opencaselaw.ch

AA100092

Kantonales Beschwerdeverfahren Subsi­di­arität der Nichtigkeitsbeschwerde

Zh Kassationsgericht · 2011-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Der Kläger machte mit Einreichung einer vom 6. Juni 2005 datierten Wei- sung des Friedensrichteramtes N am 30. Juni 2005 ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht N (Einzelrichteramt) anhängig (ER act. 1). Mit Verfügung vom

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht weiter den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH geltend, so z.B. die Verletzung von § 51 ZPO/ZH oder von § 108 ZPO/ZH (KG act. 2 S. 8). Auf diese Rügen ist ebenfalls nicht einzutreten, weil ih- nen vorliegend keine selbständige Bedeutung zukommt: Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Verfahrensgrundsätze der Be- achtung der res iudicata und der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinte- resses dadurch vom Obergericht verletzt worden, dass dieses die Rechtskraft des ausländischen Urteils nicht beachtet habe, weshalb dem Beschwerdegegner kein Rechtsschutzinteresse an einer Scheidungsklage in der Schweiz mehr zustehen dürfe. Dem könnte aber nur so sein, wenn das Urteil aus Jerusalem in der Schweiz anerkennbar und vollstreckbar wäre – was das Obergericht in Auslegung des IPRG verneint hatte (und was hier wiederum wie vorstehend in Ziffer 4 ausge- führt nicht geprüft werden kann). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Ver- fahrensgrundsätze könnten nur verletzt worden sein, wenn die Rüge der Verlet- zung klaren Bundesrechts geprüft und bejaht werden könnte. Nachdem dies nicht möglich bzw. nicht der Fall ist, ist auf die entsprechenden Rügen der Beschwer- deführerin nicht weiter einzugehen. Abschliessend ist lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, Fragen der Rechtskraft eines ausländischen Entscheids sowie der Litispendenz zwischen einem in- und einem ausländischen Gericht bzw. der Zuständigkeit nicht aus dem kantonalen Prozessrecht, sondern aus Bundesrecht (IPRG) ergeben (vgl. dazu auch Kass.-Nr. 94/033Z, Entscheid vom 5. September 1994 i.S. Z., Erw. II.1; BGE 114 II 183 ff., S. 186).

- 10 -

E. 6 Weitere, genügend substanziierte Rügen, die sich nicht in der Wiederholung von bereits Gesagtem erschöpfen, können der Beschwerde nicht entnommen werden.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich der vorinstanzlichen Auffassung

– wonach die Ehe zwischen den Parteien noch bestehe und das Urteil des Rabbi- nischen Bezirksgerichts Jerusalem vom 31. Januar 2007 nicht anerkannt werden könne, weshalb Art. 9 Abs. 3 IPRG nicht anwendbar sei – kein der kassationsge- richtlichen Beurteilung unterliegender Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist. IV.

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ihr weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 10. Oktober 2007 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt (vgl. OG act. 3 S. 21). Grundsätzlich gilt die von einer Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rechtsmittelinstanz (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH, Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90), so dass bei einer von einer Instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich keine Not- wendigkeit besteht, im (kantonalen) Rechtsmittelverfahren nochmals einen ent- sprechenden Antrag zu stellen.

2. a) Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (unter Hinweis auf § 92 ZPO/ZH).

b) Zwar wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge- währt, doch befreit dies nicht von der Pflicht zur Zahlung einer allfälligen Prozess- entschädigung (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 85). Deshalb ist die Be-

- 11 - schwerdeführerin ausgangsgemäss (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH) zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine solche in Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschla- gen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehr- wertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Einzelrichterin bestellte in ihrer Erledigungsverfügung vom 23. Juni 2009 ab Prozessleitung bis zum 14. April 2008 Rechtsanwalt J und für die Zeit ab 14. April 2008 Rechtsanwalt K zu unentgeltlichen Rechtsvertretern des Beschwerdegeg- ners (OG act. 3, Dispositiv Ziff. 2). Den Rekurs an das Obergericht erhob und be- gründete jedoch Rechtsanwältin L namens des Beschwerdegegners (OG act. 2). Sie vertritt den Beschwerdeführer auch im vorliegenden Kassationsverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, KG act. 10. Weder in der Rekursschrift noch in den nachfol- genden Rekurs- und Kassationsverfahren stellte der Beschwerdegegner ein Ge- such um Bestellung von Rechtsanwältin L zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin, weshalb sie auch nie als solche bestellt wurde. Die Prozessentschädigung ist deshalb - wie dies auch im angefochtenen Entscheid des Obergerichts geschah - dem Beschwerdegegner und nicht im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO/ZH der Rechts- vertreterin zuzusprechen.

c) Rechtsanwältin Y wurde wie bereits ausgeführt mit Verfügung der Einzelrichte- rin vom 10. Oktober 2007 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin bestellt (ER act. 52, vgl. auch OG act. 3 Dispositiv Ziff. 3). Das Oberge- richt und das Kassationsgericht erliessen keine davon abweichenden Entscheide im Sinne von § 90 Abs. 2 ZPO/ZH, so dass Rechtsanwältin Y auch im vorliegen- den Kassationsverfahren unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist. Da der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist Rechtsanwältin Y aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO/ZH). Dabei ist zu beachten, dass der Präsident des Kassationsge- richts Rechtsanwältin Y mit Verfügung vom 13. Januar 2011 einen Vorschuss vom Fr. 2'500.-- gewährte (KG act. 17). Diesen Vorschuss hat sich Rechtsanwäl- tin Y anrechnen zu lassen, womit im Ergebnis, da die Entschädigung auf Fr.

- 12 - 2'500.-- festzusetzen ist, Rechtsanwältin Y für ihre Bemühungen und Barauslagen im Kassationsverfahren bereits entschädigt ist. V.

1. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren (als Ganzes) nicht abschliesst, handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache. Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt – unterliegt er der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht.

2. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direk- ten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids vom 17. Juni 2010 mit- tels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassa- tionsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 13 f.). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwer- de verliehene aufschiebende Wirkung.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten. - 13 -
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu entrich- ten.
  5. Rechtsanwältin Y wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung ist durch den Rechtsanwältin Y mit Präsidialverfügung vom
  6. Januar 2011 zugesprochenen Vorschuss von Fr. 2'500.-- abgegolten, so dass keine weitere Entschädigung auszurichten ist.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Ent- scheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer, sowie an das Bezirksgericht N, je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100092-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vi- zepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassations- richter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2011 in Sachen A-C, …., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Y gegen A, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin L betreffend Eintreten, Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 (LQ090053/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. a) Der Kläger machte mit Einreichung einer vom 6. Juni 2005 datierten Wei- sung des Friedensrichteramtes N am 30. Juni 2005 ein Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht N (Einzelrichteramt) anhängig (ER act. 1). Mit Verfügung vom

5. Dezember 2005 sistierte die Einzelrichterin – unter Hinweis auf ein am Rabbi- nischen Bezirksgericht Jerusalem hängiges Scheidungsverfahren (ER act. 11/1) – das Scheidungsverfahren gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG (ER act. 24 S. 8).

b) Am 16. März 2007 reichte die Beklagte die Kopie eines am 31. Januar 2007 ergangenen Urteils des Rabbinischen Bezirksgerichts Jerusalem mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung ein (ER act. 36). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 nahm die Einzelrichterin das Verfahren wieder auf (ER act. 52) und führte am 17. April 2008 eine Hauptverhandlung durch (ER Prot. S. 8 ff.).

c) Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 trat die Einzelrichterin auf die Scheidungskla- ge nicht ein (ER act. 106 S. 21 f.). Gegen diese erstinstanzliche Verfügung erhob der Kläger fristgerecht Rekurs (OG act. 2).

2. Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess den Rekurs des Klägers nach Durchführung des Verfahrens mit Beschluss vom 17. Juni 2010 gut und wies den Prozess zur Anhandnahme und Durchführung des Scheidungsver- fahrens an die Einzelrichterin zurück (OG act. 43 = KG act. 2).

3. a) Gegen diesen, der Beklagten (fortan Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2010 zugestellten (OG act. 44/1) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegen- de, mit 20. August 2010 datierte und gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig erhobene (vgl. § 287 ZPO/ZH und §§ 191 - 193 GVG) kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Die Beschwerdeführerin verlangt damit die Auf- hebung der Ziffern 1 bis 5 des angefochtenen und die Bestätigung des erstin- stanzlichen Entscheids, eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zur

- 3 - Weiterbehandlung zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zu Lasten des Klägers (fortan Beschwerdegegner) (KG act. 1 S. 2).

b) Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Dem Beschwerdegegner wurde mit vorgenannter Präsidialverfügung Frist zur freigestellten schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 5). Rechtzeitig beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 2). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Das Ober- gericht verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9). II.

1. a) Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten be- reits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den

31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.

b) Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Ge- richtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom

21. Juni 2006 (aAnwGebV); vgl. dazu § 23 der Gebührenverordnung des Oberge- richts (GebV OG) vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die An- waltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010.

- 4 -

2. a) Gegen den angefochtenen Endentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwerde zu- lässig (§ 281 ZPO/ZH). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 284 ZPO/ZH liegt nicht vor.

b) Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen einge- gangen wird, ist auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuwei- sen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit um- fassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüg- lich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefoch- tene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 115 ZPO/ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]); gemäss § 290 ZPO/ZH werden ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

c) Um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitsklä- ger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung ge- nügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede ge- stellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an-

- 5 - zugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweis- würdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsäch- lichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene Meinung gegenüberzu- stellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechen- berg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsa- chen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

d) Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO/ZH ist Auf- gabe des Gerichts; die Anrufung eines unrichtigen Nichtigkeitsgrundes schadet dem Nichtigkeitskläger daher nicht (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). III.

1. Das Obergericht prüfte im Rahmen von Art. 9 Abs. 3 IPRG, ob ein von der Be- schwerdeführerin in Israel erstrittenes Urteil des Rabbinischen Bezirksgerichts Je- rusalem vom 31. Januar 2007 eine anerkennbare Entscheidung im Sinne von Art. 25 ff. und Art. 65 Abs. 1 IPRG sei (KG act. 2 S. 4 Ziff. II.2).

a) Als erstes kam das Obergericht zum Schluss, dass das Urteil des Rabbini- schen Bezirksgerichts Jerusalem keine ausländische Entscheidung über die Scheidung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 IPRG sei. Dies, weil sich der Beschwerde- gegner bis anhin geweigert habe, den Scheidebrief zu übergeben. Damit sei der

- 6 - konstitutive Scheidungsakt noch nicht vollzogen und die Ehe der Parteien sei noch nicht geschieden. Auch dass der Beschwerdegegner gemäss Urteil des Rabbinischen Bezirksgerichts Jerusalem vom 2. September 2007 zur Übergabe des Scheidebriefes zu zwingen sei und er zu einem Jahr Beugehaft verurteilt worden sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass das Urteil vom 31. Januar 2007 als solches keine eheauflösende Wirkung habe. Folglich sei letztgenanntes Urteil nicht als ausländisches Scheidungsurteil im Sinne von Art. 65 Abs. 1 IPRG anzuerkennen (KG act. 2 S. 4 ff. Ziff. II.3)

b) Dann prüfte das Obergericht die Frage, ob das Urteil des Rabbinischen Be- zirksgerichts als ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG aner- kannt werden könne. Damit das Urteil seine Wirkung in der Schweiz entfalten könne, bedürfe es der Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 28 IPRG. Die An- erkennung und Vollstreckung des Urteils in der Schweiz würde bedeuten, dass der Beschwerdegegner mit gerichtlich anzuordnenden Massnahmen zur Überga- be des Scheidebriefes in der Schweiz zu zwingen sei. Als solche Massnahme kämen die Vollstreckungsmittel gemäss § 306 ZPO/ZH (Ordnungsbusse oder Un- gehorsamsstrafe) und § 308 ZPO/ZH (Abgabe einer Willenserklärung) in Frage. Auf die Übergabe des Scheidebriefs zielende Zwangsmassnahmen gemäss § 306 ZPO/ZH seien zwar nicht zum Vornherein auszuschliessen. Der Beschwerdegeg- ner habe jedoch vor der Einzelrichterin unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit verlauten lassen, er wolle keine Scheidung nach jüdischem Recht. Auf die Übergabe des Scheidebriefs zielender Zwang sei Zwang zu einer jüdischen Scheidung und zu einem religiösen Vorgang. Dies sei mit der Glau- bens- und Gewissensfreiheit gemäss Art. 15 BV und Art. 9 EMRK nicht vereinbar. Folglich würden auf Übergabe des Scheidebriefs zielende Zwangsmassnahmen in Form von Ordnungsbusse oder Ungehorsamsstrafe gegen die beiden letztge- nannten Artikel verstossen. Sowohl Bundesverfassung als auch die Europäische Menschenrechtskonvention gehörten aber zum schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG. Die Anwendung von § 308 ZPO/ZH bedeute sodann, dass die Übergabe des Scheidebriefs durch richterlichen Entscheid ersetzt werde. Eine solche Vollstre-

- 7 - ckung lasse sich aber sowohl mit dem Schweizer als auch mit dem jüdischen Recht nicht vereinbaren. Somit sei die Vollstreckung nach § 308 ZPO/ZH eine un- taugliche Vollstreckungsmassnahme. Weil das Urteil des Rabbinischen Bezirksgerichts Jerusalem vom 31. Januar 2007 in der Schweiz also nicht vollstreckt werden könne und das Urteil als rechtsbe- gründendes Gestaltungsurteil ohne Vollstreckbarkeit keine Wirkungen entfalten könne, bedürfe es auch keiner Anerkennung (KG act. 2 S. 6 ff., Ziff. II.4 f.).

c) Das Obergericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Ehe zwischen den Parteien noch bestehe und – weil das Urteil des Rabbinischen Bezirksgerichts Je- rusalem vom 31. Januar 2007 nicht anerkannt werden könne – dass Art. 9 Abs. 3 IPRG nicht anwendbar sei. Es bestehe damit ein Rechtschutzinteresse des Be- schwerdegegners für die angehobene Scheidungsklage. Das Obergericht wies den Rekurs des Beschwerdegegners gut und wies den Prozess zur Anhandnah- me und Durchführung des Verfahrens an die Einzelrichterin zurück (KG act. 2 S. 9 Ziff. III.1).

2. Den Seiten 1 - 5 der Beschwerdeschrift (KG act. 2) lassen sich keine Rügen entnehmen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin sind im Folgen- den zusammengefasst wiederzugeben.

3. Die Beschwerdeführerin rügt die Auffassung des Obergerichts, wonach das Ur- teil des Rabbinischen Bezirksgerichts Jerusalem vom 31. Januar 2007 nicht als ausländisches Scheidungsurteil im Sinne von Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt wer- den könne (KG act. 2 S. 6). Dass das israelische/ jüdische Scheidungsrecht das Scheidungsverfahren so gestaltet habe, dass das Gerichtsurteil noch nicht die statusändernde Folge der Eheauflösung bewirke, sondern erst die Vollstreckung des Scheidungsurteils durch Übergabe des Scheidungsbriefes Get diese Wirkung habe, könne nichts daran ändern, dass ein rechtskräftiges Scheidungsurteil des rabbinischen Gerichts vorliege. Es liege der Nichtigkeitsgrund der Verletzung kla- ren materiellen Rechts gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH vor (KG act. 2 S. 7).

- 8 - Dadurch, dass das Obergericht ausführe, es bestehe kein anerkennbares Urteil, weshalb das Scheidungsverfahren auf Klage des Beschwerdegegners hin in N durchzuführen sei, verletze es zudem den Grundsatz, dass auf eine Klage nur eingetreten werde, wenn eine Rechtschutzinteresse des Klägers vorhanden sei. So bestimme nämlich § 51 ZPO/ZH, dass auf eine Klage nur einzutreten sei, so- weit ein rechtliches Interesse an ihrer Beurteilung bestehe (KG act. 2 S. 8). Das Obergericht stelle sich die Frage, ob das Urteil des Rabbinischen Bezirksge- richts Jerusalem als ausländische Entscheidung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG an- erkannt und im Sinne von § 306 und § 308 ZPO/ZH vollstreckt werden könne. Die Anerkennbarkeit und Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 25 ff. IPRG und § 306 ZPO/ZH seien ohne weiteres gegeben (was das Obergericht ablehne), womit das Obergericht den Nichtigkeitsgrund im Sinne der Verletzung klaren materiellen Rechts und der Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 und 3 ZPO/ZH setze. Zwang zur Übergabe des Scheidebriefes sei durchaus erlaubt, wenn das Rabbinatsgericht dies zuvor entschieden habe (und beeinträchtige die Glaubens- und Gewissens- freiheit nicht, da es lediglich um eine äussere Handlung und nicht um ein Be- kenntnis zur jüdischen Religion gehe). Indem das Obergericht das verneine bzw. die Zwangsvollstreckung ablehne, sei der Nichtigkeitsgrund der Aktenwidrigkeit und Willkür erfüllt (KG act. 2 S. 10 ff.).

4. a) Gemäss § 285 ZPO/ZH ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Gegen den vor- instanzlichen Entscheid steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten Erw. V.1). Im Rahmen die- ses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von (formellem und materiellem) Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG).

b) Somit ist die Rüge der Verletzung der Art. 9, 25 ff. sowie 65 IPRG demnach nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsa-

- 9 - chen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3.b; ZR 107 Nr. 21, Erw. II.5.b, mit weiteren Hinweisen; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/ Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspek- tiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300 und 302 [mit weiteren Hinweisen in Anmerkung 21]). Insofern kann auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden.

5. Die Beschwerdeführerin macht weiter den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH geltend, so z.B. die Verletzung von § 51 ZPO/ZH oder von § 108 ZPO/ZH (KG act. 2 S. 8). Auf diese Rügen ist ebenfalls nicht einzutreten, weil ih- nen vorliegend keine selbständige Bedeutung zukommt: Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind die Verfahrensgrundsätze der Be- achtung der res iudicata und der Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinte- resses dadurch vom Obergericht verletzt worden, dass dieses die Rechtskraft des ausländischen Urteils nicht beachtet habe, weshalb dem Beschwerdegegner kein Rechtsschutzinteresse an einer Scheidungsklage in der Schweiz mehr zustehen dürfe. Dem könnte aber nur so sein, wenn das Urteil aus Jerusalem in der Schweiz anerkennbar und vollstreckbar wäre – was das Obergericht in Auslegung des IPRG verneint hatte (und was hier wiederum wie vorstehend in Ziffer 4 ausge- führt nicht geprüft werden kann). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Ver- fahrensgrundsätze könnten nur verletzt worden sein, wenn die Rüge der Verlet- zung klaren Bundesrechts geprüft und bejaht werden könnte. Nachdem dies nicht möglich bzw. nicht der Fall ist, ist auf die entsprechenden Rügen der Beschwer- deführerin nicht weiter einzugehen. Abschliessend ist lediglich nochmals darauf hinzuweisen, dass sich vorliegend das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses, Fragen der Rechtskraft eines ausländischen Entscheids sowie der Litispendenz zwischen einem in- und einem ausländischen Gericht bzw. der Zuständigkeit nicht aus dem kantonalen Prozessrecht, sondern aus Bundesrecht (IPRG) ergeben (vgl. dazu auch Kass.-Nr. 94/033Z, Entscheid vom 5. September 1994 i.S. Z., Erw. II.1; BGE 114 II 183 ff., S. 186).

- 10 -

6. Weitere, genügend substanziierte Rügen, die sich nicht in der Wiederholung von bereits Gesagtem erschöpfen, können der Beschwerde nicht entnommen werden.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass bezüglich der vorinstanzlichen Auffassung

– wonach die Ehe zwischen den Parteien noch bestehe und das Urteil des Rabbi- nischen Bezirksgerichts Jerusalem vom 31. Januar 2007 nicht anerkannt werden könne, weshalb Art. 9 Abs. 3 IPRG nicht anwendbar sei – kein der kassationsge- richtlichen Beurteilung unterliegender Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist. IV.

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ihr weiterhin die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung der Einzelrichterin vom 10. Oktober 2007 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine unentgeltliche Rechts- beiständin bestellt (vgl. OG act. 3 S. 21). Grundsätzlich gilt die von einer Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege auch für die Rechtsmittelinstanz (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH, Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90), so dass bei einer von einer Instanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich keine Not- wendigkeit besteht, im (kantonalen) Rechtsmittelverfahren nochmals einen ent- sprechenden Antrag zu stellen.

2. a) Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetre- ten werden kann, sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (unter Hinweis auf § 92 ZPO/ZH).

b) Zwar wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge- währt, doch befreit dies nicht von der Pflicht zur Zahlung einer allfälligen Prozess- entschädigung (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 85). Deshalb ist die Be-

- 11 - schwerdeführerin ausgangsgemäss (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH) zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine solche in Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschla- gen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehr- wertsteuer vom 17. Mai 2006). Die Einzelrichterin bestellte in ihrer Erledigungsverfügung vom 23. Juni 2009 ab Prozessleitung bis zum 14. April 2008 Rechtsanwalt J und für die Zeit ab 14. April 2008 Rechtsanwalt K zu unentgeltlichen Rechtsvertretern des Beschwerdegeg- ners (OG act. 3, Dispositiv Ziff. 2). Den Rekurs an das Obergericht erhob und be- gründete jedoch Rechtsanwältin L namens des Beschwerdegegners (OG act. 2). Sie vertritt den Beschwerdeführer auch im vorliegenden Kassationsverfahren (vgl. Beschwerdeantwort, KG act. 10. Weder in der Rekursschrift noch in den nachfol- genden Rekurs- und Kassationsverfahren stellte der Beschwerdegegner ein Ge- such um Bestellung von Rechtsanwältin L zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin, weshalb sie auch nie als solche bestellt wurde. Die Prozessentschädigung ist deshalb - wie dies auch im angefochtenen Entscheid des Obergerichts geschah - dem Beschwerdegegner und nicht im Sinne von § 89 Abs. 2 ZPO/ZH der Rechts- vertreterin zuzusprechen.

c) Rechtsanwältin Y wurde wie bereits ausgeführt mit Verfügung der Einzelrichte- rin vom 10. Oktober 2007 zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde- führerin bestellt (ER act. 52, vgl. auch OG act. 3 Dispositiv Ziff. 3). Das Oberge- richt und das Kassationsgericht erliessen keine davon abweichenden Entscheide im Sinne von § 90 Abs. 2 ZPO/ZH, so dass Rechtsanwältin Y auch im vorliegen- den Kassationsverfahren unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist. Da der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist, ist Rechtsanwältin Y aus der Gerichtskasse zu entschädigen (§ 89 Abs. 2 ZPO/ZH). Dabei ist zu beachten, dass der Präsident des Kassationsge- richts Rechtsanwältin Y mit Verfügung vom 13. Januar 2011 einen Vorschuss vom Fr. 2'500.-- gewährte (KG act. 17). Diesen Vorschuss hat sich Rechtsanwäl- tin Y anrechnen zu lassen, womit im Ergebnis, da die Entschädigung auf Fr.

- 12 - 2'500.-- festzusetzen ist, Rechtsanwältin Y für ihre Bemühungen und Barauslagen im Kassationsverfahren bereits entschädigt ist. V.

1. Da der vorliegende Beschluss das Verfahren (als Ganzes) nicht abschliesst, handelt es sich in der Terminologie des BGG um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 92 BGG in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache. Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt – unterliegt er der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht.

2. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direk- ten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids vom 17. Juni 2010 mit- tels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassa- tionsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 13 f.). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwer- de verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.

- 13 -

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– zu entrich- ten.

5. Rechtsanwältin Y wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kassationsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese Entschädigung ist durch den Rechtsanwältin Y mit Präsidialverfügung vom

13. Januar 2011 zugesprochenen Vorschuss von Fr. 2'500.-- abgegolten, so dass keine weitere Entschädigung auszurichten ist.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Ent- scheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich, I. Zivilkammer, sowie an das Bezirksgericht N, je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: