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AA100088

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2010-10-06 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Han- delsgerichts vom 6. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100088/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 6. Oktober 2010 in Sachen Treuhand A. AG, …, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen A. Treuhand AG, …, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Firma Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2010 (HG100038/U/ei)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Statutenänderung vom 20. November 2008 änderte die Beschwer- degegnerin (Klägerin) ihre Firma in "A. Treuhand AG". Diese Änderung wurde am

27. Januar 2009 unter der Tagesregister-Nr. 1478 im Handelsregister des Kan- tons Zug eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom

2. Februar 2009 veröffentlicht (HG act. 3/1). Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wurde am 29. Januar 2009 unter der Tagesregister-Nr. 4005 mit der Firma "Treu- hand A. AG" im Handelregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Publikation dieses Eintrags erfolgte am 4. Februar 2009 (HG act. 3/2).

b) Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Grundsatz der Alterspriorität auf, ihre Firma wegen der grossen Ähnlichkeit mit der zeitlich früher eingetragenen kläge- rischen Firma und der damit verbundenen Verwechslungsgefahr zu ändern, an- dernfalls der Rechtsweg beschritten würde (HG act. 3/7). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

c) In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin mit Klageschrift vom 2. Feb- ruar 2010 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) Klage gegen die Beschwerdeführerin mit dem Begehren, es sei diese unter Androhung von Unge- horsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die weitere Führung der Fir- ma "Treuhand A. AG" zu unterlassen; im Unterlassungsfalle sei das Handels- registeramt des Kantons Zürich anzuweisen, die Firma der Beschwerdeführerin umgehend zu löschen (HG act. 1). Nach Eingang der am 15. Februar 2010 zur Post gegebenen schriftlichen Klageantwort, in der die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage beantragte (HG act. 8), fand am 8. April 2010 eine Referen- tenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher allerdings keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. HG Prot. S. 4). Die klägerische Replik wurde am 10. Mai 2010 erstattet (HG act. 14). Eine Duplikschrift ging innert hiefür ange- setzter Frist nicht ein (vgl. HG Prot. S. 6 und HG act. 15). Am 6. Juli 2010 fällte die Vorinstanz ihr Urteil. Damit verbot sie der Beschwerdeführerin unter Andro- hung der Bestrafung der verantwortlichen Organe mit Busse wegen Ungehorsams

- 3 - gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB im Widerhandlungs- falle, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft die Firma "Treuhand A. AG" zu führen; im Übrigen wies sie die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens wurden zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 der Beschwer- degegnerin auferlegt. Überdies wurde Erstere verpflichtet, Letzterer eine (um 2/10 reduzierte) Prozessentschädigung von Fr. 7'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (HG act. 16 = KG act. 2).

d) Gegen dieses (als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weiteres beschwerdefähige) Urteil richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 2. August 2010 (KG act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli- chen Erkenntnisses und – letztlich – die Abweisung der Klage; im Falle der Not- wendigkeit einer Änderung (gemeint: der beklagtischen Firma) sei die Beschwer- degegnerin für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (KG act. 1 S. 1).

e) Mit Schreiben vom 3. August 2010 wurde den Parteien und der Vorin- stanz vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 4). Zudem wur- den die handelsgerichtlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 3 und 5). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen.

f) Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig (vgl. hinten, Erw. 4). Damit erübrigen sich Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO. Es kann mithin darauf verzichtet werden, der Beschwerde- gegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

2. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung unter Hinweis auf die einschlägigen firmenrechtlichen Gesetzesbestimmungen aus, dass einer Han- delsgesellschaft (und damit auch der als Aktiengesellschaft konstituierten Be- schwerdegegnerin) ihre Firma zu ausschliesslichem Gebrauch zustehe. Dabei müssten sich die Firmen der Aktiengesellschaften von allen in der Schweiz bereits

- 4 - eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden, wobei der gerichtlich durchsetzbare Ausschliesslichkeitsanspruch auf dem Grundsatz der Alterspriorität (im Sinne der Priorität der Handelsregistereintragung) beruhe. Letztere stehe in casu der Be- schwerdegegnerin zu, sei diese doch kurz vor der Beschwerdeführerin im Han- delsregister eingetragen worden und sei auch die Publikation früher erfolgt. Dass der zeitliche Vorsprung nur gerade zwei Tage betrage, spiele keine Rolle. Ebenso wenig sei von Relevanz, dass die Parteien nicht am gleichen Ort tätig seien, da eine Aktiengesellschaft in der ganzen Schweiz Firmenschutz geniesse (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/1-2). Alsdann stellte die Vorinstanz fest, dass die Firmen der beiden Parteien aus den gleichen drei Bestandteilen "A.", "Treuhand" und "AG" bestünden und sich nur gerade in deren Reihenfolge unterschieden. Sie seien somit zwar nicht ganz, aber nahezu identisch und jedenfalls nicht deutlich unterscheidbar bzw. – anders gesagt – leicht verwechselbar. Aufgrund der Vorbringen in den Parteivorträgen sei davon auszugehen, dass die Firmenähnlichkeit auch tatsächlich schon zu Ver- wechslungen geführt habe, wobei (für firmenschutzrechtliche Ansprüche) selbst blosse Verwechlungsgefahr genügen würde. Eine solche liege bei der gegebenen Nähe der Firmen beider Parteien, welche erst noch in der gleichen Branche tätig seien, aber auf der Hand. Dementsprechend sei die Klage gutzuheissen und der Beschwerdeführerin unter Androhung von Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB zu verbieten, die Firma "Treuhand A. AG" weiterhin zu führen; auf wel- che Weise die Beschwerdeführerin dafür sorge, dass die von ihr zu ändernde Firma von jener der Beschwerdegegnerin deutlich unterscheidbar werde, sei Sa- che der Beschwerdeführerin (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/3-4). Weiter legte die Vorinstanz dar, weshalb dem klägerischen Antrag, im Wi- derhandlungsfalle die Firma der Beschwerdeführerin im Handelsregister löschen zu lassen, nicht entsprochen werden könne (KG act. 2 S. 5, Erw. II/5). Und schliesslich begründete sie im Einzelnen, dass und weshalb entgegen dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt im Rahmen des vorliegenden Verfahrens weder die Beschwerdegegnerin noch das Handelsregisteramt Zürich verpflichtet werden könne, die aus der Umfirmierung der Beschwerdeführerin fol-

- 5 - genden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/6 und III).

3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführe- rin vorweg auf zwei Besonderheiten des kantonalen Kassationsverfahrens hinzu- weisen:

a) Das Verfahren nach §§ 281 ff. ZPO stellt seiner Natur (als ausserordentli- ches Rechtsmittelverfahren) nach keine (hier: zweitinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz kei- ne umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozess- stoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr al- lein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Letzteren muss der Nichtig- keitskläger in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Vorschrift von § 285 ZPO eine Beurteilung der erhobenen Rügen durch die Kassationsin- stanz überhaupt zulässt (dazu nachstehende lit. b). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwie- fern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hie- für nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorin- stanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeits- grund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die

- 6 - vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Er- wägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der be- mängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Ak- ten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezo- gen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, be- stimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei- nes anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden.

b) Nach § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Es ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Urteil der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht unterliegt

- 7 - (vgl. hinten, Erw. 6; s.a. ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.3). Im Rahmen dieses Rechtsmit- tels kann das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition überprüfen (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist im vorliegenden Rechtsstreit die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiel- lem) Bundesrecht, zu dem auch die Bestimmungen des OR über die Geschäfts- firmen (Art. 944 ff. OR) gehören, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, son- dern mittels Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Be- schwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Das Kassationsgericht kann im vorlie- genden Verfahren somit nicht prüfen, ob die Vorinstanz die firmenrechtlichen Vor- schriften (insbes. Art. 946, 951 und 956 OR) richtig angewendet habe. 4.a) Die zur Beurteilung stehende Beschwerde (KG act. 1) vermag den vor- stehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Das hat zur Folge, dass unklar bleibt, welche vorinstanzlichen Erwägungen die Beschwerdeführerin überhaupt beanstandet bzw. wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet. Zudem lassen die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche argumentative Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für die Gutheis- sung des Unterlassungsbegehrens und die im Urteil getroffene Nebenfolgenrege- lung vermissen; darauf nimmt die Beschwerde keinen Bezug. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern der angefochtene Beschluss zu ihrem Nachteil an einem der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder auf (welchen) ak-

- 8 - tenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe oder klares mate- rielles Recht verletze. Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, weitgehend wörtlich ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente und Ausführungen zu wiederholen (vgl. HG act. 8) und so ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne dabei auch nur ansatzweise auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz ihren Standpunkt entkräftet hat. Damit lässt sich aber von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Im Übrigen trifft es entgegen beklagtischer Behauptung (KG act. 1 S. 1, Ziff. 1) nicht zu, dass die beiden Firmen gleichzeitig im Handelsregister eingetragen worden seien; vielmehr geht aus den bei den Ak- ten liegenden Handelsregisterauszügen hervor, dass die Eintragung und Publika- tion der klägerischen Firma zwei Tage früher und damit zeitlich vorher erfolgt ist (vgl. HG act. 3/1 und 3/2).

b) Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, wonach sie selbst in Zürich, die Beschwerdegegnerin jedoch in Baar tätig sei und die beiden Gesell- schaften überhaupt nichts miteinander zu tun hätten (KG act. 1 S. 1, Ziff. 3), sinn- gemäss rügen sollte, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid dem Firmenschutz einen zu weiten räumlichen (geografischen) Geltungsbereich beigemessen, wür- de damit überdies eine vom materiellen Bundesrecht (insbes. Art. 951 Abs. 2 OR) geregelte Rechtsfrage zur Prüfung gestellt. Die richtige Anwendung bundesrecht- licher Vorschriften kann vom Bundesgericht im Rahmen der (vorliegend offenste- henden) Beschwerde in Zivilsachen aber mit freier Kognition überprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Damit wäre die Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen und die Beschwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b).

c) Aus demselben Grund unzulässig ist auch der Einwand, die beiden Fir- men seien nicht identisch und würden sich in genügender Weise voneinander un- terscheiden (KG act. 1 S. 2, Ziff. 4), womit sinngemäss geltend gemacht wird, entgegen vorinstanzlicher Auffassung liege keine Verwechselbarkeit der Firmen vor. Denn ob sich zwei Firmen mit Blick auf den firmenschutzrechtlichen Aus- schliesslichkeits- und den daraus fliessenden Unterlassungsanspruch (im Sinne

- 9 - von Art. 951 Abs. 2 OR) genügend deutlich voneinander unterscheiden oder ob die Gefahr der Verwechslung besteht, prüft das Bundesgericht als (vom Bundes- recht beherrschte) Rechtsfrage frei (BGE 128 III 404, Erw. 5; BGer 4C.403/2006 vom 6.6.2007, Erw. 3). Auf die Rüge genügender Unterscheidbarkeit bzw. fehlen- der Verwechselbarkeit kann im kantonalen Kassationsverfahren deshalb nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b); sie ist mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben. Gleiches würde ferner gelten, sollte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwerfen, sie habe für die Bejahung des klägerischen Unterlassungsanspruchs zu Unrecht blosse Verwechselbarkeit der Firmen genügen lassen, statt darauf ab- zustellen, ob es tatsächlich zu Verwechslungen gekommen sei, was die Be- schwerdeführerin zumindest bezüglich ihrer eigenen Klienten in Abrede stellt und wofür sie die Beschwerdegegnerin bezüglich deren Kunden für beweispflichtig hält (KG act. 1 S. 1, Ziff. 2 und 3). Denn die (Rechts-)Frage, ob eine juristische Person bereits dann Firmenschutz geniesse, wenn die blosse Gefahr von Ver- wechslungen (Verwechselbarkeit) besteht, oder ob es hiefür tatsächlich zu Ver- wechslungen gekommen sein müsse, betrifft die Voraussetzungen des vom Fir- menrecht gewährten Ausschliesslichkeitsanspruchs. Diese richten sich aber nach materiellem Bundesrecht, dessen richtige Anwendung vom Bundesgericht mit freier Kognition und im Kassationsverfahren daher nicht geprüft werden kann (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b).

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde, soweit darin nicht die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften gerügt wird, der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzli- chen Urteil erschöpft. Soweit sie nicht schon unter dem Gesichtspunkt der Subsi- diarität unzulässig ist (§ 285 ZPO), kann daher (auch) mangels rechtsgenügender Begründung (§ 288 ZPO) nicht auf sie eingetreten werden.

5. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV) Gerichtsgebühr, deren Höhe – basierend auf einem (unwidersprochen gebliebe-

- 10 - nen) Verfahrensstreitwert von Fr. 50'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 6, Erw. III) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu bemessen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV) und gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist. Als unter- liegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilpro- zessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführerin in diesem Sinne unterliegt, hat sie (auch) die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen, wobei diesbezüglich er- gänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/6) verwiesen werden kann (§ 161 GVG). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt demgegenüber schon deshalb ausser Betracht, weil dieser vor Kassationsge- richt keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. Umgekehrt kann die Beschwerdegegnerin mangels Teil- nahme am Kassationsverfahren auch nicht verpflichtet werden, der Beschwerde- führerin eine Entschädigung zu bezahlen.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bundes- gericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG), dürfte nach höchstrichterlicher Praxis den Betrag von Fr. 30'000.-- aber überstei- gen (vgl. insbes. BGE 133 III 492 f.; BGer 4A_161/2007 vom 18.7.2007, Erw. 2). Damit unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (di- rekten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Urteils mittels Beschwerde ans Bun- desgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 6/b Abs. 2; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2;

- 11 - 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Han- delsgerichts vom 6. Juli 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: