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AA100096

Rückzug der Nichtig­keitsbeschwerde, unentgeltliche Prozessführung

Zh Kassationsgericht · 2011-05-04 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
  3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zü- rich und das Schweizerische Bundesgericht (Proz.-Nr. 4A_442/2010), je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100096-P/U/Np Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Erledigungs-Verfügung vom 4. Mai 2011 in Sachen X., ..., Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. gegen Y. AG, ..., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____. betreffend Revision Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2010 (HG100044/U/ei)

- 2 - Der Vizepräsident hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 19. November 2002 erlitt die Beschwerdeführerin (Revisionskläge- rin) mit ihrem Personenwagen einen Auffahrunfall. In der Folge machte sie am

29. Januar 2004 gegen die Beschwerdegegnerin (Revisionsbeklagte) – die Motor- fahrzeughaftpflichtversicherung des Halters des unfallverursachenden Fahrzeugs

– beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Forderungsklage anhängig, mit der sie Ersatz für den daraus erlittenen Erwerbsausfall und Haushaltsschaden verlangte. Die Beschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen eines Kausalzusam- menhangs zwischen dem Unfall und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin.

b) Mit Urteil vom 16. Juni 2008 wies das Handelsgericht die Klage ab (Kass.- Nr. AA080135 act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst kantona- le Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht mit Sitzungsbeschluss vom

24. August 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (Kass.-Nr. AA080135 act. 16). Die von der Beschwerdeführerin gegen das han- delsgerichtliche Urteil und den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss er- hobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. No- vember 2009 ab, soweit darauf einzutreten war (HG act. 3/29 und 3/30).

c) Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils vom 16. Juni 2008 (HG act. 1), auf welches das Handelsgericht (Vorinstanz) mit Beschluss vom 14. Juni 2010 nicht eintrat (HG act. 16 = KG act. 2).

d) Gegen diesen ihr am 23. Juni 2010 zugestellten (HG act. 17A) handelsge- richtlichen Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Datum vom

30. August 2010 innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO/ZH und § 140 Abs. 1 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Damit verlangt(e) sie (in der Sache selbst) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, auf das Revisionsbegehren einzutre- ten und hierbei die am 7. Juni 2010 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen

- 3 - (KG act. 1, insbes. S. 2). Parallel dazu reichte die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 14. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 13).

e) Bereits früher, nämlich am 7. Juli 2010, hatte die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht ein Revisionsbegehren betreffend das bundesgerichtliche Ur- teil vom 17. November 2009 einreichen lassen (BGer-Nr. 4F_8/2010). Da der Ausgang dieses Verfahrens (vor Bundesgericht) geeignet erschien, den Ausgang des vorliegenden Kassationsverfahrens zu präjudizieren, wurde Letzteres mit Zwi- schenbeschluss vom 15. Oktober 2010 (antragsgemäss; vgl. KG act. 1 S. 2, An- trag 3) bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Revisionsverfahrens sistiert. Zugleich wurde festgestellt, dass die der Beschwerdeführerin mit handelsgerichtli- chem Beschluss vom 14. Juni 2010 bewilligte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Kassationsverfahren weitergelte und eine Kautions- pflicht der Beschwerdeführerin nach § 75 Abs. 1 ZPO/ZH somit entfalle (s.a. § 85 Abs. 1 ZPO/ZH). Hingegen wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Be- stellung von Rechtsanwalt lic. iur. Z. zum unentgeltlichen Rechtsbeistand im Kas- sationsverfahren abgewiesen (KG act. 11).

f) Mit Urteil vom 18. April 2011 hiess die I. zivilrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts im Verfahren BGer-Nr. 4F_8/2010 das Revisionsgesuch der Be- schwerdeführerin gut, hob die Urteile des Bundesgerichts vom 17. November 2009 und des Handelsgerichts vom 16. Juni 2008 auf und wies die Sache zur wei- teren Behandlung an das Handelsgericht zurück (KG act. 15).

g) In der Folge wurde das Kassationsverfahren mit Präsidialverfügung vom

28. April 2011 wieder aufgenommen und den Parteien (anstelle der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer vorinstanzlichen Vernehmlassung) Gelegen- heit geboten, sich zur Frage der Abschreibung des Verfahrens (zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses) und zu den damit einhergehenden Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu äussern (KG act. 16). Als Reaktion darauf liess die Be- schwerdeführerin die Beschwerde mit Eingabe vom 3. Mai 2011 zurückziehen

- 4 - (KG act. 18), was der Beschwerdegegnerin unter gleichzeitiger Abnahme der ihr laufenden Frist zur Stellungnahme unverzüglich mitgeteilt wurde (vgl. KG act. 20).

2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Gemäss deren Übergangsbestimmungen gilt für (auch Rechtsmittel-)Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechts- hängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffen- den Instanz weiter (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Beschwerdeverfah- ren (und damit auch für dessen Abschreibung) gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Als Folge der Massgeblichkeit des bisherigen Rechts in der Sache selbst richten sich sodann auch die Nebenfolgen des Be- schwerdeverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach al- tem Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebüh- ren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Oberge- richts [GebV OG] vom 8. September 2010).

3. Die von der Beschwerdeführerin abgegebene (Rückzugs-)Erklärung (KG act. 18) ist zulässig und klar, weshalb das Kassationsverfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (vgl. § 188 Abs. 3 ZPO/ZH; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 17; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 11 vor §§ 259 ff.). Anzumerken bleibt, dass der Abschreibungsentscheid in die sachliche Kom- petenz des Gerichtspräsidenten (bzw. dessen Stellvertreters) fällt (§ 122 Abs. 3 GVG; von Rechenberg, a.a.O., S. 50), weshalb er mittels (einsprachefähiger; vgl. § 122 Abs. 4 GVG) Präsidialverfügung erfolgen kann (s.a. Hauser/Schweri, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 122).

4. Wie bereits im Zwischenbeschluss vom 15. Oktober 2010 dargelegt wur- de, liegen auf Seiten der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die unent-

- 5 - geltliche Prozessführung auch mit Bezug auf das Kassationsverfahren vor, wes- halb die von der Vorinstanz erteilte Bewilligung im Kassationsverfahren weitergilt (vgl. KG act. 11 S. 3 f., Erw. 2/a). Daran ändert auch der Rückzug der Beschwer- de nichts, sind deren Erfolgsaussichten doch nicht ex post (aufgrund des Verfah- rensausgangs), sondern vielmehr (ex ante) nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs oder – bei bereits von der unteren Instanz erteilter Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege – des Rechtsmittels präsentierten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84; RB 1997, Nr. 76; ZR 98 Nr. 12, Erw. 3/b; BGE 129 I 136; 128 I 236; 125 II 275; 124 I 307; s.a. Kass.-Nr. AA040129 vom 18.1.2005 i.S. C.c.C., Erw. 3/a/bb a.E.; AA080087 vom 9.9.2008 i.S. M.c.M., Erw. 3/a). Zu diesem Zeitpunkt konnte die Beschwerde aber nicht als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (s. KG act. 11 S. 4). Überdies liefe im vorlie- genden Fall ein Entzug der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfah- ren (wegen der mit dem Rückzug einhergehenden Verwirkung der Erfolgsaussich- ten der Beschwerde) darauf hinaus, die Beschwerdeführerin gleichsam für ihr Bestreben zu bestrafen, ihre (aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom

18. April 2011) obsolet gewordene Beschwerde auf dem prozessökonomischsten und kostengünstigsten Weg abschreiben zu lassen, was als stossend erschiene. 5.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, sind die Kosten der (mit ihren Rechtsmittelanträgen) unterliegenden Partei aufzuerlegen. Dabei ist auch eine Nichtigkeitsklägerin, die ihre Beschwerde zurückzieht, als unterliegende Partei zu betrachten (vgl. ZR 87 Nr. 37; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Die Kosten des Kassations- verfahrens sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind sie aber einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Zugleich ist die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO/ZH hinzuweisen, wonach das Gericht eine Partei zur Nachzahlung der ihr nach § 84 ZPO/ZH erlassenen Gerichtskosten verpflichten kann, sollte sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommen.

- 6 - Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr, die sämtliche Kosten (einschliess- lich derjenigen für den Zwischenbeschluss vom 15. Oktober 2010) abdeckt (vgl. § 2 Abs. 3 aGGebV; s.a. KG act. 11 S. 7, Erw. 4) und deren Höhe sich – ausge- hend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 662'524.-- – nach § 4 Abs. 1 aGGebV bemisst (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV), ist zu berücksichtigen, dass der Rückzug in einem Zeitpunkt erklärt wurde, in dem seitens des Gerichts noch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde bzw. materielle Prüfung der darin erhobenen Rügen erfolgt ist. Die Gerichtsgebühr ist deshalb in Anwen- dung von § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) erheblich zu reduzieren.

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin ausdrücklich erklärt hat, dass ihr im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe entstanden sind (vgl. KG act. 20), ist ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Auf der anderen Seite fällt mangels Bestellung zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. KG act. 11 S. 4 ff., Erw. 2/b-c) auch eine Entschädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse ausser Betracht. 6.a) Die vorliegende (Abschreibungs-)Verfügung schliesst das Verfahren als Ganzes ab. Es handelt sich somit um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGer 6B_287/2007 vom 5.10.2007, Erw. 2), der eine vermögensrecht- liche Zivilsache mit einem über Fr. 30'000.-- liegenden (Rechtsmittel-)Streitwert zum Gegenstand hat. Sie stellt jedoch keinen (kantonal) letztinstanzlichen Ent- scheid im Sinne von Art. 75 BGG dar, wäre gegen sie doch zunächst Einsprache nach § 122 Abs. 4 GVG zu erheben (ZR 95 Nr. 9; Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 122; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 2 zu § 122 GVG). Folglich steht gegen die vorliegende Erledigungsverfügung die Beschwerde in Zivilsachen ge- mäss Art. 72 ff. BGG nicht offen.

b) Ob und inwieweit unter den gegebenen Umständen die Vorschrift von Art. 100 aAbs. 6 BGG zur Anwendung gelangen kann, hätte notwendigenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.

- 7 - Der Vizepräsident verfügt:

1. Das Kassationsverfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 92 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zü- rich und das Schweizerische Bundesgericht (Proz.-Nr. 4A_442/2010), je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: