Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Klägerin ist eine im Immobilienbereich tätige Firma, welche aus der F. AG hervorgegangen war. Sie wurde seit Jahren von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin insbesondere auch in Steuerfragen beraten. Im Jahr 2001 kaufte die Klägerin die G. AG. Mit Vertrag vom 21. Dezember 2001 verkaufte die Klägerin fünf Stockwerkeigentumseinheiten und einen Miteigentumsanteil am Einkaufszentrum "H." in I. zum Preis von Fr. 22'500'000.-- an ihre hundertprozen- tige Tochtergesellschaft "A. G. AG", mit Nutzungsübergang am 31. Dezember
2001. Die Eigentumsübertragung fand erst im Jahr 2002 statt. In der Erfolgsrech- nung der Klägerin für das Jahr 2001 resultierte auf Grund dieses Verkaufes ein Reingewinn (nach Steuern) von Fr. 11'927'915.--. Die Klägerin verrechnete diesen Reingewinn in der Steuererklärung 2001 mit einem Verlustvortrag von Fr. 12'169'671.-- aus den Jahren 1993 bis 2000. Allerdings akzeptierte die Steuerverwaltung nur die Verrechnung mit den Verlustvorträgen aus den Jahren 1994 bis 2000 in der Höhe von Fr. 6'273'741.-- und unterbreitete am 19. Mai 2003 einen Einschätzungsvorschlag, welcher für das Jahr 2001 einen Reingewinn von Fr. 5'741'926.-- auswies. Diese Veranlagung wurde auf Anraten der Beklagten akzeptiert. Gemäss provisorischer Steuerrechnung 2001 vom 31. Januar 2003 hatte die Klägerin demnach von einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'654'174.-- einen Steuerbetrag von Fr. 480'604.80 zu bezahlen. Nach Angaben der Klägerin belief sich der nach Bewilligung der Ratenzahlung zu bezahlende Verzugszins auf Fr. 21'483.98, womit ihr ein Gesamtschaden von Fr. 502'088.80 entstanden sei. Die Klägerin macht geltend, dieser Schaden sei ihr wegen einer Fehlinterpretation eines Bundesgerichtsentscheides vom 17. Mai 2001 (gemäss welchem Verluste aus dem achten vorangegangenen Jahr nach Ende 2000 nicht mehr zur Verrechnung zugelassen würden) durch die Beklagte und durch deren mangelnde Beratung entstanden. Zudem hätte sie den Kauf der G. AG und den Liegenschaftenverkauf an die G. AG schon im Jahr 2000 voll- zogen, wenn sie auf die unsichere rechtliche Situation hingewiesen worden wäre.
- 3 - Die Klägerin macht zudem auch geltend, sie sei an ihrem Nebensteuerdomizil in K. für das Steuerjahr 2001 für den dort erzielten Ertrag von Fr. 481'600.-- zu einem Satz von Fr. 5'741'900.-- besteuert worden, womit eine Steuer von Fr. 83'741.85 rechtskräftig veranlagt worden sei. Wenn der Verlustvortrag nicht teilweise verfallen wäre, wäre sie auch im Kanton K. zu einem Satz von 0 besteuert worden, womit nur die Kapitalsteuer (von insgesamt Fr. 1'576.55) zu entrichten gewesen wäre. In einem dritten Punkt beanstandete die Klägerin auch die Beratung und Prüfung einer Steuerrechnung aus dem Kanton L. betreffend eine ihrer Tochtergesellschaften durch die Beklagte, welche verspätet erfolgt sei und bei welcher nicht bemerkt worden sei, dass der Steuerbetrag auf Grund eines verlängerten Geschäftsjahres (15 Monate) berechnet worden sei, weshalb die verlangte Steuer um Fr. 21'244.-- zu hoch gewesen sei. Am 7. September 2004 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein, mit welcher sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 605'498.10 zuzüglich 5% seit Klageeinleitung verlangte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach Durchführung einer Referen- tenaudienz und der schriftlichen Erstattung von Replik und Duplik bis Oktober 2005 forderte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September 2006 die Klägerin auf, verschiedene genauer bezeichnete Vorbringen zu substantiieren. Nach Eingaben der Klägerin vom 15. November 2006 und der Beklagten vom
29. Januar 2007 erging am 4. April 2008 das Urteil des Handelsgerichts: Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 21'244.-- nebst Zins zu 5% seit 9. Juni 2004 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage ab- gewiesen (vgl. zu allem HG act. 34 [= Beschluss des Kassationsgerichts vom 13.2.2009 im Verfahren Kass.-Nr. AA080079] S. 2 f. Erw. I.1 und I.2).
E. 2 Gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 4. April 2008 führte die Klägerin sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Kassations- gericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2009 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (HG act. 34). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Zivilsachen gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 4. April
- 4 - 2008 mit Urteil vom 6. Oktober 2009 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3 und 4 des handelsgerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück (HG act. 42).
E. 3 Mit Beschluss vom 16. August 2010 merkte das Handelsgericht vor, dass sein Urteil vom 4. April 2008 insoweit (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 [HG act. 27 S. 9]) in Rechtskraft erwachsen ist, als es die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'244.-- (Steuern in L.) nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 21). Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in Gutheissung der (Rest-)Klage, der Klägerin Fr. 584'254.10 nebst Zins zu bezahlen, auferlegte die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beklagten und verpflichtete diese, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (KG act. 2).
E. 4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe mehrere un- zulässige und willkürliche antizipierte Beweiswürdigungen vorgenommen (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 20 und 21). Die Rüge ist an dieser Stelle zu ungenügend sub- stantiiert, um darauf eintreten zu können. Soweit sie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle (worauf sie in Ziff. 21 der Beschwerde verweist) genügend sub- stantiiert, wird dort darauf einzugehen sein.
E. 5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz die Editi- on der Verwaltungsrats-Protokolle und der Protokolle der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin betreffend Thema "Verlustvortrag" und Steuerplanung sowie Erwerb der G. AG aus den Jahren 1999 - 2001 beantragt. Damit hätte sie bewiesen, dass sie nicht in die Überlegungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage des Verlustvortrages einbezogen und dass im Mai 2001 bereits darüber entschieden worden sei, die Liegenschaften an die G. AG zu verkaufen (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die (aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene) Vermutung, dass die Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte (wenn sie gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war), nicht um- zustossen. Die steuerlich beste und betrieblich vertretbare Lösung wäre im damaligen Zeitpunkt gewesen, die Liegenschaften nicht zu veräussern. Im Übrigen habe für den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, angesichts der für sie vermeintlich klaren Sach- und Rechtslage über einen "Plan B" zu diskutieren (damit gemeint: darüber, die Liegenschaften wegen der steuerlichen Konsequenzen nicht zu veräussern) (KG act. 2 S. 17 f. lit. dd). Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz eine antizipierte Würdi- gung der Protokolle des Verwaltungsrates vorgenommen, obwohl noch gar kein
- 14 - Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Damit habe die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 24).
a) Wenn die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- möchten die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Vermutung nicht umzustossen, ist auch das Anwendung der allgemeinen Lebenserfahrung und bedeutet auch der darauf gestützte Verzicht auf die Durchführung eines Beweis- verfahrens (mit Edition der Verwaltungsrats- und weiterer Protokolle) die Anwen- dung allgemeiner Lebenserfahrung. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
b) Die Beschwerdeführerin verweist für die Tatsachen, welche sie mit dem Beweisantrag der Edition der Verwaltungsrats- und weiteren Protokolle beweisen wollte, auf Ziff. 16 ihrer Klageantwort sowie auf Ziff. 17, 26 und 62 ihrer Duplik vor Vorinstanz (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). aa) In Ziff. 16 der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe auf ein von ihr vorgeschlagenes Sanierungskonzept verzichtet, wobei die Beschwerdeführerin nicht orientiert worden sei, was im Bereich der Steuerplanung weiter vorgesehen gewesen sei. Ebensowenig sei die Beschwerdeführerin in die Überlegungen der Geschäfts- leitung resp. des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin bezüglich des Ver- lustvortrages einbezogen worden, falls solche Überlegungen überhaupt angestellt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei etwa auch kein Business-Plan der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen (HG act. 8 S. 7 Ziff. 16). Die Vorinstanz traf keine gegenteiligen Annahmen. Diese Behauptungen waren für sie offenkundig nicht relevant. Waren sie nicht relevant, war darüber kein Beweisverfahren durchzuführen. Mit einer antizipierten Beweiswürdigung hat das (im tatsächlichen Bereich) nichts zu tun. Die Frage der Relevanz wiederum ist eine solche des Bundesrechts, welche im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen ging die Vorinstanz - insoweit unumstritten - davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Meinung gehabt habe, dass die im System der zwei-
- 15 - jährigen Vergangenheitsbemessung geltenden Verrechnungsmöglichkeiten Anwendung fänden und dass sie den Reingewinn für das Jahr 2001 mit dem Verlustvortrag aus den acht vorangegangenen Geschäftsjahren 1993 bis 2000 verrechnen könne (KG act. 2 S. 3). Wenn die Vorinstanz in der Folge die hypothe- tische Frage prüfte, was die Beschwerdegegnerin getan hätte, wenn sie von der Beschwerdeführerin richtig darüber beraten worden wäre, dass sie den Verlust- vortrag aus dem Jahre 1993 nicht mit einem Reingewinn des Jahres 2001 ver- rechnen könne, d. h. was die Beschwerdegegnerin getan hätte, wenn sie einen anderen Kenntnisstand gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, was mit VR- und weite- ren Protokollen bezüglich der hypothetischen Frage gewonnen werden könnte. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin nicht - zumindest nicht an der Stelle, auf welche sie hier verwies -, aus den angeführten Protokollen ergäbe sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Verkauf der Liegenschaften an die G. AG im Jahre 2001 auch dann durchgeführt hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass sie den Verlustvortrag aus dem Jahre 1993 nicht mehr verrechnen könne. bb) In Ziff. 17 der Duplik behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Kanzlei M. AG für die Steuerplanung und insbesondere für die fragliche Über- tragung der Liegenschaften verantwortlich gewesen sei (HG act. 17 S. 7). Das hat mit der hypothetischen Frage nichts zu tun, sondern geht an der beanstandeten vorinstanzlichen Annahme vorbei. cc) In Ziff. 26 der Duplik machte die Beschwerdeführerin geltend, durch die zu edierenden Verwaltungsratsprotokolle werde bewiesen, dass bereits im Mai 2001 entschieden gewesen sei, dass die Liegenschaften an die G. AG verkauft würden (HG act. 17 S. 9). Auch das hat mit der hypothetischen Frage nichts zu tun, was die Beschwerdegegnerin gemacht hätte, wenn sie (im Gegensatz zu ihrer tatsächlichen Annahme) gewusst hätte, dass sie den Verlustvortrag 1993 nicht mit einem Reingewinn 2001 verrechnen kann. dd) In Ziff. 62 der Duplik machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätte die Liegenschaft mit Sicherheit nicht mehr veräussert, wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 eine richtige Berechnung vorgenommen hätte, sei schon deshalb unglaubwürdig, weil die
- 16 - Beschwerdegegnerin jede Substantiierung und Unterlegung durch VR-Protokolle etc. unterlasse (HG act. 17 S. 17 f.). Damit rief die Beschwerdeführerin an dieser Stelle die VR-Protokolle nicht zum Beweis für eigene Behauptungen an. ee) Die Vorinstanz nahm keine antizipierte Würdigung der VR-Protokolle vor. Vielmehr erwog sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten ihren Schluss aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht umzustossen. Diese Schlussfolgerung unterliegt der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
E. 6 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in der Klageantwort ein Gutachten zur Frage der Steuerumgehung als Beweis offeriert. Damit hätte sie bewiesen, dass ein Verkauf an eine Tochtergesellschaft ohne wirtschaftlichen Hintergrund, nur mit dem Zweck, einen Verlustvortrag zu konsumieren und Abschreibungspotenzial an die erwerbende Tochtergesellschaft zu übertragen, eine klare Steuerumgehung gewesen wäre. In gleichem Zusammenhang habe sie die Edition der Honorarnoten samt Leistungsverzeichnis der Kanzlei M. AG als Beweis dafür offeriert, dass auch die Steuerberater der Beschwerdegegnerin einem rein fiskalisch motivierten Geschäft keine Chance gegeben hätten. Die Vorinstanz habe erwogen, diese Betrachtungsweise (der Steuer- umgehung) liege in der Tat nahe. Das lasse das geschilderte hypothetische Vorgehen ("Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" ([KG act. 2 S. 18 Erw. 4.a]) zunächst als eher unwahrscheinlich erscheinen. Indes habe die Beschwerde- gegnerin im Jahr 2002 die "A. N. AG" gegründet und Grundstücke an diese ver- äussert, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien. Die Steuerbehörden hätten die Verlustverrechnung akzeptiert. Die- ses Vorgehen begründe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwer- degegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage bezüglich der Frage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte, in der Annahme, dass die Steuerbehörden die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten.
- 17 - Die Beschwerdeführerin rügt, es liege wiederum eine unzulässige, implizite antizipierte Beweiswürdigung vor, nachdem sich die Vorinstanz zu den offerierten Beweisen (Gutachten Steuerumgehung, Edition Honorarnoten) nicht geäussert habe. Zugleich habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 25 - 27). Die beanstandete vorinstanzliche Erwägung ist aus dem angefochtenen Urteil zu streichen (nachfolgend Erw. 18 und 24). Auf diese ebenfalls dagegen gerichtete Rüge braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass es sich sowohl bei der Frage der Steuer- umgehung (wie die Beschwerdegegnerin richtig geltend macht [KG act. 11 S. 27 Ziff. 86]) als auch bei der Frage der Relevanz um Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts handelt, welche das Kassationsgericht im vorliegenden Verfahren nicht prüfen kann.
E. 7 Die Vorinstanz erwog, zu den Pflichten eines Steuerberaters gehöre es, seinen Auftraggeber auf mögliche steuerrechtliche Risiken hinzuweisen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe durch Unter- lassen des Risikohinweises (gemeint: auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 Ende 2000 verfallen sein werde) den Vertrag verletzt, sei zuzustimmen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin der optimistischeren Berechnungs- methode (der Verlustverrechnung mit Einbezug des Verlustvortrages 1993; vgl. KG act. 2 S. 12 f.) anschliessen dürfen, doch hätte es ihre Sorgfaltspflicht ver- langt, dass sie die Beschwerdegegnerin auf die unterschiedlichen Berechnungs- möglichkeiten und die sich daraus ergebenen Risiken hingewiesen hätte (KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführerin rügt dazu, die Vorinstanz hätte bezüglich der Variante "Gründung einer Tochtergesellschaft zum Erwerb der Liegenschaften" ein Beweisverfahren durchführen müssen, um der Beschwerdeführerin, ins- besondere auch zur Frage der Sorgfaltspflicht, Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf bestrittene, aber nicht bewiesene Behauptungen der Beschwerdegegnerin gestützt. Die Beschwerdeführerin sei der Möglichkeit beraubt worden, eigene Beweismittel zur
- 18 - Frage der Sorgfaltspflichtverletzung zu bezeichnen. Es liege somit ebenfalls eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 30 f.).
a) Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist eine solche der Anwendung des Bundesrechts und als solche keine tatsächliche, einem Beweisverfahren zu- gängliche, sondern eine Rechtsfrage. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin unterlässt es aufzuzeigen, auf welche tatsäch- lichen Behauptungen sie diese Rüge bezieht. Insoweit ist die Rüge ungenügend substantiiert, und es kann aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.
c) Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Hinweis auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 allenfalls im Jahr 2001 nicht mehr verrechnet werden könnte, unterlassen hatte, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Ob sie deswegen den Vertrag verletzte, ist eine Rechtsfrage. Darauf kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
E. 8 Unter lit. C.2 der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, Anweisungen des Bundesgerichts missachtet und § 104a GVG verletzt zu haben (KG act. 1 S. 13 - 15 Ziff. 32 - 36). § 104a GVG findet vorliegend keine Anwendung (vorstehend Erw. 2.b). Insoweit geht die Rüge fehl. Auf die Rüge der Missachtung bundesgerichtlicher Anweisungen kann nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a und b).
E. 9 Die Vorinstanz erwog, für den hypothetischen Fall (des Wissens der Beschwerdegegnerin [im Jahre 2001], dass der Verlustvortrag 1993 bereits ver- fallen war) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die G. AG gleichwohl erworben, aber vom Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften an die G. AG in diesem Jahr abgesehen hätte. Betriebswirtschaftlich erweise sich auch dieses Vorgehen als sinnvoll, weil die Beschwerdegegnerin über ihre hundert- prozentige Tochtergesellschaft G. ihre Stellung als Stockwerkeigentümerin und Miteigentümerin im Einkaufszentrum H. genau gleich habe stärken können wie bei einer Übertragung auf die Tochtergesellschaft. Auch die administrativen Vor- teile und Kostenersparnisse wären zu erreichen gewesen, weil nicht zu sehen sei,
- 19 - was einer gemeinsamen Verwaltung aller H.-Liegenschaften oder auch weiterer Liegenschaften im Kanton N. hätte entgegenstehen können (KG act. 2 S. 16 f. Erw. cc).
a) Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz die Verhand- lungsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich die von der Vor- instanz beschriebenen betriebswirtschaftlichen und administrativen Vorteile nie behauptet (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 37 und 38).
b) Die Vorinstanz stellte diese Überlegungen zur Begründung dafür an, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis, dass der Ver- lustvortrag 1993 bereits verfallen sei, im Jahr 2001 zwar die G. AG gleichwohl erworben, aber vom Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften an diese abgesehen hätte. Die Beschwerdeführerin hat die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätte bei Kenntnis des Verfalls des Verlustvortrags 1993 im Jahr 2001 auf den Verkauf der Liegenschaft an die G. AG verzichtet (HG act. 1 S. 11 Ziff. 23, S. 17 Ziff. 36, HG act. 12 S. 9 Ziff. 14, S. 13 Ziff. 23), vor Vorinstanz nicht eigentlich bestritten, sondern lediglich als unmassgeblich (HG act. 17 S. 9 Ziff. 23), als un- glaubwürdig (HG act. 17 S. 17 f. Ziff. 62), resp. als (völlig) unbehelflich (HG act. 17 S. 22 Ziff. 82) bezeichnet. Hat die Beschwerdegegnerin diese Behauptung nicht eigentlich bestritten, kommt es auf die vorinstanzliche Begründung dafür, weshalb davon auszugehen sei, nicht an und gereichte diese Begründung der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil. Diese Rüge geht schon deshalb fehl. Abgesehen davon legte die Vorinstanz mit den gerügten Erwägungen ihrem Urteil nicht Tatsachen (ob behauptet oder nicht) zugrunde, sondern stellte theoretische Erwägungen zu betriebswirtschaftlichen und administrativen Auswirkungen einer hypothetischen Annahme an. Eine Verletzung des Verhandlungsmaxime liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.
E. 10 In der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe (mit dem Verkauf der Liegenschaft an die G. AG) steuerlich relevantes Abschreibungspotential geschaffen. Die auf dem fraglichen Geschäft angefallenen (streitgegenständlichen) Steuern könnten durch Steuer- ersparnis aufgrund von Abschreibungssubstrat, das durch dieses Geschäft
- 20 - geschaffen worden sei, kompensiert werden. Ausgehend von einem Verlust- vortrag von ca. Fr. 5.845 Mio., einem jährlichen Liegenschafts-Abschreibungssatz von 1.5 % sowie der Fälligkeit der direkten Bundessteuerbeträge per Ende März betrage der abdiskontierte Zinsnachteil (gemeint: der der Beschwerdegegnerin durch das streitige Geschäft erwachsene Vorteil, der an einen allfälligen Schaden anzurechnen sei) rund Fr. 210'000.-- (HG act. 8 S. 24 f. Ziff. 74). Die Vorinstanz erwog dazu, zwar sei diese Berechnung von der Beschwer- degegnerin nicht ausdrücklich bestritten worden. Doch habe die Beschwerde- gegnerin anlässlich der Referentenaudienz ausgeführt, dass das Abschreibungs- potential nicht bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft entstanden sei (KG act. 2 S. 20). In ihrer Replik habe sie dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liege - so die Vorinstanz in ihren weite- ren Erwägungen - die Betrachtung der Holding bzw. des Konzerns als juristische Einheit zugrunde. Deren Gesellschaften komme eigene Rechtpersönlichkeit zu. Bei der Schadensberechnung könnten Vorteile, die ein Dritter und nicht der Geschädigte erhalten habe, nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 20 f.). Sinn- gemäss ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Dritter, nämlich die G. AG, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorteil erhalten habe und dieser deshalb nicht an den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne.
a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe von der Beschwerde- führerin behauptete Sachverhaltselemente als bestritten ihrem Entscheid zugrun- de gelegt, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin gar nicht bestritten worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Berechnung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit hätte die Vorinstanz auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin als bestritten gälten. Auch in- soweit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt. Zudem habe sich die Vorinstanz in Verletzung von § 62 ZPO ZH auf angebliche Aussagen gestützt, welche im Rahmen einer Vergleichsverhandlung geäussert worden seien (KG act. 1 S. 16 Ziff. 39 - 41).
- 21 -
b) Im Rahmen der vorinstanzlichen Referentenaudienz vom 31. März 2005 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin, ob sie anerkenne oder bestreite, dass durch solches Abschreibungssubstrat (Klageantwort S. 24 Ziff. 74; vgl. vorstehend eingangs dieser Erwägung) eine Steuerersparnis entstehe, welches die angefallenen Steuern kompensiere, so dass nur ein Zinsnachteil ent- standen sei. Die Beschwerdegegnerin antwortete, das Abschreibungssubstrat sei nicht bei ihr, der Beschwerdegegnerin, geschaffen worden, sondern bei ihrer Tochtergesellschaft. Die Berechnung des abdiskontierten Zinsnachteils mit rund Fr. 210'000.-- habe sie nicht nachgerechnet (HG Prot. S. 5).
c) Mit den Fragen anlässlich dieser Referentenaudienz übte der Instruktions- richter die richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO ZH aus, da er offenbar der Auffassung war, die Klagebegründung sei diesbezüglich unklar, unvollständig oder unbestimmt im Sinne dieser Bestimmung. Antworten auf richterliche Fragen im Rahmen von § 55 ZPO ZH sind Bestandteil des Vortrages der Partei, der das als unklar, unvollständig oder unbestimmt gewürdigte Vorbringen enthält. I.c. sind die zitierten Antworten der Beschwerdegegnerin Bestandteil ihrer Parteivorträge und mithin als Parteibehauptungen beachtlich. Die Rüge geht insoweit fehl.
d) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil nicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des von der Beschwerdeführerin behaupte- ten Vorteils von Fr. 210'000.-- bestritten hatte. Die Vorinstanz stellte auch nicht auf diese Berechnung ab. Insoweit geht die Rüge fehl. Die Beschwerdegegnerin machte vor Vorinstanz geltend, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorteil nicht bei ihr, sondern bei der G. AG (ihrer Tochtergesellschaft) anfiel. Auch insoweit geht die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes fehl.
e) Die Äusserungen, auf welche die Beschwerdegegnerin hierunter abzielt, machte die Beschwerdegegnerin als Antworten auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Rahmen einer vorinstanzlichen Referentenaudienz. Die eigent- liche Vergleichsverhandlung wurde erst im Anschluss an diese durchgeführt (HG Prot. S. 8). Die diesbezüglichen Rügen in Ziff. 41 der Beschwerde (KG act. 1 S. 16) gehen daran vorbei und damit fehl.
- 22 -
E. 11 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen der explizi- ten Anweisung des Bundesgerichts kein Beweisverfahren durchgeführt. Sie habe es auch unterlassen zu begründen, weshalb sie auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet habe. Damit habe die Vorinstanz den Gehörs- anspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 17 Ziff. 42 - 44). Diese Rüge betrifft die Frage des Umfangs und der Wirkungen der bundes- gerichtlichen Rückweisung. Darauf kann im vorliegenden kantonalen Nichtigkeits- beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a und 2.b).
E. 12 Die Beschwerdeführerin rügt eine vorinstanzliche Erwägung in der Prozessgeschichte als aktenwidrig (KG act. 1 S. 18 Ziff. 45 und 46). Ein Nichtig- keitsgrund kann nur geltend gemacht werden, wenn er sich zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkte (§ 281 ZPO ZH). Das ist bei dieser Rüge nicht ersichtlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 13 Die Vorinstanz erklärte, dem Rechtsstreit liege der nachfolgende Sach- verhalt zu Grunde, und übernahm dazu in Kursivschrift explizit den Wortlaut der lit. A.a - A.d aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2009 (KG act. 2 S. 3 - 5 Erw. 4, HG act. 42 S. 2 - 4). Die Beschwerdeführerin rügt, dabei verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei dieser Sachverhaltsdarstellung nicht um eine solche des Bundesgerichts handle, sondern teilweise um diejenige der Beschwer- degegnerin. Dies lasse sich ohne weiteres am Wortlaut der Sachdarstellung im Urteil der Vorinstanz erkennen (KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 47 und 48). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich das ohne weiteres aus dem vorinstanzlichen Urteil erkennen lässt, hat die Vorinstanz das erkannt und nicht verkannt. Die Rüge geht fehl.
E. 14 Im Urteil vom 4. April 2008 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegne- rin habe behauptet, wäre sie rechtzeitig, das heisse noch im Jahr 2000, auf die unsichere rechtliche Situation betreffend Verrechnungsfähigkeit des Verlust- vortrages 1993 hingewiesen worden, hätte sie die G. AG schon in diesem Jahr gekauft und auch den Liegenschaftenverkauf an die G. AG vollzogen. Die
- 23 - Behauptung eines vorgezogenen Erwerbs der G. AG und der Veräusserung der Liegenschaften an diese schon im Jahre 2000 sei - so erwog die Vorinstanz im Urteil vom 4. April 2008 - unsubstantiiert gewesen (HG act. 27 S. 5 Erw. 5.a und 5.c). Das Bundesgericht erwog dazu im Urteil vom 6. Oktober 2009, indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin konkrete Angaben zur Ausgestaltung des vorgezogenen Erwerbs (der G. AG im Jahr 2000) verlangt habe, habe sie einen bundesrechtskonformen Massstab an die Substantiierung des Schadens gelegt (HG act. 42 S. 7 f. Erw. 3.4). Im angefochtenen Urteil vom 16. August 2010 hielt die Vorinstanz in Erw. II.2.a fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bezüglich des Liegenschaftenverkaufs im Jahr 2001 an die G. AG zwei Vertragsverletzun- gen vorwerfe. Zum Einen solle die Beschwerdeführerin bereits 1998/99 die falsche Auskunft erteilt haben, gemäss welcher der Verlustvortrag aus dem Jahr 1993 erst Ende 2001 verfallen würde. Wäre die Beschwerdegegnerin darüber informiert gewesen, dass das Risiko des Verfalles des Verlustvortrages schon im Jahr 2000 bestanden habe, so hätte sie - so die Behauptung der Beschwerde- gegnerin nach den vorinstanzlichen Erwägungen - entweder den Kauf der G. AG vorgezogen oder eine neue Tochtergesellschaft gegründet, um die Liegenschaft zu veräussern und so den Verlustvortrag zur Verrechnung mit dem aus dem Ver- kauf resultierenden Gewinn zu nutzen. Zum Anderen habe die Beschwerdeführe- rin mit ihrem Schreiben vom 13. August 2001 den Bundesgerichtsentscheid vom
E. 17 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor Vorinstanz einen an den Schaden anrechenbaren Vorteil der Beschwerdegegnerin durch das streitige Geschäft von Fr. 210'000.-- (Abschreibungspotential) geltend gemacht und dazu Beweise offeriert. Die Vorinstanz habe ihre (eine solche Anrechnung verweigern- den) Erwägungen willkürlich auf eigene Überlegungen gestützt, obwohl die Beschwerdegegnerin den Betrag nicht bestritten habe (KG act. 1 S. 21 f. Ziff. 58 - 61).
a) Die Vorinstanz erwog dazu, zwar sei diese Berechnung von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich bestritten worden. Doch habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Referentenaudienz ausgeführt, dass das Abschreibungspotential nicht bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft ent- standen sei (KG act. 2 S. 20). In ihrer Replik habe sie dazu keine weiteren Aus- führungen gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liege - so die Vor- instanz in ihren weiteren Erwägungen - die Betrachtung der Holding bzw. des Konzerns als juristische Einheit zugrunde. Deren Gesellschaften komme eigene Rechtpersönlichkeit zu. Bei der Schadensberechnung könnten Vorteile, die ein Dritter und nicht der Geschädigte erhalten habe, nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 20 f.). Sinngemäss ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Dritter, näm- lich die G. AG, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorteil er- halten habe und dieser deshalb nicht an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne (vgl. vorstehend Erw. 10).
- 26 -
b) Ob die zitierte vorinstanzliche Schlussfolgerung richtig ist oder nicht (vgl. dazu auch KG act. 1 S. 22 Ziff. 62), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts. Darauf kann vorliegend nicht eingegangen werden. Aufgrund dieser im vorliegen- den Verfahren nicht überprüfbaren vorinstanzlichen Schlussfolgerung war es für die Vorinstanz nicht relevant, ob die Behauptungen und Berechnungen der Beschwerdeführerin zum Abschreibungspotential zutreffen oder nicht und von der Beschwerdegegnerin bestritten waren oder nicht, da sie ohnehin zu keinem anderen Resultat führen, eben weil der damit geltend gemachte Vorteil nicht der Beschwerdeführerin, sondern der G. AG erwachsen ist und deshalb nicht an den von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegenüber geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne. Über irrelevante Behauptungen musste die Vorinstanz indes keinen Beweis abnehmen.
E. 18 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz aus- geführt, dass ein Verkauf (der Liegenschaften) an eine Tochtergesellschaft ohne wirtschaftlichen Hintergrund nur mit dem Zweck, einen Verlustvortrag zu kon- sumieren und Abschreibungspotential an die erwerbende Tochtergesellschaft zu übertragen, eine Steuerumgehung wäre, und sie habe dazu ein Gutachten zum Beweis offeriert. Ferner habe sie die Edition der Honorarnoten samt Leistungs- verzeichnis der Kanzlei M. AG als Beweis dafür offeriert, dass auch die Steuer- berater der Beschwerdegegnerin einem rein fiskalisch motivierten Geschäft keine Chance gegeben hätten. Die Vorinstanz habe sich demgegenüber willkürlich auf Sachdarstellungen der Beschwerdegegnerin gestützt, ohne der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit zum Beweis zu geben. Damit liege eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 22 f. Ziff. 63 - 65).
a) Die Vorinstanz erwog, die Betrachtungsweise (des Einwandes der Beschwerdeführerin einer unzulässigen Steuerumgehung mit der Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaf- ten an diese bereits im Jahre 2000") liege in der Tat nahe. Das lasse das geschil- derte hypothetische Vorgehen zunächst als eher unwahrscheinlich erscheinen. Indes habe die Beschwerdegegnerin im Jahre 2002 die A N. AG gegründet und Grundstücke an diese veräussert, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als
- 27 - Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien. In der Steuererklärung 2002 seien Verlustvorträge in Höhe von Fr. 3'734'935.-- mit einem Gewinn von Fr. 5'614'051.-- verrechnet worden. Die Steuerbehörden hätten die Verlustverrechnung akzeptiert. Dieses Vorgehen begründe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerde- gegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte, in der Annahme, dass die Steuerbehörden die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten (KG act. 2 S. 19 lit. b).
b) Die Beschwerdegegnerin hält dieser Rüge entgegen, bei der Frage, zu deren Klärung die Beschwerdeführerin ein Gutachten beantragt habe (Steuer- umgehung), handle es sich um eine Rechtsfrage. Dazu sei kein Beweis ab- zunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe den Einwand der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ein 100%-ig einschlägiges Präjudiz entkräftet. Die Vorinstanz habe sich dieser rechtlichen Argumentation angeschlossen und damit keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt (KG act. 11 S. 27 f. Ziff. 86 - 89).
c) Bei der von der Beschwerdeführerin gerügten vorinstanzlichen Annahme geht es vorab nicht darum, ob die hypothetische Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" eine Steuerumgehung bedeutete oder nicht (was als solches tatsäch- lich eine Rechtsfrage und damit keine Beweisfrage ist). Vielmehr geht es vorab um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 2000 eine neue Tochtergesellschaft gegründet und die Liegenschaften an diese veräussert hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Verlustvortrag aus dem Jahre 1993 bereits im Jahre 2001 verfallen sein würde. Mit ihren Erwägungen ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung der Beschwerdegegnerin bestritten hat. Auch das Bundesgericht scheint davon aus- gegangen zu sein, wenn es das vorinstanzliche Urteil vom 4. April 2008 insoweit aufhob, zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückwies und dazu anordnete, dass die Vorinstanz dabei abzuklären haben werde, welche Kosten mit der Gründung der Tochtergesellschaft verbunden gewesen wären und
- 28 - ob sich die betriebswirtschaftlichen Zwecke und die Steuerersparnis unter diesen Umständen hätten erreichen lassen (HG act. 42 S. 8 Erw. 3.4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass dies von den Steuerbehörden als unzulässige Steuer- umgehung betrachtet worden wäre, kann sich in zweierlei Hinsicht auswirken: Einerseits kann die Beschwerdeführerin damit ihren Einwand belegen wollen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 gar nicht so vorgegangen wäre, weil ein solches Vorgehen den beabsichtigten Zweck der Steuerersparnis (durch Ver- rechnung des Verlustvortrags 1993) gar nicht hätte erreichen können, eben weil es als Steuerumgehung betrachtet worden wäre. Andererseits kann die Beschwerdeführerin damit dartun wollen, dass ein solches Vorgehen, wenn es denn durchgeführt worden wäre, gar nicht zu einer Verrechnungsmöglichkeit des Verlustvortrags 1993 geführt hätte, weil es als Steuerumgehung betrachtet worden wäre. Jedenfalls kommt es in erster Linie nicht auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin (Steuerumgehung) an, sondern auf die (mit der Frage der Steuerumgehung allein noch nicht beantwortete) Frage, ob die Beschwerde- gegnerin im Jahre 2000 eine neue Tochtergesellschaft gegründet und die Liegen- schaften auf diese übertragen hätte.
d) Anders als bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Wissen um den Verfall des Verlustvortrages 1993 auf einen Verkauf der Liegenschaften im Jahre 2001 verzichtet hätte (dazu vgl. vorstehend Erw. 3), beantwortete die Vorinstanz diese Frage nicht allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. KG act. 2 S. 17; vorstehend Erw. 3.c), sondern aufgrund einer Würdigung der Dokumente HG act. 46/5 und 46/6, wonach die Beschwerdegegnerin im Jahre 2002 die A N. AG gegründet und Grundstücke an diese veräussert habe, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien, in der Steuererklärung 2002 Verlustvorträge in Höhe von Fr. 3'734'935 mit einem Gewinn von Fr. 5'614'051 verrechnet worden seien, die Steuerbehörden diese Verlust- verrechnung akzeptiert hätten, dieses Vorgehen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage bezüglich der Frage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte in der Annahme, dass die Steuerbehör-
- 29 - den die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten, und daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt verhindert hätte (KG act. 2 S. 19 lit. b).
e) Es verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (und nicht den bundesrechtlich geregelten grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens), wenn das Gericht allein gestützt auf die im Hauptverfahren (bzw. im ganzen Gerichtsverfahren) vorläufig eingereichten Beweismittel entscheidet, ohne den Parteien bezüglich erheblicher und bestrittener Tatsachen durch Eröffnung eines Beweisverfahrens die Möglich- keit zu geben, ihre Beweismittel abschliessend zu nennen (ZR 95 [1996] Nr. 73; vgl. etwa Kass.-Nr. AA090173 vom 25.4.2011 Erw. III.6.e und Kass.-Nr. AA090020 vom 19.7.2010 Erw. II.3.k). Das hat die Vorinstanz vorliegend getan (obwohl - dies sei nebenbei angemerkt - ihr das Bundesgericht in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Beweisverfahrens aufgegeben hatte und ohne Begründung, weshalb sie darauf verzichtete). Die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt verhindern können und hätte ihn verhindert, basiert auf diesem Nichtigkeitsgrund. Diese Rüge ist begründet. Zu den Folgen für das an- gefochtene Urteil vgl. nachfolgend Erw. 24.
E. 19 Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Annahme, die Beschwerde- gegnerin hätte auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet, wenn sie gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war (KG act. 2 S. 16 f. lit. cc), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zum Beweis dafür offeriert, dass sie nicht in die Überlegungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage des Verlustvortrags einbezogen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2001 entschieden habe, die Liegenschaften an die G. AG zu verkaufen, und dass der Verkauf an die G. AG aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Damit hätte sie auch bewiesen,
- 30 - dass die Liegenschaften in jedem Fall an die G. AG verkauft worden wären (KG act. 1 S. 25 Ziff. 71). Die vorinstanzliche Feststellung ist eine solche aus der allgemeinen Lebenserfahrung (KG act. 2 S. 17; vorstehend Erw. 3.c). Die Beschwerdeführerin kann dagegen gerichtete Rügen und ihre Argumentation (so auch diejenige in Ziff. 72 der Beschwerde KG act. 1 S. 25) dem Bundesgericht zur freien Prüfung unterbreiten. Im vorliegenden Verfahren kann nicht darauf eingetreten werden (vorstehend Erw. 3.c).
E. 20 Unter dem Titel "Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung" (KG act. 1 S. 26) rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr keine Möglichkeit eröffnet worden, eigene Beweismittel zur Frage der Sorg- faltspflichtverletzung zu bezeichnen, obschon sie sich solche ausdrücklich vor- behalten habe. Die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zur Frage der Sorg- faltspflicht seien deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 27 Ziff. 77).
a) Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist eine solche des materiellen Bundesrechts. Auf dagegen gerichtete Rügen (so auch Ziff. 78 von KG act. 1 S. 27) kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a).
b) Die Rüge, die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zur Frage der Sorgfaltspflicht seien willkürlich, ist ungenügend substantiiert, indem es die Beschwerdeführerin unterlässt, die tatsächlichen Annahmen zu bezeichnen, welche willkürlich sein sollen. In den in Ziff. 75 und 76 der Beschwerde zitierten vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 1 S. 26 f.) sind tatsächliche Annahmen enthalten, welche - ohne rechtliche Wertung - offensichtlich zutreffen (die Beschwerdeführerin habe einen Risikohinweis unterlassen [ob sie dadurch den Vertrag verletzte, ist eine Rechtsfrage]) oder von der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht beanstandet sind (sie habe sich im Auftrag der Beschwerde- gegnerin mit den steuerlichen Aspekten der geplanten Veräusserung der Liegen- schaften H. und Hauptstrasse an die Gruppengesellschaft G. befasst und "darin" [gemeint: in einem Telefax vom 13. August 2001 HG act. 4/5 {KG act. 2 S. 9}]
- 31 - auch ausgeführt, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 2001 keinen Einfluss auf die Verlustvorträge der Beschwerdegegnerin habe; schon in den Vorjahren habe sie Zusammenstellungen über die verrechenbaren Verlust- vorträge erstellt). Welche tatsächlichen Annahmen willkürlich sein sollen, ist nicht substantiiert. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
E. 21 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz impliziere, dass sie den Pflichten eines Steuerberaters unterlegen haben soll. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich aber nicht, weshalb sie in der fraglichen Zeitspanne, das heisse im Jahr 2000, für die Steuerplanung verantwortlich gewesen sein solle. Die vor- instanzliche Feststellung sei willkürlich (KG act. 1 S. 27 f. Ziff. 79). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde- gegnerin seit Jahren namentlich in Steuerfragen beraten habe (KG act. 2 S. 3). Mit Schreiben (an die Beschwerdegegnerin) vom 13. August 2001 habe die Beschwerdeführerin mit Blick auf die geplante Veräusserung der Liegenschaften an die G. AG Stellung zum Bundesgerichtsurteil vom 17. Mai 2001 2A.532/1998 genommen. Sie habe dafür gehalten, dass die Rechtsprechung des Bundes- gerichts keinen Einfluss auf die Möglichkeit habe, die Verluste aus acht Vorjahren zu verrechnen (KG act. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerde- gegnerin geraten, die Veranlagung der Steuerverwaltung für das Jahr 2001 zu akzeptieren (KG act. 2 S. 5). Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis über Steuerberatung bestanden habe. Die Meinungen gingen in Bezug auf dessen Inhalt auseinander (KG act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 mit den steuerlichen Aspekten der "geplanten Veräusserung der Liegenschaften H. und Hauptstrasse an die Gruppengesellschaft G." befasst. Schon in den Vorjahren habe sie Zusammenstellungen über die verrechenbaren Verlustvorträge erstellt. Damit habe die Beschwerdeführerin Leistungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erbracht (KG act. 2 S. 8 f.).
- 32 - Daraus ergibt sich sehr wohl, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin den Pflichten eines Steuerberaters unterlegen habe. Dass sie im Jahr 2000 für die Steuerplanung der Beschwerdegegnerin ver- antwortlich gewesen sei, hielt die Vorinstanz an der gerügten Stelle nicht fest. Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.
E. 22 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Anwaltskanzlei M. AG für die Steuerplanung der Beschwerde- gegnerin und insbesondere für die fragliche Übertragung der Liegenschaft ver- antwortlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass eine die Beschwer- deführerin entlastende Mitverantwortung der Anwaltskanzlei M. AG zu verneinen sei. Inwiefern die Vorinstanz beurteilen könne, welche Funktion die Anwalts- kanzlei M. AG gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eingenommen habe, sei schleierhaft. Auch insoweit liege dem angefochtenen Urteil eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zugrunde (KG act. 1 S. 28 f. Ziff. 81 - 83). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage einer die Beschwerdeführe- rin entlastenden (Mit)Verantwortung der Anwaltskanzlei M. AG (KG act. 2 S. 9 lit. c) zutreffen oder nicht und ob die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen diese Erwägungen zulassen oder nicht, sind Fragen der Anwendung des materiel- len Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Tatsächliche Feststellungen als solche beanstandet die Beschwerde- führerin nicht substantiiert. Sie legt nicht dar, welche streitige Tatsache die Vor- instanz mit einer antizipierten Beweiswürdigung festgestellt habe.
E. 23 Unter dem Titel "Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung betreffend natürlichen Kausalzusammenhang bei der Variante Gründung einer Tochter- gesellschaft im Jahr 2000" macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Ziff. 75 ihrer Klageantwort vor Vorinstanz dargelegt, dass kein Kausalzusammen- hang bestehe, weil der Schaden nicht Folge ihrer Berechnung des Verlustvortrags gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zur Frage des Kausalzusammenhangs nicht geäussert. Sie habe sich zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung geäussert.
- 33 - Die Vorinstanz verkenne, dass es keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und dem angeblichen Schaden gebe. Sie habe den natürlichen Kausalzusammenhang stillschweigend willkürlich hergeleitet, weil sie sich auf falsche Annahmen gestützt und offerierte Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe (KG act. 1 S. 29 f. Ziff. 84 - 89). In Ziff. 75 der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der von der Beschwerdegegnerin behauptete Schaden sei in keiner Weise adäquate Folge ihrer Berechnung des Verlustvortrages (HG act. 8 S. 25). Sie hat sich mithin nicht zum natürlichen, sondern zum adäquaten Kausalzusammenhang geäussert. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Rechtsfrage, auf welche im vorliegen- den Verfahren nicht eingegangen werden kann. Wie die Beschwerdeführerin erklärt, machte die Vorinstanz keine explizite tatsächliche Feststellung zum natürlichen Kausalzusammenhang. Eine solche kann deshalb auch nicht Gegen- stand einer Rüge sein. Ob die Vorinstanz eine solche Feststellung hätte machen müssen, ist wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Die Erwägung zum hypothetischen Zusammenhang, nämlich dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und das auch getan hätte (KG act. 2 S. 19 lit. b), ist aus einem andern Grund aufzuheben (vgl. vorstehend Erw. 18 und nachfolgend Erw. 24). Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die Rüge unter Ziff. 90 - 93 der Beschwerde (KG act. 1 S. 30 f.), welche ebenfalls die letzterwähnte, aus einem andern Grund aufzuhebende vorinstanzliche Erwägung beanstandet.
E. 24 Zusammenfassend basiert die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesell- schaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und verhindert hätte, auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Die auf andere vorinstanzliche Er- wägungen bezogenen Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 34 - Damit kann der festgestellte Nichtigkeitsgrund nicht zur Aufhebung des an- gefochtenen Urteils führen:
a) Die mit dem angefochtenen Urteil erkannte Verpflichtung der Beschwer- deführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 584'254.10 nebst Zins zu bezahlen, beruht nicht allein auf der mit dem festgestellten Nichtigkeitsgrund behafteten Erwägung. Vielmehr erkannte die Vorinstanz aus zwei verschiedenen, alternati- ven Gründen auf eine solche Verpflichtung. Neben der mit einem Nichtigkeits- grund behafteten Erwägung beruht diese Verpflichtung auf der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte, wenn sie (erst) im Jahre 2001 gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war. Diese Erwägung trägt (im Zusammenhang mit den weiteren nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Erwägungen der Vertragsverletzung der Beschwerdeführerin durch Unterlassen des Risikohinweises [Hinweis auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 im Jahr 2001 verfallen ist] [KG act. 2 S. 13 f.], des Schadens in der Höhe von Fr. 584'254.10 [KG act. 2 S. 15 Erw. 3.a, S. 21] und der hypothetischen Kausali- tät, dass dieser Schaden bei einem Verzicht auf den Verkauf an die G. AG im Jahre 2001 nicht entstanden wäre [KG act. 2 S. 15]) das angefochtene Urteil für sich alleine, unabhängig von der mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Begründung. Die Vorinstanz erwog denn auch, dass die Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" den selben Schaden betrifft wie die Variante Verzicht auf den Ver- kauf der Liegenschaften "H." an die G. AG im Jahre 2001 (KG act. 2 S. 18 Erw. 4.a [vgl. KG act. 2 S. 15]).
b) Gemäss kassationsgerichtlicher Praxis ist der angefochtene Entscheid in derartigen Fällen, in denen der Mangel nur eine von zwei alternativen Begründun- gen betrifft (und die andere, den Entscheid auch allein tragende Begründung Bestand hat, weil sie entweder erfolglos angefochten wurde, unangefochten geblieben ist oder vom Kassationsgericht gar nicht überprüft werden kann), trotz des festgestellten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuheben. Vielmehr ist (nur) die mangelhafte Erwägung zuhanden eines allfälligen nachfolgenden Beschwerde-
- 35 - verfahrens vor Bundesgericht zu streichen (vgl. Kass.-Nr. AA100095 vom 6.5.2011 Erw. II.5.8.d mit Verweisung auf ZR 110 Nr. 17 Erw. III.2.h, ZR 107 Nr. 21 Erw. II.4, ZR 83 Nr. 57; auf RB 1980 Nr. 31; auf von Rechenberg, a.a.O., S. 45; auf Spühler/Vock, a.a.O., S. 80; sowie auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Sollte das Bundesgericht zur Auffassung gelangen, (auch) die Alternativ-Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte, wenn sie (erst) im Jahre 2001 gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war, sei nicht richtig bzw. vermöge das angefochtene Urteil nicht zu tragen, kann es ggfs. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur (erneuten) Prüfung (nach allf. Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts unter ordnungsgemässer Durchführung eines Beweisverfahrens) der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und ver- hindert hätte, an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
c) Folglich sind die mit dem festgestellten Nichtigkeitsgrund behafteten vor- instanzlichen Erwägungen II.4.b - II.4.c zuhanden des Bundesgerichts aus dem angefochtenen Urteil vom 16. August 2010 zu streichen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Ent- scheid entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 11 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das an- gefochtene Urteil nicht aufgehoben, doch wird eine von zwei Alternativ- begründungen zuhanden des Bundesgerichts gestrichen. Diesem Ausgang ent- sprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
- 36 - aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Demnach sind die Prozessentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheisung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Erwägun- gen II.4.b und II.4.c (S. 19) aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2010 gestrichen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
- Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Kassationsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 22'500.--.
- Die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Die Prozessentschädigungen für das vorliegende Kassationsverfahren werden wettgeschlagen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt 584'254.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 16. August 2010 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 37 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100110-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2011 in Sachen B. AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen A., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2010 (HG090254)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Die Klägerin ist eine im Immobilienbereich tätige Firma, welche aus der F. AG hervorgegangen war. Sie wurde seit Jahren von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin insbesondere auch in Steuerfragen beraten. Im Jahr 2001 kaufte die Klägerin die G. AG. Mit Vertrag vom 21. Dezember 2001 verkaufte die Klägerin fünf Stockwerkeigentumseinheiten und einen Miteigentumsanteil am Einkaufszentrum "H." in I. zum Preis von Fr. 22'500'000.-- an ihre hundertprozen- tige Tochtergesellschaft "A. G. AG", mit Nutzungsübergang am 31. Dezember
2001. Die Eigentumsübertragung fand erst im Jahr 2002 statt. In der Erfolgsrech- nung der Klägerin für das Jahr 2001 resultierte auf Grund dieses Verkaufes ein Reingewinn (nach Steuern) von Fr. 11'927'915.--. Die Klägerin verrechnete diesen Reingewinn in der Steuererklärung 2001 mit einem Verlustvortrag von Fr. 12'169'671.-- aus den Jahren 1993 bis 2000. Allerdings akzeptierte die Steuerverwaltung nur die Verrechnung mit den Verlustvorträgen aus den Jahren 1994 bis 2000 in der Höhe von Fr. 6'273'741.-- und unterbreitete am 19. Mai 2003 einen Einschätzungsvorschlag, welcher für das Jahr 2001 einen Reingewinn von Fr. 5'741'926.-- auswies. Diese Veranlagung wurde auf Anraten der Beklagten akzeptiert. Gemäss provisorischer Steuerrechnung 2001 vom 31. Januar 2003 hatte die Klägerin demnach von einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 5'654'174.-- einen Steuerbetrag von Fr. 480'604.80 zu bezahlen. Nach Angaben der Klägerin belief sich der nach Bewilligung der Ratenzahlung zu bezahlende Verzugszins auf Fr. 21'483.98, womit ihr ein Gesamtschaden von Fr. 502'088.80 entstanden sei. Die Klägerin macht geltend, dieser Schaden sei ihr wegen einer Fehlinterpretation eines Bundesgerichtsentscheides vom 17. Mai 2001 (gemäss welchem Verluste aus dem achten vorangegangenen Jahr nach Ende 2000 nicht mehr zur Verrechnung zugelassen würden) durch die Beklagte und durch deren mangelnde Beratung entstanden. Zudem hätte sie den Kauf der G. AG und den Liegenschaftenverkauf an die G. AG schon im Jahr 2000 voll- zogen, wenn sie auf die unsichere rechtliche Situation hingewiesen worden wäre.
- 3 - Die Klägerin macht zudem auch geltend, sie sei an ihrem Nebensteuerdomizil in K. für das Steuerjahr 2001 für den dort erzielten Ertrag von Fr. 481'600.-- zu einem Satz von Fr. 5'741'900.-- besteuert worden, womit eine Steuer von Fr. 83'741.85 rechtskräftig veranlagt worden sei. Wenn der Verlustvortrag nicht teilweise verfallen wäre, wäre sie auch im Kanton K. zu einem Satz von 0 besteuert worden, womit nur die Kapitalsteuer (von insgesamt Fr. 1'576.55) zu entrichten gewesen wäre. In einem dritten Punkt beanstandete die Klägerin auch die Beratung und Prüfung einer Steuerrechnung aus dem Kanton L. betreffend eine ihrer Tochtergesellschaften durch die Beklagte, welche verspätet erfolgt sei und bei welcher nicht bemerkt worden sei, dass der Steuerbetrag auf Grund eines verlängerten Geschäftsjahres (15 Monate) berechnet worden sei, weshalb die verlangte Steuer um Fr. 21'244.-- zu hoch gewesen sei. Am 7. September 2004 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage ein, mit welcher sie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 605'498.10 zuzüglich 5% seit Klageeinleitung verlangte. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Nach Durchführung einer Referen- tenaudienz und der schriftlichen Erstattung von Replik und Duplik bis Oktober 2005 forderte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. September 2006 die Klägerin auf, verschiedene genauer bezeichnete Vorbringen zu substantiieren. Nach Eingaben der Klägerin vom 15. November 2006 und der Beklagten vom
29. Januar 2007 erging am 4. April 2008 das Urteil des Handelsgerichts: Die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von Fr. 21'244.-- nebst Zins zu 5% seit 9. Juni 2004 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Klage ab- gewiesen (vgl. zu allem HG act. 34 [= Beschluss des Kassationsgerichts vom 13.2.2009 im Verfahren Kass.-Nr. AA080079] S. 2 f. Erw. I.1 und I.2).
2. Gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 4. April 2008 führte die Klägerin sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich als auch eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Das Kassations- gericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2009 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (HG act. 34). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Zivilsachen gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 4. April
- 4 - 2008 mit Urteil vom 6. Oktober 2009 teilweise gut, hob die Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 3 und 4 des handelsgerichtlichen Urteils auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück (HG act. 42).
3. Mit Beschluss vom 16. August 2010 merkte das Handelsgericht vor, dass sein Urteil vom 4. April 2008 insoweit (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1 [HG act. 27 S. 9]) in Rechtskraft erwachsen ist, als es die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 21'244.-- (Steuern in L.) nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 21). Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in Gutheissung der (Rest-)Klage, der Klägerin Fr. 584'254.10 nebst Zins zu bezahlen, auferlegte die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Beklagten und verpflichtete diese, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- zu bezahlen (KG act. 2).
4. Gegen das ihr am 23. August 2010 zugestellte (HG act. 52B) handels- gerichtliche Urteil vom 16. August 2010 reichte die Beklagte (= Beschwerdeführe- rin) am 22. September 2010 und damit rechtzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht ein (KG act. 1). Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Handels- gericht zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4 S. 2 Ziff. 5). Die ihr nach § 75 ZPO ZH auferlegte Prozesskaution von Fr. 35'000.-- (KG act. 4 S. 2 Ziff. 4) leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht (KG act. 5/1, act. 9). Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 4 S. 2 Ziff. 3, act. 5/2, act. 11) Beschwerdeantwort beantragt die Klägerin und Beschwerdegegnerin die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner beantragte sie damit, die der Nichtigkeitsbeschwerde verliehene aufschiebende Wirkung sei zu entziehen (KG act. 11 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2010 wurden die Beschwer- deantwort der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (KG act. 12). Mit Eingabe vom 15. März 2011 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das angefochtene handelsgerichtliche Urteil sei auch wegen Verletzung des Anspruchs auf gesetz-
- 5 - mässige Besetzung des Gerichts aufzuheben (KG act. 14). Darauf wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer zusätzlichen Prozesskaution nach § 75 ZPO ZH von Fr. 5'000.-- angesetzt (KG act. 16). Auch diese leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 16 S. 3 Ziff. 3, act. 17/1, act. 18). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ebenfalls rechtzeitiger Eingabe vom 24. März 2011, auf die Beschwerdeergänzung der Beschwerdeführerin vom 15. März 2011 sei nicht einzutreten (KG act. 19). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 21). Weitere Eingaben zur Sache erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Ver- fahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vor- liegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den
31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiter- hin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementspre- chend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädi- gung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
- 6 - III.
1. In ihrer Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das an- gefochtene Urteil auch wegen Verletzung des Anspruchs auf gesetzmässige Besetzung des Gerichts aufzuheben, macht die Beschwerdeführerin geltend, der am angefochtenen Urteil mitwirkende Handelsrichter Stefan Haag habe keinen Wohnsitz im Kanton Zürich. Er erfülle deshalb die Wählbarkeitsvoraussetzungen als Handelsrichter nicht. Das vorinstanzliche Gericht sei somit nicht gesetzes- konform besetzt gewesen. Das angefochtene Urteil sei daher gestützt auf § 281 Ziff. 1 ZPO ZH aufzuheben (KG act. 14 S. 6 mit Verweisung auf den Beschluss des Kassationsgerichts vom 23. Dezember 2010 im Verfahren Kass.-Nr. AA090164 und auf BGE 136 I 207).
a) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, diese Beschwerdeergänzung sei verspätet. Der Tages-Anzeiger habe bereits in einem Artikel vom 2. Juni 2010 darauf hingewiesen, Handelsrichter Stefan Haag habe mit drei anderen Handels- richtern um Weiterführung seines Amts bis zum Ende der Wahlperiode 2013 ersucht. Die Beschwerdeführerin habe demnach bereits am 2. Juni 2010 zur Kenntnis nehmen können, dass Handelsrichter Stefan Haag ausserkantonalen Wohnsitz habe. Am 5. Juli 2010 habe der Kantonsrat beschlossen, dass Handels- richter Stefan Haag vorzeitig aus dem Amt entlassen werde. Auch davon hätte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Kenntnis nehmen können. Sie habe ja selber darauf hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hätte diese Rüge somit bereits in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde vom 22. September 2010 vorbringen können. Sie könne sich deshalb nicht auf die Bestimmung des zweiten Satzes von § 287 ZPO ZH stützen. Die Eingabe vom 15. März 2011 sei zu spät (KG act. 19 S. 3 f.).
b) Es kann offengelassen werden, wie es sich mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung diese Nichtigkeitsgrundes verhält:
c) Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 22. März 2011 den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beschluss des Kassationsgerichts vom
23. Dezember 2010 aufgehoben. Das Bundesgericht hat erwogen, Handelsrichter Ernst Weber-Krauer (dessen Wahl im vom Bundesgericht beurteilten Fall genau
- 7 - wie vorliegend diejenige von Stefan Haag umstritten war) habe im Zeitpunkt seiner beiden Wiederwahlen in den Jahren 2001 und 2007 nicht mehr im Kanton Zürich gewohnt. Der Kantonsrat habe mit Beschluss vom 5. Juli 2010 unter anderem das Gesuch von Handelsrichter Ernst Weber-Krauer um Weiterführung seines Amtes abgelehnt und ihn vorzeitig aus dem Amt entlassen. Gleichzeitig habe der Kantonsrat bestimmt, die Entlassung erfolge auf den Zeitpunkt, an dem die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antrete. Der Zürcher Gesetzgeber habe mit der Möglichkeit, die Weiterführung des Amtes trotz Verlust der Wähl- barkeit zu bewilligen (§ 35 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte [GPR]), sowie mit der Vorschrift, dass bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt die entlassene Person bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers im Amt bleibe (§ 36 Abs. 1 GPR), zum Ausdruck gebracht, dass er bei entsprechen- der Anordnung durch das zuständige Wahlorgan oder die zuständige Behörde die Amtsinnehabung und -ausübung durch eine Person, die die Wählbarkeit nicht (mehr) erfülle, gleichwohl als gültig ansehe. Das GPR sehe mithin Konstellationen vor, in denen trotz fehlender Wählbarkeitsvoraussetzung ein Amt rechtsgültig ausgeübt werden könne. Im Übereinstimmung mit diesen gesetzlichen Vor- schriften könne der Mangel des fehlenden Wohnsitzes im Kanton Zürich von Ernst Weber-Krauer als durch den Beschluss des Kantonsrates vom 5. Juli 2010, konkret durch die Anordnung, dass die Entlassung (erst) auf den Zeitpunkt hin erfolge, an dem die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antrete, als geheilt betrachtet werden in dem Sinn, dass Handelsrichter Ernst Weber-Krauer während der Zeit seines Amtsausübung trotz Fehlens des Wohnsitzes im Kanton Zürich als rechtsgültig bestellt gelte (Bundesgericht, Urteil vom 22. März 2011 4A_97/2011 Erw. 5).
d) Diese Erwägungen treffen vollumfänglich auch auf Handelsrichter Stefan Haag zu. Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 lehnte der Kantonsrat auch das Gesuch von Stefan Haag um Weiterführung seines Amtes ab und entliess ihn auf den Zeitpunkt aus dem Amt, in welchem die Nachfolgerin oder der Nachfolger das Amt antritt (KG act. 15/3 und 15/4). Auch Stefan Haag war im März 2011 noch im Amt (KG act. 15/5). Es hatte damals noch keine Nachfolgerin oder Nachfolger das Amt angetreten. Mithin war auch Stefan Haag zum Zeitpunkt des angefochtenen
- 8 - Urteils, d.h. am 16. August 2010, als gültig gewählter Handelsrichter zu betrach- ten und war das Handelsgericht zum Zeitpunkt seines Urteils vom 16. August 2010 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften bestellt. Die Rüge geht fehl.
2. Die Beschwerdeführerin rügt verschiedentlich, die Vorinstanz habe, ent- gegen der bundesgerichtlichen Anordnung, kein Beweisverfahren durchgeführt, und sie habe verschiedentlich unzulässige antizipierte Beweiswürdigungen vor- genommen (KG act. 1 S. 8 ff.). Vor der Prüfung der einzelnen Rügen sind folgen- de Vorbemerkungen anzubringen:
a) Im Beschluss vom 13. Februar 2009 hat das Kassationsgericht die Beschwerdegegnerin (als damalige Beschwerdeführerin) darauf hingewiesen, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der an- gefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (HG act. 34 S. 5 Erw. 2.2 mit Verweisung auf § 285 ZPO ZH). Art. 8 ZGB gebe der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB sei daher insbesondere dann ver- letzt, wenn der kantonale Richter unbewiesene Parteibehauptungen unbeküm- mert darum, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hin- nehme oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lasse (HG act. 34 S. 5 Erw. 2.2.a). Nach § 133 ZPO ZH werde (unter anderem) Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene, durch die genannte Vorschrift gewährte und bei Ansprüchen des Bundes(privat)- rechts bereits aus Art. 8 ZGB folgende Recht auf Beweisführung stelle einen Aus- fluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Es gebe der beweisbelasteten Partei einen Anspruch auf Abnahme form- und fristgerecht anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen streitigen Behauptungen (vorab tatsächlicher Natur) (HG act. 34 S. 6 mit diversen Hinweisen). Drehe sich der Rechtsstreit, was vorliegend zutreffe, um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis, sei die Rüge der Verletzung von (auch klarem materiellem) Bundesrecht, zu welchem auch die Vorschrift von Art. 8 ZGB gehöre, somit nicht im kantonalen Beschwer-
- 9 - deverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) vor Bundesgericht zu erheben. Gleiches gelte hinsichtlich des Einwandes der Gehörsverweigerung und der diesbezüglichen Verletzung der Begründungspflicht, soweit sich dieser im Vorwurf der Missachtung bundesprivatrechtlicher Vor- schriften erschöpfe (HG act. 34 S. 7 f. lit. b mit diversen Hinweisen). Auch die Frage der Verletzung der Substantiierungspflicht sei im Bereich von dem Bundes- privatrecht unterliegenden Sachverhalten mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht vorzubringen. Auch darauf könne im kantonalen Beschwerde- verfahren aufgrund § 285 ZPO ZH nicht eingetreten werden. Das gelte auch für die Frage, ob gewisse Sachverhaltselemente im Hinblick auf die Beurteilung nach Bundesrecht (rechtlich) relevant seien oder nicht (HG act. 34 S. 8 lit. b). Diese Erwägungen gelten allgemein, also auch bezüglich der heutigen Beschwerdeführerin, dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil vom 16. August 2010 und der dagegen eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde.
b) Das Kassationsgericht hat die gegen das handelsgerichtliche Urteil vom
4. April 2008 eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintreten konnte (HG act. 34). Das Bundesgericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde in Zivilsachen gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 4. April 2008 teilweise gutgeheissen, bestimmte Dispositiv-Ziffern aufgehoben und die Sache zur Ergänzung das Sachverhalts und neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurückgewiesen (HG act. 42). Umfang und Wirkungen dieser bundesgerichtlichen Rückweisung richten sich ausschliesslich nach Bundesrecht. Was die Vorinstanz aufgrund dieser bundesgerichtlichen Rückweisung vorzunehmen hatte und was nicht bzw. woran sie gebunden war, richtet sich ausschliesslich nach Bundes- recht. § 104a GVG findet bei dieser Konstellation keine Anwendung (Kass.-Nr. AC100002 vom 15.4.2011 Erw. III.3.). Das Kassationsgericht hat mithin nicht zu prüfen, ob die Vorinstanz das, was sie getan hat, aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung tun durfte oder nicht oder zu Unrecht unterlassen hat oder nicht. Das Kassationsgericht hat innerhalb der erhobenen Rügen nur zu prüfen, ob die Vorinstanz bei dem, was sie getan hat, zum Nachteil der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Verfahrens-
- 10 - grundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH verletzte oder eine aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH traf.
3. Die Vorinstanz erwog, der der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der Liegenschaften "H." an die G. AG erwachsene Schaden bestehe im Falle eines (hypothetischen) Verzichts der Beschwerdegegnerin auf den Verkauf der Liegen- schaften im Jahre 2001 in der Differenz zwischen den höheren tatsächlich ange- fallenen Steuern und jenen Steuern, die während der massgebenden Steuer- periode bei einem Verzicht auf den Verkauf angefallen wären. Im Falle eines Verzichtes auf den Verkauf an die G. AG im Jahre 2001 wären - so die Vorinstanz im Ergebnis sinngemäss - diesbezüglich keine Steuern angefallen. Der fragliche Verkauf von Liegenschaften an die G. AG im Jahre 2001 habe zu einer direkten Bundessteuer von Fr. 480'604.80 zuzüglich Verzugszinsen und zu Steuern im Kanton K. von Fr. 82'165.30 geführt. Sinngemäss: Darin liege die anfangs dieser Erwägung erwähnte Differenz und damit der Schaden. Dieses Ergebnis beruhe auf einer hypothetischen Kausalität, da von einem Schaden nur bei der Annahme gesprochen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin im Wissen um den Verfall des Verlustvortrages 1993 angesichts der daraus resultierenden hohen Steuerfolgen auf einen Verkauf der Liegenschaften im Jahre 2001 verzichtet hätte. Zu prüfen sei, ob die Beschwerdegegnerin trotz der betriebswirtschaftlichen Hintergründe einzig aus steuerlichen Gründen auf den Verkauf verzichtet hätte, wenn sie von der Beschwerdeführerin zutreffend aufgeklärt worden wäre. Einen hypothetischen Kausalverlauf zu beweisen sei jedoch von der Natur der Sache her schwierig. Deshalb werde der beweisbelasteten Partei eine Beweiserleichte- rung zugestanden, indem sie nicht den vollen Beweis (Regelbeweismass) für ihre Behauptung erbringen, sondern lediglich das reduzierte Beweismass der über- wiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit erreichen müsse (KG act. 2 S. 15 f. mit Verweisung auf BGE 115 II 440 Erw. 6 sowie auf Isabelle Berger-Steiner, Das Beweismass im Privatrecht, Diss. Bern 2008, Rz. 03.106).
a) Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, das Kassationsgericht habe in einem Entscheid vom 9. Dezember 1997 dargelegt, dass es sich bei Annahmen über hypothetische Geschehensabläufe um Feststellungen tatsächlicher Art
- 11 - handle, an welche das Bundesgericht gebunden sei. Davon ausgenommen seien lediglich Schlussfolgerungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhten. Insoweit sei die Rüge, es sei zu Unrecht über derartige (bestrittene) Annahmen kein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Beweisverfahren durchgeführt worden, zulässig und, sofern nicht gemäss §§ 133 ff. ZPO ZH vorgegangen worden sei, begründet. Die Beschwerdeführerin habe die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin auf die Veräusserung verzichtet hätte, wenn eine richtige Berechnung der Verlustvorträge erfolgt wäre, ausdrücklich bestritten und eigene Beweise offeriert. Die Vorinstanz habe kein den gesetzlichen Vorschriften ent- sprechendes Beweisverfahren durchgeführt. Damit habe sie bei den Annahmen über die hypothetischen Geschehensabläufe einen wesentlichen Verfahrens- grundsatz verletzt und willkürlich gehandelt (KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 16 - 19).
b) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die
- 12 - Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,
2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).
c) Die Beschwerdeführerin spezifiziert nicht, welchen hypothetischen Geschehensablauf die Vorinstanz an welcher Stelle des angefochtenen Urteils angenommen habe, ohne dazu ein Beweisverfahren durchzuführen. Meint sie damit die vorinstanzlichen Erwägungen (meint sie andere Erwägungen, könnte darauf mangels genügender Substantiierung nicht eingegangen werden), für den hypothetischen Fall sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die G. AG gleichwohl erworben, aber vom Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften an die G. AG in diesem Jahr abgesehen hätte (KG act. 2 S. 16), bzw. dass die Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte (KG act. 1 S. 17), kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, weil sie (explizit) auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (KG act. 2 S. 17 lit. cc a.E.). Fragen der Beweislast- verteilung sowie Schlüsse aus der allgemeinen Lebenserfahrung unterliegen (bei Erreichen des erforderlichen Streitwerts, was vorliegend ausser Frage steht) der Überprüfung durch das Bundesgericht (Kass.-Nr. AA050156 vom 29.9.2006 Erw. II.5; vgl. auch Kass.-Nr. AA090106 vom 13.5.2011 Erw. II.1.c.bb mit Ver- weisung auf Markus Schott, im Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 lit. b zu Art. 95 BGG). Solche Erfahrungssätze haben gewissermassen die Funktion von Normen und werden vom Bundesgericht den Rechtssätzen in dem Sinne gleichgestellt, dass ihre Anwendung ebenfalls frei überprüft wird (Kass.-Nr. AA090173 vom 25.4.2011 Erw. III.1.f mit Hinweisen auf Kass.-Nr. AA080101 vom 20.7.2009 Erw. III.6.2 mit weiteren Hinweisen; insbesondere auf Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 95). Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Kassations- gerichts vom 9. Dezember 1997 Kass.-Nr. 96/580 Z (RB 1997 Nr. 93) schliesst Schlussfolgerungen, die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhen, explizit von der kassationsgerichtlichen Prüfung von Annahmen über hypothetische Geschehensabläufe aus. Sowohl die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestütz- te Annahme, dass die Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte
- 13 - (gemeint: wenn sie gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war), als auch die Frage, ob die Vorinstanz diesbezüglich hätte ein Beweis- verfahren durchführen müssen, unterliegen der freien Überprüfung durch das Bundesgericht. Auf diese Rügen kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
4. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe mehrere un- zulässige und willkürliche antizipierte Beweiswürdigungen vorgenommen (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 20 und 21). Die Rüge ist an dieser Stelle zu ungenügend sub- stantiiert, um darauf eintreten zu können. Soweit sie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle (worauf sie in Ziff. 21 der Beschwerde verweist) genügend sub- stantiiert, wird dort darauf einzugehen sein.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz die Editi- on der Verwaltungsrats-Protokolle und der Protokolle der Geschäftsleitung der Beschwerdegegnerin betreffend Thema "Verlustvortrag" und Steuerplanung sowie Erwerb der G. AG aus den Jahren 1999 - 2001 beantragt. Damit hätte sie bewiesen, dass sie nicht in die Überlegungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage des Verlustvortrages einbezogen und dass im Mai 2001 bereits darüber entschieden worden sei, die Liegenschaften an die G. AG zu verkaufen (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten die (aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene) Vermutung, dass die Beschwerdegegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte (wenn sie gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war), nicht um- zustossen. Die steuerlich beste und betrieblich vertretbare Lösung wäre im damaligen Zeitpunkt gewesen, die Liegenschaften nicht zu veräussern. Im Übrigen habe für den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin kein Anlass bestanden, angesichts der für sie vermeintlich klaren Sach- und Rechtslage über einen "Plan B" zu diskutieren (damit gemeint: darüber, die Liegenschaften wegen der steuerlichen Konsequenzen nicht zu veräussern) (KG act. 2 S. 17 f. lit. dd). Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz eine antizipierte Würdi- gung der Protokolle des Verwaltungsrates vorgenommen, obwohl noch gar kein
- 14 - Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Damit habe die Vorinstanz auch den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 24).
a) Wenn die Vorinstanz erwog, die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver- möchten die aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene Vermutung nicht umzustossen, ist auch das Anwendung der allgemeinen Lebenserfahrung und bedeutet auch der darauf gestützte Verzicht auf die Durchführung eines Beweis- verfahrens (mit Edition der Verwaltungsrats- und weiterer Protokolle) die Anwen- dung allgemeiner Lebenserfahrung. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
b) Die Beschwerdeführerin verweist für die Tatsachen, welche sie mit dem Beweisantrag der Edition der Verwaltungsrats- und weiteren Protokolle beweisen wollte, auf Ziff. 16 ihrer Klageantwort sowie auf Ziff. 17, 26 und 62 ihrer Duplik vor Vorinstanz (KG act. 1 S. 10 Ziff. 22). aa) In Ziff. 16 der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe auf ein von ihr vorgeschlagenes Sanierungskonzept verzichtet, wobei die Beschwerdeführerin nicht orientiert worden sei, was im Bereich der Steuerplanung weiter vorgesehen gewesen sei. Ebensowenig sei die Beschwerdeführerin in die Überlegungen der Geschäfts- leitung resp. des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin bezüglich des Ver- lustvortrages einbezogen worden, falls solche Überlegungen überhaupt angestellt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei etwa auch kein Business-Plan der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen (HG act. 8 S. 7 Ziff. 16). Die Vorinstanz traf keine gegenteiligen Annahmen. Diese Behauptungen waren für sie offenkundig nicht relevant. Waren sie nicht relevant, war darüber kein Beweisverfahren durchzuführen. Mit einer antizipierten Beweiswürdigung hat das (im tatsächlichen Bereich) nichts zu tun. Die Frage der Relevanz wiederum ist eine solche des Bundesrechts, welche im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden kann. Im Übrigen ging die Vorinstanz - insoweit unumstritten - davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Meinung gehabt habe, dass die im System der zwei-
- 15 - jährigen Vergangenheitsbemessung geltenden Verrechnungsmöglichkeiten Anwendung fänden und dass sie den Reingewinn für das Jahr 2001 mit dem Verlustvortrag aus den acht vorangegangenen Geschäftsjahren 1993 bis 2000 verrechnen könne (KG act. 2 S. 3). Wenn die Vorinstanz in der Folge die hypothe- tische Frage prüfte, was die Beschwerdegegnerin getan hätte, wenn sie von der Beschwerdeführerin richtig darüber beraten worden wäre, dass sie den Verlust- vortrag aus dem Jahre 1993 nicht mit einem Reingewinn des Jahres 2001 ver- rechnen könne, d. h. was die Beschwerdegegnerin getan hätte, wenn sie einen anderen Kenntnisstand gehabt hätte, ist nicht ersichtlich, was mit VR- und weite- ren Protokollen bezüglich der hypothetischen Frage gewonnen werden könnte. Insbesondere behauptete die Beschwerdeführerin nicht - zumindest nicht an der Stelle, auf welche sie hier verwies -, aus den angeführten Protokollen ergäbe sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Verkauf der Liegenschaften an die G. AG im Jahre 2001 auch dann durchgeführt hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass sie den Verlustvortrag aus dem Jahre 1993 nicht mehr verrechnen könne. bb) In Ziff. 17 der Duplik behauptete die Beschwerdeführerin, dass die Kanzlei M. AG für die Steuerplanung und insbesondere für die fragliche Über- tragung der Liegenschaften verantwortlich gewesen sei (HG act. 17 S. 7). Das hat mit der hypothetischen Frage nichts zu tun, sondern geht an der beanstandeten vorinstanzlichen Annahme vorbei. cc) In Ziff. 26 der Duplik machte die Beschwerdeführerin geltend, durch die zu edierenden Verwaltungsratsprotokolle werde bewiesen, dass bereits im Mai 2001 entschieden gewesen sei, dass die Liegenschaften an die G. AG verkauft würden (HG act. 17 S. 9). Auch das hat mit der hypothetischen Frage nichts zu tun, was die Beschwerdegegnerin gemacht hätte, wenn sie (im Gegensatz zu ihrer tatsächlichen Annahme) gewusst hätte, dass sie den Verlustvortrag 1993 nicht mit einem Reingewinn 2001 verrechnen kann. dd) In Ziff. 62 der Duplik machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätte die Liegenschaft mit Sicherheit nicht mehr veräussert, wenn die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 eine richtige Berechnung vorgenommen hätte, sei schon deshalb unglaubwürdig, weil die
- 16 - Beschwerdegegnerin jede Substantiierung und Unterlegung durch VR-Protokolle etc. unterlasse (HG act. 17 S. 17 f.). Damit rief die Beschwerdeführerin an dieser Stelle die VR-Protokolle nicht zum Beweis für eigene Behauptungen an. ee) Die Vorinstanz nahm keine antizipierte Würdigung der VR-Protokolle vor. Vielmehr erwog sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten ihren Schluss aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht umzustossen. Diese Schlussfolgerung unterliegt der freien Prüfung durch das Bundesgericht. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
6. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in der Klageantwort ein Gutachten zur Frage der Steuerumgehung als Beweis offeriert. Damit hätte sie bewiesen, dass ein Verkauf an eine Tochtergesellschaft ohne wirtschaftlichen Hintergrund, nur mit dem Zweck, einen Verlustvortrag zu konsumieren und Abschreibungspotenzial an die erwerbende Tochtergesellschaft zu übertragen, eine klare Steuerumgehung gewesen wäre. In gleichem Zusammenhang habe sie die Edition der Honorarnoten samt Leistungsverzeichnis der Kanzlei M. AG als Beweis dafür offeriert, dass auch die Steuerberater der Beschwerdegegnerin einem rein fiskalisch motivierten Geschäft keine Chance gegeben hätten. Die Vorinstanz habe erwogen, diese Betrachtungsweise (der Steuer- umgehung) liege in der Tat nahe. Das lasse das geschilderte hypothetische Vorgehen ("Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" ([KG act. 2 S. 18 Erw. 4.a]) zunächst als eher unwahrscheinlich erscheinen. Indes habe die Beschwerde- gegnerin im Jahr 2002 die "A. N. AG" gegründet und Grundstücke an diese ver- äussert, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien. Die Steuerbehörden hätten die Verlustverrechnung akzeptiert. Die- ses Vorgehen begründe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwer- degegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage bezüglich der Frage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte, in der Annahme, dass die Steuerbehörden die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten.
- 17 - Die Beschwerdeführerin rügt, es liege wiederum eine unzulässige, implizite antizipierte Beweiswürdigung vor, nachdem sich die Vorinstanz zu den offerierten Beweisen (Gutachten Steuerumgehung, Edition Honorarnoten) nicht geäussert habe. Zugleich habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 25 - 27). Die beanstandete vorinstanzliche Erwägung ist aus dem angefochtenen Urteil zu streichen (nachfolgend Erw. 18 und 24). Auf diese ebenfalls dagegen gerichtete Rüge braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass es sich sowohl bei der Frage der Steuer- umgehung (wie die Beschwerdegegnerin richtig geltend macht [KG act. 11 S. 27 Ziff. 86]) als auch bei der Frage der Relevanz um Fragen der Anwendung des materiellen Bundesrechts handelt, welche das Kassationsgericht im vorliegenden Verfahren nicht prüfen kann.
7. Die Vorinstanz erwog, zu den Pflichten eines Steuerberaters gehöre es, seinen Auftraggeber auf mögliche steuerrechtliche Risiken hinzuweisen. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe durch Unter- lassen des Risikohinweises (gemeint: auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 Ende 2000 verfallen sein werde) den Vertrag verletzt, sei zuzustimmen. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin der optimistischeren Berechnungs- methode (der Verlustverrechnung mit Einbezug des Verlustvortrages 1993; vgl. KG act. 2 S. 12 f.) anschliessen dürfen, doch hätte es ihre Sorgfaltspflicht ver- langt, dass sie die Beschwerdegegnerin auf die unterschiedlichen Berechnungs- möglichkeiten und die sich daraus ergebenen Risiken hingewiesen hätte (KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführerin rügt dazu, die Vorinstanz hätte bezüglich der Variante "Gründung einer Tochtergesellschaft zum Erwerb der Liegenschaften" ein Beweisverfahren durchführen müssen, um der Beschwerdeführerin, ins- besondere auch zur Frage der Sorgfaltspflicht, Gelegenheit zur Bezeichnung von Beweismitteln zu geben. Stattdessen habe sich die Vorinstanz auf bestrittene, aber nicht bewiesene Behauptungen der Beschwerdegegnerin gestützt. Die Beschwerdeführerin sei der Möglichkeit beraubt worden, eigene Beweismittel zur
- 18 - Frage der Sorgfaltspflichtverletzung zu bezeichnen. Es liege somit ebenfalls eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 30 f.).
a) Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist eine solche der Anwendung des Bundesrechts und als solche keine tatsächliche, einem Beweisverfahren zu- gängliche, sondern eine Rechtsfrage. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin unterlässt es aufzuzeigen, auf welche tatsäch- lichen Behauptungen sie diese Rüge bezieht. Insoweit ist die Rüge ungenügend substantiiert, und es kann aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.
c) Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen Hinweis auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 allenfalls im Jahr 2001 nicht mehr verrechnet werden könnte, unterlassen hatte, beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Ob sie deswegen den Vertrag verletzte, ist eine Rechtsfrage. Darauf kann nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden.
8. Unter lit. C.2 der Beschwerde wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, Anweisungen des Bundesgerichts missachtet und § 104a GVG verletzt zu haben (KG act. 1 S. 13 - 15 Ziff. 32 - 36). § 104a GVG findet vorliegend keine Anwendung (vorstehend Erw. 2.b). Insoweit geht die Rüge fehl. Auf die Rüge der Missachtung bundesgerichtlicher Anweisungen kann nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a und b).
9. Die Vorinstanz erwog, für den hypothetischen Fall (des Wissens der Beschwerdegegnerin [im Jahre 2001], dass der Verlustvortrag 1993 bereits ver- fallen war) sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die G. AG gleichwohl erworben, aber vom Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften an die G. AG in diesem Jahr abgesehen hätte. Betriebswirtschaftlich erweise sich auch dieses Vorgehen als sinnvoll, weil die Beschwerdegegnerin über ihre hundert- prozentige Tochtergesellschaft G. ihre Stellung als Stockwerkeigentümerin und Miteigentümerin im Einkaufszentrum H. genau gleich habe stärken können wie bei einer Übertragung auf die Tochtergesellschaft. Auch die administrativen Vor- teile und Kostenersparnisse wären zu erreichen gewesen, weil nicht zu sehen sei,
- 19 - was einer gemeinsamen Verwaltung aller H.-Liegenschaften oder auch weiterer Liegenschaften im Kanton N. hätte entgegenstehen können (KG act. 2 S. 16 f. Erw. cc).
a) Die Beschwerdeführerin rügt, damit habe die Vorinstanz die Verhand- lungsmaxime verletzt. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich die von der Vor- instanz beschriebenen betriebswirtschaftlichen und administrativen Vorteile nie behauptet (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 37 und 38).
b) Die Vorinstanz stellte diese Überlegungen zur Begründung dafür an, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis, dass der Ver- lustvortrag 1993 bereits verfallen sei, im Jahr 2001 zwar die G. AG gleichwohl erworben, aber vom Verkauf ihrer eigenen Liegenschaften an diese abgesehen hätte. Die Beschwerdeführerin hat die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie hätte bei Kenntnis des Verfalls des Verlustvortrags 1993 im Jahr 2001 auf den Verkauf der Liegenschaft an die G. AG verzichtet (HG act. 1 S. 11 Ziff. 23, S. 17 Ziff. 36, HG act. 12 S. 9 Ziff. 14, S. 13 Ziff. 23), vor Vorinstanz nicht eigentlich bestritten, sondern lediglich als unmassgeblich (HG act. 17 S. 9 Ziff. 23), als un- glaubwürdig (HG act. 17 S. 17 f. Ziff. 62), resp. als (völlig) unbehelflich (HG act. 17 S. 22 Ziff. 82) bezeichnet. Hat die Beschwerdegegnerin diese Behauptung nicht eigentlich bestritten, kommt es auf die vorinstanzliche Begründung dafür, weshalb davon auszugehen sei, nicht an und gereichte diese Begründung der Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil. Diese Rüge geht schon deshalb fehl. Abgesehen davon legte die Vorinstanz mit den gerügten Erwägungen ihrem Urteil nicht Tatsachen (ob behauptet oder nicht) zugrunde, sondern stellte theoretische Erwägungen zu betriebswirtschaftlichen und administrativen Auswirkungen einer hypothetischen Annahme an. Eine Verletzung des Verhandlungsmaxime liegt auch unter diesem Aspekt nicht vor.
10. In der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschwerdegegnerin habe (mit dem Verkauf der Liegenschaft an die G. AG) steuerlich relevantes Abschreibungspotential geschaffen. Die auf dem fraglichen Geschäft angefallenen (streitgegenständlichen) Steuern könnten durch Steuer- ersparnis aufgrund von Abschreibungssubstrat, das durch dieses Geschäft
- 20 - geschaffen worden sei, kompensiert werden. Ausgehend von einem Verlust- vortrag von ca. Fr. 5.845 Mio., einem jährlichen Liegenschafts-Abschreibungssatz von 1.5 % sowie der Fälligkeit der direkten Bundessteuerbeträge per Ende März betrage der abdiskontierte Zinsnachteil (gemeint: der der Beschwerdegegnerin durch das streitige Geschäft erwachsene Vorteil, der an einen allfälligen Schaden anzurechnen sei) rund Fr. 210'000.-- (HG act. 8 S. 24 f. Ziff. 74). Die Vorinstanz erwog dazu, zwar sei diese Berechnung von der Beschwer- degegnerin nicht ausdrücklich bestritten worden. Doch habe die Beschwerde- gegnerin anlässlich der Referentenaudienz ausgeführt, dass das Abschreibungs- potential nicht bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft entstanden sei (KG act. 2 S. 20). In ihrer Replik habe sie dazu keine weiteren Ausführungen gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liege - so die Vorinstanz in ihren weite- ren Erwägungen - die Betrachtung der Holding bzw. des Konzerns als juristische Einheit zugrunde. Deren Gesellschaften komme eigene Rechtpersönlichkeit zu. Bei der Schadensberechnung könnten Vorteile, die ein Dritter und nicht der Geschädigte erhalten habe, nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 20 f.). Sinn- gemäss ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Dritter, nämlich die G. AG, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorteil erhalten habe und dieser deshalb nicht an den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne.
a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe von der Beschwerde- führerin behauptete Sachverhaltselemente als bestritten ihrem Entscheid zugrun- de gelegt, obwohl sie von der Beschwerdegegnerin gar nicht bestritten worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe die Berechnung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Damit hätte die Vorinstanz auch nicht davon ausgehen dürfen, dass die Behauptungen der Beschwerdeführerin als bestritten gälten. Auch in- soweit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime verletzt. Zudem habe sich die Vorinstanz in Verletzung von § 62 ZPO ZH auf angebliche Aussagen gestützt, welche im Rahmen einer Vergleichsverhandlung geäussert worden seien (KG act. 1 S. 16 Ziff. 39 - 41).
- 21 -
b) Im Rahmen der vorinstanzlichen Referentenaudienz vom 31. März 2005 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin, ob sie anerkenne oder bestreite, dass durch solches Abschreibungssubstrat (Klageantwort S. 24 Ziff. 74; vgl. vorstehend eingangs dieser Erwägung) eine Steuerersparnis entstehe, welches die angefallenen Steuern kompensiere, so dass nur ein Zinsnachteil ent- standen sei. Die Beschwerdegegnerin antwortete, das Abschreibungssubstrat sei nicht bei ihr, der Beschwerdegegnerin, geschaffen worden, sondern bei ihrer Tochtergesellschaft. Die Berechnung des abdiskontierten Zinsnachteils mit rund Fr. 210'000.-- habe sie nicht nachgerechnet (HG Prot. S. 5).
c) Mit den Fragen anlässlich dieser Referentenaudienz übte der Instruktions- richter die richterliche Fragepflicht im Sinne von § 55 ZPO ZH aus, da er offenbar der Auffassung war, die Klagebegründung sei diesbezüglich unklar, unvollständig oder unbestimmt im Sinne dieser Bestimmung. Antworten auf richterliche Fragen im Rahmen von § 55 ZPO ZH sind Bestandteil des Vortrages der Partei, der das als unklar, unvollständig oder unbestimmt gewürdigte Vorbringen enthält. I.c. sind die zitierten Antworten der Beschwerdegegnerin Bestandteil ihrer Parteivorträge und mithin als Parteibehauptungen beachtlich. Die Rüge geht insoweit fehl.
d) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil nicht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin die Berechnung des von der Beschwerdeführerin behaupte- ten Vorteils von Fr. 210'000.-- bestritten hatte. Die Vorinstanz stellte auch nicht auf diese Berechnung ab. Insoweit geht die Rüge fehl. Die Beschwerdegegnerin machte vor Vorinstanz geltend, dass der von der Beschwerdeführerin behauptete Vorteil nicht bei ihr, sondern bei der G. AG (ihrer Tochtergesellschaft) anfiel. Auch insoweit geht die Rüge der Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes fehl.
e) Die Äusserungen, auf welche die Beschwerdegegnerin hierunter abzielt, machte die Beschwerdegegnerin als Antworten auf die Ausübung der richterlichen Fragepflicht im Rahmen einer vorinstanzlichen Referentenaudienz. Die eigent- liche Vergleichsverhandlung wurde erst im Anschluss an diese durchgeführt (HG Prot. S. 8). Die diesbezüglichen Rügen in Ziff. 41 der Beschwerde (KG act. 1 S. 16) gehen daran vorbei und damit fehl.
- 22 -
11. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen der explizi- ten Anweisung des Bundesgerichts kein Beweisverfahren durchgeführt. Sie habe es auch unterlassen zu begründen, weshalb sie auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet habe. Damit habe die Vorinstanz den Gehörs- anspruch der Beschwerdeführerin verletzt (KG act. 1 S. 17 Ziff. 42 - 44). Diese Rüge betrifft die Frage des Umfangs und der Wirkungen der bundes- gerichtlichen Rückweisung. Darauf kann im vorliegenden kantonalen Nichtigkeits- beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a und 2.b).
12. Die Beschwerdeführerin rügt eine vorinstanzliche Erwägung in der Prozessgeschichte als aktenwidrig (KG act. 1 S. 18 Ziff. 45 und 46). Ein Nichtig- keitsgrund kann nur geltend gemacht werden, wenn er sich zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auswirkte (§ 281 ZPO ZH). Das ist bei dieser Rüge nicht ersichtlich. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
13. Die Vorinstanz erklärte, dem Rechtsstreit liege der nachfolgende Sach- verhalt zu Grunde, und übernahm dazu in Kursivschrift explizit den Wortlaut der lit. A.a - A.d aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2009 (KG act. 2 S. 3 - 5 Erw. 4, HG act. 42 S. 2 - 4). Die Beschwerdeführerin rügt, dabei verkenne die Vorinstanz, dass es sich bei dieser Sachverhaltsdarstellung nicht um eine solche des Bundesgerichts handle, sondern teilweise um diejenige der Beschwer- degegnerin. Dies lasse sich ohne weiteres am Wortlaut der Sachdarstellung im Urteil der Vorinstanz erkennen (KG act. 1 S. 18 f. Ziff. 47 und 48). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich das ohne weiteres aus dem vorinstanzlichen Urteil erkennen lässt, hat die Vorinstanz das erkannt und nicht verkannt. Die Rüge geht fehl.
14. Im Urteil vom 4. April 2008 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegne- rin habe behauptet, wäre sie rechtzeitig, das heisse noch im Jahr 2000, auf die unsichere rechtliche Situation betreffend Verrechnungsfähigkeit des Verlust- vortrages 1993 hingewiesen worden, hätte sie die G. AG schon in diesem Jahr gekauft und auch den Liegenschaftenverkauf an die G. AG vollzogen. Die
- 23 - Behauptung eines vorgezogenen Erwerbs der G. AG und der Veräusserung der Liegenschaften an diese schon im Jahre 2000 sei - so erwog die Vorinstanz im Urteil vom 4. April 2008 - unsubstantiiert gewesen (HG act. 27 S. 5 Erw. 5.a und 5.c). Das Bundesgericht erwog dazu im Urteil vom 6. Oktober 2009, indem die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin konkrete Angaben zur Ausgestaltung des vorgezogenen Erwerbs (der G. AG im Jahr 2000) verlangt habe, habe sie einen bundesrechtskonformen Massstab an die Substantiierung des Schadens gelegt (HG act. 42 S. 7 f. Erw. 3.4). Im angefochtenen Urteil vom 16. August 2010 hielt die Vorinstanz in Erw. II.2.a fest, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bezüglich des Liegenschaftenverkaufs im Jahr 2001 an die G. AG zwei Vertragsverletzun- gen vorwerfe. Zum Einen solle die Beschwerdeführerin bereits 1998/99 die falsche Auskunft erteilt haben, gemäss welcher der Verlustvortrag aus dem Jahr 1993 erst Ende 2001 verfallen würde. Wäre die Beschwerdegegnerin darüber informiert gewesen, dass das Risiko des Verfalles des Verlustvortrages schon im Jahr 2000 bestanden habe, so hätte sie - so die Behauptung der Beschwerde- gegnerin nach den vorinstanzlichen Erwägungen - entweder den Kauf der G. AG vorgezogen oder eine neue Tochtergesellschaft gegründet, um die Liegenschaft zu veräussern und so den Verlustvortrag zur Verrechnung mit dem aus dem Ver- kauf resultierenden Gewinn zu nutzen. Zum Anderen habe die Beschwerdeführe- rin mit ihrem Schreiben vom 13. August 2001 den Bundesgerichtsentscheid vom
17. Mai 2001 falsch interpretiert und sie im Glauben gelassen, dieser habe keinen Einfluss auf die Frage der Verrechnung von Verlustvorträgen. Bei richtiger Inter- pretation hätte sie - so die weitere Behauptung der Beschwerdegegnerin nach den vorinstanzlichen Erwägungen - auf eine Veräusserung der Liegenschaften an die G. AG in diesem Jahr verzichtet, um die dann tatsächlich angefallenen un- erwarteten und hohen Steuern zu vermeiden (KG act. 2 S. 10 Erw. 2.a).
- 24 -
a) Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Erwähnung des erstgenannten Vor- wurfs der Beschwerdegegnerin habe sich die Vorinstanz entgegen der verbind- lichen Anweisung des Bundesgerichts wieder auf den Erwerb der G. AG bezogen. Das angefochtene Urteil sei daher nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch willkürlich, weil es sich auf Tatsachen abstütze, auf die es sich gar nicht abstützen dürfe (KG act. 1 S. 19 Ziff. 49 - 52).
b) An der zitierten Stelle stützte sich die Vorinstanz auf keine Tatsachen ab, sondern erwähnte lediglich, was die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführe- rin vorwerfe, ohne sich an dieser Stelle irgendwie dazu zu äussern, wie über diese Vorwürfe zu entscheiden sei. Die Rüge geht fehl.
15. Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrig und willkürlich, dass die Vorinstanz die (Rest-)Klage im Totalbetrag von Fr. 584'254.10 guthiess. Aus den von der Vorinstanz auf Seite 15 des angefochtenen Urteils angeführten einzelnen Schadensposten ergebe sich lediglich ein Total von Fr. 584'209.08 (KG act. 1 S. 20 Ziff. 53 - 56). Auf Seite 15 des angefochtenen Urteils führte die Vorinstanz als Schadens- posten eine direkte Bundessteuer von Fr. 480'604.80 an und als Verzugszinsen Fr. 21'438.98. Für die Verzugszinsen verwies sie auf HG act. 1 Ziff. 15 f. sowie auf HG act. 22 Ziff. 11 (KG act. 2 S. 15 Erw. 3.a). An der letzterwähnten Stelle bezifferte die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen mit total Fr. 21'483.98 (HG act. 22 S. 7 Ziff. 11). Offensichtlich verwechselte die Vorinstanz bei dem Zitat dieser Zahl auf Seite 15 des angefochtenen Urteils die beiden letzten Ziffern vor dem Komma (Fr. 21'438.98 statt Fr. 21'483.98). Es handelt sich um einen blossen Verschrieb. Das Total von direkter Bundessteuer von Fr. 480'604.80, Verzugs- zinsen (ohne Verschrieb, gemäss HG act. 22 Ziff. 11) von Fr. 21'483.98 und Steuern im Kanton Bern von Fr. 82'165.30 (KG act. 2 S. 15) ergibt gerundet Fr. 584'254.10, zu deren Zahlung an die Beschwerdegegnerin die Vorinstanz die Beschwerdeführerin verpflichtete (KG act. 2 S. 22 Ziff. 1). Ein Nichtigkeitsgrund zum Nachteil der Beschwerdeführerin liegt dabei nicht vor. Die Rüge geht fehl.
- 25 -
16. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Berechnung des Schadens der Beschwerdegegnerin durch die Vorinstanz sei willkürlich erfolgt, weil sich die Vorinstanz einseitig auf die Sachdarstellungen der Beschwerdegegnerin gestützt, die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin unberücksichtigt gelassen und die von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise nicht in ihre Feststellungen ein- bezogen habe (KG act. 1 S. 20 Ziff. 57). Diese Rüge ist als solche ungenügend substantiiert (vgl. vorstehend Erw. 3.b). Es kann nur darauf eingetreten werden, soweit sie die Beschwerde- führerin in den darauf folgenden Ziffern der Beschwerde genügend substantiiert.
17. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor Vorinstanz einen an den Schaden anrechenbaren Vorteil der Beschwerdegegnerin durch das streitige Geschäft von Fr. 210'000.-- (Abschreibungspotential) geltend gemacht und dazu Beweise offeriert. Die Vorinstanz habe ihre (eine solche Anrechnung verweigern- den) Erwägungen willkürlich auf eigene Überlegungen gestützt, obwohl die Beschwerdegegnerin den Betrag nicht bestritten habe (KG act. 1 S. 21 f. Ziff. 58 - 61).
a) Die Vorinstanz erwog dazu, zwar sei diese Berechnung von der Beschwerdegegnerin nicht ausdrücklich bestritten worden. Doch habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Referentenaudienz ausgeführt, dass das Abschreibungspotential nicht bei ihr, sondern bei einer Tochtergesellschaft ent- standen sei (KG act. 2 S. 20). In ihrer Replik habe sie dazu keine weiteren Aus- führungen gemacht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin liege - so die Vor- instanz in ihren weiteren Erwägungen - die Betrachtung der Holding bzw. des Konzerns als juristische Einheit zugrunde. Deren Gesellschaften komme eigene Rechtpersönlichkeit zu. Bei der Schadensberechnung könnten Vorteile, die ein Dritter und nicht der Geschädigte erhalten habe, nicht berücksichtigt werden (KG act. 2 S. 20 f.). Sinngemäss ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Dritter, näm- lich die G. AG, den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorteil er- halten habe und dieser deshalb nicht an den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne (vgl. vorstehend Erw. 10).
- 26 -
b) Ob die zitierte vorinstanzliche Schlussfolgerung richtig ist oder nicht (vgl. dazu auch KG act. 1 S. 22 Ziff. 62), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts. Darauf kann vorliegend nicht eingegangen werden. Aufgrund dieser im vorliegen- den Verfahren nicht überprüfbaren vorinstanzlichen Schlussfolgerung war es für die Vorinstanz nicht relevant, ob die Behauptungen und Berechnungen der Beschwerdeführerin zum Abschreibungspotential zutreffen oder nicht und von der Beschwerdegegnerin bestritten waren oder nicht, da sie ohnehin zu keinem anderen Resultat führen, eben weil der damit geltend gemachte Vorteil nicht der Beschwerdeführerin, sondern der G. AG erwachsen ist und deshalb nicht an den von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gegenüber geltend gemachten Schaden angerechnet werden könne. Über irrelevante Behauptungen musste die Vorinstanz indes keinen Beweis abnehmen.
18. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vor Vorinstanz aus- geführt, dass ein Verkauf (der Liegenschaften) an eine Tochtergesellschaft ohne wirtschaftlichen Hintergrund nur mit dem Zweck, einen Verlustvortrag zu kon- sumieren und Abschreibungspotential an die erwerbende Tochtergesellschaft zu übertragen, eine Steuerumgehung wäre, und sie habe dazu ein Gutachten zum Beweis offeriert. Ferner habe sie die Edition der Honorarnoten samt Leistungs- verzeichnis der Kanzlei M. AG als Beweis dafür offeriert, dass auch die Steuer- berater der Beschwerdegegnerin einem rein fiskalisch motivierten Geschäft keine Chance gegeben hätten. Die Vorinstanz habe sich demgegenüber willkürlich auf Sachdarstellungen der Beschwerdegegnerin gestützt, ohne der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit zum Beweis zu geben. Damit liege eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor (KG act. 1 S. 22 f. Ziff. 63 - 65).
a) Die Vorinstanz erwog, die Betrachtungsweise (des Einwandes der Beschwerdeführerin einer unzulässigen Steuerumgehung mit der Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaf- ten an diese bereits im Jahre 2000") liege in der Tat nahe. Das lasse das geschil- derte hypothetische Vorgehen zunächst als eher unwahrscheinlich erscheinen. Indes habe die Beschwerdegegnerin im Jahre 2002 die A N. AG gegründet und Grundstücke an diese veräussert, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als
- 27 - Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien. In der Steuererklärung 2002 seien Verlustvorträge in Höhe von Fr. 3'734'935.-- mit einem Gewinn von Fr. 5'614'051.-- verrechnet worden. Die Steuerbehörden hätten die Verlustverrechnung akzeptiert. Dieses Vorgehen begründe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerde- gegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte, in der Annahme, dass die Steuerbehörden die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten (KG act. 2 S. 19 lit. b).
b) Die Beschwerdegegnerin hält dieser Rüge entgegen, bei der Frage, zu deren Klärung die Beschwerdeführerin ein Gutachten beantragt habe (Steuer- umgehung), handle es sich um eine Rechtsfrage. Dazu sei kein Beweis ab- zunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe den Einwand der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ein 100%-ig einschlägiges Präjudiz entkräftet. Die Vorinstanz habe sich dieser rechtlichen Argumentation angeschlossen und damit keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt (KG act. 11 S. 27 f. Ziff. 86 - 89).
c) Bei der von der Beschwerdeführerin gerügten vorinstanzlichen Annahme geht es vorab nicht darum, ob die hypothetische Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" eine Steuerumgehung bedeutete oder nicht (was als solches tatsäch- lich eine Rechtsfrage und damit keine Beweisfrage ist). Vielmehr geht es vorab um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bereits im Jahre 2000 eine neue Tochtergesellschaft gegründet und die Liegenschaften an diese veräussert hätte, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Verlustvortrag aus dem Jahre 1993 bereits im Jahre 2001 verfallen sein würde. Mit ihren Erwägungen ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung der Beschwerdegegnerin bestritten hat. Auch das Bundesgericht scheint davon aus- gegangen zu sein, wenn es das vorinstanzliche Urteil vom 4. April 2008 insoweit aufhob, zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückwies und dazu anordnete, dass die Vorinstanz dabei abzuklären haben werde, welche Kosten mit der Gründung der Tochtergesellschaft verbunden gewesen wären und
- 28 - ob sich die betriebswirtschaftlichen Zwecke und die Steuerersparnis unter diesen Umständen hätten erreichen lassen (HG act. 42 S. 8 Erw. 3.4). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass dies von den Steuerbehörden als unzulässige Steuer- umgehung betrachtet worden wäre, kann sich in zweierlei Hinsicht auswirken: Einerseits kann die Beschwerdeführerin damit ihren Einwand belegen wollen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2000 gar nicht so vorgegangen wäre, weil ein solches Vorgehen den beabsichtigten Zweck der Steuerersparnis (durch Ver- rechnung des Verlustvortrags 1993) gar nicht hätte erreichen können, eben weil es als Steuerumgehung betrachtet worden wäre. Andererseits kann die Beschwerdeführerin damit dartun wollen, dass ein solches Vorgehen, wenn es denn durchgeführt worden wäre, gar nicht zu einer Verrechnungsmöglichkeit des Verlustvortrags 1993 geführt hätte, weil es als Steuerumgehung betrachtet worden wäre. Jedenfalls kommt es in erster Linie nicht auf diesen Einwand der Beschwerdeführerin (Steuerumgehung) an, sondern auf die (mit der Frage der Steuerumgehung allein noch nicht beantwortete) Frage, ob die Beschwerde- gegnerin im Jahre 2000 eine neue Tochtergesellschaft gegründet und die Liegen- schaften auf diese übertragen hätte.
d) Anders als bei der Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Wissen um den Verfall des Verlustvortrages 1993 auf einen Verkauf der Liegenschaften im Jahre 2001 verzichtet hätte (dazu vgl. vorstehend Erw. 3), beantwortete die Vorinstanz diese Frage nicht allein aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. KG act. 2 S. 17; vorstehend Erw. 3.c), sondern aufgrund einer Würdigung der Dokumente HG act. 46/5 und 46/6, wonach die Beschwerdegegnerin im Jahre 2002 die A N. AG gegründet und Grundstücke an diese veräussert habe, wobei die Kaufpreise nicht bezahlt, sondern als Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der neuen Tochtergesellschaft stehen gelassen worden seien, in der Steuererklärung 2002 Verlustvorträge in Höhe von Fr. 3'734'935 mit einem Gewinn von Fr. 5'614'051 verrechnet worden seien, die Steuerbehörden diese Verlust- verrechnung akzeptiert hätten, dieses Vorgehen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür begründe, dass die Beschwerdegegnerin bei rechtzeitiger Information über die unsichere Lage bezüglich der Frage des Verfalles des Verlustvortrages 1993 schon im Jahre 2000 so gehandelt hätte in der Annahme, dass die Steuerbehör-
- 29 - den die Transaktion nicht anders als später im Steuerjahr 2002 behandelt hätten, und daher davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt verhindert hätte (KG act. 2 S. 19 lit. b).
e) Es verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (und nicht den bundesrechtlich geregelten grundsätzlichen Anspruch auf Durchführung eines Beweisverfahrens), wenn das Gericht allein gestützt auf die im Hauptverfahren (bzw. im ganzen Gerichtsverfahren) vorläufig eingereichten Beweismittel entscheidet, ohne den Parteien bezüglich erheblicher und bestrittener Tatsachen durch Eröffnung eines Beweisverfahrens die Möglich- keit zu geben, ihre Beweismittel abschliessend zu nennen (ZR 95 [1996] Nr. 73; vgl. etwa Kass.-Nr. AA090173 vom 25.4.2011 Erw. III.6.e und Kass.-Nr. AA090020 vom 19.7.2010 Erw. II.3.k). Das hat die Vorinstanz vorliegend getan (obwohl - dies sei nebenbei angemerkt - ihr das Bundesgericht in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Beweisverfahrens aufgegeben hatte und ohne Begründung, weshalb sie darauf verzichtete). Die Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt verhindern können und hätte ihn verhindert, basiert auf diesem Nichtigkeitsgrund. Diese Rüge ist begründet. Zu den Folgen für das an- gefochtene Urteil vgl. nachfolgend Erw. 24.
19. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Annahme, die Beschwerde- gegnerin hätte auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet, wenn sie gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war (KG act. 2 S. 16 f. lit. cc), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren die Protokolle des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung zum Beweis dafür offeriert, dass sie nicht in die Überlegungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Frage des Verlustvortrags einbezogen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2001 entschieden habe, die Liegenschaften an die G. AG zu verkaufen, und dass der Verkauf an die G. AG aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei. Damit hätte sie auch bewiesen,
- 30 - dass die Liegenschaften in jedem Fall an die G. AG verkauft worden wären (KG act. 1 S. 25 Ziff. 71). Die vorinstanzliche Feststellung ist eine solche aus der allgemeinen Lebenserfahrung (KG act. 2 S. 17; vorstehend Erw. 3.c). Die Beschwerdeführerin kann dagegen gerichtete Rügen und ihre Argumentation (so auch diejenige in Ziff. 72 der Beschwerde KG act. 1 S. 25) dem Bundesgericht zur freien Prüfung unterbreiten. Im vorliegenden Verfahren kann nicht darauf eingetreten werden (vorstehend Erw. 3.c).
20. Unter dem Titel "Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung" (KG act. 1 S. 26) rügt die Beschwerdeführerin, es sei ihr keine Möglichkeit eröffnet worden, eigene Beweismittel zur Frage der Sorg- faltspflichtverletzung zu bezeichnen, obschon sie sich solche ausdrücklich vor- behalten habe. Die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zur Frage der Sorg- faltspflicht seien deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 27 Ziff. 77).
a) Die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung ist eine solche des materiellen Bundesrechts. Auf dagegen gerichtete Rügen (so auch Ziff. 78 von KG act. 1 S. 27) kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a).
b) Die Rüge, die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zur Frage der Sorgfaltspflicht seien willkürlich, ist ungenügend substantiiert, indem es die Beschwerdeführerin unterlässt, die tatsächlichen Annahmen zu bezeichnen, welche willkürlich sein sollen. In den in Ziff. 75 und 76 der Beschwerde zitierten vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 1 S. 26 f.) sind tatsächliche Annahmen enthalten, welche - ohne rechtliche Wertung - offensichtlich zutreffen (die Beschwerdeführerin habe einen Risikohinweis unterlassen [ob sie dadurch den Vertrag verletzte, ist eine Rechtsfrage]) oder von der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich nicht beanstandet sind (sie habe sich im Auftrag der Beschwerde- gegnerin mit den steuerlichen Aspekten der geplanten Veräusserung der Liegen- schaften H. und Hauptstrasse an die Gruppengesellschaft G. befasst und "darin" [gemeint: in einem Telefax vom 13. August 2001 HG act. 4/5 {KG act. 2 S. 9}]
- 31 - auch ausgeführt, dass der Bundesgerichtsentscheid vom 17. Mai 2001 keinen Einfluss auf die Verlustvorträge der Beschwerdegegnerin habe; schon in den Vorjahren habe sie Zusammenstellungen über die verrechenbaren Verlust- vorträge erstellt). Welche tatsächlichen Annahmen willkürlich sein sollen, ist nicht substantiiert. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.
21. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz impliziere, dass sie den Pflichten eines Steuerberaters unterlegen haben soll. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich aber nicht, weshalb sie in der fraglichen Zeitspanne, das heisse im Jahr 2000, für die Steuerplanung verantwortlich gewesen sein solle. Die vor- instanzliche Feststellung sei willkürlich (KG act. 1 S. 27 f. Ziff. 79). Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde- gegnerin seit Jahren namentlich in Steuerfragen beraten habe (KG act. 2 S. 3). Mit Schreiben (an die Beschwerdegegnerin) vom 13. August 2001 habe die Beschwerdeführerin mit Blick auf die geplante Veräusserung der Liegenschaften an die G. AG Stellung zum Bundesgerichtsurteil vom 17. Mai 2001 2A.532/1998 genommen. Sie habe dafür gehalten, dass die Rechtsprechung des Bundes- gerichts keinen Einfluss auf die Möglichkeit habe, die Verluste aus acht Vorjahren zu verrechnen (KG act. 2 S. 4). Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerde- gegnerin geraten, die Veranlagung der Steuerverwaltung für das Jahr 2001 zu akzeptieren (KG act. 2 S. 5). Es sei unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis über Steuerberatung bestanden habe. Die Meinungen gingen in Bezug auf dessen Inhalt auseinander (KG act. 2 S. 8). Die Beschwerdeführerin habe sich im Auftrag der Beschwerdegegnerin im Jahre 2001 mit den steuerlichen Aspekten der "geplanten Veräusserung der Liegenschaften H. und Hauptstrasse an die Gruppengesellschaft G." befasst. Schon in den Vorjahren habe sie Zusammenstellungen über die verrechenbaren Verlustvorträge erstellt. Damit habe die Beschwerdeführerin Leistungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses erbracht (KG act. 2 S. 8 f.).
- 32 - Daraus ergibt sich sehr wohl, weshalb die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin den Pflichten eines Steuerberaters unterlegen habe. Dass sie im Jahr 2000 für die Steuerplanung der Beschwerdegegnerin ver- antwortlich gewesen sei, hielt die Vorinstanz an der gerügten Stelle nicht fest. Die Rüge geht am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl.
22. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass die Anwaltskanzlei M. AG für die Steuerplanung der Beschwerde- gegnerin und insbesondere für die fragliche Übertragung der Liegenschaft ver- antwortlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe erwogen, dass eine die Beschwer- deführerin entlastende Mitverantwortung der Anwaltskanzlei M. AG zu verneinen sei. Inwiefern die Vorinstanz beurteilen könne, welche Funktion die Anwalts- kanzlei M. AG gegenüber der Beschwerdegegnerin und im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eingenommen habe, sei schleierhaft. Auch insoweit liege dem angefochtenen Urteil eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zugrunde (KG act. 1 S. 28 f. Ziff. 81 - 83). Ob die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage einer die Beschwerdeführe- rin entlastenden (Mit)Verantwortung der Anwaltskanzlei M. AG (KG act. 2 S. 9 lit. c) zutreffen oder nicht und ob die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen diese Erwägungen zulassen oder nicht, sind Fragen der Anwendung des materiel- len Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Tatsächliche Feststellungen als solche beanstandet die Beschwerde- führerin nicht substantiiert. Sie legt nicht dar, welche streitige Tatsache die Vor- instanz mit einer antizipierten Beweiswürdigung festgestellt habe.
23. Unter dem Titel "Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung betreffend natürlichen Kausalzusammenhang bei der Variante Gründung einer Tochter- gesellschaft im Jahr 2000" macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in Ziff. 75 ihrer Klageantwort vor Vorinstanz dargelegt, dass kein Kausalzusammen- hang bestehe, weil der Schaden nicht Folge ihrer Berechnung des Verlustvortrags gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich zur Frage des Kausalzusammenhangs nicht geäussert. Sie habe sich zur Frage der Sorgfaltspflichtverletzung geäussert.
- 33 - Die Vorinstanz verkenne, dass es keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und dem angeblichen Schaden gebe. Sie habe den natürlichen Kausalzusammenhang stillschweigend willkürlich hergeleitet, weil sie sich auf falsche Annahmen gestützt und offerierte Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe (KG act. 1 S. 29 f. Ziff. 84 - 89). In Ziff. 75 der Klageantwort hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der von der Beschwerdegegnerin behauptete Schaden sei in keiner Weise adäquate Folge ihrer Berechnung des Verlustvortrages (HG act. 8 S. 25). Sie hat sich mithin nicht zum natürlichen, sondern zum adäquaten Kausalzusammenhang geäussert. Ob ein solcher vorliegt, ist eine Rechtsfrage, auf welche im vorliegen- den Verfahren nicht eingegangen werden kann. Wie die Beschwerdeführerin erklärt, machte die Vorinstanz keine explizite tatsächliche Feststellung zum natürlichen Kausalzusammenhang. Eine solche kann deshalb auch nicht Gegen- stand einer Rüge sein. Ob die Vorinstanz eine solche Feststellung hätte machen müssen, ist wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Die Erwägung zum hypothetischen Zusammenhang, nämlich dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und das auch getan hätte (KG act. 2 S. 19 lit. b), ist aus einem andern Grund aufzuheben (vgl. vorstehend Erw. 18 und nachfolgend Erw. 24). Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die Rüge unter Ziff. 90 - 93 der Beschwerde (KG act. 1 S. 30 f.), welche ebenfalls die letzterwähnte, aus einem andern Grund aufzuhebende vorinstanzliche Erwägung beanstandet.
24. Zusammenfassend basiert die vorinstanzliche Erwägung, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin durch Gründung einer Tochtergesell- schaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und verhindert hätte, auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes. Die auf andere vorinstanzliche Er- wägungen bezogenen Rügen gehen fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 34 - Damit kann der festgestellte Nichtigkeitsgrund nicht zur Aufhebung des an- gefochtenen Urteils führen:
a) Die mit dem angefochtenen Urteil erkannte Verpflichtung der Beschwer- deführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 584'254.10 nebst Zins zu bezahlen, beruht nicht allein auf der mit dem festgestellten Nichtigkeitsgrund behafteten Erwägung. Vielmehr erkannte die Vorinstanz aus zwei verschiedenen, alternati- ven Gründen auf eine solche Verpflichtung. Neben der mit einem Nichtigkeits- grund behafteten Erwägung beruht diese Verpflichtung auf der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte, wenn sie (erst) im Jahre 2001 gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war. Diese Erwägung trägt (im Zusammenhang mit den weiteren nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Erwägungen der Vertragsverletzung der Beschwerdeführerin durch Unterlassen des Risikohinweises [Hinweis auf das Risiko, dass der Verlustvortrag 1993 im Jahr 2001 verfallen ist] [KG act. 2 S. 13 f.], des Schadens in der Höhe von Fr. 584'254.10 [KG act. 2 S. 15 Erw. 3.a, S. 21] und der hypothetischen Kausali- tät, dass dieser Schaden bei einem Verzicht auf den Verkauf an die G. AG im Jahre 2001 nicht entstanden wäre [KG act. 2 S. 15]) das angefochtene Urteil für sich alleine, unabhängig von der mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Begründung. Die Vorinstanz erwog denn auch, dass die Variante "Gründung einer neuen Tochtergesellschaft und Veräusserung der Liegenschaften an diese bereits im Jahre 2000" den selben Schaden betrifft wie die Variante Verzicht auf den Ver- kauf der Liegenschaften "H." an die G. AG im Jahre 2001 (KG act. 2 S. 18 Erw. 4.a [vgl. KG act. 2 S. 15]).
b) Gemäss kassationsgerichtlicher Praxis ist der angefochtene Entscheid in derartigen Fällen, in denen der Mangel nur eine von zwei alternativen Begründun- gen betrifft (und die andere, den Entscheid auch allein tragende Begründung Bestand hat, weil sie entweder erfolglos angefochten wurde, unangefochten geblieben ist oder vom Kassationsgericht gar nicht überprüft werden kann), trotz des festgestellten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuheben. Vielmehr ist (nur) die mangelhafte Erwägung zuhanden eines allfälligen nachfolgenden Beschwerde-
- 35 - verfahrens vor Bundesgericht zu streichen (vgl. Kass.-Nr. AA100095 vom 6.5.2011 Erw. II.5.8.d mit Verweisung auf ZR 110 Nr. 17 Erw. III.2.h, ZR 107 Nr. 21 Erw. II.4, ZR 83 Nr. 57; auf RB 1980 Nr. 31; auf von Rechenberg, a.a.O., S. 45; auf Spühler/Vock, a.a.O., S. 80; sowie auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291). Sollte das Bundesgericht zur Auffassung gelangen, (auch) die Alternativ-Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin auf die Übertragung der Liegenschaften im Jahre 2001 an die G. AG verzichtet hätte, wenn sie (erst) im Jahre 2001 gewusst hätte, dass der Verlustvortrag 1993 bereits verfallen war, sei nicht richtig bzw. vermöge das angefochtene Urteil nicht zu tragen, kann es ggfs. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur (erneuten) Prüfung (nach allf. Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts unter ordnungsgemässer Durchführung eines Beweisverfahrens) der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Jahre 2000 und Veräusserung der Liegenschaften an diese den Schadenseintritt hätte verhindern können und ver- hindert hätte, an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 112 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
c) Folglich sind die mit dem festgestellten Nichtigkeitsgrund behafteten vor- instanzlichen Erwägungen II.4.b - II.4.c zuhanden des Bundesgerichts aus dem angefochtenen Urteil vom 16. August 2010 zu streichen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit diesem Ent- scheid entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde (KG act. 11 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das an- gefochtene Urteil nicht aufgehoben, doch wird eine von zwei Alternativ- begründungen zuhanden des Bundesgerichts gestrichen. Diesem Ausgang ent- sprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte
- 36 - aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH). Demnach sind die Prozessentschädigungen gegenseitig wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH). Das Gericht beschliesst:
1. In teilweiser Gutheisung der Nichtigkeitsbeschwerde werden die Erwägun- gen II.4.b und II.4.c (S. 19) aus dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2010 gestrichen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Kassationsverfahren wird fest- gesetzt auf Fr. 22'500.--.
3. Die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Die Prozessentschädigungen für das vorliegende Kassationsverfahren werden wettgeschlagen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt 584'254.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 16. August 2010 mit Beschwerde an das Bundes- gericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 37 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär