Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (HG act. 1) reichte der Beschwerdefüh- rer (Kläger) als Inhaber einer in der Beratungs- und Vermittlerbranche tätigen Ein- zelfirma beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein. Da das angerufene Gericht der Ansicht war, die Klageschrift genüge den gesetzli- chen Anforderungen an eine Klagebegründung in verschiedener Hinsicht (insbe- sondere bezüglich der Bezeichnung der Parteien, der Formulierung von Rechts- begehren, der Begründung der Klage und der Ordnung der Beilagen) nicht, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 Frist zur Behebung der Mängel angesetzt (HG Prot. S. 2 f.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 innert (erstreckter) Frist (vgl. HG Prot. S. 4) eine verbes- serte Klageschrift ein. Darin stellte er sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin (Beklagte) – eine Versicherungsgesellschaft – gerichtlich zu verpflichten, ihren Verpflichtungen als Versicherer aus der mit ihm abgeschlosse- nen Berufshaftpflichtversicherung Police Nr. 00.000A nachzukommen (HG act. 6).
E. 1.1 Nach § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht vorliegenden und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemachten Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) schriftlichen Eröffnung, d.h. der Zustellung des anzufechtenden Entscheids, bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Ein- spracheentscheids ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2B S. 6 f., Disp.- Ziff. 4/a; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 187 GVG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. De- zember 2009 am 19. Dezember 2009 in Empfang genommen (HG act.11). Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Fristenlauf (§§ 191-193 GVG und § 140 Abs. 1 GVG) lief die Beschwerdefrist demnach am Montag, den 8. Feb- ruar 2010, um 24.00 Uhr, ab (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 193 GVG [und N 9 zu § 191 GVG]). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde weder hierorts (oder bei einer anderen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle; vgl. § 194 GVG) eingegangen, noch hatte sie der Beschwerdeführer zuhanden des Kassationsgerichts der Post übergeben. Vielmehr wurde sie erst am 9. Juni 2010 und damit weit nach Fristablauf zur Post gegeben (vgl. KG act. 10). Soweit sich die Beschwerde und die darin erhobenen Rügen gegen den Beschluss vom
15. Dezember 2009 (und damit insbesondere auch gegen die Kautionsauflage nach § 76 ZPO als solche) richten (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 4 [Ziff. 1.3-1.4, 2.3-2.4 und 4]), erweist sie sich somit als verspätet. Insoweit kann schon mangels
- 7 - Wahrung der Beschwerdefrist, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prü- fende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf sie eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 493 und 504).
E. 1.3 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im eben- falls angefochtenen Beschluss vom 23. April 2010 vollumfänglich an der bean- standeten Kautionsauflage festgehalten hat (vgl. KG act. 2A, Disp.-Ziff. 2 Abs. 1). Denn in diesem Entscheid, in dem es einzig um die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ging und die (Aufrechterhaltung der) Kautionsauflage somit lediglich unter dem Gesichtspunkt von § 85 ZPO geprüft wurde, hat sich die Vor- instanz mit der Frage der Kautionspflicht als solche, d.h. mit der Anwendbarkeit von § 76 ZPO, nicht (mehr) auseinandergesetzt bzw. Letztere nicht mehr (neu) geprüft. Insbesondere fand auch keine wiedererwägungsweise Neubeurteilung der (mit der Beschwerde zur Prüfung gestellten) Frage nach dem Vorliegen des Kautionsgrundes von § 76 ZPO statt, welche demnach gar nicht Thema resp. Ge- genstand dieses Entscheides war. Die vollumfängliche Bestätigung der Kautions- auflage bzw. -pflicht im Dispositiv des Beschlusses vom 23. April 2010 (s.a. KG act. 2A S. 11 oben) erfolgte vielmehr lediglich als Konsequenz der Abweisung des klägerischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, hätte die Gutheissung seines Gesuchs den Beschwerdeführer doch von der Pflicht zur Leistung der ihm bereits früher auferlegten Kaution befreit (vgl. § 85 ZPO). Sie dient somit nur der Klarstellung der Rechtslage und ist insofern rein deklaratori- scher Natur. Daher kann sie auch keine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Kautionsauflage (als solche) eröffnen, welche ihre rechtliche Grundlage nicht im Beschluss vom 23. April 2010, sondern allein in der Verfügung vom 24. No- vember 2009 resp. im (damals unangefochten gebliebenen) Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 findet (s.a. ZR 109 Nr. 10, Erw. 5.2). Es bleibt somit da- bei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid, den Beschwerdeführer gestützt auf § 76 ZPO zu kautionieren, beanstandet wird. Dies schliesst – zumindest unter gelten-
- 8 - dem zürcherischem Prozessrecht – eine allfällige Anfechtung des darauf beru- henden späteren Endentscheids wegen Mängeln des Kautionsentscheids nicht aus (§ 282 Abs. 2 ZPO und dazu RB 1990 Nr. 68; 1993 Nr. 50).
2. Weiter ficht der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A) an, mit dem die Vorinstanz sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen hat.
E. 2 In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. No- vember 2009 gestützt auf § 76 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 41'000.-- aufer- legt (HG Prot. S. 5 f.). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. November 2009 Einsprache; zugleich ersuchte er im Eventualstandpunkt um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (HG act. 9). Mit Beschluss vom
15. Dezember 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Kautionsauf- lage ab. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur Begrün- dung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. zum Nachweis sei- ner hiefür vorausgesetzten Mittellosigkeit (Bedürftigkeit) seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu be- legen habe, wobei er in Anwendung von § 55 ZPO zur Einreichung genau be- zeichneter Unterlagen aufgefordert wurde (HG act. 10 = KG act. 2B = KG act. 3/1a; s.a. HG Prot. S. 7).
- 3 -
E. 2.1 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich (auch) bei diesem Beschluss um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfecht- bar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung der- artiger Entscheide zu, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Ver- weigerung der unentgeltlichen Prozessführung, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung der auferlegten Kaution auf die Klage nicht einzutreten) praxisge- mäss erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO [und N 24 zu § 281 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, a.a.O., S. 64). Die (selbstständige) Beschwerdefähigkeit des Beschlusses vom 23. April 2010 ist somit zu bejahen. Auch wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet, innert gebotener Frist erhoben, nachdem dessen Zustel- lung an den Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 erfolgt ist (vgl. § 287 ZPO und HG act. 40A).
E. 2.2 Im vorliegend interessierenden Kern ihrer Entscheidbegründung legte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung dar (KG act. 2A S. 3, Erw. 2.1). Alsdann prüfte sie, ob der Beschwerdeführer im Lichte seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Unterlagen als mittellos bzw. bedürftig im Sinne des prozessualen Armenrechts gelten könne (KG act. 2A S. 4 ff., Erw. 2.2). Dabei bezifferte sie sein betreibungsrechtliches Existenzmini- mum auf Fr. 4'027.30 pro Monat (KG act. 2A S. 5-7, Erw. 2.2.3). Bezüglich des (schwankenden) klägerischen Einkommens errechnete sie aufgrund der erhalte- nen Lohnzahlungen zwar ein monatliches Durchschnitts(netto)einkommen von
- 9 - Fr. 5'570.05. Unter Mitberücksichtigung des von den Steuerbehörden jeweilen veranlagten steuerbaren Einkommens, das zumindest in den Jahren 2006 und 2007 jeweils weit über den vom Beschwerdeführer in den betreffenden Steuer- erklärungen deklarierten Beträgen gelegen habe, erachtete sie dieses jedoch nicht als relevanten Durchschnittswert; ein solcher könne einstweilen gar nicht be- rechnet werden. Immerhin stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass das veranlagte steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers in den Jah- ren 2006 und 2007 jeweils erheblich unter dem Betrag der erhaltenen Lohnzah- lungen gelegen habe (KG act. 2A S. 7-9, Erw. 2.2.4). Schliesslich widmete sich die Vorinstanz der klägerischen Vermögenssituation der vergangenen Jahre (KG act. 2A S. 10, Erw. 2.2.5). Aus diesen Betrachtungen zog die Vorinstanz die Erkenntnis, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage sei, innert kurzer Frist eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 41'000.-- zu leisten. Seine Vermögenssituation lasse es jedoch zu, von der ihm auferlegten Kaution zumindest einen Anteil von Fr. 11'800.-- so- fort zu bezahlen. In diesem Umfang sei jedenfalls an der Leistungspflicht des Be- schwerdeführers festzuhalten. Was den restlichen Kautionsanteil von Fr. 29'200.-- betreffe, sei aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten bzw. anzuneh- menden Bedarfs- und Einkommenssituation einstweilen davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag in monatli- chen Raten zu bezahlen. Demzufolge sei dessen Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen abzuweisen und an der auferlegten Kaution in vollem Umfang festzuhalten. Da die bisherigen klägerischen Vorbrin- gen indessen noch keinen Entscheid über die Modalitäten der Ratenzahlung (Hö- he und Fälligkeit der Raten) zuliessen, werde der Entscheid hierüber nach Durch- führung einer (nach Erstattung der Klageantwort anzuberaumenden) Referenten- audienz und Instruktionsrichterverhandlung zu fällen sein, anlässlich derer der Beschwerdeführer seine aktuellen Bedarfs-, Einkommens- und Vermögenszahlen in rechtsgenügender Weise darzulegen haben und vom Instruktionsrichter allen- falls ergänzend zu befragen sein werde. Bis dahin sei der Beschwerdeführer einstweilen von der Zahlungspflicht (hinsichtlich dieser Raten) zu befreien. Unter
- 10 - diesen Umständen brauche die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht mehr geprüft zu werden (KG act. 2A S. 11 f., Erw. 2.2.6).
E. 2.3 Bevor auf die hiegegen gerichtete Beschwerde eingegangen wird, ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 6) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: zweitinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kas- sationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Letzteren muss der Nichtigkeitskläger, der an- zugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Än- derungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwie- fern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hie- für nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorin- stanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassations- instanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemach-
- 11 - ten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einläss- lich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb geht es in Fällen der vorliegenden Art, d.h. bei der Anfechtung von Entscheiden, mit denen der beschwerdeführenden Partei die unentgeltliche Prozessführung mangels Glaubhaftmachung der Mittel- losigkeit verweigert wurde, auch nicht an, die Vorbringen zu den finanziellen Ver- hältnissen im Kassationsverfahren mit neuen Behauptungen und Belegen zu er- gänzen; die Frage der prozessualen Bedürftigkeit ist vielmehr aufgrund des Ak- tenstandes, wie er vor Vorinstanz bestand, zu beurteilen. Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden.
E. 2.4 Die vorliegende, inhaltlich teilweise nur schwer nachvollziehbare Be- schwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, welche zumindest in ihren we- sentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachten sind, nicht zu genügen.
a) Dabei ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift voraus- zuschicken, dass im hier interessierenden Beschluss (vom 23. April 2010) einzig
- 12 - über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und – als Konsequenz davon – über das Festhalten an der Kautionsauflage) entschieden und Letztere dem Beschwerdeführer wegen fehlender Mittellosigkeit verweigert wurde. Mithin war allein die Frage der sog. Prozessarmut Gegenstand der vorinstanzlichen Er- wägungen. Dementsprechend kann (in materieller Hinsicht) auch nur diese Frage zum Thema der Beschwerde bzw. des Kassationsverfahrens gemacht werden. Insbesondere hat das Kassationsgericht nicht zu entscheiden, "wer diesen Fall wie zu bearbeiten hat" (KG act. 1 S. 4, Ziff. 3.3 a.E. [und S. 4, Ziff. 4 a.E.]). Soweit sich die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers auf andere Aspekte des Rechtsstreits (als die Frage seiner Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) beziehen (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 3 f., Ziff. 2.3 und 3.3), zielen sie somit von vornherein an der Sache vorbei.
b) Wenngleich der Beschwerdeführer keine eigentlichen Rechtsmittelanträge stellt, sind seine Ausführungen (insbes. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1, 1.1 und 2) in dem Sinne zu verstehen, dass er sinngemäss verlangt, den angefochtenen Ent- scheid insoweit aufzuheben, als ihm damit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und als Folge davon an der bereits früher beschlossenen, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen aber modifizierten Kautionsauflage festgehalten wurde (KG act. 2A, Disp.-Ziff. 1 und 2). In der Beschwerdebegründung fehlen aber kon- krete Hinweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder Akten- stücke, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergibt und die insbesondere den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe entgegen vorinstanzlicher Auf- fassung als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten; vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer lediglich verschiedene bean- standete Stellen im angefochtenen Entscheid näher (vgl. insbes. KG act. 1 S. 1, Ziff. 1.1 und 1.2). Überdies unterlässt er es auch in inhaltlicher Hinsicht, in rechts- genügender Weise auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden vorinstanzlichen Erwägungen kann erst recht keine Rede sein. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen sachrelevan- ten Ausführungen im Wesentlichen darauf, zu beteuern, dass er nicht in der Lage
- 13 - sei, die ihm auferlegten Kautionsraten zu leisten (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2, 3 a.E. und 3.4). Damit macht er zwar sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht wegen fehlender Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und insoweit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Er setzt sich dabei aber nicht näher mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht begründet hat; darauf nehmen seine Ausführungen keinen Bezug. Zudem trägt der Beschwerde- führer zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit bzw. zur Untermauerung sei- ner Behauptung, wonach die vorinstanzlichen "Berechnungen von Einkommen und Vermögen ... falsch [seien] und ... nicht ... [seiner] tatsächlichen finanziellen Situation" entsprächen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4), neben nicht näher spezifizierten und daher unbehelflichen Hinweisen auf bereits eingereichte Unterlagen ver- schiedene neue Behauptungen vor, die er zumindest teilweise mit neu eingereich- ten (aktuellsten) Belegen untermauert (KG act. 1 S. 2 f. [Ziff. 3] und KG act. 3/2- 3/10). Dabei handelt es sich jedoch um den Prozessstoff erweiternde neue Vor- bringen und Beweismittel, die aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen. Unbehelflich sind auch diejenigen Beschwerdebeilagen (mit nachgeführtem aktuellem Zahlungsstand), die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein- gereicht haben will (vgl. KG act. 1 S. 2 unten, S. 3 oben und Mitte). Da er nämlich nicht mittels Aktenhinweisen darlegt, wann und wo dies geschehen sein soll, und da es nach dem Gesagten nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen (weshalb eine dahingehende Durchsicht der Akten unterblei- ben kann), lässt sich mit diesen Belegen ebenfalls kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO nachweisen.
c) Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, in der Prozessgeschichte wer- de zu Unrecht und in einer Weise, die ihn bewerte, erwähnt, dass seine Klage- schrift ungenügend gewesen sei, obwohl er den Sachverhalt von Anfang an ein- deutig formuliert habe (KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.2 und 2.2), ist nicht nachvoll-
- 14 - ziehbar, dass und inwiefern sich diese (im Übrigen zu Recht getroffene) vo- rinstanzliche Feststellung (KG act. 2A S. 2, Erw. 1) im Ergebnis zu seinem Nach- teil ausgewirkt haben, d.h. für die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Festhalten an der Kautionsauflage kau- sal gewesen sein könnte. In den Akten lassen sich jedenfalls keinerlei Anhalts- punkte dafür erkennen, dass sie diesen Entscheid in irgend einer Weise materiell beeinflusst hat, und auch in der Beschwerde werden keine dahingehenden Indi- zien oder Umstände angeführt. Damit ist der Beschwerdeführer durch die gerügte Feststellung in der Prozessgeschichte aber nicht beschwert. Da die Beschwer je- doch eine (von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. § 51 Abs. 2 und § 281 ZPO ["zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers"]; ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO), muss die Beschwer- de in diesem Punkt auch mangels Beschwer resp. (Entscheid-)Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels von der Hand gewiesen werden (vgl. dazu auch ZR 109 Nr. 9, Erw. II/5/a; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO [und N 8 zu § 51 ZPO]; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65; Guldener, a.a.O., S. 494).
d) Auch die (der Sache nach überdies unbegründete) Kritik des Beschwer- deführers an der beklagtischen Stellungnahme vom 6. April 2010 (HG act. 28) ist zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2.2, 3.2 und 4). Ein solcher kann nämlich nur vom Gericht, dessen Entscheid angefochten wird (d.h. von der Vorinstanz), gesetzt werden, nicht aber von einer Prozesspartei oder ihrem Rechtsvertreter. Der Beschwerde zugänglich sind mit anderen Worten nur Rügen, mit denen Verfahrens- oder Rechtsverlet- zungen beanstandet werden, welche die Vorinstanz begangen hat; das Verhalten einer Prozesspartei oder ihres Rechtsvertreters (und damit der Inhalt der kritisier- ten Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin) kann demgegenüber keinen Nichtig- keitsgrund begründen (Kass.-Nr. AA080110 vom 24.4.2009 i.S. F.c.F., Erw. II/3; AA090137 vom 8.3.2010 i.S. T.c.R. et al., Erw. II/4.10). Im Übrigen sieht § 84 Abs. 2 a.E. ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vor und entspricht es zudem gefestigter Praxis der zürcherischen Gerichte zum Grundsatz
- 15 - des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO), dass der jeweiligen Gegenpartei Gelegenheit geboten wird, zu einem Gesuch ihres Prozessgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (s.a. HG Prot. S. 10; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der beklagtische Rechtsvertreter somit durchaus berechtigt, sich hiezu zu äussern, ohne dass darin eine unzulässige "versuchte Beeinflussung des Gerichts" (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) zu erblicken wä- re. Dabei lagen Inhalt, Art und Umfang dieser Äusserung im Ermessen der be- klagten Partei, und es liegt in der Natur der Sache, dass sich allfällige Erörterun- gen zu den Erfolgsaussichten der Klage, d.h. zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV), an denjenigen Argumenten orientieren, mit denen die Klage bekämpft wird. Es er- scheint daher auch nicht ungewöhnlich, wenn zwischen der Stellungnahme zu ei- nem klägerischen Armenrechtsgesuch und der (bereits erstatteten oder noch zu erstattenden) Klageantwort eine gewisse inhaltliche Übereinstimmung besteht (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3, Ziff. 2.2 und 3.2).
e) Unklar bleibt schliesslich, welche Art von Mangel (Nichtigkeitsgrund) der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Datierung des angefochtenen Be- schlusses auf den 23. April 2010 geltend machen will und was er daraus zu sei- nen Gunsten abzuleiten bezweckt (vgl. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.1 und 2.1). Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Standpunkt, wonach die unver- langten Eingaben der Parteien vom 20. und 23. April 2010 (HG act. 34 und 36) für den Entscheid nicht von Bedeutung seien (so KG act. 2A S. 3), selber widerlegt habe; in der vom Beschwerdeführer genannten Erwägung (KG act. 2A S. 5, Erw. 2.2.2) hat sie jedenfalls auf keine dieser Eingaben Bezug genommen. Auf diese Rügen ist deshalb nicht näher einzugehen.
3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) richtet. Bezüglich des ebenfalls (und fristgerecht) angefochtenen Be- schlusses vom 23. April 2010 (KG act. 2A) weist der Beschwerdeführer demge-
- 16 - genüber keinen ihm zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrund nach. Insbe- sondere wird nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht, d.h. in Verletzung der Vorschriften über die unentgeltliche Prozess- führung angenommen hat, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV und daher in der Lage, die ihm auferlegte Kaution zumindest in Raten zu bezahlen. Diesbezüglich erschöpft sich die Be- schwerde in einer (zum Teil mit unzulässigen neuen Vorbringen und Belegen un- termauerten) blossen Darlegung der eigenen, von derjenigen der Vorinstanz ab- weichenden Ansicht bezüglich des Erfordernisses der Mittellosigkeit und damit in rein appellatorischer, als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Demzufolge kann auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten wer- den (§§ 287 und 288 ZPO). Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspen- siveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung eines Anteils von Fr. 11'800.-- an der Kaution neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschie- benden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechts- durchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). IV.
1. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 1'000'000.-- (vgl. KG act. 2A S. 12, Erw. 3), nach § 4 Abs. 1 GGebV zu be- messen und gemäss § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 (analog) und – praxisgemäss – § 7 GGebV erheblich zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/
- 17 - Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassa- tionsverfahrens zu tragen.
2. Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwer- degegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Beschluss, der den Prozess (als solchen) nicht ab- schliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bun- desgericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG), dürfte den Betrag von Fr. 30'000.-- aber übersteigen (s.a. KG act. 2A S. 12, Erw. 3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentschei- de dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kas- sationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Grün- den der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionierung mit der An- drohung, im Säumnisfall auf die Klage nicht einzutreten) zwar regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre.
- 18 - Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 23. April 2010 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2A S. 14, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztin- stanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Mit Bezug auf den (verspätet angefochtenen) vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 findet Art. 100 Abs. 6 BGG demgegenüber keine Anwendung (s.a. BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:
E. 3 Am 28. Februar 2010 und am 1. März 2010 reichte der Beschwerdeführer alsdann diverse Unterlagen ein (HG act. 16-20), worauf der Beschwerdegegnerin unter dem 2. März 2010 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angesetzt wurde (HG Prot. S. 10). Nach Eingang der entsprechenden Rechtsschrift (HG act. 28), welche die Parteien zur Einreichung weiterer Beilagen und Stellungnahmen veranlasste (vgl. HG act. 31-32, 34 und 36-37), beschloss die Vorinstanz am 23. April 2010, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen und (demzufolge) an der auferlegten Prozesskaution von Fr. 41'000.-- in vollem Umfang festzuhalten. Zugleich wurde dem Beschwerdefüh- rer eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um von dieser Kaution einen Anteil von Fr. 11'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde; im Umfang des restlichen Kautionsanteils von Fr. 29'200.-- wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den später zu tref- fenden Entscheid über die Modalitäten der weiteren Ratenzahlungen (Beginn, Höhe und Fälligkeit) einstweilen von der Zahlungspflicht befreit (HG act. 39 = KG act. 2A = KG act. 3/1b).
E. 4 Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juni 2010 (KG act. 1) beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Kautionsauflage (als solche) als auch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz. Dementsprechend richtet sich die Beschwerde gemäss ihrer Überschrift (vgl. KG act. 1 S. 1) einerseits gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A; dazu hinten, Erw. III/2); andererseits wird damit auch der handelsge- richtliche (Zwischen-)Entscheid vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) angefoch- ten (dazu hinten, Erw. III/1). Im Ergebnis verlangt der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung einer Pro- zesskaution abzusehen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerde (von Amtes wegen) auf- schiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Überdies wurden dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben desselben Datums die Besonderheiten des kantonalen Kassati-
- 4 - onsverfahrens erörtert und ihm freigestellt, seine Beschwerde im Sinne der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen innert noch laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 6), was er indessen unterlassen hat. Weitere prozessuale An- ordnungen sind bisher nicht getroffen worden.
E. 5 Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist (vgl. hinten, Erw. III), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerde- gegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren nicht kautions- pflichtig, nachdem er (unter anderem) geltend macht, es sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 ZPO). II.
1. Der Beschwerdeführer erneuert in der Beschwerdeschrift sein prozessua- les Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich dieses Gesuch nicht nur (im Sinne eines Antrags um Fällung eines neuen Sach- entscheids gemäss § 291 Satz 2 ZPO) auf den Prozess vor Vorinstanz (vgl. dazu hinten, Erw. III/2), sondern sinngemäss auch auf das kassationsgerichtliche Ver- fahren bezieht.
2. Nach § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) setzt die Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung (neben der Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Partei) voraus, dass der (auch Rechtsmittel-)Prozess bzw. die Be- schwerde nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittelanträge zu betrach- ten, bei denen die Gewinnaussichten bei einer summarischen Vorabbeurteilung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als
- 5 - ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 III 616, Erw. 5; 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.). Massgebend für die Beurteilung der Erfolgschancen des eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einreichung bzw. Begründung (ZR 98 Nr. 12; 96 Nr. 50, Erw. II/2 m.w.Hinw.) resp. der Stellung des Armen- rechtsgesuchs (ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; BGE 133 III 616; 129 I 136; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 108 f. und 112); ein entsprechender Entscheid darf mithin nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endent- scheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO [und N 4 zu § 87 ZPO]; ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb). Das schliesst (zumal im Kassationsverfahren) jedoch nicht aus, den Ent- scheid über das prozessuale Armenrecht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Rechtsmittel zu fällen, wobei diesfalls eine ex ante-Betrachtung Platz zu greifen hat. Das bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Akten abzu- schätzen sind, d.h. anhand des dannzumal bestehenden Aktenstandes eine – nachträglich zurückbezogene – vorläufige Beurteilung der Rechtsmittelaussichten vorzunehmen und gestützt darauf zu entscheiden ist (RB 1997 Nr. 76; s.a. Meichssner, a.a.O., S. 106).
3. In Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde (aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen) bereits aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kas- sationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Folglich kann dem Gesuch – un- abhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere
- 6 - Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. III.
1. In der Sache selbst richtet sich die Beschwerde einerseits gegen den vor- instanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B), mit dem die kläge- rische Einsprache gegen die Kautionsauflage abgewiesen (und Letztere somit bestätigt) wurde.
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es sich sinngemäss auch auf das Kassationsverfahren bezieht.
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
- Dem Beschwerdeführer wird eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um von der ihm auferlegten Kau- tion einen Anteil von Fr. 11'800.-- bei der Obergerichtskasse, Thurgauer- strasse 56, 8050 Zürich, Postkonto 80-10210-7, zu leisten. Im Einzelnen gelten die im handelsgerichtlichen Beschluss vom 23. April 2010 bzw. in der handelsgerichtlichen Verfügung vom 24. November 2009 aufgeführten Bedingungen und Androhungen.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--. - 19 -
- Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 23. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100068/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassations- richter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristi- sche Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in Sachen X., …, Kläger und Beschwerdeführer gegen Y. S.A., …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Forderung (Kaution / unentgeltliche Prozessführung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 und vom 23. April 2010 (HG090247/Z04/ho und HG090247/Z08/dz)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (HG act. 1) reichte der Beschwerdefüh- rer (Kläger) als Inhaber einer in der Beratungs- und Vermittlerbranche tätigen Ein- zelfirma beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein. Da das angerufene Gericht der Ansicht war, die Klageschrift genüge den gesetzli- chen Anforderungen an eine Klagebegründung in verschiedener Hinsicht (insbe- sondere bezüglich der Bezeichnung der Parteien, der Formulierung von Rechts- begehren, der Begründung der Klage und der Ordnung der Beilagen) nicht, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 Frist zur Behebung der Mängel angesetzt (HG Prot. S. 2 f.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 innert (erstreckter) Frist (vgl. HG Prot. S. 4) eine verbes- serte Klageschrift ein. Darin stellte er sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin (Beklagte) – eine Versicherungsgesellschaft – gerichtlich zu verpflichten, ihren Verpflichtungen als Versicherer aus der mit ihm abgeschlosse- nen Berufshaftpflichtversicherung Police Nr. 00.000A nachzukommen (HG act. 6).
2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. No- vember 2009 gestützt auf § 76 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 41'000.-- aufer- legt (HG Prot. S. 5 f.). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. November 2009 Einsprache; zugleich ersuchte er im Eventualstandpunkt um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (HG act. 9). Mit Beschluss vom
15. Dezember 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Kautionsauf- lage ab. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur Begrün- dung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. zum Nachweis sei- ner hiefür vorausgesetzten Mittellosigkeit (Bedürftigkeit) seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu be- legen habe, wobei er in Anwendung von § 55 ZPO zur Einreichung genau be- zeichneter Unterlagen aufgefordert wurde (HG act. 10 = KG act. 2B = KG act. 3/1a; s.a. HG Prot. S. 7).
- 3 -
3. Am 28. Februar 2010 und am 1. März 2010 reichte der Beschwerdeführer alsdann diverse Unterlagen ein (HG act. 16-20), worauf der Beschwerdegegnerin unter dem 2. März 2010 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angesetzt wurde (HG Prot. S. 10). Nach Eingang der entsprechenden Rechtsschrift (HG act. 28), welche die Parteien zur Einreichung weiterer Beilagen und Stellungnahmen veranlasste (vgl. HG act. 31-32, 34 und 36-37), beschloss die Vorinstanz am 23. April 2010, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung abzuweisen und (demzufolge) an der auferlegten Prozesskaution von Fr. 41'000.-- in vollem Umfang festzuhalten. Zugleich wurde dem Beschwerdefüh- rer eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um von dieser Kaution einen Anteil von Fr. 11'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde; im Umfang des restlichen Kautionsanteils von Fr. 29'200.-- wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den später zu tref- fenden Entscheid über die Modalitäten der weiteren Ratenzahlungen (Beginn, Höhe und Fälligkeit) einstweilen von der Zahlungspflicht befreit (HG act. 39 = KG act. 2A = KG act. 3/1b).
4. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juni 2010 (KG act. 1) beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Kautionsauflage (als solche) als auch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz. Dementsprechend richtet sich die Beschwerde gemäss ihrer Überschrift (vgl. KG act. 1 S. 1) einerseits gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A; dazu hinten, Erw. III/2); andererseits wird damit auch der handelsge- richtliche (Zwischen-)Entscheid vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) angefoch- ten (dazu hinten, Erw. III/1). Im Ergebnis verlangt der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung einer Pro- zesskaution abzusehen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerde (von Amtes wegen) auf- schiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Überdies wurden dem Beschwerdefüh- rer mit Schreiben desselben Datums die Besonderheiten des kantonalen Kassati-
- 4 - onsverfahrens erörtert und ihm freigestellt, seine Beschwerde im Sinne der ein- schlägigen gesetzlichen Bestimmungen innert noch laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 6), was er indessen unterlassen hat. Weitere prozessuale An- ordnungen sind bisher nicht getroffen worden.
5. Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist (vgl. hinten, Erw. III), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerde- gegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren nicht kautions- pflichtig, nachdem er (unter anderem) geltend macht, es sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 ZPO). II.
1. Der Beschwerdeführer erneuert in der Beschwerdeschrift sein prozessua- les Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich dieses Gesuch nicht nur (im Sinne eines Antrags um Fällung eines neuen Sach- entscheids gemäss § 291 Satz 2 ZPO) auf den Prozess vor Vorinstanz (vgl. dazu hinten, Erw. III/2), sondern sinngemäss auch auf das kassationsgerichtliche Ver- fahren bezieht.
2. Nach § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) setzt die Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung (neben der Mittellosigkeit der gesuch- stellenden Partei) voraus, dass der (auch Rechtsmittel-)Prozess bzw. die Be- schwerde nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittelanträge zu betrach- ten, bei denen die Gewinnaussichten bei einer summarischen Vorabbeurteilung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als
- 5 - ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 III 616, Erw. 5; 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.). Massgebend für die Beurteilung der Erfolgschancen des eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einreichung bzw. Begründung (ZR 98 Nr. 12; 96 Nr. 50, Erw. II/2 m.w.Hinw.) resp. der Stellung des Armen- rechtsgesuchs (ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; BGE 133 III 616; 129 I 136; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 108 f. und 112); ein entsprechender Entscheid darf mithin nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endent- scheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO [und N 4 zu § 87 ZPO]; ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb). Das schliesst (zumal im Kassationsverfahren) jedoch nicht aus, den Ent- scheid über das prozessuale Armenrecht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Rechtsmittel zu fällen, wobei diesfalls eine ex ante-Betrachtung Platz zu greifen hat. Das bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Akten abzu- schätzen sind, d.h. anhand des dannzumal bestehenden Aktenstandes eine – nachträglich zurückbezogene – vorläufige Beurteilung der Rechtsmittelaussichten vorzunehmen und gestützt darauf zu entscheiden ist (RB 1997 Nr. 76; s.a. Meichssner, a.a.O., S. 106).
3. In Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde (aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen) bereits aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kas- sationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Folglich kann dem Gesuch – un- abhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere
- 6 - Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. III.
1. In der Sache selbst richtet sich die Beschwerde einerseits gegen den vor- instanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B), mit dem die kläge- rische Einsprache gegen die Kautionsauflage abgewiesen (und Letztere somit bestätigt) wurde. 1.1. Nach § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht vorliegenden und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemachten Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) schriftlichen Eröffnung, d.h. der Zustellung des anzufechtenden Entscheids, bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Ein- spracheentscheids ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2B S. 6 f., Disp.- Ziff. 4/a; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfas- sungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 187 GVG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. De- zember 2009 am 19. Dezember 2009 in Empfang genommen (HG act.11). Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Fristenlauf (§§ 191-193 GVG und § 140 Abs. 1 GVG) lief die Beschwerdefrist demnach am Montag, den 8. Feb- ruar 2010, um 24.00 Uhr, ab (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 193 GVG [und N 9 zu § 191 GVG]). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde weder hierorts (oder bei einer anderen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle; vgl. § 194 GVG) eingegangen, noch hatte sie der Beschwerdeführer zuhanden des Kassationsgerichts der Post übergeben. Vielmehr wurde sie erst am 9. Juni 2010 und damit weit nach Fristablauf zur Post gegeben (vgl. KG act. 10). Soweit sich die Beschwerde und die darin erhobenen Rügen gegen den Beschluss vom
15. Dezember 2009 (und damit insbesondere auch gegen die Kautionsauflage nach § 76 ZPO als solche) richten (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 4 [Ziff. 1.3-1.4, 2.3-2.4 und 4]), erweist sie sich somit als verspätet. Insoweit kann schon mangels
- 7 - Wahrung der Beschwerdefrist, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prü- fende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf sie eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 493 und 504). 1.3. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im eben- falls angefochtenen Beschluss vom 23. April 2010 vollumfänglich an der bean- standeten Kautionsauflage festgehalten hat (vgl. KG act. 2A, Disp.-Ziff. 2 Abs. 1). Denn in diesem Entscheid, in dem es einzig um die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ging und die (Aufrechterhaltung der) Kautionsauflage somit lediglich unter dem Gesichtspunkt von § 85 ZPO geprüft wurde, hat sich die Vor- instanz mit der Frage der Kautionspflicht als solche, d.h. mit der Anwendbarkeit von § 76 ZPO, nicht (mehr) auseinandergesetzt bzw. Letztere nicht mehr (neu) geprüft. Insbesondere fand auch keine wiedererwägungsweise Neubeurteilung der (mit der Beschwerde zur Prüfung gestellten) Frage nach dem Vorliegen des Kautionsgrundes von § 76 ZPO statt, welche demnach gar nicht Thema resp. Ge- genstand dieses Entscheides war. Die vollumfängliche Bestätigung der Kautions- auflage bzw. -pflicht im Dispositiv des Beschlusses vom 23. April 2010 (s.a. KG act. 2A S. 11 oben) erfolgte vielmehr lediglich als Konsequenz der Abweisung des klägerischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, hätte die Gutheissung seines Gesuchs den Beschwerdeführer doch von der Pflicht zur Leistung der ihm bereits früher auferlegten Kaution befreit (vgl. § 85 ZPO). Sie dient somit nur der Klarstellung der Rechtslage und ist insofern rein deklaratori- scher Natur. Daher kann sie auch keine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Kautionsauflage (als solche) eröffnen, welche ihre rechtliche Grundlage nicht im Beschluss vom 23. April 2010, sondern allein in der Verfügung vom 24. No- vember 2009 resp. im (damals unangefochten gebliebenen) Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 findet (s.a. ZR 109 Nr. 10, Erw. 5.2). Es bleibt somit da- bei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid, den Beschwerdeführer gestützt auf § 76 ZPO zu kautionieren, beanstandet wird. Dies schliesst – zumindest unter gelten-
- 8 - dem zürcherischem Prozessrecht – eine allfällige Anfechtung des darauf beru- henden späteren Endentscheids wegen Mängeln des Kautionsentscheids nicht aus (§ 282 Abs. 2 ZPO und dazu RB 1990 Nr. 68; 1993 Nr. 50).
2. Weiter ficht der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A) an, mit dem die Vorinstanz sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen hat. 2.1. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich (auch) bei diesem Beschluss um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfecht- bar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung der- artiger Entscheide zu, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Ver- weigerung der unentgeltlichen Prozessführung, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung der auferlegten Kaution auf die Klage nicht einzutreten) praxisge- mäss erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO [und N 24 zu § 281 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, a.a.O., S. 64). Die (selbstständige) Beschwerdefähigkeit des Beschlusses vom 23. April 2010 ist somit zu bejahen. Auch wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet, innert gebotener Frist erhoben, nachdem dessen Zustel- lung an den Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 erfolgt ist (vgl. § 287 ZPO und HG act. 40A). 2.2. Im vorliegend interessierenden Kern ihrer Entscheidbegründung legte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung dar (KG act. 2A S. 3, Erw. 2.1). Alsdann prüfte sie, ob der Beschwerdeführer im Lichte seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Unterlagen als mittellos bzw. bedürftig im Sinne des prozessualen Armenrechts gelten könne (KG act. 2A S. 4 ff., Erw. 2.2). Dabei bezifferte sie sein betreibungsrechtliches Existenzmini- mum auf Fr. 4'027.30 pro Monat (KG act. 2A S. 5-7, Erw. 2.2.3). Bezüglich des (schwankenden) klägerischen Einkommens errechnete sie aufgrund der erhalte- nen Lohnzahlungen zwar ein monatliches Durchschnitts(netto)einkommen von
- 9 - Fr. 5'570.05. Unter Mitberücksichtigung des von den Steuerbehörden jeweilen veranlagten steuerbaren Einkommens, das zumindest in den Jahren 2006 und 2007 jeweils weit über den vom Beschwerdeführer in den betreffenden Steuer- erklärungen deklarierten Beträgen gelegen habe, erachtete sie dieses jedoch nicht als relevanten Durchschnittswert; ein solcher könne einstweilen gar nicht be- rechnet werden. Immerhin stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass das veranlagte steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers in den Jah- ren 2006 und 2007 jeweils erheblich unter dem Betrag der erhaltenen Lohnzah- lungen gelegen habe (KG act. 2A S. 7-9, Erw. 2.2.4). Schliesslich widmete sich die Vorinstanz der klägerischen Vermögenssituation der vergangenen Jahre (KG act. 2A S. 10, Erw. 2.2.5). Aus diesen Betrachtungen zog die Vorinstanz die Erkenntnis, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage sei, innert kurzer Frist eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 41'000.-- zu leisten. Seine Vermögenssituation lasse es jedoch zu, von der ihm auferlegten Kaution zumindest einen Anteil von Fr. 11'800.-- so- fort zu bezahlen. In diesem Umfang sei jedenfalls an der Leistungspflicht des Be- schwerdeführers festzuhalten. Was den restlichen Kautionsanteil von Fr. 29'200.-- betreffe, sei aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten bzw. anzuneh- menden Bedarfs- und Einkommenssituation einstweilen davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag in monatli- chen Raten zu bezahlen. Demzufolge sei dessen Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung einstweilen abzuweisen und an der auferlegten Kaution in vollem Umfang festzuhalten. Da die bisherigen klägerischen Vorbrin- gen indessen noch keinen Entscheid über die Modalitäten der Ratenzahlung (Hö- he und Fälligkeit der Raten) zuliessen, werde der Entscheid hierüber nach Durch- führung einer (nach Erstattung der Klageantwort anzuberaumenden) Referenten- audienz und Instruktionsrichterverhandlung zu fällen sein, anlässlich derer der Beschwerdeführer seine aktuellen Bedarfs-, Einkommens- und Vermögenszahlen in rechtsgenügender Weise darzulegen haben und vom Instruktionsrichter allen- falls ergänzend zu befragen sein werde. Bis dahin sei der Beschwerdeführer einstweilen von der Zahlungspflicht (hinsichtlich dieser Raten) zu befreien. Unter
- 10 - diesen Umständen brauche die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht mehr geprüft zu werden (KG act. 2A S. 11 f., Erw. 2.2.6). 2.3. Bevor auf die hiegegen gerichtete Beschwerde eingegangen wird, ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 6) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: zweitinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kas- sationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Letzteren muss der Nichtigkeitskläger, der an- zugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Än- derungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwie- fern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hie- für nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorin- stanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassations- instanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemach-
- 11 - ten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einläss- lich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb geht es in Fällen der vorliegenden Art, d.h. bei der Anfechtung von Entscheiden, mit denen der beschwerdeführenden Partei die unentgeltliche Prozessführung mangels Glaubhaftmachung der Mittel- losigkeit verweigert wurde, auch nicht an, die Vorbringen zu den finanziellen Ver- hältnissen im Kassationsverfahren mit neuen Behauptungen und Belegen zu er- gänzen; die Frage der prozessualen Bedürftigkeit ist vielmehr aufgrund des Ak- tenstandes, wie er vor Vorinstanz bestand, zu beurteilen. Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rü- gen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Be- gründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechen- den Vorbringen nicht eingetreten werden. 2.4. Die vorliegende, inhaltlich teilweise nur schwer nachvollziehbare Be- schwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, welche zumindest in ihren we- sentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachten sind, nicht zu genügen.
a) Dabei ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift voraus- zuschicken, dass im hier interessierenden Beschluss (vom 23. April 2010) einzig
- 12 - über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und – als Konsequenz davon – über das Festhalten an der Kautionsauflage) entschieden und Letztere dem Beschwerdeführer wegen fehlender Mittellosigkeit verweigert wurde. Mithin war allein die Frage der sog. Prozessarmut Gegenstand der vorinstanzlichen Er- wägungen. Dementsprechend kann (in materieller Hinsicht) auch nur diese Frage zum Thema der Beschwerde bzw. des Kassationsverfahrens gemacht werden. Insbesondere hat das Kassationsgericht nicht zu entscheiden, "wer diesen Fall wie zu bearbeiten hat" (KG act. 1 S. 4, Ziff. 3.3 a.E. [und S. 4, Ziff. 4 a.E.]). Soweit sich die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers auf andere Aspekte des Rechtsstreits (als die Frage seiner Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) beziehen (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 3 f., Ziff. 2.3 und 3.3), zielen sie somit von vornherein an der Sache vorbei.
b) Wenngleich der Beschwerdeführer keine eigentlichen Rechtsmittelanträge stellt, sind seine Ausführungen (insbes. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1, 1.1 und 2) in dem Sinne zu verstehen, dass er sinngemäss verlangt, den angefochtenen Ent- scheid insoweit aufzuheben, als ihm damit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und als Folge davon an der bereits früher beschlossenen, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen aber modifizierten Kautionsauflage festgehalten wurde (KG act. 2A, Disp.-Ziff. 1 und 2). In der Beschwerdebegründung fehlen aber kon- krete Hinweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder Akten- stücke, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergibt und die insbesondere den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe entgegen vorinstanzlicher Auf- fassung als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten; vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer lediglich verschiedene bean- standete Stellen im angefochtenen Entscheid näher (vgl. insbes. KG act. 1 S. 1, Ziff. 1.1 und 1.2). Überdies unterlässt er es auch in inhaltlicher Hinsicht, in rechts- genügender Weise auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden vorinstanzlichen Erwägungen kann erst recht keine Rede sein. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen sachrelevan- ten Ausführungen im Wesentlichen darauf, zu beteuern, dass er nicht in der Lage
- 13 - sei, die ihm auferlegten Kautionsraten zu leisten (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2, 3 a.E. und 3.4). Damit macht er zwar sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht wegen fehlender Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und insoweit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Er setzt sich dabei aber nicht näher mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht begründet hat; darauf nehmen seine Ausführungen keinen Bezug. Zudem trägt der Beschwerde- führer zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit bzw. zur Untermauerung sei- ner Behauptung, wonach die vorinstanzlichen "Berechnungen von Einkommen und Vermögen ... falsch [seien] und ... nicht ... [seiner] tatsächlichen finanziellen Situation" entsprächen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4), neben nicht näher spezifizierten und daher unbehelflichen Hinweisen auf bereits eingereichte Unterlagen ver- schiedene neue Behauptungen vor, die er zumindest teilweise mit neu eingereich- ten (aktuellsten) Belegen untermauert (KG act. 1 S. 2 f. [Ziff. 3] und KG act. 3/2- 3/10). Dabei handelt es sich jedoch um den Prozessstoff erweiternde neue Vor- bringen und Beweismittel, die aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen. Unbehelflich sind auch diejenigen Beschwerdebeilagen (mit nachgeführtem aktuellem Zahlungsstand), die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein- gereicht haben will (vgl. KG act. 1 S. 2 unten, S. 3 oben und Mitte). Da er nämlich nicht mittels Aktenhinweisen darlegt, wann und wo dies geschehen sein soll, und da es nach dem Gesagten nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen (weshalb eine dahingehende Durchsicht der Akten unterblei- ben kann), lässt sich mit diesen Belegen ebenfalls kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO nachweisen.
c) Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, in der Prozessgeschichte wer- de zu Unrecht und in einer Weise, die ihn bewerte, erwähnt, dass seine Klage- schrift ungenügend gewesen sei, obwohl er den Sachverhalt von Anfang an ein- deutig formuliert habe (KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.2 und 2.2), ist nicht nachvoll-
- 14 - ziehbar, dass und inwiefern sich diese (im Übrigen zu Recht getroffene) vo- rinstanzliche Feststellung (KG act. 2A S. 2, Erw. 1) im Ergebnis zu seinem Nach- teil ausgewirkt haben, d.h. für die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Festhalten an der Kautionsauflage kau- sal gewesen sein könnte. In den Akten lassen sich jedenfalls keinerlei Anhalts- punkte dafür erkennen, dass sie diesen Entscheid in irgend einer Weise materiell beeinflusst hat, und auch in der Beschwerde werden keine dahingehenden Indi- zien oder Umstände angeführt. Damit ist der Beschwerdeführer durch die gerügte Feststellung in der Prozessgeschichte aber nicht beschwert. Da die Beschwer je- doch eine (von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. § 51 Abs. 2 und § 281 ZPO ["zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers"]; ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO), muss die Beschwer- de in diesem Punkt auch mangels Beschwer resp. (Entscheid-)Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels von der Hand gewiesen werden (vgl. dazu auch ZR 109 Nr. 9, Erw. II/5/a; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO [und N 8 zu § 51 ZPO]; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65; Guldener, a.a.O., S. 494).
d) Auch die (der Sache nach überdies unbegründete) Kritik des Beschwer- deführers an der beklagtischen Stellungnahme vom 6. April 2010 (HG act. 28) ist zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2.2, 3.2 und 4). Ein solcher kann nämlich nur vom Gericht, dessen Entscheid angefochten wird (d.h. von der Vorinstanz), gesetzt werden, nicht aber von einer Prozesspartei oder ihrem Rechtsvertreter. Der Beschwerde zugänglich sind mit anderen Worten nur Rügen, mit denen Verfahrens- oder Rechtsverlet- zungen beanstandet werden, welche die Vorinstanz begangen hat; das Verhalten einer Prozesspartei oder ihres Rechtsvertreters (und damit der Inhalt der kritisier- ten Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin) kann demgegenüber keinen Nichtig- keitsgrund begründen (Kass.-Nr. AA080110 vom 24.4.2009 i.S. F.c.F., Erw. II/3; AA090137 vom 8.3.2010 i.S. T.c.R. et al., Erw. II/4.10). Im Übrigen sieht § 84 Abs. 2 a.E. ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vor und entspricht es zudem gefestigter Praxis der zürcherischen Gerichte zum Grundsatz
- 15 - des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO), dass der jeweiligen Gegenpartei Gelegenheit geboten wird, zu einem Gesuch ihres Prozessgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (s.a. HG Prot. S. 10; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der beklagtische Rechtsvertreter somit durchaus berechtigt, sich hiezu zu äussern, ohne dass darin eine unzulässige "versuchte Beeinflussung des Gerichts" (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) zu erblicken wä- re. Dabei lagen Inhalt, Art und Umfang dieser Äusserung im Ermessen der be- klagten Partei, und es liegt in der Natur der Sache, dass sich allfällige Erörterun- gen zu den Erfolgsaussichten der Klage, d.h. zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV), an denjenigen Argumenten orientieren, mit denen die Klage bekämpft wird. Es er- scheint daher auch nicht ungewöhnlich, wenn zwischen der Stellungnahme zu ei- nem klägerischen Armenrechtsgesuch und der (bereits erstatteten oder noch zu erstattenden) Klageantwort eine gewisse inhaltliche Übereinstimmung besteht (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3, Ziff. 2.2 und 3.2).
e) Unklar bleibt schliesslich, welche Art von Mangel (Nichtigkeitsgrund) der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Datierung des angefochtenen Be- schlusses auf den 23. April 2010 geltend machen will und was er daraus zu sei- nen Gunsten abzuleiten bezweckt (vgl. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.1 und 2.1). Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Standpunkt, wonach die unver- langten Eingaben der Parteien vom 20. und 23. April 2010 (HG act. 34 und 36) für den Entscheid nicht von Bedeutung seien (so KG act. 2A S. 3), selber widerlegt habe; in der vom Beschwerdeführer genannten Erwägung (KG act. 2A S. 5, Erw. 2.2.2) hat sie jedenfalls auf keine dieser Eingaben Bezug genommen. Auf diese Rügen ist deshalb nicht näher einzugehen.
3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) richtet. Bezüglich des ebenfalls (und fristgerecht) angefochtenen Be- schlusses vom 23. April 2010 (KG act. 2A) weist der Beschwerdeführer demge-
- 16 - genüber keinen ihm zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrund nach. Insbe- sondere wird nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht, d.h. in Verletzung der Vorschriften über die unentgeltliche Prozess- führung angenommen hat, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV und daher in der Lage, die ihm auferlegte Kaution zumindest in Raten zu bezahlen. Diesbezüglich erschöpft sich die Be- schwerde in einer (zum Teil mit unzulässigen neuen Vorbringen und Belegen un- termauerten) blossen Darlegung der eigenen, von derjenigen der Vorinstanz ab- weichenden Ansicht bezüglich des Erfordernisses der Mittellosigkeit und damit in rein appellatorischer, als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Demzufolge kann auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten wer- den (§§ 287 und 288 ZPO). Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspen- siveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung eines Anteils von Fr. 11'800.-- an der Kaution neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschie- benden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechts- durchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). IV.
1. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 1'000'000.-- (vgl. KG act. 2A S. 12, Erw. 3), nach § 4 Abs. 1 GGebV zu be- messen und gemäss § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 (analog) und – praxisgemäss – § 7 GGebV erheblich zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/
- 17 - Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassa- tionsverfahrens zu tragen.
2. Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwer- degegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Pro- zessentschädigung zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Beschluss, der den Prozess (als solchen) nicht ab- schliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bun- desgericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG), dürfte den Betrag von Fr. 30'000.-- aber übersteigen (s.a. KG act. 2A S. 12, Erw. 3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentschei- de dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kas- sationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Grün- den der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionierung mit der An- drohung, im Säumnisfall auf die Klage nicht einzutreten) zwar regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre.
- 18 - Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 23. April 2010 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2A S. 14, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztin- stanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Mit Bezug auf den (verspätet angefochtenen) vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 findet Art. 100 Abs. 6 BGG demgegenüber keine Anwendung (s.a. BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1). Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es sich sinngemäss auch auf das Kassationsverfahren bezieht.
2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um von der ihm auferlegten Kau- tion einen Anteil von Fr. 11'800.-- bei der Obergerichtskasse, Thurgauer- strasse 56, 8050 Zürich, Postkonto 80-10210-7, zu leisten. Im Einzelnen gelten die im handelsgerichtlichen Beschluss vom 23. April 2010 bzw. in der handelsgerichtlichen Verfügung vom 24. November 2009 aufgeführten Bedingungen und Androhungen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.
- 19 -
5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 23. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: