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AA100117

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2010-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Kläger [= Beschwerdeführer] akzeptiert die von der Beklagten [= Beschwerdegeg- nerin] auf den 30. September 2010 ausgesprochene Kündigung und verpflichtet sich, das Mietobjekt … spätestens per 30. September 2010 zu verlassen.

- 3 -

E. 3 Der Kläger anerkennt, die Mietzinse für die Zeit von Januar 2010 bis August 2010 schuldig zu sein. Die Bezahlung des Mietzinses Dezember 2009 ist umstritten." Gestützt darauf schrieb die Erstinstanz das Verfahren mit Zirkulationsbe- schluss vom 19. August 2010 als durch Vergleich erledigt ab, wobei die Verfah- renskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozess- bzw. Umtriebs- entschädigungen wettgeschlagen wurden (MG act. 13 = OG act. 2).

d) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, das Mietverhältnis um zwölf Monate zu er- strecken (OG act. 1). Am 15. September 2010 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne vorgängige Einholung einer Rekursantwort, den Rekurs in Bestätigung der erstinstanzlichen Erledigungsver- fügung unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (OG act.

E. 8 = KG act. 2).

e) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 zugestell- ten (OG act. 9/1), als Rekurs(end)entscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weite- res beschwerdefähigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechen- berg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss rich- tet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeits- beschwerde vom 14. Oktober 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die einstweilige Ver- hinderung einer Ausweisung (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 7) und das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG act. 5). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind bislang nicht ergangen. Solche sind auch nicht erfor- derlich, nachdem sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist

- 4 - (vgl. nachstehende Erw. 3-4). Insbesondere kann davon abgesehen werden, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO; s.a. § 75 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass die Erledi- gung eines Prozesses aufgrund einer Parteierklärung, insbesondere eines Ver- gleichs, voraussetze, dass die Erklärung zulässig und klar sei (§ 188 Abs. 3 ZPO). Vorliegend sei der angefochtene Entscheid aufgrund eines zwischen den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossenen Vergleichs bzw. der darin niedergelegten Willenserklärungen und Parteianträge ergangen. Der Abschluss eines Vergleichs sei im Rahmen der vor Erstinstanz anhängigen Klage betreffend Anfechtung der Kündigung ohne Weiteres zulässig gewesen. Der Inhalt des geschlossenen Vergleichs sei ebenfalls klar und umfasse eine voll- ständige Regelung des vor Erstinstanz streitigen Rechtsbegehrens (KG act. 2 S. 4, Erw. 4/b). Der Beschwerdeführer habe – so die Vorinstanz weiter – im abgeschlosse- nen Vergleich die Kündigung per 30. September 2010 anerkannt und dem Aus- zugstermin bis 30. September 2010 zugestimmt. An diese Erklärung sei er grund- sätzlich gebunden. Da der Prozessvergleich ein privatrechtlicher Vertrag sei, kön- ne ein aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zustande gekommener Erledi- gungsbeschluss hinsichtlich der materiellrechtlichen Wirkungen nur dann mit Er- folg angefochten werden, wenn der Vergleich selber nach zivilrechtlichen Vor- schriften ungültig oder gar nichtig sei. Ein solcher Mangel könne etwa vorliegen, wenn eine Partei beim Vergleichsabschluss nicht handlungsfähig oder nicht be- vollmächtigt gewesen oder wenn der Vergleich unter einem wesentlichen Wil- lensmangel zustande gekommen sei, namentlich wenn eine Partei über eine we- sentliche Tatsache getäuscht worden sei (Art. 28 OR) oder sich darüber in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 24 OR), sowie im Falle einer offenkundi-

- 5 - gen Unangemessenheit (Übervorteilung, Art. 21 OR). Der Beschwerdeführer ma- che indessen keine Willensmängel geltend, sondern gehe selbst von einem ver- bindlichen Vergleich aus. Er wolle lediglich eine Fristerstreckung, was im Rekurs- verfahren nicht mehr möglich sei. Ferner sei zu bemerken, dass die per 30. Sep- tember 2010 ausgesprochene Kündigung gestützt auf Art. 257d OR wegen Zah- lungsrückstands des Mieters erfolgt sei. Bei Kündigung wegen Zahlungsrück- stands sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten, dass form-, frist- und termingerecht per

30. September 2010 gekündigt worden sei. Dementsprechend sei der Rekurs ab- zuweisen (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 4/c-e).

3. Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen erhobenen Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstan- des an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruhe. Dabei muss der Nich- tigkeitskläger den Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit ei- nem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellato- rischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede ge-

- 6 - stellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen mögli- chen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden.

4. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 (KG act. 5) erwähnt, vermag die vorliegende Eingabe (KG act. 1) den eben skizzierten, zu- mindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Par- tei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hin- weise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder im angefochtenen Entscheid vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (wonach ein gerichtlicher Abschreibungsentscheid aufgrund eines Vergleichs nur wegen bestimmter, in casu nicht geltend gemachter Mängel beim Vergleichsab- schluss angefochten werden könne, eine Erstreckung des Mietverhältnisses bei einer auf Art. 257d OR gestützten Kündigung nicht möglich und die Kündigung auf den 30. September 2010 im Übrigen form-, frist- und termingerecht erfolgt sei) kann erst recht keine Rede sein. Dazu verliert die Beschwerde kein Wort. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der ange-

- 7 - fochtene vorinstanzliche Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Statt dessen wiederholt der Beschwerdeführer die Gründe für den Zahlungs- rückstand und wirft der Vorinstanz vor, seine wirtschaftliche Situation und die da- mit verbundenen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung in keiner Weise gewichtet zu haben. Ferner erklärt er, dass er vor dem Abschluss eines Sanierungsplans stehe und weshalb eine Ausweisung aus der Wohnung nicht dringend sei; vielmehr seien Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin anzuordnen, um eine seiner angespannten wirtschaftlichen Situation gerechte einvernehmliche Lösung zu finden (KG act. 1 S. 2). Mit diesen Ausführungen, die keinen inhaltlichen Bezug zur vorinstanzlichen Begründung aufweisen und inso- fern an der Sache vorbei gehen, ist aber nicht dargetan, dass der Entscheid, das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), welche – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 34'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 5, Erw. 5/a) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu be- messen und gemäss § 4 Abs. 2, § 6 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmit- tel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zü- rich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne un- terliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen.

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b) Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwer- degegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mietrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bundesgericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), übersteigt nach höchstrich- terlicher Praxis bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'853.-- (vgl. MG act. 11/5) und einer beantragten Erstreckungsdauer von zwölf Monaten den Betrag von Fr. 15'000.-- aber zweifellos (vgl. BGer 4A_577/2009 vom 4.3.2010, Erw. 1 m.w.Hinw.; 4A_522/2009 vom 13.1.2010, Erw. 1). Damit steht gegen den kassati- onsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzo- gen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. - 9 -
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 15. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. MB100004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100117/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. November 2010 in Sachen X., …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Gültigkeit der Kündigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2010 (NM100003/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit schriftlichem Vertrag vom 29. Mai 1996 mieteten der Beschwerde- führer (Kläger und Rekurrent) und seine Ehefrau per 1. Juni 1996 eine 4½-Zim- mer-Wohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft A.-Weg 00 in Q. (MG act. 11/1). Mit amtlichen Formularen, datiert vom 9. März 2010, kündigte die Beschwerde- gegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) den Mietvertrag gestützt auf Art. 257d OR wegen Zahlungsverzugs der Mieterschaft per 30. April 2010 (MG act. 11/12- 13). Für den Fall, dass die ausgesprochene Kündigung vom Gericht für formun- gültig erachtet werden sollte, stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer und seiner Ehefrau am 23. Juni 2010 eine weitere Kündigungsandrohung zu (MG act. 11/15-16), gestützt auf welche das Mietverhältnis in der Folge mit amtlichen Formularen vom 10. August 2010 auf den 30. September 2010 gekün- digt wurde (OG act. 11/18-19).

b) Bereits zuvor, nämlich mit Eingabe vom 7. April 2010, war der Beschwer- deführer mit dem Begehren an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezir- kes Q. gelangt, das am 9. März 2010 per 30. April 2010 gekündigte Mietverhältnis sei zu erstrecken (MG act. 3/1). Am 12. Mai 2010 beschloss die Schlichtungsbe- hörde, das Erstreckungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten des Beschwerdeführers abzuweisen (MG act. 2 = MG act. 3/11).

c) Daraufhin rief der Beschwerdeführer innert gebotener Frist das Mietge- richt des Bezirkes Q. (Erstinstanz) an (MG act. 1). Dabei beantragte er die Aufhe- bung des Beschlusses der Schlichtungsbehörde und die Feststellung, dass die Kündigung per 30. April 2010 unwirksam sei (vgl. MG Prot. S. 3). Anlässlich der mietgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. August 2010 schlossen die Parteien folgenden Vergleich (MG Prot. S. 8 und MG act. 12): "1. Die Parteien halten fest, dass die Kündigung vom 9. März 2010 betreffend die 4½-Zim- merwohnung … am A.-Weg 00 in Q. auf den 30. April 2010 unwirksam ist.

2. Der Kläger [= Beschwerdeführer] akzeptiert die von der Beklagten [= Beschwerdegeg- nerin] auf den 30. September 2010 ausgesprochene Kündigung und verpflichtet sich, das Mietobjekt … spätestens per 30. September 2010 zu verlassen.

- 3 -

3. Der Kläger anerkennt, die Mietzinse für die Zeit von Januar 2010 bis August 2010 schuldig zu sein. Die Bezahlung des Mietzinses Dezember 2009 ist umstritten." Gestützt darauf schrieb die Erstinstanz das Verfahren mit Zirkulationsbe- schluss vom 19. August 2010 als durch Vergleich erledigt ab, wobei die Verfah- renskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Prozess- bzw. Umtriebs- entschädigungen wettgeschlagen wurden (MG act. 13 = OG act. 2).

d) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2010 rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, das Mietverhältnis um zwölf Monate zu er- strecken (OG act. 1). Am 15. September 2010 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne vorgängige Einholung einer Rekursantwort, den Rekurs in Bestätigung der erstinstanzlichen Erledigungsver- fügung unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen (OG act. 8 = KG act. 2).

e) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 20. September 2010 zugestell- ten (OG act. 9/1), als Rekurs(end)entscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weite- res beschwerdefähigen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechen- berg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss rich- tet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeits- beschwerde vom 14. Oktober 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerde- führer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die einstweilige Ver- hinderung einer Ausweisung (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 7) und das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG act. 5). Weitere pro- zessuale Anordnungen sind bislang nicht ergangen. Solche sind auch nicht erfor- derlich, nachdem sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist

- 4 - (vgl. nachstehende Erw. 3-4). Insbesondere kann davon abgesehen werden, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO), ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO; s.a. § 75 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids, dass die Erledi- gung eines Prozesses aufgrund einer Parteierklärung, insbesondere eines Ver- gleichs, voraussetze, dass die Erklärung zulässig und klar sei (§ 188 Abs. 3 ZPO). Vorliegend sei der angefochtene Entscheid aufgrund eines zwischen den Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgeschlossenen Vergleichs bzw. der darin niedergelegten Willenserklärungen und Parteianträge ergangen. Der Abschluss eines Vergleichs sei im Rahmen der vor Erstinstanz anhängigen Klage betreffend Anfechtung der Kündigung ohne Weiteres zulässig gewesen. Der Inhalt des geschlossenen Vergleichs sei ebenfalls klar und umfasse eine voll- ständige Regelung des vor Erstinstanz streitigen Rechtsbegehrens (KG act. 2 S. 4, Erw. 4/b). Der Beschwerdeführer habe – so die Vorinstanz weiter – im abgeschlosse- nen Vergleich die Kündigung per 30. September 2010 anerkannt und dem Aus- zugstermin bis 30. September 2010 zugestimmt. An diese Erklärung sei er grund- sätzlich gebunden. Da der Prozessvergleich ein privatrechtlicher Vertrag sei, kön- ne ein aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zustande gekommener Erledi- gungsbeschluss hinsichtlich der materiellrechtlichen Wirkungen nur dann mit Er- folg angefochten werden, wenn der Vergleich selber nach zivilrechtlichen Vor- schriften ungültig oder gar nichtig sei. Ein solcher Mangel könne etwa vorliegen, wenn eine Partei beim Vergleichsabschluss nicht handlungsfähig oder nicht be- vollmächtigt gewesen oder wenn der Vergleich unter einem wesentlichen Wil- lensmangel zustande gekommen sei, namentlich wenn eine Partei über eine we- sentliche Tatsache getäuscht worden sei (Art. 28 OR) oder sich darüber in einem wesentlichen Irrtum befunden habe (Art. 24 OR), sowie im Falle einer offenkundi-

- 5 - gen Unangemessenheit (Übervorteilung, Art. 21 OR). Der Beschwerdeführer ma- che indessen keine Willensmängel geltend, sondern gehe selbst von einem ver- bindlichen Vergleich aus. Er wolle lediglich eine Fristerstreckung, was im Rekurs- verfahren nicht mehr möglich sei. Ferner sei zu bemerken, dass die per 30. Sep- tember 2010 ausgesprochene Kündigung gestützt auf Art. 257d OR wegen Zah- lungsrückstands des Mieters erfolgt sei. Bei Kündigung wegen Zahlungsrück- stands sei eine Erstreckung des Mietverhältnisses jedoch ausgeschlossen. Im Übrigen ergebe sich aus den Akten, dass form-, frist- und termingerecht per

30. September 2010 gekündigt worden sei. Dementsprechend sei der Rekurs ab- zuweisen (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 4/c-e).

3. Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen erhobenen Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstan- des an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet, d.h. auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrens- grundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts beruhe. Dabei muss der Nich- tigkeitskläger den Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit ei- nem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellato- rischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede ge-

- 6 - stellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Ak- ten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen mögli- chen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden.

4. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2010 (KG act. 5) erwähnt, vermag die vorliegende Eingabe (KG act. 1) den eben skizzierten, zu- mindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Par- tei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hin- weise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder im angefochtenen Entscheid vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (wonach ein gerichtlicher Abschreibungsentscheid aufgrund eines Vergleichs nur wegen bestimmter, in casu nicht geltend gemachter Mängel beim Vergleichsab- schluss angefochten werden könne, eine Erstreckung des Mietverhältnisses bei einer auf Art. 257d OR gestützten Kündigung nicht möglich und die Kündigung auf den 30. September 2010 im Übrigen form-, frist- und termingerecht erfolgt sei) kann erst recht keine Rede sein. Dazu verliert die Beschwerde kein Wort. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der ange-

- 7 - fochtene vorinstanzliche Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Statt dessen wiederholt der Beschwerdeführer die Gründe für den Zahlungs- rückstand und wirft der Vorinstanz vor, seine wirtschaftliche Situation und die da- mit verbundenen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer neuen Wohnung in keiner Weise gewichtet zu haben. Ferner erklärt er, dass er vor dem Abschluss eines Sanierungsplans stehe und weshalb eine Ausweisung aus der Wohnung nicht dringend sei; vielmehr seien Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin anzuordnen, um eine seiner angespannten wirtschaftlichen Situation gerechte einvernehmliche Lösung zu finden (KG act. 1 S. 2). Mit diesen Ausführungen, die keinen inhaltlichen Bezug zur vorinstanzlichen Begründung aufweisen und inso- fern an der Sache vorbei gehen, ist aber nicht dargetan, dass der Entscheid, das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), welche – ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 34'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 5, Erw. 5/a) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu be- messen und gemäss § 4 Abs. 2, § 6 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmit- tel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zü- rich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne un- terliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen.

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b) Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwer- degegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mietrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bundesgericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), übersteigt nach höchstrich- terlicher Praxis bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'853.-- (vgl. MG act. 11/5) und einer beantragten Erstreckungsdauer von zwölf Monaten den Betrag von Fr. 15'000.-- aber zweifellos (vgl. BGer 4A_577/2009 vom 4.3.2010, Erw. 1 m.w.Hinw.; 4A_522/2009 vom 13.1.2010, Erw. 1). Damit steht gegen den kassati- onsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzo- gen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 15. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. MB100004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: