Dispositiv
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
- Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. Juli 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Proz.-Nr. EE080633), und das Migrations- amt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090115/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 7. Oktober 2009 in Sachen X., ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Herausgabe von Gegenständen) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2009 (LP090022/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 10. März 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Be- klagte und Rekursgegnerin) die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Ehe- schutz) am Bezirksgericht Zürich um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ER act. 4/1). Das damit anhängig gemachte Verfahren fand mit Verfügung vom 12. Juni 2008 seinen Abschluss (ER act. 4/22 = KG act. 3/1). Darin bewilligte die Einzel- richterin den Parteien das Getrenntleben, und sie nahm davon Vormerk, dass diese seit dem 26. Februar 2008 getrennt leben (Disp.-Ziff. 4). Sodann wurde – neben anderen Anordnungen – die am 26. November 2006 geborene Tochter A. für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beschwerdegegnerin ge- stellt (Disp.-Ziff. 5) und dieser die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen (Disp.-Ziff. 8 Abs. 1), dem Beschwerdefüh- rer (Kläger und Rekurrent) ein Besuchsrecht eingeräumt (Disp.-Ziff. 6), für die Tochter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (Disp.-Ziff. 7), per 15. April 2008 die Gütertrennung angeordnet (Disp.-Ziff. 9) und die Be- schwerdegegnerin zur Herausgabe bestimmter Gegenstände an den Beschwer- deführer verpflichtet (Disp.-Ziff. 8 Abs. 2). Weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 1. März 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'430.--, nämlich Fr. 2'430.-- (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) für die Tochter sowie Fr. 4'000.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich, zu bezahlen (Disp.-Ziff. 10). Dieser Ent- scheid blieb unangefochten.
b) In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 9. und
25. November 2008 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Zürich, 5. Abteilung (Erstinstanz), ein Begehren um Abänderung der ehe- schutzrichterlichen Verfügung vom 12. Juni 2008 (ER act. 1A und 1B). Damit ver- langte er unter anderem, die Beschwerdegegnerin in Bezug auf ihre Erziehungs- fähigkeit zu untersuchen, die Obhut über die Tochter A. auf ihn umzuteilen, die Beschwerdegegnerin zur Herausgabe diverser Gegenstände zu verpflichten und
– eventualiter – die von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 4'500.- zuzüglich Kinderzulagen pro Monat zu reduzieren (vgl. ER Prot. S. 6). Mit
- 3 - Verfügung vom 6. Februar 2009 wies die Erstinstanz die Abänderungsklage im Wesentlichen ab, soweit sie darauf eintrat (ER act. 20 = OG act. 3 = KG act. 3/2).
c) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2009 fristgerecht Rekurs mit den Anträgen auf Reduktion der monatlichen Unterhalts- beiträge auf Fr. 4'500.-- zuzüglich Kinderzulagen und auf Herausgabe zusätzli- cher Gegenstände; zudem beantragte er, den (Abänderungs-)Entscheid dem Mig- rationsamt nicht mitzuteilen (OG act. 2). Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Rekursantwort vom 5. Mai 2009 die Abweisung des Rekurses beantragen; even- tualiter seien die Unterhaltsbeiträge angemessen zu reduzieren (OG act. 11, ins- bes. S. 2). Nach weiteren (Noven-)Eingaben und diesbezüglichen Stellungnahmen (vgl. OG act. 14-22 und 24-30) wurden die Parteien auf den 14. Juli 2009 zu einer Re- ferentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (OG act. 23). Hierbei schlossen und unterzeichneten sie eine Vereinbarung, in der sich der Beschwer- deführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin rückwirkend per November 2008 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'115.-- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen), nämlich Fr. 2'000.-- (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) für die Tochter sowie Fr. 3'115.-- für die Beschwerdegegnerin persönlich, sowie die Hälfte einer ihm allenfalls ausge- richteten Bonuszahlung seiner Arbeitgeberin (bis zu einem Bonusbetrag von Fr. 15'000.--) zu bezahlen; ausserdem anerkannte er ausstehende Unterhalts- schulden für die Zeit vom November 2008 bis Juni 2009 im Betrag von Fr. 7'224.-- und verpflichtete sich, diese bis zum 30. September 2009 zu bezahlen. Auf der anderen Seite verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer verschiedene Gegenstände herauszugeben. Schliesslich stellten die Parteien fest, dass die getroffene Vereinbarung nur den Gegenstand des aktuellen Re- kursverfahrens betreffe, und sie verzichteten gegenseitig auf Prozess- und Um- triebsentschädigung (OG Prot. S. 10 f. und OG act. 31). Am 17. Juli 2009 ging bei der Rekursinstanz eine vom 14. Juli 2009 datierte und tags darauf zur Post gegebene Eingabe des Beschwerdeführers mit der Überschrift "Rücknahme meiner Zustimmung zum Vergleich" ein (OG act. 32 =
- 4 - KG act. 3/3), in welcher der Beschwerdeführer erklärte, seine "Zustimmung zum Vergleichsvorschlag von heute morgen" zurückzuziehen. Am 20. Juli 2009 fällte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Re- kurs(end)entscheid (OG act. 33 = KG act. 2). Damit wies die den klägerischen An- trag auf Unterlassung der Mitteilung ihres Beschlusses an das Migrationsamt ab (Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich der darin festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt und im Übrigen vorgemerkt, das Rekursverfahren als dadurch erledigt abgeschrieben und die (die Unterhaltspflicht betreffende) Dispositiv-Ziffer 10 der erstinstanzlichen Verfügung vom 12. Juni 2008 dem Vergleich entsprechend neu formuliert (Disp.-Ziff. 2). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Disp.-Ziff. 4), und vom Verzicht der Parteien auf Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung wurde Vor- merk genommen (Disp.-Ziff. 5).
d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 zugestellten (OG act. 34/2), als (im summarischen Verfahren ergangener) Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kom- mentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 2 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom
16. August 2009 (Poststempel vom 19. August 2009) mit dem Antrag auf Aufhe- bung des obergerichtlichen Entscheids (KG act. 1).
e) Mit Schreiben vom 21. August 2009 wurde den Parteien und den Vorin- stanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 5). Überdies wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. KG act. 4 und 7). Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht ergangen. Da sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen nicht genügend und insoweit unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 3-4), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann
- 5 - darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwor- tung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Aus demsel- ben Grund, d.h. weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich ferner, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um seine nicht unterzeichnete Eingabe (s. KG act. 1 S. 5) zu unterschreiben und den diesbezüg- lichen (formellen) Mangel zu beheben (vgl. § 131 GVG).
2. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung zunächst aus, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er seine "Zustimmung zum Ver- gleichsvorschlag" zurückziehe, vorliegend unbeachtlich sei, da die Parteien an- lässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vom 14. Juli 2009 ei- ne Vereinbarung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OR abgeschlossen hätten, die keine vertragliche Möglichkeit zum Widerruf vorsehe. Ein allfälliger Irrtum sei vom Be- schwerdeführer nicht geltend gemacht worden (KG act. 2 S. 6, Erw. II/1 m.Hinw. auf OG act. 31). Alsdann erwog die Vorinstanz, dass Gegenstand des Rekursverfahrens ausschliesslich die mit erstinstanzlicher Verfügung vom 12. Juni 2008 festgesetz- ten Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Herausgabe bestimmter Gegenstände seien. Die in der Eingabe vom 14. Juli 2009 gemachten Ausführun- gen des Beschwerdeführers zur Obhut über das gemeinsame Kind, zum Be- suchsrecht und zur Vertretungsbefugnis der Rechtsvertreterin der Beschwerde- gegnerin erwiesen sich daher ebenfalls als unbeachtlich (KG act. 2 S. 6 f., Erw. II/2 m.Hinw. auf § 275 Abs. 1 ZPO). Die von den Parteien geschlossene Vereinbarung – so die Vorinstanz weiter
– sei zulässig und klar im Sinne von § 188 Abs. 3 ZPO. Auch entsprächen die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge für das Kind im Betrag von Fr. 2'000.-- den finanziellen Verhältnissen der Parteien und trügen dem Wohl des Kindes ange- messen Rechnung. Die Unterhaltsregelung sei damit genehmigungsfähig. Im Üb- rigen sei von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. Dispositiv-Ziffer 10 der erst- instanzlichen Verfügung sei daher entsprechend der von den Parteien getroffenen Vereinbarung vom 14. Juli 2009 zu ergänzen und auch die Kosten- und Entschä-
- 6 - digungsfolgen des Rekursverfahrens entsprechend dieser Vereinbarung zu regeln (KG act. 2 S. 7, Erw. II/3-4 und III/1). Schliesslich wies die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer gestellten An- trag, den Rekursentscheid dem Migrationsamt nicht mitzuteilen, unter Hinweis auf Art. 97 AuG (SR 142.20) in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 und 2 VZAE (SR 142.201) ab (KG act. 2 S. 7, Erw. III/2).
3. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge ist zunächst klarzustellen, dass Gegenstand der vorliegenden Beschwerde und einziges An- fechtungsobjekt im Kassationsverfahren der obergerichtliche Beschluss vom
20. Juli 2009 (KG act. 2) bildet (vgl. § 69a GVG in Verbindung mit § 281 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer daneben die Aufhebung weiterer Entscheide, ins- besondere der bezirksrichterlichen Verfügungen vom 12. Juni 2008 (ER act. 4/22) und vom 6. Februar 2009 (KG act. ER act. 20), verlangt (so KG act. 1 S. 3, Ziff. 4) und sich die Beschwerde und die darin erhobene Kritik auch gegen diese (ande- ren) Entscheide richtet (vgl. KG act. 1 S. 4 f., Ziff. 5), erweist sie sich daher als unzulässig. Insoweit kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 4.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerde- führer sodann auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfas- sender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hin- sicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheid- formel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeits- grund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wo- bei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erken-
- 7 - nende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Noven- verbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilpro- zessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den da- rin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegrün- dung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig- keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestrei- ten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzu- stellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich muss, wer die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO geltend macht, rechtsge- nügend darlegen, worin dieser Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des
- 8 - geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). So- weit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begrün- dungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.
b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Verweisungen auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten weitgehend fehlen, lassen die Aus- führungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen und eine argumentative Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwie- fern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe oder klares materielles Recht verletze. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer einerseits darauf, zu wiederholen, dass der von ihm akzeptierte Vergleich nicht seinem Willen entspro- chen habe und er seine Zustimmung unter Angabe der Gründe mit Eingabe vom
14. Juli 2009 zurückgezogen habe (KG act. 1 S. 1, Ziff. 1). Dabei unterlässt er es aber, sich mit jenen Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seine Rückzugserklärung für unbeachtlich und seine Zustimmung zum Vergleich als verbindlich erachtet hat (KG act. 2 S. 6, Erw. II/1). Ebenso wenig begründet und dokumentiert der Beschwerdeführer anhand von Hinweisen auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten näher, weshalb der vorinstanzliche Ent- scheid, indem er "die Situation" der Tochter A. nicht kläre, auf einer Verletzung
- 9 - der Offizialmaxime beruhe (vgl. KG act. 1 S. 1, Ziff. 2) und damit einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletze (vgl. von Re- chenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 37 zu § 281 ZPO). Insbesondere nimmt er in diesem Kontext nicht ein- mal ansatzweise Bezug auf die damit (wohl) bemängelte vorinstanzliche Auffas- sung, wonach seine Ausführungen zur Obhut über das gemeinsame Kind und das Besuchsrecht nicht Gegenstand des Rekursverfahrens seien (KG act. 2 S. 6 f., Erw. II/2). Insoweit erschöpft sich die Beschwerde in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am Aus- gang des Rekursverfahrens. Andererseits schildert und bewertet der Beschwerdeführer in einem Anhang zur eigentlichen Beschwerdebegründung die Chronologie der Ereignisse (KG act. 1 S. 5-14) aus seiner Sicht. Diese Ausführungen stehen jedoch in keinem Zu- sammenhang mit den Erwägungen und Anordnungen im vorinstanzlichen Re- kursentscheid und gehen daher an der Sache vorbei, soweit es sich dabei nicht ohnehin um erstmals vor Kassationsgericht vorgetragene, den Prozessstoff erwei- ternde und deshalb im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Vorbringen han- delt. Mangels rechtsgenügender Begründung kann somit nicht auf die Beschwer- de eingetreten werden (§ 288 ZPO).
c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass auch unter materiellen Gesichts- punkten nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG auf die im Wesentlichen zutreffenden bzw. – in materiellrechtlicher Hinsicht – zumin- dest nicht gegen klares Recht (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO) verstossenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. zur Verbindlichkeit eines abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs insbes. auch ZR 108 Nr. 5 [be- treffend den vergleichbaren Fall eines Rückzugs]).
- 10 - 5.a) Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Re- gel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 5 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemes- senden und gemäss § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzierenden Gerichtsge- bühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nich- tigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist er für das Kassationsverfahren kostenpflichtig.
b) Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Der Beschwerdegegnerin sind vor Kassationsge- richt jedoch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung fällt daher ausser Betracht.
6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 395 f., Erw. 4), gegen den die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht of- fensteht, und zwar ungeachtet dessen, ob sein Gegenstand als vermögensrechtli- che oder nicht vermögensrechtliche Zivilsache betrachtet wird (vgl. zur diesbezüg- lichen Qualifikation familienrechtlicher Prozesse statt vieler BGer 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.3; 5A_293/2007 vom 31.10.2007, Erw. 2.1; 5A_693/2007 vom 18.2.2008, Erw. 1), wäre im erstgenannten Fall der nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- doch erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 4 BGG). Da die bundesgerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätz- lich Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f., Erw. 5), kann er allerdings nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Überdies beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Ent- scheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) an
- 11 - sich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kas- sationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 9, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zür- cherischen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weitergehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1-3 ZPO, regel- mässig am Erfordernis der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. BGE 133 III 585 ff.; BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007, Erw. 3.2; Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Be- schwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 368; Reiser, Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen: Streiflichter, ZZZ 2008/2009, S. 15 f.; Six, Eheschutz, Bern 2008, Rz 1.48). Die den Parteien nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt.
- 12 - Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.
3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. Juli 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Proz.-Nr. EE080633), und das Migrations- amt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: