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AA090137

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2010-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 A., ...,

E. 1.1 Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) hat ei- ne Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zi- vilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung. Unter denselben Voraussetzungen wird einer Partei (ebenfalls auf Ge- such hin) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei hiefür zusätzlich er- forderlich ist, dass sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte eines solchen bedarf, d.h. dass die Bestellung eines rechtskundigen Vertreters als sachlich notwendig erscheint (§ 87 ZPO, Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV).

E. 1.2 Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten (kumulativen) Erforder- nisses sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittelanträge zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten bei einer

- 18 - summarischen Vorabbeurteilung (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichss- ner, a.a.O., S. 99 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.). Massgebend für die Beurteilung der Erfolgschancen des eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einreichung bzw. Begründung (ZR 98 Nr. 12; 96 Nr. 50, Erw. II/2 m.w.Hinw.) resp. der Stellung des Armen- rechtsgesuchs (ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; BGE 133 III 616; 129 I 136; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 108 f. und 112); ein entsprechender Entscheid darf mithin nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endent- scheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO [und N 4 zu § 87 ZPO]; ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb). Das schliesst (zumal im Kassationsverfahren, in dem sich die Erfolgsaus- sichten der Beschwerde nach erfolgter Einreichung der Beschwerdebegründung in der Regel nicht mehr verändern) jedoch nicht aus, den Entscheid über das pro- zessuale Armenrecht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Rechtsmit- tel zu fällen, wobei diesfalls eine ex ante-Betrachtung Platz zu greifen hat. Das bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Akten abzuschätzen sind, d.h. anhand des dannzumal bestehenden Aktenstandes eine – nachträglich zurückbe- zogene – vorläufige Beurteilung der Rechtsmittelaussichten vorzunehmen und gestützt darauf zu entscheiden ist (RB 1997 Nr. 76; s.a. BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1; s.a. Meichssner, a.a.O., S. 106).

E. 1.3 In Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde (aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen) bereits aufgrund einer

- 19 - summarischen Vorabbeurteilung als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Deshalb kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Kassationsver- fahren – ungeachtet seiner finanziellen Situation – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht gewährt werden.

2. Demgegenüber sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Kassationsverfah- rens zu bejahen; insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich an deren Mittellosigkeit (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) in der Zwischenzeit etwas verändert hätte. Es besteht daher kein Anlass, (gestützt auf § 90 Abs. 2 und § 91 ZPO) auf die ihr bereits von der Erstinstanz erteilte (vgl. ER act. 74) und bislang nicht wieder entzogene Bewilligung des prozessualen Armen- rechts zurückzukommen, womit dieselbe ohne Weiteres auch im Beschwerdever- fahren gilt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Eines besonde- ren Antrags oder Entscheids bedarf es dazu nicht. IV.

1. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), deren Höhe nach § 5 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV zu bemessen und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Klä- ger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist er für das Kassa- tionsverfahren kostenpflichtig.

- 20 -

2. Zudem hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdefüh- rer ist deshalb zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) für die im Zusammenhang mit der Be- antwortung der Beschwerde (vgl. KG act. 10) verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten, deren Höhe im Rahmen der §§ 3 ff. AnwGebV (insbes. § 4 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 AnwGebV und § 12 Abs. 1 AnwGebV) nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO [und N 13 zu § 68 ZPO]). Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (§ 89 Abs. 2 ZPO), und der Anspruch ginge an die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO).

3. Schliesslich ist auch dem Prozessbeistand der verfahrensbeteiligten Kin- der eine nach denselben Vorschriften zu bemessende Entschädigung für die Stel- lungnahme zur Beschwerde (KG act. 13) zuzusprechen. Dabei stellen die Kosten des Kinderbeistandes eine Entschädigung dar, welche von den Eltern zu tragen und zu deren Lasten direkt dem Beistand zuzusprechen ist. Soweit die Entschä- digung nicht erhältlich ist, wird sie dem Beistand aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Anspruch im entsprechenden Umfang an die Gerichtskasse übergeht (vgl. § 68a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 89 ZPO; ZR 101 Nr. 87; ferner auch Kass.-Nr. AA080124 vom 16.2.2009 i.S. G.c.G. et al., Erw.VI/3 m.w.Hinw.). Ange- sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erscheint es in casu allerdings an- gezeigt, von der der allgemeinen Regel entsprechenden hälftigen Teilung der Kosten zwischen den Eltern (vgl. ZR 101 Nr. 87) abzuweichen und den Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Kosten der Kindesvertretung vollumfänglich zu übernehmen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre der Prozessbeistand (unter Hinweis auf § 89 Abs. 3 ZPO) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 21 - V. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst ent- schieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (vgl. BGer 5A_358/2007 vom 29.10.2007, Erw. 1.1; 5A_43/2008 vom 15.5.2008, Erw. 1.1). Somit steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Demgegenüber stellt der vorliegende Beschluss mit Bezug auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2), ist auch gegen ihn die (ordentliche) Be- schwerde in Zivilsachen zulässig, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Sodann beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur An- fechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 46, Disp.-Ziff. 11 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3).

- 22 - Das Gericht beschliesst:

E. 2 Nachdem der Beklagte, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) die eheliche Wohnung im März 2002 ver- lassen hatte und das Getrenntleben der Parteien mit Verfügungen des Eheschutz- richters des Bezirksgerichts Q. vom 7. Mai 2002 und 26. November 2003 geregelt worden war (vgl. ER act. 19/8/37 und 19/21), verlangte die Klägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Beschwerdegeg- nerin) am 18. Mai 2004 beim Friedensrichteramt Q. die Ehescheidung (vgl. ER act. 1). Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirks Q. (Erstinstanz) vom 11. Dezember 2007 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder an die Beschwerdegegnerin, Festsetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, Weiterführung der bereits im Ehe- schutzverfahren angeordneten [Kinder-]Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Kinderun- terhaltsbeiträgen, Teilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers, Vormerknahme vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf per- sönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB sowie von der bereits er- folgten güterrechtlichen Auseinandersetzung). Zudem bewilligte die Erstinstanz mit Verfügung desselben Datums beiden Parteien die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung (ER act. 74 = OG act. 83).

E. 3 Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte der Beschwerdeführer rechtzei- tig Berufung (ER act. 79 = OG act. 84). Da er es auf entsprechende Verfügung vom 12. Februar 2008 (OG act. 86) hin unterlassen hatte, seine Berufungsanträge zu stellen und seine allfälligen Berufungsnoven zu nennen, beschloss die I. Zivil-

- 3 - kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 30. April 2008, ihm wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung mit sofortiger Wirkung zu entziehen (OG act. 88). In seiner unter dem 23. Juni 2008 eingereichten Berufungsbegründung verlangte der Beschwerdeführer alsdann die Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder (eventualiter nur für den Sohn A.) an sich, die Einräumung eines Besuchsrechts für die Beschwerdegegnerin, die Aufhebung der Kinderbei- standschaft (eventualiter nur mit Bezug auf den Sohn A.), die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie die er- satzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Anweisung an seine Vorsorgeeinrich- tung, von seiner Austrittsleistung einen Betrag von Fr. 5'346.-- auf ein Freizügig- keitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen (OG act. 98 S. 1 f.; s.a. OG act. 123); überdies stellte er ein Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armen- rechts (OG act. 98 S. 2 [Antrag 11] und 3). Letzteres wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. August 2008 ab (OG act. 106); zugleich auferlegte sie dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.--, die innert Frist geleistet wurde (OG act. 107-109). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Prozessbeistands der Kinder zu den Berufungs- anträgen (OG act. 113), der Berufungsantwortschrift, anlässlich welcher die Be- schwerdegegnerin mit Bezug auf die Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleis- tung Anschlussberufung erhob (OG act. 114), der Anschlussberufungsantwort (OG act. 123) und nach weiteren prozessleitenden Beschlüssen (OG act. 134 und

141) fand am 12. Februar 2009 die mündliche Berufungsverhandlung statt (OG Prot. S. 19 ff.). Im Anschluss daran folgten weitere prozessuale Anordnungen und Abklärungen (vgl. dazu im Einzelnen OG act. 194 = KG act. 2 S. 9 f.). Am 18. August 2009 erging das zweitinstanzliche Urteil (KG act. 2). Darin stellte (auch) die Vorinstanz die Kinder A. und B. unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin (Disp.-Ziff. 1), und sie räumte dem Beschwerdeführer, den sie zur Zahlung indexierter Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 650.-- pro Monat verpflichtete (Disp.-Ziff. 4), ein Besuchsrecht ein (Disp.-Ziff. 2). Ausserdem wurde die bestehende Beistandschaft weitergeführt und die zuständige Vormund- schaftsbehörde ersucht, den Kindern einen Beistand zu ernennen, dem insbe-

- 4 - sondere die Regelung und Überwachung des Besuchsrechts übertragen wurde (Disp.-Ziff. 3). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Auf- hebung der erstinstanzlichen Regelung des Vorsorgeausgleichs, der Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'885.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Die Kosten des Berufungsverfahrens aufer- legte sie dem Beschwerdeführer, und sie verpflichtete diesen, dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerin und dem Prozessbeistand der verfahrensbeteiligten Kinder für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'228.-- resp. Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7-9). Mit gleichentags ergangenem Be- schluss wies die Vorinstanz die Erstinstanz schliesslich an, die Entschädigung für den Prozessbeistand der Kinder für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen (KG act. 2 S. 43).

E. 3.1 Das Verfahren nach §§ 281 ff. ZPO stellt seiner Natur nach keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbeson- dere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten oder des zum Thema der Beschwerde gemachten Pro- zessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr (allein) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Bestimmung von § 285 ZPO eine Beurteilung der behaupteten Mängel durch die Kassationsinstanz zu- lässt (vgl. dazu nachstehende Erw.II/3.2).

- 7 - Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit ei- nem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Vorbringen oder Rechtsschriften zum integrieren- den Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich – zumal bei Einwänden gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts durch die Vorinstanz – ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, in- dem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegenge- stellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die ange- fochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die- jenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeits- grund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Er- wägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der be- mängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Ak- ten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezo- gen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, be- stimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei- nes anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,

- 8 - N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

E. 3.2 Nach § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Der vorinstanzliche Entscheid hat einen Rechtsstreit über ein dem Bundes- privatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (Ehescheidung) zum Gegenstand und unterliegt der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (vgl. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem auch die Vorschriften des Scheidungsrechts (Art. 111 ff. ZGB) gehören, nicht im kantona- len Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspek-

- 9 - tiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Insoweit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 4, lit.

b) somit nicht die bundesrechtliche Beschwerde, sondern die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde subsidiär.

E. 4 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde bzw. die (teilweise nur schwer nachvollziehbaren) Einwände des Be- schwerdeführers im Einzelnen, was folgt (wobei auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die keinen inhaltlichen Bezug zu den Anordnungen und Erwägungen im angefochtenen Berufungsentscheid erkennen lassen, im Folgen- den nicht weiter eingegangen wird):

E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer (in seinen Anträgen) einleitend verschie- dene bisherige Eingaben und Vorbringen zum "integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erklärt (KG act. 1 S. 2, Antrag 2) und zur Begründung einzelner Ein- wände in pauschaler Weise auf frühere Ausführungen (so insbes. KG act. 1 S. 5 [vor Ziff. 1] und 6 [unten]) oder die "Aktenkundigkeit" bestimmter Umstände oder Tatsachen verweist (so z.B. KG act. 1 S. 4 [lit. c], 5 [lit. i], 6 [Mitte], 8 [Mitte] und 10 [unten]), sind seine Vorbringen nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nach- zuweisen. Darauf ist mangels hinreichender Substanziierung der Beschwerdebe- gründung nicht näher einzugehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3.1).

E. 4.2 Generell unbehelflich ist die Beschwerde auch insoweit, als sie sich auf neue, erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene Behauptungen und erstmals vor Kassationsgericht eingereichte Belege stützt (so insbes. KG act. 1 S. 9 f.). Diese Vorbringen können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden No- venverbots von vornherein keine Berücksichtigung finden. Auch besteht im Kas- sationsverfahren kein Raum für neue Beweisofferten und -abnahmen (wie Zeu- genbefragungen) zur Sache selbst (vgl. KG act. 1 S. 10).

E. 4.3 Nicht einzutreten ist sodann auf den (im Rahmen der Anfechtung des Endendscheids durchaus zulässigen; vgl. § 282 Abs. 2 ZPO) sinngemässen Ein- wand, die Vorinstanz habe die §§ 84 ff. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, in- dem sie dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

- 10 - Rechtspflege entzogen und nach Einreichung der Berufungsschrift (und Erneue- rung des Armenrechtsgesuchs) nicht wieder gewährt habe (KG act. 1 S. 4, lit. f): Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht (unter Hinweis auf die betreffenden Aktenstellen) dar, gegen welche konkreten Erwägungen in welchem der beiden vorinstanzlichen Entscheide, die sich mit der Frage der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren befassen (vgl. OG act. 88 und 106), sich seine Kri- tik überhaupt richtet. Andererseits setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit der von der Vorinstanz (in den Zwischenbeschlüssen vom 30. April und 12. August

2008) hiefür gegebenen Begründung auseinander. Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen auf den (zu) pauschalen und rein appellatorischen Einwand, es sei "nicht nachvollziehbar", weshalb ihm die Vorinstanz mit Beschluss vom

30. April 2008 (OG act. 88) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung mit sofortiger Wirkung entzogen habe, "zumal auf Grund der Beru- fungsanträge und -noven ... nicht auf Aussichtslosigkeit geschlossen werden" könne (KG act. 1 S. 4, lit. f). Dabei scheint er allerdings zu übersehen, dass die Berufungsanträge am 30. April 2008 noch gar nicht gestellt und die Berufungsno- ven noch nicht vorgetragen worden waren, weshalb es gar nicht möglich war, sie beim Entscheid betreffend Entzug des prozessualen Armenrechts zur Prüfung der Prozessaussichten heranzuziehen. Jedenfalls vermögen die diesbezüglichen Vor- bringen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde nicht zu genügen (§ 288 ZPO; vorne, Erw. II/3.1).

E. 4.4 Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer (in den Rechts- mittelanträgen) erhobenen Rüge der Gehörsverweigerung bezüglich der Würdi- gung des Gutachtens vom 6. April 2005 (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3.2). Denn auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer, anhand präziser Aktenhinweise darzulegen, welche konkreten Erwägungen oder tatsäch- lichen Annahmen der Vorinstanz er damit bemängelt, dass und wo er vergeblich versucht habe, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen, wo er auf welche konkreten Mängel des Gutachtens hingewiesen und die Einholung einer neuen, aktuellen Expertise beantragt habe. Da es in Anbetracht des Rügeprinzips nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den (recht umfangreichen) vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu su-

- 11 - chen, kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO; vorne, Erw. II/3.1).

E. 4.5 Gleiches würde gelten, sollte der Beschwerdeführer die dem unentgelt- lichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und dem Prozessbeistand der beiden Kinder zugesprochenen Prozessentschädigungen für das Berufungsver- fahren von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resp. Fr. 3'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 45, Disp.-Ziff. 8 und 9) als zu hoch beanstanden, was aus der Beschwerde allerdings nicht schlüssig hervorgeht (vgl. KG act. 1 S. 5, lit. g). Auch darauf könn- te mangels rechtsgenügender Substanziierung und aktenmässiger Dokumentie- rung der Rüge nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen liesse sich selbst bei materieller Prüfung der Rüge, welche unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO zu erfolgen hätte (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), nicht ernsthaft behaupten, die zugesprochenen Entschädigungen erschienen im Lichte der für die Bemessung der Prozessentschädigungen ein- schlägigen Bestimmungen von § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und § 12 AnwGebV als völ- lig unangemessen. Somit verletzt die Festsetzung der Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren in quantitativer Hinsicht kein klares materielles Recht (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Daneben kann auf die im nämlichen Zusammenhang erhobene, gegen Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge, es lasse sich nicht nachvollziehen, dass die (zweitinstanzliche) Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- fest- gesetzt und zudem Fr. 501.-- für ein nicht bestehendes Gutachten in Rechnung gestellt worden seien (KG act. 1 S. 5, lit. g a.E.), auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten – im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben – nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwal- tung handelt. Dementsprechend sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird –

- 12 - diesbezügliche Mängel, d.h. Einwände gegen die Höhe und Zusammensetzung der Gerichtskosten, nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kas- sationsinstanz, sondern mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde gel- tend zu machen (§ 206 GVG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Kass.-Nr. AA090170 und AA090171 vom 25.1.2010 i.S. P. und P.c.K., Erw. 2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli/Grob-Andermacher, a.a.O., § 39 Rz 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58).

E. 4.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Urteils beruhe insofern auf einer aktenwidrigen und willkürlichen tat- sächlichen Annahme sowie auf einer Verletzung materiellen Rechts, als die Vor- instanz verkannt habe, dass es sich bei den BVG-Guthaben von Fr. 19'770.-- um Bruttoerträge handle, welche beim Bezug zu versteuern gewesen seien, weshalb es nicht sachgerecht sei, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 124 ZGB zu ver- pflichten, der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Bruttoertrages zu bezahlen (KG act. 1 S. 5, lit. h). Auch in diesem Zusammenhang legt er aber nicht dar, gegen welche Erwägungen bzw. welche wo (Aktenstelle) getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz sich sein Einwand richtet, und er zeigt auch nicht mit konkreten Hinweisen auf, aufgrund welcher Stellen in den vorinstanzlichen Akten diese aktenwidrig oder willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) sein sollten. Überdies wird die Frage, nach welchen Grundsätzen eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu bemessen und ob bei deren Festsetzung auf Brutto- oder Nettobeträge abzustellen sei, vom materiellen Bundesrecht geregelt. Damit kann sie im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht mit freier Kog- nition geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG), womit sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2). Auch insoweit muss die Beschwerde von der Hand gewiesen werden.

E. 4.7 Bezüglich des Einwands, im Rubrum des angefochtenen Entscheids sei der Bürgerort der Kinder nicht korrekt festgehalten (KG act. 1 S. 5, lit. i), ist zu be-

- 13 - achten, dass gemäss § 281 ZPO gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid (nur dann) Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeits- grund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben bzw. für diesen eine Belastung darstellen (sog. Beschwer; vgl. dazu ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa; 107 Nr. 28, Erw. 4.2/b, je m.w.Hinw.). Da es sich beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen des gerügten Mangels bzw. der Beschwer um eine Rechtsmittelvoraussetzung handelt, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO), und da in casu nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan) ist, inwiefern sich der behauptete Mangel im Rubrum des ange- fochtenen Entscheids – sollte er tatsächlich vorliegen – zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt haben könnte, ist auch in diesem Punkt auf die (im Übrigen wiederum nur unzureichend spezifizierte) Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4.8 Gleich zu entscheiden, d.h. auf die Beschwerde nicht einzutreten ist auch insoweit, als in der Beschwerdeschrift (gegen den vorinstanzlichen Be- schluss) sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Erstinstanz anzuweisen, dem (im erstinstanzlichen Verfahren un- entgeltlichen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Aufwand gemäss Ab- rechnung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, weshalb dies nachzuholen sei (KG act. 1 S. 3, Antrag 3.3.1). Der Beschwerdeführer, in dessen (alleinigem) Na- men die (gesamte) Beschwerde und damit auch die Rüge unterlassener Anwei- sung zur Entschädigung des Rechtsvertreters erhoben wird (vgl. KG act. 1 S. 1), ist durch den behaupteten Mangel nämlich nicht in seinen eigenen Rechten be- troffen; vielmehr würde sich der Fehler – sollte er zu bejahen sein – einzig auf die Rechtsstellung seines (vor Erstinstanz unentgeltlichen) Rechtsvertreters auswir- ken. Damit ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt aber nicht beschwert und

- 14 - folglich auch nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. ZR 107 Nr. 68, Erw. 3/b m.w.Hinw.). Im Übrigen steht es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch ohne entsprechende Anweisung frei, der Erstinstanz seine Honorarnote einzureichen, damit diese seine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festsetze (vgl. § 17 Abs. 1 AnwGebV).

E. 4.9 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Entscheid angeführten Berufungsanträge stimmten nicht mit den wirklichen Berufungsanträ- gen überein (KG act. 1 S. 5, lit. j). Dabei zeigt er allerdings nicht einmal ansatz- weise auf, inwiefern und in Anbetracht welcher Aktenstellen dies der Fall sein soll- te. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, ob tatsächlich Abweichungen zwischen den vom Beschwerdeführer gestellten und den im angefochtenen Entscheid wie- dergegebenen bzw. dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Beru- fungsanträgen bestehen und ob sich diese bejahendenfalls zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt haben (vgl. dazu vorstehende Erw. II/4.7). Auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3.1).

E. 4.10 Soweit der Beschwerdeführer ferner bemängelt, dass der Prozessbei- stand der Kinder es in unverständlicher Weise unterlassen habe, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen und sie persönlich zu befragen (KG act. 1 S. 10 f., Ziff. 4), geht seine Rüge schon deshalb an der Sache vorbei, weil er sich damit gegen ein Verhalten des Rechtsvertreters der Verfahrensbeteiligten wendet. Ein Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 ZPO kann aber nur vom Gericht, dessen Entscheid angefochten wird (d.h. von der Vorinstanz), gesetzt werden, nicht jedoch von ei- ner Prozesspartei, einem Verfahrensbeteiligten oder ihrem Rechtsvertreter. Der Beschwerde zugänglich sind mit anderen Worten nur Rügen, mit denen Verfah- rens- oder Rechtsverletzungen beanstandet werden, welche die Vorinstanz be- gangen hat; Prozessparteien, Verfahrensbeteiligte oder deren Vertreter können demgegenüber durch ihr Verhalten keinen Nichtigkeitsgrund setzen (Kass.-Nr.

- 15 - AA080110 vom 24.4.2009 i.S. F.c.F., Erw. II/3). Diesbezüglich geht die Be- schwerde an der Sache vorbei. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur fehlenden persön- lichen Befragung der Kinder (KG act. 1 S. 10 f., Ziff. 4) daneben auch der Vorin- stanz vorwerfen, zu Unrecht keine Kinderanhörung vorgenommen zu haben (was aus der Beschwerde nicht schlüssig hervorgeht), würde er damit die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (Art. 144 ZGB) rügen. Da das Bundesgericht die richtige Anwendung von Art. 144 ZGB im Rahmen der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde in Zivilsachen mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG), wäre die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2).

E. 4.11 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzlichen Ver- zicht auf Einholung eines aktuellen kinder-psychologischen/psychiatrischen Gut- achtens sei eine Verletzung der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsma- xime und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 27) zu erblicken (KG act. 1 S. 4 [lit. c] und 11 [Ziff. 5]). Die damit zur Prüfung gestellte Frage, inwieweit das Gericht verpflichtet ist, in Scheidungsverfahren, in denen auch Kinderbelange (wie insbesondere die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge) zu regeln sind, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären bzw. die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen von sich aus zu eruieren und dabei auch Sachverständige beizuziehen, beurteilt sich nach Art. 145 Abs. 1 und 2 ZGB. Folglich wird auch mit dem Vorwurf der Missachtung der Untersuchungsmaxime eine Verletzung von (formellem) Bundesrecht gerügt, des- sen richtige Anwendung der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Damit ist die Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen und die Be- schwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2; Kuhn/Nietlis- pach, a.a.O., S. 303 mit Anm. 36).

E. 4.12 Unzulässig und deshalb von der Hand zu weisen ist auch der im näm- lichen Kontext erhobene Einwand, es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge dem Wunsch des Sohnes A., beim Beschwer-

- 16 - deführer zu leben, nicht entsprochen habe (KG act. 1 S. 11): Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift Hinweise auf konkrete Aktenstellen fehlen, aus de- nen hervorgeht, dass A. einen entsprechenden Wunsch geäussert hat, wird die (Rechts-)Frage, aufgrund welcher Kriterien ein unmündiges Kind unter die elterli- che Sorge welches Elternteils zu stellen ist, vom materiellen Bundesrecht geregelt (Art. 133 ZGB). Folglich ist die Frage, ob dem behaupteten Wunsch A.'s hätte ent- sprochen werden müssen, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu entscheiden (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2).

E. 4.13 Schliesslich wird auch mit den übrigen Ausführungen in der Beschwer- deschrift kein Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO aufgezeigt. Denn diese erschöpfen sich in einer blossen (subjektiven) Schilderung der bisherigen Ent- wicklung des Rechtsstreits, des Verhaltens der Parteien (auch nach Ergehen des angefochtenen Urteils) und weiterer Umstände sowie in einer Kritik am Verhalten der Beiständin der Kinder, ohne dass dabei auf bestimmte Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid Bezug genommen oder konkrete Nichtigkeitsgründe des Be- rufungsentscheids geltend gemacht würden (KG act. 1 S. 5-7 [Ziff. 1], 7-8 [Ziff. 2], 8-10 [Ziff. 3]); ein solcher lässt sich insbesondere auch mit dem pauschalen Ein- wand nicht nachweisen, aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen könne "auf die Information, welche die Beiständin weitergibt, ... nicht abgestellt werden" (KG act. 1 S. 10 [Mitte]).

E. 4.14 Nachdem der angefochtene Berufungsentscheid sowie die vorange- gangenen Zwischenbeschlüsse betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren in der Sache selbst einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhalten (bzw. hinsichtlich derselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz beschlossene und formell mitange- fochtene (KG act. 1 S. 3 [Antrag 3.3] und 11 unten), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 ZPO entsprechende Kosten- und Ent- schädigungsregelung (KG act. 2 S. 45, Disp.-Ziff. 7-9) aufzuheben. Im Übrigen werden diesbezüglich auch keine rechtsgenügenden Rügen erhoben (vgl. auch vorne, Erw. II/4.5).

- 17 -

E. 5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen wird, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 18. August 2009 (KG act. 2) zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem der kassations- gerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Vielmehr genügen die darin erhobenen Rügen, soweit der Beschwerdefüh- rer durch die damit beanstandeten Anordnungen überhaupt beschwert ist, entwe- der den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwer- de nicht, oder es wird in unzulässiger Weise die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Demzufolge kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden (§ 288 und § 285 ZPO). III.

1. Der Beschwerdeführer, der nicht mehr im Genuss des ihm von der Erstin- stanz gewährten prozessualen Armenrechts steht (vgl. OG act. 88 und 106), er- sucht (auch) für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unent- geltlichen Rechtsbeistand (KG act. 1 S. 2, Antrag 1).

Dispositiv
  1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Kassationsverfahren werden abgewiesen.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.
  4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. ____, für das Kassationsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt lic. iur. ____ die Ent- schädigung aus der Gerichtskasse entrichtet.
  6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Prozessbeistand der Verfah- rensbeteiligten, Rechtsanwalt lic. iur. ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt lic. iur. ____ die Ent- schädigung aus der Gerichtskasse entrichtet.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheides des Obergerichts vom 18. August 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). - 23 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten, die I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. FE040244), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090137/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekre- tär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2010 in Sachen X., ..., Beklagter, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., ..., Klägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ sowie

1. A., ...,

2. B., ..., Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Ehescheidung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil und einen Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2009 (LC080002/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Parteien haben am 12. März 1998 geheiratet. Am 2. April 1998 wurde ihr gemeinsamer Sohn A. (Verfahrensbeteiligter 1) und am 16. November 2000 die gemeinsame Tochter B. (Verfahrensbeteiligte 2) geboren.

2. Nachdem der Beklagte, Appellant, Anschlussappellat und Beschwerde- führer (nachfolgend Beschwerdeführer) die eheliche Wohnung im März 2002 ver- lassen hatte und das Getrenntleben der Parteien mit Verfügungen des Eheschutz- richters des Bezirksgerichts Q. vom 7. Mai 2002 und 26. November 2003 geregelt worden war (vgl. ER act. 19/8/37 und 19/21), verlangte die Klägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden Beschwerdegeg- nerin) am 18. Mai 2004 beim Friedensrichteramt Q. die Ehescheidung (vgl. ER act. 1). Mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirks Q. (Erstinstanz) vom 11. Dezember 2007 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden und die Nebenfolgen der Scheidung geregelt (Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder an die Beschwerdegegnerin, Festsetzung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers, Weiterführung der bereits im Ehe- schutzverfahren angeordneten [Kinder-]Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Kinderun- terhaltsbeiträgen, Teilung der Austrittsleistung der Vorsorgeeinrichtung des Be- schwerdeführers, Vormerknahme vom Verzicht der Beschwerdegegnerin auf per- sönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB sowie von der bereits er- folgten güterrechtlichen Auseinandersetzung). Zudem bewilligte die Erstinstanz mit Verfügung desselben Datums beiden Parteien die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung (ER act. 74 = OG act. 83).

3. Gegen das erstinstanzliche Urteil erklärte der Beschwerdeführer rechtzei- tig Berufung (ER act. 79 = OG act. 84). Da er es auf entsprechende Verfügung vom 12. Februar 2008 (OG act. 86) hin unterlassen hatte, seine Berufungsanträge zu stellen und seine allfälligen Berufungsnoven zu nennen, beschloss die I. Zivil-

- 3 - kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 30. April 2008, ihm wegen Aussichtslosigkeit der Berufung die Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung mit sofortiger Wirkung zu entziehen (OG act. 88). In seiner unter dem 23. Juni 2008 eingereichten Berufungsbegründung verlangte der Beschwerdeführer alsdann die Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden Kinder (eventualiter nur für den Sohn A.) an sich, die Einräumung eines Besuchsrechts für die Beschwerdegegnerin, die Aufhebung der Kinderbei- standschaft (eventualiter nur mit Bezug auf den Sohn A.), die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen sowie die er- satzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Anweisung an seine Vorsorgeeinrich- tung, von seiner Austrittsleistung einen Betrag von Fr. 5'346.-- auf ein Freizügig- keitskonto der Beschwerdegegnerin zu überweisen (OG act. 98 S. 1 f.; s.a. OG act. 123); überdies stellte er ein Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armen- rechts (OG act. 98 S. 2 [Antrag 11] und 3). Letzteres wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 12. August 2008 ab (OG act. 106); zugleich auferlegte sie dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren eine Prozesskaution von Fr. 10'000.--, die innert Frist geleistet wurde (OG act. 107-109). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Prozessbeistands der Kinder zu den Berufungs- anträgen (OG act. 113), der Berufungsantwortschrift, anlässlich welcher die Be- schwerdegegnerin mit Bezug auf die Teilung der vorsorgerechtlichen Austrittsleis- tung Anschlussberufung erhob (OG act. 114), der Anschlussberufungsantwort (OG act. 123) und nach weiteren prozessleitenden Beschlüssen (OG act. 134 und

141) fand am 12. Februar 2009 die mündliche Berufungsverhandlung statt (OG Prot. S. 19 ff.). Im Anschluss daran folgten weitere prozessuale Anordnungen und Abklärungen (vgl. dazu im Einzelnen OG act. 194 = KG act. 2 S. 9 f.). Am 18. August 2009 erging das zweitinstanzliche Urteil (KG act. 2). Darin stellte (auch) die Vorinstanz die Kinder A. und B. unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin (Disp.-Ziff. 1), und sie räumte dem Beschwerdeführer, den sie zur Zahlung indexierter Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 650.-- pro Monat verpflichtete (Disp.-Ziff. 4), ein Besuchsrecht ein (Disp.-Ziff. 2). Ausserdem wurde die bestehende Beistandschaft weitergeführt und die zuständige Vormund- schaftsbehörde ersucht, den Kindern einen Beistand zu ernennen, dem insbe-

- 4 - sondere die Regelung und Überwachung des Besuchsrechts übertragen wurde (Disp.-Ziff. 3). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Auf- hebung der erstinstanzlichen Regelung des Vorsorgeausgleichs, der Beschwer- degegnerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 9'885.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Die Kosten des Berufungsverfahrens aufer- legte sie dem Beschwerdeführer, und sie verpflichtete diesen, dem Rechtsvertre- ter der Beschwerdegegnerin und dem Prozessbeistand der verfahrensbeteiligten Kinder für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'228.-- resp. Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 7-9). Mit gleichentags ergangenem Be- schluss wies die Vorinstanz die Erstinstanz schliesslich an, die Entschädigung für den Prozessbeistand der Kinder für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen (KG act. 2 S. 43).

4. Gegen das dem Beschwerdeführer am 2. September 2009 zugestellte (OG act. 195/1), als Berufungs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähige (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü- rich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtliche Urteil und den gleichzeitig ergangenen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 2. Oktober 2009 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung der angefochtenen Ent- scheide (Urteil und Beschluss; KG act. 1 S. 2, Antrag 3). Daneben stellt er (in un- übersichtlicher Formulierung) verschiedene weitere Anträge, die sich zum einen Teil auf das Kassationsverfahren beziehen und anderenteils die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens (nach erfolgter Aufhebung des Berufungsentscheids) bzw. den neu zu treffenden Sachentscheid betreffen (KG act. 1 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2009 wurden die vorinstanzlichen Ak- ten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8). Eine Kaution (nach § 75 Abs. 1 ZPO) war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, nachdem er (zumindest sinngemäss)

- 5 - auch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung vor Berufungsinstanz mitanficht (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO und KG act. 1 S. 3, Antrag 3.3). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde ver- zichtet (KG act. 9). Demgegenüber lassen die Beschwerdegegnerin in ihrer recht- zeitig erstatteten (vgl. KG act. 5 und 6/2) Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2009 (KG act. 10) und die Verfahrensbeteiligten in ihrer ebenfalls fristwahrenden (vgl. KG act. 5 und 6/3) Stellungnahme vom 21. Oktober 2009 (KG act. 13) bean- tragen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Diese Eingaben wurden dem Beschwerdeführer unter dem 16. bzw. 22. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 11, 12/1, 14 und 15/1). Weitere Stel- lungnahmen zur Sache sind nicht eingegangen. Hingegen erfolgten verschiedene Mitteilungen der Parteien betreffend den Wohnsitz des Beschwerdeführers, die jeweils zur Berichtigung des Rubrums des Kassationsverfahrens führten (vgl. KG act. 16-18, 23-25, 28 und 30-32). Schliesslich wurde ein Schreiben der Vormund- schaftsbehörde Z. vom 8. Dezember 2009, in dem über die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts berichtet und der Erlass allfälliger Massnahmen angeregt wurde (KG act. 20), zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weitergeleitet (KG act. 21; s.a. KG act. 34). II.

1. Die Vorinstanz umriss in ihrer Entscheidbegründung zunächst den Ge- genstand des Berufungsverfahrens (KG act. 2 S. 10 f., Erw. II). Alsdann widmete sie sich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge über die Kinder, welche beide Parteien je für sich reklamier(t)en. Dabei gelangte sie – wie vor ihr bereits die Erstinstanz (ER act. 74 S. 17 ff.) – in einlässlicher Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die beiden Kinder A. und B. unter die elterliche Sorge der Be- schwerdegegnerin zu stellen seien (KG act. 2 S. 12-36, Erw. III). Im Anschluss daran legte die Vorinstanz dar, weshalb sich unter diesen Umständen weitere Ausführungen zu den beklagtischen Anträgen betreffend Besuchsrecht, Kinderun-

- 6 - terhaltsbeiträge und Beistandschaft für die Kinder erübrigen würden (KG act. 2 S. 37, Erw. IV). Sodann befasste sie sich mit der Regelung des Vorsorgeausgleichs, welcher aus den von ihr genannten Gründen in der Weise zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine Entschädigung von Fr. 9'885.-- bezahlen müsse (KG act. 2 S. 38-42, Erw. V). Schliesslich begründete die Vorinstanz die für das Berufungsverfahren zu treffen- de Nebenfolgenregelung (KG act. 2 S. 42-43, Erw. VI).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz hauptsächlich vor, im Zusam- menhang mit der Zuteilung der elterlichen Sorge über die beiden Kinder aktenwid- rige oder willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt zu haben; insoweit leide der angefochtene Ent- scheid an den Nichtigkeitsgründen gemäss § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (KG act. 1 S. 4, lit. c). Überdies beanstandet er die vorinstanzliche Regelung des Vorsorge- ausgleichs (KG act. 1 S. 3, Anträge 3.4 und 3.5, und S. 5, lit. h) und der Neben- folgen (KG act. 1 S. 3, Antrag 3.3).

3. Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Rügen einge- gangen wird (vgl. nachstehende Erw. II/4.1-4.14), ist der Beschwerdeführer auf zwei Besonderheiten des Kassationsverfahrens hinzuweisen. 3.1. Das Verfahren nach §§ 281 ff. ZPO stellt seiner Natur nach keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbeson- dere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten oder des zum Thema der Beschwerde gemachten Pro- zessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr (allein) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Bestimmung von § 285 ZPO eine Beurteilung der behaupteten Mängel durch die Kassationsinstanz zu- lässt (vgl. dazu nachstehende Erw.II/3.2).

- 7 - Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Er- wägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit ei- nem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht deshalb auch nicht an, frühere Vorbringen oder Rechtsschriften zum integrieren- den Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich – zumal bei Einwänden gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts durch die Vorinstanz – ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, in- dem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegenge- stellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die ange- fochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die- jenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeits- grund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Er- wägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der be- mängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Ak- ten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezo- gen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, be- stimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vo- rinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei- nes anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den for- mellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,

- 8 - N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). 3.2. Nach § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unter- liegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbe- schwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Der vorinstanzliche Entscheid hat einen Rechtsstreit über ein dem Bundes- privatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (Ehescheidung) zum Gegenstand und unterliegt der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (vgl. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Demzufolge ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem auch die Vorschriften des Scheidungsrechts (Art. 111 ff. ZGB) gehören, nicht im kantona- len Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspek-

- 9 - tiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Insoweit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 4, lit.

b) somit nicht die bundesrechtliche Beschwerde, sondern die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde subsidiär.

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde bzw. die (teilweise nur schwer nachvollziehbaren) Einwände des Be- schwerdeführers im Einzelnen, was folgt (wobei auf diejenigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die keinen inhaltlichen Bezug zu den Anordnungen und Erwägungen im angefochtenen Berufungsentscheid erkennen lassen, im Folgen- den nicht weiter eingegangen wird): 4.1. Soweit der Beschwerdeführer (in seinen Anträgen) einleitend verschie- dene bisherige Eingaben und Vorbringen zum "integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erklärt (KG act. 1 S. 2, Antrag 2) und zur Begründung einzelner Ein- wände in pauschaler Weise auf frühere Ausführungen (so insbes. KG act. 1 S. 5 [vor Ziff. 1] und 6 [unten]) oder die "Aktenkundigkeit" bestimmter Umstände oder Tatsachen verweist (so z.B. KG act. 1 S. 4 [lit. c], 5 [lit. i], 6 [Mitte], 8 [Mitte] und 10 [unten]), sind seine Vorbringen nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nach- zuweisen. Darauf ist mangels hinreichender Substanziierung der Beschwerdebe- gründung nicht näher einzugehen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3.1). 4.2. Generell unbehelflich ist die Beschwerde auch insoweit, als sie sich auf neue, erstmals im Kassationsverfahren vorgetragene Behauptungen und erstmals vor Kassationsgericht eingereichte Belege stützt (so insbes. KG act. 1 S. 9 f.). Diese Vorbringen können aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden No- venverbots von vornherein keine Berücksichtigung finden. Auch besteht im Kas- sationsverfahren kein Raum für neue Beweisofferten und -abnahmen (wie Zeu- genbefragungen) zur Sache selbst (vgl. KG act. 1 S. 10). 4.3. Nicht einzutreten ist sodann auf den (im Rahmen der Anfechtung des Endendscheids durchaus zulässigen; vgl. § 282 Abs. 2 ZPO) sinngemässen Ein- wand, die Vorinstanz habe die §§ 84 ff. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV verletzt, in- dem sie dem Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

- 10 - Rechtspflege entzogen und nach Einreichung der Berufungsschrift (und Erneue- rung des Armenrechtsgesuchs) nicht wieder gewährt habe (KG act. 1 S. 4, lit. f): Einerseits legt der Beschwerdeführer nicht (unter Hinweis auf die betreffenden Aktenstellen) dar, gegen welche konkreten Erwägungen in welchem der beiden vorinstanzlichen Entscheide, die sich mit der Frage der unentgeltlichen Rechts- pflege im Berufungsverfahren befassen (vgl. OG act. 88 und 106), sich seine Kri- tik überhaupt richtet. Andererseits setzt er sich nicht einmal ansatzweise mit der von der Vorinstanz (in den Zwischenbeschlüssen vom 30. April und 12. August

2008) hiefür gegebenen Begründung auseinander. Statt dessen beschränkt er sich im Wesentlichen auf den (zu) pauschalen und rein appellatorischen Einwand, es sei "nicht nachvollziehbar", weshalb ihm die Vorinstanz mit Beschluss vom

30. April 2008 (OG act. 88) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsver- beiständung mit sofortiger Wirkung entzogen habe, "zumal auf Grund der Beru- fungsanträge und -noven ... nicht auf Aussichtslosigkeit geschlossen werden" könne (KG act. 1 S. 4, lit. f). Dabei scheint er allerdings zu übersehen, dass die Berufungsanträge am 30. April 2008 noch gar nicht gestellt und die Berufungsno- ven noch nicht vorgetragen worden waren, weshalb es gar nicht möglich war, sie beim Entscheid betreffend Entzug des prozessualen Armenrechts zur Prüfung der Prozessaussichten heranzuziehen. Jedenfalls vermögen die diesbezüglichen Vor- bringen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde nicht zu genügen (§ 288 ZPO; vorne, Erw. II/3.1). 4.4. Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer (in den Rechts- mittelanträgen) erhobenen Rüge der Gehörsverweigerung bezüglich der Würdi- gung des Gutachtens vom 6. April 2005 (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3.2). Denn auch in diesem Zusammenhang unterlässt es der Beschwerdeführer, anhand präziser Aktenhinweise darzulegen, welche konkreten Erwägungen oder tatsäch- lichen Annahmen der Vorinstanz er damit bemängelt, dass und wo er vergeblich versucht habe, Ergänzungsfragen an den Gutachter zu stellen, wo er auf welche konkreten Mängel des Gutachtens hingewiesen und die Einholung einer neuen, aktuellen Expertise beantragt habe. Da es in Anbetracht des Rügeprinzips nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den (recht umfangreichen) vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu su-

- 11 - chen, kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO; vorne, Erw. II/3.1). 4.5. Gleiches würde gelten, sollte der Beschwerdeführer die dem unentgelt- lichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und dem Prozessbeistand der beiden Kinder zugesprochenen Prozessentschädigungen für das Berufungsver- fahren von Fr. 4'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) resp. Fr. 3'000.-- (vgl. KG act. 2 S. 45, Disp.-Ziff. 8 und 9) als zu hoch beanstanden, was aus der Beschwerde allerdings nicht schlüssig hervorgeht (vgl. KG act. 1 S. 5, lit. g). Auch darauf könn- te mangels rechtsgenügender Substanziierung und aktenmässiger Dokumentie- rung der Rüge nicht näher eingegangen werden. Im Übrigen liesse sich selbst bei materieller Prüfung der Rüge, welche unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO zu erfolgen hätte (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28), nicht ernsthaft behaupten, die zugesprochenen Entschädigungen erschienen im Lichte der für die Bemessung der Prozessentschädigungen ein- schlägigen Bestimmungen von § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und § 12 AnwGebV als völ- lig unangemessen. Somit verletzt die Festsetzung der Prozessentschädigungen für das Berufungsverfahren in quantitativer Hinsicht kein klares materielles Recht (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 3, Erw. II/4). Daneben kann auf die im nämlichen Zusammenhang erhobene, gegen Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge, es lasse sich nicht nachvollziehen, dass die (zweitinstanzliche) Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- fest- gesetzt und zudem Fr. 501.-- für ein nicht bestehendes Gutachten in Rechnung gestellt worden seien (KG act. 1 S. 5, lit. g a.E.), auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten – im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben – nach ständiger Praxis nicht um einen Akt der Rechtsprechung, sondern um einen solchen der Justizverwal- tung handelt. Dementsprechend sind – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird –

- 12 - diesbezügliche Mängel, d.h. Einwände gegen die Höhe und Zusammensetzung der Gerichtskosten, nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kas- sationsinstanz, sondern mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde gel- tend zu machen (§ 206 GVG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG; ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Kass.-Nr. AA090170 und AA090171 vom 25.1.2010 i.S. P. und P.c.K., Erw. 2; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Walder-Richli/Grob-Andermacher, a.a.O., § 39 Rz 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58). 4.6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, Dispositiv-Ziffer 5 des an- gefochtenen Urteils beruhe insofern auf einer aktenwidrigen und willkürlichen tat- sächlichen Annahme sowie auf einer Verletzung materiellen Rechts, als die Vor- instanz verkannt habe, dass es sich bei den BVG-Guthaben von Fr. 19'770.-- um Bruttoerträge handle, welche beim Bezug zu versteuern gewesen seien, weshalb es nicht sachgerecht sei, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 124 ZGB zu ver- pflichten, der Beschwerdegegnerin die Hälfte des Bruttoertrages zu bezahlen (KG act. 1 S. 5, lit. h). Auch in diesem Zusammenhang legt er aber nicht dar, gegen welche Erwägungen bzw. welche wo (Aktenstelle) getroffenen tatsächlichen Fest- stellungen der Vorinstanz sich sein Einwand richtet, und er zeigt auch nicht mit konkreten Hinweisen auf, aufgrund welcher Stellen in den vorinstanzlichen Akten diese aktenwidrig oder willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) sein sollten. Überdies wird die Frage, nach welchen Grundsätzen eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu bemessen und ob bei deren Festsetzung auf Brutto- oder Nettobeträge abzustellen sei, vom materiellen Bundesrecht geregelt. Damit kann sie im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht mit freier Kog- nition geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG), womit sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen ist (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2). Auch insoweit muss die Beschwerde von der Hand gewiesen werden. 4.7. Bezüglich des Einwands, im Rubrum des angefochtenen Entscheids sei der Bürgerort der Kinder nicht korrekt festgehalten (KG act. 1 S. 5, lit. i), ist zu be-

- 13 - achten, dass gemäss § 281 ZPO gegen einen (beschwerdefähigen) Entscheid (nur dann) Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden kann, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeits- grund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben bzw. für diesen eine Belastung darstellen (sog. Beschwer; vgl. dazu ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa; 107 Nr. 28, Erw. 4.2/b, je m.w.Hinw.). Da es sich beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen des gerügten Mangels bzw. der Beschwer um eine Rechtsmittelvoraussetzung handelt, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO), und da in casu nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan) ist, inwiefern sich der behauptete Mangel im Rubrum des ange- fochtenen Entscheids – sollte er tatsächlich vorliegen – zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt haben könnte, ist auch in diesem Punkt auf die (im Übrigen wiederum nur unzureichend spezifizierte) Beschwerde nicht einzutreten. 4.8. Gleich zu entscheiden, d.h. auf die Beschwerde nicht einzutreten ist auch insoweit, als in der Beschwerdeschrift (gegen den vorinstanzlichen Be- schluss) sinngemäss geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Erstinstanz anzuweisen, dem (im erstinstanzlichen Verfahren un- entgeltlichen) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Aufwand gemäss Ab- rechnung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, weshalb dies nachzuholen sei (KG act. 1 S. 3, Antrag 3.3.1). Der Beschwerdeführer, in dessen (alleinigem) Na- men die (gesamte) Beschwerde und damit auch die Rüge unterlassener Anwei- sung zur Entschädigung des Rechtsvertreters erhoben wird (vgl. KG act. 1 S. 1), ist durch den behaupteten Mangel nämlich nicht in seinen eigenen Rechten be- troffen; vielmehr würde sich der Fehler – sollte er zu bejahen sein – einzig auf die Rechtsstellung seines (vor Erstinstanz unentgeltlichen) Rechtsvertreters auswir- ken. Damit ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt aber nicht beschwert und

- 14 - folglich auch nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. ZR 107 Nr. 68, Erw. 3/b m.w.Hinw.). Im Übrigen steht es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch ohne entsprechende Anweisung frei, der Erstinstanz seine Honorarnote einzureichen, damit diese seine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festsetze (vgl. § 17 Abs. 1 AnwGebV). 4.9. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Entscheid angeführten Berufungsanträge stimmten nicht mit den wirklichen Berufungsanträ- gen überein (KG act. 1 S. 5, lit. j). Dabei zeigt er allerdings nicht einmal ansatz- weise auf, inwiefern und in Anbetracht welcher Aktenstellen dies der Fall sein soll- te. Es lässt sich deshalb nicht feststellen, ob tatsächlich Abweichungen zwischen den vom Beschwerdeführer gestellten und den im angefochtenen Entscheid wie- dergegebenen bzw. dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Beru- fungsanträgen bestehen und ob sich diese bejahendenfalls zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt haben (vgl. dazu vorstehende Erw. II/4.7). Auch diesbezüglich genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (§ 288 ZPO und vorne, Erw. II/3.1). 4.10. Soweit der Beschwerdeführer ferner bemängelt, dass der Prozessbei- stand der Kinder es in unverständlicher Weise unterlassen habe, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen und sie persönlich zu befragen (KG act. 1 S. 10 f., Ziff. 4), geht seine Rüge schon deshalb an der Sache vorbei, weil er sich damit gegen ein Verhalten des Rechtsvertreters der Verfahrensbeteiligten wendet. Ein Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 ZPO kann aber nur vom Gericht, dessen Entscheid angefochten wird (d.h. von der Vorinstanz), gesetzt werden, nicht jedoch von ei- ner Prozesspartei, einem Verfahrensbeteiligten oder ihrem Rechtsvertreter. Der Beschwerde zugänglich sind mit anderen Worten nur Rügen, mit denen Verfah- rens- oder Rechtsverletzungen beanstandet werden, welche die Vorinstanz be- gangen hat; Prozessparteien, Verfahrensbeteiligte oder deren Vertreter können demgegenüber durch ihr Verhalten keinen Nichtigkeitsgrund setzen (Kass.-Nr.

- 15 - AA080110 vom 24.4.2009 i.S. F.c.F., Erw. II/3). Diesbezüglich geht die Be- schwerde an der Sache vorbei. Sollte der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur fehlenden persön- lichen Befragung der Kinder (KG act. 1 S. 10 f., Ziff. 4) daneben auch der Vorin- stanz vorwerfen, zu Unrecht keine Kinderanhörung vorgenommen zu haben (was aus der Beschwerde nicht schlüssig hervorgeht), würde er damit die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (Art. 144 ZGB) rügen. Da das Bundesgericht die richtige Anwendung von Art. 144 ZGB im Rahmen der gegen den angefochtenen Entscheid zulässigen Beschwerde in Zivilsachen mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG), wäre die Nichtigkeitsbeschwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2). 4.11. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, im vorinstanzlichen Ver- zicht auf Einholung eines aktuellen kinder-psychologischen/psychiatrischen Gut- achtens sei eine Verletzung der in Kinderbelangen geltenden Untersuchungsma- xime und damit eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 27) zu erblicken (KG act. 1 S. 4 [lit. c] und 11 [Ziff. 5]). Die damit zur Prüfung gestellte Frage, inwieweit das Gericht verpflichtet ist, in Scheidungsverfahren, in denen auch Kinderbelange (wie insbesondere die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge) zu regeln sind, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären bzw. die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen von sich aus zu eruieren und dabei auch Sachverständige beizuziehen, beurteilt sich nach Art. 145 Abs. 1 und 2 ZGB. Folglich wird auch mit dem Vorwurf der Missachtung der Untersuchungsmaxime eine Verletzung von (formellem) Bundesrecht gerügt, des- sen richtige Anwendung der freien Prüfung durch das Bundesgericht unterliegt. Damit ist die Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen und die Be- schwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2; Kuhn/Nietlis- pach, a.a.O., S. 303 mit Anm. 36). 4.12. Unzulässig und deshalb von der Hand zu weisen ist auch der im näm- lichen Kontext erhobene Einwand, es sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz bei der Zuteilung der elterlichen Sorge dem Wunsch des Sohnes A., beim Beschwer-

- 16 - deführer zu leben, nicht entsprochen habe (KG act. 1 S. 11): Abgesehen davon, dass in der Beschwerdeschrift Hinweise auf konkrete Aktenstellen fehlen, aus de- nen hervorgeht, dass A. einen entsprechenden Wunsch geäussert hat, wird die (Rechts-)Frage, aufgrund welcher Kriterien ein unmündiges Kind unter die elterli- che Sorge welches Elternteils zu stellen ist, vom materiellen Bundesrecht geregelt (Art. 133 ZGB). Folglich ist die Frage, ob dem behaupteten Wunsch A.'s hätte ent- sprochen werden müssen, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu entscheiden (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3.2). 4.13. Schliesslich wird auch mit den übrigen Ausführungen in der Beschwer- deschrift kein Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO aufgezeigt. Denn diese erschöpfen sich in einer blossen (subjektiven) Schilderung der bisherigen Ent- wicklung des Rechtsstreits, des Verhaltens der Parteien (auch nach Ergehen des angefochtenen Urteils) und weiterer Umstände sowie in einer Kritik am Verhalten der Beiständin der Kinder, ohne dass dabei auf bestimmte Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid Bezug genommen oder konkrete Nichtigkeitsgründe des Be- rufungsentscheids geltend gemacht würden (KG act. 1 S. 5-7 [Ziff. 1], 7-8 [Ziff. 2], 8-10 [Ziff. 3]); ein solcher lässt sich insbesondere auch mit dem pauschalen Ein- wand nicht nachweisen, aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen könne "auf die Information, welche die Beiständin weitergibt, ... nicht abgestellt werden" (KG act. 1 S. 10 [Mitte]). 4.14. Nachdem der angefochtene Berufungsentscheid sowie die vorange- gangenen Zwischenbeschlüsse betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren in der Sache selbst einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhalten (bzw. hinsichtlich derselben kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), besteht kein Anlass, die von der Vorinstanz beschlossene und formell mitange- fochtene (KG act. 1 S. 3 [Antrag 3.3] und 11 unten), den allgemeinen Regeln von § 64 Abs. 2, § 68 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 ZPO entsprechende Kosten- und Ent- schädigungsregelung (KG act. 2 S. 45, Disp.-Ziff. 7-9) aufzuheben. Im Übrigen werden diesbezüglich auch keine rechtsgenügenden Rügen erhoben (vgl. auch vorne, Erw. II/4.5).

- 17 -

5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen wird, dass der vorinstanzliche Entscheid vom 18. August 2009 (KG act. 2) zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem der kassations- gerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Vielmehr genügen die darin erhobenen Rügen, soweit der Beschwerdefüh- rer durch die damit beanstandeten Anordnungen überhaupt beschwert ist, entwe- der den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwer- de nicht, oder es wird in unzulässiger Weise die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Demzufolge kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden (§ 288 und § 285 ZPO). III.

1. Der Beschwerdeführer, der nicht mehr im Genuss des ihm von der Erstin- stanz gewährten prozessualen Armenrechts steht (vgl. OG act. 88 und 106), er- sucht (auch) für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Bewilligung der unent- geltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Rechtsvertreters zum unent- geltlichen Rechtsbeistand (KG act. 1 S. 2, Antrag 1). 1.1. Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) hat ei- ne Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zi- vilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Prozess- führung. Unter denselben Voraussetzungen wird einer Partei (ebenfalls auf Ge- such hin) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei hiefür zusätzlich er- forderlich ist, dass sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte eines solchen bedarf, d.h. dass die Bestellung eines rechtskundigen Vertreters als sachlich notwendig erscheint (§ 87 ZPO, Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). 1.2. Als aussichtslos im Sinne des zweitgenannten (kumulativen) Erforder- nisses sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittelanträge zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten bei einer

- 18 - summarischen Vorabbeurteilung (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgelt- liche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 106) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichss- ner, a.a.O., S. 99 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.). Massgebend für die Beurteilung der Erfolgschancen des eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einreichung bzw. Begründung (ZR 98 Nr. 12; 96 Nr. 50, Erw. II/2 m.w.Hinw.) resp. der Stellung des Armen- rechtsgesuchs (ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; BGE 133 III 616; 129 I 136; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 108 f. und 112); ein entsprechender Entscheid darf mithin nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endent- scheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO [und N 4 zu § 87 ZPO]; ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb). Das schliesst (zumal im Kassationsverfahren, in dem sich die Erfolgsaus- sichten der Beschwerde nach erfolgter Einreichung der Beschwerdebegründung in der Regel nicht mehr verändern) jedoch nicht aus, den Entscheid über das pro- zessuale Armenrecht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Rechtsmit- tel zu fällen, wobei diesfalls eine ex ante-Betrachtung Platz zu greifen hat. Das bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Akten abzuschätzen sind, d.h. anhand des dannzumal bestehenden Aktenstandes eine – nachträglich zurückbe- zogene – vorläufige Beurteilung der Rechtsmittelaussichten vorzunehmen und gestützt darauf zu entscheiden ist (RB 1997 Nr. 76; s.a. BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1; s.a. Meichssner, a.a.O., S. 106). 1.3. In Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde (aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen) bereits aufgrund einer

- 19 - summarischen Vorabbeurteilung als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Deshalb kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Kassationsver- fahren – ungeachtet seiner finanziellen Situation – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht gewährt werden.

2. Demgegenüber sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechts- pflege auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Kassationsverfah- rens zu bejahen; insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich an deren Mittellosigkeit (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) in der Zwischenzeit etwas verändert hätte. Es besteht daher kein Anlass, (gestützt auf § 90 Abs. 2 und § 91 ZPO) auf die ihr bereits von der Erstinstanz erteilte (vgl. ER act. 74) und bislang nicht wieder entzogene Bewilligung des prozessualen Armen- rechts zurückzukommen, womit dieselbe ohne Weiteres auch im Beschwerdever- fahren gilt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Eines besonde- ren Antrags oder Entscheids bedarf es dazu nicht. IV.

1. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), deren Höhe nach § 5 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV zu bemessen und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzieren ist (vgl. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Klä- ger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist er für das Kassa- tionsverfahren kostenpflichtig.

- 20 -

2. Zudem hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der (für kostenpflichtig erklärte) Beschwerdefüh- rer ist deshalb zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO) für die im Zusammenhang mit der Be- antwortung der Beschwerde (vgl. KG act. 10) verursachten Kosten und Umtriebe eine Prozessentschädigung auszurichten, deren Höhe im Rahmen der §§ 3 ff. AnwGebV (insbes. § 4 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 AnwGebV und § 12 Abs. 1 AnwGebV) nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69 ZPO [und N 13 zu § 68 ZPO]). Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu leisten (§ 89 Abs. 2 ZPO), und der Anspruch ginge an die Gerichtskasse über (§ 89 Abs. 3 ZPO).

3. Schliesslich ist auch dem Prozessbeistand der verfahrensbeteiligten Kin- der eine nach denselben Vorschriften zu bemessende Entschädigung für die Stel- lungnahme zur Beschwerde (KG act. 13) zuzusprechen. Dabei stellen die Kosten des Kinderbeistandes eine Entschädigung dar, welche von den Eltern zu tragen und zu deren Lasten direkt dem Beistand zuzusprechen ist. Soweit die Entschä- digung nicht erhältlich ist, wird sie dem Beistand aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Anspruch im entsprechenden Umfang an die Gerichtskasse übergeht (vgl. § 68a Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 89 ZPO; ZR 101 Nr. 87; ferner auch Kass.-Nr. AA080124 vom 16.2.2009 i.S. G.c.G. et al., Erw.VI/3 m.w.Hinw.). Ange- sichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erscheint es in casu allerdings an- gezeigt, von der der allgemeinen Regel entsprechenden hälftigen Teilung der Kosten zwischen den Eltern (vgl. ZR 101 Nr. 87) abzuweichen und den Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Kosten der Kindesvertretung vollumfänglich zu übernehmen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wäre der Prozessbeistand (unter Hinweis auf § 89 Abs. 3 ZPO) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 21 - V. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst ent- schieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (vgl. BGer 5A_358/2007 vom 29.10.2007, Erw. 1.1; 5A_43/2008 vom 15.5.2008, Erw. 1.1). Somit steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Demgegenüber stellt der vorliegende Beschluss mit Bezug auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2), ist auch gegen ihn die (ordentliche) Be- schwerde in Zivilsachen zulässig, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Sodann beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur An- fechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 46, Disp.-Ziff. 11 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3).

- 22 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Kassationsverfahren werden abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--.

4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. ____, für das Kassationsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt lic. iur. ____ die Ent- schädigung aus der Gerichtskasse entrichtet.

6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Prozessbeistand der Verfah- rensbeteiligten, Rechtsanwalt lic. iur. ____, für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Falle der Uneinbringlichkeit würde Rechtsanwalt lic. iur. ____ die Ent- schädigung aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheides des Obergerichts vom 18. August 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

- 23 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligten, die I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. FE040244), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: