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AA100066

Kostenfolgen bei Gegenstandslosig­keit; Anspruch auf unentgeltliche Pro­zess­führung; Aussichtslosigkeit; Kostenbe­schwer­de

Zh Kassationsgericht · 2011-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 14. August 2008 machte der Kläger und Rekurrent (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht ______ eine Klage betreffend Per- sönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten und Rekursgegner (fortan Be- schwerdegegner) anhängig. Er verlangte, es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich, handelnd durch Staatsanwältin ______, Staatsanwaltschaft ______, die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt habe. Dies, indem 1) der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet bzw. polizeilich vorgeführt worden sei,

2) der Beschwerdeführer ohne Beisein eines Anwalts verhört worden sei, 3) eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei, 4) sein Computer und seine SIM- Karte beschlagnahmt und durchsucht worden seien, 5) die Verhaftung nur des- halb erfolgt sei, weil er männlichen Geschlechts sei und 6) die Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil er aus Mazedonien komme (BG act. 1).

b) Am 5. September 2008 beschloss das Bezirksgericht ______ (fortan Erstinstanz), das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines bei der Staatsanwaltschaft ______ unter der Untersuchungsnummer ______ pendenten Strafverfahrens betreffend sexuelle Nötigung etc. zu sistieren. Dies, weil erst nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens festgestellt werden könne, ob die Hausdurchsuchung zu Unrecht erfolgt sei und ob ein Fall ungesetzlicher oder rechtmässig angeordneter, aber unschuldig erlittener Haft vorliege, bei der die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung bzw. das Gericht bei Freispruch Schaden- ersatz und Genugtuung zuzusprechen hätten (und der Beschwerdeführer vorlie- gend nicht die näheren Umstände bzw. die Modalitäten der Festnahme, sondern eben das Vorliegen von Haft- und Hausdurchsuchungsgründen und damit die Rechtmässigkeit der Festnahme und der Hausdurchsuchung in Frage stelle [BG act. 3 S. 2]).

E. 2 a) Mit Eingabe vom 18. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Sistierungsbeschluss der Erstinstanz bei der I. Zivilkammer

- 3 - des Obergerichts (fortan Vorinstanz) Rekurs. Dabei verlangte er, es sei der betref- fende Beschluss aufzuheben und es sei die Erstinstanz anzuweisen, das Verfah- ren betreffend Persönlichkeitsverletzung fortzusetzen (OG act. 2 S. 1).

b) Weil der Beschwerdeführer in der Rekursbegründung unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ______ das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. September 2008 eingestellt habe, aber noch unklar sei, ob gegen die Einstellungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen werde, sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Einstellungsverfügung. Dies, weil die Erstinstanz das Verfahren wieder aufzunehmen hätte, sofern die vorgenannte Einstellungs- verfügung in Rechtskraft erwachsen würde, womit der Rekurs gegenstandslos würde (OG act. 6 S. 2).

c) Nachdem der Beschwerdeführer der I. Zivilkammer mit Eingabe vom

E. 3 Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen wird, ist auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzu- weisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz be- züglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefoch- tene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 115 ZPO ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]); gemäss § 290 ZPO ZH werden ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

E. 4 Um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben

- 6 - soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau dar- legen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene Meinung gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Soweit die Be- schwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforde- rungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

E. 5 Soweit sich der Beschwerdeführer einleitend zu den Beschwerdevor- aussetzungen, dem "Präjudiz des Kassationsgerichts" (Kass.-Nr. AA060095 vom

E. 9 März 2007 – vorliegend zureichende Gründe für die einstweilige Verfah- renseinstellung im Sinne von § 53a ZPO ZH. Dies insofern, als anzunehmen war, dass der Ausgang des Strafverfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfa- chung des Verfahrens bringen würde (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 53a). Wenn dies so war, dann durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kaum obsiegt hätte bzw. durfte sie die Aussichtslosigkeit des Rekurses bejahen. Dem Beschwerdeführer gelingt es deshalb nicht, einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen.

- 12 -

3. a) In Ziffer 31 der Beschwerde (KG act. 1) führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz hätte über die Frage der Aussichtslosigkeit bereits am

24. September 2008 (Datum des vorinstanzlichen Sistierungsbeschlusses) ent- scheiden müssen, und nicht erst am 23. April 2010 (Beschluss, mit dem das Ver- fahren vor Vorinstanz abgeschlossen wurde). Die Aussichtslosigkeit müsse eine ursprüngliche sein, und deshalb sei es nicht zulässig, dass die Vorinstanz dem Verfahren nachträglich in anderer Besetzung eine ursprüngliche Aussichtslosig- keit unterstellt habe (nachdem sie die Aussichtslosigkeit am 24. September 2008 noch nicht erkannt und festgestellt habe). Das Zuwarten der Vorinstanz belege gerade auch deren ursprüngliche Unsicherheit in diesem Punkt. Wäre die Vorin- stanz tatsächlich von einer ursprünglichen Aussichtslosigkeit ausgegangen, hätte sie das Verfahren überdies auch nicht sistieren müssen, sondern hätte den Ent- scheid sofort treffen können (KG act. 1 Ziff. 30). Somit rügt der Beschwerdeführer auch hier sinngemäss die Verletzung von § 84 ZPO ZH ff. bzw. die Verletzung ei- nes wesentlichen Verfahrensgrundsatzes.

b) Über das Armenrechtsgesuch ist in der Regel sofort und nicht erst im Endentscheid zu entscheiden (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O. N 4 zu § 87). Demnach ist es dem Gesuchsteller möglich, vor weiteren Prozesshandlungen vom Gericht zu verlangen, dass es sein Begehren behandelt oder diesem zumin- dest einstweilen entspricht. Beharrt er nicht auf einem diesbezüglichen Entscheid, so trägt er bei weiteren Prozesshandlungen das Risiko, dass er die Kosten selber tragen muss. Gleiches gilt auch für einen Anwalt, der eine Partei vertritt, die nicht in der Lage ist, für seine Aufwendungen aufzukommen. Unterlässt es dieser, auf einen sofortigen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung hinzuwirken, so läuft er bei weiteren Aufwendungen Gefahr, dafür nicht entschädigt zu werden (ZR 100 Nr. 34).

c) Der Beschwerdeführer zeigt indessen im Kassationsverfahren nicht auf, dass er im Verlaufe des Verfahrens vor Vorinstanz diese darauf hingewiesen hätte, sein Armenrechtsgesuch sei noch nicht behandelt worden. Im Übrigen lässt sich auch den Akten (KG act. 6/1) nicht entnehmen, dass er auf einen sofortigen Entscheid betreffend Gewährung des Armenrechts hingewirkt hätte. In der ge-

- 13 - samten Zeit, während welcher das Verfahren vor Vorinstanz hängig war (bzw. zwischen Einreichung des Rekurses im September 2008 und April 2010), äusser- te sich der Beschwerdeführer weder zum Armenrechtsgesuch noch monierte er bei der Vorinstanz, dass sein Gesuch bislang nicht behandelt worden sei. Somit trug der Beschwerdeführer das Risiko, dass er bei weiteren Prozesshandlungen für die entstehenden Kosten selber aufkommen musste. Anzumerken ist sodann was folgt: Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84). Zwar entschied die Vorinstanz erst mit dem Endentscheid über das Armenrechtsgesuch, doch tat sie dies aufgrund der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches bestanden (oder um es mit den Worten des Beschwerdeführers zu sagen: die Aussichtslosigkeit war durchaus "ursprünglich"). Hätte die Vorinstanz die Aus- sichtslosigkeit des Rekursverfahrens hingegen mit der Begründung bejaht, dass dieses gegenstandslos geworden sei, so hätte sie einen Umstand berücksichtigt, der erst im Verlauf der Zeit bekannt geworden war, und hätte gegen den Grund- satz, wonach sich die genügenden Erfolgsaussichten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilen, verstossen. Dies tat sie jedoch nicht, und damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.

4. a) Die Vorinstanz setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest (KG act. 2 Dispositivziffer 3).

b) Der Beschwerdeführer führt aus, es sei diese Gebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Vorinstanz habe auf der einen Seite den Gebührentarif unrichtig angewendet und auf der anderen Seite die Berechnung der festgesetzten Gebühr nicht begründet. Letzteres stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (KG act. 1 Ziff. 47 f.).

c) Zuerst einmal beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorin- stanz festgesetzte Gerichtsgebühr als zu hoch. Damit erhebt er der Sache nach eine Kostenbeschwerde im Sinne von § 206 GVG. Im Unterschied zu Anordnun- gen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozess-

- 14 - entschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr nach § 201 GVG nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dement- sprechend sind diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbe- schwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II.2; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Diese Bestim- mung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Pra- xis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kas- sationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29). Liegen Rügen betreffend die Höhe der Gerichtsgebühr somit ausserhalb der kassationsgerichtlichen Beurtei- lungskompetenz, kann diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wer- den. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kostenbeschwerde – auf welche wie gesagt nicht eingetreten werden kann – eine Verletzung der Be- gründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs rügt, ist er auf Folgendes hinzuwei- sen: Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind Entscheide über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu begründen, wenn von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Diese so statuierte Begründungspflicht betrifft allerdings nur diejenigen Fäl- le, in welchen die Kosten und Entschädigungen in Abweichung von § 64 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 1 ZPO nicht entsprechend des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden; hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühr bzw. der Prozessentschädigung lässt sich dem Gesetz keine entsprechende Begrün- dungspflicht entnehmen (Kass.-Nr. 140/85 i.S. S., Entscheid vom 5. Mai 1986, Erw. 3; vgl. auch Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, N 36 zu § 157; im Übrigen ist es in concreto un- bestritten, dass die Vorinstanz die Kostenauflage ausführlich begründet hat, vgl. KG act. 2, Ziff. I.8). Aus der Vorschrift von § 157 lit. b Ziff. 9 GVG vermöchte der

- 15 - Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn auf sei- ne Rüge bzw. Kostenbeschwerde einzutreten wäre. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen – insbesondere muss dieser so abgefasst sein, dass er vom Betroffenen sachgerecht angefochten werden kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfen an die Begründung eines Entscheides jedoch keine zu hohen Anforderungen ge- stellt werden, denn dem Anspruch nach Art. 29 BV kommt gegenüber dem kanto- nalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zu. Zurückhaltung ist insbeson- dere dann geboten, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begrün- dung vorsieht. Sind bezüglich eines Kosten- und Entschädigungsentscheides die tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, so muss der Ent- scheid nicht begründet werden (BGer 1P.284/2002 vom 9. August 2002, mit Hin- weisen, abgedruckt in: AnwRev 10/2002, S. 15 f.). Darauf ist der Beschwerdefüh- rer hinzuweisen, ohne dass auf seine Rüge einzutreten wäre.

d) Damit dringt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.

5. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei- nen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Damit ist die Nichtigkeitsbeschwer- de abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. IV.

1. a) Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Kassationsge- richt um die Gewährung des Armenrechts ersucht (KG act. 1 S. 2 und Ziff. 26 f.).

b) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Stand- punkt des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren als offensichtlich aussichts- los. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des

- 16 - ergriffenen Rechtsmittels, wobei unter ungenügenden Erfolgsaussichten verstan- den wird, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, vgl. hierzu Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84). Folglich kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren weitere Prüfung sich deshalb erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Be- schwerde nicht entsprochen werden.

2. a) Der Beschwerdeführers führt aus, es sei ihm unabhängig vom Krite- rium der Aussichtslosigkeit ein Rechtsbeistand zu gewähren. Dass er psychisch krank und verbeiständet sei, sei aktenkundig. Damit sei ihm nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für den vorliegenden Zivilprozess ein Rechtsbei- stand beizugeben. Der genannte Zivilprozess befasse sich mit den Folgen des Strafverfahrens, weshalb das Gebot von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO ZH in den vor- liegenden Zivilprozess fortwirke (KG act. 1 Ziff. 27).

b) § 11 Abs. 2 StPO ZH findet immer dann Anwendung, wenn von zür- cherischen Strafverfolgungsbehörden über Schuld und Strafe einer Person be- funden wird, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Straf-)Verfahrens (Lieber/ Donatsch, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2006, N 52 zu § 11 Abs. 2). Somit findet diese Bestimmung im Zivilverfahren keine An- wendung, selbst wenn der vorliegende Zivilprozess ohne entsprechendes Straf- verfahren wohl nicht eingeleitet worden wäre. Würde die Bestimmung Anwendung finden – was wie gesagt nicht der Fall ist –, so wäre der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass einem Ange- schuldigten nur dann ein Verteidiger bestellt werden muss, sofern er selber kei- nen beizieht bzw. das Mandat des Privatverteidigers erlischt (Lieber/ Donatsch, a.a.O., N 41 zu § 11 Abs. 2). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch vorliegend – in den Worten des Strafprozesses – durch einen "erbetenen Verteidiger" ver- beiständet ist, müsste ihm selbst gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO ZH kein "amtlicher Verteidiger" bestellt werden.

- 17 - Schliesslich zielte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen selbst dann ins Leere, wenn er seinen Anspruch sinngemäss auf § 29 Abs. 2 ZPO ZH stützen wollte. Gemäss diesem Paragrafen kann das Gericht eine zur gehöri- gen Führung ihrer Sache offensichtlich unfähige Partei anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Es kann an dieser Stelle wiederholt werden, dass der Beschwerde- führer ja eben bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weshalb es unsin- nig wäre, ihn zur erneuten Bestellung eines Vertreters anzuhalten. V.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Nichtigkeits- verfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemei- nen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen.

2. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO ZH) ent- standen sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. VI. Beim vorliegenden Beschluss (betreffend Sistierung) handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Folglich ist er nur dann selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen wür- de (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Dies wäre gegebenenfalls vom Bundesge- richt selbst zu entscheiden. Zudem handelt es sich um eine nichtvermögensrecht- liche Streitigkeit. Deshalb (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid unter den vorge- nannten Vorbehalten die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an

- 18 - das Bundesgericht offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des ober- gerichtlichen Beschlusses vom 23. April 2010 mittels Beschwerde ans Bundesge- richt (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; siehe auch KG act. 2 S. 6), soweit ei- ne solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG möglich ist. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird ab- gewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). - 19 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht ______ (ad CG080029), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100066-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie die juristische Sekre- tärin Michaela Sauer Zirkulationsbeschluss vom 3. Juni 2011 in Sachen X, … Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt gegen Kanton Zürich, … Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Sistierung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. April 2010 (LN080052)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. a) Mit Eingabe vom 14. August 2008 machte der Kläger und Rekurrent (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht ______ eine Klage betreffend Per- sönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten und Rekursgegner (fortan Be- schwerdegegner) anhängig. Er verlangte, es sei festzustellen, dass der Kanton Zürich, handelnd durch Staatsanwältin ______, Staatsanwaltschaft ______, die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt habe. Dies, indem 1) der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet bzw. polizeilich vorgeführt worden sei,

2) der Beschwerdeführer ohne Beisein eines Anwalts verhört worden sei, 3) eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei, 4) sein Computer und seine SIM- Karte beschlagnahmt und durchsucht worden seien, 5) die Verhaftung nur des- halb erfolgt sei, weil er männlichen Geschlechts sei und 6) die Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil er aus Mazedonien komme (BG act. 1).

b) Am 5. September 2008 beschloss das Bezirksgericht ______ (fortan Erstinstanz), das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines bei der Staatsanwaltschaft ______ unter der Untersuchungsnummer ______ pendenten Strafverfahrens betreffend sexuelle Nötigung etc. zu sistieren. Dies, weil erst nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens festgestellt werden könne, ob die Hausdurchsuchung zu Unrecht erfolgt sei und ob ein Fall ungesetzlicher oder rechtmässig angeordneter, aber unschuldig erlittener Haft vorliege, bei der die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung bzw. das Gericht bei Freispruch Schaden- ersatz und Genugtuung zuzusprechen hätten (und der Beschwerdeführer vorlie- gend nicht die näheren Umstände bzw. die Modalitäten der Festnahme, sondern eben das Vorliegen von Haft- und Hausdurchsuchungsgründen und damit die Rechtmässigkeit der Festnahme und der Hausdurchsuchung in Frage stelle [BG act. 3 S. 2]).

2. a) Mit Eingabe vom 18. September 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen den genannten Sistierungsbeschluss der Erstinstanz bei der I. Zivilkammer

- 3 - des Obergerichts (fortan Vorinstanz) Rekurs. Dabei verlangte er, es sei der betref- fende Beschluss aufzuheben und es sei die Erstinstanz anzuweisen, das Verfah- ren betreffend Persönlichkeitsverletzung fortzusetzen (OG act. 2 S. 1).

b) Weil der Beschwerdeführer in der Rekursbegründung unter anderem darauf hingewiesen hatte, dass die Staatsanwaltschaft ______ das Strafverfahren mit Verfügung vom 4. September 2008 eingestellt habe, aber noch unklar sei, ob gegen die Einstellungsverfügung ein Rechtsmittel ergriffen werde, sistierte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 24. September 2008 bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Einstellungsverfügung. Dies, weil die Erstinstanz das Verfahren wieder aufzunehmen hätte, sofern die vorgenannte Einstellungs- verfügung in Rechtskraft erwachsen würde, womit der Rekurs gegenstandslos würde (OG act. 6 S. 2).

c) Nachdem der Beschwerdeführer der I. Zivilkammer mit Eingabe vom

3. März 2010 mitgeteilt hatte, dass das Strafverfahren seit geraumer Zeit rechts- kräftig sei (OG act. 8), wurde das Verfahren von der Vorinstanz mit Beschluss vom 5. März 2010 wieder aufgenommen (OG act. 9).

d) Mit Beschluss vom 23. April 2010 (OG act. 12) stellte die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz das bei ihr hängige, jedoch sistierte Verfahren betref- fend Persönlichkeitsverletzung aufgrund des rechtskräftig erledigten Strafverfah- rens wieder aufzunehmen habe, und schrieb den Rekurs als durch Gegenstands- losigkeit erledigt ab (Dispositivziffer 2). Zudem auferlegte sie die Kosten des Re- kurses in Höhe von Fr. 1'000.– (Dispositivziffer 3) dem Beschwerdeführer (Dispo- sitivziffer 4). Eine Entschädigung wurde dem Beschwerdegegner keine zugespro- chen (Dispositivziffer 5). Im Übrigen wies die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bewilligung des Armenrechts ab (Dispositivziffer 1).

3. a) Gegen diesen Rekursentscheid (OG act. 12 = KG act. 2) richtet sich die vorliegende, mit 31. Mai 2010 datierte und gleichentags aufgegebene und damit rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde. Der Beschwerdeführer be- antragt, es seien die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des angefochtenen Beschlusses aufzu-

- 4 - heben. Sodann sei ihm im Verfahren vor Kassationsgericht das Armenrecht zu gewähren (KG act. 1 S. 1 f.).

b) Mit Präsidialverfügung vom 1. Juni 2010 (KG act. 4) wurden die Ak- ten beigezogen. Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO ZH). Die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner verzichteten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme zur Beschwerde (KG act. 8 und act. 9). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten in diesem Verfahren nicht. II.

1. a) Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkraft- treten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.

b) Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsge- bühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV); vgl. dazu § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010.

- 5 -

2. Gegen den angefochtenen Endentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwer- de zulässig (§ 281 ZPO ZH). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 284 ZPO ZH liegt nicht vor.

3. Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen wird, ist auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzu- weisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz be- züglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefoch- tene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 115 ZPO ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]); gemäss § 290 ZPO ZH werden ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

4. Um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben

- 6 - soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau dar- legen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene Meinung gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Soweit die Be- schwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforde- rungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

5. Soweit sich der Beschwerdeführer einleitend zu den Beschwerdevor- aussetzungen, dem "Präjudiz des Kassationsgerichts" (Kass.-Nr. AA060095 vom

9. März 2007 i.S. D.) sowie zur Ausgangslage, welche zur Einleitung des Strafver- fahrens geführt habe, äussert (KG act. 1 Ziff. 1 - 25), ist darauf nicht weiter einzu- gehen. Soweit in diesem Zusammenhang Kritik am Vorgehen der Strafverfol- gungsbehörden in einem weiteren Verfahren geübt wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der ange- fochtene Entscheid des Obergerichts. In diesem Zusammenhang macht der Be- schwerdeführer das Vorliegen verschiedener Nichtigkeitsgründe geltend. III.

1. a) Die Vorinstanz auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Be- schwerdeführer, und zwar mit folgender Begründung: Werde ein Prozess gegen- standslos, so entscheide das Gericht nach freiem Ermessen über die Kostenfolge (§ 65 Abs. 1 ZPO ZH). Dabei falle ins Gewicht, wer die Gegenstandslosigkeit ver-

- 7 - anlasst habe, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das ge- genstandslos gewordene Verfahren veranlasst habe. Die Vorinstanz berücksich- tigte in der Folge einerseits, dass der Beschwerdeführer das nun gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst habe. Andererseits – so die Vorinstanz weiter – falle ins Gewicht, dass die von der Erstinstanz herangezogene Begründung ihres Sistierungsentscheides nicht zu beanstanden sei und der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kaum obsiegt hätte. Das Bezirksgericht weise zu Recht darauf hin, dass der Ausgang des (damals noch pendenten) Strafverfahrens für die Beurteilung des vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten Anspruchs von präjudizieller Bedeutung sei. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach kein zureichender Grund für eine Sistierung des Ver- fahrens (§ 53a Abs. 1 ZPO ZH) vorliege, könne hingegen nicht gefolgt werden (KG act. 2 S. 3 f.).

b) Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Nichtigkeitsbeschwer- de (KG act. 1) in lit. E gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung des ange- fochtenen Rekursentscheids. Er hält dafür, dass die Vorinstanz zwar zu Recht von der Gegenstandslosigkeit des Rekurses ausgegangen sei, jedoch fälschli- cherweise angenommen habe, dass der Beschwerdeführer unterlegen wäre. Vielmehr sei anzunehmen, dass er im gegenstandslos gewordenen Verfahren ob- siegt hätte (womit ihm die Kosten nicht hätten auferlegt werden dürfen und ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen gewesen wäre). Zur Begründung sei- nes Standpunktes führt er unter anderem an, dass sich die vor Bezirksgericht ______ eingeklagten Persönlichkeitsverletzungen in jedem Fall unabhängig vom Ergebnis der Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung hätten beurteilen las- sen. Damit sei die Sistierung durch die Erstinstanz nicht sachgerecht gewesen. Der Ausgang der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer sei für die Fra- ge der Persönlichkeitsverletzung infolge Falschbeurkundung, Zuständigkeitsan- massung und Verhör ohne Anwalt ohne jeden Einfluss, weil weder Freispruch noch Verurteilung die sich stellenden Fragen präjudizieren würden.

c) Wird der Prozess gegenstandslos, hat das Gericht nach (pflichtge- mässem) Ermessen über die Kostenfolge zu entscheiden (§ 65 Abs. 1 ZPO ZH).

- 8 - Nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis können hierbei namentlich folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das ge- genstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.). Nach auch vom Kassationsgericht vertretener Auffassung be- steht dabei keine bestimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien, die im Übrigen auch nicht als abschliessend zu verstehen sein dürften. Ebenso wenig brauchen dieselben notwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Viel- mehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalles zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; vgl. auch Kass.- Nr. AA030171 vom 30. April 2004 i.S. S, Erw. II.3.2.d mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis; Kass.-Nr. AA060040 vom 15. Mai 2006 i.S. v.E., Erw. 6.b).

d) Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsregelungen können nach der Praxis des Kassationsgerichtes sodann nur auf die Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH – und demzufolge nur mit beschränkter Überprüfungsbefugnis – überprüft werden. Das bedeutet, dass ein Nichtigkeitsgrund im angefochtenen Entscheid nur dann gegeben ist, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des Rechts vorliegt (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 47a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 28).

e) Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die von der Rechtsprechung zu § 65 Abs. 1 ZPO ZH entwickelten Kriterien einlässlich und differenziert begründet, weshalb der Beschwerdeführer im gegenstandslos gewordenen Rekursverfahren als kosten- und entschädigungspflichtig erklärt werden müsse (KG act. 2 S. 3 f. bzw. vgl. oben Ziff. 1). Sie erwog – um es hier nochmals zusammenzufassen –, dass der Beschwerdeführer das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht habe, womit es sich bereits rechtfertige, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Aber auch unter dem Aspekt des mutmasslichen Obsiegens gelangte die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis (vgl. KG act. 2 S. 4).

- 9 -

f) Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, dass die Vorinstanz die Kostenfolgen unrichtig beurteilt habe, weil sie fälschlicherweise nicht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers ausgegangen sei (KG act. 1 Ziff. 46). Jedoch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem weiteren Entscheidgrund der Vorinstanz für die Kostenauflage, nämlich jenem, wonach der Beschwerdeführer das gegen- standslos gewordene Verfahren auch verursacht habe, nicht auseinander. Unan- gefochten gebliebene Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (von Rechenberg, a.a.O., S. 16ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f. und 72 f.; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288). Damit geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen insgesamt betrachtet gegen klares materielles Recht ver- stossen sollte. Der Beschwerdeführer vermag folglich keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Rüge, soweit darauf überhaupt ein- getreten werden konnte.

2. a) Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Rekursverfahren aufgrund Aussichtslosigkeit ab. Sie verwies dabei auf die Be- gründung zu den Kostenfolgen, im Rahmen welcher sie – wie schon ausgeführt (vgl. oben Ziff. 1.a) – festgehalten hatte, dass der Beschwerdeführer wohl kaum obsiegt hätte (KG act. 2 Ziff. II).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorliegende Fall weise ei- nen parallelen Sachverhalt wie das "Präjudiz des Kassationsgerichts" (gemeint ist Kass.-Nr. AA060095 vom 9. März 2007 i.S. D.) auf. Die im vorliegenden Verfah- ren vorgenommene Sistierung durch die Erst- und Vorinstanz sei eine Massnah- me gleicher Wirkung wie im "Präjudiz". Der Beschwerdeführer habe davon aus- gehen dürfen, dass sich die beiden Vorinstanzen an das "Präjudiz" halten würden. Jede andere Partei hätte bei der Prozesschancen-Analyse das "Präjudiz" als rele- vant und die Chancen des Obsiegens als hoch eingestuft. Bei dieser Ausgangsla- ge könne nicht von einer Aussichtslosigkeit ausgegangen werden (KG act. 1 lit. D, insbesondere Ziff. 29).

- 10 - Es stellt sich also in der Hauptsache die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht Aussichtslosigkeit des Prozesses angenommen hat (§ 84 und § 87 ZPO ZH). Die Vorinstanz bejahte die Aussichtslosigkeit, weil die Erstinstanz das Ver- fahren ihrer Meinung nach zu Recht sistiert habe und der Beschwerdeführer des- halb mit seinem Rekurs nicht durchgedrungen wäre (wäre das Verfahren denn nicht gegenstandslos geworden). Somit ist im Folgenden (vgl. unten lit. d) auf die Erfolgschancen des vom Beschwerdeführer eingereichten Rekurses einzugehen. Waren die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, so durfte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers zu Recht als aus- sichtslos bezeichnen.

c) Die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gemäss § 84 ff. ZPO ZH gehören zu den wesentlichen Verfah- rensgrundsätzen (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281). Die Kassati- onsinstanz prüft demnach die Rügen der Verletzung dieser Bestimmungen so- wohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht frei (RB 1987 Nr. 46).

d) Im genannten Entscheid des Kassationsgerichts vom 9. März 2007 (vom Beschwerdeführer "Präjudiz" genannt) ging es um die Umstände bzw. Mo- dalitäten der Festnahme. So begründeten die Kläger ihre Klage betreffend Per- sönlichkeitsverletzung vor der Erstinstanz dazumal insbesondere damit, dass der Kanton Zürich die Persönlichkeitsrechte der Kläger verletzt habe, indem sie vor den Augen aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz verhaftet worden seien, dass sie den Vorführungsbefehl nicht hätten durchlesen können, dass an ihnen in den Arbeits- büros eine Leibesvisitation durchgeführt worden sei, dass sie siebeneinhalb Stun- den auf dem Polizeiposten festgehalten worden seien, dass der Kläger D. in der Mittagspause in eine kleine Zelle ohne Fenster gesperrt worden sei, dass der Kläger D. sein Tattoo habe fotografieren lassen müssen, und dass die Gesamtheit dieser Vorfälle die Persönlichkeit der Kläger verletzt habe (so das damalige Rechtsbegehren vor erster Instanz, vgl. dazu Geschäfts-Nr. LN050064, Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2006 i.S. D., S. 2 f.). Im Gegensatz dazu begründete der Beschwerdeführer im zu beurteilen- den Fall die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte vor Erstinstanz insbesondere

- 11 - damit, dass er überhaupt verhaftet worden sei, dass eine Hausdurchsuchung ge- macht wurde und sein Computer und die SIM-Karte beschlagnahmt worden seien und dass die Verhaftung deshalb erfolgt sei, weil er männlichen Geschlechts so- wie aus Mazedonien sei (BG act. 1). Demzufolge erwog die Erstinstanz denn auch in ihrem Beschluss vom 5. September 2008 zu Recht, der Beschwerdefüh- rer stelle vorliegend – anders als in dem vom Kassationsgericht am 9. März 2007 beurteilten – nicht die näheren Umstände bzw. Modalitäten der Festnahme, son- dern das Vorliegen von Haft- und Hausdurchsuchungsgründen und damit die Rechtmässigkeit der Festnahme und der Hausdurchsuchung in Frage (BG act. 3 S. 2). Die Sachverhalte der beiden Verfahren lassen sich folglich nicht miteinan- der vergleichen. Somit ging es also in concreto hauptsächlich um die Rechtmässigkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Festnahme bzw. der Verhaftung als solcher, d.h. ins- besondere um das Vorliegen von Haftgründen. Ob nun aber die Hausdurchsu- chung zu Unrecht erfolgte und ein Fall ungesetzlicher (oder rechtmässig ange- ordneter, aber unschuldig erlittener) Haft vorliegt, und demzufolge die Staatsan- waltschaft bei der Einstellung bzw. das Gericht bei Freispruch Schadenersatz und Genugtuung zuzusprechen hätte, kann erst nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens festgestellt werden (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 722 f.). Es besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung allenfalls schon im Rahmen (bzw. mit Abschluss) des Strafverfahrens selbst beurteilt werden kann (womit eine zivilrechtliche Klage hinfällig würde). Damit gab es – im Unterschied zu Kass.-Nr. AA060095 vom

9. März 2007 – vorliegend zureichende Gründe für die einstweilige Verfah- renseinstellung im Sinne von § 53a ZPO ZH. Dies insofern, als anzunehmen war, dass der Ausgang des Strafverfahrens voraussichtlich eine bedeutende Vereinfa- chung des Verfahrens bringen würde (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 53a). Wenn dies so war, dann durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren kaum obsiegt hätte bzw. durfte sie die Aussichtslosigkeit des Rekurses bejahen. Dem Beschwerdeführer gelingt es deshalb nicht, einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen.

- 12 -

3. a) In Ziffer 31 der Beschwerde (KG act. 1) führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz hätte über die Frage der Aussichtslosigkeit bereits am

24. September 2008 (Datum des vorinstanzlichen Sistierungsbeschlusses) ent- scheiden müssen, und nicht erst am 23. April 2010 (Beschluss, mit dem das Ver- fahren vor Vorinstanz abgeschlossen wurde). Die Aussichtslosigkeit müsse eine ursprüngliche sein, und deshalb sei es nicht zulässig, dass die Vorinstanz dem Verfahren nachträglich in anderer Besetzung eine ursprüngliche Aussichtslosig- keit unterstellt habe (nachdem sie die Aussichtslosigkeit am 24. September 2008 noch nicht erkannt und festgestellt habe). Das Zuwarten der Vorinstanz belege gerade auch deren ursprüngliche Unsicherheit in diesem Punkt. Wäre die Vorin- stanz tatsächlich von einer ursprünglichen Aussichtslosigkeit ausgegangen, hätte sie das Verfahren überdies auch nicht sistieren müssen, sondern hätte den Ent- scheid sofort treffen können (KG act. 1 Ziff. 30). Somit rügt der Beschwerdeführer auch hier sinngemäss die Verletzung von § 84 ZPO ZH ff. bzw. die Verletzung ei- nes wesentlichen Verfahrensgrundsatzes.

b) Über das Armenrechtsgesuch ist in der Regel sofort und nicht erst im Endentscheid zu entscheiden (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O. N 4 zu § 87). Demnach ist es dem Gesuchsteller möglich, vor weiteren Prozesshandlungen vom Gericht zu verlangen, dass es sein Begehren behandelt oder diesem zumin- dest einstweilen entspricht. Beharrt er nicht auf einem diesbezüglichen Entscheid, so trägt er bei weiteren Prozesshandlungen das Risiko, dass er die Kosten selber tragen muss. Gleiches gilt auch für einen Anwalt, der eine Partei vertritt, die nicht in der Lage ist, für seine Aufwendungen aufzukommen. Unterlässt es dieser, auf einen sofortigen Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung hinzuwirken, so läuft er bei weiteren Aufwendungen Gefahr, dafür nicht entschädigt zu werden (ZR 100 Nr. 34).

c) Der Beschwerdeführer zeigt indessen im Kassationsverfahren nicht auf, dass er im Verlaufe des Verfahrens vor Vorinstanz diese darauf hingewiesen hätte, sein Armenrechtsgesuch sei noch nicht behandelt worden. Im Übrigen lässt sich auch den Akten (KG act. 6/1) nicht entnehmen, dass er auf einen sofortigen Entscheid betreffend Gewährung des Armenrechts hingewirkt hätte. In der ge-

- 13 - samten Zeit, während welcher das Verfahren vor Vorinstanz hängig war (bzw. zwischen Einreichung des Rekurses im September 2008 und April 2010), äusser- te sich der Beschwerdeführer weder zum Armenrechtsgesuch noch monierte er bei der Vorinstanz, dass sein Gesuch bislang nicht behandelt worden sei. Somit trug der Beschwerdeführer das Risiko, dass er bei weiteren Prozesshandlungen für die entstehenden Kosten selber aufkommen musste. Anzumerken ist sodann was folgt: Ob genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84). Zwar entschied die Vorinstanz erst mit dem Endentscheid über das Armenrechtsgesuch, doch tat sie dies aufgrund der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches bestanden (oder um es mit den Worten des Beschwerdeführers zu sagen: die Aussichtslosigkeit war durchaus "ursprünglich"). Hätte die Vorinstanz die Aus- sichtslosigkeit des Rekursverfahrens hingegen mit der Begründung bejaht, dass dieses gegenstandslos geworden sei, so hätte sie einen Umstand berücksichtigt, der erst im Verlauf der Zeit bekannt geworden war, und hätte gegen den Grund- satz, wonach sich die genügenden Erfolgsaussichten nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilen, verstossen. Dies tat sie jedoch nicht, und damit geht auch diese Rüge des Beschwerdeführers fehl.

4. a) Die Vorinstanz setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– fest (KG act. 2 Dispositivziffer 3).

b) Der Beschwerdeführer führt aus, es sei diese Gebühr auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Vorinstanz habe auf der einen Seite den Gebührentarif unrichtig angewendet und auf der anderen Seite die Berechnung der festgesetzten Gebühr nicht begründet. Letzteres stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (KG act. 1 Ziff. 47 f.).

c) Zuerst einmal beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorin- stanz festgesetzte Gerichtsgebühr als zu hoch. Damit erhebt er der Sache nach eine Kostenbeschwerde im Sinne von § 206 GVG. Im Unterschied zu Anordnun- gen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozess-

- 14 - entschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr nach § 201 GVG nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dement- sprechend sind diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbe- schwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebenenfalls mittels Kostenbe- schwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG i.V.m. § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II.2; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kosten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Diese Bestim- mung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Pra- xis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kas- sationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29). Liegen Rügen betreffend die Höhe der Gerichtsgebühr somit ausserhalb der kassationsgerichtlichen Beurtei- lungskompetenz, kann diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten wer- den. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kostenbeschwerde – auf welche wie gesagt nicht eingetreten werden kann – eine Verletzung der Be- gründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs rügt, ist er auf Folgendes hinzuwei- sen: Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind Entscheide über die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu begründen, wenn von der gesetzlichen Regel abgewichen wird. Diese so statuierte Begründungspflicht betrifft allerdings nur diejenigen Fäl- le, in welchen die Kosten und Entschädigungen in Abweichung von § 64 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 1 ZPO nicht entsprechend des Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen verteilt werden; hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühr bzw. der Prozessentschädigung lässt sich dem Gesetz keine entsprechende Begrün- dungspflicht entnehmen (Kass.-Nr. 140/85 i.S. S., Entscheid vom 5. Mai 1986, Erw. 3; vgl. auch Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsver- fassungsgesetz, Zürich 2002, N 36 zu § 157; im Übrigen ist es in concreto un- bestritten, dass die Vorinstanz die Kostenauflage ausführlich begründet hat, vgl. KG act. 2, Ziff. I.8). Aus der Vorschrift von § 157 lit. b Ziff. 9 GVG vermöchte der

- 15 - Beschwerdeführer folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten, auch wenn auf sei- ne Rüge bzw. Kostenbeschwerde einzutreten wäre. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu be- gründen – insbesondere muss dieser so abgefasst sein, dass er vom Betroffenen sachgerecht angefochten werden kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürfen an die Begründung eines Entscheides jedoch keine zu hohen Anforderungen ge- stellt werden, denn dem Anspruch nach Art. 29 BV kommt gegenüber dem kanto- nalen Verfahrensrecht nur subsidiäre Bedeutung zu. Zurückhaltung ist insbeson- dere dann geboten, wenn das kantonale Recht selbst keine Pflicht zur Begrün- dung vorsieht. Sind bezüglich eines Kosten- und Entschädigungsentscheides die tatbeständlichen und rechtlichen Berechnungsgrundlagen klar, so muss der Ent- scheid nicht begründet werden (BGer 1P.284/2002 vom 9. August 2002, mit Hin- weisen, abgedruckt in: AnwRev 10/2002, S. 15 f.). Darauf ist der Beschwerdefüh- rer hinzuweisen, ohne dass auf seine Rüge einzutreten wäre.

d) Damit dringt der Beschwerdeführer auch diesbezüglich mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht durch, soweit darauf einzutreten ist.

5. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei- nen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Damit ist die Nichtigkeitsbeschwer- de abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. IV.

1. a) Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Kassationsge- richt um die Gewährung des Armenrechts ersucht (KG act. 1 S. 2 und Ziff. 26 f.).

b) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Stand- punkt des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren als offensichtlich aussichts- los. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des

- 16 - ergriffenen Rechtsmittels, wobei unter ungenügenden Erfolgsaussichten verstan- den wird, dass die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren sind, vgl. hierzu Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84). Folglich kann dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren weitere Prüfung sich deshalb erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Be- schwerde nicht entsprochen werden.

2. a) Der Beschwerdeführers führt aus, es sei ihm unabhängig vom Krite- rium der Aussichtslosigkeit ein Rechtsbeistand zu gewähren. Dass er psychisch krank und verbeiständet sei, sei aktenkundig. Damit sei ihm nicht nur für das Strafverfahren, sondern auch für den vorliegenden Zivilprozess ein Rechtsbei- stand beizugeben. Der genannte Zivilprozess befasse sich mit den Folgen des Strafverfahrens, weshalb das Gebot von § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO ZH in den vor- liegenden Zivilprozess fortwirke (KG act. 1 Ziff. 27).

b) § 11 Abs. 2 StPO ZH findet immer dann Anwendung, wenn von zür- cherischen Strafverfolgungsbehörden über Schuld und Strafe einer Person be- funden wird, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des (Straf-)Verfahrens (Lieber/ Donatsch, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 2006, N 52 zu § 11 Abs. 2). Somit findet diese Bestimmung im Zivilverfahren keine An- wendung, selbst wenn der vorliegende Zivilprozess ohne entsprechendes Straf- verfahren wohl nicht eingeleitet worden wäre. Würde die Bestimmung Anwendung finden – was wie gesagt nicht der Fall ist –, so wäre der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass einem Ange- schuldigten nur dann ein Verteidiger bestellt werden muss, sofern er selber kei- nen beizieht bzw. das Mandat des Privatverteidigers erlischt (Lieber/ Donatsch, a.a.O., N 41 zu § 11 Abs. 2). Nachdem der Beschwerdeführer jedoch vorliegend – in den Worten des Strafprozesses – durch einen "erbetenen Verteidiger" ver- beiständet ist, müsste ihm selbst gestützt auf § 11 Abs. 2 StPO ZH kein "amtlicher Verteidiger" bestellt werden.

- 17 - Schliesslich zielte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen selbst dann ins Leere, wenn er seinen Anspruch sinngemäss auf § 29 Abs. 2 ZPO ZH stützen wollte. Gemäss diesem Paragrafen kann das Gericht eine zur gehöri- gen Führung ihrer Sache offensichtlich unfähige Partei anhalten, einen Vertreter zu bestellen. Es kann an dieser Stelle wiederholt werden, dass der Beschwerde- führer ja eben bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, weshalb es unsin- nig wäre, ihn zur erneuten Bestellung eines Vertreters anzuhalten. V.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Nichtigkeits- verfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemei- nen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen.

2. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO ZH) ent- standen sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. VI. Beim vorliegenden Beschluss (betreffend Sistierung) handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Folglich ist er nur dann selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen wür- de (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG). Dies wäre gegebenenfalls vom Bundesge- richt selbst zu entscheiden. Zudem handelt es sich um eine nichtvermögensrecht- liche Streitigkeit. Deshalb (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid unter den vorge- nannten Vorbehalten die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an

- 18 - das Bundesgericht offen. Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des ober- gerichtlichen Beschlusses vom 23. April 2010 mittels Beschwerde ans Bundesge- richt (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; siehe auch KG act. 2 S. 6), soweit ei- ne solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG möglich ist. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird ab- gewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG).

- 19 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht ______ (ad CG080029), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: