur wenn das Strafverfahren ursächlich für die Vermögensverminderung war, kann die Ersatzpflicht des Staates überhaupt zum Tragen kommen. Dies bringt auch das Gesetz zum Ausdruck, indem es in § 43 Abs. 1 StPO ausdrück- lich von den "durch die Untersuchung verursachten Kosten und Umtrieben" spricht. Im Haftpflichtrecht setzt die Haftung für eine Schädigung denn auch stets voraus, dass die nachteiligen Folgen durch die schädigende Handlung verursacht wurden (vgl. Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 149). Im Übrigen besteht der Zweck des adäquaten Kausalzusammenhangs nach einhelli- ger Ansicht in der Einschränkung der natürlichen Kausalität (statt vieler Roberto, a.a.O., N 178, vgl. ferner auch BGE 123 III 112). Der adäquate Kausalzusam- menhang setzt damit die natürliche Kausalität voraus; ohne die letztere stellt sich die Frage nach der Adäquanz, das heisst der Angemessenheit (Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 6. A., Bern 2002, S. 80), gar nicht. Auch dies zeigt, dass der natürliche Kausalzusammenhang Haftungsvoraussetzung auch bei § 43 bzw. § 191 StPO ist.

c) Der natürliche Kausalzusammenhang ist nach der allgemein bekannten Formel immer gegeben, wenn die Ursache nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (Keller, a.a.O., S. 79). Die Ursache muss die not- wendige Bedingung für den eingetretenen Schaden, "conditio sine qua non", dar- stellen (Keller, a.a.O., S. 79; vgl. auch Roberto, N 152). Da sich der Zusammen- hang zwischen Ursache A und Erfolg B mit den menschlichen Sinnesorganen nicht feststellen lässt, wird zu einer Hilfsmethode gegriffen und - nach der allge- meinen Lebenserfahrung - geprüft, ob B vermutlich auch eingetreten wäre, wenn A nicht im Spiel gewesen wäre. Wenn B dann nicht eingetreten wäre, wird A als conditio sine qua non von B betrachtet und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen A und B bejaht (Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allge- meiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, § 3 N 10, S. 108). In Fällen, in denen der Zusam- menhang nicht einem bekannten naturgesetzlichen Ablauf entspricht, ist das Ab-

- 14 - stellen auf die Lebenserfahrung etwas vage. Es wird aber dadurch deutlicher, dass bei der Anwendung der Hilfsmethode auch geprüft wird, ob andere Umstän- de vorliegen, die den Erfolg B auch ohne A herbeiführen konnten oder die Be- deutung von A ausschalteten (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 108 Fn 5). In der Recht- sprechung wurde etwa der natürliche Kausalzusammenhang bejaht für die falsche Auskunft des Arztes gegenüber einer fettleibigen Patientin, wonach die Kranken- kasse die Kosten für die Operation übernehmen werde (BGE 119 II 462). Bejaht wurde er auch im Falle eines verunfallten Mitfahrers, der geltend machte, ein Schleudertrauma erlitten zu haben, das zu hundertprozentiger Arbeitslosigkeit geführt habe, da davon auszugehen war, dass die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen waren (BGE 123 III 110). Verneint wurde der natürliche Kausalzusammenhang dagegen zwischen den Über- schwemmungsschäden durch das Flüsschen Nozon und dem mangelhaften Un- terhalt durch den Kanton Waadt, da angesichts der Wassermassen auch ein ta- delloser Unterhalt den Schaden weder verhindert noch auch nur vermindert hätte (BGE 122 III 229 ff.). Ebenfalls verneint wurde die (natürliche) Kausalität in einem Fall, in welchem sich eine Verkäuferin im Vorvertrag zu einem Grundstückkauf verpflichtet hatte, bei der Erlangung der Baubewilligung mitzuwirken, sich an- schliessend jedoch weigerte, das Baugesuch zu unterzeichnen, da die Baubewil- ligung ohnehin nicht beizeiten erlangt worden wäre und demnach das vertrags- widrige Verhalten nicht die Ursache der nutzlosen Aufwendungen und des ent- gangenen Gewinns gewesen sei (BGE 115 II 440 ff.).

d) Der adäquate Kausalzusammenhang, dem wie gesagt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt, ist nach Rechtsprechung und Lehre gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (vgl. etwa BGE 123 III 112; Oftinger/Stark, a.a.O., § 3 N 15, S. 110 f.; Roberto, a.a.O., N 179). Dabei muss sich das Schadenereignis nicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge abspielen (Keller, a.a.O., S. 81) bzw. muss die Fol- ge keineswegs typisch oder regelmässig zu erwarten sein; vielmehr können auch ausserordentliche, ungewöhnliche, singuläre oder sogar seltene Folgen adäquat

- 15 - sein (Roberto, a.a.O., N 180, mit Hinweisen). Umgekehrt ist die Adäquanz nicht gegeben, wenn der Erfolg nur durch das Hinzutreten ganz aussergewöhnlicher und ausserhalb des normalen Geschehens liegender Umstände möglich war (Keller, a.a.O., S. 83, mit Verweis auf BGE 100 IV 284 sowie 95 IV 143). 5.2 Wie bereits erwähnt, verweigerte das Obergericht dem Beschwerdefüh- rer eine Entschädigung nach § 191 in Verbindung mit § 43 StPO mit der Begrün- dung, dass er auch ohne Strafverfahren vorzeitig entlassen worden wäre (vgl. KG act. 2 S. 11 und 13). Entgegen der insoweit unrichtigen Bezeichnung im vor- instanzlichen Entscheid wurde damit nicht die adäquate, sondern die natürliche Kausalität zwischen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung verneint. Die Fest- stellung, eine bestimmte Folge wäre auch ohne einen bestimmten Umstand ein- getreten, beantwortet die (Tat-)Frage, ob diese Ursache die notwendige Bedin- gung für den eingetretenen Schaden war, und nicht die ganz andere, erst in ei- nem zweiten Schritt zu stellende (Rechts-)Frage, ob diese Ursache auch ganz allgemein nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Le- bens geeignet war, einen Schaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen bzw. zu begünstigen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid denn auch nicht etwa mit der allgemeinen Lebenserfahrung oder generellen Überlegungen zur Verursa- chung von Schäden durch Strafverfahren begründet, sondern mit tatsächlichen Feststellungen zur konkreten Auswirkung des Strafverfahrens auf die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers am 11. Juni 1997 durch den Regierungsrat. Die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs unter dem Titel der adäquaten Kausalität spielt jedoch mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis im Kassa- tionsverfahren keine Rolle, da eine kantonale Haftungsnorm in Frage steht und § 430b StPO somit nicht zum Tragen kommt. Auch das Rügeprinzip steht der Überprüfung vorliegend nicht entgegen, da mit der Beschwerde die vorinstanzli- chen Erwägungen als solche angefochten werden und in der Beschwerdeschrift mindestens sinngemäss auch auf den natürlichen Kausalzusammenhang Bezug genommen wird (vgl. KG act. 1 S. 8). 6.1 a) Aus den Akten geht hervor, dass die Lehrerin C. am 15. September 1995 an den Rektor der Kantonsschule Z., Dr. L., gelangte und ihn sowohl münd-

- 16 - lich als auch schriftlich über sexuelle Beziehungen eines Lehrers mit einer bzw. mehreren Schülerinnen informierte (vgl. BG act. HD 3/1 S. 6 sowie BG act. HD 2/16 = beigezogene Akten ED, act. 10/2). Rektor Dr. L. wandte sich daraufhin an Staatsanwalt Dr. Brunner, welcher ihm von einem am 8. September 1995 gehal- tenen Vortrag vor den vom damaligen Regierungsrat Prof. Buschor aufgebotenen Rektoren und Prorektoren des Kantons Zürich zum Thema "Der Verdacht des se- xuellen Missbrauchs durch Lehrer" (vgl. BG act. HD 2/17) bekannt war (vgl. BG act. HD 3/1 S. 7). Dr. Brunner schlug vor, ein internes Vorabklärungsverfahren durch die Erziehungsdirektion durchzuführen und gestützt darauf alsdann zu ent- scheiden, ob eine Strafanzeige zu erstatten sei oder nicht (Schreiben vom 20. September 1995; BG act. HD 2/3 = beigezogene Akten ED, act. 10/3). Entspre- chend diesen Empfehlungen sandte Dr. L. Anfang Oktober 1995 den Bericht von C. an Dr. Strässle von der Erziehungsdirektion (vgl. HD 3/1 S. 6 und beigezogene Akten ED, act. 10/4); ausserdem gab er Namen und Adressen der im Bericht von C. erwähnten Personen bekannt (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/5 und bei- gezogene Akten ED, act. 10/12). Am 10. Januar 1996 wurde A. im Rahmen des Vorabklärungsverfahrens von der Erziehungsdirektion durch die dort tätige juristi- sche Sekretärin Gerda Müller Koch einvernommen (beigezogene Akten ED, act. 10/14). Am 8. Februar 1996 fand zwischen der juristischen Sekretärin und Staats- anwalt Dr. Brunner eine Besprechung statt. Diese Besprechung ergab, dass die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erheben solle, damit eine Bezirksanwältin die Vorfälle kompetent abklären könne (beigezogene Akten ED, act. 10/15; Aktennotiz vom 8. Februar 1996). Ferner sicherte Dr. Brunner zu, dass die Erziehungsdirektion "in solchen Fällen" jederzeit Einsicht in die Akten der Bezirksanwaltschaft nehmen und sich so über den Stand der Untersuchungen informieren könne (beigezogene Akten ED, act. 10/15).

b) Am 13. Februar 1996 erhob die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwalt- schaft bzw. Staatsanwalt Dr. Brunner Strafanzeige (BG act. HD 2/1 = beigezoge- ne Akten ED, act. 10/16 und 10/17). Der I. Staatsanwalt, Dr. Bertschi, leitete die Akten an die Geschäftsleitung der Bezirksanwaltschaft Q. weiter, welche mit dem Fall Bezirksanwältin D. betraute. Diese führte in der Folge die Strafuntersuchung durch und stand während dieser Zeit immer wieder in Kontakt mit der Erzie-

- 17 - hungsdirektion. So teilte sie am 17. Dezember 1996 der juristischen Sekretärin Müller Koch - gemäss deren Aktennotiz - unter anderem mit, dass B. "ausge- packt" und als Zeugin ausgesagt habe, als Schülerin der Kantonsschule I. mit dem Beschwerdeführer während 1 ½ Jahren eine sexuelle Beziehung mit regel- mässigem Gechlechtsverkehr gehabt zu haben, wobei diese Aussagen "absolut glaubwürdig" wirken würden (beigezogene Akten ED, act. 10/24). Bei der Haus- durchsuchung beim Beschwerdeführer habe man Fotos von einer anderen ehe- maligen Schülerin in sado-masochistischen Posen gefunden. Die Ermittlungen würden "weiterlaufen", wobei Bezirksanwältin D. aber "schon jetzt" sagen könne, dass sie "auf jeden Fall" Anklage erheben und eine Strafe "von mindestens 1 Jahr Gefängnis" beantragen werde. Neben sexuellen Handlungen mit Abhängigen komme auch der Straftatbestand der sexuellen Nötigung in Frage, da B. angege- ben habe, vom Beschwerdeführer gefesselt worden zu sein. Bezirksanwältin D. werde umgehend zuhanden der Erziehungsdirektion einen Bericht über den Stand der Ermittlungen verfassen. Auf diesen Bericht könne sich die Erziehungs- direktion alsdann für das weitere Vorgehen stützen (beigezogene Akten ED, act. 10/24).

c) Im tags darauf auf dem Dienstweg übermittelten Amtsbericht an die Ju- stizdirektion zuhanden der Erziehungsdirektion fasste die Bezirksanwältin zu- nächst die Aussagen von A. und B. sowie die (allerdings nicht in allen Teilen kor- rekt wiedergegebene) Stellungnahme des Beschwerdeführers zusammen, wobei sie sich veranlasst fühlte, die Aussagen von B. an zwei Stellen optisch bzw. sprachlich besonders hervorzuheben (beigezogene Akten ED, act. 10/25). Da, so die Bezirksanwältin, die Aussagen der Geschädigten glaubhaft seien, werde die Bezirksanwaltschaft Q. gestützt darauf (vermutlich im Frühling 1997) Anklage ge- gen den Beschwerdeführer erheben. In Frage kämen die Tatbestände der mehr- fachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), der mehrfa- chen Nötigung (Art. 181 StGB) sowie ev. der mehrfachen versuchten Vergewalti- gung (Art. 190 Abs. 1 StGB) und der versuchten sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB). Da unter diesen Umständen eine Weiterbeschäftigung dieses Leh- rers an der Kantonsschule Z. ihrer Ansicht nach undenkbar sei, ersuche sie - die Bezirksanwältin - darum, diesen Amtsbericht zwecks Einleitung der notwendigen

- 18 - Massnahmen an die Erziehungsdirektion weiterzuleiten (beigezogene Akten ED, act. 10/25). Die Erziehungsdirektion, welche den betreffenden Amtsbericht am 20. Dezember 1996 erhielt, verfügte gleichentags die vorsorgliche Einstellung des Be- schwerdeführers in seinem Amt (beigezogene Akten ED, act. 10/26). Am 8. Janu- ar 1997 ersuchte sie die Bezirksanwaltschaft Q. um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens (beigezogene Akten ED, act. 10/31). Ausserdem ersuchte sie um Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls, wenn die Untersuchungen abgeschlossen seien (beigezogene Akten ED, act. 10/31). 6.2 a) Nachdem dem Beschwerdeführer am 10. Januar 1997 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vorsorgliche Einstellung im Amt gewährt worden war (beigezogene Akten ED, act. 10/32), teilte ihm die Erziehungsdirektion mit Schrei- ben vom 24. Januar 1997 mit, dass sie gestützt auf den (Amts-)-Bericht der Be- zirksanwaltschaft Q. vom 18. Dezember 1996, nach Einsichtnahme in die Akten der Strafuntersuchung und nach der mittlerweile erfolgten Anhörung ein Diszipli- narverfahren gegen ihn eröffne bzw. eröffnet habe (beigezogene Akten ED, act. 10/33). Im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens wurde noch der Fachvorstand der Sportlehrer an der Kantonsschule Z., Herr P., befragt (beigezogene Akten ED, act. 10/40). Ausserdem ersuchte die juristische Sekretärin Müller Koch die Bezirk- sanwältin um Zustellung des Protokolls nach durchgeführter Einvernahme von A. als Zeugin (beigezogene Akten ED, act. 10/36). Die Bezirksanwältin informierte die Erziehungsdirektion am 21. März 1997 unter anderem dahingehend, dass die Zeugeneinvernahme von A. stattgefunden habe, die Ermittlungen abgeschlossen seien, weitere Befragungen keine geplant seien und sie - die Bezirksanwältin - Anklage beim Bezirksgericht erheben werde (Aktennotiz vom 21. März 1997; bei- gezogene Akten ED, act. 10/42). Mit Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer auf Antrag der Erziehungsdirektion auf Ende September 1997 vorzeitig aus dem Staatsdienst entlassen. Zwei Wochen später erhob die Bezirksanwaltschaft Q. Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Abhängigen und wegen mehrfacher Nöti- gung (BG act. HD 15). Mit Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 3. September 1997 wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich freigesprochen (OG act. 42).

- 19 - 6.2 a) Bei der Frage, ob das Strafverfahren für die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst kausal war, fällt zunächst der stetige und enge Kontakt zwischen den Strafverfolgungs- und den Verwaltungsbehörden auf. So beriet bereits zu Beginn Staatsanwalt Dr. Brunner den Rektor der Kan- tonsschule Z. hinsichtlich des konkreten Vorgehens, als letzterer von der Lehrerin C. über sexuelle Beziehungen zwischen Schülerinnen und dem Beschwerdefüh- rer informiert worden war und sich an Staatsanwalt Dr. Brunner, der ihm von ei- nem wenige Tage zuvor gehaltenen Vortrag zum Thema "Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch Lehrer" bekannt war, gewandt hatte. Nachdem entsprechend den Vorschlägen des Staatsanwaltes verfahren worden war, besprach sich einige Monate später auch die juristische Sekretärin der Erziehungsdirektion mit Staats- anwalt Dr. Brunner, wobei die Besprechung ergab, dass die Erziehungsdirektion bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige erheben solle, damit eine Bezirksanwältin die Vorfälle kompetent abklären könne. Überdies sicherte der Staatsanwalt der ju- ristischen Sekretärin zu, dass die Erziehungsdirektion jederzeit Einsicht in die Akten der Bezirksanwaltschaft nehmen und sich so über den Stand der Untersu- chungen informieren könne. Entsprechend dem Ergebnis der Besprechung erhob daraufhin die Erziehungsdirektion bei Staatsanwalt Dr. Brunner Strafanzeige. Auch danach, als durch den I. Staatsanwalt bzw. die Geschäftsleitung der Bezirk- sanwaltschaft Q. Bezirksanwältin D. mit der Strafuntersuchung betraut worden war, bestand, wie sich aus den zahlreichen Aktennotizen und Schreiben in den Akten der Erziehungsdirektion ergibt, ein reger und nachhaltiger Kontakt und In- formationsfluss zwischen der Erziehungsdirektion und den Strafverfolgungsbe- hörden. So verfasste die Bezirksanwältin nicht nur einen Amtsbericht zuhanden der Erziehungsdirektion, sondern setzte sie die juristische Sekretärin mehrfach - in teilweise recht vertraulich wirkender Weise - über den aktuellen Verfahrens- stand in Kenntnis (B. habe "ausgepackt"). Überdies teilte die Bezirksanwältin der Erziehungsdirektion ihre Einschätzung der Aussagen der (angeblich) Geschädig- ten mit ("wirken absolut glaubwürdig") und informierte sie die Erziehungsdirektion über ihren offenbar bereits im Dezember 1996 und unabhängig von den weiteren Ermittlungen feststehenden Entschluss zur Anklageerhebung wie auch über die Höhe der Strafe, die sie zu beantragen gedachte ("Die Ermittlungen laufen weiter.

- 20 - Frau D. kann aber jetzt schon sagen, dass sie auf jeden Fall Anklage erheben und eine Strafe von mindestens 1 Jahr Gefängnis beantragen wird"). Die Erziehungsdirektion stand mit den Strafverfolgungsbehörden somit in regelmässiger Verbindung und wurde von diesen in zum Teil recht weitgehender Weise beraten und informiert. Angesichts dieses von Beginn weg existierenden Kontakts, der gegenseitigen Ab- sprachen und des Informationsaustauschs zwischen den verschiedenen Behör- den muss von einer entscheidenden Einwirkung des Strafverfahrens auf das Dis- ziplinarverfahren ausgegangen werden, zumal das Disziplinarverfahren erst im Januar 1997 eröffnet wurde, mithin nachdem Bezirksanwältin D. der Erziehungs- direktion kurz vor Weihnachten 1996 von ihrem festen und offenbar unabänderli- chen Entschluss, Anklage zu erheben, berichtet hatte (beigezogene Akten ED, act. 10/33).

b) In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang zu recht darauf hingewiesen, dass sich die Erziehungsdirektion während über einem Jahr nicht veranlasst sah, gegen den Beschwerdeführer disziplinarrechtlich oder auch nur mittels vorsorglichen Massnahmen vorzugehen, obschon der juristischen Sekretä- rin Müller Koch bereits im November 1995 von der Lehrerin C. zugetragen worden war, der "besagte Lehrer (d.h. der Beschwerdeführer) suche sich immer wieder magersüchtige Schülerinnen aus, die er sich gefügig mache" (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/8) und auch A. den Beschwerdeführer bei der Erziehungsdirek- tion bereits im Januar 1996 belastet hatte. Zwar kann diese lange Zeitspanne (auch) damit erklärt werden, dass die Erziehungsdirektion wegen Verdunkelungs- gefahr zuwarten wollte, bis die ersten Einvernahmen des Lehrers durch die Stra- funtersuchungsbehörden erfolgt seien (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/7). Gleichwohl sticht ins Auge, dass das Disziplinarverfahren erst eröffnet wurde, als die Meinung der Untersuchungs- und Anklagebehörde gemacht war und diese feststehende Meinung der Erziehungsdirektion auch mündlich und schriftlich kundgetan worden war. Dass sich die Erziehungsdirektion bis zu diesem Zeit- punkt trotz des schwerwiegenden Vorwurfs, der Beschwerdeführer suche sich immer wieder magersüchtige Schülerinnen aus, die er sich gefügig mache, nicht bemüssigt fühlte, Vorkehrungen zum Schutz der anderen Schülerinnen zu treffen,

- 21 - deutet unter diesen Umständen ebenfalls auf einen erheblichen Einfluss des Strafverfahrens auf die Disziplinarbehörde hin.

c) Ins Gewicht fällt aber vor allem der Amtsbericht vom 18. Dezember 1996, in welchem Bezirksanwältin D., nachdem sie die Tatvorwürfe zusammengefasst und ihren Entschluss, im Frühling 1997 Anklage zu erheben, kundgetan hatte, festhielt, unter diesen Umständen sei eine Weiterbeschäftigung des Beschwer- deführers an der Kantonsschule Z. undenkbar, weshalb sie darum ersuche, die- sen Amtsbericht zwecks Einleitung der notwendigen Massnahmen an die Erzie- hungsdirektion weiterzuleiten (beigezogene Akten ED, act. 10/25 = BG act. HD 11/3). Mit dieser Formulierung, eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers an der Kantonsschule Z. sei undenkbar, brachte die Bezirksanwältin nicht nur zum Ausdruck, dass sie ein sofortiges Tätigwerden der Erziehungsdirektion im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für dringlich erachtete, sondern dass sie auch eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers generell für ausgeschlos- sen ("undenkbar") hielt. Ihr Antrag enthielt nämlich keinerlei zeitliche Begrenzung und wurde - im Gegensatz zur Verfügung der Erziehungsdirektion vom 20. De- zember 1996 betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt (vgl. beigezogene Akten ED, act. 10/26) - auch nicht etwa mit einer sich aus dem dringenden Tatverdacht (bezüglich der Vorfälle mit A. und B.) ergebenden Gefährdung anderer Schülerin- nen begründet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz zielte der Amtsbericht somit nicht nur auf die vorsorgliche Einstellung des Beschwerdeführers im Amt im Sinne einer einstweiligen Massnahme ab, sondern bezweckte - und dies erfolg- reich - die unbefristete, mithin endgültige Entfernung des Beschwerdeführers von der Kantonsschule Z. Wäre kein Strafverfahren durchgeführt worden, wäre auch der überdurchschnittlich intensive Kontakt und Informationsaustausch zwischen den beiden Behörden ausgeblieben. Der Erziehungsdirektion wäre damit auch nicht die rechtlich unhaltbare und für den Beschwerdeführer ungünstige Meinung der Bezirksanwältin übermittelt worden, welche Meinung der Disziplinarbehörde bzw. der antragstellenden Erziehungsdirektion - wie in der Beschwerdeschrift zu recht hervorgebracht - angesichts der formellen Zustellung auf dem Dienstweg auch noch als durch den I. Staatsanwalt sowie die Justizdirektion abgesegnet er- scheinen musste. Ohne Strafverfahren und Meinungsbildung der Untersuchungs-

- 22 - behörde hätte die Erziehungsdirektion, die wie gesagt trotz der schwerwiegenden Vorwürfe während über einem Jahr keinerlei vorsorgliche Massnahmen zum Schutze anderer Schülerinnen ergriffen hatte, deshalb mit grosser Wahrschein- lichkeit nicht zur ultima ratio im Disziplinarrecht, der vorzeitigen Entlassung aus dem Staatsdienst gegriffen, sondern - wenn überhaupt - dem Regierungsrat eine mildere Massnahme beantragt. Ohne Strafverfahren wären im Übrigen die Hand- lungen betreffend A. verjährt gewesen und hätten disziplinarisch nicht mehr be- urteilt werden können (vgl. dazu Beschluss des Regierungsrates vom 11. Juni 1997, S. 7), so dass lediglich die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B. Anlass zu disziplinarischem Vorgehen hätte geben können. Dass diese Bezie- hung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens bereits seit länge- rer Zeit beendet war, zur vorzeitigen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst geführt hätte, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Vor dem geschilderten Hintergrund kann deshalb nicht zweifelhaft sein, dass das Strafverfahren mit dem betreffenden Amtsbericht die vorzeitige Entlas- sung des Beschwerdeführers aus dem Staatsdienst verursachte, nämlich conditio sine qua non für den beim Beschwerdeführer eingetretenen Schaden war. Die Vo- rinstanz hat somit die Kausalität zwischen Strafverfahren und vorzeitiger Entlas- sung zu Unrecht verneint und damit materielles Recht im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO verletzt. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

d) Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen nicht mehr einge- gangen zu werden. Die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei die- sem Ergebnis irrelevant, und die Genugtuung wird ausgehend von Kausalität zwi- schen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung ohnehin neu festgesetzt werden müssen. 7.1 § 437 StPO bestimmt, dass die Kassationsinstanz den neuen Entscheid fällt, wenn ein Urteil aus einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 5 oder 6 angeführten Nichtigkeitsgründe aufgehoben wird. Dies gilt jedoch nicht für andere Endent- scheide, die aus den genannten Gründen aufgehoben werden (Schmid, in: Do- natsch/Schmid, a.a.O., N 1 zu § 437 StPO). Im vorliegenden Fall, in dem der an-

- 23 - gefochtene Entscheid nicht in Urteils-, sondern in Beschlussform erging, ist dem- nach die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz in Betracht zu ziehen haben, dass sie sich materiell bislang nicht zum adäquaten Kausalzusammenhang zwi- schen Strafverfahren und vorzeitiger Entlassung geäussert hat (vgl. Ziff. II./5.2 vorstehend). II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Ge- richtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführer eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse auszu- richten (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 571.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 24 -

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie das Bezirksgericht Q., 2. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: