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AA100020

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2010-04-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht C vom

16. Mai 2007 wurden die Ehe der Parteien geschieden und die - von den Parteien im Laufe der Hauptverhandlung vom gleichen Tag getroffene (vgl. ER act. 4 Prot. S. 13) - Vereinbarung der Parteien über die güter- und scheidungsrechtlichen Ne- benfolgen genehmigt (ER act. 4/22). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C ein Revisionsgesuch und begründete dies damit, die Scheidungsverhandlung sei überraschend abgeschlossen worden, die Schulden seien nicht angesprochen worden und es sei ihr nicht erlaubt wor- den, sich zu Wort zu melden (ER act. 1). Der Einzelrichter trat mit Verfügung vom

27. November 2009 auf das Revisionsbegehren nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Revisionsverfahrens (ER act. 5 = OG act. 3). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 sowohl an das Kassationsgericht wie auch an das Obergericht nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die genannte Verfügung vom 27. November 2009 (OG act. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist an, um zu er- klären, ob ihre Eingabe vom 14. Dezember 2009 vorbehaltlos als Rekurs anzuse- hen sei, und um allenfalls die Rekursanträge zu stellen und diese ergänzend zu begründen (Verfügung vom 18. Dezember 2009, OG act. 6). Die Beschwerdefüh- rerin erklärte mit Eingabe vom 23. Dezember 2009, der Rekurs gelte als definitiv, "wenn die Rechtsöffnung ZB 94019 nicht mit Hilfe Ihres Rechtsöffnungstitels voll- zogen wird" (OG act. 7 S. 1). Mit weiterer Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel: 27. Dezember 2009) an das Obergericht bekräftigte die Beschwer- deführerin ihren bereits sinngemäss mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 ge- stellten Antrag um Rechtsöffnung bezüglich des Zahlungsbefehls Nr. 94019 (OG act. 9). Es handelt sich hierbei um einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C vom 9. Dezember 2009 für eine Forderung von Fr. 3'134.-- nebst Fr. 1'000.-- Um- triebsspesen. Der Betriebene / Beschwerdegegner erhob am 14. Dezember 2009 Rechtsvorschlag (OG act. 8/2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Be- schluss vom 21. Januar 2010 auf den Rekurs nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens (OG act. 11 = KG act. 2).

- 3 -

E. 2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Kassa- tionsgericht Nichtigkeitsbeschwerde und stellt folgenden Antrag: "keine Rechnun- gen zu BR090001/UV/sf und LQ090103/U (Eingang 17.2.2010), Rückzahlung Fr. 950.-- für PN090015/16" (KG act. 1). Bei "BR090001/UV/sf" handelt es sich um die Verfügung des Einzelrichters vom

27. November 2009 (OG act. 3), bei "LQ090103/U" um den Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts vom 21. Januar 2010 (KG act. 2). Das Geschäft PN090015 der III. Zivilkammer des Obergerichts betrifft eine Nich- tigkeitsbeschwerde der (damaligen wie heutigen) Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C vom 16. Dezember 2008 in einem Rechtsöffnungsverfahren zwischen den Partei- en. Das Obergericht wies diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2009 ab (KG AA090078 act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. April 2009 gegen diesen Beschluss Rückzahlung einer Kaution von Fr. 950.-- (KG AA090078 act. 1). Das Kassationsgericht trat mit Beschluss vom 2. Juni 2009 auf diese Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (KG AA090078 act. 12 = KG act. 7).

E. 3 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor-

- 4 - den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei einer Kette von Fehlern der Zür- cher Gerichte und damit verbundenen überflüssigen Prozessen zum Opfer gefal- len und nicht verpflichtet, für Fehler von Staatsangestellten zu bezahlen. Weiter zählt sie einige der von ihr behaupteten Fehler auf (KG act. 1). Jedoch setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Januar 2010 auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Kostenregelung des Rekursverfahrens unter einem Nichtigkeitsgrund leide. Es ist deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 950.-- im Beschwerde- verfahren PN090015 der III. Zivilkammer des Obergerichts fordert, ist die Be- schwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in jenem Ver- fahren als Kassationsinstanz wirkte und dass Entscheide einer Kassationsinstanz nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (§ 284 Ziff. 1 ZPO; vgl. Erw. 2 des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 2. Juni 2009, KG act. 7). Das Kassationsgericht ist deshalb zum Entscheid, ob eine in jenem Verfahren ge- leistete Kaution zurückzuerstatten sei, nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass das Kassationsgericht sich für die Erledigung des Verfahrens zu Zahlungsbefehl Nr. 94019 einsetze (KG act. 1 un- ten). Das Kassationsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über die Gerichte des Kantons Zürich und somit auch nicht zuständig, die unteren Gerichte anzu- weisen, das (Rechtsöffnungs-) Verfahren betreffend die Betreibung Nr. 94019 zu fördern bzw. zu erledigen.

- 5 -

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Um- triebe ist dem Beschwerdegegner, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu be- antworten hatte, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht C, je gegen Empfangsschein. - 6 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA100020/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. April 2010 in Sachen P, …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen D, g…, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Nichteintreten auf Revisionsbegehren Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2010 (LQ090103/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht C vom

16. Mai 2007 wurden die Ehe der Parteien geschieden und die - von den Parteien im Laufe der Hauptverhandlung vom gleichen Tag getroffene (vgl. ER act. 4 Prot. S. 13) - Vereinbarung der Parteien über die güter- und scheidungsrechtlichen Ne- benfolgen genehmigt (ER act. 4/22). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 stellte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht C ein Revisionsgesuch und begründete dies damit, die Scheidungsverhandlung sei überraschend abgeschlossen worden, die Schulden seien nicht angesprochen worden und es sei ihr nicht erlaubt wor- den, sich zu Wort zu melden (ER act. 1). Der Einzelrichter trat mit Verfügung vom

27. November 2009 auf das Revisionsbegehren nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Revisionsverfahrens (ER act. 5 = OG act. 3). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 sowohl an das Kassationsgericht wie auch an das Obergericht nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf die genannte Verfügung vom 27. November 2009 (OG act. 2). Der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin in der Folge Frist an, um zu er- klären, ob ihre Eingabe vom 14. Dezember 2009 vorbehaltlos als Rekurs anzuse- hen sei, und um allenfalls die Rekursanträge zu stellen und diese ergänzend zu begründen (Verfügung vom 18. Dezember 2009, OG act. 6). Die Beschwerdefüh- rerin erklärte mit Eingabe vom 23. Dezember 2009, der Rekurs gelte als definitiv, "wenn die Rechtsöffnung ZB 94019 nicht mit Hilfe Ihres Rechtsöffnungstitels voll- zogen wird" (OG act. 7 S. 1). Mit weiterer Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel: 27. Dezember 2009) an das Obergericht bekräftigte die Beschwer- deführerin ihren bereits sinngemäss mit der Eingabe vom 23. Dezember 2009 ge- stellten Antrag um Rechtsöffnung bezüglich des Zahlungsbefehls Nr. 94019 (OG act. 9). Es handelt sich hierbei um einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C vom 9. Dezember 2009 für eine Forderung von Fr. 3'134.-- nebst Fr. 1'000.-- Um- triebsspesen. Der Betriebene / Beschwerdegegner erhob am 14. Dezember 2009 Rechtsvorschlag (OG act. 8/2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) trat mit Be- schluss vom 21. Januar 2010 auf den Rekurs nicht ein und auferlegte der Be- schwerdeführerin die Kosten des Rekursverfahrens (OG act. 11 = KG act. 2).

- 3 -

2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim Kassa- tionsgericht Nichtigkeitsbeschwerde und stellt folgenden Antrag: "keine Rechnun- gen zu BR090001/UV/sf und LQ090103/U (Eingang 17.2.2010), Rückzahlung Fr. 950.-- für PN090015/16" (KG act. 1). Bei "BR090001/UV/sf" handelt es sich um die Verfügung des Einzelrichters vom

27. November 2009 (OG act. 3), bei "LQ090103/U" um den Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts vom 21. Januar 2010 (KG act. 2). Das Geschäft PN090015 der III. Zivilkammer des Obergerichts betrifft eine Nich- tigkeitsbeschwerde der (damaligen wie heutigen) Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C vom 16. Dezember 2008 in einem Rechtsöffnungsverfahren zwischen den Partei- en. Das Obergericht wies diese Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 13. Februar 2009 ab (KG AA090078 act. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 17. April 2009 gegen diesen Beschluss Rückzahlung einer Kaution von Fr. 950.-- (KG AA090078 act. 1). Das Kassationsgericht trat mit Beschluss vom 2. Juni 2009 auf diese Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (KG AA090078 act. 12 = KG act. 7).

3. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stel- len des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tat- sächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wor-

- 4 - den sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei einer Kette von Fehlern der Zür- cher Gerichte und damit verbundenen überflüssigen Prozessen zum Opfer gefal- len und nicht verpflichtet, für Fehler von Staatsangestellten zu bezahlen. Weiter zählt sie einige der von ihr behaupteten Fehler auf (KG act. 1). Jedoch setzt sie sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Januar 2010 auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Kostenregelung des Rekursverfahrens unter einem Nichtigkeitsgrund leide. Es ist deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von Fr. 950.-- im Beschwerde- verfahren PN090015 der III. Zivilkammer des Obergerichts fordert, ist die Be- schwerdeführerin erneut darauf hinzuweisen, dass das Obergericht in jenem Ver- fahren als Kassationsinstanz wirkte und dass Entscheide einer Kassationsinstanz nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden können (§ 284 Ziff. 1 ZPO; vgl. Erw. 2 des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 2. Juni 2009, KG act. 7). Das Kassationsgericht ist deshalb zum Entscheid, ob eine in jenem Verfahren ge- leistete Kaution zurückzuerstatten sei, nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass das Kassationsgericht sich für die Erledigung des Verfahrens zu Zahlungsbefehl Nr. 94019 einsetze (KG act. 1 un- ten). Das Kassationsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über die Gerichte des Kantons Zürich und somit auch nicht zuständig, die unteren Gerichte anzu- weisen, das (Rechtsöffnungs-) Verfahren betreffend die Betreibung Nr. 94019 zu fördern bzw. zu erledigen.

- 5 -

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Um- triebe ist dem Beschwerdegegner, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu be- antworten hatte, keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Be- zirksgericht C, je gegen Empfangsschein.

- 6 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: