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AA100132

Kantonales Beschwerdeverfahren; Sub­sidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde; Anspruch auf rechtliches Gehör, Begründungspflicht; Entzug der unentgeltlichen Prozessfüh­rung

Zh Kassationsgericht · 2012-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Y., ...,

E. 2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 11. Dezember 2003 be- trieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die geltend gemachte Forderung (BG act. 3 = BG act. 6/2 = BG act. 12/8). Dieser erhob Rechts- vorschlag, worauf der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. den Beschwerdegegnern in der von ihnen angehobenen Betreibung mit Verfü- gung vom 30. Juni 2004 provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 140'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten erteilte (BG act. 4 = BG act. 6/16). In der Folge klagte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2004 beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegner auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1). Mit Urteil vom 18. Mai 2006 wies dessen III. Abteilung (Erstinstanz) die Aberkennungsklage ab und erklärte die am

30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 31 = BG act. 39).

- 3 -

E. 3 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 rechtzeitig Beru- fung (BG act. 33 = BG act. 40; BG act. 44). In Gutheissung derselben beschloss das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) am 12. November 2007, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Be- weisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 68 = BG act. 70).

E. 3.1 Diese Vorbringen erschöpfen sich der Sache nach in nicht unwesentli- chem Umfang darin, unter Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorge- tragenen Argumente bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zu den bei Vertragsschluss bestehenden Interessen am Kaufvertrag über die S.-Aktien und zur rechtlichen Qualifikation der strittigen Vertragsklausel zu bestreiten und ihnen die eigene, davon abweichende Beweiswürdigung und Rechtsauffassung entgegenzustellen. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer aber weitgehend, sich rechtsgenügend mit der seinen Standpunkt verwerfenden und ein klägerisches Eigeninteresse bejahenden vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen und hinreichend präzis aufzuzeigen, gegen welche konkre- ten Stellen oder Erwägungen im angefochtenen Entscheid sich seine Beanstan- dungen im Einzelnen richten und woraus sich ein Nichtigkeitsgrund ergebe. Des- halb bleibt mitunter auch unklar, ob mit der Beschwerde eine von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme oder eine dem Urteil zugrunde gelegte Rechtsauffassung als willkürlich gerügt wird. Insoweit übt der Beschwerdeführer rein appellatorische, den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Folgenden nicht näher einzugehen ist (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5).

E. 3.2 Soweit die beschwerdeführerische Argumentation (KG act. 1 S. 14 ff., Rz 58 ff.) sodann auf die Rüge hinausläuft, das von der Vorinstanz festgestellte Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kaufvertrag über die S.-Aktien ent- spreche qualitativ, d.h. in seiner Art und Beschaffenheit, nicht demjenigen, wie es von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als indizielles Merkmal für die Quali-

- 20 - fikation einer Vertragsklausel als kumulative Schuldübernahme gefordert werde (vgl. insbes. KG act. 1 S. 5, Rz 11, S. 22, Rz 84 und 86, S. 23, Rz 88; s.a. S. 19 f., Rz 74 und 78), sei mit anderen Worten kein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse resp. kein "intérêt propre et marqué" im Sinne der höchstrichterlichen Praxis, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: Die qualitativen Anforderungen an die Art des (praxisgemäss) erforderlichen Ei- geninteresses umschreiben ein (richterrechtliches) Tatbestandsmerkmal der Ver- tragsqualifikation und stellen somit einen Rechtsbegriff dar. Die Frage, ob ein be- stimmtes, sachverhaltsmässig erstelltes Interesse des Promittenten als rechtsge- nügendes Eigeninteresse im Sinne des von der Praxis entwickelten Abgren- zungskriteriums zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft zu betrachten sei oder nicht, beschlägt folglich die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnor- men (des Vertragsrechts), d.h. die Rechtsanwendung (und nicht die Feststellung des Sachverhalts). Es handelt sich um eine im Beschwerdeverfahren vor Bun- desgericht frei überprüfbare Frage des (ungeschriebenen) materiellen Bundes- rechts. Als solche ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3).

E. 3.3 Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Ergebnis der Auslegung bzw. die rechtliche Qualifikation der im Streit liegenden (Sicherungs-)Abrede (Art.

E. 3.4 Im Kassationsverfahren überprüfbare Tatfrage ist hingegen, ob ohne Willkür (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) angenommen werden durfte, es habe tatsächlich ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag zwischen den Be- schwerdegegnern und der B. bestanden, was mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden ebenfalls in Abrede gestellt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 18, Rz 72).

E. 3.4.1 Die Vorinstanz hat das Interesse des Beschwerdeführers am (Aktien- kauf-)Vertrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss den glaubhaften Aus-

- 21 - sagen des Zeugen T., an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln sei, sei die B. im Hinblick auf die angestrebte Übernahme des S.-Hauptaktionariats durch R. und den Beschwerdeführer, welche vom Zeugen P. bestätigt werde, daran inte- ressiert gewesen, möglichst viele S.-Aktien zu erwerben (vgl. BG Prot. II S. 25). Dass ein solches Interesse bestanden habe, gehe auch aus dem Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 hervor, worin dieser erkläre, die B. habe ein strate- gisches Interesse am Kauf dieser Aktien. Zudem weise auch die Tatsache, dass die B. bereit gewesen sei, einen hohen Kaufpreis für die Aktien zu zahlen, deut- lich auf ihr Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrags hin. Nachdem die B. zu 100% vom Beschwerdeführer und von R. beherrscht gewesen sei und sich aus den Zeugenaussagen ergebe, dass diese beiden Personen die Rolle der Haupt- aktionäre in der S.-Gruppe hätten übernehmen wollen, habe der (Rück-)Kauf der Aktien auch im Interesse R.'s und des Beschwerdeführers gelegen. Denn er habe sie dem geplanten Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt näher gebracht. Überdies seien nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegan- gen, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme hätten sowohl die B. als Käuferin als auch der Beschwerdeführer und R. als deren Alleineigentümer ein Interesse an der Aktien-Übertragung gehabt, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren (KG act. 2 S. 18-23). Diese Würdigung der abgenommenen Beweise und die darauf beruhende Annahme, der Beschwerdeführer habe ein persönliches Interesse am Zustande- kommen des Kaufvertrags zwischen der B. und den Beschwerdegegnern gehabt, erscheint zumindest vertretbar. Jedenfalls ist sie nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. vorne, Erw. II/4). Daran ver- mag, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, die Kritik des Beschwer- deführers nichts zu ändern.

E. 3.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beanstandete tat- sächliche Annahme (betreffend das Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kauf der S.-Aktien durch die B.) keineswegs "im Wesentlichen" allein auf die Zeu- genaussage von T. gestützt hat (vgl. KG act. 1 S. 14, Rz 59 [und S. 17, Rz 67]).

- 22 - Vielmehr hat sie ihre Überzeugung (augenscheinlich) aus der Würdigung mehre- rer, nach ihrer Meinung denselben Schluss indizierender Beweismittel und Um- stände gewonnen. Insbesondere hat sie neben der Aussage des Zeugen T. auch diejenige des Zeugen P., die Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 (BG act. 30/2) bzw. 10. August 2001 (BG act. 5/16) und verschiedene Begleitumstän- de gewürdigt (z.B. dass auf Seiten der B. deren Aktionär R. die Vertragsverhand- lungen geführt und den Vertrag mitunterzeichnet hat, dass die Käuferin zur Be- zahlung eines hohen Preises bereit war und dass die am Kauf Beteiligten von der Erwartung ausgingen, der Wert der S.-Aktien werde steigen). Insofern geht die durch die vorinstanzlichen Erwägungen selbst widerlegte Kritik von vornherein fehl.

E. 3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge auf das "von Beginn weg in den Akten" liegende Fax-Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) stützt (KG act. 1 S. 16, Rz 64 f.), kann er daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er es unterlässt, mittels Angabe konkreter Aktenstellen nachzuweisen, dass, wo und zur Untermauerung welcher tatsächli- cher Behauptungen er bereits in seinen Parteivorträgen vor den Vorinstanzen auf diese Klagebeilage hingewiesen und deren Inhalt so zum Prozessstoff gemacht habe (vgl. ZR 97 Nr. 87), und zum Beweis (oder Gegenbeweis) welcher strittiger Tatsachenbehauptungen dieses Fax-Schreiben als Beweismittel anerboten und im Beweisabnahmebeschluss vom 4. Juni 2008 (BG act. 89) auch zugelassen wurde. Insoweit erfüllt die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen nicht bzw. haben die Vorbringen in der Beschwerdeschrift als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige Noven zu gelten (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Im Übrigen geht aus dem Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch inhaltlich keineswegs hervor, dass es sich dabei um den Anstoss zum Verkauf der S.-Aktien durch den Beschwerdegegner 2 gehandelt habe, enthält dieses doch keine schlüssigen Hin- weise auf dessen Wunsch, diese Aktien (zurück) zu verkaufen. Aus dem Schrei- ben erhellt nur, dass sich der Beschwerdegegner 2 in jenem Zeitpunkt mit der

- 23 - Planung seines künftigen Einkommens befasste und dabei über einen "Verbleib bei der S." spekulierte; ein Bestreben oder gar ein Begehren des Beschwerde- gegners 2, das entsprechende Engagement durch Rückverkauf seiner S.-Aktien (im Sinne der beim seinerzeitigen Erwerb der Aktien erhaltenen Zusicherung) ab- zuschliessen, ist aus den gewählten Formulierungen jedoch nicht ersichtlich. Auf die Option eines Aktien(ver)kaufs weist vielmehr erst das von der Vorinstanz (KG act. 2 S. 21 unten) erwähnte Fax-Schreiben R.'s vom 10. August 2001 (BG act. 5/16) hin, auf das der Beschwerdegegner 2 alsdann mit seinem Fax-Schreiben vom 1. September 2001 (BG act. 5/17) Bezug zu nehmen scheint. Somit geht der beschwerdeführerische Hinweis auf das Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 auch in materieller Hinsicht fehl. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine willkürliche Annahme bezüglich der Frage, wer den Anstoss für den Aktienverkauf gegeben habe, vorgeworfen werden (vgl. KG act. 1 S. 16 f., Rz 65), zumal sie diesbezüg- lich gar keine abschliessende Feststellung getroffen, sondern die Frage mangels Entscheidrelevanz letztlich offengelassen hat (vgl. KG act. 2 S. 21 unten).

E. 3.4.4 Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer je- denfalls nicht schlüssig dargetan ist sodann, inwiefern die Vorinstanz die Be- weismittel nicht "im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen" ge- würdigt haben und in Willkür verfallen sein sollte, indem sie bei der beweismässi- gen Erstellung des Sachverhalts (bezüglich eines klägerischen Interesses am Ab- schluss des Aktienkaufvertrags) der Entstehungsgeschichte des Vertrags resp. dem Umstand, wer den Anstoss zum Vertragsschluss gegeben hat, keine ent- scheidende Bedeutung zumass, wie in der Beschwerde mehrfach gerügt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 17, Rz 67; s.a. a.a.O., S. 18 f., Rz 72 und 74, sowie S. 21, Rz 83 a.E.). Denn allein der Umstand, wer einen bestimmten Vertrags- schluss initiiert hat, lässt in aller Regel nur beschränkte Rückschlüsse auf die Inte- ressen zu, welche die Vertragsparteien am Abschluss dieses Vertrags haben. So liegt ein synallagmatischer Vertrag meist im Interesse beider Vertragspartner, und zwar unabhängig davon, wer seinen Abschluss angeregt hat. Möglich ist sogar, dass ein Vertragsschluss zwar von einer Vertragspartei initiiert wird, der abge- schlossene Vertrag aber allein im Interesse der anderen Partei liegt. Als Beispiele hiefür seien eine spontane Schenkung an einen Bekannten oder das Angebot, ei-

- 24 - nem in Not Geratenen Geld auszuleihen, genannt. Auch ist es entgegen be- schwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 19, Rz 73) keineswegs unvorstell- bar, dass ein Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Leasingvertrag auf alleini- ge Initiative des Vermieters oder des Leasinggebers zustande kommt; beim Miet- vertrag über eine öffentlich inserierte Wohnung entspricht dies gegenteils sogar der Regel. Es braucht somit kein Gleichlauf zwischen der Initiative zum und dem Interesse am Vertragsschluss zu bestehen. Allein der Umstand, dass der Verkauf der S.-Aktien auf das Verlangen des Beschwerdegegners 2 zurückgehen soll, weil dieser damit ein bestimmtes finanzielles Engagement beenden wollte, schliesst ein eigenes Interesse der B. und des Beschwerdeführers am Kaufvertrag (aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen) somit keineswegs aus. Auch inso- weit ist kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Willkür in der Beweiswürdi- gung nachgewiesen.

E. 3.4.5 Letzteres gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Bejahung eines Eigeninteresses des Be- schwerdeführers in unhaltbarer Weise auf einen abstrakten und nicht näher defi- nierten Umstand, nämlich auf ein im Einzelnen nebulös bleibendes "Konstrukt" zur Ablösung des Hauptaktionariats der S. abgestellt (KG act. 1 S. 17 f., Rz 68 und 71). Zwar wird, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Ausgestal- tung des vom Zeugen T. erwähnten Konstrukts und die konkrete Rolle der B. bei der Ablösung des Hauptaktionariats der S. (vgl. BG Prot. II S. 25) resp. in der Gruppe der Käufer nirgends näher umschrieben; auch nicht vom Zeugen P., des- sen Schilderung (BG Prot. II S. 33 ff.) aber immerhin ohne Willkür als zusätzliches Indiz für die Existenz dieses Konstrukts betrachtet werden kann. Das ist mit Blick auf die Beweiswürdigung indessen von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer weder geltend macht noch darlegt, dass und inwiefern die – angesichts des Geflechts von wirtschaftlichen Beziehungen unter den beteiligten Personen und Gesellschaften (vgl. KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2) im Übrigen kei- neswegs abwegig erscheinende – Annahme willkürlich sei, es habe tatsächlich ein (wie im Einzelnen auch immer geartetes) Konstrukt existiert und die B. habe als Teil desselben zur Ablösung des S.-Aktionariats gedient. Entscheidend ist vielmehr der Kern der Aussage des Zeugen T., wonach er aus dem Strafverfah-

- 25 - ren in Zug wisse, dass die B. ein Interesse daran gehabt habe, möglichst viele Ak- tien der S. zu kaufen, und dass dieses Interesse im Zusammenhang mit dem Bestreben ihrer beiden Aktionäre gestanden habe, das Hauptaktionariat der S. abzulösen und – auf die Personen bezogen – durch R. und den Beschwerdefüh- rer zu ersetzen (BG Prot. II S. 25). Wenn die Vorinstanz, ohne auf Einzelheiten bezüglich der Ausgestaltung des fraglichen "Konstruktes" und der konkreten Rolle der B. einzugehen, diese Aussage, deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede stellt wie die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, als (gewichtiges) Indiz für ein Interesse der B. und auch des Beschwerdeführers am Kauf der Aktien betrachtet, erscheint dies zumindest vertretbar; Willkür in der Be- weiswürdigung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken.

E. 3.4.6 An der Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaus- sagen ändert auch der Einwand nichts, es bleibe unklar, weshalb die Aussage des Zeugen P., der Beschwerdeführer sei Käufer gewesen, als Beleg für ein Inte- resse der B. am Kaufvertrag sollte herangezogen werden können (KG act. 1 S. 18, Rz 71 a.E.). Dies schon deshalb, weil mangels genügend präziser Aktenhin- weise unklar bleibt, auf welche Aussage des Zeugen P. und auf welches vo- rinstanzliche Argument resp. auf welche Stelle in der Urteilsbegründung sich der Beschwerdeführer überhaupt genau bezieht. Ausserdem hat der Zeuge P. zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, im Unterschied zur B., zur Käufergruppe gehört (BG Prot. II S. 35). Wie aus seiner Formulierung unmissverständlich her- vorgeht ("bezogen auf meine Anteile"), bezieht sich diese Aussage aber nicht auf den Vertrag vom 27. März 2002 (BG act. 5/20), sondern auf den Verkauf der vom Zeugen P. gehaltenen S.-Aktien. Mit Bezug auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Vertrag hat der Zeuge P. indessen explizit erklärt, die B. sei die Käufe- rin der Aktien der Beschwerdegegner gewesen (BG Prot. II S. 37). Nachdem die Vorinstanz diese Aussagen zutreffend wiedergegeben hat (KG act. 2 S. 19, Erw. II/4.4.5.3), ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sie von einer "Aussage, der Be- schwerdeführer sei Käufer gewesen", ausgegangen sei und diese "als Beleg für ein Interesse der B. am Kauf herangezogen" habe. Insofern geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Jedenfalls ist damit keine Willkür in der Beweiswürdigung dargetan.

- 26 -

E. 3.4.7 Keine Zustimmung verdient die beschwerdeführerische Auffassung, wonach die Würdigung der Beweismittel (willkürfrei) nur den einen Schluss zulas- se, dass der Kaufvertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. nichts mit der vom Zeugen T. erwähnten Ablösung des Hauptaktionariats zu tun habe (KG act. 1 S. 19, Rz 76). Entgegen dieser Behauptung hat der Zeuge T. selbst erklärt, dieser Vertrag stehe seiner Meinung nach im Zusammenhang mit dem Bestreben der B., zwecks Ablösung des Hauptaktionariats möglichst viele S.-Aktien zu kau- fen (BG Prot. II S. 25). Im Lichte dieser Aussage erscheint der vorinstanzliche Schluss, der Vertrag habe dem Ziel gedient, das Hauptaktionariat der S. abzulö- sen und möglichst viele S.-Aktien beim Beschwerdeführer und R. zu vereinigen, zumindest nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar. Dagegen ist auch mit dem Hinweis auf die im Recht liegende Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1) und den darauf beruhenden Einwänden (KG act. 1 S. 19 f., Rz 77) nicht anzukommen. So geht weder aus der angesprochenen Klagebeilage selbst schlüssig hervor, noch wird in der Beschwerdeschrift nachgewiesen, dass und wo (Aktenstelle) der Beschwer- deführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Vorinstanzen behauptet ha- be, diese Übersicht gebe die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses (und nicht – was ebenso nahe liegt – diejenigen im Zeitpunkt der Kla- geerhebung) wieder. Insofern stützt sich die Argumentation des Beschwerdefüh- rers auf Behauptungen, die als im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vor- bringen zu gelten haben (vgl. vorne, Erw. II/5). Sie ist deshalb von vornherein un- behelflich.

E. 3.4.8 Mit Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzli- chen Würdigung des Fax-Schreibens R.'s vom 16. November 2001 (KG act. 1 S. 20 f., Rz 79-83) ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er weder die Fundstelle dieses Beweismittels in den vorinstanzlichen Akten noch die damit be- anstandeten Erwägungen im angefochtenen Entscheid näher bezeichnet. (An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im angefochtenen Entscheid [KG act. 2 S. 17, Erw. II/4.4.5.1] hat die Vorinstanz keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Vorbringen der Parteien zur Frage eines klägerischen Eigen-

- 27 - interesses am Vertrag vom 27. März 2002 zusammengefasst.) Ausserdem setzt er sich nur unzureichend mit den Ausführungen auseinander, mit denen die Vor- instanz seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene Argumentation entkräftet hat, bei diesem Fax-Schreiben handle es sich nur um einen Leitfaden von R. für die Beschwerdegegner, um gegenüber den Steuerbehörden den hohen Ver- kaufspreis als steuerfreien Kapitalgewinn rechtfertigen zu können (vgl. KG act. 2 S. 21 f., Erw. II/4.4.5.5). Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seinen diesbezüglichen Standpunkt zu wiederholen, in appellatorischer Weise seine eigene Würdigung des Beweismittels darzulegen und zu bestreiten, dass die fragliche Äusserung, wonach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Akten habe, als Indiz für ein Interesse der B. am Aktienkauf gewertet werden dürfe. In diesem Punkt vermag die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu erfüllen (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbegründet. Zwar erscheint im (steuerrechtlichen) Kontext, in dem die fragliche Erklärung steht, möglicher- weise auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Würdigung des Fax- Schreibens vom 16. November 2001 denkbar. Angesichts der von R. gewählten deklarativen Formulierung, die keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass das von ihm erklärte strategische Interesse der B. bloss vorgeschoben und bei den Steu- erbehörden nur vorzugeben sei, erweist sie sich aber keineswegs als überzeu- gender oder gar als gleichsam zwingend. Vielmehr erscheint es selbst unter der Annahme, in besagtem Fax-Schreiben würden ausschliesslich steuerliche Belan- ge besprochen, zumindest vertretbar, die darin getroffene Feststellung R.'s, wo- nach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der Akien habe, wortgetreu zu verstehen und als Indiz dafür zu würdigen, dass tatsächlich ein solches Interesse bestanden habe. Allein der Umstand, dass es sich bei diesem Fax-Schreiben um ein Argumentarium für Steuerbelange gehandelt haben soll, schliesst die Richtig- keit der darin enthaltenen Erklärung jedenfalls nicht aus und drängt auch sonst nicht zum Schluss, das von dessen Verfasser erklärte Interesse bestehe in Wahr- heit nicht. Damit hält die vorinstanzliche Würdigung dieses Beweismittels einer Überprüfung unter dem (beschränkten) Blickwinkel von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH aber

- 28 - stand, und es lässt sich auch diesbezüglich keine Willkür in der Beweiswürdigung erkennen.

E. 3.4.9 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegeg- ner R. nicht gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquida- tionswert sehr hohen Aktienpreis zu nennen, wenn bei der B. oder beim Be- schwerdeführer ein für sie erkennbares direktes eigenes Interesse am Vertrag – eben das "strategische Interesse" der B. – bestanden hätte; vielmehr wäre ihnen dieses von vornherein selber klar gewesen (KG act. 1 S. 21 f., Rz 84). Damit be- streitet er neben dem Eigeninteresse als solchem auch dessen Erkennbarkeit, wie sie von der bundesgerichtlichen Praxis zur kumulativen Schuldübernahme vor- ausgesetzt wird – allerdings ohne Erfolg: Einerseits behauptet der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals im Kassationsverfahren, die Beschwerdegegner hätten R. gebeten, ihnen einen Grund für den hohen Kaufpreis zu nennen, und die Ausführungen im Fax-Schrei- ben R.'s vom 16. November 2001 stellten die Antwort darauf dar (s.a. KG act. 1 S. 21, Rz 82); zumindest zeigt er in der Beschwerde nicht auf, dass und wo (Akten- stelle) er diese Sachbehauptungen schon früher vorgetragen habe. Sie haben daher als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige neue Sachvorbringen zu gelten. Als solche sind sie jedoch nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (vgl. vorne, Erw. II/5). Auf der anderen Seite muss das Eigeninteresse des der fremden Schuld Beitretenden keineswegs von Anfang an, d.h. bereits während der Vertragsver- handlungen, erkennbar sein. Entscheidend ist allein, ob für die Gegenpartei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (resp. des Zustandekommens der Sicherungs- vereinbarung) erkennbar ist, dass der Beitretende ein eigenes Interesse am Ver- trag des (Haupt-)Schuldners hat. Ob dasselbe von Anfang an evident ist oder erst später aufgrund der Umstände oder einer Information durch den Vertragspartner erkennbar wird, spielt keine Rolle. Deshalb greift der Einwand, den Beschwerde- gegnern sei erst auf entsprechende Anfrage hin erklärt worden, dass die B. ein strategisches Interesse am Aktienkauf habe, ins Leere. Massgebend ist einzig, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (27. März 2002)

- 29 - erkennen konnten, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Vertrag zwischen ihnen und der B. hatte, was gestützt auf die Mitteilung im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 und die weiteren von der Vorinstanz genannten Um- stände (vgl. KG act. 2 S. 22 f., Erw. II/4.4.7-4.4.8) ohne Willkür bejaht werden darf. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, soweit die Rüge un- ter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH im Kassationsverfahren überhaupt zu beurteilen ist (vgl. vorne, Erw. II/3 und III/3.2).

E. 3.4.10 Schliesslich verneint der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Erwerb der S.-Aktien mit dem Argument, er sei zusammen mit R. bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags Hauptaktionär der B. gewesen, weshalb ihm aus dessen Erfüllung keine Vorteile erwachsen seien (KG act. 1 S. 25, Rz 95 a.E.). Dabei verkennt er allerdings, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten (KG act. 9 S. 18, Rz 69), dass nicht die Vergrösserung seines Anteils an der B. zur Debatte steht, sondern der (eigene) Vorteil, den er sich aus dem Erwerb zu- sätzlicher S.-Aktien durch die von ihm und R. beherrschte B. versprach, nämlich die damit verbundene (erwartete) Wertsteigerung seiner Beteiligung an der B. und deren Folgen. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei.

4. Unter dem Titel "2.2. Sicherheit" bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keinem Wort mit dem als Klagebeilage ein- gereichten (und gemäss seiner Darstellung mit einem falschen Datum versehe- nen) Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt habe. Darin habe dieser festgehalten, dass es ausser des Umstands, dass er und der Beschwerdeführer für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet seien, "keine Sicherstellung des Kaufpreises" gebe. Nach beschwerdeführeri- scher Ansicht hätte dieses Schreiben bei unvoreingenommener Betrachtung als Beleg dafür gewürdigt werden müssen, dass die strittige Vereinbarung in guten Treuen (nur) als reine Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfe und müsse, d.h. den Sinn einer (blossen) Sicherstellung der Beschwerdegegner ge- habt habe. Die Vereinbarung einer Sicherheit stehe jedoch gerade im Gegensatz zum Gegenstand einer kumulativen Schuldübernahme; vielmehr entspreche sie einem Definitionsmerkmal der Bürgschaft, als welche die Vertragsklausel bei ei-

- 30 - ner willkürfreien Würdigung der Beweislage (unter Berücksichtigung des besagten Fax-Schreibens) zu qualifizieren sei. Insoweit entspreche die vorliegende Konstel- lation derjenigen, wie sie dem Entscheid BGE 129 III 712 zugrunde gelegen habe. Wenn sich die Vorinstanz zwar auf zehn Seiten mit den Interessenkonstellationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschäftige, sich jedoch mit keiner Silbe mit der einzigen Urkunde auseinandersetze, die aus der Zeit der Entstehungsge- schichte des Vertrages stamme und einen direkten und eindeutigen Hinweis dar- auf gebe, was der Sinn der Vereinbarung unter den Parteien gewesen sei, sei dies willkürlich (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95).

E. 4 Der obergerichtlichen Anweisung folgend, führte die Erstinstanz mit Blick auf die Frage nach dem Sinngehalt des als Anspruchsgrundlage dienenden Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002 ein Beweisverfahren durch (vgl. BG Prot. II S. 2 ff. sowie BG act. 74 und 86-89), zu dessen Ergebnis die Parteien mit Rechtsschriften vom 4. bzw. 5. November 2008 Stellung nahmen (BG act. 101 und 102). Am 11. März 2009 fällte die Erstinstanz ein neues Urteil, mit dem die Klage (wiederum) abgewiesen und die den Beschwerdegegnern am 30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv erklärt wurde (BG act. 103 = OG act. 111).

E. 4.1 Der Sache nach wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit diesen Vorbringen einerseits vor, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) fliessende Begründungspflicht verletzt zu haben. Deren Umfang wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt (vgl. insbes. Art. 18 Abs. 2 KV und § 157 Ziff. 9 GVG/ZH). Subsidiär richtet er sich nach der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Minimalgarantie. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur rechtsgenügenden Begründung gerichtli- cher Entscheide gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56, N 35 und 40a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/b), deren Verletzung mit freier Kognition zu prü- fen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 297). Mit Blick auf § 285 ZPO/ZH kann man sich al- lerdings fragen, ob der Einwand mangelnder Begründung im Kassationsverfahren überhaupt zulässig sei (vgl. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH) oder ob an der gefestig- ten, vom Bundesgericht in neuerer Zeit jedoch kritisierten (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3) kassationsgerichtlichen Praxis festzuhalten sei, ge- mäss welcher in Fällen, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten wird, wenn (wie vorliegend) eine ungenügende Begründung mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht geltend gemacht wird (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O, S. 303; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59; Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich

- 31 - 2002, N 41 und 48 zu § 157; RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4; ferner auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Beschwerde aus den nachstehend dargelegten Gründen in diesem Punkt ohnehin als (materiell) unbe- gründet erweist, kann die Zulässigkeitsfrage indessen offenbleiben.

E. 4.1.1 Aus der Pflicht der Behörden und Gerichte, ihre Entscheide zu be- gründen, soll der Betroffene ersehen, dass seine Vorbringen (einschliesslich der dazu abgenommenen Beweise) tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Ausserdem soll die Entscheid- motivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglich- keit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvoll- ziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument (und Beweismittel) auseinandersetzt; viel- mehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet (und welche Beweismittel als beweisbildend) und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet (oder beweismässig unergiebig) betrachtet worden sind (vgl. dazu im Einzelnen ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/c; BGE 136 I 236, Erw. 5.2; 134 I 88, Erw. 4.1 [je m.w.Hinw.]).

E. 4.1.2 Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht hat sich die Vorinstanz durchaus zum besagten Fax-Schreiben vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) geäus- sert. So hat sie in ihrem Entscheid ausdrücklich (auch) auf diejenigen Erwägun- gen im bezirksgerichtlichen Urteil verwiesen, in denen sich die Erstinstanz mit der rechtlichen Bedeutung befasst hat, die diesem Fax-Schreiben im Rahmen der Auslegung der strittigen Vertragsklausel nach Vertrauensprinzip zukomme (OG

- 32 - act. 111 S. 9, Erw. 2.3.2.1), und die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich um eine (in den nachfolgenden Erwägungen noch genauer zu qualifizierende) Si- cherungsvereinbarung handle, für zutreffend erklärt (KG act. 2 S. 10, Erw. II/3.3 mit Verweisung auf OG act. 111 S. 8 ff., Erw. 2.3). Damit hat die Vorinstanz die betreffenden Erwägungen der Erstinstanz (zur rechtlichen Bedeutung des fragli- chen Fax-Schreibens) zum Bestandteil ihrer eigenen Begründung erhoben, was gemäss § 161 GVG/ZH ohne Weiteres zulässig ist. Insofern geht die Rüge, die Vorinstanz habe sich "mit keinem Wort" resp. "mit keiner Silbe" mit dieser Urkun- de befasst (KG act. 1 S. 23 und 24, Rz 88 und 91), von vornherein fehl. Zwar finden sich in den nachfolgenden Urteilsmotiven der Vorinstanz (wie auch in denjenigen der Erstinstanz) keine weitergehenden Ausführungen zur Be- deutung des Fax-Schreibens vom 15. März 2004 mehr. Insbesondere hat die Vor- instanz (im Unterschied zum Beschwerdeführer) daraus keine zusätzlichen, über die Qualifikation als rechtlich (und nicht bloss moralisch) bindende Sicherungs- vereinbarung hinausgehenden Schlüsse bezüglich der Vertragsqualifikation (als kumulativer Schuldbeitritt oder Bürgschaft) gezogen. Im Lichte ihrer Erwägungen kann (und muss) das Fehlen weiterer diesbezüglicher Erörterungen aber nur so interpretiert werden, dass die Vorinstanz darin – im Unterschied zu den von ihr in diesem Kontext ausdrücklich angeführten und gewürdigten Beweismitteln (vgl. KG act. 2 S. 18-23) – kein entscheidrelevantes Indiz für den einen oder anderen Ver- tragstypus sah; das heisst, dass sie – wie die Erstinstanz (vgl. OG act. 111 S. 7, Erw. 2.1.5) – das Fax-Schreiben mit Blick auf die Bestimmung des zutreffenden Vertragstypus (Vertragsqualifikation) für unerheblich hielt und die vom Beschwer- deführer in der Berufungsreplik (OG act. 132 S. 5, Rz 14) vertretene (gegenteili- ge) Ansicht stillschweigend verworfen hat. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht somit rechtsgenü- gend hervor, auf welche Argumente und Beweismittel sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Qualifikation der strittigen Vertragsklausel im Wesentlichen ge- stützt hat. Insbesondere erhellt daraus auch, dass sie sich auch mit dem Fax- Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt und welche Bedeutung sie ihm für die Entscheidfindung zugemessen hat. Damit wurde den

- 33 - formellen Anforderungen an die Begründungspflicht aber Genüge getan, und eine Verletzung derselben resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersicht- lich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

E. 4.2 Andererseits (und hauptsächlich) wird mit der Rüge geltend gemacht, der angefochtene Entscheid berücksichtige mit Bezug auf die objektivierte Ausle- gung der strittigen Vertragsklausel nicht alle unter rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Aspekte, sondern lasse entscheidrelevante Gesichtspunkte (kon- kret: das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004; BG act. 5/19) zu Unrecht ausser Betracht. Dieser Einwand betrifft nicht die (eben beurteilte und bejahte) Frage, ob das vorinstanzliche Urteil den formellen Anforderungen an die Begründung genü- ge. Denn die grundrechtliche Gehörsgarantie verleiht keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid; ob ein Entscheid dem aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruch auf Begründung zu genügen vermag, entscheidet sich vielmehr einzig nach dem formellen Gesichtspunkt, ob kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Demgegenüber beschlägt die materielle Rich- tigkeit der Begründung nicht die Frage, ob der Entscheid den formellen Anforde- rungen an die Begründung genüge, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessen, son- dern ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3). Wenn der Beschwerdeführer moniert, das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 sei bei der Vertragsauslegung, insbesondere zur Bestimmung des Vertrags- typus, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, stellt er somit die korrekte Anwen- dung des Bundeszivilrechts (und nicht seinen Anspruch auf Urteilsbegründung) zur Prüfung. Denn die (Rechts-)Frage, welche aktenkundigen Begebenheiten und Indizien (Urkunden, Erklärungen, Begleitumstände etc.) für die Auslegung eines Vertrags nach Vertrauensprinzip überhaupt relevant sind und welchen vertrauens- theoretischen Sinn sie bejahendenfalls indizieren, beurteilt sich nach bundes- (privat)rechtlichen Grundsätzen. Sie ist folglich nicht im kantonalen Kassations- verfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu prüfen (Art. 95

- 34 - lit. a BGG). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner (mitunter rein appellatorischen oder die rechtliche Subsumtion betreffenden) Kritik nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil (KG act. 2) an einem der kassati- onsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist bzw. willkürliche Annahmen getroffen hat. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung des dem Sachrichter bei der freien Beweiswürdigung nach § 148 ZPO/ZH eingeräumten Ermessensspielraums ver- tretbar, wenn sie in Würdigung der abgenommenen Beweise zur richterlichen Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse am zwischen der B. und den Beschwerdegegnern abgeschlossenen Kaufvertrag über die S.-Aktien gehabt. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschie- den oder ob es diesen Beweis für nicht erbracht erachtet hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfra- gen [§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4] ohne Belang.) Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie den formellen Begrün- dungsanforderungen genügt und unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wir- kung. IV.

E. 5 Der Beschwerdeführer focht das (zweite) erstinstanzliche Erkenntnis abermals mit Berufung an (BG act. 108 = OG act. 112). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (vgl. OG act. 121, 123, 126, 132, 137 und 144) erging am

21. Oktober 2010 das zweitinstanzliche Urteil. Damit wies (auch) die I. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Aberkennungsklage ab, und sie erklärte die in der Betreibung Nr. 74'080 des Betreibungsamtes A. (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2003) unter dem 30. Juni 2004 verfügte pro- visorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 149 = KG act. 2).

E. 6 Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 zugestellte (OG act. 150/1) obergerichtliche Berufungsurteil richtet sich die vorliegende Nich- tigkeitsbeschwerde vom 25. November 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Be- schwerdeführer in der Sache selbst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und – sinngemäss – die Aberkennungsklage gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 3).

- 4 - Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6) und der Beschwerde (von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Demgegenüber liessen die Beschwerdegegner die Beschwerde unter dem 18. Januar 2011 rechtzeitig (vgl. KG act. 4 und 5/2; s.a. § 140 Abs. 1 GVG/ZH) beantworten, wobei sie ver- langen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (KG act. 9, insbes. S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 19. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 10 und 11/1). Weitere Stellungnahmen zur Sache sind nicht eingegangen. II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Damit stellt sich zunächst die (intertem- poralrechtliche) Frage des anwendbaren (Prozess-)Rechts. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO gilt für (auch Rechtsmittel-)Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen In- stanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO; s.a. Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ba- sel 2010, N 4 zu Art. 404; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 404 und N 7 zu Art. 405). Für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den

31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war

- 5 - (s.a. hinten, Erw. II/5; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2). Dabei liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwer- de weiterhin beim Kassationsgericht (§ 69a Abs. 1 GVG/ZH und § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010).

2. Als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH steht gegen das angefochtene Urteil (nach bisherigem Recht) die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH liegt nicht vor, und die Be- schwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. § 287 ZPO/ZH sowie §§ 191-193 GVG/ZH). Auch ist der Beschwerdeführer durch den seine (Aberkennungs-)Klage abweisenden vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Die Beschwerde ist somit anhand zu nehmen.

3. Mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist vorauszu- schicken, dass gemäss § 285 ZPO/ZH die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde un- zulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundes- gericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Das vorinstanzliche Urteil hat einen privatrechtlichen Anspruch (aus Vertrag) und mithin eine vermögensrechtliche Zivilsache zum Gegenstand, deren Streit- wert Fr. 140'000.-- beträgt. Es unterliegt daher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 90, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG; s.a. hinten, Erw. VI). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesge- richt (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kog- nition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kan- tonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des

- 6 - Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind somit insbesondere auch die (vom Bundesrecht beherrschten Rechts-)Fragen, wie ein (dem OR unterstehender) Vertrag nach Treu und Glau- ben auszulegen ist (vgl. statt vieler BGE 136 III 318, Erw. 2.2; 135 III 413, Erw. 3.2; 132 III 27 f., Erw. 4; 132 III 274 f., Erw. 2.3.2; 129 III 707, Erw. 2.4; Pra 2009 Nr. 42, Erw. 3.3; s.a. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301; ZR 109 Nr. 36, Erw. II/5.2) und unter welchen Vertragstypus der ermittelte Inhalt einer Vereinbarung zu sub- sumieren sei (Vertragsqualifikation; vgl. Pra 2012 Nr. 19, Erw. 2.3; BGE 131 III 219, Erw. 3). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn vor Kassationsgericht eine Verletzung klaren materiellen Bundesrechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) behauptet und damit sinngemäss die Rüge willkürlicher Anwendung bundes(privat)rechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Kassationsverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher (kantonalrechtlicher) Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH); ebenso die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), kann das Bundesgericht doch Feststellungen zum Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 und 307; Reetz, a.a.O., S. 37; ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5; s.a. BGer 4A_420/2007 vom 19.12. 2007, Erw. 1).

4. Eine willkürliche tatsächliche Annahme bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH liegt allerdings nur dann vor, wenn der Akten- inhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Lieber, Die neuere kassationsge-

- 7 - richtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 243 [und 247]; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz ge- zogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). Eine substanziierte Will- kürrüge bedingt deshalb, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern welche im an- gefochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen tatsächlicher Natur nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich, d.h. unvertretbar sein sollen (vgl. dazu im Einzelnen auch nachstehende Erw. II/5).

5. Schliesslich rechtfertigt sich vorweg ein Hinweis auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH. Dieses stellt keine Fortset- zung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassations- instanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat viel- mehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorin- stanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden – unter dem eben erörterten Vorbehalt von § 285 ZPO/ZH – lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtig- keitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allen- falls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün-

- 8 - dung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu be- zeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Insbesondere muss, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Ebenso hat, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig- keitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwer- debegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288). Immerhin hat die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO/ZH gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen, weshalb die fehlende oder unzu- treffende Einordnung des geltend gemachten Mangels unter die gesetzlich vorge- sehenen Nichtigkeitsgründe einem Beschwerdeführer nicht zu schaden vermag (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; 106 Nr. 78; Erw. II/2.1/c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot), und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH erfüllt wären (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

- 9 - Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden. III.

1. Die Vorinstanz erörterte in ihrem Entscheid zunächst die Beziehungen der verschiedenen beteiligten Personen zueinander. Dabei stellte sie fest, dass mit der S. und der B. zwei zu einem internationalen Firmengeflecht gehördende Ge- sellschaften involviert gewesen seien, welches im Eigentum von R. und dem Be- schwerdeführer gestanden und zur Anlage von Kundengeldern gedient habe. An der B. sei R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewesen. Die S. sei zu 75% von der in Liechtenstein domizilierten D. kontrolliert worden, an welcher ebenfalls R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewe- sen seien (vgl. BG act. 5/1). Neben der D. sei auch die B. an der S. beteiligt ge- wesen, wobei diese Beteiligung ihr einziges Aktivum gewesen sei. Einziger Direk- tor der B. sei seit dem 1. Mai 2002 der Beschwerdeführer gewesen. Drei Tochter- gesellschaften der S. hätten den Zweck gehabt, Investoren zu finden und die Gel- der an der Börse anzulegen. Diese Investorensuche sei über sogenannte "Agen- tenfirmen" erfolgt. Für eine davon, die C. AG, sei der Beschwerdegegner 2 tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe von 1985 bis 1999 für den Beschwer- deführer und P. als Sekretärin gearbeitet. Heute seien sowohl die B. als auch die S. illiquid (KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2). Nach einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. I/2-4) hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren nicht mehr an seinem von der Erstinstanz als unbewiesen verwor- fenen Standpunkt festhalte, es habe zwischen den Vertragsparteien ein vom Ver- tragstext abweichender übereinstimmender tatsächlicher Wille des Inhalts be- standen, dass der Beschwerdeführer (und R.) nicht persönlich für die Kaufpreis- schuld hafte, weshalb darauf (d.h. auf die Frage nach dem Vorliegen eines tat- sächlichen Konsenses) nicht weiter einzugehen sei (KG act. 2 S. 9, Erw. II/2).

- 10 - Im Anschluss daran legte die Vorinstanz die strittige Vertragsbestimmung (Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002) nach dem Vertrauensprinzip aus. Dabei kam sie (zum Teil unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwä- gungen) zum Schluss, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer und R. "zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet" seien, nach Treu und Glauben nur so verstanden werden könne, dass damit (entgegen der klägerischen Argumentation) nicht nur eine bloss moralische, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung des Beschwerde- führers und R.'s begründet werde. Mithin habe die fragliche Vertragsklausel von den Beschwerdegegnern als Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfen und müssen. Zu prüfen sei jedoch, ob diese als Schuldübernahme oder als Bürg- schaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. II/3.1-3.3). Mit der Bürgschaft – so die Vorinstanz weiter – übernehme der Bürge ge- genüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuld- ners einzustehen, wobei die Verpflichtung des Bürgen akzessorisch zur Haupt- schuld sei. Demgegenüber begründe der Schuldübernehmer mit der kumulativen Schuldübernahme eine eigene, zur Verpflichtung des Schuldners hinzutretende selbstständige Verpflichtung, wobei für das Verhältnis der beiden Verpflichtungen die Regeln der Solidarität gälten. Sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme bewirkten eine Verstärkung der Position des Gläubigers und beruhten insoweit oftmals auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen. Ihre Ab- grenzung sei fliessend. Rechtsgrund der Verpflichtung sei im ersten Fall das Ein- stehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners, im zweiten die eigenstän- dige Befriedigung des Gläubigers. Im Gegensatz zur Bürgschaft dürfe die Siche- rung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernah- me bilden, wenn auch in jeder Schuldübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liege. Die Schuldübernahme sei formfrei gültig, während für die Bürgschaft stren- ge Formvorschriften gälten, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit der entspre- chenden Vertragsklausel zur Folge habe. Die Parteien dürften nach ihrem freien Willen entscheiden, ob ein Sicherungsziel mit Bürgschaft oder kumulativer Schuldübernahme erreicht werden solle (KG act. 2 S. 11, Erw. II/4.1).

- 11 - Nach diesen allgemeinen Erörterungen erwog die Vorinstanz (weiterhin in normativer Auslegung der Vertragsklausel), dass die Parteien bei der Formulie- rung der strittigen Klausel zwar keine präzise technische Begrifflichkeit bzw. keine juristischen Fachbegriffe (wie etwa "solidarisch", "Bürgschaft" oder "Schuldüber- nahme") verwendet hätten. Dennoch könne der insofern klare Wortlaut nur so ver- standen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit gleicher Verpflichtung ne- ben und nicht, wie bei der Bürgschaft, bloss hinter den Hauptschuldner stelle, was auf eine solidarische Verpflichtung hindeute – ein Befund, der durch die Verwen- dung des Ausdrucks "persönlich" unterstrichen werde. Nach dem Wortlaut handle es sich bei der Vereinbarung somit um eine kumulative Schuldübernahme und nicht um eine Bürgschaft. Die Beschwerdegegner hätten dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen und müssen. Doch dürfe es nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen der Wortlaut der Ver- einbarung auf den ersten Blick klar erscheine, nicht bei einer reinen Wortaus- legung bleiben. So könne sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wiedergebe. Von besonderem Interesse sei diesfalls die Frage des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Geschäft der B. Es sei deshalb zu prüfen, ob das Geschäft seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach nicht entge- gen seinem klaren Wortlaut als Bürgschaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 12 f., Erw. II/4.3). Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis und in Auseinander- setzung mit derselben (insbes. BGE 129 III 702 ff. und BGer 4A_420/2007 vom 19.12.2007) führte die Vorinstanz weiter aus, die akzessorische Bürgschaft unter- scheide sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbstständiger Verpflich- tung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme regel- mässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft habe, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen worden sei, und nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Damit auf Schuldübernahme geschlossen werden könne, sei erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelba- res und materielles Interesse oder "un intérêt propre et marqué" habe, in das Ge-

- 12 - schäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Für die Qualifikation als Schuldüber- nahme genüge es dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefi- nierten Vorteil daraus ziehe, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitrete. Er müsse sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (KG act. 2 S. 15 f., Erw. II/4.4.4). Sodann begründete die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage (insbeson- dere eines Fax-Schreibens R.'s an die Beschwerdegegner vom 16. November 2001 sowie der Zeugenaussagen von T., P. und R.) im Einzelnen, dass und in- wiefern der Kauf der S.-Aktien durch die von R. und vom Beschwerdeführer be- herrschte B. auch im (persönlichen) Interesse des Beschwerdeführers und R.'s gelegen habe, indem er sie ihrem (als bewiesen erachteten) strategischen Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt weitergebracht ha- be. Daran vermöge auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags bzw. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass der An- stoss zum (Rück-)Kauf der S.-Aktien vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei; selbst wenn dies zutreffen sollte, sei aufgrund der Beweislage nämlich erstellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig davon, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht uneigennützig gehandelt habe. Vielmehr habe er aus der Gegenleistung der Beschwerdegegner einen direkten Nutzen für sich gezogen, weil er mit der Übertragung der Aktien seinem Ziel, möglichst viele Aktien der S. in der "Gruppe" zu vereinigen, näher gekommen sei. Da die Beteili- gungsverhältnisse an der B. den Beschwerdegegnern bekannt gewesen seien und ihnen mit Fax-Schreiben mitgeteilt worden sei, dass die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Aktien habe, hätten die Beschwerdegegner beim vorlie- gend klaren Wortlaut der Vertragsklausel nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, die für die Bürgschaft aufgestellten Formvorschriften zum Schutz vor uneigennützig oder ohne Eigeninteresse eingegangene Bindungen würden auf den Beschwerdeführer und R. Anwendung finden. Vielmehr sei für sie ein Eigeninteresse der beiden Aktionäre der B. erkennbar gewesen, und sie hät-

- 13 - ten darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich, wie in der Vertrags- klausel klar festgehalten, solidarisch dazu verpflichte, ihnen den Kaufpreis für die Aktien zu bezahlen. Ein Eigeninteresse sei überdies auch deshalb zu bejahen, weil die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegangen seien, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme habe die B. als Käuferin ein Interesse daran gehabt, sich die Aktien übertragen zu lassen, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren. Da der Be- schwerdeführer und R. Alleineigentümer der B. gewesen seien, hätten folglich auch sie ein für die Beschwerdegegner erkennbares unmittelbares Interesse an diesem erhofften guten Geschäft gehabt (KG act. 2 S. 17 ff., Erw. II/4.4.5.1-4.4.8). Mithin liege – so das vorinstanzliche Fazit – kein uneigennütziges Geschäft des Beschwerdeführers vor. Gegenteils habe dieser ein für die Beschwerdegeg- ner erkennbares Eigeninteresse am Kauf der Aktien gehabt. Damit spreche das der Sicherungsvereinbarung zugrunde liegende Interesse nicht gegen deren kla- ren Wortlaut, sondern stütze diesen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geschäftsgewandt anzusehen sei oder nicht, und es bleibe auch kein Raum für die Anwendung des von Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grundsatzes, in Zweifelsfällen eher für eine Bürgschaft als für einen Schuldbeitritt zu entscheiden. Das vorinstanzliche Urteil sei daher im Ergebnis zu bestätigen und der Beschwer- deführer in Abweisung der Berufung zu verpflichten, den Beschwerdegegnern Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Aberkennungsklage sei somit abzu- weisen (KG act. 2 S. 23 f., Erw. II/4.5-5).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, in willkürlicher Würdigung der Beweismittel zu Unrecht angenommen zu haben, er habe im Zeit- punkt des Vertragsschlusses ein Eigeninteresse am Geschäft der B. (d.h. am Kaufvertrag über die S.-Aktien) im Sinne des von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Abgrenzungskriteriums zwischen kumulativer Schuldübernahme und Bürgschaft gehabt. Aus den Beweismitteln gehe nämlich überhaupt kein Interesse des Beschwerdeführers an diesem Geschäft hervor, wie es von der Rechtspre- chung gefordert werde. Insofern leide der angefochtene Entscheid am Nichtig-

- 14 - keitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (KG act. 1 S. 3 und 5 f., Rz 5 und 11-13, sowie [im Einzelnen] S. 14-23, Rz 58-87; dazu nachstehende Erw. III/3). Anderer- seits wird in der Beschwerde als willkürlich gerügt, dass sich die Vorinstanz mit dem entscheidenden Aktenstück, das Hinweise dafür gebe, wie die Sicherungs- abrede nach Treu und Glauben zu verstehen sei, nicht auseinandergesetzt habe (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95; hiezu hinten, Erw. III/4).

3. Zum Nachweis, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf ein eigenes klägerisches Interesse am (Kauf-)Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossen habe, erörtert und analysiert der Beschwerdeführer im Ab- schnitt "2.1. Interesse" zunächst verschiedene, von der Vorinstanz zur Entscheid- findung herangezogene Entscheide des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwi- schen Schuldbeitritt und Bürgschaft. Daraus folgert er, dass es nach der ver- gleichsweise konsistenten Praxis für die Qualifikation als kumulative Schuldüber- nahme nicht genüge, wenn der Übernehmer aus dem Beitritt zur Schuld des Hauptschuldners nur irgendeinen undefinierten Vorteil ziehe. Kernvoraussetzung für eine kumulative Schuldübernahme sei vielmehr, dass der Promittent sich er- kennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wolle und ein unmittelbares und materielles Interesse habe, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Der Promittent müsse mithin ein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse am Vertrag haben, welcher vom anderen (Haupt-) Schuldner abgeschlossen werde, und er müsse direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitieren (KG act. 1 S. 6-14, Rz 15-57). Konkrete Rügen im Sinne von § 281 ZPO/ZH werden in diesen Ausführungen – wie im Übrigen auch in der den materiellen Teil der Beschwerdeschrift einleitenden Übersicht (KG act. 1 S. 4 f., Rz 8-10) – nicht erhoben. Im Anschluss daran rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beweiswür- digung durch die Vorinstanz" (zusammengefasst), das Obergericht habe für seine Annahme, er habe ein eigenes Interesse am zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossenen Aktienkaufvertrag gehabt, "im Wesentlichen auf ein

- 15 - einziges Beweismittel als Ausgangspunkt ab[gestellt], nämlich auf die Zeugen- aussage von T." (KG act. 1 S. 14, Rz 59). Aus diesen (in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen) Aussagen (BG Prot. II S. 24 f.) auf das Vorliegen eines er- kennbaren direkten und konkreten eigenen Interesses des Beschwerdeführers am Vertrag und auf einen entsprechenden Profit desselben aus diesem Geschäft zu schliessen, sei jedoch willkürlich. So habe der Zeuge T. auf die Frage, ob er den Inhalt des Kaufvertrags kenne, mit seinem Hinweis auf den Rückkaufscharakter des Geschäfts nichts anderes gesagt, als was der Beschwerdeführer stets kon- stant behauptet habe: nämlich, dass der Vertrag nur deshalb geschlossen worden sei, weil der Beschwerdegegner 2 dies verlangt habe; irgendein Interesse der B. habe hingegen keine Rolle gespielt. Dass und aus welcher Motivation heraus der Anstoss zum Vertragsschluss, für dessen Erfüllung sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, einzig und allein vom Beschwerdegegner 2 gekommen sei, ergebe sich überdies mit aller Deutlichkeit aus dem Fax-Schreiben des Be- schwerdegegners 2 vom 1. September 2001 (BG act. 5/17), auf das in der ergän- zenden Berufungsschrift vom 7. September 2009 ausdrücklich hingewiesen wor- den sei (OG act. 123 S. 6), sowie aus dessen Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12). Letzteres lasse den vorinstanzlichen Hinweis auf das Fax- Schreiben vom 10. August 2001, wonach der Aktienverkauf an die B. schon vor dem 1. September 2001 Verhandlungsthema zwischen den Parteien gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 21 unten), als willkürlich erscheinen, soweit damit begründet werden sollte, dass der Anstoss zum Kauf möglicherweise doch nicht vom Be- schwerdegegner 2 gekommen sei. Wenn die Vorinstanz diese Umstände einfach als belanglos zur Seite wische und festhalte, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig da- von, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hät- ten, liege darin die Weigerung, die Beweismittel im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen, namentlich zu den Prämissen für das Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme, zu würdigen. Mit Blick auf diese Erforder- nisse sei es willkürlich, der Entstehungsgeschichte des Vertrags keinerlei Bedeu- tung zuzumessen und einzig auf die Zeugenaussage abzustellen, wonach die Gesellschaft, für die sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, eine zentrale

- 16 - Rolle beim Übergang des Hauptaktionariats der S. von P. auf den Beschwerde- führer und R. gespielt habe. Damit stelle die Vorinstanz auf einen abstrakten, we- der in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Um- stand ab, um das Interesse des Beschwerdeführers am konkreten (Kauf-)Vertrag zu bejahen. So bleibe nebulös, von welchem "Konstrukt" die B. Teil gewesen sein und welche "zentrale Rolle" sie bei der Ablösung des Hauptaktionariats gespielt haben solle. Völlig unklar sei auch, wann eine solche Ablösung hätte erfolgen sol- len oder erfolgt sei und worin der konkrete Zusammenhang zwischen dieser Ablö- sung und dem in Frage stehenden Kaufvertrag bestehen solle (KG act. 1 S. 14- 17, Rz 58-68). Hieran vermöge – so der Beschwerdeführer weiter – auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ihre Auffassung (zusätzlich) auf die Ausführungen des Zeu- gen P. (BG Prot. II S. 35 f.) stütze. Diese Depositionen seien noch unbestimmter als diejenigen des Zeugen T., weshalb desses Aussagen in tatsächlicher und zeit- licher Hinsicht unbestimmt und die Unklarheiten bezüglich des bejahten "Kon- struktes" sowie der "zentralen Rolle" der B. bestehen blieben. Aufgrund der vagen Aussagen des Zeugen P. anzunehmen, der Beschwerdeführer habe zusammen mit R. die Rolle des Hauptaktionärs in der S.-Gruppe übernehmen wollen, und gestützt darauf auf ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag der B. zu schliessen, ohne die "konkreten, bestimmten und eindeutigen Beweismittel betref- fend die Vertragsentstehung" mitzuberücksichtigen (KG act. 1 S. 18, Rz 72), sei willkürlich. Diese Beweiswürdigung widerspreche auch der Logik. Es sei nämlich realitätsfremd, anzunehmen, ein Interesse des Übernehmers schlage nicht auch in irgendeiner Weise auf die Vertragsanbahnung durch, was ein Blick auf die in der Rechtsprechung genannten Beispiele für eine kumulative Schuldübernahme verdeutliche. So sei es schlicht nicht vorstellbar, dass bei der Miete einer Woh- nung, beim Leasing eines Fahrzeugs, bei einer Kreditaufnahme oder beim Ab- schluss eines Factoringvertrags die Initiative zum Vertragsabschluss einzig und allein vom Vermieter, vom Leasingnehmer, vom Kreditgeber oder vom Factor er- griffen werde und nicht auch vom Vertragspartner oder vom Übernehmer (KG act. 1 S. 17-19, Rz 69-73).

- 17 - Das Interesse eines eine Schuld kumulativ Übernehmenden sei nicht etwas Abstraktes, das völlig unabhängig von der Vertragsanbahnung im konkreten Fall "auch noch irgendwie da" sei und in irgendeinem losen Zusammenhang mit dem konkreten Geschäft stehe. Genau auf eine solche Rechtsansicht laufe die Be- weiswürdigung der Vorinstanz aber hinaus, wenn Letztere bei der Beurteilung der Interessenlage den Umstand als völlig irrelevant erachte, dass die Initiative zum Vertragsschluss allein vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei, und einzig auf einen abstrakten, weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Umstand abstelle, um das Interesse des Beschwerdeführers zu be- jahen. Die unspezifischen Aussagen des Zeugen T. betreffend Aktienübergang liessen mit den Urkunden betreffend Vertragsanbahnung sowie der weiteren Aus- sage desselben Zeugen, wonach es beim Vertrag darum gegangen sei, dass der Beschwerdegegner 2 ein Engagement bei der B. durch Rückverkauf seiner S.-Aktien abgeschlossen habe (vgl. BG Prot. II S. 24), beweismässig jedoch ein- zig den Schluss zu, dass der vom Zeugen T. erwähnte Aktienübergang resp. die Ablösung des Hauptaktionariats mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (zwi- schen den Beschwerdegegnern und der B.) nichts zu tun habe. Das ergebe sich auch aus der im Recht liegenden und von der Vorinstanz beigezogenen Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1), aus der her- vorgehe, dass im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags der Beschwerdefüh- rer und R. über die D. und die B. bereits zu mindestens 75% an der S. beteiligt gewesen seien. Die vom Zeugen erwähnte Ablösung des Hauptaktionariats von P. auf den Beschwerdeführer und R. müsse mithin schon vorher stattgefunden haben, und das vom Zeugen angesprochene unspezifizierte Interesse der B. und des Beschwerdeführers, im Rahmen dieser Ablösung S.-Aktien zu erwerben, könne im Zeitpunkt des Aktien(rück)kaufs daher nicht vorgelegen haben. Der Zeuge T. beziehe sich mit seiner Aussage, die B. habe ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt, somit ganz offensichtlich auf einen vor dem Vertragsschluss lie- genden Zeitpunkt in der Vergangenheit. Indem die Vorinstanz dennoch ange- nommen habe, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe ein Interesse des Be- schwerdeführers am Vertrag der B. bestanden, wie es für eine kumulative

- 18 - Schuldübernahme erforderlich sei, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt (KG act. 1 S. 19 f., Rz 74-78). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch, wie das im angefochtenen Urteil wiedergegebene, an den Beschwerdegeg- ner 2 gerichtete Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 bei unvoreinge- nommener Lektüre verstanden werden müsse: nämlich – wie der Beschwerde- führer bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 5. November 2008 (BG act. 102 S. 2, Rz 2) und der ergänzenden Berufungsschrift vom 7. Sep- tember 2009 (OG act. 123 S. 5, Rz 11) vorgebracht habe – als Leitfaden resp. Argumentarium für die Beschwerdegegner, um den Steuerbehörden den hohen Verkaufspreis der S.-Aktien als steuerfreien Kapitalgewinn verkaufen und so ne- gative steuerliche Implikationen des Aktienverkaufs vermeiden zu können. Dieser eindeutige Schluss dränge sich einerseits deshalb auf, weil dieses Schreiben an mehreren Stellen (ausdrücklich) auf Steuerbelange Bezug nehme. Ausserdem gehe daraus hervor, dass der Liquidationswert der Aktien Fr. 335'835.-- betrage, der Kaufpreis jedoch Fr. 1'940'915.-- und damit rund sechsmal mehr; die Erklä- rung R.'s, die B. habe ein strategisches Interesse am Kauf dieser Aktien, folge als Antwort auf die danach im Schreiben gestellte Frage, warum die B. diesen (ho- hen) Betrag bezahle. Und schliesslich belege auch der Inhalt des (nach be- schwerdeführerischer Darstellung aus computertechnischen Gründen falsch da- tierten) Fax-Schreibens von R. an die Beschwerdegegner vom 15. März 2004 (BG act. 5/19), dass im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 lediglich Steuerbelan- ge besprochen worden seien und das darin erwähnte strategische Interesse der B. nicht bestanden habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner R. nicht darum gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquidati- onswert hohen Verkaufspreis zu nennen, wenn beim Beschwerdeführer resp. bei der B. tatsächlich ein für die Beschwerdegegner erkennbares direktes und eige- nes Interesse am Kaufvertrag bestanden hätte. Vielmehr wäre ihnen dieser Grund

– eben das strategische Interesse der B. – selber von vornherein klar gewesen. Deshalb erhelle aus dem Fax-Schreiben vom 16. November 2001 eindeutig, dass irgendein Interesse der B. oder des Beschwerdeführers am Abschluss des Akti- enkaufvertrags für die Beschwerdegegner gerade nicht erkennbar gewesen sei,

- 19 - womit auch keine kumulative Schuldübernahme vorliegen könne. Indem die Vor- instanz all dies als irrelevant erachte, würdige sie die Beweise in willkürlicher Art und Weise (KG act. 1 S. 20-22; Rz 79-85). In einem Fazit fasst der Beschwerdeführer, ohne dabei zusätzliche Rügen zu erheben, abschliessend die Gründe zusammen, weshalb eine willkürfreie Wür- digung der Beweismittel offensichtlich nicht auf ein Interesse des Beschwerdefüh- rers schliessen lasse, wie es für eine kumulative Schuldübernahme erforderlich sei (KG act. 1 S. 22 f., Rz 86 f.).

E. 7 Abs. 2 des Vertrags vom 27. März 2002; BG act. 5/20) als kumulativer Schuld- beitritt beanstandet (vgl. z.B. KG act. 1 S. 24 f., Rz 94 f.). Sie wird ebenfalls vom Bundes(privat)recht bestimmt und ist deshalb nicht vom Kassationsgericht, son- dern vom Bundesgericht zu prüfen (§ 285 ZPO/ZH; s.a. hinten, Erw. III/4.2).

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer, dem bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (s. BG act. 47 = BG act. 53/12; BG act. 62) und bislang nicht wieder entzogen worden ist (vgl. OG act. 111 S. 22, Disp.-Ziff. 4; OG act. 122; KG act. 2 S. 25, Disp.-Ziff. 4), stellt in seiner Beschwerde den prozessu- alen Antrag, es sei ihm (auch) im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli- - 35 - cher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegner bean- tragen, diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht statt- zugeben (KG act. 9 S. 2 und S. 18 f., Ziff. 71).
  2. Zwar gilt nach dem hier massgeblichen (zürcherischen) Recht – anders als unter der Herrschaft der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO und dazu Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 424, 427; Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 119; Gasser/Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 6 zu Art. 119) – eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmit- telverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids be- dürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständi- gen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zu- rückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO/ZH; s.a. ZR 97 Nr. 28, Erw. 10/b; Meichssner, Das Grund- recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 169 f.).
  3. Letzteres trifft vorliegend zu. So muss die (über weite Strecken rein appel- latorische) Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits auf- grund einer summarischen Vorabbeurteilung als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. da- zu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, a.a.O., S. 99 ff., 106). Damit fehlt es bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und demnach an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhal- tung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung. Dem Be- schwerdeführer ist deshalb – unabhängig von seiner finanziellen Situation, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu entziehen (s.a. - 36 - ZR 97 Nr. 28; 98 Nr. 12; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1). V.
  4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, deren Be- messung sich nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) richtet (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1), dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZH). Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdecken- den Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die, ausgehend von einem (Verfah- rens-)Streitwert von Fr. 140'000.--, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 aGGebV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV auf Fr. 8'000.-- festzusetzen ist.
  5. Zudem ist der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdeführer zu verpflich- ten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern für die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1) und ist im Rahmen der §§ 3 ff. aAnwGebV (insbes. § 3 Abs. 1 aAnwGebV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 aAnwGebV) nach Ermessen auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (§ 69 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 [und N 13 zu § 68]), wobei dieser Betrag antragsgemäss um den Mehrwertsteuerzusatz zu erhöhen ist (vgl. KG act. 9 S. 2, Antrag 2). Hierbei ist anzunehmen, dass die mehrwertsteuerpflich- tige Leistung, d.h. der anwaltliche Aufwand für die am 18. Januar 2011 einge- reichte Beschwerdeantwort, erst im Jahre 2011 erbracht wurde, weshalb der ab
  6. Januar 2011 gültige Steuersatz von 8% massgebend ist (vgl. dazu Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom
  7. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Änderung vom 17. September 2010 [abrufbar unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"]). - 37 -
  8. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass im Rahmen des vorliegenden Aber- kennungsprozesses (auch unabhängig von dessen Ausgang und der ihm folgen- den Kostenverteilung) von vornherein kein Raum besteht, einer Prozesspartei für das vorangegangene, verfahrensmässig eigenständige und als solches abge- schlossene Rechtsöffnungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2). Eine solche kann vielmehr nur in jenem Verfahren, insbesondere mit den gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung ste- henden Rechtsmitteln, erstritten werden. VI.
  9. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst ent- schieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 140'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 BGG). Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig.
  10. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsge- richts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist - 38 - zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsurteils beim Bundesge- richt wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht (insbesondere wegen der Vorschrift von § 285 ZPO/ZH) entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 26, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.Hinw.; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12. 2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:
  11. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen.
  12. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
  13. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.
  14. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  15. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'560.-- (Fr. 7'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  16. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Oberge- richts vom 21. Oktober 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). - 39 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., III. Abteilung (Proz.-Nr. CG080003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100132-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 13. März 2012 in Sachen X., ..., Aberkennungskläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen

1. Y., ...,

2. Z., ..., Aberkennungsbeklagte, Appellaten und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. iur. ____ und lic. iur. ____ betreffend Aberkennung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2010 (LB090029/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Am 27. März 2002 schlossen die Beschwerdegegner (Aberkennungs- beklagte und Appellaten) als Verkäufer und die B. Corporation Ltd. (fortan "B.") als Käuferin einen Kaufvertrag über 3.7315 Aktien der auf den Britischen Jung- ferninseln domizilierten S. (Corporation) Ltd. (im Folgenden "S.") (BG act. 5/20 = BG act. 12/1 = BG act. 87/2). Den ratenweise zahlbaren Gesamtkaufpreis setzten die Vertragsparteien auf Fr. 1'940'915.-- fest, wobei die erste Rate in Höhe von Fr. 140'000.-- am 30. November 2003 zu tilgen war. In Art. 7 Abs. 2 des Vertrags wurde unter dem Titel "Sonstiges" ferner Folgendes vereinbart: "Die für die Käuferin unterzeichnenden X. [= Beschwerdeführer] und R. sind zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet." Da die B. den Vertrag nicht erfüllte, verlangen die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer (Aberkennungskläger und Appellant) gestützt auf diese Klausel die Bezahlung des Kaufpreises bzw. der ersten Kaufpreisrate von Fr. 140'000.--. Der Beschwerdeführer bestreitet eine entsprechende Verpflichtung.

2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes A. vom 11. Dezember 2003 be- trieben die Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für die geltend gemachte Forderung (BG act. 3 = BG act. 6/2 = BG act. 12/8). Dieser erhob Rechts- vorschlag, worauf der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. den Beschwerdegegnern in der von ihnen angehobenen Betreibung mit Verfü- gung vom 30. Juni 2004 provisorische Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 140'000.-- nebst Zins und Betreibungskosten erteilte (BG act. 4 = BG act. 6/16). In der Folge klagte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2004 beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegner auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1). Mit Urteil vom 18. Mai 2006 wies dessen III. Abteilung (Erstinstanz) die Aberkennungsklage ab und erklärte die am

30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 31 = BG act. 39).

- 3 -

3. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 rechtzeitig Beru- fung (BG act. 33 = BG act. 40; BG act. 44). In Gutheissung derselben beschloss das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) am 12. November 2007, das bezirksgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Be- weisverfahrens und zu neuer Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen (BG act. 68 = BG act. 70).

4. Der obergerichtlichen Anweisung folgend, führte die Erstinstanz mit Blick auf die Frage nach dem Sinngehalt des als Anspruchsgrundlage dienenden Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002 ein Beweisverfahren durch (vgl. BG Prot. II S. 2 ff. sowie BG act. 74 und 86-89), zu dessen Ergebnis die Parteien mit Rechtsschriften vom 4. bzw. 5. November 2008 Stellung nahmen (BG act. 101 und 102). Am 11. März 2009 fällte die Erstinstanz ein neues Urteil, mit dem die Klage (wiederum) abgewiesen und die den Beschwerdegegnern am 30. Juni 2004 erteilte provisorische Rechtsöffnung für definitiv erklärt wurde (BG act. 103 = OG act. 111).

5. Der Beschwerdeführer focht das (zweite) erstinstanzliche Erkenntnis abermals mit Berufung an (BG act. 108 = OG act. 112). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel (vgl. OG act. 121, 123, 126, 132, 137 und 144) erging am

21. Oktober 2010 das zweitinstanzliche Urteil. Damit wies (auch) die I. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) die Aberkennungsklage ab, und sie erklärte die in der Betreibung Nr. 74'080 des Betreibungsamtes A. (Zahlungsbefehl vom 11. Dezember 2003) unter dem 30. Juni 2004 verfügte pro- visorische Rechtsöffnung für definitiv (BG act. 149 = KG act. 2).

6. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 zugestellte (OG act. 150/1) obergerichtliche Berufungsurteil richtet sich die vorliegende Nich- tigkeitsbeschwerde vom 25. November 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Be- schwerdeführer in der Sache selbst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und – sinngemäss – die Aberkennungsklage gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 3).

- 4 - Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6) und der Beschwerde (von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 8). Demgegenüber liessen die Beschwerdegegner die Beschwerde unter dem 18. Januar 2011 rechtzeitig (vgl. KG act. 4 und 5/2; s.a. § 140 Abs. 1 GVG/ZH) beantworten, wobei sie ver- langen, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen (KG act. 9, insbes. S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Datum vom 19. Januar 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 10 und 11/1). Weitere Stellungnahmen zur Sache sind nicht eingegangen. II.

1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Damit stellt sich zunächst die (intertem- poralrechtliche) Frage des anwendbaren (Prozess-)Rechts. Gemäss den Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO gilt für (auch Rechtsmittel-)Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen In- stanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO; s.a. Frei/Willisegger, in: Spühler/Tenchio/In- fanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Ba- sel 2010, N 4 zu Art. 404; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 5 zu Art. 404 und N 7 zu Art. 405). Für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den

31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war

- 5 - (s.a. hinten, Erw. II/5; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2). Dabei liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwer- de weiterhin beim Kassationsgericht (§ 69a Abs. 1 GVG/ZH und § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010).

2. Als (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH steht gegen das angefochtene Urteil (nach bisherigem Recht) die Nichtigkeitsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH liegt nicht vor, und die Be- schwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. § 287 ZPO/ZH sowie §§ 191-193 GVG/ZH). Auch ist der Beschwerdeführer durch den seine (Aberkennungs-)Klage abweisenden vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Die Beschwerde ist somit anhand zu nehmen.

3. Mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist vorauszu- schicken, dass gemäss § 285 ZPO/ZH die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde un- zulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundes- gericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Das vorinstanzliche Urteil hat einen privatrechtlichen Anspruch (aus Vertrag) und mithin eine vermögensrechtliche Zivilsache zum Gegenstand, deren Streit- wert Fr. 140'000.-- beträgt. Es unterliegt daher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 90, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG; s.a. hinten, Erw. VI). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesge- richt (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kog- nition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kan- tonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des

- 6 - Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Der kassationsgerichtlichen Überprüfung entzogen sind somit insbesondere auch die (vom Bundesrecht beherrschten Rechts-)Fragen, wie ein (dem OR unterstehender) Vertrag nach Treu und Glau- ben auszulegen ist (vgl. statt vieler BGE 136 III 318, Erw. 2.2; 135 III 413, Erw. 3.2; 132 III 27 f., Erw. 4; 132 III 274 f., Erw. 2.3.2; 129 III 707, Erw. 2.4; Pra 2009 Nr. 42, Erw. 3.3; s.a. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 301; ZR 109 Nr. 36, Erw. II/5.2) und unter welchen Vertragstypus der ermittelte Inhalt einer Vereinbarung zu sub- sumieren sei (Vertragsqualifikation; vgl. Pra 2012 Nr. 19, Erw. 2.3; BGE 131 III 219, Erw. 3). Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist auch dann ausgeschlossen, wenn vor Kassationsgericht eine Verletzung klaren materiellen Bundesrechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) behauptet und damit sinngemäss die Rüge willkürlicher Anwendung bundes(privat)rechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Kassationsverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher (kantonalrechtlicher) Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH); ebenso die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), kann das Bundesgericht doch Feststellungen zum Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 und 307; Reetz, a.a.O., S. 37; ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5; s.a. BGer 4A_420/2007 vom 19.12. 2007, Erw. 1).

4. Eine willkürliche tatsächliche Annahme bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH liegt allerdings nur dann vor, wenn der Akten- inhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Lieber, Die neuere kassationsge-

- 7 - richtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 243 [und 247]; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz ge- zogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). Eine substanziierte Will- kürrüge bedingt deshalb, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern welche im an- gefochtenen Entscheid effektiv angestellten Überlegungen tatsächlicher Natur nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich, d.h. unvertretbar sein sollen (vgl. dazu im Einzelnen auch nachstehende Erw. II/5).

5. Schliesslich rechtfertigt sich vorweg ein Hinweis auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH. Dieses stellt keine Fortset- zung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassations- instanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat viel- mehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorin- stanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden – unter dem eben erörterten Vorbehalt von § 285 ZPO/ZH – lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtig- keitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allen- falls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün-

- 8 - dung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu be- zeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Insbesondere muss, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Ebenso hat, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig- keitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwer- debegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288). Immerhin hat die Subsumtion der gerügten Mängel unter die einzelnen Ziffern von § 281 ZPO/ZH gemäss dem Grundsatz "iura novit curia" von Amtes wegen zu erfolgen, weshalb die fehlende oder unzu- treffende Einordnung des geltend gemachten Mangels unter die gesetzlich vorge- sehenen Nichtigkeitsgründe einem Beschwerdeführer nicht zu schaden vermag (ZR 106 Nr. 8, Erw. II/5/b; 106 Nr. 78; Erw. II/2.1/c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; von Rechenberg, a.a.O., S. 18; Spühler/Vock, a.a.O., S. 73 und 75). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot), und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO/ZH erfüllt wären (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

- 9 - Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden. III.

1. Die Vorinstanz erörterte in ihrem Entscheid zunächst die Beziehungen der verschiedenen beteiligten Personen zueinander. Dabei stellte sie fest, dass mit der S. und der B. zwei zu einem internationalen Firmengeflecht gehördende Ge- sellschaften involviert gewesen seien, welches im Eigentum von R. und dem Be- schwerdeführer gestanden und zur Anlage von Kundengeldern gedient habe. An der B. sei R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewesen. Die S. sei zu 75% von der in Liechtenstein domizilierten D. kontrolliert worden, an welcher ebenfalls R. mit 74% und der Beschwerdeführer mit 26% beteiligt gewe- sen seien (vgl. BG act. 5/1). Neben der D. sei auch die B. an der S. beteiligt ge- wesen, wobei diese Beteiligung ihr einziges Aktivum gewesen sei. Einziger Direk- tor der B. sei seit dem 1. Mai 2002 der Beschwerdeführer gewesen. Drei Tochter- gesellschaften der S. hätten den Zweck gehabt, Investoren zu finden und die Gel- der an der Börse anzulegen. Diese Investorensuche sei über sogenannte "Agen- tenfirmen" erfolgt. Für eine davon, die C. AG, sei der Beschwerdegegner 2 tätig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe von 1985 bis 1999 für den Beschwer- deführer und P. als Sekretärin gearbeitet. Heute seien sowohl die B. als auch die S. illiquid (KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2). Nach einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. I/2-4) hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschwerdeführer im Beru- fungsverfahren nicht mehr an seinem von der Erstinstanz als unbewiesen verwor- fenen Standpunkt festhalte, es habe zwischen den Vertragsparteien ein vom Ver- tragstext abweichender übereinstimmender tatsächlicher Wille des Inhalts be- standen, dass der Beschwerdeführer (und R.) nicht persönlich für die Kaufpreis- schuld hafte, weshalb darauf (d.h. auf die Frage nach dem Vorliegen eines tat- sächlichen Konsenses) nicht weiter einzugehen sei (KG act. 2 S. 9, Erw. II/2).

- 10 - Im Anschluss daran legte die Vorinstanz die strittige Vertragsbestimmung (Art. 7 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 27. März 2002) nach dem Vertrauensprinzip aus. Dabei kam sie (zum Teil unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwä- gungen) zum Schluss, dass die Erklärung, wonach der Beschwerdeführer und R. "zur Erfüllung dieses Vertrages nicht nur als Organe der Käuferin, sondern auch persönlich verpflichtet" seien, nach Treu und Glauben nur so verstanden werden könne, dass damit (entgegen der klägerischen Argumentation) nicht nur eine bloss moralische, sondern eine rechtlich bindende Verpflichtung des Beschwerde- führers und R.'s begründet werde. Mithin habe die fragliche Vertragsklausel von den Beschwerdegegnern als Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfen und müssen. Zu prüfen sei jedoch, ob diese als Schuldübernahme oder als Bürg- schaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. II/3.1-3.3). Mit der Bürgschaft – so die Vorinstanz weiter – übernehme der Bürge ge- genüber dem Gläubiger die Pflicht, für die Erfüllung der Schuld des Hauptschuld- ners einzustehen, wobei die Verpflichtung des Bürgen akzessorisch zur Haupt- schuld sei. Demgegenüber begründe der Schuldübernehmer mit der kumulativen Schuldübernahme eine eigene, zur Verpflichtung des Schuldners hinzutretende selbstständige Verpflichtung, wobei für das Verhältnis der beiden Verpflichtungen die Regeln der Solidarität gälten. Sowohl die Bürgschaft als auch die kumulative Schuldübernahme bewirkten eine Verstärkung der Position des Gläubigers und beruhten insoweit oftmals auf identischen wirtschaftlichen Überlegungen. Ihre Ab- grenzung sei fliessend. Rechtsgrund der Verpflichtung sei im ersten Fall das Ein- stehen für die Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners, im zweiten die eigenstän- dige Befriedigung des Gläubigers. Im Gegensatz zur Bürgschaft dürfe die Siche- rung nicht das wesentliche Element im Rechtsgrund der Schuld aus Mitübernah- me bilden, wenn auch in jeder Schuldübernahme ein gewisser Sicherungseffekt liege. Die Schuldübernahme sei formfrei gültig, während für die Bürgschaft stren- ge Formvorschriften gälten, deren Nichteinhaltung die Nichtigkeit der entspre- chenden Vertragsklausel zur Folge habe. Die Parteien dürften nach ihrem freien Willen entscheiden, ob ein Sicherungsziel mit Bürgschaft oder kumulativer Schuldübernahme erreicht werden solle (KG act. 2 S. 11, Erw. II/4.1).

- 11 - Nach diesen allgemeinen Erörterungen erwog die Vorinstanz (weiterhin in normativer Auslegung der Vertragsklausel), dass die Parteien bei der Formulie- rung der strittigen Klausel zwar keine präzise technische Begrifflichkeit bzw. keine juristischen Fachbegriffe (wie etwa "solidarisch", "Bürgschaft" oder "Schuldüber- nahme") verwendet hätten. Dennoch könne der insofern klare Wortlaut nur so ver- standen werden, dass sich der Beschwerdeführer mit gleicher Verpflichtung ne- ben und nicht, wie bei der Bürgschaft, bloss hinter den Hauptschuldner stelle, was auf eine solidarische Verpflichtung hindeute – ein Befund, der durch die Verwen- dung des Ausdrucks "persönlich" unterstrichen werde. Nach dem Wortlaut handle es sich bei der Vereinbarung somit um eine kumulative Schuldübernahme und nicht um eine Bürgschaft. Die Beschwerdegegner hätten dies nach Treu und Glauben so verstehen dürfen und müssen. Doch dürfe es nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung auch in jenen Fällen, in denen der Wortlaut der Ver- einbarung auf den ersten Blick klar erscheine, nicht bei einer reinen Wortaus- legung bleiben. So könne sich aus den anderen Vertragsbestimmungen, aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wiedergebe. Von besonderem Interesse sei diesfalls die Frage des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers am Geschäft der B. Es sei deshalb zu prüfen, ob das Geschäft seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck nach nicht entge- gen seinem klaren Wortlaut als Bürgschaft zu qualifizieren sei (KG act. 2 S. 12 f., Erw. II/4.3). Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Praxis und in Auseinander- setzung mit derselben (insbes. BGE 129 III 702 ff. und BGer 4A_420/2007 vom 19.12.2007) führte die Vorinstanz weiter aus, die akzessorische Bürgschaft unter- scheide sich von der kumulativen Schuldübernahme als selbstständiger Verpflich- tung indiziell darin, dass der sich Verpflichtende bei der Schuldübernahme regel- mässig ein erkennbares eigenes Interesse am Geschäft habe, das zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger geschlossen worden sei, und nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Erfüllung der Urschuld. Damit auf Schuldübernahme geschlossen werden könne, sei erforderlich, dass der Übernehmer ein unmittelba- res und materielles Interesse oder "un intérêt propre et marqué" habe, in das Ge-

- 12 - schäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Für die Qualifikation als Schuldüber- nahme genüge es dagegen nicht, wenn der Übernehmer nur irgendeinen undefi- nierten Vorteil daraus ziehe, dass er zugunsten des Hauptschuldners beitrete. Er müsse sich erkennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wollen (KG act. 2 S. 15 f., Erw. II/4.4.4). Sodann begründete die Vorinstanz in Würdigung der Beweislage (insbeson- dere eines Fax-Schreibens R.'s an die Beschwerdegegner vom 16. November 2001 sowie der Zeugenaussagen von T., P. und R.) im Einzelnen, dass und in- wiefern der Kauf der S.-Aktien durch die von R. und vom Beschwerdeführer be- herrschte B. auch im (persönlichen) Interesse des Beschwerdeführers und R.'s gelegen habe, indem er sie ihrem (als bewiesen erachteten) strategischen Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt weitergebracht ha- be. Daran vermöge auch die Entstehungsgeschichte des Vertrags bzw. der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, dass der An- stoss zum (Rück-)Kauf der S.-Aktien vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei; selbst wenn dies zutreffen sollte, sei aufgrund der Beweislage nämlich erstellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig davon, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hätten. Damit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer nicht uneigennützig gehandelt habe. Vielmehr habe er aus der Gegenleistung der Beschwerdegegner einen direkten Nutzen für sich gezogen, weil er mit der Übertragung der Aktien seinem Ziel, möglichst viele Aktien der S. in der "Gruppe" zu vereinigen, näher gekommen sei. Da die Beteili- gungsverhältnisse an der B. den Beschwerdegegnern bekannt gewesen seien und ihnen mit Fax-Schreiben mitgeteilt worden sei, dass die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Aktien habe, hätten die Beschwerdegegner beim vorlie- gend klaren Wortlaut der Vertragsklausel nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, die für die Bürgschaft aufgestellten Formvorschriften zum Schutz vor uneigennützig oder ohne Eigeninteresse eingegangene Bindungen würden auf den Beschwerdeführer und R. Anwendung finden. Vielmehr sei für sie ein Eigeninteresse der beiden Aktionäre der B. erkennbar gewesen, und sie hät-

- 13 - ten darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdeführer sich, wie in der Vertrags- klausel klar festgehalten, solidarisch dazu verpflichte, ihnen den Kaufpreis für die Aktien zu bezahlen. Ein Eigeninteresse sei überdies auch deshalb zu bejahen, weil die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegangen seien, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme habe die B. als Käuferin ein Interesse daran gehabt, sich die Aktien übertragen zu lassen, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren. Da der Be- schwerdeführer und R. Alleineigentümer der B. gewesen seien, hätten folglich auch sie ein für die Beschwerdegegner erkennbares unmittelbares Interesse an diesem erhofften guten Geschäft gehabt (KG act. 2 S. 17 ff., Erw. II/4.4.5.1-4.4.8). Mithin liege – so das vorinstanzliche Fazit – kein uneigennütziges Geschäft des Beschwerdeführers vor. Gegenteils habe dieser ein für die Beschwerdegeg- ner erkennbares Eigeninteresse am Kauf der Aktien gehabt. Damit spreche das der Sicherungsvereinbarung zugrunde liegende Interesse nicht gegen deren kla- ren Wortlaut, sondern stütze diesen. Bei diesem Ergebnis könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als geschäftsgewandt anzusehen sei oder nicht, und es bleibe auch kein Raum für die Anwendung des von Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grundsatzes, in Zweifelsfällen eher für eine Bürgschaft als für einen Schuldbeitritt zu entscheiden. Das vorinstanzliche Urteil sei daher im Ergebnis zu bestätigen und der Beschwer- deführer in Abweisung der Berufung zu verpflichten, den Beschwerdegegnern Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Die Aberkennungsklage sei somit abzu- weisen (KG act. 2 S. 23 f., Erw. II/4.5-5).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, in willkürlicher Würdigung der Beweismittel zu Unrecht angenommen zu haben, er habe im Zeit- punkt des Vertragsschlusses ein Eigeninteresse am Geschäft der B. (d.h. am Kaufvertrag über die S.-Aktien) im Sinne des von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Abgrenzungskriteriums zwischen kumulativer Schuldübernahme und Bürgschaft gehabt. Aus den Beweismitteln gehe nämlich überhaupt kein Interesse des Beschwerdeführers an diesem Geschäft hervor, wie es von der Rechtspre- chung gefordert werde. Insofern leide der angefochtene Entscheid am Nichtig-

- 14 - keitsgrund gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (KG act. 1 S. 3 und 5 f., Rz 5 und 11-13, sowie [im Einzelnen] S. 14-23, Rz 58-87; dazu nachstehende Erw. III/3). Anderer- seits wird in der Beschwerde als willkürlich gerügt, dass sich die Vorinstanz mit dem entscheidenden Aktenstück, das Hinweise dafür gebe, wie die Sicherungs- abrede nach Treu und Glauben zu verstehen sei, nicht auseinandergesetzt habe (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95; hiezu hinten, Erw. III/4).

3. Zum Nachweis, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise auf ein eigenes klägerisches Interesse am (Kauf-)Vertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossen habe, erörtert und analysiert der Beschwerdeführer im Ab- schnitt "2.1. Interesse" zunächst verschiedene, von der Vorinstanz zur Entscheid- findung herangezogene Entscheide des Bundesgerichts zur Abgrenzung zwi- schen Schuldbeitritt und Bürgschaft. Daraus folgert er, dass es nach der ver- gleichsweise konsistenten Praxis für die Qualifikation als kumulative Schuldüber- nahme nicht genüge, wenn der Übernehmer aus dem Beitritt zur Schuld des Hauptschuldners nur irgendeinen undefinierten Vorteil ziehe. Kernvoraussetzung für eine kumulative Schuldübernahme sei vielmehr, dass der Promittent sich er- kennbar aufgrund des gleichen Rechtsgrundes für den gleichen Vertrag wie der Hauptschuldner verpflichten wolle und ein unmittelbares und materielles Interesse habe, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er – für die Gegenpartei erkennbar – direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiere. Der Promittent müsse mithin ein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse am Vertrag haben, welcher vom anderen (Haupt-) Schuldner abgeschlossen werde, und er müsse direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitieren (KG act. 1 S. 6-14, Rz 15-57). Konkrete Rügen im Sinne von § 281 ZPO/ZH werden in diesen Ausführungen – wie im Übrigen auch in der den materiellen Teil der Beschwerdeschrift einleitenden Übersicht (KG act. 1 S. 4 f., Rz 8-10) – nicht erhoben. Im Anschluss daran rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Beweiswür- digung durch die Vorinstanz" (zusammengefasst), das Obergericht habe für seine Annahme, er habe ein eigenes Interesse am zwischen den Beschwerdegegnern und der B. geschlossenen Aktienkaufvertrag gehabt, "im Wesentlichen auf ein

- 15 - einziges Beweismittel als Ausgangspunkt ab[gestellt], nämlich auf die Zeugen- aussage von T." (KG act. 1 S. 14, Rz 59). Aus diesen (in der Beschwerdeschrift wiedergegebenen) Aussagen (BG Prot. II S. 24 f.) auf das Vorliegen eines er- kennbaren direkten und konkreten eigenen Interesses des Beschwerdeführers am Vertrag und auf einen entsprechenden Profit desselben aus diesem Geschäft zu schliessen, sei jedoch willkürlich. So habe der Zeuge T. auf die Frage, ob er den Inhalt des Kaufvertrags kenne, mit seinem Hinweis auf den Rückkaufscharakter des Geschäfts nichts anderes gesagt, als was der Beschwerdeführer stets kon- stant behauptet habe: nämlich, dass der Vertrag nur deshalb geschlossen worden sei, weil der Beschwerdegegner 2 dies verlangt habe; irgendein Interesse der B. habe hingegen keine Rolle gespielt. Dass und aus welcher Motivation heraus der Anstoss zum Vertragsschluss, für dessen Erfüllung sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, einzig und allein vom Beschwerdegegner 2 gekommen sei, ergebe sich überdies mit aller Deutlichkeit aus dem Fax-Schreiben des Be- schwerdegegners 2 vom 1. September 2001 (BG act. 5/17), auf das in der ergän- zenden Berufungsschrift vom 7. September 2009 ausdrücklich hingewiesen wor- den sei (OG act. 123 S. 6), sowie aus dessen Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12). Letzteres lasse den vorinstanzlichen Hinweis auf das Fax- Schreiben vom 10. August 2001, wonach der Aktienverkauf an die B. schon vor dem 1. September 2001 Verhandlungsthema zwischen den Parteien gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 21 unten), als willkürlich erscheinen, soweit damit begründet werden sollte, dass der Anstoss zum Kauf möglicherweise doch nicht vom Be- schwerdegegner 2 gekommen sei. Wenn die Vorinstanz diese Umstände einfach als belanglos zur Seite wische und festhalte, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die B. unabhängig da- von, wer den Kauf initiiert habe, ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt hät- ten, liege darin die Weigerung, die Beweismittel im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen, namentlich zu den Prämissen für das Vorliegen einer kumulativen Schuldübernahme, zu würdigen. Mit Blick auf diese Erforder- nisse sei es willkürlich, der Entstehungsgeschichte des Vertrags keinerlei Bedeu- tung zuzumessen und einzig auf die Zeugenaussage abzustellen, wonach die Gesellschaft, für die sich der Beschwerdeführer mitverpflichtet habe, eine zentrale

- 16 - Rolle beim Übergang des Hauptaktionariats der S. von P. auf den Beschwerde- führer und R. gespielt habe. Damit stelle die Vorinstanz auf einen abstrakten, we- der in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Um- stand ab, um das Interesse des Beschwerdeführers am konkreten (Kauf-)Vertrag zu bejahen. So bleibe nebulös, von welchem "Konstrukt" die B. Teil gewesen sein und welche "zentrale Rolle" sie bei der Ablösung des Hauptaktionariats gespielt haben solle. Völlig unklar sei auch, wann eine solche Ablösung hätte erfolgen sol- len oder erfolgt sei und worin der konkrete Zusammenhang zwischen dieser Ablö- sung und dem in Frage stehenden Kaufvertrag bestehen solle (KG act. 1 S. 14- 17, Rz 58-68). Hieran vermöge – so der Beschwerdeführer weiter – auch nichts zu ändern, dass die Vorinstanz ihre Auffassung (zusätzlich) auf die Ausführungen des Zeu- gen P. (BG Prot. II S. 35 f.) stütze. Diese Depositionen seien noch unbestimmter als diejenigen des Zeugen T., weshalb desses Aussagen in tatsächlicher und zeit- licher Hinsicht unbestimmt und die Unklarheiten bezüglich des bejahten "Kon- struktes" sowie der "zentralen Rolle" der B. bestehen blieben. Aufgrund der vagen Aussagen des Zeugen P. anzunehmen, der Beschwerdeführer habe zusammen mit R. die Rolle des Hauptaktionärs in der S.-Gruppe übernehmen wollen, und gestützt darauf auf ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag der B. zu schliessen, ohne die "konkreten, bestimmten und eindeutigen Beweismittel betref- fend die Vertragsentstehung" mitzuberücksichtigen (KG act. 1 S. 18, Rz 72), sei willkürlich. Diese Beweiswürdigung widerspreche auch der Logik. Es sei nämlich realitätsfremd, anzunehmen, ein Interesse des Übernehmers schlage nicht auch in irgendeiner Weise auf die Vertragsanbahnung durch, was ein Blick auf die in der Rechtsprechung genannten Beispiele für eine kumulative Schuldübernahme verdeutliche. So sei es schlicht nicht vorstellbar, dass bei der Miete einer Woh- nung, beim Leasing eines Fahrzeugs, bei einer Kreditaufnahme oder beim Ab- schluss eines Factoringvertrags die Initiative zum Vertragsabschluss einzig und allein vom Vermieter, vom Leasingnehmer, vom Kreditgeber oder vom Factor er- griffen werde und nicht auch vom Vertragspartner oder vom Übernehmer (KG act. 1 S. 17-19, Rz 69-73).

- 17 - Das Interesse eines eine Schuld kumulativ Übernehmenden sei nicht etwas Abstraktes, das völlig unabhängig von der Vertragsanbahnung im konkreten Fall "auch noch irgendwie da" sei und in irgendeinem losen Zusammenhang mit dem konkreten Geschäft stehe. Genau auf eine solche Rechtsansicht laufe die Be- weiswürdigung der Vorinstanz aber hinaus, wenn Letztere bei der Beurteilung der Interessenlage den Umstand als völlig irrelevant erachte, dass die Initiative zum Vertragsschluss allein vom Beschwerdegegner 2 ausgegangen sei, und einzig auf einen abstrakten, weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht irgendwie näher feststehenden Umstand abstelle, um das Interesse des Beschwerdeführers zu be- jahen. Die unspezifischen Aussagen des Zeugen T. betreffend Aktienübergang liessen mit den Urkunden betreffend Vertragsanbahnung sowie der weiteren Aus- sage desselben Zeugen, wonach es beim Vertrag darum gegangen sei, dass der Beschwerdegegner 2 ein Engagement bei der B. durch Rückverkauf seiner S.-Aktien abgeschlossen habe (vgl. BG Prot. II S. 24), beweismässig jedoch ein- zig den Schluss zu, dass der vom Zeugen T. erwähnte Aktienübergang resp. die Ablösung des Hauptaktionariats mit dem streitgegenständlichen Kaufvertrag (zwi- schen den Beschwerdegegnern und der B.) nichts zu tun habe. Das ergebe sich auch aus der im Recht liegenden und von der Vorinstanz beigezogenen Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1), aus der her- vorgehe, dass im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags der Beschwerdefüh- rer und R. über die D. und die B. bereits zu mindestens 75% an der S. beteiligt gewesen seien. Die vom Zeugen erwähnte Ablösung des Hauptaktionariats von P. auf den Beschwerdeführer und R. müsse mithin schon vorher stattgefunden haben, und das vom Zeugen angesprochene unspezifizierte Interesse der B. und des Beschwerdeführers, im Rahmen dieser Ablösung S.-Aktien zu erwerben, könne im Zeitpunkt des Aktien(rück)kaufs daher nicht vorgelegen haben. Der Zeuge T. beziehe sich mit seiner Aussage, die B. habe ein Interesse am Kauf der S.-Aktien gehabt, somit ganz offensichtlich auf einen vor dem Vertragsschluss lie- genden Zeitpunkt in der Vergangenheit. Indem die Vorinstanz dennoch ange- nommen habe, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe ein Interesse des Be- schwerdeführers am Vertrag der B. bestanden, wie es für eine kumulative

- 18 - Schuldübernahme erforderlich sei, habe sie die Beweise willkürlich gewürdigt (KG act. 1 S. 19 f., Rz 74-78). Vor diesem Hintergrund ergibt sich nach Ansicht des Beschwerdeführers auch, wie das im angefochtenen Urteil wiedergegebene, an den Beschwerdegeg- ner 2 gerichtete Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 bei unvoreinge- nommener Lektüre verstanden werden müsse: nämlich – wie der Beschwerde- führer bereits in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 5. November 2008 (BG act. 102 S. 2, Rz 2) und der ergänzenden Berufungsschrift vom 7. Sep- tember 2009 (OG act. 123 S. 5, Rz 11) vorgebracht habe – als Leitfaden resp. Argumentarium für die Beschwerdegegner, um den Steuerbehörden den hohen Verkaufspreis der S.-Aktien als steuerfreien Kapitalgewinn verkaufen und so ne- gative steuerliche Implikationen des Aktienverkaufs vermeiden zu können. Dieser eindeutige Schluss dränge sich einerseits deshalb auf, weil dieses Schreiben an mehreren Stellen (ausdrücklich) auf Steuerbelange Bezug nehme. Ausserdem gehe daraus hervor, dass der Liquidationswert der Aktien Fr. 335'835.-- betrage, der Kaufpreis jedoch Fr. 1'940'915.-- und damit rund sechsmal mehr; die Erklä- rung R.'s, die B. habe ein strategisches Interesse am Kauf dieser Aktien, folge als Antwort auf die danach im Schreiben gestellte Frage, warum die B. diesen (ho- hen) Betrag bezahle. Und schliesslich belege auch der Inhalt des (nach be- schwerdeführerischer Darstellung aus computertechnischen Gründen falsch da- tierten) Fax-Schreibens von R. an die Beschwerdegegner vom 15. März 2004 (BG act. 5/19), dass im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 lediglich Steuerbelan- ge besprochen worden seien und das darin erwähnte strategische Interesse der B. nicht bestanden habe. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegner R. nicht darum gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquidati- onswert hohen Verkaufspreis zu nennen, wenn beim Beschwerdeführer resp. bei der B. tatsächlich ein für die Beschwerdegegner erkennbares direktes und eige- nes Interesse am Kaufvertrag bestanden hätte. Vielmehr wäre ihnen dieser Grund

– eben das strategische Interesse der B. – selber von vornherein klar gewesen. Deshalb erhelle aus dem Fax-Schreiben vom 16. November 2001 eindeutig, dass irgendein Interesse der B. oder des Beschwerdeführers am Abschluss des Akti- enkaufvertrags für die Beschwerdegegner gerade nicht erkennbar gewesen sei,

- 19 - womit auch keine kumulative Schuldübernahme vorliegen könne. Indem die Vor- instanz all dies als irrelevant erachte, würdige sie die Beweise in willkürlicher Art und Weise (KG act. 1 S. 20-22; Rz 79-85). In einem Fazit fasst der Beschwerdeführer, ohne dabei zusätzliche Rügen zu erheben, abschliessend die Gründe zusammen, weshalb eine willkürfreie Wür- digung der Beweismittel offensichtlich nicht auf ein Interesse des Beschwerdefüh- rers schliessen lasse, wie es für eine kumulative Schuldübernahme erforderlich sei (KG act. 1 S. 22 f., Rz 86 f.). 3.1. Diese Vorbringen erschöpfen sich der Sache nach in nicht unwesentli- chem Umfang darin, unter Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorge- tragenen Argumente bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Ausführungen zu den bei Vertragsschluss bestehenden Interessen am Kaufvertrag über die S.-Aktien und zur rechtlichen Qualifikation der strittigen Vertragsklausel zu bestreiten und ihnen die eigene, davon abweichende Beweiswürdigung und Rechtsauffassung entgegenzustellen. Dabei unterlässt es der Beschwerdeführer aber weitgehend, sich rechtsgenügend mit der seinen Standpunkt verwerfenden und ein klägerisches Eigeninteresse bejahenden vorinstanzlichen Argumentation auseinanderzusetzen und hinreichend präzis aufzuzeigen, gegen welche konkre- ten Stellen oder Erwägungen im angefochtenen Entscheid sich seine Beanstan- dungen im Einzelnen richten und woraus sich ein Nichtigkeitsgrund ergebe. Des- halb bleibt mitunter auch unklar, ob mit der Beschwerde eine von der Vorinstanz getroffene tatsächliche Annahme oder eine dem Urteil zugrunde gelegte Rechtsauffassung als willkürlich gerügt wird. Insoweit übt der Beschwerdeführer rein appellatorische, den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegrün- dung nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die im Folgenden nicht näher einzugehen ist (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). 3.2. Soweit die beschwerdeführerische Argumentation (KG act. 1 S. 14 ff., Rz 58 ff.) sodann auf die Rüge hinausläuft, das von der Vorinstanz festgestellte Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kaufvertrag über die S.-Aktien ent- spreche qualitativ, d.h. in seiner Art und Beschaffenheit, nicht demjenigen, wie es von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als indizielles Merkmal für die Quali-

- 20 - fikation einer Vertragsklausel als kumulative Schuldübernahme gefordert werde (vgl. insbes. KG act. 1 S. 5, Rz 11, S. 22, Rz 84 und 86, S. 23, Rz 88; s.a. S. 19 f., Rz 74 und 78), sei mit anderen Worten kein erkennbares direktes, konkretes und eindeutiges eigenes Interesse resp. kein "intérêt propre et marqué" im Sinne der höchstrichterlichen Praxis, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: Die qualitativen Anforderungen an die Art des (praxisgemäss) erforderlichen Ei- geninteresses umschreiben ein (richterrechtliches) Tatbestandsmerkmal der Ver- tragsqualifikation und stellen somit einen Rechtsbegriff dar. Die Frage, ob ein be- stimmtes, sachverhaltsmässig erstelltes Interesse des Promittenten als rechtsge- nügendes Eigeninteresse im Sinne des von der Praxis entwickelten Abgren- zungskriteriums zwischen Schuldbeitritt und Bürgschaft zu betrachten sei oder nicht, beschlägt folglich die Subsumtion des Sachverhalts unter die Rechtsnor- men (des Vertragsrechts), d.h. die Rechtsanwendung (und nicht die Feststellung des Sachverhalts). Es handelt sich um eine im Beschwerdeverfahren vor Bun- desgericht frei überprüfbare Frage des (ungeschriebenen) materiellen Bundes- rechts. Als solche ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3). 3.3. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer das Ergebnis der Auslegung bzw. die rechtliche Qualifikation der im Streit liegenden (Sicherungs-)Abrede (Art. 7 Abs. 2 des Vertrags vom 27. März 2002; BG act. 5/20) als kumulativer Schuld- beitritt beanstandet (vgl. z.B. KG act. 1 S. 24 f., Rz 94 f.). Sie wird ebenfalls vom Bundes(privat)recht bestimmt und ist deshalb nicht vom Kassationsgericht, son- dern vom Bundesgericht zu prüfen (§ 285 ZPO/ZH; s.a. hinten, Erw. III/4.2). 3.4. Im Kassationsverfahren überprüfbare Tatfrage ist hingegen, ob ohne Willkür (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) angenommen werden durfte, es habe tatsächlich ein Interesse des Beschwerdeführers am Vertrag zwischen den Be- schwerdegegnern und der B. bestanden, was mit den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden ebenfalls in Abrede gestellt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 18, Rz 72). 3.4.1. Die Vorinstanz hat das Interesse des Beschwerdeführers am (Aktien- kauf-)Vertrag im Wesentlichen wie folgt begründet: Gemäss den glaubhaften Aus-

- 21 - sagen des Zeugen T., an dessen Glaubwürdigkeit nicht zu zweifeln sei, sei die B. im Hinblick auf die angestrebte Übernahme des S.-Hauptaktionariats durch R. und den Beschwerdeführer, welche vom Zeugen P. bestätigt werde, daran inte- ressiert gewesen, möglichst viele S.-Aktien zu erwerben (vgl. BG Prot. II S. 25). Dass ein solches Interesse bestanden habe, gehe auch aus dem Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 hervor, worin dieser erkläre, die B. habe ein strate- gisches Interesse am Kauf dieser Aktien. Zudem weise auch die Tatsache, dass die B. bereit gewesen sei, einen hohen Kaufpreis für die Aktien zu zahlen, deut- lich auf ihr Interesse am Zustandekommen des Kaufvertrags hin. Nachdem die B. zu 100% vom Beschwerdeführer und von R. beherrscht gewesen sei und sich aus den Zeugenaussagen ergebe, dass diese beiden Personen die Rolle der Haupt- aktionäre in der S.-Gruppe hätten übernehmen wollen, habe der (Rück-)Kauf der Aktien auch im Interesse R.'s und des Beschwerdeführers gelegen. Denn er habe sie dem geplanten Ziel, möglichst viele S.-Aktien bei sich zu vereinigen, einen Schritt näher gebracht. Überdies seien nach übereinstimmender Darstellung der Parteien die am Kaufvertrag Beteiligten bei Vertragsabschluss davon ausgegan- gen, dass der Wert der S.-Aktien künftig steigen werde. Unter dieser Annahme hätten sowohl die B. als Käuferin als auch der Beschwerdeführer und R. als deren Alleineigentümer ein Interesse an der Aktien-Übertragung gehabt, um so von der erwarteten Wertsteigerung zu profitieren (KG act. 2 S. 18-23). Diese Würdigung der abgenommenen Beweise und die darauf beruhende Annahme, der Beschwerdeführer habe ein persönliches Interesse am Zustande- kommen des Kaufvertrags zwischen der B. und den Beschwerdegegnern gehabt, erscheint zumindest vertretbar. Jedenfalls ist sie nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH (vgl. vorne, Erw. II/4). Daran ver- mag, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, die Kritik des Beschwer- deführers nichts zu ändern. 3.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beanstandete tat- sächliche Annahme (betreffend das Eigeninteresse des Beschwerdeführers am Kauf der S.-Aktien durch die B.) keineswegs "im Wesentlichen" allein auf die Zeu- genaussage von T. gestützt hat (vgl. KG act. 1 S. 14, Rz 59 [und S. 17, Rz 67]).

- 22 - Vielmehr hat sie ihre Überzeugung (augenscheinlich) aus der Würdigung mehre- rer, nach ihrer Meinung denselben Schluss indizierender Beweismittel und Um- stände gewonnen. Insbesondere hat sie neben der Aussage des Zeugen T. auch diejenige des Zeugen P., die Fax-Schreiben R.'s vom 16. November 2001 (BG act. 30/2) bzw. 10. August 2001 (BG act. 5/16) und verschiedene Begleitumstän- de gewürdigt (z.B. dass auf Seiten der B. deren Aktionär R. die Vertragsverhand- lungen geführt und den Vertrag mitunterzeichnet hat, dass die Käuferin zur Be- zahlung eines hohen Preises bereit war und dass die am Kauf Beteiligten von der Erwartung ausgingen, der Wert der S.-Aktien werde steigen). Insofern geht die durch die vorinstanzlichen Erwägungen selbst widerlegte Kritik von vornherein fehl. 3.4.3. Soweit der Beschwerdeführer seine Rüge auf das "von Beginn weg in den Akten" liegende Fax-Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) stützt (KG act. 1 S. 16, Rz 64 f.), kann er daraus schon deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er es unterlässt, mittels Angabe konkreter Aktenstellen nachzuweisen, dass, wo und zur Untermauerung welcher tatsächli- cher Behauptungen er bereits in seinen Parteivorträgen vor den Vorinstanzen auf diese Klagebeilage hingewiesen und deren Inhalt so zum Prozessstoff gemacht habe (vgl. ZR 97 Nr. 87), und zum Beweis (oder Gegenbeweis) welcher strittiger Tatsachenbehauptungen dieses Fax-Schreiben als Beweismittel anerboten und im Beweisabnahmebeschluss vom 4. Juni 2008 (BG act. 89) auch zugelassen wurde. Insoweit erfüllt die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen nicht bzw. haben die Vorbringen in der Beschwerdeschrift als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige Noven zu gelten (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Im Übrigen geht aus dem Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 (BG act. 5/12) entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch inhaltlich keineswegs hervor, dass es sich dabei um den Anstoss zum Verkauf der S.-Aktien durch den Beschwerdegegner 2 gehandelt habe, enthält dieses doch keine schlüssigen Hin- weise auf dessen Wunsch, diese Aktien (zurück) zu verkaufen. Aus dem Schrei- ben erhellt nur, dass sich der Beschwerdegegner 2 in jenem Zeitpunkt mit der

- 23 - Planung seines künftigen Einkommens befasste und dabei über einen "Verbleib bei der S." spekulierte; ein Bestreben oder gar ein Begehren des Beschwerde- gegners 2, das entsprechende Engagement durch Rückverkauf seiner S.-Aktien (im Sinne der beim seinerzeitigen Erwerb der Aktien erhaltenen Zusicherung) ab- zuschliessen, ist aus den gewählten Formulierungen jedoch nicht ersichtlich. Auf die Option eines Aktien(ver)kaufs weist vielmehr erst das von der Vorinstanz (KG act. 2 S. 21 unten) erwähnte Fax-Schreiben R.'s vom 10. August 2001 (BG act. 5/16) hin, auf das der Beschwerdegegner 2 alsdann mit seinem Fax-Schreiben vom 1. September 2001 (BG act. 5/17) Bezug zu nehmen scheint. Somit geht der beschwerdeführerische Hinweis auf das Fax-Schreiben vom 16. Juni 2001 auch in materieller Hinsicht fehl. Ebenso wenig kann der Vorinstanz eine willkürliche Annahme bezüglich der Frage, wer den Anstoss für den Aktienverkauf gegeben habe, vorgeworfen werden (vgl. KG act. 1 S. 16 f., Rz 65), zumal sie diesbezüg- lich gar keine abschliessende Feststellung getroffen, sondern die Frage mangels Entscheidrelevanz letztlich offengelassen hat (vgl. KG act. 2 S. 21 unten). 3.4.4. Nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und vom Beschwerdeführer je- denfalls nicht schlüssig dargetan ist sodann, inwiefern die Vorinstanz die Be- weismittel nicht "im richtigen Kontext zu den massgeblichen Rechtsnormen" ge- würdigt haben und in Willkür verfallen sein sollte, indem sie bei der beweismässi- gen Erstellung des Sachverhalts (bezüglich eines klägerischen Interesses am Ab- schluss des Aktienkaufvertrags) der Entstehungsgeschichte des Vertrags resp. dem Umstand, wer den Anstoss zum Vertragsschluss gegeben hat, keine ent- scheidende Bedeutung zumass, wie in der Beschwerde mehrfach gerügt wird (vgl. insbes. KG act. 1 S. 17, Rz 67; s.a. a.a.O., S. 18 f., Rz 72 und 74, sowie S. 21, Rz 83 a.E.). Denn allein der Umstand, wer einen bestimmten Vertrags- schluss initiiert hat, lässt in aller Regel nur beschränkte Rückschlüsse auf die Inte- ressen zu, welche die Vertragsparteien am Abschluss dieses Vertrags haben. So liegt ein synallagmatischer Vertrag meist im Interesse beider Vertragspartner, und zwar unabhängig davon, wer seinen Abschluss angeregt hat. Möglich ist sogar, dass ein Vertragsschluss zwar von einer Vertragspartei initiiert wird, der abge- schlossene Vertrag aber allein im Interesse der anderen Partei liegt. Als Beispiele hiefür seien eine spontane Schenkung an einen Bekannten oder das Angebot, ei-

- 24 - nem in Not Geratenen Geld auszuleihen, genannt. Auch ist es entgegen be- schwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 19, Rz 73) keineswegs unvorstell- bar, dass ein Mietvertrag über eine Wohnung oder ein Leasingvertrag auf alleini- ge Initiative des Vermieters oder des Leasinggebers zustande kommt; beim Miet- vertrag über eine öffentlich inserierte Wohnung entspricht dies gegenteils sogar der Regel. Es braucht somit kein Gleichlauf zwischen der Initiative zum und dem Interesse am Vertragsschluss zu bestehen. Allein der Umstand, dass der Verkauf der S.-Aktien auf das Verlangen des Beschwerdegegners 2 zurückgehen soll, weil dieser damit ein bestimmtes finanzielles Engagement beenden wollte, schliesst ein eigenes Interesse der B. und des Beschwerdeführers am Kaufvertrag (aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen) somit keineswegs aus. Auch inso- weit ist kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Willkür in der Beweiswürdi- gung nachgewiesen. 3.4.5. Letzteres gilt auch für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe bei der Bejahung eines Eigeninteresses des Be- schwerdeführers in unhaltbarer Weise auf einen abstrakten und nicht näher defi- nierten Umstand, nämlich auf ein im Einzelnen nebulös bleibendes "Konstrukt" zur Ablösung des Hauptaktionariats der S. abgestellt (KG act. 1 S. 17 f., Rz 68 und 71). Zwar wird, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, die Ausgestal- tung des vom Zeugen T. erwähnten Konstrukts und die konkrete Rolle der B. bei der Ablösung des Hauptaktionariats der S. (vgl. BG Prot. II S. 25) resp. in der Gruppe der Käufer nirgends näher umschrieben; auch nicht vom Zeugen P., des- sen Schilderung (BG Prot. II S. 33 ff.) aber immerhin ohne Willkür als zusätzliches Indiz für die Existenz dieses Konstrukts betrachtet werden kann. Das ist mit Blick auf die Beweiswürdigung indessen von untergeordneter Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer weder geltend macht noch darlegt, dass und inwiefern die – angesichts des Geflechts von wirtschaftlichen Beziehungen unter den beteiligten Personen und Gesellschaften (vgl. KG act. 2 S. 5 f., Erw. I/1.2) im Übrigen kei- neswegs abwegig erscheinende – Annahme willkürlich sei, es habe tatsächlich ein (wie im Einzelnen auch immer geartetes) Konstrukt existiert und die B. habe als Teil desselben zur Ablösung des S.-Aktionariats gedient. Entscheidend ist vielmehr der Kern der Aussage des Zeugen T., wonach er aus dem Strafverfah-

- 25 - ren in Zug wisse, dass die B. ein Interesse daran gehabt habe, möglichst viele Ak- tien der S. zu kaufen, und dass dieses Interesse im Zusammenhang mit dem Bestreben ihrer beiden Aktionäre gestanden habe, das Hauptaktionariat der S. abzulösen und – auf die Personen bezogen – durch R. und den Beschwerdefüh- rer zu ersetzen (BG Prot. II S. 25). Wenn die Vorinstanz, ohne auf Einzelheiten bezüglich der Ausgestaltung des fraglichen "Konstruktes" und der konkreten Rolle der B. einzugehen, diese Aussage, deren Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede stellt wie die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen, als (gewichtiges) Indiz für ein Interesse der B. und auch des Beschwerdeführers am Kauf der Aktien betrachtet, erscheint dies zumindest vertretbar; Willkür in der Be- weiswürdigung ist darin jedenfalls nicht zu erblicken. 3.4.6. An der Vertretbarkeit der vorinstanzlichen Würdigung der Zeugenaus- sagen ändert auch der Einwand nichts, es bleibe unklar, weshalb die Aussage des Zeugen P., der Beschwerdeführer sei Käufer gewesen, als Beleg für ein Inte- resse der B. am Kaufvertrag sollte herangezogen werden können (KG act. 1 S. 18, Rz 71 a.E.). Dies schon deshalb, weil mangels genügend präziser Aktenhin- weise unklar bleibt, auf welche Aussage des Zeugen P. und auf welches vo- rinstanzliche Argument resp. auf welche Stelle in der Urteilsbegründung sich der Beschwerdeführer überhaupt genau bezieht. Ausserdem hat der Zeuge P. zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, im Unterschied zur B., zur Käufergruppe gehört (BG Prot. II S. 35). Wie aus seiner Formulierung unmissverständlich her- vorgeht ("bezogen auf meine Anteile"), bezieht sich diese Aussage aber nicht auf den Vertrag vom 27. März 2002 (BG act. 5/20), sondern auf den Verkauf der vom Zeugen P. gehaltenen S.-Aktien. Mit Bezug auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Vertrag hat der Zeuge P. indessen explizit erklärt, die B. sei die Käufe- rin der Aktien der Beschwerdegegner gewesen (BG Prot. II S. 37). Nachdem die Vorinstanz diese Aussagen zutreffend wiedergegeben hat (KG act. 2 S. 19, Erw. II/4.4.5.3), ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern sie von einer "Aussage, der Be- schwerdeführer sei Käufer gewesen", ausgegangen sei und diese "als Beleg für ein Interesse der B. am Kauf herangezogen" habe. Insofern geht die Beschwerde an der Sache vorbei. Jedenfalls ist damit keine Willkür in der Beweiswürdigung dargetan.

- 26 - 3.4.7. Keine Zustimmung verdient die beschwerdeführerische Auffassung, wonach die Würdigung der Beweismittel (willkürfrei) nur den einen Schluss zulas- se, dass der Kaufvertrag zwischen den Beschwerdegegnern und der B. nichts mit der vom Zeugen T. erwähnten Ablösung des Hauptaktionariats zu tun habe (KG act. 1 S. 19, Rz 76). Entgegen dieser Behauptung hat der Zeuge T. selbst erklärt, dieser Vertrag stehe seiner Meinung nach im Zusammenhang mit dem Bestreben der B., zwecks Ablösung des Hauptaktionariats möglichst viele S.-Aktien zu kau- fen (BG Prot. II S. 25). Im Lichte dieser Aussage erscheint der vorinstanzliche Schluss, der Vertrag habe dem Ziel gedient, das Hauptaktionariat der S. abzulö- sen und möglichst viele S.-Aktien beim Beschwerdeführer und R. zu vereinigen, zumindest nicht willkürlich, sondern durchaus vertretbar. Dagegen ist auch mit dem Hinweis auf die im Recht liegende Übersicht über die wichtigsten Gesellschaften und Beteiligungen (BG act. 5/1) und den darauf beruhenden Einwänden (KG act. 1 S. 19 f., Rz 77) nicht anzukommen. So geht weder aus der angesprochenen Klagebeilage selbst schlüssig hervor, noch wird in der Beschwerdeschrift nachgewiesen, dass und wo (Aktenstelle) der Beschwer- deführer bereits im Rahmen des Verfahrens vor den Vorinstanzen behauptet ha- be, diese Übersicht gebe die Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses (und nicht – was ebenso nahe liegt – diejenigen im Zeitpunkt der Kla- geerhebung) wieder. Insofern stützt sich die Argumentation des Beschwerdefüh- rers auf Behauptungen, die als im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vor- bringen zu gelten haben (vgl. vorne, Erw. II/5). Sie ist deshalb von vornherein un- behelflich. 3.4.8. Mit Bezug auf die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzli- chen Würdigung des Fax-Schreibens R.'s vom 16. November 2001 (KG act. 1 S. 20 f., Rz 79-83) ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er weder die Fundstelle dieses Beweismittels in den vorinstanzlichen Akten noch die damit be- anstandeten Erwägungen im angefochtenen Entscheid näher bezeichnet. (An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle im angefochtenen Entscheid [KG act. 2 S. 17, Erw. II/4.4.5.1] hat die Vorinstanz keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern lediglich die Vorbringen der Parteien zur Frage eines klägerischen Eigen-

- 27 - interesses am Vertrag vom 27. März 2002 zusammengefasst.) Ausserdem setzt er sich nur unzureichend mit den Ausführungen auseinander, mit denen die Vor- instanz seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene Argumentation entkräftet hat, bei diesem Fax-Schreiben handle es sich nur um einen Leitfaden von R. für die Beschwerdegegner, um gegenüber den Steuerbehörden den hohen Ver- kaufspreis als steuerfreien Kapitalgewinn rechtfertigen zu können (vgl. KG act. 2 S. 21 f., Erw. II/4.4.5.5). Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, seinen diesbezüglichen Standpunkt zu wiederholen, in appellatorischer Weise seine eigene Würdigung des Beweismittels darzulegen und zu bestreiten, dass die fragliche Äusserung, wonach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der S.-Akten habe, als Indiz für ein Interesse der B. am Aktienkauf gewertet werden dürfe. In diesem Punkt vermag die Beschwerde die formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu erfüllen (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/5). Die Rüge ist aber auch in materieller Hinsicht unbegründet. Zwar erscheint im (steuerrechtlichen) Kontext, in dem die fragliche Erklärung steht, möglicher- weise auch die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Würdigung des Fax- Schreibens vom 16. November 2001 denkbar. Angesichts der von R. gewählten deklarativen Formulierung, die keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass das von ihm erklärte strategische Interesse der B. bloss vorgeschoben und bei den Steu- erbehörden nur vorzugeben sei, erweist sie sich aber keineswegs als überzeu- gender oder gar als gleichsam zwingend. Vielmehr erscheint es selbst unter der Annahme, in besagtem Fax-Schreiben würden ausschliesslich steuerliche Belan- ge besprochen, zumindest vertretbar, die darin getroffene Feststellung R.'s, wo- nach die B. ein strategisches Interesse am Kauf der Akien habe, wortgetreu zu verstehen und als Indiz dafür zu würdigen, dass tatsächlich ein solches Interesse bestanden habe. Allein der Umstand, dass es sich bei diesem Fax-Schreiben um ein Argumentarium für Steuerbelange gehandelt haben soll, schliesst die Richtig- keit der darin enthaltenen Erklärung jedenfalls nicht aus und drängt auch sonst nicht zum Schluss, das von dessen Verfasser erklärte Interesse bestehe in Wahr- heit nicht. Damit hält die vorinstanzliche Würdigung dieses Beweismittels einer Überprüfung unter dem (beschränkten) Blickwinkel von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH aber

- 28 - stand, und es lässt sich auch diesbezüglich keine Willkür in der Beweiswürdigung erkennen. 3.4.9. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beschwerdegeg- ner R. nicht gebeten hätten, ihnen einen Grund für den im Verhältnis zum Liquida- tionswert sehr hohen Aktienpreis zu nennen, wenn bei der B. oder beim Be- schwerdeführer ein für sie erkennbares direktes eigenes Interesse am Vertrag – eben das "strategische Interesse" der B. – bestanden hätte; vielmehr wäre ihnen dieses von vornherein selber klar gewesen (KG act. 1 S. 21 f., Rz 84). Damit be- streitet er neben dem Eigeninteresse als solchem auch dessen Erkennbarkeit, wie sie von der bundesgerichtlichen Praxis zur kumulativen Schuldübernahme vor- ausgesetzt wird – allerdings ohne Erfolg: Einerseits behauptet der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals im Kassationsverfahren, die Beschwerdegegner hätten R. gebeten, ihnen einen Grund für den hohen Kaufpreis zu nennen, und die Ausführungen im Fax-Schrei- ben R.'s vom 16. November 2001 stellten die Antwort darauf dar (s.a. KG act. 1 S. 21, Rz 82); zumindest zeigt er in der Beschwerde nicht auf, dass und wo (Akten- stelle) er diese Sachbehauptungen schon früher vorgetragen habe. Sie haben daher als den Prozessstoff erweiternde, im Kassationsverfahren unzulässige neue Sachvorbringen zu gelten. Als solche sind sie jedoch nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (vgl. vorne, Erw. II/5). Auf der anderen Seite muss das Eigeninteresse des der fremden Schuld Beitretenden keineswegs von Anfang an, d.h. bereits während der Vertragsver- handlungen, erkennbar sein. Entscheidend ist allein, ob für die Gegenpartei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (resp. des Zustandekommens der Sicherungs- vereinbarung) erkennbar ist, dass der Beitretende ein eigenes Interesse am Ver- trag des (Haupt-)Schuldners hat. Ob dasselbe von Anfang an evident ist oder erst später aufgrund der Umstände oder einer Information durch den Vertragspartner erkennbar wird, spielt keine Rolle. Deshalb greift der Einwand, den Beschwerde- gegnern sei erst auf entsprechende Anfrage hin erklärt worden, dass die B. ein strategisches Interesse am Aktienkauf habe, ins Leere. Massgebend ist einzig, dass die Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (27. März 2002)

- 29 - erkennen konnten, dass der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Vertrag zwischen ihnen und der B. hatte, was gestützt auf die Mitteilung im Fax-Schreiben vom 16. November 2001 und die weiteren von der Vorinstanz genannten Um- stände (vgl. KG act. 2 S. 22 f., Erw. II/4.4.7-4.4.8) ohne Willkür bejaht werden darf. Auch diesbezüglich ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, soweit die Rüge un- ter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH im Kassationsverfahren überhaupt zu beurteilen ist (vgl. vorne, Erw. II/3 und III/3.2). 3.4.10. Schliesslich verneint der Beschwerdeführer ein eigenes Interesse am Erwerb der S.-Aktien mit dem Argument, er sei zusammen mit R. bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags Hauptaktionär der B. gewesen, weshalb ihm aus dessen Erfüllung keine Vorteile erwachsen seien (KG act. 1 S. 25, Rz 95 a.E.). Dabei verkennt er allerdings, wie die Beschwerdegegner zutreffend festhalten (KG act. 9 S. 18, Rz 69), dass nicht die Vergrösserung seines Anteils an der B. zur Debatte steht, sondern der (eigene) Vorteil, den er sich aus dem Erwerb zu- sätzlicher S.-Aktien durch die von ihm und R. beherrschte B. versprach, nämlich die damit verbundene (erwartete) Wertsteigerung seiner Beteiligung an der B. und deren Folgen. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei.

4. Unter dem Titel "2.2. Sicherheit" bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz in ihrem Urteil mit keinem Wort mit dem als Klagebeilage ein- gereichten (und gemäss seiner Darstellung mit einem falschen Datum versehe- nen) Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt habe. Darin habe dieser festgehalten, dass es ausser des Umstands, dass er und der Beschwerdeführer für die Erfüllung des Vertrages auch persönlich verpflichtet seien, "keine Sicherstellung des Kaufpreises" gebe. Nach beschwerdeführeri- scher Ansicht hätte dieses Schreiben bei unvoreingenommener Betrachtung als Beleg dafür gewürdigt werden müssen, dass die strittige Vereinbarung in guten Treuen (nur) als reine Sicherungsvereinbarung verstanden werden dürfe und müsse, d.h. den Sinn einer (blossen) Sicherstellung der Beschwerdegegner ge- habt habe. Die Vereinbarung einer Sicherheit stehe jedoch gerade im Gegensatz zum Gegenstand einer kumulativen Schuldübernahme; vielmehr entspreche sie einem Definitionsmerkmal der Bürgschaft, als welche die Vertragsklausel bei ei-

- 30 - ner willkürfreien Würdigung der Beweislage (unter Berücksichtigung des besagten Fax-Schreibens) zu qualifizieren sei. Insoweit entspreche die vorliegende Konstel- lation derjenigen, wie sie dem Entscheid BGE 129 III 712 zugrunde gelegen habe. Wenn sich die Vorinstanz zwar auf zehn Seiten mit den Interessenkonstellationen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschäftige, sich jedoch mit keiner Silbe mit der einzigen Urkunde auseinandersetze, die aus der Zeit der Entstehungsge- schichte des Vertrages stamme und einen direkten und eindeutigen Hinweis dar- auf gebe, was der Sinn der Vereinbarung unter den Parteien gewesen sei, sei dies willkürlich (KG act. 1 S. 23-25, Rz 88-95). 4.1. Der Sache nach wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit diesen Vorbringen einerseits vor, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) fliessende Begründungspflicht verletzt zu haben. Deren Umfang wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt (vgl. insbes. Art. 18 Abs. 2 KV und § 157 Ziff. 9 GVG/ZH). Subsidiär richtet er sich nach der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltenen Minimalgarantie. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und die Pflicht zur rechtsgenügenden Begründung gerichtli- cher Entscheide gehören zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56, N 35 und 40a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/b), deren Verletzung mit freier Kognition zu prü- fen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 297). Mit Blick auf § 285 ZPO/ZH kann man sich al- lerdings fragen, ob der Einwand mangelnder Begründung im Kassationsverfahren überhaupt zulässig sei (vgl. § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH) oder ob an der gefestig- ten, vom Bundesgericht in neuerer Zeit jedoch kritisierten (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3) kassationsgerichtlichen Praxis festzuhalten sei, ge- mäss welcher in Fällen, die der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten wird, wenn (wie vorliegend) eine ungenügende Begründung mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht geltend gemacht wird (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O, S. 303; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59; Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich

- 31 - 2002, N 41 und 48 zu § 157; RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4; ferner auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Da sich die Beschwerde aus den nachstehend dargelegten Gründen in diesem Punkt ohnehin als (materiell) unbe- gründet erweist, kann die Zulässigkeitsfrage indessen offenbleiben. 4.1.1. Aus der Pflicht der Behörden und Gerichte, ihre Entscheide zu be- gründen, soll der Betroffene ersehen, dass seine Vorbringen (einschliesslich der dazu abgenommenen Beweise) tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Ausserdem soll die Entscheid- motivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglich- keit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvoll- ziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument (und Beweismittel) auseinandersetzt; viel- mehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet (und welche Beweismittel als beweisbildend) und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet (oder beweismässig unergiebig) betrachtet worden sind (vgl. dazu im Einzelnen ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/c; BGE 136 I 236, Erw. 5.2; 134 I 88, Erw. 4.1 [je m.w.Hinw.]). 4.1.2. Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht hat sich die Vorinstanz durchaus zum besagten Fax-Schreiben vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) geäus- sert. So hat sie in ihrem Entscheid ausdrücklich (auch) auf diejenigen Erwägun- gen im bezirksgerichtlichen Urteil verwiesen, in denen sich die Erstinstanz mit der rechtlichen Bedeutung befasst hat, die diesem Fax-Schreiben im Rahmen der Auslegung der strittigen Vertragsklausel nach Vertrauensprinzip zukomme (OG

- 32 - act. 111 S. 9, Erw. 2.3.2.1), und die erstinstanzliche Auffassung, wonach es sich um eine (in den nachfolgenden Erwägungen noch genauer zu qualifizierende) Si- cherungsvereinbarung handle, für zutreffend erklärt (KG act. 2 S. 10, Erw. II/3.3 mit Verweisung auf OG act. 111 S. 8 ff., Erw. 2.3). Damit hat die Vorinstanz die betreffenden Erwägungen der Erstinstanz (zur rechtlichen Bedeutung des fragli- chen Fax-Schreibens) zum Bestandteil ihrer eigenen Begründung erhoben, was gemäss § 161 GVG/ZH ohne Weiteres zulässig ist. Insofern geht die Rüge, die Vorinstanz habe sich "mit keinem Wort" resp. "mit keiner Silbe" mit dieser Urkun- de befasst (KG act. 1 S. 23 und 24, Rz 88 und 91), von vornherein fehl. Zwar finden sich in den nachfolgenden Urteilsmotiven der Vorinstanz (wie auch in denjenigen der Erstinstanz) keine weitergehenden Ausführungen zur Be- deutung des Fax-Schreibens vom 15. März 2004 mehr. Insbesondere hat die Vor- instanz (im Unterschied zum Beschwerdeführer) daraus keine zusätzlichen, über die Qualifikation als rechtlich (und nicht bloss moralisch) bindende Sicherungs- vereinbarung hinausgehenden Schlüsse bezüglich der Vertragsqualifikation (als kumulativer Schuldbeitritt oder Bürgschaft) gezogen. Im Lichte ihrer Erwägungen kann (und muss) das Fehlen weiterer diesbezüglicher Erörterungen aber nur so interpretiert werden, dass die Vorinstanz darin – im Unterschied zu den von ihr in diesem Kontext ausdrücklich angeführten und gewürdigten Beweismitteln (vgl. KG act. 2 S. 18-23) – kein entscheidrelevantes Indiz für den einen oder anderen Ver- tragstypus sah; das heisst, dass sie – wie die Erstinstanz (vgl. OG act. 111 S. 7, Erw. 2.1.5) – das Fax-Schreiben mit Blick auf die Bestimmung des zutreffenden Vertragstypus (Vertragsqualifikation) für unerheblich hielt und die vom Beschwer- deführer in der Berufungsreplik (OG act. 132 S. 5, Rz 14) vertretene (gegenteili- ge) Ansicht stillschweigend verworfen hat. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids geht somit rechtsgenü- gend hervor, auf welche Argumente und Beweismittel sich die Vorinstanz bei der Auslegung und Qualifikation der strittigen Vertragsklausel im Wesentlichen ge- stützt hat. Insbesondere erhellt daraus auch, dass sie sich auch mit dem Fax- Schreiben R.'s vom 15. März 2004 (BG act. 5/19) auseinandergesetzt und welche Bedeutung sie ihm für die Entscheidfindung zugemessen hat. Damit wurde den

- 33 - formellen Anforderungen an die Begründungspflicht aber Genüge getan, und eine Verletzung derselben resp. des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersicht- lich. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4.2. Andererseits (und hauptsächlich) wird mit der Rüge geltend gemacht, der angefochtene Entscheid berücksichtige mit Bezug auf die objektivierte Ausle- gung der strittigen Vertragsklausel nicht alle unter rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Aspekte, sondern lasse entscheidrelevante Gesichtspunkte (kon- kret: das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004; BG act. 5/19) zu Unrecht ausser Betracht. Dieser Einwand betrifft nicht die (eben beurteilte und bejahte) Frage, ob das vorinstanzliche Urteil den formellen Anforderungen an die Begründung genü- ge. Denn die grundrechtliche Gehörsgarantie verleiht keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid; ob ein Entscheid dem aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Anspruch auf Begründung zu genügen vermag, entscheidet sich vielmehr einzig nach dem formellen Gesichtspunkt, ob kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Demgegenüber beschlägt die materielle Rich- tigkeit der Begründung nicht die Frage, ob der Entscheid den formellen Anforde- rungen an die Begründung genüge, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessen, son- dern ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGer 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.3). Wenn der Beschwerdeführer moniert, das Fax-Schreiben R.'s vom 15. März 2004 sei bei der Vertragsauslegung, insbesondere zur Bestimmung des Vertrags- typus, zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, stellt er somit die korrekte Anwen- dung des Bundeszivilrechts (und nicht seinen Anspruch auf Urteilsbegründung) zur Prüfung. Denn die (Rechts-)Frage, welche aktenkundigen Begebenheiten und Indizien (Urkunden, Erklärungen, Begleitumstände etc.) für die Auslegung eines Vertrags nach Vertrauensprinzip überhaupt relevant sind und welchen vertrauens- theoretischen Sinn sie bejahendenfalls indizieren, beurteilt sich nach bundes- (privat)rechtlichen Grundsätzen. Sie ist folglich nicht im kantonalen Kassations- verfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu prüfen (Art. 95

- 34 - lit. a BGG). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/3).

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner (mitunter rein appellatorischen oder die rechtliche Subsumtion betreffenden) Kritik nicht nachweist, dass das angefochtene Urteil (KG act. 2) an einem der kassati- onsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen ist bzw. willkürliche Annahmen getroffen hat. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung des dem Sachrichter bei der freien Beweiswürdigung nach § 148 ZPO/ZH eingeräumten Ermessensspielraums ver- tretbar, wenn sie in Würdigung der abgenommenen Beweise zur richterlichen Überzeugung gelangte, der Beschwerdeführer habe ein eigenes Interesse am zwischen der B. und den Beschwerdegegnern abgeschlossenen Kaufvertrag über die S.-Aktien gehabt. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter ebenso entschie- den oder ob es diesen Beweis für nicht erbracht erachtet hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten Kognition der Kassationsinstanz bei der Prüfung von Tatfra- gen [§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4] ohne Belang.) Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie den formellen Begrün- dungsanforderungen genügt und unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wir- kung. IV.

1. Der Beschwerdeführer, dem bereits im Verfahren vor den Vorinstanzen die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (s. BG act. 47 = BG act. 53/12; BG act. 62) und bislang nicht wieder entzogen worden ist (vgl. OG act. 111 S. 22, Disp.-Ziff. 4; OG act. 122; KG act. 2 S. 25, Disp.-Ziff. 4), stellt in seiner Beschwerde den prozessu- alen Antrag, es sei ihm (auch) im Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltli-

- 35 - cher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 3). Die Beschwerdegegner bean- tragen, diesem Begehren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht statt- zugeben (KG act. 9 S. 2 und S. 18 f., Ziff. 71).

2. Zwar gilt nach dem hier massgeblichen (zürcherischen) Recht – anders als unter der Herrschaft der eidgenössischen Zivilprozessordnung (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO und dazu Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/ Genf 2010, S. 424, 427; Rüegg, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Basel 2010, N 6 zu Art. 119; Gasser/Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 6 zu Art. 119) – eine einmal erteilte Bewilligung des prozessualen Armenrechts grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmit- telverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids be- dürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständi- gen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zu- rückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO/ZH; s.a. ZR 97 Nr. 28, Erw. 10/b; Meichssner, Das Grund- recht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 169 f.).

3. Letzteres trifft vorliegend zu. So muss die (über weite Strecken rein appel- latorische) Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits auf- grund einer summarischen Vorabbeurteilung als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. da- zu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, a.a.O., S. 99 ff., 106). Damit fehlt es bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und demnach an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhal- tung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung. Dem Be- schwerdeführer ist deshalb – unabhängig von seiner finanziellen Situation, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu entziehen (s.a.

- 36 - ZR 97 Nr. 28; 98 Nr. 12; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1). V.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, deren Be- messung sich nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) richtet (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1), dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 Satz 1 ZPO/ZH). Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdecken- den Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die, ausgehend von einem (Verfah- rens-)Streitwert von Fr. 140'000.--, in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 aGGebV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV auf Fr. 8'000.-- festzusetzen ist.

2. Zudem ist der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdeführer zu verpflich- ten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern für die im Zusammenhang mit der Beantwortung der Beschwerde verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010 und vorne, Erw. II/1) und ist im Rahmen der §§ 3 ff. aAnwGebV (insbes. § 3 Abs. 1 aAnwGebV in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 3 aAnwGebV) nach Ermessen auf insgesamt Fr. 7'000.-- festzusetzen (§ 69 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 [und N 13 zu § 68]), wobei dieser Betrag antragsgemäss um den Mehrwertsteuerzusatz zu erhöhen ist (vgl. KG act. 9 S. 2, Antrag 2). Hierbei ist anzunehmen, dass die mehrwertsteuerpflich- tige Leistung, d.h. der anwaltliche Aufwand für die am 18. Januar 2011 einge- reichte Beschwerdeantwort, erst im Jahre 2011 erbracht wurde, weshalb der ab

1. Januar 2011 gültige Steuersatz von 8% massgebend ist (vgl. dazu Kreisschrei- ben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom

17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1, mit Änderung vom 17. September 2010 [abrufbar unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"]).

- 37 -

3. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass im Rahmen des vorliegenden Aber- kennungsprozesses (auch unabhängig von dessen Ausgang und der ihm folgen- den Kostenverteilung) von vornherein kein Raum besteht, einer Prozesspartei für das vorangegangene, verfahrensmässig eigenständige und als solches abge- schlossene Rechtsöffnungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2). Eine solche kann vielmehr nur in jenem Verfahren, insbesondere mit den gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Verfügung ste- henden Rechtsmitteln, erstritten werden. VI.

1. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst ent- schieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 140'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Damit steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 BGG). Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig.

2. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsge- richts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist

- 38 - zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsurteils beim Bundesge- richt wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht (insbesondere wegen der Vorschrift von § 285 ZPO/ZH) entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 26, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.Hinw.; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12. 2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung entzogen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.

4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'560.-- (Fr. 7'000.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Oberge- richts vom 21. Oktober 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG).

- 39 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., III. Abteilung (Proz.-Nr. CG080003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: