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AA090099

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde im Zusammenhang mit Konkordatsrecht

Zh Kassationsgericht · 2010-09-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X, _____,

E. 2 Y, _____,

E. 3 Die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde des Be- schwerdeführers vom 2. Juli 2009 richtet sich gegen die Abweisung des Rekur- ses, soweit damit der erstinstanzliche Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Klage bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung dieses Be- schlusses des Obergerichts vom 28. Mai 2009 und die Feststellung, dass das Be- zirksgericht Meilen für die Behandlung der Klage zuständig ist (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner; KG act. 1 S. 2). Mit

- 4 - Präsidialverfügung vom 3. Juli 2009 wurde der vorliegenden Nichtigkeitsbe- schwerde – auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers – aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 1 S. 2 und KG act. 5 Disp.-Ziff. 5). Die dem Be- schwerdeführer gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 16'000.-- ging (nach letztmaliger Erstreckung; KG act. 12 Disp.-Ziff. 1) rechtzeitig ein (KG act. 17). Die Beschwerdegegner beantragen mit (rechtzeitig [innert einstweilen abgenommener und schliesslich neu angesetzter Frist; KG act. 15 und 18] einge- reichter) Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 Nichteintreten auf die Be- schwerde, eventualiter Abweisung soweit Eintreten (unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers; KG act. 23 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). II.

1. Die Vorinstanz hielt zunächst dafür, dass bis anhin keine rechtsgeschäftliche Aufhebung der Schiedsabrede stattgefunden habe (KG act. 2 S. 5 f. Erw. II/4). Das beidseitige Nichtzahlen des im Schiedsverfahren im Jahre 2001 verlangten Kostenvorschusses bewirke nach dem nicht anders zu verstehenden Wortlaut des (in casu anwendbaren) Art. 30 KSG (so die Vorinstanz weiter), dass die Parteien für diese Streitsache (gemeint: die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte) nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden seien. Daraus folge, dass die Partei- en für andere Streitsachen als die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte an die Schiedsabrede gebunden blieben, d.h. dass die Schiedsabrede als solche – eben: für andere Streitsachen – bestehen bleibe (KG act. 2 S. 6 f. Erw. II/5). Die Frage, ob vor Schiedsgericht im Jahre 2001 überhaupt (schon) eine bestimm- te Streitsache vorgelegen hat, hinsichtlich derer die Parteien dann nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden wären, hielt die Vorinstanz in casu für irrelevant; sie hielt in der Folge dafür, bei der beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Klage handle es sich keinesfalls um die gleiche Streitsache wie bei dem vor dem Schiedsgericht im Jahre 2001 eingereichten Begehren. Der Beschwerdeführer habe (so die Vorinstanz) seine vor Bezirksgericht Meilen erhobene Klage im We- sentlichen damit begründet, dass der Beschwerdegegner 1 im Einverständnis mit

- 5 - den Beschwerdegegnern 2 und 3 während der Zeit der Anwaltspartnerschaft je- denfalls in den Jahren 1999 und 2000 entgegen dem Partnerschaftsvertrag Hono- rareinnahmen von vielen hunderttausend Franken über ein Privatkonto abdispo- niert bzw. an den gemeinsamen Bürokonti „vorbeigeschleust“ habe, womit ihm entsprechende Gewinnanteile vorenthalten worden seien. Die Klage umfasse zur Hauptsache den so resultierenden zusätzlichen Gewinnanspruch. Daraus ergebe sich, dass die beim Bezirksgericht Meilen eingereichte Klage nicht auf den glei- chen Grundlagen beruhen könne wie der im Jahre 2001 beim Schiedsrichter gel- tend gemachte Anspruch, denn (so die Vorinstanz) nach der Darstellung des Be- schwerdeführers selber habe er erst am 9. November 2005 entdeckt, dass er von den Beschwerdegegnern hintergangen worden sei. Und diese behauptete Hinter- gehung bilde, soweit bis jetzt dargelegt, mit Ausnahme des - betragsmässig völlig in den Hintergrund tretenden Anspruchs aus der Bildung stiller Reserven – das ganze Klagefundament. Als Resultat davon sei festzuhalten, dass die Parteien hinsichtlich der vorliegenden Klage grundsätzlich an die Schiedsabrede ihres Partnerschaftsvertrages gebunden seien und auf die Klage des Beschwerdefüh- rers daher aufgrund der rechtzeitig erhobenen Einrede der Beschwerdegegner nicht einzutreten resp. der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 8 f. Erw. II.6).

2. a) Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zur Beur- teilung der vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Klage zu Unrecht ver- neint und damit die Regeln der §§ 108 ff. ZPO betreffend die Zuständigkeit ver- letzt. Schiedsabreden (so der Beschwerdeführer) zählten zu den negativen Pro- zessvoraussetzungen. Bejahe der staatliche Richter zu Unrecht das Vorliegen ei- ner Schiedsabrede und verneine er gestützt darauf seine Zuständigkeit, verletze er damit wesentliche Verfahrensgrundsätze, was mit Nichtigkeitsbeschwerde ge- mäss § 281 Ziff. 1 ZPO angefochten werden könne. Eine solche Verletzung liege in casu vor. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Verfah- ren um den gleichen Streitgegenstand handle wie vor dem Schiedsgericht im Jah- re 2001. Wenn es in einem Prozess aber um den gleichen Streitgegenstand gehe wie in einem Verfahren vor einem Schiedsrichter, welcher seine Zuständigkeit

- 6 - verneine, könne das nichts anderes bedeuten, als dass die negative Prozessvor- aussetzung nicht (mehr) bestehe und der staatliche Richter seine Zuständigkeit nicht verneinen dürfe (KG act. 1 S. 10 f.). Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zunächst vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (und entsprechend seinen Vorbringen vor den Vorinstanzen) sei die Schiedsabrede nicht nur in Bezug auf das konkrete Schiedsverfahren aus dem Jahre 2001 sondern insgesamt dahingefallen (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid sei sodann im Ergebnis wider- sprüchlich, da er bedeute, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät resultierenden finanziellen Ansprüche vor dem Schiedsgericht und den anderen Teil dieser Ansprüche vor dem staatli- chen Richter einklagen müsse (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 8 f.). Das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, es handle sich bei der vorliegenden (vor Bezirks- gericht Meilen anhängig gemachten Klage) um eine andere Streitsache als im Schiedsverfahren aus dem Jahre 2001 resp. die Vorinstanz habe zu Unrecht er- wogen, die vor Bezirksgericht Meilen eingereichte Klage könne nicht auf den glei- chen Grundlagen beruhen wie der im Jahre 2001 beim Schiedsrichter geltend gemachte Anspruch. Die vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachte Klage werde nicht in ihrem wahren Gehalt berücksichtigt. Das Obergericht schliesse aus der Begründung der Klage, um welchen Streitgegenstand es gehe. Die Rechts- begehren würden völlig ausser Acht gelassen. Welche Sache oder welches Recht man einklage, ergebe sich nicht aus der Klagebegründung sondern aus den An- trägen oder, falls solche fehlten, aus dem gesamten Text einer Eingabe. Bei der Eingabe vom 16. Juli 2001 an den Präsidenten des Standesgerichts des Zürcher Anwaltsverbands fehle zwar ein mit „Anträge“ betitelter Abschnitt, jedoch werde aus dem gesamten Text der Eingabe klar, was das Prozessthema sei und wel- ches Recht der Beschwerdeführer einklagen wolle. Es gehe darin um seine finan- ziellen Ansprüche aus der Auflösung der Partnerschaft. Dabei spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer damals die geltend gemachte Summe noch nicht be- tragsmässig beziffert habe. Vor Bezirksgericht Meilen beantrage der Beschwerde- führer „Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine … noch zu beziffernde Summe, resultierend aus dem Ausscheiden des Klägers aus der

- 7 - damaligen Anwaltssozietät … zu bezahlen“. Es gehe mit anderen Worten bei der Klage vor Bezirksgericht Meilen um genau das Gleiche wie im Schiedsgerichts- verfahren 2001. Das Obergericht lasse den erwähnten Textabschnitt völlig ausser Betracht und berücksichtige fälschlicherweise ausschliesslich die Begründung für das geltend gemachte Recht. Dabei verwechsle es die Begründung mit dem gel- tend gemachten Recht, also dem Streitgegenstand. Es gehe jedoch in beiden Verfahren um das Gleiche, nämlich um die finanziellen Ansprüche aus der Auflö- sung der Partnerschaft (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 5 ff.). Das Schiedsgericht habe (so der Beschwerdeführer weiter) schon einmal festgestellt, dass es bezüglich der finanziellen Ansprüche aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät keine Schiedsabrede mehr gebe und es aus diesem Grund nicht zuständig sei. Daraus folge, dass der staatliche Richter zuständig sein müsse. Wenn der Beschwerde- führer die Ansprüche aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät nun nochmals vor dem Schiedsgericht einklagen müsste, würde dieses wieder fest- stellen, dass es mangels Schiedsabrede für die Beurteilung dieser Ansprüche nicht zuständig sei (KG act. 1 S. 9). Schliesslich sei es willkürlich, ohne dies zu prüfen davon auszugehen, dass es sich auch bezüglich des Anspruchs aus der Bildung von stillen Reserven um eine andere Streitsache handle. Das Obergericht habe sich bei der Prüfung der Frage, ob es sich um die gleiche Streitsache wie vor dem Schiedsgericht handle, zu Unrecht nur auf das Argument der Hinterge- hung gestützt und das Argument der stillen Reserven ausser Acht gelassen. Wenn das Bezirksgericht Meilen in Nachachtung des Verzichts auf die Schiedsab- rede für die Beurteilung des sich aus der Auflösung der Partnerschaft ergebenden Anspruchs auf Beteiligung an den stillen Reserven zuständig sei, so müsse es auch für die Behandlung des ebenfalls aus der Auflösung der Partnerschaft resul- tierenden Anspruchs auf Beteiligung an den hinterzogenen Honoraren zuständig sein, zumal es um konnexe Ansprüche im Sinne von § 61 ZPO gehe (KG act. 1 S. 9 f.).

b) Die Schiedsabrede ist ein prozessrechtliches Institut. Ihre Wirkung besteht (vorbehalten Schiedsabreden, welche alternativ auch Streiterledigung durch die ordentlicherweise zuständigen staatlichen Gerichte zulassen) im Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit. Wird anstelle des Schiedsgerichts ein staatliches Ge-

- 8 - richt angerufen, stellt die Schiedsabrede ein Prozesshindernis dar. Allerdings hat das angerufene staatliche Gericht dieses nur auf Einrede hin zu beachten. Wird die Einrede erhoben, so prüft das staatliche Gericht, ob eine Schiedsabrede wirk- sam getroffen ist und noch besteht. Je nach dem wird es in der Folge seine Zu- ständigkeit verneinen oder in der Sache selbst entscheiden (§§ 108 ff. und 238 ff. ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 24 und 31 vor §§ 238-258; Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 224 Anm. 25, S. 594 ff., insb. S. 595, S. 601 und S. 603; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.A., Zü- rich 1993, S. 78 ff.). Die Vorschriften über Prozessvoraussetzungen stellen wesentliche Verfahrens- grundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar. Es liegt daher grundsätzlich eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes vor, wenn ein staatliches Gericht Prozessvoraussetzungen zu Unrecht bejaht oder verneint (Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 281 ZPO). Die Schiedsgerichtsbarkeit gehört in den Bereich des Prozessrechts. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aBV fiel ihre Regelung damit in den Kompetenzbereich der Kantone. Diese waren gemäss Art. 7 Abs. 2 aBV berechtigt, Vereinbarungen über Gegen- stände des Gerichtswesens abzuschliessen. Gestützt darauf entstand das Kon- kordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279), dem der Kanton Zürich mit Wirkung auf den 1. Juli 1985 beitrat (AS 1985 700). Der Beitritt zum Konkordat hatte (vorbehaltlich dessen Art. 45) zwingend die Aufhe- bung aller kantonalen Gesetzesbestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit zur Folge (Art. 46 i.V. mit Art. 1 Abs. 3 KSG). Das Konkordat regelt das Schieds- gerichtsrecht für die Konkordatskantone abschliessend. Soweit es nicht gegen zwingende Bestimmungen des Konkordats verstösst, sind die Parteien allerdings frei, durch Vereinbarung früheres Schiedsgerichtsrecht für massgebend zu erklä- ren, mit der Folge, dass das frühere Schiedsgerichtsrecht mit Vorrang vor den nicht zwingenden Bestimmungen des Konkordats und den Bestimmungen der BZP (Art. 24 Abs. 2 KSG) Anwendung findet. Das Konkordat ist wie Gesetzes- recht, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorarbeiten und der Ver-

- 9 - handlungen, die zum Abschluss des Konkordats führten, auszulegen. Da das Konkordat (abgesehen von der Ausnahme gemäss seinem Art. 45) eine ge- schlossene Ordnung darstellt, ist soweit einzelne Fragen im Konkordat nicht ge- regelt sind, ein Zurückgreifen auf prozessrechtliche Bestimmungen der beigetre- tenen Kantone nicht möglich. Möglich ist hingegen eine entsprechende Anwen- dung der Bestimmungen des OR sowie von in der ganzen Schweiz anerkannten Grundsätzen des Prozessrechts, denen dann die Bedeutung subsidiären Konkor- datsrechts zukommt (BGE 116 Ia 56; BGE 85 II 149; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S.

E. 6 ff.). Die Anwendung von Konkordatsrecht, einschliesslich des subsidiären, prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 95 lit. e BGG grundsätzlich frei (BGE 125 II 86, 98 E. 6; BGE 116 Ia 56, 58 E. 3a; Seiler/von Werdt/Güngerich, SHK-Bundesgerichts- gesetz (BGG), Bern 2007, N 46 f. zu Art. 95 BGG; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 47).

c) Der angefochtene Entscheid basiert (ohne dass dies in der vorliegenden Nich- tigkeitsbeschwerde in Frage gestellt würde) auf Art. 30 Abs. 2 KSG (die Vorin- stanz erwog in diesem Zusammenhang, die fragliche Bestimmung sei zwar dispo- sitiver Natur, die Parteien hätten aber zum Voraus bzw. in ihrer Schiedsabrede keine abweichende Regelung getroffen und auch die von ihnen als anwendbar erklärte Zürcher Zivilprozessordnung enthalte keine solche; KG act. 2 S. 6 unten). Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 30 KSG richtig angewandt hat, ob sie insbeson- dere zu Recht erwog, die Parteien seien nach wie vor für andere Streitsachen als die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte an die Schiedsabrede gebunden, wird nach dem Gesagten vom Bundesgericht im Rahmen einer allfälligen zivil- rechtlichen Beschwerde mit freier Kognition geprüft (das Bundesgericht überprüft dabei auch, ob der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang [wie der Beschwerdeführer meint] an einem unhaltbaren Widerspruch leidet). Darauf kann daher (wie im Übrigen aus denselben Gründen auch auf die Frage, ob die Vorin- stanz zu Recht dafür hielt, nach Art. 30 KSG bewirke das beidseitige Nichtzahlen des Vorschusses vor Schiedsgericht, dass die Parteien für die vor Schiedsgericht anhängig gemachte Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden seien

- 10 - [was die Beschwerdegegner ihrerseits in Abrede zu stellen scheinen; vgl. KG act. 23 S. 14 oben]) im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetre- ten werden (§ 285 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Vorin- stanz zu Recht davon ausging, die vorliegende, vor Bezirksgericht Meilen anhän- gig gemachte Klage sei keinesfalls die gleiche Streitsache wie diejenige vor dem Schiedsgericht im Jahre 2001 resp. ob sie zu Recht davon ausging, dass es sich bei der vorliegenden, vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Streitsache nicht um die Gleiche handeln könne wie bei dem im Jahre 2001 beim Schiedsrich- ter geltend gemachten Anspruch. Die (Vor-)Frage, nach welchen Kriterien die Identität einer Streitsache im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KSG zu bestimmen ist, be- trifft Konkordatsrecht und wird vom Bundesgericht frei geprüft.

3. Mit der Begründung, die Vorinstanz habe die beim Bezirksgericht Meilen ange- hobene Klage nicht in ihrem wahren Gehalt in die Beweiswürdigung einbezogen, rügt der Beschwerdeführer im Weiteren auch eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Indem das Obergericht die Klageanträge vor Bezirksgericht Mei- len nicht in seine Erwägungen einbeziehe, sondern sich nur auf die Klagebegrün- dung abstütze und diese auch noch mit dem Streitgegenstand verwechsle (so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift), beziehe es die Klage nicht mit dem richtigen Wortlaut in seine Entscheidfindung ein (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 8). Die Subsumtion der Vorbringen des Beschwerdeführers unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht dahin, der angefochtene Entscheid erweise sich zufolge Übersehens der Klageanträge seitens der Vorinstanz als blanker Irrtum. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze zur Bestimmung der Identität einer Klage resp. zur Bestimmung des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KSG verkannt. Auf diese, Konkordatsrecht betreffende Frage kann das Kassationsgericht jedoch (wie erwogen) nicht eintreten. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich resp. ginge aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass dieser darauf beruhte, die Vorinstanz habe die Klageanträge des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht Meilen und insbesondere die in Antrags-

- 11 - Ziff. 2 enthaltene Formulierung „resultierend aus dem Ausscheiden des Klägers aus der seinerzeitigen Anwaltssozietät _____ per 31. Dezember 2000“ überse- hen; sie hielt indessen für massgebend (ob zu Recht oder nicht ist [wie erwogen] nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen), dass der Be- schwerdeführer die behauptete Hintergehung nach seiner eigenen Darstellung erst am 9. November 2005 entdeckt haben will (KG act. 2 S. 9).

4. Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die vor- liegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich, von einem Streitwert in Höhe von Fr. 500'000.-- auszugehen (vgl. dazu KG act. 2 S. 10 Erw. II/8 lit. b). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu entrichten.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG - 12 - an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Meilen (Proz.-Nr. CG080017), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090099/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Andreas Donatsch, Präsident i.V., die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 3. September 2010 in Sachen A, _____, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt _____ gegen

1. X, _____,

2. Y, _____,

3. Z, _____, Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt _____ betreffend Nichteintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2009 (LN090007/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) und die Beschwerdegegner (Be- klagte und Rekursgegner) sowie weitere Personen schlossen sich mit Partner- schaftsvertrag vom 19. Dezember 1995 mit Wirkung ab 1. April 1996 zur Anwalts- kanzlei _____ zusammen (BG act. 6/1). In ihrem Partnerschaftsvertrag schlossen die Parteien folgende Schiedsabrede (BG act. 6/1 Ziff.18): „18. Schiedsabrede Alle sich aus diesem Partnerschaftsvertrag ergebenden Streitigkeiten werden von einem durch den Präsidenten des Standesgerichts des Vereins Zürcherischer Rechtsanwälte ernannten Schiedsrichter endgültig entschieden. Das Schiedsge- richt hat seinen Sitz in Zürich. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozess- ordnung des Kantons Zürich.“ Der Beschwerdeführer verliess die Partnerschaft definitiv am 30. Juni 2000. In der Folge kam es zu Differenzen betreffend die finanziellen Folgen der Auflösung und am 16. Juli 2001 rief der Beschwerdeführer aufgrund der im Partnerschaftsvertrag vorgesehenen Schiedsklausel den Schiedsrichter an (BG act. 13/1). Mit Verfü- gung vom 13. September 2001 setzte der Einzelschiedsrichter den Parteien Frist zur Leistung eines Vorschusses von je Fr. 25'000.-- an, unter der Androhung, dass er bei Nichtzahlung seine Unzuständigkeit erklären würde bzw. dass bei Zahlung nur durch eine Partei dieser die Möglichkeiten von Art. 30 Abs. 2 KSG eingeräumt würden (BG act. 21/4 Disp.-Ziff. 4). In seiner Verfügung vom 7. No- vember 2001 erwog der Einzelschiedsrichter, der Beschwerdeführer habe die Frist für die Leistung des Vorschusses unbenutzt verstreichen lassen und die Be- schwerdegegner hätten innert Frist geantwortet, der Vorschuss werde nicht be- zahlt, da er in keinem Verhältnis zum strittigen Betrag stehe; da er (der Schieds- richter) noch keine Kenntnis über die strittige Summe habe und beide Parteien zudem innert Frist keinen Vorschuss bezahlt hätten, sei androhungsgemäss seine

- 3 - Unzuständigkeit festzustellen, da sinngemäss auf Anrufung des Schiedsgerichts verzichtet werde (BG act. 6/2 S. 2). Im Dispositiv stellte der Einzelschiedsrichter schliesslich fest, dass das Schiedsgericht unzuständig sei (BG act. 6/2 Disp.-Ziff. 1). Diese Verfügung blieb unangefochten.

2. Am 9. April 2008 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen ei- ne Klage gegen die Beschwerdegegner anhängig. Er verlangte deren Verpflich- tung zur Vorlage einer vollständigen und unverfälschten Buchhaltung der Kanzlei _____ (unter Einbezug von auf Privatkonti abdisponierten Honorareinnahmen und Honorarforderungen) für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 31. Dezember 2000 sowie die solidarische Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Zahlung einer nach Vorliegen der unverfälschten Buchhaltung noch zu beziffernden Summe (BG act. 4 S. 2). Die Beschwerdegegner erhoben mit Klageantwort vom 30. Juni 2008 die Einrede der Schiedsabrede und beantragten, es sei auf die Klage nicht einzu- treten (eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; BG act. 20 S. 2 und 7). Das Bezirksgericht Meilen verneinte mit Beschluss vom 12. Januar 2009 die Zu- ständigkeit der staatlichen Gerichte und trat auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein (BG act. 33 S. 13 Disp.-Ziff. 1). Das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) hob die erstinstanzliche Entschädigungsregelung in teilweiser Gut- heissung des gegen den erstinstanzlichen Beschluss seitens des Beschwerdefüh- rers erhobenen Rekurses unter Neuansetzung der vom Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern zu leistenden Prozessentschädigung auf. Im Übrigen (Höhe der Gerichtsgebühr sowie Nichteintreten auf Klage) wies es den Rekurs des Be- schwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid der Erstinstanz (KG act. 2 S. 11 Disp.-Ziff. 1).

3. Die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde des Be- schwerdeführers vom 2. Juli 2009 richtet sich gegen die Abweisung des Rekur- ses, soweit damit der erstinstanzliche Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Klage bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung dieses Be- schlusses des Obergerichts vom 28. Mai 2009 und die Feststellung, dass das Be- zirksgericht Meilen für die Behandlung der Klage zuständig ist (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner; KG act. 1 S. 2). Mit

- 4 - Präsidialverfügung vom 3. Juli 2009 wurde der vorliegenden Nichtigkeitsbe- schwerde – auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers – aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 1 S. 2 und KG act. 5 Disp.-Ziff. 5). Die dem Be- schwerdeführer gleichentags auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 16'000.-- ging (nach letztmaliger Erstreckung; KG act. 12 Disp.-Ziff. 1) rechtzeitig ein (KG act. 17). Die Beschwerdegegner beantragen mit (rechtzeitig [innert einstweilen abgenommener und schliesslich neu angesetzter Frist; KG act. 15 und 18] einge- reichter) Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 Nichteintreten auf die Be- schwerde, eventualiter Abweisung soweit Eintreten (unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers; KG act. 23 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). II.

1. Die Vorinstanz hielt zunächst dafür, dass bis anhin keine rechtsgeschäftliche Aufhebung der Schiedsabrede stattgefunden habe (KG act. 2 S. 5 f. Erw. II/4). Das beidseitige Nichtzahlen des im Schiedsverfahren im Jahre 2001 verlangten Kostenvorschusses bewirke nach dem nicht anders zu verstehenden Wortlaut des (in casu anwendbaren) Art. 30 KSG (so die Vorinstanz weiter), dass die Parteien für diese Streitsache (gemeint: die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte) nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden seien. Daraus folge, dass die Partei- en für andere Streitsachen als die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte an die Schiedsabrede gebunden blieben, d.h. dass die Schiedsabrede als solche – eben: für andere Streitsachen – bestehen bleibe (KG act. 2 S. 6 f. Erw. II/5). Die Frage, ob vor Schiedsgericht im Jahre 2001 überhaupt (schon) eine bestimm- te Streitsache vorgelegen hat, hinsichtlich derer die Parteien dann nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden wären, hielt die Vorinstanz in casu für irrelevant; sie hielt in der Folge dafür, bei der beim Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Klage handle es sich keinesfalls um die gleiche Streitsache wie bei dem vor dem Schiedsgericht im Jahre 2001 eingereichten Begehren. Der Beschwerdeführer habe (so die Vorinstanz) seine vor Bezirksgericht Meilen erhobene Klage im We- sentlichen damit begründet, dass der Beschwerdegegner 1 im Einverständnis mit

- 5 - den Beschwerdegegnern 2 und 3 während der Zeit der Anwaltspartnerschaft je- denfalls in den Jahren 1999 und 2000 entgegen dem Partnerschaftsvertrag Hono- rareinnahmen von vielen hunderttausend Franken über ein Privatkonto abdispo- niert bzw. an den gemeinsamen Bürokonti „vorbeigeschleust“ habe, womit ihm entsprechende Gewinnanteile vorenthalten worden seien. Die Klage umfasse zur Hauptsache den so resultierenden zusätzlichen Gewinnanspruch. Daraus ergebe sich, dass die beim Bezirksgericht Meilen eingereichte Klage nicht auf den glei- chen Grundlagen beruhen könne wie der im Jahre 2001 beim Schiedsrichter gel- tend gemachte Anspruch, denn (so die Vorinstanz) nach der Darstellung des Be- schwerdeführers selber habe er erst am 9. November 2005 entdeckt, dass er von den Beschwerdegegnern hintergangen worden sei. Und diese behauptete Hinter- gehung bilde, soweit bis jetzt dargelegt, mit Ausnahme des - betragsmässig völlig in den Hintergrund tretenden Anspruchs aus der Bildung stiller Reserven – das ganze Klagefundament. Als Resultat davon sei festzuhalten, dass die Parteien hinsichtlich der vorliegenden Klage grundsätzlich an die Schiedsabrede ihres Partnerschaftsvertrages gebunden seien und auf die Klage des Beschwerdefüh- rers daher aufgrund der rechtzeitig erhobenen Einrede der Beschwerdegegner nicht einzutreten resp. der entsprechende Beschluss des Bezirksgerichts Meilen zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 8 f. Erw. II.6).

2. a) Der Beschwerdeführer macht mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanz habe die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte zur Beur- teilung der vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Klage zu Unrecht ver- neint und damit die Regeln der §§ 108 ff. ZPO betreffend die Zuständigkeit ver- letzt. Schiedsabreden (so der Beschwerdeführer) zählten zu den negativen Pro- zessvoraussetzungen. Bejahe der staatliche Richter zu Unrecht das Vorliegen ei- ner Schiedsabrede und verneine er gestützt darauf seine Zuständigkeit, verletze er damit wesentliche Verfahrensgrundsätze, was mit Nichtigkeitsbeschwerde ge- mäss § 281 Ziff. 1 ZPO angefochten werden könne. Eine solche Verletzung liege in casu vor. Die Vorinstanz habe verkannt, dass es sich im vorliegenden Verfah- ren um den gleichen Streitgegenstand handle wie vor dem Schiedsgericht im Jah- re 2001. Wenn es in einem Prozess aber um den gleichen Streitgegenstand gehe wie in einem Verfahren vor einem Schiedsrichter, welcher seine Zuständigkeit

- 6 - verneine, könne das nichts anderes bedeuten, als dass die negative Prozessvor- aussetzung nicht (mehr) bestehe und der staatliche Richter seine Zuständigkeit nicht verneinen dürfe (KG act. 1 S. 10 f.). Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zunächst vor, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (und entsprechend seinen Vorbringen vor den Vorinstanzen) sei die Schiedsabrede nicht nur in Bezug auf das konkrete Schiedsverfahren aus dem Jahre 2001 sondern insgesamt dahingefallen (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 5). Der vorinstanzliche Entscheid sei sodann im Ergebnis wider- sprüchlich, da er bedeute, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät resultierenden finanziellen Ansprüche vor dem Schiedsgericht und den anderen Teil dieser Ansprüche vor dem staatli- chen Richter einklagen müsse (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 8 f.). Das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, es handle sich bei der vorliegenden (vor Bezirks- gericht Meilen anhängig gemachten Klage) um eine andere Streitsache als im Schiedsverfahren aus dem Jahre 2001 resp. die Vorinstanz habe zu Unrecht er- wogen, die vor Bezirksgericht Meilen eingereichte Klage könne nicht auf den glei- chen Grundlagen beruhen wie der im Jahre 2001 beim Schiedsrichter geltend gemachte Anspruch. Die vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachte Klage werde nicht in ihrem wahren Gehalt berücksichtigt. Das Obergericht schliesse aus der Begründung der Klage, um welchen Streitgegenstand es gehe. Die Rechts- begehren würden völlig ausser Acht gelassen. Welche Sache oder welches Recht man einklage, ergebe sich nicht aus der Klagebegründung sondern aus den An- trägen oder, falls solche fehlten, aus dem gesamten Text einer Eingabe. Bei der Eingabe vom 16. Juli 2001 an den Präsidenten des Standesgerichts des Zürcher Anwaltsverbands fehle zwar ein mit „Anträge“ betitelter Abschnitt, jedoch werde aus dem gesamten Text der Eingabe klar, was das Prozessthema sei und wel- ches Recht der Beschwerdeführer einklagen wolle. Es gehe darin um seine finan- ziellen Ansprüche aus der Auflösung der Partnerschaft. Dabei spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer damals die geltend gemachte Summe noch nicht be- tragsmässig beziffert habe. Vor Bezirksgericht Meilen beantrage der Beschwerde- führer „Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine … noch zu beziffernde Summe, resultierend aus dem Ausscheiden des Klägers aus der

- 7 - damaligen Anwaltssozietät … zu bezahlen“. Es gehe mit anderen Worten bei der Klage vor Bezirksgericht Meilen um genau das Gleiche wie im Schiedsgerichts- verfahren 2001. Das Obergericht lasse den erwähnten Textabschnitt völlig ausser Betracht und berücksichtige fälschlicherweise ausschliesslich die Begründung für das geltend gemachte Recht. Dabei verwechsle es die Begründung mit dem gel- tend gemachten Recht, also dem Streitgegenstand. Es gehe jedoch in beiden Verfahren um das Gleiche, nämlich um die finanziellen Ansprüche aus der Auflö- sung der Partnerschaft (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 5 ff.). Das Schiedsgericht habe (so der Beschwerdeführer weiter) schon einmal festgestellt, dass es bezüglich der finanziellen Ansprüche aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät keine Schiedsabrede mehr gebe und es aus diesem Grund nicht zuständig sei. Daraus folge, dass der staatliche Richter zuständig sein müsse. Wenn der Beschwerde- führer die Ansprüche aus der Auflösung der damaligen Anwaltssozietät nun nochmals vor dem Schiedsgericht einklagen müsste, würde dieses wieder fest- stellen, dass es mangels Schiedsabrede für die Beurteilung dieser Ansprüche nicht zuständig sei (KG act. 1 S. 9). Schliesslich sei es willkürlich, ohne dies zu prüfen davon auszugehen, dass es sich auch bezüglich des Anspruchs aus der Bildung von stillen Reserven um eine andere Streitsache handle. Das Obergericht habe sich bei der Prüfung der Frage, ob es sich um die gleiche Streitsache wie vor dem Schiedsgericht handle, zu Unrecht nur auf das Argument der Hinterge- hung gestützt und das Argument der stillen Reserven ausser Acht gelassen. Wenn das Bezirksgericht Meilen in Nachachtung des Verzichts auf die Schiedsab- rede für die Beurteilung des sich aus der Auflösung der Partnerschaft ergebenden Anspruchs auf Beteiligung an den stillen Reserven zuständig sei, so müsse es auch für die Behandlung des ebenfalls aus der Auflösung der Partnerschaft resul- tierenden Anspruchs auf Beteiligung an den hinterzogenen Honoraren zuständig sein, zumal es um konnexe Ansprüche im Sinne von § 61 ZPO gehe (KG act. 1 S. 9 f.).

b) Die Schiedsabrede ist ein prozessrechtliches Institut. Ihre Wirkung besteht (vorbehalten Schiedsabreden, welche alternativ auch Streiterledigung durch die ordentlicherweise zuständigen staatlichen Gerichte zulassen) im Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit. Wird anstelle des Schiedsgerichts ein staatliches Ge-

- 8 - richt angerufen, stellt die Schiedsabrede ein Prozesshindernis dar. Allerdings hat das angerufene staatliche Gericht dieses nur auf Einrede hin zu beachten. Wird die Einrede erhoben, so prüft das staatliche Gericht, ob eine Schiedsabrede wirk- sam getroffen ist und noch besteht. Je nach dem wird es in der Folge seine Zu- ständigkeit verneinen oder in der Sache selbst entscheiden (§§ 108 ff. und 238 ff. ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 24 und 31 vor §§ 238-258; Guldener, Schweizerisches Zivil- prozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 224 Anm. 25, S. 594 ff., insb. S. 595, S. 601 und S. 603; Rüede/Hadenfeldt, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, 2.A., Zü- rich 1993, S. 78 ff.). Die Vorschriften über Prozessvoraussetzungen stellen wesentliche Verfahrens- grundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO dar. Es liegt daher grundsätzlich eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes vor, wenn ein staatliches Gericht Prozessvoraussetzungen zu Unrecht bejaht oder verneint (Frank/Sträu- li/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 281 ZPO). Die Schiedsgerichtsbarkeit gehört in den Bereich des Prozessrechts. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aBV fiel ihre Regelung damit in den Kompetenzbereich der Kantone. Diese waren gemäss Art. 7 Abs. 2 aBV berechtigt, Vereinbarungen über Gegen- stände des Gerichtswesens abzuschliessen. Gestützt darauf entstand das Kon- kordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG; SR 279), dem der Kanton Zürich mit Wirkung auf den 1. Juli 1985 beitrat (AS 1985 700). Der Beitritt zum Konkordat hatte (vorbehaltlich dessen Art. 45) zwingend die Aufhe- bung aller kantonalen Gesetzesbestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit zur Folge (Art. 46 i.V. mit Art. 1 Abs. 3 KSG). Das Konkordat regelt das Schieds- gerichtsrecht für die Konkordatskantone abschliessend. Soweit es nicht gegen zwingende Bestimmungen des Konkordats verstösst, sind die Parteien allerdings frei, durch Vereinbarung früheres Schiedsgerichtsrecht für massgebend zu erklä- ren, mit der Folge, dass das frühere Schiedsgerichtsrecht mit Vorrang vor den nicht zwingenden Bestimmungen des Konkordats und den Bestimmungen der BZP (Art. 24 Abs. 2 KSG) Anwendung findet. Das Konkordat ist wie Gesetzes- recht, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Vorarbeiten und der Ver-

- 9 - handlungen, die zum Abschluss des Konkordats führten, auszulegen. Da das Konkordat (abgesehen von der Ausnahme gemäss seinem Art. 45) eine ge- schlossene Ordnung darstellt, ist soweit einzelne Fragen im Konkordat nicht ge- regelt sind, ein Zurückgreifen auf prozessrechtliche Bestimmungen der beigetre- tenen Kantone nicht möglich. Möglich ist hingegen eine entsprechende Anwen- dung der Bestimmungen des OR sowie von in der ganzen Schweiz anerkannten Grundsätzen des Prozessrechts, denen dann die Bedeutung subsidiären Konkor- datsrechts zukommt (BGE 116 Ia 56; BGE 85 II 149; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 6 ff.). Die Anwendung von Konkordatsrecht, einschliesslich des subsidiären, prüft das Bundesgericht gestützt auf Art. 95 lit. e BGG grundsätzlich frei (BGE 125 II 86, 98 E. 6; BGE 116 Ia 56, 58 E. 3a; Seiler/von Werdt/Güngerich, SHK-Bundesgerichts- gesetz (BGG), Bern 2007, N 46 f. zu Art. 95 BGG; Rüede/Hadenfeldt, a.a.O., S. 47).

c) Der angefochtene Entscheid basiert (ohne dass dies in der vorliegenden Nich- tigkeitsbeschwerde in Frage gestellt würde) auf Art. 30 Abs. 2 KSG (die Vorin- stanz erwog in diesem Zusammenhang, die fragliche Bestimmung sei zwar dispo- sitiver Natur, die Parteien hätten aber zum Voraus bzw. in ihrer Schiedsabrede keine abweichende Regelung getroffen und auch die von ihnen als anwendbar erklärte Zürcher Zivilprozessordnung enthalte keine solche; KG act. 2 S. 6 unten). Die Frage, ob die Vorinstanz Art. 30 KSG richtig angewandt hat, ob sie insbeson- dere zu Recht erwog, die Parteien seien nach wie vor für andere Streitsachen als die vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte an die Schiedsabrede gebunden, wird nach dem Gesagten vom Bundesgericht im Rahmen einer allfälligen zivil- rechtlichen Beschwerde mit freier Kognition geprüft (das Bundesgericht überprüft dabei auch, ob der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang [wie der Beschwerdeführer meint] an einem unhaltbaren Widerspruch leidet). Darauf kann daher (wie im Übrigen aus denselben Gründen auch auf die Frage, ob die Vorin- stanz zu Recht dafür hielt, nach Art. 30 KSG bewirke das beidseitige Nichtzahlen des Vorschusses vor Schiedsgericht, dass die Parteien für die vor Schiedsgericht anhängig gemachte Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden seien

- 10 - [was die Beschwerdegegner ihrerseits in Abrede zu stellen scheinen; vgl. KG act. 23 S. 14 oben]) im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetre- ten werden (§ 285 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Frage, ob die Vorin- stanz zu Recht davon ausging, die vorliegende, vor Bezirksgericht Meilen anhän- gig gemachte Klage sei keinesfalls die gleiche Streitsache wie diejenige vor dem Schiedsgericht im Jahre 2001 resp. ob sie zu Recht davon ausging, dass es sich bei der vorliegenden, vor Bezirksgericht Meilen anhängig gemachten Streitsache nicht um die Gleiche handeln könne wie bei dem im Jahre 2001 beim Schiedsrich- ter geltend gemachten Anspruch. Die (Vor-)Frage, nach welchen Kriterien die Identität einer Streitsache im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KSG zu bestimmen ist, be- trifft Konkordatsrecht und wird vom Bundesgericht frei geprüft.

3. Mit der Begründung, die Vorinstanz habe die beim Bezirksgericht Meilen ange- hobene Klage nicht in ihrem wahren Gehalt in die Beweiswürdigung einbezogen, rügt der Beschwerdeführer im Weiteren auch eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Indem das Obergericht die Klageanträge vor Bezirksgericht Mei- len nicht in seine Erwägungen einbeziehe, sondern sich nur auf die Klagebegrün- dung abstütze und diese auch noch mit dem Streitgegenstand verwechsle (so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift), beziehe es die Klage nicht mit dem richtigen Wortlaut in seine Entscheidfindung ein (KG act. 1 S. 4 ff., insb. S. 8). Die Subsumtion der Vorbringen des Beschwerdeführers unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Aufgabe des Gerichts (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht dahin, der angefochtene Entscheid erweise sich zufolge Übersehens der Klageanträge seitens der Vorinstanz als blanker Irrtum. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, die Vorinstanz habe die Grundsätze zur Bestimmung der Identität einer Klage resp. zur Bestimmung des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 30 Abs. 2 KSG verkannt. Auf diese, Konkordatsrecht betreffende Frage kann das Kassationsgericht jedoch (wie erwogen) nicht eintreten. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich resp. ginge aus dem angefochtenen Entscheid auch nicht hervor, dass dieser darauf beruhte, die Vorinstanz habe die Klageanträge des Beschwerdeführers vor Bezirksgericht Meilen und insbesondere die in Antrags-

- 11 - Ziff. 2 enthaltene Formulierung „resultierend aus dem Ausscheiden des Klägers aus der seinerzeitigen Anwaltssozietät _____ per 31. Dezember 2000“ überse- hen; sie hielt indessen für massgebend (ob zu Recht oder nicht ist [wie erwogen] nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen), dass der Be- schwerdeführer die behauptete Hintergehung nach seiner eigenen Darstellung erst am 9. November 2005 entdeckt haben will (KG act. 2 S. 9).

4. Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die vor- liegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich, von einem Streitwert in Höhe von Fr. 500'000.-- auszugehen (vgl. dazu KG act. 2 S. 10 Erw. II/8 lit. b). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 6'000.-- zu entrichten.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG

- 12 - an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 28. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Meilen (Proz.-Nr. CG080017), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: