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AA100047

Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, Geltung auch für Inzidentverfahren (Ablehnung)

Zh Kassationsgericht · 2010-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 A., geboren 4. Juni 1994, ...,

E. 2 B., geboren 26. August 1996, ...,

E. 3 C., geboren 18. Dezember 1997, ..., Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Ausstandsbegehren) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2010 (LQ090041/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) vom 28. August 2007 geschieden (ER act. 2). Seit dem 12. Januar 2009 stehen sie vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) in einem Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (vgl. ER act. 1); dabei geht es hauptsächlich um die Umteilung der vom Scheidungsrichter der Beschwerdeführerin (Beklagte, Rekurrentin und Anschlussrekursgegnerin) übertragenen elterliche Sorge über die drei unmündi- gen Kinder (Verfahrensbeteiligte) an den Beschwerdegegner (Kläger, Rekursgeg- ner und Anschlussrekurrent). Im Rahmen dieses (Abänderungs-)Verfahrens ent- schied die Erstinstanz mit Verfügung vom 15. April 2009 über die Gesuche beider Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Prozesses (vgl. insbes. ER act. 1 S. 3, ER act. 43 und ER Prot. S. 8; ER act. 29 S. 1, ER act. 45 und ER Prot. S. 18). Damit regelte er das Besuchs- und Kontaktrecht des Be- schwerdegegners und wies diesen an, den Internetverkehr der Kinder zu kontrol- lieren und allenfalls einzuschränken. Zudem ordnete er die Errichtung einer Be- suchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die drei Kinder an. Die übrigen (Massnahme-)Anträge der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte und sie nicht als gegenstandslos geworden abge- schrieben wurden (ER act. 48 und ER act. 60 = OG act. 3).

b) Gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid erhob die Beschwer- deführerin mit Rechtsschrift vom 22. Mai 2009 fristwahrend Rekurs (OG act. 2), den sie mit Eingabe vom 2. Juni 2009 ergänzend begründete (OG act. 10). Neben Anträgen zur Sache selbst stellte sie dabei ein sowohl auf das Massnahmeverfah- ren als auch auf den Hauptprozess bezogenes Ablehnungsbegehren gegen den mit der Sache befassten Einzelrichter am Bezirksgericht Q., Bezirksrichter Z., so- wie ein Gesuch um Überweisung des Prozesses an einen anderen Einzelrichter (OG act. 2 S. 2 f., insbes. Antrag 4). Am 18. August 2009 fällte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens (OG act. 29). Darin kam sie zum Schluss, dass der (erst nach Fällung und Eröffnung des Massnahmeent-

- 3 - scheids entdeckte) Ausstandsgrund bezüglich des Massnahmeverfahrens auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen sei und das Ausstandsbegehren daher insoweit, als es sich auf das (vor Erstinstanz abgeschlossene) Massnahmeverfah- ren bezieht, in die sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz falle; diesbezüglich sei es somit im Rahmen des gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid hängigen Rekursverfahrens zu beurteilen. Soweit das Ablehnungsbegehren je- doch den Hauptprozess selbst betreffe, sei demgegenüber die Verwaltungskom- mission des Obergerichts zu dessen Behandlung zuständig. Dementsprechend wurde das Begehren mit Bezug auf die Ablehnung für den Hauptprozess und das Gesuch um Überweisung des (Abänderungs-)Prozesses an einen anderen Ein- zelrichter an die Verwaltungskommission überwiesen. Am 3. November 2009 beschloss die Verwaltungskommission, das Aus- standsbegehren (für den Hauptprozess) und das Gesuch um Überweisung des Prozesses an einen anderen Einzelrichter unter Kostenfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen (OG act. 64). Hiegegen reichte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht ein. Das damit eröffnete Kassationsverfahren wird unter der Verfahrensnummer AA090XXX geführt und ist noch hängig.

c) Mit Beschluss vom 11. März 2010 entschied die Vorinstanz alsdann über den Rekurs gegen die erstinstanzliche Massnahmeverfügung vom 15. April 2009 und den vom Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (OG act. 16) er- hobenen Anschlussrekurs (OG act. 87 = KG act. 2). Im Rahmen dieses Ent- scheids wies sie das beklagtische Gesuch um Ablehnung des streitbefassten Ein- zelrichters für das vorsorgliche Massnahmeverfahren ab (Disp.-Ziff. 1). (Vgl. ein- lässlich zur Prozessgeschichte auch KG act. 2 S. 2 ff., Erw. I.)

d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 15. März 2010 zugestellten (OG act. 88/2) obergerichtlichen Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde vom 14. April 2010 (KG act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Be- schlusses und – im Sinne eines neuen Sachentscheids gemäss § 291 Satz 2

- 4 - ZPO – die Gutheissung des Ausstandsbegehrens sowie die Überweisung des vor Erstinstanz hängigen Prozesses an einen anderen Richter; inhaltlich richtet sich die Beschwerde mithin einzig gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch die Vorinstanz. Daneben stellt die Beschwerdeführerin die prozessualen Begehren um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem be- reits hängigen Kassationsverfahren AA090XXX sowie um Verzicht auf Kautionie- rung (KG act. 1 S. 2).

e) Mit Schreiben vom 16. April 2010 wurde den Parteien, den Verfahrensbe- teiligten und den Vorinstanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5). Weitere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht getroffen wor- den. Da sich die Beschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) sofort als unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 3) und die Sache somit spruchreif ist, erweisen sich solche auch als entbehrlich. Insbe- sondere kann davon abgesehen werden, die Beschwerde dem Beschwerdegeg- ner und den Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Beantwortung und der Vorin- stanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) Mit Bezug auf das prozessuale Gesuch um Vereinigung des vorliegen- den mit dem unter der Prozessnummer AA090XXX geführten Beschwerdeverfah- ren (KG act. 1 S. 2) ist festzustellen, dass zwar an beiden Verfahren dieselben (Haupt-)Parteien beteiligt sind und die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht hier wie dort dieselben Rügen erhebt. Im Unterschied zur Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. November 2009 (OG act. 64) richtet sich die vorliegende Beschwerde jedoch gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid (vgl. nachstehende Erw. 3). Das vorliegende Ver- fahren lässt sich daher – anders als das gegen den Beschluss der Verwaltungs- kommission vom 3. November 2009 gerichtete Verfahren AA090XXX – sofort und ohne materielle Prüfung der erhobenen Rügen (durch Nichteintreten auf die Be- schwerde) erledigen. Bei dieser Sachlage sind keine zureichenden Gründe (im Sinne von § 58 Abs. 2 ZPO) für die beantragte Vereinigung ersichtlich. Insbeson-

- 5 - dere liesse sich damit keine der Prozessökonomie dienende Vereinfachung des Verfahrens erzielen; gegenteils zöge sie sogar eine Verzögerung des vorliegen- den, gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom 11. März 2010 gerichteten Beschwerdeverfahrens (Kass.-Nr. AA100047) nach sich. Das Gesuch um Ver- einigung der beiden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

b) Demgegenüber wird der weitere prozessuale Antrag, für das vorliegende Kassationsverfahren von der Auferlegung einer Kaution (nach § 75 Abs. 1 ZPO) abzusehen (KG act. 1 S. 2), mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. 3.a) In der Sache selbst stellt sich vorab die (in der Beschwerde nur unter den Aspekten von § 282 Abs. 1 und § 284 Ziff. 2 ZPO geprüfte) Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Sie betrifft eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung und ist daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZR 84 Nr. 138, Erw. 1; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO).

b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt (KG act. 1 S. 3, Ziff. I/3), erfüllen (prozessleitende) Entscheide, mit denen ein Ausstandsbegehren abge- lehnt wurde, nach Lehre und Rechtsprechung einerseits regelmässig die für eine (selbstständige) Anfechtbarkeit erforderliche Voraussetzung von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 6; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht,

E. 5 Unabhängig davon, ob der vorliegende, eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache betreffenden Beschluss (vgl. BGer 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.2; 5A_43/2008 vom 15.5.2008, Erw. 1.1; 5A_394/2008 vom 2.3.2009, Erw. 1.1) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 134 III 431 f. [= Pra 2009 Nr. 6], Erw. 2.2 m.w.Hinw.) oder als Zwischenentscheid über ein Ausstandsbe- gehren im Sinne von Art. 92 BGG zu qualifizieren ist, steht gegen ihn die (ordent- liche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen, folgt der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide (auch betreffend Ausstand) doch dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel (BGer 5A_206/2008 vom 23.5.2008, Erw. 1.2; 5A_382/2007 vom 25.2.2008, Erw. 1.1; 5A_211/2007 vom 16.8.2007, Erw. 1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2). Dabei kann allerdings nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hingegen findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Be- ginn der Anfechtungsfrist für den obergerichtlichen Beschluss vom 11. März 2010) mangels Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in casu keine An- wendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4; BGer 5A_651/2007 vom 27.11. 2007). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Der Antrag, das vorliegende Kassationsverfahren AA100047 mit dem unter der Prozess-Nummer AA090XXX geführten Kassationsverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen.
  2. Der Antrag, im vorliegenden Kassationsverfahren auf eine Kautionierung der Beschwerdeführerin zu verzichten, wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. - 10 -
  3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
  5. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache und einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FP090002) und die Vor- mundschaftsbehörde W., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100047/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 6. Mai 2010 in Sachen X., ..., Beklagte, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ gegen Y., ..., Kläger, Rekursgegner, Anschlussrekurrent und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ sowie

1. A., geboren 4. Juni 1994, ...,

2. B., geboren 26. August 1996, ...,

3. C., geboren 18. Dezember 1997, ..., Verfahrensbeteiligte 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend vorsorgliche Massnahmen (Ausstandsbegehren) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2010 (LQ090041/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Uster (Einzelrichter im ordentlichen Verfahren) vom 28. August 2007 geschieden (ER act. 2). Seit dem 12. Januar 2009 stehen sie vor dem Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) in einem Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (vgl. ER act. 1); dabei geht es hauptsächlich um die Umteilung der vom Scheidungsrichter der Beschwerdeführerin (Beklagte, Rekurrentin und Anschlussrekursgegnerin) übertragenen elterliche Sorge über die drei unmündi- gen Kinder (Verfahrensbeteiligte) an den Beschwerdegegner (Kläger, Rekursgeg- ner und Anschlussrekurrent). Im Rahmen dieses (Abänderungs-)Verfahrens ent- schied die Erstinstanz mit Verfügung vom 15. April 2009 über die Gesuche beider Parteien um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Prozesses (vgl. insbes. ER act. 1 S. 3, ER act. 43 und ER Prot. S. 8; ER act. 29 S. 1, ER act. 45 und ER Prot. S. 18). Damit regelte er das Besuchs- und Kontaktrecht des Be- schwerdegegners und wies diesen an, den Internetverkehr der Kinder zu kontrol- lieren und allenfalls einzuschränken. Zudem ordnete er die Errichtung einer Be- suchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die drei Kinder an. Die übrigen (Massnahme-)Anträge der Parteien wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte und sie nicht als gegenstandslos geworden abge- schrieben wurden (ER act. 48 und ER act. 60 = OG act. 3).

b) Gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid erhob die Beschwer- deführerin mit Rechtsschrift vom 22. Mai 2009 fristwahrend Rekurs (OG act. 2), den sie mit Eingabe vom 2. Juni 2009 ergänzend begründete (OG act. 10). Neben Anträgen zur Sache selbst stellte sie dabei ein sowohl auf das Massnahmeverfah- ren als auch auf den Hauptprozess bezogenes Ablehnungsbegehren gegen den mit der Sache befassten Einzelrichter am Bezirksgericht Q., Bezirksrichter Z., so- wie ein Gesuch um Überweisung des Prozesses an einen anderen Einzelrichter (OG act. 2 S. 2 f., insbes. Antrag 4). Am 18. August 2009 fällte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) einen Entscheid betreffend die Zuständigkeit zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens (OG act. 29). Darin kam sie zum Schluss, dass der (erst nach Fällung und Eröffnung des Massnahmeent-

- 3 - scheids entdeckte) Ausstandsgrund bezüglich des Massnahmeverfahrens auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen sei und das Ausstandsbegehren daher insoweit, als es sich auf das (vor Erstinstanz abgeschlossene) Massnahmeverfah- ren bezieht, in die sachliche Zuständigkeit der Rekursinstanz falle; diesbezüglich sei es somit im Rahmen des gegen den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid hängigen Rekursverfahrens zu beurteilen. Soweit das Ablehnungsbegehren je- doch den Hauptprozess selbst betreffe, sei demgegenüber die Verwaltungskom- mission des Obergerichts zu dessen Behandlung zuständig. Dementsprechend wurde das Begehren mit Bezug auf die Ablehnung für den Hauptprozess und das Gesuch um Überweisung des (Abänderungs-)Prozesses an einen anderen Ein- zelrichter an die Verwaltungskommission überwiesen. Am 3. November 2009 beschloss die Verwaltungskommission, das Aus- standsbegehren (für den Hauptprozess) und das Gesuch um Überweisung des Prozesses an einen anderen Einzelrichter unter Kostenfolgen zulasten der Be- schwerdeführerin abzuweisen (OG act. 64). Hiegegen reichte die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht ein. Das damit eröffnete Kassationsverfahren wird unter der Verfahrensnummer AA090XXX geführt und ist noch hängig.

c) Mit Beschluss vom 11. März 2010 entschied die Vorinstanz alsdann über den Rekurs gegen die erstinstanzliche Massnahmeverfügung vom 15. April 2009 und den vom Beschwerdegegner mit Eingabe vom 29. Juni 2009 (OG act. 16) er- hobenen Anschlussrekurs (OG act. 87 = KG act. 2). Im Rahmen dieses Ent- scheids wies sie das beklagtische Gesuch um Ablehnung des streitbefassten Ein- zelrichters für das vorsorgliche Massnahmeverfahren ab (Disp.-Ziff. 1). (Vgl. ein- lässlich zur Prozessgeschichte auch KG act. 2 S. 2 ff., Erw. I.)

d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 15. März 2010 zugestellten (OG act. 88/2) obergerichtlichen Rekursentscheid richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde vom 14. April 2010 (KG act. 1). Darin beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Be- schlusses und – im Sinne eines neuen Sachentscheids gemäss § 291 Satz 2

- 4 - ZPO – die Gutheissung des Ausstandsbegehrens sowie die Überweisung des vor Erstinstanz hängigen Prozesses an einen anderen Richter; inhaltlich richtet sich die Beschwerde mithin einzig gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens durch die Vorinstanz. Daneben stellt die Beschwerdeführerin die prozessualen Begehren um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem be- reits hängigen Kassationsverfahren AA090XXX sowie um Verzicht auf Kautionie- rung (KG act. 1 S. 2).

e) Mit Schreiben vom 16. April 2010 wurde den Parteien, den Verfahrensbe- teiligten und den Vorinstanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5). Weitere prozessuale Anordnungen sind bislang nicht getroffen wor- den. Da sich die Beschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) sofort als unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 3) und die Sache somit spruchreif ist, erweisen sich solche auch als entbehrlich. Insbe- sondere kann davon abgesehen werden, die Beschwerde dem Beschwerdegeg- ner und den Verfahrensbeteiligten zur freigestellten Beantwortung und der Vorin- stanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) Mit Bezug auf das prozessuale Gesuch um Vereinigung des vorliegen- den mit dem unter der Prozessnummer AA090XXX geführten Beschwerdeverfah- ren (KG act. 1 S. 2) ist festzustellen, dass zwar an beiden Verfahren dieselben (Haupt-)Parteien beteiligt sind und die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht hier wie dort dieselben Rügen erhebt. Im Unterschied zur Beschwerde gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 3. November 2009 (OG act. 64) richtet sich die vorliegende Beschwerde jedoch gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid (vgl. nachstehende Erw. 3). Das vorliegende Ver- fahren lässt sich daher – anders als das gegen den Beschluss der Verwaltungs- kommission vom 3. November 2009 gerichtete Verfahren AA090XXX – sofort und ohne materielle Prüfung der erhobenen Rügen (durch Nichteintreten auf die Be- schwerde) erledigen. Bei dieser Sachlage sind keine zureichenden Gründe (im Sinne von § 58 Abs. 2 ZPO) für die beantragte Vereinigung ersichtlich. Insbeson-

- 5 - dere liesse sich damit keine der Prozessökonomie dienende Vereinfachung des Verfahrens erzielen; gegenteils zöge sie sogar eine Verzögerung des vorliegen- den, gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom 11. März 2010 gerichteten Beschwerdeverfahrens (Kass.-Nr. AA100047) nach sich. Das Gesuch um Ver- einigung der beiden Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.

b) Demgegenüber wird der weitere prozessuale Antrag, für das vorliegende Kassationsverfahren von der Auferlegung einer Kaution (nach § 75 Abs. 1 ZPO) abzusehen (KG act. 1 S. 2), mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. 3.a) In der Sache selbst stellt sich vorab die (in der Beschwerde nur unter den Aspekten von § 282 Abs. 1 und § 284 Ziff. 2 ZPO geprüfte) Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids. Sie betrifft eine Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung und ist daher im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. ZR 84 Nr. 138, Erw. 1; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO).

b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt (KG act. 1 S. 3, Ziff. I/3), erfüllen (prozessleitende) Entscheide, mit denen ein Ausstandsbegehren abge- lehnt wurde, nach Lehre und Rechtsprechung einerseits regelmässig die für eine (selbstständige) Anfechtbarkeit erforderliche Voraussetzung von § 282 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 6; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht,

5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 6 Rz 16; Hauser/Schweri, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 101 GVG). Im Üb- rigen liesse sich ohnehin diskutieren, ob diese (zusätzliche) Voraussetzung in ca- su überhaupt vorliegen müsse, nachdem die angefochtene Anordnung Teil eines Rekursentscheids bildet und gemäss § 281 ZPO Rekursentscheide (unter Vorbe- halt von § 284 ZPO) schon als solche der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegen. Überdies stellt die Beurteilung eines Ablehnungsbegehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Rechtsprechung (und nicht der Justizverwaltung) dar, womit die Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses an sich auch

- 6 - unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nicht in Frage stünde (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Walder-Richli/Grob-Andermacher, a.a.O., § 6 Rz 16; von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 281 ZPO und Anhang II, N 20 zu §§ 95 f. GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 101 GVG).

c) Die Beschwerde erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als unzu- lässig: aa) Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bilden (einzig) die rekurs- weise angefochtenen vorsorglichen Massnahmen, die im Rahmen des vor Erstin- stanz hängigen Abänderungsverfahrens verfügt wurden. Demnach handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen Rekursentscheid betreffend vor- sorgliche Massnahmen. Dies geht auch aus dem Rubrum des vorinstanzlichen Beschlusses hervor, wo als Betreffnis "vorsorgliche Massnahmen (Besuchsrecht, Telefonverkehr, Beistandschaft) / Ausstandsbegehren" genannt wird (vgl. KG act. 2 S. 2 Mitte). bb) Zwar unterliegen Rekursentscheide (und unter ihnen insbesondere auch solche, die wegen eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen sind) grundsätzlich der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 5; s.a. Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Gemäss der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 7 ZPO ist gegen Rekurs- entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen die Nichtigkeitsbeschwerde je- doch nicht zulässig, wobei der Ausschluss sowohl für im Rahmen eines hängigen Prozesses erlassene Massnahmeentscheide (d.h. Entscheide im Sinne von § 110 ZPO bzw. – hier – Art. 137 ZGB; vgl. Leuenberger, in: Schwenzer [Hrsg.], Fam- Kommentar Scheidung, Bern 2005, N 3 zu Art. 137 ZGB; Gloor, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetz- buch I, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 2 zu Art. 137 ZGB) als auch für Ent- scheide betreffend den vorprozessualen einstweiligen Rechtsschutz (d.h. Ent- scheide im Sinne von § 222 Ziff. 3 ZPO) gilt (vgl. ZR 108 Nr. 40, Erw. 2/b; 105 Nr. 18, Erw. II/3/b/cc m.Hinw.).

- 7 - Ist im vorliegenden (Massnahme-)Verfahren aber die kantonale Nichtigkeits- beschwerde "in der Sache selbst" ausgeschlossen, kann auch der im Rahmen dieses Verfahrens ergangene Entscheid über ein Ablehnungsbegehren nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemacht werden. Steht nämlich gegen den Erledigungsentscheid in einem bestimmten Verfahren die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht zur Verfü- gung, kann nach feststehender Praxis auch ein im betreffenden Verfahren ergan- gener prozessleitender Entscheid nicht an das Kassationsgericht weitergezogen werden (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 64; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 282 ZPO). Denn nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses können den Parteien im Neben- oder Inzidentverfahren (d.h. zur Anfechtung von Inzidentent- scheiden, z.B. betreffend Ablehnung, unentgeltliche Rechtspflege, Fristwiederher- stellung usw., die innerhalb eines solchen Verfahrens ergehen) nicht mehr oder weitere Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Hauptverfahren für die Anfechtung des Entscheids in der (Haupt-)Sache selbst (vgl. insbes. RB 1989 Nr. 22; 1997 Nr. 88; statt vieler auch Kass.-Nr. AA060164 vom 8.11.2006 i.S. B.c.K., Erw. 4; AA040037 vom 24.3.2004 i.S. Z.c.B., Erw. 2/c; Kass.-Nr. 2001/139 vom 10.6.2001 i.S. B.c.K., Erw. 4/b; 2000/379 vom 30.11.2000 i.S. M.c.D.; 98/100 und 98/101 vom 10.3.1998 i.S. B.c.K., je Erw. 2 [m.w.Hinw.]; 96/574 vom 18.2. 1997 i.S. A.c.M., Erw. 2.3). Mangels kassationsgerichtlicher Zuständigkeit zur Überprüfung des (Erledigungs-)Entscheids in der Sache selbst, d.h. weil der Massnahmeentscheid als solcher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassa- tionsgericht weitergezogen werden kann (§ 284 Ziff. 7 ZPO), steht somit auch ge- gen den (Inzident-)Entscheid betreffend Ausstand, welcher im Rahmen des Massnahmeverfahrens (und – wie sowohl aus dem vorinstanzlichen Beschluss vom 18. August 2009 [OG act. 29] als auch aus dem angefochtenen Entscheid selbst [KG act. 2, Disp.-Ziff. 1] unmissverständlich hervorgeht – allein für das Massnahmeverfahren) ergangen ist, die Beschwerde an das Kassationsgericht nicht offen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb mangels Beschwerdefä- higkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten (ZR 84 Nr. 138, Erw. 1; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [sowie N 15 und 22 zu § 108 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; s.a. Guldener, Schweizerisches Zivilpro-

- 8 - zessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 49). Dass gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid keine kantonale Nichtig- keitsbeschwerde erhoben werden kann, war für die Beschwerdeführerin im Übri- gen auch daraus ersichtlich, dass darin keine dahingehende Rechtsmittelbeleh- rung enthalten ist, welche bei Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde obligato- risch wäre (vgl. § 157 Ziff. 12 GVG in Verbindung mit § 188 GVG; s.a. Art. 18 Abs. 2 KV).

d) Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerde vom 14. April 2010, die selbst keine eigentliche Begründung enthält, sondern sich diesbezüglich darauf beschränkt, vollumfänglich auf die Ausführungen in der (als Beilage miteinge- reichten) Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (Kass.-Nr. AA090XXX act. 1 = KG act. 3) zu verweisen und diese zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde zu erklären (KG act. 1 S. 4, Ziff. II/2), den formellen gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zu genügen ver- möchte (vgl. dazu § 288 ZPO und von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).

4. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), deren Höhe nach § 5 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV zu bemessen und gemäss § 7 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu redu- zieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechts- mittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetre- ten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist sie für das Kassationsverfahren kostenpflichtig. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner bzw. einer Entschädigung an die Prozessbeiständin der Verfahrensbeteiligten fällt

- 9 - ausser Betracht, nachdem diesen vor Kassationsgericht keine entschädigungs- pflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind.

5. Unabhängig davon, ob der vorliegende, eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache betreffenden Beschluss (vgl. BGer 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.2; 5A_43/2008 vom 15.5.2008, Erw. 1.1; 5A_394/2008 vom 2.3.2009, Erw. 1.1) als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. BGE 134 III 431 f. [= Pra 2009 Nr. 6], Erw. 2.2 m.w.Hinw.) oder als Zwischenentscheid über ein Ausstandsbe- gehren im Sinne von Art. 92 BGG zu qualifizieren ist, steht gegen ihn die (ordent- liche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen, folgt der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide (auch betreffend Ausstand) doch dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel (BGer 5A_206/2008 vom 23.5.2008, Erw. 1.2; 5A_382/2007 vom 25.2.2008, Erw. 1.1; 5A_211/2007 vom 16.8.2007, Erw. 1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2). Dabei kann allerdings nur die Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Hingegen findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Be- ginn der Anfechtungsfrist für den obergerichtlichen Beschluss vom 11. März 2010) mangels Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in casu keine An- wendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4; BGer 5A_651/2007 vom 27.11. 2007). Das Gericht beschliesst:

1. Der Antrag, das vorliegende Kassationsverfahren AA100047 mit dem unter der Prozess-Nummer AA090XXX geführten Kassationsverfahren zu vereini- gen, wird abgewiesen.

2. Der Antrag, im vorliegenden Kassationsverfahren auf eine Kautionierung der Beschwerdeführerin zu verzichten, wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben.

- 10 -

3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

5. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache und einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FP090002) und die Vor- mundschaftsbehörde W., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: