Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 A., ...,
E. 2 B., ...,
E. 3 C. AG, ...,
E. 4 D. AG, ...,
E. 5 E., ..., Gesuchsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Ablehnung von Gerichtspräsident lic. iur. Y., Bezirksgericht Q., im Prozess CG080047 in Sachen der Parteien betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 (VV090017/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 26. November 2008 (BG act. 2) und unter Beilage dreier friedensrichteramtlicher Weisungen (BG act. 1, 5 und 6 = KG act. 3/13- 3/15) reichten der Beschwerdeführer (Kläger 1 und Gesuchsteller) und seine Ehe- frau (Klägerin 2) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegner (Beklagte und Gesuchsgegner) eine Klage ein. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer am 8. April 2009 gegen den streitbefassten Gerichtspräsiden- ten lic. iur. Y. ein sinngemässes Ausstandsbegehren (BG act. 26 = OG act. 1), welches dieser mit Schreiben vom 5. Mai 2009 zuständigkeitshalber an die Ver- waltungskommission des Obergerichts (Vorinstanz) überwies; zugleich nahm der Abgelehnte zum Ausstandsbegehren Stellung, und er gab im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG die gewissenhafte Erklärung ab, dass er sich gegenüber den Partei- en nicht befangen fühle (BG act. 27 = OG act. 2 = KG act. 3/4). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Datum vom 8. Mai 2009 zur Erklärung des Abgelehnten geäussert hatte (BG act. 30 = OG act. 5 = KG act. 3/2), beschloss die Vorinstanz am 27. Mai 2009, das Ausstandsbegehren abzuweisen (OG act. 7 = KG act. 2).
b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zugestellten (OG act. 9) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Juni 2009 (KG act. 1). Obwohl der Beschwerdeführer darin keine expliziten Rechtsmittelanträge stellt, ist im Lichte seiner Ausführungen davon auszugehen, dass er damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Aus- standsbegehrens verlangt.
c) Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2009 wurden die vorinstanzlichen Ak- ten beigezogen (s.a. KG act. 4, 7, 8 und 11) und der Beschwerde (von Amtes we- gen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Weitere prozessuale Anord- nungen wurden bislang nicht getroffen. Da sich die Beschwerde sofort als unbe- gründet erweist, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt genügt (vgl. nachstehende Erw. 4-5), sind sol- che auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, die Be-
- 3 - schwerde den Beschwerdegegnern zur freigestellten Beantwortung und der Vor- instanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).
2. Zwar wurde der angefochtene vorinstanzliche Beschluss nicht durch das streitbefasste Bezirksgericht selbst, sondern aufgrund der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung (§ 101 Abs. 1 GVG) durch dessen Aufsichtsinstanz gefällt. Den- noch handelt es sich der Sache nach um einen prozessleitenden Entscheid (über die Frage des Ausstands einer Justizperson), welcher im Rahmen des vor Be- zirksgericht Q. hängigen Verfahrens ergangen ist (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1/b; SJZ 1977, S. 378, Erw. 3/e). Solche Entscheide sind im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können sie jedoch dann (auch) selbstständig mit Nichtigkeits- beschwerde angefochten werden, wenn entweder ein schwer wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Ziff. 1) oder wenn damit (alternativ) ein bedeutender Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Diese zuletzt genannte (zusätzliche) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung gilt in Fällen der vorliegenden Art (Abweisung eines Ausstandsbegehrens) regel- mässig als erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6). Zudem stellt die Beurteilung eines Ableh- nungsbegehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Rechtspre- chung (und nicht der Justizverwaltung) dar, womit die (selbstständige) Beschwer- defähigkeit des angefochtenen Beschlusses auch unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nicht in Frage steht (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Wal- der-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 6 Rz 16; von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 281 ZPO und Anhang II, N 20 zu §§ 95 f. GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 101 GVG). Klarzustellen ist allerdings, dass alleiniges Anfechtungsobjekt im vorliegen- den Kassationsverfahren der Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge-
- 4 - richts vom 27. Mai 2009 (KG act. 2) bildet. Folglich kann auch nur die darin beur- teilte Ausstandsfrage Thema desselben sein; andere Anordnungen der Erstin- stanz können der kassationsgerichtlichen Beurteilung hingegen nicht unterbreitet werden. 3.a) Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Ausstandsbe- gehrens geltend, dass er der Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung vom
E. 7 Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 ff.), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer (im Ausstandsbegeh- ren) genannten Umstände bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, der abgelehnte Richter sei befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG und damit nicht unparteiisch im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
E. 8 Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde un- terliegt, wären die Kosten des Kassationsverfahrens folglich ihm aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und aus den von der Vorin- stanz genannten Gründen (vgl. KG act. 2 S. 6, Erw. V/3), welche mutatis mutan- dis auch für das Verfahren vor Kassationsgericht gelten, erscheint es jedoch ge- rechtfertigt, (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Die Zusprechung von Prozess- oder Umtriebs- entschädigungen an die Beschwerdegegner fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diesen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind.
E. 9 Der vorliegende Beschluss schliesst das eine vermögensrechtliche Zivil- sache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) betreffende Verfahren (als ge- samtes) nicht ab. Folglich handelt es sich (in der Terminologie des BGG) nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenent- scheid über ein Ausstandsbegehren. Als solcher unterliegt er der selbstständigen Anfechtung beim Bundesgericht (Art. 92 BGG). Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigen dürfte (vgl. BG act. 2 S. 1) und der Rechtsweg gegen Zwischenent- scheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2;
- 12 - 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2), steht ge- gen ihn die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom
27. Mai 2009 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu lau- fen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2; s.a. BGE 132 I 92 ff.), was nur für Rü- gen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG - 13 - an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. CG080047), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090085/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2009 in Sachen X., ..., Gesuchsteller, Kläger und Beschwerdeführer gegen
1. A., ...,
2. B., ...,
3. C. AG, ...,
4. D. AG, ...,
5. E., ..., Gesuchsgegner, Beklagte und Beschwerdegegner 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Ablehnung von Gerichtspräsident lic. iur. Y., Bezirksgericht Q., im Prozess CG080047 in Sachen der Parteien betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2009 (VV090017/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 26. November 2008 (BG act. 2) und unter Beilage dreier friedensrichteramtlicher Weisungen (BG act. 1, 5 und 6 = KG act. 3/13- 3/15) reichten der Beschwerdeführer (Kläger 1 und Gesuchsteller) und seine Ehe- frau (Klägerin 2) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegner (Beklagte und Gesuchsgegner) eine Klage ein. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte der Beschwerdeführer am 8. April 2009 gegen den streitbefassten Gerichtspräsiden- ten lic. iur. Y. ein sinngemässes Ausstandsbegehren (BG act. 26 = OG act. 1), welches dieser mit Schreiben vom 5. Mai 2009 zuständigkeitshalber an die Ver- waltungskommission des Obergerichts (Vorinstanz) überwies; zugleich nahm der Abgelehnte zum Ausstandsbegehren Stellung, und er gab im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG die gewissenhafte Erklärung ab, dass er sich gegenüber den Partei- en nicht befangen fühle (BG act. 27 = OG act. 2 = KG act. 3/4). Nachdem sich der Beschwerdeführer mit Datum vom 8. Mai 2009 zur Erklärung des Abgelehnten geäussert hatte (BG act. 30 = OG act. 5 = KG act. 3/2), beschloss die Vorinstanz am 27. Mai 2009, das Ausstandsbegehren abzuweisen (OG act. 7 = KG act. 2).
b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2009 zugestellten (OG act. 9) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Juni 2009 (KG act. 1). Obwohl der Beschwerdeführer darin keine expliziten Rechtsmittelanträge stellt, ist im Lichte seiner Ausführungen davon auszugehen, dass er damit sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Aus- standsbegehrens verlangt.
c) Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2009 wurden die vorinstanzlichen Ak- ten beigezogen (s.a. KG act. 4, 7, 8 und 11) und der Beschwerde (von Amtes we- gen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Weitere prozessuale Anord- nungen wurden bislang nicht getroffen. Da sich die Beschwerde sofort als unbe- gründet erweist, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt genügt (vgl. nachstehende Erw. 4-5), sind sol- che auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, die Be-
- 3 - schwerde den Beschwerdegegnern zur freigestellten Beantwortung und der Vor- instanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).
2. Zwar wurde der angefochtene vorinstanzliche Beschluss nicht durch das streitbefasste Bezirksgericht selbst, sondern aufgrund der gesetzlichen Zustän- digkeitsordnung (§ 101 Abs. 1 GVG) durch dessen Aufsichtsinstanz gefällt. Den- noch handelt es sich der Sache nach um einen prozessleitenden Entscheid (über die Frage des Ausstands einer Justizperson), welcher im Rahmen des vor Be- zirksgericht Q. hängigen Verfahrens ergangen ist (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1/b; SJZ 1977, S. 378, Erw. 3/e). Solche Entscheide sind im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können sie jedoch dann (auch) selbstständig mit Nichtigkeits- beschwerde angefochten werden, wenn entweder ein schwer wiedergutzuma- chender Nachteil droht (Ziff. 1) oder wenn damit (alternativ) ein bedeutender Auf- wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Diese zuletzt genannte (zusätzliche) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung gilt in Fällen der vorliegenden Art (Abweisung eines Ausstandsbegehrens) regel- mässig als erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6). Zudem stellt die Beurteilung eines Ableh- nungsbegehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Rechtspre- chung (und nicht der Justizverwaltung) dar, womit die (selbstständige) Beschwer- defähigkeit des angefochtenen Beschlusses auch unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nicht in Frage steht (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Wal- der-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 6 Rz 16; von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 281 ZPO und Anhang II, N 20 zu §§ 95 f. GVG; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 101 GVG). Klarzustellen ist allerdings, dass alleiniges Anfechtungsobjekt im vorliegen- den Kassationsverfahren der Beschluss der Verwaltungskommission des Oberge-
- 4 - richts vom 27. Mai 2009 (KG act. 2) bildet. Folglich kann auch nur die darin beur- teilte Ausstandsfrage Thema desselben sein; andere Anordnungen der Erstin- stanz können der kassationsgerichtlichen Beurteilung hingegen nicht unterbreitet werden. 3.a) Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Ausstandsbe- gehrens geltend, dass er der Vorladung zur erstinstanzlichen Verhandlung vom
7. April 2009 (nur) mit Medikamenten habe folgen können. Der abgelehnte Richter habe aus den Akten gewusst, dass die ganze Situation im Zusammenhang mit dem Prozessgegenstand (Wasserschaden in der Liegenschaft Z.-strasse 00 in Q.) den klagenden Parteien sehr geschadet habe. Der Richter habe dann die Klä- gerin 2 psychisch derart belästigt, dass sie kaum mehr habe sprechen können, in Tränen ausgebrochen sei und die Befragung habe abgebrochen werden müssen. Dieses richterliche Verhalten sei unverständlich und nicht korrekt gewesen. Ins- besondere habe der abgelehnte Richter seine Macht missbraucht und sein Amt nicht gewürdigt (OG act. 1).
b) Dazu führte die Vorinstanz im wesentlichen Kern ihrer Entscheidbegrün- dung aus, dass die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens im freien, pflichtge- mässen Ermessen der erkennenden Behörde liege. Zu entscheiden sei, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe unter den konkreten Umständen Anlass zu objektiv berechtigtem Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Justiz- beamten gäben. Dabei sei massgebend, ob bestimmte Umstände vorlägen, die auch in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen geeignet seien, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Es ge- nüge somit nicht, dass das Misstrauen bloss im subjektiven Empfinden der ge- suchstellenden Partei wurzle. Vielmehr müsse das geäusserte Misstrauen infolge äusserer Gegebenheiten oder durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen (KG act. 2 S. 4 f., Erw. V/1 m.w.Hinw.). Dem massgeblichen Protokoll der Verhandlung vom 7. April 2009 – so die Vorinstanz weiter – lasse sich nicht entnehmen, dass der abgelehnte Richter in übermässiger oder gar unhöflicher Art oder rüder Weise auf die Klägerin 2 einge-
- 5 - wirkt habe. Hingegen gehe aus dem Protokoll hervor, dass weder der Beschwer- deführer noch die Klägerin 2 die Bedeutung und Wichtigkeit einer gehörigen Kla- geeinleitung und der Stellung klarer Rechtsbegehren verstanden hätten. Sie seien offenbar der Meinung gewesen, dass es genüge, wenn sie gegenüber dem Ge- richt einen "Schaden" und "viel Aufwand" mit Kosten von über Fr. 30'000.-- be- haupten und belegen würden, und danach sei es Sache des Gerichts, "den Din- gen auf den Grund zu gehen" und "ein gerechtes Urteil" zu fällen. Dass dem nicht so sei, habe der abgelehnte Richter dem Beschwerdeführer und der Klägerin 2 wiederholt schriftlich und mündlich zu erklären versucht. Dies sei allerdings nicht gelungen, wie sich ebenfalls aus dem Protokoll ergebe und sich nunmehr auch aufgrund des vorliegenden Ausstandsbegehrens zeige. Offenkundig sei indessen, dass die Klägerschaft persönlich nicht in der Lage sei, den Prozess gehörig zu führen, wobei ein Grund hiefür darin liegen dürfte, dass die ganze verfahrene Si- tuation für den Beschwerdeführer und die Klägerin 2 emotional sehr belastend sei. Letztere seien daher auf rechtskundigen Rat und Beistand angewiesen. Diese Rolle könne jedoch nicht vom Gericht, welches zu absoluter Neutralität verpflich- tet sei, übernommen werden, was eigentlich auch für den Beschwerdeführer ein- sichtig sein müsse. Die wiederholten Nachfragen des Richters bei den Parteien belegten mithin weder eine Befangenheit noch einen Machtmissbrauch; sie hätten vielmehr dessen Pflichten und Aufgaben im Rahmen der ihm obliegenden Pro- zessleitung entsprochen. Die gegenteilige Darstellung durch den Beschwerdefüh- rer entspringe seiner rein subjektiven Einschätzung und sei geprägt durch die be- reits erwähnte emotional belastete Situation. Objektive Anhaltspunkte für eine Be- fangenheit des abgelehnten Richters seien demgegenüber nicht erkennbar, wes- halb das Ausstandsbegehren abzuweisen sei (KG act. 2 S. 5 f., Erw. V/2).
4. Angesichts der Ausgestaltung seiner dagegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzu- weisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz be- züglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid auf- grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen
- 6 - Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorin- stanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nich- tigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeits- gründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzule- gen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenü- gend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Auffassung bestritten und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende An- sicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbe- sondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu be- zeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund erge- ben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzli- che Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Ebenso muss, wer geltend macht, man habe ihm zu Unrecht die Ak- teneinsicht verweigert oder bestimmte Vorbringen seien übergangen worden, an- hand konkreter Hinweise auf die Akten dartun, dass und wo er erfolglos Einsicht in die Akten verlangt oder die unberücksichtigt gebliebenen Behauptungen aufge- stellt habe. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erho-
- 7 - benen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die ent- sprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Vorausset- zungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Grundlage der kassationsgerichtlichen Beurteilung von rechts- genügend formulierten Rügen sind vielmehr allein die Akten der Vorinstanz(en) – namentlich deren Protokolle –, deren Inhalt für die Kassationsinstanz verbindlich ist und den sie nicht berichtigen kann (von Rechenberg, a.a.O., S. 19; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 78; s.a. § 154 GVG). 5.a) Zunächst rügt der Beschwerdeführer, der abgelehnte Gerichtspräsident habe ihm die Einsicht in das erstinstanzliche Protokoll verweigert (KG act. 1 S. 1 Mitte). Soweit er damit eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 2 ZPO), der zu den wesentlichen Verfahrens- grundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehört (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 und 23 zu § 56 ZPO, N 35 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 27), geltend macht, vermag die Beschwerde nicht durchzudringen: Einerseits zeigt der Beschwerdeführer nicht unter Hinweis auf konkrete Ak- tenstellen auf, wo er im Rahmen des vor den Vorinstanzen hängigen Verfahrens ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe. Insofern genügt die Beschwerde den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht rechtskundig vertretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderun- gen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Anderseits wird damit nicht der – alleiniger Gegenstand der Beschwerde bzw. des vorliegenden Kassa- tionsverfahrens bildende – Entscheid der Verwaltungskommission des Oberge-
- 8 - richts bzw. deren Verfahren, sondern das Vorgehen der Erstinstanz bemängelt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass der geltend gemachte Nichtigkeits- grund von derjenigen Instanz gesetzt worden sein muss, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (d.h. – hier – von der Verwaltungskommission des Oberge- richts). Im Übrigen hat die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt, warum sie einstweilen nicht in der Lage sei, ihm Akteneinsicht zu gewähren, nämlich weil sie gar nicht im Besitze der Akten sei, da sich dieselben zur Beurteilung seines Ausstandsbegehrens bei der Verwaltungskommission des Obergerichts befänden (vgl. BG act. 31 = OG act. 6 = KG act. 3/5). Unter diesen Umständen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, sein Gesuch um Akteneinsicht (nochmals) dort zu stellen, zumal das Akteneinsichtsrecht gemäss § 56 Abs. 2 ZPO nur "im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs" besteht, zu welchem insbesondere auch die Weiterleitung der Akten an die zur Beurteilung eines Ausstandsbegehrens zu- ständige Aufsichtsinstanz gehört. Auch aus dieser Sicht trifft die Erstinstanz kein Vorwurf, wenn sie dem Beschwerdeführer mangels Verfügbarkeit der (gemäss dem ordentlichen Geschäftsgang weitergeleiteten) Akten bzw. wegen faktischer Unmöglichkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine Akteneinsicht gewähren konnte. Dies umso weniger, als die Erstinstanz, nachdem sie die Akten von der obergerichtlichen Verwaltungskommission wieder zurückerhalten hat, die Parteien unverzüglich (und noch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde) darauf hin- gewiesen hat, dass sich diese wieder bei ihr befänden und den Parteien zur Ein- sicht offenstünden (vgl. BG act. 33, Disp.-Ziff. 2). Von einer unzulässigen Verwei- gerung der Akteneinsicht kann somit keine Rede sein.
b) Weiter scheint der Beschwerdeführer geltend zu machen, die Vorinstanz habe die bezirksgerichtlichen Akten nur unvollständig und insbesondere ohne seine Einlegerakten (BG act. 7/1-12) beigezogen (vgl. KG act. 1 S. 1). Sollte er damit die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO rügen (vgl. ZR 107 Nr. 28, Erw. 4.2/b), wäre dazu festzuhalten, dass aus dem obergerichtlichen Aktenverzeichnis hervorgeht, dass die Vorinstanz (unter der Aktennummer 3) sämtliche bezirksgerichtlichen Akten (einschliesslich der unter der erstinstanzlichen Aktennummer 7/1-12 geführten Einlegerakten) beigezogen hat; dasselbe erhellt auch aus dem Empfangsschein vom 29. Mai
- 9 - 2009 (OG act. 15), mit welchem die Erstinstanz der Vorinstanz am 3. Juni 2009 die Rückgabe ihrer (vollständigen) Akten CG080047 bestätigt. Soweit überhaupt eine generelle gesetzliche Pflicht der Vorinstanz zum vollständigen Aktenbeizug bestehen und diese einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellen sollte (was – wie schon in einem früheren, in ZR 107 Nr. 28, Erw. 4.2./b, publizierten Entscheid – letztlich offengelassen werden kann), wäre die Rüge demnach unbegründet. Bereits erwähnt wurde ferner, dass Grundlage der (auch ober)gerichtlichen Beurteilung die Protokolle bilden, weshalb auch der vom Beschwerdeführer im gleichen Kontext (zumindest sinngemäss) beanstandete Umstand, dass die Vor- instanz ihren Entscheid insbesondere (auch) auf die Angaben im erstinstanzlichen Protokoll gestützt hat, nicht zu bemängeln ist.
c) Im übrigen Umfang erfüllt die vorliegende Eingabe (KG act. 1) die gesetz- lichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Ab- gesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im ange- fochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten wei- testgehend fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in in- haltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Ausstandsbegehrens) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einem Nichtig- keitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO behaftet sein sollte. Insbesondere wird nicht dargetan, dass und weshalb die Auffassung, wonach das Ausstands- begehren im Lichte der einschlägigen Praxis bzw. aus den von der Vorinstanz im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (wel- chen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer einerseits darauf, Aus- führungen zum Rechtsstreit selbst, d.h. zum erlittenen Wasserschaden und zu
- 10 - den bisherigen rechtlichen Schritten zu machen und deren Ergebnis zu kritisieren. Da die Streitsache selbst aber nicht Gegenstand des angefochtenen (Zwischen-) Entscheids (betreffend Ausstand) war und deshalb – wie bereits erwähnt – auch nicht zum Thema des Kassationsverfahrens gemacht werden kann, zielen seine Vorbringen insoweit von vornherein an der Sache vorbei. Andererseits schildert er den Ablauf der erstinstanzlichen Referenten- audienz vom 7. April 2009 aus seiner (subjektiven) Sicht, übt er Kritik an der Ver- handlungsführung des abgelehnten Gerichtspräsidenten, wiederholt er seine Be- denken bezüglich dessen Unparteilichkeit und nennt er Gründe hiefür. Dabei un- terlässt er es jedoch, seine Beanstandungen mit konkreten Aktenhinweisen (ins- besondere auf das für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens zentrale erstin- stanzliche Protokoll oder andere Aktenstücke) zu dokumentieren und sich mit den Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz seine Vorbringen als für die Stützung eines Ausstandsbegehrens unbehelflich erachtet hat. Zudem führt er (zumindest teilweise) weitere Umstände an, die seiner Meinung nach den Eindruck erwecken, der abgelehnte Richter sei befangen. Da es sich bei diesen erstmals vor Kassationsgericht vorgetragenen Behauptungen jedoch um unzuläs- sige neue Vorbringen handelt, die aufgrund des im Beschwerdeverfahren gelten- den Novenverbots keine Berücksichtigung finden können, lässt sich damit kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Insoweit erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Aus- gang des Ausstandsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weist, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss der Verwaltungskommissi- on des Obergerichts vom 27. Mai 2009 mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr ver- liehene aufschiebende Wirkung.
- 11 -
7. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4 ff.), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer (im Ausstandsbegeh- ren) genannten Umstände bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, der abgelehnte Richter sei befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG und damit nicht unparteiisch im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
8. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde un- terliegt, wären die Kosten des Kassationsverfahrens folglich ihm aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und aus den von der Vorin- stanz genannten Gründen (vgl. KG act. 2 S. 6, Erw. V/3), welche mutatis mutan- dis auch für das Verfahren vor Kassationsgericht gelten, erscheint es jedoch ge- rechtfertigt, (auch) im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Die Zusprechung von Prozess- oder Umtriebs- entschädigungen an die Beschwerdegegner fällt schon deshalb ausser Betracht, weil diesen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind.
9. Der vorliegende Beschluss schliesst das eine vermögensrechtliche Zivil- sache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) betreffende Verfahren (als ge- samtes) nicht ab. Folglich handelt es sich (in der Terminologie des BGG) nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenent- scheid über ein Ausstandsbegehren. Als solcher unterliegt er der selbstständigen Anfechtung beim Bundesgericht (Art. 92 BGG). Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigen dürfte (vgl. BG act. 2 S. 1) und der Rechtsweg gegen Zwischenent- scheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2;
- 12 - 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2), steht ge- gen ihn die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom
27. Mai 2009 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu lau- fen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 4A_112/2007 vom 13.8.2007, Erw. 2; s.a. BGE 132 I 92 ff.), was nur für Rü- gen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten. Das Gericht beschliesst:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG
- 13 - an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. Mai 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. CG080047), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: