Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100098-P/U /mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 3. Februar 2011 in Sachen X., …, Mieter, Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y., …, Vermieterin, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Bewilligung Montage Satellitenempfangsanlage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2010 (NG100018/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 machte der Beschwerdeführer (Mie- ter, Kläger und Appellant) beim Mietgericht des Bezirkes Q. gegen die Beschwer- degegnerin (Vermieterin, Beklagte und Appellatin) ein Begehren anhängig, in wel- chem es hauptsächlich um die Bewilligung zur Montage einer Satellitenemp- fangsanlage ging (ER act. 1). Mit Verfügung vom 11. März 2010 schrieb der Ein- zelrichter am Mietgericht des Bezirkes Q. (Erstinstanz) das im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Befehlsbegehren der Beschwerdegegnerin (vgl. ER act. 38) als gegenstandslos geworden ab und wies das klägerische Protokollberichti- gungsbegehren (ER act. 43) ab. Überdies bewilligte er dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (ER act. 50 = OG act. 58 = KG act. 3/5 S. 12 f.). Mit Urteil desselben Datums wies er ferner auch die Klage ab, soweit darauf ein- getreten wurde (ER act. 50 S. 13). In der Rechtsmittelbelehrung gab er als zuläs- siges Rechtsmittel gegen sein Urteil die Berufung an (ER act. 50 S. 13, Disp.-Ziff. 6).
b) Gestützt darauf erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2010 rechtzeitig Berufung, welche er mit einer Kostenbeschwerde verband (ER act. 53 = OG act. 59). Am 12. Juli 2010 beschloss die II. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (Vorinstanz), auf die Berufung nicht einzutreten, da der hiefür erforderliche Rechtsmittelstreitwert von Fr. 8'000.-- nicht erreicht sei (OG act. 62 = KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 1). Zugleich setzte sie dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist an, um zu erklären, ob er sein Rechtsmittel als Nichtigkeits- beschwerde behandelt haben wolle, wobei das Dossier diesfalls an die III. Zivil- kammer des Obergerichts übermittelt werde (KG act. 2 S. 4, Disp.-Ziff. 2).
c) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. August 2010 zugestellten (OG act. 63/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtig- keitsbeschwerde vom 1. September 2010 (KG act. 1). Neben der kantonalen Kassationsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid mit Eingabe vom 14. September 2010 auch Beschwerde beim Bundes-
- 3 - gericht erhoben, auf welche dessen I. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom
28. September 2010 nicht eintrat (KG act. 17). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2010 (KG act. 7) wurden die vorin- stanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 5). Zugleich wurde die Be- schwerde, da sie in der eingereichten Form (sprachlich) kaum lesbar und unnötig weitschweifig war und insoweit den Anforderungen von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht genügte, zurückgewiesen und dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur Behebung des Mangels bzw. zur Einreichung einer verbesserten Beschwer- deschrift angesetzt. Hierbei wurde dem Beschwerdeführer im Einzelnen erörtert, was Anfechtungsobjekt und Prozessthema des vorliegenden Kassationsverfah- rens sein könne, welche Anforderungen das Gesetz an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde stelle und inwiefern die Beschwerdeschrift vom 1. Sep- tember 2010 an diese Vorgaben anzupassen sei (KG act. 7 S. 2 ff., Erw. 2). Wei- tere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht ergangen.
d) Mit Datum vom 11. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer innert zweimal erstreckter (vgl. KG act. 10 und 13) Frist eine neue Beschwerdeschrift (KG act. 15) sowie – neben anderen Beilagen – einen Anhang "Stellungnahme zu den Einwendungen des Kassationsgerichts über die Schrift vom 01.09.2010" (KG act. 16/3) ein. Auch diese Eingabe vermag die gesetzlichen Anforderungen von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG jedoch nicht zu erfüllen (vgl. im Einzelnen nachstehen- de Erw. 4). Die Sache ist damit spruchreif, und Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO/ZH erübrigen sich. Insbesondere kann unter den gegebenen Umständen da- von abgesehen werden, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur freigestell- ten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO/ZH e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289). Im Übrigen handelt es sich um ein einfaches und rasches Verfahren (vgl. aArt. 274d Abs. 1 OR [in der vorliegend massgebenden, bis 31. Dezember 2010 in Kraft stehenden Fassung] und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO/ZH), in welchem die an sich bestehende Kautionspflicht des Nichtigkeitsklägers entfällt (§ 78 Ziff. 2 ZPO/ZH; s.a. § 75 Abs. 1 ZPO/ZH und nachstehende Erw. 2).
- 4 -
2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den
31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) wei- terhin zur Anwendung. Damit richten sich auch dessen Nebenfolgen (Gerichtsge- bühr und Prozessentschädigung) betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. Septem- ber 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom
8. September 2010).
3. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Juli 2010 auf die Beru- fung nicht eingetreten wurde (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1), stellt dieser einen Beru- fungs(end)entscheid dar. Als solcher ist er ohne Weiteres beschwerdefähig (vgl. § 281 ZPO/ZH und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 263 und N 9 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Durch die am 1. September 2010 erfolgte Postaufgabe wurde auch die dreissigtägige Beschwerdefrist ge- wahrt (vgl. § 287 ZPO/ZH, § 140 Abs. 2 GVG sowie §§ 191-193 GVG). 4.a) Gemäss § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG dürfen schriftliche Eingaben weder weitschweifig noch schwer lesbar sein (und – was vorliegend allerdings nicht wei- ter interessiert – auch keinen ungebührlichen Inhalt aufweisen). Genügt eine Ein- gabe diesen Anforderungen nicht, wird zur Behebung des Mangels Frist ange- setzt (§ 131 Abs. 2 GVG). (Eine inhaltlich gleiche Bestimmung kennt im Übrigen auch das neue eidgenössische Prozessrecht; vgl. Art. 132 Abs. 2 ZPO.)
- 5 - Diese vom Gesetz an die Form von Eingaben gestellten Anforderungen wol- len sowohl das Gericht als auch die Prozessbeteiligten von der Befassung mit un- zumutbaren Schriften entpflichten und insoweit, als sie Weitschweifigkeit und schwere Lesbarkeit untersagen, zur Effizienz der Rechtsprechung beitragen. Da- bei kann eine "schwere Lesbarkeit" auf verschiedensten Ursachen beruhen. Sie kann zunächst auf die äusserliche, schrift- und drucktechnische Ausgestaltung der Eingabe zurückzuführen sein (z.B. zu enge Zeilenschaltung, zu kleine Schrift- grösse, schwer entzifferbare Handschrift oder verschnörkelte Schriftart, fehlende oder quer beschriebene Seitenränder, kontrastarmer oder zu wenig farbintensiver Ausdruck etc.). Angesichts der ratio legis muss sie aber auch Mängel hinsichtlich der sprachlich-inhaltlichen Lesbarkeit (Verständlichkeit, Begreifbarkeit) umfassen (wie z.B. inhaltlich kaum verständliche Sätze, übermässig komplizierte Sprache o.ä.). Sie hat Eingaben im Visier, die zwar irgendwie noch lesbar (und begreifbar) sind, aber eben nur schwer (mit übermässiger Mühe, Anstrengung und Zeitauf- wand). Entscheidendes Kriterium hinsichtlich aller drei Anforderungen ist die Zu- mutbarkeit für das Gericht und/oder die Prozessbeteiligten. Diese wiederum kann insofern auch vom Umfang der mangelhaften Eingabe abhängen, als die Befas- sung damit eher als zumutbar erscheint, wenn es sich um eine kurze Eingabe handelt, als wenn eine umfangreiche Rechtsschrift zur Debatte steht (vgl. zum Ganzen ZR 98 Nr. 18, Erw. II/1; Temperli, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in: Festschrift 125 Jahre Kas- sationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 117 ff., insbes. 119, 123 f.).
b) In der Präsidialverfügung vom 3. September 2010 (KG act. 7) wurde (mit Recht) festgestellt, dass die ursprüngliche, 48 eng bedruckte Seiten umfassende Beschwerdeschrift vom 1. September 2010 in verschiedener Hinsicht gegen die Vorschrift von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG verstösst: Einerseits enthielt sie – soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers inhaltlich überhaupt überschau- und er- fassbar waren – seitenweise weitschweifige resp. exzessive Erörterungen und Ausführungen zu Entscheiden und Fragestellungen, die in keinem erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit den entscheidrelevanten Erwägungen im ange- fochtenen (Nichteintretens-)Beschluss standen, sondern den Hintergrund und die Grundlagen des Rechtsstreits, die Prozessgeschichte, das bisherige Verfahren,
- 6 - frühere Entscheide u.a.m. zum Gegenstand hatten und insoweit keinen Bezug zu den im vorliegenden Kassationsverfahren allein möglichen Prozessthemen (ins- bes. zur Frage der Berufungsfähigkeit des erstinstanzlichen Urteils bzw. des Rechtsmittelstreitwerts) aufwiesen. Andererseits war die Beschwerde wegen des gewählten, schlichtweg nicht mehr überblickbaren Aufbaus im Dezimalstellensys- tem, den teilweise überlangen, ineinander geschachtelten Sätzen und Halbsätzen sowie den unzähligen Verweisungen, Weiterverweisungen, Wiederholungen frü- herer Vorbringen etc. rein sprachlich kaum lesbar und inhaltlich über weite Stre- cken gar nicht mehr verständlich. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer in An- wendung von § 131 Abs. 2 GVG Frist angesetzt, um die im Einzelnen umschrie- benen Mängel zu beheben und eine Beschwerdeschrift nachzureichen, die den gesetzlichen Anforderungen an Umfang und Lesbarkeit einer Eingabe genügt. Hierbei wurde er ausdrücklich aufgefordert, seine Beschwerde nicht nur einfacher (bzw. überhaupt) lesbar zu formulieren, sondern insbesondere auch diejenigen (umfangreichen) Ausführungen wegzulassen, die in keinem sachlichen Zusam- menhang mit dem obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss stehen. Dies unter der Androhung, dass im Falle, dass er innert Frist keine den gesetzlichen Anfor- derungen genügende Beschwerdeschrift nachreiche, Nichteintreten auf seine Be- schwerde drohe (vgl. insbes. KG act. 7 S. 4, Erw. 2/c und S. 5, Disp.-Ziff. 2).
c) Ungeachtet dieser gerichtlichen Anweisungen reichte der Beschwerdefüh- rer in der Folge eine neue Beschwerdeschrift ein (KG act. 15), die sich in ihrer Art und konkreten Ausgestaltung in keiner Weise von der ursprünglichen Beschwer- deschrift unterscheidet. Abgesehen davon, dass sie nicht kürzer, sondern noch umfangreicher ausgefallen ist (sie umfasst 53 eng bedruckte Seiten), besteht auch sie wiederum zu grossen Teilen in weitschweifigen und exzessiven Ausfüh- rungen, die – bei Aufwendung der im Lichte von § 131 Abs. 1 GVG zumutbaren Mühe und Anstrengung – keinen relevanten Bezug zu den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid erkennen lassen und sich insbesondere nicht mit der Be- gründung auseinandersetzen, mit welcher die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der Rechtsmittelstreitwert entgegen erstinstanzlicher Ansicht nicht "unbestimmt" sei, sondern unter Fr. 8'000.-- liege und daher auf die Berufung nicht einzutreten sei. Ausserdem ist auch die neue Beschwerdeschrift dergestalt im (mitunter
- 7 - nachgerade zelebrierten) Dezimalstellensystem gegliedert, in unübersichtlichen, verschachtelten Sätzen und Halbsätzen formuliert und mit eingeschobenen Ver- weisungen, Weiterverweisungen und "reproduzierten" Wiederholungen früherer Vorbringen versehen, dass ihr materieller Gehalt kaum (und mitunter gar nicht) verständlich ist bzw. weitestgehend unbegreifbar bleibt. Jedenfalls liegt ihre kon- krete Ausgestaltung ausserhalb des Rahmens des dem Gericht und der Gegen- partei Zumutbaren, womit auch sie als weitschweifig und schwer lesbar im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG zu qualifizieren ist. Von einer Behebung der ange- mahnten Mängel kann mithin keine Rede sein. Gegenteils leidet auch die (neue) Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2010 an denselben, in der Verfügung vom
3. September 2010 im Einzelnen aufgezeigten Mängeln wie die ursprünglich ein- gereichte, unter Hinweis auf § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG zurückgewiesene Be- schwerde (KG act. 1). Daran ändert auch die einlässlich begründete abweichende Ansicht des Beschwerdeführers nichts (vgl. KG act. 16/3). Der Beschwerdeführer macht – soweit ersichtlich – nicht geltend, er sei aus persönlichen Gründen nicht in der Lage, die Beschwerde entsprechend den Aus- führungen in der Präsidialverfügung vom 3. September 2010 zu verbessern. Ge- genteils legt er im Einzelnen dar, weshalb er bewusst darauf verzichte, der ge- richtlichen Anordnung nachzukommen und die ihm in besagter Verfügung vorge- haltenen Mängel zu beheben (vgl. KG act. 16/3 und KG act. 15, passim), und er reicht statt dessen eine neue Eingabe ein, deren Art und formelle Ausgestaltung
– gewollt – mit der ursprünglichen, die Vorgaben von § 131 Abs. 1 GVG missach- tenden Beschwerde übereinstimmen. Damit setzt er sich willentlich über die ihm dargelegten (und gesetzlich vorgeschriebenen) formellen Anforderungen hinweg, und er bringt zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, seine Sache in akzeptabler Weise vorzutragen. Statt seine Eingabe entsprechend der gerichtlichen Aufforde- rung zu verbessern (oder zumindest den Versuch einer Verbesserung zu unter- nehmen), kritisiert und bemängelt er (in einem 13-seitigen 3. Anhang zur Be- schwerde) die Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 3. September 2010, indem er deren Richtigkeit in Abrede stellt und bestreitet, dass seine (ursprüngli- che) Beschwerdeschrift vom 1. September 2010 weitschweifig und schwer ver- ständlich sei bzw. den Anforderungen von § 131 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht genüge.
- 8 - Darüber hat indessen nicht die betreffende Partei, sondern (allein) das Gericht zu befinden, und die Partei hat sich an die gerichtliche Anordnung zu halten (sofern Letztere nicht auf dem Rechtsmittelweg angefochten und aufgehoben wurde, was vorliegend nicht der Fall war). Unter diesen Umständen erweist sich (auch) eine Befassung resp. Ausei- nandersetzung mit der Beschwerdeschrift vom 11. Oktober 2010 (KG act. 15) als unzumutbar. Es ist daher androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutre- ten (ZR 98 Nr. 18, Erw. II/2/b; Temperli, a.a.O., S. 128 f. [mit berechtigter Kritik am in SJZ 1990, S. 185 f., publizierten Entscheid des Kassationsgerichts]; Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 13 und 19 f. zu § 131 GVG; s.a. RB 1984 Nr. 14).
5. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die vorlie- gende Streitigkeit sei vermögensrechtlicher Natur, der Streitwert lasse sich schät- zen und liege unter Fr. 8'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 3). So hat einerseits auch das Bundesgericht den Rechtsstreit als vermögensrechtlich qualifiziert, wenn es unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG ausführt, eine gegen den angefochtenen (obergerichtlichen) Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen erweise sich als unzulässig, weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.-- betrage (vgl. KG act. S. 2 unten). Denn die Vorschrift von Art. 74 BGG kommt gemäss ihrem Ingress von vornherein nur bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten zum Tragen, wäh- renddem (kantonal letztinstanzliche) Entscheide über nicht vermögensrechtliche Zivilsachen stets der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG unterliegen (womit in die- sen Fällen eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ist; vgl. Art. 113 BGG). Läge tatsächlich eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, hätte das Bundesgericht die beschwerdeführerische Eingabe vom 14. September 2010 folglich nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandeln können (vgl. KG act. 2 S. 3 oben). Andererseits hat der Beschwerdeführer (sowohl in der Beru- fungsschrift als auch in der früheren Nichtigkeitsbeschwerde vom 1. März 2010) selbst erklärt, der Streitwert liege klarerweise unter Fr. 7'000.-- und übersteige Fr. 999.-- bzw. Fr. 1'000.-- kaum (vgl. OG act. 59 S. 13 und 14, Ziff. 50 und 53, sowie Kass.-Nr. AA100027 act. 1 S. 12, Ziff. 67).
- 9 -
6. Dem Beschwerdeführer wurde (wie erwähnt) bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von §§ 84 ff. ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (ER act. 50 S. 12 f.) und bislang auch nicht wieder ent- zogen (vgl. KG act. 2).
a) Zwar gilt eine einmal erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmittelverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids bedürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 3 zu § 90). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO/ZH).
b) Letzteres trifft in casu zu: So muss die Beschwerde in der vorliegenden, vom Beschwerdeführer mit Absicht gewählten, den gesetzlichen Anforderungen jedoch nicht genügenden Form von Anfang an (d.h. bereits aufgrund einer sum- marischen Vorabbeurteilung) als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. dazu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 ff., 106; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3), was dem Beschwerdeführer auf- grund der Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 3. September 2010 (KG act. 7) im Übrigen bewusst sein musste. Damit fehlt(e) es bezüglich des Be- schwerdeverfahrens aber am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und damit an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung. Deshalb ist dem Beschwerdeführer – unabhängig von dessen finanzieller Situation – für das Kas- sationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu entziehen (s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). 7.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei
- 10 - auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), für deren Bemessung mit der Vorinstanz (und dem Bundes- gericht) von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem (Verfahrens-) Streitwert unter Fr. 8'000.-- auszugehen ist. Deren Höhe richtet sich deshalb nach § 4 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GGebV (analog) (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Gulde- ner, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Da der Beschwerdeführer in die- sem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen.
b) Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwer- degegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstanden. Es ist ihr deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
8. Der vorliegende Beschluss ergeht in einer vermögensrechtlichen Zivilsa- che mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert nach bundesgerichtli- cher Ansicht unter Fr. 15'000.-- liegt (vgl. KG act. 17 S. 2 unten; s.a. Art. 51 Abs. 1 lit. a und c BGG). Folglich ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG), was mit Bezug auf die richtige Anwendung kantonalen Rechts (wie insbes. § 131 GVG) allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2 m.Hinw. auf BGer 4A_512/2007 vom 13.5.2008 = BGE 134 I 184 ff., Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. So- weit es sich dabei um einen Zwischenentscheid handelt (was jedenfalls hinsicht- lich des Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung zutrifft; vgl. BGer 5A_352/ 2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist überdies Art. 93 BGG zu beachten. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige
- 11 - Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3 m.w.Hinw.; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist (was nur für Rügen zutrifft, die im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden können; vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2; s.a. KG act. 17 S. 2). Ob der Umstand, dass das Bundes- gericht im vorliegenden Fall bereits vor Abschluss des Kassationsverfahrens über eine gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Beschwerde entschieden hat (KG act. 17), am Neubeginn des Fristenlaufs etwas ändert, hätte gegebenen- falls das Bundesgericht zu entscheiden. Das Gericht beschliesst:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entzogen.
2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde und die darin gestellten Anträge wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde
- 12 - gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 12. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. MD090002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: