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AA090082

Kantonales Beschwerdeverfahren,Einleitung des Verfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen,Ablehnungsbegehren,Regelung der Nebenfolgen,Beginn des Fristenlaufs für Beschwerde an das Bundesgericht

Zh Kassationsgericht · 2009-11-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind verheiratet. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 an den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht ______ stellte die Beschwerdegegnerin ein "Begehren um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen" (ER act. 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 erliess die Einzelrichterin Eheschutzmassnahmen (OG act. 3): Sie stellte fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind (Dispositiv Ziffer 1), stellte die Kinder A., geb. 2004, und B., geb. 2007, für die Dauer des Getrennt- lebens unter die elterliche Obhut der Beschwerdegegnerin (Dispositiv Ziffer 2), ordnete für die Dauer von vier Monaten ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers an und gewährte ihm für die Zeit nach Ablauf dieser vier Monate ein unbegleitetes Besuchsrecht, befahl ihm, seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des Besuchsrechts während dessen Dauer der Beschwerdegegnerin auszuhändigen (Dispositiv Ziffer 3), ver- bot ihm, die Kinder mit sich ins Ausland zu nehmen (Dispositiv Ziffer 4), ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Dispositiv Ziffern 5 und 6), wies einen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Begutachtung des Beschwerdeführers ab (Dispositiv Ziffer 7), verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar Fr. 747.-- für September 2007 und Fr. 837.-- ab Oktober 2007 für sie persönlich sowie je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder A. und B. (Dispositiv Ziffer 8), wies die eheliche Liegenschaft an der ____strasse in _________ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zu (Dispositiv Ziffer 9), wies den PW Jeep Cherokee der Beschwerdegegnerin und die PW Mercedes und Pontiac dem Beschwerdeführer zur Benützung zu (Dispositiv Ziff. 10), verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin verschiedene Schlüssel und Gegenstände herauszugeben (Dispositiv Ziffer 11), und die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Zug um Zug andere Gegenstände herauszugeben (Dispositiv Ziffer 12), befahl dem

- 3 - Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin betreffend seine Einkünfte und sein Vermögen Auskünfte zu erteilen und Belege herauszugeben (Dispositiv Ziffer 13), ordnete zwischen den Parteien mit Wirkung ab 26. Juli 2007 die Gütertrennung an (Dispositiv Ziff. 14), wies einen Antrag auf Vormerknahme der Unverbindlichkeit einer Parteivereinbarung vom 27. Februar 2007 ab (Dispositiv Ziffer 15), wies Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers ab (Dispositiv Ziffer 16), wies auch sämtliche übrigen Anträge des Beschwerde- führers ab (Dispositiv Ziffer 17), setzte die Gerichtsgebühr fest (Dispositiv Ziffer 18), auferlegte die Kosten des Eheschutzverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin (Dispositiv Ziff. 19) und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer

20) (OG act. 3 S. 33 - 36).

E. 2 Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein (OG act. 2). Nach verschiedenen Zwischen- verfahren betreffend Prozesskaution, vorsorgliche Massnahmen etc. mit Nichtig- keitsbeschwerden des Beschwerdeführers an das Kassationsgericht (Kass.-Nrn. AA080077 und AA080133) wies das Obergericht (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 22. April 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit darauf ein- getreten werden konnte, hob in teilweiser Gutheissung eines Anschlussrekurses der Beschwerdegegnerin die Dispositiv Ziffern 3 und 4 der einzelrichterlichen Ver- fügung vom 20. Dezember 2007 auf, ordnete für die Dauer von einem Jahr ein begleitetes Besuchsrecht an, für die Zeit danach ein unbegleitetes Besuchsrecht, befahl dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchs- rechts während dessen Dauer auszuhändigen, verbot dem Beschwerdeführer, die Kinder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin ins Ausland zu nehmen, wies im Übrigen den Anschlussrekurs der Beschwerdegegnerin ab und bestätigte die angefochtene Verfügung, setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fest, auf- erlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine auf die Hälfte reduzierte

- 4 - Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (zuzüglich MwSt) zu bezahlen (KG act. 2 S. 34 f.).

E. 3 Am angefochtenen Beschluss wirkte als Vorsitzender Oberrichter Dr. C. mit (KG act. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 11. September 2008 gegen Dr. C. eine Strafanzeige erstattet (offenbar [aus dem Zusammenhang anzunehmen], weil Dr. C. die Beschwerdegegnerin dabei unterstützt habe, ihm die Kinder vorzuenthalten. Zudem sei Dr. C. nicht gegen eine drohende Beschneidung des Sohnes der Parteien eingeschritten und habe damit versucht, seinen Sohn an den Genitalien bleibend zu verstümmeln und damit eine schwere Körperverletzung zu begehen). Am 24. März 2009 habe die Oberstaatsanwaltschaft dem Kantonsrat das Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gestellt. Spätestens ab diesem Datum habe Dr. C. im Verfahren der Parteien nicht mehr amten dürfen. "Vorsorglich" verlange der Beschwerdeführer den Ausstand von Dr. C. per 24.3.2009 (KG act. 1 S. 4 mit Verweisung auf § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG und KG act. 3/2).

a) Grundsätzlich muss ein Ablehnungsbegehren vor jener Instanz gestellt werden, deren Mitglieder abgelehnt werden, und kann nicht erst im Rechtsmittel- verfahren nachgeschoben werden. Wird ein solches Begehren erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren gestellt bzw. eine entsprechende Rüge erhoben, so kann materiell nur dann darauf eingetreten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Justizbeamte seine Meldepflicht im Sinne von § 97 GVG verletzt hat und überdies feststeht, dass der Ablehnungsgrund erst nachträglich entdeckt wurde. Nur im Falle eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 95 GVG ist die nachträgliche Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg immer zulässig, es sei denn, die Parteien hätten zuvor ausdrücklich auf den Ausstand verzichtet (RB 1998 Nr. 47).

b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er bereits vor Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. C. gestellt hätte. Sodann macht er nicht geltend, er habe den behaupteten Ausstandsgrund erst nachträglich, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, entdeckt. Auf das Ausstandsbegehren

- 9 - bzw. die Rüge könnte deshalb nur eingetreten werden, wenn ein Ausschluss- grund im Sinne von § 95 GVG vorläge. Der Beschwerdeführer behauptet das zwar, zeigt aber nicht konkret auf, welchen der in § 95 Abs. 1 aufgeführten Aus- schlussgründe er meint. Ein solcher ist denn auch weder aufgrund des Gesuchs der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an den Kantonsrat um Ermächti- gung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter Dr. C. vom

24. März 2009 (KG act. 3/2) noch sonstwie ersichtlich. Aus dem zitierten Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft zeigt sich nicht, in welcher Sache und auf- grund welcher Umstände um eine solche Ermächtigung nachgesucht wird. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG umfasst nicht auch solche Fälle, in welchen einfach eine Zivil- klage oder ein Strafverfahren gegen einen beteiligten Richter eingeleitet worden ist, hätte es doch ansonsten die entsprechende Prozesspartei in der Hand, nach Belieben Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (Kass.-Nr. 99/410 vom 23.11.1999 Erw. II.4 mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 19 zu § 95; vgl. auch BGer. 1B_303/2008 vom 25.3.2009 Erw. 2.3.3). Ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen einen Richter ist in der abschliessenden Aufzählung von § 95 Abs. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 95) nicht als Ausschlussgrund genannt. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das in der Nichtig- keitsbeschwerde gestellte Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

E. 4 Gegen die erstinstanzliche Einzelrichterin D. hatte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gestellt (ER act. 51). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren ab (ER act. 62 = KG act. 3/4). In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, das Ausstandsverfahren sei von der Einzel- richterin selber durch eine gewissenhafte Erklärung, nicht befangen zu sein, beendet worden (KG act. 1 S. 4 Ziff. 7). Anschliessend behauptet er, bei den Bezirksrichterwahlen habe sowohl die Einzelrichterin als auch ihr Ehemann am Wahlkampf gegen den Beschwerdeführer teilgenommen. Der Ehemann der Ein- zelrichterin habe ihn dabei zu Unrecht einer Straftat beschuldigt. Es stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf einen fairen Richter dar,

- 10 - wenn seine Richterin und ihr Ehemann gegen ihn während des Gerichtsverfah- rens aktiv Wahlkampf betrieben (KG act. 1 S. 5). Bei diesen weitgehend unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen übergeht der Beschwerdeführer den Beschluss der Verwaltungskommission vom 18.12.2007, setzt sich in keiner Weise damit auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Sodann zeigt er nicht auf, dass er die in der Beschwerde behaupteten Ausstandsgründe (Bezirksrichterwahlen, Strafanzeige gegen ihn) bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Auf diese Rüge kann mangels Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission, mangels genügender Substantiierung und zufolge unzulässigen Vorbringens von Noven nicht eingetreten werden.

E. 5 Die Vorinstanz erwog, nach Erstattung der Rekursschrift dürften keine neuen Rekursanträge gestellt werden (KG act. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer rügt dies als unzutreffend. Gemäss § 200 ZPO seien neue Rekursanträge zulässig. Gemäss § 267 Abs. 2 ZPO dürften im "Rekurs- Trennungsverfahren" uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen und neue Einreden erhoben werden. Da im Familienrecht das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei, müssten sämtliche Eingaben, die zur Kenntnisnahme eingereicht worden seien, berücksichtigt werden (KG act. 1 S. 6 f. zu 1.2 und zu 1.3). Dabei scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass sich die beanstan- dete vorinstanzliche Erwägung auf nach Einreichung der Rekursschrift gestellte Anträge bezog, sich die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen aber auf die Einreichung dieser Rechtsschriften beziehen. Die Rüge geht am angefochte- nen Beschluss vorbei und damit fehl. Die Offizialmaxime insbesondere bezüglich Kinderbelange heisst nicht, dass im zweitinstanzlichen Rekursverfahren nach Ein- reichung der Rekursbegründung (und -antwort) noch neue Anträge gestellt werden dürften. Das ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitier- ten BGE 132 I 42. Ebensowenig beinhaltet die Untersuchungsmaxime bei Kinder- belangen, dass ein zweitinstanzliches Gericht entgegen einer kantonalen pro-

- 11 - zessualen Vorschrift (§ 279 ZPO) verpflichtet wäre, einen erstinstanzlichen Ent- scheid von Amtes wegen über die Rechtsmittelanträge hinaus zu prüfen.

E. 6 Im Rahmen der Prüfung der Zuteilung der Obhut hatte die Einzelrichterin erwogen, die Kinder seien beide noch sehr klein, und vor allem B. sei aufgrund seines Säuglingsalters auf die Mutter angewiesen (OG act. 3 S. 12). Die Vor- instanz verwies auf diese Erwägung (KG act. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer bezeichnet die erstinstanzliche Auffassung als willkürlich und geschlechterdiskri- minierend. Das Gedankengut, dass die Frau an den Herd und zu den Kindern gehöre und der Mann das Geld nach Hause bringe, sei überholt und abzulehnen. Die Vorinstanz habe seine Erziehungsfähigkeit gar nicht geprüft, sondern willkür- lich befunden, dass sich die Beschwerdegegnerin als Frau dazu eigne und man sich deshalb mit seinen Fähigkeiten gar nicht auseinandersetzen müsse (KG act. 1 S. 7 zu 2.1). Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Prüfung der Obhutszuteilung nicht nur, dass die Kinder aufgrund ihres Alters auf die Mutter angewiesen seien (welche Feststellung als solche beim Alter der Kinder - der Sohn B. wurde am ________ 2007 geboren und war somit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch kein Jahr alt - nicht willkürlich ist), und die Vorinstanzen äusser- ten nicht, dass die Frau an den Herd und zu den Kindern gehöre und der Mann das Geld nach Hause zu bringen habe, sondern sie berücksichtigten in differen- zierter Weise verschiedenste Kriterien (OG act. 3 S. 11 - 13, KG act. 2 S. 11 - 13), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Auch diese Rüge geht an diesen vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl.

E. 7 Die Einzelrichterin erwog, die Zuteilung der Obhut an die Beschwerde- gegnerin entspreche zudem der während der Ehe gelebten Rollenverteilung, wonach die Beschwerdegegnerin offenbar den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe, während der Beschwerdeführer vor seiner Freistellung, zumindest was den dafür eingesetzten Zeitaufwand betreffe, voll erwerbstätig gewesen sei. Diese Rollenverteilung sei gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschwer- degegnerin auch nach der Freistellung des Beschwerdeführers so gelebt worden (OG act. 3 S. 13 mit Verweisungen auf ER act. 15 S. 6 ff., act. 16/2-5, act. 30

- 12 - S. 7, act. 18 S. 5, Prot. S. 27). Die Vorinstanz verwies auch darauf (KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1 und 2.3). Der Beschwerdeführer rügt dies als aktenwidrig. Er habe die beiden Kinder betreut, und die Beschwerdegegnerin habe gearbeitet (KG act. 1 S. 7 Zu 2.1 a.E. mit Verweisung auf OG act. 113 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der erstinstanzlichen Verweisung auf ER Prot. S. 27 und mit der erstinstanzlichen Erwägung auseinander, die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, die Rollenverteilung sei auch nach der Frei- stellung des Beschwerdeführers wie vorher (vgl. dazu vorstehend) gelebt worden, seien glaubhaft. Diese Erwägung kann der Beschwerdeführer nicht mit einer Ver- weisung auf blosse Behauptungen seinerseits in einer Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Februar 2009 (OG act. 113) als willkürlich nachweisen, zumal er an der angegebenen Stelle nicht einmal selber behauptet hatte, vor der Trennung habe er die beiden Kinder betreut und die Beschwerdegegnerin habe gearbeitet, wie er das in der Beschwerde tut (vgl. BG act. 113 S. 14 f.). Die Rüge geht fehl.

E. 8 Der Beschwerdeführer listet Vorwürfe seinerseits an die Beschwerde- gegnerin auf, unterlässt indes jeden Aktenhinweis, wo er diese bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte, bezeichnet es aber als Rechtsverweigerung, dass dies nicht berücksichtigt worden sei (KG act. 1 S. 8). Darauf kann mangels ge- nügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

E. 9 Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers wider- sprächen sich in seinen zahlreichen Eingaben ständig. Als Beispiel erwähnte die Vorinstanz, er habe in einer Eingabe vom 5. Mai 2008 selber geltend gemacht, es spreche nichts dagegen, beiden Parteien einen gleichwertigen Kontakt zu den Kindern einzuräumen, weshalb die Kinder sofort abwechselnd beiden Parteien zuzuteilen seien. Demgegenüber habe er in früheren Eingaben sowie auch in seiner neueren Eingabe vom 25. März 2009 wiederholt vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei depressiv, krank und dem Alkohol verfallen, weshalb ihr die Kinder wegzunehmen seien. Zudem erwähne er erneut, sie sei Jüdin, habe keinen christlichen Glauben und wolle den Sohn beschneiden lassen (KG act. 2 S. 12 f.).

- 13 - Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, seine Ausführungen widersprächen sich, sei aktenwidrig. Bei der Eingabe vom 5. Mai 2008 habe er aufgrund einer Verweigerung des Kontaktes zu den Kindern als vorläufige Über- gangslösung einen gleichwertigen Kontakt gewollt. Die Eingabe vom 25. März 2009 habe sich auf eine schwere Körperverletzung bezogen, denn sein Sohn habe mittels einer jüdischen Beschneidung dauerhaft entstellt werden sollen. Die Beschneidung sei seit Verfahrensbeginn ein Prozessthema (KG act. 1 S. 8 f.). Damit bestätigt der Beschwerdeführer indes nur die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Feststellung: Wenn es ihm als opportun erscheint - nämlich zur Be- gründung einer angestrebten vorläufigen Übergangslösung -, behauptet er, es spreche nichts dagegen, beiden Parteien, also auch der Beschwerdegegnerin, einen gleichwertigen Kontakt zu den Kindern einzuräumen, während er zur Begründung eines anderen Antrages sinngemäss und im Ergebnis behauptet, es spreche vieles oder gar alles dagegen. Auch diese Rüge geht fehl. Abgesehen davon erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn B. wegen ihres (von ihr bestrittenen [KG act. 2 S. 13]) jüdischen Glaubens beschneiden und damit entstellen lassen wollen, anbetrachts der von ihm selber eingereichten Akten als abwegig. Gemäss einem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 13.8.2009 über die Einholung einer Zweitmeinung stand die Beschwerdegegnerin einer (nach einer medizinischen Erstmeinung aus medizinischer Sicht angezeigten [KG act. 2 S. 13 mit Ver- weisung auf OG act. 129/1-1]) Zirkumzision (Beschneidung) insgesamt kritisch gegenüber und war froh, wenn eine Operation und Vollnarkose umgangen wer- den konnten (KG act. 26). Offenbar wurde denn auch auf eine solche verzichtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu sind obsolet.

E. 10 Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausführun- gen zum Besuchsrecht für den Fall gemacht, dass die Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt würden (KG act. 2 S. 13 Erw. 3.2). Der Beschwerde- führer bezeichnet dies als aktenwidrig. Er habe mit dem Eventualantrag 7 und dem Antrag 9 seines Rekurses für den Fall einer Nichtzuteilung der Obhut an ihn

- 14 - Anträge zur Zuteilung der Kinder an ihn gestellt. Diese Anträge seien willkürlich übergangen worden (KG act. 1 S. 10). Die Vorinstanz erwog nicht, der Beschwerdeführer habe keine Anträge zum Besuchsrecht gestellt, sondern, er habe keine Ausführungen dazu gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Anträge geht an dieser Erwägung vor- bei und damit fehl. Keineswegs überging die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf ein unbeschränktes Besuchsrecht (KG act. 23 S. 18). Auch diese Rüge geht fehl.

E. 11 Die Behauptungen "Zu 3.3, Zu 3.4" und "Zu 3.5" auf S. 10 - 12 der Beschwerde sind ungenügend substantiiert und setzen sich (mit einer Ausnahme; zu dieser nachfolgend Erw. 12) nicht mit den bezeichneten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Wenn der Beschwerdeführer für die Darstellung, seine Behauptungen über den Zustand der Beschwerdegegnerin seien gerechtfertigt, erwiesen und belegt, einzig und pauschal auf seine eigenen Rechtsschriften verweist (KG act. 2 S. 11 mit Verweisung auf OG act. 2 und 113), vermag er damit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.

E. 12 Die Vorinstanz erwog, aus einem Bericht der Vormundschaftsbehörde _________ gehe hervor, dass die Besuchskontakte (zwischen dem Beschwerde- führer und den Kindern) anfangs sehr gut funktioniert und sich die Kinder offen- sichtlich gefreut hätten, den Beschwerdeführer zu sehen. Dies wäre - so die Vor- instanz weiter - eine Chance gewesen, die anfänglich positiv und problemlos ver- laufenen Besuchskontakte stetig auszudehnen und so die Beziehung zu den Kindern zunehmend zu stärken. Insofern sei unverständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2008 stur gegen jegliche weitere begleitete Kontakte gestellt und sich damit den Kontaktabbruch zu den Kindern selber zu- zuschreiben habe. Von Mitte Juni 2008 bis Mitte Oktober 2008 hätten lediglich fünf Besuchskontakte stattgefunden und danach gar keine mehr. Das sei einzig auf den Beschwerdeführer zurückzuführen (KG act. 2 S. 17 f.).

a) Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine willkürliche Annahme, dass die beaufsichtigten Besuche nur anfangs gut funktioniert hätten. Alle fünf Kontakte

- 15 - seien für seine Kinder eine Freude gewesen (KG act. 1 S. 11; vgl. auch S. 13 oben). Etwas anderes hielt die Vorinstanz auch nicht fest. Die Erwägung, die Besuchskontakte seien anfänglich positiv und problemlos verlaufen, ist nicht so zu verstehen, dass die stattgefundenen Besuchskontakte nach gutem Beginn nicht mehr gut bzw. nur zu Beginn gut verlaufen wären, sondern dass diese (sämtliche) gut verlaufen seien, aber dieser gute und problemlose Anfang durch den Beschwerdeführer nicht weitergeführt worden sei. Die Rüge geht am angefochte- nen Beschluss vorbei und damit fehl.

b) Weiter rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe die Besuche abgebrochen, als tatsachenwidrig. Die Übergangsregelung der beaufsichtigten Besuche sei auf vier Monate beschränkt gewesen. Sowohl die Vormundschafts- behörde als auch der Besuchsbeistand hätten sich geweigert, die Besuche weiterzuführen, weil eine gerichtliche Regelung nach der abgelaufenen Über- gangsregelung gefehlt habe. Trotz einer bundesgerichtlichen Feststellung vom 31.5.2008, dass sich Oberrichter Dr. C. mit der Regelung seiner (des Beschwerdeführers) Besuche in Verzug befunden und diese sofort zu regeln habe, sei ausser fünf beaufsichtigten Besuchen während zwei Jahren nichts geschehen. Hiefür trage Oberrichter Dr. C. die Verantwortung (KG act. 1 S. 11). Auch diese Behauptungen sind ungenügend substantiiert. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass sich die Vor- mundschaftsbehörde und der Beistand geweigert hätten, die Besuche weiter- zuführen. Ein bundesgerichtlicher Entscheid vom 31. Mai 2008 (ein Samstag) befindet sich nicht in den Akten und ist auch nicht im Internet abrufbar. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Überdies ist festzustellen, dass das (begleitete) Besuchsrecht des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht auf vier Monate beschränkt war, sondern gemäss dem Beschluss der Vorinstanz vom

22. April 2008 unbefristet für die gesamte Dauer des Verfahrens bestand (OG act. 49 S. 6 f., S. 14 Dispositiv Ziffer 1). Weder Vormundschaftsbehörde noch Beistand waren beauftragt, diese Besuche weiterzuführen. Dies war ein Recht des Beschwerdeführers, und dafür hätte er selber aktiv werden müssen. Dafür,

- 16 - dass Vormundschaftsbehörde oder Beistand dieses Recht vereitelt hätten, gibt der Beschwerdeführer keinen Hinweis.

E. 13 Bei seinen bloss appellatorischen Ausführungen "Zu 3.6" setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum beanstande- ten angeordneten Besuchsrecht (KG act. 2 S. 17 - 19) auseinander. Er kann des- halb auch keinen Nichtigkeitsgrund bei denselben dartun. Seine Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 14 Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz allein wegen Entführungsbefürchtungen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet habe (KG act. 1 S. 12 "Zu 3.7"). Das trifft indes nicht zu. Die Vorinstanz nannte andere Gründe für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (KG act. 2 S. 18). Mit diesen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge geht dar- an vorbei und damit fehl.

E. 15 Der Beschwerdeführer erklärt, eine Besuchsbeistandschaft sei aus- schliesslich errichtet worden, um die begleiteten Besuche zu überwachen. Da diese beendet und weitere nicht gerechtfertigt seien, müsse die Besuchsbeistand- schaft aufgehoben werden (KG act. 1 S. 13 "Zu 4.4"). Die Vorinstanz ordnete indes ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer eines Jahres an (KG act. 2 S. 34). Der Rüge ist damit ihre Grundlage entzogen.

E. 16 Die Vorinstanz befahl dem Beschwerdeführer - wie bereits die Einzel- richterin (OG act. 3 S. 33 Ziff. 3) -, der Beschwerdegegnerin seine schweizeri- schen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchsrechts während dessen Dauer auszuhändigen (KG act. 2 S. 35). Der Beschwerdeführer bezeichnet das als unnütze Anordnung und sinngemäss als blosse Schikane und deshalb als willkürlich. Für Reisen innerhalb der EU seien keine Reisedokumente mehr erforderlich. Die Anordnung könne deshalb von vornherein den damit bezweckten Erfolg (Verhinderung einer Auslandreise mit den Kindern) nicht erfüllen (KG act. 1 S. 13 Ziff. 5).

- 17 - Es trifft nicht zu, dass für Reisen innerhalb der EU keine Reisedokumente mehr erforderlich wären. Wenn auch die Übergabe von Reisedokumenten eine Auslandreise nicht zwingend zu verhindern vermöchte, so vermag sie eine solche Absicht doch zu erschweren, erfüllt bereits damit einen Zweck und ist mithin nicht bloss schikanös. Die Rüge geht fehl.

E. 17 Die Vorinstanz verbot dem Beschwerdeführer, die Kinder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin mit sich ins Ausland zu nehmen (KG act. 2 S. 35). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als rechtswidrig, willkürlich und diskriminierend. Die Kinder hätten als EU-Bürger ein Anrecht auf Reisen in ihre Heimat (KG act. 1 S. 13 mit Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2006 vom 9.2.2007). Die Vorinstanz nannte Gründe für das angeordnete Verbot (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.3). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Weshalb der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid der vorinstanzlichen Begründung und Regelung entgegenstehen soll, ist unerfindlich. Dem dortigen Beschwerdeführer wurde ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt, mit welchem ihm und den Kindern Gelegenheit gegeben werden solle, auch längere Reisen in seine Heimat zu unternehmen (a.a.O., Erw. 5.2). Im vorliegenden Fall wurde aber von einem Ferienbesuchsrecht ganz abgesehen (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.3, S. 34 f.). Dieser Fall ist insoweit nicht mit dem vom Bundesgericht beurteilten vergleichbar.

E. 18 Mit seinem Rekurs an die Vorinstanz gegen die eheschutzrichterliche Verfügung vom 20. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer mit Ziffer

E. 21 Der Beschwerdeführer macht ein monatliches Einkommen der Be- schwerdegegnerin von mehr als Fr. 15'000.-- geltend und behauptet dazu zahl- reiche Positionen ohne Angabe, woraus sich ergeben soll, dass diese richtig seien und dass er diese bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte (KG act. 1 S. 14 f.). Soweit er überhaupt Aktenverweisungen angibt, treffen seine Behaup- tungen nicht zu. Gestützt auf ER act. 16/8 behauptet er einen Jahreslohn der Beschwerdegegnerin von Fr. 40'923.--, zusätzlich ein "Post-Kindergeld" von Fr. 200.-- monatlich pro Kind. Aus ER act. 16/8 ergibt sich demgegenüber, dass der Jahreslohn von 40 % (Beschäftigungsgrad der Beschwerdegegnerin) von Fr. 102'308.-- ein Bruttolohn ist und dieser Arbeitsmarkt- und Betreuungszulagen (wohl das "Post-Kindergeld") bereits enthält. Der monatliche Nettolohn, inkl. Zulagen, beträgt demnach nur Fr. 2'741.05 (zuzüglich 13. Monatslohn rund Fr. 2'950.-- [OG act. 3 S. 25]). Unter Verweisung auf ER act. 16/12 behauptet der Beschwerdeführer einen hypothetischen Zins von 5 % auf Fr. 115'876.--, obwohl in ER act. 16/12 ein "Bruttozins von CHF 517.50 pro 2005" erwähnt ist. Als

- 20 - "Erhebungen des Bezirksgerichts" bezeichnet der Beschwerdegegner bloss eigene Behauptungen vor Erstinstanz (KG act. 1 S. 15 mit Verweisung auf ER Prot. S. 12). Die (Willkür-)Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 22 Mit seinen (bloss appellatorischen) Ausführungen dazu, dass es besser wäre, wenn er die Kinder betreuen und die Beschwerdegegnerin ihr Arbeits- pensum auf 100 % erhöhen würde (KG act. 1 S. 15), macht der Beschwerde- führer keinen Nichtigkeitsgrund geltend und weist schon gar keinen solchen nach.

E. 23 Zu seinen Behauptungen zu Bedarf und Einkommen der Parteien erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer setze sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit den eheschutzrichterlichen Ausführungen und Berechnungen auseinander (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.5). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, dieser Vorwurf sei willkürlich, denn eine solche Auseinandersetzung sei ja gerade durch die Vorinstanz verhindert worden, indem die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet worden sei, über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.5). In- wiefern ihn dies daran gehindert haben soll, sich mit den eheschutzrichterlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, erläutert der Beschwerdeführer aber nicht (abgesehen davon trifft die Behauptung nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe über ihre finanziellen Verhältnisse keine Auskunft erteilen müssen [vgl. vor- stehend Erw. 20]). Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 24 Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne derzeit in seinen Geschäftsräumen. Die Wohnkosten würden deshalb Fr. 5'000.-- betragen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.5). Einerseits zeigt er nicht auf, wo er eine solche Behauptung bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hätte. Andererseits ist diese Behaup- tung nicht nachvollziehbar. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 25 Die Vorinstanz erwog, die von der Eheschutzrichterin berechnete Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers von Fr. 5'170.-- werde von diesem im Rekurs bestätigt (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.6). Der Beschwerdeführer

- 21 - behauptet, diese Einschätzung sei willkürlich; er habe kein Einkommen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.6). Er setzt sich indes in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Er- wägung auseinander und schweigt sich zur Arbeitslosenentschädigung aus. Die Vorinstanz zweifelte die Behauptung des Beschwerdeführers nicht an, dass er über 300 erfolglose Stellenbewerbungen gemacht habe (KG act. 2 S. 16). Sie rechnete ihm (ausser einem Nebenerwerb von Fr. 310.--/Monat; vgl. dazu nach- folgend) gerade kein Arbeitseinkommen, sondern Arbeitslosenentschädigung an. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

E. 26 Die Vorinstanz hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommensminderung von Fr. 1'190.-- pro Monat zufolge Rückgangs von Rechtsvertretungsmandaten sei weder belegt noch nachvollziehbar. Zudem habe er diesbezüglich vor Erstinstanz keinen Verlust geltend gemacht, sondern im Gegenteil einen Gewinn von durchschnittlich Fr. 15'000.-- in den letzten vier Jahren behauptet. Deshalb habe ihm die Eheschutzrichterin zu Recht zusätzlich ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 310.-- pro Monat angerechnet (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.6). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Eheschutzrichterin habe ihm "ent- gegen dem Anwaltsmonopol, also rechtswidrig", ein monatliches Einkommen von Fr. 310.-- aus Gerichtsverfahren angerechnet. Er habe diesbezüglich kein Ein- kommen (KG act. 2 S. 16 Zu 6.6). Auch diese Rüge ist unsubstantiiert, beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, vermag schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen und geht schon deshalb fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Überdies sind dem Beschwer- deführer, wie die Vorinstanzen das taten, seine eigenen diesbezüglichen Behaup- tungen an der eheschutzrichterlichen Hauptverhandlung entgegenzuhalten. Auf die Frage, ob er noch andere Einnahmequellen habe, hatte er erklärt, er mache im Rahmen des Zulässigen gelegentlich Vertretungen in Gerichtsverfahren. Das seien etwa 2 - 3 Vertretungen pro Jahr. Daraus stamme etwas Geld, das die Beschwerdegegnerin bekommen habe. Auf die Frage, wie viel Geld er so jeweils eingenommen habe, erklärte er, ungefähr Fr. 4'000.-- pro Jahr. Im Durchschnitt der letzten vier Jahre gesamthaft ungefähr Fr. 15'000.-- (ER Prot. S. 31 f.). Der

- 22 - Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die auf diesen Aussagen von ihm selber beruhenden vorinstanzlichen Annahmen eines zusätzlichen Einkommens seinerseits von Fr. 310.-- monatlich (Fr. 15'000.-- : 4 Jahre : 12 Monate) willkürlich seien.

E. 27 Die Vorinstanz erwog, nachdem die Obhut über die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin zuzuweisen sei, diene ihr zusammen mit den Kindern die eheliche Liegenschaft sicher besser als dem Beschwerdeführer. Sie habe zudem glaubhaft dargelegt, weshalb sie lediglich vorübergehend zu ihrer Schwester gezogen sei. Seit Juni 2008 wohne sie jedoch wieder in der ehelichen Liegen- schaft. Das Argument des Beschwerdeführers für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn entfalle somit (KG act. 2 S. 28). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss einer haftrichterlichen Verfügung vom 19. März 2008 nicht bestritten habe, die eheliche Liegenschaft vor mehreren Monaten zusammen mit den Kindern ver- lassen zu haben, zu ihrer Schwester nach _____ gezogen zu sein und eine Rück- kehr zur Zeit nicht in Frage komme (KG act. 1 S. 17 f.). Die Vorinstanz hat dies indes keineswegs übersehen, sondern im Gegenteil berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin zu ihrer Schwester gezogen war. Wenn die Vorinstanz aber auch berücksichtigte, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2008 wieder in der ehelichen Liegenschaft wohne, ging sie von einem späteren Zeitpunkt aus als der Haftrichter und von einer geänderten Situation. Daran geht die Rüge vorbei und damit fehl.

E. 28 "Zudem" wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer einerseits über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, in denen er vorübergehend wohnen könne und dies bis anhin auch getan habe. Andererseits sei davon aus- zugehen, dass er bei seiner Freundin oder seiner Familie wohnen könne; zumin- dest mache er keine Ausführungen dazu, wieso dies nicht möglich sein sollte. Schliesslich hätte er längst Zeit gehabt, sich eine eigene Wohnung oder ein Zimmer zu mieten. Er habe nicht geltend gemacht, dass er dies erfolglos versucht hätte (KG act. 2 S. 28).

- 23 - Der Beschwerdeführer bezeichnet es als rechtswidrige Annahme, dass er in den Geschäftsräumlichkeiten wohnen könnte. Geschäftsräume dürften nicht zu Wohnzwecken entfremdet werden. Der Gipfel der Willkür sei die Annahme, er könnte bei seiner Freundin wohnen. Sie habe keine Wohnung in der Schweiz. Ohne Einkommen könne er keine Wohnung mieten (KG act. 1 S. 18). Die Vorinstanz beliess es bei der eheschutzrichterlichen Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin, weil ihr die Obhut über die beiden Kinder zugewiesen worden sei und ihr damit die Liegenschaft zusammen mit den Kindern besser diene als dem Beschwerdegegner (vgl. auch KG act. 2 S. 27). Die zusätzlichen Hinweise der Vorinstanz auf eine vorübergehende Wohn- möglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Geschäftsräumlichkeiten, bei seiner Freundin oder seiner Familie haben keine selbständige Bedeutung und wirkten sich deshalb nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

E. 29 Die Vorinstanz fügte an, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 31. März 2008 vorgebracht, er habe eine schwangere Freundin und brauche die eheliche Liegenschaft für die neue Familie; wenn er seiner schwangeren Freundin kein Zuhause bieten könne, werde sie das Kind abtreiben müssen. Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. März 2008, also 12 Tage früher, habe er geltend gemacht, seine Freundin habe heute (das heisse am 19. März

2008) wegen dieser Sache ihr Kind abgetrieben; der Haftrichter schulde ihm ein Menschenleben. Die Vorinstanz erwog dazu, dies zeige einmal mehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich in seinen Vorbringen sei, sondern dass er schlichtweg Unwahres behaupte, wie es ihm gerade passend erscheine. Wirklich schockierend sei allerdings seine Äusserung an sich. Diese wecke Zweifel an seinem Verantwortungsbewusstsein (KG act. 2 S. 28). Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägungen als arrogant und abschätzig. Er stellt indes nicht in Abrede, dass er am 19. März 2008 beim Haftrichter behauptet hatte, seine Freundin habe an diesem Tag wegen dieser Sache ihr Kind abgetrieben. Er stellte auch nicht in Abrede, dass er in seiner Eingabe vom

E. 31 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf S. 40 seines Rekurses dargelegt, dass er den Jeep für Transporte benötige. Seitdem habe er den Jeep für verschiedene, in der Beschwerde einzeln aufgeführte Transporte benötigt (KG act. 1 S. 19). Sein Rekurs OG act. 2 umfasst lediglich 31 Seiten. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer offen gelassen habe, weshalb er für den Betrieb eines Solariums auf den Jeep als Geschäftsauto angewiesen sein soll bzw. was er genau damit transportieren müsse (KG act. 2 S. 30 Erw. 8.5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo er demgegenüber vor den Vorinstanzen Genaueres behauptet habe. Auf seine neuen Behauptungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

E. 32 Unter seinen Beanstandungen zu Erw. 8.5 des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 19 f.) erwähnt der Beschwerdeführer, er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Beginn des Trennungsverfahrens einen neuen Wagen angeschafft habe. Die Vorinstanz ver- falle in Willkür, wenn sie dies übergehe und seine Ausführungen als nicht glaub- haft abstemple. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf OG act. 113 S. 6. Einerseits bezeichnete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem Jeep Cherokee deswegen als nicht glaubhaft, weil seine Behauptungen, es handle sich um ein Geschäftsauto, widersprüchlich seien (OG act. 2 S. 30 Erw. 8.5). Damit hat die Behauptung zu einem neuen Auto der Beschwerdegegnerin nichts zu tun. Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Überdies hatte der Beschwerdeführer an der Stelle, auf welche er verweist, vor Vorinstanz Ausführungen zu Einkommen und Bedarf gemacht und behauptet, die Beschwerdegegnerin könne mindestens Fr. 700.-- pro Monat sparen. Deshalb habe sie sich während des Trennungs- verfahrens sogar ein neues Auto anschaffen können (OG act. 113 S. 6). Auch insoweit geht seine Rüge an den beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuweisung des Jeep Cherokee vorbei.

- 26 -

E. 33 Bei seinen Ausführungen zur Zuweisung der Kaffeemaschine (KG act. 1 S. 20) gibt der Beschwerdeführer keinen Aktenhinweis. Insbesondere legt er nicht dar, wo er bereits vor Vorinstanzen behauptet hätte, dass die Beschwerde- gegnerin nie eine Kaffeemaschine benötigt/benutzt habe. Diese Ausführungen sind in diesem Sinne ungenügend substantiiert, und es kann nicht darauf ein- getreten werden.

E. 34 Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Frage der Zuweisung bzw. Herausgabe von verschiedenen Gegenständen, was den PC, Drucker etc. betreffe, erwähne die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführer ausreichend eingerichtet sei. Er verfüge ja über Geschäftsräumlichkeiten, die sicherlich entsprechend ausgerüstet seien. Abgesehen davon habe er den ent- sprechenden Herausgabeantrag nicht weiter begründet bzw. habe er nicht dar- getan, inwiefern er dringend auf entsprechende Gegenstände angewiesen wäre. Sein Rekurs sei somit auch in diesem Punkt abzuweisen (KG act. 2 S. 31). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Büro sei ihm zugewiesen worden. Das verstehe sich auch mit PC und Drucker. Es wäre verfehlt, wenn diese Sachen der Beschwerdegegnerin zugesprochen würden, nur weil sie sie ihm rechtswidrig vorenthalten habe und er sich einen neuen PC und Drucker habe anschaffen müssen (KG act. 1 S. 20). Damit setzt er sich nicht mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander, sondern setzt diesen lediglich in bloss appellato- rischer Weise seine eigene Auffassung gegenüber. Auch auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden.

E. 35 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte immer wieder, ihm würden seine Kleidung bzw. andere persönliche Effekten rechtswidrig vor- enthalten. Es sei aber aktenkundig, dass ihm die Beschwerdegegnerin mehrmals angeboten habe, dass er seine persönlichen Effekten abholen könnte. Auf diese Angebote gehe er jedoch nicht ein (KG act. 2 S. 31 Erw. 8.6). Der Beschwerdeführer beanstandet auch diese Erwägungen, ohne sich aber mit diesen auseinanderzusetzen (KG act. 1 S. 20 f.). Insbesondere legt er nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung nicht zutreffe (und woraus sich das

- 27 - ergebe), dass er auf die aktenkundigen Angebote der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sei. Die Herausgabe des PW Mercedes bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 20) gehen an diesem vorbei. Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden.

E. 36 Bezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziff. 9.4 zu Eheschutz- und Trennungsverfahren (KG act. 1 S. 21 f.) ist auf vorstehende Erw. 2 zu verweisen. Bei seinem Einwand zur erstinstanzlich angeordneten Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2007, welche Anordnung von der Vor- instanz bestätigt wurde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanz- lichen Erwägungen dazu (KG act. 2 S. 32 Erw. 9.4) auseinander und kann des- halb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.

E. 37 Die Vorinstanz erwog, mit Rekurs sei lediglich das Dispositiv eines Ent- scheides anfechtbar. Was nicht Eingang ins Dispositiv gefunden habe, könne somit nicht angefochten werden. Auf entsprechende Anträge könne von vorn- herein nicht eingetreten werden (KG act. 2 S. 33 Erw. 10). Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits die Erstinstanz habe seine An- träge nicht gehört. Wenn diese Anträge wegen einer solchen Rechtsverweigerung nicht ins erstinstanzliche Dispositiv aufgenommen worden seien, dann müsse er dies im Rekursverfahren als Rechtsverweigerung rügen können (KG act. 1 S. 22 f.). Der Beschwerdeführer zeigt indes nicht auf, welche Anträge er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hatte, über welche die Eheschutzrichterin gar nicht entschieden hätte und bezüglich welcher er vor der Vorinstanz eine Rechts- verweigerung gerügt hätte. Insbesondere legt er nicht dar, dass er die Anträge 6, 8, 10, 11, 21, 22 und 24 (KG act. 1 S. 23 f.) bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hätte. Seine Rüge ist ungenügend substantiiert. Es kann auch darauf nicht eingetreten werden. Bezüglich dem Antrag 6, die Beschwerdegegnerin habe sich einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen und sich in eine psychiatri- sche Intensivpflege zu begeben (OG act. 2 S. 2), kommt hinzu, dass es sich dabei

- 28 - um eine beantragte Massnahme handelt, welche nicht unter die gemäss Vor- instanz (KG act. 2 S. 33) vom Gesetz abschliessend aufgeführten Eheschutz- massnahmen fällt.

E. 38 Die Vorinstanz trat aus den in der vorstehenden Ziffer genannten Gründen auf die Anträge Ziffern 6, 8, 10, 11, 12, 17, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht ein (KG act. 2 S. 33). Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich keinen Nichtig- keitsgrund nach. Deshalb kann auch auf seine Ausführungen zu seinen Anträgen Ziffern 6, 8, 10, 11, 21, 22 und 24 (KG act. 1 S. 23 f.) nicht eingetreten werden.

E. 39 Die Eheschutzrichterin auferlegte die Kosten des Eheschutzverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerde- gegnerin (OG act. 3 S. 36 Ziff. 19). Die Vorinstanz erwog, die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung sei unangefochten geblieben (KG act. 2 S. 34), und beliess es dabei (KG act. 2 S. 34 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Rekurs sei auch die Kosten- und Entschädigungsfolge des Eheschutzentscheides angefochten worden, denn es verstehe sich von selbst, dass die Kosten im Rahmen des Entscheides der Ober- instanz festgesetzt würden. Die Vorinstanz habe die Kinderbelange für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens mit 50 % gewichtet und die Kosten mit Bezug auf die Kinderbelange den Parteien zu je 50 % auferlegt. Sie hätte deshalb die deswegen "offensichtlich falschen" erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen korrigieren müssen (KG act. 1 S. 25). Die Rekursinstanz überprüft den Entscheid der ersten Instanz "im Rahmen der Rekursanträge" (§ 279 ZPO). Sie fällt "im Rahmen der Rekursanträge" einen neuen Entscheid (§ 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen im Rekursverfahren Anträge zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt hätte. Entgegen seiner Annahme versteht es sich nicht von selbst, dass die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen eines Rekursentscheides der Oberinstanz automatisch (neu) festgesetzt würden. Im Gegenteil fällt die Rekurs- instanz gemäss expliziter gesetzlicher Vorschrift, wie dargelegt, einen neuen Ent-

- 29 - scheid nur "im Rahmen der Rekursanträge" (ZR 108 [2009] Nr. 22 Erw. 5.3). Dabei wird nicht zwischen einem Rekurs in einem ordentlichen Verfahren (§ 271 ZPO) und einem solchen in einem summarischen Verfahren (§ 272 ZPO) unter- schieden. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 40 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Gerichts- gebühren (KG act. 1 S. 25). Diese können indes nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (§ 206 GVG e contrario; Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 zu § 206). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

E. 41 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem voll- umfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Das Kassationsgericht hat sich der Praxis des Obergerichts, wonach die Kosten bei Streitigkeiten über Kinderbelange unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig aufzuteilen sind (mutwillige Prozessführung ausgenommen), für das Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen (Kass.-Nr. AA060004 vom 29.11.2006 Erw. III.2; Kass.-Nr. 99/412 Z vom 9.5.2000 Erw. 4.a). Entsprechend der Kosten- verteilung ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 491.10 inkl. Mehrwertsteuer (KG act. 15 S. 2) liegt ohne weiteres innerhalb des Rahmens der Anwaltsgebührenverordnung, er- scheint als angemessen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

- 30 - IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Folglich steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Da die bundesgerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f. Erw. 5; Pra 2008 Nr. 67 Erw. 1.3), kann er allerdings (abgesehen von allfälligen Ausnahmen, worüber ebenfalls das Bundes- gericht entscheiden würde [vgl. BGE 133 III 397 Erw. 5]) nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss erst ab Eröffnung des Ent- scheides des Kassationsgerichtes läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcheri- schen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weiter- gehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. Kass.-Nr. AA090006 vom 26.2.2009 Erw. VII mit Hinweis auf BGE 133 III 585 ff., BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007 Erw. 3.2 und Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal- zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 368; vgl. aber zu allfälligen Ausnahmen wiederum BGE 133 III 397 Erw. 5). Die den Parteien nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Oberrichter Dr. C. wird nicht eingetreten. - 31 -
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 491.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. April 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, an die Vormundschaftsbehörde _________ in zweifacher Ausfertigung für sich und zuhanden des Beistandes F. sowie an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ______ (ad EE070070), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090082/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 13. November 2009 in Sachen X., Beklagter, Rekurrent, Anschlussrekursgegner und Beschwerdeführer gegen Z., Klägerin, Rekursgegnerin, Anschlussrekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin betreffend Eheschutz (Getrenntleben, Obhut, eheliche Liegenschaft, Unterhaltsbeiträge etc.) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2009 (LP080002/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 an den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht ______ stellte die Beschwerdegegnerin ein "Begehren um Erlass ehe- schutzrichterlicher Massnahmen" (ER act. 1). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 erliess die Einzelrichterin Eheschutzmassnahmen (OG act. 3): Sie stellte fest, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind (Dispositiv Ziffer 1), stellte die Kinder A., geb. 2004, und B., geb. 2007, für die Dauer des Getrennt- lebens unter die elterliche Obhut der Beschwerdegegnerin (Dispositiv Ziffer 2), ordnete für die Dauer von vier Monaten ein begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdeführers an und gewährte ihm für die Zeit nach Ablauf dieser vier Monate ein unbegleitetes Besuchsrecht, befahl ihm, seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des Besuchsrechts während dessen Dauer der Beschwerdegegnerin auszuhändigen (Dispositiv Ziffer 3), ver- bot ihm, die Kinder mit sich ins Ausland zu nehmen (Dispositiv Ziffer 4), ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an (Dispositiv Ziffern 5 und 6), wies einen Antrag der Beschwerdegegnerin auf Begutachtung des Beschwerdeführers ab (Dispositiv Ziffer 7), verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, und zwar Fr. 747.-- für September 2007 und Fr. 837.-- ab Oktober 2007 für sie persönlich sowie je Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen für die Kinder A. und B. (Dispositiv Ziffer 8), wies die eheliche Liegenschaft an der ____strasse in _________ samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung zu (Dispositiv Ziffer 9), wies den PW Jeep Cherokee der Beschwerdegegnerin und die PW Mercedes und Pontiac dem Beschwerdeführer zur Benützung zu (Dispositiv Ziff. 10), verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin verschiedene Schlüssel und Gegenstände herauszugeben (Dispositiv Ziffer 11), und die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer Zug um Zug andere Gegenstände herauszugeben (Dispositiv Ziffer 12), befahl dem

- 3 - Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin betreffend seine Einkünfte und sein Vermögen Auskünfte zu erteilen und Belege herauszugeben (Dispositiv Ziffer 13), ordnete zwischen den Parteien mit Wirkung ab 26. Juli 2007 die Gütertrennung an (Dispositiv Ziff. 14), wies einen Antrag auf Vormerknahme der Unverbindlichkeit einer Parteivereinbarung vom 27. Februar 2007 ab (Dispositiv Ziffer 15), wies Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Beschwerdeführers ab (Dispositiv Ziffer 16), wies auch sämtliche übrigen Anträge des Beschwerde- führers ab (Dispositiv Ziffer 17), setzte die Gerichtsgebühr fest (Dispositiv Ziffer 18), auferlegte die Kosten des Eheschutzverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin (Dispositiv Ziff. 19) und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziffer

20) (OG act. 3 S. 33 - 36).

2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer einen Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich ein (OG act. 2). Nach verschiedenen Zwischen- verfahren betreffend Prozesskaution, vorsorgliche Massnahmen etc. mit Nichtig- keitsbeschwerden des Beschwerdeführers an das Kassationsgericht (Kass.-Nrn. AA080077 und AA080133) wies das Obergericht (I. Zivilkammer) mit Beschluss vom 22. April 2009 den Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit darauf ein- getreten werden konnte, hob in teilweiser Gutheissung eines Anschlussrekurses der Beschwerdegegnerin die Dispositiv Ziffern 3 und 4 der einzelrichterlichen Ver- fügung vom 20. Dezember 2007 auf, ordnete für die Dauer von einem Jahr ein begleitetes Besuchsrecht an, für die Zeit danach ein unbegleitetes Besuchsrecht, befahl dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin seine schweizerischen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchs- rechts während dessen Dauer auszuhändigen, verbot dem Beschwerdeführer, die Kinder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin ins Ausland zu nehmen, wies im Übrigen den Anschlussrekurs der Beschwerdegegnerin ab und bestätigte die angefochtene Verfügung, setzte die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fest, auf- erlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine auf die Hälfte reduzierte

- 4 - Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (zuzüglich MwSt) zu bezahlen (KG act. 2 S. 34 f.).

3. Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit dieser stellt er im Wesentlichen den Antrag, der angefochtene Beschluss sei auf- zuheben (KG act. 1 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3). Ferner beantragte er, der Nichtigkeitsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG act. 1 S. 2 Ziff. 2) und die beiden Kinder seien unter seine Obhut zu stellen, eventualiter sei ihm per sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht zu gewähren (KG act. 1 S. 2 Ziff. 4). Mit Verfügung vom 2. Juni 2009 auferlegte der Präsident des Kassations- gerichts dem Beschwerdeführer nach § 75 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 8'000.--, wies den Antrag auf Verleihung der aufschiebenden Wirkung ab und überwies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (KG act. 1 S. 2 Ziff. 4) dem Obergericht zur Prüfung (KG act. 5). Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Höhe der Prozesskaution zu über- denken, und äusserte sich zu verschiedenen Punkten in der Präsidialverfügung vom 2. Juni 2009 (KG act. 10). Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 setzte der Präsident des Kassationsgerichts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist an, um die Prozesskaution von Fr. 8'000.-- zu leisten (KG act. 12). Innert erstreckter Frist leistete der Beschwerdeführer die Prozesskaution (KG act. 14 und 18). Mit Ein- gabe vom 4. Juli 2009 reichte er eine "Richtigstellung" zur Verfügung vom

17. Juni 2009 ein (KG act. 19). Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 (mit Kopie an die Beschwerdegegnerin) wurde er angefragt, ob er damit eine Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 17. Juni 2009 erheben wolle (KG act. 20). Das verneinte er in einem Schreiben vom 9. Juli 2009 (KG act. 21). Sowohl dieses wie auch zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Kassati- onsgerichts vom 27. Juli 2009 (KG act. 23) und vom 28. August 2009 (KG act. 25) wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 27). Mit Eingabe vom 11. September 2009 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 29). Dieser Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 21. September 2009 abgewiesen, soweit darauf ein- getreten werden konnte (KG act. 32). Auch die Eingaben des Beschwerdeführers

- 5 - vom 11. September 2009, vom 16. September 2009 (KG act. 31), vom

12. Oktober 2009 (KG act. 34) und vom 19. Oktober 2009 (KG act. 38) wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 32, 36 und 39). Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2009 (KG act. 41) wurde entsprechend der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 6. Juli 2009 (KG act. 20) zu den Akten genommen, ohne es formell zu behandeln. Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwer- de (KG act. 9), die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 15). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. II.

1. Der Beschwerdeführer wurde bereits verschiedentlich auf die Anforderun- gen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde und auf das Noven- verbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen: Der Nichtigkeitskläger hat einen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO geltend zu machen (wenigstens seiner tatsächlichen Grundlage nach; die Subsumption unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund ist Aufgabe des Gerichts; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288). Der behauptete Nichtigkeitsgrund muss in der Beschwerde- begründung nachgewiesen werden (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dazu sind ins- besondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen will- kürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Neue

- 6 - Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vor- instanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, sind im Kassationsverfahren unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften blosse Kritik am angefochtenen Entscheid und am Verhalten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin übt, ohne sich konkret mit den Erwägungen des angefoch- tenen Beschlusses auseinanderzusetzen, kann auf seine Beschwerde nicht ein- getreten werden. Ebenfalls keine Beachtung finden können neue Vorbringen des Beschwerdeführers und erstmals im Kassationsverfahren eingereichte Urkunden (Beilagen zu den Rechtsschriften), welche die Darstellung vor den Vorinstanzen ergänzen. Sodann ist auf die Vorbringen in den nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers nicht einzugehen, soweit diese die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ergänzen sollen (vgl. Kass.-Nr. AA080077, Beschluss vom 5. September 2008, Erw. II.2, und Kass.-Nr. AA080133, Beschluss vom 1. Dezember 2008, Erw. 2, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Auch die vorliegende Beschwerde wird diesen Substantiierungsanforderun- gen in weiten Teilen nicht gerecht. Auf neue Behauptungen und Dokumente des Beschwerdeführers, auf Ausführungen, welche nicht genügend durch Verweisun- gen auf Aktenstellen gestützt werden, und auf blosse Kritik an den Vorinstanzen und Ausführungen ohne konkrete Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss und einen geltend gemachten Nichtigkeitsgrund kann nicht eingetreten werden. Soweit im Folgenden auf Ausführungen des Beschwerdeführers in der Nichtig- keitsbeschwerde KG act. 1 nicht explizit eingegangen wird, so deshalb, weil sie in diesem Sinne ungenügend substantiiert sind. Auf die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist ist bei dieser Prüfung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzugehen, weil sowohl nachträgliche Ergän- zungen der Beschwerdebegründung (nach Fristablauf) als auch das Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig sind.

2. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, bei einer Trennungsklage sei die Durchführung eines Sühnverfahrens gemäss § 195a ZPO Prozessvoraus- setzung. Die Vorinstanzen hätten die Prüfung dieser Prozessvoraussetzung

- 7 - unterlassen und (so sinngemäss) seien zu Unrecht trotz unterlassenem Sühn- verfahren auf die Klage eingetreten (Beschwerde KG act. 1 S. 3).

a) Die Beschwerdegegnerin reichte ein Eheschutzbegehren ein (BG act. 1). Über Eheschutzbegehren entscheidet der Einzelrichter im summarischen Verfah- ren (§ 215 lit. b Ziff. 7 ZPO). Solche Begehren werden (direkt) beim Einzelrichter rechtshängig gemacht (§ 205 ZPO). Die vorgängige Durchführung eines Sühn- verfahrens ist lediglich im ordentlichen Verfahren erforderlich (vgl. II. Teil

1. Abschnitt der ZPO), nicht aber im summarischen Verfahren (vgl. den III. Teil der ZPO; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 205). Die gehörige Einleitung des Verfahrens durch die Einreichung des Eheschutzbegehrens beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts (BG act. 1) war unter diesem Aspekt offensichtlich gegeben und erforderte keine weitere Prüfung durch die Vorinstanzen. Abgesehen davon widerlegt der Beschwerdeführer die Behauptung der fehlenden Prüfung selber durch die Darstellung, die Vorinstanz lege dar, dass das vorliegende Verfahren ein summarisches gemäss §§ 204 ff. ZPO sei und deshalb die Klageeinleitung direkt beim Gericht zu Recht erfolgt sei (KG act. 1 S. 6 Zu 1.1). Die Rüge geht fehl.

b) Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die Beschwerdegegnerin habe deklariertermassen gar nicht die Ehe schützen wollen, sondern eine schnellstmögliche Scheidung beabsichtigt. Deshalb hätte sie eine Trennungs- klage einreichen müssen und nicht ein Eheschutzbegehren stellen dürfen. Vor Einreichung einer Trennungsklage müsse aber ein Sühnverfahren durchgeführt werden (KG act. 1 S. 3, S. 6, S. 21 f.) Die Beschwerdegegnerin stellte ein Eheschutzbegehren. Dieses hatten die Vorinstanzen im Eheschutzverfahren und damit im summarischen Verfahren zu behandeln. Ein sogenanntes Eheschutzbegehren darf ohne weiteres auch dann gestellt werden, wenn der es stellende Ehegatte zur Scheidung (oder zur Ehe- trennung i.S. von Art. 117 ff. ZGB) entschlossen ist und die Nebenfolgen eines sofortigen Getrenntlebens bis zum Ablauf der zweijährigen Dauer im Sinne von Art. 114 ZGB gerichtlich geregelt haben möchte (Art. 171 ff. ZGB). Von einer

- 8 - rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme des Eheschutzverfahrens zu diesem Zweck kann keine Rede sein. Die Rüge geht auch unter diesem Aspekt fehl.

3. Am angefochtenen Beschluss wirkte als Vorsitzender Oberrichter Dr. C. mit (KG act. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 11. September 2008 gegen Dr. C. eine Strafanzeige erstattet (offenbar [aus dem Zusammenhang anzunehmen], weil Dr. C. die Beschwerdegegnerin dabei unterstützt habe, ihm die Kinder vorzuenthalten. Zudem sei Dr. C. nicht gegen eine drohende Beschneidung des Sohnes der Parteien eingeschritten und habe damit versucht, seinen Sohn an den Genitalien bleibend zu verstümmeln und damit eine schwere Körperverletzung zu begehen). Am 24. März 2009 habe die Oberstaatsanwaltschaft dem Kantonsrat das Gesuch um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gestellt. Spätestens ab diesem Datum habe Dr. C. im Verfahren der Parteien nicht mehr amten dürfen. "Vorsorglich" verlange der Beschwerdeführer den Ausstand von Dr. C. per 24.3.2009 (KG act. 1 S. 4 mit Verweisung auf § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG und KG act. 3/2).

a) Grundsätzlich muss ein Ablehnungsbegehren vor jener Instanz gestellt werden, deren Mitglieder abgelehnt werden, und kann nicht erst im Rechtsmittel- verfahren nachgeschoben werden. Wird ein solches Begehren erst nachträglich im Rechtsmittelverfahren gestellt bzw. eine entsprechende Rüge erhoben, so kann materiell nur dann darauf eingetreten werden, wenn nachgewiesen wird, dass der betreffende Justizbeamte seine Meldepflicht im Sinne von § 97 GVG verletzt hat und überdies feststeht, dass der Ablehnungsgrund erst nachträglich entdeckt wurde. Nur im Falle eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 95 GVG ist die nachträgliche Anfechtung auf dem Rechtsmittelweg immer zulässig, es sei denn, die Parteien hätten zuvor ausdrücklich auf den Ausstand verzichtet (RB 1998 Nr. 47).

b) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er bereits vor Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. C. gestellt hätte. Sodann macht er nicht geltend, er habe den behaupteten Ausstandsgrund erst nachträglich, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, entdeckt. Auf das Ausstandsbegehren

- 9 - bzw. die Rüge könnte deshalb nur eingetreten werden, wenn ein Ausschluss- grund im Sinne von § 95 GVG vorläge. Der Beschwerdeführer behauptet das zwar, zeigt aber nicht konkret auf, welchen der in § 95 Abs. 1 aufgeführten Aus- schlussgründe er meint. Ein solcher ist denn auch weder aufgrund des Gesuchs der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an den Kantonsrat um Ermächti- gung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Oberrichter Dr. C. vom

24. März 2009 (KG act. 3/2) noch sonstwie ersichtlich. Aus dem zitierten Gesuch der Oberstaatsanwaltschaft zeigt sich nicht, in welcher Sache und auf- grund welcher Umstände um eine solche Ermächtigung nachgesucht wird. § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG umfasst nicht auch solche Fälle, in welchen einfach eine Zivil- klage oder ein Strafverfahren gegen einen beteiligten Richter eingeleitet worden ist, hätte es doch ansonsten die entsprechende Prozesspartei in der Hand, nach Belieben Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (Kass.-Nr. 99/410 vom 23.11.1999 Erw. II.4 mit Hinweisen; vgl. auch Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 19 zu § 95; vgl. auch BGer. 1B_303/2008 vom 25.3.2009 Erw. 2.3.3). Ein Gesuch der Staatsanwaltschaft um Ermächtigung zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen einen Richter ist in der abschliessenden Aufzählung von § 95 Abs. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 95) nicht als Ausschlussgrund genannt. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf das in der Nichtig- keitsbeschwerde gestellte Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

4. Gegen die erstinstanzliche Einzelrichterin D. hatte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gestellt (ER act. 51). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich das Ablehnungsbegehren ab (ER act. 62 = KG act. 3/4). In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, das Ausstandsverfahren sei von der Einzel- richterin selber durch eine gewissenhafte Erklärung, nicht befangen zu sein, beendet worden (KG act. 1 S. 4 Ziff. 7). Anschliessend behauptet er, bei den Bezirksrichterwahlen habe sowohl die Einzelrichterin als auch ihr Ehemann am Wahlkampf gegen den Beschwerdeführer teilgenommen. Der Ehemann der Ein- zelrichterin habe ihn dabei zu Unrecht einer Straftat beschuldigt. Es stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht auf einen fairen Richter dar,

- 10 - wenn seine Richterin und ihr Ehemann gegen ihn während des Gerichtsverfah- rens aktiv Wahlkampf betrieben (KG act. 1 S. 5). Bei diesen weitgehend unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen übergeht der Beschwerdeführer den Beschluss der Verwaltungskommission vom 18.12.2007, setzt sich in keiner Weise damit auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Sodann zeigt er nicht auf, dass er die in der Beschwerde behaupteten Ausstandsgründe (Bezirksrichterwahlen, Strafanzeige gegen ihn) bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht hätte. Auf diese Rüge kann mangels Auseinandersetzung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission, mangels genügender Substantiierung und zufolge unzulässigen Vorbringens von Noven nicht eingetreten werden.

5. Die Vorinstanz erwog, nach Erstattung der Rekursschrift dürften keine neuen Rekursanträge gestellt werden (KG act. 2 S. 10). Der Beschwerdeführer rügt dies als unzutreffend. Gemäss § 200 ZPO seien neue Rekursanträge zulässig. Gemäss § 267 Abs. 2 ZPO dürften im "Rekurs- Trennungsverfahren" uneingeschränkt neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen und neue Einreden erhoben werden. Da im Familienrecht das Recht von Amtes wegen anzuwenden sei, müssten sämtliche Eingaben, die zur Kenntnisnahme eingereicht worden seien, berücksichtigt werden (KG act. 1 S. 6 f. zu 1.2 und zu 1.3). Dabei scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass sich die beanstan- dete vorinstanzliche Erwägung auf nach Einreichung der Rekursschrift gestellte Anträge bezog, sich die vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmungen aber auf die Einreichung dieser Rechtsschriften beziehen. Die Rüge geht am angefochte- nen Beschluss vorbei und damit fehl. Die Offizialmaxime insbesondere bezüglich Kinderbelange heisst nicht, dass im zweitinstanzlichen Rekursverfahren nach Ein- reichung der Rekursbegründung (und -antwort) noch neue Anträge gestellt werden dürften. Das ergibt sich auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zitier- ten BGE 132 I 42. Ebensowenig beinhaltet die Untersuchungsmaxime bei Kinder- belangen, dass ein zweitinstanzliches Gericht entgegen einer kantonalen pro-

- 11 - zessualen Vorschrift (§ 279 ZPO) verpflichtet wäre, einen erstinstanzlichen Ent- scheid von Amtes wegen über die Rechtsmittelanträge hinaus zu prüfen.

6. Im Rahmen der Prüfung der Zuteilung der Obhut hatte die Einzelrichterin erwogen, die Kinder seien beide noch sehr klein, und vor allem B. sei aufgrund seines Säuglingsalters auf die Mutter angewiesen (OG act. 3 S. 12). Die Vor- instanz verwies auf diese Erwägung (KG act. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer bezeichnet die erstinstanzliche Auffassung als willkürlich und geschlechterdiskri- minierend. Das Gedankengut, dass die Frau an den Herd und zu den Kindern gehöre und der Mann das Geld nach Hause bringe, sei überholt und abzulehnen. Die Vorinstanz habe seine Erziehungsfähigkeit gar nicht geprüft, sondern willkür- lich befunden, dass sich die Beschwerdegegnerin als Frau dazu eigne und man sich deshalb mit seinen Fähigkeiten gar nicht auseinandersetzen müsse (KG act. 1 S. 7 zu 2.1). Die Vorinstanzen berücksichtigten bei der Prüfung der Obhutszuteilung nicht nur, dass die Kinder aufgrund ihres Alters auf die Mutter angewiesen seien (welche Feststellung als solche beim Alter der Kinder - der Sohn B. wurde am ________ 2007 geboren und war somit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung noch kein Jahr alt - nicht willkürlich ist), und die Vorinstanzen äusser- ten nicht, dass die Frau an den Herd und zu den Kindern gehöre und der Mann das Geld nach Hause zu bringen habe, sondern sie berücksichtigten in differen- zierter Weise verschiedenste Kriterien (OG act. 3 S. 11 - 13, KG act. 2 S. 11 - 13), womit sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt. Auch diese Rüge geht an diesen vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und damit fehl.

7. Die Einzelrichterin erwog, die Zuteilung der Obhut an die Beschwerde- gegnerin entspreche zudem der während der Ehe gelebten Rollenverteilung, wonach die Beschwerdegegnerin offenbar den Haushalt geführt und die Kinder betreut habe, während der Beschwerdeführer vor seiner Freistellung, zumindest was den dafür eingesetzten Zeitaufwand betreffe, voll erwerbstätig gewesen sei. Diese Rollenverteilung sei gemäss den glaubhaften Ausführungen der Beschwer- degegnerin auch nach der Freistellung des Beschwerdeführers so gelebt worden (OG act. 3 S. 13 mit Verweisungen auf ER act. 15 S. 6 ff., act. 16/2-5, act. 30

- 12 - S. 7, act. 18 S. 5, Prot. S. 27). Die Vorinstanz verwies auch darauf (KG act. 2 S. 11 Erw. 2.1 und 2.3). Der Beschwerdeführer rügt dies als aktenwidrig. Er habe die beiden Kinder betreut, und die Beschwerdegegnerin habe gearbeitet (KG act. 1 S. 7 Zu 2.1 a.E. mit Verweisung auf OG act. 113 S. 14 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der erstinstanzlichen Verweisung auf ER Prot. S. 27 und mit der erstinstanzlichen Erwägung auseinander, die Aus- führungen der Beschwerdegegnerin, die Rollenverteilung sei auch nach der Frei- stellung des Beschwerdeführers wie vorher (vgl. dazu vorstehend) gelebt worden, seien glaubhaft. Diese Erwägung kann der Beschwerdeführer nicht mit einer Ver- weisung auf blosse Behauptungen seinerseits in einer Eingabe an die Vorinstanz vom 16. Februar 2009 (OG act. 113) als willkürlich nachweisen, zumal er an der angegebenen Stelle nicht einmal selber behauptet hatte, vor der Trennung habe er die beiden Kinder betreut und die Beschwerdegegnerin habe gearbeitet, wie er das in der Beschwerde tut (vgl. BG act. 113 S. 14 f.). Die Rüge geht fehl.

8. Der Beschwerdeführer listet Vorwürfe seinerseits an die Beschwerde- gegnerin auf, unterlässt indes jeden Aktenhinweis, wo er diese bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte, bezeichnet es aber als Rechtsverweigerung, dass dies nicht berücksichtigt worden sei (KG act. 1 S. 8). Darauf kann mangels ge- nügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

9. Die Vorinstanz erwog, die Ausführungen des Beschwerdeführers wider- sprächen sich in seinen zahlreichen Eingaben ständig. Als Beispiel erwähnte die Vorinstanz, er habe in einer Eingabe vom 5. Mai 2008 selber geltend gemacht, es spreche nichts dagegen, beiden Parteien einen gleichwertigen Kontakt zu den Kindern einzuräumen, weshalb die Kinder sofort abwechselnd beiden Parteien zuzuteilen seien. Demgegenüber habe er in früheren Eingaben sowie auch in seiner neueren Eingabe vom 25. März 2009 wiederholt vorgebracht, die Beschwerdegegnerin sei depressiv, krank und dem Alkohol verfallen, weshalb ihr die Kinder wegzunehmen seien. Zudem erwähne er erneut, sie sei Jüdin, habe keinen christlichen Glauben und wolle den Sohn beschneiden lassen (KG act. 2 S. 12 f.).

- 13 - Der Beschwerdeführer macht geltend, die Annahme, seine Ausführungen widersprächen sich, sei aktenwidrig. Bei der Eingabe vom 5. Mai 2008 habe er aufgrund einer Verweigerung des Kontaktes zu den Kindern als vorläufige Über- gangslösung einen gleichwertigen Kontakt gewollt. Die Eingabe vom 25. März 2009 habe sich auf eine schwere Körperverletzung bezogen, denn sein Sohn habe mittels einer jüdischen Beschneidung dauerhaft entstellt werden sollen. Die Beschneidung sei seit Verfahrensbeginn ein Prozessthema (KG act. 1 S. 8 f.). Damit bestätigt der Beschwerdeführer indes nur die Richtigkeit der vorinstanz- lichen Feststellung: Wenn es ihm als opportun erscheint - nämlich zur Be- gründung einer angestrebten vorläufigen Übergangslösung -, behauptet er, es spreche nichts dagegen, beiden Parteien, also auch der Beschwerdegegnerin, einen gleichwertigen Kontakt zu den Kindern einzuräumen, während er zur Begründung eines anderen Antrages sinngemäss und im Ergebnis behauptet, es spreche vieles oder gar alles dagegen. Auch diese Rüge geht fehl. Abgesehen davon erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sohn B. wegen ihres (von ihr bestrittenen [KG act. 2 S. 13]) jüdischen Glaubens beschneiden und damit entstellen lassen wollen, anbetrachts der von ihm selber eingereichten Akten als abwegig. Gemäss einem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 13.8.2009 über die Einholung einer Zweitmeinung stand die Beschwerdegegnerin einer (nach einer medizinischen Erstmeinung aus medizinischer Sicht angezeigten [KG act. 2 S. 13 mit Ver- weisung auf OG act. 129/1-1]) Zirkumzision (Beschneidung) insgesamt kritisch gegenüber und war froh, wenn eine Operation und Vollnarkose umgangen wer- den konnten (KG act. 26). Offenbar wurde denn auch auf eine solche verzichtet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu sind obsolet.

10. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausführun- gen zum Besuchsrecht für den Fall gemacht, dass die Kinder unter die Obhut der Beschwerdegegnerin gestellt würden (KG act. 2 S. 13 Erw. 3.2). Der Beschwerde- führer bezeichnet dies als aktenwidrig. Er habe mit dem Eventualantrag 7 und dem Antrag 9 seines Rekurses für den Fall einer Nichtzuteilung der Obhut an ihn

- 14 - Anträge zur Zuteilung der Kinder an ihn gestellt. Diese Anträge seien willkürlich übergangen worden (KG act. 1 S. 10). Die Vorinstanz erwog nicht, der Beschwerdeführer habe keine Anträge zum Besuchsrecht gestellt, sondern, er habe keine Ausführungen dazu gemacht. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Anträge geht an dieser Erwägung vor- bei und damit fehl. Keineswegs überging die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf ein unbeschränktes Besuchsrecht (KG act. 23 S. 18). Auch diese Rüge geht fehl.

11. Die Behauptungen "Zu 3.3, Zu 3.4" und "Zu 3.5" auf S. 10 - 12 der Beschwerde sind ungenügend substantiiert und setzen sich (mit einer Ausnahme; zu dieser nachfolgend Erw. 12) nicht mit den bezeichneten Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinander. Wenn der Beschwerdeführer für die Darstellung, seine Behauptungen über den Zustand der Beschwerdegegnerin seien gerechtfertigt, erwiesen und belegt, einzig und pauschal auf seine eigenen Rechtsschriften verweist (KG act. 2 S. 11 mit Verweisung auf OG act. 2 und 113), vermag er damit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.

12. Die Vorinstanz erwog, aus einem Bericht der Vormundschaftsbehörde _________ gehe hervor, dass die Besuchskontakte (zwischen dem Beschwerde- führer und den Kindern) anfangs sehr gut funktioniert und sich die Kinder offen- sichtlich gefreut hätten, den Beschwerdeführer zu sehen. Dies wäre - so die Vor- instanz weiter - eine Chance gewesen, die anfänglich positiv und problemlos ver- laufenen Besuchskontakte stetig auszudehnen und so die Beziehung zu den Kindern zunehmend zu stärken. Insofern sei unverständlich, weshalb sich der Beschwerdeführer ab Mitte Oktober 2008 stur gegen jegliche weitere begleitete Kontakte gestellt und sich damit den Kontaktabbruch zu den Kindern selber zu- zuschreiben habe. Von Mitte Juni 2008 bis Mitte Oktober 2008 hätten lediglich fünf Besuchskontakte stattgefunden und danach gar keine mehr. Das sei einzig auf den Beschwerdeführer zurückzuführen (KG act. 2 S. 17 f.).

a) Der Beschwerdeführer rügt, es sei eine willkürliche Annahme, dass die beaufsichtigten Besuche nur anfangs gut funktioniert hätten. Alle fünf Kontakte

- 15 - seien für seine Kinder eine Freude gewesen (KG act. 1 S. 11; vgl. auch S. 13 oben). Etwas anderes hielt die Vorinstanz auch nicht fest. Die Erwägung, die Besuchskontakte seien anfänglich positiv und problemlos verlaufen, ist nicht so zu verstehen, dass die stattgefundenen Besuchskontakte nach gutem Beginn nicht mehr gut bzw. nur zu Beginn gut verlaufen wären, sondern dass diese (sämtliche) gut verlaufen seien, aber dieser gute und problemlose Anfang durch den Beschwerdeführer nicht weitergeführt worden sei. Die Rüge geht am angefochte- nen Beschluss vorbei und damit fehl.

b) Weiter rügt der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe die Besuche abgebrochen, als tatsachenwidrig. Die Übergangsregelung der beaufsichtigten Besuche sei auf vier Monate beschränkt gewesen. Sowohl die Vormundschafts- behörde als auch der Besuchsbeistand hätten sich geweigert, die Besuche weiterzuführen, weil eine gerichtliche Regelung nach der abgelaufenen Über- gangsregelung gefehlt habe. Trotz einer bundesgerichtlichen Feststellung vom 31.5.2008, dass sich Oberrichter Dr. C. mit der Regelung seiner (des Beschwerdeführers) Besuche in Verzug befunden und diese sofort zu regeln habe, sei ausser fünf beaufsichtigten Besuchen während zwei Jahren nichts geschehen. Hiefür trage Oberrichter Dr. C. die Verantwortung (KG act. 1 S. 11). Auch diese Behauptungen sind ungenügend substantiiert. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich ergeben soll, dass sich die Vor- mundschaftsbehörde und der Beistand geweigert hätten, die Besuche weiter- zuführen. Ein bundesgerichtlicher Entscheid vom 31. Mai 2008 (ein Samstag) befindet sich nicht in den Akten und ist auch nicht im Internet abrufbar. Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Überdies ist festzustellen, dass das (begleitete) Besuchsrecht des Beschwerdeführers entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde nicht auf vier Monate beschränkt war, sondern gemäss dem Beschluss der Vorinstanz vom

22. April 2008 unbefristet für die gesamte Dauer des Verfahrens bestand (OG act. 49 S. 6 f., S. 14 Dispositiv Ziffer 1). Weder Vormundschaftsbehörde noch Beistand waren beauftragt, diese Besuche weiterzuführen. Dies war ein Recht des Beschwerdeführers, und dafür hätte er selber aktiv werden müssen. Dafür,

- 16 - dass Vormundschaftsbehörde oder Beistand dieses Recht vereitelt hätten, gibt der Beschwerdeführer keinen Hinweis.

13. Bei seinen bloss appellatorischen Ausführungen "Zu 3.6" setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum beanstande- ten angeordneten Besuchsrecht (KG act. 2 S. 17 - 19) auseinander. Er kann des- halb auch keinen Nichtigkeitsgrund bei denselben dartun. Seine Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

14. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass die Vorinstanz allein wegen Entführungsbefürchtungen ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet habe (KG act. 1 S. 12 "Zu 3.7"). Das trifft indes nicht zu. Die Vorinstanz nannte andere Gründe für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (KG act. 2 S. 18). Mit diesen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Rüge geht dar- an vorbei und damit fehl.

15. Der Beschwerdeführer erklärt, eine Besuchsbeistandschaft sei aus- schliesslich errichtet worden, um die begleiteten Besuche zu überwachen. Da diese beendet und weitere nicht gerechtfertigt seien, müsse die Besuchsbeistand- schaft aufgehoben werden (KG act. 1 S. 13 "Zu 4.4"). Die Vorinstanz ordnete indes ein begleitetes Besuchsrecht für die Dauer eines Jahres an (KG act. 2 S. 34). Der Rüge ist damit ihre Grundlage entzogen.

16. Die Vorinstanz befahl dem Beschwerdeführer - wie bereits die Einzel- richterin (OG act. 3 S. 33 Ziff. 3) -, der Beschwerdegegnerin seine schweizeri- schen und tschechischen Reisedokumente vor Ausübung des (unbegleiteten) Besuchsrechts während dessen Dauer auszuhändigen (KG act. 2 S. 35). Der Beschwerdeführer bezeichnet das als unnütze Anordnung und sinngemäss als blosse Schikane und deshalb als willkürlich. Für Reisen innerhalb der EU seien keine Reisedokumente mehr erforderlich. Die Anordnung könne deshalb von vornherein den damit bezweckten Erfolg (Verhinderung einer Auslandreise mit den Kindern) nicht erfüllen (KG act. 1 S. 13 Ziff. 5).

- 17 - Es trifft nicht zu, dass für Reisen innerhalb der EU keine Reisedokumente mehr erforderlich wären. Wenn auch die Übergabe von Reisedokumenten eine Auslandreise nicht zwingend zu verhindern vermöchte, so vermag sie eine solche Absicht doch zu erschweren, erfüllt bereits damit einen Zweck und ist mithin nicht bloss schikanös. Die Rüge geht fehl.

17. Die Vorinstanz verbot dem Beschwerdeführer, die Kinder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin mit sich ins Ausland zu nehmen (KG act. 2 S. 35). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als rechtswidrig, willkürlich und diskriminierend. Die Kinder hätten als EU-Bürger ein Anrecht auf Reisen in ihre Heimat (KG act. 1 S. 13 mit Verweisung auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.11/2006 vom 9.2.2007). Die Vorinstanz nannte Gründe für das angeordnete Verbot (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.3). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen. Weshalb der von ihm zitierte Bundesgerichtsentscheid der vorinstanzlichen Begründung und Regelung entgegenstehen soll, ist unerfindlich. Dem dortigen Beschwerdeführer wurde ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt, mit welchem ihm und den Kindern Gelegenheit gegeben werden solle, auch längere Reisen in seine Heimat zu unternehmen (a.a.O., Erw. 5.2). Im vorliegenden Fall wurde aber von einem Ferienbesuchsrecht ganz abgesehen (KG act. 2 S. 22 Erw. 5.3, S. 34 f.). Dieser Fall ist insoweit nicht mit dem vom Bundesgericht beurteilten vergleichbar.

18. Mit seinem Rekurs an die Vorinstanz gegen die eheschutzrichterliche Verfügung vom 20. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer mit Ziffer 21 seiner Anträge, die UBS Zürich sei zu verpflichten, über sämtliche Vermögens- werte der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2002 Auskunft zu erteilen und ihm aus einem Schliessfach Schmuck herauszugeben. Mit Ziffer 22 seiner Rekursanträge beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei unter Strafandrohung zu verpflichten, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen (OG act. 2 S. 3).

- 18 -

a) Die Vorinstanz erwog, mit einem Rekurs könne lediglich das Dispositiv eines Entscheides angefochten werden. Was nicht Eingang ins Dispositiv gefun- den habe, könne nicht angefochten werden. Auf trotzdem diesbezüglich gestellte Anträge könne mangels Beschwer von vornherein nicht eingetreten werden. Ohne Weiterungen sei daher auch auf die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Ziffern 21 und 22 nicht einzutreten (KG act. 2 S. 33).

b) Der Beschwerdeführer rügt, er habe mit seinen Rekursanträgen Ziffern 21 und 22 Auskünfte gemäss Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB verlangt. Willkürlich und ohne Begründung habe die Vorinstanz diese Anträge abgewiesen (KG act. 1 S. 13 f.).

c) Wie vorstehend unter lit. a aufgezeigt, begründete die Vorinstanz die Abweisung dieser Anträge sehr wohl. Der Beschwerdeführer setzt sich damit in keiner Weise auseinander und kann deshalb auch keinen Nichtigkeitsgrund nach- weisen. Die Rüge geht fehl.

19. Weiter beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz seine Duplik OG act. 113 nicht beachtet habe, worin er auf den Seiten 29 und 30 darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Beschwerdegegnerin einen immer bestrittenen "UBS-Safe" in ihrer Replik zugegeben habe (KG act. 2 S. 14). Die Vorinstanz beachtete die Eingabe des Beschwerdeführers OG act. 113 durchaus (KG act. 2 S. 8; vgl. z.B. auch S. 18 mit Hinweis auf OG act. 113 S. 26 und S. 25 mit Hinweis auf OG act. 113 S. 6). Sie erwog indes, auf die Partei- vorbringen sei nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung er- forderlich sei (KG act. 2 S. 11 Erw. 1.4). Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern seine Ausführungen zu einem UBS-Safe für die vorinstanzliche Entscheidfindung erforderlich gewesen wären. Das Gleiche gilt für die unsubstantiierten Behauptungen (der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo er diese Behauptungen vor Vorinstanz vorgetragen hätte), die Vorinstanz hätte würdigen müssen, dass die Beschwerdegegnerin erschlossenes Bauland im Wert von mehreren Millionen Franken in ihrer Steuererklärung mit Fr. 1.--/m2 und

- 19 - Fr. 115'876.-- Schwarzgeld angegeben habe (KG act. 1 S. 14). Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

20. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten Unterhaltsbeiträge zu seinen Lasten festgesetzt, ohne das Einkommen der Beschwerdegegnerin zu kennen und auch diese nicht zur Auskunft verpflichtet zu haben (KG act. 1 S. 14). Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe auf Seiten der Beschwerde- gegnerin ein Einkommen von monatlich Fr. 3'430.-- errechnet (KG act. 2 S. 23 Erw. 6.1). Dieses Einkommen sei belegt (KG act. 2 S. 25 mit Verweisung auf ER act. 16/8). Die Vorinstanzen berechneten mithin entgegen der Behauptung in der Beschwerde durchaus das Einkommen der Beschwerdegegnerin aufgrund von entsprechenden Dokumenten (vgl. auch die Eheschutzrichterin in OG act. 3 S. 25 Erw. 6.3.2 mit Verweisung auf ER act. 15 S. 12 und act. 12/11, 16/8, 16/12 und 16/14), nachdem die Eheschutzrichterin (auch) die Beschwerdegegnerin mit der Vorladung zur Hauptverhandlung ersucht hatte, Unterlagen über ihre Ein- kommens- und Vermögenssituation mitzubringen (ER act. 4), und diese das getan hatte (ER act. 16/8 - 16/10). Die Rüge geht fehl.

21. Der Beschwerdeführer macht ein monatliches Einkommen der Be- schwerdegegnerin von mehr als Fr. 15'000.-- geltend und behauptet dazu zahl- reiche Positionen ohne Angabe, woraus sich ergeben soll, dass diese richtig seien und dass er diese bereits vor den Vorinstanzen behauptet hätte (KG act. 1 S. 14 f.). Soweit er überhaupt Aktenverweisungen angibt, treffen seine Behaup- tungen nicht zu. Gestützt auf ER act. 16/8 behauptet er einen Jahreslohn der Beschwerdegegnerin von Fr. 40'923.--, zusätzlich ein "Post-Kindergeld" von Fr. 200.-- monatlich pro Kind. Aus ER act. 16/8 ergibt sich demgegenüber, dass der Jahreslohn von 40 % (Beschäftigungsgrad der Beschwerdegegnerin) von Fr. 102'308.-- ein Bruttolohn ist und dieser Arbeitsmarkt- und Betreuungszulagen (wohl das "Post-Kindergeld") bereits enthält. Der monatliche Nettolohn, inkl. Zulagen, beträgt demnach nur Fr. 2'741.05 (zuzüglich 13. Monatslohn rund Fr. 2'950.-- [OG act. 3 S. 25]). Unter Verweisung auf ER act. 16/12 behauptet der Beschwerdeführer einen hypothetischen Zins von 5 % auf Fr. 115'876.--, obwohl in ER act. 16/12 ein "Bruttozins von CHF 517.50 pro 2005" erwähnt ist. Als

- 20 - "Erhebungen des Bezirksgerichts" bezeichnet der Beschwerdegegner bloss eigene Behauptungen vor Erstinstanz (KG act. 1 S. 15 mit Verweisung auf ER Prot. S. 12). Die (Willkür-)Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

22. Mit seinen (bloss appellatorischen) Ausführungen dazu, dass es besser wäre, wenn er die Kinder betreuen und die Beschwerdegegnerin ihr Arbeits- pensum auf 100 % erhöhen würde (KG act. 1 S. 15), macht der Beschwerde- führer keinen Nichtigkeitsgrund geltend und weist schon gar keinen solchen nach.

23. Zu seinen Behauptungen zu Bedarf und Einkommen der Parteien erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer setze sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit den eheschutzrichterlichen Ausführungen und Berechnungen auseinander (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.5). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, dieser Vorwurf sei willkürlich, denn eine solche Auseinandersetzung sei ja gerade durch die Vorinstanz verhindert worden, indem die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet worden sei, über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.5). In- wiefern ihn dies daran gehindert haben soll, sich mit den eheschutzrichterlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, erläutert der Beschwerdeführer aber nicht (abgesehen davon trifft die Behauptung nicht zu, die Beschwerdegegnerin habe über ihre finanziellen Verhältnisse keine Auskunft erteilen müssen [vgl. vor- stehend Erw. 20]). Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

24. Der Beschwerdeführer macht geltend, er wohne derzeit in seinen Geschäftsräumen. Die Wohnkosten würden deshalb Fr. 5'000.-- betragen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.5). Einerseits zeigt er nicht auf, wo er eine solche Behauptung bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hätte. Andererseits ist diese Behaup- tung nicht nachvollziehbar. Darauf ist nicht einzutreten.

25. Die Vorinstanz erwog, die von der Eheschutzrichterin berechnete Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers von Fr. 5'170.-- werde von diesem im Rekurs bestätigt (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.6). Der Beschwerdeführer

- 21 - behauptet, diese Einschätzung sei willkürlich; er habe kein Einkommen (KG act. 1 S. 16 Zu 6.6). Er setzt sich indes in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Er- wägung auseinander und schweigt sich zur Arbeitslosenentschädigung aus. Die Vorinstanz zweifelte die Behauptung des Beschwerdeführers nicht an, dass er über 300 erfolglose Stellenbewerbungen gemacht habe (KG act. 2 S. 16). Sie rechnete ihm (ausser einem Nebenerwerb von Fr. 310.--/Monat; vgl. dazu nach- folgend) gerade kein Arbeitseinkommen, sondern Arbeitslosenentschädigung an. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

26. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommensminderung von Fr. 1'190.-- pro Monat zufolge Rückgangs von Rechtsvertretungsmandaten sei weder belegt noch nachvollziehbar. Zudem habe er diesbezüglich vor Erstinstanz keinen Verlust geltend gemacht, sondern im Gegenteil einen Gewinn von durchschnittlich Fr. 15'000.-- in den letzten vier Jahren behauptet. Deshalb habe ihm die Eheschutzrichterin zu Recht zusätzlich ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 310.-- pro Monat angerechnet (KG act. 2 S. 24 Erw. 6.6). Der Beschwerdeführer beanstandet, die Eheschutzrichterin habe ihm "ent- gegen dem Anwaltsmonopol, also rechtswidrig", ein monatliches Einkommen von Fr. 310.-- aus Gerichtsverfahren angerechnet. Er habe diesbezüglich kein Ein- kommen (KG act. 2 S. 16 Zu 6.6). Auch diese Rüge ist unsubstantiiert, beinhaltet keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, vermag schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen und geht schon deshalb fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Überdies sind dem Beschwer- deführer, wie die Vorinstanzen das taten, seine eigenen diesbezüglichen Behaup- tungen an der eheschutzrichterlichen Hauptverhandlung entgegenzuhalten. Auf die Frage, ob er noch andere Einnahmequellen habe, hatte er erklärt, er mache im Rahmen des Zulässigen gelegentlich Vertretungen in Gerichtsverfahren. Das seien etwa 2 - 3 Vertretungen pro Jahr. Daraus stamme etwas Geld, das die Beschwerdegegnerin bekommen habe. Auf die Frage, wie viel Geld er so jeweils eingenommen habe, erklärte er, ungefähr Fr. 4'000.-- pro Jahr. Im Durchschnitt der letzten vier Jahre gesamthaft ungefähr Fr. 15'000.-- (ER Prot. S. 31 f.). Der

- 22 - Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die auf diesen Aussagen von ihm selber beruhenden vorinstanzlichen Annahmen eines zusätzlichen Einkommens seinerseits von Fr. 310.-- monatlich (Fr. 15'000.-- : 4 Jahre : 12 Monate) willkürlich seien.

27. Die Vorinstanz erwog, nachdem die Obhut über die beiden Kinder der Beschwerdegegnerin zuzuweisen sei, diene ihr zusammen mit den Kindern die eheliche Liegenschaft sicher besser als dem Beschwerdeführer. Sie habe zudem glaubhaft dargelegt, weshalb sie lediglich vorübergehend zu ihrer Schwester gezogen sei. Seit Juni 2008 wohne sie jedoch wieder in der ehelichen Liegen- schaft. Das Argument des Beschwerdeführers für die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn entfalle somit (KG act. 2 S. 28). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss einer haftrichterlichen Verfügung vom 19. März 2008 nicht bestritten habe, die eheliche Liegenschaft vor mehreren Monaten zusammen mit den Kindern ver- lassen zu haben, zu ihrer Schwester nach _____ gezogen zu sein und eine Rück- kehr zur Zeit nicht in Frage komme (KG act. 1 S. 17 f.). Die Vorinstanz hat dies indes keineswegs übersehen, sondern im Gegenteil berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin zu ihrer Schwester gezogen war. Wenn die Vorinstanz aber auch berücksichtigte, dass die Beschwerdegegnerin seit Juni 2008 wieder in der ehelichen Liegenschaft wohne, ging sie von einem späteren Zeitpunkt aus als der Haftrichter und von einer geänderten Situation. Daran geht die Rüge vorbei und damit fehl.

28. "Zudem" wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer einerseits über Geschäftsräumlichkeiten verfüge, in denen er vorübergehend wohnen könne und dies bis anhin auch getan habe. Andererseits sei davon aus- zugehen, dass er bei seiner Freundin oder seiner Familie wohnen könne; zumin- dest mache er keine Ausführungen dazu, wieso dies nicht möglich sein sollte. Schliesslich hätte er längst Zeit gehabt, sich eine eigene Wohnung oder ein Zimmer zu mieten. Er habe nicht geltend gemacht, dass er dies erfolglos versucht hätte (KG act. 2 S. 28).

- 23 - Der Beschwerdeführer bezeichnet es als rechtswidrige Annahme, dass er in den Geschäftsräumlichkeiten wohnen könnte. Geschäftsräume dürften nicht zu Wohnzwecken entfremdet werden. Der Gipfel der Willkür sei die Annahme, er könnte bei seiner Freundin wohnen. Sie habe keine Wohnung in der Schweiz. Ohne Einkommen könne er keine Wohnung mieten (KG act. 1 S. 18). Die Vorinstanz beliess es bei der eheschutzrichterlichen Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin, weil ihr die Obhut über die beiden Kinder zugewiesen worden sei und ihr damit die Liegenschaft zusammen mit den Kindern besser diene als dem Beschwerdegegner (vgl. auch KG act. 2 S. 27). Die zusätzlichen Hinweise der Vorinstanz auf eine vorübergehende Wohn- möglichkeit des Beschwerdeführers in seinen Geschäftsräumlichkeiten, bei seiner Freundin oder seiner Familie haben keine selbständige Bedeutung und wirkten sich deshalb nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Auf diese Rügen ist nicht einzutreten.

29. Die Vorinstanz fügte an, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 31. März 2008 vorgebracht, er habe eine schwangere Freundin und brauche die eheliche Liegenschaft für die neue Familie; wenn er seiner schwangeren Freundin kein Zuhause bieten könne, werde sie das Kind abtreiben müssen. Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 19. März 2008, also 12 Tage früher, habe er geltend gemacht, seine Freundin habe heute (das heisse am 19. März

2008) wegen dieser Sache ihr Kind abgetrieben; der Haftrichter schulde ihm ein Menschenleben. Die Vorinstanz erwog dazu, dies zeige einmal mehr, dass der Beschwerdeführer nicht nur widersprüchlich in seinen Vorbringen sei, sondern dass er schlichtweg Unwahres behaupte, wie es ihm gerade passend erscheine. Wirklich schockierend sei allerdings seine Äusserung an sich. Diese wecke Zweifel an seinem Verantwortungsbewusstsein (KG act. 2 S. 28). Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägungen als arrogant und abschätzig. Er stellt indes nicht in Abrede, dass er am 19. März 2008 beim Haftrichter behauptet hatte, seine Freundin habe an diesem Tag wegen dieser Sache ihr Kind abgetrieben. Er stellte auch nicht in Abrede, dass er in seiner Eingabe vom

31. März 2008 vorgebracht hatte, er habe eine schwangere Freundin; wenn er ihr

- 24 - kein Zuhause bieten könne, werde sie ihr Kind abtreiben müssen. Die Erklärungs- versuche in der Beschwerde können weder diesen Widerspruch auflösen noch seine Aussagen plausibel machen. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden.

30. Die Vorinstanz verwies auf die eheschutzrichterliche Erwägung, es sei glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auf ein Fahrzeug angewiesen sei, wenn sie mit den beiden Kindern in der Liegenschaft in _________ lebe, dass sie den Jeep bereits während des Zusammenlebens habe benutzen können, dass der Beschwerdeführer den Jeep nur vereinzelt gebraucht habe und dass es sich beim Jeep nicht um das Geschäftsauto der Firma E. handle (KG act. 2 S. 29). Der Beschwerdeführer wendet dazu ein, es sei erwiesen, dass die Beschwerde- gegnerin nicht in der ehelichen Liegenschaft gewohnt habe, weshalb sie den Jeep von vornherein nicht benötige. Die Annahme, dass der Jeep ein Geschäftsauto der Firma E. sein könnte, sei völlig unsinnig, weil E. keine Firma, sondern eine Marke und nicht handlungsfähig sei (KG act. 1 S. 19 Zu 8.1). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern diese von der Vorinstanz als solche erwähnten eheschutzrichterlichen Erwägungen einen Nichtigkeitsgrund des vorinstanzlichen Beschlusses bedeuteten, geht er schon deshalb an den Entscheiden beider Vorinstanzen vorbei und damit fehl, weil sich deren Zuweisungen des Jeep an die Beschwerdegegnerin auf die Zeit nach ihrem Wiedereinzug in die eheliche Liegenschaft beziehen (woran auch die Behauptung vorbei geht, der Jeep sei von der Beschwerdegegnerin nicht benutzt worden und "verlottere" seit zwei Jahren draussen [KG act. 1 S. 20]). Gemäss vorinstanzlicher Feststellung, die der Beschwerdeführer nicht beanstandet, hatte er eingewendet, dass der Jeep Cherokee am 2. August 2006 als Geschäftswagen der Firma E. für Transporte angeschafft worden sei (KG act. 2 S. 29 Erw. 8.2 mit Verweisung auf OG act. 2 S. 20: Aus der Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2007: "Der Jeep wurde vom Rekurrenten am 2.8.06 als Geschäftswagen von" (E.) "für Transporte angeschafft" [OG act. 2 S. 20]). Wenn er dies nunmehr in der Beschwerde als völlig unsinnig bezeichnet, bezeichnet er

- 25 - seinen eigenen Einwand als völlig unsinnig. Damit kann er keinen Nichtigkeits- grund im angefochtenen Beschluss dartun.

31. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf S. 40 seines Rekurses dargelegt, dass er den Jeep für Transporte benötige. Seitdem habe er den Jeep für verschiedene, in der Beschwerde einzeln aufgeführte Transporte benötigt (KG act. 1 S. 19). Sein Rekurs OG act. 2 umfasst lediglich 31 Seiten. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer offen gelassen habe, weshalb er für den Betrieb eines Solariums auf den Jeep als Geschäftsauto angewiesen sein soll bzw. was er genau damit transportieren müsse (KG act. 2 S. 30 Erw. 8.5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, wo er demgegenüber vor den Vorinstanzen Genaueres behauptet habe. Auf seine neuen Behauptungen in der Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

32. Unter seinen Beanstandungen zu Erw. 8.5 des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. KG act. 1 S. 19 f.) erwähnt der Beschwerdeführer, er habe vor Vorinstanz geltend gemacht, dass sich die Beschwerdegegnerin zu Beginn des Trennungsverfahrens einen neuen Wagen angeschafft habe. Die Vorinstanz ver- falle in Willkür, wenn sie dies übergehe und seine Ausführungen als nicht glaub- haft abstemple. Dazu verweist der Beschwerdeführer auf OG act. 113 S. 6. Einerseits bezeichnete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerde- führers im Zusammenhang mit dem Jeep Cherokee deswegen als nicht glaubhaft, weil seine Behauptungen, es handle sich um ein Geschäftsauto, widersprüchlich seien (OG act. 2 S. 30 Erw. 8.5). Damit hat die Behauptung zu einem neuen Auto der Beschwerdegegnerin nichts zu tun. Die Rüge geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Überdies hatte der Beschwerdeführer an der Stelle, auf welche er verweist, vor Vorinstanz Ausführungen zu Einkommen und Bedarf gemacht und behauptet, die Beschwerdegegnerin könne mindestens Fr. 700.-- pro Monat sparen. Deshalb habe sie sich während des Trennungs- verfahrens sogar ein neues Auto anschaffen können (OG act. 113 S. 6). Auch insoweit geht seine Rüge an den beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuweisung des Jeep Cherokee vorbei.

- 26 -

33. Bei seinen Ausführungen zur Zuweisung der Kaffeemaschine (KG act. 1 S. 20) gibt der Beschwerdeführer keinen Aktenhinweis. Insbesondere legt er nicht dar, wo er bereits vor Vorinstanzen behauptet hätte, dass die Beschwerde- gegnerin nie eine Kaffeemaschine benötigt/benutzt habe. Diese Ausführungen sind in diesem Sinne ungenügend substantiiert, und es kann nicht darauf ein- getreten werden.

34. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der Frage der Zuweisung bzw. Herausgabe von verschiedenen Gegenständen, was den PC, Drucker etc. betreffe, erwähne die Beschwerdegegnerin zu Recht, dass der Beschwerdeführer ausreichend eingerichtet sei. Er verfüge ja über Geschäftsräumlichkeiten, die sicherlich entsprechend ausgerüstet seien. Abgesehen davon habe er den ent- sprechenden Herausgabeantrag nicht weiter begründet bzw. habe er nicht dar- getan, inwiefern er dringend auf entsprechende Gegenstände angewiesen wäre. Sein Rekurs sei somit auch in diesem Punkt abzuweisen (KG act. 2 S. 31). Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Büro sei ihm zugewiesen worden. Das verstehe sich auch mit PC und Drucker. Es wäre verfehlt, wenn diese Sachen der Beschwerdegegnerin zugesprochen würden, nur weil sie sie ihm rechtswidrig vorenthalten habe und er sich einen neuen PC und Drucker habe anschaffen müssen (KG act. 1 S. 20). Damit setzt er sich nicht mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander, sondern setzt diesen lediglich in bloss appellato- rischer Weise seine eigene Auffassung gegenüber. Auch auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden.

35. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer behaupte immer wieder, ihm würden seine Kleidung bzw. andere persönliche Effekten rechtswidrig vor- enthalten. Es sei aber aktenkundig, dass ihm die Beschwerdegegnerin mehrmals angeboten habe, dass er seine persönlichen Effekten abholen könnte. Auf diese Angebote gehe er jedoch nicht ein (KG act. 2 S. 31 Erw. 8.6). Der Beschwerdeführer beanstandet auch diese Erwägungen, ohne sich aber mit diesen auseinanderzusetzen (KG act. 1 S. 20 f.). Insbesondere legt er nicht dar, dass die vorinstanzliche Feststellung nicht zutreffe (und woraus sich das

- 27 - ergebe), dass er auf die aktenkundigen Angebote der Beschwerdegegnerin nicht eingegangen sei. Die Herausgabe des PW Mercedes bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 20) gehen an diesem vorbei. Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden.

36. Bezüglich den Ausführungen des Beschwerdeführers unter Ziff. 9.4 zu Eheschutz- und Trennungsverfahren (KG act. 1 S. 21 f.) ist auf vorstehende Erw. 2 zu verweisen. Bei seinem Einwand zur erstinstanzlich angeordneten Gütertrennung mit Wirkung ab 26. Juli 2007, welche Anordnung von der Vor- instanz bestätigt wurde, setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanz- lichen Erwägungen dazu (KG act. 2 S. 32 Erw. 9.4) auseinander und kann des- halb keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen.

37. Die Vorinstanz erwog, mit Rekurs sei lediglich das Dispositiv eines Ent- scheides anfechtbar. Was nicht Eingang ins Dispositiv gefunden habe, könne somit nicht angefochten werden. Auf entsprechende Anträge könne von vorn- herein nicht eingetreten werden (KG act. 2 S. 33 Erw. 10). Der Beschwerdeführer wendet ein, bereits die Erstinstanz habe seine An- träge nicht gehört. Wenn diese Anträge wegen einer solchen Rechtsverweigerung nicht ins erstinstanzliche Dispositiv aufgenommen worden seien, dann müsse er dies im Rekursverfahren als Rechtsverweigerung rügen können (KG act. 1 S. 22 f.). Der Beschwerdeführer zeigt indes nicht auf, welche Anträge er bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hatte, über welche die Eheschutzrichterin gar nicht entschieden hätte und bezüglich welcher er vor der Vorinstanz eine Rechts- verweigerung gerügt hätte. Insbesondere legt er nicht dar, dass er die Anträge 6, 8, 10, 11, 21, 22 und 24 (KG act. 1 S. 23 f.) bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hätte. Seine Rüge ist ungenügend substantiiert. Es kann auch darauf nicht eingetreten werden. Bezüglich dem Antrag 6, die Beschwerdegegnerin habe sich einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen und sich in eine psychiatri- sche Intensivpflege zu begeben (OG act. 2 S. 2), kommt hinzu, dass es sich dabei

- 28 - um eine beantragte Massnahme handelt, welche nicht unter die gemäss Vor- instanz (KG act. 2 S. 33) vom Gesetz abschliessend aufgeführten Eheschutz- massnahmen fällt.

38. Die Vorinstanz trat aus den in der vorstehenden Ziffer genannten Gründen auf die Anträge Ziffern 6, 8, 10, 11, 12, 17, 20, 21, 22, 23 und 24 nicht ein (KG act. 2 S. 33). Der Beschwerdeführer wies diesbezüglich keinen Nichtig- keitsgrund nach. Deshalb kann auch auf seine Ausführungen zu seinen Anträgen Ziffern 6, 8, 10, 11, 21, 22 und 24 (KG act. 1 S. 23 f.) nicht eingetreten werden.

39. Die Eheschutzrichterin auferlegte die Kosten des Eheschutzverfahrens zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerde- gegnerin (OG act. 3 S. 36 Ziff. 19). Die Vorinstanz erwog, die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung sei unangefochten geblieben (KG act. 2 S. 34), und beliess es dabei (KG act. 2 S. 34 f.). Der Beschwerdeführer wendet ein, mit dem Rekurs sei auch die Kosten- und Entschädigungsfolge des Eheschutzentscheides angefochten worden, denn es verstehe sich von selbst, dass die Kosten im Rahmen des Entscheides der Ober- instanz festgesetzt würden. Die Vorinstanz habe die Kinderbelange für die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens mit 50 % gewichtet und die Kosten mit Bezug auf die Kinderbelange den Parteien zu je 50 % auferlegt. Sie hätte deshalb die deswegen "offensichtlich falschen" erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen korrigieren müssen (KG act. 1 S. 25). Die Rekursinstanz überprüft den Entscheid der ersten Instanz "im Rahmen der Rekursanträge" (§ 279 ZPO). Sie fällt "im Rahmen der Rekursanträge" einen neuen Entscheid (§ 280 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er entgegen der vorinstanzlichen Feststellungen im Rekursverfahren Anträge zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gestellt hätte. Entgegen seiner Annahme versteht es sich nicht von selbst, dass die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rahmen eines Rekursentscheides der Oberinstanz automatisch (neu) festgesetzt würden. Im Gegenteil fällt die Rekurs- instanz gemäss expliziter gesetzlicher Vorschrift, wie dargelegt, einen neuen Ent-

- 29 - scheid nur "im Rahmen der Rekursanträge" (ZR 108 [2009] Nr. 22 Erw. 5.3). Dabei wird nicht zwischen einem Rekurs in einem ordentlichen Verfahren (§ 271 ZPO) und einem solchen in einem summarischen Verfahren (§ 272 ZPO) unter- schieden. Auch diese Rüge geht fehl.

40. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der Gerichts- gebühren (KG act. 1 S. 25). Diese können indes nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden (§ 206 GVG e contrario; Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 zu § 206). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten.

41. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachwies. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem voll- umfänglich unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Das Kassationsgericht hat sich der Praxis des Obergerichts, wonach die Kosten bei Streitigkeiten über Kinderbelange unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hälftig aufzuteilen sind (mutwillige Prozessführung ausgenommen), für das Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen (Kass.-Nr. AA060004 vom 29.11.2006 Erw. III.2; Kass.-Nr. 99/412 Z vom 9.5.2000 Erw. 4.a). Entsprechend der Kosten- verteilung ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädi- gung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand von Fr. 491.10 inkl. Mehrwertsteuer (KG act. 15 S. 2) liegt ohne weiteres innerhalb des Rahmens der Anwaltsgebührenverordnung, er- scheint als angemessen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

- 30 - IV. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Folglich steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Da die bundesgerichtliche Praxis Eheschutzentscheide grundsätzlich Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gleichstellt (BGE 133 III 396 f. Erw. 5; Pra 2008 Nr. 67 Erw. 1.3), kann er allerdings (abgesehen von allfälligen Ausnahmen, worüber ebenfalls das Bundes- gericht entscheiden würde [vgl. BGE 133 III 397 Erw. 5]) nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte angefochten werden. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Beschluss erst ab Eröffnung des Ent- scheides des Kassationsgerichtes läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (vgl. Art. 100 Abs. 6 BGG). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Praxis eine direkte Anfechtung von Entscheiden des zürcheri- schen Obergerichts betreffend Eheschutzmassnahmen nicht oder jedenfalls nur in Ausnahmefällen möglich ist, da es derartigen Entscheiden angesichts der bloss beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG), welche kaum weiter- gehe als diejenige des Kassationsgerichts nach § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO, regelmässig am Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) fehle (vgl. Kass.-Nr. AA090006 vom 26.2.2009 Erw. VII mit Hinweis auf BGE 133 III 585 ff., BGer 5A_117/2007 vom 11.10.2007 Erw. 3.2 und Jent-Sørensen/Reiser, Kantonal- zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 368; vgl. aber zu allfälligen Ausnahmen wiederum BGE 133 III 397 Erw. 5). Die den Parteien nach Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Oberrichter Dr. C. wird nicht eingetreten.

- 31 -

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 491.10 (inkl. MWST) zu bezahlen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. April 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, an die Vormundschaftsbehörde _________ in zweifacher Ausfertigung für sich und zuhanden des Beistandes F. sowie an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ______ (ad EE070070), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: