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AA090068

Beschwerdefrist, Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde

Zh Kassationsgericht · 2009-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A., ...,

E. 2 Aus denselben, sogleich darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der bei- den (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Er- folgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das von den Beschwer- deführern vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung auch auf das Kassationsverfahren beziehen (wofür die Ein- gabe vom 27. April 2009 allerdings keine Anhaltspunkte enthält), könnte ihm folg- lich – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführer, deren nä- here Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussich- ten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

E. 3 Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreis- sig Tagen seit der (ordnungsgemässen) Zustellung des anzufechtenden Ent- scheids an die beschwerdeführende Partei (vgl. § 187 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 177 GVG) in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7 Abs. 1). Dabei reicht es nicht aus, die Beschwerde innert besagter Frist lediglich an- zumelden; vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerdebegründung innert der gesetzlich statuierten Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwah- rungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristab- lauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kom-

- 5 - mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vor- bem. zu § 189 GVG und N 1 zu § 189 GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. AA070181 vom 31.3.2008 i.S. N. und N.c.M. und D., Erw. III/1; AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S.c.F., Erw. 3.2; AA040036 vom 26.3.2004 i.S. D.c.W., Erw. 3/c; Kass.-Nr. 2002/086 vom 15.5.2002 i.S. S.c.S., Erw. 3/a; s.a. BGE 126 III 30 ff.; Pra 2005 Nr. 77, Erw. 2.1 [je betr. Art. 17 Abs. 2 SchKG]). Im Einzelnen hat die Beschwerde die genaue Bezeichnung des angefochte- nen Entscheids, die Angabe, inwieweit derselbe angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Rechtsmittelanträge), sowie die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO). Denn das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtli- cher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstan- des an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen, wobei gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft werden (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin ent- haltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hier- bei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaf- tet seien. Hiefür sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejeni- gen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen möglicher Nichtigkeitsgründe zu suchen (ein- lässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde diese (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungs-

- 6 - anforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 4 Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich ver- tretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeits- beschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch Hin- weise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Akten- stellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Begrün- dung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführer an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsät- ze oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe oder klares materielles Recht verletze. Statt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27. April 2009 der Sache nach darauf, die Beschwerde bloss anzumelden und (erfolglos) um Erstreckung der Beschwerde- frist nachzusuchen. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

E. 5 Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessen- den und gemäss § 4 Abs. 2 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmit- tel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerde- führer mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegen, sind ihnen

- 7 - die Kosten je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 70 Abs. 1 ZPO). Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift ebenfalls auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Den Beschwerdegegnern sind vor Kassationsge- richt jedoch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Daher fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

E. 6 Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als Gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 15'231.55 beträgt und damit über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Folglich – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsa- chen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Immerhin setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Be- schwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln (im Sinne von Art. 95 ff. BGG), de- ren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008,

- 8 - Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfor- dernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
  3. Die Gerichtsgebühr wird je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 15'231.55. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. März 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 9 -
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. MD080004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090068/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 26. Mai 2009 in Sachen

1. A., ...,

2. B., ..., Beklagte, Rekurrenten und Beschwerdeführer 1 vertreten durch B. gegen

1. C., ...,

2. D., ..., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Forderung aus Mietverhältnis (unentgeltliche Rechtspflege) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009 (NM090005/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Vertrag vom 7. April 2004 mieteten die Beschwerdeführer (Beklagte und Rekurrenten) von den Beschwerdegegnern (Kläger und Rekursgegner) eine 5½-Zimmer-Wohnung an der X.-Strasse 00 in Y. (ER act. 2/2/1). Mit Schreiben vom 7. Juni 2007 kündigten die Beschwerdeführer das Mietverhältnis ausserter- minlich per 1. Oktober 2007 (ER act. 2/2/4). In der Folge entstand zwischen den Parteien ein Streit betreffend die Bezahlung von Mietzinsen bis Februar 2008, von Neben-, Instandstellungs- und Insertionskosten sowie die Wohnungsreinigung (vgl. ER act. 2/2/2 und ER Prot. S. 13 f.).

b) Nachdem die zuvor angerufene Schlichtungsbehörde des Bezirkes Q. mit Beschluss vom 5. Juni 2008 die Nichteinigung der Parteien festgestellt hatte (ER act. 2/10), machten die Beschwerdegegner am 7. Juli 2008 beim Mietgericht des Bezirkes Q. gegen die Beschwerdeführer eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 15'231.55 nebst Zins anhängig (ER act. 1). Im Rahmen dieses Verfahrens verpflichtete die Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Q. (Erstinstanz) die Parteien mit Verfügung vom 23. September 2008 zur Leistung von Barvorschüs- sen, um die Kosten des Beweisverfahrens sicherzustellen (ER act. 12). Daraufhin ersuchten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands (ER act. 13). Die Erstinstanz wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2009 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der finanziellen Verhältnisse ab (ER act. 19 = OG act. 2 = OG act. 9).

c) Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 rechtzeitig Rekurs (OG act. 1), den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 18. März 2009 (ohne vorgängige Einholung einer Rekursantwort) in Bestätigung der erstinstanzlichen Verweigerung des prozes- sualen Armenrechts sowie unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer

- 3 - abwies; zugleich wies sie auch das beklagtische Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren ab (OG act. 11 = KG act. 2).

d) Gegen diesen den Beschwerdeführern am 27. März 2009 zugestellten (OG act. 12/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Re- kurs[end]entscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kan- ton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), reichten die Beschwerdeführer am 27. April 2009 (Poststempel desselben Tages) und damit am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) beim Kassationsgericht eine mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe ein (KG act. 1). Statt die Beschwerde zu begründen, be- schränk(t)en sie sich in dieser Rechtsschrift jedoch darauf, ein Gesuch um "Frist- erstreckung wegen Rechtsstillstand über Ostern" zu stellen. Da es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtägigen Beschwerdefrist – wie bei anderen Rechts- mittelfristen auch – indessen um eine grundsätzlich nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (§ 189 Abs. 1 GVG) und die (engen) Voraussetzungen, unter denen die Erstreckung einer gesetzlichen Frist ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 189 Abs. 2 GVG), in casu nicht vorlagen, wurde das Fristerstreckungsgesuch mit Prä- sidialverfügung vom 28. April 2009 abgewiesen (KG act. 4). Überdies wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 7). Wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend und insoweit unzulässig. Deshalb kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet wer- den, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist, da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) und die

- 4 - Beschwerde zudem gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung gerichtet ist, den Beschwerdeführern (trotz der Vorschrift von § 75 Abs. 1 ZPO) keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 und § 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der bei- den (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Er- folgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das von den Beschwer- deführern vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Prozessführung auch auf das Kassationsverfahren beziehen (wofür die Ein- gabe vom 27. April 2009 allerdings keine Anhaltspunkte enthält), könnte ihm folg- lich – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführer, deren nä- here Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussich- ten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreis- sig Tagen seit der (ordnungsgemässen) Zustellung des anzufechtenden Ent- scheids an die beschwerdeführende Partei (vgl. § 187 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 177 GVG) in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7 Abs. 1). Dabei reicht es nicht aus, die Beschwerde innert besagter Frist lediglich an- zumelden; vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerdebegründung innert der gesetzlich statuierten Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwah- rungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristab- lauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/Schweri, Kom-

- 5 - mentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 22 Vor- bem. zu § 189 GVG und N 1 zu § 189 GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. AA070181 vom 31.3.2008 i.S. N. und N.c.M. und D., Erw. III/1; AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S.c.F., Erw. 3.2; AA040036 vom 26.3.2004 i.S. D.c.W., Erw. 3/c; Kass.-Nr. 2002/086 vom 15.5.2002 i.S. S.c.S., Erw. 3/a; s.a. BGE 126 III 30 ff.; Pra 2005 Nr. 77, Erw. 2.1 [je betr. Art. 17 Abs. 2 SchKG]). Im Einzelnen hat die Beschwerde die genaue Bezeichnung des angefochte- nen Entscheids, die Angabe, inwieweit derselbe angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Rechtsmittelanträge), sowie die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO). Denn das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtli- cher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstan- des an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen, wobei gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft werden (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin ent- haltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hier- bei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaf- tet seien. Hiefür sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefoch- tenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejeni- gen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen möglicher Nichtigkeitsgründe zu suchen (ein- lässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde diese (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungs-

- 6 - anforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann.

4. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich ver- tretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeits- beschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch Hin- weise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Akten- stellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Begrün- dung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführer an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsät- ze oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe oder klares materielles Recht verletze. Statt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 27. April 2009 der Sache nach darauf, die Beschwerde bloss anzumelden und (erfolglos) um Erstreckung der Beschwerde- frist nachzusuchen. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

5. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufer- legt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessen- den und gemäss § 4 Abs. 2 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmit- tel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerde- führer mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegen, sind ihnen

- 7 - die Kosten je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag, aufzuerlegen (§ 70 Abs. 1 ZPO). Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO, welche Vorschrift ebenfalls auch im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die unterliegende Partei die Gegenpar- tei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Den Beschwerdegegnern sind vor Kassationsge- richt jedoch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Daher fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

6. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als Gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischen- entscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 15'231.55 beträgt und damit über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Folglich – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsa- chen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Immerhin setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all- fälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Be- schwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln (im Sinne von Art. 95 ff. BGG), de- ren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008,

- 8 - Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfor- dernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 15'231.55. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. März 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 9 -

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin in Mietsachen des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. MD080004), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: