Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.A., ...,
E. 2 Y.B., ...,
E. 3 Y.C., ...,
E. 4 Y.D., ...,
E. 5 Y.E., ...,
E. 6 Y.F., ...,
E. 7 Y.G., ...,
E. 8 Y.H., ...,
- 2 -
E. 9 Y.I., ...,
E. 10 Y.J., ...,
E. 11 Y.K., ...,
E. 12 Y.L., ...,
E. 13 Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Be- urteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeit- punkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgrün- de behaftet war (vgl. hinten, Erw. 5). Schliesslich richten sich auch die Nebenfol- gen des Kassationsverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverord- nung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).
- 7 -
3. Beim angefochtenen Beschluss (vom 6. Oktober 2010) handelt es sich um einen (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH. Seine Be- schwerdefähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 263 und N 9 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Durch die gemäss Poststempel am 10. November 2010 erfolgte Postaufgabe wurde auch die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH und §§ 191-193 GVG).
4. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass die Beschwerdeführer das dienstbarkeitsbelastete Grundstück in der Zwischenzeit verkauft hätten und nicht mehr dessen Eigentümer seien. Sie hätten mit der Beru- fung denn auch nicht die Abweisung der Befehlsbegehren, sondern die Bezah- lung der gesamten noch ausstehenden Heizkosten und Erdgasanteile von insge- samt Fr. 18'627.08 verlangt. Damit sei davon auszugehen, dass das erstinstanzli- che Urteil im Hauptpunkt (Entscheid über die Befehlsbegehren, Dispositiv-Ziffern 1 und 2) mit der beklagtischen Berufung nicht angefochten werde. Vielmehr wür- den die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdegegner gerichtlich zur Be- zahlung von Fr. 4'091.56 und Fr. 14'535.52 zu verpflichten. Weil sie diese Beträge nicht als Vorleistung für die Heizlieferungen, sondern unabhängig von denselben geltend machen würden, handle es sich dabei um ein erstmals im Berufungsver- fahren gestelltes selbstständiges Rechtsbegehren. Damit werde in diesem Um- fang sinngemäss eine Widerklage im Sinne von § 60 Abs. 1 ZPO/ZH erhoben. Eine erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage sei jedoch unzulässig. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten, soweit sie nicht die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des angefochtenen Urteils betreffe. Damit falle die Anschluss- berufung der Beschwerdegegner dahin (KG act. 2 S. 7 f., Erw. II, m.Hinw. auf § 117 ZPO/ZH und § 266 Abs. 2 ZPO/ZH). Alsdann legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb die mit der Berufung angefochtene erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 8 - (BG act. 23, Disp.-Ziff. 3-7) und die ihr zugrunde gelegte Bezifferung des erstin- stanzlichen Streitwerts auf Fr. 44'000.-- nicht zu beanstanden und daher zu bestä- tigen und weshalb die Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig seien (KG act. 2 S. 8 ff., Erw. III).
5. Angesichts der Ausgestaltung ihrer hiegegen gerichteten Beschwerde sind die Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kas- sationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet, der sich im Ergebnis zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt hat. Dabei ist der Kas- sationsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nich- tigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Vorbringen oder Rechtsschriften zum integrie- renden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Wei- se bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich
- 9 - im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, wel- che wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annah- men des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Ak- tenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annah- me behauptet, sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzu- zeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden) Begründungs- anforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbrin- gen nicht eingetreten werden.
6. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) bzw. die darin erhobenen Einwände, was folgt:
a) Soweit die Beschwerdeführer ihre drei Eingaben vor Vorinstanz und "alle … vorgängigen Eingaben in den mit diesem Gerichtsverfahren zusammen- hängenden Verfahren" zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklären und pauschal an ihren Forderungen festhalten sowie die Gegenforderungen bestreiten (KG act. 1 S. 3), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Auf diese zur Begründung der Beschwerde unbehelflichen Verwei- sungen ist daher nicht näher einzugehen.
- 10 -
b) aa) Im Sinne einer konkreten Rüge wenden sich die Beschwerdeführer zunächst gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach ihr Berufungsantrag (auf Bezahlung von insgesamt Fr. 18'627.08) ein erstmals im Appellationsverfahren gestelltes, selbstständiges Rechtsbegehren darstelle. Das treffe nicht zu. Gegen- teils hätten sie diese Forderungen für bereits bezogene effektive Heizkosten "alle am Anfang des Gerichtsverfahrens gestellt". Die Forderungen seien denn auch in der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Massnahme- richter) vom 28. August 2008 festgehalten, wo explizit erwähnt werde, dass die Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachbarn offene Forderungen von ca. Fr. 44'000.-- hätten (KG act. 1 S. 2 [und 3] m.Hinw. auf KG act. 2 S. 8 [Erw. II/2.1] und BG act. 10/20 S. 9 [Erw. 3.2]). bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die bemängelte vorinstanzliche Auffassung zu widerlegen: Einerseits unterlassen es die Beschwerdeführer, ihre Rüge in hinreichender Weise mit Aktenstellen zu untermauern. Insbesondere geht aus ihrer Verweisung auf die Erwägungen des Einzelrichtes im summarischen Verfahren (BG act. 10/20 S. 9, Erw. 3.2), die sich in einer blossen Zusammenfas- sung ihrer im Massnahmeverfahren vorgetragenen Argumentation erschöpfen, nicht rechtsgenügend hervor, dass sie die Zahlung der berufungsweise anbegehr- ten Beträge durch die Beschwerdegegner bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens als selbstständiges Rechtsbegehren (oder – im Sinne der Einrede ge- mäss Art. 82 OR – als Vorleistung für ihre Heizlieferungen) geltend gemacht hät- ten; dazu wäre vielmehr ein (direkter) Hinweis auf ihre eigenen Vorbringen, d.h. auf bestimmte Stellen in ihren eigenen Rechtsschriften notwendig. Andererseits würde es den Beschwerdeführern auch nicht weiterhelfen, wenn sie rechtsgenügend nachweisen würden, dass sie ihre Forderungen tat- sächlich bereits im Rahmen des (vorprozessualen) Massnahmeverfahrens (wi- derklage- oder einredeweise) geltend gemacht hätten (worauf sie sich zu berufen scheinen). Denn Letzteres ist nicht Teil des vorliegend allein in Betracht fallenden ordentlichen Verfahrens, sondern stellt ein ihm vorangehendes, von ihm unab- hängiges bzw. eigenständiges (summarisches Befehls-)Verfahren dar (vgl. § 222 Ziff. 3 ZPO/ZH). Dementsprechend werden die in dessen Rahmen erhobenen
- 11 - Behauptungen, Einreden und Rechtsbegehren nicht automatisch Teil des Pro- zessstoffes des zur Prosequierung der vorsorglichen Massnahme einzuleitenden ordentlichen Zivilprozesses. Vielmehr gelten für dieses (ordentliche) Verfahren die allgemeinen prozessualen Regeln, d.h. die Parteien haben (auch) darin ihre Rechtsbegehren zu stellen und in ihren Parteivorträgen den gesamten Prozess- stoff vorzutragen und allfällige Einreden zu erheben, wie sie es auch tun müssten, wenn vorgängig kein vorprozessuales Massnahmeverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. §§ 54 und 113 ZPO/ZH). Deshalb lässt sich der behauptete Nichtig- keitsgrund ohnehin nicht mit Hinweisen auf Stellen in den Akten des (vorange- henden, in sich geschlossenen) Massnahmeverfahrens (vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren; BG act. 10) dokumentieren. Zur Untermauerung der erhobenen Rüge wären vielmehr konkrete Aktenstellen des ordentlichen Verfah- rens (vor der II. Abteilung des Bezirksgerichts Q.) zu nennen. Derartige Verwei- sungen finden sich jedoch weder in die Beschwerdeschrift noch in der darin ge- nannten Verfügung des Massnahmerichters. Insofern genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforderungen von § 288 ZPO/ZH nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wer- den kann.
c) aa) Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner den Streitwert ihrer Rechtsbegehren im Massnahmeverfahren auf Fr. 44'000.-- beziffert, die Be- schwerdeführer diesen Betrag nicht bestritten und selber keine Angaben zum Streitwert gemacht hätten (vgl. KG act. 2 S. 9, Erw. III/1.2). Dagegen wenden sie ein, dass sie – die Beschwerdeführer – und nicht die Beschwerdegegner es ge- wesen seien, welche diesen Betrag angegeben hätten, wobei sie für "alles weite- re" auf ihre drei Eingaben ans Obergericht verweisen (KG act.1 S. 2/3). bb) Abgesehen davon, dass der pauschale Hinweis auf die beklagtischen Eingaben im Berufungsverfahren von vornherein nicht zum Nachweis eines Nich- tigkeitsgrundes taugt (vgl. vorne, Erw. 5), ist nicht ersichtlich (und in der Be- schwerde auch mit keinem Wort dargetan), inwiefern sich der geltend gemachte
- 12 - Mangel im Ergebnis (d.h. im Dispositiv des Berufungsentscheids) zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt haben könnte, was nach § 281 ZPO/ZH jedoch Voraussetzung für eine Gutheissung der Beschwerde wäre. So wird in der Be- schwerde nicht etwa die Bezifferung des Streitwerts als solche beanstandet, wel- che das primär massgebliche Kriterium für die betragsmässige Festsetzung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung darstellt (vgl. § 4 aGGebV und § 3 aAnwGebV) und sich im Falle zu hoher Bemessung durchaus zum Nachteil der mit Kosten- und Entschädigungsfolgen belasteten Partei auswirken kann. Viel- mehr richtet sich die Rüge nur gegen die Feststellung, wonach die Beschwerde- gegner den für massgeblich erachteten Betrag genannt hätten. Diese Feststellung ist für den Entscheid betreffend Höhe und Verteilung der Nebenfolgen aber uner- heblich, hängt die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nach § 22 ZPO/ZH doch nicht davon ab, welche Partei die nach Abs. 2 dieser Vorschrift massgebli- che Angabe zum Streitwert gemacht hat, sondern allein vom Umstand, dass überhaupt entsprechende Äusserungen einer oder beider Parteien vorliegen. Der behauptete Mangel beträfe demnach lediglich die Begründung bzw. die Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids und nicht auch dessen Dispositiv (Entscheid- formel). Damit fehlt es den Beschwerdeführern diesbezüglich aber an einer rechtsrelevanten Beschwer und mithin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung ihres Einwands. Da deren Vorliegen eine im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, kann in diesem Punkt auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. zum Ganzen § 51 Abs. 2 ZPO/ZH; ZR 84 Nr. 138; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 und N 13 zu § 281; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; von Rechenberg, a.a.O., S. 13, 23 ff.; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 65).
d) Legen die Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht rechtsge- nügend dar, dass der vorinstanzliche Beschluss zu ihrem Nachteil an einem Man- gel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide, d.h. auf einer Verletzung wesentli- cher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf aktenwidrigen
- 13 - oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe, ist auf ihre Beschwerde ins- gesamt nicht einzutreten.
7. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), welche – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert im Kassationsverfahren von rund Fr. 18'600.-- (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und S. 11) – nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behan- deln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Da die Beschwerdeführer in diesem Sinne unterliegen, sind ihnen die Kosten des Kassa- tionsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Beschwerdeführers für den gesamten Betrag (§ 70 ZPO/ZH). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, nachdem diesen vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstan- den sind.
8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Da der (Rechtsmittel-)Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und S. 11; Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist ge- gen ihn die Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2 m.Hinw. auf BGer 4A_512/2007 vom 13.5.2008 = BGE 134 I 184 ff., Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.
- 14 - Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels (ordentli- cher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu lau- fen (Art. 100 aAbs. 6 und Art. 117 BGG; s.a. KG act. 2 S. 11, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.w.Hinw.; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (was nur für Rügen zutrifft, die im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden können; vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, un- ter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesam- ten Betrag.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- - 15 - liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 18'627.08. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., II. Abteilung (Proz.-Nr. CG090011), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100128-P/U/ys Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassations- richterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2011 in Sachen
1. X.A., ...,
2. X.B., ..., Beklagte, Appellanten, Anschlussappellaten und Beschwerdeführer gegen
1. Y.A., ...,
2. Y.B., ...,
3. Y.C., ...,
4. Y.D., ...,
5. Y.E., ...,
6. Y.F., ...,
7. Y.G., ...,
8. Y.H., ...,
- 2 -
9. Y.I., ...,
10. Y.J., ...,
11. Y.K., ...,
12. Y.L., ...,
13. Y.M., ..., Kläger, Appellaten, Anschlussappellanten und Beschwerdegegner 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Befehl / Verbot Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2010 (LB090111/U)
- 3 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Kläger, Appellaten, Anschlussappellanten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) sind Eigentümer von Reiheneinfamilenhäusern an der A.-Strasse in Q. Die Gasheizungsanlage für ihre Grundstücke befindet sich auf einem (Dritt-)Grundstück, das früher im Eigentum der Beklagten, Appellanten, Anschlussappellaten und Beschwerdeführer (im Folgenden Beschwerdeführer) stand und auf dem (unter anderem) eine Dienstbarkeit zugunsten der klägeri- schen Grundstücke lastet, welche deren Eigentümern "ein Recht auf Mitbenüt- zung der Gasheizungsanlage mit Zugangsrecht" einräumt (BG act. 3/1 und 3/2). Mit dem Kauf des belasteten Grundstücks hatten die Beschwerdeführer die mit dieser Dienstbarkeit verbundenen vertraglichen Pflichten des Eigentümers über- nommen. Danach waren sie verpflichtet, die Heizungsanlage zu betreiben und die an diese Anlage angeschlossenen Wohnhäuser mit Heizenergie zu versorgen, wobei die entsprechenden Kosten im Verhältnis des effektiven Verbrauchs auf- grund der Messung von Wärmezählern und die Grundkosten im Verhältnis der Nettogeschossflächen der angeschlossenen Häuser und Räume aufgeteilt wer- den sollten (BG act. 3/3 S. 5, Ziff. 8). Da sich die Parteien über den Betrieb der Heizung und die von den einzel- nen Grundstückseigentümern zu bezahlenden Heiz- und Nebenkosten nicht einig waren, führten sie mehrere gerichtliche Verfahren gegeneinander. Im März 2008 stoppten die Beschwerdeführer die Lieferung von Heizenergie für die Häuser der Beschwerdegegner wegen behaupteter Zahlungsrückstände für die Heizkosten.
b) In der Folge gelangten die Beschwerdegegner am 18. März 2008 mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q., den Beschwerdeführern im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu befehlen, die Gasheizung wieder in Betrieb zu nehmen, sie mit Heizwärme zu beliefern und ihnen durch Übergabe eines Schlüssels Zugang zum Heizungsraum zu gewäh- ren. Zudem sei den Beschwerdeführern zu verbieten, die Heizung erneut abzu- schalten (BG act. 10/1/2). Mit Verfügung vom 28. August 2008 (BG act. 10/20) er-
- 4 - liess der Einzelrichter den anbegehrten vorsorglichen Befehl, nachdem er dem Gesuch bereits mit Verfügung vom 19. März 2008 superprovisorisch stattgegeben hatte (BG act. 10/4). Gleichzeitig setzte er den Beschwerdegegnern Frist an, um beim zuständigen Gericht den ordentlichen Zivilprozess anhängig zu machen. Gegen den einzelrichterlichen Massnahmeentscheid erhoben die Beschwerdefüh- rer Rekurs, der vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Ja- nuar 2009 unter (weitgehender) Bestätigung der ausgesprochenen Befehle und Verbote sowie unter Neuansetzung der Frist zur Prosequierung der Klage im or- dentlichen Zivilprozess im Wesentlichen abgewiesen wurde (BG act. 10/25).
c) Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 reichten die Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Q. (Erstinstanz) gegen die Beschwerdeführer Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (BG act. 1): "1. Es sei den Beklagten zu befehlen, die Gasheizung in der Liegenschaft A.-Strasse 00 in Q. sofort wieder in Betrieb zu nehmen und die Gesuchsteller mit Heizwärme zu belie- fern, bzw. zu verbieten, die Gasheizung abzustellen; unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- durch den Strafrichter wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) für den Unterlassungsfall bzw. Widerhandlungsfall.
2. Es sei den Beklagten zu befehlen, den Klägern jederzeit den Zutritt zum Heizungsraum in der Liegenschaft A.-Strasse 00 in Q. zu gewähren; unter Androhung einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- durch den Strafrichter wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) für den Unterlassungsfall bzw. Widerhandlungsfall. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. BG act. 6 und BG Prot. S. 3 ff.) erging am 3. November 2009 das erstinstanzliche Urteil (BG act. 23 = OG act. 29). Damit wurde den Beschwerdeführern unter Androhung von Ungehorsams- strafe gemäss Art. 292 StGB sowie unter ausgangsgemässer Regelung der Ne- benfolgen befohlen, die fragliche Gasheizung sofort wieder in Betrieb zu nehmen und die Liegenschaften der Beschwerdegegner mit Heizwärme zu beliefern, und es wurde ihnen verboten, die Gasheizung abzustellen, sobald die Beschwerde- gegner ihnen insgesamt Fr. 1'170.53 bezahlt haben; im darüber hinausgehenden Umfang wurde die Klage abgewiesen. Ferner wurde den Beschwerdeführern un-
- 5 - ter Androhung von Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB befohlen, den Be- schwerdegegnern jederzeit Zutritt zum Heizungsraum zu gewähren.
d) Gegen das bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärten die Beschwerdeführer unter dem 23. November 2009 (sinngemäss) Berufung (OG act. 25; s.a. OG act. 26), die sie mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 rechtzeitig begründeten (OG act. 40). Dabei verlangten sie neben der Aufhebung der erstinstanzlichen Neben- folgenregelung die Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bezahlung der ge- samten noch ausstehenden Heizkosten im Betrag von Fr. 4'091.56 sowie der noch offenen Erdgasanteile im Betrag von Fr. 14'535.52 (vgl. insbes. OG act. 40 S. 6 f.). Anlässlich ihrer Berufungsantwortschrift vom 1. März 2010, in der sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schlossen, erhoben die Beschwerde- gegner Anschlussberufung mit dem Antrag, den in Dispositiv-Ziffer 1 des ange- fochtenen Urteils erteilten Befehl mit Bezug auf die den Beschwerdeführern zuge- sprochene Forderung von Fr. 1'170.53 aufzuheben, d.h. den Befehl nicht von der vorgängigen Bezahlung dieses Betrags abhängig zu machen (OG act. 47, insbes. S. 3). Die weiteren Rechtsschriften der Parteien datieren vom 22. März 2010 (OG act. 51; Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort mit dem Antrag auf Ab- weisung der Anschlussberufung), 4. Mai 2010 (OG act. 57; Berufungsduplik und Anschlussberufungsreplik) und 25. Mai 2010 (OG act. 60; Anschlussberufungs- duplik). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2010 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf die Berufung nicht ein, soweit diese nicht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils betraf, und sie stellte fest, dass damit die Anschlussberufung dahinfalle, womit das bezirksge- richtliche Erkenntnis betreffend Dispositiv-Ziffern 1 und 2 rechtskräftig sei. Sodann bestätigte sie das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auferlegte sie je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern, welche zudem – ebenfalls unter solidarischer Haftung – verpflichtet wurden, den Beschwerdegegnern eine Pro- zessentschädigung von je Fr. 200.-- zuzüglich Fr. 15.20 Mehrwertsteuer zu be- zahlen (OG act. 64 = KG act. 2).
- 6 -
e) Gegen diesen den Beschwerdeführern am 11. Oktober 2010 zugestellten (OG act. 65/1-2) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde vom 9. November 2010 (KG act. 1). Mit Schreiben vom 15. November 2010 wurde den Parteien und den Vorin- stanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 8). Zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 7). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen. Solche sind auch nicht er- forderlich. Denn wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Be- schwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer sol- chen nicht genügend und insofern unzulässig (vgl. hinten, Erw. 5-6). Es kann des- halb darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beant- wortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO/ZH e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289).
2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Be- urteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeit- punkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgrün- de behaftet war (vgl. hinten, Erw. 5). Schliesslich richten sich auch die Nebenfol- gen des Kassationsverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverord- nung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010).
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3. Beim angefochtenen Beschluss (vom 6. Oktober 2010) handelt es sich um einen (Berufungs-)Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH. Seine Be- schwerdefähigkeit ist daher ohne Weiteres zu bejahen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 263 und N 9 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Durch die gemäss Poststempel am 10. November 2010 erfolgte Postaufgabe wurde auch die dreissigtägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH und §§ 191-193 GVG).
4. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass die Beschwerdeführer das dienstbarkeitsbelastete Grundstück in der Zwischenzeit verkauft hätten und nicht mehr dessen Eigentümer seien. Sie hätten mit der Beru- fung denn auch nicht die Abweisung der Befehlsbegehren, sondern die Bezah- lung der gesamten noch ausstehenden Heizkosten und Erdgasanteile von insge- samt Fr. 18'627.08 verlangt. Damit sei davon auszugehen, dass das erstinstanzli- che Urteil im Hauptpunkt (Entscheid über die Befehlsbegehren, Dispositiv-Ziffern 1 und 2) mit der beklagtischen Berufung nicht angefochten werde. Vielmehr wür- den die Beschwerdeführer beantragen, die Beschwerdegegner gerichtlich zur Be- zahlung von Fr. 4'091.56 und Fr. 14'535.52 zu verpflichten. Weil sie diese Beträge nicht als Vorleistung für die Heizlieferungen, sondern unabhängig von denselben geltend machen würden, handle es sich dabei um ein erstmals im Berufungsver- fahren gestelltes selbstständiges Rechtsbegehren. Damit werde in diesem Um- fang sinngemäss eine Widerklage im Sinne von § 60 Abs. 1 ZPO/ZH erhoben. Eine erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage sei jedoch unzulässig. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten, soweit sie nicht die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des angefochtenen Urteils betreffe. Damit falle die Anschluss- berufung der Beschwerdegegner dahin (KG act. 2 S. 7 f., Erw. II, m.Hinw. auf § 117 ZPO/ZH und § 266 Abs. 2 ZPO/ZH). Alsdann legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb die mit der Berufung angefochtene erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 8 - (BG act. 23, Disp.-Ziff. 3-7) und die ihr zugrunde gelegte Bezifferung des erstin- stanzlichen Streitwerts auf Fr. 44'000.-- nicht zu beanstanden und daher zu bestä- tigen und weshalb die Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang kosten- und entschädigungspflichtig seien (KG act. 2 S. 8 ff., Erw. III).
5. Angesichts der Ausgestaltung ihrer hiegegen gerichteten Beschwerde sind die Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kas- sationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet, der sich im Ergebnis zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt hat. Dabei ist der Kas- sationsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nich- tigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Vorbringen oder Rechtsschriften zum integrie- renden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Wei- se bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich
- 9 - im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, wel- che wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annah- men des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Ak- tenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annah- me behauptet, sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzu- zeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden und zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden) Begründungs- anforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbrin- gen nicht eingetreten werden.
6. Im Lichte dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) bzw. die darin erhobenen Einwände, was folgt:
a) Soweit die Beschwerdeführer ihre drei Eingaben vor Vorinstanz und "alle … vorgängigen Eingaben in den mit diesem Gerichtsverfahren zusammen- hängenden Verfahren" zum integrierenden Bestandteil ihrer Beschwerde erklären und pauschal an ihren Forderungen festhalten sowie die Gegenforderungen bestreiten (KG act. 1 S. 3), lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Auf diese zur Begründung der Beschwerde unbehelflichen Verwei- sungen ist daher nicht näher einzugehen.
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b) aa) Im Sinne einer konkreten Rüge wenden sich die Beschwerdeführer zunächst gegen die vorinstanzliche Auffassung, wonach ihr Berufungsantrag (auf Bezahlung von insgesamt Fr. 18'627.08) ein erstmals im Appellationsverfahren gestelltes, selbstständiges Rechtsbegehren darstelle. Das treffe nicht zu. Gegen- teils hätten sie diese Forderungen für bereits bezogene effektive Heizkosten "alle am Anfang des Gerichtsverfahrens gestellt". Die Forderungen seien denn auch in der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Massnahme- richter) vom 28. August 2008 festgehalten, wo explizit erwähnt werde, dass die Beschwerdeführer gegenüber ihren Nachbarn offene Forderungen von ca. Fr. 44'000.-- hätten (KG act. 1 S. 2 [und 3] m.Hinw. auf KG act. 2 S. 8 [Erw. II/2.1] und BG act. 10/20 S. 9 [Erw. 3.2]). bb) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die bemängelte vorinstanzliche Auffassung zu widerlegen: Einerseits unterlassen es die Beschwerdeführer, ihre Rüge in hinreichender Weise mit Aktenstellen zu untermauern. Insbesondere geht aus ihrer Verweisung auf die Erwägungen des Einzelrichtes im summarischen Verfahren (BG act. 10/20 S. 9, Erw. 3.2), die sich in einer blossen Zusammenfas- sung ihrer im Massnahmeverfahren vorgetragenen Argumentation erschöpfen, nicht rechtsgenügend hervor, dass sie die Zahlung der berufungsweise anbegehr- ten Beträge durch die Beschwerdegegner bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens als selbstständiges Rechtsbegehren (oder – im Sinne der Einrede ge- mäss Art. 82 OR – als Vorleistung für ihre Heizlieferungen) geltend gemacht hät- ten; dazu wäre vielmehr ein (direkter) Hinweis auf ihre eigenen Vorbringen, d.h. auf bestimmte Stellen in ihren eigenen Rechtsschriften notwendig. Andererseits würde es den Beschwerdeführern auch nicht weiterhelfen, wenn sie rechtsgenügend nachweisen würden, dass sie ihre Forderungen tat- sächlich bereits im Rahmen des (vorprozessualen) Massnahmeverfahrens (wi- derklage- oder einredeweise) geltend gemacht hätten (worauf sie sich zu berufen scheinen). Denn Letzteres ist nicht Teil des vorliegend allein in Betracht fallenden ordentlichen Verfahrens, sondern stellt ein ihm vorangehendes, von ihm unab- hängiges bzw. eigenständiges (summarisches Befehls-)Verfahren dar (vgl. § 222 Ziff. 3 ZPO/ZH). Dementsprechend werden die in dessen Rahmen erhobenen
- 11 - Behauptungen, Einreden und Rechtsbegehren nicht automatisch Teil des Pro- zessstoffes des zur Prosequierung der vorsorglichen Massnahme einzuleitenden ordentlichen Zivilprozesses. Vielmehr gelten für dieses (ordentliche) Verfahren die allgemeinen prozessualen Regeln, d.h. die Parteien haben (auch) darin ihre Rechtsbegehren zu stellen und in ihren Parteivorträgen den gesamten Prozess- stoff vorzutragen und allfällige Einreden zu erheben, wie sie es auch tun müssten, wenn vorgängig kein vorprozessuales Massnahmeverfahren durchgeführt worden wäre (vgl. §§ 54 und 113 ZPO/ZH). Deshalb lässt sich der behauptete Nichtig- keitsgrund ohnehin nicht mit Hinweisen auf Stellen in den Akten des (vorange- henden, in sich geschlossenen) Massnahmeverfahrens (vor dem Einzelrichter im summarischen Verfahren; BG act. 10) dokumentieren. Zur Untermauerung der erhobenen Rüge wären vielmehr konkrete Aktenstellen des ordentlichen Verfah- rens (vor der II. Abteilung des Bezirksgerichts Q.) zu nennen. Derartige Verwei- sungen finden sich jedoch weder in die Beschwerdeschrift noch in der darin ge- nannten Verfügung des Massnahmerichters. Insofern genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift den formellen Begründungsanforderungen von § 288 ZPO/ZH nicht, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wer- den kann.
c) aa) Sodann beanstanden die Beschwerdeführer die im Zusammenhang mit der Bestimmung des Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegner den Streitwert ihrer Rechtsbegehren im Massnahmeverfahren auf Fr. 44'000.-- beziffert, die Be- schwerdeführer diesen Betrag nicht bestritten und selber keine Angaben zum Streitwert gemacht hätten (vgl. KG act. 2 S. 9, Erw. III/1.2). Dagegen wenden sie ein, dass sie – die Beschwerdeführer – und nicht die Beschwerdegegner es ge- wesen seien, welche diesen Betrag angegeben hätten, wobei sie für "alles weite- re" auf ihre drei Eingaben ans Obergericht verweisen (KG act.1 S. 2/3). bb) Abgesehen davon, dass der pauschale Hinweis auf die beklagtischen Eingaben im Berufungsverfahren von vornherein nicht zum Nachweis eines Nich- tigkeitsgrundes taugt (vgl. vorne, Erw. 5), ist nicht ersichtlich (und in der Be- schwerde auch mit keinem Wort dargetan), inwiefern sich der geltend gemachte
- 12 - Mangel im Ergebnis (d.h. im Dispositiv des Berufungsentscheids) zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt haben könnte, was nach § 281 ZPO/ZH jedoch Voraussetzung für eine Gutheissung der Beschwerde wäre. So wird in der Be- schwerde nicht etwa die Bezifferung des Streitwerts als solche beanstandet, wel- che das primär massgebliche Kriterium für die betragsmässige Festsetzung von Gerichtsgebühr und Parteientschädigung darstellt (vgl. § 4 aGGebV und § 3 aAnwGebV) und sich im Falle zu hoher Bemessung durchaus zum Nachteil der mit Kosten- und Entschädigungsfolgen belasteten Partei auswirken kann. Viel- mehr richtet sich die Rüge nur gegen die Feststellung, wonach die Beschwerde- gegner den für massgeblich erachteten Betrag genannt hätten. Diese Feststellung ist für den Entscheid betreffend Höhe und Verteilung der Nebenfolgen aber uner- heblich, hängt die gerichtliche Festsetzung des Streitwerts nach § 22 ZPO/ZH doch nicht davon ab, welche Partei die nach Abs. 2 dieser Vorschrift massgebli- che Angabe zum Streitwert gemacht hat, sondern allein vom Umstand, dass überhaupt entsprechende Äusserungen einer oder beider Parteien vorliegen. Der behauptete Mangel beträfe demnach lediglich die Begründung bzw. die Erwägun- gen des angefochtenen Entscheids und nicht auch dessen Dispositiv (Entscheid- formel). Damit fehlt es den Beschwerdeführern diesbezüglich aber an einer rechtsrelevanten Beschwer und mithin an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung ihres Einwands. Da deren Vorliegen eine im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung darstellt, kann in diesem Punkt auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. zum Ganzen § 51 Abs. 2 ZPO/ZH; ZR 84 Nr. 138; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; 109 Nr. 9, Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 und N 13 zu § 281; Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A., Zürich 1979, S. 494; von Rechenberg, a.a.O., S. 13, 23 ff.; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 65).
d) Legen die Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht rechtsge- nügend dar, dass der vorinstanzliche Beschluss zu ihrem Nachteil an einem Man- gel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leide, d.h. auf einer Verletzung wesentli- cher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf aktenwidrigen
- 13 - oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe, ist auf ihre Beschwerde ins- gesamt nicht einzutreten.
7. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), welche – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert im Kassationsverfahren von rund Fr. 18'600.-- (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und S. 11) – nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behan- deln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Da die Beschwerdeführer in diesem Sinne unterliegen, sind ihnen die Kosten des Kassa- tionsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit jedes Beschwerdeführers für den gesamten Betrag (§ 70 ZPO/ZH). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegner fällt ausser Betracht, nachdem diesen vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstan- den sind.
8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine vermögensrechtliche Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Da der (Rechtsmittel-)Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (vgl. KG act. 2 S. 9/10, Erw. III/2, und S. 11; Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist ge- gen ihn die Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2 m.Hinw. auf BGer 4A_512/2007 vom 13.5.2008 = BGE 134 I 184 ff., Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.
- 14 - Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels (ordentli- cher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu lau- fen (Art. 100 aAbs. 6 und Art. 117 BGG; s.a. KG act. 2 S. 11, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.w.Hinw.; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (was nur für Rügen zutrifft, die im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden können; vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2). Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
3. Die Gerichtsgebühr wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, un- ter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesam- ten Betrag.
4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent-
- 15 - liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 18'627.08. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q., II. Abteilung (Proz.-Nr. CG090011), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: