Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien wurden mit Urteil vom 29. April 1998 geschieden (ER act. 3). Die genehmigte Scheidungskonvention enthält folgende Ziffer 2.2: "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen unabänderlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151/152 ZGB von Fr. 2'700.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar je zum voraus ab 1. August 1998 auf Lebensdauer. Im Umfang dieser Rente tritt der Kläger seinen monatlichen Rentenanspruch gegenüber der Personal- vorsorgestiftung Z. an die Beklagte ab und beauftragt diese Stiftung, der Beklagten ab 1. August 1998 den Betrag von Fr. 2'700.– pro Monat direkt auszuzahlen. Der Kläger verpflichtet sich, zur Absicherung der Rente zugunsten der Beklagten eine Risikoversiche- rung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt einzig Art. 153 Abs. 1 ZGB."
b) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 machte die Klägerin (fortan Be- schwerdegegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Q. (fortan Erstinstanz) das folgende Vollstreckungsbegehren anhängig (ER act. 1 S. 2): "Es sei der Beklagte unter Androhung von Rechtsnachteilen nach §§ 306 ff. ZPO zu verpflichten, die in Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q. vom 29. April 1998 auferlegte Verpflichtung zur Ab- sicherung der lebenslänglichen Rente im Betrag von Fr. 2'700.– monatlich zugunsten der Klägerin durch eine Risikoversicherung abzusichern; allenfalls sei der Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse stattdessen zur Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes (Taxation) zu verpflichten."
c) Die Erstinstanz hiess die Klage mit Verfügung vom 5. Januar 2009 gut und befahl dem Beklagten (fortan Beschwerdeführer), die vereinbarte lebens- längliche Rente zugunsten der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 2'700.– monatlich durch den Abschluss einer Risikoversicherung abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Im Weiteren wurde dem Beschwer- deführer eine entsprechende Dokumentation der Beschwerdegegnerin befohlen.
- 3 - Bei Unterlassung wurde auf Art. 292 StGB hingewiesen sowie die Beschwerde- gegnerin für diesen Fall berechtigt, den Abschluss der Versicherung und die Zah- lung der Prämien auf Kosten des Beschwerdeführers selbst vorzunehmen (ER act. 11).
d) Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer Re- kurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein (OG act. 1). Mit Beschluss vom
7. Juli 2009 und in teilweiser Gutheissung des Rekurses hob die II. Zivilkammer des Obergerichts (fortan Vorinstanz) die Verfügung der Erstinstanz insoweit auf, als diese den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Vorinstanz legte die Prozessentschädigung neu auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer fest und wies den Rekurs im Übrigen ab. Sodann setzte die Vorinstanz die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr in teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobenen Kostenbeschwerde von Fr. 6'000.– auf Fr. 3'500.– herab (OG act. 27 S. 8).
E. 2 Gegen den angefochtenen Endentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwer- de zulässig (§ 281 ZPO ZH). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 284 ZPO ZH liegt nicht vor.
E. 2.2 der Scheidungskonvention der Parteien genüge, d.h. klar und eindeutig sei, um den Beschwerdeführer zur Absicherung der monatlichen Rente der Be- schwerdegegnerin von Fr. 2'700.– durch eine Risikoversicherung zu verpflichten, prüft das Kassationsgericht als Vorfrage zum Thema, ob dem Obergericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, frei. Ebenfalls als Vorfrage zum Thema, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, prüft das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte und somit strittige Frage, wie Ziffer 2.2 des Scheidungsurteils (sofern klar) auszulegen sei (Kass.-Nr. AA080075 vom 2. April 2009 i.S. L., Erw. II.2.2; ZR 90 Nr. 15). Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO ZH ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide. Voraussetzung für das Voll- streckungsverfahren ist somit, dass ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Nach diesem bestimmen sich Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung. Der Ge- genstand der Zwangsvollstreckung muss sich deshalb klar und eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben (in ZR 90 Nr. 15, Erw. 3.2.1, werden weitere Um- schreibungen genannt: "auch für jeden Dritten eindeutig", "einwandfrei", "unbe- dingt zuverlässig", "unmissverständlich", "direkt", "so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung Zweifel nicht übrigbleiben"). Der Auslegung des Voll- streckungstitels sind damit enge Grenzen gesetzt. Sie ist insbesondere abzugren- zen von der Konkretisierung und Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung sind nicht vom Vollstreckungsrichter vorzunehmen, sondern vom Sachrichter. Ist eine Frage überhaupt nicht bedacht worden, kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungstitels dürfen die ihm im Erkenntnis- verfahren in einem viel weiteren Umfang zustehenden Parteirechte nicht durch "Auslegung" eines unvollständigen oder unklaren Vollstreckungstitels im Vollstre-
- 9 - ckungsverfahren verkürzt werden (ZR 90 Nr. 15, Erw. 3.2.1., mit zahlreichen Hin- weisen; ZR 79 Nr. 89).
c) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin zwar passiv unvererblich sei, der Beschwerdeführer sich aber mittels Scheidungsvereinbarung – was davon unabhängig habe geschehen können – zum Abschluss einer Risikoversicherung verpflichtet habe. Im Weiteren würden sich Absatz 2 und 3 der Vereinbarung nicht gegenseitig ausschliessen. Denn sterbe der Beschwerdeführer vor der Be- schwerdegegnerin, so falle ihr Anspruch gegen die Personalvorsorgeversicherung dahin bzw. es werde in diesem Fall gestützt auf Art. 20 BVV 2 eine Witwenrente ausbezahlt. Im Zusammenhang könne Absatz 3 nur so verstanden werden, dass eine Risikoversicherung zugunsten der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wer- den müsse, und zwar für den Fall des Vorversterbens des Beklagten. Nicht aber, um "hinter die Personalvorsorgestiftung noch die Risikoabdeckung einer Versi- cherungsgesellschaft zu stellen". Nachdem für das Risiko "Todesfall" einzig eine Lebensversicherung in Frage komme, sei der Begriff "Risikoversicherung" im Vereinbarungstext klar verständlich. Nicht herauszulesen sei aus der Vereinbarung, dass sich die Absiche- rung lediglich auf die Differenz von Fr. 869.– (Differenz zwischen der im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin auszubezah- lenden Witwenrente und der im Scheidungsurteil zugesprochenen Rente) zu be- schränken habe. Der Vereinbarungstext halte einzig fest, dass sich der Be- schwerdeführer zur Absicherung der Rente verpflichte. Es werde mit Bezug auf die im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin auszurichtende Witwenrente (Art. 20 BVV 2) keine Einschränkung gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Vereinbarungstext zum Abschluss einer Ri- sikoversicherung zugunsten der Beschwerdegegnerin verpflichtet, und zwar zur Absicherung der im Scheidungsurteil zugesprochenen Rente von monatlich Fr. 2'700.–. Auch wenn dies dazu führen könne, dass die Klägerin dann zusam- men mit einer allfälligen Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'831.– mehr als
- 10 - Fr. 2'700.– erhalte, sei über Sinn und Zweck einer Verpflichtung im Vollstre- ckungsverfahren nicht zu befinden (KG act. 2 Ziff. 3.c und 3.d).
d) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Voll- streckungsbegehren auf einen klaren, eindeutigen, unmissverständlichen Voll- streckungstitel abzustützen vermochte und wie dieser auszulegen war. Zur Prü- fung dieser Fragen ist vom Wortlaut der genehmigten Ziffer 2.2 der Scheidungs- konvention auszugehen (vgl. oben Ziffer I.1.a). Dem Wortlaut dieser Ziffer ist nicht zu entnehmen, ob der Unterhalts- beitrag auf Lebensdauer des Mannes oder der Frau festgelegt werden solle. Un- ter Berücksichtigung des systematischen (Auslegungs-)Elements (wonach der einzelne Ausdruck stets im Zusammenhang, in dem er steht, also als Teil eines Ganzen aufzufassen ist, vgl. Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, N 1210) kann man, wie es die Vorinstanz tat, annehmen, dass die Rente zu Lebzeiten des Beschwerdeführers durch die Personalvorsorgestiftung (Absatz 2) gesichert sei und nach Versterben des Beschwerdeführers durch eine Risiko- bzw. Lebensversicherung gesichert werden müsse (weil eben hinter die "sichere Auszahlung" durch die Personalvor- sorgestiftung zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht noch die Risikoabde- ckung einer Versicherungsgesellschaft gestellt werden solle). Es macht also durchaus Sinn, die diesbezüglich klare Vereinbarung der Parteien bzw. die Wen- dung "auf Lebensdauer" dahingehend auszulegen, dass die Rente der Berechtig- ten zustehe, solange sie lebe; mithin also nicht eingeschränkt auf die allenfalls kürzere Lebensdauer des Mannes. Lediglich am primären Auslegungsmittel des Wortlauts aber orientierte sich die Vorinstanz, wenn sie ausführt, aus der Vereinbarung lasse sich keine Ein- schränkung der Verpflichtung zur Absicherung der Rente mittels Versicherung auf die Differenz von Fr. 869.– (Rente in der Höhe von Fr. 2'700.– abzüglich Witwen- rente von Fr. 1'831.–) herauslesen. Der Wortlaut alleine darf für sich jedoch nie als entscheidend angesehen werden (Gauch/ Schluep, a.a.O., N 1221). Wieder- um gestützt auf das systematische Element hätte die Vorinstanz in Auslegung der Vereinbarung annehmen müssen, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach
- 11 - dem allfälligen Vorversterben des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich An- spruch auf Absicherung der gemäss Absatz 1 geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'700.– habe, ein Teil davon jedoch bereits durch eine in diesem Fall von der Vorsorgeeinrichtung an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Wit- wenrente (vgl. Art. 20 BVV 2) gesichert sei. Ziffer 2.2 Absatz 3 der Scheidungs- konvention bezweckte eine "Absicherung der Rente", was im Kontext nur bedeu- ten konnte, dass der Beschwerdegegnerin nach dem Tod des Beschwerdeführers insgesamt eine gleich hohe Leistung zukommen sollte wie zu seinen Lebzeiten, d.h. ein Betrag von Fr. 2'700.– pro Monat. Die Annahme, die vereinbarte Absiche- rung hätte zu einer Ausweitung der der Beschwerdegegnerin zustehenden Ren- tenansprüche führen sollen, liegt fern und hätte daher einer ausdrücklichen Ver- einbarung bedurft. Damit ist die Scheidungsvereinbarung der Parteien dahinge- hend zu verstehen, dass die Höhe der Witwenrente von den zu versichernden Un- terhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden muss, weshalb lediglich die Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1 der Konvention und Witwenrente abzusichern ist. Dies führt zu folgendem Schluss: Die Vorinstanz durfte aufgrund genü- gend klarem Vollstreckungstitel, der weder der Präzisierung noch der Konkretisie- rung, sondern eben lediglich der Auslegung bedurfte, auf das Vollstreckungsbe- gehren eintreten (erste zu prüfende Vorfrage; vgl. oben lit. b Abs. 2). Zu bean- standen ist damit nicht, dass die Vorinstanz ihre in engen Grenzen liegende Inter- pretationskompetenz überschritten hätte, jedoch aber die unzutreffende Ausle- gung von Ziffer 2.2 der genehmigten Scheidungskonvention (zweite zu prüfende Vorfrage; vgl. ebenfalls oben lit. b Abs. 1).
e) Folglich hat das Obergericht mit § 222 Ziff. 1 ZPO ZH einen wesent- lichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH verletzt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und Ziffer 1 Absatz 2 ("Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.") des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben ist.
2. In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung ist der Ergänzung halber Folgendes festzuhalten:
- 12 -
a) Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Anspruch der Rentenberechtigten dahinfalle, wenn der Rentenverpflichtete vor ihr sterbe, sei nicht richtig. Vielmehr wandle sich der Anspruch in einen sol- chen gemäss Art. 20 BVV 2 (KG act. 1 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer belegt nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten, dass bzw. wo die Vorinstanz entsprechende Annahmen getroffen haben solle (vgl. oben Ziffer II.4). Im Übrigen geht die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Das Obergericht hat auf Seite 5 seines Ent- scheids festgehalten: "Stirbt der Beklagte vor der Klägerin, fällt ihr Anspruch ge- gen die Personalvorsorgeversicherung dahin (zur Witwenrente vgl. unten d)." Un- ter lit. d (Seite 6 untere Hälfte) führte das Obergericht zu dieser Thematik weiter aus, dass im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers eine Witwenrente im Sinne von Art. 20 BVV 2 zu zahlen sei. Damit sagte die Vorinstanz gerade eben, dass – sofern der Rentenver- pflichtete vor der Rentenberechtigten versterbe – ein Anspruch gestützt auf Art. 20 BVV 2 entstehe, nicht aber, dass der Anspruch ersatzlos dahinfalle.
b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aus der Risikover- sicherung im Konventionstext eine Lebensversicherung gemacht (vgl. KG act. 1 Ziff. 9 bzw. oben Ziffer 1.a Abs. 3). Zu diesen beiden Begriffen ist abschliessend Folgendes anzumerken: Unter dem Begriff der versicherten Gefahr bzw. des versicherten Risi- kos ist die Möglichkeit des Eintritts eines ungewissen befürchteten Ereignisses für die Zukunft zu verstehen (Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 2010, S. 273). Stützt man sich auf diese Definition, ist nicht einzusehen, weshalb unter den absolut neutralen Begriff der "Risikoversicherung" nicht auch eine Le- bensversicherung fallen solle. Bei den Lebensversicherungen wiederum gibt es unterschiedliche Erscheinungsformen. Anknüpfungspunkt bildet meist die Le- bensdauer. In der Todesfallversicherung muss der Versicherer seine Leistung mit Eintritt des Todes erbringen, bei der Erlebensfallversicherung mit einem bestimm- ten Alter. Auch gibt es kombinierte Formen und Variationen (Weber, in: Münch/
- 13 - Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 5, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 147 f.). Die Vorinstanz interpretierte den Begriff "Risikoversicherung" mit Le- bensversicherung bzw. legte den Konventionstext dahingehend aus, dass damit eine Todesfallversicherung gemeint sei. Widersprüchlich ist dies jedenfalls nicht. IV.
1. Ziffer 1 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids ist antragsgemäss auf- zuheben, womit der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt. Entsprechend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH).
2. a) Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH), antragsgemäss zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz.
b) Ab dem 1. Januar 2011 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8% (vor- her: 7.6%). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist jedoch der Zeit- punkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung, und nicht das Datum der Rech- nungsstellung, der Zahlung oder des Entscheides (siehe dazu unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"; Änderung vom 17. September 2010 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom
17. Mai 2006). V. Der vom Bundesgericht nach Ermessen festzusetzende (Rechtsmittel-) Streitwert übersteigt auf jeden Fall Fr. 30'000.– (vgl. angefochtener Entscheid Er- wägung 4.b), womit gegen den vorliegenden Entscheid insofern die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da es sich jedoch um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 134 III 136,
- 14 - E. 1.2), ist ein direkter Weiterzug mittels Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den hier genannten Voraussetzungen zulässig, worüber das Bundesgericht zu entscheiden hätte. Das Gericht beschliesst:
E. 3 Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen wird, ist auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzu-
- 5 - weisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz be- züglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefoch- tene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 115 ZPO ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]); gemäss § 290 ZPO ZH werden ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).
E. 4 Um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau dar- legen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene
- 6 - Meinung gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Soweit die Be- schwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforde- rungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III.
1. a) Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle sich die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin ihr Vollstreckungsbegehren auf einen klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Vollstreckungstitel abzustützen vermöge (denn nur wenn sich aus dem Vollstreckungstitel eindeutig ergebe, was einem Kläger inhaltlich und umfangmässig zugesprochen worden sei, könne auf das Vollstreckungsbe- gehren eingetreten werden). Weil vorliegend das Vollstreckungsverfahren ohne genügend klaren Vollstreckungstitel durchgeführt worden sei, liege die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH vor. Der Beschwerdeführer habe im Befehlsverfahren seine Parteirechte, die ihm in einem Erkenntnisverfahren über die Auslegung und Interpretation einer Urteils- bestimmung zugestanden wären, nicht wahrnehmen können, was sein rechtliches Gehör verletze und einen Verfahrensfehler darstelle (KG act. 1 Ziff. 4, 11 und 12). Zudem sei es fraglich, ob die Formulierung "auf Lebensdauer" eine Verpflichtung des Rentenschuldners über seinen Tod hinaus enthalte. Eine Ver- pflichtung über den Tod hinaus hätte nur durch die Vereinbarung einer passiven Vererblichkeit bewirkt werden können. Vorliegend aber habe man den Rentenver- pflichteten zum Abschluss einer Risikoversicherung aufgefordert, was wiederum nur bedeuten könne, dass er die Rente bis zu seinem Versterben oder bis zu je- nem der Ex-Frau [Anmerkung des Kassationsgerichts: der Beschwerdeführer
- 7 - meint hier wohl bis zum allfälligen Vorversterben der Ex-Frau] abzusichern hatte. Mit der Wendung in Absatz 3 der Vereinbarung: "Der Kläger verpflichtet sich zur Absicherung der Rente…", werde ganz klar auf die in Absatz 1 fixierte Rente ver- wiesen. Diese Rente hatte der Rentenverpflichtete abzusichern, nicht aber sei darunter eine zusätzliche, die Rentenpflicht ausweitende Rentenpflicht zu verste- hen. Andernfalls – so wie es die Vorinstanz interpretiere – entstünde ein Wider- spruch zwischen Absatz 1 und 3. Wenn die Vorinstanz ausführe, Absatz 3 der Vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass die Risikoversicherung zu- gunsten der Beschwerdegegnerin für den Fall des Vorversterbens des Beschwer- deführers zu gelten habe, sei daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Interpre- tationshilfen gezwungen sei, was beweise, dass der Text aus sich heraus allein nicht eindeutig sei (KG act. 1 Ziff. 5, 6 und 8). Auf Seite 5 des Urteils – so der Beschwerdeführer weiter – komme die Vorinstanz zum Schluss, dass für das Risiko Todesfall einzig eine Lebensversi- cherung in Frage komme. In Absatz 3 der Vereinbarung sei aber klar von einer Risikoversicherung und nicht von einer Lebensversicherung die Rede. Damit wei- te die Vorinstanz den Inhalt des Scheidungsurteils unzulässig aus. Unzulässig sei insbesondere, dass die Vorinstanz den Inhalt des genannten Absatz 3 durch Aus- legung ermittelt habe, was im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei. Wenn die Vorinstanz aus dem Begriff Risikoversicherung im Vereinbarungstext eine Le- bensversicherung machen müsse, um den von ihr verstandenen Sicherungs- zweck zu erfüllen, dann sei der Begriff wohl nicht klar verständlich (KG act. 1 Ziff. 9). Das Obergericht habe sodann auf Seite 7 des Urteils ausgeführt, dass die Klägerin mehr als Fr. 2'700.– erhalte, wenn der Beschwerdeführer die Rente auf Lebzeiten der Beschwerdegegnerin abzusichern habe und nach dem Tod des Beschwerdeführers noch eine Witwenrente hinzukomme. Hier zeige sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Interpretation eine Konfliktsituation schaffe, weil das von ihr als richtig angesehene Verständnis zu Mehrleistungen führe (KG act. 1 Ziff. 10).
- 8 -
b) Mit seiner Rüge, wonach die Vorinstanz einen Vollstreckungsbefehl erteilt habe, ohne dass ein klarer Vollstreckungstitel vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von § 222 Ziff. 1 ZPO ZH geltend. Dabei handelt es sich um eine Zuständigkeitsvorschrift (vgl. Randtitel und In- gress) und damit um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH. Die Frage, ob die im Urteil vom 29. April 1998 genehmigte Ziffer
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zuzüglich 7.6% MWST im Betrag von Fr. 190.–) zu entrichten.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG, insbesondere von Art. 93 BGG, innert 30 Tagen nach dessen Emp- fang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, sowie an das Bezirksgericht Q. (ad EU080093), je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: - 15 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090113-P/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Michaela Sauer Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 in Sachen X., ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 (NL090004/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. a) Die Parteien wurden mit Urteil vom 29. April 1998 geschieden (ER act. 3). Die genehmigte Scheidungskonvention enthält folgende Ziffer 2.2: "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen unabänderlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151/152 ZGB von Fr. 2'700.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar je zum voraus ab 1. August 1998 auf Lebensdauer. Im Umfang dieser Rente tritt der Kläger seinen monatlichen Rentenanspruch gegenüber der Personal- vorsorgestiftung Z. an die Beklagte ab und beauftragt diese Stiftung, der Beklagten ab 1. August 1998 den Betrag von Fr. 2'700.– pro Monat direkt auszuzahlen. Der Kläger verpflichtet sich, zur Absicherung der Rente zugunsten der Beklagten eine Risikoversiche- rung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt einzig Art. 153 Abs. 1 ZGB."
b) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 machte die Klägerin (fortan Be- schwerdegegnerin) beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksge- richt Q. (fortan Erstinstanz) das folgende Vollstreckungsbegehren anhängig (ER act. 1 S. 2): "Es sei der Beklagte unter Androhung von Rechtsnachteilen nach §§ 306 ff. ZPO zu verpflichten, die in Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q. vom 29. April 1998 auferlegte Verpflichtung zur Ab- sicherung der lebenslänglichen Rente im Betrag von Fr. 2'700.– monatlich zugunsten der Klägerin durch eine Risikoversicherung abzusichern; allenfalls sei der Beklagte unter Berücksichtigung der Verhältnisse stattdessen zur Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes (Taxation) zu verpflichten."
c) Die Erstinstanz hiess die Klage mit Verfügung vom 5. Januar 2009 gut und befahl dem Beklagten (fortan Beschwerdeführer), die vereinbarte lebens- längliche Rente zugunsten der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 2'700.– monatlich durch den Abschluss einer Risikoversicherung abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Im Weiteren wurde dem Beschwer- deführer eine entsprechende Dokumentation der Beschwerdegegnerin befohlen.
- 3 - Bei Unterlassung wurde auf Art. 292 StGB hingewiesen sowie die Beschwerde- gegnerin für diesen Fall berechtigt, den Abschluss der Versicherung und die Zah- lung der Prämien auf Kosten des Beschwerdeführers selbst vorzunehmen (ER act. 11).
d) Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer Re- kurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein (OG act. 1). Mit Beschluss vom
7. Juli 2009 und in teilweiser Gutheissung des Rekurses hob die II. Zivilkammer des Obergerichts (fortan Vorinstanz) die Verfügung der Erstinstanz insoweit auf, als diese den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Die Vorinstanz legte die Prozessentschädigung neu auf Fr. 3'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer fest und wies den Rekurs im Übrigen ab. Sodann setzte die Vorinstanz die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr in teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer erhobenen Kostenbeschwerde von Fr. 6'000.– auf Fr. 3'500.– herab (OG act. 27 S. 8).
2. a) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2009 zugestellten (OG act. 28/1) obergerichtlichen Beschluss (OG act. 27 = KG act. 2) richtet sich die vorliegende, innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO ZH) eingereichte Nichtig- keitsbeschwerde vom 14. August 2009 (KG act. 1). Der Beschwerdeführer bean- tragt damit in der Hauptsache, es sei damit Ziffer 1 des Beschlusses der Vorin- stanz insoweit aufzuheben, als damit der Rekurs abgewiesen wurde, bzw. sei das Begehren der Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Befehls abzuweisen. Darüber hinaus sei das Verfahren zur Neufestsetzung der Kostenfolge und Ent- schädigungen an die beiden Instanzen zurückzuweisen. Schliesslich seien die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sie sei zur Leistung einer angemessenen Prozessentschädigung inklusive Mehrwertsteuer zu verpflichten (KG act. 1 S. 2).
b) Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2009 wurden die vorinstanz- lichen Akten beigezogen (KG act. 4 S. 2). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von Fr. 9'000.– ging fristgerecht ein (KG act. 9). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer recht-
- 4 - zeitigen Beschwerdeantwort vom 18. September 2009 beantragt die Beschwer- degegnerin, es sei die Beschwerde abzuweisen (KG act. 10 S. 2). Die Beschwer- deantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 11). Weitere Eingaben der Parteien erfolg- ten nicht. II.
1. a) Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkraft- treten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobe- nen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdever- fahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war.
b) Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsge- bühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV); vgl. dazu § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010.
2. Gegen den angefochtenen Endentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwer- de zulässig (§ 281 ZPO ZH). Ein Ausschlussgrund im Sinne von § 284 ZPO ZH liegt nicht vor.
3. Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingegangen wird, ist auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzu-
- 5 - weisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz be- züglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefoch- tene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzun- gen von § 115 ZPO ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]); gemäss § 290 ZPO ZH werden ledig- lich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).
4. Um den ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wieder- holung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. In diesem Sinne muss beispielsweise, wer die vor- instanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau dar- legen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür insbesondere nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene
- 6 - Meinung gegenüberzustellen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f. und S. 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Soweit die Be- schwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforde- rungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III.
1. a) Der Beschwerdeführer führt aus, es stelle sich die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin ihr Vollstreckungsbegehren auf einen klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Vollstreckungstitel abzustützen vermöge (denn nur wenn sich aus dem Vollstreckungstitel eindeutig ergebe, was einem Kläger inhaltlich und umfangmässig zugesprochen worden sei, könne auf das Vollstreckungsbe- gehren eingetreten werden). Weil vorliegend das Vollstreckungsverfahren ohne genügend klaren Vollstreckungstitel durchgeführt worden sei, liege die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH vor. Der Beschwerdeführer habe im Befehlsverfahren seine Parteirechte, die ihm in einem Erkenntnisverfahren über die Auslegung und Interpretation einer Urteils- bestimmung zugestanden wären, nicht wahrnehmen können, was sein rechtliches Gehör verletze und einen Verfahrensfehler darstelle (KG act. 1 Ziff. 4, 11 und 12). Zudem sei es fraglich, ob die Formulierung "auf Lebensdauer" eine Verpflichtung des Rentenschuldners über seinen Tod hinaus enthalte. Eine Ver- pflichtung über den Tod hinaus hätte nur durch die Vereinbarung einer passiven Vererblichkeit bewirkt werden können. Vorliegend aber habe man den Rentenver- pflichteten zum Abschluss einer Risikoversicherung aufgefordert, was wiederum nur bedeuten könne, dass er die Rente bis zu seinem Versterben oder bis zu je- nem der Ex-Frau [Anmerkung des Kassationsgerichts: der Beschwerdeführer
- 7 - meint hier wohl bis zum allfälligen Vorversterben der Ex-Frau] abzusichern hatte. Mit der Wendung in Absatz 3 der Vereinbarung: "Der Kläger verpflichtet sich zur Absicherung der Rente…", werde ganz klar auf die in Absatz 1 fixierte Rente ver- wiesen. Diese Rente hatte der Rentenverpflichtete abzusichern, nicht aber sei darunter eine zusätzliche, die Rentenpflicht ausweitende Rentenpflicht zu verste- hen. Andernfalls – so wie es die Vorinstanz interpretiere – entstünde ein Wider- spruch zwischen Absatz 1 und 3. Wenn die Vorinstanz ausführe, Absatz 3 der Vereinbarung könne nur so verstanden werden, dass die Risikoversicherung zu- gunsten der Beschwerdegegnerin für den Fall des Vorversterbens des Beschwer- deführers zu gelten habe, sei daraus ersichtlich, dass die Vorinstanz zu Interpre- tationshilfen gezwungen sei, was beweise, dass der Text aus sich heraus allein nicht eindeutig sei (KG act. 1 Ziff. 5, 6 und 8). Auf Seite 5 des Urteils – so der Beschwerdeführer weiter – komme die Vorinstanz zum Schluss, dass für das Risiko Todesfall einzig eine Lebensversi- cherung in Frage komme. In Absatz 3 der Vereinbarung sei aber klar von einer Risikoversicherung und nicht von einer Lebensversicherung die Rede. Damit wei- te die Vorinstanz den Inhalt des Scheidungsurteils unzulässig aus. Unzulässig sei insbesondere, dass die Vorinstanz den Inhalt des genannten Absatz 3 durch Aus- legung ermittelt habe, was im Vollstreckungsverfahren unzulässig sei. Wenn die Vorinstanz aus dem Begriff Risikoversicherung im Vereinbarungstext eine Le- bensversicherung machen müsse, um den von ihr verstandenen Sicherungs- zweck zu erfüllen, dann sei der Begriff wohl nicht klar verständlich (KG act. 1 Ziff. 9). Das Obergericht habe sodann auf Seite 7 des Urteils ausgeführt, dass die Klägerin mehr als Fr. 2'700.– erhalte, wenn der Beschwerdeführer die Rente auf Lebzeiten der Beschwerdegegnerin abzusichern habe und nach dem Tod des Beschwerdeführers noch eine Witwenrente hinzukomme. Hier zeige sich, dass die Vorinstanz mit ihrer Interpretation eine Konfliktsituation schaffe, weil das von ihr als richtig angesehene Verständnis zu Mehrleistungen führe (KG act. 1 Ziff. 10).
- 8 -
b) Mit seiner Rüge, wonach die Vorinstanz einen Vollstreckungsbefehl erteilt habe, ohne dass ein klarer Vollstreckungstitel vorgelegen habe, macht der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung von § 222 Ziff. 1 ZPO ZH geltend. Dabei handelt es sich um eine Zuständigkeitsvorschrift (vgl. Randtitel und In- gress) und damit um einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH. Die Frage, ob die im Urteil vom 29. April 1998 genehmigte Ziffer 2.2 der Scheidungskonvention der Parteien genüge, d.h. klar und eindeutig sei, um den Beschwerdeführer zur Absicherung der monatlichen Rente der Be- schwerdegegnerin von Fr. 2'700.– durch eine Risikoversicherung zu verpflichten, prüft das Kassationsgericht als Vorfrage zum Thema, ob dem Obergericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, frei. Ebenfalls als Vorfrage zum Thema, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, prüft das hiesige Gericht die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte und somit strittige Frage, wie Ziffer 2.2 des Scheidungsurteils (sofern klar) auszulegen sei (Kass.-Nr. AA080075 vom 2. April 2009 i.S. L., Erw. II.2.2; ZR 90 Nr. 15). Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO ZH ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide. Voraussetzung für das Voll- streckungsverfahren ist somit, dass ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Nach diesem bestimmen sich Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung. Der Ge- genstand der Zwangsvollstreckung muss sich deshalb klar und eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben (in ZR 90 Nr. 15, Erw. 3.2.1, werden weitere Um- schreibungen genannt: "auch für jeden Dritten eindeutig", "einwandfrei", "unbe- dingt zuverlässig", "unmissverständlich", "direkt", "so dass über den Inhalt und die Tragweite der Verpflichtung Zweifel nicht übrigbleiben"). Der Auslegung des Voll- streckungstitels sind damit enge Grenzen gesetzt. Sie ist insbesondere abzugren- zen von der Konkretisierung und Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung sind nicht vom Vollstreckungsrichter vorzunehmen, sondern vom Sachrichter. Ist eine Frage überhaupt nicht bedacht worden, kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungstitels dürfen die ihm im Erkenntnis- verfahren in einem viel weiteren Umfang zustehenden Parteirechte nicht durch "Auslegung" eines unvollständigen oder unklaren Vollstreckungstitels im Vollstre-
- 9 - ckungsverfahren verkürzt werden (ZR 90 Nr. 15, Erw. 3.2.1., mit zahlreichen Hin- weisen; ZR 79 Nr. 89).
c) Die Vorinstanz ging im angefochtenen Beschluss davon aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beschwerdegegnerin zwar passiv unvererblich sei, der Beschwerdeführer sich aber mittels Scheidungsvereinbarung – was davon unabhängig habe geschehen können – zum Abschluss einer Risikoversicherung verpflichtet habe. Im Weiteren würden sich Absatz 2 und 3 der Vereinbarung nicht gegenseitig ausschliessen. Denn sterbe der Beschwerdeführer vor der Be- schwerdegegnerin, so falle ihr Anspruch gegen die Personalvorsorgeversicherung dahin bzw. es werde in diesem Fall gestützt auf Art. 20 BVV 2 eine Witwenrente ausbezahlt. Im Zusammenhang könne Absatz 3 nur so verstanden werden, dass eine Risikoversicherung zugunsten der Beschwerdegegnerin abgeschlossen wer- den müsse, und zwar für den Fall des Vorversterbens des Beklagten. Nicht aber, um "hinter die Personalvorsorgestiftung noch die Risikoabdeckung einer Versi- cherungsgesellschaft zu stellen". Nachdem für das Risiko "Todesfall" einzig eine Lebensversicherung in Frage komme, sei der Begriff "Risikoversicherung" im Vereinbarungstext klar verständlich. Nicht herauszulesen sei aus der Vereinbarung, dass sich die Absiche- rung lediglich auf die Differenz von Fr. 869.– (Differenz zwischen der im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin auszubezah- lenden Witwenrente und der im Scheidungsurteil zugesprochenen Rente) zu be- schränken habe. Der Vereinbarungstext halte einzig fest, dass sich der Be- schwerdeführer zur Absicherung der Rente verpflichte. Es werde mit Bezug auf die im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin auszurichtende Witwenrente (Art. 20 BVV 2) keine Einschränkung gemacht. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Vereinbarungstext zum Abschluss einer Ri- sikoversicherung zugunsten der Beschwerdegegnerin verpflichtet, und zwar zur Absicherung der im Scheidungsurteil zugesprochenen Rente von monatlich Fr. 2'700.–. Auch wenn dies dazu führen könne, dass die Klägerin dann zusam- men mit einer allfälligen Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'831.– mehr als
- 10 - Fr. 2'700.– erhalte, sei über Sinn und Zweck einer Verpflichtung im Vollstre- ckungsverfahren nicht zu befinden (KG act. 2 Ziff. 3.c und 3.d).
d) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr Voll- streckungsbegehren auf einen klaren, eindeutigen, unmissverständlichen Voll- streckungstitel abzustützen vermochte und wie dieser auszulegen war. Zur Prü- fung dieser Fragen ist vom Wortlaut der genehmigten Ziffer 2.2 der Scheidungs- konvention auszugehen (vgl. oben Ziffer I.1.a). Dem Wortlaut dieser Ziffer ist nicht zu entnehmen, ob der Unterhalts- beitrag auf Lebensdauer des Mannes oder der Frau festgelegt werden solle. Un- ter Berücksichtigung des systematischen (Auslegungs-)Elements (wonach der einzelne Ausdruck stets im Zusammenhang, in dem er steht, also als Teil eines Ganzen aufzufassen ist, vgl. Gauch/ Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, N 1210) kann man, wie es die Vorinstanz tat, annehmen, dass die Rente zu Lebzeiten des Beschwerdeführers durch die Personalvorsorgestiftung (Absatz 2) gesichert sei und nach Versterben des Beschwerdeführers durch eine Risiko- bzw. Lebensversicherung gesichert werden müsse (weil eben hinter die "sichere Auszahlung" durch die Personalvor- sorgestiftung zu Lebzeiten des Beschwerdeführers nicht noch die Risikoabde- ckung einer Versicherungsgesellschaft gestellt werden solle). Es macht also durchaus Sinn, die diesbezüglich klare Vereinbarung der Parteien bzw. die Wen- dung "auf Lebensdauer" dahingehend auszulegen, dass die Rente der Berechtig- ten zustehe, solange sie lebe; mithin also nicht eingeschränkt auf die allenfalls kürzere Lebensdauer des Mannes. Lediglich am primären Auslegungsmittel des Wortlauts aber orientierte sich die Vorinstanz, wenn sie ausführt, aus der Vereinbarung lasse sich keine Ein- schränkung der Verpflichtung zur Absicherung der Rente mittels Versicherung auf die Differenz von Fr. 869.– (Rente in der Höhe von Fr. 2'700.– abzüglich Witwen- rente von Fr. 1'831.–) herauslesen. Der Wortlaut alleine darf für sich jedoch nie als entscheidend angesehen werden (Gauch/ Schluep, a.a.O., N 1221). Wieder- um gestützt auf das systematische Element hätte die Vorinstanz in Auslegung der Vereinbarung annehmen müssen, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach
- 11 - dem allfälligen Vorversterben des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich An- spruch auf Absicherung der gemäss Absatz 1 geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'700.– habe, ein Teil davon jedoch bereits durch eine in diesem Fall von der Vorsorgeeinrichtung an die Beschwerdegegnerin zu zahlende Wit- wenrente (vgl. Art. 20 BVV 2) gesichert sei. Ziffer 2.2 Absatz 3 der Scheidungs- konvention bezweckte eine "Absicherung der Rente", was im Kontext nur bedeu- ten konnte, dass der Beschwerdegegnerin nach dem Tod des Beschwerdeführers insgesamt eine gleich hohe Leistung zukommen sollte wie zu seinen Lebzeiten, d.h. ein Betrag von Fr. 2'700.– pro Monat. Die Annahme, die vereinbarte Absiche- rung hätte zu einer Ausweitung der der Beschwerdegegnerin zustehenden Ren- tenansprüche führen sollen, liegt fern und hätte daher einer ausdrücklichen Ver- einbarung bedurft. Damit ist die Scheidungsvereinbarung der Parteien dahinge- hend zu verstehen, dass die Höhe der Witwenrente von den zu versichernden Un- terhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden muss, weshalb lediglich die Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1 der Konvention und Witwenrente abzusichern ist. Dies führt zu folgendem Schluss: Die Vorinstanz durfte aufgrund genü- gend klarem Vollstreckungstitel, der weder der Präzisierung noch der Konkretisie- rung, sondern eben lediglich der Auslegung bedurfte, auf das Vollstreckungsbe- gehren eintreten (erste zu prüfende Vorfrage; vgl. oben lit. b Abs. 2). Zu bean- standen ist damit nicht, dass die Vorinstanz ihre in engen Grenzen liegende Inter- pretationskompetenz überschritten hätte, jedoch aber die unzutreffende Ausle- gung von Ziffer 2.2 der genehmigten Scheidungskonvention (zweite zu prüfende Vorfrage; vgl. ebenfalls oben lit. b Abs. 1).
e) Folglich hat das Obergericht mit § 222 Ziff. 1 ZPO ZH einen wesent- lichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH verletzt, weshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und Ziffer 1 Absatz 2 ("Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.") des angefochtenen Entscheids aufzuhe- ben ist.
2. In Bezug auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdebegründung ist der Ergänzung halber Folgendes festzuhalten:
- 12 -
a) Der Beschwerdeführer rügt, die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Anspruch der Rentenberechtigten dahinfalle, wenn der Rentenverpflichtete vor ihr sterbe, sei nicht richtig. Vielmehr wandle sich der Anspruch in einen sol- chen gemäss Art. 20 BVV 2 (KG act. 1 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer belegt nicht mit den erforderlichen Aktenzitaten, dass bzw. wo die Vorinstanz entsprechende Annahmen getroffen haben solle (vgl. oben Ziffer II.4). Im Übrigen geht die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Das Obergericht hat auf Seite 5 seines Ent- scheids festgehalten: "Stirbt der Beklagte vor der Klägerin, fällt ihr Anspruch ge- gen die Personalvorsorgeversicherung dahin (zur Witwenrente vgl. unten d)." Un- ter lit. d (Seite 6 untere Hälfte) führte das Obergericht zu dieser Thematik weiter aus, dass im Falle des Vorversterbens des Beschwerdeführers eine Witwenrente im Sinne von Art. 20 BVV 2 zu zahlen sei. Damit sagte die Vorinstanz gerade eben, dass – sofern der Rentenver- pflichtete vor der Rentenberechtigten versterbe – ein Anspruch gestützt auf Art. 20 BVV 2 entstehe, nicht aber, dass der Anspruch ersatzlos dahinfalle.
b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe aus der Risikover- sicherung im Konventionstext eine Lebensversicherung gemacht (vgl. KG act. 1 Ziff. 9 bzw. oben Ziffer 1.a Abs. 3). Zu diesen beiden Begriffen ist abschliessend Folgendes anzumerken: Unter dem Begriff der versicherten Gefahr bzw. des versicherten Risi- kos ist die Möglichkeit des Eintritts eines ungewissen befürchteten Ereignisses für die Zukunft zu verstehen (Kuhn, Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Zürich 2010, S. 273). Stützt man sich auf diese Definition, ist nicht einzusehen, weshalb unter den absolut neutralen Begriff der "Risikoversicherung" nicht auch eine Le- bensversicherung fallen solle. Bei den Lebensversicherungen wiederum gibt es unterschiedliche Erscheinungsformen. Anknüpfungspunkt bildet meist die Le- bensdauer. In der Todesfallversicherung muss der Versicherer seine Leistung mit Eintritt des Todes erbringen, bei der Erlebensfallversicherung mit einem bestimm- ten Alter. Auch gibt es kombinierte Formen und Variationen (Weber, in: Münch/
- 13 - Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band 5, Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999, S. 147 f.). Die Vorinstanz interpretierte den Begriff "Risikoversicherung" mit Le- bensversicherung bzw. legte den Konventionstext dahingehend aus, dass damit eine Todesfallversicherung gemeint sei. Widersprüchlich ist dies jedenfalls nicht. IV.
1. Ziffer 1 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids ist antragsgemäss auf- zuheben, womit der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde obsiegt. Entsprechend sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH).
2. a) Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH), antragsgemäss zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz.
b) Ab dem 1. Januar 2011 gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8% (vor- her: 7.6%). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist jedoch der Zeit- punkt bzw. Zeitraum der Leistungserbringung, und nicht das Datum der Rech- nungsstellung, der Zahlung oder des Entscheides (siehe dazu unter http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"; Änderung vom 17. September 2010 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom
17. Mai 2006). V. Der vom Bundesgericht nach Ermessen festzusetzende (Rechtsmittel-) Streitwert übersteigt auf jeden Fall Fr. 30'000.– (vgl. angefochtener Entscheid Er- wägung 4.b), womit gegen den vorliegenden Entscheid insofern die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da es sich jedoch um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 134 III 136,
- 14 - E. 1.2), ist ein direkter Weiterzug mittels Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den hier genannten Voraussetzungen zulässig, worüber das Bundesgericht zu entscheiden hätte. Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 auf- gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.– (zuzüglich 7.6% MWST im Betrag von Fr. 190.–) zu entrichten.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG, insbesondere von Art. 93 BGG, innert 30 Tagen nach dessen Emp- fang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich, II. Zivilkammer, sowie an das Bezirksgericht Q. (ad EU080093), je ge- gen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
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