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AA100091

Grundsatz der beförderlichen Pro­zess­er­ledigung Vollstreck­bar­erklärung eines aus­län­di­schen Urteils nach LugÜ

Zh Kassationsgericht · 2011-09-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerin und die XX. Gesellschaften der XXX. Diese ist im Besitz einer Konzession betreffend Ölfelder im Jemen. Am 6. November 1992 schloss der Beschwerdegegner mit einem Mitgründer der XXX. eine Vereinbarung, die ihm an den Rechten und Pflichten, die der XXX. aus der erwähnten Konzession erwachsen, eine Beteiligung von rund 10 % zusichert. Im Jahr 2004 machte der Beschwerdegegner beim High Court of Justice in London (Queen's Bench Division) ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, die XX. und weitere Personen anhängig, in welchem er seine Beteiligungs- ansprüche aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 geltend machte. Das Verfahren wurde darauf in drei separaten "Prozesssträngen" geführt (betreffend die Zuständigkeit der englischen Gerichte, betreffend die grundsätzliche Frage der Haftung der beklagten Parteien aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 und betreffend das Quantitativ der Ansprüche des Beschwerdegegners). In einem Grundsatzentscheid vom 28. Juli 2006 zur Frage der Haftung hielt der High Court fest, dass durch die Vereinbarung vom 6. November 1992 lediglich auf einer Seite der Beschwerdegegner und auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin und die XX. gebunden seien. In einem "minute of order" vom 14. März 2007 entschied der High Court, dass die Beschwerdeführerin und die XX. für die Ansprüche des Beschwerdegegners aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 solidarisch haftbar seien. In der Folge legte der High Court in verschiedenen weiteren Ent- scheiden die finanziellen Ansprüche des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin und die XX. aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 für verschiedene Zeitperioden fest ("quantum orders"). Insgesamt übersteigen die bislang vom High Court angeordneten Zahlungen den Betrag von 30 Mio. USD (KG act. 2 [= angefochtener Beschluss vom 17. Juli 2010] S. 2 f.).

- 3 -

E. 2 Auf Begehren des Beschwerdegegners legte der Arrestrichter des Bezirkes Zürich am 27. Februar 2008 für eine Forderungssumme von über Fr. 30 Mio. Arrest auf sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der A. Bank (Switzerland). Im darauf vom Beschwerdegegner angehobenen Be- treibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 an das Audienzrichteramt am Bezirksgericht Zürich stellte der Beschwerdegegner das Rechtsbegehren, es sei in der Arrestbetreibung für Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KG act. 2 S. 3).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, diese Erwägungen seien aktenwidrig bzw. willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH. Aus der Aussage "incapable of serious argument" könne die vorinstanzliche Argumentation nicht abgeleitet werden. Die Beweggründe zum Entscheid des House of Lords vom 26. Juni 2008 seien den Parteien des englischen und des schweizerischen Prozesses und auch dem Obergericht unbekannt. Aus der Aussage "incapable of serious argument" gehe nicht hervor, dass das House of Lords auf die Erwägungen seiner Vor- instanzen nicht habe zurückkommen wollen. Das sei eine reine Mutmassung, die durch nichts in den Akten gestützt werde. Offensichtlich habe sich das House of Lords mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt, jedenfalls nicht in prozessual genügender Art und Weise. Überdies litten die vor- instanzlichen Erwägungen an einem inneren Widerspruch. Einerseits führe die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor dem House of Lords

- 9 - geltend gemacht, Hauptthema der Klage sei die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bzw. Art. 16 Nr. 2 LugÜ, mit der Folge der zwingend zu beachtenden Zuständigkeit am Sitz dieser Gesellschaft. Anderer- seits führe die Vorinstanz aus, das House of Lords sei zum Thema der inter- nationalen Zuständigkeit auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen betreffend Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht zurückgekommen. Diese Erwägungen (der Vorinstan- zen des House of Lords) hätten sich aber mit dem neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerin gar nicht befassen können, da dieses ja erstmals vor dem House of Lords vorgebracht worden sei (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 7).

E. 2.2 Nach den insoweit von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen befassten sich sowohl der erstinstanzliche High Court of Justice als auch der zweitinstanzliche Court of Appeal eingehend mit der Frage der Zuständigkeit und bejahten die englische Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO als klar gegeben (KG act. 2 S. 7 f. Erw. 2.2.1). Vor dritter Instanz brachte die Beschwerdeführerin erstmals ein neues Argument gegen diese Zuständigkeit vor. Dieses Argument verwarf die dritte Instanz, das House of Lords, als nicht ernstzunehmend. Damit blieb es bei der von den beiden Vor- instanzen des House of Lords geprüften und bejahten Zuständigkeit (KG act. 2 S. 8 f. Erw. 2.2.2).

E. 2.3 Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar, enthalten keinen Widerspruch und sind damit nicht willkürlich. Wenn das House of Lords als dritte Instanz das vor ihm neu vorgebrachte Argument zur Zuständigkeit verwirft und diesbezüglich nichts weiter äussert, sondern es bei der von seinen Vorinstanzen geprüften und bejahten Zuständigkeit der englischen Gerichte belässt, bedeutet das nichts anderes als das, was die Vorinstanz dazu feststelle, nämlich dass das House of Lords zum Thema der internationalen Zuständigkeit nicht auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen zurückkam. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass sich die Vorinstanzen des House of Lords mit dem erstmals vor dieser dritten Instanz vorgetragenen Argument der Beschwerdeführerin befasst hatten, sondern dass diese die englische Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO bejaht hatten, das

- 10 - House of Lords das erstmals vor ihm dagegen vorgetragene Argument (des Gesellschaftsverhältnisses mit einem zwingenden Gerichtsstand in Griechenland) abwies und es deshalb bei der von den Vorinstanzen des House of Lords geprüften und bejahten Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO blieb. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Die Rüge geht fehl.

E. 2.3.1 2.3.2 auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses würden fehlende Feststellungen und Begründungen nachgeschoben. Diese vorinstanz- liche Begründung sei nicht in den englischen Prozessakten zu finden. Bei der nachgeschobenen vorinstanzlichen Begründung handle es sich lediglich um Mut- massungen über mögliche Begründungen. Diese zur Beurteilung der Zuständig- keit notwendigen Feststellungen dürften nicht durch die Anerkennungsinstanz auf- grund des Prozessstoffs, wie er der urteilenden Instanz vorgelegen habe, ge- troffen werden. Die Feststellungen müssten sich vielmehr dem anzuerkennenden Urteil entnehmen lassen. Andernfalls könne das Urteil nicht anerkannt werden. Die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH verletzt (KG act. 1 S. 7 Ziff. 10).

E. 2.4 Auch die vorinstanzliche Erwägung ist nicht zu beanstanden, dass das House of Lords das neue Argument der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, geprüft und für falsch befunden habe. Wenn das House of Lords das Argument als "incapable of serious argument" bezeichnete, hatte es dieses offen- sichtlich zur Kenntnis genommen und für falsch befunden. Das beinhaltet auch eine Prüfung; wie eingehend diese war, steht an dieser Stelle nicht zur Frage. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 2.5 Auch die vorinstanzliche Feststellung, dass aus den Prozessakten her- vorgehe, gestützt auf welche Tatsachen der High Court seine Zuständigkeit zur Fällung des Entscheids vom 11. Februar 2008 bejaht hatte, ist (entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin [KG act. 2 S. 5 f.]) ohne weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Vorinstanz verwies dazu auf die seitenlangen detaillier- ten Erwägungen des High Court im Entscheid vom 17. Mai 2005 (KG act. 2 S. 7 Erw. 2.2.1). Die Vorinstanz stellte nicht fest, aus den Akten gehe hervor, gestützt auf welche Tatsachen das House of Lords die Argumente der Beschwerdeführerin verwarf. Die entsprechende Rüge (KG act. 2 S. 5) geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und deshalb fehl.

E. 2.6 Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, (1) es gehe nicht um den Entscheid des High Court vom 11. Februar 2008, sondern um die Frage, gestützt auf welche Tatsachen das House of Lords in seinem Ent- scheid vom 26. Juni 2008 die Argumente der Beschwerdeführerin abgewiesen habe; (2) das Obergericht sei mangels Begründung des Entscheids des House of Lords gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob es objektive Anhaltspunkte für die Verletzung von zwingenden Zuständigkeitsvorschriften gegeben habe; (3) der Entscheid des House of Lords sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar (KG act. 1 S. 5), scheint sie Folgendes zu verkennen:

- 11 -

a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug ans Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (abgesehen von einem vorliegend nicht relevanten Sachverhalt). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH).

b) Gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss ist auch die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 19 Ziff. 7 zweiter Absatz). Mit dieser kann die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b). Dazu gehören Staatsverträge wie das LugÜ. Eine geltend gemachte Verletzung des LugÜ prüft das Bundesgericht frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14.3.2011 5A_758/2010 Erw. 1.3 mit Verweisung auf BGE 135 III 324, 326 Erw. 3). Auf Rügen der Verletzung des LugÜ bzw. auf Rügen, welche die vorinstanzliche Anwendung des LugÜ betreffen, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

c) Die eingangs dieser Erw. 2.6 zitierten Rügen betreffen die vorinstanzliche Anwendung des LugÜ. Was bzw. welche Fragen (und Argumente) bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 relevant sind oder nicht (bzw. um welche Frage es dabei geht), sind recht- liche Fragen der Anwendung des LugÜ. Auch die Fragen, ob beim Entscheid des House of Lords vom 26. Juni 2008 und dessen (mangelnden) Begründung über- haupt geprüft werden kann, ob es objektive Anhaltspunkte für die Verletzung von zwingenden Zuständigkeitsvorschriften gegeben habe, ob der Entscheid des House of Lords für eine solche Prüfung nachvollziehbar ist und ob er das über- haupt zu sein hat, sind solche der Anwendung des LugÜ, welche die Beschwer- deführerin dem Bundesgericht unterbreiten kann und welche deshalb vorliegend nicht geprüft werden können (die Beschwerdeführerin zitiert denn auch in diesem Zusammenhang die BGE 123 III 384 und 127 III 190 f. [KG act. 1 S. 6]). Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden.

3. Die Vorinstanz erwog, hinzu komme sodann noch, dass auch der High Court gemäss seinem Entscheid vom 14. März 2007 der Ansicht gewesen sei, der

- 12 - Vertrag vom 6. November 1992 stelle keinen Gesellschaftsvertrag dar. Da es sich dabei um Erwägungen zum englischen materiellen Recht gehandelt habe, der Gesellschaftsbegriff nach Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO aber autonom auszulegen sei, könne diese Auffassung des High Court zwar nicht direkt auf die Zuständigkeitsfrage übertragen werden. Nichtsdestotrotz lasse sich daraus aber angesichts des eng zu verstehenden Gesellschaftsbegriffes gemäss den erwähnten LugÜ- bzw. EuGVVO-Bestimmungen schliessen, dass der High Court das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (auch) im Sinne dieser Bestimmungen verneint habe (KG act. 2 S. 9).

E. 3 Mit Verfügung 4. Februar 2004 erteilte der Audienzrichter dem Beschwer- degegner definitive Rechtsöffnung über Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und keine Rechtsöffnung zu erteilen (KG act. 2 S. 4). Mit Beschluss vom 17. Juli 2010 wies das Obergericht (dessen II. Zivilkammer) den Rekurs ab und bestätigte die audienzrichterliche Verfügung vom 4. Februar 2010 (KG act. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch diese Erwägungen als akten- widrig und willkürlich. Der Entscheid des High Court vom 14. März 2007 sei nicht im Verfahrensstrang betreffend Zuständigkeit ergangen. Es sei willkürlich, wenn diese in einem völlig sachfremden Kontext ergangenen Ausführungen von der Vorinstanz für die Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO herangezogen würden. Der Entscheid vom 14. März 2007 datiere zudem lange vor den Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend zwingende Zuständigkeit vor dem House of Lords vom 23. Juni

2008. Dem High Court seien die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit der zwingenden Zuständigkeit beim Entscheid vom

14. März 2007 gar nicht bekannt gewesen. Folglich habe er in dieser Sache auch gar keinen irgendwie bindenden Entscheid fällen können und wollen. Die Aus- führungen im Entscheid vom 14. März 2007 zu den gesellschaftsrechtlichen Aspekten seien unter dem Titel des angemessenen Zinssatzes erfolgt und damit in einem Kontext, der mit der Zuständigkeit nichts zu tun habe. Deshalb könnten sie für die Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nicht herangezogen werden (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 9).

E. 3.2 Die Vorinstanz verkannte nicht, dass der Entscheid des High Court vom

14. März 2007 nicht die Zuständigkeitsfrage behandelte. Die Vorinstanz erwähnte sogar explizit, dass die Auffassung des High Court nicht direkt auf die Zuständig- keitsfrage übertragen werde könne. Die Vorinstanz erwog indes, der High Court

- 13 - habe in diesem Entscheid festgestellt, dass der Vertrag vom 6. November 1992 keinen Gesellschaftsvertrag darstellte. Weil der Gesellschaftsbegriff gemäss Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eng zu verstehen sei, könne geschlossen werden, dass der High Court das Vorliegen eines Gesellschafts- verhältnisses auch im Sinne der erwähnten Bestimmungen des LugÜ bzw. der EuGVVO verneinte. An diesen vorinstanzlichen Erwägungen geht die Rüge vorbei und deshalb fehl. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Darstellung, das Tatsächliche betreffend Zuständigkeit müsse sich aus den Prozessakten des Verfahrens betreffend Zuständigkeit ergeben (KG act. 2 S. 6 f.). Die Vorinstanz verwies für das Tatsächliche betreffend Zuständigkeit nicht auf den Entscheid vom 14. März 2007, sondern auf denjenigen vom 17. Mai 2005 (vgl. vorstehend Erw. 2.5).

4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, mit den vorinstanzlichen Erwägungen

E. 4 Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist (OG act. 22/1, KG act. 1) beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Dieser wurde antragsgemäss (KG act.1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4 S. 2 Ziff. 5). Die ihr nach Art. 48, 49 und 61 GebV SchKG auferlegte Prozesskaution von Fr. 750.-- (KG act. 4 S. 2 Ziff. 4) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 9). Die Vor- instanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 6). Mit seiner ebenfalls fristgemässen (KG act. 5/2, act. 10) Beschwerdeantwort beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 10 S. 2). Mit dieser Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Urteil eines Kollegialgerichts von Athen vom

31. August 2010 sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 29. Juli 2010 ein (KG act. 11/2 und 11/3). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12, 13/1). Diese nahm dazu mit Eingabe vom 8. Oktober 2010

- 4 - Stellung (KG act. 14). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 15, 16/2).

E. 4.1 In den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Erwägungen prüfte die Vorinstanz selber, ob ein Verstoss (der englischen Gerichte) gegen Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO vorlag, wenn auf die tatsächlichen Vor- bringen der Beschwerdeführerin selber vor dem House of Lords abgestellt werde (KG act. 2 S. 10 f.). Die Vorinstanz schob damit nicht eine Begründung für die englischen Entscheide nach und mutmasste nicht über mögliche Begründungen, sondern nahm eine eigene Prüfung vor, bei welcher sie die Richtigkeit der tat-

- 14 - sächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem House of Lords unterstellte. Auch daran geht die Rüge vorbei und schon deshalb fehl.

E. 4.2 Ob die Vorinstanz so vorgehen konnte und durfte (wenn nicht sogar musste), oder ob bereits in den englischen Entscheiden das hätte enthalten sein müssen, was die Vorinstanz hierunter selber erwog (vgl. auch KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 11), ist eine Frage der Anwendung des für die Anerkennung des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 massgebenden Rechts. Es geht mithin um die Anwendung des LugÜ (die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch auf zwei Bundesgerichtsentscheide, welche beide die Anwendung des LugÜ betreffen, und einen Kommentar zum LugÜ). Auf die diesbezüglichen Rügen kann im vorliegen- den Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.6).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt, wenn die Vorinstanz den Schluss ziehe, das House of Lords habe das Vorbringen, das Verhältnis des Beschwerdegegners zur XXX: stelle eine Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dar, zu Recht als "incapable of serious argument" bezeichnet und das Vorbringen sei in der Tat unhaltbar gewesen, so mache sie aktenwidrige Annahmen, weil sie eine Begrün- dung unterstelle, welche das House of Lords gerade nicht gemacht habe (KG act. 1 S. 8 Ziff. 11). Die Vorinstanz unterstellte dem House of Lords keine Begründung, welche dieses nicht gemacht hatte. Im Gegenteil. Die Vorinstanz stellte fest, dass das House of Lords das Vorbringen als "incapable of serious argument" würdigte und auf eine weitere Begründung betreffend die Zuständigkeit verzichtete (KG act. 2 S. 8 unten). Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Im Übrigen ist bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Entscheid des House of Lords auf vorstehende Erw. 2.3 und 2.4 zu verweisen. Die Rüge, die vorinstanzlichen Erwägungen seien auch materiell unzutreffend (KG act. 1 S. 8 Ziff. 12), betrifft die Anwendung des LugÜ. Darauf kann im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.6).

- 15 -

E. 6 Die Vorinstanz erwog, der High Court habe im Prozessstrang der "liability- Entscheide" in einem Entscheid vom 14. März 2007 festgehalten, dass die XX. und die Beschwerdeführerin für jede auf die Vereinbarung vom 6. November 1992 zurückgehende Summe solidarisch hafteten. Dieser Entscheid und der "quantum order" vom 11. Februar 2008 hätten denselben Anspruch zwischen denselben Parteien zum Gegenstand. Zwischen den beiden Entscheiden bestehe daher ein unmissverständlicher Bezug. Die Erstinstanz habe zutreffend erwogen, die Fest- stellungen und Anordnungen im Prozessstrang betreffend die grundsätzliche Haftung seien auch für die späteren "quantum orders" massgeblich, sofern nicht explizit davon abgewichen werde. Die Haftung der beklagten Parteien aus der fraglichen Vereinbarung sei sehr umstritten gewesen. Umso weniger sei an- zunehmen, das Gericht habe diese Frage im "quantum order" offengelassen, nachdem es darüber zuvor, im gleichen Verfahren, einen Grundsatzentscheid getroffen habe. Ganz offenkundig gelte daher der Grundsatzentscheid betreffend solidarische Haftung im "minute of orders" vom 14. März 2007 für alle späteren "quantum orders" im gleichen Verfahren, solange nicht explizit davon abgewichen werde. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin für die Ansprüche des Beschwerdegegners gemäss dem Entscheid vom 11. Februar 2008 sei daher mit der Erstinstanz zu bejahen (KG act. 2 S. 16 f.).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrig, die Vorinstanz habe über- sehen, dass sich die "minute of order" des High Court vom 14. März 2007 nur auf die Verfügungen vom 28. Juli 2006 und 19. September 2006 beziehe. Die vom Beschwerdegegner angerufenen Entscheide vom 11. Februar 2008, 4. Mai 2007,

15. Juni 2007 und 20. Dezember 2007 seien nicht Gegenstand dieses Ent- scheides. Weder der Entscheid vom 11. Februar 2008 noch die Entscheide vom

4. Mai 2007, 15. Juni 2007 oder vom 20. Dezember 2007 hielten eine Solidar- schuldnerschaft fest, sondern sprächen immer nur von den Beklagten. In Ziff. 3 des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 werde auf das "minute of order" vom 17. März 2007 zwar Bezug genommen, aber nur mit Bezug auf die Verrechnung und gerade nicht mit Bezug auf die Solidarität. Das lasse darauf schliessen, dass die Solidarität entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von

- 16 - Seiten des Gerichts (mit diesem gemeint der High Court of Justice) bewusst aus- geschlossen worden sei (KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 13 und 14).

E. 6.2 Die Vorinstanz übersah weder, dass sich der Entscheid "minute of order" vom 14. März 2007 nicht ausdrücklich auf den Entscheid vom 11. Februar 2008 bezieht noch dass der Entscheid vom 11. Februar 2008 nicht direkt Bezug auf den Entscheid "minute of order" vom 14. März 2007 nimmt. Im Gegenteil. Die Vorinstanz hielt fest, das Fehlen eines expliziten Verweises im Entscheid vom

E. 11 Februar 2008 definitiv festgelegten Forderungsbetrag die in den Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 festgelegten "interim payments" "(Voraus- zahlungen)" enthalten sind (sinngemäss, dass die mit den Entscheiden vom

E. 15 Juni und 20. Dezember 2007 umfasste und ablöste), etwas an der Identität der Forderungen und an der Rechtsöffnung ändert, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (vorstehend Erw. 2.6).

8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das House of Lords habe ihr Argument mit der Bemerkung "incapable of serious argument" abgeschmettert. Diese Bemerkung sei keine Begründung, welche dem schweizerischen Ordre Public auf Wahrung des Gehörsanspruchs genüge. Eine Anerkennung und Voll- streckung des Entscheids vom 11. Februar 2008 sei deshalb nicht möglich. Der angefochtene Beschluss verletze einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 16 und 17). 8.1. Welche Anforderungen an die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils nach LugÜ zu stellen sind, und ob und wie weit dabei schweizerisches

- 20 - Recht und schweizerischer Ordre Public massgebend sind und gegebenenfalls ob schweizerisches Recht und schweizerischer Ordre Public verletzt sind, richtet sich nach Völkerrecht und nach Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Kass.-Nr. AA090148 vom 23.9.2010 Erw. II.4 mit Verweisung auf Art. 95 lit. a und b BGG und auf § 285 ZPO ZH). Auch auf diese Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 8.2. Die Beschwerdeführerin verweist demgegenüber auf Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18a zu § 281 (KG act. 1 S. 11 Ziff. 16 und FN 4), wonach es ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz im Sinne von Ziff. 1 von § 281 ZPO ZH sei, dass ein ausländischer Entscheid nicht vollstreckt werde, wenn er gegen wesent- liche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (Ordre Public) verstösst. Die Notiz bei Frank/Sträuli/Messmer mit Verweisung auf ZR 81 [1982] Nr. 87 bezieht sich indes nicht auf die Vollstreckung eines ausländischen Gerichts- entscheids nach LugÜ und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Vorliegend ist wesentlich, dass die Rüge der Verletzung des Ordre Public beim Bundesgericht zu dessen freier Prüfung vorgebracht werden kann, weshalb die Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (§ 285 ZPO ZH). Die Vorschrift von § 285 ZPO ZH geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Bestimmung von § 281 ZPO ZH vor (vgl. etwa Kass.-Nr. AA080148 vom 7.12.2009 Erw. II.1 mit Verweisung auf Kass.-Nr. AA090126 vom 30.9.2009 mit weiteren Hinweisen).

9. Zusammenfassend wies die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeits- beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund nach. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG act. 14) macht sie (zu Recht, dürfen doch nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde [§§ 287 f. ZPO ZH] keine neuen Nichtigkeitsgründe nachgeschoben werden) keinen weiteren Nichtigkeits- grund geltend. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens braucht auf die einzelnen Ausführungen der Beschwerdeantwort (KG act. 10) nicht eingegangen zu werden.

- 21 - V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH). Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 und 61 der Gebührenverordnung zum SchKG, die Prozessentschädigung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 7 und § 12 Abs. 1 aAnwGebV. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
  3. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.--.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. - 22 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 2, an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EB091288) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100091-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 12. September 2011 in Sachen X., Griechenland, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Jordanien, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2010 (NL100036/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Nach den Feststellungen der Vorinstanz sind die Beschwerdeführerin und die XX. Gesellschaften der XXX. Diese ist im Besitz einer Konzession betreffend Ölfelder im Jemen. Am 6. November 1992 schloss der Beschwerdegegner mit einem Mitgründer der XXX. eine Vereinbarung, die ihm an den Rechten und Pflichten, die der XXX. aus der erwähnten Konzession erwachsen, eine Beteiligung von rund 10 % zusichert. Im Jahr 2004 machte der Beschwerdegegner beim High Court of Justice in London (Queen's Bench Division) ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin, die XX. und weitere Personen anhängig, in welchem er seine Beteiligungs- ansprüche aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 geltend machte. Das Verfahren wurde darauf in drei separaten "Prozesssträngen" geführt (betreffend die Zuständigkeit der englischen Gerichte, betreffend die grundsätzliche Frage der Haftung der beklagten Parteien aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 und betreffend das Quantitativ der Ansprüche des Beschwerdegegners). In einem Grundsatzentscheid vom 28. Juli 2006 zur Frage der Haftung hielt der High Court fest, dass durch die Vereinbarung vom 6. November 1992 lediglich auf einer Seite der Beschwerdegegner und auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin und die XX. gebunden seien. In einem "minute of order" vom 14. März 2007 entschied der High Court, dass die Beschwerdeführerin und die XX. für die Ansprüche des Beschwerdegegners aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 solidarisch haftbar seien. In der Folge legte der High Court in verschiedenen weiteren Ent- scheiden die finanziellen Ansprüche des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin und die XX. aus der Vereinbarung vom 6. November 1992 für verschiedene Zeitperioden fest ("quantum orders"). Insgesamt übersteigen die bislang vom High Court angeordneten Zahlungen den Betrag von 30 Mio. USD (KG act. 2 [= angefochtener Beschluss vom 17. Juli 2010] S. 2 f.).

- 3 -

2. Auf Begehren des Beschwerdegegners legte der Arrestrichter des Bezirkes Zürich am 27. Februar 2008 für eine Forderungssumme von über Fr. 30 Mio. Arrest auf sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der A. Bank (Switzerland). Im darauf vom Beschwerdegegner angehobenen Be- treibungsverfahren erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 an das Audienzrichteramt am Bezirksgericht Zürich stellte der Beschwerdegegner das Rechtsbegehren, es sei in der Arrestbetreibung für Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins definitive Rechtsöffnung zu erteilen (KG act. 2 S. 3).

3. Mit Verfügung 4. Februar 2004 erteilte der Audienzrichter dem Beschwer- degegner definitive Rechtsöffnung über Fr. 50'000.-- zuzüglich Zins. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin einen Rekurs an das Obergericht des Kantons Zürich ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und keine Rechtsöffnung zu erteilen (KG act. 2 S. 4). Mit Beschluss vom 17. Juli 2010 wies das Obergericht (dessen II. Zivilkammer) den Rekurs ab und bestätigte die audienzrichterliche Verfügung vom 4. Februar 2010 (KG act. 2).

4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 17. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin innert Frist (OG act. 22/1, KG act. 1) beim Kassationsgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Dieser wurde antragsgemäss (KG act.1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4 S. 2 Ziff. 5). Die ihr nach Art. 48, 49 und 61 GebV SchKG auferlegte Prozesskaution von Fr. 750.-- (KG act. 4 S. 2 Ziff. 4) leistete die Beschwerdeführerin innert Frist (KG act. 9). Die Vor- instanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 6). Mit seiner ebenfalls fristgemässen (KG act. 5/2, act. 10) Beschwerdeantwort beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 10 S. 2). Mit dieser Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdegegner ein Urteil eines Kollegialgerichts von Athen vom

31. August 2010 sowie ein Schreiben der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe- rin an das Betreibungsamt Zürich 2 vom 29. Juli 2010 ein (KG act. 11/2 und 11/3). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12, 13/1). Diese nahm dazu mit Eingabe vom 8. Oktober 2010

- 4 - Stellung (KG act. 14). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 15, 16/2).

5. Mit Eingabe vom 24. Mai 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines bei der Vorinstanz gestellten Revisionsbegehrens ein, mit welchem sie dem Obergericht beantragt, revisionshalber den Beschluss vom 17. Juli 2010 aufzuhe- ben (KG act. 18). Der Vertreter der Beschwerdeführerin erklärte, er erachte es für sinnvoll, das Nichtigkeitsverfahren einstweilen zu sistieren (KG act. 17). Dieses vom Kassationsgericht als solches bezeichnete Sistierungsgesuch wurde dem Beschwerdegegner zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 19). Dieser teilte mit, aus seiner Sicht seien keine Gründe für eine Sistierung ersicht- lich. Die Beschwerdeführerin habe auch keinen formellen Antrag auf Sistierung gestellt (KG act. 21). Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Überdies wurde der Beschwerdeführerin Frist an- gesetzt um zu erklären, ob sie ihre Eingabe vom 24. Mai 2011 als formelles Sistierungsgesuch verstehe (KG act. 22). Mit Verfügung vom 3. Juni 2011 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 4'000.-- und zur Erklärung, welches gegen den angefochtenen ober- gerichtlichen Beschluss vom 3. Juni 2011 erhobene Rechtsmittel (Nichtigkeits- beschwerde, Revision) prioritär zu behandeln sei (KG act. 24). Mit Eingabe vom

17. Juni 2011 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Eingabe vom 14. Mai 2011 als formelles Sistierungsgesuch verstehe (KG act. 25). Diese Eingabe vom

17. Juni 2011 wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 27). Mit Eingabe vom 23. Juni 2011 reichte der Beschwerdegegner eine Ein- gabe ans Obergericht ein (KG act. 29 und 30/1 - 30/5), welche der Beschwerde- führerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 31).

- 5 - II. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Ver- fahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerde- verfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Spruchgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der Gebührenverordnung zum SchKG vom 23. Sep- tember 1996 (GebV SchKG) bzw. der obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). III. Das Gericht sorgt für eine beförderliche Prozesserledigung (§ 53 Abs. 1 erster Satz ZPO ZH). Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren eingestellt werden (§ 53a ZPO ZH). Die Einstellung des Verfahrens soll aber die Ausnahme sein. Im Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor (ZR 96 [1997] Nr. 119 Fall a mit weiteren Hinweisen). Zwar würde das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos, wenn die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss vor einem Entscheid des Kassati- onsgerichts revisionshalber aufhöbe (umgekehrt würde das Revisionsverfahren gegenstandslos, wenn das Kassationsgericht den angefochtenen Beschluss vom

- 6 -

17. Juli 2010 in Gutheissung des Nichtigkeitsbeschwerde aufhöbe). Entschiede die Vorinstanz über das Revisionsbegehren vor einem Entscheid des Kassations- gerichts und wiese es das Revisionsbegehren ab, wäre aber gleichwohl über die Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden. Die Themen des Revisionsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sind verschieden. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwer- de bereits am 19. August 2010 eingereicht worden ist, der Schriftenwechsel im Kassationsverfahren bereits seit längerer Zeit abgeschlossen ist (mit Ausnahme des Sistierungsgesuchs) und die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeits- gründe nicht von einem Entscheid über das Revisionsbegehren abhängt, recht- fertigt sich vorliegend keine Sistierung. Das entsprechende Gesuch ist abzuwei- sen, und es ist über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden. IV.

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH leidet. Daher sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (KG act. 14 S. 3 f.), neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 mit Hin- weisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; vgl. statt vieler auch Kass.-Nr. AA090167 vom 7.12.2010, Erw. III.4.b mit weiteren Hinweisen). Die vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente vom 31. August 2010 (Urteil eines Gerichts von Athen) und vom 29. Juli 2010 (Schreiben der Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin) (KG act. 11/2 und 11/3) können demnach

- 7 - nicht beachtet werden (ohne dass es nötig wäre, sie formell aus dem Recht zu weisen, wie die Beschwerdeführerin beantragt [KG act. 14 S. 2]; vgl. dazu etwa ZR 107 [2008] Nr. 22 Erw. III.1.3a).

2. Die Vorinstanz erwog u.a., als Rechtsöffnungstitel habe der Beschwerde- gegner einen Entscheid des High Court of Justice vom 11. Februar 2008 vor- gelegt (KG act. 2 S. 5 f.). Die Frage der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides richte sich nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ, SR 0.275.11). Unbestritten sei, dass der Entscheid vom 11. Februar 2008 in der Schweiz vollstreckbar sei, soweit keine Ablehnungsgründe gemäss Art. 27 f. LugÜ vorlägen (KG act. 2 S. 6 Erw. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, sie habe im Verfahren vor den englischen Gerichten substantiiert behauptet, es sei eine zwingende Zuständigkeit gemäss Art. 22 Nr. 2 EuGVVO "(entsprechend Art. 16 Nr. 2 LugÜ)" in Griechenland zu beachten. Weder aus dem Entscheid vom 11. Februar 2008 noch aus den weiteren Entscheiden und Akten im englischen Verfahren gehe hervor, gestützt auf welche Tatsachen und rechtlichen Überlegungen die englischen Gerichte ihre eigene Zuständigkeit bejaht und die zwingende Zuständigkeit in Griechenland verneint hätten (KG act. 2 S. 6 f.). Die Erstinstanz habe - so erwog die Erstinstanz - zu Recht fest- gehalten, die englischen Gerichte hätten in Entscheiden vom 17. Mai 2005 bzw.

24. Oktober 2005 die englische Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO (dem im Verhältnis zur Schweiz Art. 6 Nr. 1 LugÜ entspreche) bejaht. Dem stimm- te die Vorinstanz zu (KG act. 2 S. 7). Die Erstinstanz habe - so erwog die Vor- instanz weiter - zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit gemäss Art. 5 bzw. 6 EuGVVO/LugÜ voraussetze, dass keine zwingende Zuständigkeit gemäss EuGVVO/LugÜ dagegen stehe. Das sei aber nur dann ausführlich im Entscheid über die Zuständigkeit zu prüfen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine solche zwingende Zuständigkeit in einem anderen Staat vorlägen. Solche Anhaltspunkte seien von der Beschwerdeführerin erst vor der dritten englischen Gerichtsinstanz (dem House of Lords) mit Eingabe vom 23. Juni 2008 behauptet worden. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Eingabe erstmals geltend gemacht, das Verhältnis der Parteien sei als Gesellschaft mit Sitz in Griechenland

- 8 - zu betrachten, und Hauptthema der Klage sei die Auflösung dieser Gesellschaft gemäss Art. 22 Nr. 2 EuGVVO "(entsprechend Art. 16 Nr. 2 LugÜ)", weshalb am griechischen Sitz der Gesellschaft eine zwingende Zuständigkeit gegeben sei. Das House of Lords habe dieses Vorbringen im Approved Ruling vom 26. Juni 2008 als "incapable of serious argument" gewürdigt, das heisse als "kein ernst- zunehmendes Argument". Auf eine weitere Begründung betreffend Zuständigkeit habe das House of Lords verzichtet. Das bedeute aber entgegen der Beschwer- deführerin nicht, dass eine Begründung der Abweisung dieses Arguments voll und ganz gefehlt habe und entsprechend die Schweizer Gerichte in Unkenntnis der diesbezüglichen Entscheidgründe der englischen Gerichte wären. Vielmehr liege auf der Hand, dass das House of Lords zum Thema der internationalen Zu- ständigkeit auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen betreffend Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht zurückgekommen sei und dass es das neue Argument der Beschwerdeführerin betreffend Gesellschaftsverhältnis zur Kenntnis genommen, geprüft und für falsch befunden habe. Damit gehe aus den Prozessakten hervor, gestützt auf welche Tatsachen der High Court of Justice seine Zuständigkeit zur Fällung des Entscheids vom 11. Februar 2008 bejaht habe. Entsprechend seien die Anforderungen an die Begründung des Zuständigkeitsentscheids entgegen der Beschwerdeführerin erfüllt (KG act. 2 S. 8 f.). 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, diese Erwägungen seien aktenwidrig bzw. willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH. Aus der Aussage "incapable of serious argument" könne die vorinstanzliche Argumentation nicht abgeleitet werden. Die Beweggründe zum Entscheid des House of Lords vom 26. Juni 2008 seien den Parteien des englischen und des schweizerischen Prozesses und auch dem Obergericht unbekannt. Aus der Aussage "incapable of serious argument" gehe nicht hervor, dass das House of Lords auf die Erwägungen seiner Vor- instanzen nicht habe zurückkommen wollen. Das sei eine reine Mutmassung, die durch nichts in den Akten gestützt werde. Offensichtlich habe sich das House of Lords mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt, jedenfalls nicht in prozessual genügender Art und Weise. Überdies litten die vor- instanzlichen Erwägungen an einem inneren Widerspruch. Einerseits führe die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals vor dem House of Lords

- 9 - geltend gemacht, Hauptthema der Klage sei die Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bzw. Art. 16 Nr. 2 LugÜ, mit der Folge der zwingend zu beachtenden Zuständigkeit am Sitz dieser Gesellschaft. Anderer- seits führe die Vorinstanz aus, das House of Lords sei zum Thema der inter- nationalen Zuständigkeit auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen betreffend Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht zurückgekommen. Diese Erwägungen (der Vorinstan- zen des House of Lords) hätten sich aber mit dem neu vorgebrachten Argument der Beschwerdeführerin gar nicht befassen können, da dieses ja erstmals vor dem House of Lords vorgebracht worden sei (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 7). 2.2. Nach den insoweit von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen befassten sich sowohl der erstinstanzliche High Court of Justice als auch der zweitinstanzliche Court of Appeal eingehend mit der Frage der Zuständigkeit und bejahten die englische Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO als klar gegeben (KG act. 2 S. 7 f. Erw. 2.2.1). Vor dritter Instanz brachte die Beschwerdeführerin erstmals ein neues Argument gegen diese Zuständigkeit vor. Dieses Argument verwarf die dritte Instanz, das House of Lords, als nicht ernstzunehmend. Damit blieb es bei der von den beiden Vor- instanzen des House of Lords geprüften und bejahten Zuständigkeit (KG act. 2 S. 8 f. Erw. 2.2.2). 2.3. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind ohne weiteres nachvollziehbar, enthalten keinen Widerspruch und sind damit nicht willkürlich. Wenn das House of Lords als dritte Instanz das vor ihm neu vorgebrachte Argument zur Zuständigkeit verwirft und diesbezüglich nichts weiter äussert, sondern es bei der von seinen Vorinstanzen geprüften und bejahten Zuständigkeit der englischen Gerichte belässt, bedeutet das nichts anderes als das, was die Vorinstanz dazu feststelle, nämlich dass das House of Lords zum Thema der internationalen Zuständigkeit nicht auf die Erwägungen seiner Vorinstanzen zurückkam. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass sich die Vorinstanzen des House of Lords mit dem erstmals vor dieser dritten Instanz vorgetragenen Argument der Beschwerdeführerin befasst hatten, sondern dass diese die englische Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO bejaht hatten, das

- 10 - House of Lords das erstmals vor ihm dagegen vorgetragene Argument (des Gesellschaftsverhältnisses mit einem zwingenden Gerichtsstand in Griechenland) abwies und es deshalb bei der von den Vorinstanzen des House of Lords geprüften und bejahten Zuständigkeit aufgrund von Art. 6 Nr. 1 EuGVVO blieb. Ein Widerspruch liegt nicht vor. Die Rüge geht fehl. 2.4. Auch die vorinstanzliche Erwägung ist nicht zu beanstanden, dass das House of Lords das neue Argument der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, geprüft und für falsch befunden habe. Wenn das House of Lords das Argument als "incapable of serious argument" bezeichnete, hatte es dieses offen- sichtlich zur Kenntnis genommen und für falsch befunden. Das beinhaltet auch eine Prüfung; wie eingehend diese war, steht an dieser Stelle nicht zur Frage. Auch diese Rüge geht fehl. 2.5. Auch die vorinstanzliche Feststellung, dass aus den Prozessakten her- vorgehe, gestützt auf welche Tatsachen der High Court seine Zuständigkeit zur Fällung des Entscheids vom 11. Februar 2008 bejaht hatte, ist (entgegen den Rügen der Beschwerdeführerin [KG act. 2 S. 5 f.]) ohne weiteres nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Vorinstanz verwies dazu auf die seitenlangen detaillier- ten Erwägungen des High Court im Entscheid vom 17. Mai 2005 (KG act. 2 S. 7 Erw. 2.2.1). Die Vorinstanz stellte nicht fest, aus den Akten gehe hervor, gestützt auf welche Tatsachen das House of Lords die Argumente der Beschwerdeführerin verwarf. Die entsprechende Rüge (KG act. 2 S. 5) geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und deshalb fehl. 2.6. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, (1) es gehe nicht um den Entscheid des High Court vom 11. Februar 2008, sondern um die Frage, gestützt auf welche Tatsachen das House of Lords in seinem Ent- scheid vom 26. Juni 2008 die Argumente der Beschwerdeführerin abgewiesen habe; (2) das Obergericht sei mangels Begründung des Entscheids des House of Lords gar nicht in der Lage gewesen zu beurteilen, ob es objektive Anhaltspunkte für die Verletzung von zwingenden Zuständigkeitsvorschriften gegeben habe; (3) der Entscheid des House of Lords sei mangels Begründung nicht nachvollziehbar (KG act. 1 S. 5), scheint sie Folgendes zu verkennen:

- 11 -

a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug ans Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (abgesehen von einem vorliegend nicht relevanten Sachverhalt). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO ZH).

b) Gegen den angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss ist auch die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig (vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 19 Ziff. 7 zweiter Absatz). Mit dieser kann die Verletzung von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. b). Dazu gehören Staatsverträge wie das LugÜ. Eine geltend gemachte Verletzung des LugÜ prüft das Bundesgericht frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14.3.2011 5A_758/2010 Erw. 1.3 mit Verweisung auf BGE 135 III 324, 326 Erw. 3). Auf Rügen der Verletzung des LugÜ bzw. auf Rügen, welche die vorinstanzliche Anwendung des LugÜ betreffen, kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

c) Die eingangs dieser Erw. 2.6 zitierten Rügen betreffen die vorinstanzliche Anwendung des LugÜ. Was bzw. welche Fragen (und Argumente) bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 relevant sind oder nicht (bzw. um welche Frage es dabei geht), sind recht- liche Fragen der Anwendung des LugÜ. Auch die Fragen, ob beim Entscheid des House of Lords vom 26. Juni 2008 und dessen (mangelnden) Begründung über- haupt geprüft werden kann, ob es objektive Anhaltspunkte für die Verletzung von zwingenden Zuständigkeitsvorschriften gegeben habe, ob der Entscheid des House of Lords für eine solche Prüfung nachvollziehbar ist und ob er das über- haupt zu sein hat, sind solche der Anwendung des LugÜ, welche die Beschwer- deführerin dem Bundesgericht unterbreiten kann und welche deshalb vorliegend nicht geprüft werden können (die Beschwerdeführerin zitiert denn auch in diesem Zusammenhang die BGE 123 III 384 und 127 III 190 f. [KG act. 1 S. 6]). Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden.

3. Die Vorinstanz erwog, hinzu komme sodann noch, dass auch der High Court gemäss seinem Entscheid vom 14. März 2007 der Ansicht gewesen sei, der

- 12 - Vertrag vom 6. November 1992 stelle keinen Gesellschaftsvertrag dar. Da es sich dabei um Erwägungen zum englischen materiellen Recht gehandelt habe, der Gesellschaftsbegriff nach Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO aber autonom auszulegen sei, könne diese Auffassung des High Court zwar nicht direkt auf die Zuständigkeitsfrage übertragen werden. Nichtsdestotrotz lasse sich daraus aber angesichts des eng zu verstehenden Gesellschaftsbegriffes gemäss den erwähnten LugÜ- bzw. EuGVVO-Bestimmungen schliessen, dass der High Court das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses (auch) im Sinne dieser Bestimmungen verneint habe (KG act. 2 S. 9). 3.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch diese Erwägungen als akten- widrig und willkürlich. Der Entscheid des High Court vom 14. März 2007 sei nicht im Verfahrensstrang betreffend Zuständigkeit ergangen. Es sei willkürlich, wenn diese in einem völlig sachfremden Kontext ergangenen Ausführungen von der Vorinstanz für die Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO herangezogen würden. Der Entscheid vom 14. März 2007 datiere zudem lange vor den Vorbringen der Beschwerde- führerin betreffend zwingende Zuständigkeit vor dem House of Lords vom 23. Juni

2008. Dem High Court seien die Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführe- rin im Zusammenhang mit der zwingenden Zuständigkeit beim Entscheid vom

14. März 2007 gar nicht bekannt gewesen. Folglich habe er in dieser Sache auch gar keinen irgendwie bindenden Entscheid fällen können und wollen. Die Aus- führungen im Entscheid vom 14. März 2007 zu den gesellschaftsrechtlichen Aspekten seien unter dem Titel des angemessenen Zinssatzes erfolgt und damit in einem Kontext, der mit der Zuständigkeit nichts zu tun habe. Deshalb könnten sie für die Prüfung der Zuständigkeitsfrage im Zusammenhang mit Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO nicht herangezogen werden (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 9). 3.2. Die Vorinstanz verkannte nicht, dass der Entscheid des High Court vom

14. März 2007 nicht die Zuständigkeitsfrage behandelte. Die Vorinstanz erwähnte sogar explizit, dass die Auffassung des High Court nicht direkt auf die Zuständig- keitsfrage übertragen werde könne. Die Vorinstanz erwog indes, der High Court

- 13 - habe in diesem Entscheid festgestellt, dass der Vertrag vom 6. November 1992 keinen Gesellschaftsvertrag darstellte. Weil der Gesellschaftsbegriff gemäss Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO eng zu verstehen sei, könne geschlossen werden, dass der High Court das Vorliegen eines Gesellschafts- verhältnisses auch im Sinne der erwähnten Bestimmungen des LugÜ bzw. der EuGVVO verneinte. An diesen vorinstanzlichen Erwägungen geht die Rüge vorbei und deshalb fehl. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Darstellung, das Tatsächliche betreffend Zuständigkeit müsse sich aus den Prozessakten des Verfahrens betreffend Zuständigkeit ergeben (KG act. 2 S. 6 f.). Die Vorinstanz verwies für das Tatsächliche betreffend Zuständigkeit nicht auf den Entscheid vom 14. März 2007, sondern auf denjenigen vom 17. Mai 2005 (vgl. vorstehend Erw. 2.5).

4. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, mit den vorinstanzlichen Erwägungen 2.3.1 - 2.3.2 auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses würden fehlende Feststellungen und Begründungen nachgeschoben. Diese vorinstanz- liche Begründung sei nicht in den englischen Prozessakten zu finden. Bei der nachgeschobenen vorinstanzlichen Begründung handle es sich lediglich um Mut- massungen über mögliche Begründungen. Diese zur Beurteilung der Zuständig- keit notwendigen Feststellungen dürften nicht durch die Anerkennungsinstanz auf- grund des Prozessstoffs, wie er der urteilenden Instanz vorgelegen habe, ge- troffen werden. Die Feststellungen müssten sich vielmehr dem anzuerkennenden Urteil entnehmen lassen. Andernfalls könne das Urteil nicht anerkannt werden. Die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH verletzt (KG act. 1 S. 7 Ziff. 10). 4.1. In den von der Beschwerdeführerin bezeichneten Erwägungen prüfte die Vorinstanz selber, ob ein Verstoss (der englischen Gerichte) gegen Art. 16 Nr. 2 LugÜ bzw. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO vorlag, wenn auf die tatsächlichen Vor- bringen der Beschwerdeführerin selber vor dem House of Lords abgestellt werde (KG act. 2 S. 10 f.). Die Vorinstanz schob damit nicht eine Begründung für die englischen Entscheide nach und mutmasste nicht über mögliche Begründungen, sondern nahm eine eigene Prüfung vor, bei welcher sie die Richtigkeit der tat-

- 14 - sächlichen Behauptungen der Beschwerdeführerin vor dem House of Lords unterstellte. Auch daran geht die Rüge vorbei und schon deshalb fehl. 4.2. Ob die Vorinstanz so vorgehen konnte und durfte (wenn nicht sogar musste), oder ob bereits in den englischen Entscheiden das hätte enthalten sein müssen, was die Vorinstanz hierunter selber erwog (vgl. auch KG act. 1 S. 7 f. Ziff. 11), ist eine Frage der Anwendung des für die Anerkennung des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 massgebenden Rechts. Es geht mithin um die Anwendung des LugÜ (die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch auf zwei Bundesgerichtsentscheide, welche beide die Anwendung des LugÜ betreffen, und einen Kommentar zum LugÜ). Auf die diesbezüglichen Rügen kann im vorliegen- den Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.6).

5. Die Beschwerdeführerin rügt, wenn die Vorinstanz den Schluss ziehe, das House of Lords habe das Vorbringen, das Verhältnis des Beschwerdegegners zur XXX: stelle eine Gesellschaft im Sinne von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO dar, zu Recht als "incapable of serious argument" bezeichnet und das Vorbringen sei in der Tat unhaltbar gewesen, so mache sie aktenwidrige Annahmen, weil sie eine Begrün- dung unterstelle, welche das House of Lords gerade nicht gemacht habe (KG act. 1 S. 8 Ziff. 11). Die Vorinstanz unterstellte dem House of Lords keine Begründung, welche dieses nicht gemacht hatte. Im Gegenteil. Die Vorinstanz stellte fest, dass das House of Lords das Vorbringen als "incapable of serious argument" würdigte und auf eine weitere Begründung betreffend die Zuständigkeit verzichtete (KG act. 2 S. 8 unten). Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Im Übrigen ist bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Entscheid des House of Lords auf vorstehende Erw. 2.3 und 2.4 zu verweisen. Die Rüge, die vorinstanzlichen Erwägungen seien auch materiell unzutreffend (KG act. 1 S. 8 Ziff. 12), betrifft die Anwendung des LugÜ. Darauf kann im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.6).

- 15 -

6. Die Vorinstanz erwog, der High Court habe im Prozessstrang der "liability- Entscheide" in einem Entscheid vom 14. März 2007 festgehalten, dass die XX. und die Beschwerdeführerin für jede auf die Vereinbarung vom 6. November 1992 zurückgehende Summe solidarisch hafteten. Dieser Entscheid und der "quantum order" vom 11. Februar 2008 hätten denselben Anspruch zwischen denselben Parteien zum Gegenstand. Zwischen den beiden Entscheiden bestehe daher ein unmissverständlicher Bezug. Die Erstinstanz habe zutreffend erwogen, die Fest- stellungen und Anordnungen im Prozessstrang betreffend die grundsätzliche Haftung seien auch für die späteren "quantum orders" massgeblich, sofern nicht explizit davon abgewichen werde. Die Haftung der beklagten Parteien aus der fraglichen Vereinbarung sei sehr umstritten gewesen. Umso weniger sei an- zunehmen, das Gericht habe diese Frage im "quantum order" offengelassen, nachdem es darüber zuvor, im gleichen Verfahren, einen Grundsatzentscheid getroffen habe. Ganz offenkundig gelte daher der Grundsatzentscheid betreffend solidarische Haftung im "minute of orders" vom 14. März 2007 für alle späteren "quantum orders" im gleichen Verfahren, solange nicht explizit davon abgewichen werde. Die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin für die Ansprüche des Beschwerdegegners gemäss dem Entscheid vom 11. Februar 2008 sei daher mit der Erstinstanz zu bejahen (KG act. 2 S. 16 f.). 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrig, die Vorinstanz habe über- sehen, dass sich die "minute of order" des High Court vom 14. März 2007 nur auf die Verfügungen vom 28. Juli 2006 und 19. September 2006 beziehe. Die vom Beschwerdegegner angerufenen Entscheide vom 11. Februar 2008, 4. Mai 2007,

15. Juni 2007 und 20. Dezember 2007 seien nicht Gegenstand dieses Ent- scheides. Weder der Entscheid vom 11. Februar 2008 noch die Entscheide vom

4. Mai 2007, 15. Juni 2007 oder vom 20. Dezember 2007 hielten eine Solidar- schuldnerschaft fest, sondern sprächen immer nur von den Beklagten. In Ziff. 3 des Entscheides des High Court vom 11. Februar 2008 werde auf das "minute of order" vom 17. März 2007 zwar Bezug genommen, aber nur mit Bezug auf die Verrechnung und gerade nicht mit Bezug auf die Solidarität. Das lasse darauf schliessen, dass die Solidarität entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von

- 16 - Seiten des Gerichts (mit diesem gemeint der High Court of Justice) bewusst aus- geschlossen worden sei (KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 13 und 14). 6.2. Die Vorinstanz übersah weder, dass sich der Entscheid "minute of order" vom 14. März 2007 nicht ausdrücklich auf den Entscheid vom 11. Februar 2008 bezieht noch dass der Entscheid vom 11. Februar 2008 nicht direkt Bezug auf den Entscheid "minute of order" vom 14. März 2007 nimmt. Im Gegenteil. Die Vorinstanz hielt fest, das Fehlen eines expliziten Verweises im Entscheid vom

11. Februar 2008 auf den Entscheid vom 14. März 2007 könne nicht massgeblich sein (KG act. 2 S. 16 Erw. 3.4.2). Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die Vor- instanz begründete, weshalb das Fehlen eines expliziten Verweises nicht mass- geblich sein könne und weshalb der Grundsatzentscheid betreffend solidarische Haftung im Entscheid "minute of order" vom 14. März 2007 auch für den Ent- scheid vom 11. Februar 2008 gelte, nämlich weil die beiden Entscheide unter den gleichen Verfahrensnummern geführt wurden, sie offenkundig denselben Anspruch zwischen denselben Parteien zum Gegenstand hätten (nämlich aus der Vereinbarung vom 6. November 1992), zwischen den beiden Entscheiden des- halb ein unmissverständlicher Bezug bestehe, und weil, gerade weil die Frage der Haftung der beklagten Parteien aus dieser Vereinbarung so umstritten gewesen sei, umso weniger anzunehmen sei, das Gericht habe diese Frage im Entscheid vom 11. Februar 2008 offengelassen, nachdem es darüber zuvor im gleichen Ver- fahren einen Grundsatzentscheid getroffen habe; sonst wäre schwer vorstellbar, weshalb überhaupt ein solcher Grundsatzentscheid hätte getroffen werden sollen (KG act. 2 S. 16 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander und kann schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar. Auch eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH liegt nicht vor.

7. Die Beschwerdeführerin hatte vor Vorinstanz fehlende Identität zwischen Arrest- und Betreibungsforderung einerseits und der Forderung aus dem Rechts- öffnungstitel andererseits geltend gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, die Beträge gemäss den Entscheiden vom 15. Juni 2007 und 20. Dezember 2007,

- 17 - auf welche der Beschwerdegegner (unter anderem) sein Arrestbegehren gestützt habe, seien im Entscheid vom 11. Februar 2008, auf welchen der Beschwerde- gegner sein Rechtsöffnungsbegehren stütze, konsolidiert und noviert worden (KG act. 2 S. 12 Erw. 3.2). Dazu erwog die Vorinstanz, die Frage der Identität (der Forderung gemäss Rechtsöffnungsbegehren mit der Arrestforderung) sei materiell zu verstehen. Entscheidend sei nicht die Identität des Titels, sondern die Identität der Forderung nach Massgabe des ihr zugrunde liegenden Lebensvorganges. Aus den drei Entscheiden (gemeint: vom 15. Juni 2007, vom 20. Dezember 2007 und vom 11. Februar 2008 [vgl. KG act. 2 S. 12 Erw. 3.2]) ergebe sich in aller Deutlichkeit, dass sie allesamt die Forderung des Beschwerdegegners gestützt auf die Vereinbarung vom 6. November 1992 für das erste Halbjahr 2007 zum Gegenstand hätten "(Beteiligung des Klägers an den der XXX. aus der erwähnten Konzession für Erdölfelder erwachsenen Rechten, …)". In den beiden älteren Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 (auf welche sich das Arrestbegehren gestützt habe), seien "interim payments" "(Vorauszahlungen)" an diese Ansprüche festgelegt worden, worauf im dritten Entscheid, demjenigen vom

11. Februar 2008, der Anspruch des Beschwerdegegners für das erste Halbjahr 2007 definitiv festgelegt worden sei. Die Identität von Arrestforderung und prosequierter Forderung sei damit vor dem Hintergrund des zugrundeliegenden Lebensvorgangs zu bejahen (KG act. 2 S. 12 f.). Im Gegensatz zur Position der Beschwerdeführerin seien im Entscheid vom 11. Februar 2008 keinerlei An- zeichen dafür ersichtlich, dass der richterlichen Anordnung die Wirkung einer Novation zukommen sollte. Im Gegenteil ergebe sich aus dem Entscheid vom

11. Februar 2008 in aller Klarheit, dass nach wie vor die Vereinbarung vom

6. November 1992 den Rechtsgrund der Forderung des Beschwerdegegners darstelle. Daran ändere nichts, dass im Entscheid vom 11. Februar 2008 zur Vermeidung von Zweifeln festgehalten worden sei, die als "interim payments" angeordneten Zahlungen seien im nunmehr definitiv festgelegten Forderungs- betrag enthalten (KG act. 2 S. 13). 7.1. Die Beschwerdeführerin rügt auch diese Erwägungen als aktenwidrig. In den beiden älteren Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 (auf welche sich das Arrestbegehren gestützt habe) seien einstweilige Vorauszahlun-

- 18 - gen festgesetzt worden. Die Grundlage und prozessualen Rahmenbedingungen dieser Entscheide unterschieden sich von den Grundlagen und prozessualen Rahmenbedingungen des Entscheides vom 11. Februar 2008. Es handle sich um drei verschiedene Lebenssachverhalte, die in drei verschiedenen Entscheiden beurteilt worden seien. Dass in allen drei Urteilen Rechtsgrund die Vereinbarung vom 6. November 1992 sei, spiele keine Rolle. Massgebend sei, dass die ver- schiedenen Forderungen dieses Rechtsverhältnisses, welche sich auf das erste Halbjahr 2007 bezögen, im Entscheid vom 11. Februar 2008 in einer neuen, konsolidierten Forderung mit neuem Betrag festgesetzt worden seien. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen habe es nicht die Meinung der Richter im Entscheid vom 11. Februar 2008 gewesen sein können, dass die in den älteren Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 festgesetzten Forderungen parallel zum neu festgesetzten Betrag weiterbestehen sollten und zu den in den Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 festgehaltenen Konditionen eingefordert werden könnten. Die jeweiligen Einreden und Einwendungen und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen bezögen sich auf einen konkreten Entscheid. Deshalb sei eine Gleichsetzung rechtlich unzulässig. Selbst wenn der Rechtsgrund gleich bleibe, müssten die Forderungen, die sich aus diesem Rechtsgrund ergäben, individuell bestimmt werden und seien individuell zu beurteilen. Die im Arrestbefehl und im Betreibungsbegehren genannten Forderungen gestützt auf die Urteile vom 15. Juni 2007 und 20. Dezember 2007 in der Höhe von US 1'175'915.69 und USD 2'612'715.79 seien untergegangen und durch die Forderung gemäss Urteil vom 11. Februar 2008 ersetzt worden. Damit fehle es an der Identität zwischen Arrest- und Betreibungsforderung einer- seits und der Forderung aus dem Rechtsöffnungstitel andererseits. Der vor- instanzliche Entscheid sei auch in dieser Hinsicht aktenwidrig (KG act. 1 S. 9 f. Ziff. 15). 7.2. Diese Argumentation geht am angefochtenen Beschluss vorbei. Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Forderungen gemäss den Entscheiden des High Court vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 neben derjenigen gemäss dem Entscheid des High Court vom 11. Februar 2008 weiter beständen. Im Gegenteil. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass im mit dem Entscheid vom

- 19 -

11. Februar 2008 definitiv festgelegten Forderungsbetrag die in den Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 festgelegten "interim payments" "(Voraus- zahlungen)" enthalten sind (sinngemäss, dass die mit den Entscheiden vom

15. Juni und 20. Dezember 2007 vorsorglich zugesprochenen Forderungen durch die mit dem Entscheid vom 11. Februar 2008 definitiv zugesprochene Forderung ersetzt wurden und von diesem konsumiert und als solche [provisorische] in diesem Sinne untergegangen sind, wie ja auch die Beschwerdeführerin selber geltend macht). Gemäss dem angefochtenen Beschluss beruhten die mit den Entscheiden vom 15. Juni und 20. Dezember 2007 provisorisch festgesetzten Forderungen auf dem gleichen Lebensvorgang (nämlich der Vereinbarung vom

6. November 1992) wie die mit dem Entscheid vom 11. Februar 2008 definitiv festgesetzte Forderung und sind die drei Forderungen identisch. Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, es handle sich um drei verschiedene Lebenssachverhal- te, substantiiert diese indes in keiner Art und Weise. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Ob der Umstand, dass der Arrest auf die mit den Entscheiden vom

15. Juni und 20. Dezember 2007 festgesetzten "interim payments" gestützt worden war, das Rechtsöffnungsbegehren aber auf die mit dem Entscheid vom

11. Februar 2008 definitiv festgesetzte Forderung (welche die provisorischen vom

15. Juni und 20. Dezember 2007 umfasste und ablöste), etwas an der Identität der Forderungen und an der Rechtsöffnung ändert, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (vorstehend Erw. 2.6).

8. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das House of Lords habe ihr Argument mit der Bemerkung "incapable of serious argument" abgeschmettert. Diese Bemerkung sei keine Begründung, welche dem schweizerischen Ordre Public auf Wahrung des Gehörsanspruchs genüge. Eine Anerkennung und Voll- streckung des Entscheids vom 11. Februar 2008 sei deshalb nicht möglich. Der angefochtene Beschluss verletze einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 16 und 17). 8.1. Welche Anforderungen an die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils nach LugÜ zu stellen sind, und ob und wie weit dabei schweizerisches

- 20 - Recht und schweizerischer Ordre Public massgebend sind und gegebenenfalls ob schweizerisches Recht und schweizerischer Ordre Public verletzt sind, richtet sich nach Völkerrecht und nach Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit Beschwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist (Kass.-Nr. AA090148 vom 23.9.2010 Erw. II.4 mit Verweisung auf Art. 95 lit. a und b BGG und auf § 285 ZPO ZH). Auch auf diese Rüge kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. 8.2. Die Beschwerdeführerin verweist demgegenüber auf Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18a zu § 281 (KG act. 1 S. 11 Ziff. 16 und FN 4), wonach es ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz im Sinne von Ziff. 1 von § 281 ZPO ZH sei, dass ein ausländischer Entscheid nicht vollstreckt werde, wenn er gegen wesent- liche Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (Ordre Public) verstösst. Die Notiz bei Frank/Sträuli/Messmer mit Verweisung auf ZR 81 [1982] Nr. 87 bezieht sich indes nicht auf die Vollstreckung eines ausländischen Gerichts- entscheids nach LugÜ und ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Vorliegend ist wesentlich, dass die Rüge der Verletzung des Ordre Public beim Bundesgericht zu dessen freier Prüfung vorgebracht werden kann, weshalb die Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (§ 285 ZPO ZH). Die Vorschrift von § 285 ZPO ZH geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Bestimmung von § 281 ZPO ZH vor (vgl. etwa Kass.-Nr. AA080148 vom 7.12.2009 Erw. II.1 mit Verweisung auf Kass.-Nr. AA090126 vom 30.9.2009 mit weiteren Hinweisen).

9. Zusammenfassend wies die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeits- beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund nach. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG act. 14) macht sie (zu Recht, dürfen doch nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde [§§ 287 f. ZPO ZH] keine neuen Nichtigkeitsgründe nachgeschoben werden) keinen weiteren Nichtigkeits- grund geltend. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetre- ten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens braucht auf die einzelnen Ausführungen der Beschwerdeantwort (KG act. 10) nicht eingegangen zu werden.

- 21 - V. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH, § 68 Abs. 1 ZPO ZH). Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--. Die Spruchgebühr richtet sich nach Art. 48 und 61 der Gebührenverordnung zum SchKG, die Prozessentschädigung nach § 3 Abs. 1 und 2, § 7 und § 12 Abs. 1 aAnwGebV. Das Gericht beschliesst:

1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

3. Die Spruchgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 750.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 50'000.--.

- 22 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 17. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Betreibungsamt Zürich 2, an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EB091288) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär